{"id":20462,"date":"2026-03-19T12:49:29","date_gmt":"2026-03-19T11:49:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=20462"},"modified":"2026-03-19T12:51:16","modified_gmt":"2026-03-19T11:51:16","slug":"problematische-entwicklungen-im-polizeirecht-anmerkungen-zum-gesetz-zur-reform-des-berliner-polizei-und-ordnungsrechts-2025","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-253\/publikation\/problematische-entwicklungen-im-polizeirecht-anmerkungen-zum-gesetz-zur-reform-des-berliner-polizei-und-ordnungsrechts-2025\/","title":{"rendered":"Problematische Entwicklungen im Polizeirecht: Anmerkungen zum Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts 2025"},"content":{"rendered":"<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"1-einleitung\">1. Einleitung<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Seit Jahrzehnten ist das Polizeirecht Gegenstand von politischen und rechtswissenschaftlichen Kontroversen, die auch grundlegende Fragen zur Stellung der Polizei im demokratischen Verfassungsstaat aufwerfen (hierzu bereits Denninger 1978). Das Polizeirecht regelt polizeiliche Handlungsoptionen f\u00fcr Zwecke der Gefahrenabwehr und damit Befugnisse zum Eingriff in Grund- und Menschenrechte. Die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr das Gefahrenabwehrrecht liegt in Deutschland bei den Bundesl\u00e4ndern f\u00fcr ihre jeweilige Landespolizei; allerdings f\u00fchrt die Koordination im kooperativen deutschen F\u00f6deralismus zu starken \u00c4hnlichkeiten zwischen den Polizeigesetzen der L\u00e4nder. Die Polizeigesetzgebung der L\u00e4nder und des Bundes reagiert auf (vermeintliche oder tats\u00e4chliche) neue Gefahrenquellen und technische Entwicklungen. Die Schwerpunkte variieren; je nach politischer Pr\u00e4ferenz werden rechtsstaatliche Begrenzungen f\u00fcr das Polizeihandeln in hinzukommenden oder ge\u00e4nderten Befugnisnormen f\u00fcr polizeiliche Grundrechtseingriffe mehr oder minder stark in den Mittelpunkt ger\u00fcckt. Dabei ist eine Tendenz hin zu mehr und weiterreichenden Eingriffsbefugnissen zu beobachten, die oft die Grenzen des noch gerade mit den Grund- und Menschenrechten Vereinbaren aussch\u00f6pfen, manchmal auch \u00fcberschreiten. Die Grenzen zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung sind unsch\u00e4rfer geworden, weil manche Straftatbest\u00e4nde auf die Verursachung von Gefahren ausgeweitet wurden. Zugleich tendiert die Polizeigesetzgebung in zahlreichen Fallkonstellationen dazu, die Anforderungen an die Konkretisierung von Gefahren abzusenken, sodass polizeirechtliche Eingriffsbefugnisse bereits im Vorfeld von Gefahren genutzt werden k\u00f6nnen (vgl. auch B\u00e4cker 2015; Baldus 2014; Aden\/F\u00e4hrmann 2018; 2019; We\u00dflau 1989).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im Sommer 2025 legte die Regierungskoalition aus CDU und SPD, die seit 2023 den Berliner Senat stellt, einen 736 Seiten umfassenden Entwurf zur Reform des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) vor (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19\/2553), der nach kontroverser Debatte im Dezember mit einigen \u00c4nderungen verabschiedet wurde und an Weihnachten 2025 in Kraft trat.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote1sym\" name=\"sdendnote1anc\"><sup>i<\/sup><\/a> Der vorliegende Beitrag zeigt eine Reihe von Unsch\u00e4rfen und problematischen Entwicklungen auf, die sich in ausgew\u00e4hlten Teilen dieses \u00c4nderungsgesetzes widerspiegeln. Einen Schwerpunkt bilden die Risiken zus\u00e4tzlicher polizeilicher Eingriffsbefugnisse im digitalen Raum und bei der Nutzung von K\u00fcnstlicher Intelligenz (KI).<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote2sym\" name=\"sdendnote2anc\"><sup>ii<\/sup><\/a><\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"2-fehlende-betrachtung-der-gesamtbelastung-fuer-die-grund-und-menschenrechte\">2. Fehlende Betrachtung der Gesamt&shy;be&shy;las&shy;tung f&uuml;r die Grund- und Menschen&shy;rechte<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die grund- und menschenrechtliche Perspektive beleuchtet das Spannungsfeld zwischen staatlichen Schutzpflichten und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von staatlichen Eingriffen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung 2010 den normativen Anspruch formuliert, nicht nur einzelne \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen isoliert, sondern die Summe aller Ma\u00dfnahmen \u2013 ihre kumulative Belastung \u2013 im Blick zu haben. Der Zugewinn an Sicherheit muss mit den beabsichtigten grund- und menschenrechtlichen Beschr\u00e4nkungen insgesamt in Beziehung gesetzt werden. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wie nach Inkrafttreten des Gesetzes seine Wirkung auf die tats\u00e4chliche Entwicklung \u00fcberpr\u00fcft werden soll (Weing\u00e4rtner 2021). F\u00fcr die grund- und menschenrechtliche Bewertung der Gesetzesnovelle werden im Folgenden drei Aspekte betrachtet: die sogenannte <i>\u00dcberwachungsgesamtrechnung<\/i>, die <i>Grundrechtsbelastung<\/i> und der <i>Gesetzeszweck<\/i>.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"21-ueberwachungsgesamtrechnung\">2.1 &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;ge&shy;samt&shy;rech&shy;nung<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Das BVerfG unterscheidet die \u00dcberwachungsgesamtrechnung vom additiven Grundrechtseingriff. Letzterer bezieht sich auf mehrere, kumulativ angeordnete Ma\u00dfnahmen zur selben Zeit gegen denselben Grundrechtstr\u00e4ger (BVerfGE 112, 304ff. \u2013 GPS). Die \u00dcberwachungsgesamtrechnung hat hingegen das Ma\u00df der \u00dcberwachung aller B\u00fcrger*innen im Fokus. Daher darf bei der Implementierung neuer \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen nicht unbeachtet bleiben, welchem Ma\u00df an \u00dcberwachung die Menschen insgesamt schon ausgesetzt sind (BVerfGE 125, 260ff. \u2013 Vorratsdatenspeicherung).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das BVerfG hat f\u00fcr verschiedene Regelungsbereiche des Sicherheitsrechts festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die Wirkungen von Gesetzen zu beobachten und auf notwendige Nachbesserungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, insbesondere ihre \u00dcbereinstimmung mit dem Grundgesetz. Der neue \u00a7 42c Abs. 8 ASOG enth\u00e4lt darauf einen Hinweis, ist als Grundlage f\u00fcr eine Evaluation aber nicht ausreichend. Die Vorschrift des \u00a7 70 ASOG \u00fcber die Evaluation verschiedener Vorschriften wurde ersatzlos entfernt. Eine gesteigerte Pflicht besteht dort, wo die Eignung von gesetzlichen Ma\u00dfnahmen und k\u00fcnftige Entwicklungen ungewiss sind. Hier besteht eine Pflicht zur planm\u00e4\u00dfigen Erhebung und Auswertung von Daten zur Nutzung der Eingriffsbefugnisse in der Praxis. Diese Grunds\u00e4tze finden besonders auf F\u00e4lle verdeckter Informationsbeschaffung Anwendung, wie etwa die ge\u00e4nderten \u00a7\u00a7 24g Abs. 2, 25a, 25b, 26, 26a und 26b ASOG.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Durch die Reform des ASOG steigt die Summe staatlicher \u00dcberwachungs- und Eingriffsm\u00f6glichkeiten und damit die grund- und menschenrechtliche Gesamtbelastung der Berliner*innen (Braun\/Albrecht 2017). Auch wenn eine entsprechende Gesamtrechnung auf Bundes- und Landesebene bisher fehlt und methodisch auf Herausforderungen trifft, sind entsprechende Anstrengungen des Gesetzgebers notwendig. Die Pilotstudie des Max-Planck-Instituts zur Erforschung von Kriminalit\u00e4t, Sicherheit und Recht f\u00fcr die Konzeption und Durchf\u00fchrung einer \u00dcberwachungsgesamtrechnung hat Vorarbeiten geleistet, die f\u00fcr Berlin genutzt werden k\u00f6nnen (Poscher et al. 2022).<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"22-grundrechtsbelastung\">2.2 Grund&shy;rechts&shy;be&shy;las&shy;tung<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die Analyse des Schutzbereiches und der Schranken der von der Reform betroffenen grund- und menschenrechtlichen Normen erlaubt eine erste Bestimmung der damit verbundenen Grundrechtsbelastung. Die tats\u00e4chliche Belastung ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel der betroffenen Rechte mit ihren tats\u00e4chlichen Anwendungs- und Missbrauchsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Zu messen sind insbesondere die Auswirkungen auf die Telekommunikationsfreiheit (Art. 10 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sowie auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf die Gew\u00e4hrleistung der Integrit\u00e4t und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme (grundlegend BVerfGE 120, 274 \u2013 Online-Durchsuchung) als Teil des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Aus der Orientierungswirkung der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben sich aus der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK weitere relevante Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Interessenabw\u00e4gung zwischen Sicherheitszweck und Eingriffsfolgen polizeilicher Ma\u00dfnahmen.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote3sym\" name=\"sdendnote3anc\"><sup>iii<\/sup><\/a> Die Rolle der EMRK in der polizeilichen Praxis wird weder im Gesetzestext noch in der Reformbegr\u00fcndung erw\u00e4hnt. Die Gesetzes\u00e4nderungen und -begr\u00fcndungen verweisen an mehreren Stellen auf die Umsetzung von Richtlinien und Verordnungen der Europ\u00e4ischen Union (EU), etwa in \u00a7\u00a7 18 Abs. 5, 19, 45b, 48a, 50 und 51a ASOG. Damit wird der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta (EU-GRC) zumindest f\u00fcr die Anwendung dieser Bestimmungen er\u00f6ffnet. Art. 7 und 8 EU-GRC als parallel ausgerichtete Normen zum Schutz der Privatheit vor digitalen Anwendungsm\u00f6glichkeiten sind f\u00fcr die polizeiliche Praxis besonders relevant.