{"id":8494,"date":"2020-07-14T16:10:00","date_gmt":"2020-07-14T14:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-freiheit-der-suizid-hilfe-wie-handeln\/"},"modified":"2024-01-17T15:52:38","modified_gmt":"2024-01-17T14:52:38","slug":"die-freiheit-der-suizid-hilfe-wie-handeln","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/die-freiheit-der-suizid-hilfe-wie-handeln\/","title":{"rendered":"Die Freiheit der Suizid-Hilfe &#8211; wie handeln?"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 229 (1\/2020), S. 93-100<\/p>\n<p><i>Das Bundesverfassungsgericht hat \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von organisierter, professioneller Suizidhilfe entschieden. Damit ist die Frage des Ob gekl\u00e4rt. Wie eine solche Hilfe idealerweise ablaufen sollte, um die Suizidwilligen nicht unn\u00f6tigen weiteren Belastungen auszusetzen und zugleich die Gefahr eines Missbrauchs auszuschlie\u00dfen, ist damit noch nicht gesagt. Dieser Frage geht der folgende Beitrag nach. Der Autor, selbst seit vielen Jahren in der Suizidbegleitung t\u00e4tig, formuliert auf der Grundlage seiner Erfahrungen einige Mindestanforderungen zum Ablauf organisierter Suizid(bei)hilfe. <\/i><\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"i-einleitung\">I. Einleitung<\/span><\/h3>\n<p>Am 26.2.2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Verbot der \u201egewerblichen\u201c, d.h. der wiederholten Suizidhilfe (\u00a7\u00a0217 StGB) f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt und in vielerlei Hinsicht Eckpunkte f\u00fcr eine zuk\u00fcnftige sowohl in Vereinen organisierte als auch \u00e4rztliche Suizidhilfe aufgezeigt.<a href=\"#_edn1\" name=\"_ednref1\">[1]<\/a> In seinem Urteil hat das BVerfG auch auf ein abschlie\u00dfendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Leipzig<a href=\"#_edn2\" name=\"_ednref2\">[2]<\/a> vom 2.7.2019 Bezug genommen; darin sind die Kriterien f\u00fcr den Wegfall der Garantenpflicht (eines Angeh\u00f6rigen oder Arztes) bzw. der allgemeinen Rettungspflicht beim Hinzukommen zu oder einer Anwesenheit bei einem Suizid aufgef\u00fchrt: Ma\u00dfgeblich ist die Freiverantwortlichkeit mit den Teilkriterien der Einsichts- und Urteilsf\u00e4higkeit, der M\u00e4ngelfreiheit und der inneren Festigkeit des Suizid-Entschlusses. Zugleich hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber Durchf\u00fchrungsregularien schaffen kann. Inzwischen werden bereits erste Entw\u00fcrfe f\u00fcr eine gesetzliche Regelung propagiert, die weitreichende formale und organisatorische Vorgaben enthalten.<a href=\"#_edn3\" name=\"_ednref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Gegenw\u00e4rtig befinden wir uns in einer Zwischenphase, in der weder die Bef\u00fcrworter noch die Kritiker der Suizid-Hilfe definitive Vorstellungen haben, in welcher Form zuk\u00fcnftig in Deutschland eine den Vorgaben des BVerfG entsprechende Suizid-Hilfe durchgef\u00fchrt werden sollte. Menschen dr\u00e4ngen \u2013 teilweise nach mehrj\u00e4hriger Wartezeit wegen des \u00a7\u00a0217 StGB, und weil sie (zurecht) nicht \u201ein die Schweiz fahren\u201c wollen \u2013 auf die Umsetzung einer Hilfe; Helfer m\u00fcssen sich gegenw\u00e4rtig dar\u00fcber entscheiden, welche Gesichtspunkte beachtet werden m\u00fcssen und in welcher Form eine Hilfe derzeit rechtskonform durchgef\u00fchrt werden kann. Nachdem eigene erste \u00dcberlegungen skizziert sind,<a href=\"#_edn4\" name=\"_ednref4\">[4]<\/a> sollen hier einige konkretere Planungen und erste praktische Erfahrungen dargestellt werden, die eine Hilfe f\u00fcr zuk\u00fcnftiges Handeln darstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"ii-konkrete-fallkonstellationen\">II. Konkrete Fallkon&shy;stel&shy;la&shy;ti&shy;onen<\/span><\/h3>\n<p>In einem ersten Fall einer amyotrophen Lateralsklerose mit inzwischen weitgehender L\u00e4hmung des rechten und z\u00fcgig zunehmender L\u00e4hmung auch des linken Armes sowie des Nackens lehnte der betroffene Patient die sich abzeichnende vollst\u00e4ndige Pflegeabh\u00e4ngigkeit kategorisch ab. Die von Anfang an behandelnde Neurologin hatte sich entschieden, pers\u00f6nlich Suizid-Hilfe zu leisten und hierf\u00fcr um Beratung gebeten. Nach den Vorbereitungen wurde der Suizid von ihr und dem Autor in Anwesenheit eines Angeh\u00f6rigen begleitet. Alle verwendeten Utensilien (Trinkgl\u00e4ser mit Medikamentenresten), die Patientenverf\u00fcgung, eine ausf\u00fchrliche Beurteilung der Freiverantwortlichkeit durch den Autor, eine strikt formulierte Nicht-Rettungs-Verf\u00fcgung und ein Einnahme- und Versterbens-Protokoll wurden bereit gelegt und wegen des nicht nat\u00fcrlichen Todes die Bereitschaftspolizei informiert. Diese wurde von der Problemstellung \u00fcberrascht, fand sich jedoch schnell zurecht, nahm die Personalien auf, benachrichtigte die Kriminalpolizei und versiegelte die Wohnung bis zu deren Eintreffen. Inzwischen l\u00e4uft ein Ermittlungsverfahren unter dem Strafvorwurf der T\u00f6tung auf Verlangen mit einem Durchsuchungsbeschluss f\u00fcr den PKW des Sohnes zum Zweck der Beschlagnahme des dort gesichteten M\u00f6rsers, mit dem die Medikamente zerm\u00f6rsert sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In einem zweiten Fall bestand ein mehrj\u00e4hriger \u2013 wegen des \u00a7\u00a0217 StGB abwartender \u2013 Kontakt mit dem Autor bei Hochaltrigkeit und strikter Ablehnung eines \u00dcbergangs in ein Altenpflegeheim. Bei Zustimmung der Angeh\u00f6rigen und Information des Hausarztes wurde der Suizid \u2013 bei im Nebenhaus wartenden Angeh\u00f6rigen wunschgem\u00e4\u00df vom Autor allein \u2013 begleitet. Wiederum wurden alle Utensilien am Ort belassen und die Patientenverf\u00fcgung, das drei Wochen zuvor angefertigte Gutachten mit Feststellung der Freiverantwortlichkeit des Autors, die Nicht-Rettungs-Verf\u00fcgung, das Einnahme- und Versterbensprotokoll und ein erkl\u00e4rendes Anschreiben an die Ermittlungsbeh\u00f6rden bereit gelegt und die Bereitschaftspolizei informiert. Eine wegen der Durchf\u00fchrung ohne Zeugen angefertigte Video-Aufnahme der eigent\u00e4tigen Einnahme der Medikamente wurde zur\u00fcckbehalten. Inzwischen l\u00e4uft ein staatsanwaltliche Todesermittlungssache. Weitere Entscheidungen der Ermittlungsbeh\u00f6rden \u00fcber eine Einstellung oder eine Veranlassung einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung sind bisher noch nicht bekannt.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"iii-die-lehren-fuer-die-praxis\">III. Die Lehren f&uuml;r die Praxis<\/span><\/h3>\n<p>Alle unmittelbar und potentiell an einem solchen Verfahren Beteiligten \u2013 Sterbewillige, Angeh\u00f6rige, behandelnde \u00c4rzte, Bereitschafts- und Kriminalpolizisten und schlie\u00dflich Staatsanw\u00e4lte \u2013 haben bisher von dem Urteil des BVerfG eine gewisse Kenntnis, m\u00fcssen in dem praktischen Verfahren allerdings erst allm\u00e4hlich eine Entscheidungs- und Handlungssicherheit finden.