{"id":8490,"date":"2020-07-14T17:20:00","date_gmt":"2020-07-14T15:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-repressalien-gegen-aerzte-wegen-suizidassistenz-sollten-nun-vorbei-sein-1\/"},"modified":"2020-07-14T12:00:00","modified_gmt":"2020-07-14T10:00:00","slug":"die-repressalien-gegen-aerzte-wegen-suizidassistenz-sollten-nun-vorbei-sein-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/die-repressalien-gegen-aerzte-wegen-suizidassistenz-sollten-nun-vorbei-sein-1\/","title":{"rendered":"Die Repressalien gegen \u00c4rzte wegen Suizidassistenz sollten nun vorbei sein"},"content":{"rendered":"<p>Berufsrechtliche Konsequenzen aus der BVerfG-Entscheidung zu \u00a7 217 StGB<\/p>\n<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 229 (1\/2020), S. 51-56<\/p>\n<p>Elisa Hoven hat bei der vorstehend dokumentierten Tagung alle drei zum damaligen Zeitpunkt im Raum stehende Risiken, die f\u00fcr \u00c4rzte mit einer Suizidassistenz verbunden sind, zur Diskussion gestellt: Das waren erstens jene strafrechtlichen Verfahren, die \u00c4rzte im Bereich der Suizidbeihilfe bereits vor Einf\u00fchrung von \u00a7\u00a0217 StGB \u00fcber sich ergehen lassen mussten; zweitens die Strafbarkeitsrisiken, die sich aus dem neuen \u00a7\u00a0217 StGB f\u00fcr sie ergeben; und drittens die Folgen, die sich aus den berufsrechtlichen Verboten der \u00e4rztlichen Suizidassistenz ergeben.<br \/>Nach der m\u00fcndlichen Verhandlung in Karlsruhe und der vorstehenden Tagung hat der BGH zwei \u00c4rzte, die Suizidassistenz geleistet hatten und deshalb wegen T\u00f6tung auf Verlangen angeklagt waren, im Juli 2019 freigesprochen (5 StR\u00a0132\/18 und 5\u00a0StR\u00a0393\/18 v. 3.7.2019). Den gegen \u00a7\u00a0217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden von \u00c4rzten gab Karlsruhe im Februar 2020 statt. In seinem Urteil zu \u00a7\u00a0217 StGB machte das BVerfG auch Anmerkungen zu den berufsrechtlichen Verboten f\u00fcr die Suizidassistenz durch \u00c4rzte, deren Konsequenzen der folgende Kommentar von Rosemarie Will er\u00f6rtert.<\/p>\n<h5><span id=\"die-freisprueche-fuer-suizidassistenz-vor-217-stgb\">Die Freispr&uuml;che f&uuml;r Suizi&shy;das&shy;sis&shy;tenz vor &sect;&nbsp;217 StGB<\/span><\/h5>\n<p>Der &#132;Leipziger&#147; 5.\u00a0Strafsenat des BGH best\u00e4tigte mit zwei Urteilen vom 3.\u00a0Juli 2019 die Freispr\u00fcche des Landgerichts Hamburg und des Landgerichts Berlin f\u00fcr zwei \u00c4rzte. Beide \u00c4rzte hatten bei Suiziden assistiert und waren deshalb wegen T\u00f6tung auf Verlangen und unterlassener Hilfeleistung angeklagt worden. Die Assistenz der \u00c4rzte hatte darin bestanden, dass sie ein Medikament zur T\u00f6tung bereitstellten und nach der selbst\u00e4ndigen Einnahme durch die Suizidwilligen das Sterben durch ihre Anwesenheit weiter begleiteten, ohne Rettungsma\u00dfnahmen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit zu unternehmen. Die Landgerichte hatten geurteilt, dass es sich um straffreie selbstverantwortliche Suizide gehandelt habe, bei denen auch die Assistenz straffrei sei. Mit der Verwerfung der Revision gegen diese Urteile best\u00e4tigte der BGH die Straffreiheit der Suizidassistenz im Allgemeinen und von \u00c4rzten im Besonderen. Zugleich hat der BGH ausdr\u00fccklich seine fr\u00fchere Rechtsprechung revidiert, der zufolge \u00c4rzte