{"id":8631,"date":"2020-12-31T15:00:00","date_gmt":"2020-12-31T14:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/eine-zweifelhafte-entscheidung-die-keine-rueckschluesse-auf-das-mietenwog-zulaesst\/"},"modified":"2021-08-30T15:43:27","modified_gmt":"2021-08-30T13:43:27","slug":"eine-zweifelhafte-entscheidung-die-keine-rueckschluesse-auf-das-mietenwog-zulaesst","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/231-232\/publikation\/eine-zweifelhafte-entscheidung-die-keine-rueckschluesse-auf-das-mietenwog-zulaesst\/","title":{"rendered":"Eine zweifelhafte Entscheidung, die keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf das MietenWoG zul\u00e4sst"},"content":{"rendered":"<p>Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes zum Volksbegehren Mietenstopp. In: vorg&auml;nge Nr. 231\/232 (3-4\/2020), S. 191-204<\/p>\n<p><i>Im Sommer diesen Jahres stoppte der Bayerische Verfassungsgerichtshof ein Volksbegehren zur Einf&uuml;hrung eines gesetzlichen Mietenstopps im Freistaat. Auf welchen Gr&uuml;nden diese Entscheidung beruht und inwiefern das die f&uuml;r n&auml;chstes Jahr erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem seit diesem Jahr in Berlin geltenden Mietendeckel ber&uuml;hrt, kommentiert Halina Wawzyniak im folgenden Beitrag.<\/i><\/p>\n<p>Am 16. Juli 2020 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof &uuml;ber das Volksbegehren Mietenstopp entschieden.[1] In den Leits&auml;tzen formulierte der Verfassungsgerichtshof zweierlei:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf ist mit Bundesrecht offensichtlich unvereinbar, da dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Bereits vorhandene bundesgesetzliche Normen versperren die M&ouml;glichkeit landesgesetzlicher Regelungen.&#8220; <\/i>(Leitsatz 2)<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Weiter hei&szlig;t es:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Durch die in &sect;&sect; 556 d ff. BGB enthaltenen Regelungen zur Mieth&ouml;he sowohl bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse) als auch w&auml;hrend eines laufenden Mietverh&auml;ltnisses (sog. Kappungsgrenze) hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszust&auml;ndigkeit f&uuml;r das b&uuml;rgerliche Recht ersch&ouml;pfend Gebrauch gemacht. F&uuml;r den Landesgesetzgeber ergeben sich auch aus den in &sect;&nbsp;556d Abs.&nbsp;2 und &sect;&nbsp;558 Abs.&nbsp;3 BGB vorgesehenen Erm&auml;chtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen keine Abweichungsm&ouml;glichkeiten im Hinblick auf die Festlegung der zul&auml;ssigen Mieth&ouml;he.&#8220;<\/i> (Leitsatz 3).<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Und schlie&szlig;lich wurde entschieden:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Auf die gem&auml;&szlig; Art. 70 GG gegebene Zust&auml;ndigkeit der L&auml;nder f&uuml;r Bereiche des Wohnungswesens kann der Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht gest&uuml;tzt werden, weil es an einem &ouml;ffentlich-rechtlichen Gesamtkonzept fehlt. Die Mietpreisregelungen des Entwurfs stellen im Ergebnis nichts anderes dar als eine Versch&auml;rfung der geltenden Bestimmungen zur Mietpreisbremse und zur Kappungsgrenze.&#8220;<\/i> (Leitsatz 4)<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Der Bayerischer Verfassungsgerichtshof hat damit sehr weitgehend &uuml;ber die formale Frage der Rechtm&auml;&szlig;igkeit entschieden, sich zur materiellen Rechtm&auml;&szlig;igkeit aber nicht ge&auml;u&szlig;ert. Nachfolgend soll sich mit der Entscheidung auseinandergesetzt und gleichzeitig untersucht werden, inwiefern aus ihr Schlussfolgerungen auf das in Berlin beschlossene Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG v. 11.2.2020)[2] gezogen werden k&ouml;nnen.<\/p>\n<h5><span id=\"was-macht-das-volksbegehren-mietenstopp-aus\">Was macht das Volks&shy;be&shy;gehren Mietenstopp aus?<\/span><\/h5>\n<p>Die Initiative Volksbegehren Mietenstopp in Bayern hatte einen konkreten Gesetzentwurf vorgelegt.[3] In dessen Artikel 1 legte den Geltungsbereich des geforderten Mietenstopps fest: alle Gebiete, die nach der Mieterschutzverordnung als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten. Zugleich regelte er die Ausnahmebereiche, in denen Mieterh&ouml;hungen weiter m&ouml;glich bleiben, u.a. f&uuml;r &ouml;ffentlich gef&ouml;rderte Studierenden-oder Jugendwohnheime sowie eingetragene Genossenschaften, deren Generalversammlung auf Grund eines Grundst&uuml;ckskaufes Mieterh&ouml;hungen beschlie&szlig;t.<\/p>\n<p>Die zentralen Normen sind die Artikel 2 und 3. Nach dem Artikel 2 ist eine Erh&ouml;hung der Miete im laufenden Mietverh&auml;ltnis grunds&auml;tzlich verboten, es sei denn, die erh&ouml;hte Miete &uuml;bersteigt nicht den Betrag von 80 % der orts&uuml;blichen Vergleichsmiete. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die &sect;&sect; 559 bis 561 BGB unber&uuml;hrt bleiben, wobei dies nur gilt, soweit die erh&ouml;hte Miete die orts&uuml;bliche Vergleichsmiete nicht &uuml;bersteigt. Der Artikel 3 wiederum verbietet, im Zuge der Neuvermietung eine Miete zu verlangen, die &uuml;ber der orts&uuml;blichen Vergleichsmiete gem. &sect; 558 Abs. 2 BGB liegt. Beide Regelungen sollten f&uuml;r einen Zeitraum von 6 Jahren gelten.