{"id":8528,"date":"2019-11-26T22:05:00","date_gmt":"2019-11-26T21:05:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ineffektiv-aber-nicht-ohne-wirkung-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:43:11","modified_gmt":"2021-08-30T13:43:11","slug":"ineffektiv-aber-nicht-ohne-wirkung-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/227\/publikation\/ineffektiv-aber-nicht-ohne-wirkung-1\/","title":{"rendered":"Ineffektiv aber nicht ohne Wirkung"},"content":{"rendered":"<p>Der staatliche Zugriff auf Mobiltelefone von Gefl&uuml;chteten<\/p>\n<p>In: vorg&auml;nge Nr. 227 (3\/2019), S. 123-133<\/p>\n<p><i>Mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht hat der Deutsche Bundestag die M&ouml;glichkeit geschaffen, dass das Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge (BAMF) von Asylbewerbern, die &uuml;ber keinen g&uuml;ltigen Pass oder Passersatz verf&uuml;gen, alle Datentr&auml;ger herausverlangen und auswerten darf. Diese Vorschrift wirft eine Reihe von Problemen auf, die der Autor eingehend untersucht. Am Ende stellt sich f&uuml;r ihn die Frage nach dem eigentlichen Sinn der Ma&szlig;nahmen.<\/i><\/p>\n<p>Auch wenn der historische Abstand noch kurz ist, so kann man doch sagen, es ist das Bild dieses letztlich kurzen Sommers der offiziellen Willkommenskultur im Jahre 2015: Bundeskanzlerin Angela Merkel, auch wenn sie sich offensichtlich nicht ganz wohl in ihrer Haut f&uuml;hlt, posiert doch recht bereitwillig mit einem Fl&uuml;chtling zum Handy-Selfie. Es ist daher nicht frei von Ironie, dass der Bundestag nicht mal zwei Jahre sp&auml;ter auf Vorschlag der Bundesregierung eine &Auml;nderung des Asylgesetzes beschlossen hat, mit der jenes Selfie mit der Kanzlerin, w&uuml;rde es (was wenig wahrscheinlich w&auml;re) heute aufgenommen werden, staatlicherseits erfasst werden k&ouml;nnte: Mit einiger Wahrscheinlichkeit k&ouml;nnte es n&auml;mlich nunmehr &#8211; zusammen mit allen anderen Daten, die auf dem Smartphone gespeichert sind &#8211; auf einem Server des Bundesamtes f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge (BAMF) landen.<\/p>\n<h5><span id=\"bestimmung-von-herkunft-und-identitaet-mit-it-assistenzsystemen\">Bestimmung von Herkunft und Identit&auml;t mit IT-As&shy;sis&shy;tenz&shy;sys&shy;temen<\/span><\/h5>\n<p>Mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht&nbsp;[1] wurde n&auml;mlich eine Regelung geschaffen, welche die f&uuml;r das Asylverfahren zust&auml;ndige Bundesbeh&ouml;rde (BAMF) dazu erm&auml;chtigt, von Asylsuchenden, die &uuml;ber keinen g&uuml;ltigen Pass oder Passersatz verf&uuml;gen, alle Datentr&auml;ger herauszuverlangen und auszuwerten. Dies umfasst insbesondere Smartphones (einschlie&szlig;lich SIM-Karten), aber auch Tablets, Laptops, USB-Sticks, externe Festplatten etc. Die Regelung kn&uuml;pft an die zwei Jahre zuvor im allgemeinen Aufenthaltsrecht geschaffenen Normen an, die der Kl&auml;rung der Staatsangeh&ouml;rigkeit und Identit&auml;t im Hinblick auf Ausweisungen und Abschiebungen dienen sollen. [2] Diese Regelung war mit der &#8222;<i>Anpassung [&#8230;] der Identit&auml;tskl&auml;rung an die technischen Entwicklungen<\/i>&#8220; begr&uuml;ndet worden. [3]<\/p>\n<p>Die M&ouml;glichkeit, auf die mobilen Endger&auml;te von Gefl&uuml;chteten zuzugreifen, geh&ouml;rt zu einer Reihe von sogenannten IT-Assistenzsystemen, die das BAMF im Rahmen des Asylverfahrens vornehmlich dazu einsetzt, um die Herkunft und Identit&auml;t von Asylsuchenden zu bestimmen, die entweder &uuml;ber keinen Pass o.&auml;. Nachweise verf&uuml;gen oder bei denen sich sonst Zweifel an den Angaben zur Herkunft ergeben. Dazu geh&ouml;ren neben der Auswertung von Mobiltelefonen etc. Lichtbildabgleiche, Namensanalysen und Dialekterkennungssoftware. [4]<\/p>\n<p>Die Bestimmung des Herkunftslandes ist im Asylverfahren regelm&auml;&szlig;ig von zentraler Bedeutung daf&uuml;r, ob in Deutschland Fl&uuml;chtlingsschutz vor Verfolgung oder zumindest Schutz vor Abschiebung wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gew&auml;hrt wird. Mit der neuen Regelung im Asylgesetz soll also z.B. gekl&auml;rt werden k&ouml;nnen, ob Asylsuchende tats&auml;chlich aus Syrien stammen oder dies nur angeben, um in Deutschland eine bessere Bleibeperspektive zu erhalten. Bei der hard- und softwaregest&uuml;tzten Auswertung der Mobiltelefone wird nach Angaben der Bundesregierung gepr&uuml;ft, in welche L&auml;nder und in welchen Sprachen kommuniziert worden ist, aus welchen L&auml;ndern Kontakte gespeichert sind, in welchen L&auml;ndern Browser aufgerufen wurden und welche Geodaten der Datentr&auml;ger enth&auml;lt. [5]<\/p>\n<p>Der staatliche Zugriff auf pers&ouml;nliche Datentr&auml;ger wie insbesondere das Smartphone l&ouml;st auch bei datenschutzrechtlich nicht &uuml;berm&auml;&szlig;ig Sensitiven ein erhebliches Unbehagen aus. Und beim Zugriff auf das Smartphone o.&auml;. von Gefl&uuml;chteten gibt es daf&uuml;r besondere Gr&uuml;nde. In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf brachte der Deutsche Anwaltverein die Bedeutung, die das Smartphone f&uuml;r Gefl&uuml;chtete hat, auf den einpr&auml;gsamen Begriff des &#8222;digitalen Hausstands&#8220;.