{"id":8506,"date":"2020-03-24T23:00:00","date_gmt":"2020-03-24T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/wohnungslosigkeit-unterbringung-wohnungsloser-durch-die-kommunen-auszuege-aus-dem-bericht-an-den-deu\/"},"modified":"2023-06-19T18:19:38","modified_gmt":"2023-06-19T16:19:38","slug":"wohnungslosigkeit-unterbringung-wohnungsloser-durch-die-kommunen-auszuege-aus-dem-bericht-an-den-deu","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/228\/publikation\/wohnungslosigkeit-unterbringung-wohnungsloser-durch-die-kommunen-auszuege-aus-dem-bericht-an-den-deu\/","title":{"rendered":"Wohnungslosigkeit: Unterbringung Wohnungsloser durch die Kommunen Ausz\u00fcge aus dem Bericht an den Deutschen Bundestag"},"content":{"rendered":"<p>vorg\u00e4nge Nr. 228 (4\/2019), S. 3-16<\/p>\n<p><i>Das Deutsche Institut f\u00fcr Menschenrechte (DIMR) ist die unabh\u00e4ngige, gesetzlich beauftragte Einrichtung zur Beobachtung und Kontrolle der menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Als solche erstattet es dem Deutschen Bundestag j\u00e4hrlich Bericht. Im letzten Arbeitsbericht (f\u00fcr den Zeitraum Juni 2018 bis Juli 2019), der dem Bundestag im Dezember 2019 vorgelegt wurde, war die Wohnungslosigkeit einer von drei Themenschwerpunkten. Der Bericht geht auf das vermutete Ausma\u00df der Wohnungslosigkeit, die Probleme der sogenannten ordnungsrechtlichen Unterbringung Obdachloser sowie die menschenrechtlichen Anforderungen des \u201eRechts auf Wohnen\u201c ein. Wir drucken hier Ausz\u00fcge aus dem Berichtsteil.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"21-einleitung\">2.1 Einleitung<\/span><\/h5>\n<p>Die genaue Zahl der wohnungslosen Menschen in Deutschland ist unbekannt. Es gibt zwei aktuelle Sch\u00e4tzungen zu jeweils einem Stichtag in 2018. Die eine geht von zwischen 313.000 und 337.000 wohnungslosen Menschen aus, die andere von 542.000.[1] Diese Menschen lebten auf der Stra\u00dfe, in Behelfsunterk\u00fcnften wie Baracken oder Wohnwagen oder sind vor\u00fcbergehend bei Freund_innen oder Verwandten untergekommen. Ein Gro\u00dfteil der Wohnungslosen lebte allerdings \u00fcbergangsweise in kommunalen Wohnungslosenunterk\u00fcnften oder wurde vor\u00fcbergehend durch freie Tr\u00e4ger untergebracht. [\u2026]<\/p>\n<p>Die steigende Zahl der Wohnungslosen[2] in den letzten Jahren hat \u2013 auch im Kontext von Armut, Wohnraumverknappung und Zuwanderung (aus EU-L\u00e4ndern und Drittstaaten) \u2013 zur Erkenntnis gef\u00fchrt, dass das Wissen \u00fcber Ausma\u00df und Lebensbedingungen wohnungsloser Menschen in Deutschland nur sehr begrenzt ist. Die wenigen verf\u00fcgbaren Daten weisen auf eine steigende Zahl von Wohnungslosen hin \u2013 und insbesondere auf eine steigende Zahl von Wohnungslosen, die durch die Kommunen untergebracht werden m\u00fcssen: In Niedersachsen ist die Zahl von 4505 Personen im Jahr 2013 auf 6588 Personen im Jahr 2016 angestiegen.[3] Der Anteil der kommunal untergebrachten Personen am Gesamtanteil der Wohnungslosen ist sehr hoch: In NRW waren zum Stichtag 30. Juni 2018 knapp 70 Prozent der Wohnungslosen (30.736 Personen) durch die Kommunen untergebracht.[4]<\/p>\n<p>Die Kommunen sind aus den Ordnungs- und Polizeigesetzen der L\u00e4nder verpflichtet, unfreiwillig obdachlosen Menschen eine Unterbringung zu gew\u00e4hren, die sogenannte ordnungsrechtliche Unterbringung. Weitergehende Anforderungen an das Wo und Wie der Unterbringung sind nicht gesetzlich geregelt, sondern werden von der Rechtsprechung entwickelt. In der Praxis sieht die Unterbringung von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich aus: Wohnungslose k\u00f6nnen in \u201eNormalwohnraum\u201c (Wohnungen) untergebracht werden oder aber in Mehrbettzimmern in Sammelunterk\u00fcnften; hygienisch einwandfrei oder an der Grenze zur Verwahrlosung; am Rande der Stadt oder nah zur \u00e4rztlichen und sozialen Versorgung; mit Ankn\u00fcpfung an das Hilfesystem und damit der M\u00f6glichkeit, wieder eine Wohnung zu erlangen, oder v\u00f6llig auf sich gestellt.<\/p>\n<p>\u00dcber das Ausma\u00df, die Bedingungen und Dauer der ordnungsrechtlichen Unterbringung Wohnungsloser liegen bundesweit keine verl\u00e4sslichen Daten vor. Dies ist umso erstaunlicher, als die Zahl der ordnungsrechtlich untergebrachten Personen in den letzten Jahren gestiegen ist.[5] Die ordnungsrechtliche Unterbringung findet nicht mehr \u2013 wie eigentlich vom Gesetzgeber vorgesehen \u2013 f\u00fcr eine sehr kurze Zeit statt, sondern dauert in vielen F\u00e4llen mehrere Monate bis Jahre, teilweise bis an das Lebensende der Betroffenen. Dieser Entwicklung vom Notversorgungssystem hin zu einer mittel- bis l\u00e4ngerfristigen Unterbringungsform ist bis heute keine entsprechende Entwicklung von Standards gefolgt.<\/p>\n<p>Dieser Situation stehen grund- und menschenrechtliche Verpflichtungen Deutschlands gegen\u00fcber \u2013 in erster Linie das Recht auf Wohnen als Teil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard (Artikel 11 UN-Sozialpakt). Dabei zielt das Recht auf Wohnen nicht auf die Bereitstellung einer spezifischen Wohnung durch den Staat ab. Der Staat muss aber in einer Gesamtstrategie durch gesetzliche und politische Ma\u00dfnahmen darauf hinwirken, dass alle Menschen ihr Recht auf angemessenes Wohnen wahrnehmen k\u00f6nnen. Das Recht auf menschenw\u00fcrdiges Wohnen ergibt sich auch aus dem Grundgesetz (Artikel 1 iVm Artikel 20 GG) beziehungsweise der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. [&#8230;]<\/p>\n<p>Daher hat sich das Deutsche Institut f\u00fcr Menschenrechte mit der Situation in diesen (Not-)Unterk\u00fcnften \u2013 konkret der ordnungsrechtlichen Unterbringung Wohnungsloser durch die Kommunen \u2013 besch\u00e4ftigt. Ein \u00dcberblick \u00fcber den Erkenntnisstand (Kapitel 2.2) verdeutlicht, dass es bisher kaum verl\u00e4ssliche Daten zum Ausma\u00df von Wohnungslosigkeit und nur begrenzt Erkenntnisse zu den Lebenslagen wohnungsloser Menschen gibt. In einer rechtlichen Analyse (Kapitel 2.3) wird untersucht, welche Anforderungen sich aus dem Grund- und Menschenrechtsschutz f\u00fcr die ordnungsrechtliche Unterbringung ergeben. Die empirische Analyse (Kapitel 2.4) fokussiert auf die Praxis der ordnungsrechtlichen Unterbringung. Daf\u00fcr hat das Institut insgesamt 28 Interviews mit Expert_innen (wohnungslose Menschen, Beh\u00f6rden, freie Tr\u00e4ger) gef\u00fchrt sowie Studien und Informationen der L\u00e4nder beziehungsweise Kommunen ausgewertet. Insgesamt erlaubt die Analyse keine repr\u00e4sentativen Aussagen zur Unterbringungssituation wohnungsloser Menschen in Deutschland. Sie wirft exemplarisch Schlaglichter auf zentrale Problemlagen.