{"id":18918,"date":"2023-09-08T12:16:51","date_gmt":"2023-09-08T10:16:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=18918"},"modified":"2025-09-10T12:40:39","modified_gmt":"2025-09-10T10:40:39","slug":"entstehung-und-entwicklung-des-friedensgebotes-unter-der-geltung-des-grundgesetzes-2","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-241\/publikation\/entstehung-und-entwicklung-des-friedensgebotes-unter-der-geltung-des-grundgesetzes-2\/","title":{"rendered":"Entstehung und Entwicklung des Friedensgebotes unter der Geltung des Grundgesetzes"},"content":{"rendered":"<p><em>In seinem historischen Beitrag zum Friedensgebot im Grundgesetz rekonstruiert Andreas Engelmann verschiedene Schichten der Verfassungsgeschichte, die sich sukzessive von der v\u00f6lligen Ablehnung eines Milit\u00e4rs oder dem Beitritt zu Milit\u00e4rb\u00fcndnissen wegbewegt haben: \u00fcber die Wiedereinf\u00fchrung eines Milit\u00e4rs, die Notstandsgesetze, die das Eingreifen des Milit\u00e4rs im Inland erlauben, bis hin zu neuen Auslandseins\u00e4tzen und dem j\u00fcngsten Sonderverm\u00f6gen f\u00fcr die Bundeswehr. Engelmann leitet daraus eine Spannung zwischen der Friedenswahrung und der Militarisierung der BRD sowie der NATO-Mitgliedschaft ab.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beitrag dient als Impuls zum \u201eFriedensgebot des Grundgesetzes\u201c und soll eine Grundlage f\u00fcr die erneute Diskussion des Themas liefern. Die Grenzen milit\u00e4rpolitischer Expansion innerhalb des Rahmens der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung werden aktuell wieder einmal verschoben. Um diese Entwicklung verfassungsrechtlich einzuordnen, werde ich die Friedensordnung des Grundgesetzes anhand von drei Schichten des Verfassungstextes darstellen und auf dieser Grundlage diskutieren, wie das Bundesverfassungsgericht die Friedensordnung in seiner Rechtsprechung nach 1990 auf eine Weise \u201eweiterentwickelt\u201c hat, die einen stillen Verfassungswandel darstellt. Die Entfernung vom Text des Grundgesetzes werde ich, unter R\u00fcckgriff auf Argumente von Martin Kutscha, einer kritischen Pr\u00fcfung unterziehen.<a href=\"#_edn1\" name=\"_ednref1\"><strong>[1]<\/strong><\/a><\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"erste-schicht-vollstaendige-und-endgueltige-entmilitarisierung\">Erste Schicht: Vollst&auml;n&shy;dige und endg&uuml;ltige Entmi&shy;li&shy;ta&shy;ri&shy;sie&shy;rung<\/span><\/h3>\n<p>Nicht selbstverst\u00e4ndlich unter den Verfassungsgrunds\u00e4tzen befindet sich auch das \u201eFriedensgebot des Grundgesetzes\u201c, das allerdings weniger h\u00e4ufig zitiert wird als etwa das Sozialstaatsgebot oder die Rechtsstaatlichkeit. Unter dem \u201eFriedensgebot\u201c versteht man einen normativen Auftrag, in der Bundesrepublik Deutschland nur eine solche Staatsform einzurichten und auszu\u00fcben, die auf die Erhaltung, Verstetigung und Ausweitung von \u201eFrieden\u201c gerichtet ist. Eine positive Definition des Friedenszustandes ist im Grundgesetz zwar nicht zu finden. Das Friedensgebot schlie\u00dft jedoch nicht nur jeden Angriffskrieg expressis verbis aus, sondern bereits jede \u201efriedenst\u00f6rende Handlung\u201c ist \u201everfassungswidrig und unter Strafe\u201c zu stellen, Art. 26 GG. \u00dcber Art. 25 GG sind die \u201eallgemeinen Regeln\u201c des V\u00f6lkerrechts im Bundesgebiet unmittelbares und den nationalen Gesetzen vorgehendes Recht. Zu diesen allgemeinen Regeln geh\u00f6rt das Gewaltverbot aus Art. 2, Ziff. 4 der Charta der Vereinten Nationen. Auch \u00fcber diese Norm enth\u00e4lt das Grundgesetz also einen normativen Friedensauftrag. In Art. 24, Abs. 2 GG wird der Bund erm\u00e4chtigt, zur Friedenssicherung einem \u201eSystem kollektiver Sicherheit\u201c beizutreten. Die Zweckbindung (\u201ezur Sicherung des Friedens\u201c) zeigt, dass auch der Beitritt zu internationalen Organisationen unter dem Vorbehalt steht, dass diese Organisationen dem Frieden dienen. Weitere Bezugnahmen auf die Aufgabe der Friedenssicherung enthalten der selten zitierte Art. 1, Abs. 2 GG und die Pr\u00e4ambel des Grundgesetzes. Um ein Verst\u00e4ndnis des Friedensgebots zu erzeugen \u2013 und die sp\u00e4teren Diskussionen \u00fcber die Grenzen milit\u00e4rischer Aktionsm\u00f6glichkeiten der Bundesrepublik zu rahmen \u2013 beginne ich im Kontext der historischen Rechtsk\u00e4mpfe um die Bedeutung des Grundgesetzes.