{"id":8480,"date":"2020-10-14T14:41:00","date_gmt":"2020-10-14T12:41:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/gefaehrdete-freiheitsrechte-in-krisenzeiten-lehren-aus-der-covid-19-pandemie\/"},"modified":"2024-02-22T14:58:41","modified_gmt":"2024-02-22T13:58:41","slug":"gefaehrdete-freiheitsrechte-in-krisenzeiten-lehren-aus-der-covid-19-pandemie","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/230\/publikation\/gefaehrdete-freiheitsrechte-in-krisenzeiten-lehren-aus-der-covid-19-pandemie\/","title":{"rendered":"Gef\u00e4hrdete Freiheitsrechte in Krisenzeiten \u0096 Lehren aus der COVID-19-Pandemie*"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 230 (2\/2020), S. 99-111<\/p>\n<p><em>Dieser Beitrag diskutiert die Folgen der COVID-19-Pandemie f\u00fcr Grundrechte, Rechtsstaat und Demokratie. Anhand ausgew\u00e4hlter Beispiele \u2013 Versammlungsfreiheit, Freiz\u00fcgigkeit im Schengen-Raum und Datenschutz \u2013 zeigen die Autoren, dass Freiheitsrechte w\u00e4hrend der Pandemie teils massiv eingeschr\u00e4nkt wurden und dass diese Einschr\u00e4nkungen nicht immer durch die legitimen Zwecke des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt waren. Daraus folgt das Postulat, Fehlentscheidungen bei der Krisenbew\u00e4ltigung aufzuarbeiten und eine Fehlerkultur zu etablieren.<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><strong> Einleitung \u2013 Entscheidungen auf der Basis begrenzten Wissens<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>In den letzten Monaten wurden zahlreiche Freiheitsrechte zugunsten des Gesundheitsschutzes massiv eingeschr\u00e4nkt, um Ansteckungen mit dem COVID-19-Virus zu verhindern. Daher w\u00e4re jetzt eine Zwischenbilanz angebracht, verbunden mit einem Blick nach vorn: Waren alle Ma\u00dfnahmen sinnvoll, welche f\u00fchrten tats\u00e4chlich zu einem effektiven Gesundheitsschutz, welche waren dagegen \u00fcbertrieben oder verfolgten m\u00f6glicherweise sogar Ziele jenseits des Gesundheitsschutzes? Bei der Aufarbeitung k\u00f6nnen Ma\u00dfnahmen, die durch risikoorientierte Vorsorgestrategien sachlich begr\u00fcndet waren, von solchen unterschieden werden, die von vornherein als rational schwer begr\u00fcndbare \u00dcbertreibung einzustufen waren. In einer auswertenden Betrachtung ist auch interessant, inwieweit politische Entscheidungstr\u00e4ger*innen trotz des Zeitdrucks, unter dem entschieden werden musste, in der Lage waren, die Intensit\u00e4t der Grundrechtseingriffe mit dem Nutzen der Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr den Gesundheitsschutz verfassungskonform in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>Das zentrale Rechtsinstrument f\u00fcr die Grundrechtsbeschr\u00e4nkungen waren und sind die Landesverordnungen zur Eind\u00e4mmung der Pandemie; hinzu kommen noch sogenannte Allgemeinverf\u00fcgungen auf Ebene der Kommunen wie auch der L\u00e4nder. Diese Instrumente wurden seit M\u00e4rz 2020 aufgrund des Infektionsschutzgesetzes des Bundes erlassen und seither vielfach ge\u00e4ndert, anfangs im Rhythmus von zwei Wochen.<\/p>\n<p>F\u00fcr demokratische Rechtsstaaten sind Krisensituationen gro\u00dfe Herausforderungen. Terroranschl\u00e4ge und F\u00e4lle aufsehenerregender schwerer Kriminalit\u00e4t haben einen erheblichen Einfluss auf die innenpolitische Agenda. Ma\u00dfnahmen, die in solchen Situationen eingef\u00fchrt werden, etwa zus\u00e4tzliche Eingriffsbefugnisse f\u00fcr Sicherheitsbeh\u00f6rden, k\u00f6nnen Gesellschaften nachhaltig pr\u00e4gen (n\u00e4her Aden 2003; Aden &amp; F\u00e4hrmann 2018; Arzt 2019a und 2019b). Versuche von Politiker*innen, in solchen Situationen ihre Handlungsf\u00e4higkeit und -entschlossenheit zu demonstrieren, f\u00fchren oft zu Ma\u00dfnahmen, die sich im Nachhinein als wenig sinnvoll und vielfach dennoch als grundrechtseingriffsintensiv erweisen. Trotzdem bleiben Krisenbew\u00e4ltigungsma\u00dfnahmen wie gesetzliche Eingriffsbefugnisse und neue Verwaltungstechnologien in aller Regel auch dann erhalten, wenn die Krise l\u00e4ngst bew\u00e4ltigt ist. Menschen k\u00f6nnen sich offenbar an neue Formen von Grundrechtseingriffen gew\u00f6hnen, und auch die Rechtsprechung kann ihr Grundrechts- und Rechtsstaatsverst\u00e4ndnis ver\u00e4ndern (Ro\u00dfnagel 1993, 229).<\/p>\n<p>Aus einer b\u00fcrger*innenrechtlichen Perspektive sind zwei Fragen von zentraler Wichtigkeit. Zum einen: Aus welchen Gr\u00fcnden wurden Freiheitsrechte in manchen F\u00e4llen st\u00e4rker eingeschr\u00e4nkt als f\u00fcr eine effektive Pandemiebek\u00e4mpfung erforderlich? Dabei geht dieser Beitrag von der Hypothese aus, dass \u00dcbervorsicht und Fehlentscheidungen unter den Rahmenbedingungen begrenzten Wissens \u00fcber die Verbreitungswege des Virus nicht alle \u00dcberreaktionen erkl\u00e4ren. Noch wichtiger ist indes die Frage, welche Lehren aus den Ereignissen des Fr\u00fchjahrs 2020 f\u00fcr zuk\u00fcnftige (Gesundheits-)Krisen zu ziehen sind. Denn ein schnelles Ende der COVID-19-Pandemie ist nicht in Sicht, und die Pandemie hat erneut gezeigt, dass sich gef\u00e4hrliche Krankheitserreger unter den Bedingungen globalisierter Verkehrsstr\u00f6me sehr schnell weltweit verbreiten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ulrich Beck hat bereits in den 1980er Jahren die Entwicklung hin zu einer <em>Risikogesellschaft<\/em> skizziert und dabei gezeigt, dass Risiken heute zumeist von Menschen (mit-)verursacht werden \u2013 sie sind oft Folgen technischer Entwicklungen, industrieller Produktion und perfektionierter Naturbeherrschung (Beck 1986, 300ff.; f\u00fcr die Technologieentwicklung auch Luhmann 1991, 101). Wenn es heute m\u00f6glich ist, innerhalb weniger Stunden in weit entfernte L\u00e4nder zu fliegen, k\u00f6nnen sich auch Viren innerhalb von k\u00fcrzester Zeit weltweit ausbreiten.<\/p>\n<p>Zwar ist in den letzten Jahrzehnten das Bewusstsein f\u00fcr die Relevanz von Risikovorsorge gestiegen. Die COVID-19-Pandemie zeigt aber erneut die Grenzen pr\u00e4ventiver Ans\u00e4tze. Realistisch ist davon auszugehen, dass vielf\u00e4ltige Risiken sich zuk\u00fcnftig zu Gefahrenlagen oder sogar Krisen konkretisieren k\u00f6nnen. Weitere Krisen und damit verbundene Auswirkungen auf Demokratie und Rechtsstaat sind also in den n\u00e4chsten Jahren und Jahrzehnten wahrscheinlich, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der drohenden Folgen des Klimawandels. Eine kritische Aufarbeitung der Krisenbew\u00e4ltigung vom Fr\u00fchjahr 2020 erscheint daher zwingend erforderlich.