{"id":18519,"date":"2023-04-24T18:24:21","date_gmt":"2023-04-24T16:24:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=18519"},"modified":"2025-02-26T11:55:30","modified_gmt":"2025-02-26T10:55:30","slug":"die-bekaempfung-von-gewalt-gegen-frauen-eine-aufgabe-nicht-nur-des-strafrechts","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/237-238-vorgaenge\/publikation\/die-bekaempfung-von-gewalt-gegen-frauen-eine-aufgabe-nicht-nur-des-strafrechts\/","title":{"rendered":"Die Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen: eine Aufgabe (nicht nur) des Strafrechts"},"content":{"rendered":"<p class=\"v-teaser-western\"><em>In Deutschland werden Frauen st\u00fcndlich Opfer von Partnerschaftsgewalt. Die Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die eine Kombination pr\u00e4ventiver und repressiver Bek\u00e4mpfungsstrategien erfordert. Dabei stellt die effektive Verfolgung von Partnerschaftsgewalt das Strafrecht vor besondere H\u00fcrden. Der folgende Beitrag zeigt Ans\u00e4tze zur geschlechtssensiblen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere des Strafrechts, auf, um Partnerschaftsgewalt effektiv zu bek\u00e4mpfen.<\/em><\/p>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Deutschland allgegenw\u00e4rtig. Es handelt sich dabei um Gewalt, die gegen ein bestimmtes Opfer gerade aufgrund seines Geschlechts gerichtet ist, und die Menschen aller Geschlechter betreffen kann. Doch gibt es bestimmte Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, die Frauen wesentlich h\u00e4ufiger betreffen als M\u00e4nner. Dazu geh\u00f6rt Partnerschaftsgewalt, also \u00dcbergriffe durch den aktuellen oder fr\u00fcheren Partner. Nach der kriminalstatistischen Auswertung des Bundeskriminalamts waren im Jahr 2020 \u00fcber 80 Prozent der Opfer von Partnerschaftsgewalt weiblich (BKA 2021:8). In Deutschland werden in jeder Stunde 13 Frauen Opfer von Partnerschaftsgewalt; alle zweieinhalb Tage wird eine Frau von ihrem Partner oder Ex-Partner get\u00f6tet (BMFSFJ 2021).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Aus menschenrechtlicher Perspektive handelt es sich bei Gewalt gegen Frauen um eine Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da sie Frauen daran hindert, ihre Rechte und Freiheiten gleichberechtigt mit M\u00e4nnern auszu\u00fcben. Als Vertragsstaat der Frauenrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1979 ist Deutschland zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung von Frauen verpflichtet. Zwar kann die Bek\u00e4mpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Allgemeinen und Partnerschaftsgewalt im Besonderen nicht allein mit Mitteln des Strafrechts erfolgen. Und doch spiegeln Strafverfahren in besonderer Weise den gesellschaftlichen Umgang mit Gewalt gegen Frauen wider. H\u00e4ufig werden in der Praxis ein fehlendes Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Funktionsweise geschlechtsbezogener Diskriminierung sowie ein Mangel an Sensibilit\u00e4t f\u00fcr die Dimensionen und Auswirkungen von Partnerschaftsgewalt sichtbar. Dies soll im Folgenden exemplarisch beleuchtet werden.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"die-straftatbestaende\">Die Straf&shy;tat&shy;be&shy;st&auml;nde<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Typische Straftatbest\u00e4nde, die im Kriminalit\u00e4tsfeld der Partnerschaftsgewalt verwirklicht sein k\u00f6nnen, sind T\u00f6tungs- und K\u00f6rperverletzungsdelikte, Sexualdelikte sowie N\u00f6tigung, Bedrohung und Nachstellung (vgl. BKA 2021:1). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die im Jahr 2016 erfolgte Reform des Sexualstrafrechts, insbesondere die Neufassung des Tatbestands des sexuellen \u00dcbergriffs. Die alte Fassung des \u00a7\u00a0177 Strafgesetzbuch (StGB) stellte auf den N\u00f6tigungscharakter der Tathandlung ab, setzte also die Anwendung von Gewalt oder Drohung oder die Ausnutzung einer schutzlosen Lage voraus. In der Praxis f\u00fchrte dies h\u00e4ufig dazu, dass vom Opfer k\u00f6rperlicher Widerstand erwartet wurde, damit eine Tat als sexuelle N\u00f6tigung oder Vergewaltigung bestraft werden konnte (bff Frauen gegen Gewalt 2014). Mit der Reform des Sexualstrafrechts wurde schlie\u00dflich das sog. \u201eNein hei\u00dft Nein\u201c-Modell umgesetzt, das ma\u00dfgeblich auf den entgegenstehenden Willen des Opfers abstellt. Damit geht eine Aufwertung des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung einher, dessen Schutz durch das Strafrecht nicht l\u00e4nger von einem aktiven Widerstand des Opfers abh\u00e4ngt. Vielmehr gen\u00fcgt nun ein Handeln gegen den erkennbaren Willen des Opfers. Dieser Paradigmenwechsel entspricht einem modernen, menschenrechtsorientierten Verst\u00e4ndnis der sexuellen Selbstbestimmung (vgl. Platform of Independent United Nations and Regional Expert Mechanisms on Violence against Women and Women\u2018s Rights 2019). Die Reform beruhte auch auf Art. 36 der Istanbul-Konvention des Europarats zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen und h\u00e4uslicher Gewalt, die in Deutschland 2018 in Kraft getreten ist. Die Istanbul-Konvention ist ein besonders wichtiges Instrument zur Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen. Zum einen legt sie in Art.\u00a03 lit.\u00a0a ein umfassendes Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Gewalt zugrunde, die sie als Menschenrechtsverletzung und Form von Diskriminierung versteht. Zum anderen enth\u00e4lt die Konvention zahlreiche detaillierte Vorgaben f\u00fcr die Vertragsstaaten, die bei vollst\u00e4ndiger Umsetzung eine wirkungsvolle Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen erm\u00f6glichen w\u00fcrden. Doch kommt Deutschland seinen Verpflichtungen aus der Konvention noch immer nicht vollst\u00e4ndig nach (GREVIO 2022).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Wenn es im Zusammenhang mit einer Trennung zu einem versuchten oder vollendeten T\u00f6tungsdelikt kommt, ist eine Strafbarkeit wegen Mordes in Betracht zu ziehen. Eine vors\u00e4tzliche T\u00f6tung ist als Mord nach \u00a7\u00a0211 StGB strafbar, wenn ein Mordmerkmal des zweiten Absatzes der Vorschrift gegeben ist. Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang das Mordmerkmal der niedrigen Beweggr\u00fcnde. Diese liegen laut st\u00e4ndiger Rechtsprechung vor, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind (vgl. BGH NStZ 2021, 287, 288). Im Rahmen dieser Beurteilung nimmt die Rechtsprechung eine Gesamtw\u00fcrdigung aller \u00e4u\u00dferen und inneren Faktoren vor, die f\u00fcr die Handlungsantriebe des T\u00e4ters ma\u00dfgeblich sind. Auch bei Trennungst\u00f6tungen sind demnach stets die Umst\u00e4nde des Einzelfalls entscheidend. Kritikw\u00fcrdig ist jedoch die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch gelegentlich aufzufindende Formulierung, wonach \u201e<i>[g]erade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, [\u2026] als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden [darf]<\/i>\u201c (zuletzt BGH NStZ 2019, 518, 519). Eine derartige Herangehensweise ist systemwidrig, weil sie statt der Motivlage des T\u00e4ters das (Vor-)Verhalten des Opfers in den Blick nimmt. Zudem verkennt sie, dass hinter Trennungst\u00f6tungen h\u00e4ufig ein patriarchales Besitzdenken und eine Objektivierung der Frau steht, die den \u201e<i>Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland<\/i>\u201c (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 2021, 287, 288), insbesondere der Menschenw\u00fcrde des Art.\u00a01 und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz, eklatant widersprechen. Dies legt den Schluss nahe, dass an Trennungst\u00f6tungen ein strengerer Ma\u00dfstab angelegt wird als an andere T\u00f6tungsdelikte (vgl. insgesamt zur Kritik Schuchmann\/Steinl 2021).