{"id":20310,"date":"2025-12-01T15:40:05","date_gmt":"2025-12-01T14:40:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=20310"},"modified":"2025-12-01T15:40:31","modified_gmt":"2025-12-01T14:40:31","slug":"kriegsdienstverweigerung-kein-grundrecht-wie-jedes-andere-auch","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-252\/publikation\/kriegsdienstverweigerung-kein-grundrecht-wie-jedes-andere-auch\/","title":{"rendered":"Kriegsdienstverweigerung: Kein Grundrecht wie jedes andere auch"},"content":{"rendered":"<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Sobald Russland in der Ukraine nicht mehr gebunden sein wird, droht ein russischer Angriff auf NATO-Territorium (Masala 2025). Wir werden dieses Jahr den letzten Friedenssommer in Deutschland erleben, sagt ein Milit\u00e4rexperte (Neitzel 2025). Deshalb muss Deutschland kriegst\u00fcchtig werden, sagt die Bundesregierung. M\u00e4\u00dfigende Stimmen im angsterzeugenden S\u00e4belrasseldiskurs (Br\u00f6ckling 2025) werden dem Lager der n\u00fctzlichen Idioten Moskaus zugeschlagen. Dieser politische Reflex traf bereits die Kriegsdienstverweigerer w\u00e4hrend des Ost-West-Konflikts: Sie w\u00fcrden die Existenz ihres Staates aufs Spiel setzen und wollten anscheinend lieber rot als tot sein. Heute ist der Personalmangel eines der gravierendsten Probleme der Bundeswehr. Ihr zur Notwendigkeit erkl\u00e4rter Aufwuchs wird allein mit Freiwilligen wohl nicht in Gang kommen. Eine aufschiebend bedingte Wehrpflicht ist in Planung. Sie wird wohl eine Kontingent- oder Auswahlwehrpflicht mit Bestenauslese sein, weil die Bundeswehr absehbar nicht in der Lage sein wird, ganze Jahrg\u00e4nge an Wehrpflichtigen auszubilden. Trotzdem steigen bereits jetzt die Zahlen der Kriegsdienstverweigerer an. Ein Motiv hierf\u00fcr ist sicherlich die Diskussion um einen dr\u00e4uenden Dritten Weltkrieg, der in Deutschland den B\u00fcndnis- respektive Verteidigungsfall ausl\u00f6sen und die Aussetzung der Wehrpflicht seit 2011 nach \u00a7 2 WPflG automatisch aufheben w\u00fcrde.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Wie wird sich dieses Schreckensszenarium auf das Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Art. 4 Abs. 3 GG auswirken? Wird das Grundrecht, wie der vierte Strafsenat des BGH in einem Beschluss orakelt (BGH Beschl. v. 16.1.2025 \u2013 4 ARs 11\/24), im \u00e4u\u00dferen Staatsnotstand ausgesetzt werden? Wenn die Existenz des Staates durch einen milit\u00e4rischen Angriff von au\u00dfen bedroht ist, m\u00fcssen dann nicht alle B\u00fcrger zu den Waffen gezwungen werden d\u00fcrfen, um ihn zu verteidigen?<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"kriegsdienstverweigerung-ist-fuer-den-krieg-da\">Kriegs&shy;dienst&shy;ver&shy;wei&shy;ge&shy;rung ist f&uuml;r den Krieg da<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die m\u00e4nnlichen Staatsb\u00fcrger in Deutschland haben die verfassungsrechtliche Grundpflicht aus Art. 12a Abs. 1 GG, ihren Staat mit Waffengewalt zu sch\u00fctzen. Diese Pflicht ist gemeinschaftsbezogen und beruht auf Gegenseitigkeit: Der Staat sch\u00fctzt seinerseits die Freiheit und die W\u00fcrde seiner B\u00fcrger*innen. Wird er von au\u00dfen angegriffen, kann er als Schutzmacht nur \u00fcberleben, wenn seine B\u00fcrger*innen mit Waffengewalt f\u00fcr seine Existenz k\u00e4mpfen. Und deshalb darf er seine m\u00e4nnlichen B\u00fcrger zum Wehrdienst verpflichten. Wehrpflichtige d\u00fcrfen im Gegenzug nach Art. 4 Abs. 3 GG den Kriegsdienst verweigern, wenn es sie in arge Gewissensnot bringt, andere Menschen im Krieg mit Waffen t\u00f6ten zu m\u00fcssen. Die deutsche Verfassung hat mit dem vorbehaltlos garantierten Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung eine au\u00dfergew\u00f6hnlich starke Exit-Option f\u00fcr die Wehrpflichtigen geschaffen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">W\u00e4re Art. 4 Abs. 3 GG allerdings ein Grundrecht wie jedes andere auch, w\u00fcrde ihm seine Vorbehaltlosigkeit im Kriegsfall nicht viel n\u00fctzen. In der juristischen Dogmatik sind auch vorbehaltlose Grundrechte einschr\u00e4nkbar, wenn ihnen andere Verfassungsg\u00fcter entgegengehalten werden k\u00f6nnen, die f\u00fcr widerstreitende Interessen stehen. Das BVerfG hat die sp\u00e4rlichen Kompetenz- und Erm\u00e4chtigungsnormen aus der Wehrverfassung zu den kollidierenden Verfassungsg\u00fctern der wirksamen Landesverteidigung und damit auch der Einrichtung und Funktionsf\u00e4higkeit der Bundeswehr verdichtet. Es erscheint zwar kontraintuitiv, dass als Verfassungsgut, das das Recht auf Kriegsdienstverweigerung einschr\u00e4nken darf, ausgerechnet diejenige Staatst\u00e4tigkeit herangezogen werden soll, gegen die das Grundrecht sich richtet \u2013 n\u00e4mlich Krieg zu f\u00fchren. Ebenso widersinnig klingt es aber zun\u00e4chst auch, dass der Staat dann, wenn seine Existenz in h\u00f6chstem Ma\u00dfe durch einen Krieg von au\u00dfen bedroht wird, nicht alle seine B\u00fcrger*innen mobilisieren darf, um ihn zu verteidigen, sondern auf deren Gewissen R\u00fccksicht nehmen soll. Einige Staaten wie die Ukraine setzen ihr Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Falle eines v\u00f6lkerrechtswidrigen Angriffs aus. In anderen Staaten \u2013 etwa in Finnland \u2013 soll das Recht auf Kriegsdienstverweigerung \u00fcberhaupt nur in Friedenszeiten gelten (Lennert 2004).