{"id":18190,"date":"2022-09-14T20:29:14","date_gmt":"2022-09-14T18:29:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=18190"},"modified":"2022-11-01T15:16:03","modified_gmt":"2022-11-01T14:16:03","slug":"ein-urteil-das-viel-wirbel-hervorgerufen-hat","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/publikation\/ein-urteil-das-viel-wirbel-hervorgerufen-hat\/","title":{"rendered":"Ein Urteil, das viel Wirbel hervorgerufen hat"},"content":{"rendered":"<p><em>Die EZB-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stie\u00df in Deutschland auf viel Kritik (exemplarisch daf\u00fcr der Beitrag von Franz C. Mayer in diesem Heft). Gegen diese Vorw\u00fcrfe verteidigt Ingeborg Schellmann im Folgenden die Entscheidung als eine ma\u00dfvolle Reaktion. Sie kn\u00fcpfe in ihrer Pr\u00fcfung auf m\u00f6gliche Kompetenz\u00fcbertretungen durch die EU an die bisherige Rechtsprechung an, erkenne durchaus den Anwendungsvorrang und die Einheitlichkeit des Unionsrechts an, insistiere aber auf der Einhaltung der geltenden Kompetenzordnung und rechtsstaatlicher sowie demokratischer Standards in der Europ\u00e4ischen Union.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"ein-besuch-des-guten-willens\">Ein Besuch des Guten Willens<\/span><\/h3>\n<p>Am 19. Oktober 2020 besuchte eine Delegation des EuGH unter Leitung des Pr\u00e4sidenten Prof. Dr. Koen Lenaerts das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe. Der Besuch hatte diesmal ein besonderes Gewicht, haben sich doch die Richter des BVerfG mit den Richtern des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) einige Monate zuvor in die \u201ePer\u00fccken\u201c gekriegt \u2013 wie Le Monde Diplomatique ironisierte. Das BVerfG hatte in seinem Urteil vom 5. Mai 2020 \u00fcber das Staatsanleiheankaufprogramm der Europ\u00e4ischen Zentralbank (EZB) dem EuGH und der EZB die \u201erote Karte\u201c gezeigt und der Bundesbank untersagt, sich an dem Staatsanleiheankauf der EZB im Rahmen des PSPP zu beteiligen, ehe nicht die EZB ihre bisherige Entscheidung zur Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit pr\u00e4zisierte. Dies anzuregen, wurden die Bundesregierung und der Bundestag verpflichtet. Inzwischen ist dies nach Auffassung des Bundestags geschehen.<\/p>\n<p>Die Themen des Richtergespr\u00e4chs am 19. Oktober 2020 kreisten wie auch bei\u00a0 fr\u00fcheren gemeinsamen Gespr\u00e4chen der Gerichte um die Frage des Verh\u00e4ltnisses zwischen dem EGMR (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte), dem EuGH und dem BVerfG, um die Frage der gemeinschaftsrechtlichen Bindung und der mitgliedstaatlichen Gestaltungsr\u00e4ume sowie um Grundfragen der Kompetenzordnung; nur d\u00fcrfte das Klima auf Grund des zuvor ergangenen Urteils angespannt, wenn nicht gereizt gewesen sein.<\/p>\n<p>Mit dem Urteil vom 5. Mai 2020 hatte sich das Bundesverfassungsgericht in die Nesseln der Machtpolitik gesetzt. Die Reaktion der \u00d6ffentlichkeit war so heftig wie nie zuvor. Nicht nur die Entscheidung selbst, auch die Wortwahl rief Unmut hervor. Von Respektlosigkeit, Arroganz\u00a0 und Vertragsverletzungen war die Rede, von deutscher Hegemonie und Hybridit\u00e4t und vom \u201edeutschen Wesen, an dem die Welt genesen\u201c soll.