{"id":9128,"date":"2010-12-20T15:20:00","date_gmt":"2010-12-20T14:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ein-erneuter-verstoss-gegen-europaeische-menschenrechtsnormen\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:00","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:00","slug":"ein-erneuter-verstoss-gegen-europaeische-menschenrechtsnormen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/211\/publikation\/ein-erneuter-verstoss-gegen-europaeische-menschenrechtsnormen\/","title":{"rendered":"Ein erneuter Versto\u00df gegen europ\u00e4ische Menschenrechtsnormen"},"content":{"rendered":"<p>Ausz&uuml;ge aus der Stellungnahme der HU zur Reform der Sicherungsverwahrung. Mitteilungen Nr. 211 (4\/2010), S. 8\/9<\/p>\n<p><i>(Red.) Der Deutsche Bundestag hat &#8211; nach Verurteilung Deutschlands durch den Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) &#8211; am 2. Dezember 2010 eine Reform der Sicherungsverwahrung beschlossen, mit der die ger&uuml;gten Verst&ouml;&szlig;e gegen europ&auml;ische Menschenrechtsnormen behoben werden sollten. Zu dem Gesetzentwurf (s. BT-Drs. 17\/3403) hat Jens Puschke f&uuml;r die HU eine Stellungnahme abgegeben, die wir hier zusammengefasst wiedergeben, sofern sie nicht durch die im Rechtsausschuss vorgenommenen &Auml;nderungen am Entwurf (s. BT-Drs. 17\/4062) hinf&auml;llig wurden.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anlasstaten-der-primaeren-sicherungsverwahrung\">Anlasstaten der prim&auml;ren Siche&shy;rungs&shy;ver&shy;wah&shy;rung<\/span><\/h5>\n<p>Die Sicherungsverwahrung kann, wenn man sie &uuml;berhaupt f&uuml;r erforderlich und zul&auml;ssig h&auml;lt, nur unter engsten Voraussetzungen f&uuml;r bestimmte Ausnahmenf&auml;lle als Rechtsfolge verh&auml;ngt werden. Dementsprechend wurde angek&uuml;ndigt, die Taten, derentwegen Sicherungsverwahrung angeordnet werden darf, auf schwere Sexual- und Gewaltverbrechen zu begrenzen. Diese Ank&uuml;ndigung wird in dem Entwurf jedoch nicht umgesetzt. Gem&auml;&szlig; &sect; 66 I Nr. 1a\/b der beschlossenen Reform des Strafgesetzbuchs (StGB) k&ouml;nnen alle Straftaten, die sich gegen die Rechtsg&uuml;ter Leben, pers&ouml;nliche Freiheit, k&ouml;rperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung richten oder Straftaten aus speziellen Abschnitten des Strafgesetzbuch, dem V&ouml;lkerstrafgesetzbuch und dem Bet&auml;ubungsmittelgesetz, die im H&ouml;chstma&szlig; jeweils mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, daf&uuml;r herangezogen werden. Das trifft beispielsweise auf die N&ouml;tigung (&sect; 240 StGB), auf den Raub (&sect; 249 StGB), die Brandstiftung (&sect; 306 StGB) oder den Handel mit Bet&auml;ubungsmitteln (&sect; 29a BtMG) zu. Zwar werden durch die weitere Voraussetzung einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (&sect; 66 I Nr. 1 StGB) F&auml;lle leichterer Kriminalit&auml;t ausgeschlossen. Jedoch kann die gerichtliche Praxis der sog. Sanktioneneskalation durchaus dazu f&uuml;hren, dass mittelschwere Delikte zu einer entsprechenden Verurteilung f&uuml;hren. In F&auml;llen weniger schwerwiegender Delikte ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung (neben der Freiheitsstrafe) jedoch nicht angemessen. Die erstrebte Sicherheit der Allgemeinheit kann einen auf unbestimmte Zeit angelegten Freiheitsentzug in diesen F&auml;llen nicht rechtfertigen.