{"id":8491,"date":"2020-07-14T17:10:00","date_gmt":"2020-07-14T15:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/217-stgb-und-das-toedliche-medikament\/"},"modified":"2024-01-30T14:47:46","modified_gmt":"2024-01-30T13:47:46","slug":"217-stgb-und-das-toedliche-medikament","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/217-stgb-und-das-toedliche-medikament\/","title":{"rendered":"\u00a7 217 StGB und das t\u00f6dliche Medikament"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 229 (1\/2020), S. 57-68<\/p>\n<p><em>Neben der Debatte um die generelle (Un-)Zul\u00e4ssigkeit der Suizidbeihilfe wird seit vielen Jahren auch um die konkreten Bedingungen f\u00fcr die Sterbehilfe in Deutschland gerungen. Dabei geht es auch um den Zugang zu Medikamenten, die f\u00fcr einen Suizid geeignet sind. Sie sind durch das Verbot des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes (BtMG) nicht frei verf\u00fcgbar. Den vorl\u00e4ufigen H\u00f6hepunkt dieser Auseinandersetzung markiert ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 2. M\u00e4rz 2017 (3 C 19.15), mit dem ein jahrzehntelang gef\u00fchrter Rechtsstreit zum legalen Erwerb eines Medikamentes zur Selbstt\u00f6tung beendet wurde. Mit der Entscheidung schuf das Gericht im Wege der verfassungskonformen Auslegung eine Ausnahmeregelung, wonach das grunds\u00e4tzliche Verbot des Zugangs zu dem t\u00f6dlichen Medikament (Natrium-Pentobarbital) in eng begrenzten Ausnahmef\u00e4llen, bei einer schweren und unheilbaren Erkrankung sowie einer extremen pers\u00f6nlichen Notlage aufzuheben sei. In seiner Entscheidung hat das BVerwG nicht nur zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Sterbenden und der staatlichen Lebensschutzpflicht abgewogen, sondern erstmals auch eine staatliche Pflicht zur Sicherung der Entscheidungsautonomie Sterbender in die grundrechtliche Abw\u00e4gung einbezogen.<a href=\"#_edn1\" name=\"_ednref1\">[1]<\/a><\/em><\/p>\n<p><em>\u00dcber die rechtsdogmatischen Auswirkungen dieser Entscheidung sowie den Umgang des Bundesgesundheitsministers damit haben wir bereits mehrfach in den vorg\u00e4ngen berichtet.<a href=\"#_edn2\" name=\"_ednref2\">[2]<\/a> Welche Auswirkungen die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \u00fcber \u00a7\u00a0217 StGB auf den Medikamentenzugang hat, mit dieser Frage befasste sich das dritte Panel der gemeinsamen Tagung von Humanistischer Union und Friedrich-Naumann-Stiftung am 9.\u00a0Mai 2019 in Berlin. Wir dokumentieren im Folgenden die Diskussion in leicht bearbeiteter Form.<\/em><\/p>\n<p><em><strong>Maximilian Spohr:<\/strong><\/em> \u00dcber welche offiziellen Wege Betroffene Zugang zu einem t\u00f6dlichen Medikament haben, ist ein Regelungsbereich, der dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz unterliegt. Hierzu hat es 2017 eine sehr umstrittene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) gegeben. Dieses Urteil ist bis heute nicht umgesetzt worden ist. Deshalb wollen wir uns damit n\u00e4her besch\u00e4ftigen. Auch der Deutsche Ethikrat hat sich dezidiert zu diesem Urteil ge\u00e4u\u00dfert. Dabei ist auch das Spannungsverh\u00e4ltnis zu den Wertungen des Urteils und denen, die hinter \u00a7\u00a0217 StGB stehen, diskutiert worden. Der Ethikrat war gespaltener Meinung und ist in zwei Lager, in eine Mehrheits- und eine Mindermeinung zerfallen. Wir haben jeweils einen Vertreter der gegens\u00e4tzlichen Lager hier auf dem Podium.<\/p>\n<p><em><strong>Peter Dabrock:<\/strong><\/em> Meine Damen und Herren, vielen herzlichen Dank f\u00fcr die Einladung.<\/p>\n<p>Alles, was wir versuchen und auch zurecht versuchen, um mit der Situation des Sterbens und des Todes umzugehen, wird nicht davon ablenken, dass der Tod Bruch bedeutet, das Unvollendete bedeutet, Schmerz bedeutet, nicht-ruhen-k\u00f6nnen bedeutet, und dass man sich dem auf die eine oder andere Weise ehrlich stellen muss.<\/p>\n<p>Der Theologe, selbst wenn er das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes kritisch sieht, und wenn er die Verbotsnormen des \u00a7\u00a0217 StGB f\u00fcr sinnvoll erachtet, kommt nicht in die Situation \u2013 jedenfalls ich nicht \u2013 dass er Menschen, die in einer existentiellen Notsituation f\u00fcr sich eine Entscheidung treffen und sagen: \u201eIch kann nicht mehr; ich will nicht mehr!\u201c, moralisch zu verurteilen; auch nicht die Angeh\u00f6rigen oder ihnen nahestehende Menschen, die sie dabei begleiten. Das tue ich nicht.<\/p>\n<p>Wenn wir gleich auch kontrovers debattieren, sind das Punkte, von denen mir wichtig ist, dass Sie das hier nicht dem evangelischen Theologen unterstellen.<\/p>\n<p>Dies gesagt, sage ich trotzdem, dass ich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes mehr als ungl\u00fccklich bin. Im Detail k\u00f6nnen Sie das in einem Artikel nachlesen, den Steffen Augsberg und ich \u2013 aus meiner Sicht recht ausf\u00fchrlich, f\u00fcr ihn recht kurz \u2013 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vor ungef\u00e4hr 1,5 Jahren ver\u00f6ffentlicht haben.