<\/p>\n<p>Die gerade zitierten Normen geh\u00f6ren zu dem, was ich als die erste Schicht der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Friedensordnung beschreiben m\u00f6chte. Wir befinden uns hier auf der grundlegendsten Schicht des Grundgesetzes, die 1949, vier Jahre nach Kriegsende im Herrenchiemseer Verfassungskonvent und im Parlamentarischen Rat beraten und beschlossen wurde. Die vernichtend geschlagenen Deutschen unterstanden dem Alliierten Kontrollrat und seinen Gesetzen. Die mit Gesetzeskraft geltende Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 ordnete die \u201evollst\u00e4ndige und endg\u00fcltige Vernichtung des Nationalsozialismus und des Militarismus\u201c an. Das Potsdamer Abkommen vom 1. August 1945 hatte f\u00fcr Deutschland \u201edie vollst\u00e4ndige Entwaffnung und Entmilitarisierung\u201c und die \u201eAufl\u00f6sung oder Kontrolle\u201c aller industriellen Bereiche vorgesehen, die zur Bewaffnung oder Militarisierung auch nur beitragen k\u00f6nnen. Alle milit\u00e4rischen Strukturen \u201ezu Land, in der Luft und auf der See\u201c sollten \u201evollst\u00e4ndig und endg\u00fcltig aufgel\u00f6st werden\u201c, um \u201edie Wiederkehr oder Neuorganisierung des deutschen Militarismus dauerhaft zu verhindern\u201c<a href=\"#_edn2\" name=\"_ednref2\"><strong>[2]<\/strong><\/a>. Der antimilitaristische Charakter der Verfassung war dem Parlamentarischen Rat von den Siegerm\u00e4chten vorgegeben worden (Epping 2000: 187). Antimilitarismus war allerdings nicht nur eine Vorgabe der Besatzungsm\u00e4chte. Die Neugr\u00fcndung deutscher Streitkr\u00e4fte wurde 1948\/49 in allen Fraktionen abgelehnt (Bredthauer 1980: 14). Die gewaltige Anteilnahme an der Frage der Wiederbewaffnung aus der Bev\u00f6lkerung belegen unz\u00e4hlige Eingaben bei den Beratungen des Parlamentarischen Rats.<\/p>\n<p>Deswegen wundert es nicht, dass sich das Grundgesetz zu einer strikten Friedenspflicht bekennt. Auf eine Formulierung wie in Art. 69, Abs. 1, Satz 2 der Hessischen Verfassung von 1946 (\u201eDer Krieg ist ge\u00e4chtet.\u201c) wurde zwar verzichtet, aber nur aus dem Grund, weil Normen der Verfassung nach Auffassung im Rat eine normative Anweisung enthalten sollten. Eine \u201e\u00c4chtung\u201c sei rein deklamatorisch. Die \u00c4chtung des Krieges komme bereits in Art. 26 GG zum Ausdruck \u2013 und zwar in der normativen Anweisung, Angriffskriege und alle friedenst\u00f6renden Handlungen unter Strafe zu stellen<a href=\"#_edn3\" name=\"_ednref3\"><strong>[3]<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>Umstritten war, ob der Gesetzestext als Beispiel f\u00fcr die Friedensst\u00f6rung in Art. 26 GG (\u201einsbesondere\u201c) lediglich auf den \u201eAngriffskrieg\u201c verweisen sollte<a href=\"#_edn4\" name=\"_ednref4\"><strong>[4]<\/strong><\/a>. Im Hauptausschuss argumentierte der SPD-Abgeordnete Carlo Schmid: \u201eWer in dieser Welt hat denn je behauptet, er treibe Kriegsr\u00fcstungen, um einen Angriffskrieg zu machen? Es hat noch niemand etwas anderes gesagt, als dass seine Kriegsr\u00fcstungen dazu dienten, einen Verteidigungskrieg vorzubereiten\u201c<a href=\"#_edn5\" name=\"_ednref5\"><strong>[5]<\/strong><\/a>. So die Einsch\u00e4tzung damals. W\u00e4hrend die Vorbereitung eines Angriffskriegs in der Bundesrepublik zumindest zeitweise unter Strafe gestellt war (\u00a7 80 StGB in der Fassung vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2016), ist das verfassungsm\u00e4\u00dfige Gebot, \u201efriedenst\u00f6rende Handlungen\u201c unter Strafe zu stellen, nie erf\u00fcllt worden. Dabei herrschte im Parlamentarischen Rat die Auffassung, dass nicht nur die Herstellung von Waffen eine unter Strafe zu stellende \u201efriedenst\u00f6rende Handlung\u201c sei, sondern bereits ein \u201eTurnverein, in dem Wehrsport betrieben wird\u201c. Der Parlamentarische Rat erkannte im Wehrsport den Keim des Militarismus, und man wisse, \u201ewohin diese Dinge f\u00fchren\u201c<a href=\"#_edn6\" name=\"_ednref6\"><strong>[6]<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>Diese \u201evollst\u00e4ndige und endg\u00fcltige\u201c Entmilitarisierung Deutschlands brachte die Frage mit sich, wie die \u00e4u\u00dfere Sicherheit des Landes garantiert werden k\u00f6nnte. Denn dass sich die Frage der \u00e4u\u00dferen Sicherheit stellen w\u00fcrde, war angesichts der Blockade Berlins 1948 nicht einfach vergessen worden (Epping 2000: 185). Einen plastischen Eindruck f\u00fcr die Auffassung des Parlamentarischen Rats liefert erneut Carlo Schmid:<\/p>\n<p><em>\u201eWir werden keine Wehrmacht [damaliger Sprachgebrauch f\u00fcr \u201eStreitkraft\u201c] mehr haben. Ich f\u00fcr meinen Teil begr\u00fc\u00dfe es, dass das Zeitalter der nationalen Wehrmachten zu Ende zu gehen scheint [\u2026] Das setzt aber voraus, dass sich die Staaten in einem System kollektiver Sicherheit zusammenschlie\u00dfen, wo die Sicherheit nicht mehr ausschlie\u00dflich durch das nationale milit\u00e4rische und industrielle Machtpotential garantiert wird.