{"id":8519,"date":"2019-11-26T23:32:00","date_gmt":"2019-11-26T22:32:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/polizei-und-technik-zwischen-praxisanforderungen-politik-und-recht\/"},"modified":"2021-08-30T15:43:08","modified_gmt":"2021-08-30T13:43:08","slug":"polizei-und-technik-zwischen-praxisanforderungen-politik-und-recht","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/227\/publikation\/polizei-und-technik-zwischen-praxisanforderungen-politik-und-recht\/","title":{"rendered":"Polizei und Technik zwischen Praxisanforderungen, Politik und Recht"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 227 (3\/2019), S. 7-20<\/p>\n<p><i>Die polizeiliche Nutzung neuer Technologien ist aufgrund der schnellen techni-schen Entwicklung seit Jahrzehnten ein Dauerthema der &ouml;ffentlichen Diskussion, oft verbunden mit politischen und rechtlichen Kontroversen wie z.B. bei der Vor-ratsdatenspeicherung. Dieser Beitrag analysiert das Spannungsfeld zwischen Praxisanforderungen an die Nutzung moderner Technik f&uuml;r die Polizeiarbeit, politi-schen Steuerungsinterventionen und rechtlichen Grenzen der Techniknutzung, die aus den Grundrechten der Betroffenen folgen. Dabei entwickelt er die These, dass die politische Steuerung der polizeilichen Techniknutzung zumeist situativ und reaktiv erfolgt, wobei die Grundrechtsorientierung eine nur untergeordnete Rolle spielt. Das Rechtssystem st&ouml;&szlig;t aufgrund der hohen Geschwindigkeit der techni-schen Entwicklung auf strukturelle Schwierigkeiten, weil verabschiedete gesetzli-che Regelungen und neue Rechtsprechungslinien schon bald von der technischen Entwicklung &uuml;berholt sein k&ouml;nnen. Faktisch werden die Ambitionen f&uuml;r die Nut-zung moderner Technik allerdings durch die b&uuml;rokratische Schwerf&auml;lligkeit von Polizeibeh&ouml;rden gebremst.<\/i><\/p>\n<p>Im Mittelpunkt der polizeilichen Techniknutzung steht das Interesse an Informationen f&uuml;r die Gefahrenabwehr und f&uuml;r Beweiszwecke in Strafverfahren. Dar&uuml;ber hinaus geht es der Polizeipraxis auch um die Vereinfachung von Arbeitsabl&auml;ufen. Viele Arbeiten, die in der Vergangenheit mit viel Zeitaufwand von Menschen erledigt wurden, k&ouml;nnen jetzt von Computern &uuml;bernommen oder jedenfalls beschleunigt werden. Die Polizeipraxis m&ouml;chte auf dem neuesten Stand der Technik sein. Gut ausgebildete Polizeibedienstete erwarten, auch im Dienst mindestens auf demselben technologischen Niveau zu arbeiten, das im privaten Bereich heute bei den meisten Menschen zum Standard geworden ist, etwa durch die Nutzung leistungsf&auml;higer Smartphones und Notebook-Computer.<\/p>\n<p>Polizeiliche Ambitionen f&uuml;r die Nutzung technischer Innovationen sto&szlig;en allerdings auf Grenzen. Teils gehen diese auf die begrenzte Reaktionsf&auml;higkeit auf neue Entwicklun-gen zur&uuml;ck &#8211; Polizeibeh&ouml;rden sind schwerf&auml;llige b&uuml;rokratische Systeme. Teils sto&szlig;en sol-che Ambitionen aber auch auf rechtliche H&uuml;rden, die in einem demokratischen Rechts-staat notwendig daraus entstehen, dass polizeiliche Techniknutzung fast immer in Grundrechte von Menschen eingreift &#8211; mit der Folge, dass der Nutzen der jeweiligen Technik f&uuml;r die Sicherheit der Allgemeinheit mit den Risiken f&uuml;r die Grundrechte Be-troffener und unbeteiligter Dritter abgewogen werden muss. Damit sind komplexe Span-nungsverh&auml;ltnisse zwischen dem technisch M&ouml;glichen und dem (verfassungs-)rechtlich Zul&auml;ssigen vorprogrammiert. Politische Entscheidungstr&auml;ger* innen stehen vor der Her-ausforderung, im Spannungsfeld von Praxisanforderungen, grundrechtlichen Standards und ihren eigenen politischen Profilierungsinteressen entscheiden zu m&uuml;ssen. Dieser Beitrag entwickelt und begr&uuml;ndet die These, dass die Entscheidung aus strukturellen Gr&uuml;nden zumeist f&uuml;r die polizeiliche Techniknutzung ausgeht, w&auml;hrend die Durchset-zung grundrechtlicher Standards der Verfassungsrechtsprechung &uuml;berlassen wird.<\/p>\n<h5><span id=\"1-konstellationen-und-dynamik-polizeilicher-techniknutzung\">1. Konstel&shy;la&shy;ti&shy;onen und Dynamik polizei&shy;li&shy;cher Techni&shy;k&shy;nut&shy;zung<\/span><\/h5>\n<p>Die polizeiliche Techniknutzung erweist sich beim n&auml;heren Hinsehen als vielf&auml;ltiges Ph&auml;-nomen. Polizeiliche Ambitionen, verf&uuml;gbare Technik zu nutzen, bezogen sich historisch z.B. auf die Bewaffnung (vgl. z.B. Funk 1986, S. 63f.) oder auf Fahrzeuge. Wegen der starken Abh&auml;ngigkeit der Polizeiarbeit von Informationen hat die polizeiliche Technik-nutzung parallel zur rasanten Entwicklung der Informations-, Kommunikations- und Sicherheitstechnik in den zur&uuml;ckliegenden Jahrzehnten erheblich an Dynamik gewonnen.<\/p>\n<h5><span id=\"11polizeiliche-reaktion-auf-techniknutzung-durch-straftaeter-und-gefahrenverursacher\">1.1&nbsp;Polizei&shy;liche Reaktion auf Techni&shy;k&shy;nut&shy;zung durch Straft&auml;ter und Gefah&shy;ren&shy;ver&shy;ur&shy;sa&shy;cher<\/span><\/h5>\n<p>Seit Jahrzehnten bem&uuml;ht der polizeinahe Diskurs &uuml;ber Techniknutzung ein Bild, das in seiner Grundstruktur unver&auml;ndert bleibt, wenn auch bezogen auf unterschiedliche Tech-nologien: Straft&auml;ter*innen oder Menschen, die Gefahren verursachen, nutzen modernste Technik &#8211; und die Polizei muss sich anstrengen mitzuhalten. Bereits in Zeiten fr&uuml;her Motorisierung erwies sich die Geschwindigkeit, mit der sich manche Straft&auml;ter bewegen konnten, f&uuml;r die Polizei als Problem. Die Beschaffung schnellerer Fahrzeuge auch f&uuml;r die Polizei erschien als logische Konsequenz.