<a href=\"#_edn3\" name=\"_ednref3\">[3]<\/a> Ich habe Bedenken hinsichtlich des Verfahrens, hinsichtlich der aus meiner Sicht politischen Justiz, die hier um sich gegriffen hat. Ich w\u00fcrde mir w\u00fcnschen, dass angesichts der enormen Bedeutung, die diese Fragestellung f\u00fcr uns als Einzelne wie als Gesellschaft hat, dass so etwas eben nicht von einem Gericht\u00a0 zu entscheiden ist. Sondern dass man, wenn man massive Bedenken wie das Bundesverwaltungsgericht hat, diese Entscheidung dann an das Bundesverfassungsgericht weiterleitet. Das kann diese Einzelnorm des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes \u00fcberpr\u00fcfen und dann, wenn es der Auffassung ist, dass sie nicht verfassungsgem\u00e4\u00df ist, an den Gesetzgeber weiterleiten, damit der eine neue Norm verfasst. Es geht aber meines Erachtens nicht an, dass in diesem Fall das h\u00f6chste Verwaltungsgericht in einer so wichtigen Entscheidung mit einer aus meiner Sicht recht lausigen Begr\u00fcndung im Vergleich zu den Urteilen der Vorinstanzen quasi ein Signal gesetzt hat. Das halte ich f\u00fcr \u00e4u\u00dferst ungl\u00fccklich, auch weil die drei Kriterien, die das Gericht angef\u00fchrt hat, damit das Bundesinstitut die t\u00f6dlichen Arzneimittel herausgibt, aus meiner Sicht derartig unscharf und unklar sind: Ein schweres k\u00f6rperliches Leiden, eine informierte Einwilligung und die Alternativlosigkeit der Situation. Diese drei Kriterien sind derart diffus mit Blick auf die gegebenen Konsequenzen, das ist einfach paradox.<\/p>\n<p>Die Gewaltenteilung, das merken wir jetzt gerade auch in Amerika, ist eine extrem wichtige Angelegenheit. Ein Gericht sollte solche Fragen an die zust\u00e4ndigen Gewalten geben, dann k\u00f6nnen wir in der Sache debattieren: Wie viel Sterbebegleitung ist sinnvoll und notwendig? Wie viel Hilfe zum und wie viel Hilfe beim Sterben darf es im Regelfall und im Ausnahmefall geben?<\/p>\n<p><em><strong>Reinhard Merkel:<\/strong><\/em> Im Unterschied zu Peter Dabrock halte ich die Begr\u00fcndung der Entscheidung des BVerwG nicht f\u00fcr lausig \u2013 vor allem im Unterschied zu den lausigen Begr\u00fcndungen der Vorinstanzen. Peter Dabrock sieht das genau umgekehrt. Ich, der ich ihn nat\u00fcrlich immer als den Vorsitzenden des Deutschen Ethikrates ernst nehme, w\u00fcrde ihn als Kritiker einer verwaltungsgerichtlichen Letztentscheidung freilich nicht unbedingt genauso ernst nehmen. Aber \u2013 das muss ich dazu sagen \u2013 er hat nat\u00fcrlich durch Steffen Augsberg in diesem Artikel kompetente Assistenz erhalten. Man kann \u00fcber diese Dinge streiten, wenn Sie mir den saloppen Ton in der Anfangsbemerkung einmal nachsehen.<\/p>\n<p>Dass der Minister eine Rechtsauffassung des BVerwG korrigiert, die Exekutive einen Nichtanwendungserlass gegen\u00fcber einem h\u00f6chstrichterlichen Urteil herausgeben kann, auch wenn man es f\u00fcr falsch h\u00e4lt, ist ganz und gar nicht in Ordnung. Das ist\u00a0 auch ein Problem der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung.<\/p>\n<p>Lassen Sie mich etwas zu dem Urteil sagen. Die zwei wesentlichen Einw\u00e4nde, die erhoben worden sind, lauten: Der Staat darf nie zum Helfer eines Suizids werden. Und zweitens: \u00a7\u00a05 Absatz\u00a01 BtMG erlaube den Erwerb von Natrium-Pentobarbital \u2013 mit besonderer Genehmigung durch das Bundesamt f\u00fcr Arzneimittel \u2013 nur zu Zwecken der medizinischen Versorgung. Dazu k\u00f6nne aber nie die Herausgabe oder die Genehmigung zum Erwerb eines t\u00f6dlichen Mittels geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Zum ersten Einwand: Auch wenn der Staat in Gestalt der Rechtsordnung akzeptiere, dass jemand sein Leben selbstbestimmt beendet, d\u00fcrfe er nicht zum Helfer dabei werden. Das ist ein grunds\u00e4tzliches Missverst\u00e4ndnis. Der Staat erl\u00e4sst mit \u00a7\u00a05 Absatz\u00a01 BtMG i.V.m. der Liste der Mittel, die hinten an das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz (BtMG) anh\u00e4ngt sind, ein absolutes Verbot. Die Herausgabe von Natrium-Pentobarbital, um dieses Mittel zu Suizidzwecken ging es in der Entscheidung des BVerwG, ist f\u00fcr Zwecke au\u00dferhalb der medizinischen Versorgung absolut untersagt. Genehmigt werden kann es nur, wenn es der medizinischen Versorgung dient. Ich gehe gleich in meinem zweiten Punkt darauf ein, ob die medizinische Versorgung einschlie\u00dfen kann, ein Mittel zu t\u00f6dlichen Zwecken herauszugeben bzw. den entsprechenden Erwerb zu erlauben.<\/p>\n<p>Ein Missverst\u00e4ndnis ist es aber zu sagen: Jemand, der ein absolutes Verbot erlassen hat, und in bestimmten konkretisierten Einzelf\u00e4llen verpflichtet wird, das Verbot f\u00fcr diese Einzelf\u00e4lle aufzuheben, leiste dann Beihilfe zu der selbstbestimmten Entscheidung, indem er diese eben nicht mehr verbiete. Das ist so, wie wenn man sagen w\u00fcrde: \u201eJemand verschlie\u00dft ein Tor, durch das der Zugang in irgendeinen Garten erm\u00f6glicht wird. Und es wird ihm nun aufgegeben, in bestimmten F\u00e4llen, meinetwegen zu bestimmten Uhrzeiten, das Tor aufzuschlie\u00dfen.\u201c Dann zu sagen: \u201eJetzt leistet er Beihilfe zum Durchgang der Leute in den Garten und zu allem, was sie dann dort tun\u201c, ist verfehlt. Der Staat, der das Verbot einer Handlung X nicht mehr ausnahmslos aufrechterhalten darf, wird nicht zum Gehilfen dessen, dem er X im konkreten Fall nicht mehr verbieten kann. Das anzunehmen ist, ehrlich gesagt, abwegig. Um das zu sehen, braucht es \u00fcbrigens auch keinen Strafrechtler, sondern nur einen klaren Kopf. Dieser erste Einwand gegen das Urteil ist einfach irrig.<\/p>\n<p>Der zweite Einwand, Sie erinnern sich, lautete: \u00a7\u00a05 Absatz\u00a01 BtMG erlaube den Erwerb von Natrium-Pentobarbital nur zu Zwecken der medizinischen Versorgung, und dazu k\u00f6nne die Verwendung zu t\u00f6dlichen Zwecken nie geh\u00f6ren. Das ist, wie schon mit ein oberfl\u00e4chlicher Blick auf die Rechtsordnung zeigt, nicht richtig.