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Laufen sich verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte Interessen zuwider \u2013 hier die effektive Landesverteidigung, dort das Gewissen des Wehrpflichtigen \u2013, versuchen deutsche Jurist*innen regelm\u00e4\u00dfig einen Ausgleich zwischen den kollidierenden Verfassungsg\u00fctern zu schaffen. Zun\u00e4chst probieren sie, die sogenannte praktische Konkordanz herzustellen, was nichts anderes hei\u00dft, als einen Kompromiss zwischen den widerstreitenden Interessen zu finden. Im Idealfall muss n\u00e4mlich keines der Verfassungsg\u00fcter dem anderen ganz weichen. Zwischen dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung und der effektiven Landesverteidigung ist ein Kompromiss aber nicht m\u00f6glich. Dem Gewissen des Einzelnen nutzt es nichts, wenn der Staat etwa bis zur \u00dcberschreitung einer kritischen Masse Kriegsdienstverweigerer anerkennt und danach nicht mehr. Es nutzt ihm auch nichts, wenn ein Wehrpflichtiger ein halbes Jahr mit der Waffe dienen muss und ein halbes Jahr nicht. Funktioniert die praktische Konkordanz nicht, wenden Jurist*innen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz an. In der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung mutiert auch ein vorbehaltlos garantiertes Grundrecht zum reinen Abw\u00e4gungsobjekt. Es kann nach dem \u00dcberma\u00dfverbot umso leichter eingeschr\u00e4nkt werden, je gewichtiger das kollidierende Verfassungsgut ist. Ist der Staat in seiner Existenz bedroht, dr\u00e4ngt es sich auf, dass sich seine Verteidigungsf\u00e4higkeit gegen das Gewissen des Einzelnen durchsetzen muss. Diese Konsequenz l\u00e4sst das BVerfG im Rahmen der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgr\u00fcnden aber gerade nicht zu: Der Kernbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG ist abw\u00e4gungsfest.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Gewissensentscheidung nach Art. 4 Abs. 3 GG hindert die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu jeder T\u00e4tigkeit, die \u201ein einem nach dem Stande der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen\u201c steht (BVerfGE 69, 1 [56]). Das gilt in Krieg und Frieden. In Friedenszeiten ergibt es keinen Sinn, dem Wehrpflichtigen eine Ausbildung aufzuzwingen und ihn auf einen Kampf mit einer Waffe vorzubereiten, die er nicht benutzen w\u00fcrde. Der Ernstfall des Grundrechts ist aber die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe im Kriegsfall. Das Grundrecht unterteilt sich deshalb in einen Kern- und einen Randbereich.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Kriegsdienstverweigerung in Friedenszeiten f\u00e4llt in seinen Randbereich. Im Randbereich des Grundrechts ist die Abw\u00e4gung der Gewissensentscheidung mit der effektiven Landesverteidigung, der Funktionsf\u00e4higkeit der Bundeswehr und vor allem auch ihrer Personalplanungssicherheit zumindest bedingt m\u00f6glich. Der Friedensfall l\u00e4sst deshalb Einschr\u00e4nkungen der Wirkung von Verweigerungsantr\u00e4gen von Wehrpflichtigen (\u00a7 1 Abs. 2 KDVG) und insbesondere auch von gedienten Soldat*innen zu, da die Gewissensnot der Verweiger*innen im Frieden nicht besonders akut ist. Nach \u00a7 3 Abs. 2 S. 1 KDVG ist die Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger zwar grunds\u00e4tzlich erst zul\u00e4ssig, wenn ihr Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unanfechtbar abgelehnt wurde. Einberufene und vorbenachrichtigte Wehrpflichtige, die die Bundeswehr bereits verplant hat, k\u00f6nnen aber trotzdem so lange eingezogen werden, bis ihre Anerkennung endg\u00fcltig durch ist (Brecht 2004: 10ff.). Verweigern gediente Soldat*innen den Kriegsdienst, ist es zul\u00e4ssig, sie bis zu ihrer Anerkennung weiterhin Dienst mit der Waffe tun zu lassen, um den ungest\u00f6rten Dienstbetrieb der Bundeswehr und die Disziplin in der Truppe nicht zu st\u00f6ren (BVerfGE 28, 243 [261f.]).