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"23-gesetzeszweck\">2.3 Geset&shy;zes&shy;zweck<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Ein wichtiger Ma\u00dfstab f\u00fcr die Grundrechtsbelastung einzelner Regelungen in der polizeilichen Praxis ist der Zweck, der mit der jeweiligen \u00c4nderung erreicht werden soll (Gerson 2022). Die Gesetzesbegr\u00fcndung verweist zun\u00e4chst auf die Kriminalit\u00e4tsstatistik und die begrenzte Aufkl\u00e4rungsquote von Straftaten und damit nur auf einen Teilaspekt der Gefahrenabwehr. Die den Senat tragenden Parteien m\u00f6chten die Freiheit und Offenheit der Berliner Stadtgesellschaft mit der daf\u00fcr erforderlichen Sicherheit aller B\u00fcrger*innen verbinden. Dies h\u00e4nge auch davon ab, welche gesetzlichen M\u00f6glichkeiten die Polizei und Ordnungsbeh\u00f6rden haben, um zur Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr von Gefahren t\u00e4tig zu werden. Neue Ph\u00e4nomene der Kriminalit\u00e4t, der Fortschritt der Technik und soziale Entwicklungen machten eine Reform des ASOG erforderlich. Au\u00dferdem w\u00fcrde der Abstand zum BPolG und den Polizeigesetzen der L\u00e4nder geschlossen und die Forderungen, die das EU-Recht und die Rechtsprechung des BVerfG an ein grundrechts- und datenschutzkonformes Polizei- und Ordnungsrecht stellen, umgesetzt. Allerdings sind die empirischen Grundlagen der vorgeschlagenen \u00c4nderungen jenseits eines sicherheitspolitischen Trends nicht ohne Weiteres zu erkennen. Damit wurde auch eine Gelegenheit verpasst, die Besonderheiten einer Metropole gegen\u00fcber den Fl\u00e4chenstaaten grunds\u00e4tzlicher zu erfassen und polizeirechtlich umzusetzen. F\u00fcr zuk\u00fcnftige Evaluationen, ob die gesetzlichen Ma\u00dfnahmen den Gesetzeszweck tats\u00e4chlich erreichen, ist die Begr\u00fcndung ungeeignet.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"3-zulassung-diskriminierender-personenkontrollen\">3. Zulassung diskri&shy;mi&shy;nie&shy;render Perso&shy;nen&shy;kon&shy;trollen<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die Novellierung des Gesetzes enth\u00e4lt auch eine Reihe neuer und bislang unbekannter Regelungen. Das gilt etwa f\u00fcr den neu in das Gesetz eingef\u00fcgten \u00a7 12 Abs. 3 ASOG. Diese Regelung bestimmt in der unver\u00e4ndert in Kraft getretenen Fassung:<\/p>\n<blockquote class=\"western\">\n<p>\u201eDie Auswahl der von einer Ma\u00dfnahme betroffenen Person anhand gruppenbezogener Merkmale im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes, Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung von Berlin und \u00a7 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes ohne hinreichenden sachlichen, durch den Zweck der jeweiligen Ma\u00dfnahme gerechtfertigten Grund ist unzul\u00e4ssig.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der Gesetzesbegr\u00fcndung zufolge soll diese Vorschrift allein \u201eklarstellenden Charakter\u201c (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19\/2553: 138) haben.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote4sym\" name=\"sdendnote4anc\"><sup>iv<\/sup><\/a> Dort hei\u00dft es: \u201eBerlin duldet keine Diskriminierung. Darum darf das physische Erscheinungsbild, etwa Hautfarbe oder Gesichtsz\u00fcge, einer Person keine zul\u00e4ssige Entscheidungsgrundlage f\u00fcr polizeiliche oder ordnungsbeh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahmen wie Personenkontrollen, Ermittlungen oder \u00dcberwachungen sein.\u201c Die Regelung solle klarstellen, \u201edass die Auswahl der von einer polizeilichen Ma\u00dfnahme betroffenen Person anhand gruppenbezogener Merkmale ohne hinreichenden sachlichen, durch den Zweck der jeweiligen Ma\u00dfnahme gerechtfertigten Grund \u2013 wie bisher schon \u2013 unzul\u00e4ssig ist\u201c (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19\/2553: 116).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Annahme eines nur klarstellenden Charakters der Regelung ist jedoch unzutreffend. \u00a7 12 Abs. 3 des Gesetzes weicht vielmehr klare verfassungsrechtliche Vorgaben auf, die sich aus Art. 3 GG ergeben. Dessen Abs. 1 bestimmt: \u201eAlle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.\u201c Diese Regelung wird als \u201eWillk\u00fcrverbot\u201c verstanden; sie verbietet Ungleichbehandlungen ohne vern\u00fcnftigen, sachlich einleuchtenden Grund (Vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 23.07.2025 \u2013 2 BvL 9\/14, Rn. 71 m.w.N.). Dem entspricht die Orientierung an einem sachlichen Grund im neu geschaffenen \u00a7 12 Abs. 3 ASOG. Indes nimmt diese Regelung ausdr\u00fccklich auf Art. 3 Abs. 3 GG Bezug, der bestimmt, dass niemand wegen der dort genannten Kriterien \u2013 wie Geschlecht, Abstammung, \u201eRasse\u201c und Herkunft \u2013 benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Art. 3 Abs. 3 GG enth\u00e4lt ein Verbot, bei staatlichem Handeln an die dort genannten Merkmale anzukn\u00fcpfen (\u201eAnkn\u00fcpfungsverbot\u201c; grundlegend Sachs 1987: 428ff.). In den Worten des BVerfG (Urt. v. 28.01.1992 \u2013 1 BvR 1025\/82 u.a., Rn. 52 \u2013 Nachtarbeitsverbot f\u00fcr Frauen): \u201eDie Vorschrift [&#8230;] verst\u00e4rkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG [&#8230;]. Die darin genannten Merkmale d\u00fcrfen nicht als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden.\u201c W\u00e4hrend Art. 3 Abs. 1 GG ein Verbot sachlich ungerechtfertigter Differenzierungen enth\u00e4lt, darf der Staat die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale schon nicht zum Anlass f\u00fcr staatliches Handeln nehmen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Es hat Versuche gegeben, diesen verfassungsrechtlich eindeutigen Befund mit Blick auf angebliche praktische Bed\u00fcrfnisse abzumildern. So soll eine Ausnahme vom Ankn\u00fcpfungsverbot m\u00f6glich sein, wenn eines der in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Kriterien nur eines unter mehreren in einem \u201eMotivb\u00fcndel\u201c bildet (Vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.08.2018 \u2013 5 A 294\/16, Rn. 60 ff. (juris) \u2013 racial profiling). Das kann nicht funktionieren, weil es sich um eine digitale Entscheidung handelt. Ein Kriterium ist f\u00fcr eine Auswahlentscheidung ausschlaggebend \u2013 oder eben nicht (Koch 2024: 397). Illustriert sei dies an einer Entscheidung des EGMR, die die polizeiliche Kontrolle eines Schweizers mit dunkler Hautfarbe im Z\u00fcricher Hauptbahnhof betraf (ECHR, Wa Baile v. Switzerland \u2013 43868\/18 und 25883\/21 v. 20.02.2024). Die Kontrolle wurde sp\u00e4ter damit gerechtfertigt, dass der Betroffene den Blick abgewendet habe, nachdem er die Polizeibeamten wahrgenommen hatte. Hierbei stellt sich die Frage, ob beliebige andere Personen wegen dieses Verhaltens ebenfalls kontrolliert worden w\u00e4ren. Nur wenn dies zu bejahen sein sollte, l\u00e4ge keine Ankn\u00fcpfung an ein unzul\u00e4ssiges Merkmal vor.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ein anderer Ansatz kn\u00fcpft auch f\u00fcr polizeiliche Kontrollen daran an, dass sich Grundrechte mit Blick auf andere Rechtsg\u00fcter von Verfassungsrang einschr\u00e4nken lassen (Vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 21.04.2016 \u2013 7 A 11108\/14, Rn. 132 (juris); OVG NRW, Urt. v. 07.08.2018 \u2013 5 A 294\/16, Rn. 56 ff. (juris); OVG Hamburg, Urt. v. 31.01.2022 \u2013 4 Bf 10\/21, Rn. 82 (juris)); man spricht von verfassungsimmanenten Schranken. Das mag auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 GG grunds\u00e4tzlich in Betracht kommen. Nicht m\u00f6glich ist aber, beliebige gegenl\u00e4ufige Belange zu Rechtsg\u00fctern von Verfassungsrang zu erkl\u00e4ren, um an die Kriterien des Art. 3 Abs. 3 GG ankn\u00fcpfen zu k\u00f6nnen, da durch ein ausdehnendes Operieren mit kollidierendem Verfassungsrecht die Unterscheidung zwischen Differenzierungsverbot und Ankn\u00fcpfungsverbot eingeebnet w\u00fcrde. Im praktischen Ergebnis liefe dies auf ein Willk\u00fcrverbot hinaus. Eine Einschr\u00e4nkung setzt daher voraus, dass besonders hochrangige Rechtsg\u00fcter wie Leben, k\u00f6rperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person in Rede stehen (vgl. Koch 2024: 398f.).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Allerdings enth\u00e4lt \u00a7 12 Abs. 3 ASOG keinen solchen Vorbehalt. Eine derartige Beschr\u00e4nkung kann auch nicht in die Norm hineingelesen werden, da dies den Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit polizeilicher Erm\u00e4chtigungsgrundlagen widersprechen w\u00fcrde, die in der neueren BVerfG-Rechtsprechung formuliert worden sind. So hat es das Gericht 2022 abgelehnt, eine Vorschrift zur verdeckten Datenerhebung im Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern dahin verfassungskonform zu interpretieren, dass sie eine Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben erfordere. Eine verfassungskonforme Auslegung in diesem Sinne scheide aus, weil dies den Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit nicht gen\u00fcge (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022, 1 BvR 1345\/21, Rn. 121 \u2013 SOG M.-V.). Noch deutlicher wird das Gericht in einer Entscheidung zum nordrhein-westf\u00e4lischen Polizeigesetz von 2024. Demzufolge ist es grunds\u00e4tzlich nicht ang\u00e4ngig, dass die Polizei ohne n\u00e4here gesetzliche Vorgaben \u00fcber die Grenzen der Freiheit der B\u00fcrger*innen entscheidet und sich die Ma\u00dfst\u00e4be daf\u00fcr selbst zurechtlegen muss (BVerfG, Beschl. v. 14.11.2024 \u2013 1 BvL 3\/22, Rn. 104 \u2013 Observation nach PolG NRW). Es ist daher nicht m\u00f6glich, zu weit gefasste Eingriffserm\u00e4chtigungen durch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale auf einen verfassungskonformen Gehalt zu reduzieren (vgl. Koch 2025: 505).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im Ergebnis ist die Relativierung der Ankn\u00fcpfungsverbote aus Art. 3 Abs. 3 GG durch die neue Regelung in \u00a7 12 Abs. 3 ASOG daher verfassungsrechtlich nicht zul\u00e4ssig. Art. 3 Abs. 3 GG gilt im \u00dcbrigen unmittelbar und ist aus sich heraus unmissverst\u00e4ndlich; irgendeiner (relativierenden) \u201eKlarstellung\u201c durch ein einfaches Gesetz bedarf es daher nicht. Das Ankn\u00fcpfungsverbot ist vielmehr ernst zu nehmen.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"4-videoueberwachung-an-kriminalitaetsbelasteten-orten-24e-asog-diskriminierungsschutz-als-regulativ-informationeller-eingriffe\">4. Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung an krimi&shy;na&shy;li&shy;t&auml;ts&shy;be&shy;las&shy;teten Orten (&sect;24e ASOG) &ndash; Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;schutz als Regulativ infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;neller Eingriffe<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Kriminalit\u00e4tsbelastete Orte (kbOs) sind als gefahrenabwehrrechtliches Konzept umstritten. Seit der Novelle des ASOG sind die kbOs nun ein Rechtsbegriff (\u00a7 17a ASOG). Damit geht eine Erm\u00e4chtigung zur Datenerhebung und automatisierten Auswertung einher (\u00a7 24e ASOG). Mit Blick auf die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. GG) und den Diskriminierungsschutz (Art. 3 GG) sind Fragen offen.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"41-diskriminierungsanfaelligkeit-kriminalitaetsbelasteter-orte\">4.1 Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;an&shy;f&auml;l&shy;lig&shy;keit krimi&shy;na&shy;li&shy;t&auml;ts&shy;be&shy;las&shy;teter Orte<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Gesetzlicher Referenzpunkt der kbOs war bis zur Novelle \u00a7 21 Abs. 2 Nr. 1 a ASOG. Dieser Paragraph erlaubt Polizei und Ordnungsbeh\u00f6rden an Orten mit \u2013 nach polizeilichen Lageerkenntnissen \u2013 spezifischen Gefahrenkomponenten eine Identit\u00e4tsfeststellung.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote5sym\" name=\"sdendnote5anc\"><sup>v<\/sup><\/a> Ma\u00dfnahmen an kbOs sind im Vorfeld konkreter Gefahren angesiedelt und f\u00fchren zu Grundrechtseingriffen gegen\u00fcber Personen, die dazu keinen Anlass gegeben haben. Aufgrund dieses verdachtsunabh\u00e4ngigen Charakters ist das Einschreiten an kbOs anf\u00e4llig f\u00fcr Stereotype (vgl. Hunold et. al 2025). Grundrechtlich \u00fcbersetzen sich solche Stereotype in Diskriminierungstatbest\u00e4nde des Art. 3 Abs. 3 GG bzw. des Art. 3 Abs. 1 GG.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote6sym\" name=\"sdendnote6anc\"><sup>vi<\/sup><\/a> Diese Tatbest\u00e4nde unterliegen dem Ankn\u00fcpfungsverbot. Davon ausgenommen d\u00fcrfte nach der vielf\u00e4ltigen Verwaltungsgerichtsrechtsprechung <i>maximal<\/i> der Schutz \u00fcberwiegender verfassungsrechtlich gesch\u00fctzter G\u00fcter sein, und dies unter strenger Wahrung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes (Tomerius 2023). Komplexe grundrechtliche Einordnungen sind damit an Beamt*innen vor Ort ausgelagert.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"42-die-asog-novelle-2025-neue-befugnisse-ungeloeste-probleme\">4.2 Die ASOG-No&shy;velle 2025: Neue Befugnisse, ungel&ouml;ste Probleme<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Mit \u00a7 17a ASOG haben die kbOs eine explizite Rechtsgrundlage erhalten. Gleichzeitig erweitert \u00a7 24e ASOG die polizeilichen Befugnisse: An kbOs sind nun Bildaufnahmen, -aufzeichnungen und deren automatisierte Auswertung zul\u00e4ssig. Die Idee folgt dem \u201eMannheimer Modell\u201c (Schwarzbeck 2025): Software analysiert Bewegungsmuster, und sobald ein Verhalten potenziell gef\u00e4hrlich erscheint, wird ein Alarm ausgel\u00f6st (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19\/2553: 118). Nach menschlicher \u00dcberpr\u00fcfung der Daten oder der Lage vor Ort besteht die Grundlage f\u00fcr polizeiliches Einschreiten. Ausgeschlossen ist die Nutzung der Daten f\u00fcr biometrische Fernidentifizierung. Offen l\u00e4sst das Gesetz, ob es sich um regelbasierte oder (nicht) ausgelernte maschinell lernende Verhaltenserkennung handeln soll (vgl. \u00a7 42d ASOG).<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote7sym\" name=\"sdendnote7anc\"><sup>vii<\/sup><\/a><\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Mit Datenerhebung, -speicherung und automatisierter Analyse berechtigt \u00a7 24e ASOG zu informationellen Eingriffen, die nicht notwendig durch zweckwahrende Weiterverwendung verbunden sind (f\u00fcr die Speicherung vgl. den Verweis von \u00a7 24e III ASOG auf \u00a7 24a III ASOG). Die automatische Auswertung ist als eigenst\u00e4ndiger Eingriff zu werten, der im Gefahrenvorfeld des \u00a7 24e Abs. 4 ASOG eine hohe Eingriffs-intensit\u00e4t verwirklichen d\u00fcrfte (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.2.2023, 1 BvR 1547\/19; 1 BvR 2634\/20, Rz. 73 &#8211; Automatisierte Datenanalyse). Ob eine solche Eingriffsintensit\u00e4t als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig anzusehen ist, bemisst sich nach der Judikatur des BVerfG in Relation zum Gewicht der gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fcter und der Eingriffsschwelle (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018, 1 BvR 142\/15 &#8211; KFZ Kennzeichenkontrollen 2). \u00dcber den Verweis auf \u00a7 100a der Strafprozessordnung (StPO) in \u00a7 17a i.V.m. \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 ASOG ist der Kreis an im Rahmen von kbOs gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fctern relativ weit.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote8sym\" name=\"sdendnote8anc\"><sup>viii<\/sup><\/a> Das wirft Zweifel an der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 24e Abs. 4 ASOG auf. Erh\u00e4rtet werden diese durch die gro\u00dfe Streubreite der ausgewerteten Daten. So ist deren Nutzung zum Testen und Trainieren von KI (neuer \u00a7 42d ASOG) nicht ausgeschlossen. Auch eine Nutzung im Rahmen des \u00a7 47a ASOG (\u201eSuper-Datenbank\u201c) d\u00fcrfte m\u00f6glich sein.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"43-diskriminierungsschutz-als-regulativ-der-informationellen-eingriffsintensitaet\">4.3 Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;schutz als Regulativ der infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nellen Eingriff&shy;sin&shy;ten&shy;sit&auml;t<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Gesetzgeberisch regulieren l\u00e4sst sich die Eingriffsintensit\u00e4t etwa \u00fcber Schutz vor Diskriminierung. Automatisierte Polizeiarbeit sieht das BVerfG in ambivalenter Funktion (BVerfG, Urt. v. 16.2.2023, 1 BvR 1547\/19; 1 BvR 2634\/20, Rz. 77 &#8211; Automatisierte Datenanalyse). Am Beispiel des \u00a7 24e ASOG illustriert: KbOs sind, wie dargelegt, anf\u00e4llig f\u00fcr diskriminierenden Ermessensfehlgebrauch. Unterst\u00fctzt ein maschinelles System die \u201eAufmerksamkeit der eingesetzten Kr\u00e4fte\u201c (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19\/2553: 118), kann das \u00fcber diskriminierungsfreie Algorithmen abschw\u00e4chend wirken. Identifizieren Algorithmen umgekehrt weniger normalisierte Bewegungsmuster \u2013 etwa von Menschen mit Behinderung \u2013 als gef\u00e4hrlich, tritt ein Diskriminierungsrisiko hinzu. Mit dem \u00a7 42d Abs. 1 S. 2 ASOG hat die Gesetzgebung einen entsprechend regulativen Schritt gesetzt. Dieser sieht vor, dass bei der Weiterverarbeitung von polizeilichen Daten zum Zweck des Trainierens und Testens von KI-Systemen \u201edurch geeignete Ma\u00dfnahmen sicherzustellen [ist], dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden\u201c. Losgel\u00f6st von der Praktikabilit\u00e4t dieser Regelung ist allerdings nicht davon auszugehen, dass mit Inkrafttreten des \u00a7 42e ASOG sofort gem\u00e4\u00df \u00a7 42d Abs. 1 S. 2 ASOG (weiter-)entwickelte Verhaltenserkennung zum Einsatz kommt. Diskriminierungsrisiken an kbOs bleiben also bestehen und gewinnen mit der technologischen \u00dcberformung an Komplexit\u00e4t.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"5-koerperliche-untersuchung-21b-asog\">5. K&ouml;rperliche Unter&shy;su&shy;chung (&sect; 21b ASOG)<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Das neueste Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts f\u00fchrt den \u00a7 21b ins ASOG ein und regelt die k\u00f6rperliche Untersuchung. Diese Vorschrift steht in einem systematischen Zusammenhang mit \u00a7 21a Abs. 1, welcher 2017 in das ASOG eingef\u00fcgt wurde (Gesetz zur \u00c4nderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Berliner Datenschutzgesetzes, GVBl S. 598) und medizinische Untersuchungen normiert. Bei genauerer Betrachtung stellt sich heraus, dass \u00a7 21a ASOG keinesfalls das gefahrenabwehrrechtliche Pendant zu \u00a7 81a StPO ist, denn die Norm hat nur einen relativ kleinen Anwendungsbereich. Die <i>medizinische Untersuchung<\/i> (zur Kritik des Begriffs: Knape\/Sch\u00f6nrock 2016: \u00a7 21a Rn. 5) ist danach nur zul\u00e4ssig zur Identifizierung Verstorbener oder Hilfloser. Ein Blick in die deutschen Polizei- und Ordnungsgesetze zeigt, dass nur ein Teil der Bundesl\u00e4nder eine solche Untersuchung erlaubt.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote9sym\" name=\"sdendnote9anc\"><sup>ix<\/sup><\/a> Die meisten dieser Regelungen sind aber nicht auf die Identifizierung gerichtet, sondern sollen dem Schutz von Personen vor \u00dcbertragung mit ansteckenden Krankheiten dienen. Gedacht ist dabei an Fallgestaltungen, in denen Polizeibeamt*innen, medizinisches Personal oder Rettungspersonal sich an benutzen Injektionsnadeln von durchsuchten Personen oder Patienten stechen, die jeweilige Person keine Auskunft \u00fcber etwaige Infektionen geben kann, aber einen Bluttest verweigert.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">W\u00e4hrend in Berlin eine Testung der Person auf \u00fcbertragbare Krankheiten bisher gegen ihren Willen nicht m\u00f6glich war, soll \u00a7 21b ASOG diese gesetzgeberische L\u00fccke schlie\u00dfen (so bereits die Forderung von Knape\/Sch\u00f6nrock 2016: \u00a7 21a Rn. 2). Ausweislich der Entwurfsbegr\u00fcndung k\u00f6nnen die Einsatzkr\u00e4fte von Polizei und Rettungsdiensten, medizinische Pflegepersonen und Angeh\u00f6rige \u00e4hnlicher Berufsgruppen, aber auch Opfer von Gewalttaten, in engen k\u00f6rperlichen Kontakt mit Personen kommen, bei denen Infektionen mit gef\u00e4hrlichen Krankheitserregern vorliegen (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19\/2553: 125). Ziel dieser Norm soll es sein, eine eventuelle sp\u00e4tere Erkrankung zweifelsfrei auf das Ereignis zur\u00fcckzuf\u00fchren und im Fall, dass die m\u00f6gliche \u00dcbertr\u00e4gerperson positiv getestet wird, m\u00f6glichst bald mit einer medizinischen Behandlung der Person zu beginnen, die sich m\u00f6glicherweise angesteckt hat.