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Abw\u00e4gungsentscheidungen zwischen Gesundheitsschutz und Freiheitsrechten<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Aus grundrechtlicher Perspektive entstehen in einer Gesundheitskrise teils komplexe Abw\u00e4gungsfragen zwischen Gesundheitsschutz und Freiheitsrechten, die im Interesse des Gesundheitsschutzes eingeschr\u00e4nkt werden. Der Staat hat eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zum Schutz von Leben und k\u00f6rperlicher Unversehrtheit aus Art.\u00a02 Abs. 2 S. 1 GG, die eine Risikovorsorge gegen Gesundheitsgef\u00e4hrdungen umfasst.<a href=\"#_edn1\" name=\"_ednref1\">[1]<\/a> In einer Pandemielage hat er Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um Menschen vor einer Erkrankung und ihren Folgen zu sch\u00fctzen. Diese k\u00f6nnen allgemeine und spezielle Regeln umfassen. In der COVID-19-Pandemie haben diese Regeln eine gro\u00dfe Bandbreite \u2013 von der Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bis hin zu Ma\u00dfnahmen f\u00fcr spezielle Bereiche wie Gastst\u00e4tten (hierzu F\u00e4hrmann\/Aden\/Arzt 2020b) oder den Strafvollzug (hierzu n\u00e4her F\u00e4hrmann 2020), mit dem Ziel, Infektionen zu verhindern, eine effektive medizinische Versorgung sicherzustellen und die Menschen vor einer Ausbreitung des Virus zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht teils weitreichende Ma\u00dfnahmen vor, die zu Grundrechtsbeschr\u00e4nkungen f\u00fchren, wie sie in einem demokratischen Rechtsstaat sonst kaum denkbar sind. Da Leben und Gesundheit sehr hochwertige Schutzg\u00fcter sind, kommt ihnen in der Grundrechtsabw\u00e4gung nach dem Prinzip praktischer Konkordanz ein hoher Stellenwert zu. Dies bedeutet allerdings keinesfalls, dass andere Grundrechte dem gegen\u00fcber einfach zur\u00fccktreten m\u00fcssen. Vielmehr ist eine Abw\u00e4gung in jedem Einzelfall erforderlich, bei der im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung die Bedeutung der anderen Grundrechte im konkreten Fall mit dem Nutzen der jeweiligen Ma\u00dfnahmen f\u00fcr den Gesundheitsschutz abzuw\u00e4gen sind. Denn das Grundgesetz verlangt <em>\u201eeine permanente R\u00fcckbesinnung auf die vom Staat zu verteidigenden Freiheitsrechte und die Herstellung und Wahrung einer angemessenen Balance\u201c<\/em> (Papier 2020, 4). Unter diesem Aspekt waren w\u00e4hrend der Phase \u201eharter\u201c Ma\u00dfnahmen von M\u00e4rz bis Mai 2020 zahlreiche Fehleinsch\u00e4tzungen zu beobachten, wie die Beispiele im folgenden Abschnitt zeigen. Ob diese sich im Herbst und Winter 2020 unter dann neuen Vorzeichen wiederholen, bleibt abzuwarten.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong> \u00dcbertriebene Grundrechtsbeschr\u00e4nkungen und ihre Hintergr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Exemplarisch werden im Folgenden Freiheitsrechte er\u00f6rtert, bei denen die Anti-Corona-Ma\u00dfnahmen zu weitreichenden und in manchen F\u00e4llen weit \u00fcbertriebenen Einschr\u00e4nkungen f\u00fchrten.<\/p>\n<p><strong><em>3.1\u00a0 Versammlungsfreiheit<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Seit den 1980er Jahren ist die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) als hochrangiges Grundrecht anerkannt, das neben der Meinungsfreiheit f\u00fcr eine Demokratie von zentraler Bedeutung ist. Entscheidend war hierf\u00fcr die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht erkl\u00e4rte Ma\u00dfnahmen von Versammlungsbeh\u00f6rden und Polizei f\u00fcr unvereinbar mit der Versammlungsfreiheit, die darauf hinausliefen, friedlichen Protest zu be- oder verhindern, etwa gegen den Bau von Atomkraftwerken (BVerfGE 69, 315 (Brokdorf)) oder die Stationierung neuer Atomwaffen. Zentrales Argument: Die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit erm\u00f6glichen eine kontinuierliche Teilhabe der Bev\u00f6lkerung am politischen Meinungsbildungsprozess, gerade in einer repr\u00e4sentativen Demokratie, in der die Bev\u00f6lkerung zwischen den Wahlen nur sehr begrenzten Einfluss auf politische Entscheidungen hat, da sie ihre Entscheidungsbefugnisse an Bundestag und Landtage und damit indirekt auch an die Bundes- und die Landesregierungen delegiert hat. In dieser Perspektive ist das Recht, sich im \u00f6ffentlichen Raum zu versammeln, auch heute noch ein zentrales Grundrecht. Zwar haben Elemente direkter Demokratie (Volksabstimmungen) auf Landesebene in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung gewonnen. Auch bieten das Internet und die sozialen Medien heute neue M\u00f6glichkeiten der niedrigschwelligen Beteiligung an politischen Diskussionen. Doch zeigen gerade Entwicklungen in nicht-demokratischen Staaten immer wieder, dass Ver\u00e4nderungen und Demokratisierungsschritte oft erst dann eine Chance haben, wenn entsprechende Forderungen nicht nur individuell erhoben, sondern in Form von Demonstrationen im \u00f6ffentlichen Raum sichtbar werden. Undemokratische Regime versuchen daher regelm\u00e4\u00dfig, sowohl Online-Meinungs\u00e4u\u00dferungen als auch politischen Protest in Form von Versammlungen im \u00f6ffentlichen Raum zu unterdr\u00fccken und zu sanktionieren. Im Sp\u00e4tsommer 2020 ist dies sehr anschaulich am Beispiel Belarus zu erleben, bereits seit l\u00e4ngerem in noch gr\u00f6\u00dferer Breite in Hongkong.<\/p>\n<p>Besonders gravierend war in vielen deutschen Bundesl\u00e4ndern w\u00e4hrend der Pandemiekrise die vor\u00fcbergehende Einf\u00fchrung einer Erlaubnispflicht f\u00fcr Versammlungen, obwohl Art. 8 GG unzweifelhaft die Aus\u00fcbung der Versammlungsfreiheit <em>\u201eohne Erlaubnis\u201c<\/em> garantiert (was auch in der Presse und von vielen Politiker*innen immer wieder verkannt wird, wenn von <em>\u201e(nicht) genehmigten Versammlungen\u201c<\/em> die Rede ist). Jenseits der parlamentarischen \u201eBannmeilen\u201c oder befriedeter Bezirke ben\u00f6tigen Organisator*innen oder Teilnehmer*innen von Versammlungen also keinerlei beh\u00f6rdliche Genehmigung; innerhalb solcher Bezirke ist eine Genehmigung, insbesondere au\u00dferhalb von Sitzungswochen, im Regelfall zu erteilen. Diese verfassungsrechtliche Selbstverst\u00e4ndlichkeit wurde ab M\u00e4rz\/April 2020 in fast allen Bundesl\u00e4ndern au\u00dfer Kraft gesetzt. Anscheinend nahmen die Entscheidungstr\u00e4ger*innen an, dass jede Form von Versammlung zu hohen Gesundheitsrisiken f\u00fchre. Auch gingen die Beschr\u00e4nkungen der Versammlungsfreiheit per Rechtsverordnung in den meisten Bundesl\u00e4ndern weit \u00fcber das hinaus, was die Verordnungserm\u00e4chtigung im Infektionsschutzgesetz zul\u00e4sst (zur Kritik: F\u00e4hrmann, Arzt &amp; Aden 2020a; Aden, F\u00e4hrmann &amp; Arzt 2020).