{"id":8507,"date":"2020-03-24T22:29:00","date_gmt":"2020-03-24T21:29:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/soziale-grundsicherung-und-das-recht-auf-wohnen-wohnungsknappheit-und-steigende-mieten-besondere-h-1\/"},"modified":"2023-06-19T18:27:20","modified_gmt":"2023-06-19T16:27:20","slug":"soziale-grundsicherung-und-das-recht-auf-wohnen-wohnungsknappheit-und-steigende-mieten-besondere-h-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/228\/publikation\/soziale-grundsicherung-und-das-recht-auf-wohnen-wohnungsknappheit-und-steigende-mieten-besondere-h-1\/","title":{"rendered":"Soziale Grundsicherung und das Recht auf Wohnen Wohnungsknappheit und steigende Mieten \u0096 besondere Herausforderung f\u00fcr Grundsicherungsberechtigte"},"content":{"rendered":"<p>vorg\u00e4nge Nr. 228 (4\/2019), S. 17-27<\/p>\n<p><i>Steigende Mieten und Betriebskosten haben besonders f\u00fcr die Empf\u00e4nger*innen sozialer Grundsicherungsleistungen drastische Auswirkungen: F\u00fcr sie gelten strenge Regeln, bis zu welcher Grenze Miet- und Heizungskosten von den Sozialbeh\u00f6rden \u00fcbernommen werden. \u00dcbersteigen die Kosten ihrer Wohnung diese Angemessenheitsgrenzen, stehen sie h\u00e4ufig vor der Alternative, die Mehrkosten aus evtl. vorhandenen Zuverdiensten oder R\u00fccklagen selbst zu bestreiten oder sich eine g\u00fcnstigere Wohnung zu suchen. Am Beispiel der Berliner Situation erl\u00e4utert der Sozialrichter Gunter Rudnik, welche Probleme sich dabei f\u00fcr die Betroffenen auftun und welche Konsequenzen ihnen drohen. <\/i><\/p>\n<p>Wer Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (sog. Hartz\u00a0IV) oder SGB\u00a0XII (Sozialhilfe) bezieht, in einer preiswerten Wohnung wohnt, keine Mietschulden hat und nicht umziehen muss, den st\u00f6ren die zunehmende Wohnungsknappheit und massiv gestiegene Mieten wenig. Leistungsberechtigte nach dem SGB\u00a0II und SGB\u00a0XII erhalten neben den Regelleistungen und ggf. Leistungen f\u00fcr Mehrbedarfe auch Leistungen f\u00fcr die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH). Diese KdUH m\u00fcssen jedoch angemessen sein. Bei unangemessen hohen Kosten sind die Jobcenter-Leistungen daf\u00fcr grunds\u00e4tzlich auf einen angemessenen Betrag zu begrenzen. Selbst Steigerungen bei den KdUH ber\u00fchren daher die Leistungsberechtigten herzlich wenig, solange die Mieten nicht \u00fcber die vorgegebenen Angemessenheitsgrenzen rutschen.<\/p>\n<p>Dieser Beitrag besch\u00e4ftigt sich nicht mit dem gerade skizzierten Regelfall, sondern mit einigen Problemf\u00e4llen. Diese bieten hinreichenden Anlass f\u00fcr eine ernsthaft zu f\u00fchrende \u00f6ffentliche Diskussion. Wegen der n\u00e4heren Kenntnis des Autors \u00fcber die Berliner Situation beziehen sich die folgenden Ausf\u00fchrungen vorrangig auf die Hauptstadt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"so-viele-unangemessene-mieten\">So viele unange&shy;mes&shy;sene Mieten?<\/span><\/h2>\n<p>Besorgnis erregen sollte zun\u00e4chst, dass von den rund 244.000 Haushalten in Berlin mit SGB II-Leistungen (im Jahr 2018) bei fast 90.000 die KdUH oberhalb der durch die zust\u00e4ndige Senatsverwaltung festgelegten Angemessenheitsgrenzen liegen[1], also bei deutlich mehr als jedem dritten Haushalt. Noch 2017 \u2013 vor einer massiven Anhebung der Grenzwerte zum 1.\u00a0Januar 2018 \u2013 betraf dies rund die H\u00e4lfte der betroffenen Haushalte.[2] Zwar werden in Einzelf\u00e4llen auch Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze \u00fcbernommen. Jedoch werden in einer Vielzahl der F\u00e4lle die Leistungen f\u00fcr die KdUH auf H\u00f6he der festgesetzten Richtwerte gedeckelt. Dies f\u00fchrt schnell zu Mietschulden und nicht selten sogar zum Wohnungsverlust. Tats\u00e4chlich gibt es F\u00e4lle, in denen Grundsicherungsberechtigte \u00fcber ihre Verh\u00e4ltnisse in viel zu teuren Wohnungen leben. Dass so viele Grundsicherungshaushalte unangemessene Mieten haben sollen, ist jedoch kaum zu glauben. Eher erscheinen Zweifel angebracht, ob die Angemessenheitsgrenzen zutreffend bestimmt wurden.<\/p>\n<p>Die Grenzwerte f\u00fcr die Angemessenheit der KdUH zu bestimmen ist eine praktisch sehr wichtige, aber politisch und juristisch sehr schwierige Angelegenheit. Dabei kommt man ohne Wertungen nicht aus. Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr diese Wertungen wurden zun\u00e4chst insbesondere von der Rechtsprechung und inzwischen zunehmend vom Gesetzgeber herausgearbeitet. Noch bei Einf\u00fchrung des SGB II und SGB XII versuchte der parlamentarische Gesetzgeber (also Bundestag und Bundesrat), das Problem an die Exekutive weiterzureichen. Diese sollte das Problem durch eine Verordnung bew\u00e4ltigen. Das hat nicht funktioniert. Das Thema ist auch zu wichtig, um es in dieser Weise dem politischen Prozess zu entziehen.