{"id":18184,"date":"2022-09-14T17:14:28","date_gmt":"2022-09-14T15:14:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=18184"},"modified":"2022-11-01T15:09:43","modified_gmt":"2022-11-01T14:09:43","slug":"editorial-72","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/publikation\/editorial-72\/","title":{"rendered":"Editorial"},"content":{"rendered":"<p>Es gibt Gerichtsentscheidungen, die Geschichte schreiben. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.\u00a0Mai 2020 \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Anleihek\u00e4ufen durch die Europ\u00e4ische Zentralbank (EZB) ist eine solche Entscheidung. Das Verfassungsgericht wertete \u2013 im offenen Widerspruch zu einer vorangegangenen Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs \u2013 den Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB als eine Kompetenz\u00fcberschreitung, die mit dem deutschen Grundgesetz (Art.\u00a023 Abs.\u00a01 sowie Art.\u00a020 Abs.\u00a01 und 2) unvereinbar sei. Die Entscheidung f\u00fchrte nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa zu kontroversen Diskussionen; die Europ\u00e4ische Kommission reagierte mit einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland auf den Urteilsspruch. Mit dem Inhalt dieser Entscheidung, ihren rechtlichen, \u00f6konomischen wie europapolitischen Dimensionen befasst sich der Schwerpunkt dieser Ausgabe der <strong>vor<\/strong>g\u00e4nge.<\/p>\n<p>Um die Sch\u00e4rfe jenes Streits zu verstehen, der sich an der Karlsruher EZB-Entscheidung entfacht, ist es zun\u00e4chst einmal wichtig, die verschiedenen \u201eBotschaften\u201c zu erkennen, die in dem Urteil angelegt sind. Wir dokumentieren dazu einen Kommentar von Franz C. Mayer, den jener kurz nach der Urteilsverk\u00fcndung im Verfassungsblog publizierte. Mayer benennt darin zahlreiche problematische Aspekte der Entscheidung: etwa die schulmeisterliche Kommentierung der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes (EuGH) durch das deutsche Gericht; die argumentativen Schw\u00e4chen der Entscheidung; oder die Steilvorlage f\u00fcr nationalistische und populistische Bestrebungen in Polen und Ungarn, sich aus den europ\u00e4ischen Rechtsstandards zu verabschieden; die \u00f6konomischen Widerspr\u00fcche, in die sich das Urteil mit seiner apodiktischen Trennung von Wirtschafts- und W\u00e4hrungspolitik verstrickt; schlie\u00dflich die kompetenzrechtliche \u201eKampfansage\u201c an den EuGH. Mayer geht dabei auch auf die Vorgeschichte der Entscheidung ein, einen seit Jahrzehnten schwelenden Konflikt um den Anwendungsvorrang des EU-Rechts gegen\u00fcber nationalem (Verfassungs-)Recht.<a href=\"#_edn1\" name=\"_ednref1\"><strong>[1]<\/strong><\/a> Die Sch\u00e4rfe, mit der dieser Konflikt gef\u00fchrt wird, r\u00fchrt nicht zuletzt daher, dass der Anwendungsvorrang des EU-Rechts in den letzten Jahren nicht nur vom deutschen Bundesverfassungsgericht (BVerfG), sondern auch von den Regierungen Polens und Ungarns in Frage gestellt wurde. Dort ging es allerdings um Mindeststandards f\u00fcr die rechtsstaatliche Unabh\u00e4ngigkeit der Justiz gegen\u00fcber der Regierung. Aus Gleichbehandlungsgr\u00fcnden hatte deshalb die Europ\u00e4ische Kommission kaum eine andere Wahl, als nach der Anleihekaufentscheidung des BVerfG auch gegen Deutschland vorzugehen.