{"id":8510,"date":"2020-03-24T21:00:00","date_gmt":"2020-03-24T20:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/dokumentation-gutachten-zu-verfassungsfragen-der-vergesellschaftung-von-wohnraum-1\/"},"modified":"2025-08-19T15:22:05","modified_gmt":"2025-08-19T13:22:05","slug":"dokumentation-gutachten-zu-verfassungsfragen-der-vergesellschaftung-von-wohnraum-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/228\/publikation\/dokumentation-gutachten-zu-verfassungsfragen-der-vergesellschaftung-von-wohnraum-1\/","title":{"rendered":"Dokumentation: Gutachten zu Verfassungsfragen der Vergesellschaftung von Wohnraum"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge 228 (Heft 4\/2019), S. 59-71<\/p>\n<p><i>Das von der Berliner Initiative &#8222;<\/i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen<i>&#8220; in Gang gesetzte Volksbegehren hat einen regelrechten Gutachtenkrieg entfacht. Immerhin ist Artikel\u00a015 Grundgesetz, auf den sich die Initiative st\u00fctzt, bisher noch nie angewandt worden. Es gibt mithin noch keinerlei Rechtsprechung zur Reichweite dieser Sozialisierungserm\u00e4chtigung und zur H\u00f6he der Entsch\u00e4digung der Eigent\u00fcmer_innen. Die Mehrheit der bisher vorliegenden Gutachten h\u00e4lt die beabsichtigte Sozialisierung indessen f\u00fcr im Grundsatz verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig und verweist auch darauf, dass unsere Verfassung keineswegs eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he des Verkehrswertes der Grundst\u00fccke vorschreibt (was vermutlich den Berliner Haushalt sprengen w\u00fcrde).<\/i><\/p>\n<p><i>Im Folgenden dokumentieren wir Ausz\u00fcge aus zweien dieser Gutachten: Der Berliner Rechtsanwalt <\/i>Dr. Reiner Geulen<i> schildert die historischen Hintergr\u00fcnde des Artikel 15. <\/i>Prof. Dr. Joachim Wieland<i>, Staatsrechtler an der Deutschen Universit\u00e4t f\u00fcr Verwaltungswissenschaften Speyer, nimmt sich der Thematik in ihrer ganzen Breite einschlie\u00dflich der Vereinbarkeit der Sozialisierung mit dem europ\u00e4ischen Unionsrecht an und setzt sich mit den Einw\u00e4nden gegen diese Ma\u00dfnahme auseinander. Die Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vergesellschafteten Wohnungsunternehmen, so das Gutachten, d\u00fcrfe &#8222;<\/i>nach Sinn und Zweck des Artikel 15 GG deutlich unterhalb des Marktwertes<i>&#8220; angesetzt werden. Angemerkt sei hier, dass Wieland den Artikel 15 GG im angesehenen Grundgesetzkommentar des Herausgebers Horst Dreier erl\u00e4utert hat und nicht zuletzt deshalb als hervorragender Kenner der Materie gelten kann.<\/i><\/p>\n<p><i>Martin Kutscha<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"rechtsanwalt-dr-reiner-geulen\">Rechts&shy;an&shy;walt Dr. Reiner Geulen<\/span><\/h5>\n<p>Volksentscheid zur Vergesellschaftung gro\u00dfer Wohnimmobilien in Berlin<\/p>\n<p>Rechtliche Stellungnahme erstattet im Auftrage der Senatsverwaltung f\u00fcr Stadtentwicklung und Wohnen<\/p>\n<h5><span id=\"i-die-vergesellschaftung-art-15-gg\">I. Die Verge&shy;sell&shy;schaf&shy;tung (Art. 15 GG)<\/span><\/h5>\n<p>Nach Art. 15 GG k\u00f6nnen Grund und Boden, Natursch\u00e4tze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung in Gemeineigentum oder eine andere Form der Gemeinwirtschaft \u00fcberf\u00fchrt werden. Erforderlich ist ein formelles Gesetz, das Art und Ausma\u00df der Entsch\u00e4digung regelt. Eine Vergesellschaftung aufgrund des Art. 15 GG ist bisher weder vom Bund, noch von einem Land praktiziert worden. Aus diesem Grund gibt es auch praktisch keine Rechtsprechung zu dieser Bestimmung; entschieden hat das Bundesverfassungsgericht lediglich, dass Art. 15 GG es dem weiten gesetzgeberischen Ermessen \u00fcberl\u00e4sst, ob und in welchem Umfang er von seinem Sozialisierungsrecht Gebrauch macht. In seinem Urteil vom 07. Mai 1961 (betreffend die Teilprivatisierung des Volkswagenwerks) hat das Bundesverfassungsgericht folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#8222;Aus Art. 15 GG ergibt sich kein Hindernis f\u00fcr die Privatisierung des Volkswagenwerkes. Diese Norm enth\u00e4lt keinen Verfassungsauftrag zur Sozialisierung, sondern nur die Erm\u00e4chtigung dazu an den Gesetzgeber. Ob und in welchem Umfang dieser davon Gebrauch macht, muss seiner politischen Entscheidung \u00fcberlassen bleiben.&#8220; [1]<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Es ist zur Entstehungsgeschichte des Art. 15 GG und zur systematischen Stellung dieser Bestimmung im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes in K\u00fcrze folgendes auszuf\u00fchren:<\/p>\n<p>Verfassungshistorisch wurzelt Art.\u00a015 GG in Art.\u00a0155 f. der Weimarer Reichsverfassung (WRV). [Art.]\u00a0155 Abs. 2 WRV besagte explizit: &#8222;<i>Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbed\u00fcrfnisses [\u2026] n\u00f6tig ist, kann enteignet werden.