<\/p>\n<p>\u00d6konomen sprachen von mangelnder Kompetenz des Gerichts in wirtschaftlichen Fragen, Verfassungsrechtler nannten die Richter des BVerfG \u201eSouver\u00e4nitisten\u201c mit mangelndem Integrationswillen und warfen ihnen Missachtung des Anwendungsvorrangs europ\u00e4ischen Rechts vor, Politiker sprachen von fehlender politischer Verantwortung, da das Gericht die politische Wirkung auf Separationisten wie Ungarn und Polen vorher h\u00e4tte bedenken m\u00fcssen. Selbst Verfassungs- und Europarechtler im Professorenrang \u00e4u\u00dferten sich vor dem Europaausschuss des Bundestags politisch kritisch und beschr\u00e4nkten sich nicht auf eine rein rechtliche Stellungnahme . Die Financial Times meinte, dass das deutsche Gericht ein \u201eBombe unter die europ\u00e4ische Rechtsordnung\u201c gelegt habe. Und Le Monde Diplomatique stellt mit heimlichem Vergn\u00fcgen fest, dass sich die \u201eWeisen\u201c, die Seraphinen und Unabh\u00e4ngigen (Richter) in die \u201ePer\u00fccken\u201c gekriegt haben. Ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wurde in Erw\u00e4gung gezogen. Selbst vor einer m\u00f6glichen Beschneidung der Entscheidungskompetenz des BVerfG schrak man nicht zur\u00fcck.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"stein-des-anstosses-das-urteil-des-eugh-vom-16-juni-2015\">Stein des Ansto&szlig;es &ndash; das Urteil des EuGH vom 16. Juni 2015<\/span><\/h3>\n<p>Jede Verurteilung verlangt die Pr\u00fcfung des gesamten Sachverhalts. Prima Vista steht das Urteil des BVerfG im Raum. In K\u00fcrze gesagt, nannte das BVerfG die Entscheidung des EuGH methodisch nicht vertretbar, objektiv willk\u00fcrlich, der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit werde funktionslos angewandt und das Gericht bewirke die Gefahr der kontinuierlichen Erosion mitgliedstaatlicher Zust\u00e4ndigkeiten. Eine Sprache, die als r\u00fcde und EU-unfreundlich kommentiert wurde.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"ein-blick-auf-das-urteil-des-eugh\">Ein Blick auf das Urteil des EuGH<\/span><\/h3>\n<p>Die Entscheidung des BVerfG ist eine Reaktion, weshalb sich der Blick auch auf den Ausgangspunkt, n\u00e4mlich das Urteil des EuGH richten sollte \u2013 ein Blick, der in der medialen und politischen \u00d6ffentlichkeit unterblieb.<\/p>\n<p>Der EuGH war am 14. Januar 2014 vom BVerfG nach Art. 267 AEUV gebeten worden, vorab zu entscheiden, ob die Beschl\u00fcsse des Rates der EZB vom 6. September 2012 hinsichtlich des Aufkaufs von Staatsanleihen auf dem Sekund\u00e4rmarkt g\u00fcltig seien und ob sie nicht gegen Art.\u00a0123 EUV (Verbot der Staatsfinanzierung), sowie gegen Art.\u00a0125 AEUV (Verbot der Haftung der Mitgliedstaaten untereinander) versto\u00dfen w\u00fcrden und ob nicht die EZB ihre gem. Art. 127 und Art. 17 bis 24 des Protokolls \u00fcber die Satzung des Europ\u00e4ischen Systems der Zentralbanken und der EZB gesetzte Kompetenz, w\u00e4hrungspolitisch nicht aber wirtschaftspolitisch t\u00e4tig zu werden, \u00fcberschreite.<\/p>\n<p>Der EuGH verneinte die Bedenken und entschied, dass die EZB und das Europ\u00e4ische System der Zentralbanken durch den EUV und den AEUV sowie die Satzung des ESZB und der EZB erm\u00e4chtigt sei, \u201eein Programm f\u00fcr den Ankauf von Staatsanleihen an den Sekund\u00e4rm\u00e4rkten wie dasjenige zu beschlie\u00dfen, das in der Pressemitteilung angek\u00fcndigt wurde, die im Protokoll der 340. Sitzung des Rates der Europ\u00e4ischen Zentralbank (EZB) am 5. und 6. September 2012 genannt ist.