{"id":17561,"date":"2021-12-16T17:00:39","date_gmt":"2021-12-16T16:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/strafjustiz-in-zeiten-der-pandemie-copy\/"},"modified":"2023-06-14T15:34:20","modified_gmt":"2023-06-14T13:34:20","slug":"strafjustiz-in-zeiten-der-pandemie-copy","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/234-vorgaenge\/publikation\/strafjustiz-in-zeiten-der-pandemie-copy\/","title":{"rendered":"Strafjustiz in Zeiten der Pandemie"},"content":{"rendered":"<p>In: vorg\u00e4nge Nr. 234 (2\/2021), S.21 &#8211; 30<\/p>\n<p><em>Wenn Fritz Bauers Satz stimmt, dass sich die Humanit\u00e4t der Rechtsordnung gerade im Umgang einer Gesellschaft mit ihren Gefangenen zeigt, so gilt dies nicht nur f\u00fcr normale Zeiten, sondern umso mehr noch f\u00fcr Ausnahmesituationen, in denen die bestehenden Regeln neu ausgehandelt werden. Der folgende Beitrag schildert aus der Perspektive einer Berliner Strafverteidigerin, welche Spuren die Corona-Pandemie in der Strafverfolgung, den gerichtlichen Abl\u00e4ufen und dem Strafvollzug hinterlassen hat. Der Autorin geht es dabei keineswegs nur um kritische Anmerkungen, sie zeigt auch Gewinne und Ambivalenzen des justiziellen Umgangs mit der Pandemie auf.<\/em><\/p>\n<h4><span id=\"1-einleitung\">1. Einleitung<\/span><\/h4>\n<p>Wenn man die verschiedenen Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der Corona-Pandemie auf einen Nenner bringen sollte, w\u00e4re das sicher unter der \u00dcberschrift \u201eKontaktbeschr\u00e4nkungen\u201c. Es geh\u00f6rt dagegen zur Natur der Strafjustiz, dass sie solche Kontaktbeschr\u00e4nkungen in G\u00e4nze nicht zul\u00e4sst. Die Strafjustiz hatte und hat also in den zur\u00fcckliegenden Monaten eine Aufgabe zu stemmen, die ihrer Aufgabe widerspricht: n\u00e4mlich Kontakte zu unterlassen dort, wo beispielsweise im Zusammenhang mit Festnahmen nicht nur k\u00f6rperliche Kontakte zugelassen, sondern in geringem Ma\u00dfe sogar Gewalt gerechtfertigt sein soll; und dort, wo als absolute ultima ratio Freiheit nicht nur beschr\u00e4nkt, sondern Menschen nahezu isoliert werden durften und werden.<\/p>\n<p>Die Strafjustiz ist nie frei von Widerspr\u00fcchen, erst recht nicht in diesen Zeiten. Entsprechend wurden \u201epandemiebedingt\u201c in allen Bereichen der Strafjustiz Gesetze generiert und Entscheidungen begr\u00fcndet, die sich mit dem existentiellen Widerspruch zwischen Gesundheitsschutz einerseits und den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erfordernissen der Strafjustiz andererseits besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Spiegelbildlich ist die Strafverteidigung aktuell nur unter sehr versch\u00e4rften Bedingungen m\u00f6glich. Nicht wenige Strafverteidiger*Innen sind existentiell betroffen, indem sie ihren Beruf nur noch sehr eingeschr\u00e4nkt aus\u00fcben k\u00f6nnen, weil sie die Betreuung und Bildung ihrer Kinder zu \u00fcbernehmen haben. Doch selbst dort, wo der Beruf weiterhin ausge\u00fcbt werden kann, ist diese Aus\u00fcbung ebenfalls von existentiellen Fragen belastet &#8211; beispielsweise der, wie viel Kontakt man im eigenen B\u00fcro, in Gef\u00e4ngnissen oder auch im Gerichtssaal m\u00f6glich machen muss und wie viel man im Hinblick auf gesundheitlich st\u00e4rker gef\u00e4hrdete Angeh\u00f6rige m\u00f6glich machen m\u00f6chte. Der gesamte (Berufs)Alltag ist auf den Kopf gestellt. Auch wenn es derzeit vielen Menschen so ergeht, so darf nicht untersch\u00e4tzt werden, wie notwendig eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Strafverteidigung f\u00fcr das Bestehen des Rechtsstaats ist und wie schnell dieser durch eine insgesamt nicht gut funktionierende Strafrechtspflege gef\u00e4hrdet ist.<\/p>\n<p>Die folgenden Ausf\u00fchrungen beschr\u00e4nken sich zumeist auf meine in Berlin als Strafverteidigerin gemachten Beobachtungen und Erfahrungen. Interessanterweise ist festzustellen, dass \u2013 wie oft in der Strafjustiz \u2013 trotz identischer oder nahezu gleichlautender Regelungen eine sehr unterschiedliche Handhabung dieser Regelungen, also eine unterschiedliche Praxis in verschiedenen Bundesl\u00e4ndern zu beobachten ist.