{"id":8882,"date":"2015-02-26T13:00:00","date_gmt":"2015-02-26T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/vergewaltigung-haende-weg-vom-sexualstrafrecht\/"},"modified":"2015-02-26T12:00:00","modified_gmt":"2015-02-26T11:00:00","slug":"vergewaltigung-haende-weg-vom-sexualstrafrecht","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/225\/publikation\/vergewaltigung-haende-weg-vom-sexualstrafrecht\/","title":{"rendered":"Vergewaltigung: H\u00e4nde weg vom Sexualstrafrecht"},"content":{"rendered":"<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1\/2015), S. 9-13<\/p>\n<p><i>(Red.) Die letzte Ausgabe der HU-Mitteilungen enthielt einen Bericht \u00fcber eine Veranstaltung der L\u00fcbecker HU, bei der eine Erweiterung des Straftatbestands der Vergewaltigung zustimmend diskutiert wurde (Mitteilungen Nr.\u00a0224, S.\u00a017f.). Dazu erreichte uns folgender Kommentar unseres Beiratsmitglieds Monika Frommel. Sie ist der Meinung, dass den Opfern mit anderen Ma\u00dfnahmen mehr geholfen w\u00e4re, weil neue (Straf-)Gesetze nur selten hilfreich sind. Der Beitrag erschien zuerst bei Novo Argumente.<\/i><\/p>\n<p>1997 wurde der Verbrechenstatbestand der Vergewaltigung reformiert. Seitdem vergeht keine Legislaturperiode, in der keine Forderungen nach Versch\u00e4rfung des Sexualstrafrechts laut werden. Nun fordern Frauennetzwerke (Deutscher Juristinnenbund und Frauen gegen Gewalt gegen Frauen) einen weiten Auffangtatbestand und legen zur Bekr\u00e4ftigung eine h\u00f6chst angreifbare und sehr selektive Fallanalyse vor. Nach Vorgaben der &#132;Istanbul-Konvention&#147;, so meinen sie, soll jede sexuelle Handlung &#132;gegen den Willen&#147; als Verbrechen der sexuellen N\u00f6tigung beziehungsweise. Vergewaltigung (\u00a7\u00a0177 StGB, Mindeststrafe zwei Jahre) strafbar sein. [1] Den bestehenden Vergehenstatbestand der N\u00f6tigung zu sexuellen Handlungen, der in Grenzf\u00e4llen eine angemessene Strafe erm\u00f6glichen w\u00fcrde und auch greift, wenn nur mit einem &#132;empfindlichen \u00dcbel&#147; gedroht wurde, erw\u00e4hnen sie nicht.<\/p>\n<h5><span id=\"regelungen-zur-sexuellen-gewalt\">Regelungen zur sexuellen Gewalt<\/span><\/h5>\n<p>Da das deutsche Strafrecht am Ende des 20. Jahrhunderts europarechtskonform werden sollte, wurde \u00a7\u00a0177 StGB 1997 neu gefasst. Die Forderungen der &#132;Istanbul-Konvention&#147;, welche der Deutsche Juristinnenbund jetzt erst umsetzen m\u00f6chte, werden daher von Deutschland bereits erf\u00fcllt. 1998 wurde noch einmal gesetzlich klargestellt, dass Vergewaltigungen in Beziehungen nicht pauschal als minder schwere F\u00e4lle eingestuft werden k\u00f6nnen. Zeitgleich wurde im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch mit \u00a7\u00a0825 BGB eine weitere zivilrechtliche Anspruchsgrundlage geschaffen, die ganz gezielt bei sexuellem Missbrauch Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche gew\u00e4hrt &#150; unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Betroffene eine strafrechtlichen Ahndung will und ob diese strafrechtlich gesehen auch gegeben ist.<\/p>\n<p>Dieser Gedanke wurde erneut vertieft im Jahr 2000. Damals kam das Gewaltschutzgesetz hinzu, eine sehr effektive zivilrechtliche Regelung, die im Verbund mit den ebenfalls reformierten Polizeigesetzen empfindliche Sanktionen nach sich ziehen kann (Wegweisung aus der Wohnung, Unterlassungs- und Schutzanordnungen und die Pflicht zum Schadensersatz). Die \u00dcberlegung hinter diesen Spezialgesetzen ist, dass auf die unterschiedlichsten Formen von Gewalt in Beziehungen und Stalking nach Beendigung einer Beziehung oft besser und zielgenauer reagiert werden kann, wenn die Frau ein Familiengericht anruft. Sie muss sich also nicht darauf verlassen, dass ihre Strafanzeige wegen K\u00f6rperverletzung und\/oder sexueller N\u00f6tigung beziehungsweise Vergewaltigung angemessen bearbeitet wird und eine Verurteilung sie k\u00fcnftig sch\u00fctzt.