wegen ihrer Garantenstellung nach Eintreten der Bewusstlosigkeit von Suizidenten entgegen dem feststehenden Suizidwunsch zur Lebensrettung verpflichtet sind. Damit wurde ein f\u00fcnfj\u00e4hriger Versuch beendet, beim Suizid assistierende \u00c4rzte zu kriminalisieren. <br \/>Der BGH st\u00e4rkte mit seiner Entscheidung die grundrechtliche Position Sterbender: Alle, die es wollen und verm\u00f6gen, k\u00f6nnen \u00fcber die Umst\u00e4nde und den Zeitpunkt ihres Todes selbst entscheiden und sind dabei durch ihr Pers\u00f6nlichkeitsrecht gesch\u00fctzt. Sie k\u00f6nnen dabei legal die Hilfe von medizinischem Personal und Sterbehilfevereinen in Anspruch nehmen. Der freigesprochene Hamburger Mediziner, Johann F. Spittler, ein Facharzt f\u00fcr Neurologie und Psychiatrie, setzt sich seit langem f\u00fcr die Rechte Sterbender ein und hat f\u00fcr den Verein Deutsche Sterbehilfe immer wieder Gutachten \u00fcber die Ernsthaftigkeit des Sterbewunsches erstellt. Mit seiner Anklage sollte vor allem die Praxis des Vereins Deutsche Sterbehilfe getroffen werden. Herr Spittler sa\u00df bei unserer Tagung auf dem Podium.<br \/>Der andere, ebenfalls freigesprochene Berliner Arzt, J\u00f6rg Turowski, war bei unserer Tagung ebenfalls anwesend, im Publikum. Er hatte als Hausarzt einer 44-j\u00e4hrigen Frau beim Sterben assistiert, die an starken krampfartigen Schmerzen litt und bereits mehrere Selbstt\u00f6tungsversuche unternommen hatte. Er betreute die nach Einnahme des Medikaments Bewusstlose &#150; wie von ihr zuvor gew\u00fcnscht &#150; w\u00e4hrend ihres Sterbens. <br \/>In beiden F\u00e4llen haben die Landgerichte rechtsfehlerfrei festgestellt, dass keine die Eigenverantwortlichkeit der Suizidentinnen einschr\u00e4nkenden Umst\u00e4nde vorlagen.\u00a0 Die Straffreiheit der \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, die beim Suizid assistieren, deren Patienten einen freiverantwortlichen Selbstt\u00f6tungswillen bilden, ist f\u00fcr Sterbende ein Teil ihrer grundrechtlichen Freiheit, urteilte der BGH. Der Staat d\u00fcrfe nicht mit strafrechtlichen Mitteln in dieses Recht eingreifen, weil er damit die Selbstbestimmung beim Sterben beseitigt. Diesem grunds\u00e4tzlichen Ansatz ist das BVerfG in seinem Urteil zu \u00a7\u00a0217 StGB\u00a0 gefolgt.<br \/>Der Straftatbestand der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung (\u00a7\u00a0217 StGB) war zum Zeitpunkt der umstrittenen Suizide noch nicht in Kraft und musste vom BGH deshalb nicht auf seine Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit hin \u00fcberpr\u00fcft werden. Nach der Aufhebung von \u00a7\u00a0217 StGB befinden wir uns wieder in derselben Situation wie zum Zeitpunkt der Freispr\u00fcche durch den BGH. Deshalb gelten heute uneingeschr\u00e4nkt die in dem Urteil definierten strafrechtlichen Sorgfaltskriterien, die bei einer \u00e4rztlichen Suizidassistenz zu beachten sind: Freiverantwortlich ist danach ein Selbstt\u00f6tungsentschluss, wenn das Opfer die nat\u00fcrliche Einsichts- und Urteilsf\u00e4higkeit f\u00fcr seine Entscheidung besitzt, der Suizidwillen mangelfrei ist und eine innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sind. Die Freiverantwortlichkeit kann nur beim Vorliegen konkreter Umst\u00e4nde ausgeschlossen werden. Als solche kommen insbesondere Minderj\u00e4hrigkeit des Opfers oder