<\/p>\n<p>Einige \u00c4u\u00dferungen verantwortlicher Innenpolitiker zeigen, dass der Versammlungsfreiheit w\u00e4hrend der ersten Phase der Pandemie ein niedriger Stellenwert zugemessen wurde. M\u00f6glicherweise wurde die Pandemie sogar als Begr\u00fcndung herangezogen, missliebige Versammlungen zu verhindern. Etwa f\u00fchrte der Berliner Innensenator kurz vor dem 1. Mai \u2013 dem Tag, an dem in Berlin fast schon traditionell zu \u201enormalen\u201c Zeiten zahlreiche, teils konfliktbeladene Demonstrationen stattfinden \u2013 in einem bundesweit verbreiteten Interview aus:<\/p>\n<p>\u201eEs gilt das Versammlungsverbot, Veranstaltungen k\u00f6nnen nur mit maximal 20 Teilnehmern genehmigt werden. Der 1. Mai steht voll und ganz im Zeichen des Infektionsschutzes. (\u2026) Was noch vor wenigen Wochen ein sozial ad\u00e4quates Verhalten war, n\u00e4mlich auf der Stra\u00dfe seine Meinung zu \u00e4u\u00dfern, ist pl\u00f6tzlich eine Straftat, wenn die Demo nicht genehmigt wurde. Das Primat des Infektionsschutzes gilt, die Polizei muss durchgreifen.\u201c<a href=\"#_edn2\" name=\"_ednref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Der Innenminister NRW nutzte die Pandemielage in einer offiziellen Mitteilung an den Landtag sogar als Anlass f\u00fcr eine Generalkritik an der seines Erachtens zu weitgehenden Versammlungsfreiheit:<\/p>\n<p>\u201eIn dieser Situation h\u00e4tte ich keinerlei Verst\u00e4ndnis daf\u00fcr, dass ausgerechnet Versammlungen und Demonstrationen stattfinden d\u00fcrften. Versammlungen stellen nicht nur ein gravierendes Infektionsrisiko dar \u2013 Ansammlungen mit mehr als zwei Personen in der \u00d6ffentlichkeit sind strafbewehrt verboten. Es gibt auch keinen Grund zu einer entsprechenden verfassungsrechtlichen oder rechtspolitischen Privilegierung der Grundrechtsaus\u00fcbung nach Artikel 8 des Grundgesetzes, zumal ich mich mit vielen anderen in der Meinung einig wei\u00df, dass deren teils doch recht einseitig anmutende staatspraktische Bevorzugung in der Folge des sog. Brokdorf-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vielleicht auch in anderen Zusammenh\u00e4ngen einmal auf den Pr\u00fcfstand gestellt werden sollte.\u201c<a href=\"#_edn3\" name=\"_ednref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Auch manche Gerichte reagierten zun\u00e4chst z\u00f6gerlich auf die F\u00e4lle, in denen Organisator*innen von Versammlungen Rechtsmittel gegen Versammlungsverbote und -beschr\u00e4nkungen einlegten. Einige der F\u00e4lle, in denen Rechtsmittel bei den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten erfolglos blieben, erreichten als Antr\u00e4ge auf einstweilige Anordnungen das Bundesverfassungsgericht. In seinen Entscheidungen \u00fcber diese Antr\u00e4ge positionierte sich das BVerfG nicht zu der Frage, ob Versammlungen w\u00e4hrend einer Pandemiekrise per Rechtsverordnung unter generellen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden und ob mittels Rechtsverordnungen Versammlungen \u00fcberhaupt eingeschr\u00e4nkt werden d\u00fcrfen. Das Gericht nahm in diesen Verfahren \u2013 entsprechend den Regeln f\u00fcr einstweilige Anordnungen \u2013 nur eine Folgenabw\u00e4gung vor. Dabei werden die Folgen beider Entscheidungsvarianten f\u00fcr den Grundrechtsgebrauch und die beh\u00f6rdlich verfolgten Ziele \u2013 hier f\u00fcr den Gesundheitsschutz \u2013 miteinander abgewogen.<\/p>\n<p>Allerdings betonten die BVerfG-Kammerentscheidungen zur Versammlungs- wie zur Religionsfreiheit, dass massive Grundrechtseinschr\u00e4nkungen in den Verordnungen best\u00e4ndig <em>\u201eunter Ber\u00fccksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden\u201c<\/em> m\u00fcssen.<a href=\"#_edn4\" name=\"_ednref4\">[4]<\/a> Je mehr Erkenntnisse \u00fcber die Verbreitung des Virus, seine Wirkungsweisen, m\u00f6gliche Behandlungsformen und die Effektivit\u00e4t von Schutzma\u00dfnahmen bekannt ist, desto differenzierter k\u00f6nnen Anforderungen an den Infektionsschutz formuliert werden und desto weniger sind Verbote gerechtfertigt. Verbote d\u00fcrfen keinesfalls pauschal f\u00fcr alle Versammlungen erfolgen, sondern nur aufgrund einer Einzelfallabw\u00e4gung der betroffenen Grundrechtspositionen.<\/p>\n<p>In der Beh\u00f6rdenpraxis wurden diese Grunds\u00e4tze vielfach missachtet. Der Versuch, Anfang April in Stuttgart eine Versammlung anzumelden, scheiterte an einer Totalverweigerung der Versammlungsbeh\u00f6rde. Der Anmelder wandte sich an das BVerfG mit der Erl\u00e4uterung, ihm sei<\/p>\n<p>\u201eam 8. April 2020 von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens telefonisch mitgeteilt worden, dass dort aktuell \u00fcber Versammlungen nicht entschieden werde, weil diese verboten seien. Der Bevollm\u00e4chtigte des Antragstellers teilt mit, er habe daraufhin ebenfalls bei diesem Mitarbeiter angerufen und um \u00dcbersendung eines ablehnenden Bescheids gebeten. Der Mitarbeiter habe daraufhin erkl\u00e4rt, ein Ablehnungsbescheid werde nicht ergehen, weil sich das Verbot von Versammlungen aus der Corona-Verordnung der Landesregierung ergebe.\u201c<a href=\"#_edn5\" name=\"_ednref5\">[5]<\/a><\/p>\n<p>Nur in Bremen wurde eine verfassungskonforme L\u00f6sung gew\u00e4hlt, nach der Versammlungen ausdr\u00fccklich nicht verboten waren (n\u00e4her hierzu Aden, Arzt &amp; F\u00e4hrmann 2020) und nur im Einzelfall im Rahmen des \u00fcblichen Anmeldeverfahrens nach dem Versammlungsgesetz beauflagt oder im Ausnahmefall verboten werden konnten. Zu erh\u00f6hten Infektionszahlen aufgrund von Versammlungen kam es dort nicht.