{"id":17560,"date":"2021-12-16T16:58:40","date_gmt":"2021-12-16T15:58:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/aussenkontakte-waehrend-der-pandemie-copy\/"},"modified":"2023-06-14T15:35:35","modified_gmt":"2023-06-14T13:35:35","slug":"aussenkontakte-waehrend-der-pandemie-copy","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/234-vorgaenge\/publikation\/aussenkontakte-waehrend-der-pandemie-copy\/","title":{"rendered":"Au\u00dfenkontakte w\u00e4hrend der Pandemie"},"content":{"rendered":"<h2><span id=\"auswirkungen-der-krise-auf-den-schutz-der-familie-und-die-resozialisierung-im-gefaengnis\">Auswir&shy;kungen der Krise auf den Schutz der Familie und die Resozi&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung im Gef&auml;ngnis*<\/span><\/h2>\n<p>In: vorg\u00e4nge Nr. 234 (2\/2021), S. 31 &#8211; 39<\/p>\n<p><em>Obwohl die Corona-Pandemie noch nicht vorbei ist, treten einige ihrer Auswirkungen bereits deutlich zutage \u2013 ebenso wie die Reaktionen hierauf. Dazu geh\u00f6rt auch die Frage nach den Au\u00dfenkontakten von Gefangenen in der Pandemie. Der Autor zeigt im folgenden Beitrag auf, welche Auswirkungen die Pandemie auf Strafvollstreckung und Strafvollzug hat, in welchem Ma\u00dfe die Grundrechte der Gefangenen eingeschr\u00e4nkt wurden und welche Kompensationsversuche es f\u00fcr die Defizite im Vollzug gab. Sein Fazit: Resozialisierung funktioniert au\u00dferhalb des Gef\u00e4ngnisses in der Regel deutlich besser.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4><span id=\"einleitung\">Einleitung<\/span><\/h4>\n<p>Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Gesellschaft sind immens. Innerhalb k\u00fcrzester Zeit wurden im M\u00e4rz 2020 die Kontakte der Menschen auf ein Minimum reduziert. Da der Kontakt mit anderen Menschen durch zahlreiche Grundrechte gesch\u00fctzt ist, waren und sind die Menschen mit Grundrechtseingriffen in einer Intensit\u00e4t und Streubreite in einer bisher in der Bundesrepublik Deutschland nie dagewesenen Form konfrontiert (Aden\/Arzt\/F\u00e4hrmann 2020). Diese Entwicklungen machten auch vor den Gef\u00e4ngnismauern nicht halt \u2013 wo die Gefangenen ohnehin von intensiven Grundrechtseingriffen betroffen sind. In dem Beitrag wird analysiert, wie sich der beschr\u00e4nkte Kontakt nach au\u00dfen auf den Grundrechtsgebrauch der Gefangenen auswirkt. Dabei wird der Fokus auf den Schutz der Familie und den staatlichen Resozialisierungsauftrag gelegt. Aktuell (Januar 2021) ist in der \u00d6ffentlichkeit und in der Strafvollzugsforschung wenig bekannt, wie die Situation im Strafvollzug ist. Insofern kann in diesem Beitrag nur auf Wissen aus Internetquellen und nicht systematisch gef\u00fchrten Gespr\u00e4chen mit Anw\u00e4lt*innen und Vollzugspersonal zur\u00fcckgegriffen werden.<br \/>\nAuswirkungen der Pandemie auf Strafvollstreckung und Strafvollzug<\/p>\n<p>Ein Ausbruch von Covid-19 h\u00e4tte im Gef\u00e4ngnis schwerwiegende gesundheitliche Folgen, da dort ein hoher Anteil potenzieller Risikopatient*innen eingesperrt ist; viele Gefangene sind suchtkrank, leiden an Hepatitis C oder HIV. Erfahrungen aus einem Gef\u00e4ngnis in den USA zeigen, dass sich das Virus sehr schnell verbreiten kann \u2013 dort haben sich etwa 1.000 Gefangene (von wie vielen?) infiziert (Hefendehl 2020). In den US-amerikanischen Gef\u00e4ngnissen sind zwar mehr Gefangene auf engerem Raum eingesperrt als in Deutschland. Dennoch ist auch in Deutschland zu bef\u00fcrchten, dass sich das Virus im Gef\u00e4ngnis schnell ausbreiten w\u00fcrde. Die Gefangenen bewegen sich zusammen mit den Bediensteten auf sehr engem Raum. Die M\u00f6glichkeiten, sich aus dem Weg zu gehen, sind begrenzt; etwa beim Duschen, Essen oder in den gef\u00e4ngniseigenen Betrieben. Auch war vor der Pandemie ein Viertel der Gefangenen in einem Haftraum mit anderen Gefangenen untergebracht (D\u00fcnkel\/Morgenstern 2020); in der JVA Amberg in Bayern waren es bis zu acht Gefangene (F\u00e4hrmann 2019, S. 111). Ob und ggf. wie sich das ge\u00e4ndert hat, ist nicht bekannt. Ma\u00dfnahmen zur Resozialisierung bergen ebenfalls Ansteckungsrisiken, z. B. Gruppentherapien oder Bildungsma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>ie Anstalten und die Justizministerien bzw. senatorischen Beh\u00f6rden f\u00fcr Justiz ergriffen im M\u00e4rz 2020 Ma\u00dfnahmen, um die Ausbreitung des Virus im Gef\u00e4ngnis zu verhindern, die offenbar erfolgreich waren (D\u00fcnkel\/Morgenstern 2020), auch wenn es einzelne Infizierte gab.i Dadurch setzten sie ihre Schutzpflicht gegen\u00fcber den Gefangenen um. Die Schutzpflicht umfasst die essentielle staatliche Aufgabe, die Integrit\u00e4t der Rechtsg\u00fcter der Menschen und verfassungsrechtlich anerkannten Institutionen vor Beeintr\u00e4chtigungen von nichtstaatlicher Seite zu sch\u00fctzen (Calliess 2006, S. 980). Sie ist notwendig, da ein Abwehranspruch gegen den Staat nicht ausreicht, um die Grund- und