<\/p>\n<h5><span id=\"22-wohnungslosigkeit-in-deutschland-ueberblick-zum-erkenntnisstand\">2.2 Wohnungs&shy;lo&shy;sig&shy;keit in Deutschland &ndash; &Uuml;berblick zum Erkennt&shy;niss&shy;tand<\/span><\/h5>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"221-zahl-der-wohnungslosen\">2.2.1 Zahl der Wohnungs&shy;losen<\/span><\/h2>\n<p>Es gibt in Deutschland bisher keine bundesweite Statistik zur Zahl der wohnungslosen Menschen. Somit ist aktuell nicht umfassend bekannt, wie viele Menschen wohnungslos sind, wer diese Menschen sind, wo sie untergebracht sind, wie lange sie auf der Stra\u00dfe leben oder in Notunterk\u00fcnften bleiben. Es gibt zwei aktuelle Sch\u00e4tzungen zu jeweils einem Stichtag in 2018: Die Gesellschaft f\u00fcr innovative Sozialforschung e.V. sch\u00e4tzt zwischen 313.000 und 337.000 wohnungslose Menschen (31.05.2018).[6] Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. sch\u00e4tzt 542.000 wohnungslose Menschen (30.06.2018).[7] Die beiden Sch\u00e4tzungen lassen sich nicht miteinander vergleichen, da sie auf unterschiedlichen Erhebungsmethoden beruhen und nicht die gleichen Personengruppen umfassen. Die Unterschiede lassen sich insbesondere darauf zur\u00fcckf\u00fchren, dass die zweite Sch\u00e4tzung im Gegensatz zur ersten eine Dunkelziffer miteinberechnet und die Zahl der anerkannten wohnungslosen Gefl\u00fcchteten grundlegend anders gesch\u00e4tzt wird. Die Sch\u00e4tzungen werden voraussichtlich ab 2022 durch eine bundesweite Wohnungslosenstatistik erg\u00e4nzt.[8]<\/p>\n<p>Genauere Aussagen dazu, wer diese Personen sind, k\u00f6nnen somit nur sehr grob erfolgen: Ein gro\u00dfer Anteil der Wohnungslosen in Deutschland sind Gefl\u00fcchtete mit Schutzstatus, die nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.[9] Die Mehrheit der Wohnungslosen ist alleinstehend. Der Frauenanteil an der Gesamtzahl der Wohnungslosen wird auf zwischen 27 und 37 Prozent gesch\u00e4tzt; der Anteil der Kinder zwischen acht und 25 Prozent. Bei den wohnungslosen Gefl\u00fcchteten mit Anerkennungsstatus wird der Kinderanteil auf rund 37 Prozent gesch\u00e4tzt.[10]<\/p>\n<p>Einige Bundesl\u00e4nder erheben Daten zum Ausma\u00df von Wohnungslosigkeit (siehe Tabelle), die allerdings nicht miteinander vergleichbar sind.[11] Nordrhein-Westfalen (NRW) ist bisher das einzige Bundesland, welches auf eine jahrzehntelange statistische Erfassung von Daten zu wohnungslosen Personen zur\u00fcckgreifen kann. Dort waren zum Stichtag 30. Juni 2018 insgesamt 44.434 Personen wohnungslos gemeldet. Dies ist ein deutlicher Anstieg zu den Vorjahren (2017: 32.286; 2016: 25.045; 2015: 20.996).[12] Von den erfassten Wohnungslosen waren 14,3 Prozent unter 18 Jahre, mehr als zwei Drittel m\u00e4nnlich (69,7 Prozent) und mehr als ein Drittel (37 Prozent) hatten eine nichtdeutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit. Vergleichbare amtliche Statistiken werden beispielsweise auch in Bayern und seit 2017 auch in Rheinland-Pfalz gef\u00fchrt.[13] In Hamburg wird au\u00dferdem die Zahl der Personen erhoben, die auf der Stra\u00dfe leben.[14] [&#8230;]<\/p>\n<p>Aus den wenigen verf\u00fcgbaren Zahlen lassen sich einige Entwicklungen ablesen: So ist die Zahl der Wohnungslosen in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. Dies zeigt sich sowohl in den Sch\u00e4tzungen zur Gesamtzahl der Wohnungslosen in Deutschland[15] als auch in den verf\u00fcgbaren amtlichen Statistiken der L\u00e4nder[16]. Ein Grund f\u00fcr den Anstieg ist die gro\u00dfe Zahl der Gefl\u00fcchteten mit Schutzstatus, die \u2013 weil sie keine Wohnung finden \u2013 nach wie vor in den Gemeinschaftsunterk\u00fcnften leben m\u00fcssen.[17] Deutlich angestiegen ist auch \u2013 gemessen an der Gesamtzahl der Wohnungslosen \u2013 der Anteil der wohnungslosen Frauen[18] sowie derjenigen Wohnungslosen mit nichtdeutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit[19]. Einen deutlichen Anstieg gibt es auch bei den von Wohnungslosigkeit betroffenen Kindern.[20] Zahlen aus Hamburg verdeutlichen, dass sich dort in den letzten zehn Jahren die Zahl der Personen, die ohne jede Unterkunft auf der Stra\u00dfe leben, fast verdoppelt hat.[21] [\u2026]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"222-forschungsstand-wie-geht-es-wohnungslosen-menschen\">2.2.2 Forschungs&shy;stand: Wie geht es wohnungs&shy;losen Menschen?<\/span><\/h2>\n<p>Es liegen keine umfassenden Erkenntnisse zur Situation wohnungsloser Menschen vor. Quantitative Studien zum Umfang und Ausma\u00df von Wohnungslosigkeit sind \u00fcberwiegend regional begrenzt; wenige Erkenntnisse gibt es zum l\u00e4ndlichen Raum[22] sowie zu den neuen Bundesl\u00e4ndern[23].<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus liegt eine Reihe von Evaluationen konkreter Modellprojekte vor. Bestehende qualitative Studien befassen sich mit den Lebenslagen wohnungsloser Menschen. Dabei beziehen sich die Erkenntnisse \u00fcberwiegend auf alleinstehende M\u00e4nner. Es gibt kaum partizipative Forschungsans\u00e4tze und wenige Studien, die die Betroffenenperspektive systematisch erfassen[24]. Es fehlt an Wissen, wie Wohnungslosigkeit \u00fcberwunden werden kann.[25]<\/p>\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich sagen, dass Wohnungslosigkeit \u00fcberwiegend in der materiellen Situation (unter anderem Mietschulden) begr\u00fcndet ist \u2013 oft in Kombination mit weiteren Risikofaktoren wie geringem Einkommen beziehungsweise Mischeinkommen, Konflikten im famili\u00e4ren Umfeld, Entlassungen aus institutionellen Einrichtungen (zum Beispiel Gef\u00e4ngnissen, der Psychiatrie oder der Jugendhilfe) oder gesundheitliche Einschr\u00e4nkungen.[26] Von Wohnungslosigkeit betroffene Menschen sind h\u00e4ufig langzeitarbeitslos und haben geringe Bildungsqualifikationen.[27] Sie leben \u00fcberwiegend von Transferleistungen.[28] Viele Wohnungslose sind mit sogenannten multiplen Problemlagen konfrontiert, beispielsweise wenn zu einer Suchterkrankung noch eine weitere chronische Erkrankung oder eine psychische Beeintr\u00e4chtigung kommt. Es fehlt ihnen an ausreichendem Zugang zu medizinischer Versorgung.[29] Wohnungslose sind \u2013 in unterschiedlicher Auspr\u00e4gung \u2013 sozial isoliert und erfahren Stigmatisierung, Diskriminierung und Gewalt im \u00f6ffentlichen Raum.