\u201c<\/p>\n<p>Das BVerfG antwortete am 5.5.2020: Das Recht, Staatsanleihen auf dem Sekund\u00e4rmarkt aufzukaufen, stellte es nicht in Frage, forderte allerdings Nachbesserung in der Begr\u00fcndung und untersagte der Deutschen Bundesbank, sich an dem Aufkaufprogramm zu beteiligen, solange die Begr\u00fcndung durch die EZB nicht erfolgt sei, wof\u00fcr es eine Frist von drei Monaten setzte. Im Ergebnis eine moderate Entscheidung, bedenkt man, dass das Gericht ein grunds\u00e4tzliches Beteiligungsverbot h\u00e4tte verh\u00e4ngen k\u00f6nnen, da es \u2013 wie sich aus dem Urteil ergibt \u2013 die Kompetenz der Mitgliedstaaten als ber\u00fchrt bejahte.<\/p>\n<p>Trotzdem breitete sich Unmut aus. Unmut \u00fcber das Verbot der Beteiligung der Bundesbank und Unmut \u00fcber die Wortwahl sowie \u00fcber die Begr\u00fcndung und vor allem dar\u00fcber, dass das BVerfG sich dem EuGH entgegenstellte.<\/p>\n<p>Die Wortwahl \u201emethodisch nicht nachvollziehbar\u201c oder \u201emethodisch nicht vertretbar\u201c und \u201eobjektiv willk\u00fcrlich\u201c ist rechtlich definiert und nicht richtend oder gar brandmarkend zu verstehen. In fr\u00fcheren Entscheidungen, insbesondere im Honeywell\u2013Urteil vom 6. Juli 2010 hatte sich das Gericht selbst Grenzen der Kompetenzpr\u00fcfung gesetzt. Eine sogenannte Ultra-Vires-Kontrolle r\u00e4umte sich das Gericht nur dann ein, wenn Handlungen oder Entscheidungen von EU-Organen objektiv willk\u00fcrlich, d.h. die Kompetenz\u00fcberschreitung offensichtlich sei, und wenn eine strukturell bedeutsame Verschiebung zu Lasten der mitgliedstaatlichen Kompetenz die Folge w\u00e4re. Die Kritik an der Wortwahl offenbart mangelnde Kenntnis und ein oberfl\u00e4chliches Urteilen der Kritiker.<\/p>\n<p>Die Lekt\u00fcre der EuGH-Entscheidung rechtfertigt die Feststellung einer objektiven Willk\u00fcr. Die Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4be, die der EuGH der EZB zubilligt, sind mit allgemeinen rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen \u2013 auch wenn die Ma\u00dfst\u00e4be nicht an deutschen Rechtsgrunds\u00e4tzen gemessen werden \u2013 kaum vereinbar.<\/p>\n<p>Der EuGH bejaht zun\u00e4chst eine Begr\u00fcndungspflicht des EZB-Rats (Art. 296 Abs. 2 AEUV), stellt dann aber fest, dass die Beschl\u00fcsse des EZB-Rats keine Gr\u00fcnde f\u00fcr das PSPP enthalten w\u00fcrden, wohl aber Erw\u00e4gungen f\u00fcr seine Entscheidung, und lie\u00df dies gen\u00fcgen. Eine umfassende Begr\u00fcndungspflicht best\u00fcnde nicht, wenn es sich um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung handle. Die Begr\u00fcndung k\u00f6nne sich auch aus dem Kontext und aus s\u00e4mtlichen Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln, ergeben. Die Begr\u00fcndung werde durch andere Dokumente erg\u00e4nzt, als da seien: wirtschaftliche Analysen, verschiedene Optionen des EZB-Rats, Presseerkl\u00e4rungen, einleitende Bemerkungen des EZB-Pr\u00e4sidenten auf Pressekonferenzen mit Antworten auf die Fragen der Presse und Zusammenfassungen der geldpolitischen Sitzungen des EZB-Rats.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung einer Entscheidung au\u00dferhalb der Entscheidung selbst zu suchen, widerspricht Grunds\u00e4tzen der Rechtsstaatlichkeit. Das BVerfG hat diese ungew\u00f6hnliche Begr\u00fcndungsmethode nicht weiter ger\u00fcgt, wohl aber die Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4be.