{"id":9144,"date":"2010-10-29T13:00:00","date_gmt":"2010-10-29T11:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/erstes-gustav-heinemann-forum-grundstein-fuer-ein-neues-diskurs-format\/"},"modified":"2021-08-30T15:40:55","modified_gmt":"2021-08-30T13:40:55","slug":"erstes-gustav-heinemann-forum-grundstein-fuer-ein-neues-diskurs-format","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/210\/publikation\/erstes-gustav-heinemann-forum-grundstein-fuer-ein-neues-diskurs-format\/","title":{"rendered":"Erstes Gustav-Heinemann-Forum: Grundstein f\u00fcr ein neues Diskurs-Format"},"content":{"rendered":"<p>Verfassungspolitischer Disput zu den Perspektiven des nationalen und europ&auml;ischen Schutzes der Grund- und Menschenrechte. Mitteilungen Nr. 210 (3\/2010), S. 6-11<\/p>\n<div><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/ausIMG_9438bw2-1.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-3362 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/ausIMG_9438bw2-1.jpg\" alt=\"Erstes Gustav-Heinemann-Forum: Grundstein f&uuml;r ein neues Diskurs-Format\" width=\"600\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/ausIMG_9438bw2-1.jpg 600w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/ausIMG_9438bw2-1-450x225.jpg 450w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/ausIMG_9438bw2-1-540x270.jpg 540w\" sizes=\"auto, (max-width: 600px) 100vw, 600px\" \/><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<\/div>\n<p>Erstmals hat in Rastatt das Gustav-Heinemann-Forum der Humanistischen Union stattgefunden. Rund 40 Teilnehmer debattierten am 3. und 4. September 2010 im Rastatter Barockschloss &ndash; und dort im wehrgeschichtlichen Museum &ndash; &uuml;ber Fragen des nationalen und europ&auml;ischen Grundrechtsschutzes. Die positive Resonanz beim Publikum und die Hochkar&auml;tigkeit der Referentinnen und Referenten haben den Grundstein f&uuml;r ein neues Format gelegt, dass zuk&uuml;nftig alle zwei Jahre zum verfassungspolitischen Diskurs einl&auml;dt &ndash; &ouml;ffentlich und kostenlos.<\/p>\n<p>Dr. h.c. Renate Jaeger, Richterin am Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte in Stra&szlig;burg, und Prof. Dr. Siegfried Bro&szlig;, Richter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, er&ouml;rterten am ersten Abend in einer Art Werkstattgespr&auml;ch Grundfragen des nationalen und europ&auml;ischen Grundrechtsschutzes. Am Folgetag waren es zwei Fachjuristen, die am Beispiel zweier aktueller Themen das Verh&auml;ltnis von nationalem und europ&auml;ischem Grundrechtsschutz kritisch beleuchteten. Prof. Dr. Anne Lenze von der Hochschule Darmstadt referierte zum Thema &#8222;Existenzsicherung und Teilhabe am politischen, sozialen und kulturellen Leben. Zur Bedeutung nationalen und europ&auml;ischen Grundrechtsschutzes f&uuml;r das &sbquo;untere Drittel&#8216; der Gesellschaft&#8220;. Prof. Dr. Alexander Ro&szlig;nagel von der Universit&auml;t Kassel sprach &uuml;ber &#8222;Datenschutz und Innere Sicherheit&#8220;. In K&uuml;rze wird die Humanistische Union eine Brosch&uuml;re zur Tagung vorlegen; bereits jetzt k&ouml;nnen die Vortr&auml;ge als Audio-Dateien auf der HU-Webseite abgerufen werden (s. Link am Textende).