<\/p>\n<p>In Artikel 4 wird festgehalten, dass ordnungswidrig handelt, wer vors&auml;tzlich oder leichtfertig den Verboten der Artikel 3 und 4 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbu&szlig;e bis 500.000 EUR geahndet werden. <br \/>Der Gesetzentwurf argumentiert hinsichtlich der Zust&auml;ndigkeit des Landes mit dem Argument &#8222;Mietpreisverwaltungsrecht&#8220; und damit, dass die L&auml;nderzust&auml;ndigkeit nach dem Grundgesetz den Regelfall darstellt. Eine bundesgesetzliche Sperre aus den Kompetenztiteln Recht der Wirtschaft und B&uuml;rgerliches Recht wird verneint. Der Mietenstopp diene der Korrektur eines Marktversagens durch Marktlenkung und damit dem Gemeinwohl. <br \/>Die Formulierung &#8222;grunds&auml;tzlich&#8220; macht schon deutlich, dass es Ausnahmen vom Verbot in Artikel 2 gibt. Und so hei&szlig;t es auch in der Gesetzesbegr&uuml;ndung:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Der vollkommene Ausschluss der Mieterh&ouml;hung nach dem Vergleichsmietensystem f&uuml;hrte auch dazu, dass es Vermietern, die bislang in laufenden Mietverh&auml;ltnissen besonders geringe Mieten verlangt haben, verwehrt wird, die Mieth&ouml;he moderat anzupassen. Dies k&ouml;nnte zu wirtschaftlichen H&auml;rten bei den Vermietern f&uuml;hren. (&#8230;) Vermietern ist es daher nach Art. 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzentwurfs nicht verboten, die Bestandsmiete auf den Betrag von 80 % der orts&uuml;blichen Vergleichsmiete anzuheben.&#8220;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Eine grunds&auml;tzlich m&ouml;gliche Mieterh&ouml;hung nach Modernisierung soll allerdings bei dem Betrag der orts&uuml;blichen Vergleichsmiete gedeckelt werden. Dabei ist <i>&#8222;f&uuml;r die Bestimmung der orts&uuml;blichen Vergleichsmiete (&#8230;) die Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnung in modernisiertem Zustand&#8220;<\/i> ma&szlig;geblich. Soweit ein Versto&szlig; gegen Artikel 3 vorliegt, sei dies als einer gegen ein gesetzliches Verbot nach &sect;&nbsp;134 BGB anzusehen. Eine Absenkung von Mieten ist nicht vorgesehen. <br \/>Schlie&szlig;lich hei&szlig;t es in der Begr&uuml;ndung zu Artikel 4: <i>&#8222;Eine Verwaltungskontrolle ist jenseits des Ordnungswidrigkeitsverfahrens, zu dem das OWiG weitere Vorgaben macht, nicht vorgesehen.&#8220;<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"was-ist-der-unterschied-zwischen-dem-volksbegehren-in-bayern-und-dem-mietenwog-in-berlin\">Was ist der Unterschied zwischen dem Volks&shy;be&shy;gehren in Bayern und dem MietenWoG in Berlin?<\/span><\/h5>\n<p>Neben deutlich weiteren Ausnahmen als im bayerischen Volksbegehren ist ein zentraler Unterschied zwischen beiden die Regelung der Aufgaben, Zust&auml;ndigkeiten und Befugnisse. Der &ouml;ffentlich-rechtliche Charakter des MietenWoG wird an den Regelungen des &sect; 2 und &sect; 5 Abs. 2 MietenWoG deutlich.[4] Explizit wird im Hinblick auf die sog. Absenkung der Mieten formuliert: <i>&#8222;Die f&uuml;r das Wohnungswesen zust&auml;ndige Senatsverwaltung &uuml;berwacht die Einhaltung des Verbots nach Absatz 1. Sie kann von Amts wegen alle Ma&szlig;nahmen treffen, die insoweit zur Durchsetzung erforderlich sind.&#8220;<\/i> F&uuml;r die &Uuml;berwachung der anderen Regelungen des MietenWoG sind nach &sect; 2 Abs. 2 die Bezirks&auml;mter zust&auml;ndig. Auch sie k&ouml;nnen von Amts wegen alle Ma&szlig;nahmen treffen, die zur Umsetzung des Gesetzes erforderlich sind. Die jeweils zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden sie erm&auml;chtigt, Mieter:innen auch jenseits eines konkreten Verwaltungsverfahrens Auskunft &uuml;ber die nach diesem Gesetz zul&auml;ssige Mieth&ouml;he zu erteilen und es gibt eine Verpflichtung der Mieter:innen und Vermieter:innen sowie die f&uuml;r sie handelnden Personen, der zust&auml;ndigen Stelle auf Verlangen die zur Einhaltung der Vorschriften des MietenWoG erforderlichen Ausk&uuml;nfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Entsprechend enth&auml;lt das MietenWoG in &sect; 10 eine Regelung zu Rechtsbehelfen und in &sect; 11 einen Ordnungswidrigkeiten-Katalog.<\/p>\n<p>Auch der Mietenstopp ist im MietenWoG etwas anders geregelt als im bayerischen Gesetzentwurf. Nach &sect; 3 ist eine Miete verboten, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete &uuml;berschreitet. Zudem enth&auml;lt das Gesetz eine Regelung f&uuml;r den Fall, dass der Wohnraum zum Stichtag noch nie als Wohnraum vermietet war, er erst nach dem Stichtag vermietet wurde und das Mietverh&auml;ltnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fortbesteht. Wenn die zul&auml;ssige Miete weniger als 5,02 Euro je Quadratmeter Wohnfl&auml;che monatlich betr&auml;gt und zwei Merkmale moderner Ausstattung nach &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 aufweist, ist eine Erh&ouml;hung der zul&auml;ssige Miete bei Wiedervermietung um 1&nbsp;Euro, h&ouml;chstens jedoch auf 