{"id":8983,"date":"2012-07-11T20:00:00","date_gmt":"2012-07-11T18:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/knabenbeschneidung-und-buergerrechte\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:27","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:27","slug":"knabenbeschneidung-und-buergerrechte","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/217\/publikation\/knabenbeschneidung-und-buergerrechte\/","title":{"rendered":"Knabenbeschneidung und B\u00fcrgerrechte"},"content":{"rendered":"<p>Ans&auml;tze f&uuml;r eine Positionsbestimmung der Humanistischen Union. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2\/2012), S. 1-3<\/p>\n<p>Seitdem das Landgericht K&ouml;ln sein Urteil zur Knabenbeschneidung vom 7. Mai 2012 (151 Ns 169\/11) bekannt gab, wird in der deutschen &Ouml;ffentlichkeit eine erregte Debatte um das F&uuml;r und Wider von Beschneidungen gef&uuml;hrt. Diese Debatte hat auch die Humanistische Union erreicht. Dabei wurden sehr gegens&auml;tzliche Positionen zum Urteil sichtbar: Auf der einen Seite ist von einem antisemitischen, antiislamischen Urteil die Rede, das einen neuen Kulturkampf ausl&ouml;se; auf der anderen Seite wird das Urteil als &uuml;berf&auml;lliger Akt des Kinderschutzes in einer s&auml;kularen Gesellschaft begr&uuml;&szlig;t.<\/p>\n<p>An uns ist es jetzt, gemeinsam eine b&uuml;rgerrechtliche Position zu erarbeiten. Das wird nicht leicht, ebenso wenig wie es leicht war, eine mehrheitliche Position f&uuml;r die Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs oder f&uuml;r das Kopftuchtragen einer Lehrerin zu finden. B&uuml;rgerrechtliche Standpunkte zu aktuellen, in der Gesellschaft kontrovers diskutierten Themen fallen auch der Humanistischen Union nicht in den Scho&szlig;, sondern m&uuml;ssen erarbeitet werden. Zum Markenzeichen der Humanistischen Union geh&ouml;rt es aber, die Pluralit&auml;t von Standpunkten in der Diskussion tats&auml;chlich zu er&ouml;rtern und gegens&auml;tzliche Standpunkte nicht zu diffamieren.<br \/>Wir sollten der Diskussion auch nicht einfach ausweichen. Nach &sect; 2 unserer Statuten geh&ouml;rt es zu unseren Zielen, konsequent einzutreten f&uuml;r die Trennung von Staat, Religionen und Weltanschauungen, damit sich alle Religionen und Weltanschauungen gleicherma&szlig;en frei in unserer Gesellschaft bet&auml;tigen k&ouml;nnen. Was hei&szlig;t das nun f&uuml;r die Knabenbeschneidung? Zuallererst m&uuml;ssen wir sachlich mit dem Urteil umgehen, um dann im Einzelnen seine Implikationen und Wirkungen diskutieren zu k&ouml;nnen.<\/p>\n<h5><span id=\"das-landgerichtliche-urteil\">Das landge&shy;richt&shy;liche Urteil<\/span><\/h5>\n<p>Am 7. Mai 2012 sprach die 1. Kleine Strafkammer des Landgerichtes K&ouml;ln einen Arzt frei, der medizinisch korrekt an einem vierj&auml;hrigen Jungen eine Beschneidung durchgef&uuml;hrt hatte. Der Eingriff fand auf ausdr&uuml;cklichen Wunsch und mit Zustimmung der muslimischen Eltern des Jungen statt, die die Beschneidung aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden vornehmen lie&szlig;en. Der angeklagte Arzt ging davon aus, dass ihm als frommem Muslimen und fachkundigem Arzt die Beschneidung aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden gestattet sei. Das Gericht sprach ihn deshalb wegen eines Verbotsirrtums nach &sect; 17 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) frei.<\/p>\n<p>Die Frage der Rechtm&auml;&szlig;igkeit religi&ouml;s motivierter Beschneidungen aufgrund von elterlichen Entscheidungen wird in der deutschen Rechtsprechung und Literatur schon seit einiger Zeit unterschiedlich beantwortet. Deswegen war der Verbotsirrtum des Arztes nach Auffassung des Gerichtes unvermeidbar, und er war freizusprechen. Verbotsirrtum bedeutet, dass der Arzt sich irrte, was die Rechtm&auml;&szlig;igkeit seines Tuns anging.