{"id":8478,"date":"2020-10-14T15:20:00","date_gmt":"2020-10-14T13:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ein-beitrag-zur-erkenntnis-von-etwas-das-ist\/"},"modified":"2020-10-14T12:00:00","modified_gmt":"2020-10-14T10:00:00","slug":"ein-beitrag-zur-erkenntnis-von-etwas-das-ist","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/230\/publikation\/ein-beitrag-zur-erkenntnis-von-etwas-das-ist\/","title":{"rendered":"Ein Beitrag zur Erkenntnis von etwas, das ist"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 230 (2\/2020), S. 89-93<\/p>\n<p><i>Ernst-Wolfgang B\u00f6ckenf\u00f6rde, Die Rechtsauffassung im kommunistischen Staat. K\u00f6sel-Verlag, M\u00fcnchen 1967, 109 S., 14 &#128;<\/i><\/p>\n<p>Im Jahre 1961 erschien in der Zeitschrift &#132;Hochland&#147; (53 (1961), S. 215ff.) ein Aufsatz eines jungen Wissenschaftlers mit dem Titel:<i> &#132;Der deutsche Katholizismus im Jahre 1933. Eine kritische Betrachtung&#147;<\/i>[1], der einen Sturm der Entr\u00fcstung ausl\u00f6ste. Der Autor zeigte zum ersten Mal auf, wie die katholische Kirche ab dem 6.\u00a0M\u00e4rz 1933 (dem Tag nach der Reichstagswahl vom 5. M\u00e4rz) nachdr\u00fccklich zur positiven Mitarbeit und zur Unterst\u00fctzung des NS-Regimes aufrief. Ihm schlug eine gewaltige Welle von Widerspr\u00fcchen entgegen.[2] Doch Ernst-Wolfgang B\u00f6ckenf\u00f6rde, der Autor dieses Aufsatzes, konterte und wies die Kritik gelassen zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Einige Jahre sp\u00e4ter (1967) &#150; inzwischen war er als Professor an die Universit\u00e4t Heidelberg berufen &#150; schrieb er ein schmales Buch, dessen Resonanz nicht so gro\u00df war wie die des Hochland-Aufsatzes, das aber ebenso wie der Aufsatz Punkte ansprach, die bisher in der BRD nicht angesprochen waren. Es behandelte <i>&#132;Die Rechtsauffassung im kommunistischen Staat&#147;<\/i>.<i> <\/i>Beide Arbeiten bringen die Haltung zum Ausdruck, die Ernst-Wolfgang B\u00f6ckenf\u00f6rde gegen\u00fcber seinem Beruf empfand. Es ging ihm um die <i>&#132;Erkenntnis von etwas, das ist&#147;<\/i>. Seiner Meinung nach muss jeder wissenschaftlichen und sollte jeder politischen Auseinandersetzung eine solche Erkenntnis vorausgehen. <i>&#132;Die Rechtsauffassung im kommunistischen Staat&#147;<\/i> sollte dem entgegen wirken, dass die Verh\u00e4ltnisse in der (ehemaligen) DDR mit dem Schlagwort &#132;Unrechtsstaat&#147; abgetan werden, um sich eine weitere Auseinandersetzung zu ersparen oder aber in ihrer prinzipiellen Andersartigkeit und Abkehr vom Freiheitsbegriff der BRD verharmlost werden.<\/p>\n<p>Der I. Teil behandelt die Grundlagen und Wesensmerkmale des kommunistischen Rechtsbegriffs: Da die Rechtstheorie und Rechtspraxis in einem kommunistischen Staat sich immer als Anwendung des Marxismus-Leninismus verstehen, wendet der Autor sich zun\u00e4chst den Aussagen des Marxismus-Leninismus \u00fcber das Recht zu. Grundlage ist die Theorie des dialektischen und historischen Materialismus. Dieser besteht in der Verbindung einer philosophischen Seinslehre, einer darauf aufbauenden Sozialtheorie und einer Geschichtsphilosophie. Das eigentlich Seiende ist nur das materielle Sein. Kernst\u00fcck der Sozialtheorie ist die Lehre von Basis und \u00dcberbau, wobei der \u00dcberbau eine juristisch-politische und eine ideologische Seite hat. Die Geschichtsphilosophie schlie\u00dflich beschreibt die innere Bewegung, der das zun\u00e4chst statische Modell von Basis und \u00dcberbau unterliegt. Diese Grundaussagen finden sich schon bei Karl Marx: Es ist nicht das Bewusstsein der Menschen, das ihr Sein, sondern umgekehrt ihr gesellschaftliches Sein, das ihr Bewusstsein bestimmt.