{"id":18308,"date":"2022-11-01T15:18:09","date_gmt":"2022-11-01T14:18:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-streit-zwischen-dem-bundesverfassungs-ge-richt-und-dem-gerichtshof-der-eu-zu-den-anleihekaeufen-der-europaeischen-zentralbank-im-lichte-der-nachfolgenden-krisen-ein-streitgespraech-copy-2\/"},"modified":"2025-02-26T12:06:02","modified_gmt":"2025-02-26T11:06:02","slug":"der-streit-zwischen-dem-bundesverfassungs-ge-richt-und-dem-gerichtshof-der-eu-zu-den-anleihekaeufen-der-europaeischen-zentralbank-im-lichte-der-nachfolgenden-krisen-ein-streitgespraech-fulltext","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/publikation\/der-streit-zwischen-dem-bundesverfassungs-ge-richt-und-dem-gerichtshof-der-eu-zu-den-anleihekaeufen-der-europaeischen-zentralbank-im-lichte-der-nachfolgenden-krisen-ein-streitgespraech-fulltext\/","title":{"rendered":"Der Streit zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof der EU zu den Anleihek\u00e4ufen der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Lichte der nachfolgenden Krisen &#8211; Ein Streitgespr\u00e4ch"},"content":{"rendered":"<p><em>Die Europ\u00e4ische Zentralbank (EZB) wurde in den 1990er Jahren eingerichtet. Dies war eine institutionelle Voraussetzung f\u00fcr die Einf\u00fchrung des Euro, der ab 2023 mit dem Beitritt Kroatiens die W\u00e4hrung von 20 der 27 EU-Mitgliedstaaten sein wird. Die Strategien und Ma\u00dfnahmen der EZB waren stets umstritten. Gegner*innen der Gemeinschaftsw\u00e4hrung monierten, die EZB \u00fcberschreite ihre Kompetenzen. In Deutschland gingen sie dagegen auch in mehreren Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. F\u00fcr besonders viel Aufsehen sorgte die Entscheidung des BVerfG vom 5. Mai 2020, in der das Gericht \u2013 anders als zuvor der EuGH \u2013 den Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB in der damaligen Form als Kompetenz\u00fcberschreitung einstufte, die mit Art.\u00a023 Abs.\u00a01 sowie Art.\u00a020 Abs.\u00a01 und 2 Grundgesetz (GG) unvereinbar sei.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Anleihek\u00e4ufe wurden erheblich ausgeweitet, nachdem sich die EZB 2012 auf die Linie festgelegt hatte, den Euro \u201eum jeden Preis\u201c zu stabilisieren und zu retten. Schon seit diesem \u201eWhatever it takes\u201c, vorgetragen vom damaligen EZB-Pr\u00e4sidenten Mario Draghi, scheint sich die EU von ihren rigiden, in den 1990er Jahren ma\u00dfgeblich von deutschen Regierungen durchgesetzten Vertragsgrundlagen in der Fiskalpolitik zu verabschieden. Auch in der COVID-19-Pandemie und jetzt im Ukrainekrieg sehen sich die EU und ihre Mitgliedstaaten zu Ma\u00dfnahmen gezwungen, die vorher undenkbar erschienen. Immer offensichtlicher finanziert die EU die Corona-Hilfspakete der Mitgliedsstaaten und widmet diese Mittel bei Bedarf um. Kritiker*innen sehen darin eine endg\u00fcltige Hinwendung zur Vergemeinschaftung von Schulden und eine Abkehr von den vertraglich vereinbarten Stabilit\u00e4tskriterien der Finanzpolitik. Die EU setzt immer neue Hilfs- und Konjunkturpakete der EZB auf, mit denen sie nicht nur den staatlich gelenkten Umbau der Wirtschaft in den Mitgliedsl\u00e4ndern vorantreiben will, sondern auch die EU selbst als handlungsf\u00e4hige Akteurin in einer multipolaren Welt zwischen der USA und China aufzustellen versucht.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Angesichts dessen eskalierte der juristische Streit um die Ma\u00dfnahmen der EZB, insbesondere um die vertraglichen Grundlagen ihrer Anleihek\u00e4ufe. Hat das BVerfG bei den Verfahren zu den OTM (Outright Monetary Transactions) noch die Begr\u00fcndung des EuGH akzeptiert, tat es dies bei den nachfolgenden Anleihek\u00e4ufen der EZB, den PSPP (Public Sector Purchase Programme) nicht mehr. Das Urteil des BVerfG vom 5.5.2020 ist der bisherige H\u00f6hepunkt dieser Auseinandersetzung in Deutschland. Danach kam es zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik wegen der Missachtung des Vorranges des EU Rechts durch das BVerfG, das wie das Hornberger Schie\u00dfen endete. Dieser Streit wird fortgesetzt werden, mit Entscheidungen \u00fcber die Ma\u00dfnahmen der EU zur Corona-Bek\u00e4mpfung und um die von der EZB Pr\u00e4sidentin Christine Lagarde angek\u00fcndigten Ma\u00dfnahmen zur Inflationsbek\u00e4mpfung des sogenannten TPI (Transmission Protection Instrument).<\/em><\/p>\n<p><em>Die <strong>vor<\/strong>g\u00e4nge-Redaktion hat vor diesem Hintergrund drei Wissenschaftler eingeladen, diese Entwicklungen aus ihrer unterschiedlichen fachlichen und finanzpolitischen Perspektive zu diskutieren: Andreas Fisahn (Verfassungsrechtler an der Universit\u00e4t Bielefeld), Hansj\u00f6rg Herr (Volkswirt an der Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht Berlin) und Martin H\u00f6pner (Politikwissenschaftler am Max-Planck-Institut f\u00fcr Gesellschaftsforschung in K\u00f6ln). Mit den folgenden Fragen versuchen wir herauszufinden,<\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>was die EZB mit ihren Ma\u00dfnahmen bezweckt, was sie dazu treibt und ob sie dies nach geltendem EU-Vertragsrecht darf<\/em><\/li>\n<li><em>wie der EuGH sich zu dem, was die EZB macht, positioniert und wie er dazu den Vorrang des EU Rechtes interpretiert<\/em><\/li>\n<li><em>was dem Dissens \u00fcber den Vorrang des EU Rechtes zwischen dem EuGH und den nationalen Verfassungsgerichten zugrunde liegt<\/em><\/li>\n<li><em>wie das Verh\u00e4ltnis von Politik und Markt in der EU dauerhaft neu gestalten werden kann.<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>I <em>Zur Agenda des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs\/Gerichtshofs der EU (EuGH) geh\u00f6rt es, sich als Motor der europ\u00e4ischen Integration zu verstehen. Bereits 1963 nahm er an und 1964 hat er ausgesprochen, dass europ\u00e4isches Recht dem nationalen Recht vorgeht \u2013 auch den nationalen Verfassungen. Erst 2009 wurde der Anwendungsvorrang (Supremacy) in Zusatzerkl\u00e4rung Nr. 17 zum Vertrag von Lissabon von den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt. Der EuGH leitete die Supremacy aus dem Zweck der Wirtschaftsgemeinschaft ab: Es k\u00f6nne keinen gemeinsamen Markt geben, wenn jeder Mitgliedsstaat europ\u00e4isches Recht nach seinem Gutdu\u0308nken anwende und auslege. Ist diese Begr\u00fcndung des Vorrangs europ\u00e4ischen Rechts durch den EuGH juristisch korrekt?<\/em><\/p>\n<p><strong>H\u00f6pner:<\/strong> In der Tat, der Europ\u00e4ische Gerichtshof ist kein neutraler H\u00fcter der europ\u00e4ischen Vertr\u00e4ge. Er fungiert als Motor der Integration, man kann auch sagen: Er ist ein Gericht mit Agenda. Zahllose Grunds\u00e4tze des Europarechts erweisen sich bei genauer Betrachtung als Sch\u00f6pfungen des EuGH. Mit seinen Urteilen zum Vorrang und zur Direktwirkung des Europarechts hat er die Vertr\u00e4ge faktisch in eine Verfassung transformiert. Er hat die Binnenmarktfreiheiten zu Individualrechten auf Liberalisierungspolitik umgedeutet und wurde in zahlreichen Politikfeldern \u00fcbergriffig, etwa im kollektiven Arbeitsrecht.<\/p>\n<p>Sie fragen nun, ob der Verweis auf den gemeinsamen Markt den EuGH berechtigte, den Vorrang des Europarechts vor nationalem Recht in die Vertr\u00e4ge hineinzulesen. Nat\u00fcrlich nicht. Der Umstand, dass der Vorrang die Marktintegration intensiviert, legitimiert nicht die entsprechende Rechtsprechung des EuGH. Es darf daher nicht verwundern, dass der bedingungslose Vorrang bis heute aufseiten der Mitgliedstaaten nicht vollst\u00e4ndig akzeptiert ist. Wie tief die Konflikte \u00fcber den Anwendungsvorrang gehen, h\u00e4ngt davon ab, f\u00fcr welche Ziele der Gerichtshof ihn in Stellung bringt.<\/p>\n<p>Freilich ist der EuGH dar\u00fcber hinaus auch ein beispiellos autistisches Gericht. Er ist darauf angewiesen, dass seine Rechtsprechung von den Mitgliedstaaten als legitim erkannt wird. Das m\u00fcsste seine Kreativit\u00e4t, seine forsche Rechtsfortbildung, seinen integrationistischen Drang eigentlich bremsen. Ihm fehlen aber die Antennen, mit denen er erkennen k\u00f6nnte, wann er statt Integration Widerst\u00e4nde erzeugt. Er zieht die Daumenschrauben immer weiter an. Das f\u00e4llt dem Gerichtshof nun auf die F\u00fc\u00dfe. Die Konflikte um die europarechtliche Kontrolle der EZB sind hier nur ein Anzeichen unter mehreren. Hinzu kommen die Konflikte \u00fcber die extensive Auslegung der in Artikel 2 EUV aufgelisteten Werte und weitere F\u00e4lle, die etwa D\u00e4nemark und Frankreich betreffen.<\/p>\n<p><strong>Fisahn:<\/strong> Ich kann Herrn H\u00f6pner nur zustimmen. Der EuGH hat die Entwicklung der EU eigenst\u00e4ndig vorangetrieben. Die Warenverkehrsfreiheit mit dem Verbot der \u201eMa\u00dfnahmen gleicher Wirkung\u201c wie die mengenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung hat das Gericht schon in den 1970er Jahren umgedeutet oder so weiterentwickelt, dass sich die eher gem\u00e4chliche Zollunion in Richtung gemeinsamer Markt aufmachte. Dabei wurde der \u201egemeinsame Markt\u201c ein neoliberal interpretierter Markt: Regulierungen wurden als europarechtswidrig kassiert und das oberste Gebot wurde die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, was innerhalb der nationalen M\u00e4rkte, die ja auch einheitlich waren, bis dahin keineswegs der Fall war \u2013 Subventionen zur Rettung wichtiger Unternehmen waren eher die Regel als die Ausnahme. Der EuGH legte auch das Beihilfeverbot exzessiv aus. Kurz: der gemeinsame Markt war das Vehikel, um dem Kapitalismus in der EU ein neues Gesicht zu geben. In der Tat wurde der EuGH in diesem Sinne zum Motor der Integration. Nur man verkennt die Rolle oder Funktion eines Gerichtes, wenn man anerkennend vom \u201eMotor\u201c spricht. Die Juristerei ist strukturell oder notwendig konservativ, weil sie altes Recht auf neue gesellschaftliche Verh\u00e4ltnisse anwenden muss. Aus dieser Rolle kann die Justiz gelegentlich ausbrechen, aber wenn sie die Rolle des Motors einnimmt, verkennt sie ihre Legitimit\u00e4t, die nur auf dem Recht gr\u00fcndet, im Verh\u00e4ltnis zur Legitimit\u00e4t der Legislative, die vom Volke ausgehen sollte \u2013 so ist es Aufgabe der Legislative neues Recht zu schaffen, also den Motor zu spielen. Die Justiz hat eher die Rolle der Bremse, was nat\u00fcrlich auch ambivalent ist.<\/p>\n<p><em>In der Frage der Euro-Rettung beschreiben Sie beide das europ\u00e4ische Gericht als einen Akteur, der die Integration forciert. Ist das wirklich die eigene Agenda des Gerichts oder folgt es hier nur der Kommission oder der EZB?<\/em><\/p>\n<p><strong>Fisahn:<\/strong> Der EuGH ist in den 1970er Jahren nicht der Kommission gefolgt, sondern hat eine eigene Integration des Freihandels betrieben. Aus diesen \u201efr\u00fchen\u201c Jahren stammen die ber\u00fchmten Urteile, mit denen Studentinnen bis heute gequ\u00e4lt werden. Die \u201emengenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung und Ma\u00dfnahmen gleicher Wirkung\u201c, deren Verbot die europ\u00e4ischen Vertr\u00e4ge immer enthielten, wurde vom EuGH extensiv ausgelegt und so verstanden, dass alle m\u00f6glichen Sorten von Handelshemmnissen beseitigt werden mussten. Der Handelsverkehr wurde auf der Grundlage dieser Rechtsprechung \u201eliberalisiert\u201c, weitere Integrationsschritte in gleicher Richtung folgten. Und sicher hat Konrad Adenauer, als er die Europ\u00e4ischen Vertr\u00e4ge unterzeichnete, niemals daran gedacht, dass das Reinheitsgebot des deutschen Bieres der Ma\u00dfnahme gleicher Wirkung wie eine mengenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung subsumiert wird. In den folgenden Jahren haben sich die Intentionen von Kommission und EuGH \u00fcberlagert, erg\u00e4nzt und verst\u00e4rkt, so dass der neoliberale Umbau der alten Europ\u00e4ischen Zollunion gelang. Spannend wird es sein, ob und wie der gegenw\u00e4rtige Umbau der EU in Richtung \u201egr\u00fcner Kapitalismus\u201c mit diesen Vertr\u00e4gen funktioniert und wie die Gerichte auf die neue Politik reagieren.