{"id":8589,"date":"2018-08-01T22:40:00","date_gmt":"2018-08-01T20:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-strafrecht-als-scharfes-schwert-bei-der-sanktionierung-von-doping-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:55","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:55","slug":"das-strafrecht-als-scharfes-schwert-bei-der-sanktionierung-von-doping-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/223\/publikation\/das-strafrecht-als-scharfes-schwert-bei-der-sanktionierung-von-doping-1\/","title":{"rendered":"Das Strafrecht als scharfes Schwert bei der Sanktionierung von Doping?"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 223 (3\/2018), S. 61-73<\/p>\n<p><i>Verst&ouml;&szlig;e gegen das Doping-Verbot im kommerziellen Leistungssport wurden bisher in erster Linie durch die Sportverb&auml;nde geahndet und verfolgt: Den gedopten Sportlern drohen Geldstrafen, zeitweise oder gar lebenslange Sperren. Welche Funktion kann es haben, die Beteiligung Dritter bzw. dopende Sportler selbst auch noch mit strafrechtlichen Mitteln zu belangen? Martin Heger unterzieht die Schutzzwecke, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sowie die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der gegenw&auml;rtigen Vorschriften des Anti-Doping-Gesetzes einer kritischen W&uuml;rdigung.<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"i-kriminalstrafen-als-schaerfstes-schwert-im-staatlichen-sanktionsarsenal\">I. Krimi&shy;nal&shy;strafen als sch&auml;rfstes Schwert im staatlichen Sankti&shy;ons&shy;ar&shy;senal<\/span><\/h2>\n<p>Gemeinhin gilt das (Kriminal-)Strafrecht als sch&auml;rfstes Schwert im Arsenal denkbarer staatlicher Sanktionsinstrumente. Und das gilt nicht nur f&uuml;r das deutsche Recht; auch die Europ&auml;ische Union geht bei der gelegentlich zwingenden Vorgabe von Kriminalstrafen davon aus, dass diese als besonders scharfe Sanktion anzusehen sind. Grund hierf&uuml;r ist die (Kriminal-)Strafe als das auf eine Straftat folgende Sanktionsmittel. Dass eine (Kriminal-)Strafe innerhalb des Kreises m&ouml;glicher Sanktionen eine in ihrer Wirkung herausgehobene Stellung einnimmt, zeigt sich vor allem in der M&ouml;glichkeit, nicht nur eine Geldsanktion, sondern stets auch eine Freiheitsstrafe zu verh&auml;ngen. Das macht einen wesentlichen Unterschied zum in seiner Struktur ansonsten durchaus verwandten Ordnungswidrigkeitenrecht aus, welches eben &#8222;nur&#8220; Bu&szlig;gelder vorsieht. Zwar kennt die Rechtsordnung durchaus andere F&auml;lle staatlich verordneter Eingriffe in die Fortbewegungsfreiheit &ndash; zu nennen sind etwa die Unterbringung in der Psychiatrie, Abschiebehaft, Untersuchungshaft (&sect;&sect; 112 ff. StPO) und Sicherungsverwahrung (&sect;&sect; 66 ff. StGB) -, doch ist &ndash; unabh&auml;ngig davon, ob solche Ma&szlig;nahmen (wie die beiden letztgenannten) ihrerseits einen unmittelbaren Bezug zum Strafrecht haben &ndash; festzuhalten, dass es hier stets um die Abwehr von Gefahren &ndash; sei es f&uuml;r die Allgemeinheit (wie gegen&uuml;ber gef&auml;hrlichen Personen), sei es f&uuml;r ein Verfahren (wie etwa bei Untersuchungshaft) &ndash; geht, nicht um die repressive Sanktionierung von bereits abgeschlossenem und als solchem rechtsf&ouml;rmig festgestellten Fehlverhalten.<\/p>\n<p>Die (Kriminal-)Strafe ersch&ouml;pft sich nach verbreiteter Ansicht aber nicht nur in der Zuf&uuml;gung eines &Uuml;bels in Form des Entzugs von Verm&ouml;gen oder Freiheit als Folge eines vorausgegangenen rechtsf&ouml;rmig festgestellten Fehlverhaltens; dazu kommt vielmehr noch eine sozialethische Missbilligung dieses Verhaltens nach &ouml;ffentlicher Verhandlung &#8222;im Namen des Volkes&#8220;[1] als einer strafw&uuml;rdigen Tat. Da nach &sect; 46 StGB jede Kriminalstrafe tat- und schuldangemessen sein muss, bringt nicht blo&szlig; der Schuldspruch zum Ausdruck, dass der Verurteilte eine Straftat begangen hat;[2] die daf&uuml;r verh&auml;ngte Strafe zeigt an, wie schwer die Tat und die Schuld des Angeklagten wiegen. Damit stellt jede Kriminalstrafe als solche &ndash; und nicht blo&szlig; der Schuldspruch &ndash; ein sozialethisches Unwerturteil &uuml;ber das angeklagte Verhalten des T&auml;ters dar.[3] Vor diesem Hintergrund gilt eine (Kriminal-)Strafe auch dann als eine besonders scharfe Sanktion, wenn das mit ihr zugef&uuml;gte &Uuml;bel wie bei einer Geldstrafe oder einer zur Bew&auml;hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe f&uuml;r den Betroffenen nicht &uuml;berm&auml;&szlig;ig f&uuml;hlbar ist.[4]<\/p>\n<p>Eine Orientierung am <i>homo oeconomicus<\/i>, der auch die Strafe samt aller Verfahrenskosten schlicht in eine Gesamtsaldierung der Vor- und Nachteile der Begehung des strafbaren Verhaltens einstellt,[5] hat sich in Deutschland nicht durchsetzen k&ouml;nnen, weil aufgrund des besonderen Missbilligungscharakters, aber auch der h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Wirkung einer Freiheitsstrafe der wirtschaftliche (Un-)Wert einer Strafe nicht blo&szlig; als rechnerisches Minus m&ouml;glichen Gewinnen aus der Straftatbegehung entgegengehalten werden kann.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-kriminalstrafen-als-scharfes-schwert-gegenueber-gedopten-sportler-innen\">II. Krimi&shy;nal&shy;strafen als &bdquo;scharfes Schwert&ldquo; gegen&uuml;ber gedopten Sportler_innen?