{"id":9019,"date":"2012-06-04T16:48:00","date_gmt":"2012-06-04T14:48:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/strafverschaerfung-fuer-widerstand-gegen-vollstreckungsbeamte-ein-falsches-signal-mit-fragwuerdiger\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:23","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:23","slug":"strafverschaerfung-fuer-widerstand-gegen-vollstreckungsbeamte-ein-falsches-signal-mit-fragwuerdiger","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/215-216\/publikation\/strafverschaerfung-fuer-widerstand-gegen-vollstreckungsbeamte-ein-falsches-signal-mit-fragwuerdiger\/","title":{"rendered":"Strafversch\u00e4rfung f\u00fcr Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte \u0096 ein falsches Signal mit fragw\u00fcrdiger Begr\u00fcndung"},"content":{"rendered":"<p>Mitteilungen Nr. 215\/216 (Heft 1\/2012), S. 10\/11<\/p>\n<p>Nach jahrelanger Diskussion um die Strafbarkeit des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (&sect; 113 Strafgesetzbuch &#8211; StGB) haben Polizeigewerkschaften und konservative Politiker obsiegt und eine Versch&auml;rfung durchgesetzt. Am 5. November 2011 trat das 44. Gesetz zur &Auml;nderung des Strafgesetzbuchs (BGBl I, 2130) in Kraft. Die Gesetzes&auml;nderung hebt vor allem die obere Strafrahmengrenze f&uuml;r Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte von zwei auf drei Jahre Freiheitsstrafe an. Au&szlig;erdem werden weitere Personengruppen &#8211; konkret: Feuerwehrleute, Angeh&ouml;rige von Rettungsdiensten und vom Katastrophenschutz &#8211; zus&auml;tzlich zu den Vollstreckungsbeamten in den Schutzbereich des &sect; 113 StGB einbezogenen. Bei der Gesetzes&auml;nderung handelt es sich um einen Akt symbolischer Kriminalpolitik, der mit rationalen Argumenten nicht erkl&auml;rt werden kann.<\/p>\n<p>Nach der bisherigen Gesetzeslage wurden Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte bei Aus&uuml;bung der Vollstreckung mit einer geringeren H&ouml;chststrafe bedroht (max. zwei Jahre Freiheitsstrafe) als sonstige N&ouml;tigungshandlungen gegen andere Personen (max. drei Jahre Freiheitsstrafe). Der Gesetzgeber privilegierte die Widerstandshandlung gegen&uuml;ber der N&ouml;tigungshandlung, weil er davon ausging, dass w&auml;hrend einer Vollstreckungssituation zwischen einem Staatsbediensteten und einer B&uuml;rgerin oder einem B&uuml;rger eine besondere emotionale Erregung auftreten kann, die das Unrecht eines gewaltsamen Aufbegehrens reduziert.<\/p>\n<h5><span id=\"die-angeblichen-gruende-fuer-die-gesetzesaenderung\">Die angeblichen Gr&uuml;nde f&uuml;r die Geset&shy;zes&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung<\/span><\/h5>\n<p>Seit mehreren Jahren wurde von Teilen der Polizei und auch in der Politik Stimmung gegen diese als zu milde empfundene Bestrafung gemacht. Begr&uuml;ndet wurde der Bedarf nach einer Versch&auml;rfung damit, dass sich vor allem Polizeibeamte zunehmend schwerer Gewalt ausgesetzt sehen w&uuml;rden. Dazu wurde zum einen auf die steigenden Fallzahlen bei Widerstandshandlungen in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) verwiesen, zum anderen auf eine Studie zur Gewalt gegen die Polizei vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN). Beides ist jedoch als Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Versch&auml;rfung des &sect; 113 StGB ungeeignet.