<\/p>\n<p>Ein solches Wechselspiel l&auml;sst sich in der Geschichte polizeilicher Technik immer wie-der beobachten: Die Ausbreitung des Telefonierens f&uuml;hrte dazu, dass auch Straftaten vermehrt mit Hilfe dieses Kommunikationsmittels geplant oder durchgef&uuml;hrt wurden. Auf der polizeilichen Seite f&uuml;hrte dies in Deutschland 1968 zur Einf&uuml;hrung der Telefon-&uuml;berwachung, die sich schon wenig sp&auml;ter zu einer viel genutzten Ermittlungsform entwi-ckelte (zur kontinuierlichen Erh&ouml;hung der Fallzahlen: Albrecht\/ Dorsch\/Kr&uuml;pe 2003; Aden 1998, S. 382f.). Die Ver&auml;nderung der Telekommunikation im Internetzeitalter bewirkte allerdings, dass sich die auf die Analogtelefonie bezogene Ermittlung zunehmend als ineffektiv erwies. Das Abh&ouml;ren von Internettelefonie oder gar die Online-Durchsuchung als &Uuml;berwachung der Inhalte der Computer von Zielpersonen entwickelte sich in Reaktion darauf zum viel propagierten Wunschziel der Polizeipraxis. Hier zeigen sich allerdings auch Grenzen der polizeilichen Techniknutzung, die sich daraus ergeben k&ouml;nnen, dass die f&uuml;r polizeiliche Ma&szlig;nahmen genutzte Technologie (noch) nicht oder nicht mehr zur Verf&uuml;gung steht.<\/p>\n<p>Diese Zusammenh&auml;nge zwischen Technik, die f&uuml;r Straftaten genutzt wird, und polizei-licher Techniknutzung ist nicht auf Informationstechnik beschr&auml;nkt. So l&ouml;sten Terroran-schl&auml;ge, bei denen die T&auml;ter schwere Waffen verwendeten, den Wunsch nach schwereren Waffen auch im Polizeidienst aus. Technische M&ouml;glichkeiten, Spuren zu vermeiden, l&ouml;sen Ambitionen aus, Gegentechnologien zu entwickeln.<\/p>\n<h5><span id=\"12dynamik-der-kriminal-sicherheits-und-waffentechnik\">1.2&nbsp;Dynamik der Kriminal-, Sicher&shy;heits- und Waffen&shy;technik<\/span><\/h5>\n<p>Der Bedeutungszuwachs polizeilicher Techniknutzung geht auch auf neuere Entwick-lungssch&uuml;be der Kriminal- und Sicherheitstechnik zur&uuml;ck. Bereits in den 1970er Jahren entwickelte die damalige Leitung des Bundeskriminalamts (BKA) weitreichende Pl&auml;ne f&uuml;r eine systematischere Techniknutzung und die Schaffung von Synergien durch eine B&uuml;n-delung avancierter Technik beim BKA (z.B. Herold 1979). Die schnelle Entwicklung der Informationstechnik f&uuml;hrte seither nicht nur zum Ausbau der polizeilichen Informati-onsverarbeitung, sondern auch zu zahlreichen weiteren Innovationen, die ohne die heute verf&uuml;gbare Informationstechnik nicht m&ouml;glich gewesen w&auml;ren. Viele Ger&auml;te und Verfah-ren der Spurenanalyse, die heute in der Kriminaltechnik etabliert sind, basieren auch auf der Nutzung avancierter Informationstechnik. Prozesse, die zuvor manuell erledigt wer-den mussten, wurden beschleunigt oder k&ouml;nnen nun teilweise oder vollst&auml;ndig automa-tisch abgewickelt werden, so der Abgleich von neuen Fingerabdr&uuml;cken mit Datenbanken. Mit der DNA-Analyse hat sich in den letzten Jahrzehnten eine weitere Technologie etab-liert, die heute zu den Standardinstrumenten der Aufkl&auml;rung schwerer Straftaten geh&ouml;rt (hierzu z.B. Beck 2015).<\/p>\n<p>Zudem hat Sicherheitstechnik sowohl als Forschungs- als auch als Wirtschaftszweig erheblich an Bedeutung gewonnen. Nach den Terroranschl&auml;gen in den USA am 11. Sep-tember 2001 wurde auf staatlicher Ebene und in der EU massiv in technikorientierte Si-cherheitsforschung investiert (kritische Bestandsaufnahme bei Kreowski\/Lye in diesem Heft). Auch Unternehmen, die zuvor vorwiegend im Bereich der milit&auml;rischen Sicherheit t&auml;tig waren, entwickelten neue Gesch&auml;ftsfelder in der zivilen Sicherheitstechnik.<\/p>\n<p>Auch an der Bewaffnung der Polizei ist die technische Entwicklung nicht vorbeigegan-gen. Symptomatisch hierf&uuml;r sind etwa die Elektroimpulsger&auml;te (&#8222;TASER&#8220;), deren Einf&uuml;h-rung seit Jahren kontrovers diskutiert wird (n&auml;her Tomerius in diesem Heft). Der Trend geht dabei nicht eindeutig hin zur Nutzung weniger gef&auml;hrlicher Waffen &#8211; gerade in Zeiten drohender Terroranschl&auml;ge wurden vermehrt auch schwere Waffen angeschafft, z.B. Maschinengewehre. Das Risiko, dass Unbeteiligte dadurch zu Schaden kommen, steigt.<\/p>\n<h5><span id=\"13moderne-informations-und-kommunikationstechnik-datenbanken-und-big-data\">1.3&nbsp;Moderne Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons- und Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;technik, Datenbanken und &bdquo;Big Data&ldquo;<\/span><\/h5>\n<p>Moderne Informations- und Kommunikationstechnik hat die polizeiliche Arbeit teils sp&auml;t erreicht, dann aber stark ver&auml;ndert. Der Zugriff auf umfangreiche Datenbest&auml;nde in standardisierten Datenbanken ist heute ein pr&auml;gendes Element der Polizeiarbeit. Die zugrunde liegenden Datenbanken auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene wurden in den letzten Jahrzehnten stark ausgebaut (hierzu auch T&ouml;pfer in diesem Heft). Der Zweckbin-dungsgrundsatz, nach dem Daten prim&auml;r nur f&uuml;r die Zwecke verarbeitet werden d&uuml;rfen, f&uuml;r die sie erhoben wurden, ist in manchen Bereichen stark relativiert worden, in letzter Zeit insbesondere durch den Trend hin zu interoperablen Datenbanken in Deutschland und in der EU (n&auml;her hierzu Aden\/F&auml;hrmann 2019, S. 177f.). Dar&uuml;ber hinaus k&ouml;nnen Poli-zeibeh&ouml;rden unter bestimmten Voraussetzungen auf Datenbest&auml;nde Dritter zugreifen, etwa bei der sogenannten Rasterfahndung. Informationstechnik ist auch die Grundlage f&uuml;r viele kriminaltechnische Entwicklungen.