{"id":19243,"date":"2024-03-26T10:48:31","date_gmt":"2024-03-26T09:48:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=19243"},"modified":"2024-03-26T10:48:31","modified_gmt":"2024-03-26T09:48:31","slug":"kirchliches-arbeitsrecht-arbeitnehmende-minderen-rechts","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-243\/publikation\/kirchliches-arbeitsrecht-arbeitnehmende-minderen-rechts\/","title":{"rendered":"Kirchliches Arbeitsrecht \u2013 Arbeitnehmende minderen Rechts"},"content":{"rendered":"<p class=\"v-teaser-western\"><em>Das kirchliche Sonderarbeitsrecht gilt sowohl im Individual- als auch Kollektivarbeitsrecht und verbietet beispielsweise die Bildung von Gewerkschaften oder f\u00fcr die Kirche problematische Handlungen oder vermeintlich falsche Konfessionen in bestimmten Bereichen. Till M\u00fcller-Heidelberg fragt sich daher, ob Menschen, die bei Kirchen und kirchlichen Tr\u00e4gern angestellt sind, Arbeitnehmende minderen Rechts sind und kritisiert die Sonderregelungen der Kirchen im Arbeitsrecht, die einen diskriminierenden Charakter haben. Ihm zufolge gibt es keine ausreichende Rechtsgrundlage f\u00fcr die Diskriminierung von Bewerber*innen oder Arbeitnehmer*innen durch die Kirchen in Deutschland. Dazu rekonstruiert er die Rechtsprechung der vergangenen Jahre zum Kirchlichen Arbeitsrecht und ordnet dies verfassungspolitisch ein.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Arbeitsrecht ist im Kern immer Arbeitnehmerschutzrecht, denn im Verh\u00e4ltnis von Arbeitnehmenden und Arbeitgeber ist der*die Arbeitnehmer*in im Grundsatz immer die schw\u00e4chere Partei, so dass das staatliche Arbeitsrecht Regeln setzt, die die Arbeitgebermacht eingrenzen. Dabei gibt es einen Bereich in Deutschland, wo das allgemeine Arbeitsrecht nicht uneingeschr\u00e4nkt gilt. Im Bereich der Kirchen haben wir es mit einem kirchlichen Sonderarbeitsrecht zu tun. Dies gilt sowohl im Individualarbeitsrecht wie im Kollektivarbeitsrecht. Zum Individualarbeitsrecht geh\u00f6ren die Regelungen im Verh\u00e4ltnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, wie die Einstellung, die K\u00fcndigung, die Verg\u00fctung, der Urlaub. Im Kollektivarbeitsrecht regeln Arbeitnehmerorganisationen f\u00fcr alle Arbeitnehmenden eines Betriebs oder einer Branche allgemein verbindlich Rechtsverh\u00e4ltnisse, das sind die Gewerkschaften zusammen mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverb\u00e4nden im Bereich der Tarifvertr\u00e4ge und damit auch des Streikrechts, im Betriebs- und Unternehmensbereich die Betriebsr\u00e4te und die Mitbestimmung im Unternehmen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Dabei handelt es sich beim kirchlichen Sonderarbeitsrecht keineswegs etwa nur um eine Nische, weil die Haushaltshilfen von Pfarrer*innen, Putzkr\u00e4fte in Gemeindeh\u00e4usern oder Sekret\u00e4r*innen in Pfarrgemeindeverwaltungen betroffen w\u00e4ren. Denn das kirchliche Sonderarbeitsrecht beansprucht Geltung auch im Bereich aller kirchlichen Unternehmen und Betriebe, insbesondere in den umfangreichen T\u00e4tigkeitsfeldern der katholischen Caritas oder der protestantischen Diakonie. Hierzu geh\u00f6ren die zahllosen Krankenh\u00e4user, Alten- und Pflegeheime, Soziale Dienste, kirchliche Schulen und Kindertagesst\u00e4tten (etwa 50 Prozent), Jugendhilfeeinrichtungen usw. Das kirchliche Sonderarbeitsrecht betrifft somit circa 1,8 Millionen Arbeitnehmende, davon etwa 400.000 im Bereich der sogenannten verfassten Kirche, also der eigentlichen kirchlichen Organisation und Verwaltung, und etwa 1,4 Millionen in den kulturellen und sozialen Bereichen. Damit sind die Kirchen nach dem Staat der zweitgr\u00f6\u00dfte Arbeitgeber in Deutschland, noch vor der Autoindustrie. Was hier gilt oder geschieht, ist also nicht eine vernachl\u00e4ssigbare Gr\u00f6\u00dfe. Dies umso mehr, als man nicht sagen kann, die dort t\u00e4tigen Arbeitnehmenden h\u00e4tten sich ja selbst entschieden, im Bereich der weit gefassten Kirche t\u00e4tig zu werden und h\u00e4tten mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sich freiwillig dem kirchlichen Sonderarbeitsrecht unterworfen. Das ist nicht der Fall. Denn in vielen Bereichen hat die Kirche als Arbeitgeber faktisch ein Monopol, \u00c4rzt*innen und Pfleger*innen etwa oder auch Erzieher*innen haben h\u00e4ufig nicht die freie Wahl zwischen einem staatlichen oder kirchlichen Krankenhaustr\u00e4ger, KiTa oder Altenheim, denn in manchen Bereichen Deutschlands gibt es oft genug nur einen kirchlichen Tr\u00e4ger dieser sozialen Einrichtungen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Dabei darf nicht vergessen werden, dass all diese vielf\u00e4ltigen Organisationen keineswegs etwa von der Kirche finanziert werden, wie oft vermutet wird. Kirchensteuergelder flie\u00dfen in all diese Institutionen nur entweder gering oder gar nicht. Kindertagesst\u00e4tten etwa werden finanziert zu f\u00fcnf bis zehn Prozent aus Kirchensteuergeldern, im \u00dcbrigen durch das Land und die Kommunen und gegebenenfalls Elternbeitr\u00e4ge, Krankenh\u00e4user werden ausschlie\u00dflich durch den Staat und die Sozialversicherung finanziert.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"rechtliche-grundlagen\">Rechtliche Grundlagen<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Es gibt keinen Gesetzestext, der etwa vorschriebe, dass im kirchlichen Bereich ein anderes Arbeitsrecht gelte. Vielmehr hat sich nach 1949 das kirchliche Sonderarbeitsrecht entwickelt aus einer Bestimmung des Grundgesetzes, die einige Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung von 1919 f\u00fcr weiterhin g\u00fcltig erkl\u00e4rt. In Art. 140 des Grundgesetzes hei\u00dft es, dass die Art. 136ff. der Weimarer Reichsverfassung (WRV) Bestandteil des Grundgesetzes sind, und Art. 136 der WRV lautet: \u201eDie b\u00fcrgerlichen und staatsb\u00fcrgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Aus\u00fcbung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschr\u00e4nkt\u201c. Und Art. 137 bestimmt in Abs. 1: \u201eEs besteht keine Staatskirche:\u201c Dies ist durchaus von Bedeutung und nicht selbstverst\u00e4ndlich, denn etwa in England oder in den skandinavischen Staaten besteht sehr wohl auch im 21. Jahrhundert noch eine Staatskirche, der englische Monarch ist gleichzeitig Oberhaupt der Anglikanischen Kirche. Aus dem Satz, dass in Deutschland keine Staatskirche besteht, sowie aus einer Mehrzahl von Bestimmungen im Grundgesetz, leitet das Bundesverfassungsgericht in st\u00e4ndiger Rechtsprechung ab, dass der deutsche Staat religionsneutral zu sein hat, also beispielsweise in Gerichten und staatlichen Schulen keine Kreuze zu h\u00e4ngen haben (was aber dennoch gro\u00dfenteils der Fall ist).