&nbsp;[6] Um die volle Bedeutung zu erfassen, die das Ger&auml;t und damit auch der Zugriff darauf in diesen F&auml;llen hat, ist zu erg&auml;nzen, dass es sich meist um den einzigen diesen Menschen verbliebenen Hausstand handelt. Ein St&uuml;ck digitales Zuhause, wo beispielsweise ihre Erinnerungen in Form von Fotografien abgelegt sind sowie Kopien geretteter Unterlagen, der privateste und intimste Austausch mit Partnerinnen und Partnern, Kindern, Eltern, Gro&szlig;eltern, Freundinnen und Freunden etc. [7]<\/p>\n<p>Es ist daher zur Recht betont worden, dass die Zugriffserm&auml;chtigung f&uuml;r das BAMF ein &#8222;<i>ausgesprochen grundrechtssensibler Eingriff<\/i>&#8220; sei.&nbsp;[8] Eine andere Frage ist freilich, ob der Gesetzgeber bei der in Rede stehenden Regelung hinreichend grundrechtssensibel vorgegangen ist. Die Regelung enth&auml;lt zwar verschiedene Bestimmungen, die offensichtlich darauf abzielen sollen, verfassungsrechtliche Bedenken zu zerstreuen.&nbsp;[9] Es handelt sich hierbei aber, wie immer h&auml;ufiger im Gefahrenabwehrrecht, allerdings eher um die kaum verhohlene Simulation rechtsstaatlicher Absicherungen, als um tats&auml;chlich wirksamen Grundrechtsschutz. Diese Simulationen sollen wohl allenfalls dazu dienen, im parlamentarischen Verfahren oder der &ouml;ffentlichen Debatte kritische Nachfragen kontern zu k&ouml;nnen. Sp&auml;testens in der Wirklichkeit des Verwaltungsvollzuges wird dann h&auml;ufig von derselben Administration, die das Scheinrecht in die Gesetzesentw&uuml;rfe hineinformuliert und in der &#8222;amtlichen Begr&uuml;ndung&#8220; wortreich zu wichtigen Verfahrenssicherungen f&uuml;r die Betroffenen aufgebl&auml;ht hat, die vorgeblich rechtsstaatliche Luft rausgelassen. Das zeigen insbesondere die Antworten auf parlamentarische Fragen zur Umsetzung der Gesetzes&auml;nderung.<\/p>\n<h5><span id=\"erforderlichkeit-nicht-erforderlich\">Erfor&shy;der&shy;lich&shy;keit nicht erfor&shy;der&shy;lich<\/span><\/h5>\n<p>Ausdr&uuml;cklich regelt &sect; 15a Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz, dass die Auswertung von Datentr&auml;gern nur zul&auml;ssig ist, &#8222;<i>soweit dies f&uuml;r die Feststellung der Identit&auml;t und Staatsangeh&ouml;rigkeit des Ausl&auml;nders [&#8230;] erforderlich ist und der Zweck der Ma&szlig;nahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann.<\/i>&#8220; Das klingt zun&auml;chst nach rechtsstaatlicher Einhegung. Die Zweckbindung, nach der die Datentr&auml;ger nur zur Feststellung der Identit&auml;t und Staatsangeh&ouml;rigkeit ausgewertet werden d&uuml;rfen, und nicht etwa, um Reiserouten oder sonstige Angaben zur politischen Verfolgungssituation nachzuvollziehen, ergibt sich aber schon aus einer vorherigen Bestimmung (&sect; 15 Abs. 2 Nr. 6 Asylgesetz). Daher dr&auml;ngt sich die Frage auf, ob die Regelung mehr soll, als die Notwendigkeit einer Erforderlichkeitspr&uuml;fung zu benennen &#8211; die bei einer belastenden Ma&szlig;nahme der Verwaltung im Rahmen der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung ohnehin vorzunehmen ist. Und tats&auml;chlich gibt die Bundesregierung &#8211; freilich nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens &#8211; die Auskunft: &#8222;<i>Der Hinweis auf die milderen Mittel ist Ausdruck des ohnehin zu beachtenden Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatzes.<\/i>&#8220; [10]<\/p>\n<p>Das ist schon deshalb besonders bemerkenswert, weil es dabei nicht blo&szlig; um eine juristische Spitzfindigkeit geht. Letztlich geht es um die Frage, in welchen und vor allem auch in wie vielen F&auml;llen es zum Zugriff auf das Mobiltelefon von Gefl&uuml;chteten kommt. Insoweit ergibt sich die jetzige Praxis des BAMF n&auml;mlich nicht ohne weiteres aus der gesetzlichen Regelung. Wie bereits erw&auml;hnt, kn&uuml;pft das Asylgesetz hier an eine bereits bestehende Regelung im (allgemeinen) Aufenthaltsrecht an. Im Gegensatz zu der Regelung im Asylgesetz zielt die Regelung im Aufenthaltsgesetz jedoch erkennbar auf wenige begr&uuml;ndete Einzelf&auml;lle ab: Nach dieser Vorschrift sind die Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden erm&auml;chtigt, auf Datentr&auml;ger zuzugreifen, wenn Ausweisungs- und Abschiebungsverfahren laufen und Betroffene bei der Beschaffung von Papieren, die f&uuml;r eine R&uuml;ckf&uuml;hrung erforderlich sind, nicht kooperieren.&nbsp;[11] Der Zugriff auf Datentr&auml;ger soll dann dazu beitragen, das Herkunftsland einer m&ouml;glichen R&uuml;ckf&uuml;hrung zu bestimmen. Die Praxis im Asylverfahren hat demgegen&uuml;ber eine v&ouml;llig andere Dimension, was auch erkl&auml;rt, warum erst diese eine gewisse &ouml;ffentliche Aufmerksamkeit erfahren hat.