{"id":8474,"date":"2020-10-14T15:51:00","date_gmt":"2020-10-14T13:51:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/unrechtsstaat\/"},"modified":"2024-02-22T12:28:17","modified_gmt":"2024-02-22T11:28:17","slug":"unrechtsstaat","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/230\/publikation\/unrechtsstaat\/","title":{"rendered":"Unrechtsstaat"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 230 (2\/2020), S. 33-50<\/p>\n<p><em>Dieser Beitrag setzt sich kritisch mit dem Begriff \u201eUnrechtsstaat\u201c auseinander und untersucht seine Schw\u00e4chen bei der r\u00fcckblickenden Charakterisierung politischer Systeme und ihres Umgangs mit dem Recht. Stattdessen schl\u00e4gt der Autor die Verwendung des Begriffs \u201eSED-Unrecht\u201c f\u00fcr Menschenrechtsverletzungen vor, die in der DDR begangen wurden.<\/em><\/p>\n<p>Der Begriff des Unrechtsstaates wird seit geraumer Zeit geschichtspolitisch verschlissen. Die Frage, ob die DDR ein Unrechtsstaat gewesen sei, endet \u00fcblicherweise in bekennerhaften Ritualen, die zu Gruppenzuweisungen f\u00fchren. Die Antwort auf diese Frage spielte in Koalitionsverhandlungen und Ministerernennungen eine Rolle.<\/p>\n<p><strong>Ein kurzer R\u00fcckblick auf einige Debatten seit der Vereinigung<\/strong><\/p>\n<p>Die deutschen Staatsrechtslehrer sprachen auf ihrer Tagung 1991 von der <em>\u201evor-rechtsstaatlichen Vergangenheit\u201c.<a href=\"#_edn1\" name=\"_ednref1\"><strong>[1]<\/strong><\/a><\/em> Im gleichen Jahr vertrat Horst Sendler, seinerzeit Pr\u00e4sident des Bundesverwaltungsgerichts, die Auffassung, die DDR sei <em>\u201eim Kern Unrechtsstaat\u201c<\/em> gewesen. Daran kn\u00fcpfte sich eine Kontroverse vor allem unter Juristen an (H. Klenner, Ingo M\u00fcller, Peter Schneider, V. Sch\u00f6neburg, M. Stolleis, Ingo Wagner u.a.). Unterschieden wurde zwischen Rechtsstaat \u2013 Nichtrechtsstaat \u2013 Unrechtsstaat oder zwischen Rechtsstaat auf der einen und Machtstaat, Obrigkeits-, Polizeistaat auf der anderen Seite.<\/p>\n<p>In den politischen Arenen ist Flagge zeigen angesagt. Bei der Bildung von Koalitionen unter Beteiligung der PDS, dann der Linken wurde die DDR-Geschichte zun\u00e4chst ausgespart oder im Unscharfen gelassen. So 1998 in Mecklenburg-Vorpommern, bei der Bildung einer ersten Koalition von SPD und PDS. Gewunden hei\u00dft es da: <em>\u201eSPD und PDS respektieren Unterschiedlichkeiten in ihren politischen Auffassungen und ihrer Programmatik sowie ihre unterschiedlichen Traditionen und ihre jeweilige Verantwortung f\u00fcr die Entwicklung in Deutschland.\u201c <\/em>\u2013 Im Berliner Koalitionsvertrag (2002) zwischen SPD und PDS findet sich im historischen Vorwort der Satz:<em> \u201eDie Distanzierung der PDS von den Unrechtstaten (!) der SED und dem Mauerbau waren wichtige Schritte zur Aufarbeitung der unheilvollen Geschichte der SED.\u201c<\/em> \u2013 In Brandenburg hie\u00df es 2009 in der Pr\u00e4ambel zum rot-roten Koalitionsvertrag: Erst im Jahre 1989 h\u00e4tten die DDR-B\u00fcrger <em>\u201eFreiheit, Demokratie und Pluralismus, die soziale Marktwirtschaft und den Rechtsstaat\u201c<\/em> erk\u00e4mpft. <em>\u201eEine Verkl\u00e4rung der SED-Diktatur wird es mit dieser Koalition nicht geben.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Vom damaligen Ministerpr\u00e4sidenten von Mecklenburg-Vorpommern, Erwin Sellering (SPD), h\u00f6rte man 2009, dass die DDR kein <em>\u201etotaler Unrechtsstaat\u201c<\/em> gewesen sei. Kompliziert wurde es bei den Versuchen zur Bildung einer rot-rot-gr\u00fcnen Koalition, so 2009 in Th\u00fcringen, wo die Verhandlungen u.a. deshalb scheiterten, weil die Gr\u00fcnen auf einer Charakterisierung der DDR als \u201eUnrechtsstaat\u201c bestanden.<\/p>\n<p>Auf dem Parteitag der \u201eLinken\u201c in Th\u00fcringen ging es Ende November 2009 hoch her, weil sich Ina Leukefeld (fr\u00fcher IM) weigerte, die DDR als Unrechtsstaat zu bezeichnen; das ziele auf die Delegitimierung der DDR und f\u00fchre zur Diskriminierung von 17 Millionen Menschen. Ein anderer Delegierter, Hendrik Volkert, erkl\u00e4rte, es habe Unrecht in der DDR gegeben, aber auch in anderen Staaten wie der BRD. Er lasse sich nicht einreden, dass die DDR kein Rechtsstaat gewesen sei. Sie habe eine Verfassung und ein Parlament gehabt, die vom Volk gewollt gewesen seien. Der Fraktionsvorsitzende der \u201eLinken\u201c im Landtag, Ramelow, bewegte sich zur anderen Seite, als er \u00e4u\u00dferte, dass die DDR kein Rechtsstaat gewesen sei. In der DDR habe sich ein B\u00fcrger nicht gegen die \u00dcberwachung durch das MfS zur Wehr setzen k\u00f6nnen, wie er sich im Westen gegen die \u00dcberwachung durch den Verfassungsschutz habe wehren k\u00f6nnen. Auch habe es keine Trennung von Macht und Recht gegeben.<\/p>\n<p>Im Mai 2010 brach die SPD-Verhandlungsdelegation in NRW die Koalitionsgespr\u00e4che mit der \u201eLinken\u201c ab, u.a. deshalb, weil deren Vertreter sich weigerten, sich von der DDR als einem \u201eUnrechtsstaat\u201c zu distanzieren. Ende 2014 kam es in Th\u00fcringen dann doch zur Bildung einer ersten rot-rot-gr\u00fcnen Koalition. In der Pr\u00e4ambel des Koalitionsvertrags vom Dezember 2014 hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDie DDR war eine Diktatur, kein Rechtsstaat. Weil durch unfreie Wahlen bereits die strukturelle demokratische Legitimation staatlichen Handelns fehlte, weil jedes Recht und jede Gerechtigkeit in der DDR ein Ende haben konnte, wenn einer der kleinen oder gro\u00dfen M\u00e4chtigen es so wollte, weil jedes Recht und jede Gerechtigkeit f\u00fcr diejenigen verloren waren, die sich nicht systemkonform verhielten, war die DDR in der Konsequenz ein Unrechtsstaat.\u201c<\/p>\n<p>Ramelow erkl\u00e4rte kurz nach Abschluss der Koalitionsvereinbarung, die Vokabel \u201eUnrechtsstaat\u201c sei blo\u00df eine \u201eProtokollnotiz\u201c.<\/p>\n<p>Auch bei Personalien k\u00f6nnen die Wogen hoch gehen. Ende Oktober 2009 w\u00e4re die Ernennung von Volkmar Sch\u00f6neburg zum Justizminister von Brandenburg fast gescheitert, weil ein Artikel von ihm aus dem Jahre 2002 bekannt wurde, in dem er den Begriff \u201eUnrechtsstaat\u201c f\u00fcr unwissenschaftlich gehalten hatte.<a href=\"#_edn2\" name=\"_ednref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Die Kandidatin der \u201eLinken\u201c f\u00fcr die Bundespr\u00e4sidentenwahl am 30.6.2010, Luc Jochimsen, sagte gegen\u00fcber dem Hamburger Abendblatt: <em>\u201eDie DDR war ein Staat, der unverzeihliches Unrecht an seinen B\u00fcrgern begangen hat. Nach juristischer Definition war sie allerdings kein Unrechtsstaat.\u201c <\/em>\u2013 Dazu der CDU-Generalsekret\u00e4r Gr\u00f6he: Frau Jochimsen sei<em> \u201enicht in der Lage, die DDR als das zu bezeichnen, was sie war: ein Unrechtsstaat, der mit Mauer, Stacheldraht und Stasi-Terror das Volk unterdr\u00fcckt hat.\u201c <\/em>Sie verh\u00f6hne damit die Opfer des DDR-Unrechtsregimes. Joachim Gauck, Kandidat der SPD und der Gr\u00fcnen, hatte im Fernsehen gesagt: <em>\u201eJa, die DDR war ein Unrechtsstaat \u2013 wir sprechen ja wie normale Leute und nicht in einem juristischen Seminar, daf\u00fcr mag der Begriff zu pauschal sein.\u201c <\/em>Aber im politischen Raum sei er richtig. Jochimsen wie Gauck scheinen anzunehmen, dass es eine juristische Definition g\u00e4be, nach der man entscheiden k\u00f6nne, ob der Begriff Unrechtsstaat anzuwenden oder nicht anzuwenden sei.<\/p>\n<p>Bundeskanzlerin Angela Merkel verwendete den Begriff \u201eUnrechtsstaat\u201c bei einer Rede zum 25. Jahrestag des Mauerfalls 2014. Sie nannte die DDR ein <em>\u201eideologiebesessenes Regime\u201c<\/em>, das <em>\u201eMillionen Menschen an die Grenzen des Ertr\u00e4glichen und allzu viele dar\u00fcber hinaus\u201c<\/em> gebracht habe.<\/p>\n<p>Wie sieht es mit \u201eVolkes Stimme\u201c in Ost und West aus? Wie \u00fcblich pauschal befragt und mit der \u00fcblichen Uneinheitlichkeit antwortend. Infratest fragte im November 2009: <em>\u201eWar die DDR Ihrer Meinung nach ein Unrechtsstaat?