{"id":8488,"date":"2020-07-15T18:10:00","date_gmt":"2020-07-15T16:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ist-217-stgb-verfassungsgemaess-1\/"},"modified":"2024-01-23T16:17:30","modified_gmt":"2024-01-23T15:17:30","slug":"ist-217-stgb-verfassungsgemaess-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/ist-217-stgb-verfassungsgemaess-1\/","title":{"rendered":"Ist \u00a7 217 StGB verfassungsgem\u00e4\u00df?"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 229 (1\/2020), S. 27-34<\/p>\n<p><i>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat \u00a7\u00a0217 StGB f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. In ihrem Kommentar geht Rosemarie Will vor allem auf die grundrechtsdogmatischen Aspekte der Entscheidung ein. Sie weist insbesondere die Kritik an dem Urteil zur\u00fcck, es stelle einen radikalen Bruch mit der bew\u00e4hrten Rechtskultur dar und stelle eine Abkehr von der lebensschutzfreundlichen Auslegung der Selbstbestimmung dar. Dagegen zeigt sie auf, in welcher Weise der Schutzbereich des selbstbestimmten Sterbens neu begr\u00fcndet wurde.<\/i><\/p>\n<p>Am 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht \u00a7\u00a0217 StGB als mit dem Grundgesetz f\u00fcr unvereinbar und nichtig erkl\u00e4rt.<a href=\"#_edn1\" name=\"_ednref1\">[1]<\/a> Das kam in dieser Klarheit sowohl f\u00fcr Gegner als auch Bef\u00fcrworter von \u00a7 217 StGB \u00fcberraschend. Sieht man sich die vorstehende Diskussion zwischen Friedhelm Hufen und dem \u201eArchitekten\u201c der Regelung, Steffen Augsberg, an (s.S.\u00a07ff. dieser Ausgabe), wird das sehr deutlich. Obwohl Hufen ein sehr konsequenter Streiter f\u00fcr ein selbstbestimmtes Sterben ist, hatte er mit der vollst\u00e4ndigen Aufhebung von \u00a7\u00a0217 StGB nicht gerechnet. Augsberg hingegen war auch nach der m\u00fcndlichen Verhandlung noch davon \u00fcberzeugt, dass die entscheidenden Abw\u00e4gungen bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung des Grundrechtseingriffs zu Gunsten des Gesetzgebers ausgehen werden.<\/p>\n<p>Bei mir als Moderatorin dieses Panels hatte die m\u00fcndliche Verhandlung einen tiefen Eindruck hinterlassen und mich davon \u00fcberzeugt, dass es f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrer in Karlsruhe gut ausgehen werde. Es war vor allem die Art und Weise, wie Johannes Masing die Befragung in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestaltete und wie seine Art des Herangehens an die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer zunehmend die ganze Richterbank erfasste. Masing ist eigentlich Richter im Ersten Senat, war aber wegen des Ausscheidens von Richter M\u00fcller (Anschein der Befangenheit) als achter Richter f\u00fcr dieses Verfahren dem Zweiten Senat zugelost worden. Das war ein Gl\u00fccksfall. Masing als B\u00f6ckenf\u00f6rde-Sch\u00fcler und Inhaber des gro\u00dfen Grundrechtsdezernats im Ersten Senat teilt nicht die Ehrfurcht vor dem Strafgesetzgeber, wie sie im Zweiten Senat \u00fcblich ist. Er ma\u00df den Strafgesetzgeber ersichtlich am Ma\u00dfstab der Grundrechte, wie jeden anderen Gesetzgeber auch. Danach kann der Gesetzgeber nicht einfach durch eine Mehrheitsentscheidung Verhalten unter Strafe stellen; auch oder gerade beim Strafen ist die grundrechtliche Freiheit zu beachten und zu wahren. Dieser Gestus von Masing, der eine Strafrechtsnorm genauso am Ma\u00dfstab der Grundrechte pr\u00fcft wie ein Versammlungsverbot, und der den Kern grundrechtlicher Freiheit in der individuellen autonomen Selbstbestimmung verankert, ist die naheliegendste Erkl\u00e4rung daf\u00fcr, wieso diesmal der Zweite Senat tats\u00e4chlich ein Strafgesetz aufhob.