5,02 Euro je Quadratmeter Wohnfl&auml;che monatlich m&ouml;glich. Schlie&szlig;lich ist eine Erh&ouml;hung der zul&auml;ssigen Miete nach MietenWoG ab dem 1. Januar 2022 j&auml;hrlich um den Prozentsatz der seit dem Stichtag eingetretenen und durch das Statistische Bundesamt zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellten Inflation, h&ouml;chstens jedoch um 1,3 Prozent m&ouml;glich; dies allerdings nur, wenn dadurch die Mietobergrenzen nicht &uuml;berschritten werden. Nach &sect; 4 ist bei einer Vermietung nach Inkrafttreten des MietenWoG eine Miete oberhalb der Mietobergrenzen verboten. Die Mietobergrenzen wiederum werden im &sect;&nbsp;6 festgelegt. Anders als im bayerischen Gesetzentwurf wird also nicht unmittelbar an die orts&uuml;bliche Vergleichsmiete angekn&uuml;pft.<\/p>\n<p>Eine weitere Besonderheit gegen&uuml;ber dem bayerischen Gesetzentwurf ist die sog. Absenkung in &sect;&nbsp;5. Dieser regelt, dass eine &uuml;berh&ouml;hte Miete verboten ist und f&uuml;hrt eine Legaldefinition der &uuml;berh&ouml;hten Miete ein. Eine &uuml;berh&ouml;hte Miete ist gegeben, wenn unter Ber&uuml;cksichtigung der Wohnlage die Mietobergrenze um mehr als 20 Prozent &uuml;berschritten wird und eine Ausnahme nicht genehmigt ist.<\/p>\n<p>Eine Genehmigung einer h&ouml;heren Miete wiederum ist in einem sog. H&auml;rtefall m&ouml;glich &#8211; eine Regelung, die im bayerischen Gesetzentwurf fehlte, aber in &sect;&nbsp;8 MietenWoG verankert wurde. Die Genehmigung erteilt die IBB <i>&#8222;soweit dies aus Gr&uuml;nden, die nicht im Verantwortungsbereich der Vermieterinnen und Vermieter liegen, erforderlich ist&#8220;<\/i>. Es wird klargestellt, dass eine <i>&#8222;unbillige H&auml;rte&#8220;<\/i> insbesondere dann vorliegt,<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;wenn die Beibehaltung der nach den &sect;&sect; 3 bis 6 zul&auml;ssigen Miete auf Dauer zu Verlusten f&uuml;r die Vermieterinnen und Vermieter oder zur Substanzgef&auml;hrdung der ma&szlig;geblichen Wirtschaftseinheit f&uuml;hren w&uuml;rde. Ein Verlust liegt vor, wenn die laufenden Aufwendungen die Ertr&auml;ge f&uuml;r die ma&szlig;gebliche Wirtschaftseinheit &uuml;bersteigen. Eine Substanzgef&auml;hrdung ist gegeben, wenn Ertr&auml;ge aus der Wirtschaftseinheit f&uuml;r ihre Erhaltung nicht mehr ausreichen.&#8220;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<h5><span id=\"was-ist-der-juristische-streit-bei-den-debatten-um-mietenstopp-und-mietenwog\">Was ist der juristische Streit bei den Debatten um Mietenstopp und MietenWoG?<\/span><\/h5>\n<p>Der juristische Streit um die Regelungen zum bayerischen Mietenstopp und dem MietenWoG wird vorwiegend auf der formellen Ebene (zur Frage der Gesetzgebungskompetenz) gef&uuml;hrt, seltener auf der materiellen Ebene. (Materiell meint an dieser Stelle beispielsweise die Frage, inwiefern die mit dem MietenWoG verbundenen Eingriffe in die Eigentumsfreiheit verfassungsrechtlich zul&auml;ssig sind.) Auf die materielle Ebene soll in diesem Beitrag nicht weiter eingegangen werden.<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf aus Bayern argumentiert in der Begr&uuml;ndung umfassend zur Gesetzgebungskompetenz. Gleiches gilt f&uuml;r die Begr&uuml;ndung zum MietenWoG. Im Gesetzentwurf aus Bayern hei&szlig;t es dazu unter anderem:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Der Freistaat verf&uuml;gt (&#8230;) f&uuml;r ein Mietpreisverwaltungsrecht &uuml;ber die erforderliche Gesetzgebungszust&auml;ndigkeit. Die L&auml;nderzust&auml;ndigkeit stellt n&auml;mlich unter dem Grundgesetz den Regelfall dar. Es bedarf daher keiner gesonderten Begr&uuml;ndung der L&auml;nderzust&auml;ndigkeit durch einen bestimmten, definierten Kompetenztitel. Ma&szlig;geblich ist allein, ob sich aus dem Grundgesetz eine bundesrechtliche Kompetenzsperre f&uuml;r die vorliegende L&auml;ndergesetzgebung ergibt. Dies ist nicht der Fall. Eine einschl&auml;gige ausschlie&szlig;liche Bundeszust&auml;ndigkeit besteht nicht und kommt daher als Kompetenzsperre f&uuml;r das Land nicht in Betracht. Es besteht auch keine Sperre unter dem Aspekt der konkurrierenden Gesetzgebung. Eine Sperre ergibt sich weder aus der Bundeszust&auml;ndigkeit f&uuml;r das &gt;Recht der Wirtschaft<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>1 Nr. 11 GG) noch aus der Kompetenz f&uuml;r das &gt;b&uuml;rgerliche Rechtb&uuml;rgerliches RechtMietenbremse<\/p>\n<p>Eine &auml;hnliche Argumentation findet sich auch in der Begr&uuml;ndung zum MietenWoG.[5] Dort hei&szlig;t es unter anderem:<\/p>\n<blockquote>\n<p><i>&#8222;Seit der F&ouml;deralismusreform 2006 und der damit erfolgten Streichung des Kompetenztitels f&uuml;r das &gt;Wohnungswesenb&uuml;rgerlichen Rechtsb&uuml;rgerliche Recht<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Es wird gleich deutlich, dass ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung die Frage ist, ob die Regelungen dem b&uuml;rgerlichen Recht oder dem Recht des Wohnungswesens zugeordnet werden. Nachgelagert folgt dann die Debatte, ob bei einer Zuordnung zum Wohnungswesen vom BGB dennoch eine Sperrwirkung ausgeht.