{"id":20187,"date":"2025-09-17T12:50:46","date_gmt":"2025-09-17T10:50:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=20187"},"modified":"2025-09-17T12:50:46","modified_gmt":"2025-09-17T10:50:46","slug":"schmerzgriffe-und-nervendrucktechniken-der-polizei-berliner-gericht-setzt-ein-paar-grenzen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-250\/publikation\/schmerzgriffe-und-nervendrucktechniken-der-polizei-berliner-gericht-setzt-ein-paar-grenzen\/","title":{"rendered":"Schmerzgriffe und Nervendrucktechniken der Polizei \u2013 Berliner Gericht setzt (ein paar) Grenzen"},"content":{"rendered":"<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die Klimaproteste haben nach massiven Beschr\u00e4nkungen der Versammlungsfreiheit w\u00e4hrend der COVID-Pandemie und vor den Protesten gegen den Krieg Israels in Gaza die \u00f6ffentliche Diskussion \u00fcber Versammlungsfreiheit besch\u00e4ftigt. Dabei ging es auch um den versammlungsbeh\u00f6rdlichen und polizeilichen Umgang mit Klimaprotesten. Zur Aufl\u00f6sung demonstrativer Blockaden der f\u00fcr Klimaschutz Protestierenden hat die Polizei \u2013 nach anf\u00e4nglicher Zur\u00fcckhaltung \u2013 in breitem Ausma\u00df sogenannte Schmerzgriffe oder Nervendrucktechniken angewandt, eine bis dahin wenig beachtete Form der polizeilichen Gewalt. Wie kam es dazu? Autofahrer*innen, Politiker*innen und nicht selten auch die Medien waren nach einigen solcher Blockaden mehr als erregt, weil die freie Fahrt f\u00fcr freie B\u00fcrger*innen immer wieder kurzfristig zum Erliegen kam. Das \u201eADAC-Grundrecht\u201c war in Gefahr! Kommen Autofahrer*innen in St\u00e4dten und auf Autobahnen auf ihrem beschwerlichen Weg zur Arbeit oder ersch\u00f6pft auf dem Heimweg sonst vermeintlich ungehindert von Staus, Ampeln oder der \u00dcberf\u00fcllung von Stra\u00dfen voran, stoppten nun Menschen den Verkehr, obgleich der doch nach verbreiteter Auffassung wirklich nichts zu tun hat mit dem Problem des Klimawandels, so es ihn denn \u00fcberhaupt gibt; von der gr\u00f6\u00dften Oppositionspartei im Bundestag immerhin wird dies angezweifelt. Wenn Bauern (hier wird bewusst aufs Gendern verzichtet) Stra\u00dfen blockieren, ist dies selbstredend etwas ganz Anderes, weil diese, wie Autofahrer*innen, ja auch von \u201eder Politik\u201c schlecht behandelt werden, also Solidarit\u00e4t verdient haben.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"schmerzgriffe-und-nervendrucktechniken-ein-adaequates-zwangsmittel-der-polizei\">Schmer&shy;z&shy;griffe und Nerven&shy;druck&shy;tech&shy;niken &ndash; ein ad&auml;quates Zwangs&shy;mittel der Polizei?<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Als Schmerzgriffe oder Nervendrucktechniken werden unterschiedliche Ma\u00dfnahmen der Polizei bezeichnet. Hierzu geh\u00f6ren einerseits punktuelle Kompressionen einzelner neuronaler Punkte oder Areale im K\u00f6rper (Nervendrucktechniken), andererseits die \u00dcberstreckung oder \u00dcberbeugung einzelner Gliedma\u00dfen (Hebeltechniken). Bei Hebeltechniken k\u00f6nnen die betroffenen Personen im Gegensatz zu Nervendrucktechniken den entstehenden Schmerz dadurch vermeiden oder beenden, dass sie mit ihrem K\u00f6rper in die Richtung nachgeben, in die gehebelt wird (Esp\u00edn-Grau\/ Singelnstein 2023). Bei Nervendrucktechniken im Kontext von Sitzblockaden hingegen geht es nicht darum, dass die Demonstrierenden sich selbst vom Ort entfernen, zur\u00fcckzuweichen oder reflexartige Bewegungen auszul\u00f6sen, die der Polizei das Wegtragen erm\u00f6glichen. Schmerzgriffe sind daher auch von f\u00fcr das Wegtragen notwendigen (mobilisierenden) Tragegriffen der Polizei zu unterscheiden. Die Demonstrierenden sollen bei Androhung aus Angst vor Schmerzzuf\u00fcgung die von Polizeibeamt*innen verlangte Handlung selbst vornehmen, sprich aufstehen und weggehen oder beim Wegtragen durch die Polizei zus\u00e4tzlich so eingesch\u00fcchtert werden, dass sie nicht abermals an Protesten teilnehmen. Polizist*innen drohen dabei Protestierenden gerne \u201eunvorstellbare Schmerzen\u201c mit tagelanger Nachwirkung an, wenn diese nicht aufstehen und die Blockade beenden. Aktivist*innen, die Opfer von polizeilichen Schmerzgriffen wurden, m\u00fcssen offenbar nicht selten wegen Traumatisierungen psychisch behandelt werden. Auch K\u00f6rperverletzungen sind entgegen dem polizeilichen Narrativ m\u00f6glich (von Bernstorff\/Scheinfeld 2024).