{"id":19832,"date":"2025-02-25T17:17:25","date_gmt":"2025-02-25T16:17:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=19832"},"modified":"2025-02-25T17:17:25","modified_gmt":"2025-02-25T16:17:25","slug":"afd-versus-verfassungsschutz","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-247-248\/publikation\/afd-versus-verfassungsschutz\/","title":{"rendered":"AfD versus Verfassungsschutz"},"content":{"rendered":"<p class=\"v-teaser-western\"><em>W\u00e4hrend noch vor zehn Jahren die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden als Geheimdienste in weiten Teilen der Bev\u00f6lkerung, der Wissenschaft und teilweise auch in der Politik mit Skepsis betrachtet wurden und immer wieder Aufgaben- und Befugniserweiterungen f\u00fcr die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden vom Bundesverfassungsgericht f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt wurden, hat sich inzwischen eine Wende vollzogen, seitdem die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden den Rechtsextremismus, insbesondere die AfD, ins Auge gefasst haben. Der \u201eVerfassungsschutz\u201c, so Till M\u00fcller-Heidelberg in seinem Beitrag, sch\u00fctzt aber nach wie vor nicht die Verfassung und ist immer noch nicht der Verb\u00fcndete einer demokratischen Gesellschaft. Dazu analysiert er die Rechtsprechung im Streit zwischen AfD und dem \u201eVerfassungsschutz\u201c sowie die Argumentation der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden zum Volksbegriff der AfD, dem Extremismusbegriff und der Delegitimierung des Staates durch die AfD. M\u00fcller-Heidelberg kommt zum Ergebnis, dass das Vorgehen des \u201eVerfassungsschutzes\u201c am Ende sogar der AfD helfen k\u00f6nnte.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die Kernaufgabe der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden in Bund und L\u00e4ndern ist \u00a7 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des BVerfSchG zufolge \u201edie Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Ausk\u00fcnften, Nachrichten und Unterlagen \u00fcber Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind\u201c.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Am 25. Februar 2021 erkl\u00e4rte das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) die AfD als \u201eVerdachtsfall\u201c, weil es hinreichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr gebe, dass sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge. Das Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz Th\u00fcringen hat die dortige AfD sogar bereits f\u00fcr \u201egesichert rechtsextremistisch\u201c erkl\u00e4rt, was der Auffassung der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden zufolge identisch ist mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">W\u00e4hrend noch vor zehn Jahren die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden als Geheimdienste in weiten Teilen der Bev\u00f6lkerung, der Wissenschaft und teilweise auch in der Politik mit Argwohn und Skepsis betrachtet wurden und immer wieder Aufgaben- und Befugniserweiterungen f\u00fcr die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden in Bundes- und Landesgesetzen vom Bundesverfassungsgericht f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt wurden, hat sich eine erstaunliche Wende vollzogen, seitdem die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden den Rechtsextremismus ins Auge gefasst haben und vor seinen Gefahren warnen. Nahezu blind wird dem \u201eVerfassungsschutz\u201c vertraut, der doch selten nur wirklich die Verfassung sch\u00fctzt und insbesondere entgegen dem politischen Sprachgebrauch gerade keine \u201eSicherheitsbeh\u00f6rde\u201c ist (BVerfGE 133, 277, 327). Das ist auch erstaunlich, da doch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 zur Online-Durchsuchung durch den nordrhein-westf\u00e4lischen \u201eVerfassungsschutz\u201c (in Rz. 223) ausdr\u00fccklich festgestellt hat, dass an die Zuverl\u00e4ssigkeit der \u201eErkenntnisse\u201c der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden wegen ihrer andersartigen Aufgabenstellung \u2013 etwa verglichen mit der Polizei \u2013 geringere Anforderungen zu stellen sind (BVerfG 27. Februar 2008, Az. 1 BvR 370\/07). Seit die AfD als Verdachtsfall rechtsextremistischer Bestrebungen seitens des BfV behandelt wird und die Klage der AfD dagegen vor dem VG K\u00f6ln und dem OVG NRW erfolglos geblieben ist (OVG NRW, Urt. v. 13.05.2024, Az. 5 A 1218\/22) vers\u00e4umt es kaum jemand, in der politischen Diskussion \u00fcber oder mit der AfD darauf hinzuweisen, dass sie ja gerichtlich best\u00e4tigt ein Verdachtsfall f\u00fcr extremistische, das hei\u00dft verfassungsfeindliche Bestrebungen, sei.