{"id":9125,"date":"2010-12-20T16:58:00","date_gmt":"2010-12-20T15:58:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ein-gesetzentwurf-der-seinem-namen-nicht-gerecht-wird\/"},"modified":"2021-08-30T15:40:59","modified_gmt":"2021-08-30T13:40:59","slug":"ein-gesetzentwurf-der-seinem-namen-nicht-gerecht-wird","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/211\/publikation\/ein-gesetzentwurf-der-seinem-namen-nicht-gerecht-wird\/","title":{"rendered":"Ein Gesetzentwurf, der seinem Namen nicht gerecht wird"},"content":{"rendered":"<p>Eine kritische Lekt&uuml;re des Regierungsentwurfs f&uuml;r ein Gesetz zum Besch&auml;ftigtendatenschutz. Mitteilungen Nr. 211 (4\/2010), S. 2-4<\/p>\n<p>Die Notwendigkeit, Besch&auml;ftigte vor einer systematischen &Uuml;berwachung am Arbeitsplatz zu sch&uuml;tzen, besteht nicht erst seit den Skandalen der vergangenen Jahre. Die Vorf&auml;lle bei Lidl, der Telekom oder der Deutschen Bahn sind popul&auml;re F&auml;lle, aber vermutlich nur die Spitze des Eisbergs. Sie haben deutlich werden lassen, wie einfach und wie weitgehend heute eine &Uuml;berwachung von Besch&auml;ftigten m&ouml;glich ist &#8211; und wie schlecht die Chancen der Besch&auml;ftigten stehen, sich dagegen effektiv zu wehren. Dies gilt sowohl f&uuml;r heimliche Kontrollen aber auch f&uuml;r Datenerhebungen, von denen die Besch&auml;ftigten wissen, in die sie vorab vielleicht gar eingewilligt haben. Aufgrund der angespannten Lage am Arbeitsmarkt kann sich heute kaum ein Besch&auml;ftigter erlauben, &#8222;Vorschl&auml;ge&#8220; des Arbeitgebers zur automatischen Leistungskontrolle abzulehnen.<\/p>\n<p>Ein grundlegendes Ziel des Datenschutzrechts besteht darin, die einsch&uuml;chternden Effekte einer un&uuml;bersehbaren Datenerhebung und -verwendung zu vermeiden. Dieser Effekt der informationellen Fremdbestimmung trifft in besonderer Weise f&uuml;r die Situation am Arbeitsplatz zu: Die zunehmende Digitalisierung vieler Arbeitsabl&auml;ufe f&uuml;hrt dazu, dass heute praktisch jeder Arbeitsschritt erfasst und ausgewertet werden kann. Viele dieser Daten sind Nebenprodukt des Arbeitsprozesses. Sie k&ouml;nnen vom Arbeitgeber auch genutzt werden, um Leistung, Verhalten und Einstellung der Besch&auml;ftigten zu erfassen. Im Arbeitsalltag birgt jede Erhebung personenbezogener Daten f&uuml;r die Besch&auml;ftigten das Risiko einer potentiellen Leistungs- und Verhaltenskontrolle, der gegen&uuml;ber sie sich u.U. rechtfertigen m&uuml;ssen und die ihr Arbeitsverh&auml;ltnis gef&auml;hrden kann. Schlie&szlig;lich gilt auch im Betrieb: Je mehr Daten erhoben werden, desto gr&ouml;&szlig;er die Wahrscheinlichkeit ihrer zweckfremden Nutzung und die Gefahr, dass darin Fehlinformationen enthalten sind, die zu Lasten der Besch&auml;ftigten ausgelegt werden.<\/p>\n<p>Wenn also ein &#8222;neuer&#8220; Besch&auml;ftigtendatenschutz einen Mehrwert zum bestehenden Datenschutzrecht bieten soll, dann m&uuml;sste er dort einsetzen, wo gerade das Arbeitsverh&auml;ltnis, die Situation am Arbeitsplatz die informationelle Selbstbestimmung bedroht. Dazu w&auml;re nach Ansicht der Humanistischen Union die Transparenz der betrieblichen Datenverarbeitung zu verbessern und die Mitbestimmungsposition der Besch&auml;ftigten zu verbessern &#8211; also st&auml;rkere Auskunfts-, Informations- und Widerspruchsrechte der Besch&auml;ftigten zu schaffen. Insbesondere heimliche Ma&szlig;nahmen sollten grunds&auml;tzlich unterbunden werden.