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Schmerzen sind dabei, anders als beispielsweise bei einem Schlagstockeinsatz, nicht Folge der Durchsetzungsma\u00dfnahme, sondern die Durchsetzungsma\u00dfnahme selbst. Diese f\u00fchrt nicht unmittelbar zum polizeilich beabsichtigten Handeln (etwa aufzustehen und die Stra\u00dfe zu verlassen). Die Kompression der Nervenstr\u00e4nge muss vielmehr erst aufh\u00f6ren, damit die betroffene Person frei von Reflexen andere Bewegungen ausf\u00fchren kann, da w\u00e4hrend der akuten Schmerzreizsetzung eigentlich kaum eine Handlung durchf\u00fchrbar ist. Die betroffene Person will nur, dass der Schmerz aufh\u00f6rt. Dies gelingt aber \u2013 anders als bei Schlagstockeinsatz oder dem bei der Berliner Polizei mittlerweile popul\u00e4ren Faustschlag ins Gesicht \u2013 nicht durch Zur\u00fcckweichen oder Wegrennen, sondern nur, wenn der polizeiliche Griff gelockert wird. Insofern kann durch die Anwendung einer Nervendrucktechnik de facto nur ein Dulden oder Unterlassen herbeigef\u00fchrt werden, nicht aber das eigentlich von der Polizei befohlene Verlassen eines Ortes. Schmerzgriffe \u201eim engeren Sinn zielen nicht auf eine unmittelbare k\u00f6rperliche Wirkung, um ein polizeiliches Ziel zu erreichen. Stattdessen sollen sie eine psychische Wirkung entfalten, indem sie den Willen der Betroffenen beugen und diese dazu bringen, das gew\u00fcnschte Verhalten vorzunehmen\u201c, wird in der Literatur res\u00fcmiert (Esp\u00edn-Grau\/Singelnstein 2023).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ein \u201eVorteil\u201c aus Sicht der Polizei ist dabei die geringere Sichtbarkeit dieser Form der Gewaltanwendung. Das alternativ in Frage kommende Wegtragen von Demonstrant*innen ist zeitintensiv, f\u00fcr die Beamt*innen k\u00f6rperlich anstrengend \u2013 das wurde im Prozess vor dem VG Berlin (VG Berlin 20.3.2025 \u2013 1 K 281\/23) rechtfertigend seitens der Polizei so ausgef\u00fchrt \u2013 und es erfordert einen erh\u00f6hten Personaleinsatz. Der Druck auf bestimmte Nervenpunkte oder das \u00dcberdehnen von Gelenken hingegen erfordert von den Beamten nahezu keinen Kraftaufwand (Ruch 2024). Zur \u201eProfessionalisierung\u201c polizeilichen Handelns geh\u00f6rt dabei, dass die Anwendung von Gewalt m\u00f6glichst wenig grobschl\u00e4chtig und frei von unkontrollierten Emotionen erscheinen soll. Kommt es zu Bildern \u00fcberbordender Brutalit\u00e4t, sichtbaren Frakturen, Wunden oder gar Blut, hat das Auswirkungen auf die moralische Rechtfertigbarkeit des Gewalthandelns (von D\u00f6mming 2024), wie zuletzt die \u00f6ffentliche Diskussion um Polizeigewalt am sogenannten Nakba-Tag 2025 in Berlin zeigte.<\/p>\n<blockquote class=\"western\">\n<p>\u201eAuch, wenn die Auswirkungen von Schmerzgriffen in den Gesichtern oder Schreien der Betroffenen abzulesen sind, ist die \u00e4sthetische Wirkung des polizeilichen Schmerzgriffs eine andere als die der stumpfen Gewaltanwendung durch F\u00e4uste oder Schlagst\u00f6cke. Zum einen signalisiert sie, dass es sich hier nicht um einen Exzess und das Ausleben aggressiver Impulse handelt, sondern um eine erlernte Technik. Zum anderen verlegt sie den Schmerz ins Innenleben. Beides erlaubt sowohl dem Anwender als auch den Zuschauern, sich emotional zu distanzieren. Schmerzgriffe \u00e4ndern das \u00e4sthetische Register, in dem sich die Schmerzzuf\u00fcgung abspielt.\u201c (von D\u00f6mming 2024)<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Sie stellen dabei als \u201esauberer Zugriff\u201c eine \u201everselbst\u00e4ndigte Gewaltpraxis\u201c dar, wie in der Literatur anschaulich dargestellt wurde (Espen-Grau\/Singelnstein 2023). Fraglich ist, ob solche polizeilichen Mittel der gezielten Schmerzzuf\u00fcgung nicht realiter auch zu einer unzul\u00e4ssigen \u201eSanktionierung der Stra\u00dfenblockade\u201c durch die Polizei selbst eingesetzt werden (Wieland 2024) und ob diese Ma\u00dfnahmen nicht zumindest im Einzelfall auch dem Folterverbot unterfallen (vgl. Wieland 2024; Plicht 2017).