<\/p>\n<p>Der Autor zeigt dann den Wandel des Verh\u00e4ltnisses von Basis und \u00dcberbau in Bezug auf das Recht auf. W\u00e4hrend das Recht urspr\u00fcnglich keinen Eigenstand hatte, sondern eine unmittelbare Funktion der gesellschaftlichen Produktions- und Machverh\u00e4ltnisse war, entwickelte es sich nach der russischen Oktoberrevolution als ein Mittel zur Ver\u00e4nderung der \u00f6konomischen Basis. Die revolution\u00e4re Praxis trat in Widerspruch zur \u00fcberkommenen Theorie. Nach 1945 kam es innerhalb des Marxismus zu einer Diskussion \u00fcber das Recht. Dabei vertrat Stalin die Auffassung, der \u00dcberbau sei nur der Entstehung nach basisabh\u00e4ngig, nicht aber in seinem fortdauernden Inhalt. Diese Neubestimmung wurde von der Rechtstheorie allgemein angenommen. Nach diesen Feststellungen stellt der Autor die spezifischen Merkmale des kommunistischen Rechtsbegriffs, wie er die Rechtsauffassung der DDR bestimmte, zusammen. Zun\u00e4chst: Der kommunistische Rechtsbegriff kennt keinerlei \u00fcberzeitlichen Ma\u00dfstab f\u00fcr den Rechtsinhalt. Das Recht ist insgesamt einbezogen in die Gesellschaft und eine bestimmte gesellschaftliche Funktion. Das Recht ist aber nicht lediglich die juristische Form des \u00f6konomischen Inhalts der Gesellschaft, sondern es ist selbst gestaltendes Element. Daraus folgt, dass das Recht seinem Wesen nach Mittel und Moment der Politik ist. Aber es ist nicht der individuellen Willk\u00fcr preisgegeben, sondern es ist r\u00fcckgebunden an die kommunistische Ideologie. Das Recht ist ferner in hohem Ma\u00dfe materiales Recht. Formale Elemente (Bindung an im Voraus festliegende Formen und rechtlich geordnete Verfahren) fehlen dem Recht zwar nicht v\u00f6llig, aber sie d\u00fcrfen keine Hindernisse f\u00fcr die jederzeitige und volle Verwirklichung der materialen gesellschaftlichen Inhalte des Rechts werden. Daraus folgt das Fehlen von Best\u00e4ndigkeit, Dauer, Gewissheit und Vorhersehbarkeit f\u00fcr das sozialistische Recht. Folge war eine Diskussion \u00fcber das Verh\u00e4ltnis von Recht und Gesetz in der DDR. Ergebnis dieser Diskussion war, dass das Recht sich fortw\u00e4hrend ver\u00e4ndern und an die erreichte gesellschaftliche Entwicklung und deren von der Partei festgestellte Entwicklungslage angleichen muss. Das Gesetz mit seinem Anspruch auf Dauergeltung ist demgegen\u00fcber eine starre Fixierung. Aber als solche starre Fixierung kann es nicht mehr gelten. Es ist ein Rahmen und offen f\u00fcr das Einflie\u00dfen wechselnder ideologischer Inhalte. Dies erfolgt unter dem Deckmantel der Interpretation. Dem Recht sind somit keine Grenzen gesetzt.\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend legt B\u00f6ckenf\u00f6rde die Folgen der dargelegten Rechtsauffassung und dieses Rechtsbegriffs an drei Beispielen dar: Grundrechte, Wahlen und Aufgabe der Rechtspflege. <i>Grundrechte<\/i> wurden in der DDR nicht als b\u00fcrgerliche Rechte abgelehnt. Sie wurden aufgenommen und anerkannt. Aber sie erhielten eine neue Sinn- und Inhaltsbestimmung. Nicht mehr der normative Inhalt der einzelnen Grundrechte bestimmte das Grundverh\u00e4ltnis von B\u00fcrger und Staat, sondern umgekehrt bestimmt das neue Grundverh\u00e4ltnis von B\u00fcrger und Staat den normativen Inhalt der Grundrechte. Die Grundrechte sind demnach nicht mehr individuelle Freiheitsrechte gegen\u00fcber dem Staat und bestimmten gesellschaftlichen Entwicklungen, sondern