<\/p>\n<p>Zwar weisen die Zahlen in der PKS tats&auml;chlich eine erhebliche Steigerung f&uuml;r die von der Polizei registrierten F&auml;lle von Widerstandstaten auf (Zunahme um 44% zwischen 1993 und 2009). Jedoch sind diese nicht sonderlich aussagekr&auml;ftig. Da die PKS nur das polizeiliche Registrierungsverhalten abbildet, kann der Anstieg der Fallzahlen also auf einer Ver&auml;nderung dessen beruhen. Dies gilt ganz besonders f&uuml;r den Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Hier h&auml;ngt die Feststellung einer &Uuml;berschreitung der Strafbarkeitsschwelle stark von den Bewertungen der beteiligten Beamten ab, denen deswegen ein erheblicher Beurteilungsspielraum f&uuml;r die Frage zukommt, ob Anzeige erstattet wird. Empirische Untersuchungen haben gezeigt, dass bestimmte Konfliktsituationen dabei regional unterschiedlich bewertet werden, der Beurteilungsspielraum also unterschiedlich genutzt wird. Dass die Zahlen keinen Trend zu mehr Gewalt gegen Polizisten widerspiegeln, zeigt auch, dass allein von 2009 auf 2010 die erfassten Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte um 12,5 % zur&uuml;ckgegangen sind.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Versch&auml;rfung des &sect; 113 StGB mit dem besseren Schutz der Polizisten vor massiven gewaltt&auml;tigen &Uuml;bergriffen begr&uuml;ndet wurde. Solche Verhaltensweisen werden in der PKS aber nicht als Widerstandshandlungen gem. &sect; 113 StGB erfasst, sondern finden in der Statistik als K&ouml;rperverletzungsdelikte wieder. Typische Widerstandshandlungen, f&uuml;r die allein &sect; 113 StGB einschl&auml;gig w&auml;re, sind etwa das Stemmen gegen die Laufrichtung der Vollstreckungsbeamten oder das Herauswinden aus einem Haltegriff.<\/p>\n<p>Auch die empirische Studie des KFN liefert keine Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Versch&auml;rfung des &sect; 113 StGB. Bei der Studie handelt es sich um eine Opferbefragung, die online durchgef&uuml;hrt wurde und bei der Beamte aus zehn Bundesl&auml;ndern &uuml;ber ihre Erfahrungen aus den Jahren 2005 bis 2009 befragt wurden. Die abgefragten Gewalterfahrungen entsprachen nur teilweise den Tathandlungen, die von &sect; 113 StGB erfasst sind. Der Tatbestand ist zum einen weiter, da er nicht nur die Anwendung von Gewalt (bei der Widerstandshandlung), sondern bereits bei der Drohung mit Gewalt erf&uuml;llt ist. Zum anderen ist er enger, da nur Handlungen bei laufenden Vollstreckungsma&szlig;nahmen p&ouml;nalisiert sind. Zudem ist auch hier zu beachten, dass sich das Strafma&szlig; bei schwerer Gewalt, auf die sich die Bef&uuml;rworter einer Strafversch&auml;rfung immer wieder beziehen, eben nicht aus &sect; 113 StGB, sondern aus den K&ouml;rperverletzungstatbest&auml;nden ergibt.<\/p>\n<p>Weiterhin ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass es sich um eine freiwillige Opferbefragung handelt. Die daraus resultierenden Daten sind also subjektiv gepr&auml;gt. Sie wurden einmalig f&uuml;r die Jahre 2005 bis 2009 abgefragt und nicht regelm&auml;&szlig;ig Jahr f&uuml;r Jahr erhoben. Erhebliche Verzerrungen sind deshalb naheliegend. Insbesondere bei den leichteren &Uuml;bergriffen, die in diesem Zeitraum um 93,5 Prozent zugenommen haben sollen, spielen Erinnerungseffekte eine erhebliche Rolle. So ist kriminologisch belegt, dass l&auml;nger zur&uuml;ckliegende Ereignisse eher vergessen oder aus Zeitgr&uuml;nden weniger berichtet werden. Dementsprechend war auch ein besonders starker Anstieg von 2008 auf 2009 bei den leichteren &Uuml;bergriffen zu verzeichnen. Dass dieser Effekt bei besonders schweren F&auml;llen hingegen weniger Bedeutung hat, weil die Erinnerungen an solche &Uuml;bergriffe l&auml;nger pr&auml;sent bleiben, ist daran erkennbar, dass diese in dem untersuchten Zeitraum nicht kontinuierlich zugenommen haben, sondern 2009 fast wieder das Ausgangsniveau von 2005 erreichten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht m&ouml;glich, der Studie belastbare Aussagen &uuml;ber die Entwicklung von Gewalthandlungen gegen Polizeibeamte &uuml;ber mehrere Jahre hinweg zu entnehmen.