{"id":8612,"date":"2020-12-31T23:30:00","date_gmt":"2020-12-31T22:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/editorial-66\/"},"modified":"2021-08-30T15:43:24","modified_gmt":"2021-08-30T13:43:24","slug":"editorial-66","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/231-232\/publikation\/editorial-66\/","title":{"rendered":"Editorial"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 231\/232 (3-4\/2020), S. 1-6<\/p>\n<p>Als die 2016 verabschiedete EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 in Kraft trat, herrschte gro&szlig;e Aufregung. Gro&szlig;e wie kleine Unternehmen und sogar Vereine, die Daten ihrer Mitglieder verarbeiten, merkten &#8222;pl&ouml;tzlich&#8220;, dass sie sich lange kaum Gedanken &uuml;ber den Umgang mit den pers&ouml;nlichen Daten ihrer Kunden oder Mitglieder gemacht hatten. Besonders furchterregend wirkten offenbar die Sanktionsandrohungen f&uuml;r Datenschutzverst&ouml;&szlig;e, die gegen&uuml;ber der vorherigen Rechtslage deutlich versch&auml;rft wurden: Art. 83 DSGVO l&auml;sst Geldbu&szlig;en bis zu 20 Mio. Euro zu, bei Unternehmen sogar bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, was bei gro&szlig;en Unternehmen zu noch weitaus h&ouml;heren Betr&auml;gen f&uuml;hren kann. Bereits 2018 befassten sich die <b>vor<\/b><i>g&auml;nge<\/i> (in Heft 221\/222) mit der DSGVO und ihren Neuerungen gegen&uuml;ber der alten, noch stark vom nationalen Recht gepr&auml;gten Rechtslage. Bereits damals war klar, dass die Idee nicht ganz zutreffend war, in Deutschland w&uuml;rde sich nicht viel &auml;ndern, da bereits vorher Gesetzgebung und Rechtsprechung bis hin zum Bundesverfassungsgericht f&uuml;r ein hohes Datenschutzniveau standen. Nicht nur wegen des viel h&ouml;heren Sanktionsrahmens, sondern auch wegen zahlreicher weiterer Neuerungen und Konkretisierungen hat sich auch in Deutschland seither einiges ge&auml;ndert. Hier seien nur die h&ouml;heren Anforderungen an Einwilligungen, das neue Recht auf Vergessenwerden, die Meldepflichten f&uuml;r Datenschutzvorf&auml;lle und die Vorgaben f&uuml;r Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen genannt.<\/p>\n<p>Angesichts der weitreichenden Neuerungen, die die DSGVO enth&auml;lt, war es nur folgerichtig, dass die Auswirkungen des neuen Regelwerkes durch die EU-Kommission systematisch beobachtet und ausgewertet werden sollten. Art.&nbsp;97 DSGVO enth&auml;lt dazu eine Berichtspflicht, wonach die Europ&auml;ische Kommission dem Europ&auml;ischen Parlament und dem Rat erstmals im Mai 2020 und anschlie&szlig;end alle vier Jahre<i> &#8222;einen Bericht &uuml;ber die Bewertung und &Uuml;berpr&uuml;fung dieser Verordnung&#8220;<\/i> vorzulegen hat. Im Juni 2020 kam die Kommission dieser Berichtspflicht erstmals nach und legte die Mitteilung <i>&#8222;Datenschutz als Grundpfeiler der Teilhabe der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger und des Ansatzes der EU f&uuml;r den digitalen Wandel &#8211; zwei Jahre Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung&#8220;<\/i>[1] vor. Darin zieht sie eine &uuml;berwiegend positive Bilanz, betont aber auch, dass es f&uuml;r manche Innovationen nach zwei Jahren noch nicht m&ouml;glich sei, eine Bewertung abzugeben. Die technologieneutrale Konzeption der DSGVO habe sich auch w&auml;hrend der COVID-19-Pandemie bew&auml;hrt, insbesondere bei der datenschutzkonformen Ausgestaltung von Applikationen zur Kontaktnachverfolgung. Die <b>vor<\/b><i>g&auml;nge<\/i> nehmen diesen Bericht zum Anlass, der aus b&uuml;rger*innenrechtlicher Perspektive immer wichtiger gewordenen Thematik erneut ein Schwerpunktheft zu widmen.