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6pner:<\/strong> In der Forschungsliteratur wurde die \u201eIntegration durch Recht\u201c h\u00e4ufig als das Ergebnis der Aktivit\u00e4ten von drei Parteien beschrieben: sich vor nationalen Gerichten auf das Europarecht berufende Marktteilnehmer, vorlegende Gerichte und Europ\u00e4ischer Gerichtshof. Wo deren Interessen \u00fcbereinstimmen, gewinnt die \u201eIntegration durch Recht\u201c an Dynamik. Hierzu braucht es im Prinzip keine Aktivit\u00e4ten der Kommission. Sie ist an der rechtlichen Integration gleichwohl nicht unbeteiligt, weil sie selbst als Kl\u00e4gerin vor dem EuGH fungieren kann. Dann treten Kommission und EuGH gewisserma\u00dfen als strategisches Tandem auf. Das haben wir besonders bei der Ausweitung des europ\u00e4ischen Wettbewerbsrechts auf staatsnahe Sektoren beobachtet, f\u00fcr die dieses Recht urspr\u00fcnglich nicht gedacht war. In den Konflikten \u00fcber die europarechtliche Kontrolle der Europ\u00e4ischen Zentralbank haben wir die Kommission aber weniger direkt im Spiel, weil sie weder selbst klagt noch selbst die beklagte Partei ist. Hier gibt sie lediglich Stellungnahmen ab.<\/p>\n<p>II <em>In der Agenda des Bundesverfassungsgerichts ist das Urteil vom 5.5.2020 der vorl\u00e4ufige Endpunkt einer langen Auseinandersetzung dar\u00fcber, wie weit der Vorrang des europ\u00e4ischen Rechts reicht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den Vorrang des Gemeinschaftsrechts im Grundsatz anerkannt, aber es beharrt darauf, dass das Gemeinschaftsrecht diese Eigenschaft nur dann besitzt, wenn der deutsche Gesetzgeber die entsprechende Kompetenz der EU \u00fcbertragen und dessen vorrangige Geltung in Deutschland per Zustimmungsgesetz angeordnet hat. Ob Deutschland eine Kompetenz wirksam \u00fcbertragen habe, richte sich nach deutschem Verfassungsrecht \u2013 und das k\u00f6nne nur das Bundesverfassungsgericht beurteilen. Diese Kontrollbefugnis beansprucht der EuGH jedoch f\u00fcr sich. Wie weit reicht der Vorrang des europ\u00e4ischen Rechts?<\/em><\/p>\n<p><strong>Fisahn:<\/strong> Und da sind wir beim Problem der EU insgesamt, dass die Vorrangrechtsprechung betrifft. Die EU ist \u2013 das hat sich inzwischen herumgesprochen \u2013 nur beschr\u00e4nkt demokratisch legitimiert. Das BVerfG spricht von einer \u00dcberf\u00f6deralisierung, weil der Grundsatz der Stimmengleichheit in der Zusammensetzung des Parlaments nicht eingehalten wird. Au\u00dferdem ist das gew\u00e4hlte Parlament in der EU gleichsam nur zweite Kammer, denn es ist immer noch nicht an allen Entscheidungen beteiligt, w\u00e4hrend die Exekutive in Form des Rates und der Kommission die zentralen gesetzgeberischen Instanzen sind.<\/p>\n<p>Weil die EU ein Demokratiedefizit hat, wird sie als supranationale Organisation, nicht als Staat bezeichnet, auch wenn man damit nat\u00fcrlich vom Sein auf das Sollen schlie\u00dft. Das hei\u00dft aber, die EU bezieht ihre Kompetenzen, genauer ihre Rechtsetzungskompetenz, also die Befugnis zu zwingen, nicht aus demokratischer Zustimmung, sondern sie ist nur abgeleitet, geliehen. Die Kompetenzen werden von den Mitgliedstaaten, die deshalb nach den Vertr\u00e4gen demokratisch organisiert sein sollen, auf die EU \u00fcbertragen. Daraus folgt zwingend, dass die EU ihre Kompetenzen nicht selbstst\u00e4ndig unter Berufung auf den Volkswillen erweitern kann. Dazu fehlt ihr die hinreichende demokratische Legitimation. Sie hat keine Kompetenz-Kompetenz, wie es so sch\u00f6n hei\u00dft. \u00dcbrigens: Mit der Kompetenz-Kompetenz w\u00fcrde sie nicht zwingend zu einem Staat. Bundesstaaten haben i.d.R. auch keine Kompetenz-Kompetenz, sondern k\u00f6nnen Zust\u00e4ndigkeiten von den L\u00e4ndern auf den Bund nur mit Zustimmung der L\u00e4nder \u2212 auch wenn z.B. in der BRD eine 2\/3-Mehrheit im Bundesrat ausreicht \u2013 \u00fcbertragen. Und umgekehrt: Die Bundesl\u00e4nder gelten \u2013 so die Rechtswissenschaft \u2013 als Staaten, k\u00f6nnen sich aber keineswegs Kompetenzen, die das GG dem Bund zugewiesen hat, aneignen. Die Staatsqualit\u00e4t hat m.E. andere Voraussetzungen \u2013 mindestens muss ein moderner Staat das Recht haben, Steuern selbstst\u00e4ndig zu erheben. Aber das ist eine andere Frage.<\/p>\n<p>Wenn man das Verh\u00e4ltnis von EU und Mitgliedstaaten so beschreibt, und das geschieht auch in Art. 4 Abs.\u00a01 und 5 Abs.\u00a01 EUV \u2212 wenn man also von der \u00dcbertragung von Zust\u00e4ndigkeiten an die EU ausgeht, kann das EU-Recht nicht \u00fcber dem nationalen Verfassungsrecht stehen. Das w\u00fcrde in Deutschland gegen die Ewigkeitsklausel des Art.\u00a079 Abs.\u00a03 GG versto\u00dfen, der verbietet, die Demokratie durch Verfassungs\u00e4nderung abzuschaffen oder auszuh\u00f6hlen. Wohl aber k\u00f6nnen die Staaten und auch die BRD, das sagt Art.\u00a023 GG ausdr\u00fccklich, ihre Rechtssetzungskompetenzen f\u00fcr bestimmte Bereiche auf die EU \u00fcbertragen und sich damit in diesem Punkt dem EU-Recht unterwerfen, also seinen Vorrang vor dem einfachen Recht des Nationalstaates anerkennen. Das ist \u2013 wie die Frage schon erl\u00e4utert \u2013 auch geschehen.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6pner:<\/strong> Weil die von Herrn Fisahn beschriebene freiwillige Unterwerfung der Normalfall der europ\u00e4ischen Integration ist, ist der Vorrang in \u00fcber 99 Prozent der F\u00e4lle praktisch nicht strittig: Das Europarecht geht vor, weil die Mitgliedstaaten die Regelung des betreffenden Sachverhalts an die europ\u00e4ische Ebene \u00fcbertragen haben, also an den Unionsgesetzgeber oder an technokratische EU-Beh\u00f6rden. Wenn aber unklar ist, ob Gesetzgebungskompetenzen oder andere Befugnisse wirklich an die EU delegiert wurden, f\u00e4llt der Vorrang als Mechanismus zur Konfliktl\u00f6sung aus. Der EuGH ist dann nicht mehr alleiniges Kompetenzgericht und die Konflikte lassen sich nur noch auf Augenh\u00f6he l\u00f6sen. Diesen Einwand nicht nur des deutschen Verfassungsrechts gegen die Behauptung eines bedingungslosen Vorrangs europ\u00e4ischen Rechts vor jedem nationalen Recht halte ich in der Tat f\u00fcr absolut zwingend.<\/p>\n<p><em>Was bedeutet die Ultra-vires-R\u00fcge im Allgemeinen und in der Sache der PSPP-Anleihen?<\/em><\/p>\n<p><strong>Fisahn:<\/strong> Die EZB ist eine Institution der EU, die nat\u00fcrlich nicht von jedem nationalen Gericht, auch nicht vom Verfassungsgericht kontrolliert werden kann. Das ist zun\u00e4chst Aufgabe des EuGH, was ja auch das BVerfG sagt. Wenn der EuGH diese Aufgabe aber nicht wahrnimmt und Anhaltspunkte bestehen, dass die EZB au\u00dferhalb der ihr durch die Vertr\u00e4ge \u00fcbertragenen Aufgaben handelt, d.h. konkret Wirtschaftspolitik und nicht nur Finanzpolitik betreibt, muss und kann ein nationales Verfassungsgericht pr\u00fcfen, ob die Grenzen der Erm\u00e4chtigung, die mit den EU-Vertr\u00e4gen vereinbart wurden, \u00fcberschritten wurden. Man spricht dann von einer Ma\u00dfnahme \u201eultra vires\u201c, womit \u201ejenseits der Kompetenzen\u201c gemeint ist. Das BVerfG hat diese Pr\u00fcfung noch weiter zur\u00fcckgenommen und beschr\u00e4nkt sich darauf, ob die EU die Verfassungsidentit\u00e4t des GG verletzt, will sagen, Ma\u00dfnahmen ergreift, die eine deutsche Regierung nicht ergreifen d\u00fcrfte, weil sie mit der Verfassung unvereinbar sind und vom deutschen Gesetzgeber deshalb nicht auf die EU \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten \u2013 etwa weil das Demokratieprinzip verletzt ist. Aber die Abgrenzung ist nicht immer ganz klar.<\/p>\n<p>Genau dies, eine Pr\u00fcfung ob Kompetenzen \u00fcberschritten wurden, die mit dem GG unvereinbar sind \u2212 hat das BVerfG mit den EZB-Urteilen vorgenommen. Damit wurde das Recht konservativ eingesetzt. Die EZB hat nach der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008, die engen Grenzen der neoliberalen Vorgaben der Vertr\u00e4ge verlassen, was wirtschaftspolitisch wohl richtig war, aber rechtlich eben unzul\u00e4ssig, weil die Vertr\u00e4ge einer strengen wirtschaftspolitischen Ideologie folgen, nach der die Zentralbank nur die Inflation \u201esteuern\u201c soll und eben keine Wirtschaftspolitik betreiben soll. Die EU wird zum Gefangenen der eigenen wirtschaftspolitischen Ideologie, was auch die Corona-Krise deutlich macht.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6pner:<\/strong> Das BVerfG hat im Kern ja ger\u00fcgt, dass Luxemburg es vers\u00e4umt hat, die Entscheidungen der EZB einer gehaltvollen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitskontrolle zu unterziehen. Das hat in den Rechtswissenschaften eine intensive Debatte angesto\u00dfen. Der entscheidende Einwand lautet: Das BVerfG kann dem EuGH nicht aufgeben, das deutsche Verst\u00e4ndnis von Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu \u00fcbernehmen. Denn es gibt unter den EU-Mitgliedern und so auch im europ\u00e4ischen Verfassungsrecht nun einmal ganz unterschiedliche Handhabungen des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips. So weit, so gut. Die Beschwerde aus Karlsruhe hatte aber einen anderen Twist. Die Richter r\u00fcgten die strategisch-differenzielle Anwendung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips durch den EuGH: harte, gehaltvolle Tests, wenn mitgliedstaatliche Ma\u00dfnahmen auf dem Pr\u00fcfstand stehen, aber lediglich weiche Missbrauchskontrollen gegen Ma\u00dfnahmen der EU-Organe einschlie\u00dflich der EZB. Dass das f\u00fcr das mitgliedstaatliche Verfassungsrecht schwer zu akzeptieren ist, sollte zumindest nachvollziehbar sein.<\/p>\n<p>Es geht also, wenn man so will, um einen verfassungsrechtlichen Theoriestreit. Der l\u00e4sst sich nur \u00e4u\u00dferst schwer aufl\u00f6sen. Bemerkenswert finde ich, wie trivial sich hingegen die praktische Dimension des Konflikts bereinigen lie\u00df. Die Notenbank lieferte Dokumente nach, aus denen hervorging, dass sie die Nebeneffekte der Anleihek\u00e4ufe pr\u00fcfte und bedachte. Bundestag und Bundesregierung pr\u00fcften diese Dokumente und teilten Karlsruhe mit, dass den Vorgaben des BVerfG damit gen\u00fcge getan wurde \u2013 Ende des Konflikts. Das PSPP und das nachfolgende PEPP blieben in praktischer Hinsicht unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><em>F\u00fcr Sie beide ist demnach der Streit um die Vorrangrechtsprechung ein Streit um die Grundkonstruktion der EU. Die Mitglieder beharren darauf, dass Sie selbst bestimmen k\u00f6nnen, welche Kompetenzen mit welchem Inhalt sie \u00fcbertragen haben. Dass dies zwischen den einzelnen Mitgliedern und den EU-Institutionen unterschiedlich verstanden wird und zwangsl\u00e4ufig zu Konflikten f\u00fchrt, liegt auf der Hand. Braucht es daf\u00fcr einen eigenen Konfliktl\u00f6sungsmechanismus?<\/em><\/p>\n<p><strong>Fisahn:<\/strong> Nein, jedenfalls nicht, wenn man auf die Rechtsprechung des BVerfG blickt. Das Gericht entscheidet und argumentiert immer sehr EU-freundlich, holt Vorabentscheidungen des EuGH ein und hat hohe H\u00fcrden oder Voraussetzungen entwickelt, wann man zu dem Ergebnis kommen kann, dass die EU ultra vires, also jenseits ihrer Kompetenzen handelt. Konflikte sind das Kennzeichen von Politik und die deutsche sucht nach Einheitlichkeit oder gar der Carl Schmittschen Einheit scheint eh \u00fcbertrieben.