{"id":20190,"date":"2025-09-17T13:08:37","date_gmt":"2025-09-17T11:08:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=20190"},"modified":"2025-09-17T13:08:37","modified_gmt":"2025-09-17T11:08:37","slug":"die-geplante-einfuehrung-der-strafbarkeit-nichtkoerperlicher-sexueller-belaestigungen-zugleich-ein-beitrag-zur-opferorientierung-und-zu-den-grenzen-des-strafrechts","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-250\/publikation\/die-geplante-einfuehrung-der-strafbarkeit-nichtkoerperlicher-sexueller-belaestigungen-zugleich-ein-beitrag-zur-opferorientierung-und-zu-den-grenzen-des-strafrechts\/","title":{"rendered":"Die geplante Einf\u00fchrung der Strafbarkeit nichtk\u00f6rperlicher sexueller Bel\u00e4stigungen \u2013 zugleich ein Beitrag zur Opferorientierung und zu den Grenzen des Strafrechts"},"content":{"rendered":"<ol>\n<li>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"einleitung\">Einleitung<\/span><\/h3>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Kriminalpoltische Diskurse stecken, sofern ihr Gegenstand das Strafrecht ist, seit langem in einer Dauerschleife fest. Die Strafrechtspolitik der vergangenen Jahrzehnte ist durch einen unvermindert anhaltenden Trend zur Einf\u00fchrung neuer sowie Versch\u00e4rfung bestehender Strafbestimmungen gezeichnet (Barton 2012: 127ff.; K\u00f6lbel 2019a: 61ff.; Schlepper 2015: 9ff.), der durch punktuelle Liberalisierungen wie zuletzt beim Cannabiskonsum nicht nachhaltig umgekehrt worden ist. Die eher strafrechtskritische Wissenschaft warnt demgegen\u00fcber vor \u00fcberm\u00e4\u00dfigem und uferlosen Griff zum strafrechtlichen Instrumentarium \u2013 und bleibt damit von politischen Entscheider*innen regelm\u00e4\u00dfig ignoriert. Traditionelle Konzepte zur Begrenzung des Strafrechts wie das Ultima-ratio-Prinzip scheinen entzaubert zu sein. Treibende Kraft dieser Entwicklung ist eine starke Hinwendung zu den (potentiellen) Opfern von Straftaten (Frommel 2016: 57f.; Schlepper 2013: 123ff.: 2015: 12f.). Dabei ist die kriminalpolitische Opferorientierung nicht neu und hat schon zum Ende des vergangenen Jahrhunderts eingesetzt (Hassemer\/Reemtsma 2002: 57ff.). Sie hat indes in der j\u00fcngeren Zeit durch identit\u00e4tspolitische Debatten, die auch das Strafrecht erreicht haben, zus\u00e4tzlichen Auftrieb bekommen. Die voranschreitende Sensibilisierung f\u00fcr die Belange von als besonders vulnerablen und daher als schutzbed\u00fcrftig angesehenen Gruppen ist als Aufstieg der \u201eviktim\u00e4ren\u201c (Barton 2012: 112ff.) beziehungsweise \u201evulnerablen\u201c (Rostalski 2024a: 19ff.) Gesellschaft gedeutet worden. Der gesellschaftliche Anspruch auf umfassenden Opferschutz f\u00fchrt dazu, dass das Strafrecht Verhaltensweisen ins Visier nimmt, die bislang nicht als strafw\u00fcrdig betrachtet worden sind (Rostalski 2024b: 386). Paradigmatisch daf\u00fcr stehen die Bestrebungen zur Einf\u00fchrung der Strafbarkeit der nichtk\u00f6rperlichen Bel\u00e4stigung, das hei\u00dft der Ausdehnung der Strafbarkeit in das Vorfeld sexueller Kontakte durch Kriminalisierung von Worten und Gesten (<i>hands-off<\/i>-Delikt). Das von SPD und Gr\u00fcnen regierte Bundesland Niedersachsen hat zum Ende der vorzeitig ausgelaufenen 20. Legislaturperiode einen entsprechenden Gesetzesentwurf in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 519\/24). Angesichts der nun auf Bundesebene regierenden schwarz-roten Koalition d\u00fcrfte die Initiative gute Erfolgsaussichten haben. Hierauf deutet auch der aktuelle Koalitionsvertrag hin, der die Absicht formuliert, die Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes f\u00fcr \u201egezielte, offensichtlich unerw\u00fcnschte und erhebliche verbale und nicht-k\u00f6rperliche sexuelle Bel\u00e4stigungen\u201c zu pr\u00fcfen (CDU\/CSU\/SPD 2025: 91). Dies gibt einmal mehr Anlass, die Verhei\u00dfungen des modernen \u201eOpferstrafrechts\u201c (Rostalski 2024b: 376ff.) zu \u00fcberdenken.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"der-gesetzesantrag-des-landes-niedersachsen-und-die-vorbereitende-kampagne\">Der Geset&shy;zes&shy;an&shy;trag des Landes Nieder&shy;sachsen und die vorbe&shy;rei&shy;tende Kampagne<\/span><\/h3>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Der am 24. Oktober 2024 eingebrachte Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen sieht die Schaffung eines neuen Straftatbestandes vor, der die verbale oder nonverbale \u201eerhebliche\u201c Bel\u00e4stigung einer anderen Person \u201ein sexuell bestimmter Weise\u201c unter Strafe stellt. Der neue Straftatbestand soll in den bestehenden \u00a7 184i StGB, der bislang allein k\u00f6rperliche sexuelle Bel\u00e4stigungen erfasst, integriert werden. Erkl\u00e4rtes Anliegen, so der Gesetzentwurf, ist es, Personen davor zu sch\u00fctzen, \u201eohne oder gegen den eigenen Willen zum Objekt der sexuellen Begierde eines anderen zu werden\u201c. Gesch\u00fctzt werden sollen vor allem Frauen und Menschen aus dem LGBTQIA+-Personenkreis, die haupts\u00e4chlich von Bel\u00e4stigungen betroffen seien (BR-Drs. 519\/24, Anlage, 5). Die Entwurfsbegr\u00fcndung geht von einer derzeit bestehenden Schutz- und