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im Kriegsfall entfaltet das Grundrecht dagegen sein volles Potential. Im \u00e4u\u00dferen Notstand des Staates f\u00e4llt die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe in den unantastbaren Kernbereich des Grundrechts. Das Grundrecht setzt der verfassungsrechtlichen Grundpflicht aller m\u00e4nnlichen Staatsb\u00fcrger, die Existenz ihres Staates unter Aufopferung ihres Lebens mit Waffengewalt verteidigen zu m\u00fcssen, hier eine verfassungsdogmatisch un\u00fcberwindliche Schranke entgegen. Der einfache Gesetzgeber darf den Kernbereich des vorbehaltlosen Grundrechts auch \u00fcber kollidierendes Verfassungsrecht nicht einschr\u00e4nken. Das Grundrecht ist st\u00e4rker als die Verfassungsg\u00fcter der wirksamen Landesverteidigung und der Funktionsf\u00e4higkeit der Bundeswehr (BVerfGE 48, 127 [163ff.]; 69, 1 [54f.]). Ungediente Kriegsdienstverweigerer k\u00f6nnen nach \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 1 KDVG im Spannungs- und Verteidigungsfall zwar bereits zu den Streitkr\u00e4ften einberufen werden, bevor eine Ablehnung ihrer Anerkennung unanfechtbar ist. Verfassungskonform ist ihre Heranziehung bis dahin allerdings nur zum waffenlosen Dienst (BVerfGE 69, 1 [54f.]). Allein diese verfassungskonforme Auslegung des einfachen Rechts wird dem Stellenwert des Grundrechts gerecht.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"grundrecht-in-gefahr\">Grundrecht in Gefahr?<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung flie\u00dft aus dem allgemeineren Grundrecht auf Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG. Als Besonderheit der deutschen Verfassung ist es aus gutem Grund eigenst\u00e4ndig in einem Extra-Grundrecht garantiert. Der Parlamentarische Rat zog damit seine Schl\u00fcsse aus zwei brutalen Weltkriegen, die auf das Konto von Deutschland gingen. Insbesondere die Nationalsozialisten hatten zwischen 1939 und 1945 etwa 50.000 M\u00e4nner, die den Kriegsdienst verweigerten, desertierten oder sich selbst kampfuntauglich machten, wegen Wehrkraftzersetzung hingerichtet (Ferretti\/Bernhard 2007: 58ff.). Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung z\u00e4hlt \u2013 wie die Gewissensfreiheit auch \u2013 zu den wenigen vorbehaltlosen Grundrechten des Grundgesetzes: Es enth\u00e4lt keinen Gesetzesvorbehalt. \u00a7 1 KDVG regelt deshalb heute ohne Einschr\u00e4nkungen, dass diejenigen, die unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgr\u00fcnden verweigern, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, und im Spannungs- oder Verteidigungsfall keinen Wehrdienst, sondern nach Art. 12a Abs. 2 GG einen Ersatzdienst au\u00dferhalb der Bundeswehr leisten m\u00fcssen. Die M\u00f6glichkeit des Gesetzgebers nach Art. 4 Abs. 3 S. 2 GG, \u201edas N\u00e4here\u201c zu regeln, ist ein reiner Verfahrensvorbehalt des Grundrechts. Der Gesetzgeber darf lediglich ein Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der Ernst- und Glaubhaftigkeit der Gewissensentscheidung eines Kriegsdienstverweigerers einf\u00fchren und muss es so ausgestalten, dass es das Recht in seinem Kern nicht antastet.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das Grundrecht geriet aber bereits mit Gr\u00fcndung der Bundeswehr im Jahre 1955 unter Druck. Deutschland hatte der NATO ein Massenheer von 500.000 Soldaten versprochen. Die Zahl der als Dr\u00fcckeberger verschrienen Kriegsdienstverweigerer musste also m\u00f6glichst klein gehalten werden, um das Soll zu erf\u00fcllen. Das BVerfG deutete das Recht auf Kriegsdienstverweigerung deshalb in ein Ausnahmerecht zur Wehrpflicht um, das restriktiv gehandhabt werden m\u00fcsse (BVerfGE 12, 45 [61]), um es vor Missbrauch zu sch\u00fctzen. Das Gewissen der Kriegsdienstverweigerer wurde folglich einer immer strengeren Pr\u00fcfung unterzogen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Beweislast f\u00fcr die Ernst- und Glaubhaftigkeit seiner Gewissensentscheidung lag (und liegt) bei den Kriegsdienstverweigerer. Nach \u00a7 25 WPflG a.F. wurde zun\u00e4chst als Verweigerer noch anerkannt, wessen Gewissen sich der Beteiligung an jeder organisierten Waffenanwendung auf Befehl zwischen den Staaten widersetzte. Sp\u00e4ter musste der Kriegsdienstverweigerer nachweisen, dass sein Gewissen ihm ein absolutes und zwingendes, nicht blo\u00df im Krieg geltendes Verbot auferlegte, irgendwann irgendwo irgendeinen Menschen aus welchen Gr\u00fcnden auch immer zu t\u00f6ten. \u00dcber eine Gewissensentscheidung als sogenannte \u201einnere Tatsache\u201c l\u00e4sst sich ein Wahrheitsbeweis allerdings nicht gut f\u00fchren. Die hinreichende Sicherheit (BVerfGE 48, 127 [169]) beziehungsweise der hohe Grad an Wahrscheinlichkeit (BVerwG NVwZ 1984, 798), dass sie vorliegt, l\u00e4sst sich nur aus Indizien erschlie\u00dfen. Und hier setzen die Verfahrensregeln zur \u00dcberpr\u00fcfung der Gewissensentscheidung an, die der Gesetzgeber \u2013 je nach Sicherheitslage und personellem Bedarf der Bundeswehr \u2013 modifizieren darf.