<\/p>\n<p>Die Beitr&auml;ge unseres Schwerpunkts ziehen in der Grundtendenz ebenfalls eine &uuml;berwiegend positive Zwischenbilanz nach zwei Jahren DSGVO, allerdings werden auch Schwachpunkte im Text der Verordnung und in der praktischen Anwendung benannt. Den Auftakt bildet ein Beitrag des fr&uuml;heren Bundesbeauftragten f&uuml;r Datenschutz und Informationsfreiheit, <i>Peter Schaar<\/i>, der einen ersten &Uuml;berblick &uuml;ber die Entstehung, die Anwendung des neuen Regelwerkes und seine globale Ausstrahlungswirkung gibt. F&uuml;r ihn ist die DSGVO auf dem besten Weg, zum neuen weltweiten &#8222;Goldstandard&#8220; in Sachen Datenschutz zu werden, an dem sich die Gesetzgeber vieler L&auml;nder orientieren. Dazu tragen nach Schaars Ansicht vor allem die Regelungen zur Daten&uuml;bermittlung &uuml;ber die Grenzen der EU hinaus sowie die Durchsetzung des Marktortprinzips in der DSGVO bei.<\/p>\n<p>Der Beitrag von <i>Werner H&uuml;lsmann<\/i> geht genauer auf den ersten Evaluationsdurchlauf der DSGVO ein. Dabei geht er von dem in Artikel 97 DSGVO verankerten Berichtsauftrag aus, der einen Schwerpunkt auf den Datenaustausch mit Drittstaaten sowie die l&auml;nder&uuml;bergreifende Zusammenarbeit der Aufsichtsbeh&ouml;rden legt. H&uuml;lsmann stellt das Beteiligungsverfahren, das dem Kommissionsbericht vorausging, sowie die wichtigsten Ergebnisse des Berichtes vor. Im Ergebnis sieht er die DSGVO als einen wichtigen Schritt zur Vereinheitlichung des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis innerhalb der EU; es gebe aber nach wie vor zahlreiche Klauseln, die einer weiteren Konkretisierung durch die Mitgliedsstaaten bzw. die EU bed&uuml;rften. Inwiefern der erste Evaluationsbericht dazu beitragen kann, sei offen.<\/p>\n<p>Nach diesen einf&uuml;hrenden Beitr&auml;gen betrachten wir die DSGVO aus der Perspektive verschiedener Anwender*innen: <i>Alexander Ro&szlig;nagel<\/i> und <i>Christian Geminn<\/i> bescheinigen dem neuen Regelwerk aus Sicht der Verbraucher*innen eine gemischte Bilanz. Die Einf&uuml;hrungsphase mit ihrer Flut an Datenschutzhinweisen und nachholenden Einverst&auml;ndniserkl&auml;rungen, die selbst f&uuml;r niedrigschwellige Datenverarbeitungen verschickt wurden, habe bei vielen Verbraucher*innen den Eindruck v&ouml;llig &uuml;bertriebener Anforderungen hinterlassen, zugleich aber die Aufmerksamkeit f&uuml;r Datenschutzfragen gesteigert. Einige innovative Elemente der DSGVO, etwa das Recht auf Daten&uuml;bertragbarkeit oder datenschutzfreundliche Voreinstellungen, seien in der Praxis (bisher) kaum angekommen. Grunds&auml;tzliche Regelungsdefizite &#8211; etwa zur wirksamen Einwilligung in oder zur Transparenz von Datenverarbeitungsprozessen &#8211; seien mit der DSGVO nicht behoben worden. Die Autoren unterbreiten konkrete Regelungsvorschl&auml;ge, wie innerhalb der DSGVO sowie in deren Umsetzung im deutschen Bundesdatenschutzgesetz der Datenschutz aus Verbraucher*innensicht gest&auml;rkt werden k&ouml;nnte.