\u201c<a href=\"#_edn7\" name=\"_ednref7\"><strong>[7]<\/strong><\/a><\/em><\/p>\n<p>Dieser Ansatz findet sich bis heute in Art. 24, Abs. 2 GG, der es der Bundesrepublik erlaubt, zur Sicherung des Friedens einem \u201eSystem kollektiver Sicherheit\u201c beizutreten. Dieses Recht war als Kompensation daf\u00fcr vorgesehen, dass die Bundesrepublik nicht \u00fcber eigene Streitkr\u00e4fte verf\u00fcgen w\u00fcrde (Epping 2000: 185). Dass die Eingliederung in ein \u201eSystem kollektiver Sicherheit\u201c nicht dieselbe Art von Sicherheit bieten w\u00fcrde wie eigene Streitkr\u00e4fte, war weder dem Verfassungskonvent noch dem Parlamentarischen Rat verborgen geblieben. \u201eZwar wird damit dem deutschen Volk eine Vorleistung zugemutet. Nach dem, was im Namen des deutschen Volkes geschehen ist, ist aber eine solche Vorleistung, die entsprechende Leistungen der anderen beteiligten Staaten im Gefolge hat, angebracht\u201c<a href=\"#_edn8\" name=\"_ednref8\"><strong>[8]<\/strong><\/a>. (Die bezeichnete Vorleistung ist der Verzicht auf eine Streitkraft, die andere L\u00e4nder besitzen.) Die Eingliederung in ein System kollektiver Sicherheit sollte der Ersatz und keine Erg\u00e4nzung f\u00fcr nationale Streitkr\u00e4fte sein. Als \u201eSystem kollektiver Sicherheit\u201c wurden im Parlamentarischen Rat zwei Modelle diskutiert: die Vereinten Nationen und \u201eregionale B\u00fcndnisse\u201c zur Friedenssicherung in Europa, ohne dass letztere zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden h\u00e4tten<a href=\"#_edn9\" name=\"_ednref9\"><strong>[9]<\/strong><\/a>. In der ersten Kommentierung des Grundgesetzes von Hermann von Mangoldt, der Abgeordneter der CDU im Parlamentarischen Rat gewesen war, sind als Beispiel eines \u201eSystems kollektiver Sicherheit\u201c ausschlie\u00dflich die Vereinten Nationen genannt. Charakteristisches Merkmal dieser \u201eSysteme\u201c, f\u00fcr die wohlwissend ein historisch neuer und unbelasteter Name gew\u00e4hlt wurde, sollte es sein, aus der Beistands- und B\u00fcndnislogik, die in zwei Weltkriege gef\u00fchrt hatte, auszubrechen und eine Konfliktl\u00f6sung zu erm\u00f6glichen, in der antagonistische Interessen durch gemeinsame Ordnungsregeln befriedet werden sollten. Der konservative Jurist Ernst Forsthoff sah in dieser Idee \u201eeine neue Form internationaler Politik\u201c und stellte den Charakter des Art. 24, Abs. 2 GG pr\u00e4zise heraus: \u201eEin System gegenseitiger kollektiver Sicherheit\u201c sei \u201eetwas wesentlich anderes als die gemeinsame Verb\u00fcndung gegen einen gemeinsamen Feind\u201c. Es lasse die \u201ebisherigen Formen und Techniken milit\u00e4rischer Beistandspakte, B\u00fcndnisse und Allianzen\u201c hinter sich, weil es \u201eden potenziellen Angreifer mit einschlie\u00dft und darauf seine Funktion der Friedenswahrung\u201c beruht. Unter keinen Umst\u00e4nden meine Art. 24 Abs. 2 GG \u201eein milit\u00e4risches B\u00fcndnis\u201c (Forsthoff 1953: 335). Die erste Schicht der Friedensordnung zielt zusammengefasst auf <em>Friedenssicherung durch eine neuartige Friedensordnung ohne Wehrmachten<\/em>.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"zweite-schicht-adenauers-remilitarisierung\">Zweite Schicht: Adenauers Remili&shy;ta&shy;ri&shy;sie&shy;rung<\/span><\/h3>\n<p>1949 hatte sich Konrad Adenauer noch so ge\u00e4u\u00dfert, dass er \u201egrunds\u00e4tzlich gegen eine Wiederbewaffnung der Bundesrepublik und folglich auch gegen die Schaffung einer neuen Wehrmacht\u201c sei, weil die Deutschen \u201ein zwei Weltkriegen soviel Blut vergossen\u201c haben. Schnell entwickelte er sich jedoch als Bundeskanzler zu einem Vork\u00e4mpfer f\u00fcr die Remilitarisierung (Mayer 1976: 10). Zun\u00e4chst sollten deutsche Soldaten im Rahmen des sogenannten Pleven-Plans in eine europ\u00e4ische Armee integriert werden, was jedoch an der Franz\u00f6sischen Nationalversammlung scheiterte (Epping 2000: 190). Die ganz \u00fcberwiegende Mehrheit in der Bev\u00f6lkerung war weiterhin pazifistisch eingestellt und lehnte eine Wiederbewaffnung ab (Rupp 1970: 46). Der Deutsche Gewerkschaftsbund (1950: 662) glaubte, die Wiedereinf\u00fchrung von Streitkr\u00e4ften m\u00fcsse unweigerlich \u201ereaktion\u00e4ren Elementen [\u2026] Auftrieb und Macht\u201c verschaffen.<\/p>\n<p>Umstritten war die verfassungsrechtliche Frage, ob der Bund \u00fcberhaupt die gesetzgeberische Kompetenz besitze, ohne vorhergehende \u00c4nderung des Grundgesetzes Streitkr\u00e4fte einzurichten. Adenauer Argumentation ist sinnbildlich: Er verwendete das Recht zur Kriegsdienstverweigerung als Beleg daf\u00fcr, dass Streitkr\u00e4fte vorgesehen gewesen seien<a href=\"#_edn10\" name=\"_ednref10\"><strong>[10]<\/strong><\/a>. Denn den Dienst verweigern k\u00f6nne man nur, wenn die Bundesrepublik grunds\u00e4tzlich Streitkr\u00e4fte aufstellen d\u00fcrfe. Was wie ein plausibles Argument klingt, ist vor den historischen Tatsachen ein Taschenspielertrick. Denn auf die besagte \u201eWiderspr\u00fcchlichkeit\u201c war nat\u00fcrlich bereits im Parlamentarischen Rat hingewiesen worden<a href=\"#_edn11\" name=\"_ednref11\"><strong>[11]<\/strong><\/a>. Dort hatte man aber argumentiert, dass im Fall eines Angriffs auf das Bundesgebiet die Besatzungsm\u00e4chte Abwehrtruppen bilden k\u00f6nnen, denen sich dann auch die Deutschen w\u00fcrden anschlie\u00dfen m\u00fcssen. Dabei sollte die Verweigerung aus Gewissensgr\u00fcnden m\u00f6glich sein<a href=\"#_edn12\" name=\"_ednref12\"><strong>[12]<\/strong><\/a>. Auch die Frage der \u201eKompetenz\u201c hatte man ausdr\u00fccklich diskutiert. Die Formulierung \u201eSchutz nach au\u00dfen\u201c war mit der Begr\u00fcndung nicht in Art. 73, Abs. 1, Nr. 1 GG aufgenommen worden, weil andernfalls die Vermutung nahe liege, dass die Errichtung von Streitkr\u00e4ften kompetenziell vorgesehen sei (Forsthoff 1953: 