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">F\u00fcr das Arbeitsrecht von Bedeutung ist aber sodann der dritte Absatz des Art. 137 WRV, wo es hei\u00dft: \u201eJede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig innerhalb der Schranken des f\u00fcr alle geltenden Gesetzes.\u201c Hieraus haben Rechtswissenschaft und Rechtsprechung, insbesondere das Bundesverfassungsgericht, im Laufe der Jahre ein angebliches Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im Arbeitsleben abgeleitet. Sie selbst k\u00f6nnten bestimmen, wen sie einstellen und welche K\u00fcndigungsgr\u00fcnde sie f\u00fcr ma\u00dfgeblich halten. Dies ist keineswegs so selbstverst\u00e4ndlich, wie es manchem auf den ersten Blick erscheinen mag. Denn schon Art. 3 Abs 3 GG zufolge darf niemand \u201ewegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religi\u00f6sen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden\u201c, und \u00a7 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zufolge, welches auf dem Europarecht beruht, sind ebenfalls \u201eBenachteiligungen aus Gr\u00fcnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit\u00e4t\u201c im Arbeitsrecht verboten, was die Kirchen jedoch nicht daran hindert, als Einstellungsvoraussetzung die Kirchenmitgliedschaft zu fordern und bei Kirchenaustritt das Arbeitsverh\u00e4ltnis zu k\u00fcndigen und ebenso bei einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (dazu, dass dies in neuester Zeit eingeschr\u00e4nkt wird, komme ich sp\u00e4ter noch). All dies beruht darauf, dass Mitarbeiter*innen im kirchlichen Bereich bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages die Grundordnungen beziehungsweise Arbeitsvertragsrichtlinien der Katholischen oder Evangelischen Kirche anerkennen, in denen die Kirchen niedergelegt haben, welche Loyalit\u00e4tspflichten in Anerkennung ihres eigenen Ethos sie von ihren Angestellten erwarten. Seit einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1985 (04.06.1985 \u2013 Az. 2 BVR 1703\/83) bestimmen die Kirchen zudem selbst und f\u00fcr die staatlichen Gerichte verbindlich, was Inhalt ihres Ethos ist und woran sich ihre Arbeitnehmende zu halten haben. Ich komme weiter unten noch dazu, wie sich dies im Einzelnen auswirkt.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Dasselbe gilt im kollektiven Arbeitsrecht. Das Betriebsverfassungsrecht findet ausdr\u00fccklich nach seinem \u00a7 118 Abs. 2 \u201ekeine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen\u201c (dasselbe gilt im Personalvertretungsrecht, \u00a7 112 BpersVG), und sowohl die Katholische Kirche wie auch die Evangelische Kirche (mit der Ausnahme der Nordelbischen Evangelischen Kirche) weigern sich, Tarifverhandlungen zu f\u00fchren und schlie\u00dfen das Streikrecht der Gewerkschaften aus.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Bei dieser Entwicklung des kirchlichen Sonderarbeitsrechts, fu\u00dfend auf Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV, ist der Verfassungstext schnell vergessen worden. Hei\u00dft es doch in Art. 140 GG, dass die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des Grundgesetzes sind und somit weiter gelten. In der Weimarer Reichsverfassung galt aber selbstverst\u00e4ndlich das Betriebsr\u00e4tegesetz, Vorg\u00e4nger unseres heutigen Betriebsverfassungsgesetzes, auch im kirchlichen Bereich. Ebenso selbstverst\u00e4ndlich war auch im kirchlichen Bereich das Streikrecht der Gewerkschaften anerkannt. Genauso gab es im Individualarbeitsrecht keine Besonderheiten im kirchlichen Bereich. Diese werden heute auf das angebliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen aus Art. 137 Abs. 3 WRV gest\u00fctzt, dort jedoch findet sich nichts \u00fcber ein Selbstbestimmungsrecht. Dort hei\u00dft es lediglich, dass die Kirchen ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig verwalten, und dies \u201einnerhalb der Schranken des f\u00fcr alle geltenden Gesetzes\u201c. Das Grundgesetz mit seinem Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 und seinen weiteren Grundrechtsverb\u00fcrgungen ist doch zweifellos ein allgemein geltendes Gesetz und ebenso das K\u00fcndigungsschutzgesetz, das Tarifvertragsgesetz sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Nur im Rahmen dieser allgemein geltenden Gesetze k\u00f6nnen die Kirchen nach Art. 137 Abs. 3 WRV ihre Angelegenheiten selbst verwalten. Von einer Selbstbestimmung der Kirchen, wen sie einstellen oder k\u00fcndigen oder ob sie das aus Art. 9 GG folgende Streikrecht der Gewerkschaften akzeptieren, ist im Verfassungstext nicht die Rede.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Nichtsdestoweniger haben Rechtsprechung und herrschende Lehre hiervon abweichend das kirchliche Sonderarbeitsrecht im Laufe der Jahre geschaffen. Hier zeigt sich, welche Gestaltungsmacht die Sprache hat, wie mit Begriffen Politik, in unserem Falle Rechtspolitik betrieben wird, wie man mit der Erfindung des angeblichen Selbstbestimmungsrechts der Kirchen einen ganzen eigenst\u00e4ndigen Rechtsbereich geschaffen hat.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"beispielfaelle\">Beispielf&auml;lle<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Bei Abschluss des Arbeitsvertrages unterschreiben die Arbeitnehmenden, dass sie die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien, die Grundordnung und das Selbstverst\u00e4ndnis der Kirche anerkennen und sich verpflichten, diese Grundregeln einzuhalten und f\u00fcr sie einzutreten, auch in ihrem Privatleben.