<\/p>\n<p>Wir haben etwa eine Arztpflicht beim Schwangerschaftsabbruch. Das BVerfG sagt, dass mit dem Ungeborenen ein Wesen get\u00f6tet wird, das Grundrechtstr\u00e4ger ist \u2013 Inhaber der Menschenw\u00fcrde und des Grundrechts auf Leben. Unter dieser Voraussetzung ist der Vorgang viel gravierender als die Hilfe zu einem selbstbestimmten Suizid. Der Embryo hat in seine T\u00f6tung nicht eingewilligt. Und trotzdem ist diese T\u00f6tungshandlung Bestandteil der medizinischen Versorgung: Sie muss von einem Arzt vorgenommen werden. N\u00e4hme sie ein Nicht-Arzt vor, so w\u00e4re er stets strafbar, selbst wenn eine Indikation f\u00fcr den Abbruch vorl\u00e4ge. Das Gesetz zwingt also den Abbruch, die unmittelbare T\u00f6tungshandlung, in die medizinische Versorgung. \u00dcbrigens regelt es im Arzneimittelgesetz, also einem Gesetz zur medizinischen Versorgung, auch den Vertrieb von Abortivmitteln wie Mifegyne, mit dem man eine Schwangerschaft bis zum 50.\u00a0Tag der Schwangerschaft abbrechen kann. Auch dieser f\u00fcr Embryonen t\u00f6dliche Vertrieb ist also Teil der \u00e4rztlichen Versorgung.<\/p>\n<p>Nun mag man sagen, der Schwangerschaftsabbruch ist irgendwie etwas ganz Besonderes. Ich kann dazu nur sagen: Aus dem Umstand, dass beim Schwangerschaftsabbruch ein Mensch mit Grundrechten \u2013 so sagt es das Verfassungsgericht (ich selber habe da ja meine Zweifel) \u2013 und ohne seine Einwilligung get\u00f6tet wird, und zwar aktiv und in einem Vorgang, der zur gesetzlich geregelten medizinischen Versorgung geh\u00f6rt, ergibt sich sogar ein Erst-recht-Argument gegen die Behauptung, medizinische Versorgung und T\u00f6tungszwecke schl\u00f6ssen einander stets aus.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht einzusehen, dass der Arzt immer nur therapeutische und diagnostische Aufgaben hat und andere nicht haben kann. Am Ende eines Patientenlebens kann der Arzt konfrontiert sein mit Situationen, in denen einfach nur noch seine Hilfe gefordert ist. Und diese Hilfe kann in F\u00e4llen der extremen Not darin bestehen, jemandem zum Sterben zu verhelfen. Es ist auch moralisch nicht in Ordnung, zu sagen: Wir Juristen oder Theologen oder Palliativmediziner wissen immer besser als der Sterbewillige, dass die Not, in der er sich befindet, eigentlich auszuhalten ist. Das ist eine tiefe Intervention in ein fremdes Ich. Mit Autonomiefetischismus hat diese Feststellung nichts zu tun. Die Blockade einer solchen letzten existentiellen Notentscheidung ist eine schwere Verletzung der innersten Belange einer anderen Person.<\/p>\n<p>Letzte Anmerkung zu der Kritik von Peter Dabrock an der Ungenauigkeit und an dem Umstand, dass Verwaltungsbeamte \u00fcber Notstandsvoraussetzungen entscheiden sollen. Ich mache mich anheischig, aus dem Stand ein Dutzend solcher Situationen aus der Rechtsordnung aufzuz\u00e4hlen, in denen das ganz und gar normal ist. Selbstverst\u00e4ndlich haben die zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rden \u00fcber die Voraussetzungen der Anwendung einer Rechtsnorm zu entscheiden. Und das kann nat\u00fcrlich eine Rechtsnorm sein, die einen Notstandsfall regelt. So unbestimmt ist der Hinweis auf die existentielle Not eines unertr\u00e4glichen Leidens, das nicht anders abgewendet werden kann, keineswegs. Das muss im konkreten Einzelfall ermittelt und bestimmt werden. Und noch einmal: Wenn dann ein Verwaltungsbeamter sagen w\u00fcrde \u201eJa, hier sind die Voraussetzungen einer solchen Not gegeben\u201c, w\u00fcrde er damit nicht zum Gehilfen des anschlie\u00dfend erfolgenden Suizids. Auf diese Argumente kommt es mir an.<\/p>\n<p><em><strong>Maximilian Spohr:<\/strong><\/em> Ich will einmal versuchen, diesen Fall, der ja so viele von Ihnen und auch die Fachleute seit zwei Jahren besch\u00e4ftigt, ein bisschen aufzurollen. Ich zitiere die Begr\u00fcndung aus dem Urteil, damit wir uns die Lage dieser Person etwas vergegenw\u00e4rtigen k\u00f6nnen:<a href=\"#_edn4\" name=\"_ednref4\">[4]<\/a> Frau K. litt seit einem Unfall im April 2002 unter einer hochgradigen, fast kompletten sensomotorischen Querschnittsl\u00e4hmung; sie wurde k\u00fcnstlich beatmet und war in vollem Umfang bewegungsunf\u00e4hig. Es stand fest, dass sich ihr Zustand nicht mehr bessern werde. Trotz ihrer L\u00e4hmung habe sie am ganzen K\u00f6rper Schmerzempfindungen. Angesichts dieses Zustandes habe sie den Wunsch, freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Auch wenn ihr jegliche denkbare Hilfe zuteil werde, stelle sich ihr jeder Tag als eine unbeschreibliche Qual dar. Ihren Sterbenswunsch habe sie mit ihrem Ehemann, der gemeinsamen Tochter, den behandelnden \u00c4rzten, einem Psychologen, dem Pflegepersonal und dem zust\u00e4ndigen Geistlichen besprochen. Diese respektierten ihren Wunsch.<\/p>\n<p>Ich m\u00f6chte eine Frage zu dieser Fallkonstellation aufgreifen, die auch in der Diskussion um den Antrag der FDP im Bundestag wieder aufgekommen ist. Da geht es im Kern darum, dass man kritisiert, dass die Person gezielt von einem Sterbehilfeverein der Schweiz angesprochen worden sei. Es ist n\u00e4mlich so, dass Frau K. einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb des t\u00f6dlichen Medikamentes gestellt hat \u2013 doch schon bevor sie den Widerspruchsbescheid erhielt schon in der Schweiz unter Hilfe eines Sterbehilfevereins aus dem Leben gegangen ist. Deshalb wird kritisiert, dass es ein konstruierter Fall sei, der durch \u00a7\u00a0217 StGB bek\u00e4mpft werden soll, wenn Menschen in einer so schwierigen Lage durch Sterbehilfevereine bestimmt werden. Ist das eine Kritik, die man gelten lassen kann oder sogar muss?