<\/p>\n<p>Die aktuelle Rechtslage l\u00e4sst es zwar zu, dass im jeweiligen Einzelfall eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden kann, denn der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit l\u00e4sst sich durch Auslegung im Einzelfall hinreichend konkretisieren.[3] Die Entscheidung des jeweils zust\u00e4ndigen Gerichts ist dadurch aber nicht wirklich vorhersehbar. Zu viele Kriterien m\u00fcssen ber\u00fccksichtigt werden, so dass das Ergebnis letztlich davon abh\u00e4ngt, wie das jeweils entscheidende Gericht in seiner jeweiligen Besetzung die Akzente setzt.<\/p>\n<p>Nun, das ist zun\u00e4chst eine Behauptung. Diese Behauptung mag denjenigen keine Sorge bereiten, die erwarten, dass die Gerichte ohnehin die Aufgabe haben, Einzelf\u00e4lle einer rechtskonformen, vielleicht sogar gerechten L\u00f6sung zuzuf\u00fchren, weshalb die Entscheidungen jeweils voneinander abweichen d\u00fcrfen und dies sogar auch sollen. Was aber ist, wenn die damit generierten Abweichungen wegen unterschiedlicher Akzentsetzungen nicht mehr als nachvollziehbar angesehen werden? Im Folgenden soll die Behauptung belegt werden. Die Notwendigkeit eines intensiven demokratischen Diskurses erscheint unabdingbar: Lasst die Juristen mit diesem Problem nicht allein!<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-konstitutionellen-vorgaben\">Die konsti&shy;tu&shy;ti&shy;o&shy;nellen Vorgaben<\/span><\/h2>\n<p>Doch fangen wir von vorn an! Zur Selbstvergewisserung hilft zun\u00e4chst ein Blick auf den aktuellen Stand des Gesellschaftsvertrages, mit anderen Worten: auf unsere derzeitige Verfassung. Beginnen wir \u2013 ganz f\u00f6deral \u2013 mit dem Bundesland Berlin.<\/p>\n<p>Art. 22 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VerfBE) bestimmt: &#8222;Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kr\u00e4fte die soziale Sicherung zu verwirklichen. Soziale Sicherung soll eine menschenw\u00fcrdige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung erm\u00f6glichen.&#8220; Art. 28 Abs. 1 VerfBE regelt: &#8222;Jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen Wohnraum. Das Land f\u00f6rdert die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere f\u00fcr Menschen mit geringem Einkommen, sowie die Bildung von Wohnungseigentum.&#8220; Die VerfBE[4] gibt soziale Rechte vor und postuliert dabei auch ein Menschenrecht (&#8222;jeder Mensch&#8220;) auf angemessenen Wohnraum. Als Verfassung \u00fcberl\u00e4sst sie die n\u00e4here Ausgestaltung dem demokratischen Prozess. Dies bedeutet indes nicht, dass sie das enthaltene Recht auf angemessenen Wohnraum nicht ernst genommen wissen wollte. Der Staat ist in seinem Handeln auf die Realisierung dieses Menschenrechts verpflichtet. Dabei hat er jeweils entsprechend dem aktuellen Stand des Gemeinwesens zu kl\u00e4ren, inwieweit ein ungedeckter Bedarf besteht und zugleich auch, was &#8222;angemessen&#8220; ist.<\/p>\n<p>Das Grundgesetz enth\u00e4lt bekanntlich kaum ausdr\u00fcckliche soziale Grundrechte oder entsprechende Staatszielbestimmungen neben dem Sozialstaatsgebot. Anders ist das in der EU mit ihrer Verfassung und deren Grundrechte-Charta (EU-GRC). Hier gilt nach Art.\u00a034 Abs.\u00a03: &#8222;Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bek\u00e4mpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterst\u00fctzung und eine Unterst\u00fctzung f\u00fcr die Wohnung, die allen, die nicht \u00fcber ausreichende Mittel verf\u00fcgen, ein menschenw\u00fcrdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Ma\u00dfgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.&#8220;<\/p>\n<p>Obwohl das Grundgesetz ausdr\u00fccklich keine entsprechende Bestimmung enth\u00e4lt, leitet das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus dem Gebot der Menschenw\u00fcrde und dem Sozialstaatsprinzip das Grundrecht auf ein menschenw\u00fcrdiges Existenzminium ab. Dazu z\u00e4hlt auch die Sicherung der Unterkunft.[5] &#8222;Die Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein.&#8220;[6] In einem j\u00fcngeren Beschluss f\u00fchrt das BVerfG n\u00e4her aus, dass das SGB II im Zusammenwirken mit anderen Leistungen dazu dient, \u00fcber die Verhinderung der blo\u00dfen Obdachlosigkeit hinaus das Existenzminimum sicherzustellen.[7] Dazu geh\u00f6rt auch, den gew\u00e4hlten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach M\u00f6glichkeit zu erhalten.