<\/p>\n<p><strong><em>3.2\u00a0 Freiz\u00fcgigkeit in der EU und internationales Reisen<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die europ\u00e4ische Integration ist f\u00fcr ihre B\u00fcrger*innen insbesondere deshalb attraktiv, weil sie weitgehend ungehindert innerhalb der EU reisen k\u00f6nnen, sei dies zur Arbeit, zum Studium oder auch um Urlaub zu machen. Bedingt durch die COVID-19-Pandemie erlie\u00dfen die Regierungen vieler L\u00e4nder indes sehr kurzfristig umfangreiche Reisebeschr\u00e4nkungen \u2013 von Reisewarnungen bis hin zu Grenzschlie\u00dfungen und Einreisesperren. Hochgradig problematisch waren dabei insbesondere im nationalen Alleingang eingef\u00fchrte Einschr\u00e4nkungen der Freiz\u00fcgigkeit innerhalb der EU. Phasenweise verf\u00fcgten Regierungen solche Einschr\u00e4nkungen ohne jegliche Koordination. Innerhalb des Gebiets der EU-Mitgliedstaaten, die dem Schengen-Raum angeh\u00f6ren, besteht eigentlich eine weitgehend unbeschr\u00e4nkte Reisefreiheit. Der Schengener Grenzkodex,<a href=\"#_edn6\" name=\"_ednref6\">[6]<\/a> der n\u00e4here Regeln f\u00fcr die Grenzen zwischen den Schengen-Staaten enth\u00e4lt, l\u00e4sst die Wiedereinf\u00fchrung von Grenzkontrollen nur in sehr begrenzten Ausnahmef\u00e4llen zu. Eine vollst\u00e4ndige Schlie\u00dfung der Binnengrenzen ist im Grenzkodex gar nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Seit 2015, als zahlreiche gefl\u00fcchtete Menschen aus Syrien und anderen L\u00e4ndern in Europa ankamen, wurden nicht nur die Kontrollen an den externen EU-Grenzen massiv ausgebaut (hierzu die Beitr\u00e4ge in Bossong &amp; Carrapico (Hrsg.) 2016). Auch setzten manche Regierungen die Schengen-Regeln au\u00dfer Kraft und gingen dabei weit \u00fcber die zul\u00e4ssigen Ausnahmen f\u00fcr die vor\u00fcbergehende Wiedereinf\u00fchrung von Grenzkontrollen hinaus. Dabei geht es um die Auslegung der Ausnahmeregelungen in Art. 26 bis 35 Schengener Grenzkodex, denen zufolge Kontrollen an den Binnengrenzen aus besonderen Sicherheitsgr\u00fcnden vor\u00fcbergehend wiedereingef\u00fchrt werden d\u00fcrfen (zu den damit verbundenen Diskriminierungsrisiken: Aden 2017, 61\u00a0f.).<\/p>\n<p>In der Corona-Krise kam es nicht nur zu verst\u00e4rkten Ein- und Ausreisekontrollen, sondern sogar zu Totalschlie\u00dfungen von Grenzen innerhalb des Schengen-Raums \u2013 mit gravierenden Folgen f\u00fcr die Regionen, in denen offene Grenzen heute eigentlich zur Selbstverst\u00e4ndlichkeit geworden sind und Menschen vielf\u00e4ltige Gr\u00fcnde haben, die Grenze im Alltag oft zu \u00fcberschreiten, etwa weil der Arbeitsplatz im Nachbarland liegt oder Familie oder Bekannte dort wohnen. Damit wurden die Grundideen der Freiz\u00fcgigkeit innerhalb der Europ\u00e4ischen Union und des Schengen-Raums aufgehoben.<\/p>\n<p><strong><em>3.3\u00a0 Umgang mit sensitiven personenbezogenen Daten<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Personenbezogene Daten sind auch w\u00e4hrend einer Pandemie durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gesch\u00fctzt. Daten zum Gesundheitsstatus, wie etwa zu einer m\u00f6glichen Infektion oder auch Immunit\u00e4t, sind dabei als <em>besondere Kategorien personenbezogener Daten<\/em> nach Art. 9 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) besonders stark gesch\u00fctzt. Wegen des hohen Stellenwerts der Gesundheit m\u00fcssen aber auch hier Abw\u00e4gungsentscheidungen zwischen Gesundheitsschutz und Privatsph\u00e4re getroffen werden.<\/p>\n<p>Seit Beginn der COVID-19-Pandemie sind bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten vielf\u00e4ltige Probleme und Rechtsbr\u00fcche zu beobachten. Berichtet wurde etwa \u00fcber die pauschale \u00dcbermittlung von Listen mit Daten infizierter Personen an die Polizei, teilweise auf Aufforderung des zust\u00e4ndigen Ministeriums, ohne dass hierzu eine gesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage oder im Einzelfall ein konkreter Anlass bestand. Auf eine Abstimmung mit den Datenschutzbeauftragten wurde verzichtet. Dies ist weder auf Basis des IfSG noch des Polizeirechts zul\u00e4ssig und bringt Menschen unter Umst\u00e4nden in die Situation, bei einer polizeilichen Ma\u00dfnahme einer \u201eSonderbehandlung\u201c ausgesetzt zu sein. Soweit diese Ma\u00dfnahme den Schutz der Polizei bezweckte, w\u00e4re ein effektiveres und milderes Mittel, Polizist*innen mit besserer Schutzausr\u00fcstung auszustatten (ausf\u00fchrlich dazu F\u00e4hrmann &amp; Arzt 2020).<\/p>\n<p>In einer Reihe von F\u00e4llen beschlagnahmte die Polizei aus strafprozessualen Gr\u00fcnden G\u00e4stelisten, zu deren F\u00fchrung zum Beispiel Lokale, aber auch Kirchen und andere Einrichtungen verpflichtet wurden. Mit dem Zugriff anderer staatlicher Stellen werden diese Listen gleichsam zu einem Instrument der <em>\u201eVorratsdatenspeicherung\u201c<\/em> durch Private f\u00fcr staatliche Interessen (ausf\u00fchrlich dazu F\u00e4hrmann, Arzt &amp; Aden 2020b; F\u00e4hrmann &amp; Arzt 2020). Hier zeigt sich auch ein grundlegendes Problem des derzeitigen Strafprozessrechts. Die geltende Rechtslage wird vielfach so interpretiert, auch bez\u00fcglich der G\u00e4stelisten, dass die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst auf ann\u00e4hernd alle Daten Zugriff nehmen k\u00f6nnten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen beschlagnahmen; eine Ausnahme bilden die wenigen Normen zum Schutz des Kernbereichs der Pers\u00f6nlichkeit und Beschlagnahmeverbote, die aus dem Zeugnisverweigerungsrecht folgen (\u00a7\u00a097 StPO). Die Beschlagnahmeregelung aus den \u00a7\u00a7 94\u00a0ff. StPO ist sehr weit gefasst, da sie nur an einen Tatverdacht ankn\u00fcpft. Grunds\u00e4tze wie die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, der Schutz besonders sensitiver Daten oder der Datenminimierung finden im Kontext der Beschlagnahme faktisch keine Anwendung. Ermittlungsbeamt*innen gehen h\u00e4ufig mit der <em>\u201eStaubsaugermethode\u201c<\/em> vor, was zun\u00e4chst zur Beschlagnahme aller vorhandenen Daten f\u00fchrt (Basar &amp; Hi\u00e9ramente 2018, 681). Wissen die G\u00e4ste, dass sie mit der polizeilichen Beschlagnahme der Listen rechnen m\u00fcssen, kann dies dazu f\u00fchren, dass sie \u201evorsorglich\u201c lieber gleich falsche Daten angeben. Das gesundheitspolitische Ziel der Anwesenheitsdokumentation besteht darin, dass die Gesundheits\u00e4mter bei einem Ansteckungsfall Kontaktpersonen ermitteln k\u00f6nnen. Dieses Ziel wird folglich durch den polizeilichen Zugriff konterkariert (dazu F\u00e4hrmann, Arzt &amp; Aden 2020b).<\/p>\n<p>Auch die Corona Warn-App unterliegt insbesondere mit Blick auf die genutzten Betriebssysteme datenschutzrechtlichen Bedenken (n\u00e4her Dix 2020). Hier besteht ebenfalls das Risiko, dass die erhobenen Daten Begehrlichkeiten wecken (zur polizeilichen Nutzung Arzt 2020). Daher w\u00e4re zu empfehlen, die mit der App verfolgten Zwecke in einer gesetzlichen Grundlage festzuschreiben.