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Wieso darf nach Art. 3 Abs. 3 GG niemand wegen seines Glaubens oder seiner religi\u00f6sen Anschauungen benachteiligt und bevorzugt werden und ebenso dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zufolge \u2013 bei einem Kirchenaustritt jedoch halten die Gerichte die K\u00fcndigung des Arbeitsvertrages f\u00fcr berechtigt. Die K\u00fcndigung eines Sozialarbeiters, der wegen der Missbrauchsf\u00e4lle in der Katholischen Kirche aus dieser austrat, wurde vom BAG im Jahre 2013 best\u00e4tigt (BAG vom 25.04.2013, Az. 2 AZR 579\/12) und dies, obwohl doch die Religionsfreiheit in Art. 4 GG \u201edas Recht umfasst, an eine Heilslehre zu glauben oder auch nicht. Die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht weniger gesch\u00fctzt als das Fernbleiben, der Kircheneintritt nicht weniger als der Kirchenaustritt\u201c, so der ehemalige Bundesverfassungsrichter J\u00fcrgen K\u00fchling (2007: 82ff.). Staatliche Gerichte haben es geschafft, diese Grundgesetzwidrigkeit noch zu toppen: Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied im Jahr 2006, dass das Arbeitsamt zu Recht einem Arbeitnehmer, der wegen Kirchenaustritt von seinem Arbeitgeber gek\u00fcndigt worden war, eine Sperrzeit von drei Monaten auferlegte, wo er kein Arbeitslosengeld erhielt, denn er sei ja selber schuld an seiner Arbeitslosigkeit; er h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass bei einem Kirchenaustritt sein kirchlicher Arbeitgeber ihn k\u00fcndigen w\u00fcrde!<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Art. 2 GG sichert das Recht eines jeden auf die freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit und nach \u00a7\u00a7 1, 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind Benachteiligungen unter anderem wegen der sexuellen Identit\u00e4t im Arbeitsrecht unzul\u00e4ssig, Bestimmungen, die dagegen versto\u00dfen, sind nach \u00a7 7 unwirksam. Nichtsdestoweniger soll eine Verpartnerung im kirchlichen Sonderarbeitsrecht unzul\u00e4ssig sein. Es wurde einer lesbischen Mutter 2012 von einer katholischen Kita gek\u00fcndigt, und dies sogar noch in der Elternzeit, wo eine K\u00fcndigung gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. Matth\u00e4us-Maier 2019: 313\/317).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Nach Art. 6 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Eine Krankenpflegerin, die nach einer langj\u00e4hrigen Beziehung mit einem fr\u00fcheren Priester, aus der mehrere Kinder hervorgegangen waren, diese nun durch staatliche Eheschlie\u00dfung \u201elegalisierte\u201c, wurde mit dem Segen der staatlichen Gerichte dennoch gek\u00fcndigt (BAG vom 08.09.2011, Az. 2 AZR 543\/10). Ebenso war zumindest bis vor kurzem im Bereich der Katholischen Kirche die Eheschlie\u00dfung bei geschiedenen Personen ein K\u00fcndigungsgrund, weil nach der katholischen Lehre eine Ehe unaufl\u00f6slich ist, nicht geschieden werden kann, bei Wiederverheiratung einer geschiedenen Person diese also in Bigamie lebt. So zuletzt noch im Jahre 2009 die K\u00fcndigung des Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus in D\u00fcsseldorf, best\u00e4tigt vom Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 22. Oktober 2014 (Az. 2 BVR 661\/12). Allerdings f\u00fchrte unter anderem dieser Fall zur teilweisen Zertr\u00fcmmerung des kirchlichen Sonderarbeitsrechts durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof, worauf ich sp\u00e4ter noch zur\u00fcckkommen werde (vgl. auch Fey et al. 2021).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die freie Meinungs\u00e4u\u00dferung ist in Art. 5 GG gesch\u00fctzt. Wer jedoch als \u00c4rzt*in in einem katholischen Krankenhaus sich f\u00fcr den gesetzlich vorgesehenen Schwangerschaftsabbruch ausspricht, muss mit K\u00fcndigung rechnen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Noch im Jahr 2013 weigerten sich \u00c4rztinnen an zwei katholischen Krankenh\u00e4usern in K\u00f6ln, eine vergewaltigte Frau gyn\u00e4kologisch zu untersuchen, weil damit ein Beratungsgespr\u00e4ch \u00fcber eine m\u00f6gliche Schwangerschaft und deren Abbruch sowie das Verschreiben der Pille Danach verbunden gewesen w\u00e4re. \u00c4rzt*innen, die sich dieser Regelung widersetzten, m\u00fcssten mit einer fristlosen K\u00fcndigung rechnen (Matth\u00e4us-Maier 2019: 313\/316).<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"das-kirchliche-sonderarbeitsrecht-broeckelt\">Das kirchliche Sonder&shy;a&shy;r&shy;beits&shy;recht br&ouml;ckelt<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Im 21. Jahrhundert beginnt langsam eine R\u00fcckbesinnung darauf, dass die Verfassung und insbesondere die Grundrechte auch f\u00fcr die Kirchen gelten, unbeschadet eines angeblichen Selbstbestimmungsrechts. Dies beginnt mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 2002 (Az. 2 BVR 453\/01) au\u00dferhalb des Arbeitsrechts, und zwar im Steuerrecht. Bereits 1977 hatten sich f\u00fcnf Evangelisch-Lutherische Kirchen zur Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (NEK) zusammengeschlossen, die das Gebiet von Hamburg und Schleswig-Holstein abdeckt. Und da in Hamburg vorher ein Kirchensteuersatz von acht Prozent galt, in Schleswig-Holstein von neun Prozent, sah das Kirchensteuergesetz der NEK weiterhin unterschiedliche Kirchensteuers\u00e4tze vor. Ein Kirchenmitglied aus Schleswig-Holstein sah nicht ein, dass es mehr Kirchensteuer zahlen sollte als seine Br\u00fcder und Schwestern in Hamburg und klagte, verlor vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht und gewann vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht. Dagegen zog die NEK vor das Bundesverfassungsgericht mit der Begr\u00fcndung, dass sie nach Art. 137 WRV das Recht habe, ihre Angelegenheit selbst zu regeln, und folglich nicht an den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG gebunden sei. Das Durchschnittseinkommen der Kirchenmitglieder in Hamburg sei h\u00f6her als in Schleswig-Holstein und deshalb dort ein niedrigerer Kirchensteuersatz zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben ausreichend. Diese Argumentation geriet nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts \u201ein Konflikt mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz, der im Steuerrecht eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Steuerpflichtigen gebietet\u201c, und es somit nicht erlaubt, weniger verdienende Mitb\u00fcrger*innen mit einer h\u00f6heren Steuerbelastung zu bestrafen. Obwohl doch die Besteuerung ihrer Mitglieder sicherlich eine eigene Verwaltungsangelegenheit der Kirche ist, half dies der NEK nichts. Wenn sie \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaft sein wolle, gelten f\u00fcr sie eben auch die Grundrechte.