<\/p>\n<p>Bei der Kommunikationstechnik tun sich Polizeibeh&ouml;rden weiterhin schwer, im Tempo der technischen Entwicklung mitzuhalten. Die regelm&auml;&szlig;ige Ausstattung aller Polizeibe-diensteten mit Mobilger&auml;ten der neuesten Generation (Smartphones, Tablets u.a.) w&uuml;rde manchen polizeilichen Beschaffungsetat &uuml;berfordern. Die besondere Absicherung vertrau-licher polizeilicher Kommunikation gegen Angriffe von au&szlig;en tr&auml;gt ebenfalls dazu bei, dass neue Generationen von Kommunikationstechnik nur zeitverz&ouml;gert zum Einsatz kommen.<\/p>\n<p>Die Verf&uuml;gbarkeit gro&szlig;er Datenbest&auml;nde, z.B. &uuml;ber die Standorte von Mobiltelefonbe-sitzer*innen und das Suchverhalten im Internet, hat auch im polizeilichen Bereich zu-nehmend Begehrlichkeiten hervorgerufen. Die Vorratsdatenspeicherung, also die Aufbe-wahrung eigentlich nicht mehr ben&ouml;tigter Telekommunikations-Metadaten (Verbin-dungsdaten, Standorte usw.) als eine Art Ermittlungsreserve f&uuml;r noch nicht eingetretene Gefahren oder Straftaten, ist ein vieldiskutiertes Beispiel (s. den Beitrag von Weichert in diesem Heft).<\/p>\n<p>Mit der Entwicklung &#8222;k&uuml;nstlicher Intelligenz&#8220; und neuer Verfahren zur Aufbereitung gro&szlig;er Datenmengen sind zahlreiche (potentielle) Anwendungsf&auml;lle hinzugekommen, z.B. die automatisierte Auswertung von Videodaten, die der Polizei nach Anschl&auml;gen oder Amoktaten aus verschiedenen Quellen zur Verf&uuml;gung stehen (u.a. durch die freiwillige &Uuml;bermittlung privater Aufnahmen). Auch Experimente mit der Gesichtserkennung, so am Bahnhof Berlin-S&uuml;dkreuz, basieren auf neuen Technologien f&uuml;r die Auswertung gro&szlig;er Datenmengen. Im Hinblick auf die Grundrechte der Betroffenen liegt die Schw&auml;che der meisten Formen von Big Data-Auswertung darin, dass fast ausschlie&szlig;lich Daten Unbetei-ligter verarbeitet werden, die mit Gefahren oder Straftaten nichts zu tun haben. Predictive Policing verspricht prognostische Aussagen &uuml;ber zu erwartende Unsicherheitsfaktoren, die ebenfalls auf der automatisierten Auswertung gro&szlig;er Datenmengen basieren. Validi-t&auml;t und Nutzen h&auml;ngen allerdings stark von den verwendeten Algorithmen ab (zur Kritik z.B. Ostermeier 2018; Thurn\/Egbert in diesem Heft).<\/p>\n<h5><span id=\"2-verlangsamende-einflussfaktoren-fuer-die-polizeiliche-techniknutzung\">2. Verlang&shy;sa&shy;mende Einfluss&shy;fak&shy;toren f&uuml;r die polizei&shy;liche Techni&shy;k&shy;nut&shy;zung<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Verwaltungen sind zumeist keine Vorreiter der Digitalisierung. Die Innovationszyklen f&uuml;r die Beschaffung neuer Hard- und Software sind vergleichsweise lang. Auswirkungen unzul&auml;nglicher technischer Ausstattung auf einen effektiven Personaleinsatz werden nur selten in den Blick genommen.<\/p>\n<p>Das gilt grunds&auml;tzlich auch f&uuml;r die Polizei. Wahlversprechen bezogen sich in den letz-ten Jahren oft auf die Schaffung zus&auml;tzlicher Stellen, ohne die n&ouml;tigen Mittel f&uuml;r eine moderne Arbeitsplatzausstattung bereitzustellen. Auch die Bef&uuml;rchtung, durch technische Innovationen k&ouml;nnten Arbeitspl&auml;tze wegfallen, begrenzt Innovationen und ihre Akzeptanz bei Bediensteten und insbesondere bei ihren Gewerkschaften. In einigen Bundesl&auml;ndern verf&uuml;gen Polizist*innen im Streifendienst nicht &uuml;ber mobile Kommunikationsger&auml;te, die Datenbankabfragen wie am B&uuml;ro-Arbeitsplatzrechner zulassen. Daher m&uuml;ssen Abfragen per Funk oder Mobiltelefon an eine Leitstelle durchgegeben werden, wo ein weiterer Be-diensteter die Abfragen durchf&uuml;hrt und die Ergebnisse an die anfragenden Kolleg*innen zur&uuml;ckgibt. In manchen F&auml;llen kann dieser Vorgang sehr zeitaufwendig sein, etwa bei Namen mit komplizierter Schreibweise. Hier ist Personal gebunden, das an anderer Stelle sinnvollere Aufgaben erledigen k&ouml;nnte.<\/p>\n<p>Trotz Verwaltungsmodernisierung sind die Entscheidungsprozesse f&uuml;r technische In-novationen aufwendig. Bei gr&ouml;&szlig;eren Investitionen m&uuml;ssen zun&auml;chst mit Regierung und Parlament die n&ouml;tigen Haushaltsmittel ausgehandelt werden. Erst dann k&ouml;nnen die f&ouml;rm-lichen Entscheidungsprozesse &uuml;ber die Technologieauswahl und die bei gr&ouml;&szlig;eren &ouml;ffentli-chen Beschaffungsauftr&auml;gen zwingende Ausschreibung beginnen. Bei einer sehr schnellen technischen Entwicklung sind Beh&ouml;rden so kaum zu einer schnellen Reaktion in der Lage.<\/p>\n<p>Wurden Entscheidungen &uuml;ber technische Neuerungen getroffen, m&uuml;ssen die Besch&auml;f-tigten noch von ihrem Nutzen &uuml;berzeugt werden &#8211; ein Schritt, der in der Polizei und an-deren Verwaltungen manchmal vernachl&auml;ssigt wird. Bedienstete, die sich viele Jahre an Ger&auml;te oder Abl&auml;ufe gew&ouml;hnt haben, tun sich m&ouml;glicherweise schwer, sich an neue Ger&auml;te oder Software zu gew&ouml;hnen. Die fr&uuml;hzeitige Einbindung der Bediensteten in technische Innovationsprozesse und ihre systematische Vorbereitung auf Ver&auml;nderungen (Change Management) sind bei Polizei und anderen Verwaltungen nicht immer gew&auml;hrleistet.