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Gestaltung des \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens im Kalten Krieg spielte dem hohen Personalbedarf der Bundeswehr in die H\u00e4nde (Kr\u00f6lls 1980). Das Gewissen des Kriegsdienstverweigerers wurde zun\u00e4chst in zwei Gremien gepr\u00fcft, dem Pr\u00fcfungsausschuss und der Pr\u00fcfungskammer als Widerspruchsinstanz. Beiden Gremien sa\u00df ein Jurist vor, den das Bundesverteidigungsministerium (BMVg) ausgew\u00e4hlt hatte. Die Ressortinteressen des BMVg waren also an prominenter Stelle im Anerkennungsverfahren vertreten. Die Pr\u00fcfungsgremien k\u00f6derten den Kriegsdienstverweigerer mit Fangfragen, den sogenannten Konfliktfragen, um ihn in Widerspr\u00fcche zu verwickeln, die die Ernst- und Glaubhaftigkeit seiner Gewissensentscheidung ersch\u00fcttern sollten:<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote1sym\" name=\"sdendnote1anc\"><sup>i<\/sup><\/a> Die jeweiligen Antworten des Pr\u00fcflings konnten nur falsch sein. Beharrte der Kriegsdienstverweigerer auf seinem absoluten T\u00f6tungsverbot, hielten die Gremien ihn f\u00fcr unglaubw\u00fcrdig. Entschied er sich daf\u00fcr, in diesen Ausnahmesituationen Menschen zu opfern, waren Ernst- und Glaubhaftigkeit der Gewissensentscheidung widerlegt. Die Landesverwaltungsgerichte und das BVerwG als Klage- und Revisionsinstanzen griffen korrigierend ein. Viele der Konfliktfragen zu Notwehr und Nothilfe taugten f\u00fcr sie nicht, um die Gewissensentscheidung des Kriegsdienstverweigerers in Frage zu stellen. Die Pr\u00fcfungsgremien versuchten dennoch, alles, was ging, aus der juristischen Gewissensdefinition als K.O.-Kriterium f\u00fcr die Kriegsdienstverweigerer herauszuholen. Eine Gewissensentscheidung wird definiert als jede ernste sittliche, das hei\u00dft an den Kategorien von Gut und B\u00f6se orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als f\u00fcr sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erf\u00e4hrt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln k\u00f6nnte (BVerfGE 48, 127 [173]); oder auch als eine Entscheidung, die f\u00fcr den Betroffenen als innerer Zwang verbindlich ist, sodass ein Zuwiderhandeln gegen diesen Zwang die sittliche Pers\u00f6nlichkeit sch\u00e4digen oder zerbrechen w\u00fcrde (BVerwGE 7, 242 [247]). Die Gremien st\u00fcrzten sich auf die Tatbestandsmerkmale der Gewissensnot und der Pers\u00f6nlichkeitssch\u00e4digung. Sie versagten psychisch besonders resilienten Kriegsdienstverweigerern die Anerkennung, da sie nicht glaubten, dass diese M\u00e4nner durch den Kriegsdienst mit der Waffe tats\u00e4chlich einen pers\u00f6nlichen Schaden davontragen k\u00f6nnten. Die Gerichtsbarkeit setzte auch diesem Spuk ein Ende: Niemand \u2013 auch die Pr\u00fcfungsgremien nicht \u2013 k\u00f6nne eine derart fiktive Prognose zuverl\u00e4ssig treffen (Daum\/Forkel 1984: 46f.).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Anerkennungsquote der Gremien lag in der Hochzeit von Kaltem Krieg und Kriegsdienstverweigerung weit unter der Anerkennungsquote der Gerichte. Letztlich erlag das inquisitorische Gremienverfahren aber seiner eigenen \u00dcberb\u00fcrokratisierung. Es war zu teuer und zu langwierig und musste vereinfacht werden. Die \u201ePostkartennovelle\u201c der sozialliberalen Koalition scheiterte zwar 1978 noch am BVerfG (Bernhard 2005). Entgegen dem Regel-Ausnahmeverh\u00e4ltnis von Art. 12a Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 3 GG suggerierte die Postkartenl\u00f6sung n\u00e4mlich, dass Wehrpflichtige ein Wahlrecht h\u00e4tten zwischen dem Kriegsdienst mit der Waffe und dem zivilen Ersatzdienst, und dieses Wahlrecht durch die kurze schriftliche Erkl\u00e4rung aus\u00fcben k\u00f6nnten, dass ihr Gewissen ihnen den Dienst mit der Waffe verbiete (BVerfGE 48, 127).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Anfang der 1980er Jahre rechnete die Bundeswehr allerdings mit einem gro\u00dfen \u00dcberschuss an Wehrpflichtigen. Ab 1983 wurden die geburtenstarken Jahrg\u00e4nge eingezogen, die die Bundeswehr nicht voll unterbringen konnte. Nach dem Ende des Kalten Krieges Anfang der 1990er Jahre sank der Personalbedarf der Bundeswehr rapide, weil sich ihr Fokus zunehmend auf Auslandseins\u00e4tze mit weniger und besser geschultem Personal verlagerte. Seit 1983 (BGBl. 1983 I 203) ist deshalb f\u00fcr ungediente Wehrpflichtige und seit 2004 (BGBl. 2003 I 1593) auch f\u00fcr gediente Soldat*innen dann doch das schriftliche Anerkennungsverfahren zur Regel geworden. Dieses wird vom Bundesamt f\u00fcr zivilgesellschaftliche Aufgaben, einer zivilen Beh\u00f6rde im Gesch\u00e4ftsbereich des Bundesfamilienministeriums, durchgef\u00fchrt. In der schriftlichen Begr\u00fcndung ihrer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe m\u00fcssen die Verweiger*innen ihre pers\u00f6nliche Entwicklung, Lebensf\u00fchrung und Motive darlegen und aufdecken, wer oder was ihre Entscheidung beeinflusst hat. Der Begr\u00fcndungsaufwand f\u00fcr gediente Soldat*innen ist hier h\u00f6her, denn sie haben mit ihrem Dienst an der Waffe bereits signalisiert, dass sie eigentlich kein Gewissensproblem damit haben, andere Menschen im Krieg zu t\u00f6ten. Sie m\u00fcssen deshalb darlegen, welches Schl\u00fcsselereignis ihre innere Umkehr ausgel\u00f6st hat (BVerwG Beschl. v. 31.3.2021 \u2013 6 B 55.20). Das gilt