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>Reinhard Merkel:<\/strong><\/em> Wenn die Dame, um die es da ging, von einem Sterbehilfeverein in der Schweiz angesprochen worden ist, dann ist das nicht in Ordnung. Das kommt mir auch suspekt vor. Ich m\u00f6chte auch Peter Dabrock in einem Punkt zustimmen: Die Fragen sind alle schwierig. Wenn in dem konkreten Kontext dieses Falles verd\u00e4chtige Hintergrundbedingungen dagewesen sind, dann musste man mit einem sch\u00e4rferen Blick hingucken, ob die Voraussetzungen f\u00fcr Kriterien, die das BVerwG formuliert hat, wirklich gegeben waren. Aber ich kenne die ganze Entscheidung und habe sie sehr genau gelesen. Das Leiden dieser Frau zu verstehen, ist etwas, dem sich eigentlich kein f\u00fchlender Mensch entziehen kann. Die Frau hat furchtbar gelitten. Mir hat es auf der Stelle eingeleuchtet, dass das Bundesverwaltungsgericht gesagt hat: \u201eDas k\u00f6nnte ein Fall gewesen sein, der unsere Kriterien erf\u00fcllt.\u201c Die Entscheidung lautete \u00fcbrigens nicht: \u201eDas war ein solcher Fall\u201c, sondern: das kommentarlose, diskussionslose und gedankenlose Abweisen der Bitte dieser Frau um Natrium-Pentobarbital zu Suizidzwecken, das sei rechtswidrig gewesen.<\/p>\n<p>Der Fall ging ja bis zum Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte.\u00a0 Dort war man erkennbar konsterniert \u00fcber die r\u00fcde Art, in der die Verwaltungsgerichtsbarkeit das vorher gehandhabt hat.<\/p>\n<p>Der Mann ging dann zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag einer nachtr\u00e4glichen Feststellung, dass das rechtswidrig gewesen sei. Die Frau war schon verstorben, in der Schweiz hat sie mit Hilfe einer Sterbehilfeorganisation ihr Leben beendet. Die Richter beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte hatten sichtlich kein Verst\u00e4ndnis daf\u00fcr, dass dem Mann in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bis in deren oberste Instanz gesagt wurde: \u201eDas geht Dich nichts an, das betraf Deine Frau!\u201c Die europ\u00e4ischen Richter haben mit Recht festgestellt, dass ihn das sehr wohl etwas anging und Artikel 8 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (Schutz der Familie) hier ber\u00fchrt sei. Das Leiden seiner Frau hat den Mann im Innersten betroffen. Liest man dieses Urteil genau, dann sieht man, dass die Richter auch konsterniert dar\u00fcber waren, wie man in einem solchen tragischen Notfall ein rein formelles Argument mechanisch abspulen konnte, das noch dazu verkehrt ist. Also ernsthaft jemandem zu sagen: \u201eEs ging doch um Deine Frau, die lebt nicht mehr. Was geht Dich das an?\u201c Erst nach der Entscheidung des EuGHMR kam das Verfahren noch einmal in den verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug.<\/p>\n<p>Ich kann Peter Dabrock schon verstehen, wenn er meint: \u201eDas Bundesverwaltungsgericht h\u00e4tte sagen m\u00fcssen, so tief k\u00f6nnen wir uns als Gericht nicht einmischen. Wir setzen das Verfahren aus und legen den \u00a7\u00a05 BtMG mit dieser Ausnahmslosigkeitsanordnung dem Bundesverfassungsgericht vor.\u201c Das kann man vertreten. Ich meine aber auch, man kann die L\u00f6sung so gestalten, wie es das Bundesverwaltungsgericht gemacht hat; also zu sagen, wir legen das verfassungskonform aus, n\u00e4mlich mit Blick auf Artikel\u00a02 Absatz\u00a01 und auf Artikel\u00a01 Absatz\u00a01 des Grundgesetzes; und wir sagen, dieses absolute, ausnahmslose Verbot ergibt sich aus Gesetz nicht zwingend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>Maximilian Spohr:<\/strong><\/em> Wie Sie schon sagten, die eigentlich betroffene Frau geht bereits im M\u00e4rz 2005 aus dem Leben. Ihr hinterbliebener Mann geht den Gang durch die Instanzen. Er wird 2006 vor dem Verwaltungsgericht in K\u00f6ln und dann auch von dem Oberverwaltungsgericht mit dem Hinweis zur\u00fcckgewiesen, dass er nicht betroffen sei, dass es um die Rechte seiner Frau gegangen sei. Auch das Verfassungsgericht nimmt den Fall nicht zur Entscheidung an und er findet sich vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof wieder, der dann 2012 aus Artikel\u00a08 der EMRK das Recht dieses Mannes herleitet, dass er in der Sache beschieden werden muss. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte hat sich dann aber nicht selber weiter mit der Sache besch\u00e4ftigt, sondern mit Blick auf den fehlenden Konsens unter den Mitgliedern die Handhabung dieser Fragen dem Ermessensspielraum der Nationalstaaten \u00fcberlassen. Es kommt zu einem neuen Aufrollen dieses Falles. Das Verwaltungsgericht in K\u00f6ln muss sich also nun mit den eigentlichen Kernfragen dieses Falles besch\u00e4ftigen und trifft im Jahr 2014 ein Urteil.<\/p>\n<p>Herr Dabrock, Sie hatten angesprochen, dass Sie die Argumentation der Vorinstanzen besser fanden als die des BVerwG. Ich w\u00fcrde Sie gerne bitten kurz darzulegen, was Sie vor allen Dingen am vorinstanzlichen Urteil des Gerichtes in K\u00f6ln mehr \u00fcberzeugt hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>Peter Dabrock:<\/strong><\/em> Mich freut zu h\u00f6ren, dass Reinhard Merkel durchaus die Position, die die Mehrheitsmeinung des Ethikrates darstellt, f\u00fcr eine veritable Position erachtet. Das habe ich in den Diskussionen bis dato nicht so wahrgenommen.