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist weiter interessant, dass sich die Praxis im Lauf der zur\u00fcckliegenden 22 Pandemie-Monate erheblich ver\u00e4ndert hat, trotz teilweise gleichbleibender oder gar steigender Infektionsraten. Die Reaktionen der Strafjustiz auf die Pandemie und ihre Entwicklung ist ebenso wenig faktenbasiert, wie wir teilweise die Handlungen und Vorgaben der Politik erleben. Vielmehr scheint sich die Praxis eher an einer zun\u00e4chst tiefgreifenden Verunsicherung, einer stetigen Gew\u00f6hnung und schlie\u00dflich aktuell an einer h\u00e4ufiger zu beobachtenden Gleichg\u00fcltigkeit zu orientieren, als daran, was wissensbasiert empfohlen wird.<\/p>\n<h4><span id=\"2-strafverfolgung\">2. Straf&shy;ver&shy;fol&shy;gung<\/span><\/h4>\n<p>Der Beginn der Pandemie im M\u00e4rz 2020 zeichnete sich hierzulande in den ersten Monaten dadurch aus, dass die Strafverfolgung nahezu gegen Null tendierte: die Schlie\u00dfung der Grenzen lie\u00df (zumindest in der Statistik) die Kriminalit\u00e4tsraten drastisch sinken, beispielsweise im grenz\u00fcberschreitenden Drogenhandel, der auf eine stark nachlassende Nachfrage infolge der Schlie\u00dfung der Gastronomie und Partylocations zur\u00fcckzuf\u00fchren war. Das w\u00e4hrte allerdings nur solange, bis die Temperaturen sich verbesserten und die User im darauffolgenden Winter fantasiereich illegale Partykonzepte entwickelten.<\/p>\n<p>Nicht nur die Verfolgung dieser Drogendelikte wurde durch ins homeschooling verbannte Einsatzkr\u00e4fte und eine bundesweit \u00fcberwiegend mangelhafte Digitalisierung der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden massiv reduziert, auch beispielsweise die Strafverfolgung im Wirtschaftsstrafrechtsbereich, unter anderem von Steuerhinterziehungen, wurde durch das Aussetzen von Betriebspr\u00fcfungen und \u00e4hnlichen Kontrollma\u00dfnahmen f\u00fcr mehrere Monate nahezu eingestellt.<\/p>\n<p>Besonders interessant war im letzten Fr\u00fchjahr in Berlin zu beobachten, dass sehr viel weniger Freiheitsentziehungen erfolgten oder fortdauerten. Die Polizei sprach sich viel seltener f\u00fcr die Anordnung von Untersuchungshaft aus. \u201eErwischte\u201c ein Verteidiger einmal einen k\u00fcrzlich Festgenommenen, so erfuhr er nicht selten an entsprechender Stelle, dass dieser \u2013 an einem gew\u00f6hnlichen Mittwochnachmittag in Berlin \u2013 der einzige sei, der sich aktuell im Gewahrsam am Tempelhofer Damm befinde! Ebenso erfuhren Verteidiger von der ohne ihre Einbindung erfolgten \u201eSekundenentlassung\u201c ihrer Mandanten aus der Untersuchungshaft, weil die Richter nach monatelanger Annahme einer Fluchtgefahr diese auf einmal nicht mehr sahen \u2013 noch vor Beginn der Hauptverhandlung. Entgegen allen fr\u00fcheren Bef\u00fcrchtungen wird in diesem Zusammenhang gerade nicht davon berichtet, dass diese Beschuldigten sich dann im weiteren Verlauf ihren Verfahren durch Flucht entzogen! Die Strafjustiz sollte beim Thema Freiheitsentziehungen\/Untersuchungshaft an diese Erfahrungen mit der Pandemie ankn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>Die Pandemie hat zudem deutlich gemacht, dass f\u00fcr eine funktionierende Strafverfolgung ein ausreichendes Ma\u00df an personeller Ausstattung erforderlich ist, ebenso wie dessen digitale Ausstattung f\u00fcr eine funktionierende Strafverfolgung zwingend notwendig ist. Selbst da, wo man Datenschutz einhalten wollte, war dies angesichts fehlender VPN-Tunnel oder nichtexistierender E-Mail-Accounts nicht m\u00f6glich. Doch nicht nur aus Berlin wird von zahlreichen Umstellungsproblemen berichtet: So sollen Rostocker Staatsanw\u00e4lte angewiesen worden sein, in zwei Schichten beginnend ab 6 Uhr morgens \u201einhouse\u201c zu arbeiten. Dagegen f\u00fchrte die vom Berliner Senat f\u00fcr Justiz und Verbraucherschutz ausgerufene 80:20-Regelung, wonach 20% der Mitarbeiter in Staatsanwaltschaften und Gerichten vor Ort arbeiten sollten, der Rest \u2013 bitte \u2013 von Zuhause aus, mangels entsprechender Digitalisierung dazu, dass dort die Aktenberge der zu bearbeitenden F\u00e4lle anwuchsen. Dagegen beschwerten sich in anderen Bundesl\u00e4ndern Amtsrichter \u00fcber die stark gestiegene Anzahl von Anklagen, weil die dortigen Staatsanw\u00e4lte \u2013 befreit von den Sitzungsdiensten in den nicht stattfindenden Hauptverhandlungen \u2013 die Zeit nutzten, auch l\u00e4nger Liegengebliebenes aufzuarbeiten.