<\/p>\n<p>&#132;<i>Die Faustregel lautet: Klare F\u00e4lle von Zwang und Gewalt geh\u00f6ren ins Strafrecht, Grenzf\u00e4lle ins Zivilrecht, Beziehungsdelikte werden am besten von Familiengerichten geregelt.<\/i>&#147;<\/p>\n<p>Es gibt also ein vernetztes Pr\u00e4ventionskonzept, es funktioniert auch, aber in der \u00d6ffentlichkeit und innerhalb der Frauenbewegung wird zu sehr auf das Strafrecht geschaut. Strafgesetze mit hohen Mindeststrafen haben nun einmal den Nachteil l\u00fcckenhaft zu sein und von Gerichten eng ausgelegt zu werden.<\/p>\n<p>Leider benutzt der Kommentator des g\u00e4ngigen Kurzkommentars zum StGB, der BGH-Richter Thomas Fischer, seine Definitionsmacht und l\u00e4sst keine Gelegenheit aus, um die Reform des Jahres 1997 zu kritisieren und Strafbarkeitsl\u00fccken zu konstruieren. Kann die dadurch geschaffene missliche Lage nur der Gesetzgeber \u00e4ndern? Wieso widersprechen denn BGH-Richterinnen und Richter nicht und legen das geltende Recht europarechtskonform aus? Auch der Juristinnenbund hat die Macht, fachlich zu widersprechen. Statt sich hinter populistischen Forderungen zu verstecken, k\u00f6nnten die Kommentierungen dieses \u00fcberengagierten Richters Punkt f\u00fcr Punkt kritisiert werden. Es gibt bereits Kritik. Sie muss nur aufgegriffen und in die Fach\u00f6ffentlichkeit getragen werden.<\/p>\n<h5><span id=\"ausnutzung\">Ausnutzung<\/span><\/h5>\n<p>Was w\u00fcrde passieren, wenn die Gesetzgebung jede sexuelle Handlung &#132;gegen den Willen&#147; an die Stelle der jetzigen Fassung setzen w\u00fcrde, welche verlangt, dass Gewalt, Drohung mit Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben oder &#132;Ausnutzen einer hilflosen Lage&#147; vorliegt? Es w\u00fcrde neue Grenzf\u00e4lle und weitere Reformdebatten geben. Schlie\u00dflich stand bereits vor 20 Jahren die Kritik am zu engen Gewaltbegriff der Rechtsprechung im Mittelpunkt und f\u00fchrte schlie\u00dflich 1997 zur Reform. Auch f\u00fchrte man bereits vor der Entscheidung \u00fcber den damaligen Fraktionen \u00fcbergreifenden Gesetzentwurf der Frauen im Bundestag eine Debatte \u00fcber das Merkmal &#132;gegen den Willen&#147;. Die jetzige Debatte ist also eine zeitversetzte Reaktion nach fast 20 Jahren.<\/p>\n<p>&#132;<i>Mit dem Argument, man muss der Frau eben glauben, kann man keine Mehrheit gewinnen.<\/i>&#147;<\/p>\n<p>Es lohnt sich zu fragen, wieso das Parlament sich damals f\u00fcr die Ausnutzungsvariante entschieden hat und nicht f\u00fcr das weiter gefasste Merkmal &#132;gegen den Willen&#147;? Der Grund liegt darin, dass dieselben Gruppen, die einen m\u00f6glichst weiten Verbrechenstatbestand fordern, auch f\u00fcr hohe Mindeststrafen eintreten. Das widerspricht sich aber und wird von Tatgerichten und Revisionsgerichten abgelehnt. F\u00fcr die Auslegung eines Strafgesetzes ist die Tathandlung entscheidend. Sie macht den Unrechtsgehalt des Verhaltens des T\u00e4ters deutlich. Eine sexuelle Handlung kann keine relevante Tathandlung sein. Wie also stellt ein Gericht den entgegenstehenden Willen fest? Mit dem Argument, man muss der Frau eben glauben, kann man keine Mehrheit gewinnen. Nur n\u00f6tigender Zwang und Missbrauch sind strafbar, und nur solche Handlungen tangieren das Rechtsgut, also muss das jeweilige Strafgesetz definieren, wann Zwang und wann Missbrauch vorliegen.