<\/p>\n<p><i>Im Werkstattgespr&auml;ch zum nationalen und europ&auml;ischen Schutz der B&uuml;rger- und Menschenrechte mit Dr. Jaeger und Prof. Bro&szlig;<\/i>, das kenntnisreich von Dr. J&uuml;rgen K&uuml;hling, Rechtsanwalt und Richter am Bundesverfassungsgericht a.D. moderiert wurde, ging es um vier Aspekte:<\/p>\n<p>&nbsp;&nbsp;1. Anh&auml;ufung von Grund- und Menschenrechtskatalogen<\/p>\n<p>&nbsp; 2.&nbsp;Gegenseitige Pr&uuml;fkompetenzen der Gerichte f&uuml;r Entscheidungen&nbsp; der anderen Instanzen<\/p>\n<p>&nbsp; 3.&nbsp;Sicherungsverwahrung und<\/p>\n<p>&nbsp; 4.&nbsp;die h&auml;ufig lange Verfahrensdauer von Prozessen.<\/p>\n<h5><span id=\"1-grundrechtsdschungel-bross\">1. &bdquo;Grund&shy;rechtsd&shy;schungel&ldquo; (Bro&szlig;)<\/span><\/h5>\n<p>&bdquo;Gr&ouml;&szlig;te Bedenken&#8220; hat Bro&szlig; gegen eine Kumulation von Grund- und Menschenrechtskatalogen, weil Probleme entstehen, die justiziell nicht mehr zu bew&auml;ltigen seien. Problematisch sei etwa die Verl&auml;ngerung der Rechtsschutzwege, nicht zuletzt unter dem Aspekt der Subsidiarit&auml;t. Durch die entstandene &bdquo;Gemengelage&#8220; bei den Grund- und Menschenrechten bef&uuml;rchtet Bro&szlig; eher eine Schw&auml;chung als eine St&auml;rkung im Menschenrechtsschutz. Von einem Kooperationsverh&auml;ltnis der zum Rechtsschutz berufenen Gerichte h&auml;lt der Bundesverfassungsrichter <i>&bdquo;schlicht nichts&#8220;<\/i>: <i>&bdquo;Gerichte haben nicht zu kooperieren, sondern zu entscheiden. Kooperationsverh&auml;ltnisse gibt es nur da, wo sie angeordnet sind, n&auml;mlich durch Vorlagepflichten.&#8220;<br \/><\/i>Dem widersprach die Richterin am Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) Jaeger: <i>&bdquo;Herr Bro&szlig; hat nichts Falsches gesagt, aber ich bewerte die Fakten anders&#8220;.<\/i> Die von Bro&szlig; beklagte Gemengelage sei nichts Neues, schon vor Bestehen der Bundesrepublik habe es etwa die UN-Charta gegeben. Dass Kooperation der Gerichte Fr&uuml;chte trage, w&uuml;rden die an europ&auml;ischen Gerichten T&auml;tigen immer wieder erfahren &ndash; auch wenn dies keine formalisierte Kooperation sei. Jaeger: <i>&bdquo;Man schaut, was machen die anderen und wie kann man Konflikte vermeiden. Der EuGH, der bis jetzt kein Menschenrechtsgerichtshof ist, hat, um Konflikte zu vermeiden, das Stra&szlig;burger Gericht immer w&ouml;rtlich zitiert, sobald es zu einem Problem bei den Menschenrechten kam.&#8220;<\/i><\/p>\n<p>Was die St&auml;rkung oder Schw&auml;chung des Menschenrechtsschutzes angeht, zeigten die Zahlen, so Jaeger, dass er auf deutscher Seite funktioniere. Von 2.000 Beschwerden habe es in f&uuml;nf Jahrzehnten nur sieben Verurteilungen pro Jahr gegeben, davon erfolgte die H&auml;lfte wegen &uuml;berlanger Verfahrensdauer. Es gab nur drei bis vier F&auml;lle, wo europ&auml;isch anders geurteilt wurde als national. Ein gut funktionierender nationaler Grundrechtsschutz bewirke, dass ein europ&auml;isches Gericht nur noch erg&auml;nzend t&auml;tig werde, erkl&auml;rte Jaeger.