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"das-urteil\">Das Urteil<\/span><\/h3>\n<p>Die Humanistische Union hatte sich gegen die Einf\u00fchrung von \u00a7\u00a0217 StGB mit einer F\u00fclle von b\u00fcrgerrechtlichen Stellungnahmen und Einzelaktionen gewandt (s. Editorial dieser Ausgabe). Auch als uns vom BVerfG gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a027 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme im Verfahren gegen \u00a7\u00a0217 StGB gew\u00e4hrt wurde, haben wir vertreten und begr\u00fcndet, dass \u00a7\u00a0217 StGB verfassungswidrig ist (vgl. zu unserer Stellungnahme im Urteil Rn.\u00a0163-173). Jetzt, wo das Urteil unsere Kritik best\u00e4tigt hat, ist dennoch nicht der Zeitpunkt sich zur\u00fcckzulehnen und zu denken, es sei geschafft! Bis zur Herstellung wirklicher Selbstbestimmung beim Sterben ist es noch ein weiter Weg. Bei der Analyse des Urteils muss es f\u00fcr uns als Menschenrechtsorganisation darum gehen, genau zu erfassen, wo wir mit in diesem Urteil tats\u00e4chlich angekommen sind. Bei unserem Fachgespr\u00e4ch am 9. M\u00e4rz habe ich dies in die Eingangsfrage gekleidet: Was ist neu bzw. alt am Urteilsspruch?<a href=\"#_edn2\" name=\"_ednref2\">[2]<\/a> Im Folgenden will ich deshalb kurz, wie es eine juristische Grundrechtspr\u00fcfung vorgibt, analysieren, wie das Urteil den Schutzbereich der Freiheit beim Sterben und den Eingriff durch \u00a7\u00a0217 StGB bestimmt und warum das Gericht diesen Eingriff als nicht gerechtfertigt und deshalb als verfassungswidrig ansieht.<\/p>\n<p>Das Verfassungsgericht geht in seinem Urteil, wie auch schon das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zum t\u00f6dlichen Medikament, davon aus, dass das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht (Art.\u00a02 Abs.\u00a01 i.V.m. Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG) als Ausdruck pers\u00f6nlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Dieses Recht auf selbstbestimmtes Sterben schlie\u00dfe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben ein Ende zu setzen, sei deshalb als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. Diese Freiheit umfasse auch die Freiheit, hierf\u00fcr bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Diese Bestimmung des Grundrechtsschutzes f\u00fcr den Suizid ist nicht neu; nur eine Minderheit um D. Lorenz und Udo Di Fabio hat ihn immer wieder bestritten,<a href=\"#_edn3\" name=\"_ednref3\">[3]<\/a> was aber die Bundesregierung nicht hinderte, sich auf Di Fabio als Gutachter in der Sache zu st\u00fctzen. Das BVerfG beruft sich auch zu Recht darauf, dass schon der EGMR das so judiziert hat.<a href=\"#_edn4\" name=\"_ednref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Was bei seiner Schutzbereichsbestimmung aber hervorsticht, ist die sehr stark betonte Verbindung mit der Menschenw\u00fcrde in Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG und die strikte Zur\u00fcckweisung der Gegenmeinung: <em>\u201eDas Recht, sich selbst zu t\u00f6ten, kann nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden, dass sich der Suizident seiner W\u00fcrde begibt, weil er mit seinem Leben zugleich die Voraussetzung seiner Selbstbestimmung und damit seine Subjektstellung aufgibt.