\u201c<\/em> 72% ja, sie war ein U. (West: 78%; Ost: 51%; 58% der Ostdeutschen, die nach 1990 in die alten L\u00e4nder umgezogen waren) 19% nein, sie war kein U. (West: 14%; Ost: 40%).<\/p>\n<p>Etwas anders fragte das Institut f\u00fcr Demoskopie Allensbach (auch im November 2009): <em>\u201eW\u00fcrden Sie sagen, die DDR war ein Rechtsstaat, oder w\u00fcrden Sie das nicht sagen?\u201c <\/em>(Angaben in Prozent)<\/p>\n<p><strong>HIER KOMMT DIE TABELLE HIN!!!!! \ud83d\ude42<\/strong><\/p>\n<p>Noch j\u00fcngst (2018) wurden die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages mobilisiert f\u00fcr eine Ausarbeitung \u00fcber <em>\u201eRechtsstaat und Unrechtsstaat: Begriffsdefinition, Begriffsgenese, aktuelle politische Debatten und Umfragen\u201c.<a href=\"#_edn3\" name=\"_ednref3\"><strong>[3]<\/strong><\/a><\/em><\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Wahlkampfs in Th\u00fcringen im Herbst 2019 nannte die Ministerpr\u00e4sidentin von Mecklenburg-Vorpommern Manuela Schwesig (SPD) die DDR eine Diktatur, lehnte aber die Bezeichnung als \u201eUnrechtsstaat\u201c ab. Zwar habe der DDR alles gefehlt, was eine Demokratie ausmache. Der Begriff \u201eUnrechtsstaat\u201c werde aber von vielen Menschen, die in der DDR gelebt h\u00e4tten, als herabsetzend empfunden. <em>\u201eEr wirkt so, als sei das ganze Leben Unrecht gewesen. Wir brauchen aber mehr Respekt vor ostdeutschen Lebensleistungen. Das ist wichtig auch f\u00fcr das Zusammenwachsen von Ost und West.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Und auch Th\u00fcringens Ministerpr\u00e4sident Bodo Ramelow lehnte nunmehr den Begriff \u201eUnrechtsstaat\u201c ab:<em> \u201eDie DDR war eindeutig kein Rechtsstaat. Der Begriff &#8218;Unrechtsstaat&#8216; aber ist f\u00fcr mich pers\u00f6nlich unmittelbar und ausschlie\u00dflich mit der Zeit der Naziherrschaft und dem mutigen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer und seiner Verwendung des Rechtsbegriffs \u201eUnrechtsstaat\u201c in den Auschwitz-Prozessen verbunden.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Am 13.12.2019 stellten Abgeordnete und die Fraktion der AfD eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung zum \u201eBegriff \u201eUnrechtsstaat\u201c im Rahmen der Erinnerungspolitik und seiner Anwendung auf die ehemalige DDR\u201c.<a href=\"#_edn4\" name=\"_ednref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Interessant ist auch, bei welchen Gelegenheiten der Unrechtsstaat-Test <em>nicht<\/em> durchgef\u00fchrt wird: bei der Ernennung von Barbara Borchardt zur Laienrichterin am Verfassungsgericht von Mecklenburg-Vorpommern (im Mai 2020) wurde ihr kein Bekenntnis gegen den Unrechtsstaat abverlangt, sondern ihre Mitgliedschaft in der als \u201eextremistisch\u201c eingestuften AKL (Antikapitalistische Linke) ins Feld gef\u00fchrt. Der Generalsekret\u00e4r der CSU Markus Blume erkl\u00e4rte sie zum \u201eVerfassungsfeind\u201c.<\/p>\n<p>In ihrem Buch <em>\u201eDiener zweier Herren. DDR-Juristen zwischen Recht und Macht\u201c<\/em> (Berlin 2020) kommt Inga Markovits zu der Einsch\u00e4tzung: <em>\u201eJedenfalls war die DDR, auch als Nicht-Rechtsstaat, kein Staat, der Recht und Gerechtigkeit mit F\u00fc\u00dfen trat.\u201c <\/em>(S.\u00a0202) <em>\u201eSie bewegte sich auf den Rechtsstaat zu.\u201c<\/em> (S. 211)<\/p>\n<p><strong>Ein R\u00fcckblick mit l\u00e4ngerem Atem: Der Nationalsozialismus \u2013 vom deutschen Rechtsstaat Adolf Hitlers zum Unrechtsstaat<\/strong><\/p>\n<p>Die Charakterisierung des NS-Staates als Unrechtsstaat ist heute fest etabliert. Der Begriff \u201eUnrechtsstaat\u201c taucht allerdings schon fr\u00fcher auf. Wie \u00fcblich findet man Vorg\u00e4nger wie einen gewissen Peter Reichensperger, bei dem der Ausdruck bereits 1853 vorkommt. Aber auch w\u00e4hrend des NS wurde er verwendet, bei C. Schmitt (1935):<\/p>\n<p>\u201eMan stellt den Rechtsstaat als den Gegenbegriff zu einem Nicht-Rechtsstaat im Sinne von Unrechtsstaat (Machtstaat, Gewaltstaat, Willk\u00fcrstaat, Polizeistaat) hin und hat es dann nat\u00fcrlich leicht, den Rechtsstaat \u00fcber einen solchen Widersacher triumphieren zu lassen. Aber so billig geht es in dem gro\u00dfen geistigen Kampf der V\u00f6lker und Zeiten nicht zu. Hier ringt nicht der Sinn mit dem Unsinn, sondern Sinn mit Gegen-Sinn und Leben mit dem Leben.\u201c<a href=\"#_edn5\" name=\"_ednref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Auf die Kennzeichnung des NS-Staates als Rechtsstaat wollte man aus propagandistischen Gr\u00fcnden nicht verzichten. Es gen\u00fcgte nicht die Behauptung Schmitts, <em>\u201eDer nationalsozialistische Staat ist ein gerechter Staat.\u201c<\/em> Abgrenzen musste man sich aber vom herk\u00f6mmlichen Rechtsstaat, der deshalb als liberaler Rechtsstaat, als blo\u00dfer Gesetzesstaat oder als Machtstaat bezeichnet wurde. Es gen\u00fcgte dann auch nicht, einfach vom <em>\u201enationalsozialistischen Rechtsstaat\u201c<\/em> zu sprechen. Gro\u00dfen Anklang fand die Sch\u00f6pfung Hans Franks: <em>\u201eder deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers\u201c<a href=\"#_edn6\" name=\"_ednref6\"><strong>[6]<\/strong><\/a><\/em>.<\/p>\n<p>\u201eRechtsstaat\u201c geh\u00f6rt also zum Repertoire der nationalsozialistischen Staatsrechtslehrer. \u201eUnrechtsstaat\u201c wird zur Fremdbeschreibung des NS nach 1945. Erstmals taucht der Begriff \u201eUnrechtsstaat\u201c zur Kennzeichnung des NS auf bei Gustav Radbruch in seinem kleinen Beitrag von 1945<em> \u201eF\u00fcnf Minuten Rechtsphilosophie\u201c<\/em>. Dort hei\u00dft es: <em>\u201eSo hat die Gleichsetzung von Recht und vermeintlichem oder angeblichem Volksnutzen einen Rechtsstaat in einen Unrechtsstaat verwandelt.\u201c<a href=\"#_edn7\" name=\"_ednref7\"><strong>[7]<\/strong><\/a><\/em> Strafe ohne Gesetz und Urteil, gesetzloser Mord an Kranken seien als Recht anerkannt worden. In seiner Rechtsphilosophie von 1932 hatte Radbruch noch von einem <em>\u201eunrechttuenden Staat\u201c<\/em> gesprochen. Nach 1945 unterschied Radbruch zwei Formen staatlichen Unrechts: einmal liegen extrem ungerechte Gesetze des Staates vor, im anderen Fall verst\u00f6\u00dft der Staat gegen seine eigenen Gesetze (<em>\u201eUnrecht in Form des Gesetzes oder verschleiertes Unrecht gegen das Gesetz\u201c<\/em>). In seinem ber\u00fchmten Aufsatz von 1946 \u00fcber <em>\u201eGesetzliches Unrecht und \u00fcbergesetzliches Recht\u201c<\/em>, in dem er wiederum den NS als \u201eUnrechtsstaat\u201c charakterisierte, bezog er sich nur auf <em>gesetzliches<\/em> Unrecht.<a href=\"#_edn8\" name=\"_ednref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Als Beispiele f\u00fcr <em>\u201egesetzliches Unrecht\u201c<\/em>, also extrem ungerechte Gesetze, die der Rechtsnatur entbehren, f\u00fchrte Radbruch 1946 an:<\/p>\n<ul>\n<li>Gesetze zur Erringung der Einparteienherrschaft der NSDAP im Jahre 1933 (als Versto\u00df gegen das Demokratie-Prinzip)<\/li>\n<li>Gesetze, <em>\u201edie Menschen als Untermenschen behandelten und ihnen die Menschenrechte versagten\u201c<\/em> (als Versto\u00df gegen den Gleichheitsgrundsatz). Gemeint sind hiermit vor allem die Rassegesetze.<\/li>\n<li>Strafgesetze mit exzessiven Strafandrohungen, insbes. nach 1938 (als Versto\u00df gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sp\u00e4ter f\u00fcgte er noch hinzu: das Erm\u00e4chtigungsgesetz, keine richterliche Kontrolle der Polizei, vieldeutige und verschwommene Tatbest\u00e4nde im Strafrecht, die Zul\u00e4ssigkeit analoger Rechtsanwendung (in \u00a7\u00a02 StGB seit 1935); die Etablierung von Hitler als Gesetzgeber und oberster Gerichtsherr (gemeint ist wohl der Beschluss des Reichstags vom 26. April 1942) und auch noch das Gesetz \u00fcber Ma\u00dfnahmen der Staatsnotwehr vom 3. Juli 1934 (d.h. die Legalisierung der R\u00f6hm-Morde).