<\/p>\n<p>Mindestens ebenso wenig nachvollziehbar ist die Begr&uuml;ndung daf&uuml;r, dass nun auch Feuerwehrleute, Angeh&ouml;rige von Rettungsdiensten und vom Katastrophenschutz, in den Schutzbereich des &sect; 113 StGB einbezogen wurden (siehe &sect; 114 III StGB). Strafbar nach dieser Vorschrift macht sich derjenige, der diese Personen beim Hilfeleisten bei Ungl&uuml;cksf&auml;llen, gemeiner Gefahr oder Not durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert bzw. t&auml;tlich angreift. Dem behaupteten besseren Schutz dieser Personen bei der Aus&uuml;bung ihrer T&auml;tigkeit dient die Einbeziehung freilich nicht, da entsprechende Handlungen auch nach der bisherigen Gesetzeslage als N&ouml;tigung gem. &sect; 240 StGB strafrechtlich verboten waren. F&uuml;hrt das Behindern dazu, dass den in Not Geratenen nicht oder nur verz&ouml;gert geholfen werden kann und diese dadurch schwerer verletzt werden oder sterben, kommt des Weiteren eine Strafbarkeit wegen vors&auml;tzlicher oder fahrl&auml;ssiger K&ouml;rperverletzung oder sogar T&ouml;tung in Betracht. Auch hier war die Gesetzes&auml;nderung also rein symbolischer Natur, um vermeintliche Handlungsf&auml;higkeit zu beweisen.<\/p>\n<p>Es bleibt festzuhalten, dass haltbare empirische Gr&uuml;nde f&uuml;r eine Versch&auml;rfung und Erweiterung des Strafrechts bez&uuml;glich Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte nicht bestehen. Es war wohl auch diese Einsch&auml;tzung vieler Experten, die dazu f&uuml;hrte, dass das Gesetzesvorhaben Anfang des Jahres 2011 schon einmal auf Eis lag.<\/p>\n<h5><span id=\"folgen-und-bewertung-der-gesetzesaenderung\">Folgen und Bewertung der Geset&shy;zes&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung<\/span><\/h5>\n<p>Obwohl die Gesetzes&auml;nderung Z&uuml;ge symbolischen Aktionismus tr&auml;gt, ist zu bef&uuml;rchten, dass sie negative Auswirkungen haben wird.<\/p>\n<p>Dies betrifft zum einen die verzerrte gesellschaftliche Wahrnehmung der Gewalt gegen Polizeibeamte. Bereits im Zuge der Gesetzgebungsdebatte verbreitete sich ein sehr einseitiges Bild der anlasslosen Angriffe auf Polizisten. Diese Bild wird durch die beschlossene Versch&auml;rfung des Strafrechts unterst&uuml;tzt. Zu beachten ist jedoch, dass es sich um komplexe Konfliktsituationen handelt, die in der Regel von beiden Seiten mit gewaltsamen Mitteln ausgetragen werden. Die Entstehung und Entwicklung solcher Geschehensabl&auml;ufe h&auml;ngt daher ma&szlig;geblich auch vom Agieren der Einsatzkr&auml;fte ab. Das konkrete Geschehen wird von den Beteiligten dabei meist sehr unterschiedlich wahrgenommen und interpretiert. Der nun versch&auml;rfte &sect; 113 StGB schafft f&uuml;r die Polizei hier die M&ouml;glichkeit, Folgsamkeit zu erzwingen und eigene Gewaltanwendung &#8211; auch im Nachhinein &#8211; zu legitimieren.<\/p>\n<p>Der Beurteilungsspielraum der Polizei bez&uuml;glich der Einleitung eines Strafverfahrens ist in dieser Situation besonders problematisch. Dies ist vor dem Hintergrund strukturellen polizeilichen Fehlverhaltens gerade in Konfliktlagen zu sehen, auf die die beteiligten Polizeibeamten oft mit Gegenanzeigen reagieren. Dabei wird im Gegenzug zu einer Anzeige wegen K&ouml;rperverletzung im Amt ein Ermittlungsverfahren nach &sect; 113 StGB eingeleitet. Die Gegenanzeige soll straf- bzw. dienstrechtlichen Konsequenzen vorgebeugen, sie erfolgt teilweise prophylaktisch. Die polizeiliche Definitionsmacht setzt sich bis zur Hauptverhandlung fort, bei der h&auml;ufig mangels Sachbeweis Aussage gegen Aussage steht. Dann wird meist den Angaben der Polizeibeamten geglaubt, da sie als neutral und objektiv gelten. Gerade in Verfahren nach &sect; 113 StGB ist das aber nicht der Fall, da sie als Betroffene selbst Beteiligte des Verfahrens mit eigenen Interessen sind.<\/p>\n<p>Als eine weitere Folge der Gesetzesversch&auml;rfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie zur Verh&auml;ngung h&auml;rterer Strafen bei Widerstandshandlungen f&uuml;hrt. Zwar kommt der Strafrahmen des &sect; 113 StGB allein regelm&auml;&szlig;ig nur bei leichten Gewalthandlungen gegen Polizeibeamte zur Anwendung. F&uuml;r solchen Handlungen erscheint die Verh&auml;ngung einer Freiheitsstrafe von &uuml;ber zwei Jahren undenkbar. Jedoch werden Widerstandshandlungen seit jeher h&auml;rter bestraft als sonstige N&ouml;tigungshandlungen. Dies k&ouml;nnte durch die h&ouml;here Strafobergrenze noch weiter verst&auml;rkt werden.