<\/p>\n<p>Als Obergericht ein inhaltlich so folgenreiches Urteil zu f\u00e4llen, ist einfach nicht dasselbe, als es dem Verfassungsgericht vorzulegen, um zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob es mit der Verfassung \u00fcbereinstimmt. Das ist doch erkennbar rechtskulturell die bessere Variante! Da kann man nicht sagen: \u201eAber das andere finde ich doch auch gut.\u201c Das ist in einer Rechtskultur erkennbar die schlechtere Variante.<\/p>\n<p>Der zweite Punkt ist doch nun wirklich kein Argument: Dass man an der Stelle, wenn ich sage, da wird die Gewaltenteilung nicht beachtet, mir vorh\u00e4lt, dass Herr Spahn das auch nicht tut. Das muss ich feststellen, dass das als Argument nicht geht! Erstens bin ich nicht Herr Spahn und vertrete das auch \u00fcberhaupt nicht. Und zweitens finde ich das, was Herr Gr\u00f6he vorher gemacht hat, sinnvoller. Er hat n\u00e4mlich keinen Nichtanwendungserlass get\u00e4tigt, sondern hat das sozusagen auf die lange Bank geschoben. Das ist ein Unterschied. Weil n\u00e4mlich in der Tat Herr Spahn genau das gemacht hat, was ich kritisiert habe. Das hat Herr Gr\u00f6he nicht gemacht. Der hat gesagt: \u201eKlagt Euch durch!\u201c Wir wissen, wie lange die Verfahren gedauert haben. Das hei\u00dft nicht, dass ich die Not nicht sehe. Bitte, das sehe ich wohl, aber das ist eine andere Achtung von Checks and Balances als ein Nichtanwendungserlass. Da finde ich, dass man nicht eine aus meiner Sicht rechtskulturelle Schr\u00e4ge mit einer anderen rechtskulturellen Schr\u00e4ge \u2013 ich spreche jetzt nicht von Unrecht! &#8211; vergleichen soll.<\/p>\n<p>Ich finde f\u00fcr die Debatte wichtig, dass wir festhalten: Der Staat darf nie zum Helfer eines Suizids werden. Dabei geht es nicht mehr um Abwehrrechte, sondern um Quasi-Anspruchsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Vorinstanzen geht es um die Frage: Wie ist der Zweck des Gesetzes einzuordnen? Ist der Zweck des Gesetzes die medizinische Versorgung, auch die Bereitstellung von t\u00f6dlichen Medikamenten? Bei allem Eingest\u00e4ndnis, dass nat\u00fcrlich Palliativversorgung auch zur medizinischen Versorgung z\u00e4hlt, bleibt die Frage, ob das Bereitstellen t\u00f6dlich wirkender Mittel zum medizinischen Zweck erkl\u00e4rt werden kann. Und da w\u00fcrde ich tats\u00e4chlich sagen, ist dies in den Urteilen vorher deutlich st\u00e4rker zum Ausdruck gebracht worden. Wie das BVerwG eine allgemeine Rechtsnorm auf eine Ausnahme hin auslegt, das finde ich schon eine relativ gewagte Sache.<\/p>\n<p><em><strong>Maximilian Spohr:<\/strong><\/em> Rechtliche Kernfrage dieses Verfahrens ist also: Wie komme ich an ein t\u00f6dliches Medikament, wenn kein Arzt mir hilft und es mir verschreibt? Man geht also zum Bundesinstitut f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte und kann dort einen Antrag stellen auf Erlaubnis eines Erwerbs eines solchen Mittels. Die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Versagung an die Antragstellerin war, dass \u201edie Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bev\u00f6lkerung sicherzustellen, vereinbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Ihnen, Herr Merkel, w\u00fcrde ich jetzt gern die M\u00f6glichkeit zur Replik geben. Wenn Sie uns aber trotzdem auch ein bisschen an den Entscheidungen der verschiedenen Instanzen entlangf\u00fchren, w\u00e4re ich Ihnen sehr verbunden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>Reinhard Merkel:<\/strong><\/em> Also grunds\u00e4tzlich teile ich erst einmal Peter Dabrocks Wunsch, auf die materiellen Inhalte dieser Fragen zu kommen und nicht nur die formellen, juristischen und rechtsdogmatischen Fragen zu er\u00f6rtern. Eine Gelegenheit zur Richtigstellung: Mein Hinweis auf die Kollision mit dem Gewaltenteilungsprinzip in dem sogenannten Nichtanwendungserlass war nicht als Retourkutsche gedacht. Nur beil\u00e4ufig kam mir in den Sinn, dass Herr Gr\u00f6he und Herr Spahn sich nicht an das grunds\u00e4tzliche Gebot der Bindung der Verwaltung an h\u00f6chstrichterliche Entscheidungen halten. Nat\u00fcrlich, formell kann man das begr\u00fcnden; aber in diese Dinge wollen wir jetzt nicht weiter einsteigen. Was ich schon f\u00fcr richtig halte: Es geht hier um Abwehrrechte.<\/p>\n<p>Das Bild mit dem Aufschlie\u00dfen oder Zuschlie\u00dfen eines Tores mag ein wenig schief sein, aber der Staat ist auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht der, der Natrium-Pentobarbital liefern und herausgeben soll. Selbstverst\u00e4ndlich nicht. Er hat eine Blockade erlassen. Diese Blockade f\u00fchrt in dem konkreten Fall dazu, dass jemand, der Natrium-Pentobarbital erwerben will \u2013 was er, wenn es keine staatlichen Verbote g\u00e4be, unschwer k\u00f6nnte \u2013 sozusagen festgehalten wird von der Norm, die ihm sagt: \u201eDu nicht, denn Du willst Dich t\u00f6ten damit!\u201c Dieses Festhalten beeintr\u00e4chtigt nat\u00fcrlich; es ist ein Eingriff in die Freiheitsrechte, es ber\u00fchrt das Abwehrrecht!<\/p>\n<p>Nochmal, das Missverst\u00e4ndnis, jetzt werde der Staat verpflichtet, Suizidmittel herauszugeben. Nein, wird er nicht! Er wird verpflichtet, die Blockade aufzuheben und es den Leuten zu erm\u00f6glichen, diese Mittel zu erwerben, was er vorher eben mit diesem Festhalten verhindert hat.