<\/p>\n<p>Aus einer b\u00fcrgerrechtlichen Perspektive ist bemerkenswert, dass sich die Grundsatzkonflikte zwischen EuGH und BVerfG seit Anfang der 2010er Jahre in ihrem Schwerpunkt ver\u00e4ndert haben. Zuvor, seit der \u201eSolange I\u201c-Entscheidung des BVerfGs aus dem Jahr 1974<a href=\"#_edn2\" name=\"_ednref2\"><strong>[2]<\/strong><\/a>, ging es meist um die Frage, ob die deutschen Grundrechte bei der Anwendung des Europarechts hinreichend gesch\u00fctzt sind \u2013 und ob europarechtliche Vorschriften nicht angewendet werden d\u00fcrfen, wenn sie mit deutschen Grundrechten in Konflikt stehen. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde im Jahr 2009 auch die EU-Grundrechtecharta verbindlich, womit sich der alte Streit um das Schutzniveau f\u00fcr die Grundrechte weitgehend erledigt hatte.<\/p>\n<p>Seither gibt es mit der Reichweite der finanz- und w\u00e4hrungspolitischen Kompetenzen der EU und der EZB ein neues Streitthema. Gegen die wichtigsten EU-Entscheidungen hierzu wurden regelm\u00e4\u00dfig Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG erhoben \u2013 die Anleihekauf-Entscheidung vom 5. Mai 2020 ist nur der vorl\u00e4ufige Schlusspunkt einer ganzen Serie von Entscheidungen. Die Beschwerdef\u00fchrer*innen kommen zumeist aus EU-skeptischen Kreisen, wobei die Motive von nostalgischer Sehnsucht nach der guten alten Deutschen Mark bis zu Sorgen vor inflation\u00e4ren Tendenzen oder der Haftung f\u00fcr Schulden \u00e4rmerer, insbesondere s\u00fcdeurop\u00e4ischer Mitgliedstaaten reichen. Die <strong>vor<\/strong>g\u00e4nge-Redaktion hat den Verfassungsrechtler Andreas Fisahn (Universit\u00e4t Bielefeld), den Volkswirt Hansj\u00f6rg Herr (Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht Berlin) und den Politikwissenschaftler Martin H\u00f6pner (Max-Planck-Institut f\u00fcr Gesellschaftsforschung in K\u00f6ln) zu einem Streitgespr\u00e4ch eingeladen, in dem die Entscheidung vor dem gegenw\u00e4rtigen Stand der europ\u00e4ischen Integration, vor den aktuellen w\u00e4hrungs- und wirtschaftspolitischen Herausforderungen sowie den globalen Krisen diskutiert wurde. In dem Gespr\u00e4ch bem\u00fchen sich die Beteiligten um eine ausf\u00fchrliche und differenzierte Auseinandersetzung mit der Gerichtsentscheidung, die auch die rechtlichen Alternativen, wirtschaftspolitischen Notwendigkeiten und die politischen M\u00f6glichkeiten im Blick beh\u00e4lt. Denn zumindest aus \u00f6konomischer Sicht ist l\u00e4ngst klar, dass es zu einer aktiven Anleihe- und Zinspolitik der EZB angesichts der unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den Mitgliedstaaten, der stark gestiegenen Inflation seit Beginn des Krieges Russlands gegen die Ukraine und globaler Krisen wie der Corona-Pandemie kaum eine Alternative gibt.<\/p>\n<p>Auf die \u00f6konomischen Bedingungen, unter denen die EZB sich in den letzten Jahren zu zahlreichen Interventionen in Form eines Ankaufs von Staatsanleihen gezwungen sah, geht der Beitrag von Rainer Land ausf\u00fchrlich ein. Die Anleihe-Programme seien aus \u00f6konomischer Sicht unumg\u00e4nglich gewesen, um einzelne Mitgliedsstaaten vor einer Staatspleite (und damit den Euro) zu retten. Eine wesentliche Ursache f\u00fcr diese sich wiederholenden Krisen im Euro-Raum sieht Land in den Vertragsgrundlagen der EU, die zwar eine