\u201c<\/em> (Rn.\u00a0211) F\u00fcr den Suizidenten bedeutet Wahrung seiner W\u00fcrde nach dem Urteil vielmehr, <em>\u201edass die eigenverantwortliche Entscheidung \u00fcber das eigene Lebensende keiner weiteren Begr\u00fcndung oder Rechtfertigung bedarf. Art. 1 Abs. 1 GG sch\u00fctzt die W\u00fcrde des Menschen, wie er sich in seiner Individualit\u00e4t selbst begreift und seiner selbst bewusst wird &#8230; Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verst\u00e4ndnis von Lebensqualit\u00e4t und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.\u201c<\/em> (Rn.\u00a0210). Indem dieses W\u00fcrdeverst\u00e4ndnis zum Ausgangspunkt der Schutzbereichsbestimmung f\u00fcr das Recht auf Suizid gemacht wurde, hat das BVerfG den Rubikon f\u00fcr das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben \u00fcberschritten. Dieser Schritt wurde zwar vom BGH und auch vom BVerwG vorbereitet, aber in dieser Konsequenz bisher weder ausgesprochen noch judiziert. Darin besteht das neue Verfassungsrecht, dass mit dem Urteil begr\u00fcndet wurde. Demgegen\u00fcber scheint das Einbeziehen externer Hilfe beim selbstbestimmten Sterben in den Schutzbereich nicht von solchem Gewicht; sie ist aber f\u00fcr die praktische T\u00e4tigkeit der Sterbehilfevereine und der \u00c4rzte von gro\u00dfer Bedeutung.<\/p>\n<p>Bei der Eingriffsbestimmung geht das BVerfG von einem faktischen Eingriff aus, da \u00a7\u00a0217 Abs.\u00a01 StGB es den Beschwerdef\u00fchrern faktisch unm\u00f6glich machte, die von ihnen gew\u00e4hlte gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen, weil die Anbieter ihre T\u00e4tigkeit nach Inkrafttreten von \u00a7\u00a0217 StGB einstellen mussten (Rn.\u00a0215ff.).<\/p>\n<p>Im dritten Schritt der Grundrechtspr\u00fcfung wird festgestellt, ob der Eingriff gerechtfertigt oder verfassungswidrig ist. Dabei misst das BVerfG das Verbot am strikten Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip (Rn.\u00a0213ff.). Dazu muss es geeignet und erforderlich sein, um die von ihm verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen, und die Einschr\u00e4nkungen des grundrechtlichen Freiheitsraums m\u00fcssen angemessen sein. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Regelungen der assistierten Selbstt\u00f6tung sich in einem Spannungsfeld unterschiedlicher Schutzaspekte bewegt: Der Schutz der autonomen Selbstbestimmung des Suizidenten und dessen Lebensschutz. Diesen Anforderungen gen\u00fcge \u00a7\u00a0217 StGB nicht. Er diene zwar legitimen Gemeinwohlzwecken und sei auch geeignet, diese zu erreichen aber er sei nicht angemessen.<em> \u201eDie Strafbarkeit der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung hat zur Folge, dass das Recht auf Selbstt\u00f6tung als Auspr\u00e4gung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in bestimmten Konstellationen faktisch weitgehend entleert ist &#8230;, was mit der existentiellen Bedeutung dieses Grundrechts nicht in Einklang steht.\u201c<\/em> (Rn.\u00a0264). Die Straflosigkeit der Selbstt\u00f6tung und der Hilfe dazu stehe nicht zur freien Disposition des Gesetzgebers. \u00a7\u00a0217StGB verenge aber die M\u00f6glichkeiten einer assistierten Selbstt\u00f6tung in einem solchen Umfang, sodass faktisch kein Raum zur Wahrnehmung dieser verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Freiheit verbleibe. <em>\u201eDer legitime Einsatz des Strafrechts zum Schutz der autonomen Entscheidung des Einzelnen \u00fcber die Beendigung seines Lebens findet seine Grenze aber dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr gesch\u00fctzt, sondern unm\u00f6glich gemacht wird\u201c<\/em> (Rn.