{"id":20001,"date":"2025-05-22T12:04:57","date_gmt":"2025-05-22T10:04:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=20001"},"modified":"2025-05-22T12:04:57","modified_gmt":"2025-05-22T10:04:57","slug":"dilemmata-der-polizeibeauftragten","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-249\/publikation\/dilemmata-der-polizeibeauftragten\/","title":{"rendered":"Dilemmata der Polizeibeauftragten"},"content":{"rendered":"<p class=\"v-teaser-western\"><em>In Deutschland wurden seit 2014 in einer Reihe von Bundesl\u00e4ndern und 2024 auch auf Bundesebene Polizeibeauftragte etabliert, bei denen sich Menschen \u00fcber polizeiliches Fehlverhalten beschweren k\u00f6nnen. Eine Besonderheit der deutschen Polizeibeauftragten besteht darin, dass sie auch f\u00fcr Beschwerden aus der Polizei selbst zust\u00e4ndig sind. Der Beitrag von Hartmut Aden zeigt Dilemmata auf, mit denen die Polizeibeauftragten aufgrund dieser Doppelfunktion sowie vielf\u00e4ltiger, teils widerspr\u00fcchlicher Erwartungen und ihrer bisher sehr begrenzten Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln konfrontiert sind.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"einleitung\">Einleitung<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">In vielen L\u00e4ndern wurden in den zur\u00fcckliegenden Jahrzehnten unabh\u00e4ngige Stellen au\u00dferhalb der Polizei geschaffen, bei denen Menschen sich \u00fcber polizeiliches Handeln beschweren k\u00f6nnen (zum \u00dcberblick f\u00fcr europ\u00e4ische L\u00e4nder und Kanada vgl. Varaine\/Roch\u00e9 2023; Roch\u00e9\/Varaine 2024; de Maillard 2023: 111ff.). Die Bem\u00fchungen internationaler Organisationen, menschenrechtliche (Mindest-)Standards f\u00fcr externe Polizeibeschwerdestellen zu etablieren (u.a. UNODC 2011), haben bisher nicht zu einem einheitlichen institutionellen L\u00f6sungsmodell gef\u00fchrt. Die bisher eingerichteten Stellen sind hinsichtlich ihrer Konzeption, Ziele, Aufgaben und Befugnisse sehr unterschiedlich. Vergleichsweise sp\u00e4t ist auch Deutschland diesem internationalen Trend gefolgt. Seit 2014 wurden hierzulande unabh\u00e4ngige Stellen f\u00fcr Beschwerden \u00fcber die Polizei eingerichtet, zuerst in Rheinland-Pfalz, sp\u00e4ter in Schleswig-Holstein, Baden-W\u00fcrttemberg, Berlin, Bremen und Brandenburg, 2024 auch auf Bundesebene. In Hessen wurde die Einrichtung beschlossen, die Position aber bislang nicht besetzt; auch in Nordrhein-Westfalen wurden 2024 die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, nachdem bereits 2019 ein Polizeibeauftragter eingesetzt worden war, dessen Zust\u00e4ndigkeit sich auf Beschwerden aus der Polizei beschr\u00e4nkte. Weitere Bundesl\u00e4nder beabsichtigen die Einrichtung solcher Stellen, f\u00fcr die sich in Deutschland die Bezeichnung Polizeibeauftragte etabliert hat. Teils sind die Beauftragten auf Beschwerden \u00fcber die Polizei spezialisiert, teils sind sie in breiter angelegte Ombudsstellen mit unterschiedlichem Aufgabenzuschnitt integriert. Alle deutschen Polizeibeauftragten werden von den jeweils zust\u00e4ndigen Parlamenten auf Landes- beziehungsweise Bundesebene gew\u00e4hlt, und \u00fcberwiegend sind sie auch administrativ an diese Parlamente angebunden (vgl. f\u00fcr einen \u00dcberblick \u00fcber die Entwicklung Aden 2019; Aden\/Bosch 2023).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Mit der Einrichtung von Polizeibeauftragten wurde eine langj\u00e4hrige zivilgesellschaftliche Forderung nach besserer Aufarbeitung von F\u00e4llen polizeilichen Fehlverhaltens erf\u00fcllt (vgl. Amnesty International 2010; 2019).<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote1sym\" name=\"sdendnote1anc\"><sup>i<\/sup><\/a> Die Humanistische Union trug mit eigenen Vorschl\u00e4gen zu dieser Debatte bei (Humanistische Union 2013). K\u00f6nnen die nun etablierten Polizeibeauftragten der L\u00e4nder und des Bundes die hochgesteckten Erwartungen erf\u00fcllen?<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der vorliegende Beitrag basiert auf Erkenntnissen aus dem international vergleichenden Forschungsprojekt <i>Police Accountability \u2013 Towards International Standards<\/i>,<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote2sym\" name=\"sdendnote2anc\"><sup>ii<\/sup><\/a> in dem die T\u00e4tigkeit der deutschen Polizeibeauftragten im Vergleich zu \u00e4hnlichen Stellen in Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Japan und Kanada empirisch untersucht wurde. Der Beitrag zeigt Dilemmata auf, vor denen die Polizeibeauftragten aufgrund vielf\u00e4ltiger Erwartungen, begrenzter Kompetenzen und einer zumeist bescheidenen Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln stehen, und fragt nach den Folgen dieser Dilemmata f\u00fcr die Arbeit der Beauftragten.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"vielfaeltige-teils-widerspruechliche-zielsetzungen-und-erwartungen\">Vielf&auml;ltige, teils wider&shy;spr&uuml;ch&shy;liche Zielset&shy;zungen und Erwartungen<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Ein zentrales Dilemma der Arbeit von Polizeibeauftragten besteht in den vielf\u00e4ltigen Erwartungen, die an sie gerichtet werden. Bereits die zivilgesellschaftlichen Erwartungen an die Einrichtung solcher Stellen waren und sind vielf\u00e4ltig. Sie reichen von der neutralen Aufkl\u00e4rung von Vorw\u00fcrfen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger polizeilicher Gewaltanwendung \u00fcber die effektive Sanktionierung von Fehlverhalten bis zur Verbesserung der Polizeiarbeit durch strukturelle Reformen und die Etablierung einer Fehlerkultur (Behrendes 2013). Hinzu kommen vielf\u00e4ltige Erwartungen (und Bef\u00fcrchtungen) aus Politik und Polizeipraxis.