&#8220;<\/i> [2] Die Regelung der Vergesellschaftung in der Weimarer Verfassung selbst entstand, als Regierungspl\u00e4ne zur Sozialisierung der Bereiche des Kohlebergbaus und Energieerzeugung sich verdichteten und auf Grundlage der Ergebnisse einer Sozialisierungskommission schlie\u00dflich in einem Sozialisierungsgesetz m\u00fcndeten. Hintergrund der Vergesellschaftungsvorst\u00f6\u00dfe waren Erfahrungen mit der Kriegswirtschaft im Zusammenhang mit dem 1. Weltkrieg sowie aufkeimende sozialistische Ideen. [3] Auf Grundlage des Sozialisierungsgesetzes ergingen sodann das Kohlewirtschaftsgesetz und das Kaliwirtschaftsgesetz, in Planung befanden sich in der Weimarer Republik zudem entsprechende Gesetze zur Elektrizit\u00e4tswirtschaft und zur Eisenwirtschaft. [4]<\/p>\n<p>Art. 15 GG er\u00f6ffnet einen dauerhaften Hebel zur Gestaltung der Sozialordnung und ist Ausdruck der Kompromissfindung im Parlamentarischen Rat zwischen sozialistischen und kapitalistischen Str\u00f6mungen, weshalb die Bestimmung nur im verfassungshistorischen und politischen Kontext des Jahres 1949 begriffen werden kann. Auf der einen Seite stritten im Rat Sozialdemokraten f\u00fcr die Sozialisierung, w\u00e4hrend Konservative und Liberale eine auf Privateigentum basierende Wirtschaftsordnung verfolgten. F\u00fcr die SPD-Fraktion war die Einbindung der Sozialisierung in das Grundgesetz von entscheidender Bedeutung. [5] Art.\u00a015 GG war f\u00fcr die SPD der tragende Grund, dem Gesamtwerk des Grundgesetzes zustimmen zu k\u00f6nnen. [6]<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon bestand aber auch f\u00fcr die CDU der Grundkonsens \u00fcber die Sinnhaftigkeit einer Sozialisierungserm\u00e4chtigung. Ein ungel\u00f6ster rechtspolitischer Grundkonflikt lag dahingehend nicht vor.[7] Durch eine sich verst\u00e4rkende Orientierung der CDU hin zur marktwirtschaftlichen Ordnung und Vorbehalte der westlichen Alliierten bestand eine Mischung aus Offenheit und Skepsis zur Sozialisierung im Rahmen der Entstehung von Art. 15 GG. Die Unterscheide der Positionen von SPD und CDU waren gleichwohl im Rahmen der Arbeit des parlamentarischen Rates marginal.[8]<\/p>\n<p>Der Wortlaut &#8222;Grund und Boden&#8220; des Art. 15 S. 1 GG tauchte im Verfassungsentwurf (Art. 18 HcHE) noch nicht auf, wurde dann aber im Rahmen der Arbeit des Parlamentarischen Rates mit aufgenommen.[9]<\/p>\n<p>Dass Art. 15 GG bisher weder im Bund noch in einem Land angewandt wurde, hatte vor allem politische Gr\u00fcnde, die mit der Entwicklung der Bundesrepublik zusammen hingen.<\/p>\n<p>Zum einen nahm die wirtschaftspolitische Entwicklung der Bundesrepublik nach 1949 einen Verlauf, der Vergesellschaftungen i.S. des Art. 15 GG ausschloss. Seit Ende der 50er-Jahre schwenkte dar\u00fcber hinaus die SPD auf diesen Kurs ein, so dass die Sozialisierungsoption ihren st\u00e4rkten politischen Bef\u00fcrworter verlor. Und schlie\u00dflich gab es nach 1990 angesichts der Erfahrungen mit einer Staatswirtschaft in der DDR erstrecht keine Stimmen f\u00fcr die Anwendung des Art. 15 GG.<\/p>\n<p>Die wirtschaftspolitischen Frontdebatten der 50er- und 60er-Jahre zu der Frage &#8222;<i>kapitalistische oder sozialistische Wirtschaftsordnung<\/i>&#8220; sind daher obsolet. Die extreme Rechtsposition, ob Art. 15 GG die Einf\u00fchrung einer sozialistischen Wirtschaftsordnung erm\u00f6glicht, wird ohnehin in der verfassungsrechtlichen Diskussion von niemandem vertreten. Im \u00dcbrigen zielt der Volksentscheid nach den gegenw\u00e4rtig vorliegenden Informationen nicht auf grundlegende wirtschaftspolitische Eingriffe, sondern vielmehr ausschlie\u00dflich darauf, unter bestimmten Voraussetzungen Wohnraum zu vergesellschaften.<\/p>\n<h5><span id=\"prof-dr-joachim-wieland-llm\">Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M.<\/span><\/h5>\n<p>Verfassungsfragen der Vergesellschaftung von Wohnraum<\/p>\n<p>Rechtsgutachten f\u00fcr die Bundestagsfraktion DIE LINKE und die Fraktion Die Linke im Abgeordnetenhaus von Berlin<\/p>\n<h5><span id=\"a-gutachtenauftrag\">A. Gutach&shy;ten&shy;auf&shy;trag<\/span><\/h5>\n<p>Unter dem Eindruck stark steigender Mieten hat sich in Berlin unter dem Namen &#8222;<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen<\/i>&#8220; eine Initiative gebildet. Ihr Ziel ist es, die Stadt Berlin durch ein Volksbegehren und einen Volksentscheid dazu zu bewegen Wohnimmobilien gro\u00dfer Wohnungsunternehmen zu sozialisieren. Die Fraktionen der Partei DIE LINKE im Bundestag und im Abgeordnetenhaus von Berlin sind bestrebt, Klarheit \u00fcber die rechtlich relevanten Vorgaben f\u00fcr eine solche Vergesellschaftung zu gewinnen. [&#8230;]<\/p>\n<p>Im Mittelpunkt des Rechtsgutachtens stehen folgende Fragestellungen:<\/p>\n<ul>\n<li>W\u00e4re ein Gesetz zur Sozialisierung von Wohnraum nach Vorstellung der Initiative &#8222;Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen&#8220; mit dem Grundgesetz, insbesondere der f\u00f6deralen Kompetenzordnung, der sog. Schuldenbremse und den Art. 14 und 15 Grundgesetz sowie der Verfassung von Berlin vereinbar?<\/li>\n<li>Wie w\u00e4re im Falle eines Gesetzes zur Sozialisierung von Wohnraum nach Vorstellung der Initiative &#8222;Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen&#8220; die Entsch\u00e4digung der Wohnungsunternehmen verfassungsgem\u00e4\u00df auszugestalten?<\/li>\n<li>W\u00e4re ein Gesetz zur Sozialisierung von Wohnraum nach Vorstellung der Initiative &#8222;Deutsche Wohnen etc. enteignen&#8220; mit dem Recht der Europ\u00e4ischen Union vereinbar?<\/li>\n<li>Sollte die f\u00fcr Inneres zust\u00e4ndige Senatsverwaltung den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens dem Verfassungsgerichtshof von Berlin vorlegen, wie weit ginge die Pr\u00fcfungsbefugnis des Gerichts?<\/li>\n<\/ul>\n<h5><span id=\"b-sachverhalt\">B. Sachverhalt<\/span><\/h5>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<h5><span id=\"c-rechtliche-bewertung\">C. Rechtliche Bewertung<\/span><\/h5>\n<p>Das Gesetz m\u00fcsste in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen (I.) und auch sonst mit dem Grundgesetz (II.) sowie mit der Verfassung von Berlin (III.) vereinbar sein.