{"id":18910,"date":"2023-09-07T21:10:29","date_gmt":"2023-09-07T19:10:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=18910"},"modified":"2025-08-15T15:43:07","modified_gmt":"2025-08-15T13:43:07","slug":"klimaproteste-und-die-letzte-generation-versammlungsfreiheit-geht-vor","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-241\/publikation\/klimaproteste-und-die-letzte-generation-versammlungsfreiheit-geht-vor\/","title":{"rendered":"Klimaproteste und die Letzte Generation: Versammlungsfreiheit geht vor"},"content":{"rendered":"<p><em>Seit Monaten regieren Polizei und Justiz mit wachsender Repression gegen die \u201eLetzte Generation\u201c, bis hin zum Vorwurf, bei der Gruppe handle es sich um eine kriminelle Vereinigung. Sind die Aktionen der \u201eLetzten Generation\u201c \u2013 als Form des zivilen Ungehorsams illegal, da das Festkleben auf der Stra\u00dfe als N\u00f6tigung im Stra\u00dfenverkehr verstanden werden kann? Clemens Arzt analysiert die politische Polemik und die strafrechtliche Frage. Dabei pl\u00e4diert er f\u00fcr einen Vorrang der Versammlungsfreiheit.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Proteste der Aktivist*innen der \u201eLetzten Generation\u201c w\u00fchlen die politischen Institutionen seit Monaten auf. Justiz und Polizei begegnen ihnen mit zunehmender Repression, bis hin zum strafrechtlichen Vorwurf, die \u201eLetzte Generation\u201c sei eine kriminelle Vereinigung im Sinne des \u00a7 129 Strafgesetzbuch. Viele der Mitglieder stehen immer wieder vor Gericht im Zusammenhang mit ihren Aktionen, insbesondere wegen des Vorwurfs der N\u00f6tigung und auch des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamt*innen.<\/p>\n<p>Der Freistaat Bayern nimmt viele der Beteiligten f\u00fcr Tage oder Wochen in Pr\u00e4ventivgewahrsam, dessen Dauer von bis zu zwei Monaten der Bayerische Verfassungsgerichtshof in einer so genannten Popularklage am 14. Juni 2023 (Aktenzeichen Vf. 15-VII-18) als zul\u00e4ssig erachtete. Diese betraf indes nicht die gegen Klimaaktivisten genutzten Regelung im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz, was in der Presse hierzu zumeist nicht beachtet wurde. Der ebenfalls in Bayern strafrechtlich vorgebrachte Vorwurf, eine kriminelle Vereinigung zu sein, er\u00f6ffnete der Staatsanwaltschaft einen breiten Instrumentenkasten von Ma\u00dfnahmen gegen Mitglieder der \u201eLetzten Generation\u201c. Dieser reicht von Hausdurchsuchungen und technischen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen bis hin zur Sperrung der Website und von Konten. Hinzu kamen Telekommunikations\u00fcberwachungen, die offenkundig auch viele Telefonate mit Journalisten betrafen. Ob die Landtagswahl in Bayern im Herbst 2023 hier nur eine zuf\u00e4llige Koinzidenz ist, kann mit gutem Grund bezweifelt werden.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"i-klimaschutz-als-verfassungsziel\">I. Klimaschutz als Verfas&shy;sungs&shy;ziel<\/span><\/h3>\n<p>Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur verfassungsrechtlich verankerten Pflicht zum Klimaschutz vom 24. M\u00e4rz 2021 (Aktenzeichen 1 BvR 2656\/18 u.a.) hei\u00dft es in den Leits\u00e4tzen pr\u00e4gnant zusammengefasst, der<\/p>\n<p><em>\u201eSchutz des Lebens und der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schlie\u00dft den Schutz vor Beeintr\u00e4chtigungen grundrechtlicher Schutzg\u00fcter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umst\u00e4nde sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu sch\u00fctzen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf k\u00fcnftige Generationen begr\u00fcnden.