{"id":8559,"date":"2019-07-17T15:51:00","date_gmt":"2019-07-17T13:51:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/neues-polizeirecht-in-brandenburg-rot-rot-kein-garant-fuer-die-buergerrechte\/"},"modified":"2021-08-30T15:43:07","modified_gmt":"2021-08-30T13:43:07","slug":"neues-polizeirecht-in-brandenburg-rot-rot-kein-garant-fuer-die-buergerrechte","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/225-226\/publikation\/neues-polizeirecht-in-brandenburg-rot-rot-kein-garant-fuer-die-buergerrechte\/","title":{"rendered":"Neues Polizeirecht in Brandenburg &#8211; Rot-Rot kein Garant f\u00fcr die B\u00fcrgerrechte"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 225\/226 (1-2\/2019), S. 171-182<\/p>\n<p><i>Auch Brandenburg hat sich in die Reihe der L&auml;nder eingereiht, die 2018 eine neue Runde der Versch&auml;rfung der Polizeigesetze eingel&auml;utet haben. Vorreiter des Grundrechtsabbaus waren hier Bayern und Baden-W&uuml;rttemberg, wo B&uuml;ndnis 90\/ Die Gr&uuml;nen den Grundrechteabbau ihren CDU-Innenministern &uuml;berlie&szlig;en. In NRW wurden nach langen Landtags-Anh&ouml;rungen immerhin einige Versch&auml;rfungen abgemildert und hier und da sogar positiv Neues geschaffen. In Sachsen legte die Regierung bei allen Versch&auml;rfungen immerhin einen Entwurf vor, der zumindest die erforderlichen Neuregelungen aus dem europ&auml;ischen Datenschutzrecht ber&uuml;cksichtigte. [1] In Th&uuml;ringen und Bremen konnten weitere Versch&auml;rfungen erst einmal abgewehrt werden, in Berlin ist der Ausgang der Diskussion derzeit noch offen, nachdem dort sowohl &bdquo;Die Linke&ldquo; als auch der SPD-Landesverband sich anders positionierten als der zust&auml;ndige SPD-Innensenator.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"i-einleitung\">I. Einleitung<\/span><\/h5>\n<p>Aus Sicht der brandenburgischen Landesregierung (Landtags-Drs. 6\/9821) [2] gebietet die &bdquo;angespannte Terror- und Gef&auml;hrdungslage&ldquo; eine Neuordnung des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) und die Ausweitung der polizeilichen Befugnisse sowie der zul&auml;ssigen technischen Mittel. Ob und in welchem Umfang Brandenburg &uuml;berhaupt im Fokus zunehmender Kriminalit&auml;t oder gar Terrorgefahren steht, wird hierbei nicht im Ansatz dargelegt; vielmehr soll der derzeit in allen Bundesl&auml;ndern gebetsm&uuml;hlenartig wiederholte Hinweis auf solche Gefahren gen&uuml;gen, um die Notwendigkeit weiterer Einschnitte in die Grundrechte zu begr&uuml;nden, und sei dies nur, um einer m&ouml;glichen Stimmungslage in der Bev&ouml;lkerung entgegenzukommen und Handlungsf&auml;higkeit zu beweisen. Daneben werden die vorgeschlagenen Neuregelungen und &Auml;nderungen mit einer Versch&auml;rfung der Eingriffsbefugnisse im Bund und anderen Bundesl&auml;ndern begr&uuml;ndet; die Alternative einer vorrangigen grund- und menschenrechtlichen Achtung vor den Freiheitsrechten wird offenbar nicht als Option angesehen.<\/p>\n<p>Auch die Begr&uuml;ndung zur Zweckm&auml;&szlig;igkeit der Regelung beschr&auml;nkt sich auf einen Satz, der eine Unverzichtbarkeit der &Auml;nderungen konstatiert, ohne dies substantiell und evidenzbasiert zu begr&uuml;nden. F&uuml;r die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger bedeuteten die angestrebten &Auml;nderungen ausweislich der Gesetzesbegr&uuml;ndung einen &bdquo;gro&szlig;en Sicherheitsgewinn&ldquo;, was indes weder empirisch unterlegt noch qualitativ begr&uuml;ndet wird. Dies folgt offenbar der Logik, das Versprechen von &bdquo;Sicherheit&ldquo; verlange die Einschr&auml;nkungen des Gebrauchs von Grund- und Menschenrechten, auch wenn es hierbei unter Umst&auml;nden nur um die Befriedigung von (Un-)Sicherheitsgef&uuml;hlen geht.<\/p>\n<p>Die seit sp&auml;testens Mai 2018 europarechtlich zwingend geforderte Anpassung des BbgPolG an das neue europ&auml;ische Datenschutzrecht und die damit verbundenen Verbesserungen des Schutzstandards f&uuml;r das Datenschutzgrundrecht anzupacken, kam der Landesregierung hingegen nicht in den Sinn. Eine Anpassung an den Trend zu immer neuen Eingriffsbefugnissen f&uuml;r die Polizei wird h&ouml;her gewichtet, als der Schutz personenbezogener Daten der im Land lebenden Menschen; eine eindeutige Priorit&auml;tensetzung in der Hoffnung auf W&auml;hler*innenstimmen aus einem verunsicherten Milieu.<\/p>\n<h5><span id=\"ii-aenderungen-gegenueber-dem-bisherigen-polizeirecht\">II. &Auml;nderungen gegen&uuml;ber dem bisherigen Polizei&shy;recht<\/span><\/h5>\n<p>Im Folgenden sollen die gesetzlichen &Auml;nderungen und Neuregelungen einer kurzen Analyse aus verfassungsrechtlicher wie polizeirechtlicher Sicht unterzogen werden. Diese Einordnung erfolgt auf Grundlage einer ausf&uuml;hrlichen Stellungnahme als Sachverst&auml;ndiger in der Anh&ouml;rung zur Novelle im Landtag Brandenburg;[3] hier soll nur eine auszugsweise, kurze und auch f&uuml;r Nicht-Jurist*innen lesbare &Uuml;bersicht gegeben werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"schleierfahndung\">Schleierfahndung<\/span><\/h2>\n<p>Die Neuregelung in &sect; 12 Abs. 1 Nr. 6 [4] soll eine Ausweitung der Schleierfahndung