<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"anlass-des-gerichtsverfahrens-in-berlin\">Anlass des Gerichts&shy;ver&shy;fah&shy;rens in Berlin<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Nach anf\u00e4nglich eher zur\u00fcckhaltendem oder sogar freundlichem Eingreifen der Berliner Polizei bei \u201eKlimablockaden\u201c kam es im Fr\u00fchjahr 2023, offenkundig verst\u00e4rkt durch die politische und publizistische Emp\u00f6rung \u00fcber vors\u00e4tzliche Behinderungen der \u201eSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs\u201c, zu zunehmend \u201erobusteren\u201c Eins\u00e4tzen der Berliner Polizei bei solchen Blockaden von Mitgliedern der sogenannten Letzten Generation auf den Stra\u00dfen der Hauptstadt. Auch der Kl\u00e4ger in dem im M\u00e4rz 2025 vom Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin 20.3.2025 \u2013 1 K 281\/23) entschiedenen Fall beteiligte sich am 20. April 2023 (im Urteil f\u00e4lschlich 2024) an einer solchen Aktion. Er war Teilnehmer einer Versammlung im Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Grundgesetz (GG), die auf der Fahrbahn der Stra\u00dfe des 17. Juni ab 8:30 Uhr mit einer Gruppe von 35 Teilnehmenden stattfand. Ab 8:50 Uhr setzten sich die Protestierenden auf die Fahrbahn und blockierten so den Berufsverkehr. Um 10:11 Uhr wies die Polizei der Versammlung durch eine die Versammlungsfreiheit beschr\u00e4nkende Verf\u00fcgung den Gehweg als Versammlungsort zu. Dies kann aus Sicht des Versammlungsrechts und des Schutzes der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 GG und Art. 11 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durchaus als zul\u00e4ssig angesehen werden. Nachdem die Versammlungsteilnehmer*innen der Aufforderung und zwei wiederholten Durchsagen, die Fahrbahn zu verlassen, nicht nachgekommen waren, l\u00f6sten Polizist*innen die Versammlung gem\u00e4\u00df dem Berliner Versammlungs\u201afreiheits\u2019gesetz (VersFG Bln) auf und erteilten einen Platzverweis. Sie drohten zudem unmittelbaren Zwang an. Die Versammlungsteilnehmer*innen und damit auch der Kl\u00e4ger blieben unbotm\u00e4\u00dfig dennoch auf der Fahrbahn sitzen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im Rahmen eines \u201eGespr\u00e4chs\u201c forderte nunmehr ein Polizist den Kl\u00e4ger mehrmals auf, die Fahrbahn zu verlassen und teilte ihm mit, dass er die n\u00e4chsten Tage Schmerzen beim Kauen und Schlucken haben werde, wenn der Kl\u00e4ger \u201eihn [den Polizisten] zwinge\u201c, ihm Schmerzen zuzuf\u00fcgen. Der Kl\u00e4ger verblieb im Schneidersitz mit den Armen am K\u00f6rper sitzen. Nachdem der Polizist bis Drei gez\u00e4hlt hatte, versuchte er, den Kl\u00e4ger gemeinsam mit einem weiteren Polizisten unter Anwendung von Schmerzgriffen beziehungsweise Nervendrucktechniken von der Fahrbahn zu bewegen. Der Kl\u00e4ger \u00e4u\u00dferte hierbei \u201eLassen Sie mich einfach sitzen\u201c und begann, lautstark vor Schmerzen zu schreien. Zur Entfernung des Kl\u00e4gers von der Fahrbahn kam aus der dahinterstehenden Reihe von Polizisten ein weiterer Polizist hinzu. Schlie\u00dflich trugen drei Polizeikr\u00e4fte den Kl\u00e4ger von der Fahrbahn.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"die-sicht-des-klaegers\">Die Sicht des Kl&auml;gers<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Der Kl\u00e4ger erlitt offenbar erhebliche Schmerzen durch die polizeiliche Ma\u00dfnahme. Er rief das VG Berlin an und machte im Wesentlichen geltend, dass keine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Anwendung von Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken existiere. Die Aufforderung der Polizei, sich zu erheben und die Stra\u00dfe zu verlassen, stelle als sogenannter Platzverweis die rechtliche \u201eGrundlage\u201c daf\u00fcr dar, diesen \u201eVerwaltungsakt\u201c bei Nichtbefolgung mit Zwang durchzusetzen. Bei Demonstrationen kommt hierbei regelm\u00e4\u00dfig nur \u201eunmittelbarer Zwang\u201c in Betracht (vgl. zur rechtlichen Einordnung als unmittelbaren Zwang Mooser 2022: 61ff.) Als Vollstreckung einer Platzverweisung war aus Sicht des Kl\u00e4gers nur zul\u00e4ssig, den erstrebten Erfolg <i>unmittelbar<\/i> durch Wegtragen herbeizuf\u00fchren und nicht <i>mittelbar<\/i> durch gezielte Schmerzzuf\u00fcgung, um ihn zu zwingen etwas zu tun, was seinem Willen zum Sitzenbleiben widersprach. Zudem habe ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Eingriff in die k\u00f6rperliche Unversehrtheit des Kl\u00e4gers und auch in seine Versammlungsfreiheit vorgelegen. Die Anwendung von Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken entfalte im \u00dcbrigen abschreckende Wirkung f\u00fcr andere Teilnehmende entsprechender Proteste. Dies sein ein Eingriff in Art. 8 GG. Ein milderes und gleich geeignetes Mittel w\u00e4re aus Sicht des Kl\u00e4gers das blo\u00dfe Wegtragen seiner Person gewesen. Hierf\u00fcr seien ausreichend Polizeikr\u00e4fte vor Ort gewesen. Der damit f\u00fcr die Polizei m\u00f6glicherweise verbundene gr\u00f6\u00dfere Personalaufwand rechtfertige den Einsatz von Schmerzgriffen\/Nervendrucktechniken nicht. Er habe die Behandlung durch die Polizei vor den Augen mehrerer Medien als erniedrigend empfunden und zudem l\u00e4nger andauernde Schmerzen, insbesondere Muskelverspannungen in der Schulter, erlitten. Er legte dem Gericht ein \u00e4rztliches Attest hierzu vor. Die Anwendung von Schmerzgriffen\/Nervendrucktechniken stellte aus Sicht des Kl\u00e4gers zudem eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK (\u201eNiemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.