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Dieses Dilemma ist auch in den Ziel- und Aufgabenbeschreibungen der gesetzlichen Grundlagen angelegt und wird durch sie zum Teil sogar noch verst\u00e4rkt. F\u00fcr den Polizeibeauftragten des Bundes bleibt die Ziel-und Aufgabenbeschreibung bemerkenswert vage, da sie strukturelle M\u00e4ngel der Polizeiarbeit in den Mittelpunkt stellt, allerdings darauf verzichtet, dem Beauftragten explizit auch Aufgaben zur Erarbeitung von Konzepten zur Verbesserung der Polizeiarbeit zuzuweisen. Er soll \u201estrukturelle M\u00e4ngel und Fehlentwicklungen\u201c bei den Polizeibeh\u00f6rden des Bundes sowie \u201em\u00f6gliches Fehlverhalten\u201c ihrer Besch\u00e4ftigten \u201eaufdecken und untersuchen\u201c; die Betroffenen kommen bei der Aufgabenbeschreibung nur indirekt vor: Das Gesetz gibt dem Polizeibeauftragten den Auftrag, \u201em\u00f6gliches Fehlverhalten von Besch\u00e4ftigten der Polizeibeh\u00f6rden des Bundes im Einzelfall, insbesondere solches, das auf eine Verletzung von Grundrechten, insbesondere Artikel 3 des Grundgesetzes, schlie\u00dfen l\u00e4sst, zu bewerten und zu untersuchen\u201c (\u00a7 1 Gesetz \u00fcber die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (Polizeibeauftragtengesetz \u2013 PolBeauftrG) vom 28.2.2024). Die Zielrichtung des \u201eAufdeckens\u201c, \u201eBewertens\u201c und \u201eUntersuchens\u201c bleibt unklar. Mit der expliziten Erw\u00e4hnung von Art. 3 GG erh\u00e4lt der Diskriminierungsschutz f\u00fcr die Arbeit des Polizeibeauftragten des Bundes ein besonderes Gewicht. Andere gravierende Grundrechtsverletzungen, insbesondere Verletzungen des Rechts auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit aufgrund von unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Zwangsanwendung, d\u00fcrfen dar\u00fcber indes nicht aus dem Blick geraten.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Einige der Landesgesetze werden hier deutlicher. Die gesetzlichen Regelungen f\u00fcr die Polizeibeauftragten der L\u00e4nder nennen teils weitere Ziele und Aufgaben. Etwa enth\u00e4lt das Gesetz \u00fcber eine unabh\u00e4ngige Polizeibeauftragte oder einen unabh\u00e4ngigen Polizeibeauftragten f\u00fcr die Freie Hansestadt Bremen (BremPolBG) eine Liste mit sechs \u00fcberwiegend abstrakten Aufgabenbeschreibungen (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6). Naheliegend soll die Beauftragte in Bremen die zust\u00e4ndigen parlamentarischen Gremien \u201ebei der Wahrnehmung ihrer besonderen Kontroll- und F\u00fcrsorgepflichten gegen\u00fcber der Polizei [\u2026] unterst\u00fctzen\u201c. Allerdings l\u00e4sst das Gesetz offen, wie dies geschehen soll und welche Ressourcen hierf\u00fcr bereitgestellt werden m\u00fcssen. Immerhin soll die Beauftragte nicht nur dazu beitragen, Fehler, Fehlverhalten und Fehlentwicklungen zu erkennen, sondern auch, \u201edass sie behoben werden und sich nicht wiederholen\u201c (Nr. 4). Ambitioniert und zugleich wenig konkret ist die Aufgabe der Bremer Beauftragten, \u201edie Bev\u00f6lkerung im Dialog mit dem Polizeivollzugsdienst [\u2026] zu unterst\u00fctzen und das partnerschaftliche Verh\u00e4ltnis zwischen ihr und der Polizei zu st\u00e4rken\u201c. Diese Formulierung findet sich in \u00e4hnlicher Form auch in den Gesetzen zu den B\u00fcrger- und Polizeibeauftragten in Berlin (\u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 B\u00fcrger- und Polizeibeauftragtengesetz vom 2. Dezember 2020) und Baden-W\u00fcrttemberg (\u00a7 1 Satz 2 B\u00fcrgBG vom 23.2.2016). Einige Polizeibeauftragte haben auch die gesetzliche Aufgabe, \u201eauf eine m\u00f6glichst einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit\u201c hinzuwirken (vgl. etwa \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 B\u00fcrgBG Baden-W\u00fcrttemberg; \u00e4hnlich \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 B\u00fcrgBG Berlin).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die deutschen Polizeibeauftragten verf\u00fcgen \u00fcber keinerlei Sanktionsm\u00f6glichkeiten gegen\u00fcber den Polizeibeh\u00f6rden in ihrem Zust\u00e4ndigkeitsbereich oder einzelnen Polizist*innen. W\u00e4hrend etwa das <i>Independent Office for Police Complaints<\/i> (IOPC) f\u00fcr England und Wales von der zust\u00e4ndigen Staatsanwaltschaft mit Ermittlungen im Einzelfall betraut werden kann (vgl. Torrible 2021; T\u00f6pfer et al. 2023), verbleibt diese Zust\u00e4ndigkeit in Deutschland bei den Staatsanwaltschaften und Polizeibeh\u00f6rden selbst, letztere im Zuge der Ermittlungsunterst\u00fctzung und -durchf\u00fchrung. \u00dcber formale Durchsetzungsm\u00f6glichkeiten verf\u00fcgen die deutschen Polizeibeauftragten bei der Umsetzung ihrer Schlussfolgerungen weder im Einzelfall noch bei fall\u00fcbergreifenden Vorschl\u00e4gen f\u00fcr die Verbesserung der Polizeiarbeit. Sie m\u00fcssen daher Strategien entwickeln, Polizeibeh\u00f6rden und Polizist*innen, von ihren Vorschl\u00e4gen zu \u00fcberzeugen. Hierdurch wird das Dilemma, dass die breit angelegten Erwartungen und Ziele kaum vollst\u00e4ndig erreichbar sein d\u00fcrften, tendenziell weiter verst\u00e4rkt.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"zugangshuerden-fuer-betroffene-und-unzulaengliche-bekanntheit\">Zugangs&shy;h&uuml;rden f&uuml;r Betroffene und unzul&auml;ng&shy;liche Bekanntheit<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Bisher ver\u00f6ffentlichte Berichte der bundesdeutschen Polizeibeauftragten lassen Zweifel aufkommen, ob sie Betroffene von Alltagskonflikten mit der Polizei tats\u00e4chlich erreichen (vgl. Aden\/Bosch 2023). Menschen mit niedriger Beschwerdemacht, zum Beispiel Obdachlose oder Menschen mit eingeschr\u00e4nkten Sprachkenntnissen, sind unter den Beschwerdef\u00fchrer*innen kaum vertreten. Dabei zeigen empirische Studien, dass gerade Menschen, die sich aufgrund ihrer Lebenssituation meistens im \u00f6ffentlichen Raum aufhalten, im Alltag besonders oft mit der Polizei zu tun haben \u2013 insbesondere, wenn die betreffenden R\u00e4ume polizeilich als \u201egef\u00e4hrlich\u201c bewertet werden (Thurn 2024: 170ff.; Aden et al. 2022).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Eine Herausforderung f\u00fcr die Polizeibeauftragten besteht somit darin, ihre Bekanntheit bei potentiell von polizeilichem Fehlverhalten Betroffenen zu steigern und zugleich die Zugangsh\u00fcrden zu senken. Umfragedaten legen nahe, dass die meisten Polizeibeauftragten so wenig bekannt sind, dass nur ein kleiner Teil der Bev\u00f6lkerung \u00fcberhaupt wei\u00df, dass es sie gibt und dass dort Beschwerden abgegeben werden k\u00f6nnen (vgl. Piening et al. 2024). F\u00fcr gebildetere und gut informierte Menschen mit guter technischer Ausstattung ist es einfacher, sich bei Bedarf \u00fcber diese M\u00f6glichkeiten zu informieren.