auch f\u00fcr Reservist*innen. Bleiben im schriftlichen Verfahren Zweifel an ihrer Wahrheit, k\u00f6nnen die Antragsteller*innen m\u00fcndlich angeh\u00f6rt werden. Gelingt es ihnen nicht, die Zweifel auszur\u00e4umen, wird ihr Antrag abgelehnt (\u00a7\u00a7 5-8 KDVG). Gleiches gilt, wenn die vorgebrachten Gr\u00fcnde die Gewissensentscheidung nicht tragen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das schriftliche Verfahren wird mittlerweile vollst\u00e4ndig vor dem Bundesamt abgewickelt. Pr\u00fcfungsumfang und Pr\u00fcfungsaufwand sind sehr viel weniger intensiv, als sie im abgeschafften Gremienverfahren waren. Die aktuelle Anerkennungsquote ist hoch. Das BVerfG hatte sich 1985 auf das Absenken der Anforderungen an die Gewissenspr\u00fcfung allerdings nur deshalb eingelassen, weil der Gesetzgeber gleichzeitig die Dauer des zivilen Ersatzdienstes f\u00fcr Kriegsdienstverweigerer \u00fcber die Dauer des Grundwehrdienstes hinaus wesentlich erh\u00f6ht und so eine \u201eProbe aufs Gewissen\u201c auch ohne eine inquisitorische m\u00fcndliche Befragung des Verweigerers erm\u00f6glicht hatte: Wer die l\u00e4ngere Dauer des Zivildienstes in Kauf nahm, dem glaubte man seine Gewissensentscheidung (BVerfGE 69, 1). Der Zivildienst als ungeliebter Bruder des Wehrpflichtdienstes ist aber ebenfalls ausgesetzt (\u00a7 1a ZDG). Ob und wie er f\u00fcr den Fall einer neuerlichen Wehrpflicht \u2013 etwa als allgemeine Dienstpflicht \u2013 oder im Rahmen der Gesamtverteidigung im Kriegsfall wiederkommen wird, ist derzeit unklar. Stimmen aus der juristischen Literatur halten die Pr\u00fcfung des Kriegsdienstverweigerergewissens im schriftlichen Verfahren ohne den l\u00e4ngeren Zivildienst als Gegenprobe deshalb f\u00fcr verfassungswidrig (Burkiczak 2004).<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"aufhebung-von-anerkennungsbescheiden-moeglich\">Aufhebung von Anerken&shy;nungs&shy;be&shy;scheiden m&ouml;glich?<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Krisenzeiten verf\u00fchren dar\u00fcber hinaus dazu, die Gesetzesvorbehalte von Grundrechten umfassender auszunutzen, ihre abwehrrechtlichen Dimensionen st\u00e4rker einzuschr\u00e4nken und die Gemeinschaftsbezogenheit von Freiheit intensiver zu betonen. Das kann auf einfachgesetzlichem Wege auch dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung bl\u00fchen, indem n\u00e4mlich die Uhr durch eine gesetzliche Versch\u00e4rfung des Anerkennungsverfahrens zur\u00fcckgedreht wird. Sollte dieser Fall eintreten \u2013 was bislang nicht zur Diskussion steht \u2013, behalten die auf altem Recht beruhenden Anerkennungsbescheide dann ihre G\u00fcltigkeit?<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der Bescheid \u00fcber die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist ein feststellender, beg\u00fcnstigender Verwaltungsakt. Er erw\u00e4chst nach Ablauf aller Anfechtungsfristen in Bestandskraft und gilt f\u00fcr alle Zeit. Er verliert durch eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung seiner Rechtsgrundlagen nicht automatisch seine Wirksamkeit. Bestandskr\u00e4ftige Verwaltungsakte d\u00fcrfen in den F\u00e4llen des \u00a7 49 VwVfG von der erlassenden Beh\u00f6rde allerdings aufgehoben werden. \u00c4ndert sich die Gesetzeslage, nach der ein rechtm\u00e4\u00dfiger Anerkennungsbescheid erlassen wurde, k\u00e4me ein Widerruf dieses Bescheids nach \u00a7 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG in Betracht. Da der einfache Gesetzgeber aber ausschlie\u00dflich an den Verfahrensregeln zur \u00dcberpr\u00fcfung der Gewissensentscheidung des Kriegsdienstverweigerers schrauben darf, liegen die Voraussetzungen f\u00fcr einen Widerruf bestandskr\u00e4ftiger Anerkennungsbescheide nicht vor. Denn ein Widerruf nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Erlassbeh\u00f6rde nach der neuen Gesetzeslage unmittelbar berechtigt w\u00e4re, die Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers abzulehnen. Eine \u00c4nderung allein des formalen \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens hat aber keine kausalen Auswirkungen auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Anerkennung nach Art. 4 Abs. 3 GG. Und diese d\u00fcrfen, so das BVerfG, nicht eingeschr\u00e4nkt werden. Die Vorschrift des \u00a7 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, nach der bestandskr\u00e4ftige Verwaltungsakte widerrufen werden k\u00f6nnen, um schwere Nachteile f\u00fcr das Gemeinwohl zu verh\u00fcten, ist auf die Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern ebenfalls nicht anwendbar. Der \u00e4u\u00dfere Notstand des Staates ist zwar genau derjenige schwere Nachteil f\u00fcr das Gemeinwohl, den die Regelung adressiert. Der Widerruf eines Verwaltungsaktes nach \u00a7 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ist aber nur zugunsten solcher Gemeinwohlg\u00fcter m\u00f6glich, die bei sorgf\u00e4ltiger Abw\u00e4gung Vorrang vor dem individuellen Grundrecht haben k\u00f6nnen, das tangiert wird. Diesen Vorrang k\u00f6nnen die Rechtsg\u00fcter der effektiven Landesverteidigung und der Funktionsf\u00e4higkeit der Bundeswehr vor dem Gewissen des Kriegsdienstverweigerers im Kriegsfall aber gerade nicht haben, wie das BVerfG in st\u00e4ndiger Rechtsprechung betont. Die einmal erfolgte, bestandskr\u00e4ftige Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer k\u00f6nnen einfacher Gesetzgeber und zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden also nicht wieder einkassieren.