Menschenrechte umfassend zu sch\u00fctzen, da diese auch von nichtstaatlicher Seite oder durch Naturereignisse beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE 125, 39 (78)). Die Schutzpflicht wird unterschiedlich hergeleitet. Nach dem BVerfG folgt sie aus einer objektiven Wertentscheidungen des jeweils betroffenen Grundrechts (BVerfGE 49, 24 (53 ff.)), w\u00e4hrend andere die Schutzpflicht als Gegenst\u00fcck des staatlichen Gewaltmonopols sehen (zur \u00dcbersicht F\u00e4hrmann 2019, 189 ff.). W\u00e4hrend der Pandemie dr\u00fcckt sich die Pflicht vornehmlich in Ma\u00dfnahmen des Infektionsschutzes aus (F\u00e4hrmann\/Arzt 2020, S. 802). Aus ihr folgt f\u00fcr die Gef\u00e4ngnisbeh\u00f6rde beispielsweise die Pflicht, Desinfektionsmittel und Masken zur Verf\u00fcgung zu stellen. Gleichzeitig muss die Ausbreitungswahrscheinlichkeit des Virus durch ein Gesamtkonzept verringert werden. Auch ist es geboten, Gefangene in der Impfstrategie besonders zu ber\u00fccksichtigen, gerade die Risikogruppen unter ihnen.<\/p>\n<p>Es wurden zahlreiche Ma\u00dfnahmen umgesetzt. Innerhalb k\u00fcrzester Zeit wurden Hafth\u00e4user f\u00fcr infizierte Gefangene oder solche mit einem Infektionsverdacht freiger\u00e4umt, um eine Quarant\u00e4ne sicherstellen zu k\u00f6nnen. Eine Quarant\u00e4ne wurde auch bei Haftantritt angeordnet. Aus Berlin wurde berichtet, dass die Anzahl an krankgeschriebenen Vollzugsbediensteten zur\u00fcckging, die im Gef\u00e4ngnis aufgrund der belastenden Arbeitsverh\u00e4ltnisse \u00fcblicherweise hoch ist (dazu Schwarz\/St\u00f6ver 2010), da offenbar das Gef\u00fchl bestand, unter diesen Umst\u00e4nden besonders gebraucht zu werden, gerade zum Schutz der Gefangenen.ii Eine Beamtin berichtete, dass sie selten so viele schlaflose N\u00e4chte gehabt h\u00e4tte, aber gleichzeitig die gemeinsamen Anstrengungen und auch die hohe Akzeptanz f\u00fcr die Gefangenen als besonders positiv empfunden h\u00e4tte.<br \/>\nDie Justizverwaltungen erkannten, dass die Infektionsrisiken umso gr\u00f6\u00dfer sind, je voller die Gef\u00e4ngnisse sind. Daher verzichteten einige Verwaltungen bei Verurteilten mit k\u00fcrzeren Strafen auf die Ladung zur Haft. Auch wurden weniger Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt bzw. die entsprechenden Gefangenen entlassen. In Berlin wurde die Ersatzfreiheitsstrafe von etwa 1.000 Menschen erlassen, die ihre Geldstrafe nicht zahlen konnten.iii Die Gefangenenzahlen sanken auf einen historischen Tiefstand. Im Verlauf der Pandemie \u00e4nderten einige Bundesl\u00e4nder allerdings ihre Strategie und luden die Verurteilten wieder umfangreicher zum Haftantritt (zur \u00dcbersicht D\u00fcnkel\/Morgenstern 2020).<br \/>\nEinschr\u00e4nkungen der Grund- und Menschenrechte der Gefangenen<\/p>\n<p>Es wurden aber auch im Gef\u00e4ngnis Kontaktverbote angeordnet, die mit erheblichen Grundrechtseinschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Gefangenen einhergingen. Als Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht wurde der Vollzugsalltag teilweise so umorganisiert, dass der Kontakt zwischen Gefangenen und der Au\u00dfenwelt erheblich beschr\u00e4nkt wurde. Lockerungen wie Langzeitausg\u00e4nge oder Ausf\u00fchrungen wurden einerseits reduziert (D\u00fcnkel\/Morgenstern 2020), andererseits durften sich in Berlin einige lockerungsgeeignete Gefangene in eine Art kontrollierten Hausarrest begeben, der unter Langzeitausg\u00e4nge subsumiert wurde. Anfangs wurden nahezu \u00fcberall die Besuchsm\u00f6glichkeiten beschr\u00e4nkt. Zu Beginn der Pandemie wurden Besuche bundesweit nicht mehr zugelassen.iv Ausnahmen bestanden nur f\u00fcr Anw\u00e4lt*innen.v<br \/>\nZwischenzeitlich wurden die Besuchsm\u00f6glichkeiten im Gef\u00e4ngnis schrittweise gelockert. Es sind aber weniger Besuche als vor der Pandemie m\u00f6glich und die Besucher*innen sind von den Gefangenen durch Scheiben getrennt.vi D. h., dass Gefangene ihre Bezugspersonen seit M\u00e4rz 2020 nicht mehr ber\u00fchren konnten.<\/p>\n<p>Auch wenn all diese Einschr\u00e4nkungen dem Schutz der Gefangenen dienen, wirken sich diese f\u00fcr die Gefangenen und ihre Bezugspersonen teilweise gravierend aus. Insbesondere ihre Rechte aus Art. 6 GG und das Recht auf Resozialisierung sind stark betroffen. Diese und andere Grund- und Menschenrechte m\u00fcssen bei den Schutzma\u00dfnahmen angemessen ber\u00fccksichtigt werden.<br \/>\nArt. 6 Abs. 1 GG dient u. a. dem Schutz vor Eingriffen des Staates in Ehe und Familie (BVerfGE 6, 55 (72)). Eine Familie ist die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (BVerfGE 10, 59 (66)). Der Schutz umfasst den Kontakt zueinander, alle Bereiche des Zusammenlebens und die gegenseitige Unterst\u00fctzung (BVerfGE 76, 1 (42)). Auch bei der Ehe sind alle Bereiche des Zusammenlebens gesch\u00fctzt (BVerfG, Beschl. v. 7.5.2013 &#8211; 2 BvR 909\/06 -, Rn. 81 f.).