Strafbarkeitsl\u00fccke aus, da sexuelle Bel\u00e4stigungen nur bei k\u00f6rperlichen Ber\u00fchrungen strafbar seien (\u00a7 184i StGB) und \u00c4u\u00dferungen nur beim Vorliegen einer Ehrverletzung als Beleidigung erfasst werden k\u00f6nnten, f\u00fcr die jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Sexualbezug der \u00c4u\u00dferung (noch) nicht ausreiche (BR-Drs. 519\/24, 1f.). Die Erheblichkeitsschwelle soll eine Eingrenzung auf \u201etats\u00e4chlich strafw\u00fcrdige F\u00e4lle\u201c erm\u00f6glichen, da \u201enicht jede aufgedr\u00e4ngte Sexualisierung und jede Form von allt\u00e4glichem Sexismus\u201c wie \u201eeinfaches sexuell motiviertes Anstarren\u201c oder \u201esexuell konnotiertes Erzeugen von Kuss- oder Pfeifger\u00e4uschen\u201c \u2013 gemeint ist das sogenannte <i>Catcalling<\/i> \u2013 der P\u00f6nalisierung bed\u00fcrfe (BR- Drs. 519\/24, Anlage, 7).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der Gesetzesentwurf geht auf eine Reihe von Publikationen aus der Strafrechtswissenschaft sowie die Positionierung eines Interessenverbandes (Deutscher Juristinnenbund 2021) zur\u00fcck und \u00fcbernimmt deren Argumentationsmuster in toto. Kernelement des Gesetzesentwurfs und der vorbereitenden Publikationen ist die Behauptung der Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung durch Aufdr\u00e4ngung fremder Sexualit\u00e4t durch Worte oder Gesten (Eisele 2023: 231; 183ff.; Greven et al. 2022: 372f.; Schmidt 2023: 236ff.). Das ist nicht unplausibel. Denn das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verbietet als Abwehrrecht, einen Menschen, zum Objekt fremdbestimmter sexueller Begierde herabzuw\u00fcrdigen (Renzikowski 2021: Rn. 8). Dem herk\u00f6mmlichen Verst\u00e4ndnis zufolge impliziert dies auch den Schutz davor, gegen den eigenen Willen in ein sexualbezogenes Geschehen involviert zu werden (Laubenthal 2012: Rn. 29). Im derzeitigen Sexualstrafrecht ist diese spezifische Schutzrichtung unter anderem in \u00a7 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB verankert, der das unaufgeforderte Zeigen, Unterbreiten, Zusenden etc. pornographischer Inhalte unter Strafe stellt. Damit liegt die Parallele des von \u00a7 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB intendierten sogenannten Konfrontationsschutzes mit der vorliegenden Problematik auf der Hand. Durch sexualbezogene \u00c4u\u00dferungen werden Betroffene ebenso mit fremder Sexualit\u00e4t konfrontiert respektive selbst ungewollt sexualisiert (Deutscher Juristinnenbund 2021: 5; Burghardt et al. 2022: 504\/510; Hoven et. al. 2022: 183f.; Gemmel\/ Immig 2022: 87; Schmidt 2023: 236ff.). Die neue Regelung lie\u00dfe sich damit in das gegenw\u00e4rtige Schutzkonzept des Sexualstrafrechts einf\u00fcgen. Nach den zahlreichen \u00c4nderungen und Versch\u00e4rfungen dieser Materie w\u00fcrde dies eine Fortsetzung der \u201erechtlichen Einhegung des Sexuellen\u201c bedeuten (Lautmann\/Klimke 2016: 7).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Anders als es die Entwurfsbegr\u00fcndung und vorbereitende Stellungnahmen nahe legen, weist die Ausgestaltung des vorgeschlagenen Straftatbestandes jedoch keine klaren Konturen auf. Das Vorliegen des Sexualbezugs der \u00c4u\u00dferung und einer \u2013 wohl nach dem subjektiven Opferempfinden zu beurteilenden (Eisele 2023: 233) \u2013 Bel\u00e4stigung als Resultat sowie die Erheblichkeitsschwelle sind Straftatvoraussetzungen, die offensichtlich erhebliche Spielr\u00e4ume f\u00fcr Wertungen der Gerichte beziehungsweise Strafverfolgungsbeh\u00f6rden er\u00f6ffnen und Graubereiche entstehen lassen. Der vorgeschlagene Straftatbestand ist seinem Wortlaut zufolge zudem nicht auf Konstellation beschr\u00e4nkt, in der T\u00e4ter*innen und Opfer sich nicht kennen, obwohl dem Gesetzesentwurf gerade diese F\u00e4lle vorschweben. Potenziell strafbare \u00c4u\u00dferungen k\u00f6nnen demnach auch vorliegen, wenn sie Bestandteil einer bereits stattfindenden Kommunikation und Ann\u00e4herung sind oder gar im Rahmen einer bereits aufgebauten Beziehung erfolgen. Dass eine sexualbezogene \u00c4u\u00dferung unter diesen Bedingungen keine Bel\u00e4stigung ist, weil das (vermeintliche) Opfer \u00fcber sie erfreut sei oder weil sein Interesse ausgel\u00f6st werde (Eisele 2023: 233), ist keineswegs ausgemacht. Gleiches gilt f\u00fcr die Annahme, das (mutma\u00dfliche) Opfer werde die \u00c4u\u00dferung nicht anzeigen. Nicht ausgeschlossen ist, dass sich das f\u00fcr die Strafbarkeit ma\u00dfgebliche subjektive Opferempfinden \u00e4ndert und eine sexualbezogene \u00c4u\u00dferung nachtr\u00e4glich als Bel\u00e4stigung wahrgenommen oder interpretiert wird. In der Konsequenz wird das facettenreiche, individuelle, teils ambivalente Feld des sexuellen Anbahnungsverhaltens, das Ausloten von sprachlichen Grenzen und <i>dirty talk<\/i> in den potenziell strafbaren Bereich verschoben. Die Risiken sexualbezogener \u00c4u\u00dferungen sind dabei einseitig zu Lasten der (mutma\u00dflichen) Tatperson verteilt.