<\/p>\n<p>Nach \u00fcber einem Jahr Pandemie sind Verbesserungen eingetreten. Zwischenzeitlich wurden auch in Berlin VPN-Tunnel eingerichtet, und jedenfalls f\u00fcr einen Teil der Strafrichter beim Landgericht Berlin sollen inzwischen datenschutzkonforme Laptops bereitstehen, die sich dem Vernehmen nach aber mehrere Richter teilen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Nachdem \u2013 anders als in den Prozessordnungen anderer L\u00e4nder \u2013 in der deutschen Strafprozessordnung vieles inhaltlich, nahezu aber nichts in zeitlicher Hinsicht geregelt ist, gibt es \u2013 soweit ersichtlich \u2013 keine pandemiebezogenen Regelungen f\u00fcr den Ablauf der Strafverfolgung. Die Strafjustiz ist mal aus guten, mal aus schlechten Gr\u00fcnden daran gew\u00f6hnt, lange zur\u00fcckliegende Sachverhalte aufzukl\u00e4ren. F\u00fcr die Strafverteidigung gilt der Satz, wonach es sich mit einem Strafverfahren oft wie mit einem guten Rotwein verh\u00e4lt: Was lange liegt, wird gut!<\/p>\n<h4><span id=\"3-strafprozesse\">3. Straf&shy;pro&shy;zesse<\/span><\/h4>\n<p>F\u00fcr die Strafjustiz im engeren Sinne, also in Bezug auf die Durchf\u00fchrung von Gerichtsprozessen (Hauptverhandlungen), hat sich die Praxis im Guten wie im Schlechten stark ver\u00e4ndert:<br \/>\n\u201eBeschleunigung\u201c<\/p>\n<p>Die an dieser Stelle untechnisch gemeinte Beschleunigung von Strafprozessen (nicht von Untersuchungshaftsachen) ist \u00fcberall dort zu beobachten, wo Verz\u00f6gerungen allein den fehlenden Ressourcen \u2013 oder auch dem fehlenden Willen der Beteiligten \u2013 geschuldet waren, nicht aber dysfunktionalen Regelungen.<\/p>\n<p>Wie schon erw\u00e4hnt, ist stellenweise eine Beschleunigung der Anklageerhebungen dadurch zu beobachten, dass die Staatsanw\u00e4lte freigewordene Zeit daf\u00fcr nutzten, offene F\u00e4lle abzuarbeiten und anzuklagen. H\u00e4ufiger als zuvor wurde auch von der M\u00f6glichkeit des in \u00a7\u00a7 407 ff. StPO vorgehaltenen Instruments des Strafbefehlsverfahrens Gebrauch gemacht. Dieses ist ein schriftliches \u201eVerurteilungs-Angebot\u201c an den Beschuldigten, das dieser annimmt, sofern er nicht rechtzeitig Einspruch einlegt. Das Instrument erspart die Durchf\u00fchrung einer Hauptverhandlung mit grunds\u00e4tzlich mindestens vier zwingend zu beteiligenden Personen (Angeklagter, Staatsanwalt, Strafrichter und Protokollf\u00fchrer). Zeugen sind in dieser Konstellation ebenso wenig pr\u00e4sent wie ein \u00f6ffentliches Verfahren.<\/p>\n<p>Das Strafbefehlsverfahren ist in seinen Rechtsfolgem\u00f6glichkeiten beschr\u00e4nkt, also grunds\u00e4tzlich f\u00fcr F\u00e4lle kleinerer und mittlerer Kriminalit\u00e4t vorgesehen. Zul\u00e4ssig sind allein die Verh\u00e4ngung einer Geldstrafe, die Verwarnung mit Strafvorbehalt oder \u201ekleinerer Nebenfolgen\u201c wie ein Fahrverbot, allerdings auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und \u00c4hnliches sowie die Verh\u00e4ngung einer Freiheitsstrafe \u2013 zwingend ausgesetzt zur Bew\u00e4hrung und nur unter der Bedingung, dass der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.<br \/>\nDa statistisch gesehen die Mehrzahl der Strafverfahren Vorw\u00fcrfe kleinerer und mittlerer Kriminalit\u00e4t beinhalten, ist die gesteigerte Anwendung dieser Erledigungs-\/ Verurteilungsm\u00f6glichkeit grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden. Die Wahrnehmungen und Einsch\u00e4tzungen aus Verteidigersicht dazu gehen aber auseinander: Dem Vernehmen nach sind Strafverteidiger aus dem S\u00fcden des Landes erfreut bis verwundert \u00fcber die massiv geh\u00e4uften Verurteilungs-Angebote ihrer Kollegen aus der Staatsanwaltschaft. Erz\u00e4hlungen zu diesem Punkt enden oft mit der Bemerkung, dass es \u201evorher\u201c daf\u00fcr zwei Jahre gegeben h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Aus Berliner Strafverteidiger-Sicht sorgt diese Praxis dagegen eher, als sie beruhigt. Die Erfahrungen mit den in ihren sprachlichen F\u00e4higkeiten und intellektuellem Verm\u00f6gen eingeschr\u00e4nkten Mandanten zeigen zu oft, dass sie die Konsequenzen dieses schriftlichen Verurteilungs-Angebots ebenso wenig erfasst haben, wie sie im Stande waren, eine Einspruchsfrist einzuhalten, obwohl sie gute Verteidigungsans\u00e4tze gehabt h\u00e4tten \u2013 und sei es auch nur zur H\u00f6he der \u201eangebotenen\u201c Geldstrafe.