[6]<\/p>\n<p>A) Die Zuordnung zum Wohnungswesen wird unter anderem vom &#8222;Erfinder&#8220; des Mietendeckels Peter Weber vertreten[7]. Die <i>Gesellschaft f&uuml;r Freiheitsrechte<\/i> (GFF) zusammen mit dem <i>Republikanischen Anw&auml;lteverein<\/i> (RAV) sehen ebenfalls eine Zuordnung zum Wohnungswesen.[8] Sie argumentieren damit, dass von 1917 bis 1960 die Mietpreise strengen Regeln unterlagen und erst in den 1960er Jahren in Gebieten mit einem &#8222;entspannten&#8220; Wohnungsmarkt die Preisbindung aufgehoben wurde. Vor dem Hintergrund dieser Historie und der F&ouml;deralismusreform im Jahr 2006 ergibt sich eine L&auml;nderzust&auml;ndigkeit. Zum Wohnungswesen geh&ouml;ren Regelungen, die den Wohnraum ohne R&uuml;cksicht auf die Eigentumsverh&auml;ltnisse und sonstige &uuml;ber den Wohnraum bestehende privatrechtliche Rechtsbeziehungen treffen. Mayer\/Artz weisen in ihrem Gutachten f&uuml;r die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin[9] darauf hin, dass historisch unter den Begriff &#8222;Wohnungswesen&#8220; auch Regelungen zum Recht der Wohnraumnutzung (wie etwa Wohnraumbewirtschaftung und Mieterschutz) eingeordnet wurden. Auch Kingreen[10] sieht eine Zuordnung zum Wohnungswesen und begr&uuml;ndet dies historisch:<\/p>\n<blockquote>\n<p><i>&#8222;Das wohnraumwirtschaftliche Verst&auml;ndnis des Begriffs &gt;Wohnungswesenb&uuml;rgerliches RechtWohnungswesenWohnraumbewirtschaftungstaatliche AufgabeWohnungswesenEntwurf eines Gesetzes &uuml;ber den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und &uuml;ber ein soziales MietrechtDie Wohnungszwangswirtschaft umfasst die &ouml;ffentliche Wohnraumbewirtschaftung, das &ouml;ffentliche Mietpreisrecht und den Mieterschutz.Wohnungswesen<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Auch Putzer ordnet das MietenWoG dem Wohnungswesen zu.[11] Selbst Battis sieht die Gesetzgebungskompetenz dem Grunde nach nicht als v&ouml;llig ausgeschlossen an.[12]<\/p>\n<p>B) Die Sperrwirkung des BGB wird vor allem von Papier[13] betont. Schneider\/Franke haben die abstrakten Kriterien f&uuml;r eine Sperrwirkung in einem Aufsatz in der D&Ouml;V[14] formuliert. Danach tritt eine Sperrwirkung unter drei Voraussetzungen ein:<\/p>\n<blockquote>\n<p><i>&#8222;Erstens m&uuml;ssen die bundesgesetzliche und die landesgesetzliche Regelung auf demselben konkurrierenden Kompetenztitel beruhen. (&#8230;) Zweitens darf die bundesgesetzliche Regelung nicht vom Bundesverfassungsgericht f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt worden sein. (&#8230;) Drittens &#8211; und darauf kommt es im Weiteren ma&szlig;geblich an &#8211; sperrt die bundesgesetzliche Regelung den Landesgesetzgeber nur solange und soweit der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Kompetenz Gebrauch gemacht hat, Art.&nbsp;72 Abs.&nbsp;1 GG. Die Sperrwirkung hat somit eine zeitliche und eine sachliche Grenze. In sachlicher Hinsicht reicht sie so weit, wie der Bundesgesetzgeber eine ersch&ouml;pfende bzw. abschlie&szlig;ende Regelung getroffen hat. (&#8230;) Die sachliche Reichweite der Sperrwirkung ist jeweils f&uuml;r die konkrete Regelung und den konkreten Sachbereich zu bestimmen. Die dabei ma&szlig;geblichen Kriterien sind aus der entsprechend kasuistischen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu extrahieren. Ma&szlig;geblich ist eine Gesamtw&uuml;rdigung des betreffenden Normenkomplexes, also der gesetzgeberischen Gesamtkonzeption. Der ersch&ouml;pfende Charakter einer bundesgesetzlichen Regelung kann sich mithin auch erst aus dem Zusammenspiel verschiedener, ggf. inhaltlich und zeitlich aneinander anschlie&szlig;ender Gesetze ergeben. Dabei gilt es nicht nur das geschriebene Bundesgesetz selbst zu w&uuml;rdigen, sondern auch den dahinterstehenden Regelungszweck sowie die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien.&#8220;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Unter Anwendung dieser Kriterien kommen sie zu dem Ergebnis: <i>&#8222;Selbst wenn man landesgesetzliche Mietendeckel nicht unter den vormaligen Kompetenztitel des Wohnungswesens (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG a.F.), sondern unter den des b&uuml;rgerlichen Rechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 GG) fasst, besteht eine Zust&auml;ndigkeit der Landesgesetzgeber.&#8220;<\/i><\/p>\n<p>Mayer\/Artz[15] sehen schon durch die Verordnungserm&auml;chtigung an die L&auml;nder keine Sperrwirkung der Mietpreisbremse. Es sei auch allgemein anerkannt, dass &ouml;ffentliches Recht das Privatrecht &uuml;berformen k&ouml;nne; staatliche Preisgenehmigungen finden sich auch an anderer Stelle im Deutschen Recht. Auch RAV und GFF machen auf den Unterschied zwischen &ouml;ffentlichem Recht und Zivilrecht aufmerksam, um daraus abzuleiten, dass keine Sperrwirkung durch das BGB auftreten kann.