<\/p>\n<p><strong>Herr:<\/strong> Hinter der Frage versteckt sich ein Grundproblem der Europ\u00e4ischen Wirtschafts- und W\u00e4hrungsunion (EWU), der ja die meisten Mitglieder der EU beigetreten sind. F\u00fcr eine stabile W\u00e4hrungsunion bedarf es nicht nur einer monet\u00e4ren Integration in Form der EZB, die ja als supranationale Institution f\u00fcr alle Mitglieder der EWU geldpolitische Entscheidungen trifft. Auch in anderen Bereichen, etwa der Ausrichtung der Fiskalpolitik, der Steuerpolitik, der Industriepolitik, der Mindestlohnpolitik, nur um einige Bereiche zu nennen, ben\u00f6tigt eine stabile W\u00e4hrungsunion gemeinsame Regeln und einen supranationalen Entscheidungsprozess. Notwendig w\u00e4ren eigene Entscheidungsmechanismen und -institutionen der EWU, die \u00fcber die derzeitigen EWU-spezifischen Institutionen, wie etwa die Eurogruppe, weit hinausgehen. Die EU sollten somit dem \u201eZwiebelmodell\u201c folgen mit unterschiedlichen Integrationsstufen \u2013 die EWU sollte weitaus umfassender integriert sein als die EU. Entscheidungsmechanismen der EWU, welche die europ\u00e4ische Staatenbildung vorantreiben, sind derzeit politisch schwierig. Ein Konfliktl\u00f6sungsmechanismus, der unterschiedliche Interpretationen von Kompetenzen oder Regelungen beseitigt, f\u00f6rdert die Integration und ist deshalb zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6pner:<\/strong> Im Hinblick auf den Mechanismus zur Konfliktl\u00f6sung gibt es aus meiner Sicht zwei M\u00f6glichkeiten. Erstens, wir belassen es beim jetzigen Schwebezustand, den die Juristen als \u201ekonstitutionellen Pluralismus\u201c beschreiben: ein System, in dem kein Rechtsorgan klar das letzte Wort f\u00fcr sich beanspruchen kann und das, wenn es funktionieren soll, den guten Willen aller Beteiligten voraussetzt. Zweitens, die Einrichtung einer Letztentscheidungsinstanz, mutma\u00dflich in Form eines neuen europ\u00e4ischen Kompetenzgerichts. Ich pers\u00f6nlich sympathisiere mit der ersten M\u00f6glichkeit. Wenn wir auf die Beibehaltung des Schwebezustands setzen, dann sollten wir aufh\u00f6ren, Einw\u00e4nde vonseiten nationaler Verfassungsgerichte per se als Krisenph\u00e4nomene zu deuten. Sie sind dann vielmehr notwendige Gegengewichte, die den EuGH hoffentlich dazu anhalten, die kreative Nutzung seiner Spielr\u00e4ume nicht zu weit zu treiben. Auch \u00fcber die Einrichtung einer Schlichtungsinstanz l\u00e4sst sich freilich diskutieren. Ich frage mich nur, ob das, was wir dazu br\u00e4uchten, wirklich ein Gericht ist \u2013 das Europarecht und das nationale Verfassungsgericht haben in solchen Konstellationen ja bereits gesagt, was sie zu sagen hatten, und haben festgestellt, dass die Ergebnisse nicht \u00fcbereinstimmen. Und ein \u00fcber beiden Rechtsquellen stehendes Hyperrecht, anhand dessen sich die Konflikte entscheiden lie\u00dfen, gibt es nicht. Daher tendiere ich zu der Sicht, dass eine Schlichtungsinstanz, wenn wir sie denn haben wollen, eigentlich nur ein Organ der politischen \u2013 statt: der rechtlichen \u2013 Verst\u00e4ndigung sein kann.<\/p>\n<p><em>Warum wurde erst mit dem PSPP-Urteil des EuGH (und nicht schon bei der OMT- Entscheidung) ein Ultra-vires-Akt festgestellt? Und schlie\u00dfen sich die Feststellung eines solchen Aktes und die Forderung nach einer Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung nicht aus?<\/em><\/p>\n<p><strong>Fisahn:<\/strong> Nun f\u00fcr die Freaks: Beim OMT-Urteil, den Anleihek\u00e4ufen mit dem Titel OMT, hat das BVerfG sich mit der Erkl\u00e4rung der EZB und des EuGH zufrieden gegeben, es handele sich um Inflationsbek\u00e4mpfung \u2013 obwohl dies schon z\u00e4hneknirschend geschah. Denn jeder wusste, es ging um die Rettung Griechenlands und des Euro. \u00dcber indirekte Folgen und eine Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung wurde in diesem Kontext noch nicht beraten. Diese haben die Kl\u00e4ger erst im zweiten Verfahren, bei dem es um die sogenannten PSPP-Anleihen ging, eingebracht mit dem richtigen Hinweis: die Geldschwemme der EZB f\u00fchre z.B. zu einem unvertretbaren Anstieg der Immobilienpreise. Das BVerfG hat dieses neue Argument aufgegriffen und dem EuGH vorgelegt. Dabei l\u00e4sst sich allerdings argumentieren: Entweder die EZB \u00fcberschreitet ihre Kompetenzen oder nicht \u2013 dabei ist es egal, ob sie die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Kompetenz\u00fcberschreitung pr\u00fcft. So sehen Kompromisse des Gerichts eben aus; in der Begr\u00fcndung wurde das mit den Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten begr\u00fcndet, die ohne gescheite Abw\u00e4gung verletzt w\u00fcrden. Die BRD habe ihre Geldpolitik nur der EZB unter der Voraussetzung \u00fcbergeben, dass diese die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ihrer Ma\u00dfnahmen pr\u00fcft \u2013 das wird gleichsam unterstellt.<\/p>\n<p><em>Ist es \u00f6konomisch m\u00f6glich, zwischen der Inflationsbek\u00e4mpfung und der Wirtschaftspolitik zu unterscheiden, wie die Juristen es tun, wenn sie \u00fcber die Kompetenz\u00fcberschreitung der EZB durch die Anleihek\u00e4ufe streiten?<\/em><\/p>\n<p><strong>Herr:<\/strong> \u00d6konomisch ist es schwierig zwischen Inflationsbek\u00e4mpfung und Wirtschaftspolitik streng zu trennen. Das liegt daran, dass geldpolitische Entscheidungen wie die Zinspolitik oder Aufkaufprogramme von Wertpapieren durch die Zentralbank nicht nur auf die Inflationsrate einwirken, sondern auch auf das reale Wachstum der \u00d6konomie und die Besch\u00e4ftigung. Erh\u00f6ht die Zentralbank die Zinss\u00e4tze, so w\u00fcrgt sie die Investitionst\u00e4tigkeit ab und erzeugt eine sogenannte Stabilisierungskrise, in der dann auch die Inflationsrate sinkt. Oder, um ein anderes Beispiel zu nennen: F\u00e4llt die \u00d6konomie aufgrund eines externen Schocks oder ungen\u00fcgender Regulierung des Finanzsystems in eine schwere Krise und sinkt die Inflationsrate auf sehr niedrige Werte oder wird gar negativ, wird die Zentralbank darauf mit Zinssenkungen reagieren.<\/p>\n<p>Die Wirksamkeit der Zinspolitik ist asymmetrisch. Die Zentralbank kann immer eine Stabilisierungskrise erzeugen, aber sie kann dabei scheitern, mit niedrigen Zinss\u00e4tzen eine Rezession zu beenden. Spitzt sich in einer Krisensituation die Lage in Teilen eines W\u00e4hrungsraumes zu, explodieren die Zinss\u00e4tze f\u00fcr \u00f6ffentliche Haushalte oder auch private Unternehmen. K\u00f6nnen sich diese nicht mehr refinanzieren und droht eine Deflation, wird die Zentralbank gezwungen sein, durch den Kauf von Wertpapieren die Finanzm\u00e4rkte und die \u00d6konomie zu stabilisieren. Dies ist Teil ihrer Funktion als Lender of Last Resort<a href=\"#_edn1\" name=\"_ednref1\"><strong>[1]<\/strong><\/a> bzw. Stabilisator von Finanzm\u00e4rkten. In der ersten H\u00e4lfte des 19. Jahrhunderts durchlebten die jungen kapitalistischen \u00d6konomien die chaotischsten Krisen und \u00f6konomische und politischen Turbulenzen, ausgel\u00f6st und verst\u00e4rkt durch fehlgeleitete Geldpolitik, bis schlie\u00dflich in der zweiten H\u00e4lfte des Jahrhunderts angef\u00fchrt von der Bank of England Zentralbanken ihre Funktion als Lender of Last Resort verstanden und \u00fcbernahmen.<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich k\u00f6nnte die Funktion der Stabilisierung von \u00f6ffentlichen Haushalten und auch Unternehmen und Banken in relevanten Teilen einer W\u00e4hrungsunion durch eine Zentralregierung im Rahmen massiver Unterst\u00fctzungen stattfinden. Aber was tun, wenn die Zentralregierung nicht oder sehr sp\u00e4t und ungen\u00fcgend interveniert oder gar keine Zentralregierung mit einem entsprechenden \u00f6ffentlichen Haushalt und Kapazit\u00e4t der eigenen Kreditaufnahme existiert und sich die Krise unkontrolliert entwickelt? In einer solchen Situation wird die Zentralbank intervenieren und eine kumulative Krise wie in den 1930er Jahren zu verhindern versuchen. Genau in der beschriebenen Situation befand sich die EZB nach der Finanzmarktkrise und der gro\u00dfen Rezession 2008\/09. Sie war faktisch zur Verteidigung der Existenz der EWU gezwungen, eine Geldpolitik zu betreiben, die gro\u00dfe wirtschaftspolitische Auswirkungen hatte, denn einen supranationalen fiskalischen Partner hatte sie nicht. Eine simple Trennung der Steuerung einer Zielinflationsrate durch die Zentralbank und deren wirtschaftspolitische Enthaltsamkeit geht somit nur in \u00f6konomisch \u00e4u\u00dferst stabilen Phasen und existiert in Sonntagsreden.<\/p>\n<p><strong>Fisahn:<\/strong> Diese Unterscheidung war der \u201eAusweg f\u00fcr Helden\u201c sowohl f\u00fcr EZB wie f\u00fcr das BVerfG. Allen war klar, dass es bei den Anleihek\u00e4ufen nie nur um Inflationsbek\u00e4mpfung geht, sondern um die Rettung des Euro und sp\u00e4ter um eine Konjunkturpolitik.<\/p>\n<p>III. <em>Worum wurde im Vertragsverletzungsverfahren, das die EU-Kommission im Mai 2021 gegen Deutschland wegen des Urteils von 5.5. 2020 eingeleitet hat, gestritten und welche \u00c4hnlichkeiten und Zusammenh\u00e4nge hatte dieses Verfahren mit Verfahren gegen Polen und Ungarn?<\/em><\/p>\n<p><strong>Fisahn:<\/strong> Die EU-Kommission ist \u2013 merkw\u00fcrdigerweise gedr\u00e4ngt von den deutschen Gr\u00fcnen, die einen mir unerkl\u00e4rlichen und geradezu unaufgekl\u00e4rten EU-Nationalismus an den Tag legen \u2013 der Auffassung, dass das BVerfG mit dem von ihnen angesprochenen Urteil zu den Anleihek\u00e4ufen der EZB gegen EU-Recht versto\u00dfen hat, weil das BVerfG dessen Vorrang infrage gestellt hat. Dabei hatte das BVerfG den EuGH zun\u00e4chst ganz freundlich gebeten, zu pr\u00fcfen, ob die EZB denn Wirtschaftspolitik betreibt und ob sie das denn wohl d\u00fcrfe. Der EuGH hat darauf ziemlich arrogant oder \u201eschnodderig\u201c reagiert und das BVerfG auf wenigen Seiten mit einem Text abgespeist, den man kaum als Begr\u00fcndung bezeichnen kann. Darauf hat das BVerfG verlangt, dass \u2013 wie das \u00fcblich ist \u2013 die EZB doch bitte erkl\u00e4ren m\u00f6ge, ob sie die wirtschaftspolitischen Folgen ihrer Politik erkannt und in ihre Erw\u00e4gungen eingestellt habe, also eine Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung angestellt habe. Aber das BVerfG wurde auch unfreundlich, baute eine Drohung ein: wenn das nicht geschehe, d\u00fcrfe sich die Bundesbank nicht mehr an den Anleiheaufk\u00e4ufen der EZB beteiligen. Nun schien der Ball im Spielfeld der EZB zu liegen, wie man so sch\u00f6n sagt. Diese erkl\u00e4rte, sie k\u00f6nne nicht von einem nationalen Gericht zu etwas verpflichtet werden \u2013 womit sie ja recht hat. Aber ein nationales Verfassungsgericht kann eben der eigenen Regierung etwas untersagen \u2013 hier sich an der EZB-Politik zu beteiligen.<\/p>\n<p>Etwas versteckt und gut geschminkt hat die EZB dann aber doch eine Erkl\u00e4rung geliefert und das BVerfG lehnte Folgeantr\u00e4ge auf Vollstreckung des Urteils vom Mai 2020 mit der Begr\u00fcndung ab, dass sich Bundesregierung und Bundestag mit den Erkl\u00e4rungen der EZB zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung befasst h\u00e4tten und kein Problem entdeckt h\u00e4tten. Damit h\u00e4tte die Sache beendet werden k\u00f6nnen, w\u00e4ren da nicht die EU-Fetischisten, die EU-Kommission dr\u00e4ngten, eine Klage beim EuGH einzureichen, mit dem Inhalt: Die BRD verletzt EU-Recht, weil das BVerfG keinen Vorrang des EU-Rechts vor deutschem Verfassungsrecht anerkennt.