\u201c) dar und verst\u00f6\u00dft gegen das Folterverbot nach Art. 1 Abs. 1 UN-Antifolterkonvention.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"die-sicht-der-berliner-polizei\">Die Sicht der Berliner Polizei<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die beklagte Polizeibeh\u00f6rde sah dies \u201enaturgem\u00e4\u00df\u201c anders und verwies hierf\u00fcr zun\u00e4chst auf (leider nicht im Ansatz zutreffende) Regelungen aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Berlin. Inhaltlich f\u00fchrte die Polizei aus, die Ma\u00dfnahme sei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig \u2013 insbesondere erforderlich \u2013 gewesen. Der Kl\u00e4ger habe durch K\u00f6rperhaltung und Sitzposition \u2013 \u00fcberkreuzte Beine, Gliedma\u00dfen nicht greifbar \u2013 ein Wegtragen bewusst erheblich erschwert. Durch das Setzen von Schmerzpunkten sei mehr Kontrolle \u00fcber den K\u00f6rper des Kl\u00e4gers erlangt worden, sodass dieser sich nicht durch ein Herunterfallen habe verletzen k\u00f6nnen; ein wirklich f\u00fcrsorglicher Ansatz. Weitere Polizeikr\u00e4fte seien mit anderen Aufgaben befasst gewesen, wie der Sicherung der Fahrbahn und dem Schutz weiterer Versammlungsteilnehmer*innen, sodass nicht gen\u00fcgend Kr\u00e4fte zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten, um den Kl\u00e4ger von der Fahrbahn zu tragen. Die Polizeikr\u00e4fte seien mindestens zwei zu eins in der \u201eUnterzahl\u201c gewesen. Das Wegtragen des Kl\u00e4gers sei deutlich kr\u00e4ftezehrender (der Arbeitsschutz l\u00e4sst gr\u00fc\u00dfen) gewesen und h\u00e4tte mehr Einsatzkr\u00e4fte gebunden. Beim Kl\u00e4ger sei zudem davon auszugehen gewesen, dass er das Wegtragen erschweren werde. Das Recht der Allgemeinheit und der betroffenen Autofahrer*innen habe das Recht des Kl\u00e4gers auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit \u00fcberwogen. Freie Fahrt f\u00fcr freie B\u00fcrger*innen also. Im Rahmen eines Gespr\u00e4chs sei dem Kl\u00e4ger auf seine Nachfrage hin \u201eerl\u00e4utert\u201c worden, dass Schmerzen auf ihn zuk\u00e4men. Der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 EMRK sei hier nicht relevant, da bei der nur circa 30 Sekunden andauernden Ma\u00dfnahme keine au\u00dfergew\u00f6hnliche Intensit\u00e4t angenommen werden k\u00f6nne; ein wenig Schmerz kann Unbotm\u00e4\u00dfigkeit also schon kosten. Daher ist auch der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 UN-Antifolterkonvention nicht er\u00f6ffnet und alles war rechtm\u00e4\u00dfig, so die Polizei.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"bewertung-durch-das-verwaltungsgericht-berlin\">Bewertung durch das Verwal&shy;tungs&shy;ge&shy;richt Berlin<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Was meint hierzu nun das Berliner Verwaltungsgericht, das in Sachen \u201eGaza-Proteste\u201c (um die es hier eben nicht ging) nicht als \u00fcberm\u00e4\u00dfig \u201eversammlungsfreundlich\u201c bekannt ist? Es sieht die Klage als zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet an (Urteil Rn. 14ff.). Die Zwangsanwendung der Polizei sei als \u201eRealakt\u201c einer Klage nach \u00a7 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung zug\u00e4nglich, wenn der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Ma\u00dfnahme habe. Ein solches \u201ebesonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse\u201c des Kl\u00e4gers liege vor, es bestehe die M\u00f6glichkeit der Verletzung seines Grundrechts auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, denn der Kl\u00e4ger erlitt dem Attest zufolge eine Muskelverspannung in der linken Schulter. Daher k\u00f6nne offenbleiben, ob der Kl\u00e4ger auch in seiner Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG betroffen sei (Rn. 20f.). Die rechtliche Einordnung in das Grund- und Menschenrecht der Versammlungsfreiheit hat das Gericht damit schon einmal galant umschifft.