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"gruende-der-opferorientierung\">Gr&uuml;nde der Opfer&shy;o&shy;ri&shy;en&shy;tie&shy;rung<\/span><\/h3>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die vorliegende Gesetzesinitiative und die in ihr zum Ausdruck kommende voranschreitende Sensibilisierung f\u00fcr Belange vulnerabler Gruppen lenken den Blick auf eine gr\u00f6\u00dfere Entwicklung in der westlichen Welt, die ma\u00dfgeblich durch den australischen Psychologen Nick Haslam (2016: 1ff.) aufgezeigt und treffend als <i>concept creep<\/i> (Begriffsverformung oder -weitung) bezeichnet worden ist (vgl. Haidt 2016: 40ff.). Demzufolge haben ab den 1980er und 1990er Jahren Begriffe, die negativ menschliches Leid beziehungsweise andere Menschen verletzendes Verhalten bezeichnen (<i>harm<\/i> und <i>harm-related<\/i>), eine Bedeutungsausdehnung durch semantische Weiterungen (<i>widening<\/i>) respektive Aufweichungen (<i>bleaching<\/i>) und \u00dcbertreibungen erfahren (Haslam et. al. 2020: 278). Folge des<i> concept creep<\/i> ist insbesondere die Einbeziehung milderer, subtilerer und vom urspr\u00fcnglichen Begriffskern nicht erfasster Beeintr\u00e4chtigungen. Dabei sind die Gr\u00fcnde f\u00fcr <i>concept creep<\/i> durchaus anerkennenswert. Begriffsweiterungen gehen zur\u00fcck auf ein st\u00e4rkeres oder neu entstandenes Bewusstsein f\u00fcr bestimmte Formen von Leid, die bislang in Wissenschaft und Gesellschaft nicht anerkannt gewesen oder untersch\u00e4tzt worden sind (Haslam 2016: 13; Haslam et. al. 2020: 265). Zugleich werden Begriffsweitungen durch bestimmte Akteure (<i>expansion entrepreneurs<\/i>) gezielt forciert, um ein st\u00e4rkeres Bewusstsein f\u00fcr von den Akteuren angenommene Missst\u00e4nde oder Ungerechtigkeiten (homophobe Gewalt, sexuelle Bel\u00e4stigung etc.) zu schaffen oder die Bereitschaft f\u00fcr das Erreichen gew\u00fcnschter Zust\u00e4nde (etwa Geschlechtergleichheit) zu erh\u00f6hen (Haslam 2016: 13). Es spricht viel daf\u00fcr, die Urspr\u00fcnge des <i>concept creep<\/i> als Ausdruck der <i>social<\/i>&#8211; oder <i>left-liberal moral agenda<\/i> in akademischen Milieus der USA zu sehen, in denen sich als Folge einer zunehmenden Polarisierung der beiden gro\u00dfen politischen Lager eine starke Abneigung gegen Konservative beziehungsweise Republikaner herausgebildet hat (Haslam 2016: 13f.; Haidt 2016: 43f.). <i>Concept creep<\/i> l\u00e4sst sich vor diesem Hintergrund plausibel als Mittel zur Diskreditierung des konservativen Lagers deuten, das von (Links-)Liberalen f\u00fcr Benachteiligungen von Minderheiten oder Opfergruppen verantwortlich gemacht wird. So gesehen verfolgen die voranschreitende Sensibilisierung f\u00fcr die Belange von Opfergruppen und die zugleich stattfindende Ausweitung des Verst\u00e4ndnisses von sch\u00e4digenden und als strafw\u00fcrdig anzusehenden Verhaltensweisen keinen rein altruistischen Selbstzweck. Vielmehr sind sie Mittel im gesellschafts- beziehungsweise identit\u00e4tspolitischen Grabenkampf.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Vor diesem Hintergrund weisen der Gesetzesentwurf aus Niedersachsen und die vorbereitende Kampagne idealtypisch die Merkmale des <i>concept creep<\/i> auf. Der Begriff der <i>Bel\u00e4stigung<\/i>, der nach seinem herk\u00f6mmlichen und im derzeitigen \u00a7 184i StGB zugrunde gelegten Verst\u00e4ndnis k\u00f6rperliche Ber\u00fchrungen voraussetzt, wird auf den <i>hands-off<\/i>-Bereich ausgedehnt. Zudem wird die Begriffsausdehnung durch <i>expansion entrepreneurs<\/i> insbesondere aus der Strafrechtswissenschaft vorangetrieben, um das Bewusstsein f\u00fcr die \u2013 strafrechtlich zu erfassenden \u2013 belastenden Auswirkungen aufgedr\u00e4ngter Sexualit\u00e4t durch Worte oder Gesten auf die Betroffenen zu schaffen. Schlie\u00dflich ist ein Ph\u00e4nomen zu beobachten, das mit <i>concept creep<\/i> einhergeht: die schematische moralische Typisierung von T\u00e4ter- und Opferrolle (<i>moral typecasting<\/i>). R\u00fccksichtslosen und niedertr\u00e4chtigen T\u00e4ter*innen stehen passive und wehrlose Opfer gegen\u00fcber (Haslam 2016: 14; Haslam et. al. 2020: 272f.). Dem entsprechend kommt im Gesetzesentwurf und den vorbereitenden Publikationen der Gedanke, dass T\u00e4ter- und Opferrollen in der Realit\u00e4t nicht stets starr verteilt sind und \u00c4u\u00dferungen mit Sexualbezug auch Resultat oder Teil eines dynamischen kommunikativen Vorgangs sein k\u00f6nnen, nicht vor.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"fragwuerdigkeiten-und-blinde-flecken-der-neukriminalisierung-sowie-die-rolle-der-strafrechtswissenschaft\">Fragw&uuml;r&shy;dig&shy;keiten und blinde Flecken der Neukri&shy;mi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung sowie die Rolle der Straf&shy;rechts&shy;wis&shy;sen&shy;schaft<\/span><\/h3>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die geplante Strafbarkeit nichtk\u00f6rperlicher sexueller Bel\u00e4stigung sowie der gesamten Opferschutzorientierung des Strafrechts begegnen Bedenken in dreifacher Hinsicht. <i>Erstens<\/i> f\u00e4llt bei der vorliegenden Gesetzesinitiative und vielen vorangegangen Kriminalisierungsbestrebungen der nicht weiter hinterfragte Rekurs auf das Pr\u00e4ventionsdogma auf. Nahezu jede Forderung nach Neukriminalisierung oder Versch\u00e4rfung