<\/p>\n<p>Interessant ist, welche Rechtsnomen bei ihm nicht auftauchen: die Reichstagsbrandverordnung, mit der fast alle Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung aufgehoben wurden; das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (das nicht nur ein \u201eRassegesetz\u201c war; der Sozialdemokrat Radbruch wurde sein erstes Opfer). \u00dcberhaupt nicht erw\u00e4hnt werden der Angriffskrieg und Vernichtungsfeldzug sowie die Judenvernichtung \u2013 als ob es da keine Rechtsbez\u00fcge gegeben h\u00e4tte. Es war dann Aufgabe des Alliierten Kontrollrates, in mehreren Gesetzen eine F\u00fclle von Normen aus der NS-Zeit als<em> \u201etypisch nationalsozialistisch\u201c<\/em> au\u00dfer Kraft zu setzen.<\/p>\n<p>Das Problem der <em>\u201eRadbruch-Formel\u201c<\/em> besteht nicht nur darin, dass sie auf das subjektive Empfinden eines \u201eunertr\u00e4glichen\u201c Widerspruchs des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit abstellt. Die Frage ist auch, ob man einer Norm <em>\u201eals solcher\u201c <\/em>ansehen kann, dass es sich um unertr\u00e4gliches <em>\u201egesetzliches Unrecht\u201c<\/em> handelt. Die blo\u00dfe Lekt\u00fcre des Gesetzeswortlautes gen\u00fcgt wohl nicht unbedingt, um ein Gef\u00fchl der \u201eUnertr\u00e4glichkeit\u201c auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p>Nach Radbruch (1878-1949) findet sich vereinzelt in den 1950er und 1960er Jahren die Kennzeichnung des NS als \u201eUnrechtsstaat\u201c. In der Anklage gegen Ernst Remer, der die Attent\u00e4ter des 20.\u00a0Juli 1944 als Hochverr\u00e4ter bezeichnet hatte, betonte Generalstaatsanwalt Fritz Bauer den Charakter des NS als Unrechtsstaat (\u00fcbrigens nicht erst im Auschwitz-Prozess, wie Ramelow meinte, s.o.). <em>\u201eEin Unrechtsstaat wie das Dritte Reich ist \u00fcberhaupt nicht hochverratsf\u00e4hig.\u201c<a href=\"#_edn9\" name=\"_ednref9\"><strong>[9]<\/strong><\/a><\/em> Im Urteil gegen Remer befand die Strafkammer des LG Braunschweig:<\/p>\n<p>\u201eAus der Vielzahl der F\u00e4lle, in denen in einer dem Recht hohnsprechenden Weise verfahren wurde, sei hier nur die sogenannte &#8222;R\u00f6hm-Aff\u00e4re&#8220;, bei der Hunderte von Menschen ohne gerichtliche Untersuchung und ohne richterliches Urteil get\u00f6tet wurden, sowie die nach den Begriffen aller anst\u00e4ndigen Deutschen unvorstellbar grausame Verfolgung und Ausrottung der Juden in Deutschland und nach Ausbruch des Krieges auch in den von Deutschland besetzten Gebieten genannt. All das war schreiendes Unrecht und des deutschen Volkes wahrhaft unw\u00fcrdig.<\/p>\n<p>Ein Staat, dessen Staatsf\u00fchrung aber derartiges Unrecht nicht nur duldet, sondern zur Durchsetzung der politischen Ziele unter Au\u00dferachtlassung der unabdingbaren Menschenrechte bewu\u00dft durchf\u00fchrt oder durchf\u00fchren l\u00e4\u00dft, kann nicht mehr beanspruchen, als Rechtsstaat, d.h. als ein in jeder Beziehung unter Wahrung rechtsstaatlicher Garantien nach rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen regierter Staat bezeichnet zu werden. Wenn demnach der nationalsozialistische Staat in diesem Sinne als ein Unrechtsstaat anzusehen ist, so allerdings nicht mit der Konsequenz, da\u00df damit s\u00e4mtliche Rechtsakte und Gesetze, deren viele als nicht mit rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen vereinbar bereits von den Besatzungsm\u00e4chten aufgehoben worden sind, nichtig w\u00e4ren und die vom nationalsozialistischen Staat geschlossenen Vertr\u00e4ge der G\u00fcltigkeit entbehrten.\u201c <a href=\"#_edn10\" name=\"_ednref10\">[10]<\/a><\/p>\n<p>Ernst Bloch schrieb 1961 vom \u201ediktatorisch-faschistischen Unrechtsstaat\u201c.<a href=\"#_edn11\" name=\"_ednref11\">[11]<\/a><\/p>\n<p>Wenzel Jaksch (SPD) am 7. November 1962 in der Bundestags-Debatte zur Spiegel-Aff\u00e4re: <em>\u201eHerr Bundeskanzler, in den sozialdemokratischen B\u00e4nken sitzen M\u00e4nner, die von den Schergen des Unrechtsstaates ihrer Freiheit beraubt, die geschlagen, gefoltert, in Gef\u00e4ngnisse geschleppt worden sind. Verstehen Sie die Motive dieser M\u00e4nner, da\u00df sie auf dem Boden der Rechtsstaatlichkeit bleiben wollen?\u201c<\/em><\/p>\n<p>In der Bundestagsdebatte vom 27. April 1978 zum Rechtsberatungsgesetz kam der SPD-Abgeordnete Sch\u00f6fberger auch auf das Rechtsberatungsmi\u00dfbrauchgesetz von 1935 zu sprechen. <em>\u201eEs ist im Dritten Reich erlassen worden, um den vom damaligen Unrechtsstaat aus dem Dienst entlassenen j\u00fcdischen Richtern, die sich dann als Anw\u00e4lte niedergelassen und keine Zulassung hatten, das Handwerk zu legen.\u201c<a href=\"#_edn12\" name=\"_ednref12\"><strong>[12]<\/strong><\/a><\/em><\/p>\n<p>Einm\u00fctigkeit in der Charakterisierung des NS darf man allerdings nicht unterstellen. Der Bundesgerichtshof behauptete immerhin 1954,<a href=\"#_edn13\" name=\"_ednref13\">[13]<\/a>dass im NS-Staat <em>\u201edessen\u00a0\u00a0 l\u00a0e\u00a0g\u00a0i\u00a0t\u00a0i\u00a0m\u00a0e\u00a0 Aufgaben fortbestanden und der in diesem wahren, inneren Kern von dem nationalsozialistischen Terror nicht ber\u00fchrt wurde\u201c<\/em>. Oh, die Kern-Metapher: Sendler (s.o.) erkl\u00e4rte 1991 die DDR \u201eim Kern\u201c f\u00fcr einen Unrechtsstaat \u2013 der BGH den NS \u201e<em>im Kern\u201c<\/em> f\u00fcr einen Rechtsstaat?<\/p>\n<p>Die Kennzeichnung des NS-Regimes als Unrechtsstaat hat seit den 1970er Jahren weite Anerkennung, zumindest Verbreitung gefunden, wohl auch durch die beiden von der Redaktion der Kritischen Justiz herausgegebenen B\u00e4nde<em> \u201eDer Unrechtsstaat\u201c<\/em> (1979) und <em>\u201eDie juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats\u201c<\/em> (1998).<a href=\"#_edn14\" name=\"_ednref14\">[14]<\/a><\/p>\n<p><strong>Rechtsstaats-Debatten in der DDR<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Mai 1945 war man sich in allen Teilen Deutschlands einig, dass ein Rechtsstaat errichtet werden m\u00fcsse. In der SBZ hatte der <em>\u201eBlock der antifaschistisch-demokratischen Parteien\u201c<\/em> im Juli 1945 noch einen gemeinsamen Nenner im <em>\u201edemokratischen Rechtsstaat\u201c<\/em> gefunden. Bald hatte ihn aber die SED mit ihrem juristischen Cheftheoretiker Karl Polak verabschiedet als Relikt der b\u00fcrgerlich-kapitalistischen Vorzeit. Insbesondere das Prinzip der Gewaltenteilung vertrug sich nicht mit der Vorstellung der Gewalteneinheit in einem sozialistischen Staat. Hermann Klenner kam \u2013 wie Polak schon 1948 \u2013 noch 1967 zu dem Ergebnis, dass der Rechtsstaatsbegriff keiner wissenschaftlichen Analyse standhielte.<a href=\"#_edn15\" name=\"_ednref15\">[15]<\/a> Karl A. Mollnau gab auf derselben Tagung dem alten Kampfbegriff <em>\u201eDiktatur des Proletariats\u201c<\/em> den Vorzug f\u00fcr die Kennzeichnung der DDR. Damit lassen sich aber nur noch alte K\u00e4mpfer an die Front des Klassenkampfes bringen. Nach einigen vergeblichen Bem\u00fchungen, die positiven Assoziationen, die sich mit dem Ausdruck \u201eRechtsstaat\u201c verbinden, auch f\u00fcr die DDR nutzbar zu machen<a href=\"#_edn16\" name=\"_ednref16\">[16]<\/a> \u2013 man behalf sich mit <em>\u201esozialistischer Demokratie\u201c<\/em> und <em>\u201esozialistischer Gesetzlichkeit\u201c<\/em> \u2013, wurde zum nicht vorausgesehenen Ende der DDR ein Propagandazug f\u00fcr den Rechtsstaat erlaubt. G\u00fcnter Sarge, just zum (letzten) Pr\u00e4sidenten des Obersten Gerichts der DDR gek\u00fcrt, durfte 1986 verk\u00fcnden <em>\u201eDie DDR \u2013 ein wahrhafter Rechtsstaat\u201c<\/em>.<a href=\"#_edn17\" name=\"_ednref17\">[17]<\/a> Im Juni 1988 stellte das 6. Plenum des ZK der SED fest, dass die DDR ein <em>\u201esozialistischer Rechtsstaat\u201c<\/em> sei. Das durften dann Erich Buchholz und Karl A. Mollnau noch im selben Monat im Neuen Deutschland erl\u00e4utern: <em>\u201eSozialistische Rechtsstaatlichkeit hei\u00dft, der Staat ist in seiner T\u00e4tigkeit den von ihm selbst geschaffenen Gesetzen unterworfen, solange sie in Kraft sind.\u201c <\/em>In der Abteilung Staats- und Rechtsfragen beim ZK der SED wurden <em>\u201e\u00dcberlegungen zum sozialistischen Rechtsstaat DDR\u201c<\/em> angestellt.