<\/p>\n<p>Deshalb hat die Gesetzgebung 1997 den tradierten Vergewaltigungsparagraphen erweitert. Sie hat neben &#132;Gewalt&#147;, &#132;Drohung mit gegenw\u00e4rtiger Gefahr f\u00fcr Leib und Leben&#147; eine dritte Alternative eingef\u00fcgt, die Ausnutzungsvariante, um den &#150; sp\u00e4ter vom Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigten &#150; weiten Begriff der sexuellen N\u00f6tigung so klar wie m\u00f6glich und objektivierend zu umschreiben. N\u00f6tigung bedeutet Zwang. Aber nicht alle \u00dcbergriffe sind N\u00f6tigungen. Es gibt nun einmal auch sexuelle Handlung gegen den Willen einer Frau oder einer Jugendlichen, die ohne Zwang erreicht werden &#150; das Spektrum ist breit gef\u00e4chert &#150;, die aber dennoch verhindert werden sollen. In Betracht kommen etwa T\u00e4uschungen und Manipulationen, \u00dcberrumpelung, das Versprechen von Vorteilen, abgestufte Formen des Ausnutzens der Autorit\u00e4t und dergleichen Strategien. Besonders h\u00e4ufig sind sie gegen Jugendliche gerichtet.<\/p>\n<p>Der DJB nennt auch einen solchen Fall, um seine Reform zu begr\u00fcnden, den 2011 vom 4.\u00a0Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Fortf\u00fchrung der st\u00e4ndigen Rechtsprechung entschiedenen Fall der &#132;nur&#147; \u00fcberrumpelnden, aber nicht n\u00f6tigenden sexuellen \u00dcbergriffigkeit. Der BGH hob die Verurteilung wegen Vergewaltigung einer 14-J\u00e4hrigen auf, die sich als Modell zeichnen lassen wollte und deshalb mit gespreizten Beinen und mit dem Gesicht zur Wand \u00fcberrumpelt wurde und sich nicht gewehrt hatte, weil sie &#132;paralysiert&#147; gewesen sei. [2]<\/p>\n<p>&#132;<i>Mit einer Reform des Verbrechenstatbestandes der Vergewaltigung kann man nicht auf als emp\u00f6rend empfundene Grenzf\u00e4lle reagieren.<\/i>&#147;<\/p>\n<p>Dieser Grenzfall der \u00dcberrumpelung betraf eine Jugendliche, deren Neugierde, Risikobereitschaft und sexuelle Unerfahrenheit der T\u00e4ter strategisch ausgenutzt hatte. \u00a7\u00a0182 StGB, der an und f\u00fcr sich einschl\u00e4gige Vergehenstatbestand des Missbrauchs Jugendlicher, passt leider nicht, da dort das Ausnutzen der Unf\u00e4higkeit zur sexuellen Selbstbestimmung verlangt wird, eine entschieden zu hohe H\u00fcrde. Das geltende Recht sch\u00fctzt Jugendliche also nur gegen das sexuelle Ansinnen von in Aufz\u00e4hlungen jeweils genau benannten Autorit\u00e4tspersonen. Es l\u00e4sst es nicht gen\u00fcgen, wenn sich Jugendliche von Erwachsenen, die keine f\u00f6rmliche Funktion haben, \u00fcberrumpeln lassen. Die junge Frau hat also gegen diesen Mann nur Schadensersatzanspr\u00fcche. Da diese hoch sein k\u00f6nnen, w\u00e4re das eine Gegenwehr gegen den \u00fcbergriffigen und offenbar routiniert vorgehenden T\u00e4ter. Mit einer Reform des Verbrechenstatbestandes der Vergewaltigung kann man &#150; und sollte man, so meine These &#150; nicht auf solche als emp\u00f6rend empfundene Grenzf\u00e4lle reagieren. Die Nachteile \u00fcberwiegen die Vorteile.