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Um individuelles Fehlverhalten und strukturelle Fehlentwicklungen im Polizeibereich aufdecken zu k\u00f6nnen, ben\u00f6tigen die Polizeibeauftragten m\u00f6glichst umfassende Informationen \u00fcber vorkommende F\u00e4lle. Defizite der Polizeiarbeit, die sich im \u00f6ffentlichen Raum abspielen, sind aufgrund der Omnipr\u00e4senz von Smartphones heute vielfach durch Fotos und Videos gut dokumentiert, teils auch durch polizeiliche Bodycams oder andere Formen polizeilicher Bild- und Tonaufzeichnungen (vgl. Van Brakel et al. 2024; Derin\/Singelnstein 2022: 236ff.). Doch f\u00fchrt dies auch zu einer neuen Form von Selektivit\u00e4t. Gut dokumentierte F\u00e4lle werden in einer breiten \u00d6ffentlichkeit diskutiert, wie der Polizeieinsatz in Minneapolis, der 2020 zum Tod von George Floyd f\u00fchrte. Was geschieht aber in F\u00e4llen, die aufgrund fehlenden Video- oder Bildmaterials nicht in einer breiten \u00d6ffentlichkeit diskutiert werden? Weite Teile der Polizeiarbeit finden au\u00dferhalb der Sichtweite der \u00d6ffentlichkeit statt, etwa verdeckte Ermittlungen oder Hausdurchsuchungen und andere Eins\u00e4tze in Privatr\u00e4umen (vgl. zu dieser Problematik de Maillard 2023: 118). Nur wenn die Betroffenen oder Beobachter*innen \u00fcber die M\u00f6glichkeit einer Beschwerde bei den Polizeibeauftragten informiert sind, werden sie solche F\u00e4lle an die Beauftragten herantragen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ein Dilemma, in dem sich die Polizeibeauftragten befinden, besteht folglich darin, dass ihnen nur ein vergleichsweise kleiner Teil der relevanten F\u00e4lle zur Kenntnis gelangt, dass aber \u00fcber das \u201eDunkelfeld\u201c von F\u00e4llen, von denen sie nicht erfahren, wenig bekannt ist.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"das-unabhaengigkeits-und-neutralitaetsdilemma-distanz-zur-polizeibehoerde-wahren-oder-insiderkenntnisse-einbinden\">Das Unabh&auml;n&shy;gig&shy;keits- und Neutra&shy;li&shy;t&auml;ts&shy;di&shy;lemma: Distanz zur Polizei&shy;be&shy;h&ouml;rde wahren &ndash; oder Insider&shy;kennt&shy;nisse einbinden?<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Ein weiteres Dilemma der Polizeibeauftragten und ihrer T\u00e4tigkeit betrifft das angemessene Ma\u00df an N\u00e4he oder Distanz zu den Polizeibeh\u00f6rden in ihrem Zust\u00e4ndigkeitsbereich. In der Fachdiskussion zu Verwaltungskontrolle und <i>Accountability<\/i> besteht ein Konsens dar\u00fcber, dass eine wirksame Kontrolle institutionelle Unabh\u00e4ngigkeit der kontrollierenden von der kontrollierten Stelle erfordert (de Maillard 2023: 109ff.; Roch\u00e9\/Varaine 2024). Die deutschen Polizeibeauftragtengesetze betonen diese formale Unabh\u00e4ngigkeit, so f\u00fcr den Bundesbeauftragten in \u00a7 10 Abs. 1 PolBeauftrG: \u201eSie oder er nimmt ihre oder seine Aufgaben als Hilfsorgan des Deutschen Bundestages bei der Aus\u00fcbung der parlamentarischen Kontrolle wahr und ist bei der Aus\u00fcbung ihres oder seines Amtes unabh\u00e4ngig. Sie oder er ist von Weisungen frei und nur dem Gesetz unterworfen.\u201c<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Damit ist klar, dass die jeweiligen Polizeibeh\u00f6rden keine Weisungsm\u00f6glichkeiten gegen\u00fcber den Polizeibeauftragten haben (vgl. Varaine\/Roch\u00e9 2023). Allerdings ist der Wert dieser Unabh\u00e4ngigkeit gering, wenn sie dazu f\u00fchrt, dass die Polizeibeh\u00f6rden die T\u00e4tigkeit der Beauftragten ignorieren k\u00f6nnen. Bisher fehlt eine formale Absicherung des Einflusses der Beauftragten auf die T\u00e4tigkeit der Polizeibeh\u00f6rden \u2013 dieser ist <i>de facto<\/i> gering. Keines der deutschen Polizeibeauftragtengesetze enth\u00e4lt eine formale Pflicht der Polizeibeh\u00f6rden, Verbesserungsvorschl\u00e4gen der Polizeibeauftragten Folge zu leisten, um strukturelle Defizite abzustellen. Polizeibeauftragte und andere polizeiexterne Beschwerdeinstanzen stehen daher vor dem Dilemma, Einfluss auf die Polizeiarbeit trotz fehlender formaler Durchsetzungsm\u00f6glichkeiten suchen zu m\u00fcssen (Savage 2016: 30ff.).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Manche Polizeibeauftragte versuchen daher, Insiderkenntnisse aus der Polizei durch abgeordnete oder dauerhaft in ihren Zust\u00e4ndigkeitsbereich versetzte Polizeibeamt*innen einzubinden. Damit erhoffen sie sich auch mehr Sachverstand bei der Beurteilung der polizeilichen F\u00e4lle, die Gegenstand von Beschwerden sind. Aus der Sicht der Betroffenen kann dies allerdings das Vertrauen in die Unabh\u00e4ngigkeit der Ermittlungen beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Polizeibeauftragte betonen zudem ihre Unparteilichkeit bei der Aufarbeitung von Beschwerden. Dies erscheint auf den ersten Blick nachvollziehbar, da die Beauftragten zun\u00e4chst pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob eine Beschwerde inhaltlich begr\u00fcndet ist und tats\u00e4chlich ein polizeiliches Fehlverhalten oder strukturelle Defizite beschreibt.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Diese Neutralit\u00e4t f\u00fchrt jedoch zu einem weiteren Dilemma: Warum sollten sich Menschen mit Hinweisen an sie wenden, wenn sie nicht damit rechnen k\u00f6nnen, dass die Beauftragten ihr Anliegen (einseitig) unterst\u00fctzen. Sp\u00e4testens wenn Anhaltspunkte f\u00fcr eine begr\u00fcndete Beschwerde vorliegen, sollte daher die Pflicht zur Neutralit\u00e4t enden, und die Beauftragten sollten die Beschwerdef\u00fchrer*innen bei der Durchsetzung ihrer Anliegen aktiv unterst\u00fctzen. Hier w\u00e4re eine Klarstellung im Rahmen zuk\u00fcnftiger Gesetzes\u00e4nderungen w\u00fcnschenswert.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"vertrauen-und-ein-partnerschaftliches-verhaeltnis-wieder-herstellen-ist-das-moeglich\">Vertrauen und ein &bdquo;part&shy;ner&shy;schaft&shy;li&shy;ches Verh&auml;ltnis&ldquo; (wieder-)herstellen &ndash; ist das m&ouml;glich?