427f.). Die Frage, ob eine solche Kompetenz best\u00fcnde, war somit diskutiert und eindeutig abgelegt worden. Die Regierung Adenauer lie\u00df die Frage, ob die Einrichtung einer Streitkraft ohne Grundgesetz\u00e4nderung zul\u00e4ssig sei, in einem Gutachten vom Bundesverfassungsgericht pr\u00fcfen, zog den Antrag aber zur\u00fcck, nachdem aus dem zust\u00e4ndigen Senat gedrungen war, dass die Frage abschl\u00e4gig beantwortet w\u00fcrde (Mayer 1976: 21f.). Nach der Bundestagswahl vom 6. September 1953 verf\u00fcgte die unionsgef\u00fchrte Regierungskoalition mit der FDP und dem Bund der Heimatvertriebenen \u00fcber eine verfassungs\u00e4ndernde Mehrheit, mit der sie die Kompetenz des Bundes f\u00fcr die \u201eVerteidigung einschlie\u00dflich der Wehrpflicht\u201c in Art. 73, Abs. 1, Nr. 1 GG eingef\u00fcgte. Am 12. November 1955 wurden die ersten bundesdeutschen Soldaten nach dem Zweiten Weltkrieg ernannt. Die Grundgesetz\u00e4nderung vom 19. M\u00e4rz 1956 f\u00fcgte dann die sogenannte Wehrverfassung in das Grundgesetz ein (BGBI. I, S. 111). Art. 87a GG erlaubte nun ausdr\u00fccklich, dass der Bund \u201eStreitkr\u00e4fte zur Verteidigung\u201c aufstellen d\u00fcrfe. Die Bundeswehr sollte als Parlamentsarmee ausgestaltet werden. Sie sollte allein bei der \u201eVerteidigung\u201c zum Einsatz kommen. \u00dcber das Vorliegen eines \u201eVerteidigungsfalls\u201c sollte das Parlament entscheiden, Art. 59a GG a. F. Die \u201evollst\u00e4ndige und endg\u00fcltige\u201c Aufl\u00f6sung aller deutschen Streitkr\u00e4fte, wie sie im Potsdamer Abkommen festgelegt wurde, hatte das Kriegsende zwar gerade einmal zehn Jahre \u00fcberdauert. Der antimilitaristische Charakter des Grundgesetzes war mit dieser zweiten Schicht Verfassungsrecht aber weder verschwunden noch \u00fcberlagert worden. <em>Vielmehr bestand nun der normative Auftrag, die Existenz einer Streitkraft mit dem unangetastet gebliebenen Friedensgebot in praktische Konkordanz zu bringen<\/em> (Mayer 1976: 29).<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"dritte-schicht-notstand-und-heutige-wehrverfassung\">Dritte Schicht: Notstand und heutige Wehrver&shy;fas&shy;sung<\/span><\/h3>\n<p>Die umstrittenste \u00c4nderung der Wehrverfassung ereignete sich im Rahmen der \u201eNotstandsgesetze\u201c vom 24. Juni 1968. Ziel der Bundesregierung war der Einsatz der Bundeswehr im Inneren, was zu heftigen Auseinandersetzungen f\u00fchrte. Erneut als Kompromiss ergab sich folgende Regelung: In das Grundgesetz aufgenommen wurden klar definierte Einsatzbereiche der Bundeswehr im Inneren: neben dem Verteidigungsfall, der Spannungsfall und der Katastrophenfall. Gleichzeitig wurde der Einsatz der Streitkr\u00e4fte unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt. Art. 87a, Abs. 2 GG lautet seither: \u201eAu\u00dfer zur Verteidigung d\u00fcrfen die Streitkr\u00e4fte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdr\u00fccklich regelt\u201c. Um bez\u00fcglich der Grenzen der \u201eVerteidigung\u201c keinerlei Zweifel aufkommen zu lassen, wurde der \u201eVerteidigungsfall\u201c in Art. 115a, Abs. 1 GG legaldefiniert als Situation, in der \u201edas Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht\u201c. Nach Vorstellung des damaligen Gesetzgebers waren damit die m\u00f6glichen Eins\u00e4tze der Bundeswehr in Art. 87a, Abs. 2 GG geb\u00fcndelt und abschlie\u00dfend dargestellt (BT-Drs. V\/2873, S. 129). Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage hielten es alle Bundesregierungen der alten Republik f\u00fcr ausgeschlossen, dass sich die Bundeswehr an Kampfeins\u00e4tzen im Ausland beteiligen d\u00fcrfe (Deiseroth 1993: 145\/151). Diese Rechtslage wurde in Art. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages von 1990 noch einmal best\u00e4tigt. Darin verpflichteten sich die deutschen Vertragsparteien erneut, dass von deutschem Boden \u201enur Frieden\u201c ausgehen werde und bekundeten, dass alle Handlungen, die geeignet sind, \u201edas friedliche Zusammenleben der V\u00f6lker zu st\u00f6ren, verfassungswidrig und strafbar\u201c seien (BGBl. 1990 II, S. 1318). Brachte die dritte Schicht Verfassungsrecht zwar die bis dahin strikt abgelehnten Inlandseins\u00e4tze ins Spiel, <em>setzte sie aber andererseits ausdr\u00fcckliche und strenge Tatbestandsvoraussetzungen daf\u00fcr fest, wann die Bundeswehr eingesetzt werden darf.