gemeinsame W\u00e4hrungs-, aber keine abgestimmte Lohn-, Sozial- und Wirtschaftspolitik vorsehen. Land beschreibt detailliert, wie unter solchen Bedingungen immer wieder Produktivit\u00e4ts- und Handelsbilanz-Ungleichgewichte entstehen m\u00fcssen, die sich seit der Einf\u00fchrung des Euro nicht mehr mit w\u00e4hrungspolitischen Ma\u00dfnahmen ausgleichen lassen. Aus \u00f6konomischer Sicht sei die strikte Trennung zwischen fiskal- und wirtschaftspolitischen Ma\u00dfnahmen, wie sie das BVerfG in seiner Entscheidung eingefordert habe, deshalb nicht nur unsinnig, sondern blende die wirtschaftlichen Realit\u00e4ten des europ\u00e4ischen Binnenmarktes aus.<\/p>\n<p>Nach dieser umfassenden Kritik an der EZB-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollen auch die Bef\u00fcrworter*innen zu Wort kommen. Daf\u00fcr steht stellvertretend der Beitrag von Ingeborg Schellmann im Heft. Sie verteidigt das Urteil als eine weitgehend ma\u00dfvolle Reaktion des deutschen Verfassungsgerichts. Die Kritik an der Kompetenz\u00fcbertretung durch die EZB f\u00fcge sich nahtlos in die bisherige Rechtsprechung des BVerfG ein. Zugleich w\u00fcrden die Richter*innen durchaus den Anwendungsvorrang und die Einheitlichkeit des Unionsrechts anerkennen \u2013 dies geschehe aber nicht vorbehaltlos, sondern nur innerhalb der geltenden Kompetenzordnung und unter Einhaltung rechtsstaatlicher und demokratischer Standards in der Gemeinschaft. Insgesamt bescheinigt Schellmann dem deutschen Verfassungsgericht, dass es rechtliche und politische Erw\u00e4gungen in konsistenter Weise zum Ausgleich gebracht habe.<\/p>\n<p>Mit der Entscheidung vom 5. Mai 2020 r\u00fcckt einmal mehr die Rechtsprechung ins Zentrum der rechtspolitischen Aufmerksamkeit. Bemerkenswert ist dabei, wie unterschiedlich der EuGH in verschiedenen politischen Feldern wahrgenommen wird. Umweltverb\u00e4nde unterst\u00fctzen durch gezielte Hinweise Vertragsverletzungsverfahren der Europ\u00e4ischen Kommission beim EuGH bei der Missachtung europ\u00e4ischer Umweltstandards in den Mitgliedstaaten; oder sie initiieren Klageverfahren vor den nationalen Gerichten und versuchen, strittige Fragen im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH zu bringen. Damit konnten sie erfolgreich europ\u00e4ische Umweltstandards durchsetzen, etwa f\u00fcr die Verbesserung der Luftqualit\u00e4t. Dagegen stie\u00df die arbeitsrechtliche Rechtsprechung des EuGH bei Gewerkschaften immer wieder auf Kritik, weil der Gerichtshof dazu tendierte, die EU-Grundfreiheiten der Arbeitgeber* innen mit den Grundrechten der Arbeitnehmer*innen abzuw\u00e4gen \u2013 worauf der Beitrag von Reingard Zimmer in diesem Heft eingeht. Sie kommt nach der Auswertung der arbeitsrechtlichen Entscheidungen des EuGH aus den letzten 15 Jahren zu dem Ergebnis, dass die europ\u00e4ische Rechtsprechung viel zu einem besseren individuellen Grundrechtsschutz der Besch\u00e4ftigten beigetragen habe, bei Kollektivfragen wie dem Koalitions- oder Streikrecht aber nach wie vor den wirtschaftlichen Grundfreiheiten ein (zu) hohes Gewicht beimesse.