<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"fragen-der-strafzumessung\">Fragen der Straf&shy;zu&shy;mes&shy;sung<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die genannten Probleme setzen sich auf der Ebene der Strafzumessung fort. So wird bei F\u00e4llen von sexualisierter Partnerschaftsgewalt der Umstand einer bestehenden oder fr\u00fcheren intimen Beziehung zwischen T\u00e4ter und Opfer gelegentlich strafmildernd ber\u00fccksichtigt (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2003, 168; NStZ-RR 2010, 9, 10). In einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2009 hei\u00dft es, das Landgericht h\u00e4tte eine strafmildernde Ber\u00fccksichtigung des Umstands pr\u00fcfen m\u00fcssen, dass das Tatopfer \u201e<i>eine Woche vor der Tat eine intime Beziehung mit dem Angekl. eingegangen war und dass sie mit dem Angekl. am Tattage zun\u00e4chst einvernehmlich Z\u00e4rtlichkeiten ausgetauscht und sexuelle Handlungen mit ihm vorgenommen hatte, bevor sie sich ihm verweigerte<\/i>\u201c (BGH NStZ-RR 2010, 9, 10). Eine derartige Beurteilung l\u00e4sst opferbeschuldigende Narrative erkennen und kann in dieser Pauschalit\u00e4t nicht \u00fcberzeugen. Dies gilt insbesondere in Trennungssituationen (so bereits BGH NStZ-RR 2007, 300). Sie widerspricht auch dem Gedanken von Art.\u00a046 lit. a der Istanbul-Konvention. Danach m\u00fcssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass der Umstand einer aktuellen oder fr\u00fcheren Beziehung zwischen Opfer und T\u00e4ter erschwerend ber\u00fccksichtigt werden kann. Um eine konventionskonforme Strafzumessungspraxis sicherzustellen, erscheint eine \u00c4nderung des \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 StGB zielf\u00fchrend. Dort werden Umst\u00e4nde benannt, die im Rahmen der Strafzumessungsentscheidung in die Abw\u00e4gung einzubeziehen sind. Bei den zu ber\u00fccksichtigenden Beweggr\u00fcnden bietet sich eine Aufnahme geschlechtsspezifischer oder sexistischer Motive an, wozu etwa aus Frauenhass begangene Taten z\u00e4hlen w\u00fcrden. Diese fallen zwar derzeit schon in die Fallgruppe der menschenverachtenden Beweggr\u00fcnde, doch kann eine Klarstellung dazu beitragen, die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden f\u00fcr den Umgang mit geschlechtsspezifischen Taten zu sensibilisieren.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Aus denselben Gr\u00fcnden \u00fcberzeugt auch die Annahme eines minder schweren Falles des sexuellen \u00dcbergriffs bei Taten durch den Partner oder Ex-Partner nicht (so etwa BGH BeckRS 1993, 31080779; NStZ-RR 2010, 9, 10). Ein minder schwerer Fall einer Straftat liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschlie\u00dflich aller subjektiven Momente und der T\u00e4terpers\u00f6nlichkeit vom Durchschnitt der gew\u00f6hnlich vorkommenden F\u00e4lle in so erheblichem Ma\u00dfe abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (Maier 2020:Rn. 115). Der Einstufung von Sexualdelikten durch den aktuellen oder fr\u00fcheren Partner als minder schwerem Fall liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass der \u201eNormalfall\u201c einer Sexualstraftat im \u00dcbergriff durch eine fremde Person zu sehen ist. Dies widerspricht aber dem Stand der Forschung, wonach sich die meisten Sexualdelikte im sozialen Nahraum des Opfers abspielen (vgl. Renzikowski 2021: Rn. 206).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendungs- und Strafzumessungspraxis bieten sich verpflichtende und in ausreichender Kapazit\u00e4t angebotene Fortbildungen f\u00fcr Richter_innen und Staatsanw\u00e4lt_innen an, in denen Ursachen und Auswirkungen geschlechtsspezifischer Gewalt beleuchtet und M\u00f6glichkeiten zur geschlechtssensiblen Anwendung des Rechts aufgezeigt werden k\u00f6nnten (vgl. Deutscher Juristinnenbund 2020b:57ff.). Die Neutralit\u00e4t der Richter_innen steht einer Fortbildungspflicht nicht entgegen (vgl. Classen 2018:Rn. 29a).