[8] Die Wohnung erf\u00fcllt auch Teilhabefunktionen.<\/p>\n<p>Wie man es dreht und wendet: Der Sicherstellung und dem Schutz vor Verlust angemessenen Wohnraums kommt Verfassungsrang zu, jedenfalls soweit dadurch das Recht auf ein menschenw\u00fcrdiges Existenzminimum ber\u00fchrt ist. Als wesentliches Element des Grundrechts auf ein menschenw\u00fcrdiges Existenzminimum ist es jeweils aktuell einzul\u00f6sen. Nach allen konstitutionellen Vorgaben ist das Recht auf Wohnung durch die Angemessenheit begrenzt. Versteht man dieses Menschenrecht als soziales Schutzrecht, markiert die Angemessenheit die Grenze des verfassungsrechtlichen Schutzes.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"grundsicherungsrechtliche-massstaebe-fuer-die-angemessenheit-von-wohnraum\">Grund&shy;si&shy;che&shy;rungs&shy;recht&shy;liche Ma&szlig;st&auml;be f&uuml;r die Angemes&shy;sen&shy;heit von Wohnraum<\/span><\/h2>\n<p>Weil zur Ausf\u00fcllung dieses Merkmals des Wohnrechts stets Wertungen erforderlich sind, entwickelt sich das, was als angemessen anzusehen ist, mit der Entwicklung unserer Gesellschaft. Es handelt sich um ein dynamisches, nicht um ein statisches Merkmal. Was heute noch zumutbar und angemessen erscheint, kann in einiger Zeit unzumutbar sein; was heute als unangemessen \u00fcppig angesehen werden kann, k\u00f6nnte in einiger Zeit als noch angemessen betrachtet werden.<\/p>\n<p>Wichtigster Ma\u00dfstab f\u00fcr die Angemessenheit ist (wie auch sonst im Recht der Existenzsicherung als Teilhaberecht) der Vergleich mit der Wohnsituation solcher einkommensschwachen Haushalte, in denen der Lebensunterhalt nicht aus Mitteln der staatlichen Existenzsicherung bestritten wird.[9] Was f\u00fcr diese Vergleichsgruppe regelhaft ist, kann f\u00fcr Grundsicherungsberechtigte nicht unangemessen sein. Anderenfalls w\u00fcrde der Teilhabeaspekt der Menschenw\u00fcrde ignoriert, der auch im Bereich des physischen Existenzminimums, insbesondere bei der Unterkunft, zum Tragen kommen muss.<\/p>\n<p>Die daraus abgeleiteten Kriterien des einfachen Standards oder der im unteren Preissegment f\u00fcr vergleichbare Wohnungen am Wohnort markt\u00fcblichen Wohnungsmieten klingen zun\u00e4chst einleuchtend und handhabbar. Tats\u00e4chlich lassen sich die Grenzen daf\u00fcr jedoch ohne weitere Ma\u00dfst\u00e4be gerade nicht einfach bestimmen. Was sind einkommensschwache Haushalte? Was ist ein einfacher Standard? Wo liegt die Grenze des unteren Preissegments?<\/p>\n<p>Ein Blick auf die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen f\u00fcr Berlin kann die Problematik verdeutlichen. Weil die fr\u00fcheren Vorgaben durch die Senatsverwaltung nicht nachvollziehbar und daher fr\u00fchzeitig von der Rechtsprechung kassiert worden waren, ergab sich die Situation, dass praktisch jeder Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG), der mit Grundsicherungsfragen befasst war, zwar unter Anwendung der Werte des qualifizierten Mietspiegels von Berlin, jedoch unter jeweils besonderer Akzentsetzung ein eigenes System zur Bestimmung des unteren Preissegments entwickelte. Egal, wie die im konkreten Fall zust\u00e4ndige Kammer des Sozialgerichts Berlin als erste Instanz entschied, die F\u00e4lle gingen meist weiter in die Berufungsinstanz. Dort hing es von der nur nach Eingangsnummer \u2013 also wirklich zuf\u00e4llig \u2013 bestimmten Zust\u00e4ndigkeit des jeweiligen LSG-Senats ab, wie die Angemessenheitsma\u00dfst\u00e4be konkret zur Anwendung kamen.<\/p>\n<p>Ein 2009 am Sozialgericht Berlin entwickeltes Konzept, durch unter den Kammern abgestimmte Ma\u00dfst\u00e4be \u00fcberzeugte zun\u00e4chst auch die Senate des LSG. Es hat an den Werten des qualifizierten, zweij\u00e4hrlich angepassten Mietspiegels f\u00fcr einfache Wohnlagen in Berlin angesetzt. Ein schl\u00fcssiges System zur Bestimmung markt\u00fcblicher Wohnungsmieten im unteren Preissegment schien gefunden. Das Problem dabei war und ist jedoch, dass sich der Wohnungsmarkt in Berlin in den letzten 11 Jahren dramatisch ver\u00e4ndert hat: durch den Wegfall der Bindungen von bisherigen Sozialwohnungen, durch massiven Zuzug bei gleichzeitiger Reduzierung des sozialen Wohnungsbaus sowie umfangreiche Privatisierungen und eine Dynamisierung des Wohnungsmarktes aufgrund des zunehmenden Einsatzes von Eigentumswohnungen als Kapitalanlage. So kam es seit 2006 zu einem R\u00fcckgang bei den Sozialmietwohnungen um rund 99.000 Wohnungen bzw. 49 %.