{"id":8411,"date":"1970-01-31T22:00:00","date_gmt":"1970-01-31T21:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/negative-und-positive-religionsfreiheit\/"},"modified":"1970-01-31T12:00:00","modified_gmt":"1970-01-31T11:00:00","slug":"negative-und-positive-religionsfreiheit","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/4-1970\/publikation\/negative-und-positive-religionsfreiheit\/","title":{"rendered":"Negative und positive Religionsfreiheit?"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Heft 4\/1970, S. 4-7<\/p>\n<p><i>(vg) Im Szczesny Verlag ist 1964 die erste Auflage von &#132;Trennung von Staat und Kirche&#148; erschienen. Das Buch hat viel Widerspruch erregt und vor allem die Auseinandersetzung auf dem Gebiet des Staatskirchenrechts befruchtet. Das Werk ist vom Alfred Metzner Verlag in Frankfurt und Berlin \u00fcbernommen worden. Er wird die zweite, neu bearbeitete und erweiterte Auflage im Herbst 1970 publizieren.<\/i><\/p>\n<p><i>Wir ver\u00f6ffentlichen mit freundlicher Genehmigung des Verlags ein neu eingef\u00fcgtes Kapitel, in dem ein aktuelles Problem der Religionsfreiheit behandelt wird.<\/i><\/p>\n<p>Als sich die Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer 1952 mit der Gegenwartslage des Staatskirchenrechts befa\u00dfte, hat in den Referaten von Hans Peters und Werner Weber die Religionsfreiheit \u00fcberhaupt keine Rolle gespielt. Sie ist nicht einmal erw\u00e4hnt worden (1). Die gleiche Vereinigung widmete sich 1967 dem Beratungsgegenstand &#132;Die Kirchen unter dem Grundgesetz&#8220; (2). Diesmal wurde die Religionsfreiheit nicht ausgeklammert. Sowohl in den Referaten als auch in den Diskussionsbeitr\u00e4gen wurde ihre Bedeutung f\u00fcr das Thema anerkannt. Vor allem ging es um die negative und positive Religionsfreiheit (3), um Bezeichnungen, die meines Wissens vorher bei der Auslegung der Religionsfreiheit keine Rolle gespielt hatten. Lediglich Hollerbach aber, einer der beiden Tagungsreferenten, hat in seinem Beitrag \u00fcber &#132;Das Staatskirchenrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts&#8220; (4) davon gesprochen, da\u00df Art. 4 Abs. 1 GG &#132;nicht nur die Glaubensfreiheit im positiven, sondern auch im negativen Sinne&#148; gew\u00e4hrleiste. Aus der weiteren Bemerkung, da\u00df dieses Grundrecht auch die Freiheit zur Irreligiosit\u00e4t in der Form der blo\u00dfen Areligiosit\u00e4t oder der aktiven Antireligiosit\u00e4t umschlie\u00dfe, ergibt sich seine Auffassung, da\u00df die Religionsfreiheit den Einzelnen dazu berechtigt, sich auf dem Gebiet von Religion und Weltanschauung eine beliebige Lebensform zu geben. Diese Auffassung ist unangefochten bereits zu Art. 135 WRV vertreten worden (5).<\/p>\n<p>Hinsichtlich Hollerbachs Religionsfreiheit im positiven bzw. negativen Sinne hat nun auf der erw\u00e4hnten Tagung eine Akzentverschiebung stattgefunden. Heckel (6) f\u00fchrte aus, das l\u00e4ngst f\u00e4llige Aufgreifen der Freiheitsfrage durch gewisse &#132;humanistische&#148;, kulturpolitische und verfassungsrechtliche Str\u00f6mungen und Urteile habe sich auf die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit geworfen. Das Grundrecht werde als Freiheit zur