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im individuellen Arbeitsrecht kam, w\u00e4hrend die deutschen Gerichte \u2013 einschlie\u00dflich des Bundesverfassungsgerichts \u2013 noch fest am Selbstbestimmungsrecht der Kirchen festhielten, der erste Sto\u00df von der europ\u00e4ischen Ebene: Der Europ\u00e4ische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR), der \u00fcber die Einhaltung der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention des Europarates wacht, erkl\u00e4rte im Gegensatz zu den vorangehenden deutschen Gerichten die K\u00fcndigung eines kirchlichen Organisten und Chorleiters wegen Ehebruchs f\u00fcr unzul\u00e4ssig (EGMR 23.09.2010, Az. 1620\/03).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit wagte den ersten Vorsto\u00df im kollektiven Arbeitsrecht: Vor den Landesarbeitsgerichten Hamm (13.01.2011, Az. 8 Sa 788\/10) und Hamburg (23.03.2011, Az. 2 Sa 83\/10) wollte die Evangelische Kirche den Gewerkschaften (verdi und Marburger Bund) verbieten, mit Streiks tarifvertragliche Regelungen zu erzwingen. Ein Streik im kirchlichen Dienst versto\u00dfe gegen kirchliche Grunds\u00e4tze: Die \u201echristliche Dienstgemeinschaft\u201c w\u00fcrde durch einen Arbeitskampf gesprengt. Anders als bei \u201enormalen\u201c Arbeitgebern, bei denen das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch den Interessengegensatz von Arbeit und Kapital gepr\u00e4gt sei, handele es sich bei der Arbeit in kirchlichen Institutionen wie Krankenh\u00e4usern, Kinderg\u00e4rten, Altenheimen usw. um \u201eArbeit im Weinberg des Herrn\u201c. Ein Arbeitskampf verhindere den christlichen \u201eDienst am N\u00e4chsten\u201c und versto\u00dfe daher gegen das Recht der Kirchen, nach Art. 137 Abs. 3 WRV ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig zu regeln. Insoweit werde die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch den Arbeitskampf beinhaltet, durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen beschr\u00e4nkt \u2013 das war die herrschende Lehre in der Juristerei, von der in diesen F\u00e4llen von den beiden LAG und BAG abgewichen wurde.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Klage der Evangelischen Kirche blieb vor beiden Landesarbeitsgerichten erfolglos. Das LAG Hamm fand in seiner Entscheidung einen Mittelweg zwischen den Interessen der Kirche und der Gewerkschaft und beschr\u00e4nkte das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen wegen ihrer religi\u00f6sen Begr\u00fcndung auf \u00c4rzt*innen und Krankenpfleger*innen, erkl\u00e4rte aber in der Verwaltung, der K\u00fcche, der Reinigung, der Abrechnung mit Kassen usw. einen Streik f\u00fcr zul\u00e4ssig. Das LAG Hamburg ging konsequent weiter. Das Recht der Religionsgesellschaften, ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig zu ordnen und zu verwalten, gelte nach Art. 137 Abs. 3 WRV nur \u201einnerhalb der Schranken des f\u00fcr alle geltenden Gesetzes\u201c. Das Koalitionsrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG, welches das Arbeitskampfrecht umfasst, ist ein solches allgemeines Gesetz und gilt folglich auch im kirchlichen Bereich. Beide Verfahren wurden zum Bundesarbeitsgericht fortgef\u00fchrt, mit demselben Ergebnis, allerdings einer anderen Begr\u00fcndung, die die Grundsatzfrage eines Streiks im kirchlichen Bereich weiterhin ungekl\u00e4rt l\u00e4sst. Die stringente logische Begr\u00fcndung des LAG Hamburg, die sich auf den klaren Wortlaut unserer Verfassung beruft, dass auch f\u00fcr die Kirchen die allgemeinen Gesetze gelten und folglich selbstverst\u00e4ndlich auch das Streikrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG, wurde nicht \u00fcbernommen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts muss eine Abw\u00e4gung vorgenommen werden zwischen dem Selbstverst\u00e4ndnis der Kirchen, dass ein Streik in ihrem Bereich ausgeschlossen ist, und dem Streikrecht der Gewerkschaften, welches ebenso in Art. 9 Abs. 3 GG verankert ist wie das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen in Artikel 137 WRV. Deshalb k\u00f6nne die Kirche sich auf den Ausschluss des Streikrechts nur dann berufen, wenn sie den Gewerkschaften in der kirchlichen Arbeitsrechtssetzung und bei der Festsetzung der Arbeitsbedingungen ein Mitwirkungsrecht einr\u00e4ume, die Gewerkschaften also in den parit\u00e4tisch besetzten arbeitsrechtlichen Kommissionen der Kirchen eigene Sitze erhalten (der Umfang blieb in der Entscheidung des BAG offen).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der gro\u00dfe Durchbruch erfolgte sodann im Jahre 2018 durch zwei Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs der europ\u00e4ischen Gemeinschaften in den ber\u00fchmten F\u00e4llen Egenberger und Chefarzt. \u201eEin deutscher Sonderweg endet vor dem EuGH\u201c schrieb der Arbeitsrechtsprofessor Abbo Junker (2018: 1850), der \u201eEuGH sorgt f\u00fcr Zeitenwende im kirchlichen Arbeitsrecht\u201c habe ich einen Beitrag betitelt (M\u00fcller-Heidelberg 2019: 333ff.).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das Evangelische Werk f\u00fcr Diakonie und Entwicklung hatte eine befristete Referentenstelle ausgeschrieben f\u00fcr die Erstellung eines Parallelberichts zum internationalen \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung von rassistischer Diskriminierung. Die Mitgliedschaft in einer Evangelischen Kirche wurde der Stellenausschreibung zufolge vorausgesetzt. Frau Egenberger, die keiner Konfession angeh\u00f6rte, bewarb sich erfolglos auf die ausgeschriebene Stelle und verlangte, als sie nicht zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen wurde, nach \u00a7 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz eine Entsch\u00e4digung wegen verbotener Diskriminierung aus religi\u00f6sen Gr\u00fcnden. Der kirchliche Arbeitgeber berief sich auf \u00a7 9 des AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung zul\u00e4ssig ist, \u201ewenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung ihres Selbstverst\u00e4ndnisses\u201c eine solche berufliche Anforderung stellt. Da das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf einer Antidiskriminierungsrichtlinie der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften beruht, legte das Bundesarbeitsgericht diesen Fall dem EuGH vor. Dasselbe tat es in dem von mir fr\u00fcher schon angesprochenen Chefarztfall, dessen K\u00fcndigung wegen Neuverheiratung das Bundesverfassungsgericht f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt und den Fall an das BAG zur\u00fcckverwiesen hatte. Der EuGH, der in diesen F\u00e4llen eine europarechtlich verbotene Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Religion sah, erkannte die Brisanz des Falles, weil damit die bisher geltende herrschende Lehre und Rechtsprechung in Deutschland einschlie\u00dflich des Bundesverfassungsgerichts umgest\u00fcrzt werden w\u00fcrde, und entschied daher (vorsichtshalber) mit der Gro\u00dfen Kammer mit allen 15 Richtern des EuGH, was normalerweise bei Vorlagefragen nicht der Fall ist. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine unterschiedliche Behandlung aus religi\u00f6sen Gr\u00fcnden nur dann zul\u00e4ssig ist, \u201ewenn die Religion oder Weltanschauung nach der Art der fraglichen T\u00e4tigkeit oder den Umst\u00e4nden ihrer Aus\u00fcbung eine wesentliche, rechtm\u00e4\u00dfige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt\u201c und zwar dies aus objektiver Sicht. Es wies ausdr\u00fccklich die bisher in der deutschen Rechtsprechung vorherrschende Auffassung zur\u00fcck, dass es auf das Selbstverst\u00e4ndnis der Religionsgemeinschaft ankomme, wie dies auch in \u00a7 9 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz niedergelegt ist. Es kommt nicht auf die Sicht der Kirchen an, sondern die staatlichen Gerichte haben zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob objektiv f\u00fcr die ins Auge gefasste Stelle oder T\u00e4tigkeit diese Bindung an religi\u00f6se \u00dcberzeugungen erforderlich ist, andernfalls l\u00e4ge ein Versto\u00df auch gegen Art. 47 der Grundrechtecharta vor, wonach jede Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, was nicht der Fall ist, wenn das Gericht an das Selbstverst\u00e4ndnis der religi\u00f6sen Gemeinschaft gebunden ist und nicht selbst\u00e4ndig entscheiden kann. Im \u00dcbrigen ist dies eine Regelung, wie sie auch in Art. 19 Abs. 4 GG vorhanden ist, ohne dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zum kirchlichen Arbeitsrecht dies ber\u00fccksichtigt h\u00e4tte (Vgl. auch Fey et al. 2021).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Hatte das Bundesverfassungsgericht noch in seiner Grundsatzentscheidung von 1985 (04.06.1985, Az. 2 BVR 1703\/83) betont, dass \u201edie Arbeitsgerichte die vorgegebenen kirchlichen Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Bewertung vertraglicher Loyalit\u00e4tspflichten zugrunde zu legen haben [\u2026] es bleibe grunds\u00e4tzlich den verfassten Kirchen \u00fcberlassen, verbindlich zu bestimmen, was die Glaubw\u00fcrdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der die Mitarbeiter besch\u00e4ftigt sind, erfordert, welches die zu beachtenden Grunds\u00e4tze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre sind und welche Loyalit\u00e4tsverst\u00f6\u00dfe aus kirchenspezifischen Gr\u00fcnden als schwerwiegend anzusehen sind\u201c (amtlicher Leitsatz Ziffer 3 und Randziffer 21 des Urteils), so kommt nunmehr der EuGH zu der gegenteiligen Aussage:<\/p>\n<blockquote class=\"western\">\n<p>\u201eZwar m\u00fcssen die Mitgliedstaaten und ihre Beh\u00f6rden, insbesondere ihre Gerichte [\u2026] davon Abstand nehmen, die Legitimit\u00e4t des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation als solche zu beurteilen; gleichwohl haben sie dar\u00fcber zu wachen, dass das Recht der Arbeitnehmer, u. a. wegen der Religion oder der Weltanschauung keine Diskriminierung zu erfahren, nicht verletzt wird [\u2026]. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung nach Ma\u00dfgabe dieser Vorschrift h\u00e4ngt also vom objektiv \u00fcberpr\u00fcfbaren Vorliegen eines direkten Zusammenhangs zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen T\u00e4tigkeit ab. Ein solcher Zusammenhang kann sich entweder aus der Art dieser T\u00e4tigkeit ergeben \u2013 z. B. wenn sie mit [\u2026] einem Beitrag zu deren Verk\u00fcndigungsauftrag verbunden ist \u2013 oder aus den Umst\u00e4nden ihrer Aus\u00fcbung, z. B. der Notwendigkeit, f\u00fcr eine glaubw\u00fcrdige Vertretung der Kirche oder Organisation nach au\u00dfen zu sorgen\u201c.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Von jemandem, der im Bereich der Verk\u00fcndigung der Religion oder Weltanschauung t\u00e4tig ist, oder von jemandem, der die kirchliche Organisation nach au\u00dfen vertritt und repr\u00e4sentiert \u2013 wie der Caritasdirektor \u2013, darf folglich weiterhin etwa die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft gefordert werden oder die Beachtung ihrer religi\u00f6sen Grunds\u00e4tze, nicht aber von den Mitarbeiter*innen in der Verwaltung, von Fachkr\u00e4ften, wie \u00c4rzt*innen oder Pfleger*innen, von Religionslehrer*innen sehr wohl, von Mathematiklehrer*innen nicht. Damit wird die im religi\u00f6sen Bereich zul\u00e4ssige Differenzierung zur\u00fcckgef\u00fchrt auf das, was nach deutschem Arbeitsrecht auch sonst in sogenannten Tendenzbetrieben der Fall ist, etwa bei den Parteien, bei den Gewerkschaften und Arbeitgeberverb\u00e4nden, in der Presse.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der Passus in \u00a7 9 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, demzufolge auch nach dem blo\u00dfen Selbstverst\u00e4ndnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft differenziert werden darf (Abs. 1 Satz 1, erste Alternative), wurde vom EuGH ausdr\u00fccklich f\u00fcr unanwendbar erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das Bundesarbeitsgericht hat daraufhin in seinen beiden Folgeentscheidungen Frau Egenberger eine Entsch\u00e4digung wegen religi\u00f6s begr\u00fcndeter Benachteiligung zugesprochen (25.10.2018, 8 AZR 501\/14) und die K\u00fcndigung des Chefarztes wegen Neuverheiratung f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt (20.02.2019, Az. 2 AZR 746\/14).<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"wie-geht-es-weiter\">Wie geht es weiter?<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Im kollektiven Arbeitsrecht gilt weiter \u00a7 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz, wonach dieses Gesetz keine Anwendung findet im Bereich der Kirchen, diese vielmehr weiter mit eigenen Mitarbeitervertretungsgesetzen agieren k\u00f6nnen. Eine \u00c4nderung von der europarechtlichen Ebene ist nicht zu erwarten, da den Europ\u00e4ischen Gemeinschaften hierf\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit fehlt. Hier k\u00f6nnte lediglich der deutsche Gesetzgeber durch Streichung des \u00a7 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz f\u00fcr eine \u00c4nderung sorgen \u2013 politisch h\u00f6chst unwahrscheinlich, da die deutschen politischen Gremien als kirchenh\u00f6rig bezeichnet werden m\u00fcssen, je h\u00f6her, desto mehr.