<\/p>\n<p>Aus juristischer Sicht wurde mit der Novelle das ohnehin ungekl&auml;rte Verh&auml;ltnis zwischen der Strafvorschrift des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. &sect; 113 StGB und derjenigen der N&ouml;tigung gem. &sect; 240 StGB weiter verkompliziert. So bleibt etwa ungekl&auml;rt, ob die Drohung mit einem empfindlichen &Uuml;bel (etwa einer Selbstverbrennung) gegen&uuml;ber Polizeibeamten oder nun auch Rettungskr&auml;ften strafbar ist oder nicht. Von &sect; 113 StGB werden solche Drohungen, die sich nicht auf Gewaltanwendungen beziehen, nicht erfasst. Der an sich einschl&auml;gige &sect; 240 StGB k&ouml;nnte aber wegen der Sonderregelung des &sect; 113 StGB gesperrt sein. Ein juristisches Wirrwarr, das der Gesetzgeber h&auml;tte aufl&ouml;sen m&uuml;ssen, anstatt es auszuweiten.<\/p>\n<h5><span id=\"fazit\">Fazit<\/span><\/h5>\n<p>Die Erweiterung und Versch&auml;rfung der &sect;&sect; 113, 114 StGB ergibt kaum Sinn: das Strafrecht wurde verkompliziert, der situativen Besonderheit bei Widerstandshandlungen wird nicht mehr hinreichend Rechnung getragen. Im Gegensatz zu fr&uuml;her wird der Widerstand gegen Vollstreckungsma&szlig;nahmen nicht mehr als noch verst&auml;ndliches Handeln angesehen. Die neue Gesetzeslage kann zudem Konflikte zwischen Polizisten und B&uuml;rgern versch&auml;rfen, da sie einseitig die Definitionsmacht der Polizei st&auml;rkt und das Geschehen in entsprechenden Situationen eher aufheizen als entspannen d&uuml;rfte. Dem besseren Schutz der betroffenen Polizisten dient die Reform jedenfalls nicht.<\/p>\n<p><i>Dr. Jens Puschke<br \/>ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Freiburger Institut f&uuml;r Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht und Mitglied im Bundesvorstand der HU<\/i><\/p>\n<p><b>Informationen:<\/b><\/p>\n<p>Singelnstein\/Puschke: Polizei, Gewalt und das Strafrecht &#8211; Zu den &Auml;nderungen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2011, S. 3473 ff.<\/p>\n<p>Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN): Gewalt gegen Polizeibeamte (Zwischenbericht), Hannover 2010, abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/www.kfn.de\/versions\/kfn\/assets\/polizeifob1.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.kfn.de\/versions\/kfn\/assets\/polizeifob1.pdf<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[49],"tags":[672],"autoren":[380],"publikationen":[921],"class_list":["post-9019","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-polizei","tag-polizei","autoren-jens-puschke","publikationen-215-216"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Strafversch\u00e4rfung f\u00fcr Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte \u0096 ein falsches Signal mit fragw\u00fcrdiger Begr\u00fcndung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/215-216\/publikation\/strafverschaerfung-fuer-widerstand-gegen-vollstreckungsbeamte-ein-falsches-signal-mit-fragwuerdiger\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Strafversch\u00e4rfung f\u00fcr Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte \u0096 ein falsches Signal mit fragw\u00fcrdiger Begr\u00fcndung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mitteilungen Nr. 215\/216 (Heft 1\/2012), S. 10\/11 Nach jahrelanger Diskussion um die Strafbarkeit des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (&sect; 113 Strafgesetzbuch &#8211; StGB) haben Polizeigewerkschaften und konservative Politiker obsiegt und eine Versch&auml;rfung durchgesetzt. 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