<\/p>\n<p>Auf ein grunds&auml;tzliches Designproblem hatte Alexander Ro&szlig;nagel bereits anl&auml;sslich der Einf&uuml;hrung der DSGVO hingewiesen: deren sogenannten <i>&#8222;one size fits all&#8220;<\/i>&#8211; Ansatz.[2] Nach diesem Prinzip macht die DSGVO f&uuml;r die kleinen (etwa: den Laden an der Ecke) die gleichen Vorgaben wie f&uuml;r die gro&szlig;en globalen Datenverarbeiter (etwa: <i>Facebook<\/i>). Diesen Aspekt greifen <i>Maria Wilhelm<\/i> und <i>Kira Vogt<\/i> in ihrem Beitrag auf. Sie stellen die Herausforderungen bzw. &Uuml;berforderungen dar, welche die DSGVO f&uuml;r kleine und mittelst&auml;ndische Unternehmen sowie Vereine bereith&auml;lt. Dazu werten sie neben dem Evaluationsbericht der EU-Kommission auch die Konsultationsverfahren aus, die die deutschen Aufsichtsbeh&ouml;rden im Vorfeld durchgef&uuml;hrt haben. Vor dem Hintergrund ihres beruflichen Alltags (beide Autorinnen sind selbst in einer Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rde t&auml;tig) konzentrieren sie sich auf die praktischen Erfahrungen und Probleme bei der Anwendung der DSGVO in kleinen Organisationen. Zu den Erleichterungen, die sie zu deren Entlastung vorschlagen, geh&ouml;rt beispielsweise der Verzicht auf die verpflichtende Benennung von Datenschutzbeauftragten in ausschlie&szlig;lich ehrenamtlich t&auml;tigen Vereinen.<\/p>\n<p>Die n&auml;chsten Texte widmen sich ausgew&auml;hlten Problemfeldern des Datenschutzes. Den Anfang macht eine datenschutzrechtliche Innovation, die parallel zur Aushandlung der DSGVO entstanden ist: das Recht auf Vergessenwerden. Diesen neuen Rechtsanspruch hat der EuGH seit 2014 durch mehrere Entscheidungen etabliert.[3] <i>Jan Weismantel<\/i> zeichnet in seinem Artikel zun&auml;chst die EuGH-Rechtsprechung nach, bevor er auf die Umsetzung in der DSGVO eingeht. Sie bezieht sich in Artikel 17, im Rahmen des L&ouml;schanspruchs, auf das neue Recht. Insgesamt bescheinigt Weismantel der DSGVO, dass sie das Recht auf Vergessenwerden <i>&#8222;zwar miterfasst, aber nicht entscheidend weiterentwickelt&#8220;<\/i> hat. Auf die zahlreichen offenen Fragen, wie dieses Recht praktisch umgesetzt und eingefordert werden sollte, biete die Verordnung keine Antworten, sondern &uuml;berlasse das der Rechtsprechung. Die findet auch auf nationaler Ebene statt, wie Weismantel anhand der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zeigt. In ihr finden sich detaillierte Vorgaben etwa zur Abw&auml;gung des Rechts auf Vergessenwerden mit konkurrierenden Rechten wie der Informations- und Meinungsfreiheit, zu den Pr&uuml;fpflichten der Suchmaschinenbetreiber oder der territorialen Reichweite des L&ouml;schanspruchs.