<\/p>\n<h5><span id=\"ausbau-der-vorbehaltenen-sicherungsverwahrung\">Ausbau der vorbe&shy;hal&shy;tenen Siche&shy;rungs&shy;ver&shy;wah&shy;rung<\/span><\/h5>\n<p>Die Neufassung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung gem&auml;&szlig; &sect; 66a StGB stellt eine massive Erweiterung ihres Anwendungsbereichs dar, die alle Bem&uuml;hungen um eine Restriktion dieser Form der Freiheitsentziehung im Sinne des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzips konterkariert. Die Anlasstaten f&uuml;r die vorbehaltene Sicherungsverwahrung werden wieder nicht abschlie&szlig;end auf schwere Sexual- und Gewaltdelikte begrenzt, sondern entsprechen der Art nach denen des &sect; 66 StGB. Einschr&auml;nkend wird verlangt, dass &#8211; au&szlig;er bei bestimmten Sexual- und K&ouml;rperverletzungsstraftaten &#8211; ein Verbrechen vorliegen muss. Dennoch bleiben Straftaten wie etwa Raub (&sect; 249 StGB) im Anwendungsbereich erhalten, die im konkreten Fall einen geringen Schweregrad aufweisen k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>Des Weiteren soll die Sicherungsverwahrung gem&auml;&szlig; &sect; 66a I StGB bei entsprechenden Vorverurteilungen bereits dann vorbehalten werden, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass der T&auml;ter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten zum Zeitpunkt der Verurteilung f&uuml;r die Allgemeinheit gef&auml;hrlich ist. Nach der bisherigen h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung musste demgegen&uuml;ber das Bestehen eines Hanges positiv festgestellt werden (Urteil vom 8. Juli 2005, BGHSt 50, 188, 194 f.). F&uuml;r derartige Gef&auml;hrlichkeitsprognosen gilt grunds&auml;tzlich, dass es nicht m&ouml;glich ist, zuverl&auml;ssig zuk&uuml;nftige Straftatenbegehungen auszuschlie&szlig;en oder vorherzusagen. Studien haben gezeigt, dass eine Mehrzahl Entlassener, die von Gutachtern als gef&auml;hrlich beurteilt wurden, keine schwerwiegenden neuen Straftaten begangen haben. Eine eingriffsintensive Ma&szlig;nahme wie die Sicherungsverwahrung auf ein derart unsicheres Mittel zu st&uuml;tzen, ist h&ouml;chst bedenklich. Durch die Reduzierung der Anforderungen an die der Prognose zugrunde liegenden Feststellungen, werden die Anordnungsvoraussetzungen f&uuml;r die vorbehaltene Sicherungsverwahrung vage und es besteht die Gefahr, dass diese immer dann vorbehalten wird, wenn die formalen Voraussetzungen erf&uuml;llt sind. Dies gilt umso mehr bei erstmalig Straff&auml;lligen, gegen die unter den Voraussetzungen des &sect; 66a II StGB nun ebenfalls die Sicherungsverwahrung vorbehalten werden kann. Eine Prognose zuk&uuml;nftiger Legalbew&auml;hrung auf der Grundlage einer einzigen qualifizierenden Anlasstat ist kaum abzugeben.<\/p>\n<p>Die Ausweitung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ist erkl&auml;rtes Ziel der jetzt beschlossenen Reform; eine &#8222;effektive&#8220; prim&auml;re und vorbehaltene Sicherungsverwahrung soll den &#8222;Verzicht&#8220; auf die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung ausgleichen, so die Gesetzesbegr&uuml;ndung. In der Praxis wird dies aber zu einer Verschlechterung der Resozialisierungsbem&uuml;hungen und damit letztlich der Sicherheit der Allgemeinheit f&uuml;hren. Das Damoklesschwert der unbefristeten Inhaftierung nach Verb&uuml;&szlig;ung der Freiheitsstrafe, das &uuml;ber Verurteilten mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung schwebt, erschwert deren Wiedereingliederung erheblich, da w&auml;hrend der Verb&uuml;&szlig;ung der Freiheitsstrafe nicht sicher feststeht, ob sie entlassen werden oder eine Sicherungsverwahrung antreten m&uuml;ssen. Die Ausweitung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wird Scheinanpassungen von Gefangenen w&auml;hrend des Strafvollzuges bef&ouml;rdern (um die sp&auml;tere Sicherungsverwahrung zu vermeiden), was einer erfolgreichen Therapie nat&uuml;rlich entgegensteht.