<a href=\"#_edn18\" name=\"_ednref18\">[18]<\/a> In <em>\u201eStaat und Recht\u201c<\/em> 1989 schrieb Michael Benjamin <em>\u201eZum sozialistischen Rechtsstaat\u201c<\/em>, und auf einer Tagung am 2.\u00a0Juni 1989 schloss Karl A. Mollnau die Debatte ab: <em>\u201eSozialistischer Rechtsstaat (Versuch einer Charakterisierung)\u201c<\/em>.<a href=\"#_edn19\" name=\"_ednref19\">[19]<\/a> Durch das <em>\u201eGesetz \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachpr\u00fcfung von Verwaltungsentscheidungen\u201c<\/em> vom 14.12.1988, das erst am 1.\u00a0Juli 1989 in Kraft trat, war in der DDR eine Art von Verwaltungsgerichtsbarkeit wieder eingef\u00fchrt worden, die 1952 abgeschafft worden war.<\/p>\n<p><strong>Thesen<\/strong><\/p>\n<p>Die neuerliche Redeweise vom Unrechtsstaat l\u00e4sst sich durch \u00dcberlegungen in Frage stellen, die in den folgenden elf Thesen zusammengefasst werden (und diese Problematisierung gilt f\u00fcr den NS wie f\u00fcr die DDR).<\/p>\n<ol>\n<li><strong> Die Gegen\u00fcberstellung von Rechtsstaat und Unrechtsstaat stellt eine falsche Dichotomie dar.<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Unterscheidung von Recht\/Unrecht wird \u00fcblicherweise angewendet auf einzelne Handlungen oder Normen, aber nicht auf ganze Gesellschaften oder Staaten. Hier verliert die Unterscheidung Rechtsstaat \u2013 Unrechtsstaat ihren Sinn. Man klassifiziere alle heute bestehenden ca. 190 Staaten dieser Erde: die guten ins Rechtsstaats-T\u00f6pfchen, die schlechten ins Unrechtsstaats-Kr\u00f6pfchen. Wo gibt es keine freien Wahlen (und wie stellt wer das fest)? Wo werden Grundrechte eingeschr\u00e4nkt, Frauen diskriminiert, ethnische Minderheiten, Homosexuelle, Journalisten verfolgt? Gibt es eine Verfassung, wie ist die Justiz organisiert? Welche Rolle spielen die Geheimdienste?<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Die Unterscheidung von Rechtsstaat und Unrechtsstaat erlaubt keine Abstufungen<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Wenn nur die klassifikatorische Unterscheidung von Rechtsstaat und Unrechtsstaat verwendet wird, gibt es keine Abstufungen eines Mehr oder Weniger, etwa in einem globalen Vergleich der 193 UNO-Mitglieder. In der international vergleichenden Politikwissenschaft und in Menschenrechtsorganisationen (wie <em>Amnesty International <\/em>oder <em>Human Rights Watch<\/em>) arbeitet man mit differenzierten Skalen, die Abstufungen erlauben.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong> Die Diskussion um den Unrechtsstaat stellt eine sehr begrenzte deutsche Angelegenheit dar<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Ausdruck \u201eRechtsstaat\u201c ist eine deutsche Erfindung (Lorenz von Stein 1869). Die Wortbildung \u201eUnrechtsstaat\u201c d\u00fcrfte auch eine deutsche Eigent\u00fcmlichkeit sein. Die Gegen\u00fcberstellung von Rechtsstaat \/ Unrechtsstaat ist so eing\u00e4ngig in andere Sprachen kaum \u00fcbersetzbar.<a href=\"#_edn20\" name=\"_ednref20\">[20]<\/a>Die Bundesregierung erkl\u00e4rte in ihrer Antwort auf die Anfrage der AfD (s.o., Anm.\u00a04), dass sie eine Kategorisierung anderer Staaten als \u201eUnrechtsstaaten\u201c nicht vorn\u00e4hme (<em>\u201eda es keine international anerkannte Definition des Begriffs Unrechtsstaat gibt\u201c<\/em>). Auch fr\u00fchere Staaten des Ostblocks werden nicht als \u201eUnrechtsstaaten\u201c bezeichnet.<a href=\"#_edn21\" name=\"_ednref21\">[21]<\/a><\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong> Es ist unklar, welche Merkmale gegeben sein m\u00fcssen, damit man von einem \u201eRechtsstaat\u201c oder einem \u201eUnrechtsstaat\u201c sprechen kann<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Welche Merkmale sind notwendig f\u00fcr die Existenz eines Rechtsstaates, welche sind hinreichend, um einen Staat als Unrechtsstaat zu qualifizieren? Das Problem besteht darin, dass es immer Staaten gibt, in denen ein Merkmal oder auch einige Merkmale nicht vorliegen oder nur in Ans\u00e4tzen. In Betracht kommen etwa:<\/p>\n<ul>\n<li>Existiert eine Verfassung? (Was ist mit Gro\u00dfbritannien, Israel?)<\/li>\n<li>Ist die Legislative verfassungsgebunden, sind Exekutive und Justiz an die Gesetze gebunden? Unter welchen Voraussetzungen kann die Legislative die Verfassung \u00e4ndern?<\/li>\n<li>Gibt es eine Gewaltenteilung mit einer unabh\u00e4ngigen Justiz? (Das ist so einfach nicht: befolgt die Verwaltung gerichtliche Entscheidungen? Welchen Einfluss nimmt die Exekutive auf die Zusammensetzung der Richterschaft, die Ernennung, Absetzung von Richtern etc.?)<\/li>\n<li>Gibt es eine Verfassungsgerichtsbarkeit? (Wenn sie existiert \u2013 was nicht in allen Staaten der Fall ist \u2013, welche Kompetenzen hat sie? Wird dagegen die parlamentarische Pr\u00e4rogative betont, wie in Gro\u00dfbritannien? Dort wurde 2009 ein <em>Supreme Court <\/em>mit begrenzten Kompetenzen eingef\u00fchrt.)<\/li>\n<li>Existiert eine Verwaltungsgerichtsbarkeit? (Wenn ja, mit welchen Kompetenzen? Im NS wurde sogar noch 1941 ein Reichsverwaltungsgericht eingerichtet. In den USA und in GB gibt es keine ausdifferenzierte Verwaltungsgerichtsbarkeit.)<\/li>\n<li>Wie steht es mit den klassischen rechtsstaatlichen Justizprinzipien: Legalit\u00e4tsprinzip, gesetzlicher Richter, keine Ausnahmegerichte, Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (eine Verurteilung in Abwesenheit ist im romanischen Rechtskreis zul\u00e4ssig), keine r\u00fcckwirkenden Gesetze (<em>nulla poena sine lege<\/em>). Verbot der Doppelbestrafung (<em>ne bis in idem<\/em>), dem <em>habeas corpus<\/em>-Prinzip (Art. 104 GG), Verbot einer unangemessen langen Dauer von Gerichts- und Verwaltungsverfahren etc.?<\/li>\n<li>Zu einem Rechtsstaat in einem \u201emateriellen\u201c Sinne werden (die in der Verfassung enthaltenen) Menschen- oder Grundrechte gez\u00e4hlt. Wie sieht es damit auf der Welt aus?<\/li>\n<\/ul>\n<p>Z\u00e4hlen auch dazu: der Anspruch auf Rechtsvertretung, die \u00d6ffentlichkeit der Verhandlungen, die Beteiligung von Laienrichtern, Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen, die Trennung von Geheimdiensten und Strafverfolgungsorganen? Was ist mit dem Verbot der Todesstrafe? 1964 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass es der deutschen Staatsgewalt nicht untersagt sei, zur Verh\u00e4ngung und Vollstreckung der Todesstrafe durch einen anderen Staat irgendwie beizutragen. Nach dem Europarat ist die Todesstrafe menschenrechtswidrig.<\/p>\n<p>Bei den Debatten \u00fcber eine Justizreform in Polen und Ungarn ist auff\u00e4llig, dass die dortigen Justizpolitiker der herrschenden Gruppierungen nicht sehr einfallsreich sind, aber sehr findig, n\u00e4mlich im Auffinden von Regelungen verstreut in anderen Staaten, die in ihrer Summe das Ende von Rechtsstaatlichkeit bedeuten. Sie berufen sich dann darauf, dass es solche Einrichtungen auch in anderen, rechtsstaatlichen Gesellschaften gibt.<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li><strong><br \/>\nDie Unterscheidung nur von Rechtsstaat und Unrechtsstaat ist nicht \u201elogisch\u201c<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Meist wird nur die klassifikatorische, dichotome Unterscheidung von Rechtsstaat und Unrechtsstaat verwendet. Weil die DDR kein Rechtsstaat gewesen sei, sei sie eben ein Unrechtsstaat. Das wird auch noch als \u201elogisch\u201c ausgegeben.<a href=\"#_edn22\" name=\"_ednref22\">[22]<\/a> Allein das deontologische Sechseck bietet aber sechs M\u00f6glichkeiten der Unterscheidung<a href=\"#_edn23\" name=\"_ednref23\">[23]<\/a>:<br \/>\n&#8230; Rechtsstaat<br \/>\n&#8230; Nicht-Rechtsstaat<br \/>\n&#8230; Unrechtsstaat<br \/>\n&#8230; Nicht-Unrechtsstaat<br \/>\n&#8230; weder Rechtsstaat noch Unrechtsstaat<br \/>\n&#8230; weder Nicht-Rechtsstaat noch Nicht-Unrechtsstaat.