{"id":18186,"date":"2022-09-14T17:28:18","date_gmt":"2022-09-14T15:28:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=18186"},"modified":"2022-11-01T16:00:27","modified_gmt":"2022-11-01T15:00:27","slug":"auf-dem-weg-zum-richterfaustrecht-zum-pspp-urteil-des-bverfg","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/publikation\/auf-dem-weg-zum-richterfaustrecht-zum-pspp-urteil-des-bverfg\/","title":{"rendered":"Auf dem Weg zum Richterfaustrecht? Zum PSPP-Urteil des BVerfG"},"content":{"rendered":"<p class=\"\"><em>Das rechtliche wie politische Eskalationspotenzial der EZB-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts l\u00e4sst sich nur verstehen, wenn man es in die seit langem bestehenden Konflikte zwischen nationalen und europ\u00e4ischen Gerichten, um die Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit europ\u00e4ischer Normen sowie die Grenzen der europ\u00e4ischen Integration einordnet. Dazu liefert der folgende Kommentar der Entscheidung von Franz C. Mayer eine erste \u201eLesehilfe\u201c, die auf zahlreiche kritische Aspekte des Urteils eingeht.<\/em><\/p>\n<p>Am 5. Mai 2020 hat der Zweite Senat des BVerfG seine Schlussentscheidung zu den seit 2015 anh\u00e4ngigen Verfassungsbeschwerden gegen das Anleihekaufprogramm \u201ePSPP\u201c der EZB verk\u00fcndet. Er hat dabei festgestellt, dass das PSPP-Programm der EZB gegen das Grundgesetz verst\u00f6\u00dft. Genauer gesagt hat er festgestellt, dass das PSPP nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, weil es wegen \u00dcberschreitung europ\u00e4ischer Kompetenzen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Nein, das trifft es auch nicht. Nochmal.<\/p>\n<p>Im insoweit ma\u00dfgeblichen Tenor des Urteils steht, dass Bundesregierung und Bundestag das Grundgesetz (Demokratieprinzip) verletzt haben, indem sie es unterlassen haben, geeignete Ma\u00dfnahmen dagegen zu ergreifen, dass die EZB nicht pr\u00fcft und darlegt, dass das PSPP Programm dem Europarecht (Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit) entspricht. In allen anderen Punkten bleiben die Verfassungsbeschwerden erfolglos.<\/p>\n<p>Wer jetzt endg\u00fcltig verwirrt ist, es wird noch besser: die Vereinbarkeit des PSPP mit dem Europarecht hatte der Europ\u00e4ische Gerichtshof 2018 auf Vorlage des BVerfG seinerseits bereits gepr\u00fcft und die Europarechtskonformit\u00e4t bejaht (Rs. Weiss u.a., C-493\/17).<\/p>\n<p>Das BVerfG beanstandet jedenfalls die fehlende europarechtliche Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung beim PSPP-Programm der EZB. Um selber diese Feststellung treffen zu k\u00f6nnen, musste es zun\u00e4chst das gegenteilige EuGH-Urteil aus dem Weg r\u00e4umen. Um zu verstehen, wie das gelingen konnte und was das Ganze \u00fcberhaupt soll, muss man etwas ausholen.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"i-vorgeschichte\">I. Vorge&shy;schichte<\/span><\/h3>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof ist nach dem Unionsrecht f\u00fcr Auslegungs- und G\u00fcltigkeitsfragen zum Unionsrecht nach Art. 19 EUV, 267 Abs 3 AEUV die letzte Instanz. Wer sonst? In Art. 344 AEUV haben sich die Mitgliedstaaten sogar Folgendes versprochen: \u201eDie Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten \u00fcber die Auslegung oder Anwendung der Vertr\u00e4ge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.\u201c Und als Gericht f\u00fcr das Europarecht ist eben der EuGH vorgesehen.<\/p>\n<p>Seit dem Maastricht-Urteil 1993 beansprucht das BVerfG gleichwohl f\u00fcr sich, Kompetenz\u00fcberschreitungen der europ\u00e4ischen Einrichtungen und Organe festzustellen und entsprechende europ\u00e4ische Rechtsakte f\u00fcr in Deutschland unanwendbar zu erkl\u00e4ren. Dies wurde anf\u00e4nglich unter dem Etikett \u201eausbrechende Rechtsakte\u201c, sp\u00e4ter unter dem Stichwort \u201eUltra vires-Akte\u201c verhandelt. Das BVerfG verwendet dabei einen Trick: Es behauptet, eigentlich nur das Grundgesetz auszulegen und wie weit das Grundgesetz die Mitwirkung in der EU tr\u00e4gt. \u00dcber diese Hintert\u00fcr gelangt es dann aber doch dazu, auch das Europarecht auszulegen \u2013 was eigentlich nach den Vertr\u00e4gen letztverbindlich dem EuGH vorbehalten ist \u2013 und erzeugt so eine Art Parallelversion des Europarechts durch die Karlsruher Brille.