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Wie also wird mit Blick auf das Grundrecht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit seitens des Gerichts weiter argumentiert? Das VG f\u00fchrt aus, bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen sei im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (\u201eWird jemand durch die \u00f6ffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.\u201c) ein besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen w\u00e4re. So lag der Fall hier und auch die \u201eBegr\u00fcndetheit\u201c der Klage wird vom Gericht bejaht: \u201eDie Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwendung von Schmerzgriffen\/Nervendrucktechniken durch den Beklagten ihm gegen\u00fcber am 20. April 2023, da diese im konkreten Einzelfall nicht erforderlich war\u201c (Rn. 28).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Schmerzgriffe oder Nervendrucktechniken stellten vergleichbar dem Einsatz von Hiebwaffen nach \u00a7 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes \u00fcber die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) Ma\u00dfnahmen des unmittelbaren Zwangs dar. K\u00f6rperliche Gewalt sei nach \u00a7 2 Abs. 1 UZwG Bln jede unmittelbare k\u00f6rperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Diese Einwirkung erfolge bei Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken \u2013 anders als bei der Anwendung von Hilfsmitteln der k\u00f6rperlichen Gewalt und Waffen, bei der die Einwirkung lediglich \u201evermittelt\u201c geschieht \u2013 durch unmittelbare Anwendung von K\u00f6rperkr\u00e4ften der Polizeibeamten (Rn. 31). Dass Schmerzgriffe und Nervendrucktechniken im UZwG Bln nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt sind, sei unerheblich. Es handele sich weder um Hilfsmittel der k\u00f6rperlichen Gewalt im Sinne von \u00a7 2 Abs. 3 UZwG Bln, noch stelle deren Anwendung den Einsatz einer Waffe dar. Es handele sich vielmehr um eine Ma\u00dfnahme, bei der durch die Erzeugung von Druck auf empfindliche Stellen des K\u00f6rpers ein Schmerzgef\u00fchl hervorgerufen wird. Es werde somit durch die direkte Anwendung von K\u00f6rperkraft der handelnden Polizeibediensteten auf den K\u00f6rper des Betroffenen eingewirkt (Rn. 32). Gegen eine Einordnung der Nervendrucktechniken unter den Begriff der k\u00f6rperlichen Gewalt im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 UZwG Bln spreche auch nicht, dass diese Technik mit der Zuf\u00fcgung von Schmerzen verbunden ist. Die Schmerzzuf\u00fcgung stelle dabei nicht den \u201eZweck\u201c der polizeilichen Schmerzgriffe und Nervendrucktechniken dar. Sie sei vielmehr nur \u201eMittel zum Zweck\u201c, wie dies auch beim Handauflegen, Wegf\u00fchren, Wegtragen und Polizeigriff der Fall sei. Wie bei diesen stehe der Handlungserfolg \u2013 hier das selbst\u00e4ndige Aufstehen und Verlassen der Fahrbahn \u2013 im Vordergrund (Rn. 33).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Daher handelt es sich bei der Anwendung von Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken aus Sicht des VG Berlin auch nicht per se um Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Die Anwendung von Schmerzgriffen\/Nervendrucktechniken zur Verbringung (nach der Aufl\u00f6sung der Versammlung durch die Polizei nach \u00a7 14 VersFG Bln) ehemaliger Versammlungsteilnehmer*innen von der Fahrbahn einer Stra\u00dfe k\u00f6nne grunds\u00e4tzlich aufgrund der Blockade der Stra\u00dfe durch das Verhalten der betreffenden Personen notwendig sein. Ein Versto\u00df gegen Art. 3 EMRK k\u00f6nne sich vor diesem Hintergrund allenfalls in einem konkreten Einzelfall ergeben (Rn. 34). Es liege auch kein Versto\u00df gegen die UN-Antifolterkonvention vor. Der unmittelbare Zwang durch Schmerzgriffe oder Nervendrucktechniken diene zudem nicht der N\u00f6tigung einer Person, sondern stelle eine Ma\u00dfnahme der Verwaltungsvollstreckung dar (Rn. 35). Das ist eine recht saloppe Verneinung der Besonderheiten der gezielten Schmerzzuf\u00fcgung durch die Polizei.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Nach einer Bejahung der \u201eformellen\u201c Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der polizeilichen Ma\u00dfnahme (Rn. 37) verneint das Gericht indes deren \u201ematerielle\u201c Rechtm\u00e4\u00dfigkeit (Rn. 38ff.). Die Polizei durfte also zwar grunds\u00e4tzlich Zwang anwenden (das \u201aOb\u2018), nicht aber in dieser Form oder Intensit\u00e4t (das \u201aWie\u2018), wie Jurist*innen unterscheiden. Zwar habe eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit (und Ordnung, meint das Gericht ohne plausible Begr\u00fcndung) vorgelegen, aber die Zwangsanwendung mittels Schmerzgriffen oder Nervendrucktechnik sei \u201eermessensfehlerhaft\u201c gewesen, weil nach dem UZwG Bln nur Ma\u00dfnahmen zul\u00e4ssig sind, die Einzelne (und die Allgemeinheit, hier nicht relevant) \u201eam wenigsten beeintr\u00e4chtigen\u201c. Damit hat die Polizei aus Sicht des VG nicht das mildeste Mittel angewandt. Nach \u00a7 4 Abs. 2 UZwG Bln darf indes eine Ma\u00dfnahme des unmittelbaren Zwanges nicht durchgef\u00fchrt werden, wenn der durch sie zu erwartende Schaden erkennbar au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht (Rn. 46).