<\/p>\n<p>Um auf die konkreten Sterbehilfeprobleme zu kommen: Das Gericht hat sich gro\u00dfe M\u00fche gemacht mit den Kriterien der extremen und nicht anders abwendbaren Notlage. Jetzt sagst Du, und das liegt zun\u00e4chst mal als Frage nahe: Es mutet irgendwie seltsam an, dass eine solche existentielle Entscheidung von einer Verwaltungsbeh\u00f6rde getroffen werden soll. Ich sage: Wenn es solche F\u00e4lle gibt, dann muss irgendwer entscheiden, ob die Totalblockade zu einem Mittel, das einen humanen Suizid erm\u00f6glicht, aufgehoben werden soll oder nicht. Wir wollen diese Blockade ja nicht generell aufheben. Selbstverst\u00e4ndlich hat das BVerwG recht, wenn es sagt: Natrium-Pentobarbital zu Suizidzwecken ohne weiteres herauszugeben, das geht nicht. Wir brauchen Kriterien f\u00fcr die extreme Notstandslage. Wenn es aber solche Notstandsf\u00e4lle gibt, wer denn als der Staat, der vorher das absolute Verbot erlassen hat, soll dar\u00fcber entscheiden, dass es in diesem konkreten Notstandsfall nicht mehr greifen soll? Und die Entscheidung des BVerwG, das in der Interpretation des Gesetzes zu leisten und es nicht in Karlsruhe vorzulegen, ist keineswegs abwegig. Diese gesetzliche Wendung \u201eGenehmigung nur zu Zwecken der medizinischen Versorgung\u201c \u2013 die ist doch auslegungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Ich habe \u00fcberhaupt kein Problem zu sagen, in solchen extremen Notlagen geh\u00f6rt es zur medizinischen Versorgung, einen sanften Tod zu erm\u00f6glichen. Und wenn der nur \u00fcber den Suizid m\u00f6glich ist, ist das ein genuiner Bestandteil der medizinischen Versorgung. Das so verfassungskonform in diese Norm hineinzulesen, halte ich f\u00fcr unproblematisch; wiewohl ich sehe, dass die Forderung, die h\u00e4tten das in Karlsruhe vorlegen m\u00fcssen, auch etwas f\u00fcr sich hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>Maximilian Spohr:<\/strong><\/em> Bevor ich Herrn Dabrock das Wort gebe, m\u00f6chte ich das kurz erl\u00e4utern. Die Vorinstanzen \u2013 das Verwaltungsgericht in K\u00f6ln als auch das Oberverwaltungsgericht in M\u00fcnster \u2013 haben mit Hinweis auf den Gesetzeszweck einen solchen Erwerb nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier aber einen absoluten Notfall, einen Ausnahmefall definiert in seiner Entscheidung. Das BVerwG hat gesagt, diese Erlaubnis zum Erwerb dieses t\u00f6dlichen Medikamentes sei dann ausnahmsweise m\u00f6glich, wenn es sich um eine extreme Notlage f\u00fcr den Betroffenen handelt. Und diese Notlage ist wie folgt definiert: Erstens wenn die schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierenden k\u00f6rperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden ist, die bei dem Betroffenen zu einem unertr\u00e4glichen Leidensdruck f\u00fchren und nicht ausreichend gelindert werden k\u00f6nnen; zweitens der Betroffene entscheidungsf\u00e4hig ist und sich frei und ernsthaft entschieden hat, sein Leben beenden zu wollen; und ihm drittens eine andere zumutbare M\u00f6glichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>Peter Dabrock:<\/strong><\/em> Ich will trotzdem nur, um das nicht einfach so stehen zu lassen, zumindest sagen, dass ich das Kriterium der Alternativlosigkeit f\u00fcr extrem diffus erachte. Alternativlosigkeit ist im politischen Kontext ein Unwort, es gibt immer eine Alternative.<\/p>\n<p>Das Problem ist doch, ob dieses Beispiel auf die Situation \u00fcbertragbar ist, \u00fcber die wir hier reden: n\u00e4mlich die Frage der Suizidassistenz und gegebenenfalls sogar des \u00e4rztlich assistierten Suizids. Wir m\u00fcssen bei diesen Fragestellungen auch dar\u00fcber nachdenken, was das f\u00fcr die Gesellschaft bedeutet! Wir m\u00fcssen dar\u00fcber nachdenken, wie eine Rechtskultur \u2013 ich komme da eben von der Ethik her \u2013, wie eine Inklusionskultur, wie eine Kultur des Umgangs mit Vulnerabilit\u00e4ten aufrecht erhalten werden kann, und dabei trotzdem die Einzelschicksale, die gro\u00dfe Not dennoch ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Erstens: welche palliativen M\u00f6glichkeiten; zweitens: welche Palliativ-Sedierungsm\u00f6glichkeiten und drittens: welche Suizidbeihilfem\u00f6glichkeiten haben wir in Deutschland? Hier wird immer der Eindruck erweckt, als ob wir ein von um Macht ringenden Kirchen beeinflusstes hyperkonservatives Land sind. Wenn es um Suizidbeihilfe geht, sind wir eins der liberalsten L\u00e4nder der Welt \u2013 allerdings nicht, was den \u00e4rztlich assistierten Suizid anbetrifft. Es hat bisher noch keinen Fall gegeben, allen dramatischen \u00c4u\u00dferungen zum Trotz, in dem ein Arzt nach \u00a7\u00a0217 StGB verurteilt worden w\u00e4re, obwohl es vielleicht sinnvoll gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>Reinhard Merkel:<\/strong> <\/em>F\u00fcr mich als Strafrechtler ist es immer ein bisschen seltsam, dieses Argument vorgehalten zu kriegen. Zwei Anmerkungen dazu: Gewiss ist der Fall des eingeklemmten und verbrennenden Autofahrers, der oft zitiert wird, um die M\u00f6glichkeit solcher extremen Notstandslagen zu zeigen, vielleicht noch gravierender als der Fall des BVerwG. Aber: die Frau war kein Fall f\u00fcr die Palliativmedizin, sie war keine Sterbende, sie h\u00e4tte noch jahrelang leben k\u00f6nnen. In einer Situation, die extrem qualvoll war, und \u2013 und jetzt kommt mein entscheidendes Sachargument \u2013 in der die Grenze des Ertr\u00e4glichen zu bestimmen ausschlie\u00dflich Sache der betroffenen Person sein muss.<\/p>\n<p>Es ist auch ein moralisches Unding, solchen Menschen zu sagen: Wir h\u00f6ren, du willst sterben, wir verstehen auch die schlimme Situation. Wir haben aber etwas: die bessere, die richtige Alternative! Und den Unterton mitzuliefern: Wir wissen besser als Du, dass Du das aushalten kannst.