erm&ouml;glichen. Diese bezweckt, dass jede Person wie bei einer Grenz&uuml;bertrittskontrolle ohne weitere Anhaltspunkte einer Identit&auml;tsfeststellung und einer ganzen Reihe weiterer Anschlussma&szlig;nahmen unterworfen werden kann. Dabei verkennt der GE im Ganzen die unionsrechtlichen Anforderungen und Ma&szlig;gaben an diese Ma&szlig;nahme, die eine Einengung und vor allem zeitliche und &ouml;rtliche Pr&auml;zisierung und Kontingentierung erfordern. [5] Die Gesetzesbegr&uuml;ndung argumentiert durchg&auml;ngig mit F&auml;llen aus dem repressiv-polizeilichen (strafverfolgenden) Bereich, um damit eine (vermeintlich) pr&auml;ventiv-polizeiliche Ma&szlig;nahme zu begr&uuml;nden, was rechtlich nicht aufgeht und eher zu belegen scheint, dass hier im Rahmen legendierter Kontrollen Zufallstreffer im repressiv-polizeilichen Bereich generiert werden sollen. Hinzu kommt, dass eine Gesetzgebungskompetenz des Landes hier mehr als zweifelhaft ist. [6]<\/p>\n<p>Dar&uuml;ber hinaus soll zuk&uuml;nftig die r&auml;umliche Beschr&auml;nkung auf eine Tiefe von 30&nbsp;km jenseits der Bundesgrenze entfallen, was faktisch die Ausweitung der Schleierfahndung auf das gesamte Territorium des Landes gestattet. Damit kann jeder Mensch auf den im Gesetz nicht eindeutig bestimmten Stra&szlig;en allein begr&uuml;ndet durch &bdquo;polizeiliche Erkenntnisse&ldquo; &uuml;ber mutma&szlig;lich grenz&uuml;berschreitende Kriminalit&auml;t, einer Identit&auml;tsfeststellung mit den zugeh&ouml;rigen Anschlussma&szlig;nahmen, wie Durchsuchungen und Datenabgleich sowie einer hieraus folgenden Datenspeicherung unterworfen werden. Das widerspricht neben der mangelnden Bestimmtheit der Eingriffsbefugnis auch dem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"meldeauflagen\">Meldeauflagen<\/span><\/h2>\n<p>Die neu in das Gesetz eingef&uuml;hrten Meldeauflagen (&sect; 15a) stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff in die Bewegungsfreiheit dar und soll auch gegen Versammlungsteilnehmer*innen eingesetzt werden, was einen Eingriff in die durch Art. 8 GG garantierte Versammlungsfreiheit darstellt, obwohl diese nicht im Gesetz als betroffenes Grundrecht zitiert wird &ndash; ein klarer Versto&szlig; gegen die sog. Zitierklausel in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Damit einher geht eine bedenkliche Absenkung der Eingriffsschwelle, weil die bisher f&uuml;r solche Auflagen herangezogene gesetzliche Generalklausel eine konkrete Gefahr f&uuml;r die Zul&auml;ssigkeit dieser Ma&szlig;nahme erfordert, die nun nicht l&auml;nger verlangt wird. Die Meldeauflage soll zul&auml;ssig sein zur Verh&uuml;tung von Straftaten, obwohl mit Blick auf die betroffene Person weder ein Anfangsverdacht noch die konkrete Gefahr ihrer Begehung prognostiziert werden kann.<\/p>\n<p>Nicht erkennbar ist, wie die Ma&szlig;nahme der Abwehr von Straftaten nach &sect; 26 VersG dienen sollte, zumal hier ein Ausschluss der Person vor Ort eine deutlich mildere und zielgenauere Ma&szlig;nahme darstellte. Auch f&uuml;r m&ouml;gliche Verst&ouml;&szlig;e gegen &sect;&sect;&nbsp;27 und 28 VersG steht als deutlich besser geeignete Ma&szlig;nahme ein Einschreiten vor Ort zur Verf&uuml;gung, weil erst dort und unter Ber&uuml;cksichtigung der von Art. 8 GG gesch&uuml;tzten Gestaltungsfreiheit festgestellt werden kann, ob ein Versto&szlig; gegen die verschiedenen Verbote nach dieser Norm &uuml;berhaupt vorliegt, was in der polizeilichen Praxis regelm&auml;&szlig;ig missachtet wird. Gegen die Auflagen bestehen auch aus Sicht des zeitlichen &Uuml;berma&szlig;verbots erhebliche Bedenken, denn die Polizei soll Anordnungen von bis zu einem Monat erlassen k&ouml;nnen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"heimliches-betreten-und-durchsuchen-von-wohnungen\">Heimliches Betreten und Durchsuchen von Wohnungen<\/span><\/h2>\n<p>&sect;&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 nF soll es der Polizei erm&ouml;glichen, Wohnungen zu betreten und zu durchsuchen, um informationstechnische Systeme wie Rechner, Tablets oder Smartphones mit Schadsoftware zu infiltrieren und auszuforschen (zur weiteren Kritik an &sect;&nbsp;28e s.u.) Dies soll nach Absatz 2 in Erweiterung der bisherigen Ausnahmen auch zur Nachtzeit zul&auml;ssig sein. Durch den Ausschluss des Anwesenheitsrechts (&sect;&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;3 nF) soll die Polizei erstmals in der Geschichte des Brandenburger Polizeirechts das Recht erlangen, die Wohnung jenseits der strafprozessualen oder sonstigen polizeirechtlichen Befugnisse heimlich zu durchsuchen, um dort ein informationstechnisches System zu infiltrieren. Dabei fehlt eine klare Regelung, dass die Wohnung allein zu diesem Zweck betreten und die Durchsuchung sich allein auf das Auffinden informationstechnischer Ger&auml;te beschr&auml;nken muss. Dies kann allenfalls durch Anwesenheit unabh&auml;ngiger Zeugen oder eines Richters zumindest im Ansatz garantiert werden, was gesetzlich gesondert zu regeln w&auml;re. Die neue Befugnis stellt einen gravierenden Eingriff in das Wohnungsgrundrecht dar und ist schon mit Blick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Fraglich ist zudem, ob die Regelung mit Art.