Abkehr von der Kirche und von den staatlichen Staatskircheninstitutionen verstanden, so da\u00df\u00a0&#8211; so gesehen\u00a0&#8211; der Sinn der Glaubensfreiheit in der Freiheit, nicht zu glauben, in der Negation oder der sogenannten &#132;negativen&#148; Glaubensfreiheit liege, die man nach dem Ma\u00df der Dissidenten und (sp\u00e4ter) der Atheisten zumesse, w\u00e4hrend f\u00fcr den Gl\u00e4ubigen der gro\u00dfen landeskirchlichen Bekenntnisse\u00a0&#8211; also f\u00fcr die noch heute ganz \u00fcberwiegende Mehrheit der Bev\u00f6lkerung\u00a0&#8211; Glaube und Glaubensfreiheit (die sogenannte &#132;positive&#148; Glaubensfreiheit!) sozusagen stellvertretend von den gro\u00dfen Institutionen wahrgenommen und auf sie verrechnet werde. Daraus leitet Heckel die Behauptung ab: die Religionsfreiheit schrumpfe auf ein schmales Segment zusammen, sie schlage um &#132;in eine Intoleranz der Negation&#148;. Somit werde aus der Freiheit, nicht zum Bekenntnis gezwungen zu werden, &#132;das Zwangsrecht, anderen die Bekenntnisaus\u00fcbung zu verbieten&#148;. Aus der Freiheit des Glaubenslosen in der Erziehung werde der Anspruch, da\u00df auch die anderen glaubenslos erzogen werden m\u00fc\u00dften. Hollerbach (7) schlo\u00df sich diesen Ausf\u00fchrungen an mit der Bemerkung, die Auslegung des Art. 4 GG werde vornehmlich vom Gedanken des Schutzes der kleinen bekenntnislosen Minderheit bestimmt. Das Grundgesetz fordere aber nicht das zu Minimalismus und Nivellierung f\u00fchrende Diktat der Minderheit.<\/p>\n<p>Die Folge dieser Angriffe gegen eine vom Standpunkt der erw\u00e4hnten Autoren aus verfehlte Auslegung war jedenfalls, da\u00df die weitere Diskussion von den Begriffen der positiven und negativen Religionsfreiheit beherrscht wurde. Heckel (8) umschrieb den von ihm abgelehnten negativen Freiheitsbegriff in seinen weiteren Ausf\u00fchrungen als &#132;laizistische Freiheit der Ausgrenzung des Religi\u00f6sen aus dem Recht&#148; und aus dem staatlichen Bereich. Scheuner (9) unterst\u00fctzte die Ausf\u00fchrungen Heckels mit dem Hinweis, da\u00df Freiheit im modernen Gruppenleben und in der modernen Pr\u00e4ponderanz des Staates nicht mehr das bedeute, was der Liberale, die liberale Theorie sich vor 150 Jahren darunter vorgestellt habe. Unter Bezugnahme auf die Wissenschaftsfreiheit, die heute bedeute, da\u00df der Staat die Wissenschaft positiv f\u00f6rdern m\u00fcsse, meinte er, es sei einfach nicht mehr so, da\u00df man einen Raum der Freiheit ausgrenzen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Es fehlte nicht an Gegenstimmen. Vor allem B\u00f6ckenf\u00f6rde(10) wies darauf hin, da\u00df die gro\u00dfe Leistung des liberalen Rechtsstaates darin lag, durch Ausgrenzungen die Gesellschaft wirklich in Freiheit von staatlichen Eingriffen zu setzen und sie sich selbst zu \u00fcberlassen. Wenn der Staat jetzt beginne, etwa einen positiven und nicht-ausgrenzenden Begriff von Freiheit zu bilden und festzulegen, der z. B. dem kirchlichen Selbstverst\u00e4ndnis entspreche oder den moralisch-religi\u00f6s bestimmten inneren Bindungen des christlichen B\u00fcrgers bei Wahrnehmung seiner Handlungsfreiheit, dann griffe er doch wieder gerade \u00fcber seinen