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Subjektivrechtlich sch\u00fctzen damit die Grundrechte aus Sicht des BVerfG als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Pflichten zur Minderung der Treibhausgase in die Zukunft. Der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schlie\u00dfe die Notwendigkeit ein, mit den nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in einem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Viel zu wenig geht es dabei in der Diskussion und den Ma\u00dfnahmen zum Klimawandel auch um einen Verzicht auf klimasch\u00e4dliche Lebensweisen anstelle der Heilsversprechen einer allseits elektrisch oder \u2013 technologieoffen \u2013 mit Wasserstoff oder anderen Wundermitteln betriebenen Wirtschaft und Lebensweise im Sinne eines \u201eWeiter Wie Bisher\u201c, nur \u201egr\u00fcner\u201c. Statt eines inhaltlichen Streits \u00fcber m\u00f6gliche L\u00f6sungen und Ver\u00e4nderungen, steht indes die Legitimit\u00e4t von Formen des Protests gegen mangelnde Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der Ursachen des Klimawandels seit Monaten nicht selten im Mittelpunkt des politischen, gesellschaftlichen und auch rechtlichen Diskurses anstelle der gesellschaftlichen Antworten auf den Klimawandel. Dies wird insbesondere angetrieben von der Emp\u00f6rung von Autofahrer*innen, die sonst jeden Stau erdulden und immer wieder auch Rettungswege blockieren, bei kurzfristigen Blockaden durch die \u201eLetzte Generation\u201c aber die Nerven verlieren. Eine kurze rechtliche Verortung des Protestes ist hier sinnvoll und notwendig zur Verortung der Proteste.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"ii-versammlungsfreiheit-und-verfassungsrecht\">II. Versamm&shy;lungs&shy;frei&shy;heit und Verfas&shy;sungs&shy;recht<\/span><\/h3>\n<p>Nach der noch immer f\u00fcr die Auslegung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ma\u00dfgeblichen so genannten Brokdorf-Entscheidung des BVerfG 1985 (Aktenzeichen 1 BvR 233, 341\/81) bieten Versammlungen<\/p>\n<p><em>\u201e[&#8230;] die M\u00f6glichkeit zur \u00f6ffentlichen Einflu\u00dfnahme auf den politischen Proze\u00df, zur Entwicklung pluralistischer Initiativen und Alternativen oder auch zu Kritik und Protest; sie enthalten ein St\u00fcck urspr\u00fcnglich-ungeb\u00e4ndigter unmittelbarer Demokratie, das geeignet ist, den politischen Betrieb vor Erstarrung in gesch\u00e4ftiger Routine zu bewahren (\u2026). Demonstrativer Protest kann insbesondere notwendig werden, wenn die Repr\u00e4sentativorgane m\u00f6gliche Mi\u00dfst\u00e4nde und Fehlentwicklungen nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder aus R\u00fccksichtnahme auf andere Interessen hinnehmen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Nicht unerw\u00e4hnt mit Blick auf diese Entscheidung sollte indes bleiben, dass im Zuge der Corona-Pandemie der Innenminister von Nordrhein-Westfalen, Heribert Reul (CDU), sehr deutlich zur Einhegung der liberalen und grundrechtssichernden Rechtsprechung zur Versammlungsfreiheit aufgerufen hat, was dann beispielsweise im Zuge der Pandemieregelungen zu teilweise abstrusen Ein- und Angriffen der Beh\u00f6rden bei Kleinstdemonstrationen f\u00fchrte oder etwa einer Diskussion, ob nicht das Maskentragen in Versammlungen w\u00e4hrend der Corona-Pandemie als Vermummung im Sinne des Versammlungsrecht verboten sei und mehr. Das Versammlungsgesetz NRW vom Dezember 2021 ist, wie schon das Bayerische Versammlungsgesetz vom Oktober 2008, ein Baustein in diesem Angriff auf ein liberales Versammlungsrecht als wesentlichem Element einer demokratisch verfassten Gesellschaft. Wurde Bayern durch eine Eilentscheidung des BVerfG 2009 (Aktenzeichen 1 BvR 2492\/08) in wesentlichen Fragen in die Schranken verwiesen, steht die verfassungsrechtliche Beurteilung der Anfang 2023 eingereichten Klage gegen das Versammlungsgesetz NRW noch aus. Dieses Gesetz kam beispielsweise gegen die Proteste gegen den Braunkohleabbau in L\u00fctzerath zur Anwendung und verbietet Versammlungen auf Autobahnen ausnahmslos.