<\/p>\n<p>Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Besch&auml;ftigtendatenschutzgesetzes (BDSG-E) wird diesen Anspr&uuml;chen nicht gerecht. Er weitet in einigen Bereichen (bspw. Gesundheitsuntersuchungen) die arbeitgeberseitigen Informationsrechte aus, bleibt bisweilen hinter dem gerichtlich erstrittenen Stand des Datenschutzes zur&uuml;ck und &uuml;berl&auml;sst vielerlei Abw&auml;gungsentscheidungen allein den Arbeitgebern &#8211; Klarheit im Recht und Rechtssicherheit sehen anders aus. W&auml;hrend der Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung gerade am Arbeitsplatz besonders hoch ist, senkt der Entwurf das Schutzniveau gegen&uuml;ber anderen Lebensbereichen deutlich ab. Hier eine kurze &Uuml;bersicht der kritischen Vorschl&auml;ge &#8211; ohne Anspruch auf Vollst&auml;ndigkeit:<\/p>\n<h5><span id=\"datenerhebung-im-bewerbungsverfahren-32-bdsg-e\">Daten&shy;er&shy;he&shy;bung im Bewer&shy;bungs&shy;ver&shy;fahren (&sect; 32 BDSG-E)<\/span><\/h5>\n<p>Im Zusammenhang mit Bewerberdaten stellt sich seit je her das Fragerecht des Arbeitgebers als problematisch dar. Gerichtlich ist gekl&auml;rt, dass der Arbeitgeber insoweit ein Fragerecht hat, als er ein &#8222;berechtigtes billigenswertes und schutzw&uuml;rdiges Interesse&#8220; im Hinblick auf das Arbeitsverh&auml;ltnis hat. Dabei ist anerkannt, dass bestimmte Fragen, die keinen Bezug zu der auszu&uuml;benden T&auml;tigkeit haben, generell nicht gestellt werden d&uuml;rfen. Dem folgt der Gesetzentwurf in groben Z&uuml;gen, indem er das Fragerecht auf Informationen begrenzt, die &#8222;erforderlich sind, um die Eignung des Besch&auml;ftigten f&uuml;r die vorgesehene T&auml;tigkeit&#8220; festzustellen (&sect; 32 Abs. 1). Dabei ger&auml;t die Regelung teilweise inkonsistent und l&uuml;ckenhaft. Fragen nach einer Schwerbehinderung sind unzul&auml;ssig (Abs. 3), solche nach dem gesundheitlichen Befinden aber schon (Abs. 2). Der Verweis auf die etablierte Rechtsprechung zu Fragen nach der Familienplanung\/Schwangerschaft fehlt (unzul&auml;ssig bis auf eine enge Ausnahme: kurzzeitig befristete Stelle, die in die Erwerbspause fiele), und auch f&uuml;r viele andere Streitf&auml;lle &#8211; von den Verm&ouml;gensverh&auml;ltnissen bis zur Religionszugeh&ouml;rigkeit &#8211; w&auml;ren sch&auml;rfere Begrenzungen des Arbeitgeber-Fragerechts bzw. eine unmissverst&auml;ndliche Negativliste w&uuml;nschenswert.<\/p>\n<p>G&auml;nzlich offen l&auml;sst der Entwurf, welche Sanktionen der Arbeitgeber bei einem Versto&szlig; gegen die ohnehin weichen Beschr&auml;nkungen zu erwarten hat: Was passiert, wenn er eine unzul&auml;ssige Frage stellt und die Informationen verwertet? Bislang wurde dem Betroffenen entweder ein &#8222;Recht zur L&uuml;ge&#8220; einger&auml;umt, oder aber die Rechtsprechung verneinte die Arglist der Befragten, die bewusst falsch darauf antworten. Es liegt auf der Hand, dass derartige Entscheidungen &uuml;ber den datenschutzrechtlichen Rahmen hinausgehen, die im BDSG vorgesehenen Sanktionsm&ouml;glichkeiten nicht ausreichen, um die Rechte der Besch&auml;ftigten zu sichern.