<\/p>\n<h5><span id=\"i-gesetzgebungskompetenz-des-landes\">I. Gesetz&shy;ge&shy;bungs&shy;kom&shy;pe&shy;tenz des Landes<\/span><\/h5>\n<p>Die L\u00e4nder haben gem\u00e4\u00df Art. 70 Abs. 1 GG das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.<\/p>\n<p>Eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes f\u00fcr ein Vergesellschaftungsgesetz ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG. Danach erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf die \u00dcberf\u00fchrung von Grund und Boden, von Natursch\u00e4tzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die L\u00e4nder gem\u00e4\u00df Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Da der Bund bislang kein Gesetz zur \u00dcberf\u00fchrung von Grund und Boden in eine Form der Gemeinwirtschaft erlassen hat,[10] hat das Land Berlin die Befugnis zum Erlass des vorgeschlagenen Gesetzes zur Vergesellschaftung von Grund und Boden.<\/p>\n<h5><span id=\"ii-vereinbarkeit-mit-dem-grundgesetz-im-uebrigen\">II. Verein&shy;bar&shy;keit mit dem Grundgesetz im &Uuml;brigen<\/span><\/h5>\n<p>Zentrale Vorschrift f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Vereinbarkeit des mit dem Volksbegehren angestrebten Gesetzes mit dem Grundgesetz ist Art. 15 GG (1.).<\/p>\n<p>1. Vereinbarkeit des Gesetzes mit Art. 15 GG<\/p>\n<p>a. Erm\u00e4chtigung zur Sozialisierung<\/p>\n<p>Art. 15 GG erh\u00e4lt eine Erm\u00e4chtigung zur Sozialisierung an den Gesetzgeber. Von seiner politischen Entscheidung h\u00e4ngt es ab, ob und in welchem Umfang er von dieser Erm\u00e4chtigung Gebrauch macht und zu einer Eigentumsneuordnung in sozialisierungsf\u00e4higen Wirtschaftszweigen schreitet.[11] Die Sozialisierung geh\u00f6rt zu den traditionellen Beschr\u00e4nkungen des Eigentums und ist vom Grundgesetz in Art. 15 GG ausdr\u00fccklich zugelassen.[12] Das Grundgesetz garantierte weder die wirtschaftspolitische Neutralit\u00e4t der Regierungs- und Gesetzgebungsgewalt noch eine nur mit marktkonformen Mitteln zu steuernde &#8222;soziale Marktwirtschaft&#8220;.[13]<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber muss zwar die Grundrechte beachten, darf in ihrem Rahmen jedoch jede ihm sachgem\u00e4\u00df erscheinende Wirtschaftspolitik verfolgen. Ihm kommt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu,[14] die bis zur Vergesellschaftung reicht. Indem Art. 15 GG ausdr\u00fccklich klarstellt, dass auch eine \u00dcberf\u00fchrung von Grund und Boden, Natursch\u00e4tzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft mit den Grundrechten vereinbar ist, zeigt er, welchen Spielraum die Grundrechte der politischen Gestaltung lassen.[15]<\/p>\n<p>b. Grund und Boden<\/p>\n<p>Als Gegenstand der Vergesellschaftung nennt Art. 15 GG Grund und Boden. Erfasst werden Grundst\u00fccke nebst ihren Bestandteilen und Zubeh\u00f6r.[16] Zum Grund und Boden geh\u00f6ren folglich auch Grundst\u00fccke, auf denen sich Geb\u00e4ude und Mietwohnungen befinden.[17] Nach einer auf Ernst Rudolf Huber zur\u00fcckgehenden Literaturmeinung soll ein Grundst\u00fcck, auf dem ein Wirtschaftsunternehmen Geb\u00e4ude errichtet hat, nur dann von Art. 15 GG erfasst werden, wenn das Unternehmen selbst sozialisiert werden k\u00f6nnte.[18]<\/p>\n<p>Diese Auffassung vermag nicht zu \u00fcberzeugen, weil keinerlei rechtliche oder tats\u00e4chliche Hindernisse ersichtlich sind, die bei einer entsprechenden gesetzlichen Regelung einer Vergesellschaftung allein des Grundst\u00fccks eines Wirtschaftsunternehmens entgegenst\u00fcnden, zumal auch weder Wortlaut noch Systematik noch Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte f\u00fcr die restriktive Interpretation geben.[19]<\/p>\n<p>Zwischen Grund und Boden auf der einen und einem auf einem Grundst\u00fcck angesiedelten Unternehmen ist zu unterscheiden. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Privilegierung von Unternehmensgrundst\u00fccken sind nicht ersichtlich.[20] Wohnimmobilien in Berlin sowie die Grundst\u00fccke, auf denen sie errichtet sind, geh\u00f6ren also zu Grund und Boden im Sinne von Art. 15 GG.<\/p>\n<p>Das mit dem Volksbegehren angestrebte Vergesellschaftungsgesetz, das das Abgeordnetenhaus gegebenenfalls beschlie\u00dfen m\u00fcsste, m\u00fcsste konkret festlegen, welcher Grund und Boden in Gemeineigentum \u00fcberf\u00fchrt werden soll. Die auf den erfassten Grundst\u00fccken errichteten Geb\u00e4ude werden als rechtliche Bestandteile der Grundst\u00fccke in Ermangelung einer abweichenden rechtlichen Regelung automatisch mit in Gemeineigentum \u00fcberf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die vorgeschlagene Auswahl der betroffenen Wohnungsunternehmen danach, ob sie \u00fcber mindestens 3000 Wohnungen verf\u00fcgen, erlaubt dem Gesetzgeber eine konkrete Abgrenzung. Das Abgeordnetenhaus m\u00fcsste in seinem Gesetz auch sicherstellen, dass alle Wohnungsgesellschaften, die in einem Konzern gesellschaftsrechtlich zusammengefasst sind, vom Eigentum der Gesellschaften in Gemeineigentum \u00fcberf\u00fchrt werden. Da die \u00dcberf\u00fchrung durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsakt erfolgt, muss das Gesetz insoweit detaillierte Regelungen unter Beachtung der Vorgaben im Volksbegehren enthalten. Geregelt werden muss auch die konkrete H\u00f6he der angemessenen Entsch\u00e4digung, gegebenenfalls das Verfahren zur Ermittlung ihrer H\u00f6he. Auch die Organisationsstruktur der neu zu errichtenden Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts sollte im Vergesellschaftungsgesetz festgelegt sein.