<\/p>\n<p>Die versammlungsbeh\u00f6rdlichen und polizeilichen \u00dcbertreibungen im Rahmen der Corona-Pandemie blieben \u2013 wie bef\u00fcrchtet \u2013 nicht an dieses Ereignis gebunden, sondern finden ihre Fortsetzungen bis heute im allt\u00e4glichen Versammlungsgeschehen, so etwa aus Gr\u00fcnden der deutschen Staatsr\u00e4son bei \u201eantiisraelischen Demonstrationen\u201c bei pr\u00e4ventiven Fl\u00e4chenverboten durch Allgemeinverf\u00fcgung rund um das politische Berlin und mehr.<\/p>\n<p>Die gezielte Anwendung so genannter Schmerzgriffe gegen Aktivist*innen der \u201eLetzten Generation\u201c ebenso wie die Masseneinkesselung von rund 1000 Demonstrierenden Anfang Juni im s\u00e4chsischen Connewitz reihen sich ein in ein von vielen wahrgenommenes zunehmend freiheitsbeschr\u00e4nkendes Agieren von Versammlungsbeh\u00f6rden und Polizei gegen Versammlungen bei unterschiedlichsten Anl\u00e4ssen.<\/p>\n<p>Doch zur\u00fcck zur Brokdorf-Entscheidung: Zum Selbstbestimmungsrecht der Versammlungsteilnehmer*innen \u00fcber Inhalt und Ausgestaltung einer Versammlung stellt das Gericht fest:<\/p>\n<p><em>\u201eAls Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gew\u00e4hrleistet Art. 8 GG den Grundrechtstr\u00e4gern das Selbstbestimmungsrecht \u00fcber Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung [\u2026]. Schon in diesem Sinne geb\u00fchrt dem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang; das Recht, sich ungehindert und ohne besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln, galt seit jeher als Zeichen der Freiheit, Unabh\u00e4ngigkeit und M\u00fcndigkeit des selbstbewu\u00dften B\u00fcrgers.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Mit Blick auf den Versammlungsort ist dabei zu beachten, dass bestimmte Stra\u00dfenklassen \u2013 wie Bundesautobahnen \u2013 nicht grunds\u00e4tzlich als Versammlungsorte von der Gew\u00e4hrleistung des Art. 8 GG ausgenommen sind, auch wenn das Versammlungsgesetz NRW hier sogar ein gesetzliches Verbot eingef\u00fchrt hat. Es ist mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung kaum zu erwarten, dass das BVerfG dies als zul\u00e4ssig einordnen wird.<\/p>\n<p>Wer also gegen den weiter ungehemmten Aussto\u00df von CO2 durch den Autoverkehr demonstriert, ist gerade auf der Stra\u00dfe \u2013 und sei es eine Autobahn \u2013 am richtigen Ort. Ein solcher Protest darf sich damit auch gegen die klimasch\u00e4dliche Politik des Bundesverkehrsministeriums wenden. Grenzen der Versammlungsfreiheit ergeben sich aus dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Friedlichkeitsgebot, dem daraus folgenden Waffenverbot und den Strafgesetzen. Im Einzelfall geht es auch um die Abw\u00e4gung zwischen der Versammlungsfreiheit und den Grundrechten Dritter im Rahmen der \u201epraktischen Konkordanz\u201c von im Einzelfall konkurrierenden Grundrechten, soweit diese mindestens das gleiche \u201eGewicht\u201c wie die Versammlungsfreiheit haben. Bei kurzzeitigen Einschr\u00e4nkungen der Mobilit\u00e4t durch das Festkleben Demonstrierender auf auch sonst von Staus gepr\u00e4gten Stra\u00dfen ist dies gerade nicht der Fall (vgl. LG Berlin &#8211; Aktenzeichen 502 Qs 138\/22).<\/p>\n<p>Der Protest der \u201eLetzten Generation\u201c ist zudem friedlich im Sinne des Art. 8 I GG, selbst wenn die gew\u00e4hlte Form der Sitzblockade mit Blick auf die Begr\u00fcndung eines \u201evergeistigten\u201c Gewaltbegriffs durch den BGH, ausgehend vom so genannten Laepple-Urteil 1969 (Aktenzeichen 2 StR 171\/69), aus Sicht vieler Gerichte eine N\u00f6tigung darstellt. Dies wurde indes Ende Mai 2023 zumindest durch das Landgericht Berlin (s.o.) deutlich in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Rechtlich ist sorgf\u00e4ltig zwischen der verfassungsrechtlichen Bewertung von Sitzblockaden und ihrer umstrittenen Einordnung als N\u00f6tigung im Sinne des \u00a7 240 StGB im Rahmen der so genannten Zweite-Reihe Rechtsprechung zu unterscheiden, wie das BVerfG im so genannten Mutlangen Beschluss vom 24. Oktober 2001 (Aktenzeichen 1 BvR 1190\/90) hervorhob. Bei der Auslegung von Strafrechtsnormen und damit auch der \u00a7\u00a7 240, 315b und 323c II StGB ist im Versammlungskontext stets der Schutzbereich des Art. 8 GG zu ber\u00fccksichtigen, was Polizei und Versammlungsbeh\u00f6rden nicht selten gro\u00dfz\u00fcgig \u00fcbersehen.