krankheits- sowie intoxikationsbedingte Defizite in Frage. Der Selbstt\u00f6tungsentschluss kann auch dann mangelbehaftet sein, wenn er auf Zwang, Drohung oder T\u00e4uschung durch Andere beruht. Dasselbe gilt, wenn er einer blo\u00dfen depressiven Augenblicksstimmung entspringt, also nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen ist. Die hier formulierten Kriterien werden bei einem neuen Regelungsansatz der Suizidassistenz zu beachten sein, zumal sie denen des BVerfG nicht un\u00e4hnlich sind.<\/p>\n<h5><span id=\"-217-stgb-verletzt-die-berufsfreiheit-von-aerzten-aus-artikel-12-gg\">&sect; 217 StGB verletzt die Berufs&shy;frei&shy;heit von &Auml;rzten aus Artikel 12 GG <\/span><\/h5>\n<p>An drei der sechs in Karlsruhe gegen \u00a7\u00a0217 StGB eingereichten Verfassungsbeschwerden waren \u00c4rzte beteiligt. Mit ihren Verfassungsbeschwerden r\u00fcgten sie im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Gewissens- und Berufsfreiheit (Art.\u00a04 Abs.\u00a01 Var.\u00a02 und Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG). Alle Beschwerdef\u00fchrer beanstandeten zudem eine mangelnde Bestimmtheit der angegriffenen Vorschrift: \u00a7\u00a0217 StGB stelle nicht hinreichend sicher, dass die im Einzelfall geleistete Suizidhilfe straffrei bleibe. Ebenso wenig sei sicher zu beurteilen, ob und inwieweit \u00a7\u00a0217 StGB bislang straffreie Formen der Sterbehilfe (indirekte Sterbehilfe und Behandlungsabbruch) sowie palliativmedizinische Behandlungen erfasse. Damit verhindere die Strafnorm eine am Wohl des Patienten orientierte \u00e4rztliche Berufsaus\u00fcbung. Ausgenommen vom Schutz des Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG seien allein von der Verfassung selbst verbotene T\u00e4tigkeiten. Dies treffe auf die Suizidhilfe nicht zu. Eine verfassungskonforme Einschr\u00e4nkung der Regelung, die \u00c4rzte von der Strafbarkeit ausnehme, sei weder mit dem Wortlaut noch dem ausdr\u00fccklichen Willen des Gesetzgebers vereinbar. Die Palliativmediziner unter den Beschwerdef\u00fchren betonten: <i>&#132;Zwar sei ihre T\u00e4tigkeit vom Vorrang palliativmedizinischer Therapieformen und der Suizidpr\u00e4vention gepr\u00e4gt. Im Einzelfall, in dem die Palliativmedizin ihre Grenzen erreicht und Leiden eines Patienten nicht mehr lindern kann, verschl\u00f6ssen auch sie sich einem Ansinnen nach Suizidhilfe aber nicht grunds\u00e4tzlich.&#147; <\/i>(Rn.\u00a076) Sie machten zudem geltend, dass \u00a7\u00a0217 StGB aufgrund seiner mangelnden Bestimmtheit ebenso wenig die Straffreiheit der \u00e4rztlichen Begleitung eines freiwilligen Verzichts auf Nahrung und Fl\u00fcssigkeit sicherstelle. Die tatbestandliche Unsch\u00e4rfe der Regelung erlaube auch keine sichere Einordnung weiterer, in der Berufspraxis eines Arztes auftretender Grenzf\u00e4lle. <i>&#132;Die ambulante Versorgung von Patienten mit Medikamenten in zwar medizinisch indizierter, bei missbr\u00e4uchlicher Gesamteinnahme aber letal wirkender Dosis k\u00f6nne als vors\u00e4tzliches gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfiges Gew\u00e4hren oder Verschaffen einer Gelegenheit zur Selbstt\u00f6tung im Sinne des \u00a7 217 Abs. 1 StGB eingeordnet werden &#8230;&#147;<\/i> (Rn. 77) Diesen mit \u00a7\u00a0217 StGB verbundenen Einschr\u00e4nkungen der \u00e4rztlichen Berufsaus\u00fcbung seien zudem nicht