<\/p>\n<blockquote>\n<p><i>&#8222;Im Rahmen des Privatrechts trifft der Gesetzgeber Regelungen, die einen Interessenausgleich zwischen den jeweiligen Vertragsparteien sicherstellen sollen. Es regelt das Recht der Vertragsparteien und setzt zwingend eine Rechtsbeziehung, einen Mietvertrag voraus. Demgegen&uuml;ber wirken staatlich festgesetzte H&ouml;chstmieten weiter. Sie setzen mit einer H&ouml;chstmiete Grenzen, die vertraglichen Vereinbarungen bleiben unber&uuml;hrt. Eine &ouml;ffentlich-rechtliche Regelung der H&ouml;chstmiete soll keinen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Mieter*innen und Vermieter*innen herstellen. Vielmehr ist er darauf gerichtet, im Interesse der Allgemeinheit eine soziale Not bzw. erhebliche Schieflage in einem f&uuml;r die betroffenen Bev&ouml;lkerungsteile schlechthin existenziellen Bereich der Daseinsvorsorge zu beseitigen.&#8220;[16]<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einer vergleichbaren, aber einen anderen Sachverhalt betreffenden Sache aus dem Jahr 1965 verneint auch Kingreen[17] eine Sperrwirkung; Putzer[18] verneint sie ebenfalls.<\/p>\n<h5><span id=\"was-sagt-der-bayerische-verfassungsgerichtshof-genau\">Was sagt der Bayerische Verfas&shy;sungs&shy;ge&shy;richtshof genau?<\/span><\/h5>\n<p>Der Bayerische Verfassungsgerichtshof verneint eine Gesetzgebungskompetenz und begr&uuml;ndet dies in Randnummer 45 damit, dass <i>&#8222;vorhandene bundesgesetzliche Normierungen (&#8230;) die M&ouml;glichkeit landesgesetzlicher Regelungen (versperren)&#8220;. <\/i>Das B&uuml;rgerliche Gesetzbuch, so die Argumentation in Randnummer 49, enthalte bereits Regelungen sowohl zur Mieterh&ouml;hung bei bestehenden Mietverh&auml;ltnissen &uuml;ber Wohnraum als auch zur Mieth&ouml;he bei Mietbeginn. Seiner Meinung nach stellt das soziale Mietrecht traditionell eine Materie des b&uuml;rgerlichen Rechts dar und ist daher dem Kompetenztitel der konkurrierenden Gesetzgebung gem&auml;&szlig; Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzurechnen (Rdn.&nbsp;57).<\/p>\n<p>An dieser Stelle muss die erste Kritik ansetzen.<\/p>\n<p>In der juristischen Literatur ist an vielen Stellen die Geschichte des Mietrechts dargestellt und detailliert nachgewiesen worden, dass dieses traditionell eher dem Wohnungswesen zugeordnet wurde und h&auml;ufig soziales Mietrecht und &ouml;ffentliches Mietpreisrecht nebeneinander stehen. Wie noch zu sehen sein wird, ist kennzeichnend f&uuml;r die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, dass er sich mit anderen Auffassungen nicht auseinandersetzt. Genau das w&auml;re aber seine Aufgabe, n&auml;mlich darzulegen, warum eine andere Auffassung nicht &uuml;berzeugend ist.<\/p>\n<p>In einem n&auml;chsten Schritt kommt der Bayerische Verfassungsgerichtshof in Randnummer 61 zu folgendem Ergebnis:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Die bereits erfolgte Regelung des Zivilrechts im B&uuml;rgerlichen Gesetzbuch und seinen Nebengesetzen ist so umfassend, dass abgesehen von den Vorbehalten, vor allem im Einf&uuml;hrungsgesetz zum B&uuml;rgerlichen Gesetzbuch(vgl. die vorliegend nicht einschl&auml;gigen Art. 55 ff. EGBGB), f&uuml;r die landesrechtliche Normsetzung kaum mehr etwas von Bedeutung &uuml;brig bleibt (&#8230;). Insbesondere das Schuldrecht, zu dem das hier ma&szlig;gebliche Mietrecht z&auml;hlt, wird angesichts seines kodifikatorischen Anspruchs und der Allgemeinheit seiner Regelungsans&auml;tze als abschlie&szlig;ende und ersch&ouml;pfende Regelung qualifiziert (&#8230;).&#8220;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>In dem Sondervotum von 3 Richter:innen wird auf diesen Aspekt eingegangen und ein Widerspruch zur eigenen Rechtsprechung dargelegt (dazu gleich mehr). <br \/>Unter Verweis auf entgegenstehende Literatur kommt der Bayerische Verfassungsgerichtshof in Randnummer 68 zu dem Ergebnis:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Dass in j&uuml;ngerer Vergangenheit eine Reihe von Aufs&auml;tzen in Fachzeitschriften ver&ouml;ffentlicht wurde (vgl. im Anschluss an Weber, JZ 2018, 1022 z.&nbsp;B. Putzer, NVwZ 2019, 283; Schneider\/Franke, D&Ouml;V 2020, 415; Tietzsch, WuM 2020, 121; Kingreen, NVwZ 2020, 737; Farahat, JZ 2020, 602\/603 ff.), in denen eine Sperrwirkung des Bundesrechts&#8211;&uuml;berwiegend bezogen auf die nach Inhalt und Systematik anders konzipierten Berliner Regelungen&#8211;in Abrede gestellt wird, f&uuml;hrt zu keiner anderen Einsch&auml;tzung des Verfassungsgerichtshofs. Die dort vertretene Ansicht vermag aus den dargelegten Gr&uuml;nden im Hinblick auf den vorliegend zu beurteilenden Gesetzentwurf des bayerischen Volksbegehrens unter keinem Aspekt zu &uuml;berzeugen.<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Es ist zun&auml;chst bemerkenswert, dass nicht nur an dieser Stelle der Bayerische Verfassungsgerichtshof immer wieder &#8211; und das zutreffend &#8211; auf die Unterschiede zwischen dem bayerischen Gesetzentwurf und dem MietenWoG verweist. Ein Blick auf die <i>&#8222;dargelegten Gr&uuml;nde&#8220;<\/i> macht aber auch deutlich, dass die Argumentation wenig &uuml;berzeugend ist. In den Randnummern 66 und 67 wird n&auml;mlich lediglich ausgef&uuml;hrt, dass sich keine Anhaltspunkte daf&uuml;r ergeben, dass der Bundesgesetzgeber den L&auml;ndern &uuml;ber die Verordnungserm&auml;chtigung der Mietpreisbremse hinaus<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;weitere Bereiche zur Normierung &uuml;berlassen und diesen insbesondere die M&ouml;glichkeit zu Abweichungen von den im Hinblick auf die Mieth&ouml;he im B&uuml;rgerlichen Gesetzbuch enthaltenen ausdifferenzierten Bestimmungen er&ouml;ffnen wollte. Dass das B&uuml;rgerliche Gesetzbuch in &sect;&nbsp;556d Abs.