[30]<\/p>\n<p>Einige qualitative Studien enthalten Ergebnisse zur Lage betroffener Gruppen. So stehen bei wohnungslosen Frauen nicht selten Gewalterfahrungen wie sexueller Missbrauch und h\u00e4usliche Gewalt in direktem Zusammenhang mit ihrer Wohnungslosigkeit. Frauen sind h\u00e4ufig verdeckt wohnungslos und begeben sich damit in (auch sexuelle) Abh\u00e4ngigkeiten. Sie meiden gemischtgeschlechtliche Unterbringungsformen und suchen seltener Hilfe. Das bestehende Hilfesystem ist nur sehr bedingt auf wohnungslose Frauen ausgerichtet.[31]<\/p>\n<p>Zu anderen Gruppen gibt es nur vereinzelt Erkenntnisse: So tritt Wohnungslosigkeit geh\u00e4uft im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen auf. Die Erkrankungen bestehen teilweise vermutlich bereits vor der Wohnungslosigkeit, k\u00f6nnen sich aber auch erst w\u00e4hrenddessen entwickeln oder chronifizieren.[32] Bei jungen wohnungslosen Menschen unter 25 Jahre tritt Wohnungslosigkeit in vielen F\u00e4llen unmittelbar vor oder nach dem Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit ein, wobei ein zentraler Aspekt f\u00fcr diese Lebenssituation die famili\u00e4ren Umst\u00e4nde sind.[33] Ganz vereinzelt gibt es auch Erkenntnisse zu wohnungslosen Menschen mit Migrationshintergrund,[34] \u00e4lteren Wohnungslosen[35] oder wohnungslosen Familien[36], nicht aber beispielsweise zu LGBTI-Personen[37].<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"223-kontextbedingungen-armut-wohnungsnot-zuwanderung\">2.2.3 Kontext&shy;be&shy;din&shy;gun&shy;gen: Armut, Wohnungsnot, Zuwanderung<\/span><\/h2>\n<p>Das aktuelle Ausma\u00df von Wohnungslosigkeit ist eng verkn\u00fcpft mit den steigenden Mieten und dem zunehmenden Wohnungsmangel einerseits sowie Zuwanderungen und der Zunahme von Armut andererseits.<\/p>\n<p>Die Armutsquote[38] in Deutschland ist unver\u00e4ndert hoch,[39] mit weiter steigenden Tendenzen: Jede sechste Person ist durchschnittlich von Armut betroffen, das sind circa 13,7 Millionen Menschen. Dabei ist die Armutsquote regional sehr unterschiedlich verteilt: in den Stadtstaaten Berlin und Bremen sowie in den neuen Bundesl\u00e4ndern ist sie am h\u00f6chsten.[40] Besonders betroffen sind Arbeitslose, Alleinerziehende, Menschen mit geringem Qualifikationsniveau und Migrant_innen.[41] Schaut man nach dem \u201eWohnstatus\u201c, so wird deutlich, dass Armut auch ein \u201eMieterproblem\u201c ist: 28,9 Prozent der zur Miete wohnenden Personen sind arm, aber nur 4,1 Prozent derjenigen, die Eigentum besitzen.[42]<\/p>\n<p>Gleichzeitig gibt es einen gro\u00dfen Mangel an bezahlbarem und diskriminierungsfrei zug\u00e4nglichem Wohnraum, vor allem in den Gro\u00dfst\u00e4dten, aber auch in anderen Regionen Deutschlands. Angebots- und Bestandsmieten sind, insbesondere in den Gro\u00dfst\u00e4dten und Ballungszentren, in den letzten Jahren stark angestiegen, Tendenz steigend.[43] Der soziale Wohnungsbau, urspr\u00fcnglich gedacht f\u00fcr Personen, die nur \u00fcber ein geringes Einkommen verf\u00fcgen und somit auf dem freien Wohnungsmarkt benachteiligt sind, ist seit Jahren r\u00fcckl\u00e4ufig: Gab es 2006 deutschlandweit noch 2,01 Millionen, Sozialwohnungen lag die Anzahl Ende 2018 nur noch bei 1,18 Millionen. Zwar werden in vielen Kommunen aktuell wieder neue Sozialwohnungen geschaffen, diese Zahl ist aber weitaus geringer als die Zahl jener Wohnungen, die j\u00e4hrlich aus der Sozialbindung herausfallen.[44]<\/p>\n<p>Besonders von der Situation am Wohnungsmarkt betroffen sind Menschen mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Nicht nur gibt es f\u00fcr sie zu wenig bezahlbaren Wohnraum, sie m\u00fcssen auch \u00fcberproportional viel Geld f\u00fcr Miete ausgeben: Im Jahr 2014 zahlten 40 Prozent aller Haushalte mehr Miete, als sie sich nach ihrem Einkommen leisten k\u00f6nnten, bei knapp 19 Prozent betrug die Miete sogar mehr als 40 Prozent ihres Einkommens.[45] Sozialverb\u00e4nde bem\u00e4ngeln seit Langem, dass die H\u00f6he des Betrags, den Leistungsbezieher_innen nach SGB II f\u00fcr Unterkunft und Heizung erstattet bekommen (sogenannte Kosten der Unterkunft), nicht ausreiche, um die tats\u00e4chlichen Mietkosten zu decken.[46] In der Folge wohnen Menschen in Haushalten mit unterdurchschnittlichem Einkommen qualitativ schlechter, das hei\u00dft auf zu wenig Raum und mit unterdurchschnittlichen Ausstattungsstandards.[47] Dabei ist die Anzahl und Ausstattung der verf\u00fcgbaren (Sozial-)Wohnungen das Eine \u2013 selbst wenn diese Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt existieren, sind sie f\u00fcr bestimmte Gruppen, beispielsweise Migrant_innen oder Gefl\u00fcchtete,[48] nicht oder nur sehr schwer zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p>Nicht zuletzt spielt die Zuwanderung \u2013 aus EU-L\u00e4ndern und Drittstaaten \u2013 eine nicht unbedeutende Rolle bei der Entwicklung von Wohnungslosigkeit: Sch\u00e4tzungen gehen davon aus, dass ein gro\u00dfer Teil der wohnungslosen Menschen in Deutschland Gefl\u00fcchtete sind, die \u2013 trotz Anerkennung eines Schutzstatus \u2013 nach wie vor in Gemeinschaftsunterk\u00fcnften leben m\u00fcssen.[49] [&#8230;]<\/p>\n<h5><span id=\"23-rechtliche-analyse-das-recht-auf-wohnen-und-mindestanforderungen-an-die-ordnungsrechtliche-unterbringung\">2.3 Rechtliche Analyse: Das Recht auf Wohnen und Mindest&shy;an&shy;for&shy;de&shy;rungen an die ordnungs&shy;recht&shy;liche Unter&shy;brin&shy;gung<\/span><\/h5>\n<p>Deutschland hat sich durch menschenrechtliche Vertr\u00e4ge verpflichtet, allen Menschen das Recht auf Wohnen als Teil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard zu gew\u00e4hrleisten. Auch aus dem Grundgesetz ergibt sich das Recht auf ein menschenw\u00fcrdiges Existenzminimum, zu dem auch eine Unterkunft geh\u00f6rt. Das Menschenrecht auf Wohnen zielt darauf ab, allen Menschen im Hoheitsbereich des Staates eine angemessene Unterkunft zu erm\u00f6glichen; es bedeutet jedoch nicht etwa das Recht des Einzelnen auf staatliche Bereitstellung einer spezifischen Wohnung. Vielmehr ist der Staat verpflichtet, in einer Gesamtstrategie durch gesetzliche und politische Ma\u00dfnahmen darauf hinzuwirken, dass alle Menschen ihr Recht auf angemessenes Wohnen wahrnehmen k\u00f6nnen.[50] Zu diesen Umsetzungselementen z\u00e4hlen etwa die Wohnungsbaupolitik und das Bau- und Bauplanungsrecht ebenso wie der gesetzliche Mieterschutz, Antidiskriminierungsgesetze, Sozialleistungsanspr\u00fcche und das Recht auf kurzfristige Notunterbringung im Fall von Wohnungslosigkeit.