&nbsp;15 Landesverfassung Brandenburg vereinbar ist, der die Beschr&auml;nkungen der Zul&auml;ssigkeit einer solchen Ma&szlig;nahme auf &bdquo;dringende Gefahren&ldquo; aus Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;4 GG nicht &uuml;bernommen hat.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"sicherstellung\">Sicherstellung<\/span><\/h2>\n<p>Die Neuregelung in &sect;&nbsp;25 Abs.&nbsp;2 zielt auf die seit Jahren die Gerichte in Deutschland besch&auml;ftigende polizeiliche Praxis ab, am Ende eines Strafverfahrens insbesondere beim Vorwurf eines Versto&szlig;es gegen das BtMG oder Hehlerei ohne Verurteilung oder Bu&szlig;geldfestsetzung strafprozessual sichergestelltes\/beschlagnahmtes Geld nicht an den Besitzer herauszugeben, sondern nunmehr &#8211; trotz Erfolglosigkeit des daf&uuml;r vorgesehenen strafgerichtlichen Verfahrens und einer Ausweitung der Einziehungsm&ouml;glichkeiten nach &sect;&sect;&nbsp;73, 73a StGB &#8211; gefahrenabwehrrechtlich diese Geldmittel weiter sicherzustellen. Mit anderen Worten: Wenn der Strafvorwurf vor Gericht nicht hinreichend plausibel begr&uuml;ndet und bewiesen werden kann, w&auml;ren die sichergestellten Mittel an den Betroffenen wieder herauszugeben. Diese R&uuml;ckgabepflicht soll unter Verweis auf das Polizeirecht &bdquo;ausgehebelt&ldquo; und die fraglichen Mittel dennoch einbehalten werden, nunmehr aus Gr&uuml;nden der Gefahrenabwehr.[7] Hinzu kommen erhebliche Zweifel mit Blick auf das &Uuml;berma&szlig;verbot, weil die Ma&szlig;nahme im Vergleich mit den deutlich h&ouml;heren Anforderungen des Strafprozessrechts, das eine richterliche Entscheidung verlangt, hier allein der Entscheidung der Polizei ohne gesetzlich geregelte gerichtliche Anordnung oder Nachpr&uuml;fung unterliegt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"bild-und-tonaufzeichnungen-in-der-oeffentlichkeit\">Bild und Tonauf&shy;zeich&shy;nungen in der &Ouml;ffent&shy;lich&shy;keit<\/span><\/h2>\n<p>En vogue ist derzeit auch die Ausweitung der Video&uuml;berwachung von Jeder*mensch in der &Ouml;ffentlichkeit, auch wenn die Wirksamkeit der Ma&szlig;nahme jenseits von Verdr&auml;ngungseffekten schwerlich begr&uuml;ndet werden kann. Abgesehen von Ungereimtheiten in den tatbestandlichen Voraussetzungen der Zul&auml;ssigkeit bring die vorgeschlagene Neuregelung in Absatz 2 Satz 3 nF eine deutliche Verl&auml;ngerung der Datenspeicherung mit sich. Die Gesetzesbegr&uuml;ndung macht deutlich, dass diese zum Zwecke der Verfolgungsvorsorge erfolgen soll. Verfolgungsvorsorge ist indes zum einen nicht von der Aufgabenregelung in &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 BbgPolG erfasst, zum anderen geh&ouml;rt diese zum repressiv-polizeilichen Recht, f&uuml;r das nach Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GG die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt (vgl. zuletzt die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Kennzeichenerkennung vom 18.12.2018). Ob und inwieweit dem Landesgesetzgeber hier noch ein Regelungsspielraum verbleibt, hat die Landesregierung in keiner Weise gepr&uuml;ft.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"bodycam\">Bodycam<\/span><\/h2>\n<p>Die Bodycam als Allheilmittel gegen Konflikte und Probleme beim Polizeieinsatz steht ganz oben auf der Wunschliste der Polizeigewerkschaften. Dabei wird gerne &bdquo;vergessen&ldquo;, dass jenseits gesetzlicher Pflichten, wie zum Beispiel einer Ausweisherausgabe nach &sect;&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 keine Pflicht der B&uuml;rger zur Kooperation mit der Polizei besteht. Dennoch f&uuml;hrt eine &bdquo;mangelnde Kooperation&ldquo; des\/der Betroffenen auf Seiten der Polizei nicht selten zu polizeilichen Gegenreaktionen und weiteren Ma&szlig;nahmen, bis hin zu einer Anzeige gegen die betroffene Person wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte. Obgleich es keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse &uuml;ber die Wirksamkeit von Bild- und Tonaufnahmen bzw. -aufzeichnungen zu den seit Jahren zul&auml;ssigen Fahrzeugkameras der Polizei gibt, soll nunmehr auch in Brandenburg die Bodycam eingef&uuml;hrt werden. Evidenzbasierte Gesetzgebung ist dies nicht. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird der Einsatz von Bodycams nach deutschem Recht intensiv diskutiert. Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird nicht bezweifelt. Daraus lassen sich verfassungsrechtliche Ma&szlig;st&auml;be ableiten. Der r&auml;umliche Nutzungsbereich wird in der Fachdiskussion ebenso kritisch hinterfragt wie das Pre-Recording. Die Auswirkungen der Neuordnung des Datenschutzrechts durch europarechtliche Vorgaben zur Technikfolgenabsch&auml;tzung und privacy by design, die seit Mai 2018 auch f&uuml;r das BbgPolG zu beachten sind, wurden bisher in der wissenschaftlichen Diskussion nur am Rande gestreift; der Gesetzentwurf setzt sich mit dieser Frage an keiner Stelle auseinander.