<\/p>\n<p>Die Brisanz des Urteils liegt darin, dass die Richter die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Beschneidung von Kindern verneint haben. Sie sahen den Tatbestand einer K&ouml;rperverletzung nach &sect; 223 Abs. 1 StGB als erf&uuml;llt an. Wie haben die Richter das begr&uuml;ndet? Entgegen anders lautender Behauptungen stellte das Gericht zweifelsfrei fest, dass die Familie des Kindes dem islamischen Glauben angeh&ouml;rt und die Beschneidung aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden auf Wunsch der Eltern durchgef&uuml;hrt wurde. Die Richter haben aber anschlie&szlig;end das Recht der Eltern auf religi&ouml;se Kindererziehung abgewogen mit dem Recht des Kindes auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit. Sie hatten beide Grundrechtspositionen (der Eltern und des Kindes) im Blick. Im Ergebnis ihrer Abw&auml;gung dieser beiden Grundrechtspositionen gelangten sie zu einem Urteil, wonach das Recht des Kindes auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit vorrangig gegen&uuml;ber dem Elternrecht (auf freie Religionsaus&uuml;bung) sei. Mit anderen Worten: Die Handlung des angeklagten Arztes kann nicht durch die Einwilligung der Eltern gerechtfertigt werden, eine Beschneidung an Minderj&auml;hrigen bleibt auch bei ausdr&uuml;cklicher Zustimmung der Eltern strafbar. <br \/>Mit ihrer Entscheidung beziehen die K&ouml;lner Richter eine Gegenposition zu dem, was von Seiten der Religionsgemeinschaften einhellig gefordert wird: dem Elternrecht auf religi&ouml;se Erziehung ihrer Kinder den Vorrang vor der k&ouml;rperlichen Unversehrtheit des Kindes einzur&auml;umen.<\/p>\n<p>Die tragende Begr&uuml;ndung des Urteils f&uuml;r den Vorrang der Grundrechtsposition des Kindes lautet:<i> &#8222;[D]ie Grundrechte der Eltern aus Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG werden ihrerseits durch das Grundrecht des Kindes auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gem&auml;&szlig; Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG begrenzt. &#8230; Jedenfalls zieht Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG selbst den Grundrechten der Eltern eine verfassungsimmanente Grenze.&#8220; <\/i><\/p>\n<p>Der K&ouml;rper des Kindes werde durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel ver&auml;ndert. Diese Ver&auml;nderung laufe dem Interesse des Kindes zuwider, sp&auml;ter selbst &uuml;ber seine Religionszugeh&ouml;rigkeit entscheiden zu k&ouml;nnen. Umgekehrt werde das Erziehungsrecht der Eltern nicht unzumutbar beeintr&auml;chtigt &#8211; so das Gericht &#8211;, wenn sie gehalten sind abzuwarten, ob der Knabe sp&auml;ter, wenn er m&uuml;ndig ist, sich selbst f&uuml;r die Beschneidung als sichtbares Zeichen der Zugeh&ouml;rigkeit zum Islam entscheidet. Die Richter haben also keineswegs die Religionsfreiheit, wie sie bei der Beschneidung als Elternrecht gegen&uuml;ber ihrem Kind ausge&uuml;bt wird, &uuml;bersehen. Allerdings haben sie sowohl der Religionsfreiheit als auch dem Elternrecht auf religi&ouml;se Erziehung ihrer Kinder Grenzen gesetzt. Das geschah nicht willk&uuml;rlich, sondern wurde vor allem mit der Unumkehrbarkeit des operativen Eingriffs begr&uuml;ndet.<\/p>\n<p>Gewiss h&auml;tte man die Abw&auml;gung zwischen der Religionsfreiheit der Eltern und der k&ouml;rperlichen Unversehrtheit des Knaben auch anders treffen k&ouml;nnen als die K&ouml;lner Richter. Aber auch f&uuml;r die K&ouml;lner Entscheidung gibt es gute Gr&uuml;nde, mit denen man sich sachlich auseinandersetzen muss. Insoweit zeichnet die &ouml;ffentliche Debatte und m&ouml;glicherweise auch eine kommende Gesetzgebung die in der Kammer des K&ouml;lner Landgerichtes gef&uuml;hrten Diskussionen nach. <br \/>Da im konkreten Fall der Knabenbeschneidung die Abw&auml;gung