<\/p>\n<p>c. \u00dcberf\u00fchrung in Gemeinwirtschaft<\/p>\n<p>Das Gesetz, das Gegenstand des Volksbegehrens ist, m\u00fcsste eine \u00dcberf\u00fchrung der Wohnimmobilien sowie der zugeh\u00f6rigen Grundst\u00fccke in Gemeinwirtschaft vorsehen. Art. 15 GG sieht in der \u00dcberf\u00fchrung in Gemeinwirtschaft den Oberbegriff, unter den auch die gesondert genannte \u00dcberf\u00fchrung in Gemeineigentum f\u00e4llt.[21] Die \u00dcberf\u00fchrung in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zum Zwecke der Vergesellschaftung ist als rechtliche Umschreibung der Sozialisierung zu verstehen.[22]<\/p>\n<p>Vergesellschaftung bedeutet, dass das f\u00fcr eine Marktwirtschaft typische Handeln mit eigenn\u00fctziger Gewinnerzielungsabsicht abgel\u00f6st werden soll durch eine wirtschaftliche Bet\u00e4tigung, die auf die Bed\u00fcrfnisbefriedigung im Interesse der Allgemeinheit ausgerichtet ist.[23] In diesem Sinne ist auch der Begriff der Gemeinwirtschaft zu verstehen, der in Art. 15 GG als Oberbegriff zum Gemeineigentum erscheint. Gemeinwirtschaftliches Handeln bem\u00fcht sich um eine Bedarfsdeckung ohne den zus\u00e4tzlichen Anreiz des Gewinnstrebens.[24]<\/p>\n<p>Die Ordnung der Wirtschaft kann neben marktwirtschaftlichen auch gemeinwirtschaftliche Elemente enthalten.[25] Gemeineigentum zeichnet sich dadurch aus, dass nicht einzelne Individuen, sondern die Allgemeinheit \u2013 konstituiert im Staat, in den Kommunen oder in anderen Organisationseinheiten des \u00f6ffentlichen Rechts wie einer Anstalt \u2013[26] Tr\u00e4ger des Eigentumsrechts ist. Mit dem Wechsel des Rechtstr\u00e4gers muss auch eine Ver\u00e4nderung des Wirtschaftens verbunden sein: Die Bet\u00e4tigung der \u00f6ffentlichen Hand darf nicht rein erwerbswirtschaftlich sein.[27]<\/p>\n<p>Da das mit dem Volksbegehren geforderte Gesetz zur Vergesellschaftung von Grund und Boden die \u00dcberf\u00fchrung von Wohnimmobilien in Gemeineigentum zum Zwecke der Vergesellschaftung Art. 15 GG regeln und eine neu zu schaffende Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts die Verwaltung der in Gemeineigentum \u00fcberf\u00fchrten Best\u00e4nde \u00fcbernehmen soll, sind auch insoweit die Voraussetzungen der Verfassung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die \u00dcberf\u00fchrung in Gemeineigentum zum Zwecke der Vergesellschaftung setzt voraus, dass das Eigentum an den betroffenen Grundst\u00fccken von den Wohnungsunternehmen auf die zu errichtende selbst\u00e4ndige Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts \u00fcberf\u00fchrt und der Eigentums\u00fcbergang im Grundbuch eingetragen wird. Zugleich muss gesetzlich festgelegt werden, dass die Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, sondern eine Bed\u00fcrfnisbefriedigung im Sinne der Allgemeinheit in Form einer sozialen Wohnungsversorgung anstrebt.<\/p>\n<p>d. &#8222;Vergesellschaftungsreife&#8220;<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>e. Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit<\/p>\n<p>Weiter wird in der Literatur gefordert, dass eine Vergesellschaftung den Anforderungen des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit entsprechen m\u00fcsse.[28] Dem wird zu Recht entgegengehalten, dass die Sozialisierungserm\u00e4chtigung ihre materiellen Grenzen allein im Katalog der sozialisierungsf\u00e4higen G\u00fcter und in dem durch das Sozialisierungsziel &#8222;Gemeinwirtschaft&#8220; definierten Zweck findet.[29]<\/p>\n<p>Das Grundgesetz enth\u00e4lt in Art. 15 GG selbst die Konkretisierung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Legitimer Zweck der \u00dcberf\u00fchrung in Gemeinwirtschaft ist die Vergesellschaftung. Daf\u00fcr ist die \u00dcberf\u00fchrung in Gemeineigentum geeignet und erforderlich. Sie wird von der Verfassung grunds\u00e4tzlich auch als zumutbar angesehen, weil sie gegen Entsch\u00e4digung erfolgt. Durner ist deshalb zuzustimmen, dass sich die Angemessenheitspr\u00fcfung lediglich auf die Modalit\u00e4ten der sozialen Sicherung beziehen kann und nur eine Verletzung vorliegt, wenn im konkreten Einzelfall eine mildere Form der Vergesellschaftung die vorgesehene Zwecke in gleicher Weise erf\u00fcllt.[30]<\/p>\n<p>Das mit dem Volksbegehren angestrebte Gesetz dient dem von der Verfassung selbst anerkannten legitimen Zweck der Vergesellschaftung von Grund und Boden einschlie\u00dflich der Wohnimmobilien. Die \u00dcberf\u00fchrung in Gemeineigentum ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Ein milderes Mittel zur Erreichung der Vergesellschaftung ist nicht ersichtlich. Die zwingende Entsch\u00e4digung sichert die Zumutbarkeit der \u00dcberf\u00fchrung in Gemeineigentum f\u00fcr die Betroffenen.<\/p>\n<p>f. Entsch\u00e4digung<\/p>\n<p>Art. 15 Satz 2 GG verweist bez\u00fcglich der H\u00f6he der Entsch\u00e4digung auf Art. 14 Abs. 3 S\u00e4tze 3 und 4 GG. Danach h\u00e4ngt die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung von einer gerechten Abw\u00e4gung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten ab. Sie muss keinesfalls notwendig am Verkehrswert orientiert sein. Andernfalls w\u00e4re entgegen dem ausdr\u00fccklichen Zweck des Art. 15 GG eine Vergesellschaftung praktisch kaum m\u00f6glich.[31] Hier kann nichts anderes gelten als bei der Enteignung gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 GG. Insoweit geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass eine &#8222;starre, allein am Marktwert orientierte Entsch\u00e4digung&#8220; dem Grundgesetz fremd sei und der Gesetzgeber &#8222;je nach den Umst\u00e4nden vollen Ersatz, auch eine darunterliegende Entsch\u00e4digung bestimmen&#8220; k\u00f6nne.