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Wie aber kommen die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden und Gerichte dazu? Da lohnt es sich, das 63-seitige Urteil des OVG NRW, in dem auch der Vortrag des BfV ebenso wiedergegeben wird wie die Argumentation der AfD, zu analysieren.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"der-volksbegriff-der-afd\">Der Volks&shy;be&shy;griff der AfD<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Hauptansatzpunkt in der Argumentation des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz daf\u00fcr, dass die AfD Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge, ist, dass \u201ein Verlautbarungen der AfD und ihrer Repr\u00e4sentantinnen und Repr\u00e4sentanten [\u2026] vielfach ein v\u00f6lkisch-abstammungsm\u00e4\u00dfig gepr\u00e4gtes Volksverst\u00e4ndnis zum Ausdruck [komme], das im Widerspruch zum Volksverst\u00e4ndnis des Grundgesetzes steht. [\u2026] [Die AfD vertrete] Vorstellungen eines ethnisch homogenen deutschen Volkes\u201c (Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz 2023: 114f.). In der politischen Diskussion wird dies zusammengefasst im Vorwurf, dass die AfD einen ethnisch-kulturellen v\u00f6lkischen Volkstumsbegriff vertrete, um Menschen mit Migrationshintergrund auszuschlie\u00dfen; dies versto\u00dfe gegen die Menschenw\u00fcrde und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Am 18. Januar 2021 hat die AfD auf ihrer Website eine <i>Erkl\u00e4rung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identit\u00e4t<\/i> ver\u00f6ffentlicht, die auch von der Jungen Alternative f\u00fcr Deutschland, der offiziellen Jugendorganisation der AfD, und dem ehemaligen \u201eFl\u00fcgel\u201c unter Bj\u00f6rn H\u00f6cke unterzeichnet wurde. Darin hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote class=\"western\">\n<p>\u201eAls Rechtsstaatspartei bekennt sich die AfD vorbehaltslos zum deutschen Staatsvolk als der Summe aller Personen, die die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzen. Unabh\u00e4ngig davon, welchen ethnisch-kulturellen Hintergrund jemand hat, wie kurz oder lange seine Einb\u00fcrgerung oder die seiner Vorfahren zur\u00fcckliegt, er ist vor dem Gesetz genauso deutsch wie der Abk\u00f6mmling einer seit Jahrhunderten in Deutschland lebenden Familie, genie\u00dft dieselben Rechte und hat dieselben Pflichten. Staatsb\u00fcrger erster und zweiter Klasse gibt es f\u00fcr uns nicht.\u201c (AfD 2021)<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Neben der Staatsangeh\u00f6rigkeit gibt es allerdings der Auffassung der AfD zufolge eine \u201eethnisch-kulturelle Volkszugeh\u00f6rigkeit\u201c, die von entscheidender Bedeutung f\u00fcr die Bewahrung der deutschen Kultur und Identit\u00e4t sei und die, so die der AfD, durch die angebliche Masseneinwanderung aus anderen Kulturen gef\u00e4hrdet ist.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Aber verst\u00f6\u00dft diese offizielle politische Auffassung \u2013 auch wenn man sie f\u00fcr politisch falsch h\u00e4lt \u2013 wirklich gegen das Grundgesetz? Wohl kaum. Auch das GG selbst unterscheidet in Art. 116 zwischen der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit und der \u201edeutschen Volkszugeh\u00f6rigkeit\u201c, kennt also ebenfalls einen biologischen oder kulturellen Volksbegriff neben dem Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht. Art. 116 Abs. 1 GG lautet: \u201eDeutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt oder [sic!] als Fl\u00fcchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugeh\u00f6rigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abk\u00f6mmling in dem Gebiete des deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.