Mitwirkungs-, Beteiligungs- und Anteilsrechte. Insofern sind die sozialistischen Grundrechte als Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte einbezogen in die sozialistische Gesellschaft. Sie werden Wegbereiter zur vollen Einbeziehung des Einzelnen in die Gesellschaft und die sozialistische Entwicklung. Sie garantieren keine Freiheit vom Staat, sondern sie gew\u00e4hren die sozialistische Freiheit zur Gesellschaft innerhalb des Sozialismus und der sozialistischen Ordnung. Dieser Freiheitsbegriff enth\u00e4lt demnach neben den Grundrechten auch Grundpflichten. B\u00f6ckenf\u00f6rde weist daraufhin, dass es falsch w\u00e4re, der kommunistischen Rechtspraxis und Rechtslehre einen logischen Widerspruch oder eine dialektische Rechtsverdrehung vorzuwerfen. Denn der Umschlag b\u00fcrgerlicher Freiheitsrechte in sozialistische Mitwirkungsrechte bei Kontinuit\u00e4t ihres Wortlauts entspreche genau dem kommunistischen Rechtsbegriff.<\/p>\n<p>Auch bei den sozialistischen <i>Wahlen <\/i>besteht ein Bedeutungsunterschied zu den Wahlen in der BRD, der sich aus den weltanschaulichen Pr\u00e4missen des Marxismus-Leninismus und der von daher bestimmten Ideologie ergibt. Da das Gegensatzdenken zwischen Individuum und Gemeinschaft in einer sozialistischen Gesellschaft \u00fcberwunden ist, nehmen die Wahlen einen aktiv gestaltenden Charakter im Hinblick auf die objektive Fortentwicklung der Gesellschaft an. Der Vorgang der Wahlen bedeutet eine Aktivierung oder Inpflichtnahme der von der Partei festgelegten politischen und gesellschaftlichen Aufbauziele. Der Wahl voraus geht eine Wahlbewegung, in der die Bev\u00f6lkerung von der produktiven T\u00e4tigkeit der staatlichen Organe \u00fcberzeugt und zu verst\u00e4rkter Aktivit\u00e4t angeleitet wird. In diesem Prozess kann auch Kritik angebracht und k\u00f6nnen Verbesserungen vorgeschlagen werden. Ferner findet im Rahmen dieses Prozesses die Kandidatenaufstellung und Kandidatenauswahl statt, wobei die SED als Partei der Arbeiterklasse gegen\u00fcber den anderen Parteien und Massenorganisationen die Z\u00fcgel fest in der Hand hat. B\u00f6ckenf\u00f6rde schildert die einzelnen Stufen des Auswahl- und Vorschlagverfahrens und veranschaulicht sie durch zwei Beispiele aus der DDR-Presse. Der Wahlakt ist dann der Abschluss dieses Prozesses. Da es keine Auswahl zwischen verschiedenen Programmen oder Parteien gibt (&#132;Einheitsliste&#147;), hat er die Form der Akklamation.<\/p>\n<p>Auch die Stellung der <i>Rechtspflege<\/i> ist im kommunistischen Staat grunds\u00e4tzlich verschieden von der in der BRD. Hier erfolgt eine objektive Rechtswahrung und Rechtsanwendung durch unabh\u00e4ngige Richter, die an das Gesetz gebunden sind. Rechtsanwendung und Rechtsprechung nach kommunistischer Auffassung hingegen sind ein Mittel bewusster politisch-sozialer Gestaltung und Umgestaltung. Demnach wird das Prinzip der Gewaltengliederung abgelehnt. Die Rechtspflege ist vollst\u00e4ndig Funktion der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht. Verpflichtend f\u00fcr die Gerichte sind die Prinzipien der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Parteilichkeit der Rechtsprechung. B\u00f6ckenf\u00f6rde beschreibt sodann, welche konkreten Aufgaben sich f\u00fcr die verschiedenen Stufen des sozialistischen Umbaus und Aufbaus der Gesellschaft aus dieser allgemeinen Ausrichtung ergaben. Diese Stufen erfassten von 1950 bis 1957 die Errichtung der Volksdemokratie, von 1958 bis 1962 den \u00dcbergang von der Volksdemokratie zur sozialistischen Demokratie und seit 1962 den umfassenden