<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Aufgabenstellung und Selbstverst\u00e4ndnis der deutschen Polizeibeauftragten sind stark auf Vers\u00f6hnung ausgerichtet. Gerade in F\u00e4llen, in denen es zu gravierend fehlerhaftem Polizeihandeln mit erheblichen Auswirkungen auf die Betroffenen gekommen ist, erscheint eine Vers\u00f6hnung mit der Polizei indes kaum mehr erreichbar, was die Beauftragten vor ein weiteres Dilemma stellt.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Regelm\u00e4\u00dfige Bev\u00f6lkerungsumfragen zeigen, dass die Polizei in Deutschland (wie auch in anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern) im Vergleich zu anderen Institutionen und Berufsgruppen ein hohes Vertrauen genie\u00dft, das bei circa 65 bis 80 Prozent liegt (vgl. Piening et al. 2024). Insofern w\u00e4re zun\u00e4chst zu pr\u00e4zisieren, ob das \u201epartnerschaftliche Verh\u00e4ltnis\u201c bez\u00fcglich der Bev\u00f6lkerungsmehrheit gest\u00e4rkt werden soll, die der Polizei ohnehin schon vertraut oder bez\u00fcglich der verbleibenden Minderheit, die der Polizei nicht vertraut. Beide Zielgruppen bed\u00fcrfen grundlegend unterschiedlicher Ans\u00e4tze. Bei tief verwurzeltem Misstrauen, etwa aufgrund diskriminierender Erfahrungen oder Traumatisierungen durch unangemessene Zwangsanwendung, kann die Verbesserung des Verh\u00e4ltnisses zur Polizei ein schwierig zu erreichendes oder gar unerreichbares Ziel sein. Das Dilemma wird noch dadurch verst\u00e4rkt, dass die Polizeibeauftragten kaum f\u00fcr sich allein das Vertrauen in die Institution Polizei beeinflussen k\u00f6nnen, sondern daf\u00fcr auf eine intensive Zusammenarbeit mit der Polizeibeh\u00f6rde angewiesen sind, die sie doch unabh\u00e4ngig kontrollieren sollen. Die (Wieder-)Herstellung eines \u201epartnerschaftlichen Verh\u00e4ltnisses\u201c w\u00fcrde eine sehr enge Kooperation mit der Polizeibeh\u00f6rde erfordern, die wiederum die Unabh\u00e4ngigkeit der Beauftragten in Frage stellen w\u00fcrde. Die hinter dem Vertrauensbildungsauftrag stehenden Ausgangshypothesen sind ebenso problematisch wie die Umsetzung eines vers\u00f6hnlichen Ansatzes. Die Umsetzung w\u00fcrde zumindest ernsthafte Bem\u00fchungen der Polizeibeh\u00f6rden erfordern, die Fairness polizeilichen Handelns gegen\u00fcber Betroffenen zu sichern (vgl. etwa O\u2019Brien\/Tyler 2019). Dies k\u00f6nnen die Beauftragten allein nicht erreichen.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"verstaerkte-dilemmata-aufgrund-begrenzter-ressourcen-und-befugnisse\">Verst&auml;rkte Dilemmata aufgrund begrenzter Ressourcen und Befugnisse<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Das Dilemma, in dem sich die Polizeibeauftragten aufgrund ihrer breit gef\u00e4cherten Aufgaben befinden, wird noch dadurch verst\u00e4rkt, dass die meisten von ihnen nur \u00fcber sehr begrenzte Ressourcen f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben verf\u00fcgen (vgl. Varaine\/Roch\u00e9 2023). Insbesondere fehlende Mitarbeiter*innen begrenzen das, was die Beauftragten tun k\u00f6nnen \u2013 sowohl bei Ermittlungen zu einzelnen Beschwerden als auch beim Versuch, Betroffene von polizeilichem Fehlverhalten wirklich zu erreichen und fall\u00fcbergreifende Verbesserungsvorschl\u00e4ge zu erarbeiten. Die Dienststellen der Beauftragten in Schleswig-Holstein, Baden-W\u00fcrttemberg und Bremen sind bislang sehr klein. So besteht die Beauftragtenstelle in Bremen bisher nur aus zwei Personen mit festen Stellen: der Beauftragten und ihrer Stellvertreterin. Der Berliner B\u00fcrger- und Polizeibeauftragte verf\u00fcgt \u00fcber eine niedrige zweistellige Zahl von Mitarbeitenden, allerdings f\u00fcr alle Aufgabenfelder. Die Aufgaben des Polizeibeauftragten bilden dabei einen deutlichen Arbeitsschwerpunkt (B\u00fcrger- und Polizeibeauftragter Berlin 2024: 4). Der Bundesbeauftragte startete ebenfalls mit einer niedrig zweistelligen Zahl von Stellen. In Relation zu den Polizeibeh\u00f6rden in seinem Zust\u00e4ndigkeitsbereich ist diese Zahl dennoch niedrig. Allein die Bundespolizei hat mehr als 50.000 Mitarbeiter*innen. Polizeibeauftragte ben\u00f6tigen breit qualifiziertes Personal, damit sie die an sie herangetragenen Beschwerden zeitnah und sachgerecht bearbeiten, \u00d6ffentlichkeitsarbeit betreiben und dar\u00fcber hinaus an strukturellen Verbesserungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Polizeit\u00e4tigkeit arbeiten k\u00f6nnen. Juristische Qualifikationen sind f\u00fcr die Fallbearbeitung zentral und auch schon in den Teams der Beauftragten vertreten. Daneben sind aber auch Qualifikationen auf Feldern wie Diskriminierungsschutz (vgl. Aden\/Bosch 2022), Psychologie und Kommunikation mit Betroffenen relevant.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Nicht nur die materiellen Ressourcen der deutschen Polizeibeauftragten sind begrenzt, sondern auch ihre Ermittlungsbefugnisse. Die rheinland-pf\u00e4lzische Polizeibeauftragte f\u00fchrt keine eigenen Ermittlungen durch, sondern kann nur vom fachlich zust\u00e4ndigen Landesministerium Auskunft verlangen (\u00a7 22 Abs. 2 B\u00fcrgBG RP). Damit kann sie ihre Bewertungen nur auf die Einsch\u00e4tzungen des Ministeriums st\u00fctzen, was faktisch ihre Unabh\u00e4ngigkeit unterminiert. Auch die Polizeibeauftragten in Baden-W\u00fcrttemberg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern verf\u00fcgen nur \u00fcber geringe Ermittlungsbefugnisse (vgl. auch Botta 2022: 667; T\u00f6pfer et al. 2023). Etwas weiter reichen die Ermittlungsbefugnisse der Polizeibeauftragten in Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein sowie auf Bundesebene (\u00a7 4 PolBeauftrG). Sie haben Akteneinsichts-, Auskunfts- sowie Betretungsrechte gegen\u00fcber der jeweiligen Polizeibeh\u00f6rde und k\u00f6nnen zudem Zeug*innen, Polizeibesch\u00e4ftige und teils auch Sachverst\u00e4ndige anh\u00f6ren (weitreichend etwa \u00a7 7 BremPolBG).<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"dilemma-begrenzter-zustaendigkeit-bei-strafbarem-polizeifehlverhalten\">Dilemma begrenzter Zust&auml;n&shy;dig&shy;keit bei strafbarem Polizei&shy;fehl&shy;ver&shy;halten<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Ein weiteres zentrales Dilemma besteht in den begrenzten Zust\u00e4ndigkeiten in F\u00e4llen, in denen parallel ein Straf- oder Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamt*innen l\u00e4uft (hierzu auch T\u00f6pfer et al. 2023).