<\/span><\/h2>\n<p>Dieser Vorspann ist f&uuml;r das Anti-Doping-Strafrecht in mehrerlei Hinsicht von Belang. Einerseits konkurriert die Strafbarkeit von Selbstdoping mit dem seit den 1960er Jahren im Verbandsstrafrecht der Sportverb&auml;nde weltweiten System der Verbandssanktionen bzw. Verbandsstrafen. Neben auch hier m&ouml;glichen Geldstrafen sind in der Praxis vor allem Sperren vorgesehen. Dagegen ist die Disqualifikation eines Sportlers\/einer Sportlerin, der\/die &ndash; bewusst oder unwissentlich &ndash; mit unerlaubten leistungsf&ouml;rdernden Substanzen an einem sportlichen Wettkampf teilnimmt, keine repressive Sanktion f&uuml;r m&ouml;gliches Fehlverhalten und damit keine echte (Verbands-)Strafe, sondern vielmehr schlicht ein Mittel zur Korrektur eines irregul&auml;ren Wettkampfergebnisses, denn der sportliche Wettkampf beruht darauf, dass die Wettk&auml;mpfer_innen sich nur regelkonform beteiligen k&ouml;nnen. K&ouml;nnen oder wollen sie die Regeln in ihrer Person nicht einhalten, k&ouml;nnen sie am Wettkampf nicht teilnehmen; haben sie gleichwohl teilgenommen, muss dieser Regelversto&szlig; &ndash; losgel&ouml;st von einem Verschulden des\/der Betroffenen &ndash; nach den Regularien des veranstaltenden Verbandes korrigiert werden, was eben im Normalfall durch eine Herausnahme des\/der nicht regelkonform antretenden Sportlers\/Sportlerin geschieht. Eine Erstsperre des\/der des Dopings &uuml;berf&uuml;hrten Sportlers\/Sportlerin von&nbsp; zwei Jahren und eine lebenslange Sperre im Wiederholungsfall ist demgegen&uuml;ber eine echte (Verbands-)Strafe, weil sie auch dann gelten soll, wenn der\/die Sportler_in durch fr&uuml;heres Doping im aktuellen Wettkampfbetrieb keinen Vorteil mehr erlangt haben kann, es also nicht um die Verhinderung regelwidriger Aktionen innerhalb eines Wettkampfs geht.<\/p>\n<p>In den 20 Jahren seit Einf&uuml;hrung erster Strafnormen gegen Fremddoping in &sect;&sect; 6a, 95 des Arzneimittelgesetzes (AMG)[6] wird in der deutschen Rechtswissenschaft immer wieder diskutiert, ob man nicht auch &ndash; vielleicht sogar erst recht &ndash; den\/die Sportler_in selbst f&uuml;r sein\/ihr Fehlverhalten (das Dopen) unter Strafe stellen soll. Dagegen wurde vor allem der Einwand erhoben, die Sperren als Verbandsstrafen w&uuml;rden eine_n Spitzensportler_in, der\/die ohnehin nur eine relativ kurze Karriere vor sich hat und auf eine ununterbrochene sportliche Bet&auml;tigung angewiesen ist, weit mehr treffen als Geld- oder Bew&auml;hrungsstrafen; l&auml;ngere Freiheitsstrafen seien nicht zu erwarten. Ein\/eine &#8222;rationale_r Sportler_in&#8220; w&uuml;rde also alles tun, um eine Sperre zu vermeiden, weil dies sein\/ihr sportiver &#8222;Tod&#8220; sei, w&auml;hrend er\/sie eine milde (Kriminal-)Strafe als geringeres &Uuml;bel &#8222;leichten Herzens&#8220; akzeptieren k&ouml;nnte. W&auml;re dem so, w&auml;re die 2015 mit &sect;&sect; 3, 4 AntiDopG eingef&uuml;hrte Strafbarkeit von Selbstdoping letztlich im sportlichen Milieu gegen&uuml;ber dem\/der T&auml;ter_in kein besonders scharfes Schwert; allenfalls w&auml;re eine Flankierung von Sperren als den eigentlich schweren Sanktionen denkbar. F&uuml;r diese Ausnahme von der Regel, dass Kriminalstrafen regelm&auml;&szlig;ig eine besondere Bemakelung des Verhaltens und damit f&uuml;r den Verurteilten eine besondere Schwere zukommt, k&ouml;nnte man noch anf&uuml;hren, dass verbandsrechtliche Sanktionen angesichts der &ouml;ffentlichen Wahrnehmung sportlicher Wettk&auml;mpfe den\/die verbandsintern sanktionierten Sportler_in nicht weniger an einen &ouml;ffentlichen Pranger stellen als die Verh&auml;ngung einer Strafe in einem Strafprozess. Gleichwohl bleibt ein Einwand: Auch Sportler_innen sind Menschen! Sie m&ouml;gen innerhalb des Sportbetriebs zu Regelwidrigkeiten bis hin zu Doping greifen, sind aber deshalb keinesfalls immun gegen die Stigmatisierung als Kriminelle, gegen das in der Verh&auml;ngung einer Kriminalstrafe als (auch) sozialethischer Missbilligung f&uuml;r ihr sportrechtswidriges Verhalten, denn neben dem professionellen Umfeld im Sportbetrieb gibt es parallel und vor allem danach ein soziales Leben in der Gesellschaft, in der man im Normalfall nicht als &#8222;Vorbestrafter&#8220; agieren will. Und das gilt auch dann, wenn an den Ausgang des Strafverfahrens keine weiteren verbands-, disziplinar- oder schadensersatzrechtlichen Konsequenzen gekn&uuml;pft werden k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>Gleichwohl bleibt der Einwand beachtlich, dass zumindest gegen&uuml;ber einem\/einer noch aktiven Profisportler_in &ndash; Amateure sind, wie noch zu zeigen sein wird, regelm&auml;&szlig;ig nicht taugliche T&auml;ter des neuen Selbstdoping-Tatbestandes &ndash; eine Verbandsstrafe einen scharfen Eingriff in die Aus&uuml;bung seines Berufs darstellt, der ihn\/sie zumindest innerhalb seiner\/ihrer <i>Peer Group<\/i> &ndash; dem Sportbetrieb &ndash; nicht weniger stigmatisieren d&uuml;rfte als eine Kriminalstrafe innerhalb der Gesellschaft. Es f&auml;llt daher schwer, in der Strafbewehrung von Selbstdoping tats&auml;chlich eine f&uuml;r den\/die Sportler_in als potenzielle_n T&auml;ter_in kategorial sch&auml;rfere Sanktion zu erblicken.[7] Das unterscheidet die Situation im Sport von der Wirtschaftskriminalit&auml;t: Ist ein Verhalten nur als Ordnungswidrigkeit eingestuft, wiegt sowohl innerhalb der beteiligten Wirtschaftskreise als auch in der Gesellschaft der zugrundeliegende Vorwurf regelm&auml;&szlig;ig weniger schwer als derjenige einer Straftat. Nat&uuml;rlich k&ouml;nnte man einwenden, dass es in der Doping-Konstellation zu einer Addition zweier nicht aufeinander anrechenbarer Sanktionen kommen d&uuml;rfte, denn die Geld- oder (ausnahmsweise) Freiheitsstrafe tritt neben die Sperre. Solange allerdings die denkbaren Kriminalstrafen eher am unteren Rand der Skala liegen und bei der Bemessung der staatlicherseits verh&auml;ngten Geldstrafe die durch die vorherige sportrechtliche Aufarbeitung des Dopingfalles im Regelfall verminderte Einnahmesituation des\/der Sportlers\/ Sportlerin zu ber&uuml;cksichtigen ist (so dass nach Wegfall von Einnahmen aus dem Sportbetrieb die Tagessatzh&ouml;he relativ niedrig ausfallen d&uuml;rfte), ist die Kriminalstrafe zwar ein weiteres &Uuml;bel, f&uuml;hrt aber f&uuml;r den\/die betroffene_n Sportler_in eben nicht zu einer v&ouml;llig anderen Schwere der Sanktion.