bestehender Strafvorschriften und jede amtliche Gesetzesbegr\u00fcndung beinhalten als zentrales Element die Behauptung des besseren Schutzes von Opfern. Es hat sich eine unreflektierte \u201eStrafrechtsgl\u00e4ubigkeit\u201c (Frommel 2015: 112) breit gemacht. Hand in Hand geht dies mit dem unvermeidlichen Argumentationstopos der Strafbarkeitsl\u00fccke, die es zu schlie\u00dfen gelte (Frommel 2016: 53\/64f.; K\u00f6lbel 2019b: 255ff.). Demgegen\u00fcber d\u00fcrfte in der Sanktionsforschung als gesichert gelten, dass von abstrakten gesetzlichen Strafandrohungen allenfalls eine geringe Abschreckungswirkung ausgeht. Ma\u00dfgeblich ist ferner weniger die Schwere der Strafandrohung, sondern mehr das objektive und von der Tatperson subjektiv eingesch\u00e4tzte Risiko der Aufdeckung, Verfolgung und (schnellen) Ahndung der Tat, das hei\u00dft der Strafverfolgungsdruck (D\u00f6lling 1990: 3ff.; Eisenberg\/K\u00f6lbel 2017: \u00a7 41 Rn. 13ff.). F\u00fcr die vorgeschlagene Einf\u00fchrung der Strafbarkeit nichtk\u00f6rperlicher Bel\u00e4stigung bedeutet das, dass von der Strafnorm als solcher nur eine geringe pr\u00e4ventive Wirkung zu erwarten ist, zumal diese lediglich einen Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Abschreckung lie\u00dfe sich dagegen erst durch Erzeugung eines Strafverfolgungsdrucks erzielen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Dies f\u00fchrt <i>zweitens<\/i> zum blinden Fleck vieler Neukriminalisierungen, der die Frage der strafprozessualen Anwendung von Strafnormen betrifft. Die Gesetzesinitiative und die Kampagne ersch\u00f6pfen sich wie viele fr\u00fchere Strafrechts\u00e4nderungen darin, die Notwendigkeit einer \u00c4nderung der materiellen Rechtslage zum besseren Opferschutz zu begr\u00fcnden. Die praktische Anwendung der neuen beziehungsweise versch\u00e4rften Vorschriften im Strafverfahren wird dagegen ausgeblendet. Zu Recht ist daher im kritischen Schrifttum die systematische Au\u00dferachtlassung der Strafrechtswirklichkeit moniert worden (K\u00f6lbel 2019b: 257). Zur Wirklichkeit des Strafverfahrens geh\u00f6rt indessen, dass die den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden bekannt gewordenen Straftatvorw\u00fcrfe nicht zuletzt aufgrund der begrenzten personellen Ressourcen erheblichen Selektions- und Ausfilterungsprozessen unterworfen sind. J\u00e4hrlich werden \u00fcber 80 Prozent der Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eingestellt, ohne dass es zu einer Anklage und einer gerichtlichen Hauptverhandlung kommt (vgl. f\u00fcr 2023: Destatis 2024). Davon betroffen sind vor allem Straftaten aus dem Bereich der Kleinkriminalit\u00e4t, zu denen auch der vorgeschlagene Straftatbestand der nichtk\u00f6rperlichen sexuellen Bel\u00e4stigung z\u00e4hlen w\u00fcrde. Schon diese Zahl zeigt, dass der Anspruch auf konsequente Verfolgung und Ahndung von Straftaten sowie auf effektiven Opferschutz durch pr\u00e4ventive Wirkung von Strafnormen nur bedingt eingel\u00f6st werden kann. Zu fordern ist daher, dass die stetige Schaffung oder Ausdehnung von Strafnormen mit einem realistischen Blick auf die begrenzte Leistungsf\u00e4higkeit des Strafverfahrens verbunden wird.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\"><i>Drittens<\/i> entsteht angesichts der schwachen pr\u00e4ventiven Wirkung, die von dem strafrechtlichen Verbot nichtk\u00f6rperlicher sexueller Bel\u00e4stigung ausgehen k\u00f6nnte, der Eindruck, dass es gar nicht in erster Linie um die Schaffung einer effektiven Strafnorm geht. Vielmehr wird hier das Strafrecht im Wege des Agenda-Settings zur Erzielung entsprechender Aufmerksamkeit in \u00d6ffentlichkeit und Rechtspolitik sowie zur Durchsetzung gesellschaftspolitischer Anliegen instrumentalisiert (K\u00f6lbel 2019a: 65). Es geht allgemein darum, durch Implementierung von Strafgesetzen Zeichen zu setzen (Frommel 2021: 157; 2015: 107ff.; Rostalski 2024b: 386). Konkret wird im vorliegenden Kontext in den Stellungnahmen, die eine Kriminalisierung nichtk\u00f6rperlicher sexueller Bel\u00e4stigung bef\u00fcrworten, als Ziel formuliert, eine \u201enormativ inakzeptable Realit\u00e4t\u201c aufgrund von \u201efortbestehenden gesellschaftlichen Machtasymmetrien\u201c durch das Recht zu \u201ekontrastieren\u201c (Burghardt et al. 2022: 508) und \u201epatriarchale Strukturen\u201c mit den Mitteln des Strafrechts zu \u201e\u00fcberwinden\u201c (Greven et al. 2022: 378). Das ist insofern beachtlich, als das Verdikt des symbolischen Strafrechts bislang als Ausdruck einer reflektierten und kritischen Betrachtung der Strafrechtspolitik galt (Rostalski 2024b: 391), w\u00e4hrend heute gerade die Symbolik als Legitimationsgrund von Strafnormen entdeckt wird. Eine interessante Randnotiz ist dabei, dass sich als progressiv verstehende Akteure keine erkennbare Zur\u00fcckhaltung vor dem repressiven und freiheitseinschr\u00e4nkenden Instrument des Strafrechts mehr zeigen (K\u00f6lbel 2019a: 65). Das schl\u00e4gt sich auch in der Rechtspolitik nieder. Gerade Akteure, die sich identit\u00e4tspolitisch f\u00fcr Belange von Minderheiten und \u201evulnerbalen\u201c (Opfer-)Gruppen einsetzen, k\u00f6nnen sich dem Ruf nach mehr und