<\/p>\n<p>In der Strafverfolgung \u201eh\u00f6herer Ordnung\u201c (bei h\u00f6herem Strafrahmen) ist bundesweit eine pandemiebedingte \u201eEntspannung\u201c dahingehend zu beobachten, dass die im Verfahren gegen\u00fcberstehenden Antagonisten \u2013 Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Richterschaft \u2013 zu einer schnellen Erledigung bereit sind, schneller als sonst \u201eAngebote\u201c gemacht und auch angenommen werden, um l\u00e4ngere Hauptverhandlungen zu verhindern.<\/p>\n<p>Ich bin der festen \u00dcberzeugung, dass diese Angebote nicht zu einer milderen Aburteilung als sonst f\u00fchren, sondern vielmehr die ohnehin im Lauf einer Beweisaufnahme zu erwartende Relativierung eigenen Vorstellungen schneller einsetzt. Im \u00dcbrigen bezieht sich die beschriebene Ann\u00e4herung auch mehr auf \u201eAnnexfolgen\u201c, wie beispielsweise die mit einer Verurteilung einhergehende Haftverschonung; diese wird pandemiebedingt zum gemeinsamen Ziel, weil sowohl der inhaftierte Angeklagte ein Interesse an der Wiedererlangung seiner Freiheit hat, ebenso wie der Verteidiger den damit verbundenen Erfolg f\u00fcr sich verbuchen will, und Staatsanw\u00e4lte sowie Gerichte die Strafanstalten entlasten wollen.<\/p>\n<p>Die medienwirksame Einstellung des sogenannten Loveparade-Verfahrens durch das Landegericht Duisburg war sicherlich auch weniger der Pandemie geschuldet als der bereits zuvor langen Bearbeitungszeit. Straftaten verj\u00e4hren nicht \u00fcberraschend und keine der im Sommer 2020 etablierten pandemiebedingten Regelungen hat die Fortf\u00fchrung von Strafprozessen per se untersagt.<br \/>\n\u201eEntschleunigung\u201c<\/p>\n<p>Dort, wo die zuvor beschriebene Beschleunigung der Strafprozesse nicht gelungen ist, trat oft spiegelbildlich eine pandemiebedingte Entschleunigung ein. Diese ist ma\u00dfgeblich gesetzesbedingt, weil mit dem Infektionsschutzgesetz und s\u00e4mtlichen damit verbundenen neuen Regelungen f\u00fcr den Strafprozess (vermeintliche) H\u00fcrden aufgestellt wurden, die es revisionssicher zu nehmen gilt.<br \/>\nDiese H\u00fcrden bedeuten Einschr\u00e4nkungen, wie f\u00fcr die \u00fcbrige Gesellschaft auch, und sie stellen Versuche dar, das Spannungsverh\u00e4ltnis aufzul\u00f6sen, das zwischen origin\u00e4ren verfassungsrechtlich verb\u00fcrgten Rechten besteht. Auf den Punkt gebracht geht es stets um das Freiheitsrecht des Einzelnen und dessen Ausfl\u00fcsse einerseits und dem Recht auf Gesundheitsschutz andererseits.<br \/>\nDie \u201ealte Oma\u201c Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 und ihre bisherigen Entwicklungen befasste sich noch nie mit dem Gesundheitsschutz im Allgemeinen, und erst recht nicht orientierten sich ihre Regelungen an diesem Zweck.<br \/>\nEingangs wurde die oftmals mit der Strafverfolgung zwingend verbundene k\u00f6rperliche N\u00e4he beschrieben, die beispielsweise mit der Entnahme von Speichelproben, mit Sachverst\u00e4ndigenuntersuchungen und \u00c4hnlichem verbunden ist. Diese N\u00e4he ist unter pandemischen Gesichtspunkten \u00e4u\u00dferst bedenklich, aber dem Strafprozess dem Wesen nach genauso immanent wie die grunds\u00e4tzliche Vielzahl von Beteiligten.<\/p>\n<p>Der Strafprozess wird beispielsweise durch die Anordnung von Untersuchungshaft gesichert. Das bedeutet, dass der inhaftierte Angeklagte von vielen Justizbediensteten \u201ebegleitet\u201c bzw. zu sichern ist, die deshalb eine bestimmte N\u00e4he zu diesem haben m\u00fcssen und deren Gesundheit ebenso zu sch\u00fctzen ist wie von allen anderen. Der inhaftierte Angeklagte ist in den Saal zu f\u00fchren, dort ist die Verteidigung sicherzustellen. Letzteres bedeutet grunds\u00e4tzlich ebenfalls eine r\u00e4umliche N\u00e4he zum Angeklagten, denn der Strafverteidiger muss und will sich mit diesem vertraulich besprechen (k\u00f6nnen), Unterlagen sind gemeinsam zu sichten usw.