durchaus schwierig ist, sind meines Erachtens alle Positionen, die meinen ganz eindeutig zu wissen, wie hier zu verfahren sei, auf dem Holzweg. Sie vereinfachen die mit der Beschneidung verbundenen individualrechtlichen Konflikte und blenden jene gesellschaftlichen Realit&auml;ten unseres Landes aus, die im Urteil durchaus einen Widerhall finden. Die Heftigkeit, mit der &uuml;ber das Urteil gestritten wird, ist ganz sicher ein Indiz f&uuml;r die Schwierigkeiten einer gerechten Entscheidung dieses Problems. Vor allem aber bezeugt der Streit, wie weit wir noch von einem gesellschaftlichen Konsens in der Frage der staatlichen Grenzziehung f&uuml;r religi&ouml;se Praktiken entfernt sind. Deshalb ist vor jeder Art von Schnellsch&uuml;ssen zu warnen. Das Urteil ist zwar rechtskr&auml;ftig, aber keine h&ouml;chstrichterliche Entscheidung. Andere Gerichte k&ouml;nnen durchaus zu anderen Ergebnissen gelangen und sind nicht an die K&ouml;lner Entscheidung gebunden.<\/p>\n<h5><span id=\"grundrechtliche-positionen\">Grund&shy;recht&shy;liche Positionen <\/span><\/h5>\n<p>Mit der Herausforderung, grunds&auml;tzliche Grenzen f&uuml;r die Aus&uuml;bung der Religionsfreiheit und die Wahrung von Kinderrechten zu entwickeln, ist die Humanistische Union durchaus vertraut. So haben wir uns in den dritten Berliner Gespr&auml;chen &uuml;ber das Verh&auml;ltnis von Staat, Religion und&nbsp; Weltanschauung ausf&uuml;hrlich mit den Grenzen der Religionsfreiheit besch&auml;ftigt. Bernhard Schlink hat damals zutreffend und von uns unwidersprochen formuliert:<\/p>\n<p><i>&#8222;Jeder hat die grundrechtlich gesch&uuml;tzte (sog. positive) Freiheit, sein Verhalten an seiner Religion oder Weltanschauung auszurichten. Der Schutz dieser Freiheit des religi&ouml;sen und weltanschaulichen Handelns ist unterschiedlich intensiv und nicht grenzenlos. &#8230; Den st&auml;rksten Schutz genie&szlig;en die Manifestationen des Glaubens durch Symbole und Riten, mit denen die Gl&auml;ubigen unter sich bleiben oder zwar an eine &Ouml;ffentlichkeit treten, diese aber nicht ernstlich beeintr&auml;chtigen. Selbst wo die Gl&auml;ubigen unter sich bleiben, kann der Staat allerdings berechtigt und verpflichtet sein, Grenzen zu setzen, zumal zum Schutz von Kindern.&#8220;<\/i> (Schlink 2008, S. 41)<\/p>\n<p>Das Urteil folgt dieser verfassungsrechtlich vorgezeichneten Linie. Jeder &auml;rztliche Eingriff &#8211; auch wenn er noch so hilfreich und harmlos sein mag &#8211; ist auch ein Grundrechtseingriff, ein Eingriff in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit. Dieser Eingriff wird beim Vorliegen einer medizinischen Indikation und beim Vorliegen der Zustimmung des Patienten regelm&auml;&szlig;ig gerechtfertigt. Das Grundrecht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt. &Auml;rztlich vorgenommene Eingriffe sind daher vergleichsweise leicht zu rechtfertigen. Gelingt diese Rechtfertigung des &auml;rztlichen Handelns aber nicht, z.B. weil die Einwilligung des Patienten nicht vorlag, muss sich der Arzt wegen K&ouml;rperverletzung verantworten. Dieses Prinzip sch&uuml;tzt uns vor &auml;rztlichen Zwangsbehandlungen ebenso wie vor &auml;rztlichen Fehlleistungen.<\/p>\n<p>Das K&ouml;lner Urteil hat nun dieses Prinzip, dass Eingriffe in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit zu rechtfertigen sind, auch auf jene Eingriffe angewandt, die religi&ouml;s und nicht medizinisch indiziert sind. Das Gericht sieht also durchaus die religi&ouml;se Motivation, stellt sie aber unter den gleichen grundrechtlichen Rechtfertigungszwang wie anderes medizinisches Handeln &#8211; zu Recht, wie ich meine. Zum Teil setzt die &ouml;ffentliche Emp&ouml;rung &uuml;ber das Urteil aber schon hier an. Sofern es um eine Religionsaus&uuml;bung gehe, m&uuml;ssten (elterlich legitimierte) Eingriffe