&nbsp;2 und &sect;&nbsp;558 Abs.&nbsp;3 BGB eng umgrenzte Vorbehalte zugunsten der L&auml;nder enth&auml;lt, spricht vielmehr im Gegenteil daf&uuml;r, dass im &Uuml;brigen der Landesgesetzgeber von einer Regelung ausgeschlossen werden sollte (&#8230;). Der Bundesgesetzgeber hat in &sect;&sect; 556dff. BGB ein Konzept mit Regelungen zur Mieth&ouml;he vorgegeben und in diesem Zusammenhang den bereichsspezifischen &gt;Anwendungsbefehl<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Interessanterweise umgeht hier der Bayerische Verfassungsgerichtshof zun&auml;chst eine Einordnung der Regelungen des bayerischen Gesetzentwurfes entweder zum Bereich des Wohnungswesens oder des BGB, er unterstellt einfach eine Zuordnung zum BGB.<\/p>\n<p>Die fehlende Zuordnung zum Wohnungswesen thematisiert der Bayerische Verfassungsgerichtshof erst nach der zitierten Aussage. Er urteilt in Randnummer 69, es seien<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;keine &uuml;berzeugenden Argumente daf&uuml;r ersichtlich, dass die im Gesetzentwurf des Volksbegehrens vorgesehenen mietpreisrechtlichen Regelungen auf die gem&auml;&szlig; Art. 70 GG gegebene Zust&auml;ndigkeit der L&auml;nder f&uuml;r Bereiche des Wohnungswesens gest&uuml;tzt werden k&ouml;nnten.&#8220;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Auch insoweit wieder wird allein auf die Regelung im bayerischen Gesetzentwurf verwiesen und eine allgemeine Aussage vermieden. Die dann folgende Argumentation des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes insbesondere in der Randnummer 72 f&uuml;hrt dann aus, dass eine<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Mietpreisregelung auf der Grundlage der Gesetzgebungskompetenz f&uuml;r das Wohnungswesen (&#8230;) eine Einbettung in ein &ouml;ffentlich-rechtliches Gesamtkonzept voraus(setzt).&#8220;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Dies wiederum ist aus zwei Blickwinkeln eine zentrale Stelle des Urteils. Zum einen liegt der zentrale Unterschied zwischen dem MietenWoG und dem bayerischen Gesetzentwurf gerade in der Einbettung; zum anderen ist es aber im Hinblick auf ein konkretes Volksbegehren zu einem konkreten Thema ziemlich absurd damit zu argumentieren, dass es keine weiteren einbettenden Regelungen gibt. Eine solche Argumentation strikt zu Ende gedacht ist das n&auml;mlich eine erhebliche Einschr&auml;nkung direktdemokratischer M&ouml;glichkeiten. Wenn ihnen fehlende Regelungen entgegengehalten werden, l&auml;uft diese M&ouml;glichkeit irgendwann leer.<\/p>\n<p>In dieser Linie fortfahrend wird allerdings auch einschr&auml;nkend in Randnummer 83 formuliert:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Die Frage, ob ein Land die Kompetenz zur Normierung von Mietpreisregelungen besitzt, kann nur anhand der konkreten Ausgestaltung der landesrechtlichen Regelungen beurteilt werden.&#8220;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes fiel jedoch nicht einstimmig. In dem Sondervotum von 3 Richter:innen wird auf einen Widerspruch in der Entscheidung hingewiesen. Im Hinblick auf die zitierte &Auml;u&szlig;erung in Randnummer 61 verweist das Sondervotum von drei Richter:innen in Randnummer 96 nun auf eine andere Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Wie der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung zu der Meinungsverschiedenheit &uuml;ber das Bayerische Integrationsgesetz ausgef&uuml;hrt hat, l&auml;sst der blo&szlig;e Umstand, dass ein Landesgesetzgeber einer Gruppe von Normadressaten Verhaltenspflichten auferlegt, die zu deren bundesgesetzlich begr&uuml;ndeten Pflichten hinzutreten &#8211; wie es die Staatsregierung und der Landtag bei der Konzeption und Verabschiedung des Bay. Integrationsgesetzes f&uuml;r richtig gehalten haben &#8211; noch keinen Normwiderspruch entstehen und verpflichtet das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung die L&auml;nder nicht, bei ihrer Gesetzgebungst&auml;tigkeit nur solche konzeptionellen Ans&auml;tze zu verfolgen, die denen des Bundesgesetzgebers entsprechen.&#8220;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>In der damaligen Entscheidung[19] hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch formuliert:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verpflichtet die L&auml;nder nicht, bei ihrer Gesetzgebungst&auml;tigkeit nur solche konzeptionellen Ans&auml;tze zu verfolgen, die denen des Bundesgesetzgebers entsprechen.&#8220;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Im Gegensatz zur Mehrheitsentscheidung greift das Sondervotum auch die anderen Ansichten hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz auf und weist darauf hin (Rdn.