&nbsp;[12] Die Auswertung der Datentr&auml;ger erfolgt praktisch in einem dreistufigen Verfahren [13]:<\/p>\n<p>1. Stufe: <i>Alle<\/i> Gefl&uuml;chteten, die keinen g&uuml;ltigen Pass oder Passersatz haben, werden bei ihrer Registrierung beim BAMF verpflichtet, ihre Datentr&auml;ger auszuh&auml;ndigen (was mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden kann). [14]<\/p>\n<p>2. Stufe: Soweit das BAMF Datentr&auml;ger erh&auml;lt, werden diese ausgelesen. Das hei&szlig;t, der komplette Datensatz, der auf dem Datentr&auml;ger vorhanden ist, wird mittels spezieller Ger&auml;te ausgelesen und daf&uuml;r entwickelter Software vom BAMF zu einem Ergebnisreport zusammengefasst und &#8222;unausgewertet&#8220; in einem &#8222;Datentresor&#8220; gespeichert. [15]<\/p>\n<p>3. Stufe: Eine Auswertung der Daten findet erst nach einer gesonderten Entscheidung des BAMF unter Pr&uuml;fung der &#8211; verfassungsrechtlich vorgegebenen &#8211; Erforderlichkeit statt.<\/p>\n<p>Weder die 1. noch die 2. Stufe, die aus dem Zugriff auf das Mobiltelefon ein Routineverfahren f&uuml;r Asylsuchende ohne Pass oder Passersatz machen, ergeben sich so unmittelbar aus dem Gesetz. Erg&auml;nzt werden n&auml;mlich hier lediglich die allgemeinen Mitwirkungspflichten von Asylsuchenden. Im &#8222;<i>Falle des Nichtbesitzes eines g&uuml;ltigen Passes oder Passersatzes<\/i>&#8220; ist ein Asylsuchender verpflichtet, &#8222;<i>auf Verlangen alle Datentr&auml;ger, die f&uuml;r die Feststellung seiner Identit&auml;t und Staatsangeh&ouml;rigkeit von Bedeutung sein k&ouml;nnen [&#8230;] vorzulegen, auszuh&auml;ndigen und zu &uuml;berlassen<\/i>&#8220; (&sect; 15 Abs. 2 Nr. 6a Asylgesetz). Dass der fehlende Pass bereits bei der Registrierung, also dem Erstkontakt mit der Asylbeh&ouml;rde, automatisch dazu f&uuml;hrt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Mobiltelefon und allen anderen Datentr&auml;ger herausverlangen, folgt jedenfalls nicht zwingend aus der Formulierung &#8222;auf Verlangen&#8220; und war so auch nicht in der entsprechenden Einzelbegr&uuml;ndung beschrieben worden. Die Formulierung &#8222;auf Verlangen&#8220; legt eigentlich eine Ermessensentscheidung im Einzelfall und damit gerade keinen Automatismus nahe.<\/p>\n<p>Das <i>Auslesen<\/i>, also die 2. Stufe, ist im Gesetz &uuml;berhaupt nicht geregelt.&nbsp;[16] Dabei stellen das Auslesen und anschlie&szlig;ende Speichern aller Daten ohne weiteres eigenst&auml;ndige Grundrechtseingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. das Recht auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme dar. Und es fragt sich durchaus, ob die Erm&auml;chtigung zur sp&auml;teren Auswertung auch eine hinreichende Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r diese Form einer umfassenden und daher besonders grundrechtsintensiven Form der <i>Vorratsdatenspeicherung<\/i> ist, also des l&auml;ngerfristigen Vorhaltens der gesamten Daten.&nbsp;[17] Der Grundsatz der bestimmten und normenklaren bereichsspezifischen Regelung f&uuml;r datenschutzrechtliche Eingriffe, der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etabliert ist, spricht deutlich daf&uuml;r, dass es einer eigenst&auml;ndigen Regelung bedarf. [18]<\/p>\n<p>Dass die Bundesregierung von Beginn an plante, den Zugriff auf die Datentr&auml;ger zum normalen Bestandteil von Asylverfahren zu machen, l&auml;sst sich, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, nur an etwas versteckter Stelle in der Begr&uuml;ndung des Gesetzesentwurfs entnehmen. Unter der Rubrik &#8222;Erf&uuml;llungsaufwand&#8220;, in der die voraussichtlich mit der Umsetzung des Gesetzes entstehenden Kosten f&uuml;r die Verwaltung beschrieben werden, lie&szlig; die Bundesregierung erkennen, dass sie mit ganz erheblichen Fallzahlen kalkulierte. Ausweislich dieser Darstellung rechnete die Bundesregierung damit, dass eine &#8222;Auswertung&#8220; (gemeint war hier wohl die Auslesung) der Datentr&auml;ger bei bis zu 50-60 % der Antragsteller in Betracht kommen k&ouml;nnte. Aufgrund dessen ging sie von 3,2 Millionen Euro Anschaffungskosten f&uuml;r Hard- und Software sowie laufenden Lizenzkosten von j&auml;hrlich 300.000 Euro aus (inzwischen geht man f&uuml;r 2017 &#8211; 2019 von ca. 10 Millionen Euro aus) [19]: &#8222;<i>Aus dieser Annahme leiten sich rund 150.000 Personen her, bei denen ein Auslesen eines oder mehrerer Datentr&auml;ger rein theoretisch in Betracht kommt. Die Neuregelung zum Auslesen gespeicherter Daten setzt eine Einzelfallentscheidung voraus. [&#8230;] Zeitpunkt des Auslesens der Datentr&auml;ger ist, sofern sich die Ma&szlig;nahme als erforderlich erweist, regelm&auml;&szlig;ig die Registrierung als Asylsuchender.<\/i>&#8220; [20]<\/p>\n<p>Hier zeigt sich zum einen, dass die Begriffe Auswerten und Auslesen nicht sauber abgegrenzt werden und es daher im Gesetzgebungsverfahren schwierig war, die geplante Praxis genau zu verstehen. Wie die Bundesregierung die inzwischen etablierte Praxis darstellt, erhellt jedoch, dass &#8211; anders als in der zitierten Passage der Begr&uuml;ndung noch angedeutet &#8211; bei der Entscheidung &uuml;ber die Auslesung eben keine Pr&uuml;fung der Erforderlichkeit im Einzelfall erfolgt. S&auml;mtliche Datentr&auml;ger werden vielmehr automatisch dann herausverlangt (und dann auch ausgelesen), wenn kein Pass vorgelegt wird.