<\/p>\n<p><i>Hartmut Aden<\/i> geht anschlie&szlig;end auf das Verh&auml;ltnis von Transparenz und Datenschutz ein &#8211; insbesondere auf die Frage, inwiefern die DSGVO dazu beitr&auml;gt bzw. beitragen kann, die Datenverarbeitungsprozesse f&uuml;r Betroffene transparenter zu gestalten. Die Transparenzfrage wird von Aden als genuin machtpolitische Frage verstanden. Er stellt zun&auml;chst die normative Verankerung der Transparenz als grunds&auml;tzliches Prinzip (Artikel 5 Abs. 1) sowie dessen Umsetzung in den Informations- und Auskunftsverpflichtungen gegen&uuml;ber den Betroffenen (u.a. Artikel 12 bis 15, 19) vor. Anschlie&szlig;end geht er auf die praktische Umsetzung dieses Rechts ein, in der sich viele Hindernisse (etwa: widerstrebende Interessen der Betreiber*innen) und Probleme (z.B. bei der Umsetzung des Anspruchs auf eine Kopie der eigenen Daten) zeigen. Effektiv werde der Transparenzanspruch daher wohl erst dann eingel&ouml;st, wenn es konkrete, praxisnahe Handreichungen und Standards f&uuml;r typische Verarbeitungsszenarien gebe, die den gesetzlichen Anspruch in den Datenschutz-Alltag &uuml;bersetzen. Die DSGVO-Bilanz in Bezug auf Transparenz f&auml;llt nach Aden gemischt aus: zwar habe das neue Regelwerk den normativen Stellenwert der Transparenz gest&auml;rkt, in der praktischen Umsetzung sei aber noch viel &#8222;Luft nach oben&#8220;, etwa wenn es um die Gew&auml;hrleistung von Transparenz durch Technikgestaltung oder gar eine transparente Gestaltung von Datenverarbeitungstechniken selbst gehe.<\/p>\n<p>Obwohl die Vorgaben der DSGVO den Online-Bereich weitgehend ausklammern &#8211; das sollte eigentlich die l&auml;ngst &uuml;berf&auml;llige ePrivacy-Verordnung &uuml;bernehmen[4] &#8211; hat ihre Einf&uuml;hrung durchaus auch in diesem Bereich zu Ver&auml;nderungen gef&uuml;hrt, etwa f&uuml;r die Werbe- und Tracking-Aktivit&auml;ten. Einen interessanten, weil strikt empirischen Ansatz verfolgt in dieser Hinsicht der Beitrag von <i>Martin Degeling<\/i>, <i>Christine Utz<\/i> und <i>Tobias Urban<\/i>. Mit Hilfe von Online-Messverfahren werten sie aus, wie sich der Werbe- und Tracking-Markt, aber auch das Online-Verhalten der Nutzer*innen seit der Einf&uuml;hrung der DSGVO ver&auml;ndert haben. Dazu greifen sie auf eigene Untersuchungen sowie Auswertungen anderer Wissenschaftler*innen zur&uuml;ck. Sie stellen fest, dass sich das Ausma&szlig; der Online-Werbung seit dem Inkrafttreten der DSGVO innerhalb der EU kaum ver&auml;ndert hat, wohl aber die Anzahl und der Marktanteil kleinerer Anbieter*innen r&uuml;ckl&auml;ufig ist &#8211; also eine Konzentration stattgefunden hat. Deutlicher ist ein R&uuml;ckgang bei den Online-Tracking-Diensten im Geltungsbereich der DSGVO. Ihre Untersuchungen zeigen auch, wo und wie die &uuml;berall anzutreffenden Cookie-Banner platziert werden und wie die Benutzer*innen darauf reagieren. Derartige Untersuchungen h&auml;tte man sich bei einer echten Evaluation der DSGVO auch von Kommissionsseite gew&uuml;nscht.<\/p>\n<p>Die folgenden drei Beitr&auml;ge widmen sich &#8211; aus unterschiedlicher Perspektive &#8211; der Frage nach der Wirksamkeit der Datenschutzaufsicht. Eine Kernidee der DSGVO war die bessere Koordination der Datenschutzaufsicht, damit internationale Firmen sich nicht mehr um die Einhaltung von Datenschutzstandards &#8222;herummogeln&#8220; k&ouml;nnen, indem sie ihren (europ&auml;ischen) Sitz dort w&auml;hlen, wo sie weniger intensive Datenschutzkontrollen erwarten.