Bereich hinaus und halte sich nicht an den Verzicht, \u00fcber geistliche und kirchliche Dinge von sich aus nichts festzulegen. Auch Ekkehart Stein(11) wandte sich gegen eine positive Religionsfreiheit in dem Sinne, da\u00df der Staat verpflichtet oder auch nur berechtigt sei, den offiziellen Glaubensinhalt zu f\u00f6rdern. Und Pirson(12) gab zu bedenken, da\u00df gerade die negative Wendung dieser Grundrechte f\u00fcr die Kirche nicht odios, sondern geradezu Voraussetzung f\u00fcr die Entfaltung ihrer Freiheit sei. Man k\u00f6nne nicht die negative Seite dieser Freiheit, also die Inkoinpetenz des Staates auf diesem Bereich geltend machen, um die Freiheit der Kirchen zu begr\u00fcnden, anderseits diese Freiheit positiv wenden, um den Staat zu verpflichten, in diesem Bereich t\u00e4tig zu werden. Die Besonderheit der Religionsfreiheit und auch des Selbstbestimmungsrechts der Kirche liege eben darin, da\u00df sie objektivrechtlich f\u00fcr den Staat eine sachliche Schranke seiner Regelungsbefugnis aufweise.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt einer jeden Auseinandersetzung \u00fcber negative und positive Religionsfreiheit, die vom Gegenstand her zu irrationalen und emotionalen Behauptungen geradezu herausfordert, mu\u00df das Gebot sein, sich einer streng wissenschaftlichen Beweisf\u00fchrung zu bedienen. Hinter dem Vorwurf der Intoleranz der Negation steht die immer wieder betonte Feststellung, 95 \u00b0\/o der Bev\u00f6lkerung seien B\u00fcrger und Christen zugleich, man k\u00f6nne daher ihren Anspruch auf positive Religionsfreiheit nicht zu Gunsten einer kleinen Minderheit ignorieren. Die Vertreter dieser Auffassung \u00fcbersehen aber, da\u00df es doch gerade der Sinn der Religionsfreiheit ist, eine Minderheit zu sch\u00fctzen. Dies wird dadurch sichergestellt, da\u00df alles, was mit Religion und Weltanschauung zusammenh\u00e4ngt, in rechtlicher Hinsicht irrelevant ist. Dies kann nur dadurch erreicht werden, da\u00df der Staat sich auf dem Gebiet von Religion und Weltanschauung nicht bet\u00e4tigt. F\u00fcr die aktive Bet\u00e4tigung auf diesen Gebieten ist ein staatsfreier Raum geschaffen.<\/p>\n<p>In welcher Weise sich der Einzelne oder eine von Einzelnen gebildete Gemeinschaft in diesem staatsfreien Bereich bet\u00e4tigt, steht ihnen frei. Da sich die Pflege von Religion und Weltanschauung zumeist in Gemeinschaften abspielt, ist eigens den Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen das Selbstbestimmungsrecht zugebilligt worden, das ihnen eine umfassende Autonomie gew\u00e4hrt. Die \u00c4u\u00dferungen auf diesen Gebieten sind f\u00fcr den Staat wertneutral. Sie als negativ oder positiv zu bezeichnen, verbietet sich daher. Aus der Sicht des Selbstverst\u00e4ndnisses der einzelnen Gemeinschaft mag der Glaube oder die Weltanschauung der anderen als Unglaube erscheinen. Solche Aussagen haben nur einen Sinn f\u00fcr die bewertende Gemeinschaft; f\u00fcr alle \u00fcbrigen dagegen sind sie bedeutungslos. Es ist daher sinnlos, \u00fcberhaupt von negativer oder positiver Religionsfreiheit zu sprechen. Dieses Grundrecht er\u00f6ffnet M\u00f6glichkeiten, sich dem Gebiet von Religion und Weltanschauung zu widmen. Jedes Wirken k\u00f6nnte daher als eine positive \u00c4u\u00dferung der Religionsfreiheit im Sinn einer aktiven Bet\u00e4tigung bezeichnet werden, wobei es gleichg\u00fcltig ist, welchen Inhalt die jeweilige \u00c4u\u00dferung hat. Wer den Standpunkt der Mehrheit aber als positiv, den Standpunkt einer Minderheit dagegen als negativ bewertet, hat das Wesen der Religionsfreiheit gr\u00fcndlich mi\u00dfverstanden.