Aufbau des Sozialismus. Hierbei geht es auch um die Verlagerung der Rechtspflege auf gesellschaftliche Organe und Instanzen, verst\u00e4rkt seit 1963: Die Errichtung von Konfliktkommissionen (&#132;Betriebsgerichte&#147;) und Schiedskommissionen (als &#132;Nachbarschaftsgerichte&#147;). Zu den Aufgaben dieser Kommissionen geh\u00f6rten die gegenseitige Erziehung der Werkt\u00e4tigen im Sinne der Gebote sozialistischer Moral, die Anleitung zur Einhaltung des sozialistischen Rechts sowie die F\u00f6rderung der neuen auf kameradschaftlicher Hilfe und Zusammenarbeit beruhender sozialistischer Beziehungen. Die Wirksamkeit dieser <i>&#132;gesellschaftlichen Gerichtsbarkeit&#147;<\/i> d\u00fcrfe nicht untersch\u00e4tzt werden, so der Autor, denn die Konfliktkommissionen h\u00e4tten bereits 1963 84\u00a0% aller arbeitsrechtlichen Streitigkeiten entschieden.<\/p>\n<p>Zum Abschluss vergleicht der Autor die kommunistische Rechtsauffassung mit der der BRD. Seine erste Feststellung: F\u00fcr die kommunistische Rechtsauffassung geht das Recht ganz in seiner politischen Funktion auf, w\u00e4hrend es nach Auffassung der BRD zugleich auch ein eigenst\u00e4ndiges, gegen\u00fcber der Politik selbst\u00e4ndiges und sie begrenzendes Element aufweist. Zwar ist auch in der BRD das Recht ein Mittel der Politik, aber es ist auch immer ein Mittel, die Politik zu begrenzen. Daneben ist das kommunistische Recht in hohem Ma\u00dfe materiales Recht, w\u00e4hrend das Recht der BRD wesentlich auch formales Recht ist. Schlie\u00dflich: Das kommunistische Recht ist in hohem Ma\u00dfe moralisches Recht, w\u00e4hrend das Recht der BRD in hohem Ma\u00dfe ein neutrales Recht ist.<\/p>\n<p>Nimmt man diese Unterschiede in den Blick, k\u00f6nnte sich die Frage stellen, ob die kommunistische Rechtsauffassung nicht bestimmte Wesensmerkmale verleugnet und das Recht in totaler Weise politisiert, so dass von Recht nicht mehr gesprochen werden kann. Ein solches Urteil &#150; so B\u00f6ckenf\u00f6rde &#150; w\u00e4re vorschnell. Ohne die rechtsphilosophische Frage nach dem Wesen des Rechts im Rahmen seiner Arbeit austragen zu wollen\/k\u00f6nnen, stellt er jedoch fest, dass das Recht als Wirklichkeit der Freiheit nicht von selbst kommt und sich nicht von selbst erh\u00e4lt; es vielmehr des t\u00e4tigen Wirkens der f\u00fcr die Gestaltung und Handhabung des Rechts Verantwortlichen bedarf. Deshalb ist das Recht auch ein Mittel politisch-sozialer Gestaltung und die politische Funktionalisierung des Rechts ist im Grunde eine fortw\u00e4hrende Gefahr, die sich durch einmalige Festlegungen gar nicht ausschlie\u00dfen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Zum Abschluss zeigt der Autor ein Beispiel daf\u00fcr, wie auch die Rechtsauffassung der BRD dieser Gefahr erliegen kann. Es geht um die Frage, inwieweit Einwohner der DDR der bundesrepublikanischen Gerichtsbarkeit und insbesondere der Strafgerichtsbarkeit unterliegen. Konkret geht es um die Verurteilung Angeh\u00f6riger der Volkspolizei bzw. Volksarmee durch bundesrepublikanische Gerichte wegen der Ausf\u00fchrung des Schie\u00dfbefehls an der Staatsgrenze der DDR. Dabei geht es B\u00f6ckenf\u00f6rde nicht darum, wie der Schie\u00dfbefehl unter humanit\u00e4ren Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Insofern hat er eine klare Meinung. Es geht jedoch darum, woher die Gerichte der BRD die Befugnis herleiten, \u00fcber Einwohner der DDR Strafgerichtsbarkeit auszu\u00fcben. Er legt im Einzelnen dar, dass die Argumente, die hierf\u00fcr angef\u00fchrt werden, nicht greifen