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Situation im Hinblick auf das Streikrecht im kirchlichen Bereich ist weiterhin ungekl\u00e4rt. Da eine gesetzgeberische \u00c4nderung ebenfalls politisch ausgeschlossen erscheint, wird es hier darauf ankommen, inwieweit die Gewerkschaften bereit sind (und von den Kirchen zugelassen werden), nach Ma\u00dfgabe der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in den arbeitsrechtlichen Kommissionen mitzuwirken und damit das Streikrecht nach der bisher herrschenden Lehre auszuschlie\u00dfen, oder ob sie einen neuen Anlauf unternehmen werden, mit der Androhung eines Streiks Tarifvertr\u00e4ge zu erk\u00e4mpfen. Wenn auch der Marburger Bund in der arbeitsrechtlichen Kommission des deutschen Caritasverbands mitwirkt \u2013 nach eigener Einsch\u00e4tzung ohne nennenswerten Einfluss bei drei Sitzen von insgesamt 60 (Gembus et al. 2021: 39ff.) \u2013, so behalten sich doch sowohl verdi wie Marburger Bund das Recht vor, Tarifvertr\u00e4ge zu erstreiten \u2013 zur Not mit Streik.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im Individualarbeitsrecht hat das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung des EuGH in vollem Umfang \u00fcbernommen, insoweit ist eine breite Bresche in das Sonderarbeitsrecht geschlagen worden. Man konnte erwarten, dass es sich in Zukunft auf die verk\u00fcndigungsnahen Positionen und auf die Repr\u00e4sentant*innen kirchlicher Betriebe beschr\u00e4nkt. Beide gro\u00dfen Kirchen haben auch ihre Grundordnungen und Richtlinien \u00fcberarbeitet, aber von einem endg\u00fcltigen Abschied vom kirchlichen Sonderarbeitsrecht kann doch nicht die Rede sein. Die EKD ist grunds\u00e4tzlich nicht bereit, diese neue Rechtsprechung zu akzeptieren. Sie hat gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, \u00fcber die immer noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Rechtsprechung scheint \u00fcberwiegend ebenfalls die neue Rechtslage zu akzeptieren, aber nicht durchgehend. Der langj\u00e4hrige Braunschweiger Domkantor Gerd-Peter M\u00fcnden ist mit einem Mann verheiratet (was die Evangelische Kirche immerhin schon seit langem akzeptiert). Er teilte seinem Landesbischof mit, dass er mit seinem Ehepartner erw\u00e4ge, ihren Kinderwunsch im Wege der Leihmutterschaft zu erf\u00fcllen durch Samenspenden durch ihn und seinen Ehemann und eine Austragung der Kinder durch zwei Leihm\u00fctter in Kolumbien. Da die Kirche meinte, dies nicht billigen zu k\u00f6nnen, k\u00fcndigte sie ihm; das Arbeitsgericht Braunschweig und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen erkl\u00e4rten die K\u00fcndigung f\u00fcr unwirksam (LAG Niedersachsen 27.06.2023, Az. 10 Sa 762\/22).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Evangelische Kirche in Baden-W\u00fcrttemberg schrieb eine Sekretariatsstelle aus im B\u00fcro der gesch\u00e4ftsleitenden Oberkirchenr\u00e4tin und forderte in den Bewerbungsunterlagen die Angabe der Konfession. Die Bewerberin, eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsfachwirtin, gab an, konfessionslos zu sein und klagte, als sie nicht eingestellt wurde, auf Entsch\u00e4digung wegen religi\u00f6ser Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Arbeitsgericht Karlsruhe und das Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg gaben ihr Recht (13.04.2021, Az. 19 Sa 76\/20).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ein Koch war in einer evangelischen Kindertagesst\u00e4tte besch\u00e4ftigt. Als er aus der Kirche austrat, wurde ihm gek\u00fcndigt. Die K\u00fcndigung wurde vom Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt (10.02.2021, Az. 4 Sa 27\/20).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Auf der anderen Seite: Die EKD in Hannover hatte eine Referentenstelle im Bereich Recht ausgeschrieben. Der*die Stelleninhaber*in sollte sich mit Fragen der Grundrechte, des Staatskirchenrechts und des Europarechts befassen. Gleichzeitig sollte die Person ihre Religionsangeh\u00f6rigkeit mitteilen. Ein Bewerber erf\u00fcllte offensichtlich alle fachlichen Voraussetzungen, da er jahrelang in den gew\u00fcnschten Bereichen f\u00fcr den Hauptausschuss des Landtages von Nordrhein-Westfalen gearbeitet hatte. Er gab allerdings an, vor vielen Jahren aus der Katholischen Kirche ausgetreten zu sein, da er nicht an die jungfr\u00e4uliche Empf\u00e4ngnis Mari\u00e4 glauben k\u00f6nne. Er sei aber gl\u00e4ubig und F\u00f6rdermitglied einer protestantischen Kirche in K\u00f6ln. Als er nicht zum Bewerbungsgespr\u00e4ch gebeten wurde, klagte er eine Entsch\u00e4digung wegen religi\u00f6ser Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ein, hatte allerdings damit weder vor dem Arbeitsgericht Hannover noch vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen Erfolg (12.01.2022, Az. 8 Sa 599\/19), da die Kirchenmitgliedschaft eine wesentliche, rechtm\u00e4\u00dfige und gerechtfertigte berufliche Anforderung f\u00fcr diese Stelle sei.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ein dem Caritasverband angeschlossenes Krankenhaus in Dortmund besetzte die Stelle einer Hebamme im Fr\u00fchjahr 2019 mit einer Mitarbeiterin, die fr\u00fcher schon einmal bei ihr als Hebamme besch\u00e4ftigt gewesen, 2014 sich selbst\u00e4ndig gemacht hatte und die im Herbst 2014 aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Als das Krankenhaus dies nach der Arbeitsaufnahme im Jahre 2019 erfuhr, k\u00fcndigte es den bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrag, wogegen die Hebamme Klage einreichte. Vor dem Arbeitsgericht hatte sie Erfolg, vor dem Landesarbeitsgericht Hamm jedoch wurde ihre Klage abgewiesen, da der Kirchenaustritt nach katholischem Kirchenrecht eine schwere Verfehlung sei (24.09.2020, Az. 18 Sa 210\/20). Das BAG entschied die Sache nicht, wie man nach den EuGH- und BAG-Entscheidungen in Sachen Egenberger und Chefarzt h\u00e4tte erwarten k\u00f6nnen, sondern legte die Sache erneut mit Beschluss vom 21. Juli 2021 dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (2 AZR 130\/21 (A)). Hatte das BAG der Mut verlassen? Inzwischen hat die Katholische Kirche offensichtlich Angst bekommen vor der zu erwartenden Entscheidung des EuGH. Nach der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Gro\u00dfen Kammer des EuGH, die die Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts auf den 11. Januar 2024 terminiert hat, hat die Caritas zur Vermeidung eines f\u00fcr sie negativen Urteils des EuGH die Unwirksamkeit ihrer K\u00fcndigung vom dem BAG anerkannt, so dass das BAG ein die Unwirksamkeit der K\u00fcndigung best\u00e4tigendes Anerkenntnisurteil am 14. Dezember 2023 erlassen hat.