<\/p>\n<p>Der Strafprozess kennt nur vier Beweismittel zur Wahrheitserforschung: den Augenschein, den Sachverst\u00e4ndigen, die Urkunden und die Zeugen. Die Handhabung jedes dieser Beweismittel zwingt grunds\u00e4tzlich zu einer k\u00f6rperlichen N\u00e4he. Insbesondere die Urkunden und der Augenschein, also die Sichtung von Gegenst\u00e4nden, ist jahrzehntelang in der Art vollzogen worden, dass die Prozessbeteiligten sich am Richtertisch zusammenfanden, also nur mit wenigen Zentimetern Abstand zu einander standen.<\/p>\n<p>Dies ist nicht mehr m\u00f6glich bzw. wird derzeit \u2013 ohne dass es hierzu ge\u00e4nderte Regelungen in der Strafprozessordnung g\u00e4be \u2013 nicht mehr so gelebt. Vielmehr bem\u00fchen alle Beteiligten sich um Abstand; meistens ist man durch Plexiglasscheiben getrennt. Als Strafverteidiger \u00fcberlegt man sich jeden Gang zum Richtertisch gut und begn\u00fcgt sich zumeist damit, die im Laptop oder in der Akte vorhandene Urkunde selbst einzusehen und sie im Anschluss dem Mandanten zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p>Mit dieser Verfahrensweise ist m\u00f6glicherweise weniger ein Qualit\u00e4tsverlust verbunden, als atmosph\u00e4risch die Ernsthaftigkeit verloren geht, mit der ein Strafprozess verbunden ist: Wenn es mehr darum geht, die \u00dcbertragung von Viren zu verhindern, als die Wahrheit durch eine dezidierte Auseinandersetzung mit Beweismitteln vorzunehmen, verliert der Strafprozess und damit der Rechtsstaat an Glaubw\u00fcrdigkeit.<br \/>\nAus gutem Grund hat daher in meinen Verfahren noch kein Richter darauf bestanden, dass derjenige, der in der Hauptverhandlung gerade spricht, seine Maske aufbeh\u00e4lt; und erst recht nicht habe ich erlebt, dass ein Zeuge seine Maske aufbehalten d\u00fcrfte. Der vernehmungspsychologisch ohnehin fragw\u00fcrdige Zeugenbeweis verl\u00f6re endg\u00fcltig an Seriosit\u00e4t, wenn die Gesichter von Zeugen w\u00e4hrend ihrer Einvernahme zu dreiviertel bedeckt w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Einige Richter meinen im \u00dcbrigen mit Verweis auf das Gerichtsverfassungsgesetz, dass Maskierungen im Gerichtssaal ohnehin verboten seien. Wie auch au\u00dferhalb der Gerichte gibt es auch unter den Prozessbeteiligten pandemiebedingt verschiedene Br\u00fcche: Vorsitzende mussten unter der Androhung, sich anderenfalls aus dem Gerichtssaal zu entfernen, von Staatsanw\u00e4lten ebenso wie von Verteidigern davon abgehalten werden, ganzt\u00e4gige Hauptverhandlungen durchzuf\u00fchren; Berufungsrichter beim Landgericht Berlin scheitern mit der Terminierung von Hauptverhandlungen in Nichthaftsachen daran, einen Staatsanwalt als Sitzungsvertreter zu finden, weil gro\u00dfe Teile der Staatsanwaltschaft wegen Vorerkrankungen vom Sitzungsdienst befreit ist. In manchen Konstellationen fragt man sich als Verteidiger, warum eine Nichthaftsache mit einer Vielzahl von Zeugen im Januar 2021 ad hoc terminiert und durchgef\u00fchrt werden muss; andere Verteidiger dr\u00e4ngen dagegen auf die Durchf\u00fchrung von Hauptverhandlungen, weil sie auf die Verg\u00fctungen angewiesen sind.<\/p>\n<p>Die Unabh\u00e4ngigkeit der Richter wird hochgehalten. Im Ergebnis f\u00fchrt das dazu, dass Hauptverhandlungen weniger aus Pandemiegr\u00fcnden unterbleiben, sondern die Terminierungen allein von dem Interesse des jeweiligen Richters abh\u00e4ngig ist, ein \u201esauberes Dezernat\u201c zu haben.<br \/>\nSelbst die direkt pandemiebedingten Auswirkungen auf den Strafprozess, wie etwa die seit dem 27. M\u00e4rz 2020 geltende Regelung zur Hemmung der Unterbrechungsfristen (\u00a7 229 Abs. 3 StPO, \u00a7 10 EGStPO) f\u00fchrt nicht zu einer durchg\u00e4ngig ge\u00e4nderten Praxis. Nach meiner Erfahrung wird hiervon eher interessengeleitet Gebrauch gemacht, als der Zweck verfolgt wird, Kontakte tats\u00e4chlich zu beschr\u00e4nken.