<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote3sym\" name=\"sdendnote3anc\"><sup>iii<\/sup><\/a> Dies kann sogar dazu f\u00fchren, dass die Beauftragten sich mit den gravierendsten Fehlentwicklungen in der Polizei gar nicht oder nur sehr begrenzt befassen k\u00f6nnen. Darunter fallen auch die F\u00e4lle polizeilichen Schusswaffengebrauchs, die in Deutschland zwar seltener sind als in anderen L\u00e4ndern, aber doch immer wieder f\u00fcr Betroffene t\u00f6dlich enden (fortlaufend dokumentiert durch CILIP, Stand: 2025). Befragungsdaten zeigen, dass in der deutschen Bev\u00f6lkerung eine unabh\u00e4ngige Aufarbeitung solcher Vorf\u00e4lle gew\u00fcnscht wird (vgl. hierzu Piening et al. 2024: 378ff.).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Immerhin ist hier \u2013 auch aufgrund kritischer Literaturstimmen und der ersten Berichte der Beauftragten \u2013 eine Entwicklung erkennbar. So enth\u00e4lt \u00a7 6 PolBeauftG f\u00fcr den Polizeibeauftragten des Bundes differenziertere Regelungen. Er hat demnach die M\u00f6glichkeit, die Bearbeitung eines solchen Falles parallel zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sowie zu disziplinar- und arbeitsrechtlichen Verfahren fortzuf\u00fchren,<\/p>\n<blockquote class=\"western\">\n<p>\u201ewenn damit ein eigenes Erkenntnisinteresse verbunden ist und der Ermittlungserfolg der ein Disziplinar-, Bu\u00dfgeld- oder Strafverfahren f\u00fchrenden Stelle oder die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Konsequenzen nach Einsch\u00e4tzung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Stelle nicht gef\u00e4hrdet wird\u201c (\u00a7 6 Abs. 2 PolBeauftrG).<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Anwendungspraxis wird zeigen, ob diese Regelung eine effektive Arbeit des Polizeibeauftragten im Sinne der menschenrechtlich gebotenen unabh\u00e4ngigen Aufarbeitung gravierender Vorf\u00e4lle erm\u00f6glicht. Die Einschr\u00e4nkungen im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Gef\u00e4hrdung der parallelen Verfahren bed\u00fcrften weiterer Konkretisierung unter Ber\u00fccksichtigung des Zwecks der Vorschrift und sollten daher nicht allein in das Ermessen der zust\u00e4ndigen Stellen gestellt, sondern sehr restriktiv ausgelegt und angewendet werden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Auf Landesebene sind die Regelungen \u00fcberwiegend (noch) ung\u00fcnstiger f\u00fcr die Ermittlungsbefugnisse der Polizeibeauftragten. Die Beauftragten in Baden-W\u00fcrttemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz d\u00fcrfen nicht parallel zu Straf- und Disziplinarverfahren gegen die betroffenen Polizist*innen t\u00e4tig werden und m\u00fcssen ihre Fallbearbeitung bis zum Abschluss der parallelen Verfahren vorl\u00e4ufig einstellen. Die Beauftragte in Schleswig-Holstein kann weitere Ermittlungen pr\u00fcfen. In Berlin hat der B\u00fcrger- und Polizeibeauftragte ein paralleles Untersuchungsrecht. Allerdings k\u00f6nnen hier Staatsanwaltschaft und Disziplinarbeh\u00f6rde die Einsicht in relevante Akten verweigern, was zu einer restriktiven Praxis f\u00fchrte (B\u00fcrger- und Polizeibeauftragter Berlin 2024: 21f.). W\u00e4hrend eines schwebenden Gerichtsverfahrens wird das Untersuchungsverfahren dagegen vorl\u00e4ufig eingestellt (\u00a7 17 B\u00fcrgBG Berlin). Die Bremer Polizei- und Feuerwehrbeauftragte verf\u00fcgt \u00fcber \u00e4hnliche Fortf\u00fchrungsrechte wie der Bundesbeauftragte (\u00a7 10 Abs. 2 BremPolBG; vergleichend zu den Regelungen der L\u00e4nder auch T\u00f6pfer et al. 2023: 19f.; Botta 2022: 668).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das Dilemma rund um die begrenzten Zust\u00e4ndigkeiten w\u00e4hrend laufender Straf- und Disziplinarverfahren kann den Fokus auf weniger gravierende F\u00e4lle verst\u00e4rken. Sp\u00e4testens wenn dies dazu beitr\u00e4gt, dass gravierende Vorf\u00e4lle, insbesondere solche mit Todesfolge, nur unzul\u00e4nglich aufgekl\u00e4rt werden, f\u00fchrt dies nicht nur zu einem Legitimationsproblem der Beauftragten, sondern auch zu einem weiterhin unzul\u00e4nglichen Menschenrechtsschutz.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"interessen-der-opfer-von-polizeifehlverhalten-oder-interessen-der-polizeibediensteten-unterstuetzen\">Interessen der Opfer von Polizei&shy;fehl&shy;ver&shy;halten oder Interessen der Polizei&shy;be&shy;diens&shy;teten unter&shy;st&uuml;t&shy;zen?<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Im internationalen Vergleich ist das N\u00e4he-Distanz-Dilemma zu den Polizeibeh\u00f6rden f\u00fcr die deutschen Polizeibeauftragten besonders gro\u00df, weil sich auch Polizist*innen mit ihren Anliegen an sie wenden k\u00f6nnen. Eine solche Zust\u00e4ndigkeit besteht in anderen Staaten nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt. Die deutschen Beauftragten stehen daher vor dem st\u00e4ndigen Dilemma entscheiden zu m\u00fcssen, auf welchem der beiden Felder sie ihre begrenzten Ressourcen einsetzen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das Dilemma wird dadurch besonders problematisch, dass Aktivit\u00e4ten auf dem einen Arbeitsfeld der Aufgabenerf\u00fcllung auf dem jeweils anderen Feld schaden k\u00f6nnen. Gehen Polizeibeauftragte engagiert gegen polizeiliches Fehlverhalten vor, so erh\u00f6ht dies ihre Legitimit\u00e4t gegen\u00fcber (potentiellen) Opfern polizeilichen Fehlverhaltens. Bei manchen Polizist*innen kann aber dasselbe Engagement zu einem Ansehensverlust der Polizeibeauftragten f\u00fchren, wenn diese bef\u00fcrchten, zuk\u00fcnftig st\u00e4rker f\u00fcr Fehlverhalten zur Rechenschaft gezogen zu werden. In umgekehrter Perspektive kann verst\u00e4rktes Engagement f\u00fcr die Belange von Polizist*innen zu mehr Unterst\u00fctzung der Beauftragten durch die Polizeipraxis f\u00fchren. Gleichzeitig kann ein solches Engagement aber bei Au\u00dfenstehenden f\u00fcr Irritationen sorgen und den Eindruck fehlender Neutralit\u00e4t erwecken. F\u00fcr die weitere Entwicklung wird interessant sein zu beobachten, ob Beauftragte, die selber im Laufe ihres Berufslebens zeitweilig als Polizist*innen t\u00e4tig waren, mehr Engagement f\u00fcr die Belange von Polizist*innen zeigen als f\u00fcr Au\u00dfenstehende, die durch Polizist*innen unfair oder unrechtm\u00e4\u00dfig behandelt werden. Dar\u00fcber hinaus stellt sich die Frage, ob die Doppelfunktion der deutschen Polizeibeauftragten vor dem Hintergrund des geschilderten Dilemmas \u00fcberhaupt effektiv funktionieren kann.