<\/p>\n<p>Diesem breiten Ansatz entsprechend hat der UN-Ausschuss f\u00fcr wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpaktausschuss) 2018 Empfehlungen an Deutschland zu unterschiedlichen Aspekten des Rechts auf Wohnen ausgesprochen. Das Thema Wohnungslosigkeit war erneut Schwerpunkt: Der Ausschuss empfiehlt Deutschland, mehr bezahlbaren Wohnraum insbesondere f\u00fcr die am st\u00e4rksten benachteiligten Gruppen, dazu z\u00e4hlen Wohnungslose, bereitzustellen. Au\u00dferdem empfiehlt er, die \u00f6ffentlichen Ausgaben f\u00fcr Wohnen zu erh\u00f6hen, Wohnungslosigkeit zu verringern und ausreichend Unterk\u00fcnfte einschlie\u00dflich Notaufnahmen sowie soziale Rehabilitationszentren bereitzustellen. Nicht zuletzt empfiehlt der Ausschuss die Einf\u00fchrung einer Wohnungslosenstatistik nach Geschlecht, ethnischer Zugeh\u00f6rigkeit und anderen relevanten Kriterien. Der Ausschuss regt an, dass Deutschland Ma\u00dfnahmen ergreift, um die Auswirkungen von Spekulationen auf Zugang zu bezahlbarem Wohnen auf dem st\u00e4dtischen Wohnungsmarkt einzud\u00e4mmen.[51] [&#8230;]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"231-das-recht-auf-wohnen-im-nationalen-und-internationalen-recht\">2.3.1 Das Recht auf Wohnen im nationalen und inter&shy;na&shy;ti&shy;o&shy;nalen Recht<\/span><\/h2>\n<p><i>2.3.1.1 Das Menschenrecht auf angemessenes Wohnen<\/i><\/p>\n<p>Das Recht auf Wohnen findet sich bereits in der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte und wurde in Folge mit dem Pakt \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) in Artikel 11 als Teilaspekt des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard in einen verbindlichen Vertrag \u00fcberf\u00fchrt. Auch in anderen Menschenrechtsvertr\u00e4gen finden sich Aspekte des Rechts auf Wohnen, etwa in Artikel 5 lit e) iii) Anti-Rassismus-Konvention, Artikel 27 Absatz 3 UN-Kinderrechtskonvention und Artikel 19 lit. a) UN-Behindertenrechtskonvention. Mit der Ratifikation eines menschenrechtlichen Vertrages \u00fcbernimmt der Staat die Achtungs-, Schutz- und Gew\u00e4hrleistungspflicht f\u00fcr die dort verankerten Rechte. Die Rechte aus den Menschenrechtsvertr\u00e4gen sind in Deutschland unmittelbar geltendes Recht und auch bei der Auslegung der nationalen Gesetze heranzuziehen (Grundsatz der v\u00f6lkerrechtsfreundlichen Auslegung).<\/p>\n<p>Der UN-Sozialpaktausschuss betont, dass das Recht auf Wohnen mehr als \u201eein Dach \u00fcber dem Kopf\u201c bedeutet; der Wohnraum muss angemessen sein. Die Angemessenheit ist zun\u00e4chst l\u00e4nderspezifisch zu beurteilen, n\u00e4mlich in Bezug zur wirtschaftlichen Situation eines Landes und zum allgemeinen Lebensstandard. Zudem hat der Ausschuss aber mit Geltung f\u00fcr alle Staaten sieben Kriterien herausgearbeitet, um die Angemessenheit einer Unterkunft zu beurteilen: der gesetzliche Schutz der Unterkunft, die Verf\u00fcgbarkeit von Diensten, die Bezahlbarkeit des Wohnraums, seine Bewohnbarkeit, der diskriminierungsfreie Zugang zu Wohnraum, ein geeigneter Standort und die kulturelle Angemessenheit.[52] Auch in Entscheidungen zu Individualbeschwerden hat sich der Ausschuss bereits mit einzelnen Verpflichtungen aus dem Recht auf Wohnen befasst.[53]<\/p>\n<p>Das Recht auf Wohnen ist auch f\u00fcr die Aus\u00fcbung weiterer Menschenrechte von zentraler Bedeutung, etwa f\u00fcr das Wahlrecht oder die Rechte auf Privatsph\u00e4re, soziale Sicherheit, Arbeit oder Bildung.[54] Als angemessen kann eine Unterkunft zudem nur gelten, wenn sie in \u00dcbereinstimmung mit anderen menschenrechtlichen Verpflichtungen steht.[55] Besonders relevant sind dabei das Recht auf Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt aus der Istanbul-Konvention des Europarats und das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Leben in der Gemeinschaft aus der UN-Behindertenrechtskonvention.<\/p>\n<p>Das Menschenrecht auf Wohnen umfasst auch die staatliche Verpflichtung, Menschen im Falle von Wohnungslosigkeit unterzubringen.[56] F\u00fcr die kurzfristige Unterbringung in Notsituationen k\u00f6nnen dabei auch niedrigere Standards als angemessen angesehen werden als f\u00fcr eine dauerhafte Unterkunft. Allerdings weist die UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf angemessenes Wohnen darauf hin, dass die Staaten die Standards verbessern m\u00fcssen, sobald abzusehen ist, dass Notunterk\u00fcnfte nicht mehr nur vor\u00fcbergehend, sondern als l\u00e4ngerfristige L\u00f6sung dienen werden.[57]<\/p>\n<p><i>2.3.1.2 Verankerung und Umsetzung des Rechts auf Wohnen im deutschen Recht<\/i><\/p>\n<p>In Deutschland ist ein Recht auf angemessenen Wohnraum in zehn Landesverfassungen verankert.[58] In drei Landesverfassungen wird es durch ein Recht auf \u201eSicherung von Obdach im Notfall\u201c erg\u00e4nzt.[59] Die Regelungen werden allerdings \u00fcberwiegend als Staatszielbestimmungen angesehen, nicht als durchsetzbare individuelle Rechte und haben daher kaum praktische Bedeutung.[60]<\/p>\n<p>Im Grundgesetz hingegen findet sich kein explizites Recht auf Wohnen. Allerdings ergibt sich nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Menschenw\u00fcrdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20) das Recht auf ein menschenw\u00fcrdiges Existenzminimum, zu dem auch die Unterkunft geh\u00f6rt.[61] Dieses Recht wird einfachgesetzlich durch die sozialrechtlichen Anspr\u00fcche umgesetzt, etwa auf Wohngeld[62] (\u00a7\u00a03 WoGG) beziehungsweise auf die Kosten der Unterkunft (\u00a7\u00a022 SGB II und \u00a7\u00a7\u00a035 und 36 SGB XII) oder durch die Hilfen in besonderen sozialen Schwierigkeiten (\u00a7\u00a7\u00a067 ff. SGB XII). Zur Abwehr unmittelbarer Gefahren und zur \u00dcberbr\u00fcckung zeitlicher L\u00fccken tritt neben das Sozialrecht die hier untersuchte Unterbringung nach Polizei- und Ordnungsrecht.