[32]<\/p>\n<p>Das Abw\u00e4gungsgebot des Art.\u00a014 Abs.\u00a03 Satz 3 GG, auf das Art.\u00a015 Satz\u00a02 GG verweist, erm\u00f6glicht es dem Gesetzgeber, &#8222;<i>auf situationsbedingte Besonderheiten des Sachverhalts und die Zeitumst\u00e4nde R\u00fccksicht zu nehmen<\/i>&#8222;, es kann ihn unter Umst\u00e4nden zu dieser R\u00fccksichtnahme sogar zwingen. Die Enteignungsentsch\u00e4digung soll Ergebnis eines Interessenausgleichs sein und nicht einseitig die Interessen des Betroffenen \u2013 allerdings ebenfalls nicht einseitig die der Allgemeinheit \u2013 anerkennen.[33] Dementsprechend hat auch die Gro\u00dfe Kammer des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte [in] 2006 entschieden, dass &#8222;<i>bei berechtigten Zielen \u00f6ffentlichen Interesses, wie Ma\u00dfnahmen einer Wirtschaftsreform oder zur Herbeif\u00fchrung gr\u00f6\u00dferer sozialer Gerechtigkeit<\/i>&#8220; eine Entsch\u00e4digung unter dem vollen Marktwert ausreichend sein kann.[34] Diesen Anforderungen gen\u00fcgte das Volksbegehren, in dem es vorsieht, dass die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung im Gesetz zu regeln und nach Sinn und Zweck des Art. 15 GG deutlich unterhalb des Marktwertes anzusetzen ist. Wenn der Senat sich bei der geforderten Erarbeitung eines Vergesellschaftungsgesetzes an diese Vorgaben h\u00e4lt, gen\u00fcgt sein Gesetz den Anforderungen der Verfassung.<\/p>\n<p>2. Vereinbarkeit des Gesetzes mit Art. 12 GG<\/p>\n<p>Die von der Vergesellschaftung betroffenen Wohnungsunternehmen k\u00f6nnen nach der \u00dcberf\u00fchrung des Eigentums an ihren Wohnungen auf eine Anstalt \u00f6ffentlichen Rechts ihre Berufst\u00e4tigkeit in der bisherigen Form nicht weiter aus\u00fcben. Das ist unmittelbare Folge des Vergesellschaftungsgesetzes. Die Unternehmen k\u00f6nnen allerdings weiterhin als Wohnungsunternehmen t\u00e4tig werden, wenn sie neue Wohnungen erwerben oder bauen, solange sie die Vergesellschaftungsgrenze von 3.000 Wohnungen nicht erreichen. Es wird kein \u00f6ffentliches Monopol in der Wohnungswirtschaft errichtet, das Private von der Berufst\u00e4tigkeit als Wohnungsunternehmer ausschlie\u00dft. Die selbst\u00e4ndige unternehmerische Bet\u00e4tigung im sozialisierten Bereich der Wohnungswirtschaft bleibt rechtlich zul\u00e4ssig und praktisch m\u00f6glich. Das Land Berlin w\u00fcrde die Vergesellschaftung zwar zur gemeinwirtschaftlichen Wohnungsbewirtschaftung eines Segments des Wohnungsmarktes nutzen, au\u00dferhalb des vergesellschafteten Bereichs aber ein gewinnorientiertes Handeln auf dem Wohnungsmarkt weiter zulassen. Diese Einschr\u00e4nkung der Berufsfreiheit ist verfassungsgem\u00e4\u00df, weil Art. 15 GG als lex specialis der Berufsfreiheit des Art. 12 GG vorgeht, soweit die Erm\u00e4chtigung zur Vergesellschaftung reicht.[35]<\/p>\n<p>3. Verbot von Einzelfallgesetzen<\/p>\n<p>Ein Gesetz, das ein Grundrecht einschr\u00e4nkt, muss gem\u00e4\u00df Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG allgemein und nicht nur f\u00fcr den Einzelfall gelten. Indem Art. 15 GG eine Sozialisierung nur durch ein Gesetz zul\u00e4sst, enth\u00e4lt er eine vorrangige Spezialregelung. Das zeigt der Vergleich mit Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, der eine Enteignung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Legalenteignung wegen der begrenzten Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten nur ausnahmsweise zul\u00e4ssig.[36]<\/p>\n<p>Im Regelfall erfolgt eine Enteignung also auf der Grundlage eines allgemeinen Gesetzes im Einzelfall durch eine Administrativentscheidung. Diesen Weg sieht Art.\u00a015 GG gerade nicht vor, sondern verlangt eine Sozialisierung durch Gesetz. Das schlie\u00dft eine allgemeine Regelung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG aus. Jede Sozialisierung muss durch ein auf den jeweiligen Fall ausgerichtetes Gesetz erfolgen. Kraft Verfassung gilt das Verbot eines Einzelfallgesetzes nicht.[37] Genau diesen Weg sieht das Volksbegehren in Berlin vor.<\/p>\n<p>4. Allgemeiner Gleichheitssatz<\/p>\n<p>Das mit dem Volksbegehren angestrebte Gesetz ist auch mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden behandelt werden. Weder darf wesentlich Gleiches willk\u00fcrlich ungleich noch darf wesentlich Ungleiches willk\u00fcrlich gleich behandelt werden.[38]<\/p>\n<p>Diesem Gebot w\u00fcrde das mit dem Volksbegehren angestrebte Vergesellschaftungsgesetz entsprechen. Es soll zur Vergesellschaftung aller &#8222;<i>Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht<\/i>&#8220; f\u00fchren. Ziel ist die Schaffung von Gemeineigentum als Form der Gemeinwirtschaft. Deshalb sollen &#8222;<i>Unternehmen im \u00f6ffentlichen oder bereits kollektiven Besitz der Mieter*innenschaft oder gemeinwirtschaftlich verwaltete Unternehmen rechtssicher ausgenommen werden<\/i>.&#8220; Das Abheben auf eine Gewinnerzielungsabsicht entspricht dem Grundgedanken der Vergesellschaftung. Vergesellschaftung bedeutet, dass das f\u00fcr eine Marktwirtschaft typische Handeln mit eigenn\u00fctziger Gewinnerzielungsabsicht abgel\u00f6st werden soll durch eine wirtschaftliche Bet\u00e4tigung, die auf die Bed\u00fcrfnisbefriedigung im Interesse der Allgemeinheit ausgerichtet ist.