<\/p>\n<p>Die Ausweitung der Speicherdauer auf zwei Wochen (durch &Auml;nderung des Satz 4) ist sachlich nicht begr&uuml;ndet. Anders als bei der allgemeinen Video&uuml;berwachung im &ouml;ffentlichen Raum ist nach Abschluss des Einsatzes klar, ob eine Zweck&auml;nderung der Aufzeichnungen notwendig werden k&ouml;nnte oder nicht, da hier die Polizei nicht erst u.U. im Nachhinein Aufnahmen auszuwerten braucht, sondern sich qua Anwesenheit unmittelbar eine eigene Rechtsauffassung bilden kann. Begr&uuml;ndet wird die Verl&auml;ngerung der Frist mit den Rechten der von einem Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnung betroffenen Person, und der M&ouml;glichkeit Au&szlig;enstehender Anzeige bei einem m&ouml;glicherweise rechtswidrigen Einsatz zu erstatten. Gerade hierzu fehlen aber hinreichende verfahrensrechtliche Absicherungen des Anspruchs auf Zugang zu den Aufzeichnungen. Anstelle der L&ouml;schung muss daher nach sehr kurzer Frist (nach Beendigung des Einsatzes oder am Tage danach) eine Sperrung f&uuml;r einen im Gesetz zu regelnden Zeitraum treten, um einerseits das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen wie auch die Rechtsschutzgarantie (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG) zu sch&uuml;tzen, andererseits aber einen weiteren polizeilichen Zugriff auf diese Daten zu verhindern, wie dies zum Beispiel in &sect; 13a Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz &Ouml;sterreich der Fall ist. Zu erg&auml;nzen w&auml;re dies durch ein bereichsspezifisch geregeltes Einsichtsrecht der betroffenen Person f&uuml;r einen im Polizeigesetz zu bestimmenden Zeitraum, der nicht unter einem Monat liegen sollte; einer allgemein bekannten Frist analog &sect; 70 Abs. 1 VwGO.<\/p>\n<p>Zul&auml;ssig sein soll zudem das so genannte pre-recording. Pre-recording meint, dass bereits vor dem durch die Polizeibeamtinnen und -beamten bewusst ausgel&ouml;sten Einsatz der Bodycam eine permanente Aufzeichnung erfolgt, die aber nach kurzer Zeit (meist nicht mehr als 1 bis 2 Minuten) automatisch &uuml;berschrieben wird, wenn das Ger&auml;t nicht durch die Polizeibeamtin oder den -beamten aktiviert wird. Pre-recording stellt damit eine anlasslose Ma&szlig;nahme zu einem noch nicht bestimmbaren Zweck dar. Es handelt sich um einen Grundrechtseingriff zumindest in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der nach verbreiteter Auffassung verfassungsrechtlich nicht zul&auml;ssig ist, was auch die bereits genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Kennzeichenerkennung unterstreichen.<\/p>\n<h5><span id=\"iii-neue-befugnisse-zur-abwehr-von-terrorismus\">III. Neue Befugnisse zur Abwehr von Terrorismus<\/span><\/h5>\n<p>Die vorgeschlagenen Neuregelungen in &sect;&sect; 28a folgende sind das zweite Kernst&uuml;ck der Novelle. Obgleich nicht erkennbar ist, welche &bdquo;Gefahren des Terrorismus&ldquo; in Brandenburg in den vergangenen Jahren gesetzliche Neuregelungen erforderlich machen k&ouml;nnten, rollt der GE das auch in anderen Bundesl&auml;ndern j&uuml;ngst verabschiedete oder noch diskutierte Instrumentarium eines speziellen Gef&auml;hrderrechts in voller Breite aus. Vermeintlich sichere Begrenzungen eines den Freiheitsrechten verpflichteten Polizeirechts werden &ndash; wie schon bei der Schleierfahndung &ndash; eingeebnet. &sect; 28 Abs.&nbsp;1 f&uuml;gt mit Satz 1 die scheinbar neue Aufgabe der Abwehr von Gefahren des Terrorismus in das Gesetz ein, welche dann in Satz 2 definiert werden. Die Abwehr von Straftaten wird bereits von der bisherigen polizeilichen Aufgabennorm des &sect; 1 abgedeckt. Realiter geht es also nicht um die Einf&uuml;gung einer neuen polizeilichen Aufgabe, sondern um die Absenkung von Eingriffsschwellen des Polizeirechts. Bezugspunkt ist dabei &sect;&nbsp;129a StGB, der einen breiten Katalog von Straftaten zu terroristischen Taten macht und damit insbesondere den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden einfachere tatbestandliche Voraussetzungen f&uuml;r Grundrechtseingriffe bietet. Hieran soll nun auch im Polizeirecht angekn&uuml;pft werden. Systematisch ist dies wenig schl&uuml;ssig, weil das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung an Tatsachen und Handlungen aus einer ex-post-Perspektive ankn&uuml;pfen, die einer nachtr&auml;glichen Beurteilung zug&auml;nglich sind, wohingegen das Polizeirecht auf die Abwehr von Gefahren oder Verh&uuml;tung von Straftaten ausgerichtet ist, also eine ex-ante-Betrachtung und Prognose voraussetzt, bei der der &bdquo;terroristische Gehalt&ldquo; einer m&ouml;glichen Straftat noch offen ist. Der mit dem Verweis auf &sect;&nbsp;129a StGB in Bezug genommene Katalog von Straftaten r&auml;umt der Polizei bereits im Vorfeld eines Anfangsverdachts erhebliche Befugnisse ein und ist deutlich zu weit gefasst. Dies gilt bspw. f&uuml;r die &sect;&sect;&nbsp;303b Abs. 1, 305a Abs. 1, 306, 316b Abs.&nbsp;1 wie auch 317 StGB, weil hier bereits Straftaten wie das Anz&uuml;nden eines Beh&ouml;rdenfahrzeuges und schon der hierauf gerichtete Versuch, die Zerst&ouml;rung eines Telefonverteilerkastens oder die St&ouml;rung von Einrichtungen oder Anlagen, die der &ouml;ffentlichen Ordnung dienen, erfasst sind.