<\/p>\n<p>Durch den Vollzug der Freiheitsstrafe werden Gefangene von ihrer Familie und ihren Ehepartner*innen r\u00e4umlich getrennt, wodurch das Zusammenleben von Eheleuten und Familienmitgliedern verhindert und der Kontakt zueinander erheblich beschr\u00e4nkt wird. Die Inhaftierung ist somit ein schwerer Eingriff in den Schutzbereich von Ehe und Familie, der sowohl die Gefangenen als auch ihre Kinder, Eltern und Ehepartner*innen betrifft.<\/p>\n<p>Ferner haben inhaftierte Eltern nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sowohl das Recht als auch die Pflicht, f\u00fcr die Erziehung ihrer Kinder zu sorgen (BVerfGE 121, 69 (92)). Selbst bei einer Trennung besteht ein Recht auf Umgang, damit sich Eltern \u00fcber das k\u00f6rperliche und geistige Befinden der Kinder fortlaufend pers\u00f6nlich informieren, die Beziehung zu ihnen aufrechterhalten und dem Liebesbed\u00fcrfnis beider Seiten Rechnung tragen k\u00f6nnen (BVerfG, Beschl. v. 29.11.2012 &#8211; 1 BvR 335\/12 -, Rn. 16). Pflege und Erziehung setzen N\u00e4he und Kontakt zwischen Eltern und Kindern voraus, sodass die Inhaftierung einen erheblichen Eingriff in das Erziehungsrecht bedeutet (F\u00e4hrmann 2019, 218 ff. m. w. N.). Viele Kinder reagieren auf die Inhaftierung und die damit verbundene Trennung von Elternteilen mit Angst, Betroffenheit und Entt\u00e4uschung, wodurch die Entwicklung von aggressivem Verhalten, Leistungsabfall in der Schule, Schlafst\u00f6rungen und Depressionen beeinflusst werden k\u00f6nnen (z. B. Murray\/Farrington 2008; Kury\/Kern 2003).<\/p>\n<p>Besuche und Lockerungen sind f\u00fcr viele Gefangene eine wichtige Kontaktm\u00f6glichkeit nach au\u00dfen. Auch Familienmitglieder k\u00f6nnen so ihre Rechte aus Art. 6 GG wahrnehmen. Die Trennung von ihren Bezugspersonen wird von vielen Gefangenen als besonders belastend empfunden (F\u00e4hrmann 2019, 77 m. w. N.). Daher ist der Besuch besonders durch Art. 6 GG gesch\u00fctzt. Gerade in Zeiten einer Krise wollen viele Gefangene wissen, wie es ihren Bezugspersonen geht. Auch kann der Kontakt sehr entlastend sein, da Gefangene so Probleme mit Vertrauenspersonen besprechen k\u00f6nnen. Wie hoch die Belastung durch ein Besuchsverbot sein kann, offenbaren Erfahrungen aus italienischen Gef\u00e4ngnissen.vii Besuchsbeschr\u00e4nkung aufgrund der Pandemie haben Aufst\u00e4nde zumindest mitbeeinflusst, wobei mindestens sechs Gefangene gestorben sind.<\/p>\n<p>Auch der Resozialisierungsprozess wird ma\u00dfgeblich von den Bezugspersonen au\u00dferhalb des Gef\u00e4ngnisses beeinflusst.<br \/>\nDas BVerfG f\u00fchrt zur Resozialisierung u. a. aus:<br \/>\n<em>\u201eVerfassungsrechtlich entspricht diese Forderung [nach Resozialisierung] dem Selbstverst\u00e4ndnis einer Gemeinschaft, die die Menschenw\u00fcrde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. (\u2026). Vom T\u00e4ter aus gesehen erw\u00e4chst dieses Interesse an der Resozialisierung aus seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Von der Gemeinschaft aus betrachtet verlangt das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und F\u00fcrsorge f\u00fcr Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund pers\u00f6nlicher Schw\u00e4che oder Schuld, Unf\u00e4higkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer pers\u00f6nlichen und sozialen Entfaltung behindert sind; dazu geh\u00f6ren auch die Gefangenen und Entlassenen. Nicht zuletzt dient die Resozialisierung dem Schutz der Gemeinschaft selbst. Diese hat schlie\u00dflich ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der T\u00e4ter nicht wieder r\u00fcckf\u00e4llig wird (BVerfGE 35, 202 (236 f.)).\u201c<\/em><br \/>\n<em>Daraus wird deutlich, dass die Gefangenen einen Anspruch auf staatliche Resozialisierungsma\u00dfnahmen sowie ein Abwehrrecht gegen staatliche St\u00f6rungen des Resozialisierungsprozesses haben und der Staat zu Resozialisierungsma\u00dfnahmen verpflichtet ist<\/em> (F\u00e4hrmann 2019, 167 ff.).<\/p>\n<p>Der Kontakt zu (famili\u00e4ren) Bezugspersonen kann sich sehr positiv auf den Resozialisierungsprozess auswirken. Bezugspersonen k\u00f6nnen den Abbruch einer kriminellen Karriere positiv beeinflussen. Aus L\u00e4ngsschnittstudien, die Daten aus Jahrzehnten enthalten, folgt, dass wesentliche Faktoren daf\u00fcr der Aufbau einer stabilen Beziehung sowie ein stabiles Arbeitsverh\u00e4ltnis sind (vgl. zur Desistance Forschung; Sampson\/Laub 1993; Maruna\/Immarigeon\/Lebel 2004; Farrall 2002). Bezugspersonen k\u00f6nnen den Gefangenen nicht nur entsprechende Beziehungen erm\u00f6glichen, sondern ihnen dabei helfen, einen Arbeitsplatz nach der Entlassung zu finden (F\u00e4hrmann 2016, S. 262, 2019; 45 ff.).