<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li><strong> Es gibt keine klaren Grenzen in der Entwicklung eines Unrechtsstaates. Das Unrecht kommt schleichend. Die Unterscheidung von Rechtsstaat und Unrechtsstaat liefert keine Handlungsorientierung in einem zeitlichen Verlauf<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Ab wann w\u00e4ren Widerstand, Resistenz, Verweigerung geboten oder gerechtfertigt? Der \u201eUnrechtsstaat\u201c kommt nicht pl\u00f6tzlich; es gibt kein Ereignis, an dem sich der \u00dcbergang Rechtsstaat\/Unrechtsstaat pr\u00e4zise festmachen lie\u00dfe. Die Beispiele, die Radbruch f\u00fcr den NS als Unrechtsstaat anf\u00fchrt, liegen in einer Zeitspanne zwischen 1933 bis 1939 (Einparteiensystem, Judengesetzgebung, drakonische Strafgesetze). Es wird mit der Unterscheidung von Rechtsstaat\/Unrechtsstaat eine klare Trennungslinie versprochen, die f\u00fcr die Akteure und Opfer aber nicht besteht.<\/p>\n<p><strong>Deshalb ist die Verwendung des Begriffs auch volksp\u00e4dagogisch untauglich, wenn nicht gar gef\u00e4hrlich. Er gaukelt Klarheit, scharfe Grenzen vor, wo es keine gibt.<\/strong> Es hei\u00dft immer: man m\u00fcsse den Anf\u00e4ngen wehren \u2013 aber wann f\u00e4ngt das Unrecht an? Man soll <em>\u201eSchlimmeres verh\u00fcten\u201c<\/em>; aber was hat man dann alles schon an Schlimmem in Kauf genommen?<\/p>\n<p>Umgekehrt l\u00e4sst sich fragen: Wann verwandelt sich ein Unrechtsstaat (oder ein Vor-Rechtsstaat?) in einen Rechtsstaat? Immerhin eine Frage, die ganz wichtig ist f\u00fcr die Transformation der mittel- und osteurop\u00e4ischen Staaten nach 1989, bei der Aufnahme in die EU oder beim Versuch des <em>\u201enation building\u201c<\/em> (im Irak oder in Afghanistan). Liegt eine Transformation zum Rechtsstaat vor, sobald es eine Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt \u2013 aber mit welchen Zust\u00e4ndigkeiten? Wenn Richter unabh\u00e4ngig sind von Einflussnahmen politischer Parteien? Aber wann ist das wirklich der Fall?<\/p>\n<ol start=\"7\">\n<li><strong> Es handelt sich beim Begriff des \u201eUnrechtsstaates\u201c nicht um einen Rechtsbegriff<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Unter einem Rechtsbegriff kann man einen Begriff verstehen, der nach methodischen Regeln ausgelegt und angewendet werden kann und an den bestimmte Rechtsfolgen gekn\u00fcpft werden k\u00f6nnen. Schon bei der ersten Eigenschaft ger\u00e4t man, wie gesehen, in Schwierigkeiten. Aber was folgt rechtlich daraus, dass man einen bestimmten Staat als Unrechtsstaat bezeichnet? Internationale Gerichtsh\u00f6fe k\u00f6nnen einzelne Rechtsverst\u00f6\u00dfe sanktionieren, aber sie kennzeichnen nicht ganze Staaten als Unrechtsstaaten. Die EU-Kommission kann ein \u201eRechtsstaatsverfahren\u201c gegen Mitgliedsl\u00e4nder einleiten und Verst\u00f6\u00dfe gegen Prinzipien, Grundwerte der Gemeinschaft sanktionieren. Polen oder Ungarn werden damit aber nicht zu Unrechtsstaaten.<\/p>\n<p>Konkret k\u00f6nnte man fragen, ob es gegen einen (und in einem) Unrechtsstaat ein Widerstandsrecht, gar eine Widerstandspflicht gibt.<a href=\"#_edn24\" name=\"_ednref24\">[24]<\/a> M\u00fcssen die diplomatischen Beziehungen zu einem Unrechtsstaat abgebrochen werden oder gen\u00fcgen \u00f6konomische Sanktionen? Darf, soll oder muss man gar <em>\u201ehumanit\u00e4r intervenieren\u201c<\/em>?<\/p>\n<p>Rechtsfolgen k\u00f6nnen allerdings ausgel\u00f6st werden bei Verst\u00f6\u00dfen gegen <em>\u201erechtsstaatliche Grunds\u00e4tze\u201c<\/em>:<\/p>\n<ul>\n<li>6 des Bundesentsch\u00e4digungsgesetzes von 1953\/1956 sah vor, dass jemand von der Entsch\u00e4digung nicht ausgeschlossen ist, der au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verurteilt wurde und die <em>\u201eVerurteilung nach rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen nicht gerechtfertigt ist\u201c<\/em>.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der 1997 ge\u00e4nderte Art.\u00a0237 \u00a7\u00a01 EGBGB nimmt F\u00e4lle der Enteignung nach 1945 vom Bestandsschutz aus, wenn die <em>\u201em\u00f6gliche \u00dcberf\u00fchrung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen schlechthin unvereinbar war\u201c<\/em>. Bestimmte Verwaltungsentscheidungen von DDR-Stellen sind nach dem Gesetz \u00fcber die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran ankn\u00fcpfenden Folgeanspr\u00fcche von 1994 aufzuheben, <em>\u201esoweit sie mit tragenden Grunds\u00e4tzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar\u201c<\/em> sind. In Abs.\u00a02 wird eine Konkretisierung versucht: <em>\u201eMit tragenden Grunds\u00e4tzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Ma\u00dfnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit versto\u00dfen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willk\u00fcrakte im Einzelfall dargestellt haben.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Der Ex-Polizist und Stasi-Spitzel Karl-Heinz Kurras (der Benno Ohnesorg erschoss und in zwei Verfahren von der Berliner Justiz freigesprochen wurde \u2013 Unrechtsjustiz?) sollte 4.500 Euro an den Staat zur\u00fcckzahlen. Er hatte das Geld als Eingliederungshilfe f\u00fcr politische Fl\u00fcchtlinge aus der sowjetischen Besatzungszone erhalten. Seine damaligen Angaben seien falsch gewesen, und er habe durch seine sp\u00e4tere Spitzelt\u00e4tigkeit f\u00fcr die Staatssicherheit der DDR <em>\u201eeinem rechtsstaatswidrigen System gedient\u201c<\/em>.<a href=\"#_edn25\" name=\"_ednref25\">[25]<\/a><\/p>\n<ol start=\"8\">\n<li><strong> \u201eUnrechtsstaat\u201c war ein politischer Kampfbegriff auf beiden Seiten.<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>\u201eUnrechtsstaat\u201c war ein innerdeutscher Propagandabegriff im Kalten Krieg. Jede Seite hielt der anderen diesen Ausdruck vor. Zur Vorbereitung der Babelsberger Konferenz verfasste die ZK-Abteilung Wissenschaften 1958 ein Papier, in dem vom <em>\u201eBonner Unrechtsstaat\u201c<\/em> die Rede war. 1959 erschien in der DDR ein Buch zur westdeutschen Sonderjustiz mit dem Titel <em>\u201eStaat ohne Recht\u201c<\/em>. Vor der Volkskammer erkl\u00e4rte Ulbricht 1960 die Bundesrepublik zu einem <em>\u201eStaat des Unrechts\u201c<\/em>, weil er die Durchf\u00fchrung des Potsdamer Abkommens sabotiere, das ein Wiedererstehen des deutschen Militarismus verhindern sollte. Die Interessen der amerikanischen Imperialisten und der NATO seien oberstes Gesetz. Der <em>\u201ewestdeutsche Unrechtsstaat\u201c<\/em> setze die Politik des m\u00f6rderischen Regimes des Hitlerfaschismus fort.<\/p>\n<p>Heute ist die Verwendung asymmetrisch geworden. Der Begriff wird sozusagen von versp\u00e4teten Kalten Kriegern vor allem zur Delegitimierung der DDR verwendet (die manche immer noch als \u201eehemalige\u201c DDR bezeichnen, als g\u00e4be es noch eine heutige. Niemand spricht von der ehemaligen Weimarer Republik, vom ehemaligen NS-Regime etc.). Ein interessantes Verst\u00e4ndnis von Gewaltenteilung bot der damalige Justizminister Kinkel, als er \u2013 als Vertreter der Exekutive \u2013 auf dem Deutschen Richtertag 1991 die Richterschaft aufforderte, die DDR zu delegitimieren:<\/p>\n<p>\u201eSie, meine Damen und Herren, haben als Richter und Staatsanw\u00e4lte bei dem was noch auf uns zukommt, eine ganz besondere Aufgabe. Es wird sehr darauf ankommen, wie die in allen Rechtsbereichen auf die Gerichte zukommenden Fragen behandelt werden, ob es vor allem auch gelingen wird, die f\u00fcr die Einheit so wichtige Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidungen bei den Menschen zu erreichen. Davon h\u00e4ngt ab, ob der Rechtsstaat in den Augen der Bev\u00f6lkerung in der Lage ist, mit dem fertig zu werden, was uns das vierzigj\u00e4hrige Unrechtsregime in der fr\u00fcheren DDR hinterlassen hat. (\u2026) Ich wei\u00df sehr wohl, da\u00df die Gerichte nicht allein leisten k\u00f6nnen, was aufzuarbeiten ist. Aber einen wesentlichen Teil m\u00fcssen Sie leisten, alternativlos. Ich baue auf die deutsche Justiz. Es mu\u00df gelingen, das SED-System zu delegitimieren. (\u2026) Politische Straftaten in der fr\u00fcheren DDR d\u00fcrfen nicht verj\u00e4hren. (&#8230;) Der Gesetzgeber kann aus rechtsstaatlichen Gr\u00fcnden wegen des Problems der R\u00fcckwirkung nicht t\u00e4tig werden.