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong> Exekutivlastigkeit und Zentralisierungstendenzen als Charakteristika der Krisenbew\u00e4ltigung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Krisensituationen sind anf\u00e4llig f\u00fcr Zentralisierungsentscheidungen und Machtverschiebungen hin zur Exekutive. Schnelles Handeln ist gefragt. Langwierige Entscheidungsprozesse im parlamentarischen und f\u00f6deralen System erscheinen unpraktisch und werden daher in Krisen oft au\u00dfer Kraft gesetzt \u2013 bis hin zur Verletzung der Verfassung, etwa wenn die Regierung Entscheidungen trifft, die eigentlich dem Parlament vorbehalten w\u00e4ren. Diese Problematik war und ist auch im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu beobachten (hierzu Papier 2020, 6f.; F\u00e4hrmann, Arzt &amp; Aden 2020a).<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 2020 wurden sehr weitreichende Entscheidungen zur Bew\u00e4ltigung der Pandemie an die Exekutive delegiert (hierzu auch Lichdi 2020). Von den Parlamenten war \u00fcber mehrere Wochen wenig zu h\u00f6ren. Hier stellte sich vielfach die Frage, wie und ob die Parlamente angesichts der Gesundheitsrisiken \u00fcberhaupt noch tagen k\u00f6nnten und ob sie auf Notparlamente reduziert werden sollten \u2013 eine Idee, die aus demokratischer Perspektive erfreulicherweise nicht verwirklicht wurde. Bereits in \u201enormalen\u201c Zeiten verf\u00fcgen die Ministerien \u00fcber weit mehr Personal zur Ausarbeitung von Gesetzen als die Parlamente. In der Krise war die Arbeitsf\u00e4higkeit der Parlamente zus\u00e4tzlich eingeschr\u00e4nkt. Die Funktion der Abgeordneten reduzierte sich auf Appelle an die Minister*innen, die viele Entscheidungen an sich zogen. Offenbar bestand in den Parlamenten weitgehend Einigkeit, dass die Exekutive am besten mit der Pandemie umgehen k\u00f6nne und dass die schwersten Grundrechtseingriffe in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland weitgehend ohne parlamentsgesetzliche Grundlage unausweichlich waren.<\/p>\n<p>Nicht nur Regierungen und Ministerien gewinnen in Krisensituationen an Macht und Einfluss. Auch dezentrale Verwaltungen wie die Polizei erhalten im Rahmen von Krisenbew\u00e4ltigungsma\u00dfnahmen mehr Befugnisse und Freir\u00e4ume, was auch w\u00e4hrend der COVID-19-Pandemie immer wieder zu beobachten war. Wenn Rechtsvorschriften restriktive Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber der Bev\u00f6lkerung erm\u00f6glichen, geben sie auch den Beh\u00f6rden, die ihre Durchsetzung organisieren und ihre Einhaltung kontrollieren sollen, mehr Handlungsspielraum. Entscheidend ist dann, wie verantwortungsvoll die Beh\u00f6rden mit ihrem zus\u00e4tzlichen Spielraum umgehen und ob es ihnen gelingt, bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsabw\u00e4gung den Nutzen ihrer Einzelfallma\u00dfnahmen f\u00fcr das \u00fcbergeordnete Ziel des Gesundheitsschutzes im Blick zu behalten. Dies ist w\u00e4hrend der COVID-19-Pandemie l\u00e4ngst nicht immer gelungen. In einer solchen Sondersituation mit weitreichenden Exekutivbefugnissen erlangen anscheinend auch Akteur*innen in Politik und Beh\u00f6rden, die stark auf <em>Law and Order <\/em>ausgerichtet sind, mehr Einfluss als in einer \u201eNormalsituation\u201c (Beispiele bei Bosch, F\u00e4hrmann &amp; Aden 2020; F\u00e4hrmann, Arzt &amp; Aden 2020a und 2020b).<br \/>\nIm f\u00f6deralen System der Bundesrepublik Deutschland werden die meisten Bundesgesetze von den Verwaltungen der L\u00e4nder ausgef\u00fchrt. Der Bund verf\u00fcgt nur \u00fcber vergleichsweise geringe Verwaltungskapazit\u00e4ten; f\u00fcr den Gesundheitsbereich geh\u00f6rt das Robert-Koch-Institut, das seit dem Fr\u00fchjahr 2020 eine hohe Bekanntheit erlangte, zum Gesch\u00e4ftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums. F\u00fcr eine effektive Eind\u00e4mmung der Pandemie waren und sind die Gesundheits\u00e4mter von zentraler Bedeutung, die auf kommunaler Ebene angesiedelt und unterschiedlich organisiert sind \u2013 ein Verwaltungszweig, der in den letzten Jahrzehnten eher vernachl\u00e4ssigt wurde und daher etwa hinsichtlich der Digitalisierung vielfach nicht auf dem Stand der technischen Entwicklung ist.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der COVID-19-Pandemie kam es faktisch zu einer weitgehenden Kompetenzverschiebung auf die Ebene des Bundes, einerseits \u00fcber das recht schnell ge\u00e4nderte IfSG, andererseits durch die Befugnis des Gesundheitsministers in \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 IfSG, durch Rechtsverordnung gesetzliche Regelungen au\u00dfer Kraft zu setzen (zum Vergleich der legislativen und exekutiven Reaktionen Deutschlands, \u00d6sterreichs und Italiens: Gatti 2020). Der Bund kann allerdings nicht nur durch Gesetzes\u00e4nderungen mehr Entscheidungsbefugnisse an sich ziehen. In politischen Systemen, die vertikal mehrere Ebenen umfassen, k\u00f6nnen die zentralen Ebenen ihren Einfluss auch durch Finanzierungsprogramme erweitern, bei denen sie Geldzahlungen an dezentrale Ebenen an inhaltliche Vorgaben kn\u00fcpfen (hierzu Benz 2009, 93). Die Bundesregierung nutzte die Einflusssicherung durch finanzielle Hilfsma\u00dfnahmen w\u00e4hrend der Pandemie intensiv, etwa durch Finanzierungsprogramme f\u00fcr die Gesundheits\u00e4mter.<\/p>\n<p>Die Bundes- und die Landesregierungen er\u00f6rterten ihre Strategien zur Pandemiebek\u00e4mpfung bei regelm\u00e4\u00dfigen (Online-)Sitzungen. Dies ist Ausdruck des kooperativen F\u00f6deralismus, wie er in Deutschland etabliert ist. Hingegen entschied der Bund weitgehend allein und bisweilen auch gegen die Pr\u00e4ferenzen der betroffenen Bundesl\u00e4nder \u00fcber die Schlie\u00dfung der Grenzen zu den (Schengen-)Nachbarstaaten und \u00fcber Reisewarnungen. Die zentralen Weichenstellungen f\u00fcr das Alltagsleben der Bev\u00f6lkerung (Schlie\u00dfung oder Wiederer\u00f6ffnung von L\u00e4den, Gastronomie, Schulen, Hochschulen, Beh\u00f6rden; Abstandsregelungen, Maskenpflicht, Anwesenheitsdokumentation usw.) erfolgten und erfolgen auf der Basis des IfSG durch die Corona-Eind\u00e4mmungsverordnungen der L\u00e4nder. Daher kam es zu vielen und kontrovers diskutierten Abweichungen zwischen den Landesregelungen (zu diesen Kontroversen: Behnke 2020). Die Rechtsverordnungen wurden im Abstand weniger Wochen an den jeweiligen Erkenntnisstand angepasst, was