\u201c \u201eSp\u00e4taussiedler\u201c (das sind Personen \u00fcberwiegend aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, die teils seit Jahrhunderten dort lebten und ihr deutsches Volkstum bewahrt haben), haben nach \u00a7\u00a7 7, 15 Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz einen Anspruch auf die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit. Das Bundesvertriebenengesetz (Gesetz \u00fcber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Fl\u00fcchtlinge) kennt sogar einen \u00a7 6 mit der offiziellen \u00dcberschrift <i>Volkszugeh\u00f6rigkeit<\/i>. Nach Abs. 1 ist \u201edeutscher Volkszugeh\u00f6rigkeit im Sinne. dieses Gesetzes [\u2026], wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur best\u00e4tigt wird.\u201c Abs. 2 lautet:<\/p>\n<blockquote class=\"western\">\n<p>\u201eWer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugeh\u00f6riger, wenn er von einem deutschen Staatsangeh\u00f6rigen oder deutschen Volkszugeh\u00f6rigen [sic!] abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalit\u00e4tenerkl\u00e4rung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt und nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalit\u00e4t geh\u00f6rt hat.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Eine Unterscheidung zwischen Personen, die die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzen und somit zum verfassungsrechtlichen Staatsvolk geh\u00f6ren, und einem ethnisch-kulturellen Volkstumsbegriff nach 1945 ist also keine Erfindung der AfD, sondern im GG und in der deutschen Gesetzgebung fest verankert! Sie ist vielleicht im aktuellen politischen und gesellschaftlichen Bewusstsein nicht verankert und pr\u00e4sent, und man mag sich fragen, was der Volkstumsbegriff heute (au\u00dfer Fremdenfeindlichkeit) zu einer pluralistischen Gesellschaft beitragen soll. Wer diese Unterscheidung aber politisch aufgreift und propagiert, kann allein deshalb sicherlich nicht als Feind der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bezeichnet werden. Zu Recht argumentiert daher die AfD vor dem OVG NRW (Rz. 123 des Urteils): \u201eStaatsangeh\u00f6rigkeit und Volkszugeh\u00f6rigkeit k\u00f6nnen auseinanderfallen.\u201c<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Dies akzeptiert grunds\u00e4tzlich ja auch das OVG NRW, wenn es in Rz. 199f. ausf\u00fchrt, warum seines Erachtens dennoch Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen sollen, dass die AfD Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt. Es best\u00e4tigt richtigerweise, dass eine Partei, die wie die AfD eine Gef\u00e4hrdung des deutschen Volkstums durch angebliche Masseneinwanderung bef\u00fcrchtet, sich gegen die Migrations- und Einb\u00fcrgerungspolitik wenden kann, ohne nur deshalb in den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu kommen. Der Schwerpunkt der politischen Argumentation und auch der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden und -erkenntnisse, dass die AfD wegen ihres volkst\u00fcmelnden Volksbegriffes verfassungsfeindlich sei, ist also rechtlich nicht haltbar. Man mag dies politisch f\u00fcr falsch oder gar f\u00fcr verwerflich halten \u2013 aber verfassungsfeindlich ist es nicht.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Lediglich dann, wenn aus dieser politischen Auffassung abgeleitet w\u00fcrde, dass deutsche Staatsb\u00fcrger*innen unterschiedliche Rechte haben sollen, dass sie unterschiedlich rechtlich behandelt werden sollen und Rechtsnachteile erleiden m\u00fcssen, weil sie ausl\u00e4ndische Wurzeln haben, w\u00fcrde dies gegen den elementaren Menschenrechtsgrundsatz der Rechtsgleichheit und damit der Auffassung des OVG zufolge gegen die Menschenw\u00fcrde des Art. 1 GG versto\u00dfen. Das ist aber zumindest nicht der <i>offizielle<\/i> Inhalt der Politik der AfD, wie unter anderem die oben bereits zitierte <i>Erkl\u00e4rung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identit\u00e4t<\/i> ausweist. Auch das OVG muss in Rz. 211 des Urteils feststellen: \u201eWeder in dem Parteiprogramm noch in sonstigen Ver\u00f6ffentlichungen oder \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin oder ihr zurechenbarer Anh\u00e4nger finden sich eindeutige Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangeh\u00f6riger mit Migrationshintergrund.