<\/p>\n<p>Unter der derzeitigen Rechtslage sind Suizid und Suizid-Hilfe keine strafbaren Handlungen, jedoch muss die Abgrenzung gegen (a) den Totschlag und (b) die T\u00f6tung auf Verlangen zweifelsfrei sein; f\u00fcr ersteres ist \u2013 etwas vereinfacht ausgedr\u00fcckt \u2013 die <em>Freiverantwortlichkeit<\/em>, f\u00fcr letzteres die <em>eigent\u00e4tige Ausf\u00fchrung<\/em> der f\u00fcr den Tod letztma\u00dfgeblichen Handlung ausschlaggebend. F\u00fcr deren Nachweis ist ein Mehr-Augen-\/Ohren-Prinzip und eine hinreichend aussagef\u00e4hige Dokumentation von Bedeutung.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Dokumentation der <em>Freiverantwortlichkeit<\/em> (a) hat sich der Autor zum Grundsatz genommen, eine ausf\u00fchrliche Befragung zu Krankheitsgeschichte, Biographie und pers\u00f6nlichen Einstellungen und \u00dcberzeugungen vorzunehmen, anschlie\u00dfend in Gestalt eines Gutachtens auszuformulieren<a href=\"#_edn5\" name=\"_ednref5\">[5]<\/a> und dieses Gutachten den Ermittlungsbeh\u00f6rden zur Verf\u00fcgung zu stellen. Das Mehr-Augen-\/Ohren-Prinzip war im ersten Fall durch die Person der vorbehandelnden Neurologin und den Autor gegeben. Im zweiten Fall waren die Angeh\u00f6rigen und der Hausarzt uneingeschr\u00e4nkt informiert und hatten sich vollst\u00e4ndig mit der eigenst\u00e4ndigen Entscheidung der Suizidentin einverstanden erkl\u00e4rt, so dass an der zeugenschaftlichen Absicherung der Freiverantwortlichkeit kein Zweifel bestand.<\/p>\n<p>F\u00fcr das <em>letztma\u00dfgeblich eigent\u00e4tige Handeln<\/em> (b) war das Mehr-Augen-\/Ohren-Prinzip im ersten Fall durch die Anwesenheit von behandelnder \u00c4rztin, Autor und Angeh\u00f6rigem gegeben. Im zweiten Fall war bei der Durchf\u00fchrung des Suizids keine weitere Person anwesend. Zum einen ist darauf zu rekurrieren, dass die Zuf\u00fchrung der beiden f\u00fcr den Suizid eingesetzten Medikamente gar nicht ohne eigenes Handeln des Suizidenten m\u00f6glich ist, zum anderen wurde zur Absicherung f\u00fcr den Fall eindringlicherer Ermittlungen ein Video gedreht, vorerst jedoch nicht den \u00fcbergebenen Unterlagen beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Der Grund f\u00fcr ein solches zur\u00fcckhaltendes Vorgehen liegt darin, dass es im Gegensatz zu anderen Initiativen<a href=\"#_edn6\" name=\"_ednref6\">[6]<\/a> gegenw\u00e4rtig nicht im Interesse von Suizidenten, Angeh\u00f6rigen und Suizid-Helfern liegen kann, proaktiv ein aufwendiges Verfahren zu etablieren. Aus Sicht des Autors m\u00fcssten die zur Verf\u00fcgung gestellten Unterlagen f\u00fcr den ermittelnden Staatsanwalt ausreichen, um Freiverantwortlichkeit und Eigent\u00e4tigkeit beurteilen und Fremdverschulden mit hinreichender Sicherheit ausschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"iv-einige-kontroverse-aspekte\">IV. Einige kontroverse Aspekte<\/span><\/h3>\n<p>In der allgemeinen Diskussion wird einerseits der Unterschied zwischen der T\u00f6tung auf Verlangen (\u201eAktive Sterbehilfe\u201c) \u2013 das in den Niederlanden \u00fcberwiegend \u00fcbliche Verfahren \u2013 und der Suizid-Hilfe immer wieder missachtet, andererseits ein Horrorszenario eines Dammbruchs von der