in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit ihrer Kinder nicht gerechtfertigt werden, meinen manche Bef&uuml;rworter der Beschneidung. Dem ist als B&uuml;rgerrechtsorganisation konsequent entgegenzutreten. Eine solche Position w&uuml;rde das Grundrecht des Kindes auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit zugunsten von Religionsaus&uuml;bung negieren, mithin die Errungenschaften moderner Verfassungsstaatlichkeit einfach aufheben. Mit einer solchen Argumentation w&auml;re die Religionsaus&uuml;bung absolut gestellt. Die bittere Konsequenz w&auml;re, dass auch andere religi&ouml;s motivierte Eingriffe in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit, z.B. die Verst&uuml;mmelung der F&uuml;&szlig;e oder die Beschneidung der Clitoris, nicht mehr unterbunden werden k&ouml;nnten. Bei religi&ouml;s motivierten K&ouml;rperverletzungen an M&auml;dchen haben wir immer und einhellig den Vorrang des Schutzes der k&ouml;rperlichen Unversehrtheit bejaht. Dies folgte nicht zuletzt aus unserer Zustimmung zur UN-Kinderschutzkonvention. Dort hei&szlig;t es in Artikel 24 Absatz 3: <i>&#8222;Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Ma&szlig;nahmen, um &uuml;berlieferte Br&auml;uche, die f&uuml;r die Gesundheit der Kinder sch&auml;dlich sind, abzuschaffen.&#8220;<\/i><\/p>\n<p>Ich gehe davon aus, dass einen solchen R&uuml;ckfall in religi&ouml;sen Fundamentalismus niemand von uns bef&uuml;rwortet. Ebenso wenig will ich die Folgen der F&uuml;&szlig;everst&uuml;mmelung oder der Clitorisbeschneidung mit den Folgen einer Knabenbeschneidung gleichsetzen. Nach meiner &Uuml;berzeugung sollten wir dem K&ouml;lner Gericht jedoch unter b&uuml;rgerrechtlichen Gesichtspunkten folgen, wenn es f&uuml;r religi&ouml;se Eingriffe in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit von Kindern eine gesetzliche Rechtfertigung fordert. Daran f&uuml;hrt kein Weg vorbei. Andernfalls w&uuml;rden die verfassungsrechtlichen Garantien der Anerkennung subjektiver Grundrechte einfach mit der Religionsaus&uuml;bung ausgehebelt &#8211; das kann kein\/e B&uuml;rgerrechtler\/in ernsthaft wollen.<\/p>\n<p>Dass die Beschneidung von Jungen unter strafrechtlichen Gesichtspunkten eine irreparable K&ouml;rperverletzung ist, leuchtet ein. Dass sie f&uuml;r Juden und Muslime religi&ouml;s geboten ist, wird vom Gericht nicht &uuml;bersehen. Insoweit geht es nur um die Frage, ob bei der Beschneidung eines nicht religionsm&uuml;ndigen Kindes das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 GG, ausge&uuml;bt durch die Eltern) oder das Grundrecht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) den Vorrang genie&szlig;t. Dass sich das Gericht f&uuml;r die k&ouml;rperliche Unversehrtheit entschied, hat nach m.E. durchaus zun&auml;chst die s&auml;kulare Vernunft f&uuml;r sich.<\/p>\n<h5><span id=\"ist-ein-kompromiss-noetig-und-auch-moeglich\">Ist ein Kompromiss n&ouml;tig, und auch m&ouml;glich?<\/span><\/h5>\n<p>Das Problem des Urteils liegt in der Wertung des Gerichts, den Eingriff in die k&ouml;rperliche Unversehrtheit durch die Beschneidung eines religionsunm&uuml;ndigen Kindes als nicht gerechtfertigt anzusehen. Diese Wertung kann und muss hinterfragt werden; man kann sie, muss sie aber nicht teilen. Das zentrale Argument des Gerichts, dass es sich um einen irreversiblen Eingriff handelt, auf den der Betroffene keinen Einfluss nehmen kann, der aber mit der Erlangung der Einsichtsf&auml;higkeit des Betroffenen nachholbar w&auml;re, &uuml;berzeugt in meinen Augen. Das K&ouml;lner Urteil entscheidet sich in diesem Zweifelsfall f&uuml;r die selbst&auml;ndige Religionsaus&uuml;bung des Betroffenen und schr&auml;nkt das Elternrecht zur Bestimmung der Religionsaus&uuml;bung des Kindes ein. F&uuml;r das Zur&uuml;cktreten des Elternrechts