<\/p>\n<p>Dieser Ansatz kann auf Dauer nicht gut gehen und war auch von vornherein nicht mit den Vertr\u00e4gen vereinbar, insbesondere mit Blick auf Art. 344 AEUV (siehe oben). Ironischerweise erweist sich der Ultra vires-Kontrollanspruch des BVerfG als ultra vires. In den Worten von Gertrude L\u00fcbbe-Wolff in ihrem OMT-Sondervotum: \u201eIn dem Bem\u00fchen, die Herrschaft des Rechts zu sichern, kann ein Gericht die Grenzen richterlicher Kompetenz \u00fcberschreiten.\u201c<\/p>\n<p>Er war aber insbesondere auch unter dem Aspekt der Funktionsf\u00e4higkeit einer \u00fcber\u00adstaatlichen Rechtsordnung noch nie ein plausibles Konzept: Wenn jeder Mitgliedstaat mit derartigen Letztentscheidungsanspr\u00fcchen aufwartet, dann kann man es mit dem gemeinsamen Recht auch gleich bleiben lassen.<\/p>\n<p>Entsprechend harsch fiel die Kritik am Lissabon-Urteil aus, das 2009 nach langen Jahren die \u201eUltra vires-Kontrolle\u201c aus der Mottenkiste holte und sogar noch ansch\u00e4rfte. Auf die Kritik hin ruderte der Zweite Senat 2010 mit dem Honeywell-Beschluss alsbald deutlich zur\u00fcck und versah bei grunds\u00e4tzlichem Beharren auf der M\u00f6glichkeit einer Ultra vires-Kontrolle diese mit Voraussetzungen und Kautelen, die ihre Aktivierung ziemlich unwahrscheinlich erscheinen lie\u00dfen. So versprach das BVerfG, auf jeden Fall vor einer Ultra vires-Feststellung den EuGH im Wege der Vorlagefrage zu befassen \u2013 zu dem Zeitpunkt hatte das BVerfG noch nie vorgelegt. Au\u00dferdem sollte nicht jede Kompetenzverletzung als Ultra vires-Akt in Betracht kommen, sondern nur solche, die eine strukturelle Verschiebung in der Kompetenzordnung bewirken. Und der EuGH sollte in diesen Fragen sogar das Recht auf Fehlertoleranz haben.<\/p>\n<p>In dieser Konfiguration konnte man der Ultra vires-Kontrolle sogar stabilisierende Z\u00fcge f\u00fcr das Gesamtgef\u00fcge zuschreiben, eine Art Vorwirkung auf die europ\u00e4ische Kompetenzhandhabung. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass das Damoklesschwert nie gel\u00f6st wird. Ich habe das in meinem Staatsrechtslehrervortrag vor einigen Jahren auch in diesem Sinne diskutiert, bleibe aber dabei, dass wenn \u00fcberhaupt ein Platz f\u00fcr mitgliedstaatliche Kontrollelemente aus Sicht des Europarechts besteht, dies allenfalls die Identit\u00e4tskontrolle betreffen kann. Bei der Pr\u00fcfung, ob die nationale Verfassungsidentit\u00e4t dem Europarecht im Wege steht, geht es immer nur um das bilaterale Verh\u00e4ltnis einer mitgliedstaatlichen Rechtsordnung zur Unionsrechtsordnung. Der Vorwurf der Kompetenz\u00fcberschreitung kann aber nicht auf dieses zweipolige Verh\u00e4ltnis beschr\u00e4nkt bleiben, er wirkt gleichsam rundum, auch f\u00fcr das Unionsrecht im Verh\u00e4ltnis zu allen anderen Mitgliedstaaten.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"ii-das-urteil-vom-552020\">II Das Urteil vom 5.5.2020<\/span><\/h3>\n<p>Mit dem PSPP-Urteil ist es nun passiert: Das BVerfG erkl\u00e4rt dem EuGH in ziemlich schulmeisterlicher Manier (\u201eAuslegung der Vertr\u00e4ge nicht mehr nachvollziehbar\u201c, \u201eobjektiv willk\u00fcrlich\u201c), er habe die Kompetenzaus\u00fcbung durch die EZB nicht ordentlich gepr\u00fcft und damit seinerseits seine Kompetenzen \u00fcberschritten. Damit ist der Weg frei f\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung der EZB durch das BVerfG. Sp\u00e4testens hier wird der in den Gedankeng\u00e4ngen des Zweiten Senats nicht geschulte Leser um Fassung ringen. Aber es ist tats\u00e4chlich so, dass das deutsche Verfassungsgericht sich auf den Weg macht, die unabh\u00e4ngige (!) europ\u00e4ische (!!) Zentralbank in seine Schranken zu verweisen. Der rechtliche Ansatz ist dabei das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV als Kompetenzaus\u00fcbungsprinzip.<\/p>\n<p>Angesichts der \u201eerheblichen wirtschaftspolitischen Auswirkungen des PSPP h\u00e4tte die EZB diese gewichten, mit den prognostizierten Vorteilen f\u00fcr die Erreichung des von ihr definierten w\u00e4hrungspolitischen Ziels in Beziehung setzen und nach Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgesichtspunkten abw\u00e4gen m\u00fcssen.