\u201c Auch folgende Aussagen der AfD beziehungsweise von AfD-Politikern,<\/p>\n<ul>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">\u201enur wer unsere Sprache spricht, unsere Werte teilt und seine Lebensweise bejaht, soll Deutscher nach dem Gesetz werden k\u00f6nnen\u201c (AfD 2021);<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">\u201eStaatsvolk als Gesamtheit aller deutschen Staatsangeh\u00f6rigen ist demnach nicht an sich Tr\u00e4ger der deutschen Kultur und Identit\u00e4t, sondern bleibt es nur, wenn nicht zu viele kulturfremde Personen eingeb\u00fcrgert werden\u201c (AfD 2021). Es gibt folglich nach dem Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin deutsche Staatsangeh\u00f6rige, die Tr\u00e4ger der deutschen Kultur und Identit\u00e4t sind, und deutsche Staatsangeh\u00f6rige, die dies nicht sind;<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">\u201eunabh\u00e4ngig davon, welchen ethnisch kulturellen Hintergrund jemand hat, wie kurz oder lange seine Einb\u00fcrgerung oder die seiner Vorfahren zur\u00fcckliegt, er ist vor dem Gesetz genauso deutsch wie der Abk\u00f6mmling einer seit Jahrhunderten in Deutschland lebenden Familie, genie\u00dft dieselben Rechte und hat dieselben Pflichten. Staatsb\u00fcrger erster und zweiter Klasse gibt es f\u00fcr uns nicht\u201c (AfD 2021);<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">nach Aussage von Bj\u00f6rn H\u00f6cke versteht er unter dem Begriff <i>Volk<\/i> \u201edie dynamische Einheit aus Abstammung, Sprache, Kultur und gemeinsam erlebter Geschichte\u201c und er fordert, \u201edie V\u00f6lker zu bewahren\u201c (H\u00f6cke\/Henning 2018);<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Alexander Gauland zufolge, Ehrenvorsitzender der AfD, bestehe \u201edas elementare Bed\u00fcrfnis eines Volkes darin, sich im Dasein zu erhalten\u201c;<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">\u201estellen f\u00fcr sich genommen keine Anhaltspunkte f\u00fcr verfassungsfeindliche Bestrebungen dar\u201c (Rz. 221 des Urteils).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Und trotz dieser verfassungsrechtlich richtigen Ausf\u00fchrungen des OVG NRW meint das Gericht dann dennoch in der Rz. 229, aus der \u201egro\u00dfen Anzahl der gegen Migranten gerichteten \u00c4u\u00dferungen, mit denen sie auch unabh\u00e4ngig vom Ausma\u00df ihrer Integration in die deutsche Gesellschaft systematisch ausgegrenzt und trotz ihrer deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit ihrer vollwertige Zugeh\u00f6rigkeit zum deutschen Volk infrage gestellt wird\u201c, liege es nahe, dass die AfD bei entsprechenden politischen Mehrheiten \u201eauch Ma\u00dfnahmen ergreifen werde, die deutsche Staatsangeh\u00f6rige mit Migrationshintergrund aufgrund ihrer Abstimmung zu diskriminieren, auch wenn sich die konkreten Ziele, z. B. im Hinblick auf das Wahl- und Aufenthaltsrecht nicht feststellen lassen\u201c. Was ist das denn f\u00fcr eine juristische Logik? Hier hat die politisch aufgeheizte Stimmung die Jurist*innen \u00fcberw\u00e4ltigt.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"extremistisch-gleich-verfassungsfeindlich\">Extre&shy;mis&shy;tisch gleich verfas&shy;sungs&shy;feind&shy;lich?<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Dies ist auch kein Wunder angesichts der \u00fcberbordenden \u201eExtremismus\u201c-Debatte.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Denn sowohl Verfassungsschutzbeh\u00f6rden wie Politik sprechen nicht von \u201eBestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung\u201c, wie es \u00a7 3 BVerfSchG formuliert, sondern vom Rechtsextremismus. Die AfD sei ein Verdachtsfall unter dem Gesichtspunkt Rechtsextremismus beziehungsweise sei sie in Th\u00fcringen sogar gesichert rechtsextremistisch und deshalb verfassungsfeindlich.