<\/p>\n<p><i>Alexander Dix<\/i> zeigt in seinem Beitrag, wie die bisherige Kooperation der mitgliedsstaatlichen Aufsichtsbeh&ouml;rden innerhalb der Artikel 29-Gruppe durch ein verbindlicheres Regelwerk der Zusammenarbeit im Europ&auml;ischen Datenschutzausschuss (EDSA) ersetzt wurde. Nach seiner Einsch&auml;tzung funktioniert das neue Koordinationsregime noch nicht reibungslos &#8211; vor allem auch deshalb, weil das Problem des Forum Shoppings mit der DSGVO noch nicht wirksam abgestellt wurde und die Koordination im EDSA noch nicht effektiv genug ausgestaltet sei.<\/p>\n<p>Diese kritische Einsch&auml;tzung teilt auch <i>Johannes Caspar<\/i> in seinem Beitrag. Er erl&auml;utert detailliert die Kooperationsregeln, etwa zur Zust&auml;ndigkeit der federf&uuml;hrenden Aufsichtsbeh&ouml;rden und den Verfahrensvorgaben f&uuml;r die Arbeit im EDSA. Deren Defizite zeigten sich innerhalb der praktischen Zusammenarbeit, z.B. in der Konzentration vieler Verfahren bei zwei kleinen und v&ouml;llig unzureichend ausgestatteten Beh&ouml;rden (Irland und Luxemburg), in &uuml;berlangen Verfahrensdauern bei Beschwerden gegen die gro&szlig;en Firmen oder kaum ausgesch&ouml;pften Sanktionsmechanismen. Caspar unterbreitet konkrete Vorschl&auml;ge, wie die Zusammenarbeit im EDSA verbessert und damit die Wirksamkeit der europ&auml;ischen Datenschutzaufsicht erh&ouml;ht werden k&ouml;nnten.<\/p>\n<p>Um m&ouml;gliche Effizienzgewinne der Datenschutzkontrolle geht es auch im Beitrag von <i>J&ouml;rg Pohle<\/i>, <i>Benjamin Bergemann<\/i> und <i>Karl Hendrik<\/i>. Ausgangspunkt ihrer Betrachtungen ist das massive technologische Gef&auml;lle zwischen den zu Kontrollierenden und den Kontrolleur*innen: W&auml;hrend die IT-Giganten weltweit Daten von Millionen Menschen aus allen Lebensbereichen zusammenf&uuml;hren, damit lernende Systeme aufbauen und automatisierte Entscheidungen vorantreiben, findet ihre Kontrolle teilweise noch mit Papier und Stift, in jedem Fall aber per Hand und Einzelentscheidung durch die Bearbeiter*innen statt. Die Autoren stellen in ihrem Beitrag einige Ideen vor, wo und wie sich automatisierte Abl&auml;ufe in der Datenschutz-Kontrolle sinnvoll nutzen lie&szlig;en, und welche Vorteile ein digitalisierter Datenschutz f&uuml;r die Betroffenen, die Datenverarbeitenden, die Aufsichtsbeh&ouml;rden und letztlich auch die Gesellschaft als Ganzes h&auml;tte.<\/p>\n<p>Interessant sind auch die Wirkungen der DSGVO &uuml;ber die Europ&auml;ische Union hinaus. Teils ist diese Wirkung im Anwendungsbereich der DSGVO angelegt. Nach dem Marktortprinzip (Art. 3 Abs. 2) ist die Grundverordnung auch auf Firmen au&szlig;erhalb der EU anwendbar, die Daten von Personen verarbeiten, die sich in der EU befinden. Diese Regelung hat &#8222;Sogwirkungen&#8220; erzeugt, die auch als &#8222;Br&uuml;ssel-Effekt&#8220; bezeichnet werden: F&uuml;r global agierende Firmen ist es meist (kosten-)g&uuml;nstiger, einheitliche Standards f&uuml;r alle Kund*innen anzuwenden. Daher zeichnet sich ein Trend ab, dass internationale Firmen DSGVO-Standards auch au&szlig;erhalb der EU anwenden. Dar&uuml;ber hinaus hat sich die DSGVO auch zur &#8222;Blaupause&#8220; f&uuml;r die Gesetzgebung zahlreicher L&auml;nder entwickelt, die ihr Datenschutzrecht an die Rahmenbedingungen der Digitalisierung anpassen m&ouml;chten. Selbst in den USA ist diese Tendenz zu beobachten, wo Kalifornien 2018 f&uuml;r den Verbraucherdatenschutz einen <i>Consumer Privacy Act<\/i> erlassen hat.