in diesem Punkt spricht die Irreversibilit&auml;t des k&ouml;rperlichen Eingriffs und die durch Artikel 4 GG grundrechtlich gesch&uuml;tzte Freiheit des Kindes, das mit Eintritt in die Religionsm&uuml;ndigkeit seine Religion auch gegen den Willen der Eltern bestimmen kann. Dagegen spricht, dass in die Rechte der Eltern zur Bestimmung der Religionsaus&uuml;bung ihrer Kinder oder bei elterlichen Entscheidungen zu anderen &auml;rztlichen Eingriffen bislang kaum staatlich eingegriffen wird. Insoweit w&auml;re zu pr&uuml;fen, ob bei der Beschneidung tats&auml;chlich eine Eingriffsschwelle erreicht wird, bei der das Kind gegen den Willen der Eltern zu sch&uuml;tzen ist. Vereinfachungen jeglicher Art werden dabei nicht zu einem dauerhaften, rechtlich tragf&auml;higen Kompromiss f&uuml;hren.<\/p>\n<p>Ein solcher Kompromiss ist aber n&ouml;tig, damit das Urteil nicht zur s&auml;kularen Kampfansage gegen Religionsgemeinschaften umfunktioniert wird, sondern tats&auml;chlich zur St&auml;rkung der Rechtspositionen der Kinder f&uuml;hrt. Selbst Bef&uuml;rworter des K&ouml;lner Urteils haben darauf hingewiesen, dass unter den derzeitigen Bedingungen die Entscheidung praktisch keinen Bestand haben k&ouml;nne. Das Urteil tr&auml;fe auf Seiten der betroffenen Religionsgemeinschaften auf zu wenig Akzeptanz; es w&uuml;rde schlicht nicht befolgt. Die Knaben w&uuml;rden &#8211; sollte das Verbot der Beschneidung aufrecht erhalten bleiben &#8211; &#8222;auf dem K&uuml;chentisch landen&#8220;, was niemand wollen k&ouml;nne.<\/p>\n<p>Das Urteil selbst sieht den Kompromiss darin, dass mit der Religionsm&uuml;ndigkeit jeder selbstverantwortlich in die Beschneidung einwilligen kann. Jedem erwachsenen Mann steht es frei, sich f&uuml;r die freie Religionsaus&uuml;bung zu entscheiden und den Eingriff vornehmen zu lassen. Die staatliche Schutzpflicht (bezogen auf die k&ouml;rperliche Unversehrtheit) tritt dann selbstverst&auml;ndlich zugunsten der Religionsfreiheit zur&uuml;ck. Diese freie Entscheidung d&uuml;rften auch B&uuml;rgerrechtler nicht in Frage stellen, zumal wenn sie sich f&uuml;r &#8222;die ungehinderte Entfaltung aller weltanschaulichen, religi&ouml;sen, philosophischen, wissenschaftlichen und k&uuml;nstlerischen Auffassungen&#8220; (&sect; 2 Abs. 1 HU-Satzung) einsetzen.<\/p>\n<p><i>Prof. Dr. Rosemarie Will<\/i><\/p>\n<p>Die Entscheidung des K&ouml;lner Landgerichts ist im Netz abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/koeln\/lg_koeln\/j2012\/151_Ns_169_11_Urteil_20120507.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/koeln\/lg_koeln\/j2012\/151_Ns_169_11_Urteil_20120507.html<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[8],"tags":[767],"autoren":[137],"publikationen":[919],"class_list":["post-8983","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-bioethik","tag-bioethik","autoren-rosemarie-will","publikationen-919"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Knabenbeschneidung und B\u00fcrgerrechte - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/217\/publikation\/knabenbeschneidung-und-buergerrechte\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Knabenbeschneidung und B\u00fcrgerrechte - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Ans&auml;tze f&uuml;r eine Positionsbestimmung der Humanistischen Union. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2\/2012), S. 1-3 Seitdem das Landgericht K&ouml;ln sein Urteil zur Knabenbeschneidung vom 7. Mai 2012 (151 Ns 169\/11) bekannt gab, wird in der deutschen &Ouml;ffentlichkeit eine erregte Debatte um das F&uuml;r und Wider von Beschneidungen gef&uuml;hrt. Diese Debatte hat auch die Humanistische Union erreicht. [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/217\/publikation\/knabenbeschneidung-und-buergerrechte\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2021-08-30T13:41:27+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"12\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/mitteilungen\\\/217\\\/publikation\\\/knabenbeschneidung-und-buergerrechte\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/mitteilungen\\\/217\\\/publikation\\\/knabenbeschneidung-und-buergerrechte\\\/\",\"name\":\"Knabenbeschneidung und B\u00fcrgerrechte - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2012-07-11T18:00:00+00:00\",\"dateModified\":\"2021-08-30T13:41:27+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/mitteilungen\\\/217\\\/publikation\\\/knabenbeschneidung-und-buergerrechte\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/mitteilungen\\\/217\\\/publikation\\\/knabenbeschneidung-und-buergerrechte\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/mitteilungen\\\/217\\\/publikation\\\/knabenbeschneidung-und-buergerrechte\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Mitteilungen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/mitteilungen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Mitteilungen Nr. 217\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/mitteilungen\\\/217\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Knabenbeschneidung und B\u00fcrgerrechte\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Knabenbeschneidung und B\u00fcrgerrechte - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/217\/publikation\/knabenbeschneidung-und-buergerrechte\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Knabenbeschneidung und B\u00fcrgerrechte - Humanistische Union","og_description":"Ans&auml;tze f&uuml;r eine Positionsbestimmung der Humanistischen Union. Mitteilungen Nr. 217 (Heft 2\/2012), S. 1-3 Seitdem das Landgericht K&ouml;ln sein Urteil zur Knabenbeschneidung vom 7. Mai 2012 (151 Ns 169\/11) bekannt gab, wird in der deutschen &Ouml;ffentlichkeit eine erregte Debatte um das F&uuml;r und Wider von Beschneidungen gef&uuml;hrt. Diese Debatte hat auch die Humanistische Union erreicht. [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/217\/publikation\/knabenbeschneidung-und-buergerrechte\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"2021-08-30T13:41:27+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"12\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/217\/publikation\/knabenbeschneidung-und-buergerrechte\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/217\/publikation\/knabenbeschneidung-und-buergerrechte\/","name":"Knabenbeschneidung und B\u00fcrgerrechte - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"2012-07-11T18:00:00+00:00","dateModified":"2021-08-30T13:41:27+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/217\/publikation\/knabenbeschneidung-und-buergerrechte\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/217\/publikation\/knabenbeschneidung-und-buergerrechte\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/217\/publikation\/knabenbeschneidung-und-buergerrechte\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Mitteilungen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Mitteilungen Nr. 217","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/217\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Knabenbeschneidung und B\u00fcrgerrechte"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation\/8983","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/media?parent=8983"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/categories?post=8983"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/tags?post=8983"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/autoren?post=8983"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/custom-json\/wp\/v2\/publikationen?post=8983"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}