<\/p>\n<p>Beruft sich also ein Opfer auf die Ausnutzungsvariante, dann muss deutlich sein, dass die ausgenutzte Zwangslage etwa derjenigen entspricht, die man bei den klassischen N\u00f6tigungsmitteln &#132;Gewalt&#147; und &#132;Drohung&#147; unterstellen kann. Sie muss sich nicht k\u00f6rperlich wehren, es ist auch irrelevant, ob sie sich h\u00e4tte wehren k\u00f6nnen. Sie muss nur deutlich machen, dass sie sich k\u00f6rperlich bedroht gef\u00fchlt hat, und deswegen still gehalten habe. Es kommt also nicht auf ihren &#132;Willen&#147; an; denn dieser ist ein Internum, das zugeschrieben werden kann oder auch nicht. Entscheidend sind die objektive Situation und die objektivierbare, pers\u00f6nliche Lage der Betroffenen. Reagiert eine Frau &#132;starr vor Schreck&#147; und wehrt sich nicht, macht sie verbal oder durch Weinen deutlich, dass sie die sexuelle Handlung ablehnt, dann muss es eine Norm geben, welche das Verhalten des T\u00e4ters als Unrecht markiert.<\/p>\n<p>&#132;<i>Oft sind ein zivilrechtlicher Schutz und ein Anspruch auf Schadensersatz\/Schmerzensgeld f\u00fcr die Betroffene vorzugsw\u00fcrdig.<\/i>&#147;<\/p>\n<p>Aber diese Norm muss kein Verbrechenstatbestand sein, es gen\u00fcgt ein Vergehenstatbestand. Oft sind ein zivilrechtlicher Schutz und ein Anspruch auf Schadensersatz\/Schmerzensgeld f\u00fcr die Betroffene vorzugsw\u00fcrdig (\u00a7\u00a0823 und \u00a7\u00a0825 BGB, s.o.). Es macht daher schon bei der Rechtsberatung der verletzten Personen keinen Sinn, nur auf den Verbrechenstatbestand der Vergewaltigung zu schauen, da dieser angesichts der Mindeststrafe von zwei Jahren eng ausgelegt wird und auch nicht noch weiter gefasst werden kann. Das ist eine wichtige interne berufsethische Haltung von Strafjuristen.<\/p>\n<p>Die BGH-Rechtsprechung hat sich auf eine Lesart festgelegt, welche f\u00fcr die Erweiterung des Tatbestandes der sexuellen N\u00f6tigung verlangt, dass sich die gegen ihren Willen sexuell angegriffene Person &#132;aus R\u00fccksicht auf ihr k\u00f6rperliches Wohl&#147; nicht gewehrt habe. Steht sie lediglich unter einem psychischen Zwang, besser unter Druck, sollte man sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, ob nicht der besonders schwere Fall der N\u00f6tigung zu einer sexuellen Handlung in \u00a7\u00a0240 Abs. 4 StGB vorliegt. Auch diese Norm f\u00fchrt zu Verurteilungen, sie ist aber erheblich flexibler, da sie weiter gefasst ist. Jede Drohung mit einem empfindlichen \u00dcbel gen\u00fcgt. Drohungen k\u00f6nnen auch konkludent sein. Dieser Vergehenstatbestand mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten (\u00a7\u00a0177 StGB ist demgegen\u00fcber ein Verbrechen) greift auch dann, wenn keine k\u00f6rperliche Gewalt angedroht wird. Schlie\u00dflich sollte man bei Beziehungstaten immer auch das Gewaltschutzgesetz ber\u00fccksichtigen, wenn es eine gemeinsame Wohnung oder Wohngemeinschaft gibt. Der Gewaltbegriff dieses Gesetzes ist sehr weit.<\/p>\n<h5><span id=\"fazit\">Fazit<\/span><\/h5>\n<p>Man kann den Text des StGB weit fassen, aber die Rechtsprechung wird dann in Grenzf\u00e4llen auch Beweisprobleme konstruieren, die in der Konsequenz dazu f\u00fchren werden, dass es immer wieder zu Einstellungen und\/oder Freispr\u00fcchen kommt. Die rechtspolitische Debatte wird also nicht verstummen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang etwa: unklares, sch\u00fcchternes oder gehemmtes Verhalten von angegriffenen Menschen, die aus akuter Angst oder aus einer gewissen Gew\u00f6hnung an ihre Abh\u00e4ngigkeit passiv bleiben, wo selbstbewusste Menschen sich aktiv wehren w\u00fcrden.<\/p>\n<p>&#132;<i>Der Ruf nach dem Gesetzgeber ist oft hilflos und wenig hilfreich.