<\/p>\n<p>Durch die Ausweitung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vergr&ouml;&szlig;ern sich auch die Bedenken bzgl. der Vereinbarkeit der Regelung mit der Rechtsprechung des EGMR. Der EGMR sieht in der Sicherungsverwahrung eine Unterbringung durch Verurteilung (EGMR vom 17.12.2009, NJW 2010, 2495), die sich an den Grunds&auml;tzen des Art. 5 I a EMRK messen lassen muss: Die Freiheitsentziehung in Form der Sicherungsverwahrung muss die Konsequenz der &#8222;Verurteilung&#8220; und ihre Folge sein, auf ihr beruhen oder durch die &#8222;Verurteilung&#8220; geschehen sein. Wird die Sicherungsverwahrung lediglich bei der Verurteilung vorbehalten, weil sowohl Hang als auch Gef&auml;hrlichkeit nicht feststehen, sondern nur wahrscheinlich sind, dann st&uuml;tzt sich eine sp&auml;tere Entscheidung &uuml;ber die Anordnung regelm&auml;&szlig;ig auf Tatsachen, die zeitlich nach der Verurteilung liegen. Dies sind Tatsachen, die sich vor allem aus dem Verhalten des Betroffenen w&auml;hrend des Strafvollzugs ergeben (und deshalb wenig geeignet sind, R&uuml;ckschl&uuml;sse auf ein zuk&uuml;nftiges Verhalten in Freiheit zu ziehen). Zum anderen ist der Kausalzusammenhang zwischen urspr&uuml;nglicher Verurteilung und Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung fraglich.<\/p>\n<h5><span id=\"beibehaltung-der-nachtraeglichen-sicherungsverwahrung\">Beibe&shy;hal&shy;tung der nachtr&auml;g&shy;li&shy;chen Siche&shy;rungs&shy;ver&shy;wah&shy;rung<\/span><\/h5>\n<p>Entgegen den Ank&uuml;ndigungen und auch im Widerspruch zu Teilen der Gesetzesbegr&uuml;ndung soll die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung nicht abgeschafft werden. Gem&auml;&szlig; &sect; 66b StGB wird das Instrument weiterhin f&uuml;r solche Personen angewandt, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung zun&auml;chst in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurden. Wird diese Unterbringung f&uuml;r erledigt erkl&auml;rt, weil der die Schuldf&auml;higkeit ausschlie&szlig;ende oder vermindernde Zustand nicht mehr besteht, kann dennoch eine nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Dies widerspricht den Vorgaben des EGMR. Eine ausreichende Kausalverkn&uuml;pfung zwischen dem Urteil, in dem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, und einer sp&auml;teren Freiheitsentziehung in Form der Sicherungsverwahrung ist nicht gegeben. W&auml;hrend ersteres Urteil darauf beruht, dass ein Zustand der Schuldunf&auml;higkeit oder der verminderten Schuldf&auml;higkeit besteht, kn&uuml;pft die Anordnung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung gerade an den Wegfall dieses Zustandes an.<\/p>\n<p>Zu kritisieren ist zudem, dass die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung f&uuml;r sog. Altf&auml;lle fortbestehen soll (vgl. BT-Drs. 17\/3403, S. 52). Personen, die einschl&auml;gige Straftaten vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begangen haben, sollen auch in Zukunft der zurzeit bestehenden Gesetzeslage unterfallen. Dies betrifft vor allem jene, die sich derzeit im Strafvollzug befinden. Der Zeitraum f&uuml;r die Anwendung der alten Gesetzeslage kann auf diese Weise noch viele Jahre betragen. Diese widerspricht ebenfalls Art. 5 I a EMRK. Es ist daher mit einer erneuten Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland durch den EGMR zu rechnen.<\/p>\n<p>Noch gr&ouml;&szlig;ere Bedenken bestehen gegen die vollst&auml;ndige Beibehaltung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung f&uuml;r Jugendliche und Heranwachsende. Diese Regelung ist mit den Grunds&auml;tzen des Jugendstrafrechts und einem rechtsstaatlichen Umgang mit jungen Straft&auml;tern nicht vereinbar. Die Sicherungsverwahrung, die w&auml;hrend der Zeit des Strafvollzuges angeordnet werden kann, verst&auml;rkt die negativen Auswirkungen einer Inhaftierung erheblich und kann zu einer weiteren Steigerung der gerade bei Jugendstrafe ohnehin sehr hohen sog. R&uuml;ckfallquoten f&uuml;hren. Zudem sind aussagekr&auml;ftige Prognosen &uuml;ber zuk&uuml;nftiges Verhalten in Freiheit bei jungen Menschen, die sich in der Entwicklung befinden und die einen Gro&szlig;teil ihres Lebens in Haft verbracht haben, nahezu unm&ouml;glich.