<\/p>\n<h5><span id=\"2-kontrollen-durch-den-egmr\">2. Kontrollen durch den EGMR<\/span><\/h5>\n<p>Bei der Frage, wie intensiv die gerichtliche Kontrolle bzw. Pr&uuml;fung durch den EGMR in jenen F&auml;llen ist, in denen nationale Gerichte schon nach Verfassungsstandard entschieden haben, steht h&auml;ufig das deutsche Prozessrecht im Mittelpunkt und die Zur&uuml;ckverweisungspraxis durch &uuml;bergeordnete Gerichte. Jaeger illustrierte anhand zahlreicher Beispiele Defizite, die dem EGMR Entscheidungen gewisserma&szlig;en aufzwingen. W&auml;hrend Bro&szlig; betonte, dass die Pr&uuml;fung des Prozessrechts Sache der Fachgerichte sei und f&uuml;r ihn klar sei, dass der <i>&bdquo;EGMR das erste und letzte Wort (hat)&#8220;<\/i>, meinte Jaeger: <i>&bdquo;Noch besser ist es, solche Entscheidungen zu vermeiden&#8220; &#8211; b<\/i>eispielsweise dadurch, dass im Fall des ARD-Sportchefs Wilfried Mohren, der seinerzeit unter Korruptionsverdacht in U-Haft genommen wurde, sauber gearbeitet und begr&uuml;ndet worden w&auml;re, dass eine unzul&auml;ssige Verfassungsbeschwerde vorlag.<\/p>\n<h5><span id=\"3-sicherungsverwahrung-wenn-teil-der-strafe-dann-gilt-rueckwirkungsverbot\">3. Siche&shy;rungs&shy;ver&shy;wah&shy;rung &ndash; wenn Teil der Strafe, dann gilt R&uuml;ckwir&shy;kungs&shy;verbot<\/span><\/h5>\n<p>Artikel 5 EMRK stellt fest: &bdquo;<i>Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit<\/i>&#8222;. Im Gegensatz zum deutschen Verfassungsrecht werden Freiheit und Sicherheit in einem Satz genannt. F&uuml;r die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit gibt das deutsche Recht keine konkreten Anweisungen. Aber, so Jaeger: <i>&bdquo;Wann immer wir Entscheidungen treffen, die dann so aufgenommen werden, als w&uuml;rden wir die innere Sicherheit unterminieren, kann man ganz sicher sein, dass wir diesen ersten Satz des Artikels 5 EMRK nicht vergessen haben.&#8220;<\/i><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe bei der Sicherungsverwahrung Entscheidungen, die eher den Freiheitsaspekt oder den Sicherheitsaspekt betonen, in beide Richtungen f&uuml;r verfassungsrechtlich vereinbar gehalten. Das war bei der Verk&uuml;rzung der Sicherungsverwahrung auf 10 Jahre und bei der Verl&auml;ngerung der Fall. Jaeger wies darauf hin, dass in der &ouml;ffentlichen Debatte h&auml;ufig &uuml;bersehen werde, dass der Artikel 5 EMRK freiheitsbeschr&auml;nkende Ma&szlig;nahmen enumerativ limitiert &ndash; die Sicherungsverwahrung z&auml;hle aber nicht zu den genannten Ma&szlig;nahmen. Zu reinen Sicherungszwecken kennt der Artikel 5 EMRK keinen Freiheitsentzug.<\/p>\n<p>Der EGMR habe die Strafe mit Sicherungsverwahrung in Deutschland nur insofern akzeptiert, als diese Teil der Strafe sei. Nur als Teil der Strafe konnte sie mit der EMRK in Einklang stehen. Wenn die Sicherungsverwahrung aber Teil der Strafe ist, dann gilt das absolute R&uuml;ckwirkungsgebot und die Sicherungsverwahrung kann r&uuml;ckwirkend nicht verl&auml;ngert werden.<\/p>\n<p>F&uuml;r Jaeger und ihre Kollegen am EGMR war die Emp&ouml;rung &uuml;ber diese Auffassung &bdquo;<i>nicht unerwartet<\/i>&#8222;. Ein Gericht aber, meinte Jaeger, &bdquo;<i>das feststellt, dass der Gesetzgeber einmal einen Fehler gemacht hat, muss sich deshalb nicht beschimpfen lassen<\/i>&#8222;. Der Gesetzgeber sei vielmehr aufgerufen, eine L&ouml;sung zu finden.