<\/p>\n<p>Gleichzeitig hat der EuGH geurteilt, dass Polen durch seine Justizreform das Rechtsstaatsprinzip, das die EU-Vertr\u00e4ge zur Bedingung f\u00fcr die Mitgliedschaft in der EU erkl\u00e4ren, verletzt hat. Gehen wir mal davon aus, dass dies der Fall ist, dass mit den Disziplinarkammern die Unabh\u00e4ngigkeit der Justiz, ein wesentliches Element des Rechtsstaates, verletzt oder gef\u00e4hrdet ist, weil die Regierung unbequeme Richter abberufen und \u201eausschalten\u201c kann. Polen sagt nun: Der EuGH mische sich in polnisches Verfassungsrecht ein, dieses sei aber h\u00f6her zu bewerten als das EU-Recht, weshalb man den Urteilen des EuGH zur Justizreform nicht folgen m\u00fcsse. Das erkl\u00e4rte die polnische Regierung und das polnische Verfassungsgericht und meint, sich damit in bester Gesellschaft mit dem BVerfG zu befinden. Das ist aber wohl ein Irrtum, auch wenn das Urteil des Polnischen Verfassungsgerichts \u2013 nach meiner Kenntnis \u2013 bisher nur teilweise ins Englische \u00fcbersetzt ist und folglich die Argumentation nur begrenzt nachvollziehbar ist.<\/p>\n<p>Der Unterschied ist: Mit dem EU-Vertrag \u2212 genauer: Art.\u00a02 und 7, dem sog Rechts\u00adstaatsmechanismus \u2212 haben sich die Mitgliedstaaten selbst darauf verpflichtet, die Rechtsstaatlichkeit einzuhalten und der EU, genauer dem Rat, die Kompetenz \u00fcbertragen, dies zu \u00fcberpr\u00fcfen. Insofern liegt eine Zust\u00e4ndigkeit der EU vor, die Nationalstaaten haben sich nicht nur verpflichtet, Demokratie, Rechtsstaat usw. zu wahren, sondern auch der EU die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, dies zu pr\u00fcfen und zu r\u00fcgen. Ob die Verletzung aber anders, also auf anderem Wege als in Art.\u00a07 EUV beschrieben, n\u00e4mlich einstimmig durch den Rat, festgestellt und ger\u00fcgt werden kann und ob durch einfaches EU-Recht ein Sanktionsmechanismus geschaffen werden kann, der denjenigen des Vertrages \u00fcberschreitet ist eine andere Frage \u2013 da bin ich eher skeptisch. Anders gesagt, der EuGH war hier m\u00f6glicherweise gar nicht zust\u00e4ndig, weil eine Sonderregelung in Art.\u00a07 EUV geschaffen wurde, die das \u00fcbliche Vertragsverletzungsverfahren \u201e\u00fcberspielt\u201c. Ich hoffe, ich mache mich keiner Sympathien mit PiS verd\u00e4chtig; ich meine nur, die Vertr\u00e4ge sind auch an dieser Stelle zumindest \u00fcberholt, aus der Zeit gefallen. Zum Rechtsstaat geh\u00f6rt, dass die Staatsgewalten sich an das selbst geschaffene Recht halten. Wenn der EuGH sich nun f\u00fcr die R\u00fcge der Rechtsstaatlichkeit f\u00fcr zust\u00e4ndig erkl\u00e4rt, die der Vertrag ausdr\u00fccklich dem Rat zuweist, verst\u00f6\u00dft er und die Kommission m\u00f6glicherweise selbst gegen das Rechtsstaatsprinzip, was sie Polen \u2013 und Ungarn \u2013 wohl richtigerweise vorwerfen. Ein Paradoxon oder ein Dilemma?<\/p>\n<p><strong>H\u00f6pner:<\/strong> Was der EuGH hier macht, l\u00e4sst sich nur als revolution\u00e4r bezeichnen. Artikel 2 EUV listet Grunds\u00e4tze zum Selbstverst\u00e4ndnis der Union auf: die Achtung der Menschenw\u00fcrde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit. Diese Posten werden dort aber gerade nicht als vertikal durchsetzbare Rechtspflichten der Mitgliedstaaten bezeichnet, sondern als Werte der Union. Wie Herr Fisahn richtig ausgef\u00fchrt hat: Die W\u00e4chterfunktion \u00fcber diese Werte wurde an den Rat delegiert, mit dem Artikel-7-Verfahren. In der neuen Lesart von Kommission und EuGH handelt es sich bei den Werten aber um Rechtspflichten, mit denen sich die Verfassungsordnungen der Mitgliedstaaten via Anordnung durch den EuGH transformieren lassen. Ein Paradox und ein Dilemma, meine ich. Paradox, weil offensichtlich gegen den Wortlaut der Vertr\u00e4ge. Ein Dilemma, weil die EU hier ja gewiss gutes will \u2013 aber wenn es beim Kampf um Rechtsstaatlichkeit an Rechtsstaatlichkeit fehlt, ist das nun einmal ein Problem.<\/p>\n<p>Ich finde beim Vergleich der Konflikte mit Deutschland und mit Polen aber noch etwas anderes bemerkenswert. Im Dezember 2021 hat die Kommission ihren Beschluss zur Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens wegen des Karlsruher PSPP-Urteils verk\u00fcndet. Die Begr\u00fcndung hat es in sich. Der Mitteilung zufolge habe sich die Bundesregierung zur Einwirkung auf das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, damit so etwas wie das PSPP-Urteil nicht noch einmal vorkommt. Genau die Einwirkungen auf Verfassungsgerichte, die im polnischen Fall zu Recht als Besch\u00e4digungen der Gewaltenteilung gekennzeichnet werden, gehen offenbar in Ordnung, wenn es der Kommission n\u00fctzt. Besser kann man wohl nicht illustrieren, in was f\u00fcr Widerspr\u00fcche sich die EU hier verstrickt. Das geht alles auf Kosten ihrer Legitimit\u00e4t.<\/p>\n<p><em>Wie beurteilen Sie nun die Beilegung des Rechtsstaatkonfliktes?<\/em><\/p>\n<p><strong>H\u00f6pner:<\/strong> Beigelegt scheint der Konflikt um die Freigabe der Polen zustehenden Mittel aus dem Aufbaufonds, wenn ich das derzeit<a href=\"#_edn2\" name=\"_ednref2\"><strong>[2]<\/strong><\/a> richtig deute. Hier\u00fcber bin ich froh, denn die Zur\u00fcckhaltung der Mittel war nicht ohne Willk\u00fcr. Der Rechtsstaatsmechanismus erlaubt die Zur\u00fcckhaltung von Mitteln, wenn Gefahren f\u00fcr den EU-Haushalt bestehen. Wenn also EU-Mittel drohen, etwa in Korruptionss\u00fcmpfen der Mitgliedstaaten zu versickern und die Gerichte zur anschlie\u00dfenden Aufkl\u00e4rung ausfallen. Das ist aber keine Konstellation, die auf Polen gut passt.<\/p>\n<p>Wir sollten hieraus aber nicht schlie\u00dfen, dass der Rechtsstaatskonflikt als solcher beigelegt ist. Wir wissen nicht, was in Polen, Ungarn und anderen L\u00e4ndern als n\u00e4chstes geschieht. Auch ich meine, dass die europ\u00e4ischen Nachbarn hier nicht tatenlos zuschauen sollten. Aber diese Konflikte lassen sich nur politisch bearbeiten. Eine spezifisch europarechtliche L\u00f6sung gibt es nicht, das Europarecht ist am Ende der Fahnenstange. Mehr noch: Die \u00e4u\u00dferst kreative, ja revolution\u00e4re neue Lesart von Artikel 2 EUV ist ihrerseits eine Quelle neuer Konflikte. Mir will nicht in den Kopf, warum man in Br\u00fcssel und Luxemburg nicht begreift, dass man hier das Gegenteil dessen bewirkt, was man eigentlich bewirken will: Entfremdung statt Ann\u00e4herung, Desintegration statt Integration. Mir will auch die Neigung der Europarechtswissenschaft nicht in den Kopf, alledem Applaus zu spenden.<\/p>\n<p><strong>Fisahn:<\/strong> Mir scheint, dass der Konflikt zwischen Polen und der Kommission zwar zun\u00e4chst beigelegt wurde, aber ob das eine L\u00f6sung des Problems ist, wage ich zu bezweifeln. Die Korrekturen im Aufbau der polnischen Justiz und die Garantien der Unabh\u00e4ngigkeit scheinen doch eher kosmetisch zu sein \u2013 jedenfalls interpretiere ich die Berichte in der Presse, die ich zur Kenntnis genommen habe, so. Wegen fehlender Sprachkenntnisse kann ich das nicht wirklich \u00fcberpr\u00fcfen. Wie der Kollege bin ich auch skeptisch, dass Orban oder die PiS wirklich eines Besseren belehrt wurden.<\/p>\n<p>IV <em>Mit dem zweiten Lockdown hat die EZB ihr Anleihe-Programm aufgestockt, das Volumen wurde von 1,35 auf 1,85 Billionen Euro ausgeweitet. Es sieht so aus, als seien die europ\u00e4ischen Schuldenregelungen aufgehoben und als w\u00fcrde die EZB mit den Anleihek\u00e4ufen in den kommenden Jahren die Haushaltsdefizite in den Euro-L\u00e4ndern faktisch finanzieren. Zudem scheinen die EZB-Anleihek\u00e4ufe in der Corona-Krise das wichtigste Mittel aktiver Fiskal-, Struktur- und Wirtschaftspolitik. Mit dem Ukrainekrieg wurden die \u00fcbriggebliebenen Corona-Anleihen zur Verteidigung der Ukraine umgewidmet. Vor diesem Hintergrund soll zun\u00e4chst gekl\u00e4rt werden, was Anleihek\u00e4ufe sind und was sie bewirken. Was sind die finanzpolitischen, wirtschaftlichen und allgemein politischen Funktionen von Anleihek\u00e4ufen der EZB?<\/em><\/p>\n<p><strong>Herr:<\/strong> Zun\u00e4chst sollte verdeutlicht werden, dass Anleihek\u00e4ufe das wichtigste Instrument der Geldpolitik nach dem Zweiten Weltkrieg wurden \u2013 auch bei der Deutschen Bundesbank. Bei Offenmarktgesch\u00e4ften mit R\u00fcckkaufsvereinbarung kauft die Zentralbank von Banken insbesondere Staatspapiere, die dann nach einer festgelegten in der Regel kurzen Zeitperiode zu einem festgelegten Preis wieder zur\u00fcckgekauft werden m\u00fcssen. Der Zinssatz zwischen dem Kauf- und Verkaufspreis bestimmt dann den Refinanzierungszinssatz auf dem Geldmarkt. Letzterer bestimmt dann mit engen Abweichungen den Geldmarktzinssatz, also den kurzfristigen Zinssatz von Krediten zwischen Finanzinstitutionen. An diesem Zinssatz h\u00e4ngen dann unter anderem auch der Zinssatz f\u00fcr Bankeinlagen des Privatsektors. Der langfristige Zinssatz ist jedoch nicht an den Geldmarktzinssatz gekoppelt, kann also deutlich h\u00f6her sein. Der Refinanzierungszinssatz der EZB \u00fcber dieses Instrument liegt seit M\u00e4rz 2016 bei Null und lag schon nach 2012 bei sehr niedrigen prozentualen Werten.<\/p>\n<p>Outright Monetary Transactions (OMT-Gesch\u00e4fte) wurden von der EZB 2012 als neues Instrument geschaffen. Als beginnend mit Griechenland im Jahre 2010 eine zunehmende Anzahl von Regierungen in der Europ\u00e4ischen W\u00e4hrungsunion (EWU) Schwierigkeiten hatten, ihre Umschuldungen und Budgetdefizite zu finanzieren, gab es eine Reihe von Unterst\u00fctzungen durch andere EWU-L\u00e4nder, schlie\u00dflich wurde im September 2012 der Europ\u00e4ische Stabilit\u00e4tsmechanismus (ESM) als permanente Institution zu Unterst\u00fctzung von Regierungen in der EWU mit Refinanzierungsproblemen gegr\u00fcndet. Was nach 2010 in der sogenannten Staatsschuldenkrise von vielen Mitgliedern der deutschen politischen Elite, aber auch von f\u00fchrenden Personen in der Bundesbank und Vertretern Deutschlands bei der EZB nicht verstanden wurde, ist der Sachverhalt, dass Regierungen einen Lender of Last Resort genauso brauchen wie das Finanzsystem. In allen L\u00e4ndern der Welt, beispielsweise auch in den USA, kauft die Zentralbank Staatspapiere, falls die Regierung diese nicht im Privatsektor unterbringen kann. Die Alternative w\u00e4re, dass die Regierung Polizisten nicht mehr bezahlen oder kein Schreibpapier mehr kaufen kann oder Transferempf\u00e4nger kein Geld mehr f\u00fcr ihre Miete bekommen.<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich ist diese Form der Staatsfinanzierung potentiell gef\u00e4hrlich und muss reguliert werden. Aber Staaten kaufen auch Panzer und halten Atomwaffen, die t\u00f6ten k\u00f6nnen. Dass etwas gef\u00e4hrlich ist, besagt somit noch nicht, dass es nicht notwendig ist. Die Staatsschuldenkrise in der EWU spitzte sich aufgrund des Fehlens einer umfassenden Refinanzierungszusage anderer Regierungen und der Beschr\u00e4nkung der EZB zur \u00dcbernahme diese Aufgabe radikal zu. Der Euro stand 2012 vor dem Zusammenbruch. Der damalige neue EZB-Pr\u00e4sident Mario Draghi, sicherlich mit politischer R\u00fcckendeckung auch der deutschen Regierung, versprach dann im Juli 2012 in einer f\u00fcr den Euro \u00e4u\u00dferst zugespitzten Situation in seiner \u201eWhatever it takes-Rede\u201c, dass die EZB Regierungen in der EWU durch ihre Interventionen liquide und die Zinss\u00e4tze f\u00fcr Neuverschuldung niedrig halten w\u00fcrde. Die sogenannte Staatsschuldenkrise war danach wie weggeblasen. Im September wurden dann von der EZB offiziell OMT-Gesch\u00e4fte eingef\u00fchrt, die besagen, dass die EZB Regierungen in der EMU unbegrenzt hilft, wenn sie sich den Auflagen des EMS unterwerfen. Bis heute musste die EZB faktisch nicht auf diese Gesch\u00e4fte zur\u00fcckgreifen \u2013 das Versprechen reichte aus, um die Finanzm\u00e4rkte zu beruhigen.