h\u00e4rterem Strafrecht nicht entziehen (Frommel 2021: 155). Eine Versch\u00e4rfung des strafrechtlichen Instrumentariums ist demnach l\u00e4ngst kein Thema f\u00fcr konservative Hardliner allein. F\u00fcr die umfassende Opferschutzpolitik ist ein liberales, das hei\u00dft Selbstbeschr\u00e4nkungen \u00fcbendes Strafrecht kein erstrebenswerter oder bewahrenswerter Zustand mehr. Vielmehr l\u00e4uft die Logik des Opferschutzstrafrechts auf die Schaffung immer engmaschigerer staatlicher Verbote und Freiheitseinbu\u00dfen hinaus. Damit entfernt sich das Strafrecht schleichend von seiner traditionellen Kernaufgabe des Schutzes elementarer Rechtsg\u00fcter und mutiert zu einem Mittel zur Austragung sozialer Konflikte (Kindh\u00e4user 2017: 385) und zur Verankerung einer Geschlechtermoral durch staatliche Verbote (Frommel 2016: 59).<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"grenzen-des-strafrechts\">Grenzen des Straf&shy;rechts?<\/span><\/h3>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Daraus ergibt sich zwangsl\u00e4ufig die Frage, ob das Strafrecht dem Gestaltungswillen der parlamentarischen Kr\u00e4fte bedingungslos unterworfen ist (G\u00e4rditz 2016: 648) oder ob straf- und verfassungsrechtliche Grenzen bestehen, an die die Bestrebungen zu Neukriminalisierungen sto\u00dfen. In der j\u00fcngeren Debatte sind bei grober Betrachtung zwei gegens\u00e4tzliche Linien zu erkennen. Auf der einen Seite wird die Strafrechtsgesetzgebung als Resultat eines demokratischen und dadurch ausreichend legitimierten Willensbildungsprozesses gesehen. Grenzen des Strafrechts ergeben sich demzufolge allein aus den Grundrechten, in die durch die Strafnorm eingegriffen wird. Ma\u00dfgeblich ist dabei der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz (Stuckenberg 2023: 921ff.). Weitergehende, spezifisch f\u00fcr den Einsatz des Strafrechts geltende verfassungsrechtliche Grenzen werden verneint (Brunh\u00f6ber 2023: 894ff.; G\u00e4rditz 2016: 641ff.). Das gilt namentlich f\u00fcr das Ultima-Ratio-Prinzip, demzufolge der Gesetzgeber erst zum Mittel des Strafrechts greifen darf, wenn andere weniger einschneidende regulatorische Ma\u00dfnahmen keinen Erfolg versprechen. Das Ultima-Ratio-Prinzip sei nicht mehr als ein \u201eliebgewonnenes Inventar- und Dekorationsst\u00fcck liberaler kriminalpolitischer Rhetorik\u201c (Stuckenberg 2023: 938). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches das Ultima-Ratio-Prinzip zwar in die allgemeine Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, konkret der Erforderlichkeit von Strafnormen, integriert, aber ohne hieraus einen engeren Pr\u00fcfungsma\u00dfstab abzuleiten. Zudem r\u00e4umt das BVerfG dem Gesetzgeber bei der Strafrechtssetzung einen weiten Beurteilungsspielraum ein. Kriminalpoltische Vernunft ist dabei kein Ma\u00dfstab, zumal diese kaum objektiv zu bestimmen w\u00e4re. Das BVerfG kann somit nach seinen eigenen Worten die Entscheidung des Gesetzgebers nicht darauf pr\u00fcfen, ob dieser \u201edie zweckm\u00e4\u00dfigste, vern\u00fcnftigste oder gerechteste L\u00f6sung\u201c gefunden habe (BVerfGE 120, 224, 240; Beschl. vom 5.8.2020 \u2013 2 BvR 1985\/19, BvR 1986\/19). Die zur\u00fcckhaltende verfassungsgerichtliche Kontrolle f\u00fchrt dazu, dass noch kein Strafgesetz wegen Missachtung des Ultima-Ratio-Prinzips beanstandet worden ist (G\u00e4rditz 2016: 649; Jahn\/Brodowski 2016: 971).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Auf der anderen Seite wird ausgehend von einem aus dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht abgeleiteten \u201eGrundrecht auf Freiheit von Sanktionierung\u201c eine besondere Rechtfertigungsanforderung zur Schaffung von Strafvorschriften angenommen (Jahn\/Brodowski 2016: 974ff.). Das Ultima-Ratio-Prinzip soll \u00fcber seine derzeitige Funktion einer \u2013 unverbindlichen \u2013 Leitlinie f\u00fcr gute Kriminalpolitik hinaus Wirkungsmacht im Rahmen einer modifizierten Erforderlichkeits- und Angemessenheitspr\u00fcfung entfalten. Dabei sollen die Besonderheiten der Kriminalstrafe zu ber\u00fccksichtigen sein, die unter anderem in ihren strafprozessualen Auswirkungen wie der Begr\u00fcndung eines Anfangsverdachts, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der Durchf\u00fchrung strafprozessualer Ma\u00dfnahmen best\u00fcnden (Jahn\/ Brodowski 2016: 974ff.). Ein weiterer Vorschlag zur Beschr\u00e4nkung der Strafrechtsgesetzgebung geht dahin, die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung \u00fcber die konkrete Strafnorm hinaus auf die Gesamtheit der \u2013 immer engmaschigeren \u2013 strafrechtlichen Verbote und der hieraus resultierenden Freiheitseinbu\u00dfen zu erstrecken (Rostalski 2024b: 393ff.).