<\/p>\n<p>Bro&szlig; schlie&szlig;t sich der Auffassung von Jaeger an und f&uuml;hlt sich nachtr&auml;glich durch den EGMR best&auml;tigt. Er habe nie einen Zweifel daran gelassen, dass er das nachtr&auml;gliche Fallen der H&ouml;chstgrenze wie auch die nachtr&auml;gliche Verl&auml;ngerung der Sicherungsverwahrung &bdquo;<i>schon nach deutschem Verfassungsrecht nicht f&uuml;r hinnehmbar<\/i>&#8220; gehalten habe. F&uuml;r ihn sei der R&uuml;ckgriff auf die EMRK daher nicht erforderlich. Im &Uuml;brigen sehe man hier, welche Bedeutung der EMRK unter dem Aspekt der Rechtskultur als autonomer Rechtsquelle zukomme, der sich die Staaten verpflichten. In Deutschland habe man seit Jahrzehnten die Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung keine Strafe sei, &bdquo;<i>fast mit einem Tabu belegt.<\/i>&#8220;<\/p>\n<h5><span id=\"4-ueberlange-verfahrensdauer-von-prozessen\">4. &Uuml;berlange Verfah&shy;rens&shy;dauer von Prozessen<\/span><\/h5>\n<p>Bro&szlig;: Die Unabh&auml;ngigkeit der Richter macht es schwer, aufsichtlich oder ggf. disziplinarrechtlich wegen &uuml;berlanger Bearbeitungsdauer gegen Einzelne vorzugehen. Die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit sei im Hinblick auf die Verfahrensdauer &bdquo;<i>kein Ruhmesblatt<\/i>&#8222;. Es seien h&auml;ufig Aufhebungen, Zur&uuml;ckverweisungen und Vorlagepflichten, die zu langen Verfahrensdauern f&uuml;hrten.<\/p>\n<p>Jaeger: Die richterliche Unabh&auml;ngigkeit impliziert &bdquo;<i>nicht das Recht, nicht flei&szlig;ig zu sein.<\/i>&#8220; Am EGMR z&auml;hlt man die Anzahl der Instanzen von Prozessen und schaut genau, wer f&uuml;r Verz&ouml;gerungen verantwortlich ist. Es gibt nicht nur &bdquo;Ausrei&szlig;er&#8220; mit besonders langer Verfahrensbearbeitung, sondern Beschwerden auch aus Regionen in Deutschland, wo die Gerichte stark unterbesetzt sind. Wie z.B. bei den Hartz-IV-Prozessen vor Sozialgerichten deutlich werde, sei dies ein strukturelles Problem. Es w&auml;re schon viel gewonnen, wenn in den K&ouml;pfen deutscher und anderer Richter verankert w&uuml;rde, dass Aufhebungen und Zur&uuml;ckverweisungen zur Verl&auml;ngerung der Verfahren beitragen. Der EGMR verlange plausible Erw&auml;gungen zur Begr&uuml;ndung &uuml;berlanger Verfahrensdauer. Inzwischen gebe es ein Pilot-Urteil gegen Deutschland, das ein strukturelles Problem habe, weil es bisher keine Klagem&ouml;glichkeit gegen &uuml;berlange Verfahrensdauer bereits w&auml;hrend eines Prozesses kenne und auch keine Entsch&auml;digung vorsehe, wenn ein Verfahren zu lange gedauert hat. Deutschland stehe jetzt unter dem Druck, gesetzgeberisch t&auml;tig zu werden, erkl&auml;rte Jaeger.<\/p>\n<p>&#8211;<\/p>\n<p>W&auml;hrend das Werkstattgespr&auml;ch am Freitagabend der Diskussion von verfassungsrechtlichen Grundfragen nationalen und europ&auml;ischen Menschenrechtsschutzes galt, kamen am Samstagmorgen zwei Fachjuristen mit durchaus politischem Anspruch zu Wort &#8211; zur Sozialpolitik und zum Datenschutz im Verh&auml;ltnis zur Inneren Sicherheit.<\/p>\n<h5><span id=\"prof-dr-anne-lenze-grundrechtsschutz-fuer-das-untere-drittel-der-gesellschaft\">Prof. Dr. Anne Lenze: Grund&shy;rechts&shy;schutz f&uuml;r das &bdquo;untere Drittel&ldquo; der Gesell&shy;schaft <\/span><\/h5>\n<p>&bdquo;<i>Die B&uuml;rgerversicherung ist ein Thema f&uuml;r B&uuml;rgerrechtler<\/i>.