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der Verbandsautonomie aus Art. 9 GG und der daraus folgenden grundrechtlich garantierten Berechtigung der (hier: Sport-)Verb&auml;nde, ihre internen Regeln (z.B. f&uuml;r Wettk&auml;mpfe) selbst zu setzen und durch ihre Organe durchzusetzen bzw. zu sanktionieren, erscheint daher die Kriminalstrafe f&uuml;r Selbstdoping nicht prim&auml;r als besonders scharfes Schwert. Vielmehr &ouml;ffnet die Strafbewehrung einen parallelen Sanktionsweg, der dem Verbandsrecht &#8222;auf die Spr&uuml;nge helfen soll&#8220;. Fakt ist n&auml;mlich, dass trotz des seit Jahrzehnten auch mit &ouml;ffentlicher Hilfe weltweit ausgebauten sportrechtlichen Verfolgungsinstrumentariums gegen Doping &ndash; die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA), der in allen Staaten nationale Anti-Doping-Agenturen zur Seite gestellt sind (NADA), und deren Entscheidungen durch das internationale Sportschiedsgericht (TAS\/CAS) in Lausanne &uuml;berpr&uuml;ft werden &ndash; die Zahl der bekannt gewordenen Doping-F&auml;lle im Spitzensport auf niedrigem Niveau verharrt, w&auml;hrend empirische Untersuchungen zu einer viel h&ouml;heren Dunkelziffer gelangen.[8] Die in letzter Zeit vorgenommenen Nachtests fr&uuml;herer Olympiaden zeigen ebenfalls, dass die Zahl der unmittelbar im Anschluss an einen Wettkampf bekannt gewordenen Doping-F&auml;lle allenfalls die &bdquo;Spitze des Eisbergs&ldquo; markiert. Es hat den Anschein, als w&uuml;rden die von den Verb&auml;nden untersuchten Dopingproben weitgehend an den tats&auml;chlichen Dopingf&auml;llen vorbeigehen;[9] es werden gerade so viele (bzw. wenige) positive Sportler_innen gefunden, dass man nicht auf den Gedanken kommen m&uuml;sste, das Anti-Doping-Verfahren als von vorneherein wirkungslos einzustufen, das als &#8222;Feigenblatt&#8220; tats&auml;chlich ein fehlendes Interesse der Sportverb&auml;nde an der Aufdeckung zu vieler Dopingf&auml;lle und an einer Entlarvung prominenter Bannertr&auml;ger_innen kaschieren soll.<\/p>\n<p>Ein wesentliches Ziel der P&ouml;nalisierung von Selbst-Doping ist deshalb die Er&ouml;ffnung staatlicher Untersuchungsinstrumente auch f&uuml;r Doping im Sport. Das erhellt ein kurzer R&uuml;ckblick in die urspr&uuml;ngliche Anti-Doping-Norm des AMG, die ja nur das Fremddoping und damit das Umfeld des\/der letztlich gedopten Sportlers\/Sportlerin erfassen sollte. Damit verband sich die Hoffnung, dass in Ansehung eines positiven Dopingbefundes bei einem\/einer Sportler_in dessen\/deren Umfeld &ndash; Betreuer_innen, &Auml;rzt_ innen, Trainer_innen etc. &ndash; ins Visier der Strafverfolger kommen sollte und der\/die Sportler_in, der\/die sich ja nicht selbst belasten konnte, verpflichtet gewesen w&auml;re aufzukl&auml;ren, wer ihm\/ihr was gegeben hat.[10]<\/p>\n<p>Diese Hoffnung erwies ich freilich bald als tr&uuml;gerisch, denn innerhalb des Sportbetriebs fand sich bis heute so gut wie kein_e Whistleblower_in, weil die nachteiligen Folgen &ndash; der faktische Ausschluss aus der Sportgruppe nach Belastung von T&auml;ter_innen &ndash; offenbar so schwer wiegen, dass ein Auspacken nicht tunlich erscheint. Ein_e erwischte_r Doping-S&uuml;nder_in beteuert daher zumeist, nicht zu wissen, wie er\/sie an die Substanz geraten ist.<\/p>\n<p>Der <i>status quo ante <\/i>war also kein effektives Mittel zur Dopingbek&auml;mpfung im Spitzensport. Deshalb und weil die zwischenzeitlich diskutierte M&ouml;glichkeit einer Betrugs-Strafbarkeit von gedopten Profisportler_innen[11] bereits im ersten Strafverfahren in den dogmatischen Fallstricken des &sect; 263 StGB ihre_n Meister_in finden sollte,[12] hat sich der Gesetzgeber zur Strafbewehrung des Selbstdopings entschlossen. Zwar k&ouml;nnte ein bekanntgewordener Dopingfall damit nicht mehr genutzt werden, um den\/die Sportler_in zu einer Aussage gegen sein\/ihr Umfeld zu motivieren, weil dem\/der Sportler_in angesichts drohender eigener Strafverfolgung ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. &sect; 55 StPO zusteht, doch hat sich diese Idee ja zuvor als nicht realistisch erwiesen. Dagegen kann ein verbandsrechtlicher Dopingfall nunmehr als Grundlage eines Strafverfahrens gegen den\/die Sportler_in genommen werden. Freilich sind die subjektiven Anforderungen und Beweisma&szlig;st&auml;be hierf&uuml;r im Verbandsstrafverfahren[13] niedriger als im Kriminalstrafverfahren; f&uuml;r eine Verbandsstrafe gen&uuml;gt jedes Verschulden und der Nachweis kann im Wege eines Anscheinsbeweises gef&uuml;hrt w&auml;hrend,[14] w&auml;hrend eine Kriminalstrafe wegen Selbst-Dopings Vorsatz des\/der Sportlers\/Sportlerin und einen Vollbeweis desselben erfordert. Daher gen&uuml;gt ein verbandsrechtlicher Dopingnachweis nur als Grundlage f&uuml;r den Verdacht, der freilich wiederum die staatlichen Ermittlungsorgane zur Einleitung eines Strafverfahrens befugt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iii-das-anti-doping-gesetz-ein-erstes-sportstrafgesetz\">III. Das Anti-&shy;Do&shy;ping-&shy;Ge&shy;setz &ndash; Ein erstes Sport&shy;s&shy;traf&shy;ge&shy;setz<\/span><\/h2>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"1-sportrecht-und-strafrecht\">1. Sportrecht und Strafrecht<\/span><\/h2>\n<p>Weil der Sport kein rechtsfreier Raum ist, sind die Strafgesetze ebenfalls anwendbar. Praktisch spielte bislang das Strafrecht aber nur eine untergeordnete Rolle, weil den Sportverb&auml;nden bei der Verfolgung sportbezogener Regelverst&ouml;&szlig;e faktisch ein &bdquo;Pr&auml;&ldquo; einger&auml;umt wurde. Das galt auch f&uuml;r die Bek&auml;mpfung von Doping durch Sportler. Deren Umfeld wurde bereits seit 1998 durch Straftatbest&auml;nde im AMG erfasst. Strafbar war das Inverkehrbringen, Anwenden und seit 2007 bzw. 2013 auch Besitz und Erwerb nicht geringer Mengen von Arzneimitteln mit Dopingwirkstoffen. Mit dem folgenden Anti-Doping-Gesetz wurde 2015 in &sect; 4 i.V.m. &sect; 3 AntiDopG erstmals ein strafbewehrtes Verbot von Selbstdoping eingef&uuml;hrt.