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote10sym\" name=\"sdendnote10anc\"><sup>x<\/sup><\/a> Gerade im Fall einer m\u00f6glichen \u00dcbertragung von HI-Viren muss unverz\u00fcglich \u2013 die \u00e4rztlichen Leitlinien empfehlen einen Beginn innerhalb eines Zeitraums von zwei bis maximal 24 Stunden \u2013 nach der Exposition, mit einer Postexpositionsprophylaxe begonnen werden. In der Praxis erweist sich die Anwendung dieser Norm jedoch als weniger einfach als es auf den ersten Blick erscheint.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Als Rechtsfolge erlaubt \u00a7 21b Abs. 1 S. 1, dass eine Person k\u00f6rperlich untersucht werden darf. \u00a7 21b Abs. 1 S. 2 ASOG f\u00fchrt aus, dass u. a. Entnahmen von Blutproben zul\u00e4ssig sind. Der Begriff des <i>k\u00f6rperlichen Eingriffs<\/i> ist aus \u00a7 81a StPO bekannt. Ein solcher liegt vor, wenn unter Zuf\u00fcgung auch nur geringf\u00fcgiger Verletzungen in das haut- und muskelumschlossene Gewebe eingedrungen wird, um K\u00f6rperzellen zu entnehmen oder dem K\u00f6rper Stoffe zuzuf\u00fchren (Tr\u00fcck 2023, \u00a7 81a Rn. 11; Goers 2026, \u00a7 81 a Rn. 8). Eine k\u00f6rperliche Untersuchung wird also erst dann zum k\u00f6rperlichen Eingriff, wenn es zu einer Substanzverletzung kommt.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Krankheitserreger \u00fcbertragen worden sind. Hier bleibt der Wahrscheinlichkeitsma\u00dfstab hinter dem einer <i>konkreten Gefahr<\/i> zur\u00fcck (BVerfGE 165, 1, 52; Petersen-Thr\u00f6\/Beger 2024). Allerdings reichen nicht blo\u00dfe Vermutungen aus, sondern es ist eine tatsachenbasierte Prognose zu erstellen. Fraglich ist, welche auf eine Infektions\u00fcbertragung hindeutende Tatsachen hier in Betracht kommen k\u00f6nnen. Nicht alle Krankheiten haben dieselben \u00dcbertragungswege (vgl. Tomerius 2015: 415).<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote11sym\" name=\"sdendnote11anc\"><sup>xi<\/sup><\/a> Allein die Vielzahl an m\u00f6glichen Krankheiten und die Unterschiedlichkeit der \u00dcbertragungswege macht deutlich, dass die Norm zu unbestimmt ist. Nicht jede Exposition mit K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten d\u00fcrfte zudem die Annahme rechtfertigen, dass auch Krankheitserreger \u00fcbertragen worden sind. Es m\u00fcssten weitere Umst\u00e4nde hinzukommen, wie dass die Person Krankheitssymptome aufweist, selbst den Verdacht einer Infektion \u00e4u\u00dfert oder dass sie nachweislich erst k\u00fcrzlich aus einem Gebiet, in dem es beispielsweise einen Ebola-Ausbruch gegeben hat, zur\u00fcckgekehrt ist. Daran wird deutlich, dass auch die Gefahr einer diskriminierenden Anwendungspraxis basierend auf der tats\u00e4chlichen oder vermeintlichen Herkunft oder einem vermuteten Aufenthaltsort besteht.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im Ergebnis lassen sich also in \u00a7 21b ASOG erhebliche Defizite in der Normenklarheit erkennen. Dies liegt an der Vielzahl der m\u00f6glichen Krankheitsbilder und der Unterschiedlichkeit ihrer \u00dcbertragungswege. So sehr die Intention des Gesetzgebers, Polizei-, sowie Rettungs- und Pflegekr\u00e4fte zu sch\u00fctzen, auch zu begr\u00fc\u00dfen ist, wird die Norm nur einen sehr kleinen Beitrag dazu leisten k\u00f6nnen und f\u00fchrt zu Grundrechtsrisiken f\u00fcr die von der Untersuchung Betroffenen.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"6-die-elektronische-aufenthaltsueberwachung-29b-asog\">6. Die elektro&shy;ni&shy;sche Aufent&shy;halts&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung (&sect; 29b ASOG)<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Mit der Einf\u00fchrung des \u00a7 29b ASOG Berlin schafft der Berliner Landesgesetzgeber die M\u00f6glichkeit, Personen zur Duldung einer elektronischen Aufenthalts\u00fcberwachung (\u201eelektronische Fu\u00dffessel\u201c) zu verpflichten. Ziel der Regelung ist es, in Hochrisikof\u00e4llen schwerster Gewalt- und Sexualdelikte sowie terroristischer Straftaten einen effektiveren Schutz potenzieller Opfer zu gew\u00e4hrleisten und bestehende Ann\u00e4herungs- oder Kontaktverbote wirksam durchzusetzen. Der Landesgesetzgeber betont dabei ausdr\u00fccklich den pr\u00e4ventiven Opferschutz, insbesondere im Kontext h\u00e4uslicher und partnerschaftlicher Gewalt, und stellt einen Bezug zur Umsetzung der Istanbul-Konvention her (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19\/2553: 245f.). Die elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung wird somit als erg\u00e4nzendes Instrument zur Gefahrenabwehr verstanden, das bestehende Schutzanordnungen technisch absichern soll (kritisch: Kinzig\/Rebmann 2025: 51). Die Ma\u00dfnahme stellt einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar und wirft sowohl verfassungsrechtliche als auch praktische Fragen auf.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"61-gefahrenprognose-und-tatsachenerfordernis\">6.1 Gefah&shy;ren&shy;pro&shy;gnose und Tatsa&shy;chen&shy;er&shy;fordernis<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Zentrale tatbestandliche Voraussetzung des \u00a7 29b Abs. 1 ASOG sind Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines \u201e\u00fcbersehbaren Zeitraums\u201c \u201eauf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise\u201c eine besonders schwere Straftat begehen wird. Erfasst sind insbesondere terroristische Straftaten, Straftaten gegen das Leben sowie bestimmte Sexual- und Freiheitsdelikte. Alternativ gen\u00fcgt die Annahme, dass die Person in erheblichem Ma\u00dfe K\u00f6rper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person verletzen wird, sofern sie bereits zuvor eine entsprechende Straftat begangen hat. Damit kn\u00fcpft die Norm an eine qualifizierte Gefahrenprognose an, die \u00fcber einen blo\u00dfen Gefahrenverdacht hinausgeht. Gleichwohl verbleibt der Ma\u00dfstab der \u201eTatsachen, die die Annahme rechtfertigen\u201c, in einem prognostischen Bereich. Gerade im pr\u00e4ventiven Polizeirecht ist diese Prognoseproblematik besonders virulent, da die Ma\u00dfnahme vor der Begehung einer erneuten Tat ansetzt (BVerfG, Beschl. v. 1.12.2020, 2 BvR 916\/11, 2 BvR 636\/12; &#8211; Elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung). Dies gilt umso mehr f\u00fcr die Variante des Abs. 1 Nr. 2, wonach das \u201eindividuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet, dass sie innerhalb eines \u00fcbersehbaren Zeitraums\u201c eine der genannten Straftaten begehen wird.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"62-technische-umsetzung-und-ueberwachungspflichten\">6.2 Technische Umsetzung und &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;pflichten<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">\u00a7 29b Abs. 1 ASOG erm\u00f6glicht es, die betroffene Person zu verpflichten, ein technisches \u00dcberwachungsger\u00e4t am K\u00f6rper zu tragen, dieses st\u00e4ndig betriebsbereit zu halten und seine Funktionsf\u00e4higkeit nicht zu beeintr\u00e4chtigen. Die Ma\u00dfnahme ersch\u00f6pft sich somit nicht in einer abstrakten Aufenthaltsauflage, sondern beinhaltet eine fortdauernde technische Kontrolle des Aufenthaltsortes. Die Eingriffsintensit\u00e4t ist entsprechend hoch, da Bewegungsprofile erstellt und fortlaufend \u00fcberwacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Gem\u00e4\u00df Abs. 3f. erfolgt die elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung grunds\u00e4tzlich durch gerichtliche Anordnung oder unterliegt einer richterlichen Kontrolle. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die erhebliche Grundrechtsrelevanz der Ma\u00dfnahme und versucht, ein Mindestma\u00df an rechtsstaatlicher Kontrolle sicherzustellen. Die konkrete Ausgestaltung der Verfahren, insbesondere hinsichtlich Anh\u00f6rung, Dauer und \u00dcberpr\u00fcfung der Ma\u00dfnahme, bleibt jedoch in Teilen offen. Es stellt sich zudem die Frage der Geeignetheit der Ma\u00dfnahme (auf die an dieser Stelle jedoch nicht eingegangen werden soll).<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"63-herausforderungen-risiken-und-viele-offene-fragen\">6.3 Heraus&shy;for&shy;de&shy;rungen, Risiken und (viele) offene Fragen<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Das BVerfG hat sich im Kontext der strafrechtlichen F\u00fchrungsaufsicht bereits mit der elektronischen Aufenthalts\u00fcberwachung befasst. Demzufolge stellt die elektronische Fu\u00dffessel grunds\u00e4tzlich keinen Eingriff in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung dar, sofern sie normenklar ausgestaltet ist und strengen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsanforderungen gen\u00fcgt (BVerfG, Beschl. v. 1.12.2020 \u2013 2 BvR 916\/11, 2 BvR 636\/12; Rn. 251 u a. &#8211; Elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung; vgl. Kinzig 2021). Ma\u00dfgeblich sind danach insbesondere der Nachweis einer konkreten Gef\u00e4hrdung, die zeitliche Begrenzung der Ma\u00dfnahme und wirksame Kontrollmechanismen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die zentrale Herausforderung der Norm liegt in der Prognose zuk\u00fcnftiger schwerer Straftaten. Das BVerfG hat wiederholt betont, dass pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen, die an zuk\u00fcnftiges Verhalten ankn\u00fcpfen, besonders strengen Anforderungen an Bestimmtheit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit unterliegen.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote12sym\" name=\"sdendnote12anc\"><sup>xii<\/sup><\/a> Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Ma\u00dfst\u00e4be bei der Tatsachenbewertung k\u00f6nnten dazu f\u00fchren, dass Personen weitreichenden Freiheitsbeschr\u00e4nkungen ausgesetzt werden, ohne dass sich die prognostizierte Gefahr realisiert.