[39]<\/p>\n<p>Das Volksbegehren zielt also auf die Vergesellschaftung aller Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht und geht zugleich davon aus, dass \u00f6ffentliche Unternehmen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern im Interesse der Allgemeinheit gef\u00fchrt werden. Nach herrschender Meinung ist eine wirtschaftliche Bet\u00e4tigung des Staates nur um des Erwerbszwecks und Gewinnes willen unzul\u00e4ssig.[40] Sollten Wohnungsunternehmen des Landes Berlin dennoch mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, ist das Volksbegehren dahin zu verstehen, dass auch diese Unternehmen in die geplante Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts zu \u00fcberf\u00fchren und zuk\u00fcnftig ohne Gewinnerzielungsabsicht zu f\u00fchren sind. Alle Wohnungsunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht sind nach dem Volksbegehren also gleich zu behandeln.<\/p>\n<p>Ein Gleichheitsproblem k\u00f6nnte sich daraus ergeben, dass die Initiatoren des Volksbegehrens &#8222;<i>als Schwelle f\u00fcr die Vergesellschaftungsreife<\/i>&#8220; &#8222;<i>einen Umfang von 3000 Wohnungen pro Unternehmen<\/i>&#8220; vorschlagen. Wohnungsunternehmen mit weniger als 3000 Wohnungen sollen nach dem Volksbegehren nicht vergesellschaftet werden. Insoweit liegt eine Ungleichbehandlung von Unternehmen mit weniger als 3000 Wohnungen und mit 3000 und mehr Wohnungen vor. Der sachliche Grund f\u00fcr die Ungleichbehandlung wird in der &#8222;Vergesellschaftungsreife&#8220; gesehen. Unabh\u00e4ngig davon, ob man entgegen der hier vertretenen Auffassung in der &#8222;Vergesellschaftungsreife&#8220; ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von Art. 15 GG sieht,[41] wohnt schon dem Begriff der Vergesellschaftung eine gewisse Gr\u00f6\u00dfe und wirtschaftliche Relevanz der betroffenen G\u00fcter inne. &#8222;<i>Die zur Sozialisierung vorgesehenen Unternehmen m\u00fcssen eine Sozialisierungseignung aufweisen, also insbes. eine hinreichende wirtschaftliche Bedeutung und Gr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die mittels ihrer erstrebten gemeinwirtschaftlichen Bedarfsdeckung haben.<\/i>&#8222;[42] Der Gesetzgeber verf\u00fcgt insoweit \u00fcber eine Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative. Mit dem Abheben auf 3000 Wohnungen h\u00e4lt sich der Gesetzgeber im Rahmen dieser Pr\u00e4rogative. Sodan geht in seinem Rechtsgutachten davon aus, dass bei dieser Schwelle 243.000 und damit gut 15 Prozent der 1.630.000 Mietwohnungen im Land Berlin von der Vergesellschaftung erfasst w\u00fcrden.[43] Dieser Prozentanteil l\u00e4sst es als erwartbar erscheinen, dass gemeinwirtschaftliche Effekte auf dem Berliner Wohnungsmarkt erreicht werden.<\/p>\n<p>5. Schuldenbremse<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<h5><span id=\"iii-vereinbarkeit-mit-der-verfassung-von-berlin\">III. Verein&shy;bar&shy;keit mit der Verfassung von Berlin<\/span><\/h5>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<h5><span id=\"iv-vereinbarkeit-mit-dem-unionsrecht\">IV. Verein&shy;bar&shy;keit mit dem Unionsrecht<\/span><\/h5>\n<p>Das Sozialisierungsgesetz, das mit dem Volksbegehren angestrebt wird, ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Das Unionsrecht l\u00e4sst gem\u00e4\u00df Art. 345 AEUV ausdr\u00fccklich &#8222;die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unber\u00fchrt.&#8220; Mit dieser Bestimmung sollte sichergestellt werden, dass die 1958 bei Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft bestehenden Unterschiede in den Wirtschaftsordnungen und in der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten durch die Integration Europas nicht eingeebnet w\u00fcrden. Der Grad der Verstaatlichung von Produktionsmitteln bzw. des Staatsanteils an der Wirtschaft war seinerzeit in Italien und Frankreich betr\u00e4chtlich, w\u00e4hrend sich der Staat in den Benelux-L\u00e4ndern kaum wirtschaftlich bet\u00e4tigte.[44]<\/p>\n<p>Art. 345 AEUV gew\u00e4hrleistet vor diesem Hintergrund das Recht der Mitgliedstaaten, Privateigentum in Gemeineigentum zu \u00fcberf\u00fchren oder Nationalisierungen vorzunehmen.[45] Dem entspricht die Auslegung der Eigentumsgew\u00e4hrleistung in Art.\u00a017 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (GrChEU) durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof. Danach kann das Eigentumsrecht keine absolute Geltung beanspruchen, sondern kann Beschr\u00e4nkungen unterworfen werden, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Gemeinschaft gerechtfertigt sind.[46] Die Abw\u00e4gungsf\u00e4higkeit der Eigentumsposition des Grundrechtstr\u00e4gers mit dem Wohl der Allgemeinheit ist bereits im Normtext des Art. 17 GrChEU angelegt und weist auf die diesem Grundrecht eigene normative Ausgestaltungsnotwendigkeit hin, die in der Normgepr\u00e4gtheit des Schutzgegenstandes ihren besonderen Ausdruck findet. Wie das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Grundrechte des Grundgesetzes, so l\u00e4sst auch der Europ\u00e4ische Gerichtshof der Unionsgesetzgebung im Bereich des Eigentumsrechts einen weiten Gestaltungsspielraum. [&#8230;]<\/p>\n<h5><span id=\"d-antworten-auf-die-gutachtenfragen\">D. Antworten auf die Gutach&shy;ten&shy;fragen<\/span><\/h5>\n<p>I. Die Pr\u00fcfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin erstreckt sich bei einer Vorlage nach \u00a7 17 Abs. 6 AbstG darauf, ob das Abgeordnetenhaus unter Beachtung der Vorgaben des beantragten Volksbegehrens ein bundesrechts- und verfassungskonformes Gesetz erlassen k\u00f6nnte, das den Anforderungen der \u00a7\u00a7 11 und 12 AbstG unter Ber\u00fccksichtigung der Regelungsspielr\u00e4ume, die das beantragte Volksbegehren dem Abgeordnetenhaus l\u00e4sst, entsprechen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>II. Da der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis f\u00fcr ein Vergesellschaftungsgesetz bislang keinen Gebrauch gemacht hat, hat das Land Berlin die Befugnis zum Erlass des vorgeschlagenen Gesetzes zur Vergesellschaftung von Grund und Boden.