<\/p>\n<h5><span id=\"3-sicherheitsorientierte-entscheidungsallianzen\">3. Sicher&shy;heits&shy;o&shy;ri&shy;en&shy;tierte Entschei&shy;dungs&shy;al&shy;li&shy;anzen<\/span><\/h5>\n<p>Auch wenn technische Innovationen im Polizeibereich wegen b&uuml;rokratischer H&uuml;rden oft nur zeitverz&ouml;gert ankommen, sind die politischen Rahmenbedingungen f&uuml;r Investitionen in Sicherheitstechnik eher g&uuml;nstig. Innenministerien haben ein Eigeninteresse an einer funktionierenden Gew&auml;hrleistung von Sicherheit. F&uuml;r Funktionsdefizite sind sie unmit-telbar verantwortlich. Um sich die Loyalit&auml;t der Polizeibediensteten zu erhalten und sich gegen Sicherheitsrisiken abzusichern, liegen Investitionen in Sicherheitstechnik nahe. Jedenfalls in Phasen, die nicht zu stark von Haushaltsrestriktionen gepr&auml;gt sind, haben Investitionen in Sicherheitstechnik daher gute Chancen als ein Element sicherheitsorien-tierten politischen Entscheidens durchgesetzt zu werden.<\/p>\n<p>Nicht nur Polizeigewerkschaften, sondern auch polizeiliche F&uuml;hrungskr&auml;fte haben die-sen Effekt durch eine gezielte &Ouml;ffentlichkeitsarbeit immer wieder genutzt, um Forderun-gen nach einer besseren Ausstattung und mehr Eingriffsbefugnissen Nachdruck zu ver-leihen. Bereits in den 1970er Jahren propagierten der damalige BKA-Pr&auml;sident Horst He-rold und andere f&uuml;hrende Polizeibeamte einen weitreichenden Wandel der Polizeiarbeit, f&uuml;r den die Technisierung ein wesentlicher Faktor war (vgl. Herold 1979; zur Kritik: Nogala 1989, S. 150f. et passim). Sp&auml;tere BKA-Pr&auml;sidenten setzten diese Linie fort (u.a. Zachert 1991).<\/p>\n<p>Zudem sind technische Innovationen wie die erweiterten M&ouml;glichkeiten der Nutzung biometrischer Daten beliebte Elemente politischer Sicherheitsversprechen (zur Kritik: K&uuml;hne\/Schlepper 2018). Im Ergebnis haben die sicherheitsorientierten Entscheidungsalli-anzen zu einer kontinuierlichen Ausweitung nicht nur der technischen Ausstattung der Polizei, sondern auch der rechtlichen Eingriffsbefugnisse gef&uuml;hrt. Die Auswirkungen auf die Grundrechte fanden kaum Ber&uuml;cksichtigung, und die Schutzstandards blieben in der Regel auf das Mindestma&szlig; des verfassungsgerichtlich geforderten Grundrechtsschutzes beschr&auml;nkt (zur Kritik: Aden\/F&auml;hrmann 2018 und 2019; Aden 2013). Damit ist das rechts-staatliche Legitimationskonzept des staatlichen Gewaltmonopols, das auf gesetzlich be-grenzten Eingriffsbefugnissen basiert, in eine Krise geraten (hierzu n&auml;her B&auml;uerle 2013).<\/p>\n<h5><span id=\"4-rechtliche-grenzen-polizeilicher-techniknutzung\">4. Rechtliche Grenzen polizei&shy;li&shy;cher Techni&shy;k&shy;nut&shy;zung<\/span><\/h5>\n<p>Rechtliche Grenzen der polizeilichen Techniknutzung folgen vor allem aus den Grund-rechten der Betroffenen. Die Gewinnung von Informationen f&uuml;r die Gefahrenabwehr und f&uuml;r Beweiszwecke im Strafverfahren ist ein zentrales Ziel polizeilicher Techniknutzung. Daher sind vor allem die Grundrechte zum Schutz der Privatsph&auml;re in ihren verschiede-nen Dimensionen betroffen: das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG), die Unver-letzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), die informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht auf Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme, letztere durch das Bundesverfassungsgericht abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Mit der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta sind diese Grundrechte in &auml;hnlicher Form auch europaweit verankert, insbesondere in Art. 7 und 8 der Charta und Art. 8 EMRK. Politische Entscheidungstr&auml;ger versuchen oft, bei der Schaffung von Eingriffsgrundlagen f&uuml;r polizeiliche Techniknutzung die Spielr&auml;ume des gerade noch grundrechtlich M&ouml;glichen auszureizen (n&auml;her hierzu Aden &amp; F&auml;hrmann 2018, S. 25f. und 2019, S. 176f.). St&auml;rker am Grundrechtsschutz orientierte Parteivertreter* innen wie sie in Teilen der FDP, bei den Gr&uuml;nen und der Linkspartei anzutreffen sind, haben hier in der Regel nur eine geringe Korrektivfunktion. Da diese Parteien nur selten bzw. bisher nie Innenminister*innen stellten, ist ihr Einfluss auf die praktische Politik innerer Sicherheit gering. Korrekturen im Interesse des Grundrechtsschutzes bleiben so vor allem den Gerichten &uuml;berlassen, insbesondere dem Bundesverfassungsgericht, dem Europ&auml;i-schen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) und dem Gerichtshof der EU (EuGH) (n&auml;-her hierzu Aden 2016; Aden\/F&auml;hrmann 2018 und 2019).<\/p>\n<h5><span id=\"41-funktionen-des-rechts-fuer-die-polizeiliche-techniknutzung-zwischen-begrenzung-legitimation-und-rechtfertigung\">4.1 &nbsp;Funktionen des Rechts f&uuml;r die polizei&shy;liche Techni&shy;k&shy;nut&shy;zung &ndash; zwischen Begrenzung, Legiti&shy;ma&shy;tion und Recht&shy;fer&shy;ti&shy;gung<\/span><\/h5>\n<p>Die Gr&uuml;nde und Voraussetzungen f&uuml;r die Befolgung von Recht sind vielf&auml;ltig und ambi-valent (ausf&uuml;hrlich Friedman 2016, S. 40ff. et passim). Dies gilt nicht nur f&uuml;r B&uuml;rger* innen, die mehr oder minder rechtstreu sind, sondern auch f&uuml;r Polizeibeamt*innen, die gesetzliche Vorgaben f&uuml;r ihr Handeln und ihre Techniknutzung entweder als l&auml;stige Be-grenzung oder als hilfreiche Handlungsanleitung begreifen k&ouml;nnen (hierzu Aden 2013).