<\/em><\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"vierte-schicht-das-spiel-der-interpretation-und-die-richtung-der-macht\">Vierte Schicht: Das Spiel der Inter&shy;pre&shy;ta&shy;tion und die Richtung der Macht<\/span><\/h3>\n<p>Bis zum Fall der Berliner Mauer war es weitestgehend unstrittig, dass das Grundgesetz kein Mandat f\u00fcr Auslandseins\u00e4tze erteilte, die sich jenseits der Verteidigung gegen einen \u201ebewaffneten Angriff\u201c abspielten<a href=\"#_edn13\" name=\"_ednref13\"><strong>[13]<\/strong><\/a>. Neben der in Art. 115a, Abs. 2 GG genauer bestimmten \u201eVerteidigung\u201c waren nur die F\u00e4lle des Katastrophen- oder Spannungsfalls ausdr\u00fccklich im Grundgesetz geregelt. In seiner \u201eOut-of-area\u201c-Entscheidung von 1994 erkl\u00e4rte das BVerfG dann Art. 24, Abs. 2 GG zu einer ausdr\u00fccklichen Erm\u00e4chtigung im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG. Die M\u00f6glichkeit, sich einem System kollektiver Sicherheit anzuschlie\u00dfen, diene auch als Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr aus diesem B\u00fcndnis folgende Pflichten. Als komplement\u00e4re B\u00fcndnispflichten k\u00e4men weltweite \u201ebewaffnete Unternehmungen\u201c in Betracht, solange sie \u201eim Rahmen und nach den Regeln\u201c eines \u201efriedenswahrenden\u201c B\u00fcndnisses erfolgen, ihnen ein Mandat des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und ein Beschluss des Deutschen Bundestages zugrunde liege. Der Sache nach ging es in der Entscheidung um drei bewaffnete Auslandseins\u00e4tze der Bundeswehr: die \u00dcberwachung eines Embargos gegen\u00fcber Restjugoslawien in der Adria, die Durchsetzung eines Flugverbotes \u00fcber Bosnien-Herzegowina mittels AWACS-Aufkl\u00e4rungsfl\u00fcgen und die Entsendung eines deutschen Nachschub- und Transportbataillons nach Somalia. Den Eins\u00e4tzen lag jeweils ein Mandat der Vereinten Nationen zugrunde.<\/p>\n<p>Der \u201eKompromisscharakter\u201c von Regelungen, wie sie 1949 oder 1968 getroffen wurden, sprach zwar rechtsmethodisch f\u00fcr eine restriktive Auslegung der Erm\u00e4chtigungsgrundlage. Keineswegs zur\u00fcckhaltend argumentiert das BVerfG, dass Art. 87a, Abs. 2 GG den \u00e4lteren Art. 24, Abs. 2 GG nicht nachtr\u00e4glich habe begrenzen wollen \u2013 eine Argumentation, deren Ergebnis in sp\u00e4teren Entscheidungen ohne erneute Begr\u00fcndung zitiert wird (BVerfGE 104, 151, 212f.). Das Argument ist jedoch wenig \u00fcberzeugend: Denn der Parlamentarische Rat hatte die Formulierung gerade aus dem Grund gew\u00e4hlt, weil die Bundesrepublik nicht \u00fcber Streitkr\u00e4fte verf\u00fcgen sollte. Es war somit in Art. 24, Abs. 2 GG keine Armee vorgesehen, deren Handlungsspielraum \u201enachtr\u00e4glich\u201c durch Art. 87a, Abs. 2 GG h\u00e4tte begrenzt werden k\u00f6nnen. Nachdem Art. 24, Abs. 2 GG argumentativ zur Erm\u00e4chtigungsgrundlage umger\u00fcstet war, musste noch die Subsumtion vollzogen werden \u2013 die Pflichten aus dem NATO-B\u00fcndnis mussten als Pflichten aus einem \u201eSystem kollektiver Sicherheit\u201c einzuordnen sein (noch offen gelassen im BVerfGE 68, 1, 95). Anders als der Parlamentarische Rat stellt das Gericht daf\u00fcr nicht mehr auf den \u201enicht milit\u00e4rischen Charakter\u201c eines B\u00fcndnisses ab. \u201eWenn und soweit sie strikt auf die Friedenswahrung verpflichtet\u201c sind, kommen dabei auch \u201eB\u00fcndnisse kollektiver Selbstverteidigung\u201c in Frage (BVerfGE 90, 286, 349). F\u00fcr die NATO leitet das Gericht die \u201estrikte Friedensverpflichtung\u201c aus der Pr\u00e4ambel des Nordatlantikvertrags ab, der die \u201egemeinsame Verteidigung\u201c unter den Zweck der \u201eErhaltung des Friedens und der Sicherheit\u201c stelle. Die B\u00fcndnispflichten der NATO im Falle des Angriffs auf einen Mitgliedsstaat, Art. 5 des NATO-Vertrages, seien Ausdruck der in Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen anerkannten Rechte individueller und kollektiver Selbstverteidigung. Damit stellen sich zwei voneinander getrennte, f\u00fcr die Begr\u00fcndung des BVerfG aber jeweils tragende Argumente als nicht tragf\u00e4hig dar: Einerseits ist es angesichts des klaren Regelungsgehalts (grammatikalische Auslegung) und des klaren Gesetzeszwecks von Art. 87a, Abs. 2 und Art. 24, Abs. 2 GG (historische Auslegung) nicht nachvollziehbar, wie in diesen Normen eine Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr bewaffnete Auslandseins\u00e4tze gesehen werden kann (Kutscha 2004: 232). Andererseits ist es angesichts der erkennbar Partikularinteressen folgenden B\u00fcndnispraxis der NATO nicht nachvollziehbar, wie dieses B\u00fcndnis als \u201estrikt friedenswahrend\u201c eingestuft werden kann, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen, die das BVerfG aus Art. 24, Abs. 2 GG abgeleitet hat, nicht vorliegen. Auch in der Anwendung seiner eigenen Ma\u00dfst\u00e4be hat sich das Gericht als au\u00dferordentlich geschmeidig erwiesen.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"selbstbegrenzung-bei-wechselnden-massstaeben\">Selbst&shy;be&shy;gren&shy;zung bei wechselnden Ma&szlig;st&auml;ben<\/span><\/h3>\n<p>In der \u201eOut-of-Area\u201c-Entscheidung hatte das BVerfG f\u00fcr die Beurteilung der Frage der Friedensverpflichtung allein auf die Pr\u00e4ambel, die Kommandostruktur sowie Protokolle und Kommuniqu\u00e9s der NATO abgestellt (BVerfGE 90, 286, 350). Dasselbe wiederholte sich in der NATO-Konzept-Entscheidung von 2001 (BVerfGE 104, 151). Die tats\u00e4chliche B\u00fcndnispraxis wurde nicht untersucht. Dabei liegt es auf der Hand, dass offizielle Selbstdarstellungen eine st\u00e4rkere Friedensorientierung haben d\u00fcrften, als es der tats\u00e4chlichen B\u00fcndnispraxis entspricht. Zwar hat das Verfassungsgericht in einer