\u201c<\/p>\n<p>Und weiter:<\/p>\n<p>\u201eEine solche Abw\u00e4gung ist, soweit ersichtlich, weder zu Beginn des Programms noch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erfolgt, sodass auch eine \u00dcberpr\u00fcfung, ob die Hinnahme der kompetenziell problematischen wirtschafts- und sozialpolitischen Wirkungen des PSPP noch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig beziehungsweise seit wann sie nicht mehr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, nicht erfolgen kann. Sie ergibt sich auch nicht aus Pressemitteilungen und sonstigen \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferungen von Entscheidungstr\u00e4gern der EZB. Die in Rede stehenden Beschl\u00fcsse versto\u00dfen deshalb wegen eines entsprechenden Abw\u00e4gungs- und Darlegungsausfalls gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV mit der Folge, dass sie von der w\u00e4hrungspolitischen Kompetenz der EZB aus Art. 127 Abs. 1 Satz 1 AEUV nicht gedeckt sind.\u201c<\/p>\n<p>So l\u00f6st das BVerfG also die Grundstreitfrage, die auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung die \u00d6konomen und Juristen aneinander vorbeireden lie\u00df \u201eIst das PSPP noch W\u00e4hrungspolitik (erlaubt) oder schon Wirtschaftspolitik (verboten)?\u201c: Wenn die EZB im Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeittest die wirtschaftspolitischen Wirkungen sauber verarbeitet, dann ist es noch W\u00e4hrungspolitik.<\/p>\n<p>Das Pr\u00fcfergebnis lautet dann, dass die EZB leider nicht ausreichend dokumentiert hat, dass sie die Folgen ihres Programms in ihre Erw\u00e4gungen einstellt. Das Programm hat dann im Europarecht keine Grundlage und das EuGH-Urteil, das das nicht beanstandet, dann eben auch nicht. Damit sind weder das Urteil noch das PSPP-Programm f\u00fcr Deutschland verbindlich.<\/p>\n<p>Die Frage der verkappten \u2013 verbotenen \u2013 monet\u00e4ren Staatsfinanzierung durch das PSPP wird auch noch gepr\u00fcft, aber hier l\u00e4sst man trotz der \u201eerheblichen Bedenken\u201c die Pr\u00fcfung durch den EuGH gelten.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"iii-die-unmittelbaren-folgen\">III. Die unmit&shy;tel&shy;baren Folgen<\/span><\/h3>\n<p>Das BVerfG kann der EZB keine Anweisungen erteilen. Der Tenor des Urteils beschr\u00e4nkt sich auf die Feststellung, dass Bundesregierung und Bundestag, die nicht n\u00e4her spezifizierten \u201egeeignete Ma\u00dfnahmen\u201c unterlassen h\u00e4tten. Weiter hinten werden Bundestag und Bundesregierung \u2013 Unabh\u00e4ngigkeit der Zentralbank hin oder her \u2013 verpflichtet, auf eine Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung durch die EZB hinzuwirken. Sie m\u00fcssten \u201eihre Rechtsauffassung\u201c \u2013 gemeint ist wohl eher: die des Zweiten Senats \u2013 \u201egegen\u00fcber der EZB deutlich machen\u201c. Entsprechende Schreiben sollten rasch geschrieben sein.<\/p>\n<p>Als unmittelbarste Folge der Feststellung einer Kompetenz\u00fcberschreitung wird am Ende des Urteils lediglich der Bundesbank, die man insoweit im Zugriffsbereich des BVerfG vermutet, \u201euntersagt\u201c an dem Anleihekaufprogramm mitzuwirken. Allerdings erst nach drei Monaten. In der Zeit k\u00f6nnten also die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen gleichsam nachgeliefert werden. Damit scheint das Urteil in seinen unmittelbaren Folgen \u00fcberschaubar zu sein, wobei man die wiederholten \u201ederzeit\u201c- und \u201enoch nicht\u201c-Wendungen nicht ganz ausblenden darf.<\/p>\n<p>Aber das Urteil reicht \u00fcber die konkrete Streitigkeit um ein EZB-Anleihekaufprogramm aus dem Jahre 2015 weit hinaus.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"iv-einordnung-und-ausblick-in-10-thesen\">IV. Einordnung und Ausblick in 10 Thesen<\/span><\/h3>\n<p>1. Das Urteil ist keine \u00dcberraschung.<\/p>\n<p>Seit Jahren befeuern interessierte Kreise die Vorstellung beim Zweiten Senat, man m\u00fcsse auch einmal zubei\u00dfen, nicht immer nur bellen. Wer die m\u00fcndliche Verhandlung erlebt hat, in der die schlechte Laune der Richterbank mit H\u00e4nden zu greifen war, konnte eine Vorahnung entwickeln. Da mischte sich die Wut dar\u00fcber, dass man die \u00f6konomischen Fragen und \u00fcberhaupt die Kategorien der \u00d6konomen nicht in den juristischen Griff bekam, die schlechte Laune \u00fcber die angeblich herablassende Tonalit\u00e4t der EuGH-Vorlageentscheidung und m\u00f6glicherweise auch \u00fcber die Abwesenheit der EZB, die es \u2013 richtigerweise \u2013 vorgezogen hatte, sich nicht wieder wie im OMT-Verfahren an einem Nasenring durch die Manege verfassungsrichterlicher Befragung bei einem mitgliedstaatlichen Gericht ziehen zu lassen.