<\/p>\n<h4><span id=\"kompensationsversuche-hinsichtlich-grundrechtseinschraenkungen\">Kompen&shy;sa&shy;ti&shy;ons&shy;ver&shy;suche hinsicht&shy;lich Grund&shy;recht&shy;s&shy;einschr&auml;n&shy;kungen<\/span><\/h4>\n<p>Aufgrund der massiven Einschr\u00e4nkungen sind zumindest Kompensationsma\u00dfnahmen verfassungsrechtlich geboten. Dazu wurden die Telefonm\u00f6glichkeiten in vielen Anstalten ausgeweitet, Telefonate wurden bezuschusst und es wurden vermehrt Skype-Gespr\u00e4che zugelassen.viii In Hamburg wurden Handys an Gefangene verteilt, die nach einiger Zeit \u2013 p\u00fcnktlich zur zweiten Welle \u2013 aber wieder eingesammelt wurden.ix<\/p>\n<p>Telefonate k\u00f6nnen Besuche aber nur eingeschr\u00e4nkt kompensieren, da bei Besuchen die M\u00f6glichkeit besteht, sich zu sehen oder zu ber\u00fchren. Auch fehlt in vielen Anstalten die Infrastruktur f\u00fcr fl\u00e4chendeckende Telefonate und Skype-Gespr\u00e4che bzw. ist nur beschr\u00e4nkt vorhanden. So ergab eine Untersuchung aus den Jahren 2013\/2014, dass Gefangene in Bayern und in einigen Anstalten in Nordrhein-Westfalen ihre Bezugspersonen nur im Notfall \u00fcber Telefone der Bediensteten erreichen konnten (F\u00e4hrmann 2019, 87 ff.), vielfach \u00fcber die Apparate der Sozialarbeiter*innen. So konnten Gefangene nur wenige Minuten im Monat telefonieren bzw. gar nicht. Die M\u00f6glichkeit der Internetnutzung bestand in den Anstalten kaum und \u00fcberwiegend fehlten diesbez\u00fcgliche Bestrebungen. Sofern sich die Situation in diesen Anstalten nicht ge\u00e4ndert hat, k\u00f6nnen Gefangene und ihre Familienangeh\u00f6rigen aktuell kaum noch oder gar nicht mehr direkt kommunizieren. Zumindest ist nicht von einem fl\u00e4chendeckenden Telefonangebot auszugehen, vor allem, da in Art. 35 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG Telefonieren nur in Ausnahmef\u00e4llen vorgesehen ist. Ein breites Telefonangebot ist vom bayerischen Gesetzgeber nicht gewollt.<\/p>\n<p>Telefonieren im Gef\u00e4ngnis ist zudem vielfach extrem teuer, sodass sich viele Gefangene nur wenige Telefonate leisten k\u00f6nnen. Die Tarife wurden bereits vom BVerfG als verfassungswidrig eingestuft (BVerfG, Beschl. v. 8.11 2017 &#8211; 2 BvR 2221\/16). Auch wenn Geb\u00fchren gesenkt wurden oder die Gefangenen sogar Freiminuten erhalten haben, muss kritisch gepr\u00fcft werden, ob die Gefangenen wirklich ausreichend telefonieren k\u00f6nnen, um den Verlust der Besuchsm\u00f6glichkeiten in Teilen kompensieren zu k\u00f6nnen. Dabei muss ber\u00fccksichtigt werden, dass aufgrund der Pandemie Arbeitsm\u00f6glichkeiten der Gefangenen wegfallen k\u00f6nnen, sodass sie noch weniger Geld zur Verf\u00fcgung haben als es ohnehin schon der Fall ist.<\/p>\n<p>Die Kompensation der schweren Eingriffe ist also allenfalls beschr\u00e4nkt m\u00f6glich. Es wird deutlich, dass durch das Besuchsverbot bzw. die starken Einschr\u00e4nkungen der Besuchsm\u00f6glichkeiten nunmehr einige Gefangene nur noch sehr wenig direkten Kontakt haben oder sogar nahezu komplett von ihren Familien getrennt sein k\u00f6nnen, insbesondere, wenn eingeschr\u00e4nkte Besuche unzul\u00e4nglich kompensiert werden. Das stellt einen schweren Eingriff sowohl in die Rechte der Gefangenen, als auch ihrer Familien dar. Es sind Situationen m\u00f6glich, in denen die Rechte aus Art. 6 GG kaum noch wahrgenommen werden k\u00f6nnen. Von Art. 6 GG bleibt im schlimmsten Falle nicht mehr viel \u00fcbrig, sodass ein Risiko besteht, dass der Wesensgehalt des Grundrechts gem\u00e4\u00df Art. 19 Abs. 2 GG beeintr\u00e4chtigt wird. Auch f\u00fcr Gefangene mit Telefonm\u00f6glichkeiten wirkt sich ein Besuchsverbot schwerwiegend aus, da sie so ihre Bezugspersonen auf unbestimmte Zeit nicht mehr sehen und ber\u00fchren k\u00f6nnen. Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnen Kontakte nach au\u00dfen weniger resozialisierungsf\u00f6rdernde Wirkung entfalten, w\u00e4hrend Resozialisierungsma\u00dfnahmen im Strafvollzug nicht oder nur beschr\u00e4nkt stattfinden k\u00f6nnen. Dadurch wird das verfassungsrechtliche Resozialisierungsprinzip erheblich beeintr\u00e4chtigt. Ob der Resozialisierungsprozess aktuell noch wirksam gef\u00f6rdert werden kann, ist zu bezweifeln, vor allem, da die Resozialisierungsbedingungen in Haft ohnehin strukturell bedingt defizit\u00e4r sind (z. B. Maelicke 2003; Cornel 2018).<\/p>\n<p>Besuchsverbote und eingeschr\u00e4nkte Resozialisierungsma\u00dfnahmen sind aufgrund der Schwere der Eingriffe und des staatlichen Resozialisierungsauftrags nur \u00fcber einen beschr\u00e4nkten Zeitraum zu rechtfertigen. Zwar gibt es Gefangene, die die Abgeschiedenheit begr\u00fc\u00dfen. Gerade potenzielle Risikopatient*innen k\u00f6nnten sich im abgeschotteten Gef\u00e4ngnis sicher f\u00fchlen. F\u00fcr einige Gefangene ist der Kontakt zu Bezugspersonen auch nicht so wichtig, da sie nur noch wenige oder sogar gar keine haben (lange Haftstrafen haben vielfach zerst\u00f6rerische Auswirkungen auf Beziehungen). Auf der anderen Seite gibt es Gefangene mit Familien, die zudem ein geringes Risiko von einem schwerwiegenden Verlauf einer COVID-19 Erkrankung aufweisen. F\u00fcr diese Gefangenen und ihre Familien wirkt das Besuchsverbot besonders schwer, da mit der zunehmenden Dauer der Trennung das Risiko steigt, dass Beziehungen die Haft nicht \u00fcberstehen.