<\/p>\n<p>Dabei ist auch die Sitzblockade einem Kammerbeschluss des BVerfG von 2011 (Aktenzeichen 1 BvR 388\/05) zufolge von Art. 8 GG gesch\u00fctzt:<\/p>\n<p><em>\u201eDer Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschr\u00e4nkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielf\u00e4ltige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden [\u2026]. Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach au\u00dfen &#8211; schon durch die blo\u00dfe Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes &#8211; im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es sich bei Stra\u00dfenblockaden regelm\u00e4\u00dfig um Versammlungen im Schutzbereich des Art. 8 GG handelt, die damit auch dem Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes unterliegen. Ob diese als Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit im Sinne des Versammlungsrechts im Falle einer Bejahung der Strafbarkeit nach \u00a7 240 StGB aufgel\u00f6st werden d\u00fcrfen, ist eine andere Frage, die auch im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu beurteilen ist. Wenn ja, f\u00fchrt dies in Folge zur Anwendbarkeit des Polizeirechts, das einen Platzverweis bei einer Nichtbefolgung der versammlungsrechtlichen Aufl\u00f6sung erlaubt, weil diese nach dem Versammlungsrecht befolgt werden muss.<\/p>\n<p>Dieser Platzverweis kann grunds\u00e4tzlich bei Nichtbefolgung mit Zwang durchgesetzt werden, wobei ein Wegtragen als mildere Ma\u00dfnahme gegen\u00fcber der gezielten Schmerzzuf\u00fcgung anzusehen ist. Die polizeiliche Ank\u00fcndigung \u201eIch werde Ihnen jetzt Schmerzen zuf\u00fcgen\u201c ist dabei nicht als zul\u00e4ssige Androhung eines im Zwangsrecht vorgesehenen Zwangsmittels anzusehen.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"iii-klimaproteste-und-strassenblockaden\">III.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Klima&shy;pro&shy;teste und Stra&szlig;en&shy;blo&shy;ckaden<\/span><\/h3>\n<p>Einen wesentlichen Anteil an klimarelevanten Emissionen und insbesondere am CO2-Aussto\u00df liefert in Deutschland der Stra\u00dfenverkehr mit dem h\u00f6chsten Anteil f\u00fcr den privaten PKW-Verkehr. Dennoch ist gerade in diesem Bereich ein Politikwechsel auch im Jahr 2023 nicht zu erkennen und nicht wenige halten \u201efreie Fahrt f\u00fcr freie B\u00fcrger\u201c noch immer f\u00fcr ihr vorrangiges Grundrecht, das rechtfertigen kann, auch mal \u201eNotwehr\u201c im Sinne einer Gewaltaus\u00fcbung gegen Klimaaktivist*innen anzuwenden, um diese von der Stra\u00dfe zu zerren.<\/p>\n<p>Ob die Kritik an nicht hinreichenden Ma\u00dfnahmen gegen die Erderw\u00e4rmung den politischen Handlungstr\u00e4ger*innen und Parteien wie auch der Mehrheit der B\u00fcrger*innen berechtigt erscheint, spielt bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Proteste grunds\u00e4tzlich keine Rolle. Allerdings sind repressive staatliche Ma\u00dfnahmen gegen einen von weiten Teilen der Gesellschaft getragenen Dissens und Protest deutlich schwieriger zu vermitteln, als hier im Falle der Stra\u00dfenblockaden, die offenbar von weiten Teilen der Bev\u00f6lkerung und der Medien abgelehnt werden. Dennoch sch\u00fctzt Art. 8 GG gerade das Recht der abweichenden Meinung, und auf Dissens einerseits wie auf Teilhabe an der (kontroversen) politischen Willensbildung andererseits.<\/p>\n<p>Dies galt entgegen vieler Stellungnahmen politischer Akteur*innen im Kontext der L\u00fctzerath-Proteste auch und gerade nachdem die politischen Instanzen entschieden hatten. Der Beschluss zum Braunkohleausstieg beispielsweise ist eine politische und rechtliche Entscheidung, die auf der Ebene der politischen Auseinandersetzung\u00a0\u00a0 au\u00dferhalb des Parlaments niemand zu akzeptieren braucht. Ein Bundestagsbeschluss bedeutet gerade nicht, dass die \u00f6ffentliche Debatte zu dem Thema damit notwendiger Weise beendet sein muss, sondern kann im Gegenteil der Grund sein, erstmals oder abermals dagegen auf die Stra\u00dfe zu gehen.