\u201c<a href=\"#_edn26\" name=\"_ednref26\">[26]<\/a><\/p>\n<ol start=\"9\">\n<li><strong> Der Begriff \u201eUnrechtsstaat\u201c enth\u00e4lt den Vorwurf einer Lebensf\u00fchrungsschuld<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Er enth\u00e4lt \u2013 f\u00fcr den NS wie f\u00fcr die DDR \u2013 den Vorwurf, im falschen System gelebt zu haben, dessen gesamten Unrechtscharakter man nicht erkannt habe. Oder man sei zu feige gewesen, gegen das Unrecht aufzustehen.<\/p>\n<p>Wie kann man als Beteiligter in einem Regime dessen <em>\u201epolitische Grundstruktur\u201c<\/em> erkennen, die das Spektrum des rechtlich und moralisch Sagbaren und Machbaren bestimmt. Was macht die politische Identit\u00e4t eines Gemeinwesens aus, wer befindet dar\u00fcber innerhalb eines Regimes und wie kann es gelingen, sich ein von der politischen Grundstruktur unabh\u00e4ngiges moralisches Urteil zu bilden? Das kann nur in einer kommunikativ offenen Grundstruktur gelingen, die es auch erlaubt, das Ganze als Falsches zu erkennen.<\/p>\n<ol start=\"10\">\n<li><strong> Die Anwendung des Begriffs Unrechtsstaat sowohl auf den NS wie auf die DDR planiert wesentliche Unterschiede<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Man erspart sich eine genauere Analyse beider Systeme, wenn man sie in das gleiche K\u00e4stchen steckt. Da werden Kontinuit\u00e4tslinien gezogen \u2013 <em>\u201eDie DDR-B\u00fcrger haben fast 60 Jahre in Diktaturen gelebt\u201c<\/em> \u2013, es werden Vergleiche gezogen, etwa zwischen Roland Freisler und Hilde Benjamin. Der Bundesgerichtshof erkl\u00e4rte 1995 allerdings, dass das <em>\u201estaatlich ver\u00fcbte Unrecht der DDR\u201c<\/em> mit dem der Nazizeit \u00fcberhaupt nicht gleichgesetzt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Keine Gleichsetzung, aber wie sieht es mit Vergleichen aus? Beim Vergleich von NS und DDR habe ich von <em>\u201eh\u00f6llenweiten Unterschieden\u201c<\/em> gesprochen. Vergleiche zwischen <em>T\u00e4tern<\/em> sind vielleicht m\u00f6glich; dann wird man die \u00fcber 2.000 Todesurteile Freislers, die er als Pr\u00e4sident des Volksgerichtshofs zwischen 1942 und 1945 verh\u00e4ngt hat, den zwei Todesurteilen gegen\u00fcberstellen, die Hilde Benjamin, von 1949 bis 1953 Vizepr\u00e4sidentin des Obersten Gerichts der DDR, 1952 verh\u00e4ngte. Vergleiche zwischen <em>Opfern<\/em> sind moralisch obsz\u00f6n. Wer die Opfer der Konzentrationslager mit den Opfern des Ministeriums f\u00fcr Staatssicherheit vergleicht, trifft auf erregte Reaktionen von beiden Seiten \u2013 mit Recht. Man kann ein Kind, das sich das Bein gebrochen hat, nicht damit tr\u00f6sten, dass man ihm erz\u00e4hlt, dass viele Kinder auf dem Balkan und anderswo ihre Beine durch Tretminen verloren haben.<\/p>\n<p>Die Frage sei erlaubt: Ist die Kennzeichnung des NS-Regimes als \u201eUnrechtsstaat\u201c \u00fcberhaupt angemessen? Die Ungeheuerlichkeiten, die in den Jahren 1933-1945 ver\u00fcbt wurden, insbesondere nach 1939 (Euthanasie-Morde, die Vernichtung der Juden und anderer \u201eVolkssch\u00e4dlinge\u201c, ein Vernichtungskrieg \u2013 sie alle kommen bei Radbruch nicht vor) liegen jenseits einer Beurteilung nach Kriterien von Recht und Gerechtigkeit. Es sind keine Ungerechtigkeiten, sondern eben Ungeheuerlichkeiten, die auch mit einem Straftatbestand <em>\u201ecrimes against humanity\u201c<\/em> nur unzureichend zu fassen sind.<\/p>\n<ol start=\"11\">\n<li><strong> Die DDR war gewiss kein Rechtsstaat \u2013 und wollte es bis kurz vor ihrem Ende auch gar nicht sein<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>\u201eRechtsstaat\u201c war ein b\u00fcrgerliches Relikt, die Gewaltenteilung wurde z.B. interpretiert als das Resultat eines Kompromisses von spezifischen historischen Machtkonstellationen. Man wollte einen kraftvollen \u201eEinheitsstaat\u201c, der in der Lage war, den Sozialismus durchzusetzen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die DDR war kennzeichnend, dass sich in ihr nicht-rechtsstaatliche Merkmale h\u00e4uften, die wir einzeln auch in westlichen L\u00e4ndern finden, die wir als Rechtsstaat ansehen. Es gab aus den genannten Gr\u00fcnden keine Gewaltenteilung, eine Verfassungsgerichtsbarkeit wurde abgelehnt, weil die Justiz nicht befugt sein sollte, den Gesetzgeber als obersten Souver\u00e4n zu kontrollieren. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde abgeschafft, weil sie der angeblichen Interesseneinheit von B\u00fcrger und Staat widersprach; gegen Ende der DDR wurde sie in Ans\u00e4tzen wieder eingef\u00fchrt. Die Unabh\u00e4ngigkeit der Justiz existierte nur als Restgr\u00f6\u00dfe; es gab keinen gesetzlichen Richter im bundesdeutschen Verst\u00e4ndnis; eine strikte Gesetzesbindung wurde im Sinne einer <em>\u201esozialistischen Gesetzlichkeit\u201c<\/em> ausgeh\u00f6hlt; eine Verurteilung in Abwesenheit war m\u00f6glich (wie in vielen anderen Staaten auch); es gab keine Trennung von Strafverfolgungsorganen und Geheimdiensten (wie in vielen anderen Staaten auch).<\/p>\n<p>Ist die Kennzeichnung der DDR als Unrechtsstaat erforderlich f\u00fcr eine Delegitimierung der DDR? Ist es nicht angemessen, vom Unrecht der SED-Diktatur oder vom SED-Unrecht zu sprechen \u2013 und dieses Unrecht genau zu benennen? Im Sinne von Radbruch gab es gesetzliches Unrecht und Unrecht in Form des Versto\u00dfes gegen eigene Gesetze. Oben hatte ich auf ein Problem der \u201eRadbruch-Formel\u201c hingewiesen: kann man Gesetzen <em>\u201eals solchen\u201c <\/em>ihren Unrechtscharakter ansehen? Ein Kandidat w\u00e4re sicherlich Art.\u00a06 der DDR-Verfassung von 1949.<a href=\"#_edn27\" name=\"_ednref27\">[27]<\/a> Kann man dem Grenzgesetz der DDR (dessen \u00a7\u00a027 regelte den Schusswaffengebrauch) den Unrechtscharakter ansehen oder war es seine Praktizierung? Wie ist es mit der Strafbarkeit von Republikflucht (<em>\u201eUngesetzlicher Grenz\u00fcbertritt\u201c<\/em>, \u00a7\u00a0213), <em>\u201eBeeintr\u00e4chtigung staatlicher und gesellschaftlicher T\u00e4tigkeit\u201c<\/em> (\u00a7\u00a0214) und von Asozialit\u00e4t (\u00a7\u00a0249 StGB-DDR)?<\/p>\n<p>Nach 1990 stand das Unrecht im Sinne des Versto\u00dfes gegen eigene Gesetze im Vordergrund. Es wurde strafrechtlich geahndet<a href=\"#_edn28\" name=\"_ednref28\">[28]<\/a>, wobei das R\u00fcckwirkungsverbot bei einigen Komplexen wie z.B. der Rechtsbeugung und den T\u00f6tungen an der Grenze durch eine bundesdeutsche Interpretation der Tatbest\u00e4nde (eine <em>\u201emenschenrechtsfreundliche Auslegung\u201c<\/em>) ausgehebelt wurde:<\/p>\n<ul>\n<li>Wahlf\u00e4lschung<\/li>\n<li>Gewalttaten an der innerdeutschen Grenze<\/li>\n<li>Rechtsbeugung<\/li>\n<li>Amtsmissbrauch und Korruption<\/li>\n<li>Straftaten unter Beteiligung des MfS<\/li>\n<li>Spionage<\/li>\n<li>Gefangenenmisshandlung<\/li>\n<li>Doping<\/li>\n<li>politische Denunziation<\/li>\n<li>Wirtschaftsstrafsachen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Einige Fallkomplexe tauchen im strafrechtlichen Kontext nicht auf; sie wurden eher Gegenstand von Entsch\u00e4digungen und Rehabilitationen: Zwangskollektivierungen, Enteignungen, Zwangsumsiedlungen, Zwangsadoptionen.<a href=\"#_edn29\" name=\"_ednref29\">[29]<\/a><\/p>\n<p>Kein Argument, von der Bezeichnung \u201eUnrechtsstaat\u201c f\u00fcr die DDR abzusehen, ist die Existenz einer <em>\u201enormal funktionierenden\u201c <\/em>Justiz und Verwaltung. Das trifft eigentlich f\u00fcr jedes System zu, wenn es nicht durch extreme Katastrophen zerr\u00fcttet ist. Es gab und gibt allt\u00e4gliche Routinen und Selbstverst\u00e4ndlichkeiten \u2013 im NS, in der DDR, in der BRD. Um dieses Ph\u00e4nomen zu erfassen, fand Ernst Fraenkels Begriff des \u201eDoppelstaates\u201c eine gewisse Verbreitung.