&nbsp;91), dass nach <i>&#8222;der Systematik des Grundgesetzes (&#8230;) bei Zweifeln eine Vermutung zugunsten der Zust&auml;ndigkeit der L&auml;nder, nicht aber zugunsten einer Bundeskompetenz&#8220;<\/i> besteht. Dar&uuml;ber hinaus argumentiert das Sondervotum damit (Rdn. 92), dass nicht <i>&#8222;mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit festgestellt werden (kann), dass der Bundesgesetzgeber eine abschlie&szlig;ende gesetzliche Regelung vorgenommen hat&#8220;<\/i> und verweist in den weiteren Ausf&uuml;hrungen auf die diese Ansicht unterst&uuml;tzende juristische Literatur im Detail.<\/p>\n<p>Auch in einem weiteren Detail widerspricht das Sondervotum der Mehrheitsmeinung und argumentiert in Randnummer 96:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Die Regelungen des Gesetzentwurfs des Volksbegehrens begr&uuml;nden auch nicht zwingend einen Normwiderspruch zu der bundesrechtlichen Mietpreisbremse. Entgegen der Ansicht der Staatsregierung w&uuml;rde das Mietpreisrecht des Bundes durch die Regelungen des Gesetzentwurfs des Volksbegehrens nicht konterkariert. Vielmehr tr&auml;ten sie zu diesen hinzu und verfolge der Gesetzentwurf des Volksbegehrens einen anderen Regelungsansatz.&#8220;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<h5><span id=\"ist-die-entscheidung-zum-volksbegehren-in-bayern-eine-die-auch-auf-berlin-anwendbar-ist\">Ist die Entschei&shy;dung zum Volks&shy;be&shy;gehren in Bayern eine die auch auf Berlin anwendbar ist?<\/span><\/h5>\n<p>Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die Entscheidung aus Bayern auch auf den Berliner Mietendeckel, das MietenWoG anwendbar ist. Zum einen formulierte der Bayerische Verfassungsgerichtshof dezidiert, dass der <i>&#8222;dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf&#8220;<\/i> mit Bundesrecht offensichtlich unvereinbar ist. Damit wird auch deutlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof sich mit den Leits&auml;tzen und Urteilsgr&uuml;nden auf den konkreten Gesetzentwurf bezieht und auch deshalb die Unterscheidung zwischen dem bayerischen Volksbegehren und dem in Berlin beschlossenen Gesetz nicht unwichtig ist.<\/p>\n<p>Hervorzuheben ist an dieser Stelle vor allem, dass das Berliner MietenWoG ausweislich der Gesetzesbegr&uuml;ndung[20] in ein &ouml;ffentlich-rechtliches Gesamtkonzept eingebunden ist. Darauf wird in der Gesetzesbegr&uuml;ndung ausdr&uuml;cklich Bezug genommen:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Das Land Berlin hat deshalb in den letzten Jahren zahlreiche Ma&szlig;nahmen zur Verbesserung der Situation der Mieterinnen und Mieter ergriffen. Hervorzuheben sind insbesondere die im Jahr 2014 wieder aufgenommene F&ouml;rderung des Neubaus mietpreis- und belegungsgebundener Wohnungen, das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung, die Umstellung der Berliner Liegenschaftspolitik, die Ausweisung von Sozialen Erhaltungsgebieten, die Entwicklung neuer Wohngebiete oder der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit den st&auml;dtischen Wohnungsbaugesellschaften. All diese Ma&szlig;nahmen sind Teil einer Gesamtstrategie zur Entspannung des Wohnungsmarktes in Berlin und zur Entlastung der Berliner Mieterinnen und Mieter.&#8220;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>F&uuml;r diese Interpretation sprechen auch die bislang getroffenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. So hei&szlig;t es in der Entscheidung &uuml;ber einen Eilantrag zur Aussetzung der zweiten Stufe des Mietendeckels vom 28. Oktober 2020[21] in Randnummer 15:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Die Frage, ob dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz f&uuml;r die angegriffenen Regelungen des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin zusteht, muss jedenfalls als offen bezeichnet werden (&#8230;).&#8220;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich im 2. Quartal 2021 &uuml;ber das Berliner MietenWoG entscheiden. Es bleibt also spannend.<\/p>\n<p><b>HALINA WAWZYNIAK<\/b>&nbsp;&nbsp; <i>1973 geboren und Volljuristin, war von 2009 bis 2017 Mitglied des Deutschen Bundestages und dort Mitglied im Rechtsausschuss. Seit Mitte 2018 Fraktionsgesch&auml;ftsf&uuml;hrerin der Fraktion DIE LINKE im Abgeordnetenhaus von Berlin. Auf <\/i><a href=\"http:\/\/www.blog.wawzyniak.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>www.blog.wawzyniak.de<\/i><\/a><i> schreibt sie auch &uuml;ber juristische Themen.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>1 Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 16.7.2020 &#8211; Vf. 32-IX-20, <a href=\"https:\/\/www.bayern.verfassungsgerichtshof.de\/media\/images\/bayverfgh\/32-ix-20-entscheidung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.bayern.verfassungsgerichtshof.de\/media\/images\/bayverfgh\/32-ix-20-entscheidung.pdf<\/a>.<\/p>\n<p>2 S. Bln. GVBl. 2020, 50.<\/p>\n<p>3 S. Entwurf eines Gesetzes &uuml;ber die Begrenzung der Mieth&ouml;he in Bayern, <a href=\"https:\/\/mietenstopp.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/191021_volksbegehren-mietenstopp-gesetzestext.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/mietenstopp.