<\/p>\n<h5><span id=\"aerztliche-untersuchungen-und-eignungstests-im-bewerbungsverfahren-32a\">&Auml;rztliche Unter&shy;su&shy;chungen und Eignungs&shy;tests im Bewer&shy;bungs&shy;ver&shy;fahren (&sect; 32a)<\/span><\/h5>\n<p>Bereits heute gilt: Gesundheitsdaten d&uuml;rfen von BewerberInnen nur dann erhoben werden, wenn sie f&uuml;r die Feststellung der physischen und psychischen Voraussetzungen einer T&auml;tigkeit erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzw&uuml;rdige Interessen der Bewerber gegen die Untersuchung &uuml;berwiegen (&sect; 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG). Das soll auch nach dem Gesetzentwurf so bleiben. Damit wird die Pr&uuml;fung, ob eine solche Untersuchung legitim sei, auch k&uuml;nftig dem Arbeitgeber &uuml;berlassen. Er bestimmt, was die erforderlichen Voraussetzungen f&uuml;r einen Arbeitsplatz sind; und er hat seine eigene Sicht, was berechtigte schutzw&uuml;rdige Interessen seiner Arbeitnehmer sind. F&uuml;r einen effektiven Datenschutz und mehr Rechtssicherheit w&auml;ren Verweise auf bereits bestehende Verbote (etwa genetische Tests, &sect;&sect; 19 ff. Gendiagnostikgesetz) und Regelbeispiele f&uuml;r h&auml;ufig auftretende Konstellationen w&uuml;nschenswert. Erneut bleibt die Frage der Rechtsfolgen offen: Was geschieht, wenn der Arbeitgeber eine unzul&auml;ssige Untersuchung vorschl&auml;gt, der Besch&auml;ftigte diese zu Recht ablehnt und daraufhin nicht eingestellt wird?<\/p>\n<h5><span id=\"offene-zweckbestimmung-der-datenerhebung-im-beschaeftigungsverhaeltnis-32c-abs-1\">Offene Zweck&shy;be&shy;stim&shy;mung der Daten&shy;er&shy;he&shy;bung im Besch&auml;f&shy;ti&shy;gungs&shy;ver&shy;h&auml;ltnis (&sect; 32c Abs. 1)<\/span><\/h5>\n<p>Der Entwurf sieht vor, dass solche Daten erhoben werden d&uuml;rfen, die f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung, Beendigung oder Abwicklung des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses erforderlich sind. Diese Formulierung widerspricht der EU-Datenschutzrichtlinie (95\/46\/EG), wonach die Zwecke der Datenverarbeitung eindeutig zu bestimmen sind &#8211; denn: Welche personenbezogenen Daten bitte sind f&uuml;r die Beendigung eines Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses n&ouml;tig? Sofern diese abstrakte Zweckbestimmung die &#8222;Munitionierung&#8220; f&uuml;r eine sp&auml;tere K&uuml;ndigung (oder die Vorsorge gegen K&uuml;ndigungsschutzklagen) einschlie&szlig;t, w&uuml;rde das eine nahezu grenzenlose Datensammlung legitimieren.<\/p>\n<h5><span id=\"automatisierte-datenabgleiche-32d-abs-3\">Automa&shy;ti&shy;sierte Daten&shy;ab&shy;gleiche (&sect; 32d Abs. 3)<\/span><\/h5>\n<p>Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Arbeitgeber &#8222;zur Aufdeckung von Straftaten oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen&#8220; einen automatisierten Abgleich ihrer anonymen\/pseudonymen Datenbest&auml;nde durchf&uuml;hren d&uuml;rfen. Welche Voraussetzungen f&uuml;r solche Ermittlungen vorliegen m&uuml;ssen (Reicht eine blo&szlig;e Ahnung? Braucht es konkrete Anhaltspunkte oder gar einen qualifizierten Verdacht?), l&auml;sst der Entwurf offen. Jede Staatsanwaltschaft w&uuml;rde sich ob solcher Ermittlungsfreir&auml;ume bedanken. Systematisch ebenso unsinnig bleibt die Vorschrift, wonach der Abgleich mit anonymen Daten erfolge, die anschlie&szlig;end &#8211; bei einer Erh&auml;rtung des Verdachts &#8211; zu personalisieren seien. Das eine schlie&szlig;t das andere aus. Nach der Definition des BDSG (&sect; 3 Abs. 6) liegen anonyme Daten dann vor, wenn diese nicht oder nur mit unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igem Aufwand einer bestimmten Person zugeordnet werden k&ouml;nnen. Zudem ist besonders bei kleineren Unternehmen eine wirksame Anonymisierung von Mitarbeiterdaten kaum vorstellbar.<\/p>\n<h5><span id=\"heimliche-datenerhebungen-ueberwachung-32e\">Heimliche Daten&shy;er&shy;he&shy;bungen \/ &Uuml;berwachung (&sect; 32e)<\/span><\/h5>\n<p>Die Vorschrift zur heimlichen &Uuml;berwachung am Arbeitsplatz f&auml;ngt aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht gut an: &#8222;Der Arbeitgeber darf Besch&auml;ftigtendaten nur mit Kenntnis des Besch&auml;ftigten erheben.