und bringt es dann auf den Punkt: Die BRD verlangt von den Einwohnern der DDR Gehorsam gegen\u00fcber der bundesrepublikanischen Rechtsordnung, ohne im geringsten in der Lage zu sein, sie gegen\u00fcber dem Herrschaftsanspruch der DDR zu sch\u00fctzen. Das Grundprinzip, das am Anfang des modernen Staates steht und eine Grundbedingung jeder humanen Staatsordnung ist: die wechselseitige Beziehung von Schutz und Gehorsam wird aufgegeben. Begr\u00fcndet wird dies mit der sog. Identit\u00e4tstheorie, wonach die Gerichtsbarkeit der BRD als die deutsche Gerichtsbarkeit vorausgesetzt wird, die sich auf alle deutschen Staatsangeh\u00f6rigen erstreckt, gleichg\u00fcltig, ob sie der BRD angeh\u00f6ren oder nicht. Diese Theorie hat zur Folge, dass der rechtliche Status der DDR nicht anders als der eines Rebellengebietes erkl\u00e4rt werden kann, das sich widerrechtlich dem Herrschaftsanspruch der BRD entzieht. B\u00f6ckenf\u00f6rde kommt zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Gegenseitigkeit von Schutz und Gehorsam aufgegeben wird, der Weg f\u00fcr die Umpr\u00e4gung beliebiger Anspr\u00fcche in Rechtsgebote offen ist. Die politische Wirklichkeit der Teilung Deutschlands kann verdr\u00e4ngt bzw. als nicht existent behandelt werden. Dies bezeichnet er als die Lebensl\u00fcge der BRD.<\/p>\n<p>Zum Schluss: Die schmale Arbeit, die nicht die Aufmerksamkeit erhielt, die ihr zustand, legt den Finger auf die Verfehlungen der BRD in der Politik gegen\u00fcber der DDR. Das, was ist, wurde nicht objektiv wahrgenommen. B\u00f6ckenf\u00f6rde legt demgegen\u00fcber die wesentlichen Inhalte der kommunistischen Rechtsauffassung erstmals dar. Dies im Jahre 1967 deutlich zu kritisieren, erforderte Mut, den B\u00f6ckenf\u00f6rde bereits 1961 bewiesen hatte. Was allerdings wundert ist, dass er die Babelsberger Konferenz von 1958 mit keinem Wort erw\u00e4hnt. Seine Aussagen h\u00e4tten eine Leitlinie f\u00fcr den Vereinigungsprozess sein k\u00f6nnen und m\u00fcssen, aber sie wurden missachtet. Die BRD behandelte die DDR in diesem Prozess nicht nur wie eine Kolonie, sondern gab von h\u00f6chster Stelle aus an, die DDR zu delegitimieren. Das ist das Gegenteil von dem zu fragen, was ist. Hier schlie\u00dft sich der Kreis von 1967 zur Vereinigung. Und es wird ein Vers\u00e4umnis deutlich, das bis heute fort gilt. Ernst-Wolfgang B\u00f6ckenf\u00f6rde h\u00e4lt uns den Spiegel immer wieder vor.<\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n<p>1. Wiederabdruck in: &#132;Kirchlicher Auftrag und politische Entscheidung&#147;, 1973, S. 30ff.<\/p>\n<p>2. S. &#132;Der deutsche Katholizismus 1933. Stellungnahme zu einer Diskussion&#147;, Hochland 54 (1962), S. 217Ff sowie in: &#132;Kirchlicher Auftrag&#147;, a.a.O., S. 66ff.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[791,667],"autoren":[167],"publikationen":[874],"class_list":["post-8478","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-rezension","tag-vorgaenge-artikel","autoren-herbert-mandelartz","publikationen-874"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ein Beitrag zur Erkenntnis von etwas, das ist - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/230\/publikation\/ein-beitrag-zur-erkenntnis-von-etwas-das-ist\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ein Beitrag zur Erkenntnis von etwas, das ist - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg\u00e4nge Nr. 230 (2\/2020), S. 89-93 Ernst-Wolfgang B\u00f6ckenf\u00f6rde, Die Rechtsauffassung im kommunistischen Staat. 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