<br \/>\nJe l\u00e4nger die Eingriffe dauern, desto mehr stellt sich die Frage, ob sie erforderlich und angemessen sind. Aufgrund der H\u00f6he der Gesundheitsrisiken und der Ausbreitungswahrscheinlichkeit k\u00f6nnen die Eingriffe zumindest f\u00fcr einen kurzen Zeitraum gerechtfertigt sein, da Anstalten kurzfristig den Schutz der Gefangenen sicherstellen m\u00fcssen. Je l\u00e4nger die schweren Eingriffe dauern und je weniger Kompensationsma\u00dfnahmen es gibt, desto h\u00f6here Anforderungen bestehen aber an die Pflicht der Vollzugsbeh\u00f6rde, Alternativkonzepte zu erarbeiten, die die Ansteckungsrisiken so minimieren, dass Besuche und Resozialisierungsma\u00dfnahmen so weit wie m\u00f6glich stattfinden k\u00f6nnen. Dabei ist zu beachten, dass neben den untersuchten Rechten noch zahlreiche andere Grund- und Menschenrechte beeintr\u00e4chtigt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Alternative L\u00f6sungsans\u00e4tze k\u00f6nnten z. B. eine st\u00e4rkere Gruppenbildung sein, die sicherstellt, dass Gefangene immer nur mit den gleichen Personen interagieren, um das Ausbreitungsrisiko zu beschr\u00e4nken. So k\u00f6nnte es unter der Ber\u00fccksichtigung von weiteren Schutzma\u00dfnahmen wie Mundschutz und Desinfektion auch zu rechtfertigen sein, dass die Gefangenen wieder normale Besuche erhalten oder an Resozialisierungsma\u00dfnahmen teilnehmen. Dies setzt aber mehr Abstand voraus. Das w\u00e4re m\u00f6glich, wenn mehr Gefangene entlassen oder nicht zur Haft geladen werden, was auch rechtlich geboten ist. Die erschwerten Haftbedingungen sind bei der Frage des Strafantritts und bei der Aussetzung zur Bew\u00e4hrung nach den \u00a7\u00a7 57 StGB ff. zu ber\u00fccksichtigen, insbesondere da es in Haft den Gefangenen nicht m\u00f6glich ist, sich selbst effektiv gegen eine Infektion zu sch\u00fctzen und das Risiko einer sozialen Isolation und eines extrem angespannten Anstaltsklimas besteht. Unter diesen Umst\u00e4nden sind die Vollstreckung bzw. der Vollzug von zahlreichen Haftstrafen nicht mehr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<h4><span id=\"defizite-im-vollzug-bereits-vor-corona\">Defizite im Vollzug &ndash; bereits vor Corona<\/span><\/h4>\n<p>Die Zust\u00e4nde in vielen Anstalten \u00fcberraschen nicht. Durch beschr\u00e4nkte Telefonm\u00f6glichkeiten und fehlenden Internetzugang sowie andere Missst\u00e4nde wurden Gefangene und ihre Familienangeh\u00f6rigen bereits vor der Corona-Krise schwer in ihren Grundrechten beeintr\u00e4chtigt, was aus einer grund- und menschenrechtlichen Perspektive nicht tragbar ist. Die Krise wirkt in vielen gesellschaftlichen Bereichen als eine Art \u201eBrennglas\u201c, welches vorhandene soziale Missst\u00e4nde erheblich versch\u00e4rft, so auch im Strafvollzug.<\/p>\n<p>So wird deutlich, dass es nicht mit dem staatlichen Schutzauftrag zu vereinbaren ist, viele Gefangene auf engem Raum zusammen unterzubringen (dies gilt auch f\u00fcr andere Einrichtungen wie Psychiatrien oder Unterk\u00fcnfte von Gefl\u00fcchteten). Neben diversen anderen Nachteilen kann im Falle von Infektionskrankheiten eine Ausbreitung nur unter massiven Grundrechtseingriffen verhindert werden.<br \/>\nAuch wird in der Krise offensichtlich, dass im Strafvollzug seit vielen Jahren gesellschaftliche Entwicklungen nicht umgesetzt wurden, die die Trennung von Gefangenen und Bezugspersonen zumindest verringert h\u00e4tten. Die Perspektive auf den Strafvollzug h\u00e4tte sich durch neue Kommunikationsformen, die es erlauben, zu kommunizieren, ohne sich fortzubewegen, schon lange ver\u00e4ndern m\u00fcssen. Durch den technischen Fortschritt und aufgrund des gesellschaftlichen Wandels wurde die grundrechtliche Relevanz der Telekommunikation erheblich erh\u00f6ht. Aufgrund von Internetanwendungen und Mobiltelefonen ist es fast immer m\u00f6glich, auf der ganzen Welt erreichbar zu sein und andere Menschen zu erreichen. Distanzen, die fr\u00fcher eine Kommunikation schwer oder unm\u00f6glich gemacht haben, k\u00f6nnen mittlerweile mit einem Anruf oder einem Klick \u00fcberwunden werden. Meinungen lassen sich \u00fcber soziale Netzwerke oder Internetseiten rasend schnell \u00fcber die ganze Welt verbreiten. Au\u00dferdem besteht \u00fcber das Internet Zugang zu Unmengen an Informationen und es werden immer mehr kreiert und verbreitet. Viele Berufe sind ohne Telefon, Computer und Internet daher gar nicht mehr vorstellbar. Aber auch in der Freizeit hat die Kommunikation \u00fcber weite Distanzen eine gro\u00dfe Bedeutung.