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Andererseits hat das BAG in einer neuen Entscheidung vom 9. Mai 2023 (3 AZR 226\/22), in der es um eine kirchliche Versorgungsregelung und deren nachtr\u00e4gliche Verschlechterung ging und die Kirche sich auf ihr eigenes Rechtssetzungsrecht berief, sehr apodiktisch und klar entschieden: \u201eDie Kirchen haben nicht die Rechtsmacht, eine normative Wirkung ihrer Regelungen im privaten Arbeitsverh\u00e4ltnis anzuordnen. W\u00e4hlen sie die privatrechtliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsverh\u00e4ltnisse, so haben sie auch nur die privatrechtlichen Gestaltungsmittel.\u201c<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Gleiches hat das Landesarbeitsgericht K\u00f6ln in seinem Urteil vom 8. August 2023 (4 Sa 371\/23) festgehalten. Ein hoher Kirchenbeamter des Erzbistums K\u00f6ln wollte, so wie es jahrzehntelang \u00fcblich war, von der Entgeltgruppe 15 in die Besoldungsgruppe A 16 bef\u00f6rdert werden, was vom Erzbistum des Kardinals Woelki mit der Begr\u00fcndung abgelehnt wurde, es handele sich immer um Einzelfallentscheidungen und im Fall des Kl\u00e4gers eben negativ. Damit kam die Kirche beim LAG K\u00f6ln nicht durch. Auch im kirchlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis gelte der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, denn Art. 137 WRV garantiere den Religionsgesellschaften nur die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig zu ordnen \u2013 innerhalb der Schranken der f\u00fcr alle geltenden Gesetze. \u201eBedienen sich die Kirchen wie Jedermann der Privatautonomie zur Begr\u00fcndung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht \u2013 mithin auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz \u2013 Anwendung\u201c (Randziffer 91, 92).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Sowohl die Katholische als auch die Evangelische Kirche haben ihre Grundordnung beziehungsweise ihre Mitarbeitsrichtlinie 2022 respektive 2023 \u00fcberarbeitet, vermeintlich im Lichte der Entscheidungen Egenberger und Chefarzt, tats\u00e4chlich jedoch nur sehr l\u00fcckenhaft.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">So lehnt die Katholische Kirche in ihrer neuen \u201eGrundordnung des kirchlichen Dienstes\u201c weiterhin kompromisslos \u00c4nderungen des kollektiven Arbeitsrechts ab und schlie\u00dft Tarifverhandlungen mit Gewerkschaften aus. Im individuellen Arbeitsrecht tut sie einen Schritt vorw\u00e4rts insoweit, als die private Lebensf\u00fchrung von Besch\u00e4ftigten, die von der katholischen Moral abweicht, rechtlich nicht mehr geahndet werden soll. Dies betrifft etwa die gleichgeschlechtliche Partnerschaft oder auch die Wiederverheiratung geschiedener Personen. Grunds\u00e4tzlich wird auch die Position des EuGH akzeptiert, dass die Mitgliedschaft in der Katholischen Kirche nur noch von Besch\u00e4ftigten, die geistliche oder verk\u00fcndigende Funktionen aus\u00fcben oder f\u00fcr die Au\u00dfenrepr\u00e4sentanz besonders wichtig sind, verlangt wird. Ein Kirchenaustritt \u2013 vor oder w\u00e4hrend eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses mit der Kirche \u2013 schlie\u00dft aber auch in Zukunft die T\u00e4tigkeit im kirchlichen Bereich aus und f\u00fchrt zur K\u00fcndigung. Auch soll im Einstellungsverfahren darauf hingewirkt werden, dass m\u00f6glichst kirchenangeh\u00f6rige Arbeitnehmende eingestellt werden, und im \u00dcbrigen m\u00fcssen alle Besch\u00e4ftigten sich nach Art. 5 Abs. 2 der Grundordnung verpflichten, dass sie an Fort- und Weiterbildungen teilnehmen, die ihnen spezifische religi\u00f6se Kompetenz und \u201ewesentliche Inhalte des katholischen Glaubens oder relevante kirchliche Traditionen\u201c vermitteln. Dies gilt auch f\u00fcr Fachpersonal in verk\u00fcndigungsfernen T\u00e4tigkeiten und f\u00fcr Nichtkirchenmitglieder! (Kre\u00df 2022)<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Evangelische Kirche verfolgt weiter ihre Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des EuGH und des BAG und erkennt somit die neue Rechtsprechung nicht an. Wie die Presse am 13. November 2023 berichtete (<i>Allgemeine Zeitung Mainz<\/i>), deutet sich vielleicht eine leise Korrektur bei der Evangelischen Kirche an. In einem schriftlichen Bericht des Rates der EKD f\u00fcr die EKD-Synode soll die Mitarbeitsrichtlinie ge\u00e4ndert werden. Danach soll die Zugeh\u00f6rigkeit zur Evangelischen Kirche als Voraussetzung f\u00fcr eine Einstellung beschr\u00e4nkt werden auf T\u00e4tigkeiten der Verk\u00fcndigung, der Seelsorge, der evangelischen Bildung und der \u201ebesonderen Verantwortlichkeit f\u00fcr das evangelische Profil\u201c, womit sich die EKD der Rechtsprechung des EuGH beugen w\u00fcrde. Auch die K\u00fcndigung bei Kirchenaustritt soll nicht mehr automatisch und ausnahmslos erfolgen, sondern unter Abw\u00e4gung im Einzelfall, wenn die Kirchenmitgliedschaft bei der konkreten Stelle eine gerechtfertigte Voraussetzung ist \u2013 auch insoweit w\u00fcrde also die Formulierung des EuGH \u00fcbernommen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Den Schritt der Katholischen Kirche, in Zukunft das private Leben der Mitarbeitenden, die sexuelle Identit\u00e4t, die Wiederverheiratung Geschiedener oder das Mitwirken an der staatlich vorgesehenen Schwangerschaftsberatung nicht mehr als Einstellungshindernis oder K\u00fcndigungsgrund anzusehen, musste die Evangelische Kirche nicht gehen, da dies schon bisher bei ihr arbeitsrechtlich ohne Bedeutung war. Im \u00dcbrigen aber fordert die EKD in ihrem Entwurf vom 3. M\u00e4rz 2023 der \u201eRichtlinie des Rates \u00fcber Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und in ihrer Diakonie\u201c, kurz Mitarbeitsrichtlinie, ebenso wie die Katholische Kirche, dass im Bewerbungsgespr\u00e4ch f\u00fcr jede T\u00e4tigkeit auf dem Charakter ihrer Einrichtungen als Verk\u00fcndigung und Glaubenszeugnis und als Ausdruck der kirchlichen Dienstgemeinschaft Wert gelegt werden muss. Auch bei \u201efunktionalen\u201c T\u00e4tigkeiten wie Buchhaltung, Pflege, Sozialarbeit, fach\u00e4rztliche Versorgung usw. m\u00fcssen pers\u00f6nliche Haltungen und Glaubens\u00fcberzeugungen der Besch\u00e4ftigten erkennbar werden und Kirchenmitglieder sind bevorzugt einzustellen, also werden Nichtkirchenmitglieder nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz diskriminiert. Das gilt ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr Aufgaben, die keine religi\u00f6se Dimension haben. Ebenso wie die Katholische Kirche fordert auch die EKD, dass neu eingestellte und eventuell nichtgl\u00e4ubige Besch\u00e4ftigte durch Ma\u00dfnahmen der Fort- und Weiterbildung in Inhalte des christlichen Glaubens und der Moral \u201eeingef\u00fchrt werden m\u00fcssen\u201c. Ebenso kompromisslos ist die Evangelische Kirche hinsichtlich des Verbots des Kirchenaustritts, sowohl bei Einstellung von Besch\u00e4ftigten wie auch gegebenenfalls bei deren K\u00fcndigung (Kre\u00df 2023).