Suizid-Hilfe in Richtung der T\u00f6tung beschworen. Demgegen\u00fcber ist erneut zu betonen, dass eine <em>Eigent\u00e4tigkeit der letztma\u00dfgeblichen Handlung<\/em> durch den Suizidenten in allen dem Autor bekannt gewordenen F\u00e4llen sichergestellt werden konnte. Zweifellos kann und muss man sowohl in ethischer als auch in juristischer Perspektive \u00fcber die psychologischen Wirkungen des wohlwollenden und damit f\u00f6rdernden Einflusses vorbereitender Gespr\u00e4che und Handlungen (juristisch unter dem Begriff der <em>Ingerenz<\/em>) nachdenken. Das unmissverst\u00e4ndlich eigent\u00e4tige letztma\u00dfgebliche Handeln des Suizidenten, bei dem sich der Helfende bei aller mitmenschlichen Zuwendung zugleich auch f\u00fcr den Augenblick zur\u00fccknimmt, stellt f\u00fcr den Helfenden eine \u2013 in meinen Augen unverzichtbare \u2013 Entlastung von unzumutbarer Verantwortung und vor einer Verw\u00e4sserung der selbstbestimmten Handlungshoheit und Autonomie des Individuums dar. Damit besteht auch nach den sehr viel umfangreicheren Erfahrungen in der Schweiz aus Sicht der Sterbehilfe kein Anlass und kein Bedarf, \u00fcber die m\u00f6glichst freie Gestaltung der Suizid-Hilfe hinaus eine Erm\u00f6glichung der T\u00f6tung auf Verlangen zu fordern, sondern ein ausschlie\u00dfliches Interesse, diesbez\u00fcglich an der geltenden Rechtslage festzuhalten.<\/p>\n<p>Von verschiedenen Seiten wurde eine <em>Wartezeit<\/em> zwischen erstmaliger \u00c4u\u00dferung der Absicht und Ausf\u00fchrung f\u00fcr die zu gew\u00e4hrleistende innere Festigkeit des Suizid-Entschlusses gefordert. Aus der Praxis heraus besteht das Bed\u00fcrfnis, hier eine zu starre Regelung zu vermeiden. Im ersteren Fall wurde die Untersuchung und formale Beurteilung der Freiverantwortlichkeit erst am Morgen vor dem Suizid durchgef\u00fchrt; aber immerhin waren der behandelnden Neurologin der Krankheitsverlauf seit mehr als 1\u00bd Jahren und die \u00dcberlegungen und Willensbestimmungen des Suizidenten seit 9\u00a0Monaten bekannt. Im zweiten Fall bestand der Kontakt mit Kommunikation des Suizidhilfe-Begehrens seit f\u00fcnf Jahren, und die Begutachtung der Freiverantwortlichkeit lag drei Wochen zur\u00fcck. Eine Wartefrist w\u00fcrde zu einer nicht zu rechtfertigenden Verl\u00e4ngerung des Leidens der suizidwilligen Person f\u00fchren und, wenn aus zureichenden Gr\u00fcnden Ausnahmen von einer gesetzten Frist gew\u00e4hrt werden m\u00fcssten, entst\u00fcnden laufend Diskriminierungen. Die Frage der inneren Festigkeit bzw. Dauerhaftigkeit des Entschlusses sollte also in jedem Fall nach den individuellen Gegebenheiten beantwortet werden.<\/p>\n<p>Kontrovers diskutiert wird die Frage der <em>Begr\u00fcndung eines Suizidhilfe-Begehrens.<\/em> Schwergradig beeintr\u00e4chtigende und lebens-limitierende Erkrankungen gelten allgemein als einleuchtend und akzeptabel, kritischer diskutiert werden Hochaltrigkeit und psychische St\u00f6rungen. Hier ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass der zunehmende Verlust von Angeh\u00f6rigen, Freunden und damit Kontakten und die Perspektiven abnehmender Kr\u00e4fte und der Pflegeabh\u00e4ngigkeit in den 80er Lebensjahren eine ganz andere Aktualit\u00e4t haben als in j\u00fcngerem oder mittlerem Lebensalter \u2013 in dem im Deutschen Bundestag \u00fcber Gesetze entschieden wird. Bez\u00fcglich psychischer St\u00f6rungen haben die eigenen Untersuchungen gezeigt, dass vorwiegend Menschen mit langj\u00e4hrigen St\u00f6rungen und h\u00e4ufig mehrj\u00e4hrigen Therapie-Erfahrungen um eine Hilfe nachsuchen, weil sie inzwischen ein sehr n\u00fcchternes Urteil \u00fcber die eigene Beeintr\u00e4chtigung entwickelt haben.