<\/p>\n<p>Diese Entwicklungen f\u00fchren dazu, dass mittlerweile zahlreiche Freiheiten unabh\u00e4ngig vom Aufenthaltsort der Person und von der k\u00f6rperlichen Bewegungsfreiheit ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnen (ausf\u00fchrlich F\u00e4hrmann 2019, 162 ff.). Zahlreiche Freiheitsbeschr\u00e4nkungen, die bisher mit dem Entzug der k\u00f6rperlichen Bewegungsfreiheit zwangsl\u00e4ufig verbunden waren, sind nicht mehr zwingend erforderlich. Fr\u00fcher stellte n\u00e4mlich der Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt eine Abschottung von der Au\u00dfenwelt dar, die nur durch Besuche, Briefe und Lockerungen durchbrochen werden konnte. Direkter Kontakt aus der Anstalt nach au\u00dfen war nicht m\u00f6glich. Dies ist nunmehr dank Telefonen und Internetanwendungen nicht mehr der Fall, da sie problemlos direkten Kontakt aus der Anstalt heraus erm\u00f6glichen, ohne dass die Gefangenen die Anstalt verlassen oder Personen von au\u00dfen in die Anstalt kommen m\u00fcssen. Dadurch kann der Kontakt nach au\u00dfen erheblich gesteigert werden; die strikte Trennung von der Gesellschaft ist nicht mehr notwendig.<\/p>\n<p>Das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip sieht unter anderem vor, dass Eingriffe erforderlich sein m\u00fcssen, d. h. das mildeste unter den gleich geeigneten Mitteln. Eine Versagung der Kontakte nach au\u00dfen ist bei vielen Gefangenen aber gerade nicht erforderlich. Selbst wenn es Gefangene gibt, deren Kontakt nach au\u00dfen aus Sicherheitsgr\u00fcnden beschr\u00e4nkt werden muss, reicht es aus, den Kontakt nach au\u00dfen nur f\u00fcr diese Gruppen von Gefangenen zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnte es sinnvoll sein, den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht blo\u00df als Entzug der Fortbewegungsfreiheit zu begreifen, sondern zwischen den zu entziehenden Freiheiten genauer zu differenzieren. Dadurch k\u00f6nnen das Strafrecht und das Strafvollzugsrecht flexibler werden, da jeweils nur die Freiheit entzogen werden kann, die zur Erreichung der Zielsetzung der Resozialisierung erforderlich ist, ohne die \u00fcbrigen Freiheiten zu beschr\u00e4nken. So ist etwa ein Strafvollzug denkbar, der nur die Fortbewegungsfreiheit entzieht, aber alle anderen Formen der Kommunikation zul\u00e4sst (Knauer 2006, S. 174). Dies k\u00f6nnte z. B. bei Menschen sinnvoll sein, die wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sind und aus Sicherungsgr\u00fcnden inhaftiert werden m\u00fcssen, aber gleichzeitig ihre sozialen Bezugspunkte au\u00dferhalb der Haft aus Gr\u00fcnden der Resozialisierung nicht verlieren sollen. Umgekehrt w\u00e4re es m\u00f6glich, dass nur die Freiheit zur Telekommunikation entzogen wird und die Fortbewegungsfreiheit im gr\u00f6\u00dferen Ma\u00dfe erhalten bleibt. Beispiel w\u00e4re ein elektronisch \u00fcberwachter Hausarrest, w\u00e4hrend dem der Zugang zu Kommunikationsmedien eingeschr\u00e4nkt oder verst\u00e4rkt gepr\u00fcft wird (F\u00e4hrmann 2019, S. 164). Strafen k\u00f6nnten insgesamt differenzierter und individueller ausgestaltet werden und es m\u00fcssten nicht l\u00e4nger pauschal Freiheiten entzogen werden, unabh\u00e4ngig davon, ob dies erforderlich ist. So k\u00f6nnten auch die Rechte von Familienangeh\u00f6rigen besser gesch\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>Und was passiert im Gef\u00e4ngnis? W\u00e4hrend Smartphones au\u00dferhalb des Vollzuges nicht mehr wegzudenken sind, ist Telefonieren im Gef\u00e4ngnis \u00fcberwiegend noch teuer und die meisten Gefangenen haben keinen Zugang zum Internet. Der Internetzugang wird in den Gesetzen entweder nicht erw\u00e4hnt oder es gibt nur sehr unklare Regelungen. Dadurch wird die Eingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft zunehmend schwieriger. Wenn Gefangenen der Zugang zum Internet und anderen digitalen Medien vorenthalten wird, besteht die Gefahr, dass sie den Umgang mit diesen Medien verlernen und wesentliche technische Entwicklungen vers\u00e4umen (Knauer 2006, S. 2 f.). Ohne ein Basiswissen im Umgang mit digitalen Medien verschlechtern sich die Aussichten, einen Arbeitsplatz zu finden, erheblich (z. B. Theine\/Elgeti-Starke 2018, S. 111). Informations- und Kommunikationstechnologien m\u00fcssen daher im Strafvollzug einen ebenso bedeutenden Platz einnehmen wie in Freiheit (Dathe-Morgeneyer\/Pfeffer-Hoffmann 2010, S. 43).<\/p>\n<h4><span id=\"fazit-und-ausblick\">Fazit und Ausblick<\/span><\/h4>\n<p>Die Einschr\u00e4nkung der Telekommunikation im Strafvollzug wirkt sich mit der fortschreitenden technischen Entwicklung immer intensiver auf die Grundrechte aus. Je weiter sie voranschreitet und je mehr neue M\u00f6glichkeiten zum Grundrechtsgebrauch er\u00f6ffnet werden, desto schwerer werden die Grundrechte auch durch die Beschr\u00e4nkung der Telekommunikation beeintr\u00e4chtigt. Daher stellt sich die Frage, ob die zahlreichen Grundrechtseingriffe, die heutzutage gar nicht mehr zwangsl\u00e4ufig mit dem Einsperren verbunden sind, noch stattfinden d\u00fcrfen.