<\/p>\n<p>III. Es gibt keine Sperrwirkung f\u00fcr eine Vergesellschaftung von Grund und Boden nach Art. 15 GG, soweit sich auf diesem keine Produktionsmittel bzw. keine sozialisierungsf\u00e4higen Unternehmen befinden.<\/p>\n<p>IV. Da gem\u00e4\u00df Art. 345 AEUV das Unionsrecht die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten ausdr\u00fccklich unber\u00fchrt l\u00e4sst, hindert das Unionsrecht auch unter Ber\u00fccksichtigung der Achmea-Entscheidung eine Anwendung von Art. 15 GG nicht.<\/p>\n<p>V. Das vom Abgeordnetenhaus gegebenenfalls zu erlassende Vergesellschaftungsgesetz selbst muss konkrete Regelungen dar\u00fcber enthalten, welche Grundst\u00fccke welcher Wohnungsunternehmen einschlie\u00dflich der auf ihnen errichteten Wohnh\u00e4user in Gemeineigentum \u00fcberf\u00fchrt werden, wie hoch die angemessene Entsch\u00e4digung zu bemessen ist und wie die zu errichtende Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts errichtet werden soll, weil die Vergesellschaftung durch das Gesetz selbst und nicht erst auf seiner Grundlage durch Verwaltungsakte zu erfolgen hat.<\/p>\n<p>VI. Art.\u00a015 GG macht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vergesellschaftung nur von der politischen Entscheidung des Gesetzgebers und nicht von einer &#8222;Sozialisierungsreife&#8220; im Sinne einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung des vergesellschafteten Objekts abh\u00e4ngig; im \u00dcbrigen zielt das beantragte Volksbegehren nur auf &#8222;vergesellschaftungsreife&#8220; Immobilien.<\/p>\n<p>VII. Das Grundgesetz enth\u00e4lt in Art.\u00a015 GG selbst die Konkretisierung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit; das mit dem Volksbegehren angestrebte Gesetz dient dem von der Verfassung selbst anerkannten legitimen Zweck der Vergesellschaftung von Grund und Boden, die \u00dcberf\u00fchrung in Gemeineigentum ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, ein milderes Mittel zum Erreichen der Vergesellschaftung ist nicht ersichtlich und die zwingende Entsch\u00e4digung sichert die Zumutbarkeit der \u00dcberf\u00fchrung in Gemeineigentum f\u00fcr die von der Vergesellschaftung Betroffenen.<\/p>\n<p>VIII. Die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung h\u00e4ngt von einer gerechten Abw\u00e4gung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten ab, muss aber keinesfalls notwendig am Verkehrswert orientiert sein.<\/p>\n<p>IX. Die sogenannte Schuldenbremse in Art. 109 Abs. 3 GG steht dem Sozialisierungsgesetz nicht entgegen, weil die im Volksbegehren vorgesehene Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts als selbstst\u00e4ndige juristische Person errichtet werden kann, die im Gegensatz zu Bund und L\u00e4ndern nicht durch die Schuldenbremse gebunden ist, wenn sie Kredite f\u00fcr die Entsch\u00e4digung unterhalb des Verkehrswerts aufnimmt, auch wenn das Land Berlin Gew\u00e4hrtr\u00e4ger der Anstalt ist und f\u00fcr deren Schulden haftet.<\/p>\n<p>X. Die \u00dcberf\u00fchrung in Gemeineigentum zum Zwecke der Vergesellschaftung setzt voraus, dass das Eigentum an den betroffenen Grundst\u00fccken von den Wohnungsunternehmen auf die zu errichtende selbst\u00e4ndige Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts \u00fcberf\u00fchrt und der Eigentums\u00fcbergang im Grundbuch eingetragen wird. Zugleich muss gesetzlich festgelegt werden, dass die Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, sondern eine Bed\u00fcrfnisbefriedigung im Sinne der Allgemeinheit in Form einer sozialen Wohnungsversorgung anstrebt.<\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>1 BVerfGE 12, 354 (364).<\/p>\n<p>2 Siehe die Kommentierung von Ansch\u00fctz, WRV, Art. 155.<\/p>\n<p>3 Wieland, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Band I, Art. 15, Rn. 3 f.<\/p>\n<p>4 Berkemann, in: Umbach\/Clemens Heidelberger Kommentar, Band I, Art. 15, Rn. 1.<\/p>\n<p>5 Durner, in Maunz u.a. GG, Art. 15, Rn. 7 ff.<\/p>\n<p>6 Berkemann, Rn. 9.<\/p>\n<p>7 Siehe hierzu die Nachweise bei Durner, Rn. 16 und 76.<\/p>\n<p>8 Durner, Rn. 8.<\/p>\n<p>9 Durner, Rn. 8.<\/p>\n<p>10 Dazu Wittreck, Art. 74 Rn. 70 f., in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band II, 3. Aufl. 2015 mit weiteren Nachweisen.<\/p>\n<p>11 BVerfGE 12, 354 (363 f.).<\/p>\n<p>12 BVerfGE 22, 387 (422).<\/p>\n<p>13 BVerfGE 4, 7 (17).<\/p>\n<p>14 BVerfGE 50, 290 (339).<\/p>\n<p>15 Wieland, Art. 15 Rn. 19, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013.<\/p>\n<p>16 Wieland, Art. 15 Rn. 23, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013.<\/p>\n<p>17 Dietlein, in: Stern, Staatsrecht, Band IV\/1, S. 2313.<\/p>\n<p>18 Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bd. II, 2. Aufl. 1954, S. 162; Depenheuer\/Froese, Art. 15 Rn. 31, in: von Mangoldt\/Klein\/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018; Wendt.<\/p>\n<p>19 Wieland, Art. 15 Rn. 23, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013.