<\/p>\n<p><i>2.3.1.3 Polizei- und ordnungsrechtliche Unterbringung unfreiwillig obdachloser Menschen <\/i><\/p>\n<p>Die polizei- und ordnungsrechtlichen Ma\u00dfnahmen zur Unterbringung von unfreiwillig obdachlosen Menschen werden nach den jeweiligen landesrechtlichen Polizei-, Ordnungs-, Sicherheits- oder Verwaltungsgesetzen vollzogen. Es geht dabei um die Beseitigung einer akuten Gefahrenlage der unfreiwilligen Obdachlosigkeit, die eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dabei hat sich das Verst\u00e4ndnis, welche Schutzg\u00fcter durch Obdachlosigkeit gef\u00e4hrdet sind, mit der Zeit fundamental gewandelt: W\u00e4hrend fr\u00fcher die obdachlose Person als St\u00f6rer f\u00fcr Rechtsg\u00fcter der Allgemeinheit angesehen wurde, wird nun auf die Gef\u00e4hrdung der Grundrechte des obdachlosen Menschen (sein Recht auf Leben, auf Gesundheit, auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit und die Garantie der Menschenw\u00fcrde) abgestellt. Diese Gefahr m\u00fcssen die Beh\u00f6rden durch die Unterbringung abwenden.[63]<\/p>\n<p>Trotz dieses Bedeutungswandels hin zu den Grund- und Menschenrechten als Schutzgut fand aber keinerlei ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung der Unterbringungspflicht statt. Noch immer werden die Ma\u00dfnahmen unter die allgemeine polizei- und ordnungsrechtliche Gefahrenabwehrklausel (sogenannte polizeiliche Generalklausel) gefasst. In der Rechtsprechung wird die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Art und Weise der Unterbringung im Einzelfall anhand des Menschenw\u00fcrdema\u00dfstabs gepr\u00fcft.[64] Die ordnungsrechtliche Unterbringung ist ein Mittel zur kurzfristigen Gefahrenabwehr. Es soll sich nicht um regul\u00e4res Wohnen handeln, sondern um eine vor\u00fcbergehende Unterbringung.[65] Daher ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass geringere Standards zur Anwendung kommen, als dies f\u00fcr eine dauerhafte Wohnung der Fall w\u00e4re.[66]<\/p>\n<p>Eine grund- und menschenrechtliche Herausforderung stellt der Befund dar, dass die ordnungsrechtliche Unterbringung, die rechtlich in Deutschland als Mittel der kurzfristigen Gefahrenabwehr mit entsprechend niedrigen Standards konstruiert ist, in der Realit\u00e4t f\u00fcr nicht wenige Menschen \u00fcber lange Zeitr\u00e4ume ihr Wohnen darstellt und sie wenig Chancen haben, aus der ordnungsrechtlichen Unterbringung wieder herauszukommen.[67]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"232-grund-und-menschenrechtliche-kriterien-fuer-die-voruebergehende-unterbringung\">2.3.2 Grund- und menschen&shy;recht&shy;liche Kriterien f&uuml;r die vor&uuml;ber&shy;ge&shy;hende Unter&shy;brin&shy;gung<\/span><\/h2>\n<p>Die menschenrechtlichen Anforderungen an angemessenes Wohnen gelten auch f\u00fcr die ordnungsrechtliche Unterbringung wohnungsloser Menschen in Deutschland. Als Analyserahmen werden in der Folge die vom UN-Sozialpaktausschuss 1991 entwickelten Kriterien f\u00fcr angemessenes Wohnen (Abbildung) zugrunde gelegt. Diese werden um die Anforderungen aus den j\u00fcngeren Menschenrechtskonventionen, insbesondere der Istanbul-Konvention gegen Gewalt gegen Frauen und der UN-Behindertenrechtskonvention erg\u00e4nzt.<\/p>\n<p>Wie der Abgleich der internationalen Kriterien mit der nationalen Rechtsprechung im Folgenden zeigt, werden \u00fcberwiegend die gleichen Aspekte ber\u00fccksichtigt, um die Angemessenheit beziehungsweise Menschenw\u00fcrdigkeit der Unterbringung zu beurteilen. In einigen Bereichen, und zwar beim diskriminierungsfreien Zugang, insbesondere der Barrierefreiheit und der Ber\u00fccksichtigung weiterer besonderer Bedarfe, sowie beim Gewaltschutz ergeben sich aus den Menschenrechten weitergehende Anforderungen. Andere Aspekte, etwa bez\u00fcglich des Standorts, scheinen bislang kaum zum Gegenstand von Gerichtsverfahren gemacht worden zu sein.<\/p>\n<p>Abbildung 1: Grund- und menschenrechtliche Kriterien f\u00fcr die vor\u00fcbergehende Unterbringung Wohnungsloser<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/DIMR-Abb1www.jpg\" alt=\"\" width=\"380\" height=\"199\" border=\"1\" \/><\/p>\n<p>Die Gerichte entscheiden jeweils nur die im Einzelfall aufgeworfenen Fragen. H\u00e4ufig wird im Eilrechtsschutz entschieden, in dem die Rechtsfragen nur summarisch gepr\u00fcft werden. Deshalb kann sich aus der Rechtsprechung kein systematisches Gesamtkonzept f\u00fcr die ordnungsrechtliche Unterbringung ergeben. Die vom UN-Sozialpaktausschuss entwickelten Kriterien f\u00fcr das Recht auf angemessene Unterbringung werden bislang von den deutschen Gerichten nicht als Auslegungshilfe herangezogen. Bei der Analyse der Rechtsprechung ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass wohnungslose Menschen \u00fcber eine geringe Beschwerdemacht verf\u00fcgen und ihre Rechte selten ohne Unterst\u00fctzung vor Gericht einklagen werden. [\u2026]<\/p>\n<h5><span id=\"25-fazit\">2.5 Fazit<\/span><\/h5>\n<p>Wohnungslosigkeit in Deutschland ist kein Randph\u00e4nomen. Wie viele und welche Menschen davon betroffen sind, ist unklar. Offizielle Zahlen gibt es bisher nicht. Nach einer Sch\u00e4tzung waren am 31.05.2018 zwischen 313.000 und 337.000 Menschen wohnungslos. Eine weitere Sch\u00e4tzung geht von 542.000 Wohnungslosen zum Stichtag 30.06.2018 aus.[68] Wohnungslosigkeit ist eng verkn\u00fcpft mit einem Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Es sind die Menschen mit geringem Einkommen, die unter der steigenden Verknappung von Wohnraum am meisten leiden \u2013 und somit zunehmend von Wohnungslosigkeit bedroht und betroffen sind.<\/p>\n<p>In Deutschland sind die Kommunen rechtlich verpflichtet, unfreiwillig obdachlose Menschen vor\u00fcbergehend unterzubringen (sogenannte ordnungsrechtliche Unterbringung). Statistiken machen deutlich: Mehrere zehntausend Menschen in Deutschland waren im Jahr 2018 gezwungen, diese Form der Unterbringung in Anspruch zu nehmen. Urspr\u00fcnglich nur als Notl\u00f6sung konzipiert und f\u00fcr kurze Zeit gedacht, wird diese zunehmend zur l\u00e4ngerfristigen Unterbringungsform: Rund ein Drittel der untergebrachten Personen lebt l\u00e4nger als zwei Jahre dort. Es erfolgt derzeit eher ein Ausbau als ein Abbau der ordnungsrechtlichen Unterbringung durch die Kommunen.<\/p>\n<p>Inwieweit die Kommunen ihrer Unterbringungsverpflichtung von wohnungslosen Menschen nachkommen k\u00f6nnen, ist deutschlandweit sehr verschieden. Die empirische Analyse fokussiert auf ausgew\u00e4hlte Praxis in den Kommunen. Daf\u00fcr hat das Institut 28 Expert_innen (Wohnungslose Menschen, Beh\u00f6rden, freie Tr\u00e4ger) interviewt sowie Studien und Informationen der L\u00e4nder beziehungsweise Kommunen ausgewertet. Die Ergebnisse zeigen gro\u00dfe Unterschiede bez\u00fcglich des Zugangs, der Ausstattung und der \u00dcberwindung der ordnungsrechtlichen Unterbringung: Der Zugang zu einer Unterkunft h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich davon ab, ob die Kommune ausreichend Unterbringungspl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung hat; aber auch davon, wie die Kommune ihre Unterbringungsverpflichtung versteht (welche Personen m\u00fcssen wie lange und unter welchen Bedingungen untergebracht werden). Die Bandbreite der Unterk\u00fcnfte ist gro\u00df und reicht von \u201eNormalwohnraum\u201c (Wohnungen) bis zu Mehrbettzimmern in Sammelunterk\u00fcnften, von hygienisch einwandfrei bis an die Grenze zur Verwahrlosung.