<\/p>\n<p>2. Das Urteil ist eine \u00dcberraschung.<\/p>\n<p>Dass der Zweite Senat es wagen w\u00fcrde, in das hochsensible Handlungsfeld der EZB einzufallen, war dann doch nicht v\u00f6llig sicher. Viele hatten im Vorfeld auf die Vernunft der Richter gesetzt, die Gefahren f\u00fcr den Euro durch einen Angriff auf die EZB nicht zu untersch\u00e4tzen. F\u00fcr eine Aktivierung der Ultra vires-Kontrolle gegen den EuGH erschien die ebenfalls beim Zweiten Senat anh\u00e4ngige Rs. Egenberger (kirchliches Arbeitsrecht) eher geeignet, mit weniger weitreichenden Auswirkungen und gleichwohl einem gewissen Symbolgehalt. \u00dcberraschend und auch beunruhigend ist dann aber, dass jetzt doch der EZB-Fall f\u00fcr ein erstes Ultra vires-Verdikt gew\u00e4hlt wurde. Das l\u00e4sst letztlich nur den Schluss zu, dass man die erh\u00f6hte, gerade auch internationale Sichtbarkeit und die gr\u00f6\u00dferen praktischen Auswirkungen ausdr\u00fccklich wollte.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist eine Entt\u00e4uschung.<\/p>\n<p>\u201eDas Urteil\u201c ist auch eine Chiffre f\u00fcr die hinter dem Urteil stehenden Personen. Vorliegend erging das Urteil 7 zu 1. Leider hat diese \u201e1\u201c kein Sondervotum vorgelegt, so dass wir nicht wissen, wer die eine Person war, die \u2013 mutma\u00dflich \u2013 europafreundlicher geurteilt h\u00e4tte. Das ist sehr bedauerlich, weil seit Solange I die Sondervoten in Europafragen als Beleg hilfreich gewesen sind, um die Widerspr\u00fcche in den Mehrheitspositionen aufzudecken. Und den Weg zu weisen f\u00fcr eine m\u00f6gliche bessere Rechtsprechung.<\/p>\n<p>Mitgewirkt haben am Urteil vom 5. Mai der Vorsitzende Vo\u00dfkuhle, Professor in Freiburg, der Berichterstatter Huber, Professor in M\u00fcnchen, der ehemalige saarl\u00e4ndische Ministerpr\u00e4sident M\u00fcller, die vormaligen Bundesrichterinnen Kessal-Wulf und Hermanns, der ehemalige Bundesrichter Maidowski sowie die Professorinnen K\u00f6nig (Hamburg) und Langenfeld (G\u00f6ttingen). Und nur eine einzige Person aus diesem Kreise war nicht bereit, das Urteil mitzutragen \u2013 das entt\u00e4uscht. Die drei letztgenannten als auch zuletzt in den Senat gew\u00e4hlten Mitglieder hatten sich k\u00fcrzlich gegen die unter verschiedenen Aspekten auch problematische EPG\u00dc-Entscheidung in einem diese Probleme thematisierenden Sondervotum gewandt. Das n\u00e4hrte Hoffnungen auf eine Wendung zu einer moderaten Europalinie im Zweiten Senat. Davon ist nichts geblieben.<\/p>\n<p>4. Fortsetzung droht.<\/p>\n<p>Dieses Urteil l\u00e4dt dazu ein, weiter gegen das PSPP zu klagen und auch gegen das PEPP (Corona) vorzugehen. Dass das BVerfG hier mit einer \u00e4u\u00dferst k\u00fchnen Zul\u00e4ssigkeitskonstruktion immer wieder denselben antieurop\u00e4ischen Kl\u00e4gern ein Forum bietet, denen es ausdr\u00fccklich um die Abschaffung der gemeinsamen W\u00e4hrung geht \u2013 AfD-Gr\u00fcnder Lucke etwa \u2013, geh\u00f6rt auch zu den befremdlichen Aspekten dieser Rechtsprechung.<\/p>\n<p>Es sind daneben bereits Verfahren anh\u00e4ngig, die explizit als Ultra vires-Klagen erhoben wurden. Das betrifft insbesondere das Egenberger-Verfahren, in dem es um kirchliches Arbeitsrecht geht. Auch hier droht eine Konfrontation mit dem EuGH. Damit ist zu bef\u00fcrchten, dass das Urteil vom 5.5.2020 nicht die Ausnahme bleibt.<\/p>\n<p>5. Corona \u2013 der Zweite Senat hat ein Timingproblem.