<\/p>\n<p>20 Durner, Art. 15 Rn. 33, in: Maunz\/D\u00fcrig, Grundgesetz, Kommentar, Loseblatt (84. Erg\u00e4nzungslieferung 2018); Dietlein, in: Stern, Staatsrecht, BandIV\/1, 2006, S. 2313; Schliesky, Art. 15 Rn. 25, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt (153. Erg\u00e4nzungslieferung 2011); vgl. auch Bryde, Art. 15 Rn. 16, in: von M\u00fcnch\/Kunig, Grundgesetz, 6. Aufl. 2012.<\/p>\n<p>21 Wieland, Art. 15 Rn. 27, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013.<\/p>\n<p>22 Sieckmann, Art. 15 Rn. 12, in: Friauf\/H\u00f6fling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt (14. Erg\u00e4nzungslieferung 2005).<\/p>\n<p>23 Bryde, Art. 15 Rn. 7, in: von M\u00fcnch\/Kunig, Grundgesetz, 6. Aufl. 2012.<\/p>\n<p>24 Becker, Art. 15 Rn. 21 f., in: Stern\/Becker, Grundrechte, 3. Aufl. 2018.<\/p>\n<p>25 Peters, D\u00d6V 2012, 64 (67).<\/p>\n<p>26 Siehe dazu Art. 15 Rn. 53, in: Maunz\/D\u00fcrig (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Loseblatt (84. Erg\u00e4nzungslieferung 2018).<\/p>\n<p>27 Wieland, Art. 15 Rn. 28 f., in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013.<\/p>\n<p>28 Depenheuer\/Froese, Art. 15 Rn. 40, in: von Mangoldt\/Klein\/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018; Dietlein, in: Stern, Staatsrecht, Band IV\/1, 2006, S. 2317; Schliesky, Art. 15 Rn. 38, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt (153. Erg\u00e4nzungslieferung 2011).<\/p>\n<p>29 Bryde, Art. 15 Rn. 10, in: von M\u00fcnch\/Kunig, Grundgesetz, 6. Aufl. 2012; Kloepfer, Verfassungsrecht, Band II, 2010, \u00a7 72 Rn. 187.<\/p>\n<p>30 Durner, Art. 15 Rn. 85, in: Maunz\/D\u00fcrig (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Loseblatt (84. Erg\u00e4nzungslieferung 2018).<\/p>\n<p>31 Bryde, Art. 15 Rn. 22, in: von M\u00fcnch\/Kunig, Grundgesetz, 6. Aufl. 2012; Wieland, Art. 15 Rn. 31, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013; a. A. Depenheuer\/Froese, Art. 15 Rn. 46, in: von Mangoldt\/Klein\/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018Sieckmann, Art. 15 Rn. 12, in: Friauf\/H\u00f6fling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt (14. Erg\u00e4nzungslieferung 2005).<\/p>\n<p>32 BVerfGE 24, 367 (421).<\/p>\n<p>33 BVerfGE 24, 367 (421).<\/p>\n<p>34 EGMR NJW 2007, 1259 (1260); zum Ganzen Wieland, Art. 14 Rn. 129 ff., in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013.<\/p>\n<p>35 Wieland, Art. 15 Rn. 32, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band I 3. Aufl. 2013; siehe auch Bryde, Art. 15 Rn. 23, in: von M\u00fcnch\/Kunig, Grundgesetz Kommentar, Band 1, 6. Aufl. 2012; Leisner, Sozialbindung des Eigentums, 1972, S. 70.<\/p>\n<p>36 BVerfGE 24, 367 (398 ff.); 95, 1 (22); n\u00e4her dazu Wieland, Art. 14 Rn. 111 f., in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band III, 3. Aufl. 2013.<\/p>\n<p>37 Bryde, Art. 15 Rn. 20, in: von M\u00fcnch\/Kunig, Grundgesetz, 6. Aufl. 2012; Wieland, Art. 15 Rn. 32, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013.<\/p>\n<p>38 BVerfGE 3, 58 (135 f.); 4, 144 (155); st. Rspr.<\/p>\n<p>39 Bryde, Art. 15 Rn. 7, in: von M\u00fcnch\/Kunig, Grundgesetz, 6. Aufl. 2012; Wieland, Art. 15 Rn. 27, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013.<\/p>\n<p>40 L\u00f6wer, Der Staat als Wirtschaftssubjekt und Auftraggeber, VVDStRL 60, 416 (418) mit weiteren Nachweisen in Fn. 11.<\/p>\n<p>41 Dazu oben 1.d.<\/p>\n<p>42 Sodan, Art. 15 Rn. 8, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz, 4. Aufl. 2018 (Hervorhebung im Original).<\/p>\n<p>43 Sodan, Zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Sozialisierung von Immobilien privater Wohnungswirtschaftsunternehmen im Land Berlin, Rechtsgutachten erstattet im Auftrag vom BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V., M\u00e4rz 2019, S. 46.<\/p>\n<p>44 N\u00e4her dazu Everling, Eigentumsordnung und Wirtschaftsordnung in der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft, in: Festschrift Raiser, 1974, S. 379 ff. (384 ff.).<\/p>\n<p>45 Peters, D\u00d6V 2012, 64; Wernicke, Art. 345 AEUV Rn. 12 ff., in: Grabitz\/Hilf\/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europ\u00e4ischen Union, Loseblatt (Stand 2019); Wieland, Art. 15 Rn. 12, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, Band I, 3. Aufl. 2013, alle mit weiteren Nachweisen.<\/p>\n<p>46 EuGH vom 16. November 2011, C-548\/09, Rn. 89 und 113 ff. \u2013 Bank Melia Iran\/Rat; st. Rspr.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2973,21,16,7],"tags":[716,667],"autoren":[198,197],"publikationen":[876],"class_list":["post-8510","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-armut","category-demokratisierung","category-rechtspolitik","category-sozialpolitik","tag-soziale-grundrechte","tag-vorgaenge-artikel","autoren-joachim-wieland","autoren-reiner-geulen","publikationen-876"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Dokumentation: Gutachten zu Verfassungsfragen der Vergesellschaftung von Wohnraum - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/228\/publikation\/dokumentation-gutachten-zu-verfassungsfragen-der-vergesellschaftung-von-wohnraum-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Dokumentation: Gutachten zu Verfassungsfragen der Vergesellschaftung von Wohnraum - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg\u00e4nge 228 (Heft 4\/2019), S. 59-71 Das von der Berliner Initiative &#8222;Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen&#8220; in Gang gesetzte Volksbegehren hat einen regelrechten Gutachtenkrieg entfacht. 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