[5] <i>Ingrid Schneider<\/i> zeigt in ihrem Beitrag auf der Basis eines Forschungsaufenthalts in Mexiko, dass sich ein solcher &#8222;Br&uuml;ssel-Effekt&#8220; auch bei der neuen Entwicklung des mexikanischen Datenschutzrechts beobachten l&auml;sst.<\/p>\n<p>Auf die internationale Wirkung der DSGVO als Vorbild und Ma&szlig;stab f&uuml;r datenschutzrechtliche Regulierung verweist auch der Beitrag von <i>Thilo Weichert<\/i>. Er sieht in der Verordnung den Ausgangspunkt f&uuml;r einen umfassenden digitalen Grundrechtsschutz, der neben dem Datenschutz auch die Probleme der demokratischen Teilhabe, der Rechtsstaatlichkeit und der allgemeinen Freiheitswahrung adressiert. Bereits die derzeitige Fassung der DSGVO beschr&auml;nke sich nicht auf die Gew&auml;hrleistung des Datenschutzes, sondern sch&uuml;tze auch das Telekommunikationsgeheimnis, die Meinungsbildung und vor (digitaler) Diskriminierung. Dieser Ansatz sollte nach Weicherts Einsch&auml;tzung erweitert werden, etwa um eine wirksame Algorithmenkontrolle, die Gew&auml;hrleistung digitaler Grundversorgung sowie die digitale Verwirklichung von Transparenz und Informationsfreiheit in Staat und Wirtschaft zu erm&ouml;glichen. Mit diesem Ausblick auf die Entwicklungspotenziale der DSGVO beschlie&szlig;en wir den Schwerpunkt.<\/p>\n<p>Neben dem Themenschwerpunkt bietet auch diese Ausgabe der vorg&auml;nge zahlreiche Beitr&auml;ge zu aktuellen Themen: <i>Alexander Bosch<\/i> greift die Debatte um rechtsextremistische bzw. rassistische Verhaltensweisen innerhalb der deutschen Polizei auf. Mit Blick auf die lange umstrittene Studie zur Verbreitung rassistischer Einstellungen und Verhaltensweisen unter Polizist*innen verweist er auf bestehende theoretische und methodische Leerstellen in der empirischen Polizeiforschung, die bisher die Ergebnisse der Rassismusforschung weitgehend ignoriert habe. Auf einen konkreten Vorwurf rassistischer Polizeipraxis geht <i>Anja Reuss<\/i> in ihrem Beitrag ein: Ausgehend von der langen Historie des &#8222;Antiziganismus&#8220; in polizeilichen Datensammlungen beschreibt sie, wie hartn&auml;ckig sich ethnisierende Ermittlungspraktiken innerhalb der Polizei halten, wenn es etwa um Trickbetrug, Diebstahl oder &ouml;ffentliche Randale geht.<\/p>\n<p><i>Rosemarie Will<\/i> kommentiert zwei Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte von Th&uuml;ringen und Brandenburg, mit denen die jeweiligen Parit&eacute;gesetze der L&auml;nder gekippt wurden. Beide L&auml;nder hatten k&uuml;rzlich ihre Wahlgesetze dahingehend ge&auml;ndert, dass die Parteien zur Aufstellung geschlechterparit&auml;tischer Kandidat*innen-Listen verpflichtet werden sollten. Will geht vor allem darauf ein, welche Auswirkungen die beiden Entscheidungen auf k&uuml;nftige Versuche einer st&auml;rkeren Beteiligung von Frauen in den Parlamenten haben.