<\/p>\n<p>Aus der polizeilichen Sicht sind die Wirkungen grundrechtlicher Schranken und recht-licher Regelungen f&uuml;r die Techniknutzung ambivalent. Zun&auml;chst ist die Begrenzungs-funktion zu nennen. Aus rechtlichen Vorgaben ergeben sich Grenzen der zul&auml;ssigen Tech-niknutzung, die von Polizeipraktiker*innen oft als l&auml;stig empfunden und daher zum Gegenstand politischer Kampagnen gemacht werden. So kann nicht jede Information gespeichert werden, sondern in der Regel ist ein konkreter Zweck erforderlich. Kriminaltechnische Innovationen wie die Gesichtserkennung k&ouml;nnen m&ouml;glicherweise nicht oder nur eingeschr&auml;nkt genutzt werden, wenn sie die Grundrechte der Zielpersonen oder unbe-teiligter Dritter unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig einschr&auml;nken.<\/p>\n<p>Die <i>Legitimation<\/i> polizeilichen Handelns steht immer dann im Mittelpunkt, wenn eine gesetzliche Grundlage die Techniknutzung erlaubt. Denn mit einer vorhandenen Rechts-grundlage bewegt sich das polizeiliche Handeln auf sicherem Terrain (n&auml;her hierzu Aden 2013, S. 16f.). Aus polizeipraktischer Sicht ist es vorteilhaft, wenn gesetzliche Eingriffsbefugnisse eher allgemein gehalten sind, damit m&ouml;glichst alle praktischen Bedarfe der Techniknutzung darunter gefasst werden k&ouml;nnen. Bereits Zweifel daran, ob eine ausrei-chende Rechtsgrundlage vorhanden ist, beeintr&auml;chtigen die polizeiliche Handlungssi-cherheit. Denn diese Unsicherheit senkt die Legitimit&auml;t polizeilichen Handelns und setzt es dem Risiko externer und interner Kritik aus &#8211; bis hin zur gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit.<\/p>\n<p>Schlie&szlig;lich ist auch die <i>Rechtfertigungsfunktion<\/i> relevant. Gerade wenn die Legitimati-on polizeilichen Handelns angezweifelt wird, z.B. weil verf&uuml;gbare Technik auf eine Weise genutzt wurde, bei der unklar ist, ob sie von den gesetzlichen Grundlagen gedeckt ist, kann das vorhandene rechtliche Repertoire genutzt werden, um eine rechtfertigende Ar-gumentationsstrategie zu entwickeln. Eine &#8222;polizeifreundliche&#8220; Auslegung vorhandener Gesetze kann eher als eine strikt grundrechtsorientierte Interpretation zu dem Ergebnis kommen, dass eine hinreichende Rechtsgrundlage besteht. In der Praxis ist die Rechtfer-tigung im Nachhinein auch in Situationen relevant, in denen unter Zeitdruck oder im Hinblick auf die schnelle und effiziente L&ouml;sung eines Sicherheitsproblems Technik einge-setzt wurde, ohne &uuml;ber die rechtlichen Grundlagen n&auml;her nachzudenken. In diesen F&auml;llen obliegt es zumeist den Justitiariaten der Polizei, eine Argumentation zu entwickeln, nach der das Geschehene rechtlich zul&auml;ssig war. Die zust&auml;ndigen Gerichte haben am Ende zu entscheiden, ob diese Position rechtm&auml;&szlig;ig ist. Wird das Recht auf diese Weise genutzt, dient es allerdings nicht der rechts&not;staatlichen Begrenzung von Grundrechtseingriffen, sondern der Rechtfertigung des faktischen Handelns im Nachhinein. Gelingt es einer solchen Rechtfertigung, die Betroffenen davon zu &uuml;berzeugen, dass die Polizei richtig gehandelt hat, mag das Handeln im Sinne eines Rechts auf Rechtfertigung (vgl. Forst 2007) als gerecht empfunden werden. In einem Rechtsstaat erf&uuml;llen polizeiliche Eingriffsbefugnisse aber zus&auml;tzlich eine handlungsanleitende und &#8211;begrenzende Funktion f&uuml;r die Polizei, die eine verfassungsgem&auml;&szlig;e Rechtsgrundlage bereits zum Zeitpunkt des Entscheidens &uuml;ber das polizeiliche Handeln, also z.B. &uuml;ber den Einsatz einer bestimmten Technik, voraussetzt.<\/p>\n<h5><span id=\"42-langsames-recht-dynamische-technikentwicklung-und-zonen-der-informalitaet\">4.2. &nbsp;Langsames Recht, dynamische Techni&shy;k&shy;ent&shy;wick&shy;lung und Zonen der Infor&shy;ma&shy;lit&auml;t<\/span><\/h5>\n<p>Die Legitimation polizeilicher Techniknutzung durch gesetzliche Eingriffsgrundlagen ist nicht statisch, sondern h&auml;ngt eng mit der technischen Entwicklung zusammen. Die recht-lichen Regelungen m&uuml;ssen kontinuierlich an die technische Entwicklung angepasst wer-den, je nach Tragweite durch interpretierende Rechtsprechung oder durch Gesetzgebung. Das Rechtssystem ist an rechtsstaatliche Verfahrensabl&auml;ufe gebunden. Rechtsprechung und Gesetzgebung sind daher langsam &#8211; nicht nur im Vergleich zur technischen Entwick-lung, sondern auch zum politischen System, das st&auml;rker auf ad-hoc-Entscheidungen zur&uuml;ckgreifen kann und muss, um akut anstehende Probleme zu l&ouml;sen (ausf&uuml;hrlich Luh-mann 1995, S. 427 et passim).