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">\u00a7 29b ASOG Berlin erm\u00e4chtigt zu polizeilichen Ma\u00dfnahmen auf Grundlage prognostischer Annahmen, die unter anderem an einen \u201e\u00fcbersehbaren Zeitraum\u201c sowie an \u201eeine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise\u201c der drohenden Handlung ankn\u00fcpfen. Diese Tatbestandsmerkmale werfen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie die Wesentlichkeitstheorie des BVerfG auf. Danach muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen und Grenzen grundrechtsrelevanter Eingriffe so genau wie m\u00f6glich regeln (BVerfG, Urt. v. 18.07.1978 \u2013 1 BvL 20\/76 u.a. &#8211; Numerus-clausus II; BVerfG, Beschl. v. 31.10.1990 &#8211; 2 BvF 1\/89 u.a. &#8211; Ausl\u00e4nderwahlrecht).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Den Anforderungen, dass sich Inhalt, Zweck und Ausma\u00df der Erm\u00e4chtigung durch Auslegung hinreichend begrenzen lassen, gen\u00fcgt der Begriff des <i>\u00fcbersehbaren Zeitraums<\/i> nur sehr eingeschr\u00e4nkt. Er enth\u00e4lt keine objektivierbaren Kriterien zur zeitlichen N\u00e4he der prognostizierten Gefahr und erlaubt weder eine klare Abgrenzung zur blo\u00dfen Fern- oder Dauergefahr noch eine verl\u00e4ssliche Kontrolle beh\u00f6rdlicher Prognosen. Damit bleibt ein f\u00fcr die Eingriffsintensit\u00e4t zentraler Aspekt &#8211; die zeitliche Reichweite polizeilicher Befugnisse &#8211; normativ unterstrukturiert. Vergleichbar problematisch ist das Erfordernis einer \u201ezumindest ihrer Art nach konkretisierten Weise\u201c. Zwar soll damit ersichtlich eine blo\u00df abstrakte Gefahrenannahme ausgeschlossen werden. Dabei bleibt jedoch unklar, welches Ma\u00df an Konkretisierung erforderlich ist. Die Formulierung unterschreitet die klassische Schwelle der konkreten Gefahr, ohne diese Absenkung normativ klar zu konturieren.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">In der Gesamtschau bewirken der <i>\u00fcbersehbare Zeitraum<\/i> und die lediglich <i>artbezogene Konkretisierung<\/i> der drohenden Handlung eine doppelte tatbestandliche Entgrenzung. Die Norm verschiebt wesentliche Konkretisierungsentscheidungen auf die Verwaltung und er\u00f6ffnet erhebliche Einsch\u00e4tzungs- und Prognosespielr\u00e4ume. Dies steht in einem Spannungsverh\u00e4ltnis zur Wesentlichkeitstheorie, derzufolge gerade bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen die ma\u00dfgeblichen Leitentscheidungen parlamentarisch zu treffen sind.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung greift tief in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie mittelbar in die Bewegungsfreiheit ein. Erfasst werden potenziell umfassende Standortdaten, deren Speicherung, Verarbeitung und Nutzung datenschutzrechtlich sensibel ist. Unklar bleibt insbesondere, welche Stellen Zugriff auf die Daten haben, wie lange diese gespeichert werden und wie Missbrauch effektiv verhindert werden kann. Hier besteht die Gefahr einer faktischen \u201eRundum\u00fcberwachung\u201c, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung ber\u00fchren kann.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Auch wenn eine richterliche Anordnung vorgesehen ist, stellen sich zahlreiche Fragen zur praktischen Kontrolle der Ma\u00dfnahme. Erforderlich sind klare Regelungen zur Dauer, zur regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung der Erforderlichkeit sowie zu effektiven Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten der Betroffenen. Ohne solche Mechanismen besteht die Gefahr, dass die Ma\u00dfnahme l\u00e4nger oder intensiver angewendet wird, als es zur Gefahrenabwehr notwendig ist.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Schlie\u00dflich ist das Risiko eines <i>Mission Creep<\/i> nicht zu untersch\u00e4tzen. Ist die technische Infrastruktur einmal etabliert, besteht die Versuchung, sie auch in weniger gravierenden F\u00e4llen einzusetzen. Gleichzeitig h\u00e4ngt die tats\u00e4chliche Schutzwirkung der Ma\u00dfnahme ma\u00dfgeblich von ausreichenden personellen und technischen Ressourcen ab. Ohne eine funktionierende Echtzeit\u00fcberwachung und schnelle Reaktionsm\u00f6glichkeiten der Beh\u00f6rden droht die elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung ineffektiv zu sein, was den schwerwiegenden Grundrechtseingriff kaum rechtfertigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">\u00a7 29b ASOG Berlin stellt einen paradigmatischen Schritt hin zu technisch gest\u00fctzter pr\u00e4ventiver Gefahrenabwehr dar. Die elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung kann in eng begrenzten Ausnahmef\u00e4llen einen wirksamen Beitrag zum Opferschutz leisten. Gleichzeitig birgt sie erhebliche Risiken f\u00fcr Freiheits- und Datenschutzrechte. Ihre verfassungsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit h\u00e4ngt entscheidend von einer restriktiven Anwendung, klaren Verfahrensregeln und effektiven Kontrollmechanismen ab. Der Gesetzgeber ist daher gehalten, die weitere Entwicklung der Praxis kritisch zu begleiten und gegebenenfalls nachzusteuern, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Sicherheit und Freiheit zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"7-quellen-telekommunikationsueberwachung-und-online-durchsuchung-26a-und-26b-asog\">7. Quellen&shy;-T&shy;e&shy;le&shy;kom&shy;mu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung und Online-&shy;Durch&shy;su&shy;chung (&sect;&sect; 26a und 26b ASOG)<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Mit der Einf\u00fchrung der \u00a7\u00a7 26a und 26b ASOG hat der Berliner Landesgesetzgeber erstmals ausdr\u00fccklich Befugnisse zur Quellen-Telekommunikations\u00fcberwachung (Quellen-TK\u00dc) und zur Online-Durchsuchung auch in das Polizeirecht aufgenommen. Entsprechende repressive Befugnisse kennt die Strafprozessordnung seit einigen Jahren (vgl. Braun\/Roggenkamp 2019). Der Berliner Gesetzgeber reagiert damit insbesondere darauf, dass traditionelle Formen der Telekommunikations\u00fcberwachung bei weit verbreiteten Ende-zu-Ende-verschl\u00fcsselten Kommunikationsdiensten regelm\u00e4\u00dfig ins Leere laufen. Die \u00a7\u00a7 26a und 26b ASOG verlagern den Zugriff daher vom \u00dcbertragungsweg auf das informationstechnische Endger\u00e4t selbst (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19\/2553: 196). Diese technische Verschiebung ist zugleich der Grund f\u00fcr die besondere rechtliche und rechtspolitische Sensibilit\u00e4t der neuen Befugnisse.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"71-technischer-und-funktionaler-hintergrund\">7.1 Technischer und funkti&shy;o&shy;naler Hintergrund<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die klassische Telekommunikations\u00fcberwachung (TK\u00dc) kn\u00fcpft an den Kommunikationsvorgang zwischen zwei Anschl\u00fcssen an und erm\u00f6glicht die Eins-zu-eins-Ausleitung der \u00fcbertragenen Inhalte an die Polizei durch \u201eAnzapfen\u201c der \u00dcbertragungswege. Messenger-Dienste (WhatsApp, Signal etc.), Voice-over-IP-Anwendungen und andere App-basierte Kommunikationsformen sind dem durchg\u00e4ngigen Zugriff jedoch entzogen, da ihre Inhalte heute \u00fcberwiegend vollumf\u00e4nglich \u201eEnde-zu-Ende\u201c verschl\u00fcsselt \u00fcbertragen werden. Mit der herk\u00f6mmlichen Eins-zu-eins-Ausleitung kann die Polizei mangels Entschl\u00fcsselungsm\u00f6glichkeit nichts anfangen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Mittels Quellen-TK\u00dc und Online-Durchsuchung wird der Polizei der Zugriff auf das Endger\u00e4t der Zielperson erm\u00f6glicht. Das erfolgt mit Hilfe einer Software, die (heimlich) auf dem Zielsystem installiert wird und mit der die Polizei die gew\u00fcnschten Inhalte vor der Verschl\u00fcsselung oder nach der Entschl\u00fcsselung ausleiten kann.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"72-abgrenzung-von-quellen-tkue-und-online-durchsuchung\">7.2 Abgrenzung von Quellen-TK&Uuml; und Online-&shy;Durch&shy;su&shy;chung<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die \u00a7\u00a7 26a und 26b ASOG unterscheiden \u2013 entsprechend der verfassungsgerichtlichen Terminologie \u2013 zwischen zwei qualitativ unterschiedlichen Ma\u00dfnahmen. Die Quellen-TK\u00dc (\u00a7 26a ASOG) soll sich auf Kommunikationsinhalte beschr\u00e4nken und damit der klassischen TK\u00dc funktional entsprechen. Gleichwohl bleibt sie strukturell ein Eingriff in das informationstechnische System selbst, da ohne ein Eindringen in das Endger\u00e4t eine \u00dcberwachung technisch nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Online-Durchsuchung (\u00a7 26b ASOG) geht dar\u00fcber hinaus. Sie erm\u00f6glicht den Zugriff auf das gesamte IT-System einschlie\u00dflich gespeicherter Inhalte sowie eine laufende \u00dcberwachung der gesamten \u2013 auch nicht-kommunikations- oder internetbezogenen \u2013 Systemnutzung. Ihre Eingriffsintensit\u00e4t ist daher deutlich h\u00f6her. Das BVerfG hat sie wiederholt als besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff qualifiziert.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"73-verfassungsrechtlicher-rahmen\">7.3 Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;li&shy;cher Rahmen<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die Neuregelungen bewegen sich im Spannungsfeld mehrerer Grundrechte. Zentrale Bedeutung kommt dem vom BVerfG im Jahr 2008 entwickelten Grundrecht auf \u201eGew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme\u201c (BVerfG Urteil 1 BvR 370\/07 und 1 BvR 595\/07 \u2013 Online-Durchsuchung) zu. Dieses sogenannte IT-System-Grundrecht sch\u00fctzt IT-Systeme als eigenst\u00e4ndige Lebens- und Freiheitsr\u00e4ume und tr\u00e4gt der Tatsache Rechnung, dass digitale Endger\u00e4te heute wesentliche Teile der pers\u00f6nlichen Lebensf\u00fchrung abbilden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">In seiner neueren Rechtsprechung \u2013 insbesondere in den Entscheidungen zu sogenannten Staatstrojanern und zum Polizeigesetz Mecklenburg-Vorpommern \u2013 hat das BVerfG klargestellt, dass jeder Einsatz entsprechender \u00dcberwachungssoftware einen besonders schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte darstellt (vgl. u.a. BVerfG Beschluss 1 BvR 180\/23 \u2013 Trojaner II, Rn. 200; BVerfG Beschluss 1 BvR 2466\/19 \u2013 Trojaner I). Er ist weder mit der klassischen TK\u00dc noch mit herk\u00f6mmlichen Durchsuchungsma\u00dfnahmen vergleichbar. Daraus folgen hohe Anforderungen an den Eingriffsanlass, die Ausgestaltung der Befugnisse und die verfahrensrechtlichen Sicherungen. Zul\u00e4ssig sind pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen dieser Art nur zum Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsg\u00fcter, insbesondere von Leib, Leben und Freiheit, oder zur Abwehr besonders schwerer Straftaten mit hoher Strafandrohung. Hinzu treten ein zwingender Richtervorbehalt, strenge Anforderungen an den Kernbereichsschutz sowie \u2013 je nach Ma\u00dfnahme \u2013 eine vor- oder nachgelagerte Kontrolle durch eine unabh\u00e4ngige Stelle.