<br \/>\nDie Corona-Pandemie macht deutlich, dass die Anstalten kaum in der Lage sind, die Kontaktm\u00f6glichkeiten nach au\u00dfen auf ein angemessenes Ma\u00df zu steigern, obwohl im Rahmen der vorhandenen M\u00f6glichkeiten viel versucht wurde. Strukturell sind die Anstalten meistens nicht darauf ausgerichtet, dass dort entsprechende Anwendungen genutzt werden, da technische M\u00f6glichkeiten fehlen. WLAN funktioniert aufgrund der dicken Mauern oft nicht; der Mobilfunk wird sogar bewusst verhindert, indem Mobilfunkblocker f\u00fcr viele Millionen Euro in die Anstalten eingebaut werden. Sp\u00e4testens durch die Pandemie sollte deutlich geworden sein, dass dies so nicht l\u00e4nger funktionieren kann.<\/p>\n<p>Oberste Maxime sollte aber bleiben, dass Haftstrafen aufgrund der diversen Nachteile generell vermieden und viel mehr von den M\u00f6glichkeiten der vorzeitigen Entlassung aus \u00a7 57 StGB Gebrauch gemacht werden sollte. Dies best\u00e4tigt sich auch eindrucksvoll durch die Corona-Pandemie. Resozialisierung au\u00dferhalb des Gef\u00e4ngnisses funktioniert in der Regel deutlich besser.<\/p>\n<p><em>Dr. Jan F\u00e4hrmann ist Jurist und Kriminologe. Nach einer T\u00e4tigkeit in der Strafverteidigung arbeitet er aktuell im Forschungsinstitut f\u00fcr \u00f6ffentliche und private Sicherheit an der HWR Berlin, an der er auch als Dozent t\u00e4tig ist. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Polizei-, Strafvollzugs-, Datenschutz- und Bet\u00e4ubungsmittelrecht.<\/em><\/p>\n<h4><span id=\"literaturverzeichnis\">Literaturverzeichnis<\/span><\/h4>\n<p>Aden, Hartmut; Arzt, Clemens; F\u00e4hrmann, Jan (2020): Gef\u00e4hrdete Freiheitsrechte in Krisenzeiten \u2013 Lehren aus der COVID-19-Pandemie. In: Vorg\u00e4nge 59, 2020, 2, S. 99\u2013112<br \/>\nCalliess, Christian (2006): Schutzpflichten. In: Merten, Detlef u. a. (Hrsg.): Grundrechte in Deutschland. Allgemeine Lehren I. Heidelberg, S. 963\u2013992<br \/>\nCornel, Heinz (2018): Zum Begriff der Resozialisierung. In: Cornel, Heinz u.\u00a0a. (Hrsg.): Resozialisierung. Handbuch. Baden-Baden, S.\u00a031\u201362<br \/>\nDathe-Morgeneyer, Sebastian; Pfeffer-Hoffmann, Christian (2010): BLis &#8211; Blended Learning im Strafvollzug. In: Bew\u00e4hrungshilfe 57, 2010, 1, S.\u00a042\u201355<br \/>\nD\u00fcnkel, Frieder; Morgenstern, Christine (2020): Der Einfluss von Covid-19 auf den Strafvollzug und die Strafvollzugspolitik in Deutschland. In: Neue Kriminalpolitik (NK) 32, 2020, 4, S. 432-457<br \/>\nF\u00e4hrmann, Jan (2016): Telefonieren im geschlossenen Strafvollzug. In: Neubacher, Frank; B\u00f6gelein, Nicole (Hrsg.): Krise &#8211; Kriminalit\u00e4t &#8211; Kriminologie. M\u00f6nchengladbach, S.\u00a0257\u2013266<br \/>\nF\u00e4hrmann, Jan (2019): Resozialisierung und Au\u00dfenkontakte im geschlossenen Vollzug. Eine kriminologische, strafvollzugs- und verfassungsrechtliche Untersuchung am Beispiel des Telefonierens. Berlin<br \/>\nF\u00e4hrmann, Jan (2020): Pandemie und Strafvollzug. <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/pandemie-und-strafvollzug\/\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/verfassungsblog.de\/pandemie-und-strafvollzug\/<\/a> (Zugriff: 26.11.2020)<br \/>\nF\u00e4hrmann, Jan; Arzt, Clemens (2020): Polizeilicher Umgang mit personenbezogenen Daten in der Corona-Pandemie. In: Datenschutz und Datensicherheit (DuD) 44, 2020, 12, S.\u00a0801\u2013805<br \/>\nFarrall, Stephen (2002): Rethinking what works with offenders. Probation, social context and desistance from crime. Cullompton<br \/>\nHefendehl, Roland (2020): Gef\u00e4ngnisse in Not: Was f\u00fcr eine Chance?! In: NK 32, 2020, 4, S. 415-431<br \/>\nKnauer, Florian (2006): Strafvollzug und Internet. Rechtsprobleme der Nutzung elektronischer Kommunikationsmedien durch Strafgefangene. Berlin<br \/>\nKury, Helmut; Kern, Julia (2003): Angeh\u00f6rige von Inhaftierten \u2013 zu den Nebeneffekten des Strafvollzugs. In: Zeitschrift f\u00fcr Strafvollzug und Straff\u00e4lligenhilfe 52, 2003, 5, S.\u00a0269\u2013278<br \/>\nMaelicke, Bernd (2003): \u00dcberbelegung = Fehlbelegung? !!! Pl\u00e4doyer f\u00fcr grundlegende Systemverbesserung im deutschen Strafvollzug. In: NK 15, 2003, 4, S.\u00a0143\u2013144<br \/>\nMaruna, Shadd; Immarigeon, Russ; Lebel, Thomas (2004): Ex-offender reintegration: theory and practice. In: Maruna, Shadd (Hrsg.): After crime and punishment. Pathways to offender reintegration. Cullompton, 104-129<br \/>\nMurray, Joseph; Farrington, David (2008): The Effects of Parental Imprisonment on Children. In: Crime and Justice 37, 2008, 1, S.\u00a0133\u2013206<br \/>\nSampson, Robert; Laub, John (1993): Crime in the making. Pathways and turning points through life. Cambridge<br \/>\nSchwarz, Kathleen; St\u00f6ver, Heino (2014): Stress und Belastung im geschlossenen Justizvollzug. Oldenburg<br \/>\nTheine, Elisabeth; Elgeti-Starke, Brigitte (2018): Bildung und Qualifizierung. In: Maelicke, Bernd u.\u00a0a. (Hrsg.): Das Gef\u00e4ngnis auf dem Pr\u00fcfstand. Zustand und Zukunft des Strafvollzugs. Wiesbaden, S.\u00a0109\u2013128.<\/p>\n<h4><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h4>\n<p>1 Z. B. <a href=\"https:\/\/www.welt.de\/regionales\/thueringen\/article207290631\/Vier-bestaetigte-Corona-Infektionen-im-Gefaengnis-Untermassfeld.html.