&nbsp;[21] Es erfolgt danach offenbar kein Gespr&auml;ch mit dem Asylsuchenden, mit dem im Sinne der Erforderlichkeit gepr&uuml;ft w&uuml;rde, ob &uuml;berhaupt Zweifel an den Angaben zum Herkunftsland bestehen oder ob nicht andere Nachweise zur Herkunft vorhanden sind. Festzuhalten bleibt danach: Der Gesetzgeber hat bez&uuml;glich der Auswertung der Datentr&auml;ger eine bestenfalls rein rhetorisch wirksame Regelung der Erforderlichkeit geschaffen. Das vorgelagerte Auslesen der Datentr&auml;ger regelt das Gesetz hingegen &uuml;berhaupt nicht. Und das BAMF hat &#8211; im Grunde etwas unter dem Radar des Gesetzes &#8211; eine Praxis etabliert, die gerade keinen Raum f&uuml;r eine Pr&uuml;fung der Erforderlichkeit im Einzelfall vorsieht.&nbsp;[22] Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass entgegen der Rhetorik des Gesetzes an einer besonders grundrechtssensiblen Stelle &#8211; dem Auslesen beim Registrieren der Gefl&uuml;chteten &#8211; eine Pr&uuml;fung der Erforderlichkeit in der Praxis komplett ausf&auml;llt.<\/p>\n<h5><span id=\"absolut-nicht-geschuetzter-kernbereich-privater-lebensgestaltung\">Absolut nicht gesch&uuml;tzter Kernbereich privater Lebens&shy;ge&shy;stal&shy;tung<\/span><\/h5>\n<p>Dass das Auslesen der Mobiltelefone einer eigenen spezifischen Erm&auml;chtigungsgrundlage bedarf, ergibt sich nicht nur aus dem Erfordernis bereichsspezifischer normenklarer und bestimmter Regelungen. Wie eingangs erw&auml;hnt, ist gerade das Mobiltelefon Gefl&uuml;chteter h&auml;ufig ein Speicherort f&uuml;r H&ouml;chstpers&ouml;nliches und sogar Intimstes. Hier wird oftmals der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sein. In diesen Bereich darf die Polizei etwa bei einer akustischen Wohnraum&uuml;berwachung (gro&szlig;er Lauschangriff) weder zur Strafverfolgung noch zur Gefahrenabwehr eingreifen. Hier gilt ein absoluter Schutz.&nbsp;[23] <i>An sich<\/i>. In der Praxis, auch in der der Gesetzgebung, l&auml;sst sich das nicht immer sinnvoll durchhalten. Und so ger&auml;t der Kernbereichsschutz mitunter zur &#8222;hei&szlig;en Kartoffel&#8220; des Sicherheitsrechts. Etwa wenn der Gesetzgeber z.B. beim gro&szlig;en Lauschangriff Urteilspassagen in Gesetzesform gie&szlig;t und damit letztlich das Problem, wie trotz Abh&ouml;rma&szlig;nahmen der Kernbereich ausgespart wird, blo&szlig; an die Praxis weiterreicht. [24]&nbsp;<\/p>\n<p>Im Aufenthaltsgesetz und dem folgend auch im Asylgesetz wurde nun aber eine geradezu zynisch anmutende L&ouml;sung f&uuml;r das Theorie\/Praxis-Problem des Kernbereichsschutzes gefunden. Die hierf&uuml;r relevante Regelung lautet: &#8222;<i>Liegen tats&auml;chliche Anhaltspunkte f&uuml;r die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datentr&auml;gern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt w&uuml;rden, ist die Ma&szlig;nahme unzul&auml;ssig.<\/i>&#8220;&nbsp;[25] Dieser Vorbehalt gilt wohlgemerkt nur f&uuml;r die Auswertung und noch nicht f&uuml;r das Auslesen &#8211; obgleich auch darin bereits ein Eingriff liegt. Ob sich hier Vorwirkungen im Sinne eines Verbots der Auslesung von Kernbereichsdaten ergeben k&ouml;nnten, ist aber ohnehin eine m&uuml;&szlig;ige Frage. Denn der Fall, dass ein Mobiltelefon oder ein Tablet allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung enth&auml;lt, d&uuml;rfte praktisch ausgeschlossen sein. Schon ein Telefonverzeichnis oder Daten &uuml;ber get&auml;tigte Anrufe (Verbindungsdaten) geh&ouml;ren nicht zum Kernbereichsschutz.&nbsp;[26] Dass das Gesetz davon ausgeht, dass auch Daten aus dem Kernbereich zun&auml;chst erfasst werden k&ouml;nnen, ergibt sich schon daraus, dass die Verwendung solcher Daten f&uuml;r unzul&auml;ssig erkl&auml;rt und eine &#8222;unverz&uuml;gliche&#8220; L&ouml;schung entsprechender Aufzeichnungen angeordnet wird. [27]<\/p>\n<p>Auch hier bleibt eine Diskrepanz zwischen gesetzgeberischer Rhetorik und realem Regelungsgehalt zu konstatieren. Statt nach Regelungen zu suchen, die den Zugriff auf solche Daten beschr&auml;nkt h&auml;tten, die f&uuml;r die Herkunftslandbestimmung besonders aussagekr&auml;ftig sind und jedenfalls meist nicht in den Kernbereichsschutz fallen, wie insbesondere Telefonverbindungsdaten und Geodaten,&nbsp;[28] wird eine offensichtlich &uuml;berfl&uuml;ssige Scheinregelung zum Kernbereichsschutz gewisserma&szlig;en als verfassungsrechtlicher T&auml;tigkeitsnachweis aufgenommen.<\/p>\n<h5><span id=\"der-volljuristenvorbehalt-nur-simulierter-grundrechtsschutz-durch-verfahren\">Der Vollju&shy;ris&shy;ten&shy;vor&shy;be&shy;halt: Nur simulierter Grund&shy;rechts&shy;schutz durch Verfahren<\/span><\/h5>\n<p>Und noch bei einer weiteren Bestimmung entsteht das ungute Gef&uuml;hl, dass hier Grundrechtsschutz mehr simuliert, denn praktiziert werden soll. Offensichtlich in Anlehnung an den wohlbekannten Richtervorbehalt d&uuml;rfen nach dem Gesetz die Datentr&auml;ger &#8222;<i>nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Bef&auml;higung zum Richteramt hat.<\/i>&#8220;&nbsp;[29] Bef&auml;higt zum Richteramt ist, wer zwei juristische Staatsexamina vorweisen kann (&sect; 5 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz). Trotz der Anspielung auf das Richteramt handelt es sich bei diesem &#8222;Volljuristenvorbehalt&#8220; aber eben nicht einmal um die kleine M&uuml;nze des Richtervorbehalts. Denn auch der bedienstete Volljurist bleibt voll in die Weisungshierarchie der Beh&ouml;rde, hier des BAMF, eingebunden &#8211; und kann daher nicht ansatzweise die grundrechtssichernde Funktion erf&uuml;llen, die mit dem Richtervorbehalt verbunden ist.