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ob sich aus den genannten Ans\u00e4tzen handhabbare, der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Grenzen f\u00fcr den Einsatz des Strafrechts ergeben, erscheint fraglich. Richtig ist aber der Versuch, bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung die strafprozessualen Aus- und Vorwirkungen der Strafnorm und insbesondere die Bedeutung des Anfangsverdachts st\u00e4rker in den Blick zu nehmen. F\u00fcr den Fall des Erfolgs der vorliegenden Gesetzesinitiative w\u00fcrde das strafprozessuale Programm nicht erst bei drastischen und eindeutig grenzverletzenden \u00c4u\u00dferungen, so wie sie im Gesetzesentwurf genannt werden (BR-Drs. 519\/24, 2ff.), ausgel\u00f6st werden. Aufgrund der Graubereiche der vorgeschlagenen Neuregelung und der geringen Voraussetzungen des strafprozessualen Anfangsverdachts (\u00a7 152 Abs. 2 StPO) ist das Risiko der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei mehrdeutigen \u00c4u\u00dferungen, die gegebenenfalls im Rahmen einer bereits laufenden Kommunikation erfolgen, nicht zu untersch\u00e4tzen. Entscheidend ist allein das subjektive Empfinden und Anzeigeverhalten des Opfers. Dass die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden nach Abschluss der Ermittlungen das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen (\u00a7 170 Abs. 2 StPO), d\u00fcrfte f\u00fcr diejenigen, f\u00fcr die sich aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gr\u00fcnden schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verheerend auswirken kann, kein Trost sein. Der strafprozessuale Anfangsverdacht er\u00f6ffnet zudem die Befugnis f\u00fcr \u2013 im Vergleich zu seinen geringen Voraussetzungen \u2013 gravierenden Ma\u00dfnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen von Computern und mobilen Ger\u00e4ten. So gesehen k\u00f6nnten sich zwei gegenl\u00e4ufige Effekte einstellen: Auf der einen Seite droht die vorgeschlagene Neuregelung bei \u00c4u\u00dferungen im \u00f6ffentlichen Raum oder im Internet wegen der Schwierigkeiten bei der Ermittlung von T\u00e4ter*innen zu verpuffen; auf der anderen Seite wird sie, wenn mutma\u00dfliche*r T\u00e4ter*in und mutma\u00dfliches Opfer sich kennen, zu \u00dcbervorsicht bei der Wortwahl f\u00fchren. Die hieraus resultierenden Freiheitseinbu\u00dfen im Bereich der zwischenmenschlichen Kommunikation liegen auf der Hand (Rostalski 2024a: 78f.). Eine ehrliche Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung m\u00fcsste danach fragen, ob der Schutz vor lediglich geringf\u00fcgigen und dem Bereich der Kleinkriminalit\u00e4t zuzuordnenden Beeintr\u00e4chtigungen des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung diese Freiheitseinbu\u00dfen \u00fcberwiegt. Die strafprozessualen Vorwirkungen der vorgeschlagenen Neuregelung kommen in der Entwurfsbegr\u00fcndung jedoch nicht vor. Die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung wird stattdessen darauf reduziert, durch Implementierung einer Erheblichkeitsschwelle Bagatellf\u00e4lle vom Anwendungsbereich auszunehmen und die Norm mit einer geringen Strafandrohung zu versehen. Das geht am eigentlichen Problem vorbei.<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"fazit\">Fazit<\/span><\/h3>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Dem ungebremsten und demokratisch legitimierten Drang zu Neukriminalisierungen und Strafrechtsversch\u00e4rfungenen ist aus straf- sowie verfassungsrechtlicher Sicht aufgrund des weitgehenden gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums wenig entgegenzusetzen. Die Hoffnung, dass der Gesetzgeber sich Selbstbeschr\u00e4nkungen auferlegt, ist weitgehend vergeblich. Neukriminalisierungen folgen gr\u00f6\u00dferen gesellschafts- und identit\u00e4tspolitischen Trends, die im Wege des Agenda-Settings von <i>Pressure-Groups<\/i> (K\u00f6lbel 2019a: 65) aufgegriffen, in konkrete Forderungen umgesetzt und an die Rechtspolitik herangetragen werden. Dort fallen die Initiativen h\u00e4ufig auf fruchtbaren Boden. Die kurzatmigen Strafrechts\u00e4nderungen lassen einen \u00fcbergeordneten Blick auf das steigende Ausma\u00df strafrechtlicher Verbote vermissen. Inwieweit der intendierte Opferschutz angesichts der Realit\u00e4t des Strafverfahrens realisiert werden kann, erscheint zweitrangig. Prim\u00e4res Anliegen der Rechtspolitik und der vorangehenden Kampagnen ist es, Zeichen zu setzen. Die Bestrebungen zur Kriminalisierung nichtk\u00f6rperlicher sexueller Bel\u00e4stigungen stehen beispielhaft f\u00fcr diese Entwicklung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Prof. Dr. Lucian Krawczyk<\/strong> ist Professor f\u00fcr Strafrecht und Strafverfahrensrecht an der Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht Berlin. Er forscht zu Recht der notwendigen Verteidigung, der Praxis des Strafverfahrens im Spannungsfeld zwischen Beschuldigtenrechten und Strafverfolgungsinteressen, dem strafprozessuales Beweisrecht, psychologischen Bedingungen des Straf-und Strafverfahrensrechts, Medienstrafrecht, Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht sowie strafrechtliche Compliance.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h3>\n<p align=\"justify\"><em>Barton, Stephan<\/em> 2012: Strafrechtspflege und Kriminalpolitik in der viktim\u00e4ren Gesellschaft: in Barton, Stephan\/K\u00f6lbel, Ralf (Hrsg.): <em>Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts<\/em>, Baden-Baden, S. 111-137.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Burghardt, Boris et al.