<\/p>\n<p>In dem Fall der Frau \u2013 und der geh\u00f6rt in die Kategorie extremer Sterbensnot \u2013 mag es noch schlimmer gewesen sein. Es geht einfach nicht an zu sagen: Wir haben eine Alternative, und wir sind die, die verstehen, dass sie f\u00fcr dich die bessere ist. Das meinte ich in meinem Eingangsstatement: das ist ein tiefer und r\u00fcder Eingriff in das innerste Ich eines anderen. Mit Autonomiefetischismus hat das nichts zu tun. Ich bin kein Autonomiefetischist. Aber im allerinnersten Bereich des eigenen Leidens und in existentieller Sterbensnot vorgeschrieben zu bekommen, dass man das aushalten kann, ist eine Verletzung der Substanz einer Person. Und deswegen tangiert es die Menschenw\u00fcrde.<\/p>\n<p>Auch das irritiert mich als Strafrechtler: wenn gesagt wird, in dem Urteil wird von Alternativlosigkeit geredet, aber wir h\u00e4tten doch die Alternative der Palliativmedizin. Und dann kritisierst Du: Jetzt soll die Beh\u00f6rde entscheiden, dass es keine Alternative gibt. In jeder Notstandslage ist zwingende Voraussetzung f\u00fcr die Rechtfertigung, dass es kein milderes Mittel, keine mildere Alternative gibt. F\u00fcr den ordin\u00e4ren strafrechtlichen Notstand \u2013 \u201enicht anders abwendbar\u201c hei\u00dft das im Gesetz \u2013 ist die Alternativlosigkeit die regul\u00e4re Voraussetzung. Das ber\u00fchrt die Rechtskultur als Inklusionskultur \u00fcberhaupt nicht.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich sind das extreme Ausnahmef\u00e4lle! Es w\u00e4re ja noch sch\u00f6ner, wenn man sagen w\u00fcrde: Alle naselang verbrennt ein Autofahrer, gibt es dieses extreme Leid und jenes und soll deshalb jemandem zum Suizid geholfen werden. Nein! Aber wir brauchen f\u00fcr diese Extreme \u2013 deswegen hei\u00dft das ja Notstand \u2013 ebenfalls Kriterien. Die m\u00fcssen f\u00fcr solche Notlagen verallgemeinerbar sein.<\/p>\n<p><em><strong>Maximilian Spohr:<\/strong><\/em> Eine Bitte, Herr Dabrock. Es hat ja zu diesem Urteil auch eine intensive Auseinandersetzung im Deutschen Ethikrat gegeben. K\u00f6nnten Sie die umrei\u00dfen?<\/p>\n<p><em><strong>Peter Dabrock:<\/strong><\/em> Seit einer dreiviertel Stunde diskutieren wir die verschiedenen Auffassungen. Das brauche ich nicht noch einmal zu wiederholen. Aber ich muss auf den Vorwurf von Reinhard Merkel reagieren, ich und der Staat d\u00fcrfe mir nicht das Recht anma\u00dfen, in den h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Entscheidungsbereich der Frau hinein zu regieren, wie sie sich suizidieren will und was f\u00fcr sie der rechte Weg ist. Darauf kann ich nur sagen: Aber selbstverst\u00e4ndlich darf der Staat das, alles andere w\u00e4re doch schlimm!<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich wird der Staat etwas dagegen haben, wenn jemand sagt: Ich will mich mitten in einem Kaufhaus in die Luft sprengen! Was will ich damit sagen? Ich will darauf hinaus, dass der Staat die Blockade bei der Bereitstellung des Medikaments verteidigen muss &#8211; eine Frage, von der Du aus meiner Sicht f\u00e4lschlicherweise sagst, dass es sich prim\u00e4r um eine abwehrrechtliche, nicht um eine anspruchsrechtliche handelt. Warum verteidigt der Rechtsstaat bisher diese Blockade? Er verteidigt sie, weil er der Auffassung ist, dass sonst sowohl auf der individuellen Ebene aber auch auf der rechtskulturellen Ebene eine Schr\u00e4glage entsteht, in der er seine Schutzaufgaben dann nicht mehr umsetzen kann. Er darf deswegen sagen, dass es zumutbare mildere Mittel gibt. Dann sagst Du: Nein, da d\u00fcrfen wir nicht hinein regieren. Dann muss man sagen: Der Staat muss diese Blockade nicht aufheben, wenn andere M\u00f6glichkeiten diesseits des Brutalsuizides gegeben sind.<\/p>\n<p>Ich glaube, wir m\u00fcssen einfach sehen: Dieser Fall hatte einen gewissen Show-Charakter, der aus nachvollziehbaren Gr\u00fcnden, das will ich doch \u00fcberhaupt nicht in Abrede stellen, so durchgezogen wurde. Aber dann darf man umgekehrt nicht den Eindruck erwecken, als ob es da keine Alternativen gegeben hat. Man wollte mit dem Fall etwas erreichen. Das nehme ich zur Kenntnis. Aber man darf nicht sagen, dass es keine zumutbare M\u00f6glichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches gegeben habe.<\/p>\n<p><em><strong>Reinhard Merkel:<\/strong> <\/em>Ein Missverst\u00e4ndnis, wenn ich das schnell korrigieren kann: Ich habe nicht gesagt, dass der Staat sich \u00fcberhaupt nicht in die Entscheidung einmischen darf, wie man aus dem Leben gehen will, etwa indem man dabei Dritte sch\u00e4digt. Er darf aber nicht die Entscheidung an sich ziehen, was jemand noch aushalten kann, der in einer erkennbar extremen Notlage ist. Die Frau war nicht am Sterben, sie war kein Fall f\u00fcr die Palliativmedizin \u2013 und ihre Alternative war der Suizid in der Schweiz.<\/p>\n<p>Das BVerwG hat nicht entschieden: Ihr habt rechtswidrig gehandelt, weil Ihr der Frau nicht erlaubt habt, Natrium-Pentobarbital zu erwerben; sondern weil ohne jede Begr\u00fcndung pauschal gesagt worden ist: Das kommt nie in Frage, egal in welchem Fall! Deswegen war das rechtswidrig. Wenn die einzige Alternative zum Suizid dieser Frau in ihrer vertrauten Umgebung zu Hause die ist, in die Schweiz zu fahren, dann ist das skandal\u00f6s. Das k\u00f6nnen sich viele nicht leisten, das kostet Geld und man braucht Helfer. Gegebenenfalls kann dann sogar \u00a7\u00a0217 StGB noch bedrohlich wirken. Noch einmal, was der Staat nicht darf: Er darf in objektiv beschreibbarer und von niemandem wirklich bestrittener extremer Notlage nicht sagen: \u201eWas du noch aushalten kannst, definiere ich.