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Besondere Aufmerksamkeit verdient die M\u00f6glichkeit der heimlichen Installation der \u00dcberwachungssoftware durch verdeckte Wohnungsbetretung. Das BVerfG ordnet solche Ma\u00dfnahmen Art. 13 Abs. 7 GG zu, gestattet sie aber nur bei einer konkretisierten Gefahr f\u00fcr ein Rechtsgut von sehr hohem Gewicht sowie unter Richtervorbehalt. Die Verbindung von digitalem Systemzugriff und physischem Eindringen in die Wohnung verst\u00e4rkt die Eingriffsintensit\u00e4t erheblich und erfordert daher eine besonders sorgf\u00e4ltige gesetzliche Ausgestaltung (BVerfG Beschluss 1 BvR 1345\/21 \u2013 Polizeigesetz Mecklenburg-Vorpommern, Rn. 132ff.).<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"74-die-regelungen-der-26a-und-26b-asog-im-ueberblick\">7.4 Die Regelungen der &sect;&sect; 26a und 26b ASOG im &Uuml;berblick<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die ASOG-Novelle sieht den Einsatz von Quellen-TK\u00dc und Online-Durchsuchung bei drohenden terroristischen Straftaten sowie drohenden besonders schweren und organisiert begangenen Straftaten im Sinne des \u00a7 100b StPO vor. Damit orientiert sich der Berliner Gesetzgeber an den vom BVerfG gezogenen materiellen Eingriffsschwellen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Verfahrensrechtlich enth\u00e4lt die neue Regelung mehrere Sicherungen: Beide Ma\u00dfnahmen unterliegen dem Richtervorbehalt. Die heimliche Installation im Wege der Wohnungsbetretung ist ausdr\u00fccklich geregelt. Die bei der Online-Durchsuchung erhobenen Daten sind vor ihrer Auswertung dem anordnenden Gericht vorzulegen; bei der Quellen-TK\u00dc besteht bei Zweifeln hinsichtlich einer m\u00f6glichen Kernbereichsrelevanz eine Vorlagepflicht. Insgesamt folgt die Systematik erkennbar dem Ziel, die verfassungsgerichtlich entwickelten Mindestanforderungen formell umzusetzen.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"75-regelungsluecken-und-offene-fragen\">7.5 Regelungs&shy;l&uuml;&shy;cken und offene Fragen<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Trotz dieser Absicherung bleiben rechtspolitisch und -systematisch relevante Fragen offen. Der Entwurf enth\u00e4lt kein Verbot der Nutzung sogenannter Zero-Day-Sicherheitsl\u00fccken. Die staatliche Ausnutzung unbekannter oder nicht behobener Sicherheitsl\u00fccken in IT-Systemen steht seit l\u00e4ngerem in der Kritik (vgl. Pohl 2007), da sie die allgemeine IT-Sicherheit beeintr\u00e4chtigen und staatliche Schutzpflichten gegen\u00fcber der digitalen Infrastruktur der Bev\u00f6lkerung ber\u00fchren kann.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ebenfalls fehlen spezifische Vorgaben zur Beschaffung und Auswahl der eingesetzten \u00dcberwachungssoftware. Angesichts eines international agierenden Marktes f\u00fcr entsprechende Produkte stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Gesetzgeber selbst qualitative oder normative Mindeststandards f\u00fcr Anbietende festlegen sollte.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Rechtspolitisch sind die \u00a7\u00a7 26a und 26b ASOG Ausdruck einer Entwicklung, in der polizeiliche Gefahrenabwehr zunehmend in digitale Lebensbereiche hineinwirkt. Der Zugriff auf ein IT-System bedeutet den Zugriff auf einen hoch verdichteten Ausschnitt pers\u00f6nlicher Lebensgestaltung. Die Neuregelungen verdeutlichen damit die strukturelle Verschiebung polizeilicher Eingriffsbefugnisse von punktuellen Ma\u00dfnahmen hin zu umfassenden digitalen Zugriffsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Gleichzeitig zeigt sich, dass die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung den rechtlichen Rahmen inzwischen pr\u00e4zise vorzeichnet. Der Berliner Gesetzgeber versucht sich mit den neuen Befugnissen im Bereich des verfassungsrechtlich Zul\u00e4ssigen zu bewegen. Die zentrale Debatte, so sie denn \u00fcberhaupt nochmals bez\u00fcglich Online-Durchsuchung etc. gef\u00fchrt wird, d\u00fcrfte sich weniger auf die Frage der formalen Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit beziehen als vielmehr auf die rechtspolitische Bewertung der Reichweite solcher Instrumente innerhalb eines freiheitlich-demokratischen Polizeirechts.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die \u00a7\u00a7 26a und 26b ASOG markieren einen weiteren Schritt in der Anpassung des Polizeirechts an die Bedingungen digitaler Kommunikation. Sie schlie\u00dfen aus Sicht der Gefahrenabwehr bestehende Zugriffsl\u00fccken, er\u00f6ffnen zugleich aber neue, tiefgreifende Eingriffsm\u00f6glichkeiten. F\u00fcr die weitere Diskussion wird entscheidend sein, wie diese Befugnisse in der Praxis angewendet, kontrolliert und gegebenenfalls fortentwickelt werden. Im Rahmen der ASOG-Novelle stehen sie exemplarisch f\u00fcr die grundlegende Herausforderung, Sicherheitserfordernisse und digitale Freiheitsrechte in ein dauerhaft tragf\u00e4higes Verh\u00e4ltnis zu setzen.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"8-datennutzung-fuer-das-trainieren-und-testen-von-systemen-kuenstlicher-intelligenz-42d-asog\">8. Daten&shy;nut&shy;zung f&uuml;r das Trainieren und Testen von Systemen K&uuml;nstlicher Intelligenz (&sect; 42d ASOG)<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die seit einigen Jahren zu beobachtende schnelle Entwicklung der KI f\u00fchrt auch bei Polizeibeh\u00f6rden zu Bestrebungen, arbeitsintensive Prozesse mit KI-Anwendungen zu vereinfachen, etwa die Suche von Beweismitteln in sehr gro\u00dfen Datenbest\u00e4nden, die in manchen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anfallen. 2024 verabschiedete die EU die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften f\u00fcr k\u00fcnstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024\/1689, EU-KI-VO), den sogenannten <i>Artificial Intelligence Act<\/i>. Anders als beim Datenschutz, bei dem neben der EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016\/679 (DSGVO) die gesonderte Richtlinie (EU) 2016\/680 f\u00fcr Polizei und Strafverfolgung (JI-Richtlinie) gilt, regelt die EU-KI-VO auch die polizeiliche KI-Nutzung. Allerdings enth\u00e4lt die EU-KI-VO zahlreiche \u201eHintert\u00fcren\u201c, die f\u00fcr die Strafverfolgung mehr zulassen und weniger Verfahrensvorkehrungen treffen als f\u00fcr andere Anwendungsfelder (\u00dcbersicht und Kritik bei Kleemann\/Aden 2025). Die EU-KI-VO regelt nur die Rahmenbedingungen \u2013 Eingriffsbefugnisse f\u00fcr die beh\u00f6rdliche KI-Nutzung m\u00fcssen im mitgliedstaatlichen Recht etabliert werden. Dabei sind die Mitgliedstaaten an die Grundrechte und an die Vorgaben der EU-KI-VO gebunden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Mit der ASOG-Reform 2025 ist die KI-Nutzung auch im Berliner Polizeirecht angekommen: \u201eUm den Einsatz von K\u00fcnstlicher Intelligenz zu f\u00f6rdern, schafft der \u00a7 42d ASOG f\u00fcr Polizei und Feuerwehr eine Regelung, die die Nutzung von Daten zum Testen und Trainieren von KI-Systemen erm\u00f6glicht. Der Kreis der Daten, die f\u00fcr Test- und Trainingszwecke verarbeitet werden d\u00fcrfen, wird begrenzt; die verwendeten Daten sind grunds\u00e4tzlich zu anonymisieren, hilfsweise zu pseudonymisieren\u201c (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19\/2553: 122). Diese sehr knappe Begr\u00fcndung \u00fcbersieht jedoch weitreichende Probleme, die sich aus der nun eingef\u00fcgten Regelung ergeben. Problematisch ist zun\u00e4chst, dass die Eingriffsintensit\u00e4t der Regelung in Kombination mit anderen Vorschriften des Gesetzes steigt, die weitreichende Befugnisse zur Erhebung und Verarbeitung teils sensibler personenbezogener Daten erm\u00f6glichen (siehe auch Abschnitte 4 und 7). Als \u00e4u\u00dferst problematisch erweist sich auch die konkrete Ausgestaltung des neu eingef\u00fcgten \u00a7 42d. So gestattet \u00a7 42d Abs. 1 S. 1 die weitere Verarbeitung von Daten, \u00fcber die (gesetzlich) vorgesehene Speicherdauer hinaus. Diese Regelung erlaubt nicht nur zus\u00e4tzliche, potenziell folgenreiche Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie gef\u00e4hrdet auch die Effektivit\u00e4t polizeilicher KI-Nutzung, da veraltete Trainings- und Testdaten notwendig die Qualit\u00e4t des KI-Systems beeintr\u00e4chtigen (vgl. Kleemann\/Aden 2025). Im Ergebnis kann es daher nicht nur zu Diskriminierungen kommen, sondern auch zu ungerechtfertigten Eingriffen in weitere Grundrechte, etwa wenn Menschen aufgrund fehlerhafter KI-Ergebnisse in den falschen Verdacht geraten, Gefahren zu verursachen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Weitere gravierende Grundrechtsrisiken entstehen durch die Befugnis, auch nicht anonymisierte oder pseudonymisierte Daten f\u00fcr KI-Test- und Trainingszwecke zu nutzen, wenn Anonymisierung oder Pseudonymisierung \u201enur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand\u201c m\u00f6glich sind (Abs. 2). Die weitreichenden Befugnisse zur \u00dcbermittlung personenbezogener Daten an externe Firmen, die mit der KI-Entwicklung im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung beauftragt werden, stellt zwar sicher, dass ausl\u00e4ndische Firmen nicht beauftragt werden d\u00fcrfen. Den dabei sonst entstehenden Grundrechtsrisiken wird die Regelung aber kaum gerecht (vgl. Botta 2025: 7). Die n\u00e4here Ausgestaltung soll in Verwaltungsvorschriften erfolgen, deren Transparenz allerdings nicht vorgeschrieben ist (Abs. 4).