<a href=\"#_edn7\" name=\"_ednref7\">[7]<\/a> Im Zweifelsfall kann die selbstkritische Einsch\u00e4tzung der weiteren Aussichten im Verh\u00e4ltnis zur krankheitswertigen Beeinflussung der Urteilsbildung auf Seiten des Suizid\u00e4rs nur schwierig zu beurteilen sein. Dann ist das juristisch vorgegebene Kriterium der M\u00e4ngelfreiheit nicht uneingeschr\u00e4nkt zu bejahen und die rechtliche Erheblichkeit des Begehrens muss demgegen\u00fcber plausibel begr\u00fcndet werden. BGH und BVerfG haben in ihren Entscheidungen jedoch im Gegensatz zu den Kriterien des BVerwG Leipzig<a href=\"#_edn8\" name=\"_ednref8\">[8]<\/a> unmissverst\u00e4ndlich festgestellt, dass allein die Freiverantwortlichkeit und nicht ein Beschwerdeausma\u00df oder eine Krankheit eine Nicht-Rettung nach einem Suizid rechtfertigen. Vergleichend kann an dieser Stelle auf das Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 3.11.2006 verwiesen werden: <em>\u201eEs ist nicht zu verkennen, dass eine unheilbare, dauerhafte, schwere psychische Beeintr\u00e4chtigung \u00e4hnlich wie eine somatische ein Leiden begr\u00fcnden kann, das dem Patienten sein Leben auf Dauer hin nicht mehr als lebenswert erscheinen l\u00e4sst.\u201c<\/em><a href=\"#_edn9\" name=\"_ednref9\">[9]<\/a><\/p>\n<p>In unserer Rechtsordnung ist f\u00fcr die Bereitstellung von Medikamenten f\u00fcr Dritte ein <em>\u00e4rztliches Rezept<\/em> erforderlich. Damit obliegt dem ausstellenden Arzt eine Verantwortung f\u00fcr die Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit. Die \u00c4rzteschaft insgesamt kann sich dieser Verantwortung seit dem diesbez\u00fcglich unmissverst\u00e4ndlichen Urteil des BVerfG nicht mehr kategorisch verweigern.<a href=\"#_edn10\" name=\"_ednref10\">[10]<\/a><\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"v-einige-hintergrund-gesichtspunkte\">V. Einige Hinter&shy;grun&shy;d-&shy;Ge&shy;sichts&shy;punkte<\/span><\/h3>\n<p>F\u00fcr den Suizidenten, insbesondere \u2013 sofern vorhanden \u2013 f\u00fcr seine Angeh\u00f6rigen und auch f\u00fcr den Begleitenden ist es sehr w\u00fcnschenswert, eine Suizid-Hilfe, orientiert in erster Linie an den W\u00fcnschen des Suizidenten, so st\u00f6rungsfrei, intim und menschenw\u00fcrdig wie m\u00f6glich ablaufen zu lassen. Dem Helfenden kommt dabei nicht nur die Rolle des die notwendigen Mittel bereitstellenden und den Ablauf sichernden Begleiters zu. Vielmehr sollte er auch mitmenschlich aufmerksam eine Sicherheit gebende N\u00e4he erm\u00f6glichen oder eine vielleicht gew\u00fcnschte Distanz beachten. Im ersten geschilderten Fall musste der noch junge Sohn nach dem vorausgegangenen Tod seiner Mutter den Verlust auch des zweiten Elternteils hinnehmen; in der Begleitung mussten seine Hilflosigkeit und Unsicherheit aufgefangen und sein Denken auf seine in der N\u00e4he wartende Frau und Schwiegereltern gelenkt werden. Die richterlich angeordnete Durchsuchung seines PKW mit Sicherstellung des M\u00f6rsers zur Untersuchung auf Fingerabdr\u00fccke tr\u00e4gt f\u00fcr die Unterscheidung von Suizid oder T\u00f6tung auf Verlangen nichts bei und stellt deshalb eine unn\u00f6tige und unzumutbare Belastung des Angeh\u00f6rigen dar. Im zweiten Fall musste nur \u2013 aber immerhin \u2013 der ruhigen Entschiedenheit der Suizidentin gefolgt und ihr schrittweises eigenes Handeln angeleitet werden.