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6pner:<\/strong> Trotz alledem bleibt die Eurozone ein W\u00e4hrungsraum ohne, in Bezug auf Staatspapiere, verl\u00e4sslichen Lender of Last Resort. Wir sollten nicht vergessen, dass es 2012 nicht nur Draghis \u201eWhatever it takes\u201c gab, sondern auch einen Schuldenschnitt. Das signalisierte den Anlegern, dass Staatsanleihen ein Ausfallrisiko haben. W\u00fcrden Staatspapiere verl\u00e4sslich von der Notenbank aufgekauft, wenn die Staaten die Anleihen nicht aus ihren Budgets bedienen k\u00f6nnen, dann g\u00e4be es unter den Bedingungen der W\u00e4hrungsunion \u2013 in denen das Wechselkursrisiko ja definitionsgem\u00e4\u00df ausgeschaltet ist \u2013 keine Spreads.<\/p>\n<p>Die W\u00e4hrungsunion bleibt eine fragile Konstruktion. Auch wenn sich die Mitgliedstaaten entschlie\u00dfen, den Aufbaufonds zu verstetigen. Unwiderruflich fixierte Wechselkurse, aber 19 unterschiedliche Lohnpolitiken, keine Inflationskonvergenz, grotesk dysfunktionale Haushaltsregeln, kein verl\u00e4sslicher Kreditgeber der letzten Instanz: der Euro ist aus meiner Sicht noch lange nicht \u00fcber den Berg.<\/p>\n<p><em>Welches sind die speziellen Funktionen des Public Sector Purchase Programme (PSPP)?<\/em><\/p>\n<p><strong>Herr:<\/strong> Mitte 2014 wurde von der EZB das APP (Asset Purchase Programme) initiiert, das vorsieht, dass die EZB jeden Monat eine bestimmte Nettosumme an Verm\u00f6genswerten kauft. Die Nettok\u00e4ufe schwankten dann ab 2015 um etwa 60 Mrd. Euro monatlich, sanken dann 2019 auf den Wert von null, um dann schon vor dem Ausbruch der Pandemie wieder erh\u00f6ht zu werden. Sie verharrten dann (Ende April 2022) auf dem Niveau von 20 bis 30 Mrd. Euro monatlich (alle Daten auf der Webseite der EZB ersichtlich). Das APP umfasst mehrere Programme. Das gr\u00f6\u00dfte Teilprogramm ist das PSPP (Public Sector Purchase\u00a0Programme), also das Programm zum Kauf von Staatspapieren. Andere Teilprogramme hatten den Zweck zinstragende Papiere von Unternehmen zu kaufen oder bestimmte Finanzm\u00e4rkte liquide zu halten. Insgesamt hatte das APP den Zweck, die langfristigen Zinss\u00e4tze auf niedrig Niveaus zu bringen und die Finanzm\u00e4rkte funktionsf\u00e4hig zu halten. Ende M\u00e4rz 2022 addierte sich der Bestand an Verm\u00f6genswerten, die im Rahmen des APPs von der EZB gehalten wurden, auf 3.179 Mrd. Euro, 79\u00a0Prozent entfielen auf das PSPP.<\/p>\n<p>Anfang 2021 wurde dann von der EZB das PEPP (Pandemic Ermergency Purchase Programme) beschlossen. In dessen Rahmen wurde bis Ende M\u00e4rz 2022 von der EZB Verm\u00f6genswerte in H\u00f6he von 1696 Mrd. Euro gekauft, davon 97\u00a0Prozent Staatspapiere. Bei diesem Programm war Griechenland einbegriffen, beim PSPP wurde griechische Staatspapiere nicht akzeptiert.<\/p>\n<p>Die Interventionen der EZB sind gewaltig und die Bilanzsumme der EZB erh\u00f6hte sich von 10\u00a0Prozent am EWU-BIP (Bruttoinlandsprodukt) vor der Finanzmarktkrise 2008 auf um die 70\u00a0Prozent derzeit. Etwa 40\u00a0Prozent der Staatsschulden in der EWU werden von der EZB gehalten. Die EZB begr\u00fcndet diese Interventionen mit dem Argument, den geldpolitischen Transmissionsmechanismus zu st\u00e4rken und ihr Inflationsziel zu erreichen \u2013 denn bis Anfang 2021 lag die Inflationsrate in der EWU unter dem Inflationsziel der EZB.<\/p>\n<p><em>K\u00f6nnen die Anleihek\u00e4ufe den Euro retten?<\/em><\/p>\n<p><strong>Herr:<\/strong> Faktisch hat die EZB, wie die anderen Zentralbanken in den entwickelten Industriel\u00e4ndern, \u00f6ffentliche Haushalte massiv mitfinanziert. Ist dies schlecht? Ich denke nicht. Die EZB hat die \u00f6konomische Entwicklung in der EWU stabilisiert und den Zusammenbruch der W\u00e4hrungsunion verhindert. Dabei ist die EZB in einer schwierigen Lage. Denn sie hat keinen starken fiskalischen Partner, der auf zentraler Ebene der EWU h\u00e4tte Fiskalpolitik betreiben k\u00f6nnte. Eine W\u00e4hrungsunion ohne eine abgestimmte Geld- und Fiskalpolitik (und auch noch einer Reihe anderer Politiken wie etwa der Koordinierung der Lohnentwicklung) funktioniert schlecht und bleibt fragil. Damit bleibt die Last der makro\u00f6konomischen Stabilisierung weitgehend bei der EZB h\u00e4ngen.<\/p>\n<p><em>Was ist das Neue an den Coronabonds?<\/em><\/p>\n<p><strong>Herr:<\/strong> Unter dem Druck der Pandemie wurde das NGEU (Next Generation EU) Programm beschlossen. Dies ist ein erster kleiner Schritt in Richtung einer Fiskalunion. Das Programm hat mit aktuellen Preisen ein Volumen von 806 Mrd. Euro, etwa 6\u00a0Prozent des EU-BIPs. Finanziert wird das Programm durch die gemeinsame Ausgabe von Coronabonds. F\u00fcr diese Schulden haftet Deutschland entsprechend seines Anteils am EU-BIP, was etwa 27\u00a0Prozent betr\u00e4gt. Es ist zu hoffen, dass zumindest in der EWU eine weitere fiskalische Integration stattfindet, auch um die Geldpolitik zu entlasten.<\/p>\n<p><em>Wie m\u00fcsste diese fiskalische Integration aussehen, was ist daf\u00fcr notwendig?<\/em><\/p>\n<p><strong>Herr:<\/strong> Eine notwendige fiskalische Integration, wenn sie kommt, w\u00fcrde vermutlich auf die EWU begrenzt sein, was auch sinnvoll ist und wovon hier ausgegangen wird. Elemente einer Fiskalunion k\u00f6nnten folgenderma\u00dfen aussehen. Es k\u00f6nnte ein bestimmter Prozentsatz der Mehrwert- und Einkommensteuer an den zentralen EWU-Haushalt \u00fcbertragen werden, wobei der EWU-Haushalt ein Teil des EU-Haushaltes w\u00e4re. In diesem Prozess sollten m\u00f6glichst f\u00fcr die gesamte EU das Steuersystem so abgestimmt werden, dass es zwischen den Steuers\u00e4tzen und Bemessungsgrundlagen der Steuern nur geringe Abweichungen gibt. In einem ersten Schritt k\u00f6nnte festgelegt werden, in welchen Bereichen die zus\u00e4tzlichen Einnahmen verausgabt werden d\u00fcrfen, etwa f\u00fcr \u00f6ffentliche Investitionen. Mittelfristig sollten die Einnahmen der EWU-Zentralebene deutlich von derzeit um die 1\u00a0Prozent auf \u00fcber 10\u00a0Prozent am EWU-BIP steigen. Ein fiskalisches Zentrum muss das Recht bekommen, eigene Kredite aufzunehmen \u2013 und dies nicht nur in besonderen Situationen. Die Kreditaufnahme k\u00f6nnte in einem ersten Schritt f\u00fcr \u00f6ffentliche Investitionen, Regionalpolitik oder eine gemeinsame Verteidigung verwendet werden. Von zentraler Bedeutung ist schlie\u00dflich die M\u00f6glichkeit der Zentralebene, aktive diskretion\u00e4re Fiskalpolitik zu betreiben. Zu diesem Zweck sollte sich die EWU-Zentralebene verschulden d\u00fcrfen. Als Restriktion k\u00f6nnte man einbauen, dass mittelfristig die \u00f6ffentliche Schuldenquote des Zentralhaushaltes nicht \u00fcber einen bestimmten Anteil am BIP steigen darf, beispielsweise 20\u00a0Prozent. Wie sich dann langfristig die EWU bzw. EU entwickeln, kann hier offenbleiben. Wichtig ist, dass das Europ\u00e4ische Parlament bzw. der Teil, der aus den EWU-L\u00e4ndern gew\u00e4hlt wurde, die Ausgaben kontrolliert und an Macht gewinnt. Die Europ\u00e4ische Kommission k\u00f6nnte sich im Fiskalbereich zu einer Regierung entwickeln, der Europ\u00e4ische Rat zu einer zweiten Kammer \u00e4hnlich dem Bundesrat.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6pner:<\/strong> Folgendes Problem hat meines Erachtens Gewicht: Die von Herrn Herr aus guten \u00f6konomischen Gr\u00fcnden geforderte aktiv-europ\u00e4ische Fiskalpolitik wird stets Umverteilungseffekte haben. Diese Effekte sind bei umverteilender Fiskalpolitik besonders sichtbar, sie treten aber auch im Fall gemeinsamer Verschuldung mit anschlie\u00dfend diskretion\u00e4rem Einsatz der Mittel auf. So etwas ist normativ zu rechtfertigen, wenn es um Umverteilung von den reicheren zu den \u00e4rmeren L\u00e4ndern geht. Das kennen wir von der europ\u00e4ischen Strukturpolitik und j\u00fcngst vom Aufbaufonds. Um aber die makro\u00f6konomische Situation der Eurozone w\u00e4hrend der ersten Dekade des Euro mit fiskalischen Mitteln zu bearbeiten, h\u00e4tten die \u00e4rmeren, aber boomenden und inflationierenden s\u00fcdeurop\u00e4ischen L\u00e4nder Geld an das reichere, aber stagnierende Deutschland \u00fcberweisen m\u00fcssen. Aus rein makro\u00f6konomischen Gesichtspunkten w\u00e4re das absolut stimmig gewesen. Die normative Stabilisierbarkeit solcher L\u00f6sungen steht aber auf einem anderen Blatt. Das Ganze w\u00e4re uns wahrscheinlich schnell um die Ohren geflogen. Meine Skepsis gegen\u00fcber der Machbarkeit der eigentlich ja w\u00fcnschenswerten Gl\u00e4ttung der innereurop\u00e4ischen Konjunkturverl\u00e4ufe durch Fiskalpolitik auf europ\u00e4ischer Ebene ist daher deutlich gr\u00f6\u00dfer als die von Herrn Herr.<\/p>\n<p>V <em>Seit der Finanzkrise 2007\/2008 sind die Anleihek\u00e4ufe gewisserma\u00dfen zu einem Standardinstrument der EZB geworden. Im Folgendem soll es um die vertraglichen Grundlagen f\u00fcr diese Anleihek\u00e4ufe und den juristischen Streit \u00fcber sie gehen. Wie sehen Sie vor diesem Hintergrund das Verbot der monet\u00e4ren Haushaltsfinanzierung (Art. 123 AEUV), den Haftungsausschluss der Mitglieder untereinander (Art. 125 AEUV) oder das Gebot der Austerit\u00e4t (Art. 126 AEUV)? Sind die Anleihek\u00e4ufe kompetenzwidrig?<\/em><\/p>\n<p><strong>Fisahn:<\/strong> In der Tat scheinen die EU-Vertr\u00e4ge mit der Krisenbew\u00e4ltigung nicht vereinbar. Die Vertr\u00e4ge \u2212 genauer Art.\u00a0123 bis 126 AEUV \u2013 werden insbesondere vom deutschen Verfassungsgericht sehr eng ausgelegt. Das BVerfG verlangt Haushaltsdisziplin und eine haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages, der es entgegenstehe, wenn durch die EU oder andere Staaten Verbindlichkeiten f\u00fcr die BRD entstehen, die nicht vom Bundestag beschlossen werden. Dabei darf der Bundestag nach der Rechtsprechung des Gerichts auch keine unkalkulierbaren Risiken \u00fcbernehmen, auch das widerspreche der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung und damit dem Demokratieprinzip. Die Rechtsprechung des Gerichts ist an der Vorstellung ausgerichtet, dass Schulden k\u00fcnftige Generationen belasten, wobei nie die Folgenabw\u00e4gung, die von der EZB eingefordert wurde, angestellt wird, also der Frage nachgegangen wird: Was ist eine st\u00e4rkere Belastung, ein marodes Autobahn- und Schulsystem oder Staatsschulden? Diese Rechtsprechung findet ihre Grundlage in den genannten Artikeln der Vertr\u00e4ge, die aber auch weiter ausgelegt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Wie auch immer: Die Vertr\u00e4ge, die auf deutsche Intervention den Spielraum f\u00fcr Kredite der EU und Mitgliedstaaten seit Maastricht einschr\u00e4nken und die extrem restriktive Auslegung durch das BVerfG engen die finanzpolitischen Spielr\u00e4ume stark ein. Die Anleihek\u00e4ufe durch die EZB nach der Finanzkrise wurden nicht als wirtschaftspolitisch sinnvoll gerechtfertigt, sondern wegen der engen Spielr\u00e4ume als Ma\u00dfnahmen zur Angleichung der Inflationsrate und um den geldpolitischen Wirkmechanismus in allen Mitgliedstaaten gleichm\u00e4\u00dfig anwenden zu k\u00f6nne deklariert, also als Inflationspolitik. Dabei wussten alle, dass diese Erkl\u00e4rung der EZB nicht zutreffend ist \u2013 das habe ich schon angesprochen.