<\/p>\n<p>Wenn die Vertreter einer bestimmten Religionsgesellschaft fordern, da\u00df der Staat ihnen die M\u00f6glichkeit gebe, entsprechend ihrem Glauben &#151; um ein praktisches Beispiel zu nennen &#151; die Erziehung ihrer Kinder zu erm\u00f6glichen, so darf der Staat sie nur auf die Religionsfreiheit verweisen, die sich im privaten und kirchlichen Bereich \u00e4u\u00dfern kann, ja sogar im \u00f6ffentlichen, soweit kraft des Grundrechts der Privatschulfreiheit Privatschulen errichtet werden, die man dem \u00f6ffentlichen Bereich zuordnen kann. Nur auf den staatlichen Bereich darf nicht verwiesen werden; aber nicht, weil der Staat die \u00dcberzeugungen derjenigen unterst\u00fctzen will, die sich zu einer areligi\u00f6sen Weltanschauung bekennen, sondern lediglich, weil er keine irgendwie geartete \u00dcberzeugung auf dem Gebiet von Religion und Weltanschauung f\u00f6rdern darf. Wenn sich daraus ergibt, da\u00df der Staat und seine Einrichtungen in religi\u00f6ser und weltanschaulicher Beziehung neutral sind, so ist dies eine unvermeidbare Konsequenz, die sich aus der Religionsfreiheit ergibt. Es ist daher v\u00f6llig verfehlt, den Vertretern dieser Auffassung vorzuwerfen, sie forderten einen &#132;offiziellen staatlich verordneten Agnostizismus und Indifferentismus&#8220;(13). Jede Glaubensrichtung kann sich frei entfalten, aber nur dank der allen \u00dcberzeugungen offen stehenden Religionsfreiheit. Eine noch so gro\u00dfe Mehrheit auf Grund einer Identit\u00e4t von Staatsb\u00fcrgern und Gl\u00e4ubigen zu privilegieren und ihren Glauben als die \u00c4u\u00dferung einer positiven Religionsfreiheit zu bewerten, ist schlechterdings unm\u00f6glich(14).<\/p>\n<p>Da\u00df die Einteilung der Grundrechte in die Rechte des negativen und des positiven Status eine Rolle bei der verfehlten Unterscheidung zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit gespielt hat, ist m\u00f6glich. Jedenfalls steht fest, da\u00df die Religionsfreiheit zu den klassischen Grundrechten geh\u00f6rt. Diese sind nach allgemeiner Auffassung Rechte des negativen Status. Sie billigen dem Einzelnen ein Recht auf Unterlassung staatlicher Eingriffe zu. Dadurch wird die sogenannte staatsfreie Sph\u00e4re geschaffen (Klein(15)). Diese auf staatliches Unterlassen gerichteten Freiheitsrechte enthalten Ausgrenzungen (D\u00fcrig(16) unter Bezugnahme auf Forsthoff ). Innerhalb des von staatlichem Einflu\u00df ausgegrenzten Bereichs ist der Einzelne frei, sich aktiv zu bet\u00e4tigen. Im Gegensatz dazu versteht man unter den Rechten des positiven Status Rechte des Einzelnen auf bestimmte Leistungen des Staates. Sie verpflichten, diesen eine T\u00e4tigkeit zu entfalten. Vornehmlich die sozialen Grundrechte &#151; Recht auf Arbeit, auf Bildung u. a. &#151; geh\u00f6ren hierher. Da\u00df die Religionsfreiheit nicht zu diesen Grundrechten geh\u00f6rt, bedarf keines besonderen Nachweises. Da Religion und Weltanschauung deswegen ausgegrenzt sind, damit der Einzelne sich unabh\u00e4ngig von jedem staatlichen Einflu\u00df auf dieses Gebiet entscheiden und bet\u00e4tigen kann, w\u00e4re es geradezu absurd, vom Staat eine F\u00f6rderung von Religion und Weltanschauung zu verlangen.