<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"geschlechtssensible-durchfuehrung-des-strafverfahrens\">Geschlechts&shy;sen&shy;sible Durch&shy;f&uuml;h&shy;rung des Straf&shy;ver&shy;fah&shy;rens<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Damit das Strafrecht Gewalt gegen Frauen effektiv bek\u00e4mpfen kann, ist neben einer geschlechtssensiblen Anwendung des materiellen Rechts auch eine entsprechende Durchf\u00fchrung des Strafverfahrens unerl\u00e4sslich. Denn durch die Konfrontation mit dem T\u00e4ter und die wiederholte Befragung durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und das Gericht besteht die Gefahr einer Retraumatisierung des Opfers. Dies gilt vor allem angesichts der teils erheblichen L\u00e4nge von Strafverfahren, der nur durch eine Verbesserung der Ressourcen der Strafjustiz begegnet werden kann.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Eine erste H\u00fcrde stellt sich bei der Frage, ob die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. So handelt es sich etwa bei der vors\u00e4tzlichen einfachen K\u00f6rperverletzung nach \u00a7\u00a0223 StGB um ein relatives Antragsdelikt, d.h. es ist ein Strafantrag des Opfers erforderlich, wenn nicht die Staatsanwaltschaft ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt. Zudem kann nach \u00a7 374 Strafprozessordnung (StPO) auf den Privatklageweg verwiesen werden, soweit die Staatsanwaltschaft nicht nach \u00a7\u00a0376 StPO annimmt, dass eine Anklage im \u00f6ffentlichen Interesse liegt. Hier besteht die Gefahr, dass F\u00e4lle von Partnerschaftsgewalt als reine \u201eFamilienangelegenheit\u201c eingestuft werden, die die \u00f6ffentliche Sph\u00e4re nicht ber\u00fchren und daher auch kein besonderes Strafverfolgungsinteresse ausl\u00f6sen w\u00fcrden. Diese Annahme beruht jedoch auf einer \u00fcberkommenen Dichotomie von \u00d6ffentlichkeit und Privatheit. Gewalt gegen Frauen ist keine Privatangelegenheit und darf nicht als solche bagatellisiert werden. Vielmehr sollte das (besondere) \u00f6ffentliche Interesse im Fall von Partnerschaftsgewalt regelm\u00e4\u00dfig angenommen werden (vgl. Deutscher Juristinnenbund 2020a:1f.). Auch die Istanbul-Konvention verlangt in Art.\u00a055 Abs.\u00a01, dass die Strafverfolgung nicht vollst\u00e4ndig von einer Meldung oder Anzeige des Opfers abh\u00e4ngig gemacht werden darf. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Einstellung von Verfahren aus Opportunit\u00e4tsgr\u00fcnden nach \u00a7\u00a7\u00a0153 ff. StPO. Der Umstand, dass die Tat sich im pers\u00f6nlichen Umfeld des Opfers ereignet hat, bietet f\u00fcr sich genommen noch keinen Anlass zu der Annahme, dass kein bzw. nur ein geringes \u00f6ffentliches Interesse an der Strafverfolgung im Sinne von \u00a7\u00a0153 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 oder \u00a7\u00a0153a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 StPO besteht. Dem steht auch die bereits erw\u00e4hnte strafsch\u00e4rfende Ber\u00fccksichtigung nach Art. 46 lit. a der Istanbul-Konvention entgegen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Wenn die gewaltbetroffene Person aktiv am Strafverfahren mitwirken m\u00f6chte, steht ihr das Institut der Nebenklage nach \u00a7 395 StPO offen, das beispielsweise mit einem Frage- und Beweisantragsrecht in der Hauptverhandlung einhergeht. Dabei stellt sich in der Praxis jedoch das Problem, dass leichtere Delikte \u2013 so etwa die einfache und gef\u00e4hrliche K\u00f6rperverletzung nach \u00a7\u00a7 223, 224 StGB \u2013 grunds\u00e4tzlich von der M\u00f6glichkeit der (kostenfreien) Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes nach \u00a7\u00a0397a Abs.