\u201c<\/p>\n<p><em><strong>Peter Dabrock:<\/strong><\/em> Wenn Sie sagen, \u00a7\u00a0217 StGB verbiete den \u00c4rzten die Suizidassistenz, sage ich: Im \u00a7\u00a0217 StGB steht zu den \u00c4rzten \u00fcberhaupt nichts drin! Auch die Musterberufsordnung der \u00c4rztekammer und die unterschiedlichen Variationen in den Landes\u00e4rztekammern geben das nicht her. Was Sie und Herr Hilgendorf mit dem \u00a7\u00a0217 StGB identifizieren, dass ist jedenfalls unter Juristen ungew\u00f6hnlich.<\/p>\n<p>Das andere, was ich extrem gef\u00e4hrlich finde und wo ich finde, da m\u00fcssen wir aufpassen: dass wir so nicht reden, Suizid geh\u00f6re zu den Grundrechten. Also ich habe eine andere Grundrechtsliste, wo wir gerade \u00fcber 70 Jahre Grundgesetz in diesen Tagen nachdenken. Wo kommen wir denn da hin, wenn wir sagen Suizid ist ein Grundrecht? Liebe Leute, da m\u00fcssen wir auf unsere Sprache achten. Das m\u00f6chte ich in dieser Runde deutlich machen, dass ich eine solche Sprachverschiebung f\u00fcr extrem gef\u00e4hrlich erachte, das ist mir ein Anliegen.<\/p>\n<p>Noch kurz zum freiwilligen Verzicht auf Nahrung am Lebensende. Dazu gibt es eine ganz, ganz intensive Debatte. Es gibt eigentlich niemanden, der jetzt den \u00a7\u00a0217 StGB dazu instrumentalisiert, um diese Alternative sozusagen vom Hof zu fegen. Selbstverst\u00e4ndlich sollen und m\u00fcssen \u00c4rzte im Sterben begleiten d\u00fcrfen! Es w\u00e4re absurd und politisch b\u00f6swillig, wenn man das irgendwie mit dem \u00a7\u00a0217 StGB zusammenbringen wollte. Machen wir doch die Bev\u00f6lkerung an der Stelle nicht unsicherer als es irgendwie n\u00f6tig ist! Machen wir nicht mehr Skandale, als da sind. Wir haben keine Verurteilungen en masse, wie uns hier manche Leute nahelegen wollen. Wir sind mit \u00a7\u00a0217 StGB in einer sicheren rechtlichen Lage, auch nach allen Urteilen der jeweiligen Fachgesellschaften. Wir haben sehr viele Instrumentarien, mit denen wir daf\u00fcr sorgen, dass Menschen in Deutschland sich nicht irgendwann die Frage stellen m\u00fcssen: Warum bin ich noch da? Trotzdem gibt es gleichzeitig existentielle N\u00f6te, die ich nicht herunterspielen will, die ernst genommen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><i>DR.\u00a0MAXIMILIAN\u00a0SPOHR\u00a0\u00a0 ist Jurist mit den Schwerpunkten B\u00fcrger- und Menschenrechte. Nach seiner Promotion zum internationalen Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen war er mehrere Jahre f\u00fcr die Max-Planck-Stiftung in Afghanistan und Pakistan im Bereich der Rechtsstaatsf\u00f6rderung t\u00e4tig. Ende 2016 wechselte er als Menschenrechtsreferent zur Friedrich-Naumann-Stiftung f\u00fcr die Freiheit, wo er seit 2018 f\u00fcr den Bereich B\u00fcrgerrechte zust\u00e4ndig ist. <\/i><\/p>\n<p><i>PROF. DR. REINHARD MERKEL\u00a0\u00a0 war bis zu seiner Emeritierung (2015) Professor f\u00fcr Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universit\u00e4t Hamburg. Er ist Mitglied im Deutschen Ethikrat und in der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina. Zu seinen Forschungsschwerpunkten z\u00e4hlen u.a. Recht und Ethik in der Medizin und den Neurowissenschaften.<\/i><\/p>\n<p><i>PROF.\u00a0DR.\u00a0PETER DABROCK\u00a0\u00a0 ist Professor f\u00fcr Systematische Theologie (Ethik) an der Friedrich-Alexander-Universit\u00e4t Erlangen-N\u00fcrnberg. Er geh\u00f6rte von 2012 bis 2020 dem Deutschen Ethikrat an, dessen Vorsitz er in den letzten vier Jahren inne hatte. Dabrock ist Mitglied in der Kammer f\u00fcr \u00d6ffentliche Verantwortung der EKD, geh\u00f6rte bis 2016 der European Group on Ethics in Science and New Technologies an und ist Mitherausgeber der Zeitschrift f\u00fcr Evangelische Ethik.<\/i><\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref1\" name=\"_edn1\">[1]<\/a> BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 &#8211; 2 BvR 2347\/15, Rn. 27.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref2\" name=\"_edn2\">[2]<\/a> S. Will, vorg\u00e4nge Nr. 221\/222, S. 153-157; Spittler\/Will, vorg\u00e4nge Nr. 219, S. 134-136; Will, vorg\u00e4nge Nr. 218, S. 117-121.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref3\" name=\"_edn3\">[3]<\/a> Augsberg, S. &amp; Dabrock, P. (4.12.2017): (Selbst-)T\u00f6tung als Therapie? Geht es nach dem Bundesverwaltungsgericht, darf der Staat einen Sterbewunsch \u00fcberpr\u00fcfen und zum Handlanger eines Suizids werden. Eine Kritik, Frankfurter Allgemeine Zeitung, S. 6.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref4\" name=\"_edn4\">[4]<\/a> S. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 \u2013 3 C 19.15, Rn. 2.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1484,1485,233],"publikationen":[875],"class_list":["post-8491","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-maximilian-spohr","autoren-peter-dabrock","autoren-reinhard-merkel","publikationen-875"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>\u00a7 217 StGB und das t\u00f6dliche Medikament - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/217-stgb-und-das-toedliche-medikament\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"\u00a7 217 StGB und das t\u00f6dliche Medikament - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg\u00e4nge Nr. 229 (1\/2020), S. 57-68 Neben der Debatte um die generelle (Un-)Zul\u00e4ssigkeit der Suizidbeihilfe wird seit vielen Jahren auch um die konkreten Bedingungen f\u00fcr die Sterbehilfe in Deutschland gerungen. 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