<a href=\"#_edn30\" name=\"_ednref30\">[30]<\/a> Mit ihm wird die Koexistenz eines Normenstaates, in dem es normgem\u00e4\u00df zugeht, und eines Ma\u00dfnahmenstaates, in dem vor allem nach politischer Opportunit\u00e4t agiert wird, bezeichnet. Die Abgrenzung ist schwierig, weil sie nicht nach bestimmten Akteuren oder Organisationen erfolgt. Und wie Otto Kirchheimer bemerkte: <em>\u201eInseln, f\u00fcr die rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze nur bedingt, teilweise oder \u00fcberhaupt nicht gelten, gibt es in jeder Gesellschaft.\u201c<a href=\"#_edn31\" name=\"_ednref31\"><strong>[31]<\/strong><\/a><\/em><\/p>\n<p>Das zentrale Problem des SED-Unrechts war: die SED. Dass einer Partei, ab 1968 sogar per Verfassung, die <em>\u201ef\u00fchrende Rolle\u201c<\/em> zugesprochen wurde,<a href=\"#_edn32\" name=\"_ednref32\">[32]<\/a> hie\u00df, dass alle staatlichen Aktivit\u00e4ten unter parteipolitischem Vorbehalt standen. Die Partei durchdrang systematisch (und nicht so chaotisch wie im NS) von den Grundorganisationen bis zum Politb\u00fcro den gesamten Staatsapparat. Noch 1971 befasste sich das Politb\u00fcro mit einzelnen Gerichtsverfahren. Das Nomenklatursystem bedeutete, dass Parteistellen gem\u00e4\u00df ihrer Hierarchie \u00fcber die Besetzung staatlicher Stellen in einer parallelen Hierarchie entscheiden konnten. Man kann in der <em>\u201esozialistischen Gesetzlichkeit\u201c<\/em> einen Bezug zu Fraenkels Dualismus sehen. Es sollte gesetzlich zugehen, die Staatsanwaltschaft \u00fcbte die \u201eGesetzlichkeitsaufsicht\u201c aus. Aber das sollte alles \u201esozialistisch\u201c erfolgen. Und das, was darunter zu verstehen war, bestimmten letztlich Parteistellen. Gesetze waren Instrumente zum Aufbau und zur Sicherung des Sozialismus, kein <em>\u201eMa\u00df der Macht\u201c<\/em>, wie es zum Ende der DDR anklang. Diese politische Grundstruktur der DDR ist nur schwer in den Kategorien von Recht und Unrecht zu fassen. Recht wie Unrecht gab es auf beiden Seiten: in Staat und Partei.<\/p>\n<p>Jenseits \u201enormaler\u201c Straftatbest\u00e4nde liegt ein weiterer Komplex von Untaten, auf den man kaum mit rechtlichen Mitteln, eher mit moralischer Emp\u00f6rung reagieren kann: die Besch\u00e4digung unz\u00e4hliger Lebensl\u00e4ufe durch Bespitzelung, \u201eZersetzung\u201c, Korrumpierung, die Zerst\u00f6rung von Entwicklungschancen.<a href=\"#_edn33\" name=\"_ednref33\">[33]<\/a> Diese Verletzungen kann man zutiefst beklagen, ein Ungeschehenmachen aber nicht einklagen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Wenn man aus der Diskussion \u00fcber Rechtsstaat und Unrechtsstaat etwas lernen kann, dann w\u00e4re das eine Sch\u00e4rfung des Sinnes f\u00fcr den Wert rechtsstaatlicher Prinzipien, die f\u00fcr manche nur formal sind, und eine erh\u00f6hte Aufmerksamkeit gegen\u00fcber aktuellen Gef\u00e4hrdungen in Staaten, die man nicht als Unrechtsstaaten bezeichnen muss.<\/p>\n<p><strong>PROF.\u00a0DR.\u00a0HUBERT\u00a0ROTTLEUTHER<\/strong>\u00a0\u00a0 <em>geb.\u00a01944, Studium der Rechtswissenschaft, Philosophie und Soziologie in Frankfurt a.M., Dr. der Philosophie (1972), von 1975 bis 2012 Professor f\u00fcr Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universit\u00e4t Berlin; Leiter des Instituts f\u00fcr Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung; seit 2013 Honorarprofessor am Fachbereich Rechtswissenschaft der Goethe-Universit\u00e4t Frankfurt a.M.; Ver\u00f6ffentlichungen in den Bereichen der empirischen Rechtssoziologie (vor allem der Justizforschung und des Antidiskriminierungsrechts), der juristischen Zeitgeschichte (Recht und Nationalsozialismus, Recht in der DDR), der Rechtstheorie und Rechtsphilosophie (Grundlagen des Rechts, Ungerechtigkeiten etc.).<\/em><\/p>\n<h3 class=\"\"><strong>Anm<\/strong><strong>erkungen:<\/strong><\/h3>\n<p><a href=\"#_ednref1\" name=\"_edn1\">[1]<\/a> Gie\u00dfener Staatsrechtslehrertagung 1991: \u201eDer Rechtsstaat und die Aufarbeitung der vor-rechtsstaatlichen Vergangenheit\u201c.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref2\" name=\"_edn2\">[2]<\/a> Volkmar Sch\u00f6neburg, Der verlorene Charme des Rechtsstaates. Oder: was brachten die Mauersch\u00fctzenprozesse?, in: WeltTrends. Zeitschrift f\u00fcr internationale Politik und vergleichende Studien, Nr. 34 (2002), S. 97-109.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref3\" name=\"_edn3\">[3]<\/a> WD 1- 3000 \u2013 022\/18.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref4\" name=\"_edn4\">[4]<\/a> BT-Drs. 19\/16692 v. 22.1.2020 und die Antwort der Bundesregierung BT-Drs.19\/17163 v. 10.2.2020.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref5\" name=\"_edn5\">[5]<\/a> C. Schmitt, Was bedeutet der Streit um den \u201eRechtsstaat\u201c?, Zeitschrift f\u00fcr die gesamte Staatswissenschaft 1935, S. 189-201 (189).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref6\" name=\"_edn6\">[6]<\/a> Deutsches Recht, 1934, S. 120. \u2013 Zur Rechtsstaatsdiskussion im NS s. Michael Stolleis, Die Geschichte des \u00f6ffentlichen Rechts in Deutschland. Bd. 3: Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914\u20131945, M\u00fcnchen 1999, S. 330\u2013338 (Der Streit um den Rechtsstaat); Christian Hilger, Rechtsstaatsbegriffe im 3. Reich, T\u00fcbingen 2003.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref7\" name=\"_edn7\">[7]<\/a> Der Beitrag erschien urspr\u00fcnglich am 12.9.1945 in der Rhein-Neckar-Zeitung. Er ist enthalten in: Gustav Radbruch, Rechtsphilosophie. Studienausgabe (hrsg. vom R. Dreier u. S. L. Paulson), Heidelberg 1999, S. 209f. (209) (GRGA Bd. 3, S. 78f.).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref8\" name=\"_edn8\">[8]<\/a> Darauf bezieht sich die viel zitierte \u201eRadbruch-Formel\u201c, die hier nochmals zitiert sei: <em>\u201eDer Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit d\u00fcrfte dahin zu l\u00f6sen sein, da\u00df das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckm\u00e4\u00dfig ist, es sei denn, da\u00df der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unertr\u00e4gliches Ma\u00df erreicht, da\u00df das Gesetz als \u201eunrichtiges Recht\u201c der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unm\u00f6glich, eine sch\u00e4rfere Linie zu ziehen zwischen den F\u00e4llen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen, eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Sch\u00e4rfe vorgenommen werden: wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewu\u00dft verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur \u201eunrichtiges Recht\u201c, vielmehr entbehrt es \u00fcberhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren denn als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinn nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen.\u201c<\/em> (G. Radbruch, Gesetzliches Unrecht und \u00fcbergesetzliches Recht, SJZ 1946, Sp. 105-108 (107) (auch in Rechtsphilosophie. Studienausgabe, a.a.O. (Anm. 7), S. 217; GRGA Bd. 3, S. 83-93). Die Radbruch-Formel spielte dann noch eine sp\u00e4te Rolle in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.1996 (Verfassungsbeschwerde von Ke\u00dfler, Streletz und Albrecht). In jener wurde das Grenzregime der DDR als \u201eextremes Unrecht\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref9\" name=\"_edn9\">[9]<\/a> Vgl. Irmtrud Wojak, Fritz Bauer 1903-1968, M\u00fcnchen 2009; zum Remer-Prozess S. 265ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref10\" name=\"_edn10\">[10]<\/a> Urteil LG Braunschweig im Remer-Prozess, 15.3.1952 (1 K Ms 13\/51) (<a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/\">https:\/\/openjur.de\/u\/<\/a> 2174132.html). Das von Wojak (ebd.) auf S. 276 (zu Fn. 78) angef\u00fchrte Zitat findet sich nicht in dieser Fassung des Urteils.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref11\" name=\"_edn11\">[11]<\/a> E. Bloch, Naturrecht und menschliche W\u00fcrde, Frankfurt a.M. 1961, S. 158. Bloch wurde kurz nach der Machtergreifung aus dem Deutschen Reich ausgeb\u00fcrgert; seit 1949 war er Professor in Leipzig. Nach dem Bau der Mauer kehrte er von einem Besuch in der BRD nicht in die DDR zur\u00fcck, wo er 1957 zwangsemeritiert worden war.