[10] Der Mietspiegel wertet vorrangig Bestandsmieten in den letzten vier Jahren aus und hat damit ein Problem, die jeweils aktuellen Angebotsmieten zeitnah einzupreisen. Au\u00dferdem ist die Erstellung des Mietspiegels auch von der Mitwirkung der Vermieter abh\u00e4ngig, so dass gerade in Berlin die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig g\u00fcnstigen Wohnungen der gro\u00dfen, vor allem st\u00e4dtischen Wohnungsgesellschaften \u00fcberproportional erfasst werden. Die auf dieser Datengrundlage ermittelten Grenzwerte sind daher tendenziell zu niedrig. Dies gilt auch f\u00fcr die Richtwerte der Senatsverwaltung, die ab 2012 dem Vorbild des sozialrichterlichen Konzepts folgten. Ergebnis war, dass 2017 ann\u00e4hernd jeder zweite Haushalt mit Leistungen von Jobcentern KdUH oberhalb der Grenzwerte hatte. Die Senatsverwaltung hat 2018 einen Befreiungsschlag versucht, indem sie nunmehr auch Mieten der Wohnungen in der mittleren Wohnlage ber\u00fccksichtigt. Das hat zu einer deutlichen Anhebung der Richtwerte gef\u00fchrt, eine Vielzahl von Haushalten fiel aus dem &#8222;Kostensenkungsmodus&#8220;.<\/p>\n<p>Da die KdUH immer noch bei ca. 36 % der Haushalte die Richtwerte \u00fcberschreiten, kann das Problem nicht als gel\u00f6st angesehen werden. Dies wird bei folgendem Vergleich deutlich: Auch nach der Anhebung der Richtwerte liegen die durchschnittlichen Unterkunftskosten der Sozialwohnungen noch immer h\u00f6her als die aufgrund der Mietspiegeldaten ermittelten Angemessenheitswerte. Die durchschnittliche Bruttokaltmiete im Sozialen Wohnungsbau betr\u00e4gt 8,43 Euro\/m\u00b2, w\u00e4hrend die Angemessenheitsgrenzwerte f\u00fcr Zweipersonenhaushalte 8,25 Euro\/m\u00b2, f\u00fcr Dreipersonenhaushalte sogar nur 7,84 Euro\/m\u00b2 betragen.[11] Gerade die Sozialwohnungen sind aber f\u00fcr einkommensschwache Haushalte vorgesehen, also f\u00fcr die eigentliche Referenzgruppe bzw. f\u00fcr die Grundsicherungsberechtigten selbst gedacht. Zudem ist zu fragen, ob nicht die Angemessenheitsgrenzwerte nach dem Wohngeldgesetz st\u00e4rker zu beachten sind, denn Wohngeld wird an einkommensschwache Haushalte ohne Grundsicherungsleistungen gezahlt. Wohngeldberechtigte geh\u00f6ren damit zur ma\u00dfgeblichen Referenzgruppe. Diesen Ansatz l\u00e4sst das Bundessozialgericht (BSG) bisher nur als Notl\u00f6sung gelten, wenn sich statistisch keine anderen Angemessenheitskonzepte entwickeln lassen.<\/p>\n<p>Im Anschluss an die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung hat der Gesetzgeber weitere Kriterien vorgegeben, die die Exekutive bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen beachten soll:[12] Die Festsetzung der Grenzwerte soll mietpreiserh\u00f6hende Wirkungen vermeiden; Wohnraum des festgelegten einfachen Standards soll tats\u00e4chlich verf\u00fcgbar sein; sozial ausgeglichene Bewohnerstrukturen sollen erhalten bzw. geschaffen werden, mit anderen Worten: Ghettoisierung und Gentrifizierung sollen vermieden werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-wohnungssituation-in-berlin\">Die Wohnungs&shy;si&shy;tua&shy;tion in Berlin<\/span><\/h2>\n<p>Die f\u00fcr Berlin vorgegebenen Grenzwerte k\u00f6nnen nicht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen, diese Vorgaben zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>In Berlin gab es Ende 2017 ca. 2.002.900 Haushalte, denen nur 1.932.296 Wohnungen, davon rund 85 % Mietwohnungen, gegen\u00fcber standen.[13] Es liegt damit auf der Hand, dass es deutlich zu wenige Wohnungen in Berlin gibt. Viele Haushalte m\u00fcssen sich mit mindestens einem anderen Haushalt die Wohnung teilen. Die Fluktuationsreserve, also kurzfristiger Leerstand, der durch normalen Mieterwechsel entsteht, ist seit Jahren viel zu niedrig und damit ein weiteres Merkmal deutlicher Wohnungsknappheit.<\/p>\n<p>2018 \u00fcbernahmen die Jobcenter f\u00fcr 21.000 von den knapp 90.000 Haushalten mit KdUH oberhalb der vorgegebenen Grenzwerte als Einzelfallentscheidungen die vollen Kosten.[14] Das betraf vor allem Alleinerziehende, Schwangere und Schwerbehinderte. Das bedeutet, dass die Jobcenter in ca. 69.000 F\u00e4llen die Mehrkosten nicht \u00fcbernommen haben. Diese 69.000 Haushalte werden im Rahmen der Kostensenkung gezwungen, sich auf einem praktisch implodierten Wohnungsmarkt umzusehen. Marktwirtschaftlich gesprochen bedeutet das, dass eine zus\u00e4tzliche Nachfrage von 69.000 Bewerberhaushalten zu den ohnehin vorhandenen Wohnungssuchenden erzeugt wird. Das entspricht (bei 1,9 Mitgliedern pro Haushalt \u2013 siehe Wohnraumbedarfsbericht 2019), dass sich eine Gro\u00dfstadt von 131.000 Einwohnern auf die Wohnungssuche begibt. Es darf daher bezweifelt werden, dass die Festlegung der Grenzwerte keine mietpreiserh\u00f6hende Wirkung hat.