<\/p>\n<p>Die technische Entwicklung ist somit ihrer rechtlichen Einhegung tendenziell stets vo-raus. Dies kann verschiedene Konsequenzen haben. Kommt neue Technik zum Einsatz, fehlt es m&ouml;glicherweise an rechtlichen Regelungen. In der Praxis besteht dann eine Verun-sicherung dar&uuml;ber, ob vorhandene technische M&ouml;glichkeiten genutzt werden k&ouml;nnen, z.B. bei der Geolokalisierungstechnik, die wie z.B. das Global Positioning System (GPS) mit Satellitentechnik den Standort mobiler Ger&auml;te weitgehend genau berechnen kann. Ihre Nutzungsm&ouml;glichkeiten haben sich mit der Verbreitung mobiler Kommunikationsger&auml;te stark weiterentwickelt (n&auml;her hierzu Aden\/F&auml;hrmann in diesem Heft). Eine rechtswissen-schaftliche Technikfolgenforschung (im Sinne von Ro&szlig;nagel 1993) kann die daraus ent-stehenden Steuerungsdefizite abmildern, aber nicht g&auml;nzlich vermeiden.<\/p>\n<p>Technische Entwicklungen k&ouml;nnen auch dazu f&uuml;hren, dass Technikeinsatz, der zuvor noch rechtlich zul&auml;ssig war, neue Rechtsgrundlagen erfordert oder sogar ganz oder teil-weise unzul&auml;ssig wird. Ein viel diskutiertes Beispiel ist die polizeiliche Nutzung von Vide-otechnik. Lange Zeit wurde die Auffassung vertreten, die Nutzung von &Uuml;bersichtsauf-nahmen sei kein Grundrechtseingriff, da auf diesen Aufnahmen niemand konkret zu erkennen sei. Mit der Entwicklung der Videotechnik ist diese Argumentation allerdings hinf&auml;llig geworden. Markt&uuml;bliche Videotechnik verf&uuml;gt &uuml;ber eine hohe Aufl&ouml;sung und &uuml;ber vielf&auml;ltige M&ouml;glichkeiten des Zoomens von Bildausschnitten. Damit wuchsen auch die Begehrlichkeiten, diese Technologie f&uuml;r die polizeiliche Fahndung und Beweisgewin-nung in Ermittlungsverfahren zu nutzen. In Kombination mit Software zur Gesichtser-kennung entstehen g&auml;nzlich neue Fahndungsm&ouml;glichkeiten. Verfahren zur automatisier-ten Auswertung gro&szlig;er Mengen an Videomaterial werden derzeit erforscht. Durch diese Entwicklungen ist die Videotechnik allerdings auch im Hinblick auf die Intensit&auml;t der erm&ouml;glichten Grundrechtseingriffe v&ouml;llig neu zu bewerten. Die technologischen M&ouml;glich-keiten zur Erfassung der Bewegungen des Menschen im &ouml;ffentlichen Raum sind so stark gewachsen, dass vorsichtige Menschen vom Gebrauch ihrer Grundrechte abgehalten wer-den k&ouml;nnten. Dies gilt auch, aber nicht nur f&uuml;r die Teilnahme an Demonstrationen. Ne-ben rechtlichen Begrenzungen durch hohe Tatbestandsvoraussetzungen und Verh&auml;ltnis-m&auml;&szlig;igkeitsanforderungen sind &#8211; im Sinne von Privacy by Design &#8211; auch technische L&ouml;-sungen erforderlich, die eine grundrechtsschonende Techniknutzung sicherstellen.<\/p>\n<p>Eine weitere Variante sind eingespielte Formen polizeilicher Techniknutzung, die auf-grund neuer technischer Entwicklungen nicht mehr oder nur noch eingeschr&auml;nkt nutzbar sind. So wird von der Polizeipraxis vielfach beklagt, dass die Telefon&uuml;berwachung, die sich seit den 1960er Jahren zu einer der praxisrelevantesten Ermittlungsstrategien entwickelt hatte, aufgrund der Umstellung auf internetbasierte Telefonie nur noch einge-schr&auml;nkt eingesetzt werden kann. Denn die &Uuml;berwachungstechnologie nutzte den Zugriff an zentralen Vermittlungsknoten. Bei der internetbasierten Telekommunikation fehlt es indes an solchen zentralen Zugriffspunkten. Zudem ist die Kommunikation zunehmend verschl&uuml;sselt. Der staatliche Zugriff ist nur &uuml;ber das Endger&auml;t der Nutzer*innen m&ouml;glich und daher mit wesentlich intensiveren Grundrechtseingriffen verbunden als das fr&uuml;here Abh&ouml;ren leitungsgebundener Kommunikation (zum Diskussionsstand: Petri 2018, Rn. G 680ff.).<\/p>\n<p>Die schnelle Entwicklung der Technik f&uuml;hrt in manchen F&auml;llen zu einer Techniknutzung in Zonen rechtlicher Informalit&auml;t. Dies ereignet sich immer dann, wenn noch unklar ist, ob und ggf. wie eine neue Technologie grundrechtskonform polizeilich genutzt werden kann oder wenn die technische Entwicklung die Eingriffsintensit&auml;t vorhandener Techno-logien schleichend erh&ouml;ht. H&auml;ufig neigen Praxisakteure in solchen Situationen dazu, verf&uuml;gbare Technik erst einmal zu nutzen &#8211; hoffend, dass diese Praxis sp&auml;ter durch die Rechtsprechung f&uuml;r zul&auml;ssig erkl&auml;rt oder durch neue Gesetze legitimiert wird. Das Risiko f&uuml;r die handelnden Beamt*innen ist gering, da ihr Vorgehen aufgrund der rechtlichen Unsicherheit nicht eindeutig rechtswidrig ist &#8211; disziplinar- oder gar strafrechtliche Kon-sequenzen sind daher in solchen F&auml;llen unwahrscheinlich.<\/p>\n<p>Wurde die Nutzung polizeilicher Technik &#8211; jedenfalls in gewissen Grenzen &#8211; durch Rechtsprechung oder Gesetzgebung &#8222;abgesegnet&#8220;, kann dies weitreichende Folgen haben. Die Praxis wird so ermutigt, die betreffenden technischen M&ouml;glichkeiten auch zu nutzen. Legalistisch eingestellte Polizeibedienstete haben nun keine Gr&uuml;nde, bei der Nutzung einer Technik zu z&ouml;gern. Politische Forderungen nach der Finanzierung f&uuml;r die jeweilige Tech-nologie haben so besonders gute Realisierungschancen. Einmal rechtlich legitimierte Polizeitechnik wird daher absehbar wesentlich st&auml;rker genutzt als zuvor.<\/p>\n<h5><span id=\"43synergien-zwischen-grundrechtsschutz-und-effektiver-polizeilicher-techniknutzung-zielgerichtete-statt-massenhafte-datenhaltung-und-verbesserung-der-datenqualitaet\">4.3&nbsp;Synergien zwischen Grund&shy;rechts&shy;schutz und effektiver polizei&shy;li&shy;cher Techni&shy;k&shy;nut&shy;zung: zielge&shy;rich&shy;tete statt massenhafte Daten&shy;hal&shy;tung und Verbes&shy;se&shy;rung der Daten&shy;qua&shy;lit&auml;t<\/span><\/h5>\n<p>Grundrechtsschutz und effektive polizeiliche Sicherheitsgew&auml;hrleistung durch Tech-niknutzung sind keine so gro&szlig;en Gegens&auml;tze, wie dies von Innenpolitiker*innen und Polizeipraxis manchmal suggeriert wird. Denn rechtliche Vorgaben lenken die Tech-niknutzung nicht nur in rechtsstaatliche, sondern oft auch in effektivere Bahnen.