legitim:<\/p>\n<p><i>&#132;Das, was im Einklang mit dem freiverantwortlich gefassten Willen eines Patienten geschehe, stelle keine Rechtsgutsverletzung dar. Der Arzt, der einem freiverantwortlich und wohlerwogen zur Selbstt\u00f6tung entschlossenen Patienten zur Seite stehe, verwirkliche kein Unrecht. Ein eigenst\u00e4ndiger Unrechtsgehalt k\u00f6nne auch nicht aus der blo\u00dfen Wiederholung eines rechtlich und ethisch nicht zu beanstandenden Verhaltens abgeleitet werden. Das Merkmal der Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit eigne sich daher nicht als Abgrenzungskriterium zwischen straffreiem und strafbarem Handeln. Das Anliegen, die Allgemeinheit vor einer generellen Relativierung des Lebensschutzes und der Sogwirkung frei verf\u00fcgbarer Suizidhilfe zu sch\u00fctzen, k\u00f6nne das Verbot des \u00a7 217 StGB nicht legitimieren, weil eine solche Gef\u00e4hrdungslage nicht empirisch belegt sei.&#147;<\/i> (Rn. 79)<\/p>\n<p>Im 2. Panel unserer Veranstaltung folgten sowohl die Moderatorin als auch die Herren Hilgendorf und Spittler den meisten dieser von den \u00c4rzten vorgetragenen Argumenten. Frau Jaklin hat sich zu \u00a7\u00a0217 StGB nicht wirklich ge\u00e4u\u00dfert, wohl mit R\u00fccksicht auf die von der Bundes\u00e4rztekammer im Verfahren abgegebene Stellungnahme, welche die Norm f\u00fcr ausreichend bestimmt einsch\u00e4tzte. Bedenken k\u00f6nnten durch eine restriktive Auslegung der Vorschrift, insbesondere des Tatbestandsmerkmals der Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit, begegnet werden. Eine Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit sei erst dann anzunehmen, wenn ein Arzt Suizidhilfe kontinuierlich wiederholt und sie zum regelhaften Gegenstand seiner T\u00e4tigkeit mache. Weder intensiv- oder palliativmedizinische Behandlungen noch die \u00e4rztlich gew\u00e4hrte Suizidhilfe im Einzelfall unterfielen danach der Strafandrohung.<br \/>In seinem Urteil hat das BVerfG anders entschieden: \u00a7\u00a0217 StGB wurde als nicht zu rechtfertigender, verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit der \u00c4rzte angesehen. Die Suizidhilfe durch \u00c4rzte ist danach nicht von vornherein vom Schutzbereich der Berufsfreiheit ausgenommen. Das Verbot des \u00a7\u00a0217 StGB schlie\u00dft die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung nicht vom grundrechtlichen Schutz durch die Berufsfreiheit aus, weil der Gew\u00e4hrleistungsgehalt von Art.\u00a012 Abs.\u00a01 GG nicht durch einfaches Recht bestimmt wird. W\u00e4re dem so, st\u00fcnde es dem (einfachen) Gesetzgeber frei, beliebig T\u00e4tigkeiten zu verbieten und sie so aus dem Schutzbereich der Berufsfreiheit zu nehmen. Eine Versagung des grundrechtlichen Schutzes kommt allenfalls f\u00fcr solche T\u00e4tigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftssch\u00e4dlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben k\u00f6nnen. <i>&#132;Dies trifft auf die Suizidhilfe auch dann nicht zu, wenn sie in gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfiger Form erbracht wird.