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"vi-praktisches-verfahren\">VI. Praktisches Verfahren<\/span><\/h3>\n<p>Entgegen allen abwehrenden Reden \u00e4rztlicher Berufspolitiker muss festgestellt werden: \u00c4rzte sind in unserer Rechtsordnung naheliegende Adressaten von Suizidhilfe-W\u00fcnschen. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Hilfe kann der folgende Ablaufplan vorgestellt werden:<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"verfahrensplan-im-hinblick-auf-eine-suizid-hilfe\">Verfah&shy;rens&shy;plan im Hinblick auf eine Suizi&shy;d-Hilfe<\/span><\/h4>\n<ul>\n<li>Grundprinzip: Maximale Transparenz der Dokumentation<br \/>\nMehr-Augen-\/Ohren-Prinzip mit Einbezug Dritter<\/li>\n<li>Ergebnisoffene Vorgespr\u00e4che zur Willensbildung<\/li>\n<li>Kl\u00e4rung der Begr\u00fcndung: Krankheit \u2013 psychische St\u00f6rung \u2013 Altersperspektive<\/li>\n<li>Kl\u00e4rung der Familien-\/Angeh\u00f6rigen-Situation:<br \/>\nBef\u00f6rdern der Kommunikation<\/li>\n<li>Im Sinne der Suizidversuchs-Pr\u00e4vention Hinweis auf Risiken und<br \/>\nAuswirkungen eines unbegleiteten \u201eDo-it-yourself\u201c Suizids<\/li>\n<li>Erw\u00e4gung m\u00f6glicher Alternativen: Therapie, Palliativtherapie,<br \/>\nWeiterleben<\/li>\n<li>Fr\u00fchzeitige Erstellung einer unmissverst\u00e4ndlichen Patientenverf\u00fcgung<\/li>\n<li>Dokumentation der Einwilligungskompetenz \/ Freiverantwortlichkeit<br \/>\nmit kompetenten Zeugen oder ggf. \u00e4rztlicher Zweitmeinung<\/li>\n<li>Beachtung einer situations-angemessenen \u00dcberlegungs-Zeit<\/li>\n<li>Information \u00fcber geeignete Methoden<\/li>\n<li>Erstellung einer eindeutigen Nicht-Rettungs-Verf\u00fcgung<\/li>\n<li>Durchf\u00fchrung der Suizidhilfe, wenn m\u00f6glich, in Anwesenheit Angeh\u00f6riger<br \/>\nZubereitung der Medikamente ggf. durch Helfer, Einnahme eigenh\u00e4ndig<\/li>\n<li>Dokumentation der Eigent\u00e4tigkeit der letztma\u00dfgeblichen Handlung<br \/>\ndurch beiwohnende Zeugen oder ggf. eine Video-Dokumentation<\/li>\n<li>F\u00fchren eines Versterbens-Protokolls: Zeitangaben zu letzter R\u00fcckfrage,<br \/>\nMedikamenteneinnahme, Einschlafen, Vitalfunktionen-Verlust<\/li>\n<li>Hinterlassen aller Utensilien und Bereitlegen von Personalausweis,<br \/>\nPatientenverf\u00fcgung, Freiverantwortlichkeits-Dokumentation, Nicht-<br \/>\nRettungs-Verf\u00fcgung und Versterbens-Protokoll<\/li>\n<li>Benachrichtigen der Bereitschaftspolizei bzw. der Kripo \u00fcber den nicht<br \/>\nnat\u00fcrlichen Tod<\/li>\n<\/ul>\n<h4 class=\"\"><span id=\"vii-zukunftsperspektiven-im-hinblick-auf-gesetzliche-regelungen\">VII. Zukunfts&shy;per&shy;spek&shy;tiven im Hinblick auf gesetzliche Regelungen<\/span><\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auch bei freundlichem und verst\u00e4ndnisvollem Verhalten stellt das anschlie\u00dfende Auftreten uniformierter Polizei mit Wohnungsversiegelung, nachfolgendem T\u00e4tigwerden der KriPo und eventuell rechtsmedizinischer Obduktion insbesondere f\u00fcr Angeh\u00f6rige eine Belastung dar. Damit stellt sich die Frage, wie eine zuk\u00fcnftige gesetzliche Regelung geschaffen