<\/p>\n<p>Im Wesentlichen konzentrierte sich die Kontroverse auf die Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und die Frage des Verh\u00e4ltnisses von W\u00e4hrungspolitik und Wirtschaftspolitik, wobei der EuGH meinte, dass die Vertr\u00e4ge eine Trennung dieser Bereiche nicht vorsehen, was wiederum das BVerfG im Hinblick auf die Einzelerm\u00e4chtigung und die Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliedstaaten f\u00fcr die Wirtschaftspolitik nicht gelten lie\u00df.<\/p>\n<p>Methodisch nicht hinnehmbar war f\u00fcr das BVerfG, dass nach Auffassung des EuGH die mittelbaren Folgen wirtschaftspolitischer Art unbeachtlich seien, insbesondere dann, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts vorhersehbar waren. Nach Auffassung des EuGH komme es allein auf die Zielsetzung an, die einem Akt w\u00e4hrungspolitischen Charakter zuweise. Das BVerfG r\u00fcgt dies und die Tatsache, dass der EuGH Behauptungen der EZB einfach hinnehme und er sich im Widerspruch zu seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung setze, wenn er mittelbare Folgen als irrelevant beurteile, w\u00e4hrend dies gerade in anderen F\u00e4llen relevant war.<\/p>\n<p>Besonderen Unmut rief \u2013 so der Eindruck von Beteiligten am m\u00fcndlichen Verfahren \u2013 hervor, dass der EuGH die Frage, ob das Verbot der Haftung f\u00fcr andere Mitgliedstaaten dadurch verletzt werden w\u00fcrde, wenn einzelne Mitgliedstaaten zahlungsunf\u00e4hig zu werden drohten und die Gemeinschaft gefordert werden k\u00f6nnte, als blo\u00dfe hypothetische Annahme verwarf und nicht beantwortete.<\/p>\n<p>Dem Anspruch des EuGH, Vorabentscheidungen ohne Wenn und Aber hinzunehmen, stellte sich das BVerfG mit dem Hinweis auf seine Pflicht, die Verfassungsidentit\u00e4t gem. Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG zu wahren, entgegen.<\/p>\n<p>Der EuGH beansprucht ein uneingeschr\u00e4nktes Recht, die Einheit des Rechts der EU zu wahren (Art. 19 EUV), demgegen\u00fcber verweist das BVerfG auf die bei den Mitgliedstaaten verbliebene Souver\u00e4nit\u00e4t. Ein Konflikt, der unl\u00f6sbar ist, da der Ausgangspunkt kein gemeinsamer ist. In einem Fall ist Referenzpunkt die Einheit des Rechts der EU, im anderen Fall die Wahrung der Verfassungsidentit\u00e4t der Mitgliedstaaten. Letzteres hat im Hinblick auf die rechtliche Gestaltung der EU, weder Bundesstaat noch Staatenbund zu sein, sowohl rechtliches als auch politisches Gewicht vor dem Grundsatz der Einheit des EU-Rechts.<\/p>\n<p>Zu Recht weist deshalb das BVerfG darauf hin, dass das Recht des EuGH, Unionsrecht auszulegen (Art. 19 EUV) nicht unbegrenzt, sondern durch die verbliebene Souver\u00e4nit\u00e4t der Mitgliedstaaten begrenzt ist und dass es mit allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen nicht vereinbar ist, wenn die Organisation, die den Rechtsakt erl\u00e4sst, auch die rechtliche Kontrolle in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Sowohl aus verfassungsrechtlicher als auch aus EU-rechtlicher Sicht ist das Urteil des BVerfG methodisch und materiell-rechtlich anzuerkennen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"zur-loyalitaet-des-bverfg-gegenueber-der-eu\">Zur Loyalit&auml;t des BVerfG gegen&uuml;ber der EU<\/span><\/h3>\n<p>Das BVerfG bekennt sich eindeutig zur EU-Rechtsfreundlichkeit und EU-Loyalit\u00e4t. Es erkl\u00e4rt:<\/p>\n<p>\u201eDie Auslegung und Anwendung des Unionsrechts einschlie\u00dflich der Bestimmung der dabei anzuwendenden Methode ist zuv\u00f6rderst Aufgabe des Gerichtshofs (EuGH), dem es gem\u00e4\u00df Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV obliegt, bei der Auslegung und Anwendung der Vertr\u00e4ge das Recht zu wahren.