\u00a01 StPO ausgenommen sind. Diese Herangehensweise greift im Bereich der Partnerschaftsgewalt zu kurz. Denn auch wenn die verwirklichten Delikte f\u00fcr sich genommen h\u00e4ufig nicht schwerwiegend sind, verkennt eine solche Betrachtung die Dimension und Auswirkungen langj\u00e4hriger Partnerschaftsgewalt. Auch mit Blick auf die Gefahr einer Retraumatisierung erscheint eine anwaltliche Interessensvertretung sinnvoll und erforderlich, um auf eine m\u00f6glichst geschlechtssensible Durchf\u00fchrung des Strafverfahrens hinwirken zu k\u00f6nnen. Zu diesem Zweck muss auch die verfahrensrechtliche Stellung der Vertreter_innen der Nebenklage gesichert werden (vgl. Deutscher Juristinnenbund 2018:15ff.). Insbesondere ist ihnen auch in Konstellationen, in denen Aussage gegen Aussage steht, grunds\u00e4tzlich Akteneinsicht zu gew\u00e4hren; eine pauschale Abwertung der Aussage der Nebenkl\u00e4gerin geht damit nicht einher (vgl. BGH NStZ 2016, 367).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Zur Verhinderung einer Retraumatisierung des Opfers muss zudem das Institut der psychosozialen Prozessbegleitung nach \u00a7 406g StPO gest\u00e4rkt werden. Auch hier h\u00e4ngt die Beiordnung von Prozessbegleiter_innen vom jeweiligen Delikt ab. F\u00fcr leichtere Delikte besteht keine Beiordnungsm\u00f6glichkeit, selbst wenn eine besondere Schutzbed\u00fcrftigkeit vorliegt. Diese gesetzliche Konzeption verkennt, dass gerade im Fall von Partnerschaftsgewalt regelm\u00e4\u00dfig ein Bed\u00fcrfnis nach professioneller Unterst\u00fctzung besteht, um die Gefahr einer Retraumatisierung durch das Zusammentreffen mit dem T\u00e4ter im Gerichtssaal und eine Befragung durch die Verfahrensbeteiligten zu vermindern. Die M\u00f6glichkeit der kostenfreien psychosozialen Prozessbegleitung sollte daher allen Betroffenen von Partnerschafts- und sonstiger geschlechtsspezifischer Gewalt offenstehen (vgl. Deutscher Juristinnenbund 2018:18ff.).<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"praevention-von-gewalt-gegen-frauen\">Pr&auml;vention von Gewalt gegen Frauen<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Der Fokus auf das Strafrecht als Mittel zur Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen darf nicht den Blick darauf verstellen, dass eine umfassende Pr\u00e4ventionsstrategie unverzichtbar ist. Denn auch wenn das Strafrecht ein staatliches Unwerturteil \u00fcber die Tat herbeizuf\u00fchren vermag, setzt es naturgem\u00e4\u00df erst an, wenn es bereits zu gewaltsamen Handlungen gekommen ist. Eine umfassende Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen erfordert daher einen prim\u00e4r-pr\u00e4ventiven Ansatz. Vielfach sind \u00dcbergriffe durch den aktuellen oder fr\u00fcheren Partner nicht unvorhersehbar \u2013 und damit auch nicht unvermeidbar. Durch eine bessere Zusammenf\u00fchrung der Erkenntnisse, die in Beratungsstellen und bei den Ermittlungsbeh\u00f6rden h\u00e4ufig nur punktuell vorhanden sind, lie\u00dfen sich Taten in vielen F\u00e4llen verhindern. Zudem m\u00fcssen Risikofaktoren zutreffend eingeordnet werden: Dazu geh\u00f6ren nicht nur m\u00f6gliche fr\u00fchere \u00dcbergriffe, sondern insbesondere auch eine bevorstehende oder bereits erfolgte Trennung der Frau von ihrem Partner. In dieser Situation besteht eine besondere Gef\u00e4hrdungslage, der durch geeignete Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahmen begegnet werden muss. Um derartige Situationen ad\u00e4quat einsch\u00e4tzen und entsprechend handeln zu k\u00f6nnen, braucht es verpflichtende Aus- und Fortbildungen f\u00fcr Polizeibeamt_innen. Denn die Polizei ist regelm\u00e4\u00dfig als erste staatliche Institution mit Partnerschaftsgewalt befasst und damit auch in der Lage, durch konsequentes Einschreiten Eskalationen zu verhindern (vgl. zum Ganzen Deutscher Juristinnenbund 2020a:6ff.)