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"fokussierung-auf-die-frage-der-rechtmaessigkeit-polizeilichen-handelns\">Fokus&shy;sie&shy;rung auf die Frage der Recht&shy;m&auml;&shy;&szlig;ig&shy;keit polizei&shy;li&shy;chen Handelns<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Wie oben gezeigt, ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit polizeilichen Handelns ein Ankn\u00fcpfungspunkt der Aufgabenbeschreibung f\u00fcr die bundesdeutschen Polizeibeauftragten, aber l\u00e4ngst nicht der einzige.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote4sym\" name=\"sdendnote4anc\"><sup>iv<\/sup><\/a> Dennoch spielt die rechtliche Perspektive in der Beschwerdebearbeitung der Polizeibeauftragten eine zentrale Rolle. Die Frage, ob das in einer Beschwerde beanstandete polizeiliche Verhalten rechtm\u00e4\u00dfig war, bildet eine Beurteilungsgrundlage und fungiert faktisch als Weichenstellung f\u00fcr das weitere Vorgehen. War das polizeiliche Handeln nach Einsch\u00e4tzung der Polizeibeauftragten rechtm\u00e4\u00dfig, beispielsweise, weil es von einem (oftmals weiten) gesetzlichen Ermessensspielraum gedeckt war (vgl. Aden et al. 2022), so beschr\u00e4nkt sich die Reaktion der Polizeibeauftragten oft auf eine erkl\u00e4rende Kommunikation hierzu. War das Verhalten dagegen rechtswidrig, so besteht Anlass f\u00fcr eine weitergehende Ursachenanalyse und f\u00fcr Interventionen gegen\u00fcber der verantwortlichen Polizeibeh\u00f6rde.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Diese faktische Verengung der Perspektive auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit polizeilichen Handelns stellt die Polizeibeauftragten vor ein weiteres Dilemma. Denn sie vernachl\u00e4ssigt Fallkonstellationen, in denen polizeiliches Handeln als (noch) rechtm\u00e4\u00dfig bewertet werden, aber den Betroffenen und neutralen Betrachter*innen dennoch als unangemessen erscheinen kann. F\u00fcr die Akzeptanz polizeilichen Handelns ist die Nachvollziehbarkeit und Fairness mindestens ebenso wichtig wie die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit \u2013 dies ist ein im Rahmen von <i>Procedural-Justice<\/i>-Studien international vielfach best\u00e4tigter Befund (vgl. O\u2019Brien\/Tyler 2019). In Deutschland fehlen den Polizeien der L\u00e4nder und des Bundes neben den vergleichsweise ausdifferenzierten gesetzlichen Vorgaben normative Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr ethisch korrektes und von den Betroffenen akzeptables Handeln, so dass die Entscheidung hier\u00fcber weitgehend den einzelnen Polizist*innen \u00fcberlassen bleibt. In vielen anderen L\u00e4ndern gibt es dagegen zus\u00e4tzlich Ethik-Codices f\u00fcr die Polizeiarbeit, deren Befolgung f\u00fcr Polizeibeamt*innen zumeist verbindlich ist (vgl. Prenzler 2021). Allerdings zeigen empirische Untersuchungen, dass solche Ethik-Vorgaben in der Praxis auf Widerst\u00e4nde sto\u00dfen und in Konflikt mit polizeilichen Handlungsroutinen stehen k\u00f6nnen (vgl. Westmarland\/Rowe 2016; Rowe 2020). Ethik-Vorgaben stehen zudem in einem Spannungsfeld mit der Solidarisierung mit Kolleg*innen, denen Fehlverhalten vorgeworfen wird (vgl. Mouhanna 2017).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">In Deutschland, wo es jenseits der stark an Recht und Polizeitaktik angelehnten Polizeidienstvorschriften kaum explizit ethisch orientierte Vorgaben f\u00fcr das Polizeihandeln gibt, k\u00f6nnten die Polizeibeauftragten selbst zur F\u00fcllung dieser L\u00fccke beitragen. Auf der Basis ihrer Fallanalysen und ihrer bundesweiten Koordination k\u00f6nnten sie die Anforderungen an ethisch korrektes und f\u00fcr die Betroffenen nachvollziehbares und akzeptables Polizeihandeln sammeln und damit zu einer Kodifizierung beitragen.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"strukturelle-verbesserungen-fuer-die-polizeipraxis-wozu-und-wie-durchsetzen\">Struk&shy;tu&shy;relle Verbes&shy;se&shy;rungen f&uuml;r die Polizei&shy;praxis &ndash; wozu und wie durch&shy;set&shy;zen?<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Ein zus\u00e4tzliches Dilemma der deutschen Polizeibeauftragten und der meisten vergleichbaren Stellen in anderen L\u00e4ndern besteht darin, dass nicht klar geregelt ist, welche Folgen ihre Vorschl\u00e4ge f\u00fcr strukturelle Verbesserungen der Polizeiarbeit haben.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Wie gezeigt, haben bundesdeutsche Polizeibeauftragte die Aufgabe, \u201estrukturelle M\u00e4ngel und Fehlentwicklungen\u201c aufzudecken und zu untersuchen (\u00a7 1 Nr. 1 PolBeauftG). Die Polizei- und Feuerwehrbeauftragte Bremen hat auch die Aufgabe, \u201estrukturelle M\u00e4ngel und Fehlentwicklungen zu erkennen und durch Hinweise und Empfehlungen darauf hinzuwirken, dass sie behoben werden und sich nicht wiederholen\u201c (\u00a7 1 Abs. 4 BremPolBG). Allerdings sehen die gesetzlichen Grundlagen kein Verfahren f\u00fcr die Konsequenzen solcher Empfehlungen vor. Naheliegend k\u00f6nnen Polizeibeauftragte Vorschl\u00e4ge f\u00fcr verbesserte Abl\u00e4ufe, Taktiken, Kommunikationsformen oder auch Ausbildungsinhalte machen \u2013 selbst wenn dies nicht in allen Gesetzen explizit vorgesehen ist. Die bisher in Jahresberichten publizierten Verbesserungsvorschl\u00e4ge sind zumeist von begrenzter inhaltlicher Reichweite (f\u00fcr Beispiele vgl. Aden\/Bosch 2023) und bleiben daher deutlich hinter den teils sehr weitgehenden Vorschl\u00e4gen zur\u00fcck, die bei anderen <i>Accountability<\/i>-Foren in Deutschland (wie bei den Rechnungsh\u00f6fen) \u00fcblich sind.