Entscheidung zum Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan im Jahr 2007 (\u201eISAF-Mandat\u201c) geurteilt, dass die Verletzung des V\u00f6lkerrechts \u201edurch einzelne milit\u00e4rische Eins\u00e4tze der NATO [\u2026] insbesondere die Verletzung des Gewaltverbots, ein Indikator daf\u00fcr sein\u201c k\u00f6nne, \u201edass sich die NATO von ihrer verfassungsrechtlich zwingenden friedenswahrenden Ausrichtung strukturell\u201c entferne (BVerfGE 118, 244, 271). Es hat aber weder in den zitierten noch in sp\u00e4teren Entscheidungen gepr\u00fcft, ob in der tats\u00e4chlichen B\u00fcndnispraxis eine strukturelle Entfernung von der friedenswahrenden Ausrichtung zu entdecken sei. Vielmehr hat es bei Verletzungen des Gewaltverbots, wie im Kosovo-Krieg oder bei der indirekten Beteiligung am Irak-Krieg, den Pr\u00fcfungsma\u00dfstab auf die Frage begrenzt, ob der Parlamentsvorbehalt verletzt worden sei (BVerfGE 100, 266) \u2013 und, wo auch dies der Fall war, der Bundesregierung eine Eilkompetenz zugeschrieben, die den \u201eParlamentsvorbehalt\u201c auf ein Informationsrecht reduzierte (BVerfGE 140, 160, 202 \u2013 \u201eEvakuierung aus Libyen\u201c). Damit hat das Gericht angedeutet, dass es in Fragen der milit\u00e4rischen B\u00fcndnisf\u00e4higkeit nicht bereit ist, einschneidende Konsequenzen aus seiner Rechtsprechung zu ziehen.<\/p>\n<p>Hatte das Gericht seine Argumente in \u201eOut of area\u201c noch darauf gest\u00fctzt, dass den Missionen ein Mandat des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zugrunde lag (BVerfGE 90, 286, 344; Epping 2000: 189)<a href=\"#_edn14\" name=\"_ednref14\"><strong>[14]<\/strong><\/a>, schien es sich schon in der Kosovo-Entscheidung (BVerfGE 100, 266) von diesem Ma\u00dfstab zu verabschieden, und es hat sich in der Folge nie wieder daran festhalten lassen. Hatte das BVerfG zun\u00e4chst festgestellt, dass der konstitutive Parlamentsvorbehalt bedeute, dass das Parlament grunds\u00e4tzlich vor jedem Einsatz beteiligt werden m\u00fcsse (BVerfGE 90, 286, 381), setze es in seiner Entscheidung zum AWACS-Einsatz in der T\u00fcrkei die Voraussetzungen f\u00fcr den einstweiligen Rechtsschutz so weit herauf, dass die Rechte des Parlaments leerliefen. Dass das Verfahren in der Hauptsache erfolgreich war, spielte dann wegen Zeitablauf keine Rolle mehr. Die \u201eb\u00fcndnispolitische Zuverl\u00e4ssigkeit\u201c ist zu einem eigenen Verfassungswert entwickelt worden, der mit dem Parlamentsvorbehalt und dem Friedensgebot konkurriert und \u2013 bei Auswertung der verf\u00fcgbaren Rechtsprechung \u2013 letztere \u00fcbertrumpft.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"eine-schiefe-bahn-plaedoyer-fuer-eine-orientierung-an-grundgesetz-und-friedensgebot\">&bdquo;Eine schiefe Bahn&ldquo; &ndash; Pl&auml;doyer f&uuml;r eine Orien&shy;tie&shy;rung an Grundgesetz und Friedens&shy;gebot<\/span><\/h3>\n<p>Der damalige Bundesau\u00dfenminister Klaus Kinkel (FDP) hatte 1998 vor dem Kosovo-Krieg gewarnt: \u201e[\u2026.] [D]ie Entscheidung der NATO darf kein Pr\u00e4zedenzfall werden. Was das Gewaltmonopol des Sicherheitsrats betrifft, so m\u00fcssen wir vermeiden, auf eine schiefe Bahn zu geraten\u201c<a href=\"#_edn15\" name=\"_ednref15\"><strong>[15]<\/strong><\/a>. Die Verletzung des Gewaltverbots aus Art. 2, Ziff. 4 der Charta der Vereinten Nationen h\u00e4tte als letzte Warnung aufgefasst werden m\u00fcssen, dass eine kritische Pr\u00fcfung des friedenswahrenden Charakters der NATO nicht l\u00e4nger aufgeschoben werden kann. Die Rechtsprechung des BVerfG ist dagegen, so hat es Udo Mayer (1976: 18) einmal formuliert, durch<\/p>\n<p><em>\u201edas Bestreben gekennzeichnet, bestimmte Verfassungsinhalte nicht unter dem Gesichtspunkt des im Parlamentarischen Rat geschlossenen gesellschaftspolitischen Kompromisses zu entfalten und den Normtext unter Ber\u00fccksichtigung der historischen Auseinandersetzungen des Jahres 1949 zu sehen, sondern jeweilige politische Tagestendenzen zum legitimen Auslegungsma\u00dfstab zu erkl\u00e4ren\u201c.<\/em><\/p>\n<p>Man kann auch sagen, dass sich das BVerfG mittlerweile von den drei oben dargestellten Schichten der Friedensordnung und Wehrverfassung im Verfassungstextes entfernt hat und sie mit einer vierten, oben dargestellten Schicht aus \u201eRechtsprechung\u201c \u00fcberlagert hat.<\/p>\n<p>Zwischen dem aktuellen Diskurs zur Bundeswehr, dem neuen Sonderverm\u00f6gen in H\u00f6he von 100 Milliarden Euro in Art. 87a, Abs. 1a GG und dem Friedensgebot des Grundgesetzes in den Art. 1, Abs. 2, 24, 25 und 26 GG stellt sich ein normativer Konflikt (Kutscha 2004: 231). Ein solcher Konflikt liegt vor, weil die Bundesrepublik entweder der Friedenswahrung verpflichtet ist, oder \u2013 und dies bezweckt etwa das Sonderverm\u00f6gen Bundeswehr laut Gesetzesbegr\u00fcndung \u2013 sie ist ein vollintegriertes Mitglied innerhalb der NATO, das allen Pflichten und F\u00e4higkeitszielen dieses Milit\u00e4rb\u00fcndnisses (offensive Milit\u00e4rtechniken, \u201eatomare Teilhabe\u201c, weltweite Eins\u00e4tze) gerecht wird. Um die \u201eschiefe Bahn\u201c