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die Verf\u00fcgbarkeit. Richten sich die Angemessenheitswerte vorrangig nach den Bestandsmieten der letzten vier Jahre, kann angesichts dramatisch gestiegener Angebotsmieten kaum angenommen werden, dass ausreichend angemessene Wohnungen zur Verf\u00fcgung stehen. So betrug 2018 der Richtwert der Senatsverwaltung 6,46 Euro\/m\u00b2 nettokalt (f\u00fcr Einpersonenhaushalte; je nach Haushaltsgr\u00f6\u00dfe differieren die Angemessenheitswerte; der Wert f\u00fcr die Einpersonenhaushalte ist der h\u00f6chste) als statistischer Durchschnittswert unter Ber\u00fccksichtigung auch der mittleren Wohnlage. Die durchschnittliche Angebotsmiete lag dagegen bei 10,96 Euro\/m\u00b2, f\u00fcr Wohnungen unter 40 m\u00b2 (also f\u00fcr Einpersonenhaushalte) sogar bei 11,86 Euro\/m\u00b2.[15] Von den Haushalten mit KdUH oberhalb der festgesetzten Richtwerte sind 33.000 Einpersonenhaushalte.16 Im Zeitraum Januar bis September 2018 wurden f\u00fcr diese Zielgruppe jedoch nur 789 Wohnungen mit einer Miete bis zum Grenzwert angeboten (im gesamten Jahr 2017 bei niedrigeren Grenzwerten nur 706).[17] Die st\u00e4dtischen Wohnungsbaugesellschaften arbeiten auch nicht mehr mit Wartelisten, durch die bed\u00fcrftige Wohnungssuchende nach einer gewissen Zeit mit einer Wohnung rechnen konnten. Es finden nur noch Vergabeverfahren mit Besichtigungsterminen und anschlie\u00dfender Losentscheidung statt. Wer in einem Aufstockungshaushalt (also neben Erwerbseinkommen noch Jobcenterleistungen beziehend) mit KdUH \u00fcber den Grenzwerten lebt, kann in der Regel die Besichtigungstermine, die tags\u00fcber stattfinden, nicht wahrnehmen und hat damit von vornherein schlechte Karten. Von der Verf\u00fcgbarkeit angemessenen Wohnraums kann bei realistischer Betrachtung nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Sofern Wohnungen innerhalb der Vorgaben angeboten werden, liegen diese ganz \u00fcberwiegend in einem der Stadtbezirke Marzahn-Hellersdorf, Spandau oder Treptow-K\u00f6penick.[18] Es findet damit tats\u00e4chlich eine zunehmende Ghettoisierung statt, weil die Grundsicherungsempf\u00e4nger vor allem in diese Bezirke gedr\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p>Dies alles sollte deutlich gemacht haben, dass die Suche nach befriedigenden statistischen L\u00f6sungen, die die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben umzusetzen verm\u00f6gen, sehr schwierig ist. Einige Kammern am Sozialgericht Berlin wenden das von den KollegInnen entwickelte Konzept nicht an und greifen auf die um 10 Prozent erh\u00f6hten Werte der H\u00f6chstgrenzen nach dem Wohngeldgesetz (die Notl\u00f6sung des BSG) zur\u00fcck. So geht inzwischen auch ein Senat am LSG vor. Soweit das am Sozialgericht noch herrschende Konzept, das sich ebenfalls auf die Rechtsprechung des BSG berufen kann, verfolgt wird, sind die Angemessenheitswerte in der Regel strenger als die neuen Werte der Senatsverwaltung. Es bleibt also dem Zufall \u00fcberlassen, bei welcher Kammer am Sozialgericht und bei welchem Senat am LSG man mit einer Klage landet und welche Ergebnisse ein Klage- oder Berufungsverfahren dann zeitigt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"folgen-auflaufender-mietschulden\">Folgen auflau&shy;fender Mietschulden<\/span><\/h2>\n<p>Liegen die KdUH \u00fcber den Richtwerten und erfolgt die &#8222;Kostensenkung&#8220; durch das Jobcenter, muss die Differenz zwischen den mietvertraglichen Kosten und den Leistungen des Jobcenters irgendwie ausgeglichen werden. Der durchschnittliche Fehlbetrag lag 2018 im Bezirk Neuk\u00f6lln bei 139 Euro, in Mitte bei 147 Euro \u2013 wohlgemerkt monatlich.[19] Aufstockende Haushalte setzen in der Regel ihre Freibetr\u00e4ge aus dem Erwerbseinkommen daf\u00fcr ein. Leistungsberechtigte ohne Einkommen finanzieren die L\u00fccken h\u00e4ufig durch Verzicht und setzen Teile ihrer Regelleistung daf\u00fcr ein. Bei den genannten Gr\u00f6\u00dfenordnungen ist das langfristig kaum durchzuhalten.<\/p>\n<p>Wenn Mietschulden auflaufen, wird es riskant. Denn inzwischen nutzen Vermieter gern jede M\u00f6glichkeit, Mieter aus noch recht g\u00fcnstigen Wohnungen zu k\u00fcndigen. Sie k\u00f6nnen durch deutlich h\u00f6here Angebotsmieten oder erh\u00f6hte Neumieten nach einer Sanierung ihre Einnahmen deutlich erh\u00f6hen.[20] Es gibt einen statistisch relevanten Zusammenhang zwischen der H\u00f6he der m\u00f6glichen Mietsteigerung und der H\u00e4ufigkeit von Zwangsr\u00e4umungen.