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"fazit-und-ausblick\">Fazit und Ausblick<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Politische Entscheidungen \u00fcber Ver\u00e4nderungen der Polizeiarbeit sind Teil des von spezifischen Risiken und vielf\u00e4ltigen Interessen gepr\u00e4gten Politikfelds Innere Sicherheit. Die Wirkung politischer Entscheidungen auf die \u00f6ffentliche Meinung und auf Wahlchancen hat hier oft ein h\u00f6heres Gewicht als die L\u00f6sung von Problemen mit rationalen Konzepten (vgl. f\u00fcr Frankreich Mohanna 2011). In diesem Kontext sind die Polizeibeauftragten mit ihrem speziellen Fokus Teil eines Gegentrends hin zu staatlichem Handeln, das hohen rechtlichen und ethischen Standards zu gen\u00fcgen hat.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Dieser Beitrag hat gezeigt, dass die Etablierung externer Polizeibeauftragter in einer wachsenden Zahl von Bundesl\u00e4ndern Teil eines internationalen Trends ist. Allerdings stehen die Beauftragten bei ihrer T\u00e4tigkeit vor schwierigen Dilemmata, in Deutschland noch st\u00e4rker als in anderen westlichen Demokratien aufgrund der doppelten Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Beschwerden \u00fcber die und aus der Polizei. Bereits jetzt ist daher absehbar, dass die Beauftragten die vielf\u00e4ltigen, teils widerspr\u00fcchlichen Erwartungen, die an sie gerichtet wurden und werden, kaum vollst\u00e4ndig werden erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Allerdings k\u00f6nnten eine bessere Ausstattung mit Personal, Sachmitteln und Ermittlungskompetenzen sowie verbindliche Pr\u00fcfungs- und Befolgungspflichten f\u00fcr Vorschl\u00e4ge der Beauftragten k\u00fcnftig zu einer Reduzierung der Dilemmata beitragen. Bei einer Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen sollten diese Dilemmata gezielt reduziert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Prof. Dr. Hartmut Aden<\/strong> ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er ist Professor f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht, Europarecht, Politik- und Verwaltungswissenschaft an der Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht Berlin und Mitglied des Forschungsinstituts f\u00fcr \u00d6ffentliche und Private Sicherheit (F\u00d6PS Berlin). Webseite: www.hwr-berlin.de\/prof\/hartmut-aden.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h3>\n<p align=\"justify\"><em>Aden, Hartmut <\/em>2019: Unabh\u00e4ngige Polizeibeschwerdestellen und Polizeibeauftragte, in: Kugelmann, Dieter (Hrsg.): <em>Polizei und Menschenrechte<\/em>, Bonn, S. 170-183.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Aden, Hartmut\/Bosch, Alexander<\/em> 2022: Unabh\u00e4ngige Kontrolle als Schutz vor Rassismus und Diskriminierung? In: Hunold, Daniela\/Singelnstein, Tobias (Hrsg.): <em>Rassismus in der Polizei. Eine wissenschaftliche Bestandsaufnahme<\/em>, Wiesbaden, S. 729-742, <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.1007\/978-3-658-37133-3_33\">https:\/\/doi.org\/10.1007\/978-3-658-37133-3_33<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Aden, Hartmut\/Bosch, Alexander<\/em> 2023: Unabh\u00e4ngige Polizeibeauftragte in Deutschland &#8211; auf dem Weg zum Standard? Ziele, Praktiken, Defizite und m\u00f6gliche Beitr\u00e4ge zum Diskriminierungsschutz, in: <em>vorg\u00e4nge. Zeitschrift f\u00fcr B\u00fcrgerrechte und Gesellschaftspolitik<\/em>, Nr. 237\/238 = Jg. 61., H. 1-2, S. 161-174.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Aden, Hartmut\/F\u00e4hrmann, Jan\/Bosch, Alexander\/Thurn, Roman<\/em> 2022: Police Stops in Germany \u2013 Between Legal Rules and Informal Practices, in: <em>Journal of Organizational Ethnography<\/em>, Jg. 11, H. 2, S. 116-131.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Amnesty International<\/em> 2010: T\u00e4ter unbekannt. Mangelnde Aufkl\u00e4rung von mutma\u00dflichen Misshandlungen durch die Polizei in Deutschland, Bonn.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Amnesty International<\/em> 2019: Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Gr\u00fcnen NRW zur Einrichtung eines\/einer unabh\u00e4ngigen Polizeibeauftragten, <a href=\"https:\/\/www.amnesty.de\/sites\/default\/files\/2019-10\/Amnesty-Stellungnahme-Gesetzentwurf-%20Polizeibeauftragter-NRW-Oktober2019.pdf\">https:\/\/www.amnesty.de\/sites\/default\/files\/2019-10\/Amnesty-Stellungnahme-Gesetzentwurf-%20Polizeibeauftragter-NRW-Oktober2019.pdf<\/a> (Stand: 17.04.2025).<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Behrendes, Udo<\/em> 2013: Wechselwirkungen zwischen externer Kontrolle und interner Fehlerkultur der Polizei, in: <em>vorg\u00e4nge. Zeitschrift f\u00fcr B\u00fcrgerrechte und Gesellschaftspolitik<\/em>, Nr. 204 = Jg. 52, H. 4, S. 41-50.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Botta, Jonas <\/em>2022: Unabh\u00e4ngige Polizeibeauftragte, in:<em> JuristenZeitung (JZ)<\/em>, Jg. 77, H. 13, S. 664-672.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>B\u00fcrger- und Polizeibeauftragter Berlin<\/em> 2024: Bericht f\u00fcr das Kalenderjahr 2023, Berlin, Abgeordnetenhaus, Drs. 19\/1576.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>CILIP (B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP)<\/em> 2025: Polizeiliche Todessch\u00fcsse, <a href=\"https:\/\/polizeischuesse.cilip.de\/\">https:\/\/polizeischuesse.cilip.de\/<\/a> (Stand: 17.04.2025).<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Derin, Benjamin\/Singelnstein, Tobias <\/em>2022: Die Polizei. Helfer, Gegner, Staatsgewalt. Inspektion einer m\u00e4chtigen Organisation, Berlin.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Esp\u00edn Grau, Hannah\/Piening, Marie-Theres\/Singelnstein, Tobias<\/em> 2022: Police Accountability. Neue Perspektiven auf Fehlerkultur, demokratische Einhegung und Kontrolle der Polizei, in: <em>Neue Kriminalpolitik<\/em>, Jg. 34, H. 2, S. 2-17.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Humanistische Union<\/em> 2013: Gesetzentwurf zur Institutionalisierung eines Polizeibeauftragten, in: <em>vorg\u00e4nge. Zeitschrift f\u00fcr B\u00fcrgerrechte und Gesellschaftspolitik<\/em>, Nr. 204 = Jg. 52, H. 4, S. 51-58.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Maillard, Jacques de <\/em>2023: Comparative Policing, Abingdon\/London.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Mouhanna, Christian <\/em>2011: La police contre les citoyens? Nimes.