<\/p>\n<p>Kommunal gro\u00dfe Unterschiede gibt es auch bei der Frage, ob und in welchem Umfang bedarfsgerechte Hilfen und Unterst\u00fctzung beim Wiedererlangen von Wohnraum angeboten werden. Somit verbleiben wohnungslose Menschen teilweise jahrelang in der ordnungsrechtlichen Unterbringung \u2013 oder auch in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe nach \u00a7\u00a7 67ff. SGB XII, in den Notunterk\u00fcnften, in verdeckter Wohnungslosigkeit oder g\u00e4nzlich auf der Stra\u00dfe. Deutlich wird auch, dass viele Menschen in der ordnungsrechtlichen Unterbringung landen, die eigentlich Anspruch auf eine (umfassendere) Versorgung in einem anderen Bereich des Hilfesystems \u2013 beispielsweise dem Versorgungssystem f\u00fcr psychisch Kranke, der Suchtkrankenhilfe oder dem Pflegesystem \u2013 h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Mit der teilweise jahrelangen Wohndauer ver\u00e4ndern sich die grund- und menschenrechtlichen Anforderungen an die ordnungsrechtliche Unterbringung. Bisher haben der Bund und die meisten L\u00e4nder lediglich auf die Umsetzungsverpflichtung der Kommunen verwiesen. Aus den grund- und menschenrechtlichen Verpflichtungen entsteht aber auch ein Gestaltungsauftrag an Bund und L\u00e4nder, die ordnungsrechtliche Unterbringung weiterzuentwickeln. Denkbar w\u00e4re beispielsweise ein Modellprojekt des Bundes, das dazu beitragen k\u00f6nnte, Mindestanforderungen an die ordnungsrechtliche Unterbringung zu entwickeln. Vorschl\u00e4ge f\u00fcr Mindeststandards liegen vonseiten der Fachverb\u00e4nde aus der Wohnungslosenhilfe vor.[69]<\/p>\n<p>Neben r\u00e4umlichen und personellen Standards, braucht es aber eine weitergehende Diskussion: Wie kann ein sicheres Miteinander in den Unterk\u00fcnften gew\u00e4hrleistet werden? Was k\u00f6nnen Betroffene tun, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt f\u00fchlen? Wie kann ein effektives Monitoring beziehungsweise eine Rolle der Aufsichtsbeh\u00f6rden aussehen? Wie k\u00f6nnen Menschen mit weitergehenden Schutzbedarfen identifiziert werden? Hier lohnt der Blick in andere Regelungssysteme, in denen viele Menschen auf wenig Raum untergebracht sind, zum Beispiel die Unterbringung Gefl\u00fcchteter. Die hier ausgearbeiteten Konzepte zu Gewaltschutz, Beschwerde, Identifikation von Schutzbedarfen etc. sollten auch in die Standard-Diskussion zur ordnungsrechtlichen Unterbringung eingehen.<\/p>\n<p>Nicht zuletzt braucht es eine rechtliche Klarstellung f\u00fcr die Kommunen, dass die Verpflichtung zur ordnungsrechtlichen Unterbringung f\u00fcr wohnungslose Menschen aller Herkunft gilt. Diese Klarstellung k\u00f6nnte sowohl durch die Innenbeh\u00f6rden der L\u00e4nder erfolgen[70], aber auch durch eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung.<\/p>\n<p>Eine Verbesserung innerhalb der ordnungsrechtlichen Unterbringung kann aber nur ein Baustein von vielen sein, um die Lebensbedingungen wohnungsloser Menschen menschenrechtskonform auszugestalten. Ziel staatlichen Handelns sollte es in erster Linie sein, Wohnungslosigkeit zu vermeiden beziehungsweise zu \u00fcberwinden. Dies h\u00e4ngt neben einer effektiven Organisation aller Hilfe vor Ort ma\u00dfgeblich davon ab, ob es in den Kommunen gen\u00fcgend Wohnraum \u2013 insbesondere auch f\u00fcr Haushalte mit wenig oder keinem Einkommen \u2013 gibt, und ob Betroffene auch vorrangigen Zugang zu diesen Wohnungen bekommen.<\/p>\n<p><i>Der Bericht des DIMR wurde unter einer Creative Commons Lizenz ver\u00f6ffentlicht (CC BY-NC-ND 4.0). Der vollst\u00e4ndige Bericht (mit den im Text erw\u00e4hnten Literaturangaben) liegt als BT-Drucksache 19\/15829 vom 10.12.2019 vor bzw. kann \u00fcber die Webseite des Instituts heruntergeladen werden: <a href=\"https:\/\/www.institut-fuer-menschenrechte.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.institut-fuer-menschenrechte.de\/<\/a>. <\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen<\/span><\/h2>\n<p>1 313.000 \u2013 337.000 (Stichtag 31.05.2018): Sch\u00e4tzung der Gesellschaft f\u00fcr innovative Sozialforschung e.V. im Auftrag des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales (Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019), S. 203); 542.000 (Stichtag 30.06.2018): Sch\u00e4tzung der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. (BAG W (2019c)).<\/p>\n<p>2 Die Steigerung wird aus den Sch\u00e4tzungen der BAG W deutlich (2019c) sowie aus den Zahlen der Bundesl\u00e4nder (Kapitel 2.2.1 und 2.4.2).<\/p>\n<p>3 Zentrale Beratungsstelle Niedersachsen (2018b), S. 5. Siehe auch Kapitel 2.4.2.<\/p>\n<p>4 Ministerium f\u00fcr Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (2019), S. 3.<\/p>\n<p>5 Kapitel 2.4.2.<\/p>\n<p>6 Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019), S. 203. Die Sch\u00e4tzung wurde im Auftrag des Bundesministeriums f\u00fcr Arbeit und Soziales durchgef\u00fchrt. Zur Sch\u00e4tzmethode: ebd., S. 192ff.<\/p>\n<p>7 Gesch\u00e4tzt wird au\u00dferdem eine Jahresgesamtzahl f\u00fcr 2018 von 678.000 Wohnungslosen (BAG W (2019c)). Zur Sch\u00e4tzmethode: Specht \/ Neupert (2019).<\/p>\n<p>8 Deutsche Bundesregierung (2019).<\/p>\n<p>9 Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019) gehen von einem Anteil von 50 Prozent aller Wohnungslosen aus (S. 111). Die BAG W sch\u00e4tzt den Anteil der wohnungslosen Gefl\u00fcchteten dreimal h\u00f6her als den der anderen Wohnungslosen (2019c, S. 1).<\/p>\n<p>10 Sch\u00e4tzungen Haushaltstyp (alleinstehend): BAG W (2019c), Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019), S. 112; Sch\u00e4tzungen Frauen\/Kinderanteil: BAG W (2019c), Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019), S. 114 ff. Die BAG W-Zahlen beziehen sich lediglich auf die Wohnungslosen, die nicht zu den Gefl\u00fcchteten mit Anerkennungsstatus geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>11 Die Unterschiede beziehen sich unter anderem auf den Kreis der erfassten Personen und den Erfassungszeitraum.