[15]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"2-rechtsgueter-der-antidopg-straftatbestaende\">2. Rechtsg&uuml;ter der AntiDop&shy;G-Straf&shy;tat&shy;be&shy;st&auml;nde<\/span><\/h2>\n<p>Nach &sect; 1 AntiDopG sollen die Doping-Verbote und deren Strafbewehrung der Gesundheit des Sportlers und der Integrit&auml;t des Sports und dabei insbesondere der Fairness und der Chancengleichheit dienen. In der Rechtswissenschaft entz&uuml;ndet sich Kritik an der Unklarheit dieser Rechtsgutsbestimmung.[16] Dem wird &sect; 1 AntiDopG allerdings nur begrenzt gerecht, geht es doch um den &#8222;Zweck des Gesetzes&#8220;. Dieser muss nicht identisch sein mit der Rechtsgutsbestimmung f&uuml;r die Straftatbest&auml;nde. Der Gesundheitsschutz der Sportler ist ein anerkanntes Rechtsgut,[17] doch sind damit Strafnormen gegen Selbstdoping nicht zu rechtfertigen. Die anderen Zwecke sind bis zum AntiDopG noch nicht als Rechtsg&uuml;ter anerkannt worden.[18] Kritik entz&uuml;ndet sich insbesondere an der strafrechtlichen Schutzw&uuml;rdigkeit der &#8222;Integrit&auml;t des Sports&#8220; als zu unbestimmt.<\/p>\n<p>Es bleiben die Einzelaspekte der Integrit&auml;t des Sports, der Schutz der Chancengleichheit und die Fairness. So beruht das Wettbewerbsstrafrecht der &sect;&sect; 298 ff. StGB auf der Idee eines unbeeinflussten wirtschaftlichen Wettbewerbs[19] und damit der Chancengleichheit; die Idee der Fairness findet sich im Prinzip des <i>fair trial<\/i> als Prozessmaxime,[20] wobei der Kern dieses prozessualen Fairnessprinzips[21] in der Waffengleichheit der Parteien liegt. Da es beim Rechtsgutsprinzip nur um Zwecke der materiellen Strafnormen gehen kann, bleibt die Chancengleichheit im Sport.[22] Weil diese die Einhaltung vorbestimmter Regeln durch beide Wettk&auml;mpfer meint, steckt in dieser Rechtsgutsbestimmung zugleich eine Beschr&auml;nkung der Selbstdopingstrafbarkeit auf den organisierten Wettkampfsport.<\/p>\n<p>Dass Verletzungen der Chancengleichheit im professionellen Wettkampfsport zugleich zu einer Bereicherung des\/der gedopten Sportlers\/Sportlerin f&uuml;hren k&ouml;nnen und damit Verm&ouml;gensrechte der sauberen Sportler_innen tangieren, f&uuml;hrt nicht per se dazu, dass der Verm&ouml;gensschutz als weiteres Rechtsgut gelten kann. Allerdings hat der Gesetzgeber in der Begr&uuml;ndung darauf verwiesen, dass die Chancengleichheit im unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftlichen Interessen steht.[23] Dass zumindest der Spitzensport erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat, wird man nicht bestreiten k&ouml;nnen, so dass diese Einbeziehung wirtschaftlicher Sch&auml;den (f&uuml;r die &#8222;sauberen&#8220; Sportler_innen, aber auch Sponsor_innen etc.) in den Zweckkanon des &sect; 1 AntiDopG nicht zu kritisieren ist. Das gilt insbesondere mit Blick auf Selbstdoping, denn hier wird ein Teil der T&auml;ter_innen gerade &uuml;ber sein\/ihr wirtschaftliches Interesse an der Wettkampfteilnahme, welche ihm\/ihr die Einnahmen gebracht hat, definiert. Dann ist es konsequent, f&uuml;r dieses Sonderdelikt als von der sportlichen Chancengleichheit mitgesch&uuml;tztes Rechtsgut auch Verm&ouml;gensinteressen anzusehen. Dieser (Mit-)Verm&ouml;gensschutz bei der Strafbarkeit von Selbstdoping h&auml;ngt auch damit zusammen, dass Doping im Sport zwar ein betr&uuml;gerisches Element zukommt, eine &#8222;echte&#8220; Betrugsstrafbarkeit[24] aber zumeist an anderen Faktoren scheitert.[25]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iv-die-straftatbestaende-gegen-selbstdoping\">IV. Die Straf&shy;tat&shy;be&shy;st&auml;nde gegen Selbst&shy;do&shy;ping<\/span><\/h2>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"1-die-objektive-tatseite-von-4-abs-1-nr-4-und-5-sowie-abs-2-antidopg\">1. Die objektive Tatseite von &sect; 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 AntiDopG<\/span><\/h2>\n<p>&sect; 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 enthalten drei Tatbestandsvarianten f&uuml;r Verst&ouml;&szlig;e gegen die in &sect; 3 AntiDopG gesetzlich geregelten Verbote des Selbstdopings: Bei sich Anwenden und Anwendenlassen, gedopt am Wettkampf Teilnehmen sowie Erwerb und Besitz auch geringer Mengen von Dopingmitteln zum Eigengebrauch.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"2-die-subjektive-tatseite\">2. Die subjektive Tatseite<\/span><\/h2>\n<p>Gemeinsam ist allen Selbstdopingtatbest&auml;nden, dass die Tathandlungen mindestens bedingten Vorsatz erfordern (&sect; 15 StGB); die Fahrl&auml;ssigkeitsklausel des &sect; 4 Abs. 6 AntiDopG gilt hier nicht. Dar&uuml;ber hinaus muss die Tathandlung verbunden sein mit der Absicht, sich bei einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Absicht ist hier im Sinne von dolus directus I zu verstehen. &#8222;Wettbewerb des organisierten Sports&#8220; ist in &sect; 3 Abs. 3 AntiDopG legal definiert als &#8222;jede Sportveranstaltung, die<\/p>\n<ol>\n<li>von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird und<\/li>\n<li>bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung f&uuml;r ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden.&ldquo;<\/li>\n<\/ol>\n<p>Nach dem Wortlaut ist ein solcher nur anzunehmen, wenn kumulativ die Sportveranstaltung von einer Sportorganisation organisiert oder anerkannt ist (Nr. 1) und die daf&uuml;r vorgesehenen verbindlichen Regeln einzuhalten sind (Nr. 2). Der Gesetzgeber hat dies in der Begr&uuml;ndung an Beispielen verdeutlicht: Wird von einer Firma ein Marathon ohne Anerkennung des Sportverbandes durchgef&uuml;hrt, liegt kein Wettbewerb vor; laufen alle Teilnehmer_innen des Firmenlaufs danach beim Berlin-Marathon, liegt ein Wettbewerb vor. Schon dadurch werden alle Sportler_innen, die nicht an organisierten Veranstaltungen teilnehmen, von einer Strafdrohung ausgenommen. Dass damit private Massenl&auml;ufe nicht strafrechtlich erfasst sind, stellt keinen Versto&szlig; gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dar, denn deren Teilnehmer_innen w&auml;ren &ndash; selbst wenn man darin einen organisierten Wettbewerb sehen wollte &ndash; angesichts von &sect; 4 Abs. 7 AntiDopG keine tauglichen T&auml;ter_innen, so dass in Hinsicht auf eine Strafbarkeit eine Ungleichbehandlung der nicht unter &sect; 4 Abs. 7 AntiDopG fallenden Teilnehmer_innen beider L&auml;ufe nicht erkennbar ist.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"3-der-taeterkreis\">3. Der T&auml;terkreis<\/span><\/h2>\n<p>Denn auch bei der Teilnahme an einem organisierten Lauf etc. sollen nur die Spitzenathlet_innen erfasst werden. Daher wird durch &sect; 4 Abs. 7 AntiDopG der T&auml;terkreis f&uuml;r alle Varianten des Selbstdopings beschr&auml;nkt &ndash; alternativ &ndash; einerseits auf Kaderathlet_innen (Nr. 1) und andererseits auf Sportler_innen, die aus der sportlichen Bet&auml;tigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen (Nr. 2). Strukturell handelt es sich damit bei den Strafnormen gegen Selbstdoping um Sonderdelikte, deren Tatbestand nur durch einen bestimmten Kreis von Sportler_innen verwirklicht werden kann.<\/p>\n<p>W&auml;hrend die Fokussierung auf Kaderathlet_innen unter Bestimmtheitsgesichtspunkten (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG) keine Probleme aufweist, denn entweder ein_e Sportler_in ist Mitglied eines Testpools oder nicht, ist dies mit Blick auf die Einnahmen-Klausel nicht so einfach. Der dahinterstehende Gedanke ist aber &uuml;berzeugend: Es geht darum, dass bei allen organisierten Sportwettk&auml;mpfen Doping zwar verboten ist (&sect; 3 AntiDopG), aber nur f&uuml;r Kaderathlet_innen und Profis eine Strafbarkeit droht. Hier zeigt sich auch die Verbindung der Chancengleichheit mit Verm&ouml;gensinteressen, denn Profis leben nicht nur f&uuml;r den Sport, sondern vom Sport, so dass die unrechtm&auml;&szlig;ige Erzielung von Einnahmen regelm&auml;&szlig;ig bei anderen (Profi-)Sportler_innen zu entsprechenden Einnahmeverlusten f&uuml;hren muss. Insoweit erweckt die Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs freilich den Eindruck, es seien eher wenige Wettbewerbe, die nicht bereits mit Testpool-Athlet_innen bestritten werden. Dabei ist bekannt, dass bis zur vierten Fu&szlig;ballliga in einer gro&szlig;en Zahl echte Profis t&auml;tig sind, die von Entgelten seitens von Vereinen, Veranstalter_innen oder Sponsor_innen nicht nur ihren Sport finanzieren, sondern ihren Lebensunterhalt bestreiten. Diese sind vom Gesetzeswortlaut des &sect;&nbsp;4 Abs. 7 Nr. 2 AntiDopG eindeutig erfasst. Letztlich kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Liga aus Profisportler_innen besteht; ma&szlig;geblich ist der\/die einzelne Sportler_in, der\/die entweder einem Testpool zugeh&ouml;rt oder mit der Aus&uuml;bung seines\/ihres Sports in Wettbewerben gem. &sect; 3 Abs. 3 AntiDopG (also nicht bei Firmenl&auml;ufen) nach Abzug seiner Aufwendungen Einnahmen von erheblichem Umfange erzielt. Angesichts des Wortlauts und der Begr&uuml;ndung erscheinen zwei Aspekte bemerkenswert: Einerseits kommt es nicht auf das Verh&auml;ltnis der Einnahmen aus dem Sportbetrieb zu den sonstigen Einnahmen oder Verm&ouml;gensverh&auml;ltnissen des\/der Sportlers\/Sportlerin an, so dass Sportler_innen aus reichen Familien nicht privilegiert sind; andererseits muss nur der &Uuml;berschuss erheblich sein, nicht auch in Relation zu den get&auml;tigten Aufwendungen, so dass man in Zukunft in der Rechtsprechung fixe Mindest&uuml;bersch&uuml;sse definieren kann. Als Untergrenze liegt eine Orientierung an den zivilprozessualen Pf&auml;ndungsfreigrenzen (derzeit 13.000 EURO) nahe.[26]<\/p>\n<p>Die Einnahmen m&uuml;ssen zur Tatzeit &#8222;aus der sportlichen Bet&auml;tigung&#8220; erzielt werden. Anders als bei &#8222;gewerbsm&auml;&szlig;igem&#8220; Handeln gen&uuml;gt es nicht, wenn der\/die T&auml;ter_ in durch Doping Einnahmen zu erzielen hofft. Die sportliche Bet&auml;tigung muss bereits zur Zeit des Dopens finanziell Fr&uuml;chte getragen haben. Das beschr&auml;nkt das Risiko der Strafverfolgung und macht es f&uuml;r Sportler_innen transparent. Nachwuchssportler_innen, die am Anfang ihrer Profikarriere stehen, sind nur erfasst, wenn sie bereits nennenswerte Einnahmen erzielt haben. Dopt sich jemand au&szlig;erhalb eines Testpools, um erst danach Einnahmen zu erzielen, ist er\/sie nicht taugliche_r T&auml;ter_in. Hat ein_e fr&uuml;her erfolgreiche_r Sportler_in keine Einnahmen aus dem Sportbetrieb mehr, ist er\/sie ebenfalls kein_e taugliche_r T&auml;ter_in, auch wenn er\/sie durch das Doping ein &#8222;Comeback&#8220; versucht und damit Einnahmen zu erzielen sucht.