<br \/>\nInsgesamt l\u00e4sst sich eine Tendenz beobachten, die Hauptverhandlung \u2013 abgesehen von einigen Regeln zu deren Ausgestaltung (Maske, Plexiglas usw.) \u2013 ungeachtet der Pandemie nicht weiter einzuschr\u00e4nken. Dies d\u00fcrfte insbesondere dem Ansinnen der beteiligten Richter geschuldet sein, ihre Verfahren und Verurteilungen revisionssicher zu handhaben. Deshalb hat man sich im zur\u00fcckliegenden Jahr auch zu Themen wie der \u00d6ffentlichkeit des Verfahrens oder der Beschleunigung von Hauptverhandlungen \u201eausgetobt\u201c. Die hierbei herausgebildete h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung hat Fallgruppen zur sogenannten abstrakten, potenziellen und konkreten Infektionsgefahr entwickelt (beispielsweise OLG Karlsruhe, NSTZ 2020, 375), die stets mit dem Interesse des Staates an einer effektiven Strafverfolgung abgewogen wird. Soweit ersichtlich wurde dabei durchgehend zugunsten des staatlichen Interesses entschieden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 16.11.2020 \u2013 2 BvQ 87\/20). Demnach verletzt beispielsweise die pandemiebedingte Reduzierung von Zuschauerpl\u00e4tzen weder die \u00d6ffentlichkeit des Verfahrens, noch d\u00fcrfte eine Corona-Regelung zur Ausgangssperre bzw. dem Verlassen der h\u00e4uslichen Unterkunft Bestand haben, die die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung als Zuschauer untersagen w\u00fcrde. Ebenso wenig kann eine Verurteilung wegen Verletzung des in \u00a7 169 Abs. 1 GVG niedergelegten Grundsatzes der \u00d6ffentlichkeit der Hauptverhandlung angefochten werden (BGH, Beschluss vom 17.11.2020 \u2013 4 StR 390\/20).<\/p>\n<p>Selbst der sensibelste Bereich des Strafprozesses, n\u00e4mlich die Frage nach pandemiebedingten Verz\u00f6gerungen von Gerichtsverfahren und den damit verbundenen Verl\u00e4ngerungen von Untersuchungshaft, wurde insoweit zulasten der Inhaftierten beantwortet, als die Verz\u00f6gerungen zum Beginn oder der Fortf\u00fchrung einer Hauptverhandlung als \u201eanderer wichtiger Grund\u201c nach \u00a7 121 Abs. 1 StPO f\u00fcr die Fortdauer der Untersuchungshaft \u00fcber die Sechsmonatsgrenze hinaus bewertet wird (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.).<\/p>\n<h4><span id=\"4-strafvollstreckung\">4. Straf&shy;voll&shy;stre&shy;ckung<\/span><\/h4>\n<p>Die Ambivalenz in der Handhabung von Verfahren setzt sich auch in der Strafvollstreckung fort: Zum einen gab es Erleichterungen f\u00fcr jene Verurteilten, die sich auf freiem Fu\u00df befanden, als in den meisten Bundesl\u00e4ndern im Fr\u00fchjahr 2020 ein irgendwie gearteter Aufnahmestopp f\u00fcr Strafantritte in Kraft trat. Teilweise wurden Verurteilte mit einer Verurteilung bis zu drei Jahren (ausgenommen bestimmte Delikte) nicht zum Strafantritt geladen, entsprechende Vollstreckungshaftbefehle nicht vollzogen, teilweise betrafen diese Regelungen nur Verurteilte mit einer geringeren (Rest)Strafe.<\/p>\n<p>Der Senator f\u00fcr Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin traf eine sehr beachtliche und weitreichende Regelung, wonach im letzten Fr\u00fchjahr zun\u00e4chst Inhaftierte, die eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe wegen fehlender Begleichung von Geldstrafen verb\u00fc\u00dften, freigelassen und neue Ersatzfreiheitsstrafen nicht vollstreckt wurden; auf die weitere Beitreibung dieser Geldstrafen, also letztlich die Fortsetzung der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafen wurde ebenfalls verzichtet. In dieses \u2013 schon l\u00e4nger stark kritisierte \u2013 Institut ist also pandemiebedingt Bewegung geraten, ohne dass der Rechtsstaat hierdurch ins Wanken geraten w\u00e4re.<br \/>\nAuch der seit dem Fr\u00fchjahr 2020 zu beobachtende zur\u00fcckhaltende Gebrauch von Untersuchungshaft f\u00fchrte nicht dazu, dass die hiervon betroffenen Personen sich der Vollstreckung entzogen h\u00e4tten. Sie folgten ebenso \u201ebrav\u201c der sp\u00e4ter erfolgten Ladung zum Strafantritt wie zuvor auch. Auch das ist eine Beobachtung, die die oftmals angeordnete Fortdauer von Untersuchungshaft nach Verurteilungen sehr infrage stellt.