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"iv-radikaler-und-aggressiver-protest\">IV. &bdquo;Radikaler&ldquo; und &bdquo;aggres&shy;siver&ldquo; Protest<\/span><\/h4>\n<p>Wenn es in einem CDU-Antrag zur Versch\u00e4rfung des Strafrechts im Versammlungsumfeld vor einigen Monaten im Bundestag (Drucksache 20\/4310) hei\u00dft \u201e[w]as jedoch als friedliche Demonstration begann, hat sich in Teilen der Klimabewegung in den vergangenen Wochen und Monaten zu einem radikalen und aggressiven Protest gewandelt, der kriminelle Mittel nicht scheut und dabei auch Leib und Leben von Menschen gef\u00e4hrdet\u201c, verkennt dieser Ansatz gerade die Zielrichtung der verfassungsrechtlichen Garantie in Art. 8 GG. Dies gilt erst recht f\u00fcr Ausf\u00e4lle etwa von Alexander Dobrindt (CSU) und anderen \u201eGr\u00f6\u00dfen\u201c der Unionsfraktion zu einer \u201eKlima-RAF\u201c Damit soll offenbar \u201eradikaler\u201c Protest als unfriedlich eingeordnet werden, was mit der Rechtsprechung des BVerfG schlichtweg nicht kompatibel ist, solange inhaltlich oder auch der Form nach \u201eradikaler\u201c Protest friedlich im Sinne dieser Rechtsprechung bleibt.<\/p>\n<p>Begrifflichkeiten wie \u201eradikal\u201c oder \u201eextremistisch\u201c sind im versammlungs- oder auch polizeirechtlichen Kontext keine relevanten Rechtsbegriffe und finden sich nicht einmal im Bundesverfassungsschutzgesetz, sondern werden im vorliegenden Kontext dazu genutzt, im politischen Diskurs und bei polizeilichen Ma\u00dfnahmen das Verhalten von Demonstrierenden negativ zu klassifizieren, um gegen diese vorzugehen oder sie sogar zu kriminalisieren, wof\u00fcr \u2013 wie wir gesehen haben &#8211; \u00a7 129 StGB ein wunderbares Instrumentarium zur Verf\u00fcgung stellt. Das Problem des Labels \u201eradikal\u201c oder \u201eextremistisch\u201c ist dabei, dass im Diskurs selten klargestellt wird, was damit genau gemeint ist und welche rechtlichen Grenzen hier \u00fcberschritten sein sollen.<\/p>\n<p>Eine Wohlverhaltenspflicht oder gar ein ausdr\u00fcckliches Bekenntnis zur bestehenden Wirtschaftsordnung \u2013 wie in der aufgeregten \u00f6ffentlichen Debatte zur nachrichtendienstlichen Beobachtung von Teilen der Klimabewegung eingefordert \u2013 ist gerade nicht Voraussetzung einer Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit, so \u201eradikal\u201c die Kritik an den fehlenden Ma\u00dfnahmen zum Klimaschutz oder gar am Kapitalismus sein m\u00f6ge, insbesondere da der Kapitalismus \u2013 im Gegensatz zu den Rechten k\u00fcnftiger Generationen \u2013 kein im Grundgesetz verfassungsrechtlich gesch\u00fctztes Gut ist.<\/p>\n<p>Hier sei auf die Ausf\u00fchrungen des BVerfG im Rahmen eines Nichtannahmebeschlusses von 2015 (Aktenzeichen 1 BvR 3279\/14) verwiesen:<\/p>\n<p><em>\u201eInsbesondere begr\u00fcnden eine feindliche Positionierung der Versammlungsteilnehmer gegen\u00fcber dem deutschen Staat und die Tatsache, dass diese die Polizei als Exekutive und Repr\u00e4sentant staatlicher Macht in besonderem Ma\u00dfe als \u00dcbel ansehen, ebensowenig einen tragf\u00e4higen Gesichtspunkt f\u00fcr die Prognose einer drohenden Gewaltt\u00e4tigkeit der Versammlung, wie die zu erwartende Teilnahme einer erheblichen Zahl von Angeh\u00f6rigen der linksautonomen Szene.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Das BVerfG verneint eine Berufung auf die Versammlungsfreiheit (erst) bei \u201eersichtlich \u00e4u\u00dferliche[n] Handlungen von einiger Gef\u00e4hrlichkeit wie etwa Gewaltt\u00e4tigkeiten oder aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen\u201c.