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/191021_volksbegehren-mietenstopp-gesetzestext.pdf<\/a>.<\/p>\n<p>4 S. <a href=\"https:\/\/gesetze.berlin.de\/jportal\/?aiz=true&amp;max=true&amp;psml=bsbeprod.psml&amp;quelle=jlink&amp;query=MietBegrG+BE\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/gesetze.berlin.de\/jportal\/?quelle=jlink&amp;query=MietBegrG+BE&amp;psml=bsbeprod.psml&amp;max=true&amp;aiz=true<\/a>.<\/p>\n<p>5 S. Drs. 18\/2347 v. 28.11.2019, <a href=\"https:\/\/www.parlament-berlin.de\/ados\/18\/IIIPlen\/vorgang\/d18-2347.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.parlament-berlin.de\/ados\/18\/IIIPlen\/vorgang\/d18-2347.pdf<\/a>.<\/p>\n<p>6 Vgl. insoweit auch <a href=\"https:\/\/blog.wawzyniak.de\/die-juristische-debatte-zum-mietendeckel\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/blog.wawzyniak.de\/die-juristische-debatte-zum-mietendeckel\/<\/a><\/p>\n<p>7 Peter Weber (2018), Mittel und Wege landesrechtlichen Mietpreisrechts in angespannten Wohnungsm&auml;rkten, JuristenZeitung (JZ) 73 (Heft 21), S. 1022-1029.<\/p>\n<p>8 RAV &amp; GFF 2019, Stellungnahme zum Referentenentwurf der Senatsverwaltung f&uuml;r Stadtentwicklung und Wohnen f&uuml;r ein Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin v. 13.9.2019, <a href=\"https:\/\/www.rav.de\/fileadmin\/user_upload\/rav\/Stellungnahmen\/190913_RAV_Stellungnahme_Mietenbegrenzung_im_Wohnungswesen_in_Berlin.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.rav.de\/fileadmin\/user_upload\/rav\/Stellungnahmen\/190913_RAV_Stellungnahme_Mietenbegrenzung_im_Wohnungswesen_in_Berlin.pdf<\/a>.<\/p>\n<p>9 Franz C. Mayer &amp; Markus Artz (2019), &Ouml;ffentlich-rechtliche und privatrechtliche Aspekte eines &#8222;Mietendeckels&#8220; f&uuml;r das Land Berlin. Rechtsgutachten f&uuml;r die Fraktion der SPD im Abgeordnetenhaus von Berlin v. 16.3.2019, <a href=\"https:\/\/www.spdfraktion-berlin.de\/system\/files\/mayer_artz_gutachten_mietendeckel_fuer_spd-fraktion.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.spdfraktion-berlin.de\/system\/files\/mayer_artz_gutachten_mietendeckel_fuer_spd-fraktion.pdf<\/a>.<\/p>\n<p>10 Kingreen, NVwZ 2020, S. 737 ff.<\/p>\n<p>11 Putzer, DVBl 2020, S. 969 ff.<\/p>\n<p>12 Annelie Kaufmann (2019), &#8222;Einfach nur deckeln &#8211; das geht nicht&#8220;. Interview mit Ulrich Battis, LTO v. 29.10.2019, <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/berliner-mietendeckel-interview-battisobergrenze-kappung-verfassungsgemaess\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/berliner-mietendeckel-interview-battisobergrenze-kappung-verfassungsgemaess\/<\/a>.<\/p>\n<p>13 Hans-J&uuml;rgen Papier (2019), Landeskompetenz zur Einf&uuml;hrung eines sogenannten Mietendeckels? Rechtsgutachtliche Stellungnahme im Auftrag des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. &#8211; GdW v. September 2019, <a href=\"https:\/\/web.gdw.de\/uploads\/pdf\/Pressemeldungen\/Gutachten_Mietendeckel_Zustaendigkeit.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/web.gdw.de\/uploads\/pdf\/Pressemeldungen\/Gutachten_Mietendeckel_Zustaendigkeit.pdf<\/a><\/p>\n<p>14 Schneider\/Franke, D&Ouml;V 2020, S. 415 ff.<\/p>\n<p>15 Mayer\/Artz 2019 (s. Anm. 9).<\/p>\n<p>16 RAV &amp; GFF 2019, S. 7.<\/p>\n<p>17 Kingreen 2020 (s. Anm. 10).<\/p>\n<p>18 Putzer 2020 (s. Anm. 11).<\/p>\n<p>19 Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 3.12.2019 &#8211; I. Vf. 6-VIII-17, <a href=\"https:\/\/www.bayern.verfassungsgerichtshof.de\/media\/images\/bayverfgh\/6-viii-17__7-viii-17-entscheidung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.bayern.verfassungsgerichtshof.de\/media\/images\/bayverfgh\/6-viii-17__7-viii-17-entscheidung.pdf<\/a><\/p>\n<p>20 S. Drs. 18\/2347 v. 28.11.2019 (s. Anm. 5).<\/p>\n<p>21 BVerfG, Beschluss v. 28.20.2020 &#8211; Az. 1 BvR 972\/20, <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2020\/10\/rk20201028_1bvr097220.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2020\/10\/rk20201028_1bvr097220.html<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1535],"publikationen":[893],"class_list":["post-8631","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-halina-wawzyniak","publikationen-231-232"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Eine zweifelhafte Entscheidung, die keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf das MietenWoG zul\u00e4sst - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/231-232\/publikation\/eine-zweifelhafte-entscheidung-die-keine-rueckschluesse-auf-das-mietenwog-zulaesst\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Eine zweifelhafte Entscheidung, die keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf das MietenWoG zul\u00e4sst - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes zum Volksbegehren Mietenstopp. In: vorg&auml;nge Nr. 231\/232 (3-4\/2020), S. 191-204 Im Sommer diesen Jahres stoppte der Bayerische Verfassungsgerichtshof ein Volksbegehren zur Einf&uuml;hrung eines gesetzlichen Mietenstopps im Freistaat. 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