\u201c (Rn. 112)<\/p>\n<p>Allerdings f\u00fchrt es aus, dass die Rechtsprechung des EuGH auf den gemeinsamen Rechtstraditionen der h\u00f6chsten Gerichte der Mitgliedstaaten beruhe. Und grenzt dann wieder ein, dass das BVerfG Entscheidungen des EuGH auch dann zu akzeptieren habe, wenn gewichtige Argumente dagegen stehen, der EuGH allerdings anerkannte methodische Grunds\u00e4tze ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Liest man das Urteil, so kann man nicht umhin, als anerkennen, dass das BVerfG dem EuGH und dem EU-Recht jeden erforderlichen Respekt zollt. So hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eWenn jeder Mitgliedstaat ohne Weiteres f\u00fcr sich in Anspruch n\u00e4hme, durch eigene Gerichte \u00fcber die G\u00fcltigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, k\u00f6nnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts w\u00e4re gef\u00e4hrdet.\u201c<\/p>\n<p>Es f\u00fchrt dann allerdings aus:<\/p>\n<p>\u201eW\u00fcrden aber andererseits die Mitgliedstaaten vollst\u00e4ndig auf die Ultra-vires-Kontrolle verzichten, so w\u00e4re die Disposition \u00fcber die vertragliche Grundlage allein auf die Unionsorgane verlagert, und zwar auch dann, wenn deren Rechtsverst\u00e4ndnis im Ergebnis auf eine Vertrags\u00e4nderung oder Kompetenzausweitung hinausliefe.\u201c (Rn. 111)<\/p>\n<p>Insgesamt bekennt sich das BVerfG unzweideutig zu Kooperation und R\u00fccksichtnahme. Soweit es die Bundesregierung und den Bundestag auffordert, alles zu unternehmen, um die Kompetenzordnung wiederherzustellen, beschr\u00e4nkt es sich auf sein Hausrecht und die nationalen Grenzen. Das gilt auch f\u00fcr die Anweisung an die Bundesbank, f\u00fcr den Fall, dass die EZB nachfolgende Begr\u00fcndungen nicht beibringt, sich nicht am Aufkaufprogramm zu beteiligen.<\/p>\n<p>Wenngleich es eine Kompetenzverletzung bejaht, hat es zugleich den Weg der Kooperation und des Austauschs er\u00f6ffnet, indem es eine nachfolgende Begr\u00fcndung durch die EZB forderte. Es hat weitere M\u00f6glichkeiten angesprochen, n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit, dass der Bundestag weitere Kompetenzen auf die EU \u00fcbertr\u00e4gt, in dem es darauf hinwirkt,\u00a0 dass der Europ\u00e4ische Vertrag ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"das-verhaeltnis-von-recht-und-politik\">Das Verh&auml;ltnis von Recht und Politik<\/span><\/h3>\n<p>Das BVerfG hat in rechtlicher Hinsicht seine positive Integrationsverpflichtung unumwunden best\u00e4tigt, andererseits seiner negative Integrationsverpflichtung Rechnung getragen.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eIntegrationsverantwortung\u201c geht auf das Lissabon-Urteil zur\u00fcck. Er b\u00fcndelt \u2013 positiv \u2013 das Gebot der Mitwirkung an guter Europapolitik und \u2013 negativ \u2013 das Verbot der Mitwirkung an rechtswidriger Europapolitik, was bedeutet, dass die mitgliedstaatliche Demokratie im Europ\u00e4isierungssog nicht erodieren darf.