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"v-fazit\">V. Fazit<\/span><\/h3>\n<ul>\n<li>Den sich anklebenden Klimaaktivist*innen ist durchaus bewusst, dass ihr Verhalten (noch immer) als strafrechtlich relevante N\u00f6tigung angesehen wird. Das Ankleben wird als Akt des zivilen Ungehorsams verstanden. Ob dieser sich nicht besser gegen die Herrschenden statt andere B\u00fcrger*innen richten sollte, ist eine gewichtige Frage, die politisch oder aktivismusstrategisch zu diskutieren ist. Die Versammlungsfreiheit wird hiervon nicht ber\u00fchrt.<\/li>\n<li>Stra\u00dfenblockaden k\u00f6nnen bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen mit verfassungsrechtlich zul\u00e4ssigen Ma\u00dfnahmen nach dem Versammlungsrecht beschr\u00e4nkt oder aufgel\u00f6st werden, wobei die Grundrechtsgew\u00e4hrleistungen aus Art. 8 GG strikt zu beachten sind und dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit dabei hohes Gewicht zukommt.<\/li>\n<li>Ob die so genannte Zweite Reihe-Rechtsprechung zu N\u00f6tigungen dauerhaft aufrechtzuerhalten ist, erscheint fraglich, wird derzeit aber wohl von der Mehrzahl der Gerichte bejaht. Hier ist auf eine Korrektur der Rechtsprechung zu hoffen und darauf hin zu arbeiten.<\/li>\n<li>Die zunehmende Kriminalisierung des Protests und die insbesondere in Bayern m\u00f6gliche Unterbindung durch Pr\u00e4ventivgewahrsam von bis zu zwei Monaten zeigt, wie nerv\u00f6s viele Landesparlamente und -regierungen wie auch Versammlungsbeh\u00f6rden und Polizei angesichts dieser Proteste und des \u00f6ffentlichen Drucks zu dessen Beendigung inzwischen sind. Hier wird zunehmend mittels Straf-, Versammlungs- und Polizeirecht versucht, Protest zu unterbinden, statt den politischen Streit zu bef\u00f6rdern. Der Ruf nach \u201eder ganzen H\u00e4rte des Rechtsstaats\u201c, wie vielfach gefordert, kehrt die Idee des Rechtsstaates in sein Gegenteil um: rule by law statt rule of law sind die Devise, nicht erst in dieser aufgeregten Debatte. Die Politik liefert mit immer neuen Sicherheitsgesetzen und Versch\u00e4rfungen der geltenden Gesetze gern.<\/li>\n<li>Vielleicht w\u00e4re auch ein wenig Demut der Blockierten einmal gut, die kein Grundrecht auf Leichtigkeit des Verkehrs haben und Staus und Verz\u00f6gerungen auch sonst allt\u00e4glich akzeptieren (m\u00fcssen).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Clemens Arzt ist Professor f\u00fcr \u00f6ffentliches Recht mit dem Schwerpunkt deutsches und ausl\u00e4ndische Polizei- und Versammlungsrecht. Bis M\u00e4rz 2023 unterrichtete er an der Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht Berlin (HWR), wo er 2013 Gr\u00fcndungsdirektor des Forschungsinstituts f\u00fcr \u00d6ffentliche und Private Sicherheit (F\u00d6PS Berlin) war.<\/em><\/p>\n","protected":false},"featured_media":18938,"template":"","categories":[2976,2974],"tags":[3165,3241,3240,3018,672,3019,670,667],"autoren":[340],"publikationen":[3269],"class_list":["post-18910","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-klima","category-pressefreiheit","tag-klima","tag-klimaaktivismus","tag-klimaproteste","tag-letzte-generation","tag-polizei","tag-praeventivhaft","tag-versammlungsfreiheit","tag-vorgaenge-artikel","autoren-clemens-arzt","publikationen-vorg-241"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Klimaproteste und die Letzte Generation: Versammlungsfreiheit geht vor - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-241\/publikation\/klimaproteste-und-die-letzte-generation-versammlungsfreiheit-geht-vor\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Klimaproteste und die Letzte Generation: Versammlungsfreiheit geht vor - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Seit Monaten regieren Polizei und Justiz mit wachsender Repression gegen die \u201eLetzte Generation\u201c, bis hin zum Vorwurf, bei der Gruppe handle es sich um eine kriminelle Vereinigung. 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