&nbsp;[30] Denn der Richtervorbehalt, so formuliert es das Bundesverfassungsgericht, zielt auf eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabh&auml;ngige und neutrale Instanz. Das Gericht hebt die grundrechtssch&uuml;tzende Bedeutung dieser Verfahrensausgestaltung noch dadurch hervor, dass es betont, dass der strikt nur dem Gesetz unterworfene Richter durch seine pers&ouml;nliche und sachliche Unabh&auml;ngigkeit die Rechte von Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren k&ouml;nne.&nbsp;[31] Es kommt also beim Richtervorbehalt auf dessen Unabh&auml;ngigkeit, nicht auf die juristische Fachkunde an. Und gerade an dieser Unabh&auml;ngigkeit fehlt es aber dem Bediensteten, der zwar die formale Bef&auml;higung zum Richter hat, aber eben kein (unabh&auml;ngiges) Richteramt aus&uuml;bt.<\/p>\n<p>Schon bei der Verabschiedung der Regelung zur Auswertung der Datentr&auml;ger im Aufenthaltsgesetz im Jahre 2015 hatte sich der Bundesrat daf&uuml;r ausgesprochen, den &#8222;Volljuristenvorbehalt&#8220; durch einen echten Richtervorbehalt zu ersetzen.&nbsp;[32] Dar&uuml;ber, ob es eine verfassungsrechtliche Pflicht f&uuml;r einen Richtervorbehalt bei der Auswertung von Mobiltelefonen und anderen Datentr&auml;gern gibt, mag man durchaus im Detail fachlich diskutieren.&nbsp;[33] F&uuml;r die gesetzliche Einf&uuml;hrung eines Richtervorbehalts sprechen in der hier dargelegten Konstellation aber gleich eine ganze Reihe von Gr&uuml;nden: Die mit der vollen Speicherung des Inhalts der Datentr&auml;ger und ihrer &#8211; abgesehen vom Kernbereichsvorbehalt &#8211; inhaltlich nicht weiter beschr&auml;nkten Auswertungserm&auml;chtigung, die erhebliche Streubreite der Ma&szlig;nahme (gro&szlig;e Zahl der Betroffenen und die Betroffenheit der Daten Unbeteiligter, die mitgespeichert und ausgewertet werden) sowie die regelm&auml;&szlig;ig schwierigen Lage, in der sich Gefl&uuml;chtete gerade zu Beginn ihres Asylverfahrens befinden.<\/p>\n<p>Dass es bislang in der Strafprozessordnung keinen etablierten Richtervorbehalt speziell f&uuml;r das Auslesen und Auswerten von Mobiltelefonen gibt, spricht dabei nicht gegen das Erfordernis eines Richtervorbehalts f&uuml;r die Auswertung von Datentr&auml;gern von Gefl&uuml;chteten. Denn im Rahmen der Strafprozessordnung kommt es zu einer Auswertung von Mobiltelefonen und anderen Datentr&auml;gern regelm&auml;&szlig;ig nur im Rahmen bzw. im Anschluss von Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach &sect;&sect; 94 ff, 102 ff. StPO, die jeweils unter Richtervorbehalt stehen und nur bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten vorgenommen werden d&uuml;rfen.&nbsp;[34] Das Besondere an den Regelungen im Aufenthalts- und Asylgesetz ist es indes, dass sie zu einer Auswertung von Mobiltelefonen erm&auml;chtigen, ohne dass ein Verdacht einer Straftat oder auch nur Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Verkehrsunf&auml;llen aufgrund m&ouml;glicher Mobiltelefonnutzung besteht &#8211; was ansonsten in der Rechtsordnung die &uuml;blichen Voraussetzungen f&uuml;r den Zugriff auf Mobiltelefone sind.<\/p>\n<p>Faktisch liegt damit eine Ungleichbehandlung und Schlechterstellung vor. Bei Gefl&uuml;chteten, die nicht einmal im Verdacht einer Ordnungswidrigkeit stehen, kann ohne Richtervorbehalt das gesamte elektronische Privatleben durchforstet werden, wohingegen selbst bei einem blo&szlig;en Versto&szlig; gegen Ordnungswidrigkeitsvorschriften im Stra&szlig;enverkehr das Auslesen nur der Daten, die Aufschluss dar&uuml;ber geben, ob das Ger&auml;t am Steuer genutzt wurde, aufgrund der damit verbundenen Beschlagnahme unter Richtervorbehalt stehen.<\/p>\n<p>Nun wird man aufgrund der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte einen verfassungsrechtlich relevanten Gleichheitsversto&szlig; hier nicht ohne Weiteres annehmen k&ouml;nnen. Das gilt, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung wegen der Staatsangeh&ouml;rigkeit in den vergangenen Jahren immer weiter den verbotenen Diskriminierungen (Art. 3 Abs. 3 GG) angen&auml;hert hat.&nbsp;[35] Aber auch wenn diese Formen von sachverhalts&uuml;bergreifender Ungleichbehandlung in verfassungsrechtlicher und verfassunsgerichtlicher Weise kaum bearbeitbar sind, bedeutet das jedoch nicht, dass sie verfassungspolitisch irrelevant w&auml;ren. Das Gegenteil ist der Fall. Der jetzt verordnete amtliche Blick in den gesamten digitalen Hausstand hat durchaus das Potential, sich wie die Gesundheitsuntersuchungen der fr&uuml;hen Gastarbeiter noch lange nachwirkend ins Ged&auml;chtnis der Migrationsgesellschaft einzuschreiben. Noch Jahrzehnte sp&auml;ter wirken die Bilder von den als dem&uuml;tigend empfundenen Untersuchungen nach, die deutsche &Auml;rzte in den 1950er und 1960er Jahren im Rahmen von bilateralen Anwerbeabkommen mit Italien, Griechenland, Spanien, Portugal, Jugoslawien und der T&uuml;rkei durchf&uuml;hrten. Beim &auml;rztlichen Blick in Hals, Ohren etc., so berichteten es sp&auml;ter die Betroffenen, f&uuml;hlten sie sich mitunter wie auf dem Viehmarkt.