&#8220; Die klare Absage an verdeckt ermittelnde Arbeitgeber wird leider im Folgenden komplett aufgehoben. Die &Uuml;berwachung der Mitarbeiter sei zul&auml;ssig, wenn solche Ma&szlig;nahmen erforderlich w&uuml;rden, um tats&auml;chliche oder vermeintliche Straftaten bzw. schwerwiegende Pflichtverletzungen zu ermitteln oder solche Taten pr&auml;ventiv zu verhindern. Und wer entscheidet dar&uuml;ber, ob hinreichende Anhaltspunkte f&uuml;r solche Straftaten oder Vergehen vorlagen? Einmal mehr der Arbeitgeber &#8211; ganz allein, ohne Betriebsrat, Datenschutzbeauftragte oder gar Richter einzubeziehen. Das in den Medien kolportierte Verbot der heimlichen Video&uuml;berwachung am Arbeitsplatz &#8211; so l&ouml;blich es ist &#8211; bleibt leider die Ausnahme. Der Entwurf spricht eine andere Sprache: Arbeitgeber als eigenm&auml;chtige Super-Ermittler.<\/p>\n<p>Es ist sicher ein legitimes Interesse der Arbeitgeber, die Vertrags- und Gesetzestreue ihrer Besch&auml;ftigten wirksam einzufordern und gegebenenfalls auch zu kontrollieren. Andererseits bleibt festzuhalten: Die Bek&auml;mpfung von Korruption und Kriminalit&auml;t ist nicht prim&auml;re Aufgabe der Arbeitgeber; Strafverfolgung und Gefahrenabwehr bleiben hoheitliche Aufgaben. Dass Arbeitgeber jedoch Sonderrechte zur Aufkl&auml;rung von Straftaten zugesprochen bekommen, ist nicht akzeptabel. Am Ende kommt der Staatsanwalt, dem die Telefon&uuml;berwachung eines Verd&auml;chtigen vom Richter untersagt wird, noch auf den Gedanken, dessen Chef um &#8222;private Amtshilfe&#8220; zu bitten. Sofern heimliche &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen am Arbeitsplatz &uuml;berhaupt zul&auml;ssig sein sollen, bedarf dies mindestens einer ebensolchen Verfahrenssicherung wie bei den strafprozessualen Ermittlungen, sprich: Unabh&auml;ngige Dritte m&uuml;ssten entscheiden, ob die Ma&szlig;nahmen erforderlich und angemessen sind; es bedarf einer zeitlichen Begrenzung etc.<\/p>\n<p>Insgesamt erscheint ein Ansatz fragw&uuml;rdig, der Korruption durch st&auml;rkere Kontrollrechte des Arbeitgebers zu verhindern sucht. Soweit der begr&uuml;ndete Verdacht einer Straftat vorliegt, k&ouml;nnen und sollten Arbeitgeber die zust&auml;ndigen Ermittlungsbeh&ouml;rden informieren, so wie jeder andere B&uuml;rger auch. Wozu &#8222;Sonderermittlungsrechte&#8220; von Unternehmen f&uuml;hren k&ouml;nnen, l&auml;sst sich nach den Datenskandalen bei deutschen Gro&szlig;konzernen erahnen. Auch sie nahmen ihren Ausgangspunkt in &#8222;internen&#8220; Ermittlungen.<\/p>\n<h5><span id=\"einsichtnahme-in-privat-genutzte-telekommunikationsdienste-32i\">Einsicht&shy;nahme in privat genutzte Telekom&shy;mu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;dienste (&sect; 32i)<\/span><\/h5>\n<p>Die Regelung sieht in Absatz 4 vor, dass der Arbeitgeber die Inhalte einer abgeschlossenen privaten Telekommunikation (Beispiel: das Mailarchiv) nur erheben, verarbeiten und nutzen darf, wenn dies zur Durchf&uuml;hrung des ordnungsgem&auml;&szlig;en Dienst- oder Gesch&auml;ftsbetriebes unerl&auml;sslich ist, der Besch&auml;ftigte dar&uuml;ber schriftlich informiert wurde und er keine &uuml;berwiegenden schutzw&uuml;rdigen Interessen vorbringen kann. Ein solcher Zugriff auf Kommunikationsinhalte kann etwa im Krankheitsfall eintreten, wenn die Vertretung einen Zugang zum Mailaccount des erkrankten Kollegen ben&ouml;tigt