\u00a0274). Diese Abw\u00e4gung folgt konsequent dem zu Grunde gelegten Verst\u00e4ndnis der Menschenw\u00fcrde. Die staatliche Schutzpflicht zugunsten des Lebens des Suizidenten tritt damit hinter den Schutz seiner autonomen Selbstbestimmung zur\u00fcck. Sie erh\u00e4lt erst dort den Vorrang, wo die Selbstbestimmung \u00fcber das eigene Leben nicht stattfinden kann.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"die-auseinandersetzung-ueber-wuerde-und-selbstbestimmung-beim-sterben\">Die Ausein&shy;an&shy;der&shy;set&shy;zung &uuml;ber W&uuml;rde und Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung beim Sterben<\/span><\/h3>\n<p>Das BVerfG kann den gesellschaftlichen Streit, der in einem Gesetzgebungsverfahren gef\u00fchrt wird (auch wenn er wie im Fall von \u00a7 217 StGB sehr tief geht), mit h\u00f6chster Autorit\u00e4t unter Berufung auf die Normen des Grundgesetzes entscheiden \u2013 anders als der (einfache) Gesetzgeber. Darin besteht seine verfassungssch\u00fctzende Funktion: Es kann und soll Mehrheitsentscheidungen aufheben, wenn sie die Grundrechte des Einzelnen oder grundlegende, den demokratischen Staat organisierende Regeln verletzen. Nur wenn dies passiert, wird die Bindung der gesetzgeberischen Mehrheit an die Verfassung auch durchsetzbar.<\/p>\n<p>Die bundesdeutsche Gesellschaft hat grunds\u00e4tzlich gelernt, dies zu akzeptieren. Gleichwohl geht nach jeder, zumal nach jeder so grunds\u00e4tzlichen verfassungsgerichtlichen Entscheidung wie dieser, die strittige Diskussion weiter. Die Vertreter beider christlichen Kirchen haben das Urteil umgehend scharf kritisiert. In einer gemeinsamen Erkl\u00e4rung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Kardinal Reinhard Marx, und des Ratsvorsitzenden der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Heinrich Bedford-Strohm, hei\u00dft es: <em>\u201eDieses Urteil stellt einen Einschnitt in unsere auf Bejahung und F\u00f6rderung des Lebens ausgerichtete Kultur dar. &#8230; Die W\u00fcrde und der Wert eines Menschen \u2026 sind Ausdruck davon, dass Gott den Menschen nach seinem Bild geschaffen hat und ihn bejaht und dass der Mensch sein Leben vor Gott verantwortet.\u201c<\/em><a href=\"#_edn5\" name=\"_ednref5\">[5]<\/a> Deshalb d\u00fcrfe die Beihilfe zum Suizid nicht straffrei sein. In ihrer Stellungnahme zum Verfahren hatten sie, wie auch der Zentralrat der Juden in Deutschland die Auffassung vertreten, dass das Selbstbestimmungsrecht kein absolutes Verf\u00fcgungsrecht \u00fcber das eigene Leben umfasse.<\/p>\n<p><em>\u201eDie Autonomie des Grundrechtstr\u00e4gers finde ihre Grenze in der individuellen physischen Existenz des Menschen. Die zielgerichtete Vernichtung des eigenen Lebens sei deshalb kein Ausdruck m\u00f6glicher Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung und somit grundrechtlich nicht gesch\u00fctzt. Die Garantie der Menschenw\u00fcrde scheide als rechtliches Fundament eines Rechts zur Selbstt\u00f6tung von vornherein aus, da der Suizident sich durch die T\u00f6tung der vitalen Basis der Menschenw\u00fcrde beraube. Der grundgesetzlich gesch\u00fctzte Gehalt der Menschenw\u00fcrde d\u00fcrfe ferner deshalb nicht auf absolute Autonomie des Einzelnen verk\u00fcrzt werden &#8230; Dem durch Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG normativ gesetzten Menschenbild wohne als Grundlage einer humanen Verfassungsgemeinschaft ein Moment objektiver Menschenw\u00fcrde inne, das nicht zur Disposition des Einzelnen stehe\u201c<\/em> (Rn.