<\/p>\n<p>Mit einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes zum Mietenstopp befasst sich dagegen <i>Halina Wawzyniak<\/i>: Jener hatte ein Volksbegehren f&uuml;r formell unzul&auml;ssig erkl&auml;rt, und dies vor allem mit der fehlenden Zust&auml;ndigkeit des Landesgesetzgebers begr&uuml;ndet. Von vielen Beobachter*innen wurde die Entscheidung als Pr&auml;judiz f&uuml;r eine demn&auml;chst anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Berliner Mietendeckel gewertet. Dem widerspricht Wawzyniak. Nach ihrer Einsch&auml;tzung fu&szlig;e die bayerische Entscheidung auf einer zweifelhaften Auslegung der Kompetenzregeln, zudem unterscheide sich das Berliner Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in wichtigen Punkten vom Gesetzentwurf des bayerischen Volksbegehrens.<\/p>\n<p>Schlie&szlig;lich macht <i>Florian Grams<\/i> auf die besonderen Probleme der Teilhabe und Ausgrenzung von Menschen mit Behinderung aufmerksam, die sich im Zuge der Corona-Pandemie zeigen. F&uuml;r sie stelle die Pandemie eine existenzielle Herausforderung dar, denn ihr Lebensrecht werde mit den gegenw&auml;rtig diskutierten Triage-Kriterien in Frage gestellt. Zus&auml;tzlich m&uuml;ssten sie den pl&ouml;tzlichen Ausfall bestehender Assistenz- und Unterst&uuml;tzungssysteme verkraften.<\/p>\n<p>Wir w&uuml;nschen allen Leser*innen eine anregende Lekt&uuml;re mit dieser Ausgabe der <b>vor<\/b><i>g&auml;nge<\/i> und freuen uns auf Ihre R&uuml;ckmeldungen.<\/p>\n<p><i>Hartmut Aden und Sven L&uuml;ders<br \/>f&uuml;r die gesamte Redaktion <\/i><\/p>\n<h5>Anmerkungen:<\/h5>\n<p>1 COM(2020) 264 final vom 24.6.2020.<\/p>\n<p>2 S. Alexander Ro&szlig;nagel: Datenschutz-Grundverordnung &#8211; was bewirkt sie f&uuml;r den Datenschutz?, in: <i>vorg&auml;nge 221\/222<\/i> (Hefte 1-2\/2018), S. 17-29.<\/p>\n<p>3 S. dazu Herbert Mandelartz: Der Europ&auml;ische Gerichtshof und das Recht auf Vergessen, in: <i>vorg&auml;nge 206\/207<\/i> (Hefte 2-3\/2014), S. 119-121.<\/p>\n<p>4 S. Florian Glatzner: Erwartungen an die ePrivacy-Verordnung aus Sicht des Verbraucherschutzes, in: <i>vorg&auml;nge 221\/222<\/i> (Hefte 1-2\/2018), S. 103-114.<\/p>\n<p>5 S. <a href=\"http:\/\/leginfo.legislature.ca.gov\/faces\/codes_displayText.xhtml?division=3.&amp;lawCode=CIV&amp;part=4.&amp;title=1.81.5\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/leginfo.legislature.ca.gov\/faces\/codes_displayText.xhtml?division=3.&amp;part=4.&amp;lawCode=CIV&amp;title=1.81.5<\/a> (aufgerufen am 15.12.2020).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[668,667],"autoren":[138,139],"publikationen":[893],"class_list":["post-8612","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-datenschutz-dsgvo","tag-vorgaenge-artikel","autoren-hartmut-aden","autoren-sven-lueders","publikationen-231-232"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Editorial - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/231-232\/publikation\/editorial-66\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Editorial - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 231\/232 (3-4\/2020), S. 1-6 Als die 2016 verabschiedete EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 in Kraft trat, herrschte gro&szlig;e Aufregung. 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