&nbsp;[36] Der Umgang mit Gefl&uuml;chteten in Verwaltungsverfahren hat stets auch eine in die Gesellschaft hineinreichende expressiv-symbolische Dimension im Hinblick auf ihre personale Anerkennung als Rechtssubjekt und als Gleiche. Wie sich Gefl&uuml;chtete heute f&uuml;hlen, wenn sie gleich bei der Registrierung Einblick in ihre vielleicht intimste Kommunikation und Fotoalben gew&auml;hren m&uuml;ssen, kann man nur dunkel erahnen.<\/p>\n<h5><span id=\"die-disziplinierung-gefluechteter\">Die Diszi&shy;pli&shy;nie&shy;rung Gefl&uuml;ch&shy;teter<\/span><\/h5>\n<p>Aber selbst wenn man diesen prim&auml;r expressiv-symbolischen Gehalt der Auswertung von Mobiltelefonen und anderer pers&ouml;nlicher Datentr&auml;ger Gefl&uuml;chteter und die negative Ausstrahlung in die Tiefenstruktur von Integrationsbem&uuml;hungen von Ankommenden und Gesellschaft gleicherma&szlig;en beiseite schiebt: Es stellt sich angesichts der bezifferbaren Ergebnisse ganz augenf&auml;llig die Frage nach dem Sinn dieser Ma&szlig;nahmen. Wie die Bundesregierung selbst einr&auml;umt, k&ouml;nnen die ausgewerteten Daten die Staatsangeh&ouml;rigkeit oder gar die Identit&auml;t der Gefl&uuml;chteten ohnehin nicht belegen. Die Daten liefern allenfalls Erkenntnisse dar&uuml;ber, ob die Angaben der Gefl&uuml;chteten zutreffen k&ouml;nnen oder ob sich diesbez&uuml;glich Zweifel ergeben. [37]&nbsp;<\/p>\n<p>Doch auch diesen Zweck erf&uuml;llt diese Ma&szlig;nahme nach den bislang ver&ouml;ffentlichten Zahlen offenbar so gut wie nicht messbar: So wurden von Januar bis Oktober 2018 insgesamt 9.710 Datentr&auml;ger von Gefl&uuml;chteten ohne Pass ausgelesen. In 4.696 F&auml;llen wurde ein Antrag auf Auswertung (bei einem Bediensteten mit Bef&auml;higung zum Richteramt) gestellt. Davon wurden nach Angaben der Bundesregierung 2.845 Auswertungen &#8222;freigegeben&#8220;. In ca. 65 Prozent der F&auml;lle haben dabei keine sachdienlichen Erkenntnisse gewonnen werden k&ouml;nnen. Bei ca. 32 Prozent der F&auml;lle habe sich die Identit&auml;t best&auml;tigt und in lediglich ca. 2 Prozent der F&auml;lle h&auml;tten sich belastbare Zweifel an den Angaben zur Herkunft und Identit&auml;t ergeben.&nbsp;[38] Das bedeutet zusammenfassend: Es wurden fast 10.000 Datentr&auml;ger ausgelesen und komplett gespeichert, aber bei weniger als 60 der 2.845 durchgef&uuml;hrten Auswertungen kam es letztlich zu Ans&auml;tzen, um die Angaben von Asylsuchenden zu widerlegen. Angesichts dessen, dass die Auswertung von Datentr&auml;gern, wie bereits erw&auml;hnt, l&auml;ngst nicht die einzige M&ouml;glichkeit f&uuml;r das BAMF ist, um Angaben zu Herkunft und Identit&auml;t zu &uuml;berpr&uuml;fen und den durchaus relevanten Kosten &#8211; f&uuml;r 2017 bis 2019 werden diese mittlerweile noch &uuml;ber den urspr&uuml;nglichen Planungen mit 10 Millionen Euro veranschlagt &#8211; dr&auml;ngt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit des Unterfangens nochmal st&auml;rker auf.<\/p>\n<p>Auffallend an den Zahlen ist aber noch etwas anderes. Die Bundesregierung hatte, wie erw&auml;hnt, bei etwa 50 bis 60 Prozent der Gefl&uuml;chteten damit gerechnet, dass diese ohne Pass oder Passersatz nach Deutschland kommen und in etwa genauso vielen F&auml;llen Datentr&auml;ger zumindest ausgelesen w&uuml;rden. In dem Zeitraum Januar bis Oktober 2018 gaben aber nur 35 Prozent der Antragsteller ohne Pass oder Passersatz an, dass sie &uuml;ber einen Datentr&auml;ger verf&uuml;gen, wobei die Zahl der ausgelesenen Datentr&auml;ger nochmals geringer ist, da nur 74 Prozent davon technisch ausgelesen werden konnten. Zwangsma&szlig;nahmen zur &Uuml;berlassung der Datentr&auml;ger waren dabei nicht erforderlich.&nbsp;[39] Auch wenn es nat&uuml;rlich keine belastbaren Zahlen dar&uuml;ber gibt, wie sich die im Vergleich zur der offiziellen Erwartung (ca. 150.000) doch recht geringe Zahl an Datentr&auml;gern, die &uuml;berhaupt dem BAMF zum Auslesen ausgeh&auml;ndigt wurden (ca. 10.000), erkl&auml;rt, liegt es doch nahe, dass es hier zumindest in einem relevanten Umfang zu Ausweichverhalten gekommen ist.<\/p>\n<p>Dass durch die Befugnis des BAMF, Mobiltelefone und andere Datentr&auml;ger auszuwerten, &#8222;<i>qualitativ hochwertigere Entscheidungen &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit einer Abschiebung erm&ouml;glicht werden<\/i>&#8222;, wie es ein Sachverst&auml;ndiger in der entsprechenden Anh&ouml;rung formulierte,&nbsp;[40] l&auml;sst sich jedenfalls angesichts der ersten Praxisberichte nicht aufrechterhalten. Vielmehr fragt sich aufgrund der Zahlen erneut, ob die Ma&szlig;nahme nicht unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig ist. Denn bei Strafverfolgungsma&szlig;nahmen wie der Durchsuchung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass deren wahrscheinliche Erfolglosigkeit, etwa wegen der naheliegenden M&ouml;glichkeit zur Spurenbeseitigung, die Ma&szlig;nahme unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und damit unzul&auml;ssig macht. [41]<\/p>\n<p>Allzu viel Hoffnung sollte man allerdings nicht haben, dass der Zahlenbefund zu einem baldigen Umdenken f&uuml;hren wird.