<\/p>\n<p>Dem Gerichtspr\u00e4sidenten Vo\u00dfkuhle war der Termin sichtlich unangenehm. Die Verk\u00fcndung war bereits einmal um 3 Wochen verschoben worden, mit der Begr\u00fcndung der coronabedingten Kontaktsperre. In der Coronakrise wirkt das Urteil n\u00e4mlich besonders deutlich wie aus der Zeit gefallen. Die EZB ist mit ihrem PEPP- Programm eine der wenigen sichtbaren und handlungsstarken europ\u00e4ischen Institutionen. Obwohl Vo\u00dfkuhle sich beeilte einleitend zu betonen, dass das heutige Urteil keine Aussage zum Corona-Programm der EZB enthalte \u2013 was einerseits eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit ist, dann aber auch wieder als Aussage irritiert \u2013 sind die Parallelen von PSPP und PEPP un\u00fcbersehbar. Und wenn man die Vorgaben des Urteils auf PEPP anwendet, ist klar, dass die n\u00e4chste Verfassungsklage sich gegen PEPP richten wird. Immerhin wird dann Art. 122 AEUV eine Rolle spielen k\u00f6nnen, und das BVerfG h\u00e4tte Gelegenheit, sein PSPP-Urteil zu korrigieren.<\/p>\n<p>6. Das BVerfG macht nicht das, was seine Aufgabe ist: f\u00fcr Stabilit\u00e4t sorgen.<\/p>\n<p>Schon vor Corona konnte man die allgemeine Wahrnehmung haben, dass die Welt zunehmend aus den Fugen ger\u00e4t und dabei das Recht als wagemutige Idee von Rechtsbindungen jenseits des Nationalstaats zur\u00fcckgedr\u00e4ngt werden soll. Entsprechenden Kr\u00e4ften diesseits und jenseits des Atlantik stellt sich die Rechtsidee der europ\u00e4ischen Integration beharrlich in den Weg. In einer Welt aus den Fugen bietet das Recht Halt und sichert Stabilit\u00e4t. Daf\u00fcr steht in Deutschland jenseits des EU-Kontextes die Rechtsprechung des BVerfG zu den Grundrechten, das ist auch seine Aufgabe. Darauf wird es in der Corona-Krise noch sehr viel mehr ankommen. Der Angriff des BVerfG auf EuGH und EZB wirkt dem entgegen, er destabilisiert.<\/p>\n<p>7. Das Urteil ist nicht stimmig und \u00fcberzeugt auch bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung nicht.<\/p>\n<p>Einiges an dem Urteil irritiert. Hier eine Auswahl:<\/p>\n<p>Das Geb\u00e4ude des BVerfG ist ein sehr transparenter Bau, ein Glashaus gewisserma\u00dfen. Aus diesem Glashaus heraus wird der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitstest vom BVerfG insbesondere gegen\u00fcber dem EuGH in v\u00f6llig unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Form eingefordert. Da ist die Rede von Willk\u00fcr und von einer nicht mehr nachvollziehbaren Entscheidung. Das kn\u00fcpft zwar an etablierte dogmatische Figuren an. Gleichwohl: Es gab in der deutschen Geschichte Willk\u00fcrgerichte. Der EuGH ist weit entfernt davon. Und nat\u00fcrlich ist die Argumentation des EuGH f\u00fcr den objektivierten Empf\u00e4ngerhorizont eines durchschnittlichen europ\u00e4ischen Juristen nachvollziehbar, das kann jeder nachlesen. Dem BVerfG passt sie schlicht nicht. Dann ist da noch der Vorwurf, der EuGH urteile \u201emethodisch nicht mehr vertretbar\u201c. Das sagen sieben deutsche Juristen zu den 15 eJuristen der Gro\u00dfen Kammer des EuGH. Im Schrifttum ist das besagte EuGH-Urteil niemandem als methodisch nicht mehr vertretbar aufgefallen. Da werden zwar jede Menge Nachweis-Nebelkerzen aufgestellt, aber mit Schrifttum zur methodischen Unvertretbarkeit der EuGH-Linie in Sachen PSPP wartet das BVerfG dann auch nicht auf \u2013 was eigentlich methodisch nicht mehr vertretbar ist.<\/p>\n<p>Ferner wird bereits \u00fcber die wackelige Zul\u00e4ssigkeitskonstruktion (Art.\u00a038 GG) der gegen die EZB gerichteten Verfassungsbeschwerden letztlich ja Demokratie eingefordert \u2013 dies gegen\u00fcber einer Zentralbank, wo doch Verfassungsgericht wie Zentralbank beide gleicherma\u00dfen demokratisch prek\u00e4r sind (\u201ecountermajoritarian institutions\u201c). Funktionale Legitimation tr\u00e4gt solche Einrichtungen \u2013 und da wollen die Juristen aus dem Glashaus des Verfassungsgerichts der Zentralbank erkl\u00e4ren, wie Zentralbank demokratisch ordnungsgem\u00e4\u00df zu funktionieren hat? \u00dcberhaupt ist Demokratie bei der \u2013 von Deutschland ja so gewollten \u2013 unabh\u00e4ngigen Zentralbank schlicht der falsche Aufh\u00e4nger. Das sieht man besonders gut an der Forderung, der Bundestag m\u00f6ge auf die EZB irgendwie \u201ehinwirken\u201c \u2013 genau das sollte nicht sein: Dass irgendwelche Abgeordneten bei der Zentralbank anrufen und politischen Druck machen, ist ein anderes Modell von Zentralbank. Die Unabh\u00e4ngigkeit der Europ\u00e4ischen Zentralbank war \u00fcbrigens eine deutsche Forderung. Der EuGH ist nebenbei bemerkt das Gericht, das in der Rs. Rim\u0161\u0113vi\u010ds 2019 bereits unter Beweis gestellt hat, dass es diese Unabh\u00e4ngigkeit entschlossen verteidigt.