\u00a0146).<\/p>\n<p>Im Urteil ist dies ausdr\u00fccklich zur\u00fcckgewiesen worden. <em>\u201eMa\u00dfgeblich ist der Wille des Grundrechtstr\u00e4gers, der sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religi\u00f6ser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder f\u00fcr den Umgang mit Leben und Tod oder \u00dcberlegungen objektiver Vern\u00fcnftigkeit entzieht.\u201c<\/em> (Rn.\u00a0210) Man mag dies nur f\u00fcr eine Klarstellung bereits fr\u00fcherer vom Gericht entwickelten Positionen halten, f\u00fcr die Ausformung des Rechtes auf selbstbestimmtes Sterben hat diese Klarstellung den Charakter eines Meilensteines. Zudem ist f\u00fcr uns als Menschenrechtsorganisation das im Urteil vertretene Menschenbild und Grundrechtsverst\u00e4ndnis auch \u00fcber das Recht auf selbstbestimmtes Sterben hinaus, ma\u00dfgeblich und von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung.<\/p>\n<p>Die Kirchen mit ihrer Kritik verweigern sich dem weiter. Sie unterstellen, dass die individuelle Entscheidung zu Krankheit und Tod nach eigenen Ma\u00dfst\u00e4ben das ethische Fundament unserer Gesellschaft untergrabe. Sie fordern vom Gericht die gesellschaftliche Durchsetzung eines christlichen Menschenbildes, das letztlich die freiverantwortliche Suizidentscheidung nicht anerkennt. Die Kritik der Kirchen belegt aber nur das Auseinanderdriften zwischen der von ihnen vertretenen Auffassung und der in der Gesellschaft herrschenden.<\/p>\n<p>Wie wirkm\u00e4chtig solche Ansichten dennoch sind, hat Peter Dabrock als Vorsitzender des deutschen Ethikrates sowohl in unserer Diskussion im 3. Panel (s.S. 57 ff. dieser Ausgabe) als auch in seiner Reaktion unmittelbar nach dem Urteil demonstriert.<a href=\"#_edn6\" name=\"_ednref6\">[6]<\/a> Das Verfassungsgericht habe <em>\u201eein Anspruchsrecht auf Verwirklichung\u201c<\/em> des Suizid kreiert, was alles verkehre, <em>\u201ewas das Gericht bislang \u00fcber Menschenw\u00fcrde gesagt hat. Es ist ein radikaler Bruch mit der bew\u00e4hrten Rechtskultur, die Selbstbestimmung achtet und sch\u00fctzt, aber immer auch lebensschutzfreundlich ausgelegt hat.\u201c<\/em> Anders als der evangelische Theologe Dabrock propagiert, ist das Urteil kein radikaler Bruch mit der bisherigen Rechtskultur. Nach den dazu im Ethikrat gef\u00fchrten Diskussionen redet er auch wider besseres Wissen, ganz als theologisches Sprachrohr. Das Gericht hat nun sehr deutlich gemacht, dass die von den Kirchen vertretenen Positionen verfassungsrechtliche Minderheitspositionen sind.<\/p>\n<p>Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Lebensschutz, wie Peter Dabrock suggerieren will, im Urteil nichts z\u00e4hle und die Aufhebung von \u00a7\u00a0217 zur Normalisierung des Suizides beitrage, weil sie aus dem Recht auf Selbstt\u00f6tung ein Jedermannsrecht mache, das nicht mehr Abwehrrecht, sondern Anspruchsrecht sei. Abgesehen davon, dass Menschenrechte immer Jedermannsrechte sind, kreiert das Urteil keinen Anspruch auf Selbstt\u00f6tung; vielmehr wird das Recht auf Selbstt\u00f6tung durchg\u00e4ngig als individuelles Abwehrrecht beschrieben. Allerdings wird in der Lesart des Urteils durch den Theologen Dabrock sehr klar, wo die