<\/p>\n<p>12 Ministerium f\u00fcr Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (2019), S. 4. Die Zahl umfasst zwei Personengruppen: die kommunal ordnungsrechtlich untergebrachten Wohnungslosen und die durch freie Tr\u00e4ger der Wohnungslosenhilfe untergebrachten beziehungsweise betreuten Wohnungslosen.<\/p>\n<p>13 Bayern: <a href=\"https:\/\/www.stmas.bayern.de\/wohnungslosenhilfe\/\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.stmas.bayern.de\/wohnungslosenhilfe\/<\/a> (abgerufen am 13.08.2019); Rheinland-Pfalz: <a href=\"https:\/\/msagd.rlp.de\/de\/service\/presse\/detail\/news\/detail\/News\/einfuehrung-einer-wohnungsnotfallstatistik-in-rheinland-pfalz\/\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/msagd.rlp.de\/de\/service\/presse\/detail\/news\/detail\/News\/einfuehrung-einer-wohnungsnotfallstatistik-in-rheinland-pfalz\/<\/a> (abgerufen am 13.08.2019).<\/p>\n<p>14 Zuletzt im Jahr 2018: Ratzka \/ K\u00e4mper (2018).<\/p>\n<p>15 BAG W (2019c).<\/p>\n<p>16 Zum Beispiel ist in NRW die Anzahl an wohnungslosen Personen, die in den kommunalen Einrichtungen sowie denen der freien Tr\u00e4ger untergebracht bzw. betreut wurden, zwischen 2014 und 2018 von 20.468 auf 44.434 Personen gestiegen. (Ministerium f\u00fcr Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (2019), S. 4).<\/p>\n<p>17 Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019) gehen von einem Anteil von 50 Prozent aller Wohnungslosen aus (S. 111). Die BAG W sch\u00e4tzt den Anteil der wohnungslosen Gefl\u00fcchteten dreimal h\u00f6her als den der anderen Wohnungslosen (2019c, S. 1). In Hamburg ist ihre Zahl drei Mal so hoch wie die aller anderen Wohnungslosen, die ordnungsrechtlich untergebracht sind: Freie und Hansestadt Hamburg (2019), S. 32.<\/p>\n<p>18 Von 22,2 Prozent im Jahr 2011 auf 27,0 Prozent aller Wohnungslosen im Jahr 2017, laut Auskunft der freien Tr\u00e4ger der Wohnungslosenhilfe (vgl. Neupert (2018), S. 124).<\/p>\n<p>19 Von 9,1 Prozent im Jahr 2007 auf 29,7 Prozent aller Wohnungslosen im Jahr 2016, laut Auskunft der freien Tr\u00e4ger der Wohnungslosenhilfe (vgl. Neupert (2018), S. 125).<\/p>\n<p>20 Laut Sch\u00e4tzung der BAG W sind im Jahr 2016 rund doppelt so viele Kinder wohnungslos gewesen als im Jahr 2008 (Kinder mit einem Elternteil: 4,7 Prozent (2016), 2,8 Prozent (2008); Kinder mit einem Paar: 5,1 Prozent (2016), 2,5 Prozent (2008); vgl. BAG W (2008b), S. 7, BAG W (2018), S. 3). In Niedersachsen hat sich die Zahl der minderj\u00e4hrigen Wohnungslosen, die ordnungsrechtlich untergebracht sind, von 2013 (910) auf 2016 (1.805) fast verdoppelt (Zentrale Beratungsstelle Niedersachsen (2018b), S. 7).<\/p>\n<p>21 Von 1.029 Personen im Jahr 2009 auf 1.910 Personen im Jahr 2018 (vgl. Ratzka \/ K\u00e4mper (2018), S. 12).<\/p>\n<p>22 Unter anderem: Evers \/ Ruhstrat (2015); Evers \/ Ruhstrat (2010).<\/p>\n<p>23 Ausnahme: Busch-Geertsema \/ Ruhstrat (1998).<\/p>\n<p>24 Ausnahme zum Beispiel Gerull (2018). Zu den m\u00f6glichen Gr\u00fcnden f\u00fcr die wenigen partizipativen Studien siehe Gerull (2010).<\/p>\n<p>25 Vereinzelt, siehe zum Beispiel Gerull (2016).<\/p>\n<p>26 Zum Beispiel: Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019), S. 82-85, 149-154; Frietsch \/ Holbach (2016); BAG W (2018), S. 7; Knopp \/ Bleck \/ van Rie\u00dfen (2014), S. 14 f.; Enders-Drag\u00e4sser \/ Sellach (2005), S. 36-49; Busch-Geertsema \/ Evers \/ Ruhstrat (2005), S. 17, 44, 102 ff.; Fichtner u.a. (2005). S. 13 ff.<\/p>\n<p>27 Zum Beispiel: Gerull (2016), S. 21 ff.; BAG W (2018), S. 3 ff.; Brem (2012), S. 314 ff.; Enders-Drag\u00e4sser \/ Sellach (2005), S. 64-82.<\/p>\n<p>28 Zum Beispiel: BAG W (2018), S. 4 f.; Knopp \/ Bleck \/ van Rie\u00dfen (2014), S. 11; Enders-Drag\u00e4sser \/ Sellach (2005), S. 50 ff.; Fichtner u.a. (2005), S. 44 ff.<\/p>\n<p>29 Zum Beispiel: Brem (2012), S. 320 f.; Enders-Drag\u00e4sser \/ Sellach (2005), S. 134 ff.; Fichtner u.a. (2005), S. 99 ff.<\/p>\n<p>30 Unter anderem: Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019), S. 162; Gerull (2018); Gerull (2016), S. 21 ff.; Schulte-Scherlebeck \/ Lange \/ Kletzin (2015); Brem (2012), S. 322; Pollich (2012); Fichtner u.a. (2005), S. 71 ff.; Rosenke (2005); Breuer (2005).<\/p>\n<p>31 Unter anderem: Hauprich (2018); K\u00f6ppen \/ Kr\u00e4geloh \/ Heise (2012); Enders-Drag\u00e4sser \/ Sellach (2005); Enders-Drag\u00e4sser \/ Huber \/ Sellach (2004).<\/p>\n<p>32 So auch die Seewolf-Studie (B\u00e4uml u.a. 2017), deren Ergebnisse aber umstritten sind: Busch-Geertsema (2018b); Diakonie\/EBET (2017).<\/p>\n<p>33 Hoch (2016a und b); Frietsch \/ Holbach (2016); Knopp \/ Bleck \/ van Rie\u00dfen (2014). F\u00fcr einen \u00dcberblick \u00fcber die aktuelle Datenlage zu jungen Wohnungslosen siehe Deutscher Bundestag (2018a).<\/p>\n<p>34 Pries \/ Tuncer-Zenging\u00fcl (2012).<\/p>\n<p>35 Brem (2012); Brem \/ Seeberger (2009).<\/p>\n<p>36 Gerull \/ Wolf-Ostermann (2012).<\/p>\n<p>37 So auch Hniopek \/ Thiele (2019).<\/p>\n<p>38 Anteil der Personen an der Gesamtbev\u00f6lkerung, deren Haushaltsnettoeinkommen weniger als 60 Prozent des mittleren Haushaltsnettoeinkommens der Gesamtbev\u00f6lkerung betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>39 Nach dem Mikrozensus lag sie im Jahr 2017 bei 15,8 Prozent (2005: 14,7), laut Sozio-\u00f6konomischem Panel bei 16,8 Prozent (2005: 13,9); siehe: Aust u.a. (2018), S. 12. Zur \u00f6ffentlichen Debatte bez\u00fcglich der Armutsquote siehe auch: Spiegel Online vom 20.09.2016: <a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/spiegel\/georg\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.spiegel.de\/spiegel\/georg<\/a> -cremer-fordert-mehr-fakten-in-der-debatte-um-armut-a-1112816.html (abgerufen am 17.10.2019).<\/p>\n<p>40 Statistisches Bundesamt: <a href=\"https:\/\/www.destatis.de\/DE\/Presse\/Pressemitteilungen\/2019\/07\/PD19_\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.destatis.de\/DE\/Presse\/Pressemitteilungen\/2019\/07\/PD19_<\/a> 282_634.html (abgerufen am 27.09.2019).<\/p>\n<p>41 Ausf\u00fchrlich: Aust u.a. (2018).<\/p>\n<p>42 Ebd., S. 24.