<\/p>\n<p>Die Corona-Hilfen und die Eigenmittelbeschl\u00fcsse der EU, um die Coronakrise zu bew\u00e4ltigen liegen zur rechtlichen Beurteilung beim BVerfG. Aber das BVerfG hat den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt, \u00fcber den dem Bundespr\u00e4sidenten untersagt werden sollte, das Eigenmittelratifizierungsgesetz auszufertigen. Das muss erkl\u00e4rt werden. Grunds\u00e4tzlich ist die EU auf Eigenmittel festgelegt, was bisher so verstanden wurde, dass sie keine Schulden aufnehmen, d.h. ihre Politik nur aus den von den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel finanzieren darf. Mit der Coronakrise haben die Mitgliedstaaten diesen in Art.\u00a0311 AEUV festgelegten Grundsatz aufgegeben und beschlossen, am Kapitalmarkt Schulden aufzunehmen, mit den der \u201eWiederaufbau\u201c in den Mitgliedstaaten finanziert werden soll. Es handelt sich um die bekannten 750 Mrd. Euro, die an die Mitgliedstaaten z.T. als Kredit, z.T. als Zuschuss ausgezahlt werden sollen, was zu einer Umverteilung von Geld f\u00fchren d\u00fcrfte. Die Kommission hat Art.\u00a0311 AEUV nun weit ausgelegt und die Kreditaufnahme f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten, wenn die Parlamente der Mitgliedstaaten zustimmen. Das ist in Art.\u00a0311 Abs.\u00a03 AEUV geregelt, aber eigentlich f\u00fcr \u201edas System der Eigenmittel\u201c nicht f\u00fcr die Erweiterung der Eigenmittel vorgesehen. Es bestand also Anlass, gegen diese Ausweitung der Eigenmittel auf Kredite zu klagen. In der Hauptsache ist noch nicht entschieden, aber das BVerfG meinte, bei einer Abw\u00e4gung \u00fcberwiegen die Nachteile, wenn Deutschland nicht zustimmt, hat den Weg also frei gemacht f\u00fcr den letzten Schritt der Ratifizierung, die Unterzeichnung durch den Bundespr\u00e4sidenten. Das Hauptsacheverfahren ist damit nicht entschieden, aber der Beschluss ist ein Indiz daf\u00fcr, dass das BVerfG \u2013 in neuer Zusammensetzung \u2013 seine Pr\u00e4ferenz f\u00fcr eine restriktive Haushaltspolitik aufgibt oder abschw\u00e4cht. Im Grunde gilt aber auch hier: Die Festlegungen in den Vertr\u00e4gen sind viel zu eng, legen die EU auf eine bestimmte Konzeption von Wirtschaftspolitik fest, n\u00e4mlich eine, die der neoliberalen Ideologie folgt. Das ist angesichts der zuk\u00fcnftigen Herausforderungen nicht mehr passend, auch wenn man denn meint, dass es das jemals war.<\/p>\n<p>Die sozial-\u00f6kologische Transformation oder auch nur die \u00f6kologische Transformation zu einem gr\u00fcnen Kapitalismus kann nur gelingen, wenn die haushalts- und finanzpolitischen Spielr\u00e4ume erweitert werden. Deshalb dr\u00e4ngt die Kommission und viele Mitgliedstaaten auf eine \u00c4nderung beispielsweise der Schuldenobergrenze. Zum jetzigen Zeitpunkt ist aber noch nicht absehbar, ob und was entschieden wird. Die Kommission und auch das deutsche Wirtschaftsministerium, haben wohl erkannt, dass die neue weltpolitische Situation, Klimawandel und Konkurrenz mit China in der EU eine neue Industriepolitik erfordert, dass der Umbau der Wirtschaft nicht durch M\u00e4rkte initiiert und vollzogen werden wird. Dazu braucht es staatliche Beihilfen im gr\u00f6\u00dferen Umfang oder eben sog. Wettbewerbsverzerrungen, die schon bei der Entwicklung des Impfstoffes geduldet wurden, aber eigentlich den Vertr\u00e4gen widersprechen. Hier sind weitgehende Neuorientierungen im Gange, die mindestens zu einer Neuinterpretation, besser zu \u00c4nderungen und klaren neuen Regeln in den EU-Vertr\u00e4gen f\u00fchren m\u00fcssen.<\/p>\n<p><em>Was ist vom EuGH zu den Anleihek\u00e4ufen der EZB noch erwartbar?<\/em><\/p>\n<p><strong>H\u00f6pner:<\/strong> Ich denke, in politischer und \u00f6konomischer Hinsicht sind wir uns alle einig, dass die EZB ein Instrument braucht, um Spreads auch bei einem Zinssatz von gr\u00f6\u00dfer als Null schlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Das angek\u00fcndigte Transmission Protection Instrument zielt genau hierauf. Es wird sich gewiss nicht nur \u00f6konomisch, sondern auch verfassungsrechtlich bew\u00e4hren m\u00fcssen. Der EuGH sollte uns hier keine Sorgen bereiten. Aber wie steht es um das BVerfG?<\/p>\n<p>Die Sache ist knifflig, denn mit dem Ziel, die Inflation zur\u00fcck auf die Zielmarke von 2\u00a0Prozent zu bringen, lassen sich das Instrument und sein konkreter Einsatz nicht mehr begr\u00fcnden, anders als noch beim PSPP. Man wird also, wie der Name des Instruments ja bereits nahelegt, mit dem Transmissionsmechanismus der Geldpolitik argumentieren m\u00fcssen, anders geht es nicht. Dass der Mechanismus im Spannungsverh\u00e4ltnis zum Verbot der monet\u00e4ren Haushaltsfinanzierung stehen, ist unumg\u00e4nglich und das ist ein Einfallstor f\u00fcr rechtliche Einw\u00e4nde. Auf alle F\u00e4lle sollte die EZB, wenn sie das Instrument einsetzt, eine umf\u00e4ngliche Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung vornehmen und diese sorgf\u00e4ltig dokumentieren. Also ganz konkret: Was haben wir in der Vergangenheit \u00fcber die Nebenwirkungen von differenzierten, also von Land zu Land unterschiedlich get\u00e4tigten Anleihek\u00e4ufen gelernt? Und in welchem Verh\u00e4ltnis stehen sie zu den intendierten Hauptwirkungen?<\/p>\n<p>Unter dem Strich bin ich optimistisch, dass so ein Instrument nicht an Karlsruhe scheitern w\u00fcrde. Wie Herr Fisahn erkl\u00e4rte, hat ja auch das OMT-Programm eine Pr\u00fcfung durch das deutsche Verfassungsgericht bestanden. Auch hier ging es um differenzierte Ank\u00e4ufe mit dem Ziel, Spreads zu schlie\u00dfen. Das geht also im Prinzip auch aus Perspektive Karlsruhes. Die Frage wird nun sein: Geht es auch, ohne dass sich die betroffenen L\u00e4nder gleichzeitig einem Anpassungsprogramm unterwerfen? Mein Optimismus r\u00fchrt daher, dass sich Karlsruhe ja auch im PSPP-Konflikt bem\u00fcht hatte, in praktischer Hinsicht keine Sch\u00e4den anzurichten. Zudem haben wir eine andere Zeit, eine andere Problemlage, und nicht zuletzt: einen anders besetzten Zweiten Senat.<\/p>\n<p><strong>Herr:<\/strong> Ich m\u00f6chte zwei Argumente unterst\u00fctzen, die Andreas Fisahn angesprochen hat. Der erste Punkt ist die uns\u00e4gliche Argumentation mit der Generationengerechtigkeit, welche durch Staatsschulden untergraben werden soll. Es sollten zun\u00e4chst zwei unverr\u00fcckbare Tatsachen verstanden werden. Erstens, wenn sich Schulden von einer Generation zur n\u00e4chsten \u00fcbertragen, dann \u00fcbertragen sich automatisch auch die Forderungen. Wer in der zuk\u00fcnftigen Generation dann belastet wird, h\u00e4ngt unter anderem davon ab, wer die Forderungen h\u00e4lt und wer die Schulden begleicht. Es gibt sicherlich eine Gro\u00dfzahl von Erben, die Staatspapiere von ihren Eltern in ihr Portfolio mit gro\u00dfer Freude aufnehmen und dies nicht als Belastung empfinden.<\/p>\n<p>Zweitens, die Jungen m\u00fcssen in einer geschlossenen \u00d6konomie immer die Alten unterhalten \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Staatsschuld. Da gibt es logisch keine andere Option. Das gilt \u00fcbrigens auch f\u00fcr das Rentensystem, also f\u00fcr ein Umlagerentensystem ebenso wie f\u00fcr ein kapitalgedecktes und eines, das keinerlei staatliche Unterst\u00fctzung f\u00fcr die Alten kennt. Beim kapitalgedeckten Rentensystem gibt es allerdings die M\u00f6glichkeit, dass die jetzige Generation im Ausland investiert und dann das Ausland ein Teil der zuk\u00fcnftigen Renten bezahlt. Aber wollen wir uns bei Rentenzahlungen etwa von China abh\u00e4ngig machen oder den USA? Und was passiert, wenn hohe Inflation all die sch\u00f6nen Forderungen wertlos macht und Aktienunternehmen verstaatlicht werden?<\/p>\n<p>Das zweite Argument von Herrn Fisahn ist, dass die jetzige Generation der zuk\u00fcnftigen marode Schulen und eine generell schlechte Infrastruktur hinterlassen kann. Man k\u00f6nnte auch die \u00f6kologischen Probleme nennen, die hinterlassen werden. Hier kann die derzeitige Generation mehr f\u00fcr die zuk\u00fcnftige tun. Dies spricht aber eher f\u00fcr verst\u00e4rkte \u00f6ffentliche Investitionen und eher h\u00f6here Staatsschulden als weniger.<\/p>\n<p>Staatsschulden sollten allerdings nicht permanent anwachsen, da dies die makro\u00f6konomische Konstellation fragiler machen w\u00fcrde \u2013 beispielsweise bei einem pl\u00f6tzlich deutlich ansteigenden Zinsniveau. Aus diesem Grunde sind Regeln f\u00fcr Staatsverschuldung sinnvoll. Achim Truger, einer der Mitglieder des Sachverst\u00e4ndigenrates, schlug wiederholt die goldene Regel der Fiskalpolitik vor, die vor der Schuldenbremse auch in der deutschen Verfassung verankert war. Diese Regel sieht eine Begrenzung der neuen Staatsschulden auf H\u00f6he der staatlichen Investitionen vor. Konkret: Ich denke eine gute Regel w\u00e4re, dass die mittelfristige Neuverschuldung der \u00f6ffentlichen Haushalte die mittelfristigen \u00f6ffentlichen Bruttoinvestitionen nicht \u00fcbersteigen sollte.<\/p>\n<p>VI <em>Was bedeuten es f\u00fcr die Europapolitik der Bundesrepublik, dass Bundestag und Bundesrat die Erkl\u00e4rung des EuGHs zum Urteil des BVerfG f\u00fcr ausreichend gehalten und anschlie\u00dfend den Corona-Bonds zugestimmt haben?<\/em><\/p>\n<p><strong>Fisahn:<\/strong> Gemeint sind die 750\u00a0Mrd. (je nach Zeitpunkt der Berechnung werden auch andere Zahlen genannt), welche die EU selbst als Schulden aufgenommen hat, um damit Konjunkturprogramme in den Mitgliedstaaten zu finanzieren, wobei das Geld an letztere z.T. als Kredit und z.T. als Zuschuss flie\u00dfen soll. Das Programm wurde zun\u00e4chst als Corona-Bonds kritisiert, dann aber im Bundestag mit gro\u00dfer Mehrheit verabschiedet. Gesprochen wird nicht mehr von Bonds, sondern von Fonds. Die Bezeichnung \u201eCorona-Bonds\u201c sollte wohl insbesondere in Deutschland Abwehrreflexe ausl\u00f6sen, weil sich die Bundesregierung w\u00e4hrend der Finanzkrise vehement gegen eine \u201eVergemeinschaftung der Schulden\u201c durch sog. Euro-Bonds gewehrt hatte. Dahinter verbarg sich erstens die Auffassung, dass die BRD \u2013 im Vergleich zu anderen \u2212 eine solide Schuldenpolitik betreibe, was zweitens mit dem Egoismus oder dem Ausschluss von Solidarit\u00e4t, der tief in den Genen der neoliberalen Ideologie verankert ist, gepaart wurde. Der Ansatz ist schlicht gescheitert, weil die EZB ihre Konjunkturprogramme betrieben hat, ohne die so zu nennen. Die EZB hat das Geld billig gemacht und Staatsanleihen aufgekauft, also die Schulden indirekt vergemeinschaftet.