<\/p>\n<h5><span id=\"ausbau-der-fuehrungsaufsicht\">Ausbau der F&uuml;hrungs&shy;auf&shy;sicht<\/span><\/h5>\n<p>Die F&uuml;hrungsaufsicht (&sect;&sect; 68 ff. StGB) dient dazu, nach Verb&uuml;&szlig;ung einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Ma&szlig;regel Lebenshilfe zur Wiedereingliederung zu geben und die verurteilte Person dabei zu kontrollieren. Mit ihr soll die erneute Begehung von Straftaten verhindert werden. Ein Resozialisierungseffekt ist bei der elektronischen Aufenthalts&uuml;berwachung (&#8222;Fu&szlig;fessel&#8220;), wie sie jetzt beschlossen wurde, jedoch nicht zu erwarten, der durch Strafandrohungen (bei Zuwiderhandlungen) zu erzielende Abschreckungseffekt ist mehr als fraglich. In der Wissenschaft bestehen ohnehin Zweifel bez&uuml;glich einer negativ-spezialpr&auml;ventiven Wirkung von Strafandrohungen. Dies gilt umso mehr f&uuml;r die Personengruppe, der jetzt die &#8222;elektronische Fu&szlig;fessel&#8220; angelegt wird: ihre Gef&auml;hrlichkeit bestehe ja gerade in einer Neigung zur Begehung von Straftaten, die einer rationalen Abw&auml;gung von Vor- und Nachteilen einer Tatbegehung entzogen ist. Wie eine &#8222;elektronische Fu&szlig;fessel&#8220; den attestierten Kontrollverlust&nbsp; kompensieren soll, ist nicht verst&auml;ndlich. Statt elektronischer Aufenthalts&uuml;berwachung w&auml;ren im Rahmen der F&uuml;hrungsaufsicht Betreuungsangebote auszubauen und den Verurteilten qualifizierte Ansprechpartner zur Seite zu stellen.<\/p>\n<h5><span id=\"therapieunterbringungsgesetz\">Therapieunterbringungsgesetz<\/span><\/h5>\n<p>In dem Gesetzentwurf ist zudem die zwangsweise Unterbringung in therapeutischen Anstalten f&uuml;r jene Personen vorgesehen, die aufgrund des Urteils des EGMR teilweise bereits aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurden bzw. noch zu entlassen sind (BT-Drs. 17\/3403, S. 31 f.). F&uuml;r eine solche Zwangstherapieunterbringung hat der Bund schlicht keine Gesetzgebungskompetenz, da es sich um eine gefahrabwehrende Ma&szlig;nahme handelt, jedoch nicht um Strafverfolgung.<\/p>\n<p><i>Informationen:<\/i><\/p>\n<p><i>Jens Puschke: Zeit f&uuml;r das Ende der Sicherungsverwahrung. Mitteilungen Nr. 208, S. 1-3<\/i><\/p>\n<p><i>HU-Pressemitteilungen vom 28.10.\/30.11.2010, <\/i><i>siehe&nbsp; <\/i><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/rechtspolitik\/\"><i>https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/rechtspolitik\/<\/i><\/a><i>.<\/i><\/p>\n<p><i>[Bei dem Text handelt es sich um eine gegen&uuml;ber der Druckausgabe der HU-Mitteilungen leicht korrigierte Fassung.]<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[807],"autoren":[380],"publikationen":[926],"class_list":["post-9128","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-strafen","autoren-jens-puschke","publikationen-926"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ein erneuter Versto\u00df gegen europ\u00e4ische Menschenrechtsnormen - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/211\/publikation\/ein-erneuter-verstoss-gegen-europaeische-menschenrechtsnormen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ein erneuter Versto\u00df gegen europ\u00e4ische Menschenrechtsnormen - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Ausz&uuml;ge aus der Stellungnahme der HU zur Reform der Sicherungsverwahrung. 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