Differenzen zwischen einem christlichen Menschenbild und dem Menschenbild des Grundgesetzes liegen. Anders als dem christlichen Menschenbild liegt der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ein Menschenbild zugrunde, das von der W\u00fcrde des Menschen und der freien Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist. Bei der Abw\u00e4gung zwischen der staatlichen Lebensschutzpflicht gegen\u00fcber dem Sterbenden und dem Schutz seiner Autonomie findet der Lebensschutz im Urteil deshalb dort seine Grenze, wo die autonome Entscheidung nicht mehr gesch\u00fctzt, sondern unm\u00f6glich gemacht wird. Zugleich ist es v\u00f6llig falsch, den Eindruck zu vermitteln, wonach die Anerkennung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben durch das Urteil dem Gesetzgeber versage, Suizidpr\u00e4vention zu betreiben. Diese ist gerade nicht darauf beschr\u00e4nkt, mit den Mitteln des Strafrechts Angriffe auf die Autonomie zu unterbinden. Im Gegenteil: Er unterliegt weiterhin, auch bei Suizidgef\u00e4hrdeten, <em>\u201eseinen sozialpolitischen Verpflichtungen\u201c<\/em>. Und gerade deshalb darf er sich diesen nicht dadurch entziehen, indem er autonomiegef\u00e4hrdenden Risiken (etwa in Form von <em>\u201eDefiziten der medizinischen Versorgung und der sozialpolitischen Infrastruktur\u201c)<\/em> <em>\u201edurch die vollst\u00e4ndige Suspendierung individueller Selbstbestimmung entgegenzuwirken sucht\u201c<\/em>. Denn, und das ist der tragende Leitgedanke: <em>\u201eEin gegen die Autonomie gerichteter Lebensschutz widerspricht dem Selbstverst\u00e4ndnis einer Gemeinschaft, in der die W\u00fcrde des Menschen im Mittelpunkt der Werteordnung steht, und die sich damit zur Achtung und zum Schutz der freien menschlichen Pers\u00f6nlichkeit als oberstem Wert ihrer Verfassung verpflichtet.\u201c<\/em> (Rn.\u00a0277)<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"nach-dem-urteil-ist-vor-dem-naechsten-gesetzgebungsverfahren\">Nach dem Urteil ist vor dem n&auml;chsten Gesetz&shy;ge&shy;bungs&shy;ver&shy;fahren<\/span><\/h3>\n<p>Mit dem Urteil zur Aufhebung von \u00a7\u00a0217 StGB ist die Suizidassistenz nun wieder straflos. Dagegen ist die T\u00f6tung auf Verlangen nach \u00a7\u00a0216 StGB wie bisher weiter strafbar. Und auch Versuche, die Freiverantwortlichkeit des Suizidenten einzuschr\u00e4nken oder zu beeinflussen, k\u00f6nnen wie bereits vor Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a0217 StGB als T\u00f6tungsdelikte geahndet werden.<\/p>\n<p>Gleichwohl stehen der Freiheit des Suizidenten und des Suizidassistenten nach wie vor betr\u00e4chtliche Hindernisse entgegen, die es schon vor der Einf\u00fchrung von \u00a7\u00a0217 StGB gab. Das sind sowohl die berufsrechtlichen Verbote f\u00fcr \u00c4rzte, Suizidassistenz zu leisten (s. Panel 2) als auch die Weigerung des Gesundheitsministers ein t\u00f6dliches Medikament den Suizidenten zur Verf\u00fcgung zu stellen (s. Panel 3). Zudem ist nach dem Urteil sofort die Diskussion um eine erneute Regelung zur Abwendung jener Gefahren entbrannt, die von den Sterbehilfevereinen angeblich ausgeht. Allerdings d\u00fcrfte die Ank\u00fcndigung der Bundesjustizministerin, noch in der laufenden Legislaturperiode eine Neuregelung zur organisierten Sterbehilfe anzustreben, nicht nur wegen der Corona Pandemie nicht realisierbar sein.