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das mediale Get\u00f6se, dass durch die neue Grundordnung beziehungsweise die neuen Richtlinien die Kirchen entsprechend der Rechtsprechung von EuGH und BAG sich zur\u00fccknehmen und kirchenspezifische Einstellungs- und K\u00fcndigungsgr\u00fcnde beschr\u00e4nken auf verk\u00fcndigungsnahe Positionen oder solche, die die Kirche nach au\u00dfen repr\u00e4sentieren, erweist sich somit als voreilig. Es wird weiter darauf ankommen, dass in jedem Einzelfalle durch die Rechtsprechung Fortschritte erk\u00e4mpft werden m\u00fcssen und damit dem Grundgesetz und Artikel 137 Abs. 3 WRV G\u00fcltigkeit verschafft wird, dass auch die Kirche sich lediglich \u201einnerhalb der Schranken des f\u00fcr alle geltenden Gesetzes\u201c bewegen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Dr. <\/strong><strong class=\"western\">Till M\u00fcller-Heidelberg<\/strong> geb. 1944, ist Jurist mit den Schwerpunkten Europa-, Steuer-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Er war langj\u00e4hriger Vorsitzender der Humanistischen Union und geh\u00f6rt weiterhin deren Beirat an, geh\u00f6rt zu den Gr\u00fcndungsmitgliedern der deutschen Sektion der IALANA (Juristen gegen den Atomkrieg) und ist Beiratsmitglied des Instituts f\u00fcr Weltanschauungsrecht. Bis 2018 war er zudem Mitherausgeber des Grundrechte-Reports und sitzt seit 30 Jahren f\u00fcr die SPD im Rat der Stadt Bingen. Von ihm gibt es zahlreiche Ver\u00f6ffentlichungen zu Demokratie und Rechtsstaat, Grundrechten, Polizei und Verfassungsschutz, zur Trennung von Staat und Kirche und zum kirchlichen Arbeitsrecht.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h3>\n<p align=\"justify\">Fey, Detlev et al. 2021: Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit und Umsetzung der EuGH-Urteile zu \u201eEgenberger\u201c und \u201eChefarzt\u201c (Teil 1), in: vorg\u00e4nge. Zeitschrift f\u00fcr B\u00fcrgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 233 = Jg. 60, H. 1, S. 17-38.<\/p>\n<p align=\"justify\">Gembus, Mario et al. 2021: Das kollektive Arbeitsrecht in kirchlichen Einrichtungen (Teil 2), in: vorg\u00e4nge. Zeitschrift f\u00fcr B\u00fcrgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 233 = Jg. 60, H. 1, S. 39-64.<\/p>\n<p align=\"justify\">Junker, Abbo 2018: Gleichbehandlung und kirchliches Arbeitsrecht \u2013 Ein deutscher Sonderweg endet vor dem EuGH, in: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 71, H. 26, S. 1850-1853.<\/p>\n<p align=\"justify\">Kre\u00df, Hartmut 2022: Die neue \u201eGrundordnung\u201c des katholischen kirchlichen Arbeitsrechts \u2013 zwiesp\u00e4ltig und am kirchlichen Eigeninteresse orientiert, in: Weltanschauungsrecht Aktuell, Nr. 6 vom 20. Dezember 2022, <a href=\"https:\/\/weltanschauungsrecht.de\/meldung\/neue-grundordnung-des-katholischen-kirchlichen-arbeitsrechts-zwiespaeltig\">https:\/\/weltanschauungsrecht.de\/meldung\/neue-grundordnung-des-katholischen-kirchlichen-arbeitsrechts-zwiespaeltig<\/a> (Stand: 10.01.2024).<\/p>\n<p align=\"justify\">Kre\u00df, Hartmut 2023: Die Mitarbeitsrichtlinie der evangelischen Kirche von 2023: Ein Verlegenheitsdokument mit neuer Intransparenz, in: Weltanschauungsrecht Aktuell, Nr. 7 vom 22. August 2023, <a href=\"https:\/\/weltanschauungsrecht.de\/meldung\/mitarbeitsrichtlinie-evangelischen-kirche-2023-verlegenheitsdokument-neuer-intransparenz\">https:\/\/weltanschauungsrecht.de\/meldung\/mitarbeitsrichtlinie-evangelischen-kirche-2023-verlegenheitsdokument-neuer-intransparenz<\/a> (Stand: 10.01.2024).<\/p>\n<p align=\"justify\">K\u00fchling, J\u00fcrgen 2007: Ich glaub\u2019s nicht. Kirchenaustritt und Religionsfreiheit im Sozialrecht, in: M\u00fcller-Heidelberg, Till et al. (Hrsg.): Grundrechte-Report 2007. Zur Lage der B\u00fcrger- und Menschenrechte in Deutschland, Frankfurt am Main, S. 82-86.<\/p>\n<p align=\"justify\">Matth\u00e4us-Meier, Ingrid 2019: \u00dcber die lange Geschichte der Grundrechtsverletzungen durch das kirchliche Arbeitsrecht \u2013 Ein Pl\u00e4doyer f\u00fcr rechtspolitische Reformen, in: Neumann, Jacqueline et al. (Hrsg.): Aktuelle Entwicklungen im Weltanschauungsrecht, Baden-Baden, S. 313-332.<\/p>\n<p align=\"justify\">M\u00fcller-Heidelberg, Till 2019: EuGH sorgt f\u00fcr Zeitenwende im kirchlichen Arbeitsrecht, in: Neumann, Jacqueline et al. (Hrsg.): Aktuelle Entwicklungen im Weltanschauungsrecht, Baden-Baden, S. 333-344.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[3006,47,3],"tags":[3413,3131,3256,3457,656,667],"autoren":[186],"publikationen":[3419],"class_list":["post-19243","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-kirchliches-arbeitsrecht","category-lebensweisen-pluralismus","category-staat-religion-weltanschauung","tag-evangelische-kirche","tag-katholische-kirche","tag-kirchliches-arbeitsrecht","tag-kirchliches-sonderarbeitsrecht","tag-religion","tag-vorgaenge-artikel","autoren-till-mueller-heidelberg","publikationen-vorg-243"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Kirchliches Arbeitsrecht \u2013 Arbeitnehmende minderen Rechts - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-243\/publikation\/kirchliches-arbeitsrecht-arbeitnehmende-minderen-rechts\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Kirchliches Arbeitsrecht \u2013 Arbeitnehmende minderen Rechts - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Das kirchliche Sonderarbeitsrecht gilt sowohl im Individual- als auch Kollektivarbeitsrecht und verbietet beispielsweise die Bildung von Gewerkschaften oder f\u00fcr die Kirche problematische Handlungen oder vermeintlich falsche Konfessionen in bestimmten Bereichen. 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