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref12\" name=\"_edn12\">[12]<\/a> BT-Pl.Pr., 8. Wahlperiode, S. 6991A.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref13\" name=\"_edn13\">[13]<\/a> BGHZ 13, 265, 301.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref14\" name=\"_edn14\">[14]<\/a> S. auch Udo Reifner (Hrsg.), Das Recht des Unrechtsstaats, Frankfurt a.M.\/New York 1981.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref15\" name=\"_edn15\">[15]<\/a> Deutsche Akademie f\u00fcr Staats- und Rechtswissenschaft \u201eWalter Ulbricht\u201c, Hrsg., Illusion und Wirklichkeit des Rechtsstaates, Berlin 1967, S. 220f.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref16\" name=\"_edn16\">[16]<\/a> Zu den Konjunkturen der Diskussion um den Rechtsstaat in der DDR bis 1968 s. die Dissertation von Klaus Sieveking, Die Entwicklung des sozialistischen Rechtsstaatsbegriffs in der DDR. Eine Studie zur Auseinandersetzung mit dem Rechtsstaat in der SBZ-DDR zwischen 1945 und 1968, Berlin 1975.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref17\" name=\"_edn17\">[17]<\/a> Neue Justiz 1986, S. 350.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref18\" name=\"_edn18\">[18]<\/a> Von Klaus Heuer, Mitarbeiter der Abteilung, in Neue Justiz Heft 12\/1988.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref19\" name=\"_edn19\">[19]<\/a> Neue Justiz Oktober 1989. \u2013 2014 bezeichnete H. Klenner das als Missbrauch des Terminus Rechtsstaat als \u201eVersch\u00f6nerungsvokabel\u201c (H. Klenner, Grunds\u00e4tzliches zum Rechtsstaat, Mitteilungen der Kommunistischen Plattform v. 4.11.2014, abrufbar unter <a href=\"https:\/\/kpf.die-linke.de\/mitteilungen\/detail\/news\/grundsaetzliches-zum-rechtsstaat\/\">https:\/\/kpf.die-linke.de\/mitteilungen\/detail\/news\/grundsaetzliches-zum-rechtsstaat\/<\/a>).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref20\" name=\"_edn20\">[20]<\/a> Im Englischen w\u00fcrde man wohl <em>\u201elawless state\u201c<\/em> oder <em>\u201estate of injustice\u201c<\/em> sagen. Rechtsstaat ist aber nicht mit <em>\u201estate of justice\u201c<\/em> zu \u00fcbersetzen \u2013 womit schlichte Begriffsspielchen vermieden sind. In internationalen Vergleichen werden auch Ausdr\u00fccke wie <em>failed states <\/em>oder <em>rogue states <\/em>verwendet. Bei John Rawls, <em>The Law of Peoples<\/em>, Cambridge 1999, gibt es die Figur des <em>outlaw-state<\/em>. In seiner Theorie der Gerechtigkeit nahm er eine grobe Abstufung vor: Handelt es sich um ein \u201ewohlgeordnetes\u201c Gemeinwesen, ein \u201egr\u00f6\u00dftenteils\u201c geordnetes Gemeinwesen oder um ein <em>\u201eungerechtes und korruptes System\u201c. \u201eIst die Grundstruktur der Gesellschaft einigerma\u00dfen gerecht, gemessen an den gegebenen M\u00f6glichkeiten, so muss man ungerechte Gesetze als bindend anerkennen, falls sie ein gewisses Ma\u00df der Ungerechtigkeit nicht \u00fcberschreiten.\u201c<\/em> \u2013 ein schwacher Widerhall von Radbruch (John Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt a.M. 1975, S. 387).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref21\" name=\"_edn21\">[21]<\/a> Es ist nicht bekannt, dass bundesdeutsche Staatsanwaltschaften Ermittlungen wegen T\u00f6tungen deutscher Staatsangeh\u00f6riger an den Grenzen der \u201eUnrechtsstaaten\u201c (?) CSSR, Ungarn, Bulgarien u.a. eingeleitet h\u00e4tten.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref22\" name=\"_edn22\">[22]<\/a> So Karl Wilhelm Fricke in seinem Vorwort zu Rudi Beckert, Gl\u00fccklicher Sklave, Berlin 2011, S. 9: <em>\u201eWo aber kein Rechtsstaat ist, da ist ein Unrechtsstaat. Das argumentum e contrario hat die Logik f\u00fcr sich.\u201c<\/em><\/p>\n<p><a href=\"#_ednref23\" name=\"_edn23\">[23]<\/a> Jan Joerden, \u00dcberlegungen zum Begriff des Unrechtsstaats. Zugleich eine Ann\u00e4herung an eine Passage zur Staatstypologie in Kants Anthropologie, in: Jahrbuch f\u00fcr Recht und Ethik. Annual Review of Law and Ethics 3 (1995), 253-265. Rechtsstaat \u2013 Unrechtsstaat stehen in einem kontr\u00e4ren Verh\u00e4ltnis, keinem kontradiktorischen. Gerd Roellecke unterscheidet nur Rechtsstaat \u2013 Nichtrechtsstaat \u2013 Unrechtsstaat, in: Rechtstheorie 1997, S. 301-314.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref24\" name=\"_edn24\">[24]<\/a> Georg Elser berief sich \u00fcbrigens auf keines der Beispiele von Radbruch. Vor der Gestapo sagte er zu seiner Motivation, dass es den Arbeitern im NS schlechter ginge als zuvor und dass Hitler den Krieg anstrebe, was er anscheinend im Sommer 1938 wusste, als er den Entschluss fasste. (H\u00e4tte man Bush Anfang 2003 umbringen d\u00fcrfen im Angesicht des bevorstehenden v\u00f6lkerrechtswidrigen Irak-Krieges?)<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref25\" name=\"_edn25\">[25]<\/a> Tagesspiegel vom 8.12.2009.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref26\" name=\"_edn26\">[26]<\/a> Deutsche Richterzeitung 1992, S. 4f.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref27\" name=\"_edn27\">[27]<\/a> Art. 6 Abs. 2 lautete:<em> \u201eBoykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, V\u00f6lkerha\u00df, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten, sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches.\u201c<\/em> Die Tatbest\u00e4nde sind sehr unbestimmt, die Rechtsfolgen ganz offen (von einem Jahr Zuchthaus bis zur Todesstrafe).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref28\" name=\"_edn28\">[28]<\/a> Vgl. die Dokumentation von Klaus Marxen\/Gerhard Werle (Hrsg.), Strafjustiz und DDR-Unrecht, 7 B\u00e4nde, Berlin bis 2009.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref29\" name=\"_edn29\">[29]<\/a> Diese wurden medial sehr betont. Nachgewiesen wurden wohl 9 F\u00e4lle; vgl. Marie-Luise Warnecke, Zwangsadoptionen in der DDR, Berlin 2009.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref30\" name=\"_edn30\">[30]<\/a> Ernst Fraenkel, The Dual State, New York 1941; dt. Der Doppelstaat (1974), in: Gesammelte Schriften, Bd. 2, Baden-Baden 1999.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref31\" name=\"_edn31\">[31]<\/a> Otto Kirchheimer, Politische Justiz, Neuwied\/Berlin 1965, S. 472.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref32\" name=\"_edn32\">[32]<\/a> Radbruch hatte als Beispiel f\u00fcr gesetzliches Unrecht auch die Bestimmungen im NS angef\u00fchrt, die zur Etablierung einer Einparteienherrschaft beitrugen. Art. 1 der DDR-Verfassung 1968 enthielt den Passus, dass der sozialistische Staat <em>\u201eunter F\u00fchrung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei\u201c<\/em> st\u00fcnde. Daneben gab es formell aber weitere Parteien, die faktisch unter Oberaufsicht der SED standen. Der Norm \u201eals solcher\u201c sieht man das nicht an.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref33\" name=\"_edn33\">[33]<\/a> Thomas Claer, Negative Staatlichkeit. Von der \u201eR\u00e4uberbande\u201c zum \u201eUnrechtsstaat\u201c, Hamburg 2003.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[16],"tags":[681,667],"autoren":[188],"publikationen":[874],"class_list":["post-8474","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-rechtspolitik","tag-rechtspolitik","tag-vorgaenge-artikel","autoren-hubert-rottleuthner","publikationen-874"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Unrechtsstaat - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/230\/publikation\/unrechtsstaat\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Unrechtsstaat - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg\u00e4nge Nr. 230 (2\/2020), S. 33-50 Dieser Beitrag setzt sich kritisch mit dem Begriff \u201eUnrechtsstaat\u201c auseinander und untersucht seine Schw\u00e4chen bei der r\u00fcckblickenden Charakterisierung politischer Systeme und ihres Umgangs mit dem Recht. 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