&#147; <\/i>(Rn. 312) <br \/>Da die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Suizidhilfe von \u00c4rzten als Aus\u00fcbung ihrer Berufsfreiheit grundrechtlich gesch\u00fctzt ist, stellt das Verbot, welches \u00a7\u00a0217 StGB regelt, einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 GG dar. Dieser Grundrechtseingriff ist aber wegen der funktionalen Verschr\u00e4nkung mit dem Grundrecht des Suizidenten auf selbstbestimmtes Sterben nicht zu rechtfertigen. <i>&#132;Das Verbot der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung verst\u00f6\u00dft aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht von selbstbestimmt zur Selbstt\u00f6tung entschlossenen Personen (Rn. 202 ff.) gegen objektives Verfassungsrecht und ist infolgedessen auch gegen\u00fcber den unmittelbaren Normadressaten nichtig (vgl. BVerfGE 61, 82 ).&#147;<\/i> (Rn.\u00a0331) Dies ergebe sich aus einer funktionalen Verschr\u00e4nkung der Grundrechte der Suizidenten mit denen zur Assistenz bereiten \u00c4rzten.<\/p>\n<p><i>&#132;Die als Auspr\u00e4gung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben grundrechtlich gesch\u00fctzte Freiheit des Einzelnen, sich selbst mit Unterst\u00fctzung und in Begleitung von zur Hilfe bereiten Dritten das Leben zu nehmen, steht in inhaltlicher Abh\u00e4ngigkeit zu dem grundrechtlichen Schutz der Suizidhilfe. Die Entscheidung zur Selbstt\u00f6tung ist in ihrer Umsetzung nicht nur in tats\u00e4chlicher Hinsicht davon abh\u00e4ngig, dass Dritte bereit sind, Gelegenheit zur Selbstt\u00f6tung zu gew\u00e4hren, zu verschaffen oder zu vermitteln. Die Dritten m\u00fcssen ihre Bereitschaft zur Suizidhilfe auch rechtlich umsetzen d\u00fcrfen. Anderenfalls liefe das Recht des Einzelnen auf Selbstt\u00f6tung faktisch leer. In F\u00e4llen derartiger rechtlicher Abh\u00e4ngigkeit stehen die Handlungsweisen der Beteiligten in einem funktionalen Zusammenhang.&#147;<\/i> (ebd.)<\/p>\n<p>Mit der Gew\u00e4hrleistung des Rechts auf Selbstt\u00f6tung korrespondiere daher auch ein entsprechend weitreichender grundrechtlicher Schutz des Handelns des Suizidassistenten &#150; hier der \u00c4rzte.<\/p>\n<h5><span id=\"auch-das-berufsrechtliche-verbot-der-suizidassistenz-fuer-aerzte-ist-verfassungswidrig\">Auch das berufs&shy;recht&shy;liche Verbot der Suizi&shy;das&shy;sis&shy;tenz f&uuml;r &Auml;rzte ist verfas&shy;sungs&shy;widrig<\/span><\/h5>\n<p>Die Unterschiede bei der Umsetzung von \u00a7 16 MBO-\u00c4 zum Verbot der \u00e4rztlichen Suizidassistenz haben nicht nur ein uneinheitliches Berufsrecht in Deutschland geschaffen, sie bezeugen auch einen veritablen Streit innerhalb der \u00c4rzteschaft um Sinn und Unsinn des berufsrechtlichen Verbotes. Darauf ist im Panel II ausf\u00fchrlich eingegangen worden.\u00a0 Auch der Streit um die juristische Zul\u00e4ssigkeit des \u00e4rztlich assistierten Suizides vor dem VG Berlin 2014 ist noch einmal im Panel ausf\u00fchrlich zur Sprache gekommen. Dabei wurde schon vor dem VG Berlin zwischen Uwe-Christian Arnold und der Berliner Landes\u00e4rztekammer letztlich um die Frage gestritten, ob das berufsrechtliche Verbot \u00fcberhaupt verfassungsm\u00e4\u00dfig ist oder ob es nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig die Berufsfreiheit des Arztes einschr\u00e4nkt.<br \/>Das BVerfG hat dazu festgestellt, dass die berufsrechtliche Untersagung \u00e4rztlicher Suizidhilfe die reale Aussicht auf eine assistierte, der eigenen Selbstbestimmung entsprechende Selbstt\u00f6tung weitgehend ausschlie\u00dfe (Rn.