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Diesen Begriff gibt es im BVerfSchG, welches die Aufgaben der Beobachtung durch den \u201eVerfassungsschutz\u201c festlegt, nicht. Denn der Begriff <i>Extremismus<\/i> ist kein handhabbarer fest umrissener juristischer Begriff, sondern ein politischer Kampfbegriff, wird aber auch in der Sozialwissenschaft genutzt, ohne jedoch als umstrittener Begriff eindeutig definiert zu sein. Juristische Konsequenzen (\u201eVerrufserkl\u00e4rung\u201c durch den Verfassungsschutz, nach J\u00fcrgen Seifert) d\u00fcrfen hieran nicht gekn\u00fcpft werden. So hat das BVerfG schon in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2010 (Az. 1 BVR 1106\/08, Rz. 20) festgestellt:<\/p>\n<blockquote class=\"western\">\n<p>\u201eEs fehlt dem Verbot der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts an bestimmten Konturen. Ob eine Position als rechtsextremistisch \u2013 m\u00f6glicherweise in Abgrenzung zu rechtsradikal oder rechtsreaktion\u00e4r \u2013 einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre Beantwortung steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einsch\u00e4tzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher [und folglich generell rechtlicher, T. M.-H.] Bedeutung, welche in rechtsstaatlicher Distanz aus sich heraus bestimmbar sind, nicht hinreichend erlauben. Die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts ist damit kein hinreichend bestimmtes Kriterium, mit dem einem B\u00fcrger die Verbreitung bestimmter Meinungen verboten werden kann.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"antisemitismus-und-bekaempfung-des-islam\">Antise&shy;mi&shy;tismus und Bek&auml;mpfung des Islam<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Neben dem v\u00f6lkischen Volkstumsbegriff, woraus sich eine Rechtsungleichheit von deutschen Staatsangeh\u00f6rigen mit deutscher Volkszugeh\u00f6rigkeit und mit Migrationshintergrund ableiten lassen kann, argumentieren \u201eVerfassungsschutz\u201c und OVG NRW, der in der AfD anzutreffende Antisemitismus etwa mit seinem Narrativ von einer global agierenden Finanzelite, welche die politisch Verantwortlichen in ihrem Handeln lenke (Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz 2023: 117) sowie seine Islamfeindlichkeit verstie\u00dfen gegen die Menschenw\u00fcrde und stellten daher eine Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Ordnung dar.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Antisemitismus und Islamfeindlichkeit sind verwerflich und m\u00fcssen politisch und gesellschaftlich bek\u00e4mpft werden! Aber wieso sind sie verfassungswidrig? Auch Antikommunismus stellt eine Herabsetzung derjenigen Menschen dar, die f\u00fcr den Kommunismus eintreten, auch die Verteufelung des Kapitalismus oder des russischen Pr\u00e4sidenten Putin oder etwa ein k\u00e4mpferischer Antiamerikanismus m\u00f6gen berechtigt oder unberechtigt sein \u2013 aber versto\u00dfen sie gegen die Verfassung oder die freiheitliche demokratische Grundordnung? Doch wohl eher nicht. Selbst eine \u201eKritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die \u00c4u\u00dferung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu \u00e4ndern\u201c, so das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2005 (Az. 1 BvR 1072\/01 Rz. 72).<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"delegitimierung-des-staates\">Delegi&shy;ti&shy;mie&shy;rung des Staates<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Schlie\u00dflich haben die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden w\u00e4hrend der Demonstrationen gegen staatliche Ma\u00dfnahmen w\u00e4hrend der Corona-Pandemie ein neues Feld f\u00fcr ihre Beobachtungsaufgabe der Sammlung von Informationen \u00fcber Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung erfunden. Anfang 2021 teilte das BfV mit, dass man ab sofort die \u201everfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates\u201c