im Hinblick auf die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Eingriffsma\u00dfnahmen sinnvoll war. An die bundesweite Abstimmung schloss sich ein Aushandlungsprozess innerhalb der Landesregierungen an. Hier einigten sich die jeweiligen Minister*innen, wie die Ergebnisse der Bund\/L\u00e4nder-Abstimmungen umgesetzt werden sollten. Mithin waren nur sehr wenige Menschen daf\u00fcr verantwortlich, einen Rahmen f\u00fcr die umfassenden Beschr\u00e4nkungen festzulegen. Die Landesparlamente spielten auch hier kaum eine Rolle. Die Entscheidungen der Landesregierungen mussten die Verwaltungen jeweils innerhalb kurzer Zeit umsetzen. In einem derart kurzen Zeitraum konnten kaum alle Auswirkungen und unerw\u00fcnschten Nebeneffekte der Regelungen und Ma\u00dfnahmen ausreichend bedacht werden. Insofern \u00fcberrascht es nicht, dass es auch zu widerspr\u00fcchlichen Anforderungen an die Bev\u00f6lkerung kam und die Rechtslage h\u00e4ufig unklar war. So war beispielsweise in vielen Bundesl\u00e4ndern zun\u00e4chst unklar, ob im Rahmen der gestatteten k\u00f6rperlichen Bewegung auch an einem Ort verweilt werden durfte, etwa auf einer Parkbank, um sich auszuruhen, oder um einen Reifen zu wechseln, Sport zu machen etc. Auch f\u00fcr die Polizei waren diese sich schnell wandelnden Regelungen nur schwer anwendbar, da die sich st\u00e4ndig \u00e4ndernde Rechtslage auch f\u00fcr die Beamt*innen nicht selten unklar blieb.<\/p>\n<p>Die f\u00f6derale Struktur geriet in der \u00f6ffentlichen Diskussion unter Druck (differenzierte Analyse bei Behnke 2020). Immer wieder wurde beklagt, diese sei in einer Krise ineffektiv, und bundeseinheitliche Regelungen seien gefragt. Allerdings zeigte sich schnell, dass die Pandemie sich regional unterschiedlich ausbreitete. Besonders hohe Fallzahlen waren in Bayern, Baden-W\u00fcrttemberg und Nordrhein-Westfalen zu beobachten, w\u00e4hrend die ostdeutschen Bundesl\u00e4nder weit weniger Infektionsf\u00e4lle registrierten. Selbst in hoch zentralisierten L\u00e4ndern wie Frankreich kamen Zweifel auf, ob in d\u00fcnn besiedelten l\u00e4ndlichen Regionen die gleichen Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Pandemieeind\u00e4mmung erforderlich sind wie in einem Ballungsraum wie Paris (vgl. hierzu Courrier international 2020). In dieser Hinsicht bew\u00e4hrte sich die f\u00f6derale Struktur Deutschlands, da sich schnell offenbarte, dass die Landesbeh\u00f6rden zumeist in der Lage waren, auf die jeweilige Ausbreitung der Pandemie vor Ort flexibel zu reagieren und Ma\u00dfnahmen gezielt auf betroffene Landkreise, Schulen oder Unternehmen zu fokussieren.<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li><strong> Nach der Krise ist vor der Krise &#8211; aus Fehlern lernen<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die COVID-19-Pandemie hat uns erneut die Risiken und die Schattenseiten vieler als Fortschritt betrachteter Entwicklungen vor Augen gef\u00fchrt. Der \u201eFortschrittskonsens\u201c, nach dem technische Entwicklungen stets zu einem besseren Leben beitragen, steht bereits seit Jahrzehnten in Frage (vgl. Beck 1986, 324ff.). Die Pandemie zeigt, dass Annehmlichkeiten wie die M\u00f6glichkeit, innerhalb k\u00fcrzester Zeit in ferne L\u00e4nder zu reisen, neue Risiken erzeugen, die das Alltagsleben von Milliarden Menschen und sogar grundlegende Regeln demokratischer Rechtsstaaten dramatisch beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Umso wichtiger ist die Frage, was aus der COVID-19-Krise und den Problemen bei ihrer Bew\u00e4ltigung gelernt werden kann und muss. Jede Krise erzeugt ihre spezifischen Herausforderungen, so dass eine perfekte Risikovorsorge und Krisenpr\u00e4vention kaum m\u00f6glich erscheint. Dennoch k\u00f6nnen sich staatliche Stellen und die Bev\u00f6lkerung auf Herausforderungen vorbereiten, die in zuk\u00fcnftigen Krisen zu erwarten sind. Zentral ist hierf\u00fcr eine Fehlerkultur, in der w\u00e4hrend und nach der Pandemie politisch und auch wissenschaftlich aufgearbeitet wird, welche Faktoren zu einer effektiven Krisenbew\u00e4ltigung beigetragen haben und welche Fehler zuk\u00fcnftig vermieden werden k\u00f6nnen \u2013 auch im Interesse von Demokratie und Rechtsstaat, die in Krisensituationen funktionst\u00fcchtig bleiben m\u00fcssen. Mit der Aufarbeitung struktureller Probleme und der Etablierung einer Fehlerkultur tun sich allerdings manche Akteure schwer, in besonderem Ma\u00dfe die Polizei (hierzu Aden 2019 und Behrendes 2013).<\/p>\n<p><strong>HARTMUT ADEN<\/strong>\u00a0\u00a0 <em>ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er ist Professor f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht, Europarecht, Politik- und Verwaltungswissenschaft an der Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht Berlin, zugleich Vizepr\u00e4sident f\u00fcr Forschung (seit April 2020) und Mitglied des Forschungsinstituts f\u00fcr \u00f6ffentliche und private Sicherheit (F\u00d6PS Berlin). Webseite: <\/em><a href=\"http:\/\/www.hwr-berlin.de\/prof\/hartmut-aden\"><em>www.hwr-berlin.de\/prof\/hartmut-aden<\/em><\/a><em>.<\/em><\/p>\n<p><strong>CLEMENS ARZT<\/strong>\u00a0\u00a0 <em>ist Jurist und Professor am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht Berlin. Er ist zugleich Direktor des Forschungsinstituts f\u00fcr \u00f6ffentliche und private Sicherheit (F\u00d6PS Berlin). Webseite: <\/em><a href=\"https:\/\/www.hwr-berlin.de\/prof\/clemens-arzt\/\"><em>https:\/\/www.hwr-berlin.de\/prof\/clemens-arzt\/<\/em><\/a><em>.<\/em><\/p>\n<p><strong>JAN F\u00c4HRMANN<\/strong>\u00a0\u00a0 s<em>tudierte an der WWU M\u00fcnster Jura mit kriminologischem Schwerpunkt und absolvierte eine rechtswissenschaftlich-kriminologische Promotion an der FU Berlin. Aktuell ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Forschungsinstitut f\u00fcr \u00f6ffentliche und private Sicherheit sowie Dozent an der Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht Berlin. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Strafvollzugs-, Polizei- (aus strafprozessualer und gefahrenabwehrrechtlicher Perspektive), Datenschutz- und Bet\u00e4ubungsmittelrecht. Aktuelle Ver\u00f6ffentlichungen zu den Themen Resozialisierung im geschlossenen Vollzug (2019), zur Vereinheitlichung des Polizeirechts (gemeinsam mit H. Aden, 2018) sowie zur Polizeirechtsentwicklung und Techniknutzung (gemeinsam mit H. Aden, in ZRP 6\/2019).