&nbsp;[42] Denn wirklich &uuml;berraschend kommt der Befund nicht. Sehr &uuml;berraschend w&auml;re vielmehr, wenn die Bundesregierung diese Ausweichbewegungen nicht auch antizipiert h&auml;tte. Und so dr&auml;ngt sich vielmehr auf, dass hier von Anbeginn an die &ouml;ffentliche Wirkung einer schneidigen Ma&szlig;nahme gegen&uuml;ber sogenanntem &#8222;Asylbetrug&#8220; im Vordergrund stand &#8211; und nicht die praktische Wirksamkeit eines Mittels zur Herkunfts- und Identit&auml;tskl&auml;rung. Es w&auml;re aber verfehlt, diese Form von Symbolpolitik f&uuml;r wirkungslos zu halten, weil sie die ausdr&uuml;cklich erkl&auml;rten Ziele so offensichtlich nicht erreicht. Die Botschaft, die mit diesem massiven Grundrechtseingriff&nbsp;[43] einhergeht, kommt, so ist zu f&uuml;rchten, bei den Betroffenen so oder so an. Schon das Wissen, dass das vollst&auml;ndige gesamte digitale Ich auf einem Server des BAMF gespeichert ist oder auch nur gespeichert werden k&ouml;nnte &#8211; eine zeitgem&auml;&szlig;ere Form Foucault&#8216;scher Disziplinierung l&auml;sst sich kaum ersinnen.<\/p>\n<p><b>DR. TARIK TABBARA<i>,<\/i><\/b><i> LL.M. (MCGILL) ist seit 2018 Professor f&uuml;r &ouml;ffentliches Recht, insbesondere deutsches und europ&auml;isches Sicherheitsrecht an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht in Berlin. Von 2002 bis 2008 war er Referent im Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung f&uuml;r Migration, Fl&uuml;chtlinge und Integration. Anschlie&szlig;end arbeitete er im Bundesumweltministerium und im Bundestag. Er interessiert sich u.a. f&uuml;r Gerechtigkeitsfragen im Migrations- und Staatsangeh&ouml;rigkeitsrecht sowie im Religionsverfassungsrecht.<\/i><\/p>\n<p><b>Anmerkungen:<\/b><\/p>\n<p>1 BGBl. I 2017 S. 2780. Die relevanten Bestimmungen finden sich in &sect;&sect; 15 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4, 15a Asylgesetz (AsylG).<\/p>\n<p>2 &sect;&sect; 48 Abs. 3a, 48a Aufenthaltsgesetz (AufenthG).<\/p>\n<p>3 BT-Drs. 18\/4097, 25.02.2015, S. 23.<\/p>\n<p>4 Einen &Uuml;berblick &uuml;ber die Praxis bietet die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke: &#8222;Einsatz von IT-Assistenzsystemen im Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlin-<br \/>ge&#8220;, BT-Drs. 19\/6647, 19.12.2018.<\/p>\n<p>5 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Erg&auml;nzende Informationen zur Asylstatistik f&uuml;r das zweiteQuartal, BT-Drs. 19\/4961, 12.10.2018, Antwort auf Frage 13 b.<\/p>\n<p>6 Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, SN 39\/17, Mai 2017, S. 10, abrufbar unter: <a href=\"https:\/\/anwaltverein.de\/de\/newsroom\/sn-39-17-gesetz-zur-besseren-durchsetzung-der-ausreisepflicht-60305?page_n27=146\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/anwaltverein.de\/de\/newsroom\/sn-39-17-gesetz-zur-besseren-durchsetzung-der-ausreisepflicht-60305?page_n27=146<\/a>.<\/p>\n<p>7 Vgl. Bergmann, in: Bergmann\/Dienelt, Ausl&auml;nderrecht, 12. Aufl. 2018, &sect; 15a AsylG Rn. 2, der davon spricht, dass die Gefl&uuml;chteten im Smartphone ihr &#8222;Leben und ihre Heimat&#8220; mit sich f&uuml;hren.<\/p>\n<p>8 Bergmann, ebd.<\/p>\n<p>9 Bergmann, a.a.O. Rn. 4, attestiert dem Gesetzgeber freilich, dass die Auswertung der Datentr&auml;ger als &#8222;ultima ratio&#8220; ausgestaltet wurde und dass versucht worden sei, die &#8222;<i>menschen- u. verfassungsrechtliche Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit<\/i>&#8220; herzustellen. Unkritisch die &#8222;Beschr&auml;nkungen&#8220; referierend Kluth, in: Kluth\/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausl&auml;nderrecht, Stand 1.11.2018, &sect; 15a AsylG Rn. 2.<\/p>\n<p>10 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Erg&auml;nzende Informationen zur Asylstatistik f&uuml;r das erste Quartal, BT-Drs. 19\/3148, 03.07.2018, Antwort auf Frage 9.<\/p>\n<p>11 Vgl. Weichert\/Stoppa, in: Huber (Hrsg.), Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, &sect; 48 Rn. 19.<\/p>\n<p>12 Pro Asyl, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Ausschussdrucksache 18(4)825 A, 22.03.2017, S. 18.<\/p>\n<p>13 Siehe die Darstellung bei Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Erg&auml;nzende Informationen zur Asylstatistik f&uuml;r das zweite Quartal, BT-Drs. 19\/4961, 12.10.2018, Antwort auf Frage 12.<\/p>\n<p>14 &sect; 15 Abs. 4 AsylG erm&auml;chtigt das BAMF erg&auml;nzend dazu, die Betroffenen und ihre Sachen zu durchsuchen.<\/p>\n<p>15 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Erg&auml;nzende Informationen zur Asylstatistik f&uuml;r das erste Quartal des Jahres 2018, BT-Drs. 19\/3148, 03.07.2018, Antwort auf Frage 9.<\/p>\n<p>16 Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar Asylgesetz, 115. Erg&auml;nzungslieferung M&auml;rz 2018, &sect; 15a AsylG Rn. 10, verweist zwar auf die L&ouml;schungsvorschrift (&sect; 48 Abs. 3a Satz 8), aus der sich ergebe, dass die Auswertung die Auslesung und Speicherung der Daten voraussetze. Eine eigenst&auml;ndige Regelung des Auslesens und Speicherns der Daten ist das aber gerade nicht. Erst recht, soweit das Auslesen erfolgt, bevor &uuml;berhaupt eine Entscheidung &uuml;ber die Auswertung getroffen wurde.