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"streichung-des-grundrechts-aus-der-verfassung\">Streichung des Grundrechts aus der Verfassung<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">In Krisenzeiten flirren ebenfalls regelm\u00e4\u00dfig Begriffe wie <i>Ausnahmezustand<\/i> oder <i>Staatsnotstand<\/i> durch die Medien. Sie bedeuten f\u00fcr ein antidemokratisches Mindset \u00e0 la Carl Schmitt, dass sich die Geltungskraft von (insbesondere auch verfassungsrechtlichen) Normen auf die Normalit\u00e4t beschr\u00e4nkt. Im Ausnahmezustand d\u00fcrfen Normen dagegen au\u00dfer Kraft gesetzt werden, um die Existenz des Staates zu retten. Das ist nicht das Staatsverst\u00e4ndnis des Grundgesetzes. Das Grundgesetz hat sich bewusst gegen eine systemsprengende Generalklausel entschieden, mit der alle oder auch nur bestimmte Grundrechte wie Art. 4 Abs. 3 GG zur Bek\u00e4mpfung von Notst\u00e4nden suspendiert werden d\u00fcrften. Nichts anderes gilt f\u00fcr den Kriegsfall. Durch die Einf\u00fcgung der Notstandsverfassung von 1968, zu der mit den Art. 80a und 115aff. GG pr\u00e4zise Regelungen f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Notstand geh\u00f6ren, hat sich der verfassungs\u00e4ndernde Gesetzgeber explizit gegen einen R\u00fcckgriff auf ungeschriebenes Notstandsrecht in Kriegszeiten ausgesprochen. Die verfassungsrechtliche Grundpflicht aus Art. 12a Abs. 1 GG, die ihr Pendant in der Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgr\u00fcnden findet, wird nicht von ungeschriebenen und damit f\u00fcr das Verfassungsrecht nicht relevanten besonderen Treuepflichten des B\u00fcrgers \u00fcberlagert (missverst\u00e4ndlich hier BVerfGE 12, 45 [57 f.]; BGH Beschl. v. 16.1.2025 \u2013 ARs 11\/24 Rn. 38). Ohne eine Verfassungs\u00e4nderung gilt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung gerade auch im Krieg. Und selbst wenn eine Verfassungs\u00e4nderung zul\u00e4ssig w\u00e4re, mit der Art. 4 Abs. 3 GG aus dem Grundgesetz herausgestrichen w\u00fcrde, \u00e4nderte sich die Rechtslage f\u00fcr Kriegsdienstverweigerer nicht. Sie fielen dann unter das Grundrecht auf Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG, dessen juristische Dogmatik parallel zu der von Art. 4 Abs. 3 GG l\u00e4uft.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Zun\u00e4chst ist aber \u00fcberhaupt fraglich, ob durch eine Verfassungs\u00e4nderung Art. 4 Abs. 3 GG gestrichen oder mit einem Gesetzesvorbehalt f\u00fcr den Krieg versehen werden d\u00fcrfte. Eine Verfassungs\u00e4nderung muss an der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG gemessen werden, die dem verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgeber un\u00fcberwindbare Schranken setzt. Ein verfassungs\u00e4nderndes Gesetz, das den Grundsatz der Menschenw\u00fcrdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG oder das Bekenntnis der Verfassung zu unverletzlichen und unver\u00e4u\u00dferlichen Menschenrechten aus Art. 1 Abs. 2 GG ber\u00fchrte, w\u00e4re verfassungswidrig und nichtig. Alle h\u00f6chsten Gerichte in Deutschland stellen das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in einen engen sachlichen Zusammenhang mit der Menschenw\u00fcrde oder bezeichnen es als Menschenrecht (BVerfGE 28, 243 [260]; BVerwGE 7, 242 [259]; BGH NJW 1977, 1599). Der Nexus zwischen dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung und der Menschenw\u00fcrde muss den verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgeber aber nicht zwangsl\u00e4ufig an einer Streichung des Art. 4 Abs. 3 GG hindern. Bereits die Reichweite der Unantastbarkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG ist unklar. Fest steht aber, dass ihr nicht alle Grundrechte, die einen Menschenw\u00fcrdekern haben, vollumf\u00e4nglich unterfallen. Die Konkretisierungen der Menschenw\u00fcrde in speziellen Grundrechten d\u00fcrfen modifiziert, ganze Grundrechte sogar gestrichen werden, wenn sachgerechte Gr\u00fcnde daf\u00fcrsprechen (BVerfGE 94, 49 [103]; 109, 279 [310 ff.]). Gegen seine unwahrscheinliche Abschaffung w\u00e4re Art. 4 Abs. 3 GG also nicht gefeit, da sein Menschenw\u00fcrdekern in der allgemeinen Gewissensfreiheit weiterleben w\u00fcrde. Auch seine Bezeichnung als Menschenrecht sch\u00fctzt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht vor seiner Streichung. Die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG adressiert lediglich die Menschrechtsidee als solche. Sie ist nicht dazu gedacht, einen bestimmten Katalog an Menschenrechten im Grundgesetz zu zementieren, wie den der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) \u2013 in die ein eigenst\u00e4ndiges Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung im \u00dcbrigen nicht aufgenommen worden ist.