<\/p>\n<p>Um nicht wieder in die alten Fallen hinein zu tappen, muss vor allem das Wirken der in Deutschland t\u00e4tigen Sterbehilfevereine (\u201eSterbehilfe Deutschland\u201c und \u201eDignitas Deutschland\u201c) analysiert und transparent gemacht werden. Nur wenn dies zum Ausgangspunkt gesetzgeberischer \u00dcberlegungen gemacht wird, kann ein Regelungskonzept entstehen, dass von den tats\u00e4chlichen Erfahrungen und nicht von willk\u00fcrlich angenommenen Gefahren ausgeht. Die Verfassungsbeschwerden beider Vereine gegen \u00a7\u00a0217 StGB waren zwar erfolgreich; gleichwohl enth\u00e4lt das Urteil aber auch kritische Anmerkungen zu deren T\u00e4tigkeit, die es in einem neuen regulatorischen Konzept zu bedenken gilt. Neue strafrechtliche Regelungen sind zwar nicht ausgeschlossen (Rn.\u00a0268, 339), sollten aber nach den bisherigen Erfahrungen nicht pr\u00e4feriert werden.<a href=\"#_edn7\" name=\"_ednref7\">[7]<\/a>\u00a0 Dar\u00fcber hinaus ergeben sich aus dem Urteil sowohl verfassungsrechtliche Regelungsgebote als auch -verbote, denen der Gesetzgeber bei einer Neuregelung nun folgen muss. Das Urteil stellt grunds\u00e4tzlich fest, dass die Freiheit der Selbstt\u00f6tung und der Suizidassistenz nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehen und gebietet deshalb dem Gesetzgeber, dass jede Einschr\u00e4nkung der assistierten Selbstt\u00f6tung auch faktisch hinreichend Raum f\u00fcr die Durchsetzung einer freien Entscheidung zur Selbstt\u00f6tung mit Hilfe Dritter lassen muss. Zu erlauben ist dabei nur jene Hilfe Dritter, die die Freiverantwortlichkeit einer Selbstt\u00f6tung nicht gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p>Ausdr\u00fccklich verfassungsrechtlich verboten wird dem Gesetzgeber, die Zul\u00e4ssigkeit einer Hilfe zur Selbstt\u00f6tung materiellen Kriterien zu unterwerfen; sie also etwa vom Vorliegen einer unheilbaren Krankheit abh\u00e4ngig zu machen (Rn.\u00a0340). Das Urteil beschr\u00e4nkt staatliche Interventionen vielmehr ganz auf den Schutz der Selbstbestimmung; diese kann durch medizinische und pharmakologische Qualit\u00e4tssicherung und durch Missbrauchsschutz erg\u00e4nzt und gesichert werden (Rn.\u00a0338). Weil das Urteil auch neue strafrechtliche Regelungen nicht ausschlie\u00dft, wird erneut diskutiert werden, welche Formen von Suizidassistenz man strafrechtlich verbieten sollte. Die Diskussion dazu l\u00e4uft in den Parteien und den zivilgesellschaftlichen Organisationen bereits an und droht sich schon wieder emotional aufzuladen, anstatt die Auseinandersetzung zu rationalisieren. Deshalb ist es mehr als angezeigt, wenn sich jetzt wenigstens die in Karlsruhe unterlegene gesetzgeberische Mehrheit die erforderliche Zeit l\u00e4sst, um ihre Niederlage zu verarbeiten.<\/p>\n<p>Prof.\u00a0Dr.\u00a0Rosemarie\u00a0Will\u00a0\u00a0 war bis 2013 Professorin f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht an der Humboldt-Universit\u00e4t zu Berlin und war fr\u00fcher Richterin am Verfassungsgericht Brandenburg. Sie ist Mitglied der SPD und dort als beratendes Mitglied der SPD-Grundwertekommission aktiv. Sie geh\u00f6rt dem Bundesvorstand der Humanistischen Union an, wo sie vor allem bioethische Themen und den Grundrechte-Report betreut.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h3>\n<p><a href=\"#_ednref1\" name=\"_edn1\">[1]<\/a> BVerfG, Urteil v. 26.02.2020 \u2013 2 BvR 2347\/15 u.a. Alle weiteren Rn.-Zitate ohne zus\u00e4tzliche Quellenangaben beziehen sich auf diese Entscheidung.