<\/p>\n<p>Der Umgang mit &#8222;Big Data&#8220; ist hierf&uuml;r ein instruktives Beispiel. Sicherheitsbeh&ouml;rden tendieren oft dazu, gro&szlig;e Datensammlungen &#8222;auf Vorrat&#8220; f&uuml;r ein zentrales Instrument moderner Techniknutzung zu halten. Dabei wird allerdings &uuml;bersehen, dass gr&ouml;&szlig;er wer-dende Datenmengen allein kaum effektiv zu mehr Sicherheit beitragen k&ouml;nnen. Entschei-dend ist vielmehr die Qualit&auml;t der Daten. Sie m&uuml;ssen zweckdienlich, aktuell und zutref-fend sein. Genau dies sind die Anforderungen des Grundrechtsschutzes, der Sicherheits-beh&ouml;rden nur die Verarbeitung korrekter personenbezogener Daten erlaubt. Grundrechts-bezogene Verarbeitungsregeln zwingen Sicherheitsbeh&ouml;rden damit auch zu einem effekti-veren Umgang mit massenhaft verf&uuml;gbaren Informationen. Allerdings sind Sicherheits-beh&ouml;rden noch nicht darauf eingestellt, die Qualit&auml;t ihrer Datenbest&auml;nde regelm&auml;&szlig;ig zu pr&uuml;fen, Fehlerhaftes zu korrigieren und Veraltetes zu l&ouml;schen (n&auml;her hierzu Aden 2018, S. 995ff.). Das neue EU-Datenschutzrecht, hier die f&uuml;r weite Teile der Polizeiarbeit geltende Richtlinie (EU) 2016\/680, k&ouml;nnte das Umdenken beschleunigen. Technische Voreinstellun-gen f&uuml;r die L&ouml;schung und Qualit&auml;tssicherung im Sinne von Privacy by Design liefern hierf&uuml;r wichtige Ansatzpunkte (hierzu auch Aden\/F&auml;hrmann 2019, S. 178).<\/p>\n<p>Kritische Analysen der j&uuml;ngeren Entwicklung des Polizei- und Strafprozessrechts sind sich darin einig, dass die Art und Weise, wie Technik im Polizeibereich genutzt wird, mit der Vorverlagerung polizeilicher Kompetenzen weit in das Vorfeld von Gefahren und Straftaten verkn&uuml;pft ist. Mehr oder minder konkrete Pr&auml;ventionskonzepte pr&auml;gen heute weite Teile der polizeilichen Arbeit. Wenn diese Konzepte bereits Grundrechte nur potenti-ell verd&auml;chtiger oder gef&auml;hrlicher Personen oder gar unbeteiligter Dritter beeintr&auml;chtigen, ist diese Vorverlagerung aufgrund der mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffe nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und daher unzul&auml;ssig (n&auml;her hierzu Aden\/F&auml;hrmann 2018 und 2019 m.w.N.). Dies ist der Kern vieler polizei- und rechtspolitischer Auseinandersetzungen &uuml;ber die Nutzung des technisch M&ouml;glichen, etwa&nbsp; im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung.<\/p>\n<h5><span id=\"5-ausblick-weitere-technisierung-durch-big-data-und-kuenstliche-intelligenz\">5. Ausblick &ndash; weitere Techni&shy;sie&shy;rung durch &bdquo;Big Data&ldquo; und &bdquo;K&uuml;nstliche Intelligenz&ldquo;<\/span><\/h5>\n<p>Dieser Beitrag hat gezeigt, dass die Technisierung der Polizeiarbeit ein dynamischer und zugleich ambivalenter Prozess ist. Einerseits liegt es nahe, dass auch Sicherheitsbeh&ouml;rden mit moderner Technik ausgestattet werden, um ihre Aufgaben effektiv und effizient be-w&auml;ltigen zu k&ouml;nnen. Andererseits f&uuml;hrt diese Technisierung zu Grundrechtseinschr&auml;nkungen, auch weil die polizeilichen Kompetenzen im Vorfeld von Gefahren und Straftaten erheblich ausgeweitet wurden.<\/p>\n<p>Absehbar ist dieser ambivalente Wechselwirkungsprozess zwischen Technikentwick-lung, polizeilicher Techniknutzung und grundrechtsschonender Einhegung nicht abgeschlossen. Die Verf&uuml;gbarkeit gro&szlig;er Datenmengen, die Menschen heute durch die Nut-zung mobiler Ger&auml;te und vernetzter Anwendungen als Spuren hinterlassen, d&uuml;rfte weiter zunehmen, insbesondere wenn mit dem &#8222;Internet der Dinge&#8220; weitere allt&auml;glich genutzte Ger&auml;te vernetzt werden. Auch die viel diskutierte &#8222;k&uuml;nstliche Intelligenz&#8220; ist l&auml;ngst in der Forschung zur Sicherheitstechnik angekommen und wird bereits bei der Entwicklung des Predictive Policing und anderer Formen von Auswertung gro&szlig;er Datenmengen genutzt. Auch hier sto&szlig;en Chancen f&uuml;r eine effektivere Gew&auml;hrleistung von Sicherheit auf neue Risiken f&uuml;r die Grundrechte, wenn Lagebewertungen und die daraus zu ziehenden Konse-quenzen zuk&uuml;nftig von Maschinen auf der Basis sich selbst weiterentwickelnder Algo-rithmen getroffen oder jedenfalls vorbereitet werden.<\/p>\n<p><i>PROF. DR. HARTMUT ADEN&nbsp;&nbsp; ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er ist Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht, Europarecht, Politik- und Verwaltungswissenschaft an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin, dort stellv. Direktor des Forschungsinstituts f&uuml;r &Ouml;ffentliche und Private Sicherheit (F&Ouml;PS) sowie beh&ouml;rdlicher Datenschutzbeauftragter der Hochschule. Webseite: <\/i><a href=\"http:\/\/www.hwr-berlin.de\/prof\/hartmut-aden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>www.hwr-berlin.de\/prof\/hartmut-aden<\/i><\/a><i>.<\/i><\/p>\n<p>Literatur<br \/>Aden, Hartmut 1998: Polizeipolitik in Europa. Wiesbaden: Westdeutscher Verlag.