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Wenn das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nach einer Streichung von Art. 4 Abs. 3 GG also in den Anwendungsbereich der ebenfalls vorbehaltlos garantierten allgemeinen Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG fiele, w\u00fcrde sich nicht viel \u00e4ndern. Das Grundrecht auf Gewissensfreiheit gew\u00e4hrt den Einzelnen das Recht, in Situationen, die sie selbst nicht herbeigef\u00fchrt haben, ihrem Gewissen zu folgen und Rechtspflichten, die der Staat ihnen auferlegen will, abwehren zu d\u00fcrfen, wenn deren Erf\u00fcllung sie andernfalls in Gewissensnot br\u00e4chte. Die allgemeine Gewissensfreiheit ist einer Kompromissl\u00f6sung oder Abw\u00e4gung in aller Regel genauso wenig zug\u00e4nglich wie das speziellere Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Sie hat aber ebenfalls Grenzen. Die Weigerung, staatliche Pflichten aus Gewissensgr\u00fcnden zu befolgen, muss nicht kostenfrei sein (Muckel 2000: 690ff.). Auch im Regelungsbereich der allgemeinen Gewissensfreiheit w\u00fcrde ein Kriegsdienstverweigerer Nachteile in Kauf nehmen m\u00fcssen wie verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Sanktionen oder gewissensschonende, alternative Besch\u00e4ftigungspflichten (BVerwG NJW 2006, 77 [88]).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Eine Verfassungs\u00e4nderung, mit der ein Gesetzesvorbehalt in Art. 4 GG aufgenommen werden w\u00fcrde, \u00fcber den das Recht auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgr\u00fcnden f\u00fcr den Fall eines Verteidigungskrieges unter Androhung von beispielsweise strafrechtlicher Verfolgung und (langj\u00e4hrigen) Haftstrafen f\u00fcr Wehrpflichtige ausgesetzt werden k\u00f6nnte, w\u00fcrde Art. 79 Abs. 3 GG dagegen widersprechen. Sie w\u00fcrde gegen den Menschenw\u00fcrdegehalt der Gewissensfreiheit in ihrem Kernbereich versto\u00dfen, das Gewissen von Wehrpflichtigen ignorieren, sie instrumentalisieren und damit zu Objekten staatlichen (Kriegs-)Handelns degradieren. Selbst der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR), der das Recht auf Kriegsdienstverweigerung als Ausfluss aus der Gewissensfreiheit des Art. 9 EMRK erst seit 2011 anerkennt, meint, dass einem Kriegsdienstverweigerer die M\u00f6glichkeit eines Ersatzdienstes einger\u00e4umt werden m\u00fcsse. Ein alternativloses Bestrafungssystem f\u00fcr Kriegsdienstverweigerer h\u00e4lt er \u2013 jedenfalls in Friedenszeiten \u2013 nicht f\u00fcr einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen eines Staates an seiner Verteidigung und den Interessen der Kriegsdienstverweigerer an der Integrit\u00e4t ihres Gewissens. Die strafbewehrte Aussetzung des Rechts auf Verweigerung des Kriegsdienstes ist deshalb in einer demokratischen Gesellschaft grunds\u00e4tzlich nicht notwendig und damit v\u00f6lkerrechtswidrig (EGMR NVwZ 2012, 1603 Rn. 121ff.). Ob der EGMR das auch f\u00fcr den Kriegsfall so sehen w\u00fcrde, weil ein Staat in Lebensgefahr \u00fcber die Notstandsklausel des Art. 15 EMRK Menschenrechte, die seinen \u00dcberlebenskampf st\u00f6ren k\u00f6nnten, aussetzen darf, kann hier dahinstehen. Zum einen w\u00fcrde eine Berufung auf die europ\u00e4ische Notstandsklausel dem Notstandspositivismus des deutschen Grundgesetzes widersprechen. Zum anderen w\u00fcrde wegen des G\u00fcnstigkeitsprinzips aus Art. 53 EMRK das st\u00e4rkere, deutsche Grundrecht gelten. Die Alternative Kriegsdienst mit der Waffe oder Gef\u00e4ngnisstrafe w\u00e4re in Deutschland damit jedenfalls verfassungswidrig.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"fazit\">Fazit<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die Grundrechte auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe und auf Gewissensfreiheit sind im deutschen Verfassungsrecht starke Rechte. Sie w\u00fcrden selbst eine Verfassungs\u00e4nderung \u00fcberstehen und damit auch f\u00fcr den Fall, dass Deutschland in einen Verteidigungskrieg hineingezogen wird, halten, was sie versprechen. Solange die deutsche Lesart von Rechts- und Verfassungsstaatlichkeit gilt, die aus den schmerzvollen Erfahrungen mit der Zerst\u00f6rung der Weimarer Republik und den anschlie\u00dfenden Gr\u00e4ueln des Nationalsozialismus stammt, muss kein Wehrpflichtiger damit rechnen, gegen sein Gewissen f\u00fcr den Kriegsdienst mit der Waffe zwangsrekrutiert zu werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Prof. Dr. Kathrin Groh<\/strong> ist Professorin f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht an der Bundeswehruniversit\u00e4t in M\u00fcnchen. Sie hat zu Wehrpflicht und Kriegsdienstverweigerung auf dem Verfassungsblog ver\u00f6ffentlicht. Webseite: <a href=\"https:\/\/www.unibw.de\/recht\/oeffentliches-recht\/groh\">https:\/\/www.unibw.de\/recht\/oeffentliches-recht\/groh<\/a>.