<\/em><\/p>\n<p><strong>Literatur<\/strong><\/p>\n<p>Aden, Hartmut 2003: Der Zufall und andere \u201eThemenmacher\u201c &#8211; Problemdefinition und Agendagestaltung in der Kriminalpolitik, in: Monatsschrift f\u00fcr Kriminologie und Strafrechtsreform (86.\u00a0Jg. Nr.\u00a02), S.\u00a0105-116.<\/p>\n<p>Aden, Hartmut 2017: Anlasslose Personenkontrollen als grund- und menschenrechtliches Problem, in: Zeitschrift f\u00fcr Menschenrechte (11. Jg., Nr. 2), S. 54-65.<\/p>\n<p>Aden, Hartmut 2019: Unabh\u00e4ngige Polizei-Beschwerdestellen und Polizeibeauftragte, in: Dieter Kugelmann (Hrsg.), Polizei und Menschenrechte, Bonn: Bundeszentrale f\u00fcr Politische Bildung, S.\u00a0171-185.<\/p>\n<p>Aden, Hartmut, Arzt, Clemens &amp; F\u00e4hrmann, Jan 2020: Gef\u00e4hrdung der Versammlungsfreiheit in Krisenzeiten \u2013 Lehren aus der COVID-19-Pandemie; in: Die Polizei, Heft 12, i.E.<\/p>\n<p>Aden, Hartmut &amp; F\u00e4hrmann, Jan 2018: Polizeirecht vereinheitlichen? Kriterien f\u00fcr Muster-Polizeigesetze aus rechtsstaatlicher und b\u00fcrgerrechtlicher Perspektive, Gutachten und Vorstudie, Berlin: E-Paper der Heinrich B\u00f6ll Stiftung, <a href=\"https:\/\/www.boell.de\/sites\/default\/files\/endf_e-paper_polizeirecht_vereinheit\">https:\/\/www.boell.de\/sites\/default\/files\/endf_e-paper_polizeirecht_vereinheit<\/a> lichen.pdf?dimension1=division_de<\/p>\n<p>Arzt, Clemens 2019a: Neues Polizeirecht in NRW \u2013 Von Gef\u00e4hrdern und anderen drohenden Gefahren f\u00fcr den Rechtsstaat in: Die Polizei, (110. Jg., Nr. 12), S. 353-359.<\/p>\n<p>Arzt, Clemens 2019b: Neues Polizeirecht in Brandenburg &#8211; Rot-Rot kein Garant f\u00fcr die B\u00fcrgerrechte, in: vorg\u00e4nge 225\/226 (58. Jg., Nr. 1-2), S. 171-182.<\/p>\n<p>Arzt, Clemens 2020: Corona-App, Corona-Pass und Immunit\u00e4tsausweise, in: DPolBl Heft 5, S.\u00a04-7.<\/p>\n<p>Basar, Eren &amp; Hi\u00e9ramente, Mayeul 2018: Datenbeschlagnahme in Wirtschaftsstrafverfahren und die Frage der Datenl\u00f6schung, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht (NStZ), S.\u00a0681ff.<\/p>\n<p>Beck, Ulrich 1986: Risikogesellschaft. Auf dem Weg in eine andere Moderne, Frankfurt am Main: Suhrkamp.<\/p>\n<p>Behnke, Nathalie 2020: F\u00f6deralismus in der (Corona-)Krise, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, (70.\u00a0Jg, Nr. 35-37), S.\u00a09-15.<\/p>\n<p>Behrendes, Udo 2013: Wechselwirkungen zwischen externer Kontrolle und interner Fehlerkultur der Polizei. Die B\u00fcrger(rechts)polizei als Exponentin des staatlichen Gewaltmonopols, in: vorg\u00e4nge Nr.\u00a0204 (52. Jg., Nr. 4), S. 41-50.<\/p>\n<p>Benz, Artur 2009: Politik in Mehrebenensystemen, Wiesbaden: VS Verlag f\u00fcr Sozialwissenschaften.<\/p>\n<p>Bosch, Alexander, F\u00e4hrmann, Jan &amp; Aden, Hartmut 2020: Polizei und Ausnahmezustand. Beobachtungen w\u00e4hrend der Pandemie, in: B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/CILIP Nr. 123, S.\u00a020-27.<\/p>\n<p>Bossong, Raphael &amp; Carrapico, Helena (Hrsg.) 2016: EU Borders and Shifting Internal Security. Technology, Externalization and Accountability, Heidelberg u.a.: Springer.<\/p>\n<p>Courrier international 2020: Vu de l\u2019\u00e9tranger \u2013 la centralisation fran\u00e7aise fragilis\u00e9e par la crise, Paris, 30.4.2020, <a href=\"https:\/\/www.courrierinternational.com\/article\/vu-de-letranger-la-centralisation-francaise-fragilisee-par-la-crise\">https:\/\/www.courrierinternational.com\/article\/vu-de-letranger-la-centralisation-francaise-fragilisee-par-la-crise<\/a><\/p>\n<p>Dix, Alexander 2020: Die deutsche Corona Warn-App \u2013 ein gelungenes Beispiel f\u00fcr Privacy by Design?, in: Datenschutz und Datensicherheit (DuD) Heft 12, i.E.<\/p>\n<p>F\u00e4hrmann, Jan 2020: Pandemie und Strafvollzug: Auswirkungen der Krise auf den Schutz von Ehe und Familie und die Resozialisierung, Verfassungsblog, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/pandemie-und-strafvollzug\/\">https:\/\/verfassungsblog.de\/pandemie-und-strafvollzug\/<\/a><\/p>\n<p>F\u00e4hrmann, Jan, Arzt, Clemens &amp; Aden, Hartmut 2020a: Versammlungsfreiheit \u2013 auch in Krisenzeiten! Verfassungsblog, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/versammlungsfreiheit-auch-in-krisenzeiten\/\">https:\/\/verfassungsblog.de\/versammlungsfreiheit-auch-in-krisenzeiten\/<\/a><\/p>\n<p>F\u00e4hrmann, Jan, Arzt, Clemens &amp; Aden, Hartmut 2020b: Corona-G\u00e4stelisten \u2013 ma\u00dflose polizeiliche Datennutzung, Verfassungsblog, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/corona-gaestelisten-masslose-polizeiliche-datennutzung\">https:\/\/verfassungsblog.de\/corona-gaestelisten-masslose-polizeiliche-datennutzung<\/a><\/p>\n<p>F\u00e4hrmann, Jan, Arzt, Clemens 2020: Polizeilicher Umgang mit personenbezogenen Daten in der Corona-Pandemie, in: Datenschutz und Datensicherheit (DuD), Heft 12, i.E.<\/p>\n<p>Gatti, Andrea 2020: L\u2019emergenza COVID-19 in Germania e Austria: Un bilancio comparato, in: La Rivista Gruppo di Pisa, Quaderno no. 1, S. 51-70.<\/p>\n<p>Lichdi, Johannes 2020: Die Geltung des Parlamentsvorbehalts in der Corona-Pandemie, in: S\u00e4chsVBl. (28. Jg., Nr. 9), S. 273-278.<\/p>\n<p>Luhmann, Niklas 1991: Soziologie des Risikos, Berlin: de Gruyter.<\/p>\n<p>Papier, Hans-J\u00fcrgen 2020: Umgang mit der Corona-Pandemie: Verfassungsrechtliche Perspektiven, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, (70.\u00a0Jg, Nr. 35-37), S. 4-8.<\/p>\n<p>Ro\u00dfnagel, Alexander 1993: Rechtswissenschaftliche Technikfolgenforschung, Baden-Baden: Nomos.<\/p>\n<p>* Teile dieses Beitrags basieren auf Ver\u00f6ffentlichungen der Autoren zu Einzelaspekten des Themas, u.a. im Verfassungsblog <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/\">https:\/\/verfassungsblog.de\/<\/a> &#8211; s. Literaturverzeichnis.<\/p>\n<p><strong>Anmerkungen:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"#_ednref1\" name=\"_edn1\">[1]<\/a> So die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, z.B. BVerfGE 56, 54 (78) [Flugl\u00e4rm]; BVerfGE 121, 317 (356) [Schutz von Nichtraucher*innen].<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref2\" name=\"_edn2\">[2]<\/a> Berliner Innensenator Geisel im Spiegel Interview am 30.4.2020: <a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/politik\/deutschland\/corona-krise-andreas-geisel-ueber-den-1-mai-den-lockdown-und-geisterspiele-a-906b74c7-0afa-4ce6-a889-e90bae6691c8\">https:\/\/www.spiegel.de\/politik\/deutschland\/corona-krise-andreas-geisel-ueber-den-1-mai-den-lockdown-und-geisterspiele-a-906b74c7-0afa-4ce6-a889-e90bae6691c8<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ednref3\" name=\"_edn3\">[3]<\/a> NRW Innenminister Reul, zitiert nach Landtag NRW Vorlage 17\/3266, S. 7 f.