des flexiblen Umgangs mit dem Gewaltverbot, vor der Kinkel warnte, zu verlassen, d\u00fcrfte das BVerfG nicht jede Ausweitung der Milit\u00e4rpraxis mit weiteren Begrenzungen des Friedensgebots beantworten. Eine Pr\u00fcfung der tats\u00e4chlichen B\u00fcndnispraxis und geopolitischen Rolle d\u00fcrfte zu dem Ergebnis kommen, dass die NATO nicht vorrangig der Durchsetzung des Gewaltverbots, Art. 2, Ziff. 4 der Charta der Vereinten Nationen, und damit der Friedenswahrung dient, sondern partikulare B\u00fcndnisinteressen verfolgt. Die Integration in ein milit\u00e4risches B\u00fcndnis mit eigener Interessenpolitik war aber genau das, was durch die Wahl des Begriffs \u201eSystem kollektiver Sicherheit\u201c in Art. 24 Abs 2 GG verhindert werden sollte (Forsthoff 1953: 427f.). Das hei\u00dft, dass die NATO, anders als die Vereinten Nationen, kein \u201eSystem kollektiver Sicherheit\u201c ist. Weder die Auslandseins\u00e4tze der Bundeswehr noch das Bundeswehr-Sonderverm\u00f6gen k\u00f6nnen dann als B\u00fcndnispflichten \u00fcber Art. 24, Abs. 2 GG gerechtfertigt werden. Vor diesem Hintergrund braucht es einerseits \u00dcberlegungen f\u00fcr eine grundlegend andere milit\u00e4rpolitische Ausrichtung, die kollektive Sicherheit nicht durch milit\u00e4rische Formen anstrebt. Martin Kutscha hat in einem Artikel die Frage gestellt, warum bei neuen sicherheitspolitischen Konzepten gerade die Streitkr\u00e4fte als entscheidendes Instrument zur Verh\u00fctung von Konflikten und Krisen angesehen werden (Kutscha 2004: 228). Gesellschaftlich mag sich diese Position in der Defensive befinden. Sie folgt aber aus der sozialen Ordnung des Grundgesetzes. Andererseits bedarf es f\u00fcr eine \u00c4nderung des eingeschlagenen Pfads eines Einsatzes der Zivilgesellschaft, die einer weiteren Militarisierung begr\u00fcndet, h\u00f6rbar, entschieden und nachhaltig entgegentritt.<\/p>\n<p>Das Grundgesetz ist keineswegs aus der besonders naiven Perspektive einer langen Friedensphase geschrieben worden, in der Kriege undenkbar schienen. Die w\u00e4hrend des Kalten Krieges errichtete Friedensordnung war vor der als allgegenw\u00e4rtig empfundenen Drohung eines neuen Weltkrieges entworfen worden, als dessen Schauplatz die beiden deutschen Staaten vermutet wurden. Wohin Aufr\u00fcstung und B\u00fcndnislogik gef\u00fchrt hatte, konnten die Menschen in ganz Europa mit einem Blick aus dem Fenster feststellen. Als Gegenmittel dazu sahen die Sch\u00f6pfer des Grundgesetzes nicht Aufr\u00fcstung und Abschreckung, sondern ein Land ohne Streitkraft, das sich \u201eals Vorleistung\u201c dem Frieden verpflichtet. Das Ende der \u201enationalen Wehrmachten\u201c, wie Schmid es aufziehen sah, hat sich nicht realisiert. Die Suche nach internationalen Ordnungen, in denen \u201edie Sicherheit nicht mehr ausschlie\u00dflich durch das nationale milit\u00e4rische und industrielle Machtpotential garantiert wird\u201c, ist jedoch nicht obsolet geworden. Systeme kollektiver Ordnung funktionieren, wenn sie antagonistische Interessen einschlie\u00dfen und dadurch befrieden. Frieden ist in den internationalen Beziehungen stets allen Parteien \u201ezuzumuten\u201c. Frankreich war es zuzumuten, mit der Bundesrepublik in eine Montanunion zu gehen, obwohl die Deutschen Frankreich binnen 30 Jahren zweimal \u00fcberfallen und Millionen Menschen ermordet hatten. Statt Ausreden zu suchen, warum Frieden zwar w\u00fcnschenswert, aber leider nicht zu erreichen ist, hei\u00dft es zu der \u201eVorleistung\u201c zur\u00fcckzukehren, die im Grundgesetz versprochen wurde: Diplomatie statt Milit\u00e4r!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Prof. Dr. Andreas Engelmann\u00a0<\/strong> ist Professor f\u00fcr Rechtswissenschaft, insbesondere Arbeits- und Sozialrecht an der University of Labour in Frankfurt am Main und Bundessekret\u00e4r der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h3>\n<p><em>Bredthauer, Karl D.<\/em> 1980: Dokumentation zur Wiederaufr\u00fcstung der Bundesrepublik, K\u00f6ln.<\/p>\n<p><em>Deiseroth, Dieter<\/em> 1993: Die Beteiligung Deutschlands am kollektiven Verteidigungssystem der Vereinten Nationen aus verfassungsrechtlicher Sicht, in: <em>Neue Justiz<\/em>, Jg. 47, S. 145.<\/p>\n<p><em>Deutscher Gewerkschaftsbund<\/em> 1950: Position des DGB-Bundesvorstandes, in: <em>Die Quelle, Funktion\u00e4rszeitschrift des DGB<\/em>, S. 662.<\/p>\n<p><em>D\u00fcx, Heinz<\/em> 1974: Das Friedensgebot nach Art. 26 GG und die Problematik der Friedenspolitik, in VDJ (Hrsg.): <em>Das Grundgesetz. Verfassungsentwicklung und demokratische Bewegung in der BRD<\/em>, K\u00f6ln, S. 117-127.<\/p>\n<p><em>Epping, Volker<\/em> 2000: Wehrverfassung. Entmilitarisierung &#8211; Wiederbewaffnung &#8211; Leistungsf\u00e4higkeit, in Pieroth, Bodo (Hrsg.): <em>Verfassungsrecht und soziale Wirklichkeit in Wechselwirkung<\/em>, Berlin, S. 183-208.<\/p>\n<p><em>Forsthoff, Ernst<\/em> 1953: Wehrbeitrag und Grundgesetz \u2013 Rechtsgutachten \u00fcber die Frage, ob die Verabschiedung des Gesetzes betr. den EVG-Vertrag (Art. 59 Abs. 2 GG) eine \u00c4nderung des Grundgesetzes erfordert in: Institut f\u00fcr Staatslehre und Politik (Hrsg.): <em>Der Kampf um den Wehrbeitrag, Bd. 2\/2<\/em>, M\u00fcnchen, S. 312-336.