\u00a0294). Die berufsrechtlichen Verbote w\u00fcrden handlungsleitende Wirkung f\u00fcr \u00c4rzte entfalten. Im Falle einer Suizidassistenz riskiere der Arzt berufsrechtliche Sanktionen und schaffe zudem beim Zugang zur Suizidassistenz regionalen Zuf\u00e4lligkeiten (Rn.\u00a0295 ff.). F\u00fcr das BVerfG handelt es sich bei den berufsrechtlichen Verboten der Suizidhilfe um in seiner G\u00fcltigkeit ungekl\u00e4rtes, weil verfassungswidriges Recht (Rn.\u00a0296). Solange diese Situation fortbesteht, m\u00fcssen Sterbehilfevereine Kontakte zu \u00c4rzten und Pharmazeuten vermitteln, die trotz rechtlicher Risiken bereit sind, in der medizinisch und pharmakologisch notwendigen Weise an einer Selbstt\u00f6tung mitzuwirken. Erst wenn das geschieht, kann der verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Selbstbestimmung des Einzelnen und der Berufsfreiheit der \u00c4rzte zur Durchsetzung verholfen werden. Die Landes\u00e4rztekammern sollten dies als verfassungsrechtliche Forderung begreifen, die Verbote zu beseitigen. Aber auch die Landesparlamente, bei denen die Regelungskompetenz f\u00fcr das Berufsrecht liegt, m\u00fcssen reagieren. Verfassungsgerichtliche Entscheidungen binden nach \u00a7\u00a031 Abs.\u00a01 Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Verfassungsorgane des Bundes und der L\u00e4nder sowie alle Gerichte und Beh\u00f6rden. Sowohl die Landesgesetzgeber als auch die Landes\u00e4rztekammern sind deshalb gefordert, die berufsrechtlichen Verbote zu beseitigen.<br \/>Eine Pr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der berufsrechtlichen Verbote m\u00fcsste nach dem oben dargestellten Schema f\u00fcr die vom BVerfG vollzogen Pr\u00fcfung f\u00fcr \u00a7\u00a0217 StGB laufen. Auch hier ist die Suizidassistenz des Arztes von seiner Berufsfreiheit gesch\u00fctzt. Das satzungsrechtliche Verbot der Landes\u00e4rztekammern, \u00e4ndert daran nichts. Wegen des funktionalen Zusammenhanges mit der Gew\u00e4hrleistung des Rechts auf Selbstt\u00f6tung korrespondiert auch hier ein entsprechend weitreichender grundrechtlicher Schutz des Handelns des \u00e4rztlichen Suizidassistenten. Auch wenn eine solche Begr\u00fcndung der Verfassungswidrigkeit noch relativ neu ist und niemand im Panel eine \u00e4hnliche Begr\u00fcndung pr\u00e4sentierte, ist sie \u00fcberzeugend und naheliegend.<\/p>\n<p>PROF.\u00a0DR.\u00a0ROSEMARIE\u00a0WILL\u00a0\u00a0 war bis 2013 Professorin f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht an der Humboldt-Universit\u00e4t zu Berlin und war fr\u00fcher Richterin am Verfassungsgericht Brandenburg. Sie ist Mitglied der SPD und dort als beratendes Mitglied der SPD-Grundwertekommission aktiv. Sie geh\u00f6rt dem Bundesvorstand der Humanistischen Union an, wo sie vor allem bioethische Themen und den Grundrechte-Report betreut.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[137],"publikationen":[875],"class_list":["post-8490","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-rosemarie-will","publikationen-875"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Repressalien gegen \u00c4rzte wegen Suizidassistenz sollten nun vorbei sein - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/die-repressalien-gegen-aerzte-wegen-suizidassistenz-sollten-nun-vorbei-sein-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Repressalien gegen \u00c4rzte wegen Suizidassistenz sollten nun vorbei sein - 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