[21]<\/p>\n<p>Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (BGB) erlaubt die fristlose K\u00fcndigung, wenn Schulden mindestens in der Gesamth\u00f6he von zwei Monatsmieten aufgelaufen sind. Ist eine fristlose K\u00fcndigung zul\u00e4ssig, gilt dies erst recht f\u00fcr eine ordentliche K\u00fcndigung. Dabei ist die ordentliche K\u00fcndigung tats\u00e4chlich die gef\u00e4hrlichere. Eine fristlose K\u00fcndigung wird n\u00e4mlich unwirksam, wenn der Vermieter sp\u00e4testens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Erhebung einer R\u00e4umungsklage hinsichtlich der f\u00e4lligen Miete befriedigt wird oder sich eine \u00f6ffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.[22] Das Jobcenter kann also innerhalb von zwei Monaten nach Erhebung der R\u00e4umungsklage (oder schon davor) die Mietschulden\u00fcbernahme erkl\u00e4ren und damit den Wohnraum sichern. Eine vergleichbare Regelung gibt es erstaunlicher Weise f\u00fcr die ordentliche K\u00fcndigung nicht. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben sollte der Gesetzgeber hier t\u00e4tig werden. Kann im sozialgerichtlichen Eilverfahren einem Jobcenter nach ausgesprochener fristloser K\u00fcndigung die \u00dcbernahme der Mietschulden (als Darlehen) auferlegt werden, geht dies bei ordentlichen K\u00fcndigungen ins Leere. Da dies immer mehr Vermietern bekannt ist, kann ein Schutz vorhandenen Wohnraums auch bei Inanspruchnahme der Sozialgerichte kaum noch erwirkt werden.<\/p>\n<p>Mietschulden k\u00f6nnen schnell auflaufen. Angesichts der schwierigen Wohnungsmarktsituation sind die Fallzahlen gezielter Mietschulden notorischer Mietschuldner deutlich r\u00fcckl\u00e4ufig.[23] Zu h\u00f6heren Mietschulden f\u00fchren oft medizinische Umst\u00e4nde. Depressiv Erkrankte beispielsweise neigen wegen der krankheitsbedingten Antriebslosigkeit dazu, Briefe nicht zu \u00f6ffnen. Oft widersprechen sie nicht den Mieterh\u00f6hungsverlangen, passen die \u00dcberweisungsauftr\u00e4ge nicht den neuen Mieten an oder teilen Betriebskostennachforderungen nicht den Jobcentern mit. Aber auch Zahlungsverz\u00f6gerungen durch das Jobcenter k\u00f6nnen zu erheblichen Mietschulden f\u00fchren. Ziehen Kinder oder ehemalige EhepartnerInnen bzw. Lebensgef\u00e4hrtInnen aus der bislang gemeinsamen Wohnung, sinken die Grenzwerte der Angemessenheit deutlich, w\u00e4hrend die Miete konstant bleibt. Leitet das Jobcenter dann die Kostensenkung ein, kommt es leicht nach wenigen Monaten zu erheblichen Mietr\u00fcckst\u00e4nden. Sicherlich wird man in solchen F\u00e4llen erwarten d\u00fcrfen, dass die Betroffenen in eine kleinere Wohnung umziehen. Dies ist in schwierigen Trennungssituationen f\u00fcr viele Betroffenen jedoch nicht das zun\u00e4chst Naheliegende. Und der Wohnungsmarkt ist f\u00fcr Einpersonenhaushalte, wie angesprochen, praktisch verschlossen.<\/p>\n<p>Wird das Mietverh\u00e4ltnis rechtm\u00e4\u00dfig gek\u00fcndigt, muss die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit ger\u00e4umt werden. Viele Betroffene kommen dem nach. H\u00e4ufig finden sie Unterschlupf bei Angeh\u00f6rigen oder Freunden. Dies stellt f\u00fcr alle Beteiligten eine gro\u00dfe Belastung dar. Anhaltendes Couch-Surfing z\u00e4hlt nicht zu den optimalen Voraussetzungen, um die bestehende wirtschaftliche Hilfebed\u00fcrftigkeit zu beenden. Wechselnde Unterk\u00fcnfte f\u00fchren zudem oft dazu, dass Jobcenter ihre Zust\u00e4ndigkeit in Frage stellen. Das f\u00fchrt zu weiteren Komplikationen.<\/p>\n<p>Wenn die Betroffenen nicht freiwillig die gek\u00fcndigte Wohnung verlassen, k\u00f6nnen Vermieter R\u00e4umungsurteile erwirken, die dann auch vollstreckt werden k\u00f6nnen. 2018 wurden in Berlin insgesamt 4.918 R\u00e4umungsantr\u00e4ge an die Gerichtsvollzieher gestellt.[24] Das entspricht ann\u00e4hernd 20 R\u00e4umungen in Berlin pro Arbeitstag. Diese Zahl erscheint gerade vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben entschieden zu hoch.<\/p>\n<p>Obdachlosigkeit ist teuer. Wenn Hilfebed\u00fcrftige ihre Mietwohnung verlieren und nicht bei Angeh\u00f6rigen oder Freunden unterkommen, m\u00fcssen sie eine andere Unterkunft finden. Daf\u00fcr sind die Kosten durch die Grundsicherungstr\u00e4ger zu \u00fcbernehmen. Die Preise daf\u00fcr werden pro Nacht berechnet und \u00fcbersteigen selbst im Hostel die Angemessenheitsgrenzwerte f\u00fcr die monatlichen Unterkunftskosten deutlich. Ein Platz im Obdachlosenwohnheim ist kaum unter 1.000 Euro pro Person und Monat zu bekommen. F\u00fcr die Solidargemeinschaft ist es daher in der Regel weitaus g\u00fcnstiger, wenn der vorhandene Wohnraum gesichert werden kann.