<\/p>\n<p>43 Zum Beispiel: Deutscher Bundestag (28.08.2019); Bundesinstitut f\u00fcr Bau-, Stadt- und Raumforschung): <a href=\"https:\/\/www.bbsr.bund.de\/BBSR\/DE\/WohnenImmobilien\/Immobilienmarktbeobachtung\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.bbsr.bund.de\/BBSR\/DE\/WohnenImmobilien\/Immobilienmarktbeobachtung<\/a> \/ProjekteFachbeitraege\/mieten\/start-node.html (abgerufen am 25.10.2019); Tagesspiegel vom 26.12.2018: <a href=\"https:\/\/www.tagesspiegel.de\/wirtschaft\/mieterbund-warnt-mieten-steigen-unaufhaltsam-und-kein-ende-in-sicht\/23798760.html\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.tagesspiegel.de\/wirtschaft\/mieterbund-warnt-mieten-steigen-unaufhaltsam-und-kein-ende-in-sicht\/23798760.html<\/a> (abgerufen am 12.10.2019).<\/p>\n<p>44 Deutscher Bundestag (28.08.2019), S. 4; Tagesschau vom 14.08.2019: <a href=\"https:\/\/www.tagesschau.de\/\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.tagesschau.de\/<\/a> inland\/sozialwohnungen-111.html (abgerufen am 12.10.2019).<\/p>\n<p>45 Lebuhn u.a. (2017), S. 69. Eine Mietbelastungsquote von \u00fcber 30 Prozent gilt als problematisch, da dann nicht genug Geld zur sonstigen Lebensf\u00fchrung bleibt.<\/p>\n<p>46 Sozialverband VdK: <a href=\"https:\/\/www.vdk.de\/deutschland\/pages\/presse\/presse-statement\/77459\/vdk\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.vdk.de\/deutschland\/pages\/presse\/presse-statement\/77459\/vdk<\/a> _wohnen_ist_ein_menschenrecht_fuer_alle (abgerufen am 16.08.2019); Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege: <a href=\"https:\/\/www.bagfw.de\/gremien-themen\/sozialkommission-ii\/detail\/position-der-bagfw-zur-ermittlung-angemessener-kosten-der-unterkunft-und-heizung-im-sgb-ii-und-xii-und-weitere-vorschlaege\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.bagfw.de\/gremien-themen\/sozialkommission-ii\/detail\/position-der-bagfw-zur-ermittlung-angemessener-kosten-der-unterkunft-und-heizung-im-sgb-ii-und-xii-und-weitere-vorschlaege<\/a> (abgerufen am 16.08.2019).<\/p>\n<p>47 Holm (2019), S. 102.<\/p>\n<p>48 Auspurg u.a. (2019); ADS (2015); BR Data\/Spiegel Online (2017): <a href=\"https:\/\/www.hanna-und-ismail.de\/\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.hanna-und-ismail.de\/<\/a> (abgerufen am 25.10.2019).<\/p>\n<p>49 Siehe Kapitel 2.2.1.<\/p>\n<p>50 UN, Committee on Economic, Social and Cultural Rights (1991), Ziff. 11; UN, Menschenrechtsrat (2018), Ziff. 7 und 8.<\/p>\n<p>51 UN, Fachausschuss f\u00fcr wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (2018), Ziff. 55.<\/p>\n<p>52 UN, Committee on Economic, Social and Cultural Rights (1991), Ziff. 7 und 8; Saul \/ Kinley \/ Mowbray (2014), S. 929.<\/p>\n<p>53 UN, Fachausschuss f\u00fcr wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (2017), Mitteilung Nr. 5\/2015, Mohamed Ben Djazia and Naouel Bellili v. Spain, Views angenommen am 20. 06 2017, UN Doc. E\/C.12\/61\/D\/5\/2015. Ausf\u00fchrlich zur Entscheidung siehe Bettzieche (2018).<\/p>\n<p>54 UN, Committee on Economic, Social and Cultural Rights (1991), Ziff. 9.<\/p>\n<p>55 UN, Commission on Human Rights (1995). Ziff. 12 und 13.<\/p>\n<p>56 Ebd., Ziff. 11.<\/p>\n<p>57 UN, Menschenrechtsrat (2018), Ziff. 16.<\/p>\n<p>58 Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Bremen, Bayern, Th\u00fcringen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt.<\/p>\n<p>59 Th\u00fcringen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt.<\/p>\n<p>60 Dreier (2015), Art. 20 Rn. 22, 23, Ziff. 135.<\/p>\n<p>61 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010 \u2013 1 BvL 1\/09, Rn. 135, 200.<\/p>\n<p>62 Das Wohngeld dient zur Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es kann als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt werden.<\/p>\n<p>63 Denninger (2012), Rn. 151; Gusy (2017), Rn. 342; Steinmeier (1992) \u00fcbt am Verharren der Praxis an der Konstruktion des Obdachlosen als St\u00f6rers Kritik, S. 94 ff., 221 ff., 370; Ruder (2015), S. 8.<\/p>\n<p>64 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss. vom 03.08.2012 \u2013 4 CE 12.1509, Rn. 5; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.06.1991 \u2013 11 UE 3675\/88, Leitsatz 1; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2011 \u2013 8 B 217\/11, Leitsatz 2 und Rn 28; Huttner (2017), S. 120 ff.; Ruder (2015), S. 20; Rosenke (2017b).<\/p>\n<p>65 S\u00e4chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.07.2013 \u2013 3B 380\/13, Rn. 12.<\/p>\n<p>66 Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2017 \u2013 B 209\/2017, Leitsatz 3; S\u00e4chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.07.2013 \u2013 3 B 380\/13, Rn. 12; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2008 \u2013 4 CE 08.2647, Rn. 7 (Obdachlosenf\u00fcrsorge dient nicht der \u201ewohnungsm\u00e4\u00dfigen Versorgung\u201c, sondern der Beschaffung einer vor\u00fcbergehenden Unterkunft einfacher Art); Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 05.04.2012 \u2013 AN 5 K 11.01070, Rn. 17-18; Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 05.06.2012 \u2013 7 B 3428\/12, Rn. 9.<\/p>\n<p>67 Siehe Kapitel 2.4.2 zur Unterbringungsdauer.<\/p>\n<p>68 313.000 \u2013 337.000: Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019), S. 203; 542.000: BAG W (2019c). Zu den Unterschieden der beiden Sch\u00e4tzungen, siehe Kapitel 2.2.1.<\/p>\n<p>69 Qualit\u00e4tsgemeinschaft Soziale Dienste (2018); BAG W (2013); KAGW (2012).<\/p>\n<p>70 Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019), S. 212.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":15063,"template":"","categories":[2973],"tags":[716,667],"autoren":[193],"publikationen":[876],"class_list":["post-8506","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-armut","tag-soziale-grundrechte","tag-vorgaenge-artikel","autoren-deutsches-institut-fuer-menschenrechte","publikationen-876"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Wohnungslosigkeit: Unterbringung Wohnungsloser durch die Kommunen Ausz\u00fcge aus dem Bericht an den Deutschen Bundestag - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/228\/publikation\/wohnungslosigkeit-unterbringung-wohnungsloser-durch-die-kommunen-auszuege-aus-dem-bericht-an-den-deu\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Wohnungslosigkeit: Unterbringung Wohnungsloser durch die Kommunen Ausz\u00fcge aus dem Bericht an den Deutschen Bundestag - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"vorg\u00e4nge Nr. 228 (4\/2019), S. 3-16 Das Deutsche Institut f\u00fcr Menschenrechte (DIMR) ist die unabh\u00e4ngige, gesetzlich beauftragte Einrichtung zur Beobachtung und Kontrolle der menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. 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