<\/p>\n<p>&bdquo;<i>Das Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit setzt dem Gesetzgeber enge Grenzen, bei der Regelung pr&auml;ventiver polizeilicher Befugnisse auf einen Straftatenkatalog zu verweisen. Der Charakter der Gefahrenabwehr als Rechtsg&uuml;terschutz verlangt, dass bei der Normierung von Grundrechtseingriffen die zu sch&uuml;tzenden Rechtsg&uuml;ter und die Intensit&auml;t ihrer Gef&auml;hrdung in den Blick genommen werden. Nur so l&auml;sst sich sicherstellen, dass die polizeilichen Befugnisse im Einzelnen gerechtfertigt sind und zu dem erstrebten Erfolg nicht au&szlig;er Verh&auml;ltnis stehen.<\/i>&ldquo; (Th&uuml;rVerfGH v. 21.11.2012, VerfGH 19\/09)<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"befragung-und-anschlussmassnahmen\">Befragung und Anschluss&shy;ma&szlig;&shy;nahmen<\/span><\/h2>\n<p>&sect;&nbsp;28b Abs. 1 enth&auml;lt eine breite Palette von Ma&szlig;nahmen, die nicht einfach gegen&uuml;ber den bisherigen Befugnissen abzugrenzen sind. Die Norm erm&auml;chtigt die Polizei zu einem Ma&szlig;nahmenb&uuml;ndel von (a) Anhaltebefugnis, (b) Befragung, (c) Identit&auml;tsfeststellungen (hier als Pr&uuml;fung von Ausweispapieren bezeichnet) sowie (d) der Augenscheinnahme von mitgef&uuml;hrten Sachen. Zul&auml;ssig ist die Befragung nach &sect; 28b im gesamten Gebiet des Landes, wenn die Polizei nur das Vorhandensein von &bdquo;Lageerkenntnissen&ldquo; konstatiert. Es werden mithin keine Tatsachen gefordert, die einen Terroranschlag bestimmter Art an einem bestimmten Ort bef&uuml;rchten lassen, sondern die polizeiliche &bdquo;Lageerkenntnis&ldquo; wirkt selbstreferentiell tatbestandsbegr&uuml;ndend. Das ist rechtsstaatlich nicht akzeptabel.<\/p>\n<p>Die Regelung bringt eine erhebliche Ausweitung polizeilicher Befugnisse im Vergleich zum jetzigen Bestand, die sich auch auf eine Vielzahl von Menschen erstrecken, die hierzu durch ihr Verhalten keinen Anlass gegeben haben. Die Unterscheidung von Verantwortlichen und Nichtverantwortlichen als Grundlage eines freiheitlichen Polizeirechts wird &ndash; wie bei anderen bereits bestehenden Vorfeldbefugnissen und zum Teil dar&uuml;ber hinaus &ndash; verlassen, was ausweislich der Gesetzesbegr&uuml;ndung (S.&nbsp;13) gerade Ziel der Ma&szlig;nahmen ist. Aus Sicht der Normenbestimmtheit ist dar&uuml;ber hinaus unklar, ob in Satz 1 tatbestandlich eine konkrete Gefahr gefordert ist (&bdquo;Abwehr von Gefahren&ldquo;), oder ob Lageerkenntnisse als tatbestandliche Voraussetzung gen&uuml;gen sollen, oder ob die Ma&szlig;nahme tatbestandlich nur zur Verh&uuml;tung von Straftaten zul&auml;ssig ist? Solche Unklarheiten machen das Handeln der Polizei nicht mehr von klaren gesetzlichen Grundlagen, sondern eher vom &bdquo;Bauchgef&uuml;hl&ldquo; und ggf. auch (racial) profiling abh&auml;ngig und sind f&uuml;r Gerichte und Betroffene kaum nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Soweit die Norm zur Augenscheinnahme von mitgef&uuml;hrten Sachen erm&auml;chtigt, ist diese in praxi von der Durchsuchung kaum zu unterscheiden. Ist bspw. ein Hineinfassen in eine Tasche, um deren Boden sehen zu k&ouml;nnen, bereits eine Durchsuchung oder noch eine Augenscheinnahme (wie von der Polizei regelm&auml;&szlig;ig vertreten)? D&uuml;rfen auch Autos als mitgef&uuml;hrte Sache in Augenschein genommen werden? Was ist mit dem Kofferraum eines Autos, der voll mit Gep&auml;ckst&uuml;cken oder anderen Gegenst&auml;nden beladen ist; d&uuml;rfen diese angehoben oder zur Seite geschoben werden, um den Kofferraumboden in Augenschein zu nehmen? Im Ergebnis kann bereits Absatz 1 nur als unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und nicht hinreichend bestimmt angesehen werden. <br \/>Absatz 3 erm&ouml;glicht erkennungsdienstliche Ma&szlig;nahmen weit &uuml;ber das bisher zul&auml;ssige Ma&szlig; hinaus. F&uuml;r die Zul&auml;ssigkeitsvoraussetzungen verweist die Gesetzesbegr&uuml;ndung (S. 16) auf die Entscheidung des BVerfG zum BKAG 2016 und schreibt gleichsam den Wortlaut der Urteilsbegr&uuml;ndung als Tatbestandsvoraussetzung ab. Diese im Polizeirecht um sich greifende &bdquo;Methode&ldquo; der Gesetzgebung verkennt, dass die Funktion einer Urteilsbegr&uuml;ndung eine andere als die Aufgabe des Gesetzgebers ist, n&auml;mlich f&uuml;r hinreichend bestimmte und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Eingriffsbefugnisse Sorge zu tragen. Absatz&nbsp;3 Satz&nbsp;2 betritt Neuland und gestattet eine erkennungsdienstliche Ma&szlig;nahme (ED-Ma&szlig;nahme) im Vorfeld sogar gegen&uuml;ber Personen, gegen die kein Anfangsverdacht einer Straftat besteht, die nicht Beschuldigte in einem Strafverfahren sind und von denen keine (konkrete) Gefahr ausgeht. Mit Blick auf die fehlende Zul&auml;ssigkeit der &bdquo;Verfolgungsvorsorge&ldquo; qua Polizeirecht (siehe die oben genannten Entscheidungen des BVerfG zur Kennzeichenerfassung), die schon einfachgesetzlich nicht zu den Aufgaben der Polizei nach &sect;&nbsp;1 BbgPolG geh&ouml;rt, ist die Befugnis zur ED-Ma&szlig;nahme verfassungsrechtlich kaum zu halten ist, weil nicht belegt werden kann, wie eine solche Ma&szlig;nahme zur Verh&uuml;tung von Straftaten geeignet sein sollte. Soll ernsthaft behauptet werden, dass potentielle terroristische Straft&auml;ter sich durch eine ED-Ma&szlig;nahme von ihrem Vorhaben abbringen lassen?