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im konkreten Fall kommt das Gericht dabei zu folgendem Schluss: Der Einsatz von Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken sei zul\u00e4ssig, wenn insbesondere das Wegtragen des Kl\u00e4gers als mildere Ausf\u00fchrungsform des unmittelbaren Zwangs nicht (mehr) m\u00f6glich und geeignet war, die Pflicht des Kl\u00e4gers zum Verlassen der Fahrbahn durchzusetzen. \u201eGemessen an diesem Ma\u00dfstab erweist sich die Anwendung von Schmerzgriffen\/Nervendrucktechniken im konkreten Einzelfall nicht als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig\u201c (Rn. 49), schlussfolgert das VG Berlin. Zwar sei die Anwendung von Schmerzgriffen beziehungsweise Nervendrucktechniken geeignet gewesen, um die Behinderung des Verkehrs auf der Fahrbahn der Stra\u00dfe des 17. Juni zu beseitigen. Allerdings sei sie nicht erforderlich gewesen. Vielmehr sei im konkreten Einzelfall (einfache) k\u00f6rperliche Gewalt in Form des Wegtragens seiner Person von der Fahrbahn ausreichend gewesen (Rn. 50). In seinen weiteren Ausf\u00fchrungen widerlegt das Gericht sodann die Behauptung der Berliner Polizei, ein Wegtragen anstelle der vorherigen Schmerzzuf\u00fcgung sei nicht m\u00f6glich gewesen (Rn. 52f.).<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"fazit-vg-berlin-springt-zu-kurz-trotz-entgrenzung-polizeilicher-gewalt\">Fazit: VG Berlin springt zu kurz trotz Entgrenzung polizei&shy;li&shy;cher Gewalt<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Ist das Ergebnis also ein Erfolg vor dem Verwaltungsgericht gegen die Nutzung von Schmerzgriffen oder Nervendrucktechniken? Im Einzelfall ja, im Grundsatz nein, zeigt die n\u00e4here Betrachtung. Lassen wir au\u00dfen vor, ob durch die Zwangsanwendung auch ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 8 GG vorliegt oder ob dieser bereits zuvor in der m\u00fcndlich verf\u00fcgten Aufl\u00f6sung der Versammlung bestand. F\u00fcr Letzteres spricht Vieles. Lassen wir auch au\u00dfen vor, ob hier nicht eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorlag, was die vom Gericht zitierten Ausf\u00fchrungen eines Polizisten (Rn. 3) durchaus nahelegen k\u00f6nnten. Der Kernfrage, ob Schmerzgriffe oder Nervendrucktechniken an sich ein zul\u00e4ssiges Mittel des Verwaltungszwangs sein k\u00f6nnen, weicht das Gericht aus und zeigt sich dabei auch nicht gewillt zu einer vertieften Betrachtung mit Blick auf die Diskussion in der Wissenschaft.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im Raum steht eine vom VG Berlin nicht beantwortete Frage: Macht es rechtlich einen Unterschied, ob Schmerzen anl\u00e4sslich einer polizeilichen Ma\u00dfnahme mit auf den K\u00f6rper einwirkenden Ma\u00dfnahmen entstehen oder ob diese das Zwangsmittel selbst darstellen, um den Betroffenen zu \u201emotivieren\u201c, eine von der Polizei (durch Verwaltungsakt) angeordnete Handlung selbst auszuf\u00fchren? Ist also gezielte Schmerzzuf\u00fcgung ein \u201enormales\u201c Mittel der Zwangsanwendung durch die Polizei? In der juristischen Literatur wird die gezielte Schmerzzuf\u00fcgung als eher neue Ma\u00dfnahme der Polizei anschaulich beschrieben: \u201eDie Nervendrucktechnik ist Teil der Ju-Jutsu-Kampfkunst. Bei der Anwendung an der Nase wird die Hand mit allen vier Fingern auf den Augen\/Stirnbereich gelegt und der Daumen gleichzeitig von unten gegen die Nasenscheidewand gedr\u00fcckt\u201c (Pflicht 2017: 862). Ist diese Ma\u00dfnahme etwas anderes als die Drohung mit dem Schlagstock, der die Betroffenen auch dazu bewegen soll, etwa im Rahmen einer Demonstration der polizeilichen Anordnung zu folgen, sich von einem bestimmten Ort weg zu bewegen, r\u00fcckw\u00e4rts zu gehen, eine Stra\u00dfe frei zu geben oder \u00c4hnliches? Rechtliche Diskussionen und Rechtsprechung hierzu finden sich erst seit etwa zehn Jahren, offenbar hat die Polizei sich also neue Ma\u00dfnahmen zu eigen gemacht, die noch immer rechtlich umstritten sind.