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref4\" name=\"_edn4\">[4]<\/a> BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 \u2013 BvQ 28\/20, Rn. 14.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref5\" name=\"_edn5\">[5]<\/a> Aus dem Sachverhalt des BVerfG, Beschl. v. 17.4.2020 &#8211; 1 BvQ 37\/20 -, Rn. 3.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref6\" name=\"_edn6\">[6]<\/a> VO (EU) 2016\/399 (zuvor VO (EG) Nr. 562\/2006).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[340,138,1477],"publikationen":[874],"class_list":["post-8480","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-clemens-arzt","autoren-hartmut-aden","autoren-jan-faehrmann","publikationen-874"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Gef\u00e4hrdete Freiheitsrechte in Krisenzeiten \u0096 Lehren aus der COVID-19-Pandemie* - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/230\/publikation\/gefaehrdete-freiheitsrechte-in-krisenzeiten-lehren-aus-der-covid-19-pandemie\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Gef\u00e4hrdete Freiheitsrechte in Krisenzeiten \u0096 Lehren aus der COVID-19-Pandemie* - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg\u00e4nge Nr. 230 (2\/2020), S. 99-111 Dieser Beitrag diskutiert die Folgen der COVID-19-Pandemie f\u00fcr Grundrechte, Rechtsstaat und Demokratie. Anhand ausgew\u00e4hlter Beispiele \u2013 Versammlungsfreiheit, Freiz\u00fcgigkeit im Schengen-Raum und Datenschutz \u2013 zeigen die Autoren, dass Freiheitsrechte w\u00e4hrend der Pandemie teils massiv eingeschr\u00e4nkt wurden und dass diese Einschr\u00e4nkungen nicht immer durch die legitimen Zwecke des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/230\/publikation\/gefaehrdete-freiheitsrechte-in-krisenzeiten-lehren-aus-der-covid-19-pandemie\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2024-02-22T13:58:41+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"27\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/230\\\/publikation\\\/gefaehrdete-freiheitsrechte-in-krisenzeiten-lehren-aus-der-covid-19-pandemie\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/230\\\/publikation\\\/gefaehrdete-freiheitsrechte-in-krisenzeiten-lehren-aus-der-covid-19-pandemie\\\/\",\"name\":\"Gef\u00e4hrdete Freiheitsrechte in Krisenzeiten \u0096 Lehren aus der COVID-19-Pandemie* - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2020-10-14T12:41:00+00:00\",\"dateModified\":\"2024-02-22T13:58:41+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/230\\\/publikation\\\/gefaehrdete-freiheitsrechte-in-krisenzeiten-lehren-aus-der-covid-19-pandemie\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/230\\\/publikation\\\/gefaehrdete-freiheitsrechte-in-krisenzeiten-lehren-aus-der-covid-19-pandemie\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/230\\\/publikation\\\/gefaehrdete-freiheitsrechte-in-krisenzeiten-lehren-aus-der-covid-19-pandemie\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge Nr. 230: 30 Jahre - wieder vereint?\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/230\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Gef\u00e4hrdete Freiheitsrechte in Krisenzeiten \u0096 Lehren aus der COVID-19-Pandemie*\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Gef\u00e4hrdete Freiheitsrechte in Krisenzeiten \u0096 Lehren aus der COVID-19-Pandemie* - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/230\/publikation\/gefaehrdete-freiheitsrechte-in-krisenzeiten-lehren-aus-der-covid-19-pandemie\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Gef\u00e4hrdete Freiheitsrechte in Krisenzeiten \u0096 Lehren aus der COVID-19-Pandemie* - Humanistische Union","og_description":"in: vorg\u00e4nge Nr. 230 (2\/2020), S. 99-111 Dieser Beitrag diskutiert die Folgen der COVID-19-Pandemie f\u00fcr Grundrechte, Rechtsstaat und Demokratie. Anhand ausgew\u00e4hlter Beispiele \u2013 Versammlungsfreiheit, Freiz\u00fcgigkeit im Schengen-Raum und Datenschutz \u2013 zeigen die Autoren, dass Freiheitsrechte w\u00e4hrend der Pandemie teils massiv eingeschr\u00e4nkt wurden und dass diese Einschr\u00e4nkungen nicht immer durch die legitimen Zwecke des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/230\/publikation\/gefaehrdete-freiheitsrechte-in-krisenzeiten-lehren-aus-der-covid-19-pandemie\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"2024-02-22T13:58:41+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"27\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/230\/publikation\/gefaehrdete-freiheitsrechte-in-krisenzeiten-lehren-aus-der-covid-19-pandemie\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/230\/publikation\/gefaehrdete-freiheitsrechte-in-krisenzeiten-lehren-aus-der-covid-19-pandemie\/","name":"Gef\u00e4hrdete Freiheitsrechte in Krisenzeiten \u0096 Lehren aus der COVID-19-Pandemie* - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"2020-10-14T12:41:00+00:00","dateModified":"2024-02-22T13:58:41+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/230\/publikation\/gefaehrdete-freiheitsrechte-in-krisenzeiten-lehren-aus-der-covid-19-pandemie\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/230\/publikation\/gefaehrdete-freiheitsrechte-in-krisenzeiten-lehren-aus-der-covid-19-pandemie\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/230\/publikation\/gefaehrdete-freiheitsrechte-in-krisenzeiten-lehren-aus-der-covid-19-pandemie\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge Nr. 230: 30 Jahre - wieder vereint?","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/230\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Gef\u00e4hrdete Freiheitsrechte in Krisenzeiten \u0096 Lehren aus der COVID-19-Pandemie*"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation\/8480","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/media?parent=8480"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories?post=8480"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/tags?post=8480"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/autoren?post=8480"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikationen?post=8480"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}