<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"aufenthaltsvorgabe-und-kontaktverbot\">Aufent&shy;halts&shy;vor&shy;gabe und Kontakt&shy;verbot <\/span><\/h2>\n<p>Anders als &sect; 28b verweist &sect; 28c Abs. 1 auf die Aufgaben der Abwehr (konkreter) Gefahren wie auch die Verh&uuml;tung von Straftaten nach &sect; 28a Abs. 1. Ob hiermit aus Sicht des Gesetzgebers ein &bdquo;weiterer&ldquo; Anwendungsbereich als in &sect;&nbsp;28b er&ouml;ffnet werden soll, l&auml;sst sich der Gesetzesbegr&uuml;ndung nicht entnehmen; die deutlich andersartige Formulierung l&auml;sst darauf schlie&szlig;en. Die &bdquo;Aufenthaltsvorgabe&ldquo; enth&auml;lt sowohl Aufenthaltsverbote als auch die neuartige Ma&szlig;nahme des Aufenthaltsgebotes, was indes in der &Uuml;berschrift nicht klar zum Ausdruck kommt. Ein Aufenthaltsgebot ist eine dem Polizeirecht Brandenburgs und auch bundesweit bis vor kurzem nicht bekannte neue Eingriffsma&szlig;nahme mit erheblicher Eingriffsintensit&auml;t. Aufenthaltsgebote haben eine deutlich h&ouml;here Eingriffsintensit&auml;t als Aufenthaltsverbote, weil beim Aufenthaltsverbot das gesamte Bundesgebiet au&szlig;erhalb des Verbotsbereichs weiterhin zug&auml;nglich ist, w&auml;hrend das Aufenthaltsgebot dem &bdquo;Festhalten&ldquo; an einen bestimmten Ort nahekommt. Damit kann das Aufenthaltsgebot bei einem entsprechend engen Aufenthaltsbereich durchaus den Charakter eines Eingriffs in die Freiheit der Person i.S.v. Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 S. 2 GG, 104 GG erlangen. Im weniger einschr&auml;nkenden Fall handelt es sich um einen Eingriff in die Freiz&uuml;gigkeit der Person i.S.v. Art. 11 Abs. 1 GG. Die nach Absatz&nbsp;4 zul&auml;ssige Dauer von bis zu drei Monaten kann beliebig oft verl&auml;ngert werden, was mit Blick auf das &Uuml;berma&szlig;verbot und die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit verfassungsrechtlich nicht akzeptabel ist. Zudem ist nicht erkennbar, wie eine konkrete Gefahr f&uuml;r einen solchen Zeitraum plausibel begr&uuml;ndet werden k&ouml;nnte.<\/p>\n<p>Absatz 2 gestattet zudem Kontaktverbote. Ein solches kann sich auf die Kontaktaufnahme mit einzelnen Personen oder auch auf eine ganze Gruppe beziehen. Personengruppen sind indes &ndash; anders als beispielsweise Vereine &ndash; nicht &uuml;ber eine Mitgliedschaft definiert. Es fragt sich daher, wie die Polizei eine solche Gruppe in ihrer Anordnung des Kontaktverbotes &bdquo;hinreichend bestimmt&ldquo; im Sinne des &sect; 37 Abs. 1 VwVfG festlegen kann.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"gewahrsam\">Gewahrsam<\/span><\/h2>\n<p>&sect;&nbsp;28d begr&uuml;ndet die Zul&auml;ssigkeit eines Unterbindungsgewahrsams mit erheblich l&auml;ngerer Dauer und unter geringeren Voraussetzungen als bisher. Problematisch dabei ist, dass die Polizei nach Absatz&nbsp;1 Satz&nbsp;2 die Annahme, dass eine Person unmittelbar bevorstehend eine Straftat im Sinne des &sect;&nbsp;28a I begehen k&ouml;nnte, bereits aus dem Versto&szlig; gegen ein Kontaktverbot begr&uuml;nden k&ouml;nnen darf. Hier braucht es mit Blick auf die gesetzlich geforderte &bdquo;Unerl&auml;sslichkeit&ldquo; des Gewahrsams mehr als die blo&szlig;e Nichtbeachtung einer polizeilichen Anordnung, noch dazu mit Blick auf die Dauer von bis zu vier Wochen.<\/p>\n<p>In Absatz 2 wird die Tatbestandsvoraussetzung aus Absatz 1 Satz 1, der f&uuml;r die polizeiliche Gewahrsamnahme eine &bdquo;unmittelbar bevorstehende Straftat&ldquo; verlangt, f&uuml;r die richterliche Entscheidung fast auf &bdquo;Null&ldquo; abgesenkt. Auch eine richterliche Anordnung &uuml;ber die Gewahrsamnahme kann indes allein unter den Voraussetzungen des Absatz 1 zul&auml;ssig sein, weil sonst ein Versto&szlig; gegen das &Uuml;berma&szlig;verbot vorl&auml;ge. [8] Die Dauer der Ma&szlig;nahme von bis zu vier Wochen begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 109, 190, 220).<\/p>\n<p>Was fehlt, ist zudem ein Recht auf anwaltlichen Beistand, zumindest im Falle einer &uuml;ber 48 Stunden hinausgehenden Gewahrsamnahme. Die Freiheitsentziehung ist einer der einschneidendsten Grundrechtseingriffe, den unsere Rechtsordnung kennt; noch dazu, wenn sie die Dauer von einigen Stunden &uuml;berschreitet. Eine Gewahrsamnahme muss auch vor dem Hintergrund der damit oftmals verbundenen schweren sozialen Folgen &ndash; insbesondere den Auswirkungen auf Arbeitsverh&auml;ltnis, Familie und gesellschaftliches Ansehen &ndash; f&uuml;r den Betroffenen rechtsstaatlich in maximaler Hinsicht abgesichert sein. Daher ist die verpflichtende Beiordnung eines Rechtsanwalts im Falle der richterlichen Entscheidung &uuml;ber eine Fortdauer des Gewahrsams &uuml;ber 48 Stunden hinaus zur weiteren Absicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens erforderlich (s.a. Landtag NRW, Drs. 17\/4541, S. 2.).