<\/i>&#147;<\/p>\n<p>Sind das Strafbarkeitsl\u00fccken und soll man sie aus dem Gesichtspunkt des Opferschutzes schlie\u00dfen, weil gerade diese Personen besonders verletzbar sind? Ich sehe da Probleme. Zwar besteht Konsens, dass Kinder (unter 14 Jahren) absolut schutzw\u00fcrdig sind. Nicht weil sie von sexuellen Erfahrungen &#132;frei&#147; zu halten sind (so einige veraltete Rechtsgutsbestimmungen), sondern wegen der asymmetrischen Situation, in der Erwachsene und Kinder aufeinander treffen. Erwachsene haben ein anderes Skript von Sexualit\u00e4t, sie m\u00fcssen sich daher v\u00f6llig zur\u00fcckhalten, um Kindern eine freie Entfaltung zu erm\u00f6glichen. In den 1970er Jahren verstanden weder die Gesellschaft noch die Gesetzgebung oder die Rechtsprechung dies richtig &#150; und oft auch nicht die Rechtsberatung. Das hat sich gebessert. Mittlerweile haben wir alle institutionell gelernt. Nur bei Jugendlichen wissen wir noch nicht, wie wir Manipulation und diffusen Missbrauch strafrechtlich behandeln sollen. Es gibt also viel zu tun, aber nicht bei \u00a7\u00a0177 StGB. Der Ruf nach dem Gesetzgeber ist oft hilflos und wenig hilfreich.<\/p>\n<p><i>Monika Frommel,<br \/>ist emeritierte Strafrechtsprofessorin und war bis 2011 Direktorin des Instituts f\u00fcr Sanktionenrecht und Kriminologie an der Universit\u00e4t Kiel.<\/i><\/p>\n<p><b>Anmerkungen:<\/b><\/p>\n<p>[1] Tanja Mokosch: &#132;Das Sexualstrafrecht basiert auf Mythen&#147;, S\u00fcddeutsche Zeitung online, 13.08.2014. und Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff)\/ Frauen gegen Gewalt e.V.: &#132;Was Ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar&#147;, Fallanalyse zu bestehenden Schutzl\u00fccken in der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts bez\u00fcglich erwachsener Betroffener (erstellt von Katja Grieger et al.), Berlin, 2014.<\/p>\n<p>[2] BGH 4 StR 445\/11 vom 08.11.2011. H\u00e4tte der vom Landgericht Dessau festgestellte Sachverhalt ergeben, dass das M\u00e4dchen aus Angst um sein k\u00f6rperliches Wohl still gehalten habe, h\u00e4tte es der Revision der Verteidigung nicht stattgegeben. So sah es den Fall als Grenzfall an und folgte der restriktiven Lesart (seit BGHSt 50, 359). Diese Lesart geht auf den BGH-Richter Thomas Fischer zur\u00fcck, der seit dem Jahr 2000 unerm\u00fcdlich gegen die Ausnutzungsvariante polemisiert, da sie angeblich keine klare Tathandlung formuliere. Es ist klar, dass die Vorbehalte sowohl in der Strafrechtswissenschaft als auch in der Rechtsprechung wieder neu entfacht w\u00fcrden, k\u00e4me es zu einer neuen Debatte. Es ist auch vorhersehbar, dass sich gegen eine solche Gesetzesfassung neue Konstruktionen f\u00e4nden, um das Merkmal &#150; angesichts des hohen Strafrahmens &#150; eng auszulegen. Innerhalb der Rechtswissenschaft wird sich auch keine Unterst\u00fctzung mobilisieren lassen f\u00fcr einen solchen Vorschlag.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[48],"tags":[765],"autoren":[1575],"publikationen":[912],"class_list":["post-8882","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-sexualstrafrecht","tag-sexualstrafrecht","autoren-monika-frommel","publikationen-912"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Vergewaltigung: H\u00e4nde weg vom Sexualstrafrecht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/225\/publikation\/vergewaltigung-haende-weg-vom-sexualstrafrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Vergewaltigung: H\u00e4nde weg vom Sexualstrafrecht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1\/2015), S. 9-13 (Red.) 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