<\/p>\n<p>Mit dem Corona-Fonds, welchen Namen er nachher auch immer bekommen hat, hat die Politik gelernt. Erstens hat sich die Kommission das Heft des Handelns zur\u00fcckerobert \u2013 was erstens unter Gesichtspunkten der Legitimation und Verantwortung richtig ist und zweitens auch unter Gesichtspunkten einer gezielten Steuerung. Geldpolitik muss notwendig ungezielt wirken und hat offenbar nicht-intendierte Nebenwirkungen \u2013 mindestens eine Rally bei Aktien und bei den Immobilienpreisen, vielleicht auch als Ausl\u00f6ser der Inflation. Wie dem auch sei: Mit dem Fonds, der durch Schulden der EU finanziert wird, hat die EU gegen die bisherige Interpretation der Vertr\u00e4ge versto\u00dfen, die besagte: die EU darf keine Schulden machen. Wirtschaftspolitisch ist das m.E. richtig: keynesianische Wirtschaftspolitik wird so in der EU m\u00f6glich. Rechtspolitisch reiht sich der Beschluss allerdings ein in eine Reihe von Umdeutungen der Vertr\u00e4ge, etwa im Kartellrecht oder Beihilfenrecht, die \u2013 das erw\u00e4hnte ich schon \u2013 f\u00fcr eine sozial-\u00f6kologische Transformation notwendig sind. Das ist rechtsstaatlich nat\u00fcrlich problematisch. Das ist ja das Prinzip des Rechtsstaats: die Regierenden sind genauso an das Recht gebunden wie die \u201eUntertanen\u201c. Weil aber die Vertr\u00e4ge im gegenw\u00e4rtigen Zustand der EU nicht ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, muss man sie wohl uminterpretieren \u2013 und das geschieht gerade \u2212, will man einen \u00f6kologischen Umbau hinkriegen und in der Konkurrenz mit China bestehen. Interessant ist, dass auch der EuGH von seiner radikal wirtschaftsliberalen Position abweicht und Tarifbindungsklauseln oder Schutzbestimmungen f\u00fcr Besch\u00e4ftigte aus anderen Mitgliedstaaten (Stichwort Entsenderichtlinie) als vereinbar mit den Grundfreiheiten akzeptiert. Kurz: Der Corona-Fonds reiht sich ein in eine Reihe von Entscheidungen ein, die einen Politikwechsel in der EU signalisieren \u2013 ohne, dass dieser nat\u00fcrlich in Stein gemei\u00dfelt ist. Und diesen Politikwechsel kann man nur begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>VII. <em>Wie geht die Krise der EU als Institution und ihre Eurokrise aus?<\/em><\/p>\n<p><strong>Fisahn:<\/strong> Mit der neuen Inflation in der gesamten EU steht die EZB vor einem Dilemma, weil sich gleichzeitig eine Rezession ank\u00fcndigt. Ohne ausreichend Gas oder mit erheblich teurerem Gas \u2013 da muss man kein Prophet sein \u2013 wird es einen Einbruch in der Produktion und beim BIP geben \u2013 vermutlich in der gesamten EU. Eigentlich m\u00fcsste das Geld also billiger gemacht werden, um die Rezession aufzufangen. Anleihek\u00e4ufe geh\u00f6ren in die Politik des billigen Geldes. Andererseits m\u00fcsste es teurer werden, um die Inflation einzud\u00e4mmen. Letzteres k\u00f6nnte aber f\u00fcr einige Staatshaushalte problematisch werden, weil ja h\u00f6here Zinsen bedient werden m\u00fcssten. Bisher versucht sich die EZB in Geisterbeschw\u00f6rung nach dem Motto: die Inflation geht vor\u00fcber, sie ist nur Ergebnis der Kauflust nach Corona und des Krieges in der Ukraine. An dieser Erkl\u00e4rung werden Zweifel immer lauter, was die Geldpolitik als Mittel der Wirtschaftspolitik quasi neutralisiert. Will die EU aus dieser und den anderen Krisen, insbesondere der \u00f6kologischen Krise herauskommen, ohne die Gesellschaften noch weiter zu spalten, m\u00fcssten radikalere Umbauma\u00dfnahmen im Sinne einer anderen Wirtschaftspolitik erfolgen.<a href=\"#_edn3\" name=\"_ednref3\"><strong>[3]<\/strong><\/a> Dem stehen die Vertr\u00e4ge und die Tr\u00e4gheit b\u00fcrokratischer und politischer Routinen entgegen. Der Fokus auf den Konflikt mit Russland bis zu Baerbocks Ansinnen, Russland in die Knie zu zwingen, bef\u00f6rdern L\u00f6sungsans\u00e4tze sicher nicht. Und es ist zu bef\u00fcrchten, dass diese Konfrontationspolitik auch nach einer wie immer gearteten Beendigung des hei\u00dfen Kriegens weitergehen wird. Bitte fragen Sie jetzt nicht, wie das Dilemma oder besser diese Dilemmata zu l\u00f6sen w\u00e4ren.<\/p>\n<p><em>Wie stellen sich die Anleihek\u00e4ufe angesichts der aktuellen Inflationsentwicklung dar?<\/em><\/p>\n<p><strong>Herr:<\/strong> Die EZB hat im Juni 2022 angek\u00fcndigt, die massiven Programme zum Ankauf von Staatspapieren und anderen Verm\u00f6genswerten im Jahre 2022 auslaufen zu lassen. Konkret wurde entschieden, den Nettoerwerb ab Juli 2022 einzustellen. Dies ist ein Teil der restriktiveren Geldpolitik zur Bek\u00e4mpfung der ab Mitte 2021 anziehenden Inflationsrate, welche durch die steigenden Energiepreise im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine weiter angeheizt wurde. Der andere Teil restriktiver Geldpolitik sind steigende Zinss\u00e4tze. Am 21. Juli 2022 hat der EZB-Rat beschlossen, die Leitzinss\u00e4tze sofort um 0,5 Prozent zu erh\u00f6hen \u2013 die erste Erh\u00f6hung nach 11 Jahren. Weitere Zinssatzerh\u00f6hungen sind angek\u00fcndigt. Lassen Sie mich zwei Bemerkungen zu diesen geldpolitischen Ma\u00dfnahmen machen:<\/p>\n<p>Erstens werden mit hoher Wahrscheinlichkeit die Refinanzierungskosten nach dem Ende der Aufkaufprogramme f\u00fcr Staatspapiere f\u00fcr hochverschuldeten EWU-L\u00e4nder kr\u00e4ftig ansteigen und diese potentiell in (Re-)Finanzierungsprobleme bringen. In diesem Fall k\u00f6nnten OMT-Gesch\u00e4fte in Anwendung kommen, die es erlauben in Probleme geratene \u00f6ffentliche Haushalte durch die EZB zu finanzieren. Der Haken dabei ist, dass bei diesen Gesch\u00e4ften sich die betreffenden Regierungen an den ESM wenden und dessen Auflagen akzeptieren und erf\u00fcllen m\u00fcssen. Dies kann einerseits langwierig sein und kann andererseits zu politischen Turbulenzen f\u00fchren, da sich L\u00e4nder nicht dem ESM unterwerfen wollen. Ausreichende Erfahrungen mit OMT-Gesch\u00e4ften gibt es noch nicht. Die EZB hat dieses Problem erkannt und zusammen mit der Zinserh\u00f6hung im Juli 2022 das Transmission Protection Instrument (TPI) ins Leben gerufen, das Herr H\u00f6pner oben bereits angesprochen hat. Im Rahmen dieses Instrumentes darf die EZB unbegrenzt Staatspapiere von EWU-Mitgliedsl\u00e4ndern kaufen, wenn \u00f6ffentliche Haushalte durch ungerechtfertigt hohe Zinss\u00e4tze oder Probleme der Refinanzierung belastet werden. Zwar gibt es eine Liste von Kriterien, welche bei diesen Interventionen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, jedoch entscheidet die EZB selbst und diskretion\u00e4r, ob eine unbegrenzte Finanzierung angebracht ist. Zudem soll bei den alten Aufkaufprogrammen die Reduzierung des Bestandes an Wertpapieren langsam und flexibel erfolgen. Damit kann die EZB weiterhin die umfassende Rolle als Lender of Last Resort in der EWU ausf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Zweitens stehen die EMU und auch andere W\u00e4hrungsr\u00e4ume durch die ansteigende Inflationsrate vor einem schwierigen Dilemma. Die Preissteigerungswelle wird durch die steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreise sowie Engp\u00e4sse in Lieferketten angetrieben.\u00a0 Dies senkt die Realeinkommen deutlich und senkt auch die Nachfrage nach G\u00fctern und Dienstleistungen. Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine Preis-Lohn-Preis-Spirale und damit ein Verteilungskrieg den Inflationsprozess weiter verst\u00e4rkt. Geschieht dies, besteht eine \u00e4hnliche Konstellation wie in den 1970er Jahren. Damals mussten die Zentralbanken fr\u00fcher oder sp\u00e4ter mit aller Brutalit\u00e4t den Inflationsprozess stoppen mit hohen Kosten bez\u00fcglich von Wachstum, Einkommen und Besch\u00e4ftigung in den Industriel\u00e4ndern, gro\u00dfen politischen Ver\u00e4nderungen und massiven Problemen f\u00fcr Entwicklungsl\u00e4nder. Man denke an die Wahl von Margret Thatcher (1979) im Vereinigten K\u00f6nigreich oder Ronald Reagan (1980) in den USA und an das \u201everlorene Jahrzehnt\u201c in den 1980er Jahren in Lateinamerika.<\/p>\n<p>Welche Wirtschaftspolitik ist zu empfehlen? Im Idealfall m\u00fcsste der Inflationsschub ohne Reaktion der Nominaleinkommen durch die \u00d6konomie laufen, wobei besonders betroffene Gruppen durch staatliche Ma\u00dfnahmen wie Transfers oder auch Mindestlohnerh\u00f6hungen gesch\u00fctzt werden. Auch Lohnerh\u00f6hungen in Form einer moderaten Festsumme f\u00fcr alle und nicht eines Prozentsatzes k\u00f6nnten ein Ansatz sein. Die EZB k\u00f6nnte bei Konstellationen, welche die Inflationsrate nicht antreiben, auf restriktive Geldpolitik mit folgender \u201eStabilisierungskrise\u201c verzichten. Staatliche Politiken zur Abfederung der Folgen des Inflationsschubs nur bei besonders Betroffenen und Tarifverhandlungen ohne kr\u00e4ftige Lohnerh\u00f6hungen sind jedoch die kommenden Jahre schwierig durchzusetzen. Die Geldpolitik steht somit vor \u00e4u\u00dferst schwierigen Entscheidungen und die EWU vor potentiell dramatischen politischen Zuspitzungen innerhalb und zwischen L\u00e4ndern.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6pner:<\/strong> Eine Preis-Lohn-Spirale, gegen die die EZB am Ende mit einer deutlichen Zinserhebung vorgehen m\u00fcsste, w\u00e4re fatal. Da bin ich ganz bei Herrn Herr. Meine Vermutung ist, dass sich eine solche Spirale in Deutschland vermeiden oder zumindest sehr klein halten l\u00e4sst. Aus einer Reihe von Gr\u00fcnden: wegen der sehr wettbewerbssensitiven Lohnfindung im Exportsektor, wegen der Einschr\u00e4nkung der Spielr\u00e4ume der \u00f6ffentlichen Lohnpolitik durch den Fiskalf\u00f6deralismus, wegen der geringen Tarifbindung bei den privaten Dienstleistungen, wegen der durch die Arbeitnehmerentsendung auf die Spitze getriebenen transnationalen Lohnkonkurrenz im Bausektor. Was f\u00fcr Deutschland gilt, gilt aber nicht notwendig f\u00fcr andere Eurozonen-L\u00e4nder. Man denke etwa an Belgien, wo man bis heute die Inflationsindexierung von L\u00f6hnen hat. Meine Bef\u00fcrchtung ist daher, dass sich im Euroraum unterschiedliche Preis-Lohn-Spiralen entwickeln, also mittelfristig unterschiedliche Inflationsraten stabilisieren k\u00f6nnten. Das ist genau, was in einer W\u00e4hrungsunion nicht passieren darf. Auf einheitliche Preis-Lohn-Spiralen kann die EZB stimmig reagieren, wenn auch zum Nachteil von Wachstum und Besch\u00e4ftigung \u2013 aber nicht auf unterschiedliche Inflationsraten. Auch differenzielle Anleihek\u00e4ufe oder eine umverteilende transnationale Fiskalpolitik w\u00fcrden hier nicht wirklich helfen, denn keines dieser Instrumente w\u00fcrde eine transnationale Lohnkoordination bewirken. Daher halte ich die aktuellen angebotsseitigen Preissch\u00fcbe f\u00fcr eine gro\u00dfe Gefahr f\u00fcr die Eurozone.<\/p>\n<p>D<em>er Krieg in der Ukraine stellt die gesamte Weltordnung auf den Kopf \u2013 die Rede ist von einer Zeitenwende. Daf\u00fcr muss sich die EU nicht nur nach innen, sondern auch nach au\u00dfen neu aufstellen. K\u00f6nnen die diskutierten Probleme nach dem Ende des Ukrainekrieges durch eine Revision der EU-Vertr\u00e4ge gel\u00f6st werden? Und wie k\u00f6nnte diese L\u00f6sung aussehen?<\/em><\/p>\n<p><strong>Herr:<\/strong> Der Krieg in der Ukraine k\u00f6nnte einen Anschub geben, die Integration in der EU bzw. EWU beschleunigt voranzutreiben. Dies w\u00fcrde der EU ein gr\u00f6\u00dferes Gewicht im internationalen Geschehen und gr\u00f6\u00dfere Unabh\u00e4ngigkeit in einer neuen Weltordnung geben, die vermutlich multipolarer sein wird als die derzeitige. So erscheint es widersinnig, dass die EU kein gemeinsames Raketenabwehrsystem hat und keine europ\u00e4ische Armee existiert. Schon Helmut Schmidt und Giscard d&#8217;Estaing hatten bei der Schaffung des Europ\u00e4ischen W\u00e4hrungssystems (EWS) im Jahre 1979 die Vision eines st\u00e4rkeren und unabh\u00e4ngigeren Europas. Es bietet sich hier das schon erw\u00e4hnte Zwiebelmodell an, mit einer Staatenbildung im Rahmen der EWU, enger Integration im Rahmen der EU und enger Kooperation mit anderen europ\u00e4ischen Staaten. In einem solchen Modell k\u00f6nnten nach dem Ukrainekrieg faktisch alle europ\u00e4ischen L\u00e4nder mit unterschiedlicher Intensit\u00e4t am europ\u00e4ischen Projekt teilnehmen. Zum Schluss m\u00f6chte ich noch auf das k\u00fcrzlich von Michael Heine und mir erschienene Buch \u201eDie Europ\u00e4ische Zentralbank\u201c aufmerksam machen, in dem viele der hier gestellten \u00f6konomischen Fragen ebenfalls diskutiert werden.