<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"9-schlussbetrachtung-und-ausblick\">9. Schluss&shy;be&shy;trach&shy;tung und Ausblick<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die kritische W\u00fcrdigung ausgew\u00e4hlter Beispiele aus den umfangreichen \u00c4nderungen des Berliner ASOG, die Ende 2025 in Kraft getreten sind, hat gezeigt, dass politisches Bem\u00fchen um Gew\u00e4hrleistung von Sicherheit durch weitreichende Handlungsoptionen f\u00fcr die Polizei in einem Spannungsverh\u00e4ltnis mit den Grund- und Menschenrechten der Betroffenen steht. Die Gesetzgebung vernachl\u00e4ssigt dabei eine evidenzbasierte Begr\u00fcndung der Erforderlichkeit teils sehr weitreichender Grundrechtseingriffe.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die dynamische Entwicklung der Rechtsprechung von BVerfG, EGMR und EuGH zu Grund- und Menschenrechten im Mehrebenensystem stellen die Polizei Berlin vor die Herausforderung, entsprechende Entscheidungen in der Praxis unmittelbar umzusetzen. Mit den sehr umfangreichen, teils technisch voraussetzungsvollen Regelungen steigt die Komplexit\u00e4t des Polizeirechts weiter. Das Polizeirecht wird damit zur Materie f\u00fcr Spezialist*innen und kann seine Funktion, Polizeibeamt*innen einen klaren Handlungsrahmen f\u00fcr ihre allt\u00e4gliche Arbeit zu bieten, immer weniger erf\u00fcllen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Reform des ASOG ist aus grund- und menschenrechtlicher Sicht nicht unbedenklich. Einige der Vorschriften d\u00fcrften einer verfassungsgerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung kaum standhalten. Eine umfassende und fortgesetzte Evaluation ihrer praktischen Anwendung ist zur Erreichung des Anlasses der Gesetzes\u00e4nderung dringend erforderlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Prof. Dr. <\/strong><strong class=\"western\">Hartmut Aden<\/strong> ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er ist Professor f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht, Europarecht, Politik- und Verwaltungswissenschaft am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) und stellvertretender Direktor des Forschungsinstituts f\u00fcr \u00d6ffentliche und Private Sicherheit (F\u00d6PS Berlin). Seit 2014 geh\u00f6rt er der Redaktion der <b>vor<\/b>g\u00e4nge an. Webseite: <a href=\"http:\/\/www.hwr-berlin.de\/prof\/hartmut-aden\">www.hwr-berlin.de\/prof\/hartmut-aden<\/a>.<\/em><\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Prof. Dr. <\/strong><strong class=\"western\">Gritt Beger<\/strong> ist Professorin f\u00fcr Staats- und Verwaltungsrecht mit dem Schwerpunkt Polizeirecht am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement an der HWR Berlin. Ihre Schwerpunkte in Forschung und Lehre sind polizeiliche Eingriffsbefugnisse im Bereich der Gefahrenabwehr und deren Schnittstellen zur Strafverfolgung.<\/em><\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Apl. Prof. Dr. Thorsten Koch<\/strong> ist au\u00dferplanm\u00e4\u00dfiger Professor an der Universit\u00e4t Osnabr\u00fcck und Gastprofessor an der HWR Berlin, Ver\u00f6ffentlichungen insbesondere zum Parteienrecht, Gefahrenabwehrrecht und Versammlungsrecht.<\/em><\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Prof. Dr. Jan Roggenkamp<\/strong> ist Professor f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht, IT-Sicherheit und Datenschutzrecht. Er befasst sich insbesondere mit der Schnittstelle zwischen Informationstechnologie und (Polizei-)Recht.<\/em><\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Prof. Dr. Sabrina Sch\u00f6nrock<\/strong> ist Professorin f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Grund- und Menschenrechte sowie besonderes Verwaltungsrecht am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der HWR Berlin. Sie ist seit dem 1. Juli 2024 Erste Vizepr\u00e4sidentin f\u00fcr Studium und Lehre. Ihre Schwerpunkte in Forschung und Lehre sind Grund- und Menschenrechte, Polizei- und Ordnungsrecht, Versammlungsrecht sowie Beamten- und Disziplinarrecht. Von 2014 bis 2024 war sie Richterin des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin.<\/em><\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Prof. Dr. Ekkehard S<\/strong><strong class=\"western\">trau<\/strong><strong class=\"western\"><span style=\"font-family: IowanOldSt BT, serif;\"><b>\u00df<\/b><\/span><\/strong> ist Professor f\u00fcr \u00f6ffentliches Recht, insbesondere Grund- und Menschenrechte und Polizeirecht am Fachbereich 5 der HWR Berlin.<\/em><\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Prof. Dr. Petra Su<\/strong><strong class=\"western\"><span style=\"font-family: IowanOldSt BT, serif;\">\u00df<\/span><\/strong><strong class=\"western\">ner<\/strong> hat die Gastprofessur f\u00fcr Recht, insbesondere mit Schwerpunkt Geschlechterfragen im Recht an HWR Berlin inne. Zuvor war Su\u00dfner wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Humboldt Universit\u00e4t zu Berlin in der DFG-Forschungsgruppe Recht \u2013 Geschlecht \u2013 Kollektivit\u00e4t; Promotion an der Universit\u00e4t Wien (&#8222;Flucht \u2013 Geschlecht \u2013 Sexualit\u00e4t. Eine menschenrechtsbasierte Perspektive auf Grundversorgung und Asylstatus&#8220;, 2020).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h3>\n<p align=\"justify\"><em>Aden, Hartmut\/F\u00e4hrmann, Jan<\/em> 2018: Polizeirecht vereinheitlichen? Kriterien f\u00fcr Muster Polizeigesetze aus rechtsstaatlicher und b\u00fcrgerrechtlicher Perspektive, Berlin, <a href=\"https:\/\/www.boell.de\/sites\/default\/files\/endf_e-paper_polizeirecht_vereinheitlichen.pdf\">https:\/\/www.boell.de\/sites\/default\/files\/endf_e-paper_polizeirecht_vereinheitlichen.pdf<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Aden, Hartmut\/F\u00e4hrmann, Jan<\/em> 2019: Defizite der Polizeirechtsentwicklung und Techniknutzung, in: <em>Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik<\/em> (ZRP), Jg. 52, S. 175\u2013178.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>B\u00e4cker, Matthias<\/em> 2015: Kriminalpr\u00e4ventionsrecht. Eine rechtsetzungsorientierte Studie zum Polizeirecht, zum Strafrecht und zum Strafverfahrensrecht, T\u00fcbingen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Baldus, Manfred<\/em> 2014: Entgrenzungen des Sicherheitsrechts \u2013 Neue Polizeirechtsdogmatik? In: <em>Die Verwaltung<\/em>, Jg. 47, S. 1\u201323.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Botta, Jonas<\/em> 2025: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur \u00c4nderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin, <a href=\"https:\/\/www.parlament-berlin.de\/ados\/19\/InnSichO\/vorgang\/iso19-0228-v_Stellungnahme-2.pdf\">https:\/\/www.parlament-berlin.de\/ados\/19\/InnSichO\/vorgang\/iso19-0228-v_Stellungnahme-2.pdf<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Braun, Frank\/Albrecht, Florian<\/em> 2017: Der Freiheit eine Gasse? Anmerkungen zur \u201e\u00dcberwachungsgesamtrechnung\u201c des Bundesverfassungsgerichts, in: <em>Verwaltungsrundschau<\/em>, H. 5, S. 151-155.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Braun, Frank\/Roggenkamp, Jan Dirk<\/em> 2019: 0Zapftis v2.0 &#8211; Repressive Staatstrojaner; in: <em>Privacy in Germany (PinG)<\/em>, H. 2, S. 53\u201360, <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.37307\/j.2196-9817.2019.02.09\">https:\/\/doi.org\/10.37307\/j.2196-9817.2019.02.09<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Denninger, Erhard<\/em> 1978: Polizei und demokratische Politik, in: Ders.\/L\u00fcderssen, Klaus (Hrsg.): <em>Polizei und Strafprozess im demokratischen Rechtsstaat<\/em>, Frankfurt am Main, S. 143-167.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Gerson, Oliver<\/em> 2022: Wunsch und Wirklichkeit einer sog. \u201e\u00dcberwachungsgesamtrechnung\u201c \u2013 Rechtstheoretische Grundlagen eines innovativen Evaluationsinstruments in der Sicherheitsgesetzgebung, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift<\/em>, H. 6, S. 404-419.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Goers, Matthias<\/em> 2026: \u00a7 81a StPO, in: Graf, J\u00fcrgen-Peter (Hrsg.): <em>BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra<\/em>, 58. Aufl., M\u00fcnchen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Graulich, Kurt <\/em>2021: Das Handeln von Polizei und Ordnungsbeh\u00f6rden zur Gefahrenabwehr, in: Lisken, Hans\/Denninger, Erhard (Hrsg.): <em>Handbuch des Polizeirechts<\/em>, 7. Aufl., M\u00fcnchen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Hunold, Daniela\/Aden, Hartmut\/Thurn, Roman\/Berger, Anja\/Ohder, Claudius\/Sticher, Birgitta\/Strau\u00df, Ekkehard<\/em> 2025: Polizei und Diskriminierung. Risiken, Forschungsl\u00fccken und Handlungsbedarf, Baden-Baden, <a href=\"https:\/\/www.antidiskriminierungsstelle.de\/SharedDocs\/downloads\/DE\/publikationen\/Rechtsgutachten\/polizei_studie_lang.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5\">https:\/\/www.antidiskriminierungsstelle.de\/SharedDocs\/downloads\/DE\/publikationen\/Rechtsgutachten\/polizei_studie_lang.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Kinzig, J\u00f6rg<\/em> 2021: Die elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung: verfassungsm\u00e4\u00dfig, aber unter Beobachtung, in: <em>Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht<\/em>, S. 467-473.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Kinzig, J\u00f6rg\/Rebmann, Florian<\/em> 2025: Der Einsatz der elektronischen Fu\u00dffessel bei Partnerschaftsgewalt, in: <em>ZRP \u2013 Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik<\/em>, S. 48-51.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Kleemann, Steven\/Aden, Hartmut <\/em>2025: Die Nutzung K\u00fcnstlicher Intelligenz durch Strafverfolgungsbeh\u00f6rden \u2013 \u201eHintert\u00fcren\u201c der Verordnung der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber K\u00fcnstliche Intelligenz; in: Honekamp, Wilfried\/Kemme, Stefanie\/Struck, Jens (Hrsg.): <em>Auswirkungen von K\u00fcnstlicher Intelligenz auf die zuk\u00fcnftige Polizeiarbeit. Technologische Potenziale, rechtliche Rahmenbedingungen, kriminologisch-sozialwissenschaftliche Erkenntnisse<\/em>, Wiesbaden, S. 3-30.