<\/p>\n<p>Lediglich in Verbindung mit der Religionsfreiheit als einem Grundrecht des negativen Status w\u00e4re es m\u00f6glich, die Bezeichnung &#132;negativ&#148; in dem Sinne zu verwenden, da\u00df eine T\u00e4tigkeit des Staates auf dem staatsfreien Gebiet zu negieren ist, und &#132;positiv&#148;, da\u00df der Einzelne sich insoweit frei bet\u00e4tigen darf. Da Heckel u. a. mit diesen Bezeichnungen in Verbindung mit der Religionsfreiheit aber etwas v\u00f6llig anderes meinen, was dem Wesen der Religionsfreiheit widerspricht, ist es geboten, weder von negativer noch von positiver Religionsfreiheit zu sprechen.<\/p>\n<p>Scheuners bereits erw\u00e4hnter Hinweis auf die Wissenschaft und die Verpflichtung des Staates, sie zu f\u00f6rdern, geht fehl. Man darf Religion und Weltanschauung nicht mit Wissenschaft oder Kunst vergleichen. Religion und Weltanschauung bem\u00fchen sich um die Deutung der Welt. Die Wissenschaft bem\u00fcht sich um die Erkenntnis der Welt. Sie ist eine Lebensnotwendigkeit des modernen Menschen; sie ist das Licht auf seinem dunklen Weg, die F\u00fchrerin aus dem Chaos zur Ordnung; sie ist es, die dem Menschen die Natur unterwirft, die ihn auch sich selbst kennen und verstehen lehrt. Aber sie kann ihre Funktion nur aus\u00fcben, wenn sie ihrem eigenen Gesetz folgen darf, das man den kategorischen (das hei\u00dft unbedingten) Imperativ der Wahrheit genannt hat. Infolgedessen hat K\u00f6ttgen betont, da\u00df nicht das wissenschaftlich interessierte Individuum und seine Freiheit, sondern die &#132;Sache&#148; der Wissenschaft den Gegenstand besonderer verfassungsrechtlicher Garantierung bildet. Ob man neben der institutionellen Garantie und der Gew\u00e4hrleistung der akademischen Selbstverwaltung aus Art.S Abs. 3 GG auch das subjektive \u00f6ffentliche Recht auf Freiheit der Bet\u00e4tigung in Wissenschaft, Forschung und Lehre ableitet(18), ist nicht von entscheidender Bedeutung. In jedem Fall geht es in Art. 5 Abs. 3 GG prim\u00e4r um die Sache der Wissenschaft, w\u00e4hrend es in Art. 4 GG um die Freiheit des Einzelnen geht, sich auf dem religi\u00f6sen und weltanschaulichen Gebiet frei zu bet\u00e4tigen. Aus diesem Grunde ist auch in Art. 5 Abs. 3 GG die Formulierung gebraucht: die Wissenschaft ist frei. In Art. 4 GG dagegen ist die Freiheit des Glaubens und Bekenntnisses sowie der Religionsaus\u00fcbung garantiert. Diese Rechte sind nicht auf den Glauben, das Bekenntnis oder die Religion und Weltanschauung bezogen, sondern auf das Individuum und die Gemeinschaften, die diese Freiheiten in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>Diese unterschiedliche Regelung ist allein sinnvoll. Wenn es auch viele wissenschaftliche Disziplinen gibt, gelten f\u00fcr alle die gleichen Prinzipien wie z. B. der Verzicht auf<\/p>\n<p>dogmatische Fixierung ihrer Voraussetzung, die Widerspruchslosigkeit aller in der betreffenden Disziplin zu bildenden S\u00e4tze und die Vernunfteinsicht als einziges Wahrheitskriterium. Es ist evident, da\u00df eine staatliche F\u00f6rderung der Wissenschaft der Sache der freien Wissenschaft keinen Abbruch tut, wenn die f\u00fcr alle Wissenschaftszweige anerkannten Grunds\u00e4tze nicht verletzt werden und die wissenschaftliche Autonomie nicht angetastet wird.