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die gezielte Zuf\u00fcgung von Schmerzen durch Drucktechniken oder Schmerzgriffe stellt sogenannte k\u00f6rperliche Gewalt dar, die beispielsweise \u00a7 2 Abs. 2 UZwG Berlin so definiert wird: \u201eK\u00f6rperliche Gewalt ist jede unmittelbare k\u00f6rperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.\u201c Anders als im Zwangsrecht sonst, dient diese aber nicht unmittelbar der Handlung oder Unterlassung durch die Betroffenen. In der Literatur wurde der Unterschied schon fr\u00fch darin gesehen, dass anders als bei einem Schlag mit der Faust oder dem Wegf\u00fchren mittels Zwang, wo die polizeiliche Gewalt den gew\u00fcnschten Erfolg unmittelbar herbeif\u00fchrt, indem die*der Betroffene weggeht oder mitkommt, beim Schmerzgriff genau dies nicht erreicht wird. Bei der gezielten Schmerzzuf\u00fcgung steht vielmehr \u201ePassivit\u00e4t\u201c im Vordergrund. \u201eEs soll gerade ein Gef\u00fchl des Ausgeliefertseins und der Angst erzeugt werden, um die gew\u00fcnschte Handlung zu erzwingen\u201c (Pflicht 2017: 862). Die gezielte Schmerzenszuf\u00fcgung, um ein bestimmtes Verhalten (etwa das Weggehen von der blockierten Stra\u00dfe) zu erreichen, sei kein zul\u00e4ssiges Zwangsmittel, wird in der ersten gr\u00fcndlicheren Auseinandersetzung mit dem Thema 2017 res\u00fcmiert. Vielmehr stehe das Ausgeliefertsein des*der Betroffenen der polizeilichen Ma\u00dfnahme derart im Vordergrund, dass eine N\u00e4he zur Folter bestehe. Wolle man dem nicht folgen und die Schmerzenszuf\u00fcgung als unmittelbare Zwang ansehen, implizierte dies Folgefragen, insbesondere zur Bestimmtheit der Androhung und zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, die sich nur schwer stringent beantworten lie\u00dfen (Pflicht 2017: 862). Die von vielen verlangte gesonderte Androhung der gezielten Schmerzzuf\u00fcgung lag in dem vom VG Berlin zu entscheidenden Fall vor, die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit wurde seitens des Gerichts verneint. Alles gut also?<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die wissenschaftliche Literatur ist hier ein gutes St\u00fcck weiter als das Gericht. Es ist befremdlich, dass das VG Berlin diese offenkundig nicht im Ansatz ber\u00fccksichtigt; vielleicht wurde insbesondere der Verfassungsblog offenbar nicht als hinreichend \u201ewissenschaftliche\u201c Quelle angesehen, trotz immerhin sieben Beitr\u00e4gen zum Thema im Zeitraum 2023 bis 2024. W\u00e4re nicht gerade der vergleichsweise geringe Umfang an Diskussion zum Thema in herk\u00f6mmlichen papierf\u00f6rmigen Publikationen ein Grund gewesen, sich mit den vielf\u00e4ltige Ans\u00e4tze diskutierenden Quellen in einem mittlerweile auch vom BVerfG zitierten juristischen Blog (vgl. BVerfG 15.12.2020, 22.2.2023 oder 30.7.2024) auseinanderzusetzen? Wie auch immer, das VG Berlin ist selbstredend frei in der Auswahl seiner Erkenntnismittel. Eine Nichtkenntnisnahme des rechtswissenschaftlichen Diskurses bei diesem noch immer nicht gekl\u00e4rten Thema zeugt jedoch nicht unbedingt von \u00fcberschie\u00dfendem Erkenntnisinteresse. Das Gericht hat es damit verpasst, die rechtlichen Fragen an der Wurzel anzupacken und zu kl\u00e4ren, ob (aus seiner Sicht) Schmerzgriffe und Nervendrucktechniken im Rechtsstaat und mit Blick auf das Folterverbot \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig sein k\u00f6nnen. Das h\u00e4tte dann gegebenenfalls weiter in die n\u00e4chste Instanz und bis zum BVerfG getragen werden k\u00f6nnen, um die Zul\u00e4ssigkeit dieser Ma\u00dfnahme abschlie\u00dfend zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Prof. Dr. <\/strong><strong class=\"western\">Clemens Arzt<\/strong> war bis 2023 Professor f\u00fcr \u00f6ffentliches Recht am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der HWR Berlin. Er ist Gr\u00fcndungsdirektor des Forschungsinstituts f\u00fcr \u00f6ffentliche und private Sicherheit (F\u00d6PS Berlin) und publiziert zum deutschen und ausl\u00e4ndischen Polizei- und Versammlungsrecht. Er ist regelm\u00e4\u00dfig Sachverst\u00e4ndiger zu diesen Themen in Landtagen und im Bundestag (<a href=\"https:\/\/www.hwr-berlin.de\/prof\/clemens-arzt\/\">https:\/\/www.hwr-berlin.de\/prof\/clemens-arzt\/<\/a>).