<\/p>\n<p>Das Demokratieargument stammt \u00fcbrigens noch aus der \u00e4lteren Schicht der Eurorettungs-Rechtsprechung zu EFSF und ESM, wo das BVerfG immer den Bundestag vorschieben konnte, der aus Demokratiegr\u00fcnden immer erst gr\u00fcnes Licht geben muss, bevor die europ\u00e4ischen Einrichtungen t\u00e4tig werden d\u00fcrfen. Mit dem Demokratieargument konnte man praktischerweise auch immer die Zul\u00e4ssigkeit von Verfassungsbeschwerden aus Art. 38 GG sichern, obwohl diese Zul\u00e4ssigkeitskonstruktion, ehrlich gesagt, methodisch eigentlich nicht mehr vertretbar ist. Bei der EZB kann der Bundestag aber nichts ausrichten, weil diese unabh\u00e4ngig ist. Und trotzdem werden die alten Textbausteine mitgeschleppt, und aus alter Gewohnheit am Schluss auch der Bundestag beauftragt, dann eben irgendwie einzuwirken. Man f\u00fchlt sich an die alten Tom &amp; Jerry Comics erinnert, in denen der Protagonist \u00fcber einen Abgrund rast und in der Luft im leeren Raum noch eine Zeit lang einfach weiter rennt, erst mit dem Blick nach unten realisiert er, dass da eigentlich gar nichts ist. Vielleicht sollte die Senatsmehrheit einmal den Blick nach unten richten.<\/p>\n<p>Auf der Argumentationsebene stimmen insgesamt verschiedene Dinge nicht. Sogar in den Kategorien, die sich das BVerfG selber gebastelt hat \u2013 Laubs\u00e4gearbeiten, wie Bernhard Wegener das treffend genannt hat \u2013 w\u00e4re ja nach der Honeywell-Entscheidung eine strukturelle Kompetenzverschiebung weg von den Mitgliedstaaten zur EU durch einen Akt auf europ\u00e4ischer Ebene erforderlich. Das soll hier vorliegen, wo es doch nur um eine Kompetenzaus\u00fcbungsregel geht, die doch eigentlich immer nur auf ihre Anwendung im Einzelfall \u00fcberpr\u00fcft werden kann? Wo das Gericht doch selber davon ausgeht, dass man das gleichsam \u201eheilen\u201c kann, binnen drei Monaten? Und was genau geht den Mitgliedstaaten da an Kompetenz eigentlich strukturell verloren?<\/p>\n<p>8. Das Urteil ist im unheilvollen Sinne sehr deutsch. Und schadet damit der deutschen Europapolitik.<\/p>\n<p>Man kann es nicht anders sagen: Die aus etlichen Passagen der Urteils str\u00f6mende Juristenhybris, die jedem Juristen vertraute Grenzen der eigenen Kundigkeit souver\u00e4n au\u00dfer Acht lassende Selbst\u00fcbersch\u00e4tzung \u2013 hier im Hinblick auf die \u00f6konomischen Zusammenh\u00e4nge \u2013 und die belehrende Attit\u00fcde (\u201ewir erkl\u00e4ren dem EuGH mal wie das geht mit der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit\u201c) bis hin zur vereinzelten Brutalit\u00e4t in der Sprache (\u201eWillk\u00fcr\u201c) wird im Rest Europas als sehr deutsch wahrgenommen werden.<\/p>\n<p>Das wird den Interessen Deutschlands in der Europ\u00e4ischen Union sehr schaden, weil Deutschland nach der ganzen Vorgeschichte des letzten Jahrhunderts ohnehin unter Hegemonieverdacht steht. Stark verk\u00fcrzt: Man hat nicht die deutschen Besatzer weggek\u00e4mpft und den Krieg gegen Deutschland gewonnen und danach den Deutschen unter gewissen Vorgaben der Verpflichtung auf europ\u00e4ische Zusammenarbeit und Friedlichkeit gestattet, ihren Staat wieder aufzubauen, um sich dann doch von den Deutschen vorschreiben zu lassen, wie man zu leben hat, wohin man seine Staatsausgaben lenkt, usf.<\/p>\n<p>Die deutsche Perspektive ist auch ganz konkret ein methodisch-handwerkliches Kernproblem der ganzen Argumentationsanlage des BVerfG: Im Kern wird ja der unzureichende Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitstest der EZB beanstandet, \u00fcbrigens in einem Zusammenhang, in dem die deutsche Verfassungsordnung normalerweise nie Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeits\u00fcberlegungen anstellen w\u00fcrde. Unter dem Grundgesetz geht es bei Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit um Grundrechtseingriffe. Den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitstest nimmt man dann einfach selber vor. In die erforderliche Abw\u00e4gung der in Rede stehenden Abw\u00e4gungsg\u00fcter flie\u00dft dann nat\u00fcrlich nur das ein, was aus der Karlsruher Froschperspektive in Sichtweite ist. Vielleicht hat man andernorts aber ganz andere Sorgen als die Sparguthaben und die Immobilienpreise, die die Richter ins Spiel bringen. Und nat\u00fcrlich ist es eine grotesk abwegige Vorstellung, dass die EZB bei ihren Ma\u00dfnahmen keine \u00dcberlegungen zu den m\u00f6glichen Folgen anstellt. Es ist aber die europ\u00e4ische Perspektive mit vielen unterschiedlichen Aspekten und Interessen und letztlich die Orientierung an einem europ\u00e4ischen Gemeinwohl, die f\u00fcr die EZB ma\u00dfgeblich sind.