<\/p>\n<p>Anders bei Religion und Weltanschauung! Zun\u00e4chst ist schon zweifelhaft, welche Religion oder Weltanschauung gef\u00f6rdert werden sollte. Oder soll das im Bereich der Grundrechte wesensfremde Mehrheitsprinzip zur Anwendung gelangen? Dies ist unm\u00f6glich, da es dem Staat untersagt ist, im Bereich von Religion und Weltanschauung zu differenzieren. Er darf lediglich, worauf K\u00f6ttgen(19) mit Recht hinweist, dank seines S\u00e4kularismus alle religi\u00f6sen und weltanschaulichen Bekenntnisse tolerieren. Infolgedessen mu\u00df er sich in einem Konfliktsfall zwischen wissenschaftlicher Wahrheit und religi\u00f6sem Offenbarungsglauben zu Gunsten der Wissenschaft entscheiden. Ihre Erkenntnisse sind n\u00e4mlich nachpr\u00fcfbar. Scheuners Folgerung, aus der positiven Religionsfreiheit ergebe sich die Notwendigkeit einer staatlichen F\u00f6rderung in gleicher Weise wie bei der Wissenschaft, ist daher ebenso unhaltbar wie die Vorstellung einer negativen und positiven Religionsfreiheit \u00fcberhaupt.<\/p>\n<p>1 Ver\u00f6ffentlichungen der Vereinigung deutscher Staatsrechtslehrer Heft 11 (1954).<\/p>\n<p>2 Ver\u00f6ffentl. d. Vereinigung deutscher Staatsrechtslehrer Heft 26 (1968).<\/p>\n<p>3 aa0. S. 13, 14, 26, 95, 111, 117, 122, 123, 124, 130, 131, 132, 136, 138, 139.<\/p>\n<p>4 A\u00f6R Bd. 92, S. 105.<\/p>\n<p>5 s. Ansch\u00fctz Art. 135 Anm. 4.<\/p>\n<p>6 aa0. S. 13 f, 24.<\/p>\n<p>7 aa0. S. 98.<\/p>\n<p>8 aa0. S. 125.<\/p>\n<p>9 aa0. S. 131.<\/p>\n<p>10 aa0. S. 123.<\/p>\n<p>11 aa0. S. 130.<\/p>\n<p>12 aa0. S. 132 f.<\/p>\n<p>13 Dieser Vorwurf ist von Heckel (aa0. S. 29) gegen mich erhoben worden. 13 vgl. Quaritsch in Ver\u00f6ffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 26, S. 112.<\/p>\n<p>15 von Mangoldt-Klein S. 59 und 216.<\/p>\n<p>16 Maunz-D\u00fcrig-Herzog Art. 1111 Rdnr. 88.<\/p>\n<p>17 Die Grundrechte Bd. II S. 302.<\/p>\n<p>18 von Mangoldt-Klein S. 253; BVerfGE 15, 256 (263).<\/p>\n<p>19 aa0. S. 303.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[656,667],"autoren":[647],"publikationen":[855],"class_list":["post-8411","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-religion","tag-vorgaenge-artikel","autoren-erwin-fischer","publikationen-4-1970"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Negative und positive Religionsfreiheit? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/4-1970\/publikation\/negative-und-positive-religionsfreiheit\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Negative und positive Religionsfreiheit? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Heft 4\/1970, S. 4-7 (vg) Im Szczesny Verlag ist 1964 die erste Auflage von &#132;Trennung von Staat und Kirche&#148; erschienen. 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