<\/p>\n<p>\u201eUltra-Vires-Akte und Beeintr\u00e4chtigungen der von Art. 79 Abs. 3 GG gesch\u00fctzten Verfassungsidentit\u00e4t haben am Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht teil. Da sie in Deutschland unanwendbar sind, entfalten sie f\u00fcr deutsche Staatsorgane keine Rechtswirkungen. Deutsche Verfassungsorgane, Beh\u00f6rden und Gerichte d\u00fcrfen weder an ihrem Zustandekommen noch an ihrer Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung mitwirken\u201c (so die Vorlage des BVerfG an den EuGH).<\/p>\n<p>Ein Gebot der Einheit des Unionsrechts ist nur solange wirksam, als die Ewigkeitsgarantien des Grundgesetzes und damit seine Verfassungsidentit\u00e4t nicht besch\u00e4digt sind. Eine Erosionsgefahr kann schlie\u00dflich einen politisch motivierten R\u00fcckzug eines oder der Mitgliedstaaten aus der Rechtsgemeinschaft nach sich ziehen. Das BVerfG hat diese Haltung in verschiedenen Entscheidungen seit dem Maastricht-Urteil 1993 wiederholt zum Ausdruck gebracht, so dass die nunmehrige Entscheidung vom 5.\u00a0Mai 2020 nicht \u00fcberrascht. Das BVerfG hat Recht und Politik in einen rechtlich-dogmatisch konsistenten Zusammenhang gebracht.<\/p>\n<p>Die Kritik fordert demgegen\u00fcber den Vorrang des Politischen gegen\u00fcber dem Recht, n\u00e4mlich den Vorrang des Integrationsziels der \u201eVerwirklichung einer immer engeren Union der V\u00f6lker Europas\u201c (Art. 1 S. 2 EUV), und er\u00f6ffnet damit ein Feld, das von wechselhaften politischen Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnissen gestaltet wird und die Verbindlichkeit des Rechts zunehmend erodieren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Dem widersetzt sich das BVerfG unter Berufung auf das Grundgesetz und seiner Festlegung der Ewigkeitsgarantien, wie dem demokratischen Prinzip, dem Rechtsstaat, dem Sozialstaat, dem F\u00f6deralismusprinzip und der W\u00fcrde des Menschen. Die f\u00fcr das BVerfG un\u00fcberwindbaren Grenzen sind den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus geschuldet, insbesondere dem Erm\u00e4chtigungsgesetz vom 24. M\u00e4rz 1933, und erkl\u00e4ren die historische Verpflichtung und die unnachgiebige Haltung des BVerfG, unabh\u00e4ngig von der Frage, in welchem Verh\u00e4ltnis Recht und Politik grunds\u00e4tzlich zu verorten sind.<\/p>\n<p>Im europ\u00e4ischen Rechtsdiskurs werden gerade im Zusammenhang mit dem Urteil des BVerfG Stimmen laut, die Deutschland nunmehr auch auf der rechtlichen Ebene einen hegemonialen Habitus entgegenhalten. Das ist nur ein weiterer Ansatz, der Verwirklichung der EU zu einer \u201eengeren Union der europ\u00e4ischen V\u00f6lker\u201c (Art. 1 EUV) den Vorrang gegen\u00fcber dem Grundsatz der Achtung der nationalen Identit\u00e4t-der Mitgliedstaaten und ihren grundlegenden politischen und verfassungsm\u00e4\u00dfigen Strukturen (Art.\u00a04 Abs.\u00a02 EUV) einzur\u00e4umen. Die Verfassungsvielfalt der EU und die Letzt-Souver\u00e4nit\u00e4t der Mitgliedstaaten werden damit in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Das BVerfG erhebt keinen hegemonialen Geltungsanspruch, da es nicht f\u00fcr die \u00fcbrigen Mitgliedstaaten spricht, sondern sich auf seinen nationalen Geltungsbereich beschr\u00e4nkt und insoweit von seinem \u201eHausrecht\u201c Gebrauch macht und deshalb auch nur den eigenen nationalen Institutionen, wie der Bundesbank, dem Bundestag sowie der Bundesregierung, Anweisungen erteilt.