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.welt.de\/regionales\/thueringen\/article207290631\/Vier-bestaetigte-Corona-Infektionen-im-Gefaengnis-Untermassfeld.html.<\/a><br \/>\n2 Vgl. <a href=\"https:\/\/www.tagesspiegel.de\/berlin\/corona-risiko-in-der-jva-warum-es-kaum-infektionen-in-berlins-haftanstalten-gibt\/25915376.html.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.tagesspiegel.de\/berlin\/corona-risiko-in-der-jva-warum-es-kaum-infektionen-in-berlins-haftanstalten-gibt\/25915376.html.<\/a><br \/>\n3 <a href=\"https:\/\/www.tagesspiegel.de\/berlin\/behrendts-corona-gnadenerlass-berlin-erspart-schwarzfahrern-und-ladendieben-gefaengnis\/25963162.html\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.tagesspiegel.de\/berlin\/behrendts-corona-gnadenerlass-berlin-erspart-schwarzfahrern-und-ladendieben-gefaengnis\/25963162.html<\/a><br \/>\n4 <a href=\"https:\/\/www.watson.de\/leben\/interview\/718630251-gefaengnisse-und-corona-warum-insassen-nun-entlassen-werden-koennten.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.watson.de\/leben\/interview\/718630251-gefaengnisse-und-corona-warum-insassen-nun-entlassen-werden-koennten.<\/a><br \/>\n5 <a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/panorama\/justiz\/wie-sich-gefaengnisse-fuer-corona-wappnen-a7a006e7f-7811-4a00-a26b-ee98c817ba13.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.spiegel.de\/panorama\/justiz\/wie-sich-gefaengnisse-fuer-corona-wappnen-a7a006e7f-7811-4a00-a26b-ee98c817ba13.<\/a><br \/>\n6 <a href=\"https:\/\/gefaengnisseelsorge.net\/corona-besuch,\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/gefaengnisseelsorge.net\/corona-besuch,<\/a> <a href=\"https:\/\/justiz.sachsen-anhalt.de\/justizvollzug\/wissenswertes\/besuchsregeln-in-den-justizvollzugsanstalten\/\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/justiz.sachsen-anhalt.de\/justizvollzug\/wissenswertes\/besuchsregeln-in-den-justizvollzugsanstalten\/<\/a> oder <a href=\"https:\/\/www.baden-wuerttemberg.de\/de\/service\/presse\/pressemitteilung\/pid\/ab-29-juni-besuche-von-jeweils-einer-person-fuer-gefangene\/.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.baden-wuerttemberg.de\/de\/service\/presse\/pressemitteilung\/pid\/ab-29-juni-besuche-von-jeweils-einer-person-fuer-gefangene\/.<\/a><br \/>\n7 <a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/panorama\/coronavirus-mehrere-tote-bei-gefaengnisrevolten-in-italien-wegen-besuchsverbot-a-7b4f0075-a1eb-49a1-9800-d541d9afe968.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.spiegel.de\/panorama\/coronavirus-mehrere-tote-bei-gefaengnisrevolten-in-italien-wegen-besuchsverbot-a-7b4f0075-a1eb-49a1-9800-d541d9afe968.<\/a><br \/>\n8 Z. B. <a href=\"https:\/\/www.justiz.bayern.de\/service\/corona\/Umgang_Justiz.php;\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.justiz.bayern.de\/service\/corona\/Umgang_Justiz.php;<\/a> <a href=\"https:\/\/www.tagesspiegel.de\/berlin\/corona-risiko-in-der-jva-warum-es-kaum-infektionen-in-berlins-haftanstalten-gibt\/25915376.html.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.tagesspiegel.de\/berlin\/corona-risiko-in-der-jva-warum-es-kaum-infektionen-in-berlins-haftanstalten-gibt\/25915376.html.<\/a><br \/>\n9 <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2020\/hamburger-justizvollzugsanstalten-gefangene-wehren-sich-gegen-wegnahme-von-handys\/\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/netzpolitik.org\/2020\/hamburger-justizvollzugsanstalten-gefangene-wehren-sich-gegen-wegnahme-von-handys\/<\/a><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2949,2957],"tags":[],"autoren":[1477],"publikationen":[854,2954],"class_list":["post-17560","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-corona","category-strafvollzug","autoren-jan-faehrmann","publikationen-vorgaenge","publikationen-234-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Au\u00dfenkontakte w\u00e4hrend der Pandemie - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/234-vorgaenge\/publikation\/aussenkontakte-waehrend-der-pandemie-copy\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Au\u00dfenkontakte w\u00e4hrend der Pandemie - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Auswir&shy;kungen der Krise auf den Schutz der Familie und die Resozi&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung im Gef&auml;ngnis* In: vorg\u00e4nge Nr. 234 (2\/2021), S. 31 &#8211; 39 Obwohl die Corona-Pandemie noch nicht vorbei ist, treten einige ihrer Auswirkungen bereits deutlich zutage \u2013 ebenso wie die Reaktionen hierauf. 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39 Obwohl die Corona-Pandemie noch nicht vorbei ist, treten einige ihrer Auswirkungen bereits deutlich zutage \u2013 ebenso wie die Reaktionen hierauf. 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