<\/p>\n<p>Eine zu eindimensionale, n\u00e4mlich auf wirtschaftliches Wachstum und Stabilit\u00e4t ausgerichtete Politik, wirft Jan Schulz in seinem Beitrag auch der EZB vor. Er befasst sich mit ihrer (m\u00f6glichen) Rolle beim Umwelt- und Klimaschutz und fordert eine klare Ausrichtung der europ\u00e4ischen W\u00e4hrungs- und Finanzpolitik an Kriterien der Nachhaltigkeit. Diese Forderung reicht formal gesehen \u2013 genau wie die Anleihek\u00e4ufe \u2013 weit \u00fcber das in den bisherigen EU-Vertr\u00e4gen festgeschriebene Mandat der EZB hinaus. Sie ist nicht nur in Recht und Politik, sondern auch unter \u00d6konom*innen umstritten. Angesichts der drohenden globalen Klimakrise gibt es jedoch zunehmend Stimmen, darunter auch die amtierende Pr\u00e4sidentin der Zentralbank Christine Lagarde, die einen \u201egr\u00fcnen Umbau\u201c der EZB fordern.<\/p>\n<p>Wie die EU angesichts der Herausforderungen der Klimakrise, aber auch der anderen globalen Konflikte, in Zukunft handlungsf\u00e4hig bleiben bzw. werden kann, ist schlie\u00dflich auch Thema des letzten Schwerpunktbeitrags von Karl-Martin Hentschel. Er sieht vielf\u00e4ltigen Reformbedarf in der EU \u2013 sowohl ihre demokratisch\/rechtsstaatlichen Strukturen wie auch ihr Verhalten gegen\u00fcber den L\u00e4ndern des globalen S\u00fcdens und der Umwelt g\u00e4ben kein Vorbild f\u00fcr eine gerechte und nachhaltige Wirtschaftsordnung ab. Er schl\u00e4gt deshalb eine Neugr\u00fcndung der EU als Assoziation f\u00fcr Demokratie und Entwicklung vor, die sich nach innen wie au\u00dfen neu konstituieren m\u00fcsse. Mit diesem zugegebenerma\u00dfen utopischen Ausblick auf Europa beenden wir den Schwerpunkt der <strong>vor<\/strong>g\u00e4nge.<\/p>\n<p>Im Hintergrund finden Sie dar\u00fcber hinaus Beitr\u00e4ge zu aktuellen Entwicklungen. Ute Finckh-Kr\u00e4mer kommentiert den nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine aufgekommenen Vorwurf, die deutsche Au\u00dfenpolitik und die deutsche Friedensbewegung habe mit ihrer Arglosigkeit den russischen Angriff beg\u00fcnstigt. Ulrich Frey setzt sich mit der bevorstehenden Entscheidung \u00fcber die Anschaffung von Kampfdrohnen durch die Bundeswehr auseinander und Till M\u00fcller-Heidelberg kommentiert eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \u00fcber das Bayerische Verfassungsschutzgesetz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wir w\u00fcnschen Ihnen wie stets eine anregende Lekt\u00fcre mit diesem Heft und freuen uns \u00fcber Ihre R\u00fcckmeldungen oder kritischen Kommentare.<\/p>\n<p>Hartmut Aden, Rosemarie Will und Sven L\u00fcders<br \/>\nf\u00fcr die Redaktion<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref1\" name=\"_edn1\">[1]<\/a> S. dazu auch das Interview mit Dieter Grimm in vorg\u00e4nge Nr. 220 (Heft 4\/2017).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref2\" name=\"_edn2\">[2] <\/a>BVerfGE 37, 271.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[37],"tags":[],"autoren":[1494,137],"publikationen":[2996],"class_list":["post-18184","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-europa-internationales","autoren-hartmut-aden-und-sven-lueders","autoren-rosemarie-will","publikationen-236-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Editorial - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/publikation\/editorial-72\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Editorial - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Es gibt Gerichtsentscheidungen, die Geschichte schreiben. 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