<\/p>\n<p><em>Kutscha, Martin<\/em> 2004: \u201eVerteidigung\u201c \u2013 Vom Wandel eines Verfassungsbegriffs, in: <em>Kritische Justiz<\/em>, Jg. 37, H. 3, S. 228-240.<\/p>\n<p><em>Mangoldt, Hermann von et al<\/em>. 1953: Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, 1. Aufl., M\u00fcnchen.<\/p>\n<p><em>Mayer, Udo<\/em> 1976: Remilitarisierung und die antimilitaristische Struktur des Grundgesetzes, in: Mayer, Udo\/Stuby, Herhard (Hrsg.): <em>Das l\u00e4dierte Grundgesetz. Beitr\u00e4ge und Dokumente zur Verfassungsgeschichte<\/em>, 1949-1976, K\u00f6ln, S. 8\u201341.<\/p>\n<p><em>Rupp, Hans Karl<\/em> 1970: Au\u00dferparlamentarische Opposition in der \u00c4ra Adenauer, K\u00f6ln.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h3>\n<p><a href=\"#_ednref1\" name=\"_edn1\">[1]<\/a>Der Beitrag ist die leichte \u00dcberarbeitung eines Vortrags bei dem Symposium \u201eDemokratie und Rechtsstaat verteidigen! \u2013 In Gedenken an Martin Kutscha\u201c am 12. Mai 2023 an der Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht in Berlin (HWR). Er beruht auf mehreren thematisch verwandten Aufs\u00e4tzen. Den Stil der gesprochenen Sprache und die pers\u00f6nliche Bezugnahme zu Martin Kutscha habe ich beibehalten.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref2\" name=\"_edn2\">[2]<\/a>Eigene \u00dcbersetzung aus dem englischen Original [A. E.].<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref3\" name=\"_edn3\">[3]<\/a>Parlamentarischer Rat, Bd. 5\/2, S. 761 uvw.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref4\" name=\"_edn4\">[4]<\/a>Ausschlaggebend soll das Argument von Thomas Dehler (FDP) gewesen sein, dass sich \u201ekein Land seiner eigenen Verteidigung entziehen k\u00f6nne\u201c (Parlamentarischer Rat, Bd. 14\/2, S. 1518), so dargestellt bei D\u00fcx 1974: 118.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref5\" name=\"_edn5\">[5]<\/a>Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, Bonn 1948\/49, Bd. 14, S. 72.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref6\" name=\"_edn6\">[6]<\/a>Parlamentarischer Rat, Bd. 9, S. 41 (Plenumsrede von Carlo Schmid vom 08.09.1948).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref7\" name=\"_edn7\">[7]<\/a>Parlamentarischer Rat, Bd. 9, S. 41 (Plenumsrede von Carlo Schmid vom 08.09.1948).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref8\" name=\"_edn8\">[8]<\/a>Bericht \u00fcber den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948, in: Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 2, 1981, Dokument Nr. 14, S. 504 ff., 517.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref9\" name=\"_edn9\">[9]<\/a>In der ersten Kommentierung des GG von Mangoldt et al. wurden als Beispiele nur der \u201eV\u00f6lkerbund\u201c und die \u201eVereinten\u201c Nationen genannt (Mangoldt et al 1953: Art. 24, Erl. 4).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref10\" name=\"_edn10\">[10]<\/a>BT-PIPr. I. WP\/98. Sitzung vom 8. November 1950, S. 3566.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref11\" name=\"_edn11\">[11]<\/a>Parlamentarischer Rat, Bd. 5\/2, S. 761.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref12\" name=\"_edn12\">[12]<\/a>Parlamentarischer Rat, Bd. 5\/1, S. 419f.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref13\" name=\"_edn13\">[13]<\/a>Es gab 1989 ein Kolloquium des Max-Planck-Instituts Heidelberg, auf dem von interessierter Seite sp\u00e4tere Argument des BVerfG vorbereitet wurde (Kutscha 2004: 231).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref14\" name=\"_edn14\">[14]<\/a>Mit der Aussage, dass \u201edas BVerfG nur die Zul\u00e4ssigkeit eines Einsatzes der Bundeswehr auf der Basis von Resolutionen des Sicherheitsrates aus Art. 24 Abs. 2 GG hergeleitet hat\u201c.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref15\" name=\"_edn15\">[15]<\/a>BT-Plenarprotokoll 13\/248 vom 16. Oktober 1998, S. 23129.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[37,6,24],"tags":[3281,3282,678,3276,2783,3277,3278,3279,3280,667],"autoren":[3275],"publikationen":[3269],"class_list":["post-18918","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-europa-internationales","category-frieden","category-innere-sicherheit","tag-bundeswehr","tag-diplomatie","tag-frieden","tag-friedensgebot","tag-grundgesetz","tag-militaer","tag-militarisierung","tag-nato","tag-uno","tag-vorgaenge-artikel","autoren-andreas-engelmann","publikationen-vorg-241"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Entstehung und Entwicklung des Friedensgebotes unter der Geltung des Grundgesetzes - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-241\/publikation\/entstehung-und-entwicklung-des-friedensgebotes-unter-der-geltung-des-grundgesetzes-2\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Entstehung und Entwicklung des Friedensgebotes unter der Geltung des Grundgesetzes - 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