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"v-einzelne-problemfelder\">V. Einzelne Problem&shy;felder<\/span><\/h2>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"1-gesetzgebungskompetenz\">1. Gesetz&shy;ge&shy;bungs&shy;kom&shy;pe&shy;tenz<\/span><\/h2>\n<p>Soweit es sich bei den Regelungen des AntiDopG um solche auf dem Gebiet des b&uuml;rgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Verfahrensrechts handelt, begr&uuml;ndet Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Dagegen gibt es f&uuml;r die Angelegenheiten des Sports im GG keinen Kompetenztitel. Dieser Grundsatz greift hier im Ergebnis aber nicht durch, weil es sich bei den Regelungen der &sect;&sect; 1 &ndash; 3 prim&auml;r um vorweggenommene Pr&auml;zisierungen der nachfolgend begr&uuml;ndeten Strafbarkeit handelt, so dass insgesamt das AntiDopG den Charakter eines Strafgesetzes tr&auml;gt.[27]<\/p>\n<p>Die Koexistenz explizierter Prim&auml;r- und Strafnormen ist wesenstypisch f&uuml;r das Nebenstrafrecht. Bei den allermeisten derartigen Normkomplexen handelt es sich in der Gesamtschau jedoch nicht um ein Strafgesetz. Dagegen gilt etwa das Embryonenschutzgesetz, weil alle Grenzen durch deren &Uuml;bertretung jeweils bei Strafe verbietende Tatbest&auml;nde markiert werden, der Sache nach als Strafgesetz. Gleiches gilt f&uuml;r das AntiDopG. So enth&auml;lt &sect; 1 die gesch&uuml;tzten Rechtsg&uuml;ter als Legitimationsgrundlage der Straftatbest&auml;nde.[28] &sect; 4 benennt dieselben; &sect; 5 enth&auml;lt eine Regelung zur Einziehung. &sect;&nbsp;8 enth&auml;lt mit den Vorgaben zum Informationsaustausch von den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden zur Verbandsgerichtsbarkeit der Sache nach Regelungen, die dem Strafverfahrensrecht zuzuordnen sind. Schlie&szlig;lich enth&auml;lt &sect; 12 eine Konzentrationserm&auml;chtigung f&uuml;r die Strafgerichte. Zwar enthalten &sect;&sect; 2 und 3 als Prim&auml;rnormen umfassende Verbote bestimmter Doping-Praktiken, doch gewinnen diese ihre Relevanz und Durchsetzbarkeit &uuml;ber die Strafbewehrung. Daher handelt es sich beim AntiDopG um ein spezielles Sportstrafgesetz.<\/p>\n<p>Fremdk&ouml;rper in einem Strafgesetz sind die Datenverarbeitungserm&auml;chtigung an die NADA in &sect; 10 und die Erleichterung der Einf&uuml;hrung eines Sportschiedsgerichtsbarkeit in &sect; 11, welche strukturell zu &sect;&sect; &sect;&sect; 1025 ff. ZPO gepasst h&auml;tte.[29] Bei beiden ist aber der Sachzusammenhang zu den Doping-Verboten, welche im AntiDopG unter Strafe gestellt sind, evident, so dass diese Ausnahmen nichts an der Zuordnung des AntiDopG zum Strafrecht &auml;ndern. Der Gesetzgeber sieht daher mit Recht alle Normen des AntiDopG mit Ausnahme von &sect; 7, der durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Recht der Arzneien) erfasst wird, als von Art. 74 Abs. 1 GG gedeckt an.[30]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"2-verfassungswidrigkeit-der-besitzstrafbarkeit\">2. Verfas&shy;sungs&shy;wid&shy;rig&shy;keit der Besitz&shy;straf&shy;bar&shy;keit?<\/span><\/h2>\n<p>Besonders umstritten im Gesetzgebungsverfahren war die mit &sect; 4 Abs. 2 AntiDopG eingef&uuml;hrte Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes bereits geringer Mengen von Dopingmitteln zum Eigengebrauch. Da es beim Selbstdoping um den Schutz der Chancengleichheit im Wettkampf des\/der betroffenen Sportlers\/Sportlerin geht, handelt es sich bei der Besitzstrafbarkeit um eine Vorverlagerung in das Gef&auml;hrdungsstadium; die Erwerbsstrafbarkeit stellt eine weitere Vorverlagerung dar, dient doch der Erwerb zumeist dem Besitz.<\/p>\n<p>Der Besitz als strafbare Handlung ist nicht nur im Kontext des AntiDopG umstritten, weil dahinter keine Aktivit&auml;t des\/der T&auml;ters\/T&auml;terin steht. Allenfalls h&auml;lt dieser einen bemakelten Zustand aufrecht. Gleichwohl hat der Strafgesetzgeber die Besitzstrafbarkeit ausgebaut.[31] Prototyp war der in &sect; 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG p&ouml;nalisierte Besitz von Drogen auch in geringen Mengen (arg. e contrario &sect; 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG); dazu hat das BVerfG in seiner Cannabis-Entscheidung[32] den Weg frei gemacht f&uuml;r eine Einstellung gem. &sect;&sect; 153, 153a StPO. Vorliegend hat der Gesetzgeber bewusst das Besitzverbot zum Eigengebrauch von Dopingmitteln ohne Mengenbeschr&auml;nkung strafbewehrt. Eine pauschale Einstellungsl&ouml;sung verbietet sich angesichts der divergenten Rechtsg&uuml;ter; w&auml;hrend die vom BtMG gesch&uuml;tzte Volksgesundheit durch geringe Mengen selbst zu nutzender Drogen kaum ber&uuml;hrt wird, gen&uuml;gt f&uuml;r einen Versto&szlig; gegen die Chancengleichheit jede einzelne Einnahme einer Dopingsubstanz mit Wettkampfbezug. Die Besitzstrafbarkeit l&ouml;st vor allem Nachweisprobleme, wenn man bei einem\/ einer Sportler_in Dopingmittel findet, die er\/sie noch nicht angewendet hat. Ich m&ouml;chte nicht verhehlen, dass ich selbst gegen die mit Besitz- und Erwerbsstrafbarkeit verbundene Vorverlagerung der Strafbarkeit Vorbehalte gehegt habe.[33] Da der Gesetzgeber sich dazu aber entschieden hat, sind diese Strafnormen auch anzuwenden. <br \/>Angek&uuml;ndigte Verfassungsbeschwerden d&uuml;rften daran nichts &auml;ndern, zumal die Risiken f&uuml;r Sportler_innen, die aufgrund eines Dopingfundes in ihrer Tasche um ihre berufliche Zukunft f&uuml;rchten, schon deshalb nicht durch die Kriminalisierung ausgel&ouml;st werden, weil der Besitz geringer Mengen von Dopingmitteln bereits nach Verbandsrecht zu einer Dopingsperre f&uuml;hrt.[34]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"3-beweisverwertungsverbot\">3. Beweis&shy;ver&shy;wer&shy;tungs&shy;ver&shy;bot?<\/span><\/h2>\n<p>Im AntiDopG findet sich keine Regelung f&uuml;r ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der von Sportler_innen bei Sportwettk&auml;mpfen abgegebenen Doping-Proben im Strafprozess. Ob man ein ungeschriebenes Beweisverwertungsverbot annehmen muss, erscheint mir freilich nicht so nahe liegend, wie anderen.