werden k\u00f6nnte: Kann \u2013 in Anlehnung an das niederl\u00e4ndische Verfahren \u2013 unter der Bedingung einer hinreichend eindeutigen Dokumentation zugunsten einer ausschlie\u00dflich nachtr\u00e4glichen \u00dcberpr\u00fcfung der Dokumente auf dieses T\u00e4tigwerden verzichtet werden? Jedenfalls liegt es im Interesse des Autors, hierf\u00fcr in der jetzigen Zwischenphase eine f\u00fcr den \u00fcberpr\u00fcfenden Staatsanwalt zureichende Beurteilungsgrundlage zur Verf\u00fcgung zu stellen. Eine obligatorische Vorab-Pr\u00fcfung wie beim gesetzlich geregelten Schwangerschaftskonfliktberatungs-Modell<a href=\"#_edn11\" name=\"_ednref11\">[11]<\/a> erscheint mir nicht notwendig, da hier nur eine Person betroffen ist und eine solche Auflage den einen Suizid planenden, h\u00e4ufig sehr m\u00fcndigen B\u00fcrgern schwerlich zumutbar ist.<\/p>\n<p>Ein unter Einhaltung der Freiverantwortlichkeit und Eigent\u00e4tigkeit durchgef\u00fchrter assistierter Suizid ist weder ein durch Fremdverschulden im engeren Sinne charakterisierter \u2018nicht nat\u00fcrlicher\u2019 noch ein \u2018nat\u00fcrlicher\u2019 Tod. Demnach k\u00f6nnte es \u2013 in einer fernen Zukunft? \u2013 sinnvoll sein, im Totenschein eine eigene dritte Kategorie f\u00fcr den assistierten Suizid einzuf\u00fchren und dem Totenschein die erforderlichen Dokumente beizuf\u00fcgen. Hinsichtlich der Strafbarkeit des Totschlags und der T\u00f6tung auf Verlangen k\u00f6nnte diese Angabe des assistierten Suizids auf dem Totenschein der Trigger f\u00fcr ein obligates \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren \u2013 nach niederl\u00e4ndischem Modell \u2013 ohne Erscheinen uniformierter Polizei sein.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"viii-kernsaetze\">VIII. Kerns&auml;tze<\/span><\/h3>\n<ul>\n<li>In \u00dcbereinstimmung mit den vom BVerfG formulierten Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeits-Anforderungen ist f\u00fcr die Sicherung des Lebensschutzes die Strafbarkeit von Totschlag und T\u00f6tung auf Verlangen die notwendige Voraussetzung.<\/li>\n<li>Daf\u00fcr sind eine angemessene Dokumentation von Freiverantwortlichkeit und Eigent\u00e4tigkeit des Suizids und eine nachtr\u00e4gliche Pr\u00fcfung \u2013 wie in den Niederlanden \u2013 unter den M\u00f6glichkeiten des bestehenden Strafrechts hinreichend und f\u00fcr Betroffene und Mitbetroffene menschenw\u00fcrdig zu gestalten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>PD Dr. Johann F. Spittler\u00a0\u00a0 ist seit vielen Jahren als klinisch-neurologischer sowie psychiatrischer Gutachter t\u00e4tig. Er hat bereits 494 psychiatrische Gutachten zur Entscheidungskompetenz Sterbewilliger verfasst und arbeitete bis zum Inkrafttreten von \u00a7\u00a0217 StGB u.a. mit Dignitas Schweiz sowie Sterbehilfe Deutschland zusammen.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h3>\n<p><a href=\"#_ednref1\" name=\"_edn1\">[1]<\/a> BVerfG, Beschluss v. 26.2.2020 \u2013 2 BvR 2347\/15<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref2\" name=\"_edn2\">[2]<\/a> BGH Leipzig, Beschluss v. 3.7.2019 \u2013 5 StR 132\/18; Spittler, J. F. (2020): Rettungspflicht beim Suizid \u2013 Geschichte und aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung aus \u00e4rztlich-psychiatrischer Sicht. MedR 37, S. 101-105; Spittler, J. F. (2020): Rechtsprechung: Zur Bedeutung der Freiverantwortlichkeit f\u00fcr die Rettungs- und Garantenpflicht bei einem Suizid StGB \u00a7\u00a7212, 216, 323c; BGB 1901 \u2013 Problemstellung, Zum Sachverhalt, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 3.7.2019 \u2013 5 StR 132\/18 (LG Hamburg). MedR 38, S. 120-125.