<\/p>\n<h5><span id=\"der-umgang-mit-mietschulden-durch-die-jobcenter\">Der Umgang mit Mietschulden durch die Jobcenter<\/span><\/h5>\n<p>Verlieren Leistungsberechtigte die Kontrolle \u00fcber ihre Mietschulden, nutzen sie oft das Angebot des Jobcenters, dass dieses die laufenden Mietzahlungen direkt an die Vermieter vornimmt. Das gew\u00e4hrt allen Seiten Sicherheit.<\/p>\n<p>Schwer nachvollziehbar ist dagegen, wie Jobcenter oft mit Verlangen auf \u00dcbernahme von Mietschulden umgehen. 2018 gingen bei den Berliner Jobcentern 6.121 Antr\u00e4ge auf Mietschulden\u00fcbernahme ein; bewilligt wurde knapp die H\u00e4lfte.[25] In einigen Stadtbezirken lag die Bewilligungsquote bei \u00fcber 75\u00a0%, in Neuk\u00f6lln nur bei\u00a013,6 %, wobei \u00fcberhaupt nur 30\u00a0% der Antr\u00e4ge bearbeitet wurden, w\u00e4hrend die Bearbeitungsquote in den anderen Stadtbezirken bei 80\u00a0% lag.[26] Dies bedeutet, dass auch in den anderen Stadtbezirken im Schnitt jeder f\u00fcnfte Antrag nicht bearbeitet wurde. Sicherlich ist nicht jedem Verlangen auf Mietschulden\u00fcbernahme stattzugeben. Wer wiederholt die ihm f\u00fcr die KdUH durch die Solidargemeinschaft bereit gestellten Mittel f\u00fcr andere Zwecke einsetzt und entstehende Mietschulden nicht mehr unter Kontrolle bringt, muss mit sehr begrenztem Verst\u00e4ndnis rechnen. Dass eine Vielzahl von Antr\u00e4gen durch die Sozialbeh\u00f6rden jedoch nicht zeitnah bearbeitet wird, erscheint angesichts der verfassungsrechtlichen Vorgaben inakzeptabel.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"mietverteuerung-bewirkt-hilfebeduerftigkeit\">Mietver&shy;teu&shy;e&shy;rung bewirkt Hilfe&shy;be&shy;d&uuml;rf&shy;tig&shy;keit<\/span><\/h2>\n<p>Ein weiteres Problem zunehmender Wohnungsknappheit und \u2013 damit verbunden \u2013 steigender Mietkosten besteht darin, dass Wohnraum auch f\u00fcr Erwerbst\u00e4tige teurer wird, die allein wegen der steigenden Unterkunftskosten in die Situation der Hilfebed\u00fcrftigkeit geraten k\u00f6nnen. Die Ausrichtung der Wohnungswirtschaftspolitik seit den 1980er Jahren, dem Markt und dem Gewinnstreben die Gestaltung der Wohnungssituation zu \u00fcberlassen und daf\u00fcr einkommensschwachen Haushalten Sozialleistungen einzur\u00e4umen, hat das Wohnungsproblem nicht l\u00f6sen k\u00f6nnen. Dies gilt praktisch f\u00fcr alle gr\u00f6\u00dferen St\u00e4dte in der Bundesrepublik. Auf der anderen Seite sind die aus Wohnungseigentum generierten Gewinne h\u00e4ufig steuerfinanziert. Auf ca. 1.650.000 Mietwohnungen in Berlin kamen im Dezember 2017 ca. 370.000 Haushalte mit Grundsicherungsleistungen.[27] Ein F\u00fcnftel der in Berlin zu zahlenden Mieten sind mithin weitgehend steuerfinanziert. Dabei ist das Wohngeld noch gar nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<h5><span id=\"resuemee\">Res&uuml;mee<\/span><\/h5>\n<p>Nehmen wir ernst, dass das Recht auf Wohnung ein wichtiger Teil des Grundrechts auf ein menschenw\u00fcrdiges Existenzminimum ist, m\u00fcssen die rechtlichen Vorgaben und der Umgang mit dem Wohnungsproblem neu justiert werden. Menschenw\u00fcrde kommt jedem Menschen zu. Sie kann auch denjenigen nicht abgesprochen werden, die aufgrund eigenen schuldhaften Verhaltens in Not geraten.[28] Die Akzeptanz der Menschenw\u00fcrde und der Souver\u00e4nit\u00e4t jedes Einzelnen schlie\u00dft nicht aus, dass Betroffene Konsequenzen f\u00fcr eigene Fehler zu tragen haben. Mit der Menschenw\u00fcrde ist es aber nicht zu vereinbaren, dass Leben und Gesundheit der Betroffenen gef\u00e4hrdet, ihre soziale Ausgrenzung bef\u00f6rdert und die Chancen auf ein selbstbestimmtes, teilhabegetragenes Leben ohne Abh\u00e4ngigkeit von Leistungen der Solidargemeinschaft stark minimiert oder gar ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeiten, den Verlust angemessenen Wohnraums durchzusetzen, m\u00fcssen \u00fcberdacht werden. Auch ordentliche mietschuldenbedingte K\u00fcndigungen sollten abwendbar sein.<\/p>\n<p>Unter dem Aspekt der Teilhabe sollte diskutiert werden, wie die Angemessenheit f\u00fcr Wohnraum klarer definiert werden kann. Das bisherige System der Angemessenheitspr\u00fcfung ist ein Besch\u00e4ftigungsprogramm f\u00fcr die Jobcenter und die Sozialgerichte. Dabei sollte das Referenzsystem des Wohngeldes nicht nur als Notl\u00f6sung verstanden werden, zumal bis 2004 die Unterkunftsleistungen in der Sozialhilfe als pauschaliertes Wohngeld erbracht wurden.