<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ein wichtiges Instrument zur Pr\u00e4vention von (weiterer) Gewalt an Frauen ist das Gewaltschutzgesetz, das seit 2002 in Kraft ist und den Schutz vor allen Formen von Gewalt im privaten und h\u00e4uslichen Umfeld bezweckt. Das Gewaltschutzgesetz sieht eine Vielzahl von Ma\u00dfnahmen vor, die darauf gerichtet sind, den T\u00e4ter aus der Gefahrensituation zu entfernen. Ein wirksames Mittel ist in diesem Zusammenhang das Betretungsverbot und der Anspruch auf \u00dcberlassung der gemeinsam genutzten Wohnung nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 in Verbindung mit \u00a7\u00a02 Gewaltschutzgesetz. Damit diese Anordnungen Wirkung zeigen, muss ihre Verletzung ad\u00e4quat verfolgt werden. Es handelt sich dabei nach \u00a7\u00a04 Nr.\u00a01 Gewaltschutzgesetz um eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist. Auch hier muss sichergestellt werden, dass die Taten tats\u00e4chlich verfolgt und im Regelfall nicht aus Opportunit\u00e4tsgr\u00fcnden eingestellt werden. Obgleich es sich bei der Verletzung einer Gewaltschutzanordnung selbst nicht um eine schwerwiegende Straftat handelt, besteht doch erhebliches Eskalationspotential, das nicht bagatellisiert werden darf. Problematisch ist zudem die fehlende Abstimmung des Gewaltschutzrechts mit dem Familienrecht in F\u00e4llen, in denen gemeinsame Kinder vorhanden sind. Denn trotz bestehender Gewaltschutzanordnung muss der Umgang mit dem gemeinsamen Kind erm\u00f6glicht werden. Hier bedarf es \u2013 auch und gerade im Interesse der betroffenen Kinder \u2013 einer h\u00f6heren Priorisierung des Gewaltschutzes und einer besseren Abstimmung zwischen den rechtlichen Mechanismen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Zwingend notwendig ist au\u00dferdem ein Ausbau der Beratungs- und Opferhilfeeinrichtungen. Sch\u00e4tzungen zufolge fehlen knapp 15.000 Pl\u00e4tze in Frauenh\u00e4usern (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags 2019:4), wobei die Corona-Pandemie die Lage nochmals versch\u00e4rft haben d\u00fcrfte. Gerade in l\u00e4ndlichen R\u00e4umen ist die Versorgung h\u00e4ufig defizit\u00e4r. Dabei ist Deutschland nach Art. 23 der Istanbul-Konvention verpflichtet, geeignete und leicht zug\u00e4ngliche Schutzunterk\u00fcnfte in ausreichender Zahl bereitzustellen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ein weiteres Problem ist die Finanzierung von Frauenh\u00e4usern, f\u00fcr die es momentan keine einheitliche Regelung gibt. Vielmehr gibt es in den L\u00e4ndern unterschiedliche und nicht aufeinander abgestimmte Finanzierungsmodelle. Eine verl\u00e4ssliche und dauerhafte Finanzierung ist aber unverzichtbar, um ein fl\u00e4chendeckendes Unterst\u00fctzungssystem einrichten und aufrechterhalten zu k\u00f6nnen. Neben einem Ausbau der Opferhilfe m\u00fcssen zudem die (potentiellen) T\u00e4ter in den Blick genommen werden. Notwendig sind Beratungsstellen und Therapiem\u00f6glichkeiten, um eine k\u00fcnftige Eskalation zu verhindern. Zugleich muss intensive Tatursachenforschung betrieben werden, wie sie auch in Art.\u00a011 Abs.\u00a01 der Istanbul-Konvention vorgesehen ist. Auf der Grundlage empirischer Erkenntnisse k\u00f6nnen sodann Instrumente zur Risikoeinsch\u00e4tzung weiterentwickelt werden, um drohende Gewalttaten zu verhindern.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Bek\u00e4mpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ist damit zwar auch, aber bei Weitem nicht nur eine Aufgabe des Strafrechts. Die in diesem Beitrag exemplarisch aufgezeigten Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen nur dann ihre volle Wirkung entfalten, wenn sie in einen umfassenden gesellschaftlichen Bewusstseinswandel eingebettet sind. Geschlechtsspezifische Gewalt ist stets ein Ausdruck struktureller Machtungleichgewichte zwischen den Geschlechtern. Die \u00dcberwindung patriarchaler Denkmuster und die tats\u00e4chliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter, zu der der Staat nach Art.