<\/em> 2022: Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung vor nicht-k\u00f6rperlichen Beeintr\u00e4chtigungen, in: <em>Juristenzeitung<\/em>, Jg. 77, H. 10, S. 502-511.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Brunh\u00f6ber, Beatrice<\/em> 2023: Grenzen der Grenzen des Strafrechts \u2013 Demokratische Grenzen kriminalpolitischer Leitlinien, in: <em>Zeitschrift f\u00fcr die gesamte Strafrechtswissenschaft<\/em>, Jg. 135, H. 4, S. 872-903.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>CDU\/CSU\/SPD<\/em> 2025: Verantwortung f\u00fcr Deutschland. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, Berlin.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Deutscher Juristinnenbund<\/em> 2021: Policy Paper: \u201eCatcalling\u201c \u2013 Rechtliche Regulierung verbaler sexueller Bel\u00e4stigung und anderer nicht k\u00f6rperlicher Formen von aufgedr\u00e4ngter Sexualit\u00e4t, Berlin, <a href=\"https:\/\/www.djb.de\/fileadmin\/user_upload\/presse\/stellungnahmen\/st21-09_policy_paper_catcalling.pdf\">https:\/\/www.djb.de\/fileadmin\/user_upload\/presse\/stellungnahmen\/st21-09_policy_paper_catcalling.pdf<\/a> (Stand: 31.03.2025).<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>D\u00f6lling, Dieter<\/em> 1990: Generalpr\u00e4vention durch Strafrecht?, in: <em>Zeitschrift f\u00fcr die gesamten Strafrechtswissenschaft<\/em>, Jg. 102, H. 1, S.1-20.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Eisele, J\u00f6rg<\/em> 2023: Strafbarkeit sexualbezogener \u00c4u\u00dferungen, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift<\/em>, H. 3, S. 230-234.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Eisenberg, Ulrich\/K\u00f6lbel, Ralf<\/em> 2017: Kriminologie, T\u00fcbingen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Frommel, Monika<\/em> 2015: Symbolisches Strafrecht, in: <em>vorg\u00e4nge. Zeitschrift f\u00fcr B\u00fcrgerrechte und Gesellschaftspolitik<\/em>, Nr. 212 = Jg. 54, Heft 4, S. 107-114.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Frommel, Monika<\/em> 2016: Die \u201eSchutzl\u00fcckenkampagne\u201c, in: <em>Kriminologisches Journal<\/em>, Beiheft 11, S. 53-73.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Frommel, Monika<\/em> 2021: Die neue Strafbarkeit des Besitzes auf Kind gemachter Sexpuppen, in: <em>Neue Kriminalpolitik<\/em>, Jg. 33, H. 2, S. 150-158.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>G\u00e4rditz, Klaus Ferdinand <\/em>2016: Demokratizit\u00e4t des Strafrechts und Ultima Ratio-Grundsatz, in: <em>Juristenzeitung<\/em>, Jg. 71, H. 13, S. 641-650.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Gemmel, Miriam\/Immig, Johanna<\/em> 2022: Catcalling \u2013 Umfrage zur Strafw\u00fcrdigkeit von verbaler sexueller Bel\u00e4stigung, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift<\/em>, H. 2, S. 83-90.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Goede, Laura-Romina et al.<\/em> 2022: Catcalling: Empirische Befunde einer Online Befragung zu Erscheinungsformen, Verbreitung und Folgen von Catcalling in Deutschland, in: <em>Rechtspsychologie<\/em>, Jg. 8, H. 1, S. 53-71.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Greven, Lamberta et. al.<\/em> 2022: \u201eCatcalling\u201d \u2013 M\u00f6glichkeiten und Grenzen einer strafrechtlichen Regulierung, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift<\/em>, H. 6, S. 371-378.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Haslam, Nick <\/em>2016: Concept Creep: Psychology\u2019s Expanding Concepts of Harm and Pathology, in: <em>Psychological Inquiry<\/em>, Jg.. 27, H. 1, S. 1-17.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Halsam, Nick et al.<\/em> 2020: Harm Inflation: Making Sense of Concept Creep, in: <em>European Review of Social Psychology<\/em>, Jg. 31, H. 1, S. 254-286.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Haidt, Jonathan<\/em> 2016: Why Concepts Creept to the Left, in: <em>Psychological Inquiry<\/em>, Jg. 27, H. 1, S. 40-45.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Hassemer, Winfried\/Reemtsma, Jan Philipp<\/em> 2002: Verbrechensopfer, M\u00fcnchen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Hoven, Elisa et al.<\/em> 2022: Catcalling \u2013 Eine ph\u00e4nomenologische und strafrechtliche Betrachtung, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift<\/em>, H. 3, S. 175-185.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Jahn, Matthias\/Brodowski, Dominik<\/em> 2016: Krise und Neuaufbau eines strafverfassungsrechtlichen Ultima Ratio-Prinzips, in: <em>Juristenzeitung<\/em>, Jg. 71, H. 20, S. 969-980.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Kindh\u00e4user, Ur<\/em>s 2017: Straf-Recht und ultima-ratio-Prinzip, in: <em>Zeitschrift f\u00fcr die gesamte Strafrechtswissenschaft<\/em>, Jg. 129, H. 2, S. 382-389.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>K\u00f6lbel, Ralf<\/em> 2019a: Sexualstrafgesetzgebung, Kriminalpolitik und Strafrechtsaffinit\u00e4t in der Kriminologie, in: Goeckenjan, Ingke et. al. (Hrsg.): F<em>estschrift f\u00fcr Ulrich Eisenberg zum 80. Geburtstag<\/em>, Berlin, S. 61-78.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>K\u00f6lbel, Ralf <\/em>2019b: Die dunkle Seite des Strafrechts, in: <em>Neue Kriminalpolitik<\/em>, Jg. 31, H. 3, S. 249-268.