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref3\" name=\"_edn3\">[3]<\/a> HVD: <a href=\"https:\/\/humanistisch.de\/x\/hvd-bundesverband\/inhalte\/entwurf-des-hvd-bundesverbandes-fuer-ein-suizidhilfekonflikt-gesetz\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/humanistisch.de\/x\/hvd-bundesverband\/inhalte\/entwurf-des-hvd-bundesverbandes-fuer-ein-suizidhilfekonflikt-gesetz<\/a> (gesehen: 21.5.2020).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref4\" name=\"_edn4\">[4]<\/a> Spittler, NJOZ 2020, 545.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref5\" name=\"_edn5\">[5]<\/a> Vom BGH Leipzig (Beschluss v. 3.7.2019 \u2013 5 StR 132\/18) als nicht beanstandungsbed\u00fcrftig angesehen.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref6\" name=\"_edn6\">[6]<\/a> Vgl. Anm. 4.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref7\" name=\"_edn7\">[7]<\/a> Spittler, J. F. (2015): Selbstbestimmung und psychische St\u00f6rung bei Suizid-Beihilfe-Ansinnen. Nervenheilkunde 34, S. 1026-31 ; Spittler, J. F. (2016): Urteilsf\u00e4higkeit und Selbstbestimmung bei psychischer St\u00f6rung und Suizid-Beihilfe-Ansinnen. Schweiz. \u00c4rztezeitung 16.3., S. 435-437; Spittler, J. F. (2020): Freiverantwortlichkeit und nat\u00fcrlicher Wille bei Lebensbeendigungs-Absicht im Hinblick auf eine Demenz \u2013 Eine neuropsychiatrische Sicht. PflR 2, S. 70-76.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref8\" name=\"_edn8\">[8]<\/a>Bundesverwaltungsgericht Leipzig (2.3.2017): Urteilsbegr\u00fcndung: Erlaubnis zum Erwerb einer t\u00f6dlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbstt\u00f6tung; VG K\u00f6ln (19.11.2019): Recht auf Selbstt\u00f6tung in F\u00e4llen schwerer Krankheit: Verwaltungsgericht K\u00f6ln ruft Bundesverfassungsgericht an. Pressemitteilung; BVerfG, Beschluss v. 26.2.2020 \u2013 2 BvR 2347\/15, Rn. 210.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref9\" name=\"_edn9\">[9]<\/a> BGE 133 I 58, E. 6.3.5.1<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref10\" name=\"_edn10\">[10]<\/a> BVerfG, Beschluss v. 26.2.2020 \u2013 2 BvR 2347\/15, RN 296\/297.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref11\" name=\"_edn11\">[11]<\/a> Vgl. Anm. 4.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[32],"tags":[743,667],"autoren":[1486],"publikationen":[875],"class_list":["post-8494","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-sterbehilfe","tag-sterbehilfe","tag-vorgaenge-artikel","autoren-johann-f-spittler","publikationen-875"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Freiheit der Suizid-Hilfe - wie handeln? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/die-freiheit-der-suizid-hilfe-wie-handeln\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Freiheit der Suizid-Hilfe - wie handeln? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg\u00e4nge Nr. 229 (1\/2020), S. 93-100 Das Bundesverfassungsgericht hat \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von organisierter, professioneller Suizidhilfe entschieden. 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