[35] Immer wieder wird eine Parallele zum Gemeinschuldner-Beschluss des BVerfG[36] bem&uuml;ht, der allerdings eine gesetzliche Offenbarungspflicht betrifft; ob man das wirklich allein wegen der Monopolstellung der Sportverb&auml;nde und der in manchem durch &ouml;ffentlich-rechtliche Funktionen aufgeladenen, aber privatrechtlich organisierten NADA annehmen m&ouml;chte, erscheint zweifelhaft. Ein grundlegender Unterschied wird dabei unterschlagen: Nat&uuml;rlich muss sich der\/die Sportler_in, will er\/sie an einem Wettkampf teilnehmen auch &ndash; wie die Konkurrent_innen &ndash; den vorgegebenen Regeln einschlie&szlig;lich von Doping-Verbot und -Kontrolle unterwerfen; anders als in der Situation des Gemeinschuldners hat er\/sie es aber in der Hand, sich jederzeit durch den Verzicht auf die Teilnahme an den Wettk&auml;mpfen dieser Verpflichtung zu entziehen, m&uuml;sste dann aber auf die &ndash; auch durch die Position der Sportverb&auml;nde &ndash; erzielbaren (im)materiellen Vorteile verzichten, die eine Teilnahme im organisierten Sport und damit nach dessen f&uuml;r alle geltenden Regeln mit sich bringt. Verweigert ein_e Sportler_in seine\/ihre Mitwirkung bei einem Dopingtest, ist diese weder erzwingbar noch strafbar; er\/sie muss lediglich akzeptieren, dass der Verband aufgrund der darin liegenden Verletzung der Verbandsstatuten, die nach Verbandsrecht Grundlage einer Wettkampfteilnahme sind, ihm\/ihr eine Teilnahme an weiteren Wettk&auml;mpfen verweigert.[37]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"vi-fazit\">VI. Fazit<\/span><\/h2>\n<p>Inhaltlich f&uuml;llt das AntiDopG einerseits L&uuml;cken, die die Anti-Doping-Strafnormen im AMG offen gelassen haben. Das gilt etwa f&uuml;r Dopingmittel, die nicht Arzneimittel sind, so dass dopingverseuchte Nahrungserg&auml;nzungsmittel nicht l&auml;nger ausgeklammert bleiben. Mit den Straftatbest&auml;nden gegen Selbstdoping betritt es andererseits Neuland; diese dienen dem Schutz der Chancengleichheit im sportlichen Wettbewerb. Die Erwerbs- und Besitzstrafbarkeit f&uuml;hrt zu einer Vorverlagerung. Alle Formen des Selbstdopings erfordern Vorsatz; das unterscheidet die Strafbarkeit von den an das gleiche Verhalten ankn&uuml;pfenden Verbandssanktionen. Die Besitzstrafbarkeit ist nicht verfassungswidrig; allerdings sollte die Vorverlagerung der Strafbarkeit in das Gef&auml;hrdungsstadium des Rechtsgutes bei der Strafzumessung ber&uuml;cksichtigt werden. Schlie&szlig;lich ist die Annahme eines Beweisverwertungsverbots hinsichtlich von Angaben des\/der Sportlers\/Sportlerin im Verbandsverfahren f&uuml;r ein Strafverfahren nicht angezeigt.<\/p>\n<p>Ob die Selbstdoping-Strafbarkeit tats&auml;chlich zu einem effektiven Instrument im Kampf gegen Doping im Spitzensport erstarken wird, muss sich zeigen. Jedenfalls steht den nicht stets effektiven Verbandssanktionen mit den Kriminalstrafen ein zweites Schwert zur Seite. Studien belegen empirisch, dass der jahrzehntelange Kampf der Sportverb&auml;nde gegen Doping im Spitzensport entgegen zahlreicher positiver Bewertungen innerhalb der Strafrechtswissenschaft allenfalls die Spitze des Eisbergs erfasst und damit die Mehrzahl der Dopingf&auml;lle unbeachtet gelassen hat. Dass staatliche Ermittlungen umfassendes Doping teils effektiver aufzukl&auml;ren verm&ouml;gen als die Sportverb&auml;nde, zeigt der Fall von Lance Armstrong. Es bleibt abzuwarten, ob auch die deutsche Justiz das geschmiedete Schwert zum Einsatz bringen kann.<\/p>\n<p><b>MARTIN HEGER<\/b><i>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1968, Studium der Rechtswissenschaften, Promotion (zum Nie&szlig;brauch) sowie Habilitation (&raquo;Die Europ&auml;isierung des deutschen Umweltstrafrechts&laquo;) an der Universit&auml;t T&uuml;bingen; nach einer Lehrstuhlvertretung in Regensburg seit dem Wintersemester 2005\/06 an der Humboldt Universit&auml;t zu Berlin Professor f&uuml;r Strafrecht, Strafprozessrecht, Europ&auml;isches Strafrecht und Neuere Rechtsgeschichte. Zahlreiche Publikationen auf dem Gebiet des Sportstrafrechts, zuletzt etwa zur Strafbarkeit von Doping nach dem Anti-Doping-Gesetz in medstra &#8211; Zeitschrift f&uuml;r Medizinstrafrecht 2017, S. 205-216.<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h2>\n<p>1. Dazu nur <i>Kulhanek<\/i>, ZRP 2015, 155 ff.<\/p>\n<p>2. Vgl. <i>Hamel<\/i>, Strafen als Sprechakt, 2009.<\/p>\n<p>3. Dazu <i>K&uuml;hl<\/i>, in: FS Eser, 2015, S. 149 ff.<\/p>\n<p>4. Im Zuge der Debatte um die Einf&uuml;hrung von Unternehmensstrafen verwies Nakamichi auf eine von ihm in Japan durchgef&uuml;hrte Umfrage unter Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer_innen, die f&uuml;r ihr Unternehmen vor die Wahl zwischen einer echten Kriminalstrafe in relativ geringer H&ouml;he oder einer f&uuml;nfmal h&ouml;heren Geldbu&szlig;e gestellt worden sind; trotz des weit h&ouml;heren Geldbetrags hat sich fast die H&auml;lfte f&uuml;r das Bu&szlig;geld und damit gegen die Kriminalstrafe entschieden.<\/p>\n<p>5. Dazu <i>Wittig<\/i>, Der rationale Verbrecher, 1993.<\/p>\n<p>6. Dazu <i>Heger<\/i>, SpuRt 2001, 92 ff.<\/p>\n<p>7. Vgl. <i>Chrobok<\/i>, Zur Strafbarkeit nach dem Anti-Doping-Gesetz, 2017, S. 158 f.<\/p>\n<p>8. Vgl. <i>Ulrich et al<\/i>., Doping in Two Elite Athletics Competitions Assessed by Randomized-Response Surveys (<a href=\"https:\/\/link.springer.com\/article\/10.1007%2Fs40279-017-0765-4\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/link.springer.com\/article\/10.1007%2Fs40279-017-0765-4<\/a>; zuletzt abgerufen am 14.5.2018).