<\/p>\n<p>9. In Polen knallen die Sektkorken.<\/p>\n<p>Mit die verheerendste Folge des Urteils ist, dass es jede Menge \u201eTextbausteine\u201c liefert (so hat Stephan Detjen es formuliert), die \u00fcberall dort dankbar genutzt werden d\u00fcrften, wo man sich den Verpflichtungen aus dem Unionsrecht entziehen will. Zwar versucht der Senat in seinem ersten Leitsatz noch schw\u00e4chlich die grunds\u00e4tzliche Bindung an das Europarecht in der Auslegung durch den EuGH zu versichern. Aber die Textbausteine die man in Polen, Ungarn und anderswo nutzen wird, das sind die, die vom letzten Wort der nationalen Verfassung handeln und insbesondere von der Letzt\u00adentscheidung \u00fcber den EuGH. Man muss sich nicht an EuGH-Urteile halten, das ist die Botschaft. Nun sind die entsprechenden Textbausteine zwar \u00fcberwiegend nicht ganz neu (siehe oben, jahrzehntelange Laubs\u00e4gearbeiten) und wurden auch bisher schon in Warschau und anderswo flei\u00dfig und selektiv zitiert.<\/p>\n<p>Genau deswegen aber kann man dem Zweiten Senat vorwerfen, dass er genau wissen konnte, wie diese Entscheidung instrumentalisiert werden w\u00fcrde. Aus Sicht der demokratischen und rechtsstaatlichen Kr\u00e4fte, der Kollegen insbesondere, in all diesen L\u00e4ndern ist man ihnen damit sehenden Auges in den R\u00fccken gefallen.<\/p>\n<p>10. Das Urteil richtet sich vor allem gegen den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union. Der Krieg der Richter findet jetzt doch statt.<\/p>\n<p>Die Folgen f\u00fcr das PSPP sind \u00fcberschaubar, die EZB k\u00f6nnte sich ohnedies achselzuckend wieder den eigentlichen Fragen zuwenden. An die EZB reicht das BVerfG letztlich nicht heran.<\/p>\n<p>Aber f\u00fcr den EuGH ist das Urteil hochgef\u00e4hrlich und der EuGH ist auch der eigentliche Adressat der Entscheidung. Vom Kooperationsverh\u00e4ltnis zum EuGH, ein gro\u00dfes Wort aus dem Maastricht-Urteil, ist gerade mal noch ein Adjektiv \u00fcbrig geblieben. Und der Sache nach ist das eine Kriegserkl\u00e4rung an den EuGH. Mit der Einladung an andere mitgliedstaatliche Gerichte, es ebenso zu tun. Dies war schon in der Vergangenheit eine irritierende Komponente der Ultra vires-Laubs\u00e4gearbeit: Immer wieder hat das BVerfG insinuiert, dass der Ultra vires-Vorbehalt mehrheitlich auch in anderen Mitgliedstaaten besteht. Und das stimmt so nicht.<\/p>\n<p>Entsprechend drohen Verwerfungen nicht nur im Verh\u00e4ltnis EuGH-Mitgliedstaaten, sondern auch horizontal, zwischen den nationalen H\u00f6chstgerichten.<\/p>\n<p>Worauf sich diese zwischen den Zeilen des Urteils sp\u00fcrbare und in der m\u00fcndlichen Verhandlung greifbare Wut und Aggression gegen den EuGH genau gr\u00fcndet, ist schwer zu fassen. Sicherlich war die Vorlageantwort des EuGH an manchen Stellen knapp, aber das ist der EuGH-Stil. Eigentlich kennt man sich doch. Der Pr\u00e4sident des BVerfG Vo\u00dfkuhle ist sogar Mitglied des Gremiums nach Art. 255 AEUV, das die Bewerbungen f\u00fcr EuGH-Richterstellen sichtet. Was atmosph\u00e4risch sowie zwischenmenschlich in den gelegentlichen Begegnungen der Gerichte passiert, ist nicht bekannt. Vielleicht war es schlicht so, dass man im Zweiten Senat sauer war, dass der EuGH bei der historisch ersten Vorlagefrage an den EuGH in Sachen OMT die Fragen nicht so beantwortete, wie es das BVerfG gerne gehabt h\u00e4tte und eigentlich in seinen Fragen auch diktiert hatte. Also stellte man mehr oder weniger die gleichen Fragen in der PSPP-Vorlage nochmals, aber der EuGH hat sich nicht beirren lassen und wieder seine eigenen Antworten gegeben. Das wollte man nun bestrafen. Wenn es so war, dann h\u00e4tte es etwas von Kindergarten. Das Urteil vom 5.5.2020 ist auch ein Ausdruck gro\u00dfer richterlicher Egos. Wahrscheinlich an verschiedenen Orten.