\u00a03 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 des Grundgesetzes verpflichtet ist, sind damit Voraussetzung zur wirkungsvollen Bek\u00e4mpfung und Verhinderung von geschlechtsspezifischer Gewalt.<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><strong class=\"western\">Tanja\u00a0Altunjan<\/strong> Jahrgang 1992, Dr. iur., Volljuristin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin. Wichtigste Buchver\u00f6ffentlichung: Reproductive Violence and International Criminal Law (2021).<\/p>\n<p class=\"v-zwischen\u00fcberschrift-2-western\">Literatur:<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>bff Frauen gegen Gewalt e.V. <\/i>2014: \u201eWas Ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar\u201c: Fallanalyse zu bestehenden Schutzl\u00fccken in der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts bez\u00fcglich erwachsener Betroffener; abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.frauen-gegen-gewalt.de\/files\/userdata\/downloads\/kampagnen\/vergewaltigung-verurteilen\/bff-Fallanalyse_Schutzluecken_Sexualstrafrecht.pdf.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.frauen-gegen-gewalt.de\/files\/userdata\/downloads\/kampagnen\/vergewaltigung-verurteilen\/bff-Fallanalyse_Schutzluecken_Sexualstrafrecht.pdf.<\/a><\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>BKA<\/i> 2021, Partnerschaftsgewalt: Kriminalstatistische Auswertung \u2013 Berichtsjahr 2020; abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.bka.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Publikationen\/JahresberichteUndLagebilder\/Partnerschaftsgewalt\/Partnerschaftsgewalt_2020.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.bka.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Publikationen\/JahresberichteUndLagebilder\/Partnerschaftsgewalt\/Partnerschaftsgewalt_2020.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3.<\/a><\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>BMFSFJ<\/i> 2021: Gewalt in Partnerschaften: 4,9 Prozent mehr F\u00e4lle als 2019; abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.bmfsfj.de\/bmfsfj\/aktuelles\/alle-meldungen\/gewalt-in-partnerschaften-4-9-prozent-mehr-faelle-als-2019-187204.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.bmfsfj.de\/bmfsfj\/aktuelles\/alle-meldungen\/gewalt-in-partnerschaften-4-9-prozent-mehr-faelle-als-2019-187204.<\/a><\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Classen, Claus D.<\/i> 2018: Art. 97 GG; in: v. Mangoldt\/Klein\/Starck\/Classen, M\u00fcnchen.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Deutscher Juristinnenbund e.V.<\/i> 2018: Policy Paper: Opferrechte in Strafverfahren wegen geschlechtsbezogener Gewalt; abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.djb.de\/fileadmin\/user_upload\/presse\/stellungnahmen\/st18-18_OpferR.pdf.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.djb.de\/fileadmin\/user_upload\/presse\/stellungnahmen\/st18-18_OpferR.pdf.<\/a><\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Deutscher Juristinnenbund e.V.<\/i> 2020a: Policy Paper: Strafrechtlicher Umgang mit (t\u00f6dlicher) Partnerschaftsgewalt; abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.djb.de\/fileadmin\/user_upload\/st20-28_Partnerschaftsgewalt.pdf.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.djb.de\/fileadmin\/user_upload\/st20-28_Partnerschaftsgewalt.pdf.<\/a><\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Deutscher Juristinnenbund e.V.