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h3>\n<p align=\"justify\"><em>Bernstorff, Jochen von\/Scheinfeld, J\u00f6rg<\/em> 2024: Effiziente Praktik oder Gift f\u00fcr den freiheitlichen Rechtsstaat? In: <em>Verfassungsblog <\/em>vom 01.07.2024, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/effiziente-praktik-oder-gift-fur-den-freiheitlichen-rechtsstaat\/\">https:\/\/verfassungsblog.de\/effiziente-praktik-oder-gift-fur-den-freiheitlichen-rechtsstaat\/<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>D\u00f6mming, Eric von<\/em> 2024: Versteckte Gewalt: Zur Polizei, Schmerzgriffen und moderner Empfindsamkeit, in: <em>Verfassungsblog <\/em>vom 05.07.2024, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/versteckte-gewalt\/\">https:\/\/verfassungsblog.de\/versteckte-gewalt\/<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Esp\u00edn Grau, Hannah\/Singelnstein, Tobias<\/em> 2023: Schmerzgriffe als Technik in der polizeilichen Praxis: Zur Verselbst\u00e4ndigung und Normalisierung polizeilicher Gewalt, in: <em>Verfassungsblog <\/em>vom 20.07.2024, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/schmerzgriffe-als-technik-in-der-polizeilichen-praxis\/\">https:\/\/verfassungsblog.de\/schmerzgriffe-als-technik-in-der-polizeilichen-praxis\/<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Heinrich, Bernd<\/em> 2024: Selbstverteidigung gegen Schmerzgriffe: Notwehrbefugnisse bei rechtswidrigen Polizeieins\u00e4tzen, in: <em>Verfassungsblog <\/em>vom 02.07.2024, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/notwehr-gegen-schmerzgriffe-polizei\/\">https:\/\/verfassungsblog.de\/notwehr-gegen-schmerzgriffe-polizei\/<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Mooser, Dorothee<\/em> 2022: Nervendrucktechniken im Polizeieinsatz, Baden-Baden.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Plicht, Sandra<\/em> 2017: Schmerzzuf\u00fcgung als zul\u00e4ssiges Zwangsmittel? In: <em>Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht<\/em>, Jg. 36, H. 17, S. 862.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Ruch, Andreas<\/em> 2024: Der hohe Preis der Effektivit\u00e4t: Schmerzgriffe und ihr negativer Einfluss auf das Vertrauen in eine rechtsstaatlich und fair handelnde Polizei, in: <em>Verfassungsblog<\/em> vom 04.07.2024, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/der-hohe-preis-der-effektivitat\/\">https:\/\/verfassungsblog.de\/der-hohe-preis-der-effektivitat\/<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Scheinfeld, J\u00f6rg<\/em> 2024: K\u00f6rperverletzung im Amt: Strafbarkeit und Amtshaftung bei unn\u00f6tigen polizeilichen Schmerzgriffen, in: <em>Verfassungsblog <\/em>vom 03.07.2024, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/schmerzgriffe-polizei-korperverletzung-im-amt\/\">https:\/\/verfassungsblog.de\/schmerzgriffe-polizei-korperverletzung-im-amt\/<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Wieland, Joachim<\/em> 2024: Peinigen statt Wegtragen: Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Schmerzgriffen gegen friedlich Protestierende, in: <em>Verfassungsblog <\/em>vom 01.07.2024, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/schmerzgriffe-unverhaltnismasig-und-rechtswidrig-bei-sitzblockaden\/\">https:\/\/verfassungsblog.de\/schmerzgriffe-unverhaltnismasig-und-rechtswidrig-bei-sitzblockaden\/<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[24,2976,2974],"tags":[2533,4215,842,671,3018,4377,672,3312,4373,4376,4374,670,667,4375],"autoren":[340],"publikationen":[4298],"class_list":["post-20187","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-innere-sicherheit","category-klima","category-pressefreiheit","tag-berlin","tag-berliner-verwaltungsgericht","tag-folter","tag-innere-sicherheit","tag-letzte-generation","tag-nervendrucktechnik","tag-polizei","tag-polizeigewalt","tag-polizeilicher-schmerzgriff","tag-schmerzgriff","tag-strassenblockade","tag-versammlungsfreiheit","tag-vorgaenge-artikel","tag-zwangsmittel","autoren-clemens-arzt","publikationen-vorg-250"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Schmerzgriffe und Nervendrucktechniken der Polizei \u2013 Berliner Gericht setzt (ein paar) Grenzen - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-250\/publikation\/schmerzgriffe-und-nervendrucktechniken-der-polizei-berliner-gericht-setzt-ein-paar-grenzen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Schmerzgriffe und Nervendrucktechniken der Polizei \u2013 Berliner Gericht setzt (ein paar) Grenzen - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die Klimaproteste haben nach massiven Beschr\u00e4nkungen der Versammlungsfreiheit w\u00e4hrend der COVID-Pandemie und vor den Protesten gegen den Krieg Israels in Gaza die \u00f6ffentliche Diskussion \u00fcber Versammlungsfreiheit besch\u00e4ftigt. 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