<\/p>\n<p>Zudem ist zu \u00fcberlegen, welche wirtschaftlichen und rechtlichen Instrumente eingesetzt werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen, um zu verhindern, dass zu Lasten der Solidargemeinschaft aus den Kosten f\u00fcr die Unterkunft hilfebed\u00fcrftiger Menschen spekulationsbegr\u00fcndeter Profit gezogen wird; und umgekehrt, dass steigende Unterkunftskosten Erwerbst\u00e4tige zu Hilfebed\u00fcrftigen im Bereich der sozialen Grundsicherung machen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sollte in Betracht gezogen werden, (wieder) staatliche Instrumente der Wohnraumvermittlung zu installieren. Sicherlich wird man sagen k\u00f6nnen, dass ein Einpersonenhaushalt in Berlin mit einer Wohnfl\u00e4che von \u00fcber 100 m\u00b2 und einer Monatsmiete von \u00fcber 1.000 Euro unangemessen ist. Die Chancen f\u00fcr den Betroffenen, eine angemessene Wohnung selbst zu finden, sind jedoch \u00e4u\u00dferst gering. Im fraglichen Wohnungsmarktsegment, das j\u00e4hrlich nur ca. 1000 Angebote bereith\u00e4lt, konkurrieren nicht nur die 33.000 Haushalte mit &#8222;kostengesenkten&#8220; Grundsicherungsleistungen, sondern auch die Singles mit geringem Erwerbseinkommen sowie Studierende und Auszubildende. Schlicht die Leistungen abzusenken und abzuwarten, bis der Gerichtsvollzieher die Wohnung r\u00e4umt, kann nicht die richtige L\u00f6sung sein. Sinnvoller w\u00e4re, den Betroffenen gezielt zu helfen, etwa auch \u00fcber die Vermittlung eines (Ring-) Tauschs, womit inzwischen st\u00e4dtische Wohnungsgesellschaften begonnen haben. Schlie\u00dflich ist zu bedenken, dass viele Grundsicherungsberechtigten auch aus verschiedenen anderen Gr\u00fcnden nicht nur der finanziellen Unterst\u00fctzung bed\u00fcrfen. Ihnen diese gerade bei der Wohnungssuche zu versagen, leuchtet nicht ein. Das Sozialgesetzbuch ist so konzipiert, dass die Jobcenter den Hilfebed\u00fcrftigen f\u00fcr deren Teilhabe die erforderliche Unterst\u00fctzung als direkte Hilfe, aber auch als Hilfe zur Selbsthilfe angedeihen lassen sollen.<\/p>\n<p><b>GUNTER RUDNIK<\/b><i>\u00a0studierte an der Universit\u00e4t Leipzig Jura. Anschlie\u00dfend absolvierte er das Referendariat in Hannover. 1997 wurde er am Sozialgericht Berlin Richter. Er war von 2006 bis 2008 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundessozialgericht. Seit 2013 ist er Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Seit 2011 ist er Lehrbeauftragter der Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht Berlin in einem Masterstudiengang und lehrt die Einf\u00fchrung in die Rechtsmethodik und das Sozialrecht.<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h2>\n<p>1 Berliner Zeitung vom 22.11.2019, S. 1.<\/p>\n<p>2 Ebd.<\/p>\n<p>3 Das meint das BVerfG: Beschl\u00fcsse v. 10.10.2017, 1 BvR 617\/14 RdNr. 16, und 06.10.2017, 1 BvL 2\/15.<\/p>\n<p>4 So z.B. auch die ostdeutschen Landesverfassungen sowie Art. 106 Abs. 1 der VerfBAY: &#8222;Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.&#8220;<\/p>\n<p>5 BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1\/09, RdNr. 135.<\/p>\n<p>6 A.a.O., RdNr. 136.<\/p>\n<p>7 BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017, 1 BvR 1910\/12, RdNr. 16.<\/p>\n<p>8 Ebd.<\/p>\n<p>9 BSG, Urteil vom 29.08.2019, B 14 AS 43\/18 R, RdNr. 31.<\/p>\n<p>10 Berliner Senatsverwaltung f\u00fcr Stadtentwicklung und Wohnen, Wohnraumbedarfsbericht 2019, S. 26f.<\/p>\n<p>11 AV Wohnen 2018 Anlage 1 Ziff. 3.<\/p>\n<p>12 \u00a7 22a SGB II.<\/p>\n<p>13 Wohnraumbedarfsbericht 2019 (a.a.O.), S. 40.<\/p>\n<p>14 Berliner Zeitung vom 03.12.2019, S. 14.<\/p>\n<p>15 Wohnraumbedarfsbericht 2019 (a.a.O.), S. 30.<\/p>\n<p>16 Ebd. S. 52.<\/p>\n<p>17 Ebd. S. 54.<\/p>\n<p>18 Ebd. S. 54 f.<\/p>\n<p>19 Berliner Zeitung vom 03.12.2019, S. 14.<\/p>\n<p>20 Berliner Zeitung vom 22.11.2019, S. 1.<\/p>\n<p>21 Ebd., S. 2 unter Verweis auf eine Studie von Holm aus dem Jahr 2015.<\/p>\n<p>22 \u00a7 569 Abs. 3 Ziff. 2 BGB.<\/p>\n<p>23 Berliner Zeitung vom 22.11.2019, S. 2.<\/p>\n<p>24 Berliner Zeitung vom 04.12.2019, S. 2\/3.<\/p>\n<p>25 Berliner Zeitung vom 03.12.2019, S. 14.<\/p>\n<p>26 Ebd.<\/p>\n<p>27 Wohnraumbedarfsbericht 2019 (a.a.O.), S. 44, 50.<\/p>\n<p>28 BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 (Sanktionen).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2973,7],"tags":[716,667],"autoren":[194],"publikationen":[876],"class_list":["post-8507","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-armut","category-sozialpolitik","tag-soziale-grundrechte","tag-vorgaenge-artikel","autoren-gunter-rudnik","publikationen-876"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Soziale Grundsicherung und das Recht auf Wohnen Wohnungsknappheit und steigende Mieten \u0096 besondere Herausforderung f\u00fcr Grundsicherungsberechtigte - 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