durch die Corona-Protest-Szene im Blick habe. Auch hiervon ist in den Verfassungsschutzgesetzen nat\u00fcrlich nichts zu lesen, es wird aber auch vom OVG NRW aufgegriffen. Im Verfassungsschutzbericht des Bundes 2023 hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote class=\"western\">\n<p>\u201eEs waren zudem Diffamierungen und Verunglimpfungen sowohl politischer Gegner als auch des Staates und seiner Repr\u00e4sentantinnen und Repr\u00e4sentanten festzustellen, die auf eine generelle Herabw\u00fcrdigung und Ver\u00e4chtlichmachung des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland abzielten. So wurde die Bundesrepublik Deutschland schlechthin wiederholt mit diktatorischen beziehungsweise totalit\u00e4ren Systemen gleichgesetzt, um deren Legitimit\u00e4t insgesamt zu diskreditieren.\u201c (Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz 2023: 116).<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im Verfassungsschutzbericht Bund 2022 hei\u00dft es zudem:<\/p>\n<blockquote class=\"western\">\n<p>\u201eSo sind beispielsweise Schm\u00e4hungen etablierter Politikerinnen und Politiker mit Versatzst\u00fccken aus extremistischen Verschw\u00f6rungstheorien als \u201aStatthalter des US-Establishments im Vasallenstaat BRD\u2018 [\u2026] festzustellen. Auch Vergleiche zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diktatorischen beziehungsweise totalit\u00e4ren Regimen werden regelm\u00e4\u00dfig verwendet.\u201c (Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz 2022: 91)<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Doch wo soll die Grenze zwischen scharfer Kritik an der Politiker*innen und staatlichen Ordnungen und ihrer \u201everfassungsschutzrelevanten Delegitimierung\u201c verlaufen? Kann sich das von Jahr zu Jahr \u00e4ndern? Oder von Bundesinnenminister*in zu Bundesinnenminister*in? Hat der \u201eVerfassungsschutz\u201c vergessen, dass in der Adenauer-Zeit der 1960er Jahre die SPD und der sp\u00e4tere Bundeskanzler Willy Brandt auf Wahlkampfplakaten als \u201eF\u00fcnfte Kohorte von Moskau\u201c bezeichnet wurden? Und was ist mit der Bezeichnung des B\u00fcndnis Sarah Wagenknecht (BSW) als \u201ePutin-Versteher\u201c und \u201ePutin-Unterst\u00fctzer\u201c? Wenn die AfD die im Bundestag vertretenen anderen Parteien und ihre politischen Repr\u00e4sentant*innen f\u00fcr unf\u00e4hig h\u00e4lt, sie abl\u00f6sen will, sie der Regierung vorwirft, diese verfolge nicht deutsche Interessen, sondern unterwerfe sich den Interessen der USA \u2013 so ist das zwar Unfug, aber rechtlich zul\u00e4ssig im politischen Meinungskampf. Der Bundestagsvizepr\u00e4sident Wolfgang Kubicki (FDP) betont, \u201edie Delegitimierung des Staates habe auch zum Werkzeugkasten der DDR-Diktatur\u201c geh\u00f6rt. Er nennt dazu den \u00a7 106 des DDR-Strafgesetzbuchs zur staatsfeindlichen Hetze, der etwa Schriften unter Strafe stellte, \u201edie die staatlichen, politischen, \u00f6konomischen o.a. gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der DDR diskriminieren\u201c (Beer\/ Hollersen 2024).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Mit solchen Neuerfindungen der Beobachtungsobjekte f\u00fcr die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden sch\u00fctzt man nicht die Verfassung, sondern st\u00e4rkt sogar die AfD, die sich durch die Verrufserkl\u00e4rungen des \u201eVerfassungsschutzes\u201c als M\u00e4rtyrer inszenieren kann. Zwar m\u00f6gen manche potenziellen W\u00e4hler*innen der AfD davor zur\u00fcckschrecken, sie tats\u00e4chlich zu w\u00e4hlen, wenn sie im Verfassungsschutzbericht als rechtsextremistisch und Feind des demokratischen Rechtsstaats dargestellt wird. Die Masse ihrer W\u00e4hlenden aber wird sich umgekehrt best\u00e4tigt f\u00fchlen, dass eben die \u201epolitische Elite\u201c sie als W\u00e4hlerschaft bek\u00e4mpft und ihnen zu Unrecht eine Verfassungswidrigkeit vorwirft.