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref2\" name=\"_edn2\">[2]<\/a> S. Dokumentation des Fachgespr\u00e4chs vom 9. M\u00e4rz 2020, abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/sterbehilfe\/.\" rel=\"nofollow noopener\">http:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/bioethik\/sterbehilfe\/.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ednref3\" name=\"_edn3\">[3]<\/a> Die prominentesten und einflussreichsten Vertreter dieser Minderheit sind: D. Lorenz (HStRVI, \u00a7 128 Rn. 62): <em>\u201eDie zielgerichtete Vernichtung des als Substanz\u2019 vor Eingriffen gesch\u00fctzten Lebens beseitigt die existentielle Grundlage menschlicher Pers\u00f6nlichkeit und kann deshalb nicht als deren individuelle Entfaltung \u2013 auch nicht als eine Art von (eigenm\u00e4chtiger) Vollendung \u2013 verstanden werden\u201c. \u00c4hnlich restriktiv Di Fabio, in Maunz\/D\u00fcrig, Art. 2 Abs. 2 Rn. 47: \u201eEin Recht auf Selbstt\u00f6tung ist jedenfalls von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht umfasst, die \u00f6ffentliche Gewalt darf jedem in den Arm fallen, der sich selbst zu t\u00f6ten anhebt. Grenzen werden nur dort sichtbar, wo die grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssige aufgedr\u00e4ngte Lebenserhaltung den betroffenen Menschen zu einem blo\u00dfen Objekt herabw\u00fcrdigt und ihn in seiner Subjektstellung als freiverantwortlich Handelnden missachtet. Hier sind Grenzf\u00e4lle denkbar, wo die Gemeinschaft jedenfalls nicht mit Zwangsmitteln der Selbstt\u00f6tung entgegentreten darf.\u201c<\/em><\/p>\n<p><a href=\"#_ednref4\" name=\"_edn4\">[4]<\/a> S. Rn. 304; vgl. EGMR, Pretty v. The United Kingdom, Urteil vom 29. April 2002, Nr. 2346\/02, \u00a7\u00a7 64 f.; EGMR, Haas v. Switzerland, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322\/07, \u00a7 51. Dabei beginnt das BVerfG seine \u00dcbersicht zur europ\u00e4ischen Rechtslage bei Jacob, vorg\u00e4nge Nr. 210\/211, S. 79 (94 ff.), Rn. 26.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref5\" name=\"_edn5\">[5]<\/a> Gemeinsame Erkl\u00e4rung der Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelische Kirche in Deutschland zum Verbot der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung vom 26.2. 2020, www.ekd.de.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref6\" name=\"_edn6\">[6]<\/a> Vgl. das Interview von Matthias Drobinski mit Peter Dabrock, in: Su\u00a8 ddeutsche Zeitung v. 28.2.2020.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref7\" name=\"_edn7\">[7]<\/a> So auch Reinhard Merkel in unserem Fachgespr\u00e4ch am 9. M\u00e4rz 2020 (s. Anm. 2).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[16],"tags":[2529,667],"autoren":[137],"publikationen":[875],"class_list":["post-8488","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-rechtspolitik","tag-sterbehilfe-rechtspolitik","tag-vorgaenge-artikel","autoren-rosemarie-will","publikationen-875"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ist \u00a7 217 StGB verfassungsgem\u00e4\u00df? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/ist-217-stgb-verfassungsgemaess-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ist \u00a7 217 StGB verfassungsgem\u00e4\u00df? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg\u00e4nge Nr. 229 (1\/2020), S. 27-34 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat \u00a7\u00a0217 StGB f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. 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