und dort private Nachrichten vorfindet. Die Regelung l&auml;sst hier eine Klarstellung vermissen, dass erkennbar private Kommunikationsinhalte (der Mailordner &#8222;Pers&ouml;nliches&#8220;) tabu sind, diese Inhalte weder verarbeitet noch genutzt werden d&uuml;rfen. Dies intendiert auch die Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs, allein der Normtext bleibt hier mehrdeutig. Eine Klarstellung, in welchen F&auml;llen grunds&auml;tzlich schutzw&uuml;rdige Interessen des Besch&auml;ftigten bestehen und die Kenntnisnahme der Kommunikation ausgeschlossen ist, w&auml;re ratsam.<\/p>\n<h5><span id=\"beschwerderecht-32l\">Beschwer&shy;de&shy;recht (&sect; 32l)<\/span><\/h5>\n<p>Der Gesetzentwurf sieht in Absatz 4 vor, dass sich Arbeitnehmer erst dann an eine zust&auml;ndige Aufsichtsbeh&ouml;rde wenden k&ouml;nnen, wenn ihr Arbeitgeber einer entsprechenden Beschwerde nicht abgeholfen hat. Diese Einschr&auml;nkung des Beschwerdewegs verst&ouml;&szlig;t nicht nur gegen europ&auml;isches Datenschutzrecht, sondern ist auch mit Blick auf die prek&auml;re Beschwerdeposition des Arbeitnehmers kritikw&uuml;rdig. Die EU-Datenschutzrichtlinie r&auml;umt gem&auml;&szlig; &sect; 28 Abs. 4 jeder Person vorbehaltlos das Recht ein, sich mit ihren Fragen zur Rechtm&auml;&szlig;igkeit einer Datenverarbeitung unmittelbar an eine Kontrollstelle wenden zu k&ouml;nnen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um datenschutzrechtliche Mindestvorgaben, an die der deutsche Gesetzgeber gebunden ist. Zudem mag es gut begr&uuml;ndete F&auml;lle geben, in denen sich Besch&auml;ftigte vertraulich an den Datenschutzbeauftragten wenden k&ouml;nnen, innerhalb der Firma jedoch Sanktionen f&uuml;rchten m&uuml;ssen, sollten sie ihre Rechte einfordern.<\/p>\n<p>Die Regelung erscheint im Vergleich mit den eigenst&auml;ndigen Ermittlungsbefugnissen der Arbeitgeber (&sect; 32e) als unparit&auml;tisch: W&auml;hrend Arbeitgeber das Recht zugesprochen bekommen, Besch&auml;ftigte bei Verdacht einer Straftat heimlich zu &uuml;berwachen, sollen die Besch&auml;ftigten bei mutma&szlig;lichen Rechtsverst&ouml;&szlig;en ihrer Arbeitgeber darauf verpflichtet werden, eben jene zu informieren.<\/p>\n<p><i>Sarah Thom&eacute;<br \/>studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Oslo und absolviert derzeit die Wahlstation ihres Referendariats in der HU-Gesch&auml;ftsstelle.<\/i><\/p>\n<p><i>Ausf&uuml;hrliche Informationen zum Besch&auml;ftigtendatenschutz (Gesetzentwurf, Stand der Rechtsprechung sowie Stellungnahmen der Gewerkschaften) unter: <\/i><a href=\"https:\/\/recht.verdi.de\/beschaeftigtendatenschutz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>https:\/\/recht.verdi.de\/beschaeftigtendatenschutz<\/i><\/a><i>.<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[696],"autoren":[218],"publikationen":[926],"class_list":["post-9125","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-datenschutz-sonstige","autoren-sarah-thome","publikationen-926"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ein Gesetzentwurf, der seinem Namen nicht gerecht wird - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/211\/publikation\/ein-gesetzentwurf-der-seinem-namen-nicht-gerecht-wird\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ein Gesetzentwurf, der seinem Namen nicht gerecht wird - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Eine kritische Lekt&uuml;re des Regierungsentwurfs f&uuml;r ein Gesetz zum Besch&auml;ftigtendatenschutz. 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