<\/p>\n<p>Bei aller Aufregung sollte nicht vergessen werden, dass es die Politiker, d.h. die Regierungen der Mitgliedstaaten, waren, die den Konflikt heraufbeschworen hatten. Sie waren es, die die notwendige Loyalit\u00e4t vermissen lie\u00dfen, als sie sich im Europ\u00e4ischen Rat nicht auf ein gemeinsames Hilfsprogramm einigen konnten. Die ihnen eigene Aufgabe auf die EZB und schlie\u00dflich auf die Gerichte zu verlagern, bezeugt das Versagen der Politik.<\/p>\n<p>Die EZB, der EuGH und das BVerfG haben nur aus der ihnen eigenen Logik und Zust\u00e4ndigkeit geantwortet, wobei die EZB mit Unterst\u00fctzung des EuGH das Zepter des politischen Handelns in die Hand nahm, was wiederum das BVerfG auf den Plan bringen musste, da beide Institutionen den rechtlichen Rahmen \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>Die profunde und rechtsdogmatisch einwandfreie Begr\u00fcndung der Entscheidung des BVerfG f\u00fchrt die Diskussion \u00fcber das Verh\u00e4ltnis der EU zu den Mitgliedstaaten auf den durch die Vertr\u00e4ge gesetzten rechtlichen Rahmen zur\u00fcck und er\u00f6ffnet ein Gespr\u00e4ch auf der Basis der Vertr\u00e4ge. Es stellt die Parit\u00e4t der EU einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits wieder her.<\/p>\n<p>Sich auf die Rechtsordnung berufend hat es die Richtung f\u00fcr eine Integration vorgegeben, die sich an demokratischen Grunds\u00e4tzen und am Recht orientiert. Wer die rechtsstaatliche Seite der Integration ignoriert und allein die politische Zielrichtung als verbindlich ansieht, verl\u00e4sst den Boden der rechtlichen Bindung und macht den Weg frei f\u00fcr politische Willk\u00fcr, die tagt\u00e4glich wechseln und in eine Richtung weisen kann, die von den Kritikern heute sicher nicht gew\u00fcnscht ist. Politische Zielsetzungen sind f\u00fcr die EU keine ausreichende Legitimation, sondern in erster Linie Motivation f\u00fcr gemeinschaftsorientiertes Handeln. Die EU ist eine Rechtsgemeinschaft, die gem. Art. 4 EUV die verfassungsm\u00e4\u00dfigen Strukturen der Mitgliedstaaten achtet. Auch f\u00fcr sie, d.h. hier f\u00fcr den EuGH, gilt das Gebot der \u201eloyalen Zusammenarbeit\u201c (Art.\u00a04 Abs.\u00a03 EUV).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Ingeborg Schellmann\u00a0\u00a0 ist Juristin und Mitglied von Attac Deutschland.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[37],"tags":[],"autoren":[3005],"publikationen":[854,2996],"class_list":["post-18190","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-europa-internationales","autoren-ingeborg-schellmann","publikationen-vorgaenge","publikationen-236-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ein Urteil, das viel Wirbel hervorgerufen hat - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/publikation\/ein-urteil-das-viel-wirbel-hervorgerufen-hat\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ein Urteil, das viel Wirbel hervorgerufen hat - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die EZB-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stie\u00df in Deutschland auf viel Kritik (exemplarisch daf\u00fcr der Beitrag von Franz C. 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