<\/i> 2020b: Bericht des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb) zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland; abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.djb.de\/fileadmin\/user_upload\/st20-31-IK-Bericht-201125.pdf.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.djb.de\/fileadmin\/user_upload\/st20-31-IK-Bericht-201125.pdf.<\/a><\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>GREVIO 2022: <\/i>(Basis) Evaluierungsbericht \u00fcber gesetzliche und weitere Ma\u00dfnahmen zur Umsetzung des \u00dcbereinkommens des Europarates zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen und h\u00e4uslicher Gewalt (Istanbul Konvention) &#8211; Deutschland; abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.bmfsfj.de\/resource\/blob\/202386\/3699c9bad150e4c4ff78ef54665a85c2\/grevio-evaluierungsbericht-istanbul-konvention-2022-data.pdf.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.bmfsfj.de\/resource\/blob\/202386\/3699c9bad150e4c4ff78ef54665a85c2\/grevio-evaluierungsbericht-istanbul-konvention-2022-data.pdf.<\/a><\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Maier, Stefan <\/i>2020: \u00a7 46 StGB; in: M\u00fcnchener Kommentar zum StGB, M\u00fcnchen.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><span lang=\"en-US\"><i>Platform of Independent United Nations and Regional Expert Mechanisms on Violence against Women and Women\u2018s Rights<\/i><\/span><span lang=\"en-US\"> 2019: International Day on the Elimination of Violence against Women 25 November 2019: Absence of Consent must Become the Global Standard for Definition of Rape, abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.ohchr.org\/en\/press-releases\/2019\/11\/international-day-elimination-violence-against-women25-november-2019.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.ohchr.org\/en\/press-releases\/2019\/11\/international-day-elimination-violence-against-women25-november-2019.<\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Renzikowski, Joachim <\/i>2021: \u00a7 177 StGB; in: M\u00fcnchener Kommentar zum StGB, M\u00fcnchen.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Schuchmann, Inga\/Steinl, Leonie<\/i> 2021: Femizide: Zur strafrechtlichen Bewertung von trennungsbedingten T\u00f6tungsdelikte an Intimpartnerinnen; in: <i>Kritische Justiz<\/i>, Jg. 54, H. 3, S. 312-327.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags<\/i> 2019: Sachstand: Frauenh\u00e4user in Deutschland, abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/648894\/7fe59f890d4a9e8ba3667fb202a15477\/WD-9-030-19-pdf-data.pdf.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/648894\/7fe59f890d4a9e8ba3667fb202a15477\/WD-9-030-19-pdf-data.pdf.<\/a><\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\">\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[47,48,2977],"tags":[3040,3056,3055,3054,681,3053,667],"autoren":[3052],"publikationen":[3030],"class_list":["post-18519","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-lebensweisen-pluralismus","category-sexualstrafrecht","category-strafrecht-2","tag-feminismus","tag-geschlechtsspezifische-gewalt","tag-gewalt-gegen-frauen","tag-partnerschaftsgewalt","tag-rechtspolitik","tag-strafrecht","tag-vorgaenge-artikel","autoren-tanja-altunjan","publikationen-237-238-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen: eine Aufgabe (nicht nur) des Strafrechts - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/237-238-vorgaenge\/publikation\/die-bekaempfung-von-gewalt-gegen-frauen-eine-aufgabe-nicht-nur-des-strafrechts\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Bek\u00e4mpfung von Gewalt gegen Frauen: eine Aufgabe (nicht nur) des Strafrechts - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In Deutschland werden Frauen st\u00fcndlich Opfer von Partnerschaftsgewalt. 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