<\/p>\n<p>9. Anders aber <i>Chrobok <\/i>(En. 7), S. 159: &#8222;Festzuhalten ist, dass die Verb&auml;nde den sportlichen Wettbewerb schneller, umfassender (&hellip;) und damit effektiver von Doping freihalten k&ouml;nnen.&#8220;<\/p>\n<p>10. So auch <i>Heger<\/i>, SpuRt 2001, 92, 95.<\/p>\n<p>11. Dazu <i>Cherkeh<\/i>, Betrug (&sect; 263 StGB), ver&uuml;bt durch Doping im Sport, 1999; <i>ders.\/Momsen<\/i>, NJW 2001, 1745 ff.; <i>Heger<\/i>, JA 2003, 76, 80 ff.<\/p>\n<p>und in: Jahn u.a. (Hrsg.), Medizinrecht, 2015, S. 121, 133 ff.; <i>Grotz<\/i>, SpuRt 2005, 93 ff.; <i>Figura<\/i>, Doping: zwischen Freiheitsrecht und notwendigem Verbot, 2009, S. 152 ff.; <i>Gl&ouml;ckner,<\/i> Die strafrechtliche Bedeutung von Doping: de lege lata und de lege ferenda, 2009, S. 140 ff.<\/p>\n<p>12. Zum Fall Schumacher vgl. <i>Heger<\/i>, in: Jahrbuch der BWG 2013\/14, 2016, S. 17 ff.<\/p>\n<p>13. Dazu <i>Petri<\/i>, Die Dopingsanktion, 2004.<\/p>\n<p>14. Dazu <i>Merget<\/i>, Beweisf&uuml;hrung im Sportgerichtsverfahren anhand des direkten und indirekten Dopingnachweises, 2015.<\/p>\n<p>15. Zur Geschichte <i>Bindels<\/i>, in: Pfister (Hrsg.), Das Anti-Doping-Gesetz, 2016, S. 9 ff.<\/p>\n<p>16. Dazu aus (sport-)philosophischer Sicht <i>Franke<\/i>, DOPING 1\/2016, S. 16 ff. &ndash; Zum Verh&auml;ltnis von Ethik und Recht aus juristischer Sicht <i>Momsen-Pflanz<\/i>, Die sportethische und strafrechtliche Bedeutung des Dopings, 2005; <i>Heger<\/i>, Doping &ndash; Von der moralischen Frage zum juristischen Problem, in: Franke (Hrsg.), Ethik im Sport, 2011, S. 135 ff.<\/p>\n<p>17. Zum Gesundheitsschutz durch Kriminalstrafen gegen Dopingeinsatz vgl. <i>Schulz<\/i>, Doping als strafbare Gesundheitsgef&auml;hrdung, 2016.<\/p>\n<p>18. Seit 2017 sollen &sect;&sect; 265c, 265d StGB allerdings auch dem Schutz der Integrit&auml;t des Sports dienen (vgl. auch zu den Unterschieden zum ADG <i>Heger<\/i>, in: Lackner\/K&uuml;hl, StGB, 29. Aufl. 2018, &sect; 265c Rn. 1).<\/p>\n<p>19. Vgl. <i>Heger<\/i>, in: Lackner\/K&uuml;hl, StGB, Vor &sect; 298 Rn. 1. &ndash; Daher zielte <i>Fritzweiler<\/i>, SpuRt 1998, 234 ff., auf die Einf&uuml;gung eines neuen &sect; 299a gegen Doping im Sport.<\/p>\n<p>20. Vgl. <i>Heger<\/i>, Strafprozessrecht, 2013, Rn. 216.<\/p>\n<p>21. Dazu <i>Gaede<\/i>, Fairness als Teilhabe, 2007; Jahn, ZStW 127 (2015), 549 ff.<\/p>\n<p>22. Dazu <i>Heger<\/i>, SpuRt 2007, 153 ff. &ndash; Verfassungsrechtliche Bedenken bei Jahn, in: FS R&ouml;ssner, 2015, S. 599, 608 ff. und ders., SpuRt 2015, 149, 150 ff.<\/p>\n<p>23. Zur Orientierung auf den Gesichtspunkt der Verm&ouml;gensgef&auml;hrdung <i>Ott<\/i>, Strafw&uuml;rdigkeit und Strafbed&uuml;rftigkeit des Selbstdopings im Leistungssport, 2013, S. 115 ff.<\/p>\n<p>24. Dazu <i>Cherkeh<\/i>, Betrug (&sect; 263 StGB), ver&uuml;bt durch Doping im Sport, 1999; <i>ders.\/Momsen<\/i>, NJW 2001, 1745 ff.; <i>Heger<\/i>, JA 2003, 76, 80 ff. und in: Jahn u.a. (Hrsg.), Medizinrecht, 2015, 121, 133 ff.; Grotz, SpuRt 2005, 93 ff.; <i>Figura<\/i>, Doping: zwischen Freiheitsrecht und notwendigem Verbot, 2009, S. 152 ff.; <i>Gl&ouml;ckner<\/i>, Die strafrechtliche Bedeutung von Doping: de lege lata und de lege ferenda, 2009, S. 140 ff.<\/p>\n<p>25. Zum Betrugsstrafverfahren gegen Jan Ullrich s. <i>Merten<\/i>, SpuRt 2006, 177 ff.<\/p>\n<p>26. So auch <i>Chrobok<\/i> (En. 7), S. 175 ff.<\/p>\n<p>27. F&uuml;r eine Bundeskompetenz auch <i>Chrobok<\/i> (En. 7), S. 40 f.<\/p>\n<p>28. Zur Rechtsg&uuml;terordnung als Grundlage der Straftatbest&auml;nde vgl. <i>K&uuml;hl<\/i>, in: ders.\/Reichhold\/Ronellenfitsch, Einf&uuml;hrung in die Rechtswissenschaft, 2. Aufl. 2015, &sect; 12 Rn. 11 ff. &ndash; Ausf. <i>Hefendehl\/v. Hirsch\/Wohlers<\/i> (Hrsg.), Die Rechtsgutstheorie, 2003; <i>Swoboda<\/i>, ZStW 122 (2010), 24 ff.<\/p>\n<p>29. Zur Schiedsgerichtsbarkeit im Sportrecht <i>Adolphsen<\/i>, in: ders.\/Nolte\/Lehner\/Gerlinger (Hrsg.), Sportrecht in der Praxis, 2011, S. 247 ff.; speziell zum Doping-Verfahren <i>Lehner<\/i>, ebda., S. 319 ff.<\/p>\n<p>30. BT-Drs. 18\/4849, S. 20.<\/p>\n<p>31. Vgl. <i>Eckstein<\/i>, Besitz als Straftat, 2001, und in: ZStW 117 (2005), 109 ff., sowie <i>F-C. Schroeder<\/i>, ZIS 2007, 444 ff.<\/p>\n<p>32. BVerfGE 90, 145.<\/p>\n<p>33. <i>Heger<\/i>, ZRP 2015, 218 f.<\/p>\n<p>34. Zu Verbandssanktionen <i>Adolphsen<\/i>, Internationale Dopingstrafen, 2003; <i>Petri<\/i>, Die Dopingsanktion, 2004.<\/p>\n<p>35. So pl&auml;diert <i>Jahn<\/i> f&uuml;r ein Beweisverwendungsverbot, welches den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden verwehren soll, aufgrund verbandsrechtlicher Erkenntnisse ein Ermittlungsverfahren zu beginnen und innerhalb dessen eigene Beweise zu erheben (z.B. Blutprobe).<\/p>\n<p>36. BVerfGE 56, 37.<\/p>\n<p>37. Dazu krit. <i>Chrobok<\/i> (En. 7), S. 179 ff.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1524],"publikationen":[880],"class_list":["post-8589","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-martin-heger","publikationen-880"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Strafrecht als scharfes Schwert bei der Sanktionierung von Doping? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/223\/publikation\/das-strafrecht-als-scharfes-schwert-bei-der-sanktionierung-von-doping-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Strafrecht als scharfes Schwert bei der Sanktionierung von Doping? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 223 (3\/2018), S. 61-73 Verst&ouml;&szlig;e gegen das Doping-Verbot im kommerziellen Leistungssport wurden bisher in erster Linie durch die Sportverb&auml;nde geahndet und verfolgt: Den gedopten Sportlern drohen Geldstrafen, zeitweise oder gar lebenslange Sperren. 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