<\/p>\n<p>Aden, Hartmut 2013: Polizei und das Recht: Stressquelle oder Stressvermeidung? In: Rainer Pr&auml;torius &amp; Lena Lehmann (Hg.), Polizei unter Stress?, Frankfurt\/Main: Verlag f&uuml;r Polizeiwissenschaft, S. 15-34.<\/p>\n<p>Aden, Hartmut 2016: Wie beeinflusst der Gerichtshof der EU die Politik &ouml;ffentlicher Sicherheit? Mehr Freiheit oder mehr Sicherheit? In: Britta Rehder &amp; Ingrid Schneider (Hg.), Gerichtsverb&uuml;nde, Grundrechte und Politikfelder in Europa, Baden-Baden: Nomos, S. 233-258.<\/p>\n<p>Aden, Hartmut 2018: Information Sharing, Secrecy and Trust among Law Enforcement and Secret Service Institutions in the European Union. In: West European Politics (WEP), 41(4), S. 981-1002.<\/p>\n<p>Aden, Hartmut &amp; F&auml;hrmann, Jan 2018: Polizeirecht vereinheitlichen? Kriterien f&uuml;r Muster-Polizeigesetze aus rechtsstaatlicher und b&uuml;rgerrechtlicher Perspektive, Gutachten und Vorstudie, Berlin: E-Paper der Heinrich B&ouml;ll Stiftung, Berlin: Dezember 2018 <a href=\"https:\/\/www.boell.de\/sites\/default\/files\/endf_e-paper_polizeirecht_vereinheitlichen.pdf?dimension1=division_demo\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.boell.de\/sites\/default\/files\/endf_e-paper_polizeirecht_vereinheitlichen.pdf?dimension1=division_demo<\/a> (zuletzt gepr&uuml;ft am 19.10.2019).<\/p>\n<p>Aden, Hartmut &amp; F&auml;hrmann, Jan 2019: Defizite der Polizeirechtsentwicklung und Techniknutzung. In: Zeitschrift f&uuml;r Rechtspolitik (ZRP) 52 (6), S. 175-178.<\/p>\n<p>Albrecht, Hans-J&ouml;rg, Dorsch, Claudia &amp; Kr&uuml;pe, Christiane 2003: Rechtswirklichkeit und Effizienz der &Uuml;berwachung der Telekommunikation nach den &sect;&sect; 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsma&szlig;nahmen. Eine rechtstats&auml;chliche Untersuchung im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, Freiburg im Breisgau: Max-Planck-Institut f&uuml;r ausl&auml;ndisches und internationales Strafrecht.<\/p>\n<p>B&auml;cker, Matthias 2015: Kriminalpr&auml;ventionsrecht, T&uuml;bingen: Mohr Siebeck.<\/p>\n<p>B&auml;uerle, Michael 2013: Strukturelle Grenzen von Steuerung und Kontrolle der Polizei in der Demokratie. In: vorg&auml;nge 52 (4), Heft 204, S. 29-40.<\/p>\n<p>Beck, Maren 2015: Die DNA-Analyse im Strafverfahren: de lege lata et ferenda, Baden-Baden: Nomos.<\/p>\n<p>Forst, Rainer 2007: Das Recht auf Rechtfertigung. Elemente einer Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt\/Main: Suhrkamp.<\/p>\n<p>Friedman, Lawrence M. 2016: Impact. How Law Affects Behavior, Cambridge, MA: Harvard University Press.<\/p>\n<p>Funk, Albrecht 1986: Polizei und Rechtsstaat. Die Entwicklung des staatlichen Gewaltmonopols in Preu&szlig;en 1848-1914, Frankfurt\/Main: Campus.<\/p>\n<p>Garland, David 2001: The Culture of Control. Crime and Social Order in Contemporary Society, Oxford &amp; New York: Oxford University Press.<\/p>\n<p>Herold, Horst 1979: Erwartungen von Polizei und Justiz an die Kriminaltechnik. In: Krimi-nalistik, S. 17-26.<\/p>\n<p>K&uuml;hne, Sylvia &amp; Schlepper, Christina 2018: Zur Politik der Sicherheitsversprechen. Die biometrische Verhei&szlig;ung. In: Jens Puschke &amp; Tobias Singelnstein (Hg.), Der Staat und die Sicherheitsgesellschaft, Wiesbaden: Springer VS, S. 79-99.<\/p>\n<p>Luhmann, Niklas 1995: Das Recht der Gesellschaft, Frankfurt\/Main: Suhrkamp.<\/p>\n<p>Nogala, Detlef 1989: Polizei, avancierte Technik und soziale Kontrolle, Pfaffenweiler: Centaurus.<\/p>\n<p>Ostermeier, Lars 2018: Der Staat in der prognostischen Sicherheitsgesellschaft. Ein techno-grafisches Forschungsprogramm. In: Jens Puschke &amp; Tobias Singelnstein (Hg.), Der Staat und die Sicherheitsgesellschaft, Wiesbaden: Springer VS, S 101-121.<\/p>\n<p>Petri, Thomas 2018: Informationsverarbeitung im Polizei- und Strafverfahrensrecht. In: Hans Lisken (Mitbegr&uuml;nder), Erhard Denninger, Matthias B&auml;cker &amp; Kurt Graulich (Hg.), Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl., M&uuml;nchen: C.H. Beck, S. 885-1058.<\/p>\n<p>Ro&szlig;nagel, Alexander 1993: Rechtswissenschaftliche Technikfolgenforschung. Umrisse einer Forschungsdisziplin. Baden-Baden: Nomos.<\/p>\n<p>Zachert, Hans-Ludwig 1991: Das Bundeskriminalamt &#8211; Gestern, Heute, Morgen. In: Kriminalistik, S. 682-687.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[49],"tags":[672,667],"autoren":[138],"publikationen":[877],"class_list":["post-8519","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-polizei","tag-polizei","tag-vorgaenge-artikel","autoren-hartmut-aden","publikationen-877"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Polizei und Technik zwischen Praxisanforderungen, Politik und Recht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/227\/publikation\/polizei-und-technik-zwischen-praxisanforderungen-politik-und-recht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Polizei und Technik zwischen Praxisanforderungen, Politik und Recht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 227 (3\/2019), S. 7-20 Die polizeiliche Nutzung neuer Technologien ist aufgrund der schnellen techni-schen Entwicklung seit Jahrzehnten ein Dauerthema der &ouml;ffentlichen Diskussion, oft verbunden mit politischen und rechtlichen Kontroversen wie z.B. bei der Vor-ratsdatenspeicherung. 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