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Knape, Michael\/Sch\u00f6nrock, Sabrina<\/em> 2016: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht f\u00fcr Berlin: Kommentar f\u00fcr Ausbildung und Praxis, Hilden.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Koch, Thorsten <\/em>2024: Das Unterscheidungsverbot bei polizeilichen Personenkontrollen, in Coelln, Christian von et al. (Hrsg.): <em>Konsistenz und Dogmatik des Rechts \u2013 Ged\u00e4chtnisschrift f\u00fcr Michael Sachs<\/em>, M\u00fcnchen, S. 385-401.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Koch, Thorsten<\/em> 2025: Anmerkung zu BVerfG, Beschluss v. 14.11.2024 &#8211; 1 BvL 3\/22 (Observation nach PolG NRW) in: <em>Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht<\/em>, S. 504-505.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Petersen-Thr\u00f6, Ulf\/Beger, Gritt<\/em> 2024: Polizeirecht Sachsen, Baden-Baden.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Pohl, Hartmut <\/em>2007: Zur Technik der heimlichen Online-Durchsuchung; in: <em>Datenschutz und Datensicherheit<\/em> (DuD), Jg. 2007, H. 9, S. 684 \u2013 688, <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.1007\/s11623-007-0224-8\">https:\/\/doi.org\/10.1007\/s11623-007-0224-8<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Poscher, Ralf\/Kilchling, Michael\/Landerer, Lukas<\/em> 2022: \u00dcberwachungsbarometer f\u00fcr Deutschland. Ein Modellkonzept, Berlin, <a href=\"https:\/\/shop.freiheit.org\/#!\/Publikation\/1168\">https:\/\/shop.freiheit.org\/#!\/Publikation\/1168<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Sachs, Michael<\/em> 1987: Grenzen des Diskriminierungsverbots, M\u00fcnchen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Schwarzbeck, Martin<\/em> 2025: Verhaltensscanner im Mannheim: Hier wird die \u00dcberwachung getestet, die so viele St\u00e4dte wollen, in: <em>Netzpolitik <\/em>vom 18.10.2025, <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2025\/verhaltensscanner-im-mannheim-hier-wird-die-ueberwachung-getestet-die-so-viele-staedte-wollen\/\">https:\/\/netzpolitik.org\/2025\/verhaltensscanner-im-mannheim-hier-wird-die-ueberwachung-getestet-die-so-viele-staedte-wollen\/<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Tomerius, Carolyn<\/em> 2015: Teilnichtigkeit des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, in: <em>Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht<\/em>, S. 412-416.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Tomerius, Carolyn<\/em> 2019: \u00bbGef\u00e4hrliche Orte\u00ab im Polizeirecht \u2013 Straftatenverh\u00fctung als Freibrief f\u00fcr polizeiliche Kontrollen? Eine Beurteilung aus verfassungs- und polizeirechtlicher Perspektive; in: <em>DVBl. &#8211; Das Deutsche Verwaltungsblatt<\/em>, H. 9, S. 257\u2013264.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Tomerius, Carolyn<\/em> 2023: Einhegung der pr\u00e4ventiv-polizeilichen Identit\u00e4tsfeststellung durch Gesetz, in: <em>DVBl. &#8211; Das Deutsche Verwaltungsblatt<\/em>, H. 22, S. 1381\u20131389.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Tr\u00fcck, Thomas<\/em> 2023: \u00a7 81 a StPO, in: Knauer, Christoph\/Kudlich, Hans\/Schneider, Hartmut (Hrsg.): <em>M\u00fcnchener Kommentar zur StPO<\/em>, 2. Aufl., M\u00fcnchen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Weing\u00e4rtner, Dieter <\/em>2021: Die Evaluation von Sicherheitsgesetzen. Grund- und menschenrechtliche Anforderungen, Berlin.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>We\u00dflau, Edda<\/em> 1989: Vorfeldermittlungen, Probleme der Legalisierung \u201evorbeugender Verbrechensbek\u00e4mpfung\u201c aus strafproze\u00dfrechtlicher Sicht, Berlin.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen<\/span><\/h3>\n<div id=\"sdendnote1\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote1anc\" name=\"sdendnote1sym\">i <\/a>Gesetz zur Reform des Berliner Polizei und Ordnungsrechts und zur \u00c4nderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin, GVBl. Berlin vom 23.12.2025, S. 590 \u2013 vgl. Art. 10 zum Inkrafttreten am 24.12.2025.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote2\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote2anc\" name=\"sdendnote2sym\">ii <\/a>Aufgrund des sehr umfangreichen Gesetzes erhebt der vorliegende Beitrag nicht den Anspruch, die ASOG-Reform umfassend zu kommentieren und zu bewerten, sondern beschr\u00e4nkt sich auf wenige ausgew\u00e4hlte Elemente.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote3\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote3anc\" name=\"sdendnote3sym\">iii <\/a>Vgl. etwa Helme v. Estonia, Application no. 3023\/22, 7. October 2025; Bild GmbH &amp; Co. KG v. Germany, Application no. 9602\/18, 31 October 2023; Uzun v. Germany, Application no. 35623\/05, 2 September 2010.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote4\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote4anc\" name=\"sdendnote4sym\">iv <\/a>\u00c4hnliche Regelungen finden sich in \u00a7 42c des Waffengesetzes (seit 2024) und in \u00a7 181 Abs. 3 LVerw-G Schl.-H. (seit 2021).<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote5\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote5anc\" name=\"sdendnote5sym\">v <\/a>Dazu treten Erm\u00e4chtigungen zur Durchsuchung von Personen (\u00a7 34 Abs. 2 Nr 2 ASOG) und Sachen (\u00a7 35 Abs. 2 Nr. 2 ASOG).<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote6\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote6anc\" name=\"sdendnote6sym\">vi <\/a>Ein bekanntes Beispiel ist das Racial Profiling; vgl. EGMR, Basu v. Germany, Urt. v. 18.10.2022, 215\/19.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote7\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote7anc\" name=\"sdendnote7sym\">vii <\/a>Geht man von der im Abgeordnetenhaus debattierten \u201eKI gest\u00fctzte Video\u00fcberwachung\u201c (Abgeordnetenhaus Berlin, 19\/76, 4.12.2025, 7529) aus, liegt Letzteres nahe (vgl. Art. 3 der VO (EU) 2024\/1689 (KI-VO)).<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote8\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote8anc\" name=\"sdendnote8sym\">viii <\/a>Mit umfasst sind etwa auch Urkundendelikte oder die Verleitung zur missbr\u00e4uchlichen Asylantragstellung.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote9\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote9anc\" name=\"sdendnote9sym\">ix <\/a>Zum Beispiel \u00a7 36 Abs. 5 HSOG, \u00a7 18 Abs. 3 RhPfPOG, \u00a7 54 Abs. 1 SOGMV, \u00a7 27 Abs. 4 S\u00e4chsPVDG; \u00a7\u00a7 183a und b LVwGSH, \u00a7 15 Abs. 4 HambSOG, \u00a7 41 VI SOG LSA.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote10\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote10anc\" name=\"sdendnote10sym\">x <\/a>Mit Blick auf den Umfang der Ausf\u00fchrungen muss der Streit um die Frage, ob \u00a7 25 IfSG eine Sperrwirkung gegen\u00fcber einer landesgesetzlichen Regelung entfaltet, au\u00dfer Betracht bleiben; vgl. LVerfG LSA, Urt. V. 11.11.2014, LVG 9\/13, RN 211 ff. &#8211; juris.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote11\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote11anc\" name=\"sdendnote11sym\">xi <\/a>W\u00e4hrend bei den Hepatitis Formen B, C und D sowie HIV ein Kontakt mit Blut erforderlich ist, ist eine \u00dcbertragung des Rabiesvirus von Mensch zu Mensch durch Bisse denkbar. Beim Ebolavirus w\u00e4re eine \u00dcbertragung auch durch Kontakt mit anderen K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten wie Speichel oder Erbrochenem m\u00f6glich, und der SARS-Virus wird durch Tr\u00f6pfcheninfektion \u00fcbertragen.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote12\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote12anc\" name=\"sdendnote12sym\">xii <\/a>Vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.4.2016 &#8211; 1 BvR 966\/09, 1 BvR 1140\/09, Rn. 110, 110 u.a. &#8211; BKAG &#8211; Antiterrordatei; BVerfG, Urt. v. 27.02.2008 \u2013 1 BvR 370\/07, 1 BvR 595\/07, Rn. 206 f. &#8211; Online-Durchsuchung &#8211; IT-Grundrecht; BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 &#8211; 2 BvR 2365\/09 u.a., Rn. 112, 113 &#8211; Sicherungsverwahrung (pr\u00e4ventiver Freiheitsentzug); BVerfG, Beschl. v. 17.02.2023 &#8211; 1 BvR 1345\/21, Rn. 96, 97 &#8211; \u201eDrohende Gefahr\u201c \u2013 Bayerisches PAG.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"featured_media":20463,"template":"","categories":[12,24,2952,16,63,45],"tags":[],"autoren":[4568],"publikationen":[4546],"class_list":["post-20462","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-datenschutz","category-innere-sicherheit","category-kuenstliche-intelligenz","category-rechtspolitik","category-videoueberwachung","category-vorratsdaten","autoren-hartmut-aden-gritt-beger-thorsten-koch-jan-roggenkamp-sabrina-schoenrock-ekkehard-strauss-petra-sussner","publikationen-vorg-253"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Problematische Entwicklungen im Polizeirecht: Anmerkungen zum Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts 2025 - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-253\/publikation\/problematische-entwicklungen-im-polizeirecht-anmerkungen-zum-gesetz-zur-reform-des-berliner-polizei-und-ordnungsrechts-2025\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Problematische Entwicklungen im Polizeirecht: Anmerkungen zum Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts 2025 - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"1. 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Einleitung Seit Jahrzehnten ist das Polizeirecht Gegenstand von politischen und rechtswissenschaftlichen Kontroversen, die auch grundlegende Fragen zur Stellung der Polizei im demokratischen Verfassungsstaat aufwerfen (hierzu bereits Denninger 1978). Das Polizeirecht regelt polizeiliche Handlungsoptionen f\u00fcr Zwecke der Gefahrenabwehr und damit Befugnisse zum Eingriff in Grund- und Menschenrechte. 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