<\/p>\n<p>Weniger Gutes l\u00e4sst sich nach meinen Beobachtungen \u00fcber die Beendigung von Strafvollstreckungen berichten: Zwar haben sich die bef\u00fcrwortenden Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten zur Frage einer m\u00f6glichen Haftentlassung zum Halbstrafenzeitpunkt oder sp\u00e4ter signifikant erh\u00f6ht. Allerdings stiegt die Zahl der tats\u00e4chlich erfolgten Aussetzungsentscheidungen zur Bew\u00e4hrung nicht im gleichen Ma\u00dfe wie die Zahl der bef\u00fcrwortenden Stellungnahmen. Vielmehr waren die entsprechenden Verfahren im letzten Jahr oft dadurch gest\u00f6rt, dass Richter sich nicht in der Lage sahen, die zwingend durchzuf\u00fchrende pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Inhaftierten aus Infektionsschutzgr\u00fcnden durchzuf\u00fchren. Sie mussten erst h\u00f6chstrichterlich hierzu eines Besseren belehrt werden (KG, Beschluss vom 12.06.2020, 5 Ws 92\/20). In diesem Zusammenhang wurde erwogen, die pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung durch eine Videoschalte zu ersetzen, was vielerorts aber an den fehlenden technischen Vorrichtungen scheitert. Nachdem an diesen Anh\u00f6rungen grunds\u00e4tzlich nur zwei Personen teilnehmen, ein Richter und der Inhaftierte, gegebenenfalls noch ein Verteidiger oder auch Sachverst\u00e4ndiger, und jedenfalls in Berlin ausreichend gro\u00dfe S\u00e4le zur Verf\u00fcgung stehen, ging dieser Bereich soweit ersichtlich wieder in den \u201eNormalbetrieb\u201c \u00fcber.<br \/>\nDie vorzeitige Entlassung leidet daher weniger an pandemiebedingten Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich der Durchf\u00fchrungsm\u00f6glichkeiten, als an pandemiebedingt fehlenden M\u00f6glichkeiten der Inhaftierten, vollzuglich derart voranzukommen, dass ein Strafvollstreckungsrichter ihre vorzeitige Entlassung zur Bew\u00e4hrung entscheiden d\u00fcrfte. Zum Beispiel wurden die meisten Behandlungsangebote eingestellt, die von Externen durchgef\u00fchrt werden (Drogengruppen, Antigewaltgruppen usw.).<\/p>\n<h4><span id=\"5-strafvollzug\">5. Straf&shy;vollzug<\/span><\/h4>\n<p>Die bislang beschriebene Ambivalenz der pandemiebedingt ge\u00e4nderten Praxis in der Strafjustiz spitz sich im Bereich des Strafvollzugs zu:<br \/>\nQuantitativ betrachtet haben einige wenige Inhaftierte insofern enorme Vorteile erlangt, als sie noch umfangreichere sogenannte Lockerungen erhielten als zum Beginn der Pandemie bereits gew\u00e4hrt. Das gilt jedenfalls in Berlin f\u00fcr diejenigen Inhaftierten, die im M\u00e4rz 2020 bereits im Offenen Vollzug des Landes Berlin untergebracht und dort umfangreich gelockert waren; sie hatten also bereits die M\u00f6glichkeit, nahezu t\u00e4glich die Justizvollzugsanstalt zu verlassen, arbeiten zu gehen und \u00c4hnliches. Diese Inhaftierten wurden seither \u2013 teilweise ununterbrochen \u2013aus dem Offenen Vollzug \u201eentfernt\u201c \u2013 sie durften aus Infektionsschutzgr\u00fcnden rund um die Uhr \u201edrau\u00dfen\u201c sein, trotzdem diese Zeit auf die Haft angerechnet wird. Was so manchem Richter als \u201eparadiesisch\u201c anmutet, ist tats\u00e4chlich mit strengen Auflagen, Vorgaben und auch einer Vielzahl von Kontrollen verbunden. Beispielsweise war und ist es vielen dieser Inhaftierten abgesehen von ihrer Arbeit nur gestattet, die eigene Wohnung am Wochenende lediglich f\u00fcr die Dauer von zwei Stunden t\u00e4glich zu verlassen. Die Verantwortlichen des Offenen Vollzuges nehmen ihre Aufsichts- und Behandlungsverpflichtungen weiterhin sehr ernst, sodass aus meiner Sicht das Konzept des Offenen Vollzuges vollg\u00fcltig gelebt wird.