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h3>\n<p align=\"justify\"><em>Bernhard, Patrick<\/em> 2005: Kriegsdienstverweigerung per Postkarte. Ein gescheitertes Reformprojekt der sozialliberalen Koalition 1969-1978, in: <em>Vierteljahrshefte f\u00fcr Zeitgeschichte<\/em>, Jg. 53, H. 1, S. 109-139.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Brecht, Hans-Theo <\/em>2004: Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 5. Aufl., M\u00fcnchen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Br\u00f6ckling, Ulrich <\/em>2025: Gegen die geistige Mobilmachung, in: <em>Der Spiegel<\/em> Nr. 18, S. 48-49.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Burkiczak, Christian<\/em> 2005: Zur Verfassungswidrigkeit des neu geregelten Kriegsdienstverweigerungsrechts, in: <em>Bayerische Verwaltungsbl\u00e4tter<\/em>, Jg. 136, H. 3, S. 70-76.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Daum, Ulrich\/Forkel, Werner<\/em> 1984: Grundsatzurteile zur Kriegsdienstverweigerung, 3. Aufl., M\u00fcnchen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Ferretti, Alessandra\/Bernhard, Patrick <\/em>2007: Pazifismus per Gesetz? Krieg und Frieden in der deutschen Verfassungsdiskussion 1945-1949, in: <em>Milit\u00e4rgeschichtliche Zeitschrift<\/em>, Jg. 66, S. 45-70.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Kr\u00f6lls, Albert <\/em>1980: Kriegsdienstverweigerung. Das unbequeme Grundrecht, Frankfurt am Main.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Lennert, Gernot<\/em> 2004: Kriegsdienstverweigerung in der EU und den Beitrittsl\u00e4ndern, in: <em>Wissenschaft &amp; Frieden<\/em> Nr. 2, <a href=\"https:\/\/wissenschaft-und-frieden.de\/artikel\/kriegsdienstverweigerung-in-der-eu-und-den-beitrittslaendern\/\">https:\/\/wissenschaft-und-frieden.de\/artikel\/kriegsdienstverweigerung-in-der-eu-und-den-beitrittslaendern\/<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Masala, Carlo<\/em> 2025: Wenn Russland gewinnt: Ein Szenario, M\u00fcnchen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Muckel, Stefan<\/em> 2000: Die Grenzen der Gewissensfreiheit, in: <em>Neue Juristische Wochenschrift<\/em>, S. 689-692.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Neitzel, S\u00f6nke <\/em>2025: Letzter Sommer im Frieden, in: <em>NDR-Info<\/em> vom 04.04.2025, <a href=\"https:\/\/www.ardaudiothek.de\/episode\/streitkraefte-und-strategien\/letzter-sommer-in-frieden-tag-1136-mit-soenke-neitzel\/ndr-info\/14382677\/\">https:\/\/www.ardaudiothek.de\/episode\/streitkraefte-und-strategien\/letzter-sommer-in-frieden-tag-1136-mit-soenke-neitzel\/ndr-info\/14382677\/<\/a>.<\/p>\n<p>Anmerkungen<\/p>\n<div id=\"sdendnote1\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote1anc\" name=\"sdendnote1sym\">i <\/a>Fragen dieser Art waren beispielsweise: W\u00fcrde er seine eigene Mutter gegen einen Angreifer nicht mit t\u00f6dlicher Gewalt verteidigen wollen? Wenn er die Gelegenheit h\u00e4tte, durch den Abschuss eines Flugzeugs, in dem 100 Personen sitzen, eine Million Menschenleben zu retten, wie w\u00fcrde er sich entscheiden? Wenn er sich als Schiffbr\u00fcchiger an eine Einpersonenplanke klammere und ein weiterer Schiffbr\u00fcchiger ihm diese streitig mache, w\u00fcrde er den anderen nicht ertrinken lassen, um sein eigenes Leben zu retten?<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"featured_media":20284,"template":"","categories":[6],"tags":[3281,678,2783,3229,4490,4491,652,667],"autoren":[4489],"publikationen":[4438],"class_list":["post-20310","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-frieden","tag-bundeswehr","tag-frieden","tag-grundgesetz","tag-krieg","tag-kriegsdienstverweigerung","tag-militaerdienst","tag-pressemitteilung","tag-vorgaenge-artikel","autoren-kathrin-groh","publikationen-vorg-252"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Kriegsdienstverweigerung: Kein Grundrecht wie jedes andere auch - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-252\/publikation\/kriegsdienstverweigerung-kein-grundrecht-wie-jedes-andere-auch\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Kriegsdienstverweigerung: Kein Grundrecht wie jedes andere auch - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Sobald Russland in der Ukraine nicht mehr gebunden sein wird, droht ein russischer Angriff auf NATO-Territorium (Masala 2025). 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Wir werden dieses Jahr den letzten Friedenssommer in Deutschland erleben, sagt ein Milit\u00e4rexperte (Neitzel 2025). Deshalb muss Deutschland kriegst\u00fcchtig werden, sagt die Bundesregierung. 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