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Mouhanna, Christian<\/em> 2017: Le Code de d\u00e9ontologie: un outil de r\u00e9gulation des relations police-population? In: <em>Droit et Soci\u00e9t\u00e9<\/em>, Nr. 97, S. 503-519.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>O\u2019Brien, Thomas R.\/Tyler, Tom R<\/em>. 2019: Rebuilding trust between police &amp; communities through procedural justice &amp; reconciliation, in: <em>Behavioral Science &amp; Policy<\/em>, Jg. 5, H. 1, S. 35-50.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Piening, Marie-Theres\/Habermann, Julia\/Singelnstein, Tobias<\/em> 2024: Polizei: Vertrauen ist gut, Kontrolle auch. Einstellungen in der Bev\u00f6lkerung zu Kontrolle der Polizei und Aufarbeitung von Fehlverhalten, in: <em>Monatsschrift f\u00fcr Kriminologie und Strafrechtsreform (MschrKrim)<\/em>, Jg. 107, H. 4, S. 373\u2013391.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Prenzler, Tim <\/em>2021: Ethics and Accountability in Criminal Justice. Towards a Universal Standard, Brisbane.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Roch\u00e9, S\u00e9bastian\/Varaine, Simon<\/em> 2024: Why Would a Government Establish a Strong Police Oversight Agency? A \u201cGenetic and Diffusion\u201d Perspective, in: <em>International Journal of Public Administration<\/em>, <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.1080\/01900692.2024.2421981\">https:\/\/doi.org\/10.1080\/01900692.2024.2421981<\/a> (Vorab-Online-Publikation).<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Rowe, Michael<\/em> 2020: Policing the Police. Challenges of Democracy and Accountability, Bristol.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Savage, Stephen P.<\/em> 2016: Independent Minded. The Role and Status of \u201cIndependence\u201d in the Investigation of Police Complaints, in: Tim Prenzler\/Garth den Heyer (Hrsg.): Civilian Oversight of Police. Advancing Accountability in Law Enforcement, Milton Park, S. 29-48.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Thurn, Roman<\/em> 2024: Verdacht und Kontrolle Die polizeiliche Praxis anlassunabh\u00e4ngiger Personenkontrollen, Bielefeld.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>T\u00f6pfer, Eric\/John, Sonja\/Aden, Hartmut<\/em> 2023: Parlamentarische Polizeibeauftragte. Menschenrechtliche Empfehlungen f\u00fcr die Stellen in Bund und L\u00e4ndern, Berlin, <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.4393\/opushwr-4265\">https:\/\/doi.org\/10.4393\/opushwr-4265<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Torrible, Clare<\/em> 2021: Police complaints and discipline: integrity, lesson learning, independence and accountability: some implications of the reforms under the Policing and Crime Act 2017, in: <em>Policing and Society<\/em>, Jg. 31, H. 9, S. 1117-1132<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>UNODC (United Nations Office on Drugs and Crime)<\/em> 2011: Handbook on Police Accountability, Oversight and Integrity, New York.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Van Brakel, Rosamunde\/Aden, Hartmut\/Aston, Elizabeth\/ Murria, Sharda\/ Karas, Zeljko<\/em> 2024: The possibilities and pitfalls of the use of accountability technologies in the governance of police stops, in: Elizabeth Aston\/Sofie de Kimpe\/Jan\u00f3s Fazekas\/Genevieve Lennon\/Mike Rowe (Hrsg.): <em>Governing Police Stops Across Europe<\/em>, Basingstoke, S. 235-271<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Varaine, Simon\/Roch\u00e9, S\u00e9bastian<\/em> 2023: The fourth power. A mapping of police oversight agencies in Europe and Qu\u00e9bec, in: <em>Policing and Society<\/em>, Jg. 33, H. 9\/10, S. 1007-1030.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Westmarland, Louise\/Rowe, Michae<\/em>l 2016: Police ethics and integrity: can a new code overturn the blue code? In: <em>Policing and Society<\/em>, Jg. 28, H. 7, S. 854-870.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h3>\n<div id=\"sdendnote1\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote1anc\" name=\"sdendnote1sym\">i <\/a>Siehe hierzu auch den Beitrag von Martin Herrnkind in diesem Heft.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote2\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote2anc\" name=\"sdendnote2sym\">ii<\/a> In Deutschland gef\u00f6rdert von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), 2021 bis 2024. Der Autor dankt dem internationalen Projektteam f\u00fcr die intensiven Diskussionen \u00fcber die vielf\u00e4ltigen Dilemmata, denen Polizeibeauftragte und vergleichbare Stellen in anderen L\u00e4ndern gegen\u00fcberstehen. Dieser Beitrag ist dem Andenken an Dr. Christian Mouhanna gewidmet, der das franz\u00f6sische Projektteam leitete und am 8. Dezember 2024 gestorben ist.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote3\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote3anc\" name=\"sdendnote3sym\">iii <\/a>Vgl. hierzu den Beitrag von Benjamin Derin in diesem Heft.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote4\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote4anc\" name=\"sdendnote4sym\">iv <\/a>Siehe hierzu auch den Beitrag von Jonas Botta in diesem Heft.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"featured_media":20002,"template":"","categories":[24],"tags":[4114,671,672,3092,741,667],"autoren":[138],"publikationen":[4140],"class_list":["post-20001","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-innere-sicherheit","tag-bundespolizeibeauftragter","tag-innere-sicherheit","tag-polizei","tag-polizeibeauftragte","tag-polizeikontrolle","tag-vorgaenge-artikel","autoren-hartmut-aden","publikationen-vorg-249"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Dilemmata der Polizeibeauftragten - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-249\/publikation\/dilemmata-der-polizeibeauftragten\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Dilemmata der Polizeibeauftragten - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In Deutschland wurden seit 2014 in einer Reihe von Bundesl\u00e4ndern und 2024 auch auf Bundesebene Polizeibeauftragte etabliert, bei denen sich Menschen \u00fcber polizeiliches Fehlverhalten beschweren k\u00f6nnen. 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