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Laubenthal, Klaus<\/em> 2012: Handbuch Sexualstraftaten, Heidelberg.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Lautmann, R\u00fcdiger\/Klimke, Daniela<\/em> 2016: Zur Produktivit\u00e4t des Strafrechts im sexuellen Feld, in: <em>Kriminologisches Journal<\/em>, Beiheft 11, S. 5-16.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Renzikowski, Joachim<\/em> 2021: Vorbemerkung zu \u00a7 174 StGB, in: Erb, Volker\/Sch\u00e4fer, J\u00fcrgen (Hrsg.): <em>M\u00fcnchener Kommentar zum StGB, Bd. 3<\/em>, M\u00fcnchen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Rostalski, Frauke <\/em>2024a: Die vulnerable Gesellschaft, M\u00fcnchen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Rostalski, Frauke <\/em>2024b: \u201eOpferstrafrecht\u201c, in: <em>Zeitschrift f\u00fcr die gesamte Strafrechtswissenschaft<\/em>, Jg. 136, H. 2, S. 373-396.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Statistisches Bundesamt (Destatis)<\/em> 2024: Statistischer Bericht &#8211; Staatsanwaltschaften \u2013 2023, in: <em>Statistisches Bundesamt (Destatis)<\/em> vom 15.08.2024, <a href=\"https:\/\/www.destatis.de\/DE\/Themen\/Staat\/Justiz-Rechtspflege\/Publikationen\/Downloads-Gerichte\/statistischer-bericht-staatsanwaltschaften-2100260237005.html\">https:\/\/www.destatis.de\/DE\/Themen\/Staat\/Justiz-Rechtspflege\/Publikationen\/Downloads-Gerichte\/statistischer-bericht-staatsanwaltschaften-2100260237005.html<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Schlepper, Christina<\/em> 2013: Strafgesetzgebung in der Sp\u00e4tmoderne, Hamburg.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Schlepper, Christina<\/em> 2015: Immer mehr Strafrecht?, in: <em>vorg\u00e4nge. Zeitschrift f\u00fcr B\u00fcrgerrechte und Gesellschaftspolitik<\/em>, Nr. 212 = Jg. 54, H. 4, S. 9-19.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Schmidt, Anja<\/em> 2023: Gesetzesvorschlag zur Regelung sexueller Bel\u00e4stigung, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift<\/em>, H. 3, S. 235-241.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Stuckenberg, Carl-Friedrich<\/em> 2023: Grenzen der Grenzen des Strafrechts, in: <em>Zeitschrift f\u00fcr die gesamte Strafrechtswissenschaft<\/em>, Jg. 135, H. 4, S. 904-946.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[47,16,2977],"tags":[4387,3040,3422,4388,765,4386,3053],"autoren":[4385],"publikationen":[4298],"class_list":["post-20190","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-lebensweisen-pluralismus","category-rechtspolitik","category-strafrecht-2","tag-entruempelung-des-strafrechts","tag-feminismus","tag-kriminalpolitik","tag-nichtkoerperliche-sexuelle-belaestigung","tag-sexualstrafrecht","tag-sexuelle-belaestigung","tag-strafrecht","autoren-lucian-krawczyk","publikationen-vorg-250"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die geplante Einf\u00fchrung der Strafbarkeit nichtk\u00f6rperlicher sexueller Bel\u00e4stigungen \u2013 zugleich ein Beitrag zur Opferorientierung und zu den Grenzen des Strafrechts - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-250\/publikation\/die-geplante-einfuehrung-der-strafbarkeit-nichtkoerperlicher-sexueller-belaestigungen-zugleich-ein-beitrag-zur-opferorientierung-und-zu-den-grenzen-des-strafrechts\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die geplante Einf\u00fchrung der Strafbarkeit nichtk\u00f6rperlicher sexueller Bel\u00e4stigungen \u2013 zugleich ein Beitrag zur Opferorientierung und zu den Grenzen des Strafrechts - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Einleitung Kriminalpoltische Diskurse stecken, sofern ihr Gegenstand das Strafrecht ist, seit langem in einer Dauerschleife fest. Die Strafrechtspolitik der vergangenen Jahrzehnte ist durch einen unvermindert anhaltenden Trend zur Einf\u00fchrung neuer sowie Versch\u00e4rfung bestehender Strafbestimmungen gezeichnet (Barton 2012: 127ff.; K\u00f6lbel 2019a: 61ff.; Schlepper 2015: 9ff.), der durch punktuelle Liberalisierungen wie zuletzt beim Cannabiskonsum nicht nachhaltig umgekehrt [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-250\/publikation\/die-geplante-einfuehrung-der-strafbarkeit-nichtkoerperlicher-sexueller-belaestigungen-zugleich-ein-beitrag-zur-opferorientierung-und-zu-den-grenzen-des-strafrechts\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"21\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-250\\\/publikation\\\/die-geplante-einfuehrung-der-strafbarkeit-nichtkoerperlicher-sexueller-belaestigungen-zugleich-ein-beitrag-zur-opferorientierung-und-zu-den-grenzen-des-strafrechts\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-250\\\/publikation\\\/die-geplante-einfuehrung-der-strafbarkeit-nichtkoerperlicher-sexueller-belaestigungen-zugleich-ein-beitrag-zur-opferorientierung-und-zu-den-grenzen-des-strafrechts\\\/\",\"name\":\"Die geplante Einf\u00fchrung der Strafbarkeit nichtk\u00f6rperlicher sexueller Bel\u00e4stigungen \u2013 zugleich ein Beitrag zur Opferorientierung und zu den Grenzen des Strafrechts - 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