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Dass die AfD bek\u00e4mpft werden muss, steht f\u00fcr mich au\u00dfer Frage. Aber nicht durch Beh\u00f6rden und Verrufserkl\u00e4rungen bis hin zu Berufsverboten, sondern im politischen und gesellschaftlichen Meinungskampf, in der Auseinandersetzung mit ihr. Die Humanistische Union hat bereits 2013 in ihrem Memorandum <i>Brauchen wir den Verfassungsschutz? Nein!<\/i> Nachgewiesen, dass der \u201eVerfassungsschutz\u201c weder die Verfassung noch die freiheitliche demokratische Grundordnung sch\u00fctzt, sondern ihr schadet, dass er nicht zur Sicherheit beitr\u00e4gt, dass bei seinem Wegfall keine Sicherheitsl\u00fccken entst\u00fcnden und dass er abgeschafft geh\u00f6rt (Humanistische Union\/Internationale Liga f\u00fcr Menschenrechte\/Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen 2013). Der \u201eVerfassungsschutz\u201c sollte seine Existenzberechtigung nicht nachweisen d\u00fcrfen, indem er nach jahrzehntelanger, oft verfassungswidriger Beobachtung des linken Spektrums nunmehr das rechte Spektrum beobachtet und f\u00fcr eine Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Dr. Till M\u00fcller-Heidelberg,<\/strong> geb. 1944, ist Jurist mit den Schwerpunkten Europa-, Steuer-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Er war langj\u00e4hriger Vorsitzender der Humanistischen Union und geh\u00f6rt weiterhin deren Beirat an, geh\u00f6rt zu den Gr\u00fcndungsmitgliedern der deutschen Sektion der IALANA (Juristen gegen den Atomkrieg) und ist Beiratsmitglied des Instituts f\u00fcr Weltanschauungsrecht. Bis 2018 war er zudem Mitherausgeber des Grundrechte-Reports und sitzt seit 30 Jahren f\u00fcr die SPD im Rat der Stadt Bingen. Von ihm gibt es zahlreiche Ver\u00f6ffentlichungen zu Demokratie und Rechtsstaat, Grundrechten, Polizei und Verfassungsschutz, zur Trennung von Staat und Kirche und zum kirchlichen Arbeitsrecht.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h3>\n<p align=\"justify\"><em>Alternative f\u00fcr Deutschland<\/em> 2021: Erkl\u00e4rung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identit\u00e4t, in: <em>AfD.de <\/em>vom 18.01.2021, <a href=\"https:\/\/www.afd.de\/staatsvolk\/.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.afd.de\/staatsvolk\/.<\/a><\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Beer, Maximilian\/Hollersen, Wiebke<\/em> 2024: Ein \u201eFremdk\u00f6rper in der Demokratie\u201c? Wie der Verfassungsschutz neue Staatsfeinde entdeckte, in: <em>Berliner Zeitung<\/em> vom 13.\/14.07.2024, <a href=\"https:\/\/www.berliner-zeitung.de\/politik-gesellschaft\/verfassungsschutz-entdeckt-neue-staatsfeinde-li.2233919\">https:\/\/www.berliner-zeitung.de\/politik-gesellschaft\/verfassungsschutz-entdeckt-neue-staatsfeinde-li.2233919<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz<\/em> 2022: Verfassungsschutzbericht 2022, Berlin.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz<\/em> 2023: Verfassungsschutzbericht 2023, Berlin.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>H\u00f6cke, Bj\u00f6rn\/Hennig, Sebastian<\/em> 2018: Nie zweimal in denselben Fluss. Bj\u00f6rn H\u00f6cke im Gespr\u00e4ch mit Sebastian Hennig, L\u00fcdinghausen\/Berlin.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Humanistische Union\/Internationale Liga f\u00fcr Menschenrechte\/Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen<\/em> (Hrsg.) 2013: Brauchen wir den Verfassungsschutz? Nein! Memorandum, Berlin.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2972,2982,42],"tags":[3406,3574,4071,710,3172,667],"autoren":[186],"publikationen":[4041],"class_list":["post-19832","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-bundesverfassungsgericht","category-neonazis","category-weg-mit-dem-vs","tag-afd","tag-extremismus","tag-freiheitlich-demokratische-grundordnung","tag-rechtsextremismus","tag-verfassungsschutz","tag-vorgaenge-artikel","autoren-till-mueller-heidelberg","publikationen-vorg-247-248"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>AfD versus Verfassungsschutz - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-247-248\/publikation\/afd-versus-verfassungsschutz\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"AfD versus Verfassungsschutz - 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