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"datenerhebung-durch-eingriffe-in-informationstechnische-systeme\">Daten&shy;er&shy;he&shy;bung durch Eingriffe in infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;tech&shy;ni&shy;sche Systeme<\/span><\/h2>\n<p>Der Regelungsvorschlag des &sect; 28e geht weit &uuml;ber die bisherigen Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis nach &sect; 33b hinaus und f&uuml;hrt neue Ma&szlig;nahmen in das Polizeigesetz ein, die bald auf andere Bereiche der polizeilichen Gefahrenabwehr ausgeweitet werden d&uuml;rften. &sect;&nbsp;33 soll dabei neben der Neuregelung parallel ebenfalls zur Anwendung kommen. Mit der erstmaligen Zulassung der so genannten Quellen-TK&Uuml; wird gesetzgeberisches Neuland auch in Brandenburg betreten &ndash; trotz mehrerer Verfassungsbeschwerden gegen diese Ma&szlig;nahme vor dem BVerfG. Zugelassen werden soll staatliches &bdquo;Hacken&ldquo;, bereits vor Bestehen eines strafprozessualen Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr. Neben dem Eingriff in Art. 10 GG ist nach der hier vertretenen Auffassung [9] auch das Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme betroffen, weil mit dem Eingriff in das System erhebliche Ver&auml;nderungen desselben seitens der Polizei ausgef&uuml;hrt werden, die technisch nicht sicher &bdquo;zur&uuml;ckholbar&ldquo; sind, was Absatz&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 (&bdquo;soweit technisch m&ouml;glich&ldquo;) ausdr&uuml;cklich best&auml;tigt. Hinzu kommt die technisch nicht auszuschlie&szlig;ende M&ouml;glichkeit, dass auch Daten jenseits der laufenden Telekommunikation erhoben werden (s.a. BVerfGE 120, 274, 309). In praxi ist eine Begrenzung auf laufende Telekommunikation offenbar nicht sicher zu gew&auml;hrleisten, etwa wenn eine &uuml;ber die Tastatur eingegebene Nachricht vor Absendung noch gel&ouml;scht oder ver&auml;ndert wird. Problematisch ist auch die Beschr&auml;nkung auf die laufende Telekommunikation, weil eine Quellen-TK&Uuml; technisch von einer vollumf&auml;nglichen Online-Durchsuchung nicht zu unterscheiden ist. In beiden F&auml;llen muss das Zielsystem mittels eines Staatstrojaners infiziert werden, was die Integrit&auml;t und Vertraulichkeit des Systems aufhebt.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass der Landesgesetzgeber in der Gesetzesbegr&uuml;ndung nicht zu erkennen gegeben hat, ob das Land &uuml;berhaupt &uuml;ber eine die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Quellen-TK&Uuml; beachtende Software verf&uuml;gt oder welche Technik hier angewandt werden soll. Der Gesetzgeber kann aber die Polizei nicht zu Ma&szlig;nahmen und zum Einsatz von (technischen) Instrumenten mit hoher Intensit&auml;t von Grundrechtseingriffen erm&auml;chtigen, die er noch gar nicht kennen und bewerten konnte. Es fehlt damit an einer durch den Gesetzgeber verantworteten Abw&auml;gung, die f&uuml;r eine solcherma&szlig;en intensiv grundrechtsbeschr&auml;nkende Ma&szlig;nahme unverzichtbar ist. [10] Zur Sicherung des Grundrechtsschutzes w&auml;re daher bei verfassungsrechtlicher Zul&auml;ssigkeit zumindest an Vorgaben relevanter Anforderungen durch eine unabh&auml;ngige Instanz wie das Bundesamt f&uuml;r Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu denken, da es bei dieser Ma&szlig;nahme um eine aktive staatliche Infiltration eines informationstechnischen Systems geht, die den hohen Anforderungen aus Sicht des Grundrechtsschutzes wie auch der Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme gen&uuml;gen muss. Hierzu m&uuml;sste der Gesetzgeber die relevanten Ma&szlig;gaben zum Verfahren und den Anforderungen selbst treffen, was vollst&auml;ndig fehlt. Nach dem im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Verfahren sollen zu polizeilichen Zwecken bewusst Sicherheitsl&uuml;cken in informationstechnischen Systemen ausgenutzt und diese gezielt offen gehalten werden, um solche Systeme auch zuk&uuml;nftig infiltrieren zu k&ouml;nnen. Dies widerspricht der staatlichen Schutzpflicht f&uuml;r die betroffenen Grundrechte und den Aufgaben des BSI nach &sect; 3 BSIG.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"strafvorschriften\">Strafvorschriften<\/span><\/h2>\n<p>Mit der in &sect;&nbsp;28f einzuf&uuml;hrenden Strafnorm soll &bdquo;Ungehorsam&ldquo; bei polizeilichen Ma&szlig;nahmen nunmehr auch ohne eine Widerstandshandlung strafbar sein. Zwar stellt die Regelung (in &sect;&nbsp;28c Abs.&nbsp;3) auf eine gerichtliche Anordnung ab, verweist aber auch auf dessen Absatz 1 und 2, weil es sich bei der Ma&szlig;nahme origin&auml;r um eine polizeiliche handelt, die nur auf Antrag der Polizei vom Gericht angeordnet wird. Zudem kann sie bei Gefahr im Verzug auch ohne richterliche Entscheidung durch die Beh&ouml;rdenleitung angeordnet werden. Dass die Ma&szlig;nahme &bdquo;polizeigeleitet&ldquo; ist, unterstreicht auch Satz&nbsp;2. Entgegen der bisherigen rechtsstaatlichen Tradition, einer Nichtbeachtung (polizeilicher) Anordnungen allein mit den Mitteln des polizeilichen Zwangs zu begegnen, wird damit erstmals die Nichtbeachtung einer polizeilichen Ma&szlig;nahme mit Strafe belegt. Damit steigt die Eingriffsintensit&auml;t der Ausgangsma&szlig;nahme erheblich und die Idee des freiheitlichen Rechtsstaates wird weiter beschr&auml;nkt.