<\/p>\n<p>La guerre des juges aura lieu: Der EuGH wird auf diese Kriegserkl\u00e4rung antworten m\u00fcssen. Dies setzt freilich voraus, dass es ein entsprechendes Verfahren gibt. Die n\u00fcchterne europarechtliche Analyse ergibt, dass das BVerfG mit seinem Urteil vom 5.5.2020 gegen die Verpflichtungen aus Art. 267 Abs. 3 AEUV und Art. 19 EUV versto\u00dfen hat, auch wenn der Tenor des Urteils das kaschiert. Auch eine Verletzung der Vorschriften zur Sicherung der Unabh\u00e4ngigkeit der EZB kommt in Betracht, ruft das BVerfG doch die Bundesregierung und den Bundestag zur Einwirkung auf die EZB auf. Entsprechend wird die Europ\u00e4ische Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens pr\u00fcfen. Wenn die Vorverfahren nicht zu einer Kl\u00e4rung f\u00fchren droht eine Verurteilung Deutschlands wegen Vertragsverletzung. Das Argument, dass die Gerichte unabh\u00e4ngig sind, spielt dabei keine Rolle. Es hat zwar fr\u00fcher die Kommission davon abgehalten, Vertragsverletzungen durch Gerichte bis zum Schluss zu verfolgen und man hat es bei Mahnschreiben belassen. Seit einiger Zeit werden aber sehr wohl sogar gro\u00dfe Mitgliedstaaten verklagt, wenn deren Gerichte das Europarecht verletzen Ein j\u00fcngeres Beispiel ist die Verurteilung Frankreichs 2018 wegen eines Urteils des Conseil d\u2019Etat (Rs. C-416\/17, Accor).<\/p>\n<p>H\u00e4lt die Vertragsverletzung an, beispielsweise durch eine Best\u00e4tigung der Rechtsprechung, kann ein Zwangsgeld verh\u00e4ngt werden. Die Beseitigung der Vertragsverletzung k\u00f6nnte beispielsweise so erfolgen, dass dem BVerfG durch \u00c4nderung des BVerfGG oder sogar des Art. 88 GG explizit die Jurisdiktion \u00fcber die EZB untersagt wird oder allgemeiner die an sich selbstverst\u00e4ndliche Pflicht zur Befolgung von Urteilen des EuGH im deutschen Recht ausdr\u00fccklich verankert wird. Dann blieben zwar noch \u00fcber die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG Winkelz\u00fcge m\u00f6glich, aber man h\u00e4tte doch einiges getan, um die Vertragsverletzung abzustellen. Daneben kommen als Verfahren, die das Ganze zum EuGH bringen, auch Staatshaftungsverfahren vor den deutschen Zivilgerichten in Betracht, mit denen man wegen eines Schadens, der auf die qualifizierte Verletzung des Europarechts durch das BVerfG \u2013 die Nichtbeachtung der Vorlageentscheidung des EuGH \u2013 kausal zur\u00fcckgeht, die Bundesrepublik Deutschland verklagt.<\/p>\n<p>Das Vertragsverletzungsverfahren w\u00e4re in der Rechtsgemeinschaft der unaufgeregte, zivilisierte und deswegen richtige Weg: Das BVerfG bricht die Regeln, dann m\u00fcssen wir dem im daf\u00fcr vorgesehenen Verfahren nachgehen. An der Kooperation der Gerichte f\u00fchrt aber letztlich kein Weg vorbei, das zeigen alle Erfahrungen mit vergleichbaren Machtk\u00e4mpfen zwischen Gerichten etwa in den USA des 19. Jahrhunderts.<\/p>\n<p>Was auf dem Spiel steht ist die europ\u00e4ische Rechtsgemeinschaft. Sie ist noch immer ein enorm fragiles Konstrukt, weil sie nicht von einem Nationalstaat unterlegt ist, der zus\u00e4tzliche Bindungskr\u00e4fte erzeugt. Ihre zentralen Komponenten sind der EuGH als im historischen und weltweiten Vergleich einmaliges \u00fcberstaatliches Gericht und das wechselseitige Vertrauen aller Gerichte in der Europ\u00e4ischen Union darin, dass Urteile im Rahmen des Europarechts insbesondere durch die Gerichte befolgt werden.<\/p>\n<p>Wenn das wegbricht, dann droht der Absturz in eine Art richterliches Faustrecht: Das Recht des st\u00e4rkeren Gerichts. Das wird sich entlang der Parameter von Gr\u00f6\u00dfe, Macht, politischem Einfluss und \u00f6konomischem Gewicht des jeweiligen Mitgliedstaats ausrichten. Und dann w\u00e4re die zentrale Idee der europ\u00e4ischen Integration, Friedlichkeit in Europa durch Recht in Rechtsgleichheit, zerst\u00f6rt.<\/p>\n<p>Prof. Dr. Franz C. Mayer ist Professor f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht, Europa- und V\u00f6lkerrecht an der Universit\u00e4t Bielefeld.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[37],"tags":[],"autoren":[2997],"publikationen":[2996],"class_list":["post-18186","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-europa-internationales","autoren-franz-c-mayer","publikationen-236-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Auf dem Weg zum Richterfaustrecht? 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