<\/p>\n<p>17 So auch Deutscher Anwaltverein (o. Anm. 6), S. 17 f.<\/p>\n<p>18 S. nur BVerfGE 141, 220 (265).<\/p>\n<p>19 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Einsatz von IT-Assistenzsystemen im Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge, BT-Drs. 19\/6647, 19.12.2018, Antwort auf Frage 15.<\/p>\n<p>20 BR-Drucksache 179\/17, 23.02.17, S. 11.<\/p>\n<p>21 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (o. Anm. 15).<\/p>\n<p>22 Einen Versto&szlig; gegen die Erforderlichkeit sieht daher zu Recht Die Beauftrage f&uuml;r den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Ausschussdrucksache 18(4)831, 23.03.2017, S. 7.<\/p>\n<p>23 Siehe BVerfGE 141, 220 (276 ff.).<\/p>\n<p>24 Siehe z.B. die Regelung zum gro&szlig;en Lauschangriff, &sect; 25 Abs. 4a ASOG Berlin.Siehe z.B. die Regelung zum gro&szlig;en Lauschangriff, &sect; 25 Abs. 4a ASOG Berlin.<\/p>\n<p>25 &sect; 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. &sect; 48 Abs. 3a Satz 2 AufenthG.<\/p>\n<p>26 Vgl. Weichert\/Stoppa (o. Anm. 11), Rn. 22.<\/p>\n<p>27 &sect; 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. &sect; 48 Abs. 3a Satz 5 und 6 AufenthG.<\/p>\n<p>28 Einen Vorschlag in diese Richtung gemacht hat der Deutscher Anwaltverein (o. Anm. 6), S. 21.<\/p>\n<p>29 &sect; 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. &sect; 48 Abs. 3a Satz 4 AufenthG.<\/p>\n<p>30 M&ouml;ller, in: Hofmann (Hrsg.), Ausl&auml;nderrecht, 2. Aufl. 2016, &sect; 48 AufenthG Rn. 49.<\/p>\n<p>31 Siehe BVerfG, Urt. vom 24.07.2018 &#8211; 2 BvR 309\/15, 2 BvR 502\/16, Rn. 96.<\/p>\n<p>32 BT-Drs. 18\/4097, 25.02.2015, S. 81; der Rechtsausschuss des Bundesrates hat diesen Vorsto&szlig; auch bei der entsprechenden &Auml;nderung des AsylG erneuert: BR-Drs. 179\/1\/17, 02.03.2017, S. 6 ff.<\/p>\n<p>33 F&uuml;r ausdr&uuml;cklich nicht verfassungsrechtlich geboten halten den Richtervorbehalt Weichert\/Stoppa (o. Anm. 11), Rn. 26. Funke-Kaiser (o. Anm. 16), Rn. 14, zweifelt zumindest an der &#8222;<i>notwendigen Distanz zum Verfahrensgegenstand<\/i>&#8220; bei den Bediensteten mit der Bef&auml;higung zum Richteramt.<\/p>\n<p>34 Eingehende Darstellung der Rechtslage bei: Ternig\/Lellmann, Die rechtliche Zul&auml;ssigkeit der Sicherstellung und des Auslesens von Mobiltelefonen zwecks Beweisf&uuml;hrung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, NZV 2016, 454, 456 ff.<\/p>\n<p>35 Siehe die Darstellung bei Nu&szlig;berger, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 257c.<\/p>\n<p>36 Vgl. z.B. die Schilderung von Akyol, Zuhause in Almanya &#8211; 50 Jahre t&uuml;rkische Einwanderung in Deutschland, in: Heinrich B&ouml;ll Stiftung (Hrsg.), Zuhause in Almanya, 2011, S. 6.<\/p>\n<p>37 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Erg&auml;nzende Informationen zur Asylstatistik f&uuml;r das zweite Quartal, BT-Drs. 19\/4961, 12.10.2018, Antwort auf Frage 13 d.<\/p>\n<p>38 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Erg&auml;nzende Informationen zur Asylstatistik f&uuml;r das dritte Quartal, BT-Drs. 19\/6786, 02.01.2019, Antwort auf Frage 9.<\/p>\n<p>39 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Erg&auml;nzende Informationen zur Asylstatistik f&uuml;r das dritte Quartal des Jahres 2018, BT-Drs. 19\/6786, 02.01.2019, Antwort auf Frage 9 a.<\/p>\n<p>40 Daniel Thym, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Ausschussdrucksache 18(4)825 C, 23.03.2017, S. 10.<\/p>\n<p>41 BVerfGE 115, 166 (203).<\/p>\n<p>42 Die GFF plant im Rahmen einer strategischen Prozessf&uuml;hrung rechtliche Schritte gegen die Auslesung der Mobilfunkger&auml;te etc. von Asylsuchenden durch das Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge (BAMF) vor: <a href=\"https:\/\/freiheitsrechte.org\/refugee-daten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/freiheitsrechte.org\/refugee-daten\/<\/a> (zuletzt aufgerufen am 14.08.2019).<\/p>\n<p>43 Die Beauftrage f&uuml;r den Datenschutz und die Informationsfreiheit (o. Anm. 22), S. 6.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[12],"tags":[691,662,667],"autoren":[254],"publikationen":[877],"class_list":["post-8528","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-datenschutz","tag-asyl-migration","tag-datenschutz","tag-vorgaenge-artikel","autoren-tarik-tabbara","publikationen-877"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ineffektiv aber nicht ohne Wirkung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/227\/publikation\/ineffektiv-aber-nicht-ohne-wirkung-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ineffektiv aber nicht ohne Wirkung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Der staatliche Zugriff auf Mobiltelefone von Gefl&uuml;chteten In: vorg&auml;nge Nr. 227 (3\/2019), S. 123-133 Mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht hat der Deutsche Bundestag die M&ouml;glichkeit geschaffen, dass das Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge (BAMF) von Asylbewerbern, die &uuml;ber keinen g&uuml;ltigen Pass oder Passersatz verf&uuml;gen, alle Datentr&auml;ger herausverlangen und auswerten darf. 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