<\/p>\n<h5><span id=\"iv-fazit\">IV. Fazit <\/span><\/h5>\n<p>Der Gesetzesvorschlag sieht eine massive Ausweitung polizeilicher Befugnisse vor, von denen einige jeden Menschen in Brandenburg treffen k&ouml;nnen, ohne hierzu einen Anlass gegeben zu haben. Nicht wenige Regelungen leiden unter Bestimmtheitsm&auml;ngeln, einige weisen handwerkliche Fehler auf. Nicht im Ansatz nachgewiesen wurde im Gesetzentwurf, dass ein Verzicht auf diese Neuregelungen tats&auml;chlich die Menschen in Brandenburg einem unzureichenden Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum und andere Rechtspositionen aussetzte. Zudem schaffen die vorgeschlagenen Neuregelungen keinen hinreichenden Ausgleich zwischen den zu sch&uuml;tzenden Rechtspositionen und den Grundrechten der von polizeilichen Ma&szlig;nahmen Betroffenen. Die besonderen Befugnisse zur &bdquo;Abwehr des Terrorismus&ldquo; sind dem bundesweiten Trend angepasst und stellen &ndash; auch wenn sie in einzelnen Punkten von den Regelungen in anderen Bundesl&auml;ndern abweichen &ndash; aus Sicht des Grund- und Menschenrechtsschutzes keine &uuml;berzeugenden Vorschl&auml;ge dar. Viele Regelungen gen&uuml;gen nicht den Anforderungen des &Uuml;berma&szlig;verbotes und des Bestimmtheitsgebotes. Eine Neuausrichtung des Polizeigesetzes mit Blick auf die verbindlichen Vorgaben des europ&auml;ischen Datenschutzrechtes, die rechtsstaatliche Pflichtaufgabe w&auml;re, wird ohne plausible Begr&uuml;ndung &ndash; und europarechtswidrig &ndash; nach hinten verschoben.<\/p>\n<p><i>PROF. DR. CLEMENS ARZT&nbsp;&nbsp; ist Hochschullehrer am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der HWR Berlin und dort Direktor des Forschungsinstituts f&uuml;r &ouml;ffentliche und private Sicherheit (F&Ouml;PS Berlin).<\/i><\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n<p>1 Siehe die Stellungnahmen des Verfassers zu NWR vom 7.6.2018, abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.hwrberlin.de\/fileadmin\/portal\/Dokumente\/Prof-Seiten\/Arzt\/Arzt_Innenausschuss_NRW_sechste_Novelle_PolG_2018.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.hwrberlin.de\/fileadmin\/portal\/Dokumente\/Prof-Seiten\/Arzt\/Arzt_Innenausschuss_NRW_sechste_Novelle_PolG_2018.pdf<\/a>; sowie zu Sachsen vom 12.11.2018, abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.hwrberlin.de\/fileadmin\/portal\/Dokumente\/Prof-Seiten\/Arzt\/Arzt-Innenausschuss-LT-Sachsen-12-11-2018_PolG.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.hwrberlin.de\/fileadmin\/portal\/Dokumente\/Prof-Seiten\/Arzt\/Arzt-Innenausschuss-LT-Sachsen-12-11-2018_PolG.pdf<\/a>.<\/p>\n<p>2 Daneben gibt es einen konkurrierenden Gesetzentwurf der CDU, Landtags-Drs. 6\/9828.<\/p>\n<p>3 Abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.hwr-berlin.de\/prof\/clemens-arzt\/#c5046\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.hwr-berlin.de\/prof\/clemens-arzt\/#c5046<\/a>.<\/p>\n<p>4 Soweit nicht anders angegeben beziehen sich alle Paragraphenangaben auf das BbgPolG.<\/p>\n<p>5 Vgl. Michl, D&Ouml;V 2018, 50 ff.; Trennt, D&Ouml;V 2016, 216 ff., Groh, NVwZ 2016, 1678 ff.; aus europarechtlicher Sicht: EuGH (GK) 22.06.2010 C-188 und 189\/10 &#8211; Melki; EuGH (GK) 22.07.2012 C-278\/12 &#8211; Adil; EuGH 21.06.2017 C-9\/16 auf Vorlage AG Kehl; mit Blick auf das deutsche Recht siehe nur VGH Mannheim 21.02.2018 &#8211; 1 S 1468\/17, 1 S 1469\/17.<\/p>\n<p>6 Siehe nur die neuen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Kennzeichenerkennung vom 18.12.2018 &#8211; 1 BvR 2795\/09; 1 BvR 3187\/10; 1 BvR 142\/15.<\/p>\n<p>7 Kritisch zu dieser Praxis OVG Bremen NJW 2016, 2901; s.a. OVG L&uuml;neburg NdsVBl. 2015, 250; VGH M&uuml;nchen NVwZ-RR 2016, 48; VGH M&uuml;nchen 23.02.2016 &#8211; 10 BV 14.2353 (juris Rn. 21 ff.).<\/p>\n<p>8 Vgl. etwa auch &sect; 112a I StPO und die vergleichbare Regelung in &sect; 57 BKAG, mit Verweis auf &sect; 42 BPolG.<\/p>\n<p>9 Anderer Ansicht dagegen das BVerfG in seiner Entscheidung zum BKAG vom 20.04.2016.<\/p>\n<p>10 Vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. November 2014 &ndash; LVG 9\/13 Rn. 164 ff.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[49],"tags":[672,667],"autoren":[340],"publikationen":[878],"class_list":["post-8559","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-polizei","tag-polizei","tag-vorgaenge-artikel","autoren-clemens-arzt","publikationen-225-226"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Neues Polizeirecht in Brandenburg - Rot-Rot kein Garant f\u00fcr die B\u00fcrgerrechte - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/225-226\/publikation\/neues-polizeirecht-in-brandenburg-rot-rot-kein-garant-fuer-die-buergerrechte\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Neues Polizeirecht in Brandenburg - Rot-Rot kein Garant f\u00fcr die B\u00fcrgerrechte - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 225\/226 (1-2\/2019), S. 171-182 Auch Brandenburg hat sich in die Reihe der L&auml;nder eingereiht, die 2018 eine neue Runde der Versch&auml;rfung der Polizeigesetze eingel&auml;utet haben. 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