<a href=\"#_edn4\" name=\"_ednref4\"><strong>[4]<\/strong><\/a><\/p>\n<p><strong>Fisahn:<\/strong> Ich prognostiziere, was ja schwierig ist, weil es sich immer auf die Zukunft bezieht, dass es keine Revision der Vertr\u00e4ge geben wird. Die 27 \u2212 oder wie viele auch immer dann zur EU geh\u00f6ren \u2013 Mitgliedsstaaten, die den Vertrag nur einstimmig \u00e4ndern k\u00f6nnten, sind nicht mehr handlungsf\u00e4hig. Was schon gegenw\u00e4rtig stattfindet ist eine Uminterpretation der Vertr\u00e4ge \u2013 auch durch den EuGH. Pl\u00f6tzlich wird der Sozialstaat oder \u201edas Soziale\u201c ebenso hervorgeholt wie die Umwelt und gegen ehemals hehre Prinzipien der Marktsteuerung in Anschlag gebracht. Damit mich niemand missversteht: das ist gut so, aber ehrlicher w\u00e4re es, die grundlegenden Vorschriften zu \u00e4ndern, statt sie neu zu interpretieren. Denkbar ist allenfalls, dass sich Koalitionen der Willigen bilden, die neue Vereinbarungen treffen, damit der sozial-\u00f6kologische Umbau gelingen kann.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6pner:<\/strong> Die Kluft zwischen den Vertragsgrundlagen und den tats\u00e4chlichen Vorg\u00e4ngen in EU und Eurozone wird immer gr\u00f6\u00dfer, und sie wird sich nicht ewig durch immer kreativere Vertragsinterpretationen \u00fcbert\u00fcnchen lassen. Irgendwann wird man daher eine Vertragsrevision angehen m\u00fcssen. Das von Herrn Fisahn angesprochene Konsenserfordernis ist brutal, zumal in einigen L\u00e4ndern ja noch Volksabstimmungen obendrauf kommen. Ich glaube, dass solche Abstimmungen nur gewonnen werden k\u00f6nnen, wenn die Revision vertikal verteilungsneutral ist: neue Befugnisse der EU-Organe, wo es wirklich n\u00f6tig ist, gleichzeitig aber R\u00fcckzug aus souver\u00e4nit\u00e4tssensitiven Bereichen, in denen die Integration m\u00f6glicherweise zu weit gegangen ist. Und bei letzterem denke ich gar nicht in erster Linie an die Kompetenzen des Unionsgesetzgebers, sondern vielmehr an die R\u00fccknahme extensiver \u00dcberinterpretationen europ\u00e4isch gesch\u00fctzter Individualrechte, insbesondere der Binnenmarktfreiheiten. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Spielr\u00e4ume der mitgliedstaatlichen Industriepolitik und der staatsnahen Infrastruktursektoren. F\u00fcr eine solche, unter dem Strich verteilungsneutrale General\u00fcberholung der Vertr\u00e4ge lie\u00dfe sich vielleicht \u2013 hoffentlich \u2013 die notwendige Zustimmung mobilisieren.<\/p>\n<p><em>Wir danken Ihnen f\u00fcr das Gespr\u00e4ch.<\/em><\/p>\n<p>Das Gespr\u00e4ch f\u00fchrten Hartmut Aden, Rosemarie Will und Sven L\u00fcders.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Anmerkungen:<\/em><\/p>\n<p><a href=\"#_ednref1\" name=\"_edn1\">[1]<\/a> Letzte Instanz zur Refinanzierung, die als Kreditgeber die Insolvenz von Schuldnern (bzw. in diesem Fall: den Staatsbankrott) vermeiden soll.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref2\" name=\"_edn2\">[2]<\/a> Stand: Mitte August 2022, Anm. der Redaktion.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref3\" name=\"_edn3\">[3]<\/a> S. dazu den Beitrag von Land in diesem Heft.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref4\" name=\"_edn4\">[4]<\/a> Michael Heine &amp; Hansj\u00f6rg Herr: Die Europ\u00e4ische Zentralbank, Metropolis-Verlag: Marburg 2022; s. dazu die Besprechung in diesem Heft.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[37],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[2996],"class_list":["post-18308","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-europa-internationales","publikationen-236-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der Streit zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof der EU zu den Anleihek\u00e4ufen der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Lichte der nachfolgenden Krisen - Ein Streitgespr\u00e4ch - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/publikation\/der-streit-zwischen-dem-bundesverfassungs-ge-richt-und-dem-gerichtshof-der-eu-zu-den-anleihekaeufen-der-europaeischen-zentralbank-im-lichte-der-nachfolgenden-krisen-ein-streitgespraech-fulltext\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der Streit zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof der EU zu den Anleihek\u00e4ufen der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Lichte der nachfolgenden Krisen - Ein Streitgespr\u00e4ch - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die Europ\u00e4ische Zentralbank (EZB) wurde in den 1990er Jahren eingerichtet. Dies war eine institutionelle Voraussetzung f\u00fcr die Einf\u00fchrung des Euro, der ab 2023 mit dem Beitritt Kroatiens die W\u00e4hrung von 20 der 27 EU-Mitgliedstaaten sein wird. Die Strategien und Ma\u00dfnahmen der EZB waren stets umstritten. Gegner*innen der Gemeinschaftsw\u00e4hrung monierten, die EZB \u00fcberschreite ihre Kompetenzen. In [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/publikation\/der-streit-zwischen-dem-bundesverfassungs-ge-richt-und-dem-gerichtshof-der-eu-zu-den-anleihekaeufen-der-europaeischen-zentralbank-im-lichte-der-nachfolgenden-krisen-ein-streitgespraech-fulltext\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2025-02-26T11:06:02+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"57\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/236-vorgaenge\\\/publikation\\\/der-streit-zwischen-dem-bundesverfassungs-ge-richt-und-dem-gerichtshof-der-eu-zu-den-anleihekaeufen-der-europaeischen-zentralbank-im-lichte-der-nachfolgenden-krisen-ein-streitgespraech-fulltext\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/236-vorgaenge\\\/publikation\\\/der-streit-zwischen-dem-bundesverfassungs-ge-richt-und-dem-gerichtshof-der-eu-zu-den-anleihekaeufen-der-europaeischen-zentralbank-im-lichte-der-nachfolgenden-krisen-ein-streitgespraech-fulltext\\\/\",\"name\":\"Der Streit zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof der EU zu den Anleihek\u00e4ufen der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Lichte der nachfolgenden Krisen - Ein Streitgespr\u00e4ch - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2022-11-01T14:18:09+00:00\",\"dateModified\":\"2025-02-26T11:06:02+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/236-vorgaenge\\\/publikation\\\/der-streit-zwischen-dem-bundesverfassungs-ge-richt-und-dem-gerichtshof-der-eu-zu-den-anleihekaeufen-der-europaeischen-zentralbank-im-lichte-der-nachfolgenden-krisen-ein-streitgespraech-fulltext\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/236-vorgaenge\\\/publikation\\\/der-streit-zwischen-dem-bundesverfassungs-ge-richt-und-dem-gerichtshof-der-eu-zu-den-anleihekaeufen-der-europaeischen-zentralbank-im-lichte-der-nachfolgenden-krisen-ein-streitgespraech-fulltext\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/236-vorgaenge\\\/publikation\\\/der-streit-zwischen-dem-bundesverfassungs-ge-richt-und-dem-gerichtshof-der-eu-zu-den-anleihekaeufen-der-europaeischen-zentralbank-im-lichte-der-nachfolgenden-krisen-ein-streitgespraech-fulltext\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge Nr. 236: Der Streit um die Anleihek\u00e4ufe der EZB\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/236-vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Der Streit zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof der EU zu den Anleihek\u00e4ufen der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Lichte der nachfolgenden Krisen &#8211; Ein Streitgespr\u00e4ch\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Der Streit zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof der EU zu den Anleihek\u00e4ufen der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Lichte der nachfolgenden Krisen - Ein Streitgespr\u00e4ch - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/publikation\/der-streit-zwischen-dem-bundesverfassungs-ge-richt-und-dem-gerichtshof-der-eu-zu-den-anleihekaeufen-der-europaeischen-zentralbank-im-lichte-der-nachfolgenden-krisen-ein-streitgespraech-fulltext\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Der Streit zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof der EU zu den Anleihek\u00e4ufen der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Lichte der nachfolgenden Krisen - Ein Streitgespr\u00e4ch - Humanistische Union","og_description":"Die Europ\u00e4ische Zentralbank (EZB) wurde in den 1990er Jahren eingerichtet. Dies war eine institutionelle Voraussetzung f\u00fcr die Einf\u00fchrung des Euro, der ab 2023 mit dem Beitritt Kroatiens die W\u00e4hrung von 20 der 27 EU-Mitgliedstaaten sein wird. Die Strategien und Ma\u00dfnahmen der EZB waren stets umstritten. Gegner*innen der Gemeinschaftsw\u00e4hrung monierten, die EZB \u00fcberschreite ihre Kompetenzen. In [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/publikation\/der-streit-zwischen-dem-bundesverfassungs-ge-richt-und-dem-gerichtshof-der-eu-zu-den-anleihekaeufen-der-europaeischen-zentralbank-im-lichte-der-nachfolgenden-krisen-ein-streitgespraech-fulltext\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"2025-02-26T11:06:02+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"57\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/publikation\/der-streit-zwischen-dem-bundesverfassungs-ge-richt-und-dem-gerichtshof-der-eu-zu-den-anleihekaeufen-der-europaeischen-zentralbank-im-lichte-der-nachfolgenden-krisen-ein-streitgespraech-fulltext\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/publikation\/der-streit-zwischen-dem-bundesverfassungs-ge-richt-und-dem-gerichtshof-der-eu-zu-den-anleihekaeufen-der-europaeischen-zentralbank-im-lichte-der-nachfolgenden-krisen-ein-streitgespraech-fulltext\/","name":"Der Streit zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof der EU zu den Anleihek\u00e4ufen der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Lichte der nachfolgenden Krisen - Ein Streitgespr\u00e4ch - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"2022-11-01T14:18:09+00:00","dateModified":"2025-02-26T11:06:02+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/publikation\/der-streit-zwischen-dem-bundesverfassungs-ge-richt-und-dem-gerichtshof-der-eu-zu-den-anleihekaeufen-der-europaeischen-zentralbank-im-lichte-der-nachfolgenden-krisen-ein-streitgespraech-fulltext\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/publikation\/der-streit-zwischen-dem-bundesverfassungs-ge-richt-und-dem-gerichtshof-der-eu-zu-den-anleihekaeufen-der-europaeischen-zentralbank-im-lichte-der-nachfolgenden-krisen-ein-streitgespraech-fulltext\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/publikation\/der-streit-zwischen-dem-bundesverfassungs-ge-richt-und-dem-gerichtshof-der-eu-zu-den-anleihekaeufen-der-europaeischen-zentralbank-im-lichte-der-nachfolgenden-krisen-ein-streitgespraech-fulltext\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge Nr. 236: Der Streit um die Anleihek\u00e4ufe der EZB","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/236-vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Der Streit zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof der EU zu den Anleihek\u00e4ufen der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Lichte der nachfolgenden Krisen &#8211; Ein Streitgespr\u00e4ch"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation\/18308","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/media?parent=18308"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories?post=18308"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/tags?post=18308"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/autoren?post=18308"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikationen?post=18308"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}