<\/p>\n<p>Diese Erleichterung gilt allerdings nur f\u00fcr wenige \u201eGl\u00fcckliche\u201c. F\u00fcr die weitaus gr\u00f6\u00dfere Zahl der im geschlossenen Strafvollzug untergebrachten Inhaftierten sind die pandemiebedingten Konsequenzen im Strafvollzug existentiell einschneidender:<br \/>\nIm zur\u00fcckliegenden Jahr stellten beispielsweise viele externe Tr\u00e4ger ihre dringend n\u00f6tigen Behandlungsangebote in den geschlossenen Vollzugsanstalten ein. So finden weder Drogenberatungen durch externe Drogenberater statt noch k\u00f6nnen die sonst \u00fcblichen Gruppenangebote durchgef\u00fchrt werden. Die menschliche Fluktuation in den Strafvollzugsanstalten ist auf ein Minimum reduziert. Schon Teilanstalten (innerhalb derselben Strafvollzugsanstalt) haben untereinander die sonst \u00fcblichen Bewegungen stark eingeschr\u00e4nkt, sei es in Bezug auf Arbeitsbetriebe oder auch Verlegungen, um in einer anderen Teilanstalt bessere Behandlungen durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<br \/>\nGanz besonders sind aber die Inhaftierten w\u00e4hrend der Pandemie dadurch beschr\u00e4nkt, dass der Besuch von Angeh\u00f6rigen im Jahr 2020 \u00fcber mehrere Monate untersagt war bzw. in den zur\u00fcckliegenden Monaten quantitativ und qualitativ nur sehr eingeschr\u00e4nkt stattfinden konnte, beispielsweise nur mit trennender Glasscheibe, ohne Ber\u00fchrungen und vielerorts ist der Besuch von Kleinkindern weiterhin untersagt. Nicht wenige inhaftierte V\u00e4ter haben ihre Kinder noch gar nicht oder sehr lange nicht sehen d\u00fcrfen. Dieses Ma\u00df an Freiheitsbeschr\u00e4nkungen ist verfassungsrechtlich sehr bedenklich. Auch wenn sie zugunsten des Gesundheitsschutzes erfolgen, sollte das nicht davon ablenken, dass dies einer Isolationshaft gleichkommt.<\/p>\n<p>Die massiven Konsequenzen der Pandemie werden im Berliner Strafvollzug und anderswo zwar durch die ohnehin bereits beschlossene Digitalisierung etwas abgefedert, als den Inhaftierten M\u00f6glichkeiten einger\u00e4umt werden, ihre Angeh\u00f6rigen mittels Videotelefonie zu sehen; insgesamt wurden die medialen Kommunikationsm\u00f6glichkeiten sehr verbessert. Es ist aber nicht bekannt, dass eine besondere Priorisierung von Inhaftierten und Vollzugsbediensteten im Hinblick auf Impfungen, h\u00e4ufiges Testen oder \u00c4hnliches vorgenommen worden w\u00e4re.<br \/>\nF\u00fcr die Inhaftierten gilt unter Corona-Bedingungen einmal mehr, dass sie leider \u00fcber keine einflussreiche Lobby verf\u00fcgen. Umso wichtiger ist es, aus den Lehren der Pandemie die richtigen Schl\u00fcsse zu ziehen, das hei\u00dft, die Pandemie als Chance daf\u00fcr zu begreifen, die Freiheitsentziehungen an sich zu \u00fcberdenken ebenso wie deren Ausgestaltung. Haftanstalten mit mehreren Hundert Inhaftierten sind ebenso wenig zeitgem\u00e4\u00df, wie sie einer heutigen Gesellschaft w\u00fcrdig sein k\u00f6nnen. Die \u201eWiederbelegung\u201c der im Zuge der Terroristenprozesse in den siebziger Jahren etablierten Trennschreiben kann und darf das Nachdenken \u00fcber einen humaneren Strafvollzug nicht ersetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Ria Halbritter ist seit 2001 Rechtsanw\u00e4ltin und seit 2004 als Fachanw\u00e4ltin im Strafrecht t\u00e4tig mit u.a. Spezialisierungen im Strafvollzugs- und Strafvollstreckungsrecht sowie als zertifizierte Beraterin f\u00fcr Steuerstrafrecht. Sie engagiert sich seit \u00fcber zehn Jahren rechtspolitisch im Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger und als Referentin zu verschiedenen strafrechtlichen Themen; u.a. wurde die Fortbildungsreihe \u201eBerliner Gefangenentage\u201c von ihr initiiert und organisiert.<\/em><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2949,2957],"tags":[],"autoren":[2958],"publikationen":[2954],"class_list":["post-17561","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-corona","category-strafvollzug","autoren-ria-halbritter","publikationen-234-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Strafjustiz in Zeiten der Pandemie - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/234-vorgaenge\/publikation\/strafjustiz-in-zeiten-der-pandemie-copy\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Strafjustiz in Zeiten der Pandemie - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In: vorg\u00e4nge Nr. 234 (2\/2021), S.21 &#8211; 30 Wenn Fritz Bauers Satz stimmt, dass sich die Humanit\u00e4t der Rechtsordnung gerade im Umgang einer Gesellschaft mit ihren Gefangenen zeigt, so gilt dies nicht nur f\u00fcr normale Zeiten, sondern umso mehr noch f\u00fcr Ausnahmesituationen, in denen die bestehenden Regeln neu ausgehandelt werden. 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