&#8220; Lenze ging zun&auml;chst auf die Entwicklung des deutschen Sozialstaats im Zuge der europ&auml;ischen Integration in den letzten zwei Jahrzehnten ein, dann auf das Urteil des BVerfG zum Existenzminimum vom Februar 2010 und schlie&szlig;lich auf die Chancen f&uuml;r sozialen Grundrechtsschutz durch die europ&auml;ischen Grundrechte.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"zur-entwicklung-des-sozialstaates\">Zur Entwicklung des Sozial&shy;staates<\/span><\/h2>\n<p>Die Schaffung eines Niedriglohnsektors in Deutschland, das Sinken der Realeinkommen der unteren 10 Prozent der Bev&ouml;lkerung in den vergangenen Jahren um 9 Prozent, w&auml;hrend das der oberen 10 Prozent um 15 Prozent gestiegen ist, und in Folge das Schrumpfen mittlerer Einkommensschichten um rund 5 Millionen Menschen vor allem in Richtung Unterschicht &ndash; diese Entwicklungen waren keineswegs Ergebnis einer nur nationalen Politik. Dabei handelte es sich um den Vollzug der sog. Lissabon-Strategie aus dem Jahr 2000 mit dem Ziel, die EU innerhalb von 10 Jahren zum wettbewerbsf&auml;higsten Wirtschaftsraum der Welt zu machen. Hauptinstrumente der Strategie waren eine radikale Markt&ouml;ffnung, vor allem der Arbeits-, Finanz- und Dienstleistungsm&auml;rkte, die Haushaltsdisziplin und die &bdquo;Modernisierung&#8220; der Sozialsysteme. Lenze: &bdquo;<i>Seitdem ist soziale Sicherheit nicht mehr &#8211; wie im Konzept der sozialen Marktwirtschaft &#8211; ein Regulativ zum Markt, sondern selbst Teil des Marktes geworden.<\/i>&#8220; Aus dem j&auml;hrlich von der Bundesregierung in Br&uuml;ssel vorzulegenden besch&auml;ftigungspolitischen Aktionsplan, der &uuml;ber die Umsetzung der Besch&auml;ftigungsstrategie nach Artikel 148 EU-Vertrag berichtet, wird deutlich, dass gro&szlig;e Teile der Agenda 2010 als Erf&uuml;llung der europ&auml;ischen Vorgaben ausgewiesen werden. Beispiele: Lockerung des K&uuml;ndigungsschutzes, Reduzierung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes f&uuml;r &auml;ltere Arbeitslose, Reform der Unternehmensbesteuerung, Senkung der K&ouml;rperschaftssteuer und Senkung des Spitzensteuersatzes von 53 Prozent im Jahr 1999 auf 43 Prozent in 2005. &#8222;<i>In Deutschland haben sich ungebrochen marktradikale Sichtweisen durchgesetzt<\/i>&#8222;, erkl&auml;rte Lenze.<\/p>\n<p>Auch das BVerfG habe diesen &bdquo;<i>tektonischen Verschiebungen<\/i>&#8220; im Sozialsystem nichts entgegengesetzt, was nicht zuletzt an dessen &bdquo;<i>konturenloser Rechtsprechung<\/i>&#8220; zum Sozialstaatsprinzip liege, meinte Lenze. Zudem m&uuml;sse man sehen, dass der Sozialstaat in Deutschland wesentlich von den Besch&auml;ftigten abh&auml;nge. Die Lohnquote am Volkseinkommen sinkt, dennoch m&uuml;ssten immer mehr Menschen abgesichert werden. Lenze: &bdquo;<i>Das kann nicht gut gehen; wir erleben gerade die letzten Jahre der Ruhe vor dem Sturm. Im n&auml;chsten Jahrzehnt gehen die geburtenstarken Jahrg&auml;nge in den Ruhestand &ndash; dann wird das System zusammenbrechen<\/i>.&#8220; Wenn die Politik nicht handele, w&uuml;rden drastische K&uuml;rzungen dann als einzige M&ouml;glichkeit ausgegeben.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-urteil-des-bverfg-zum-existenzminimum-vom-februar-2010\">Das Urteil des BVerfG zum Existenz&shy;mi&shy;nimum vom Februar 2010<\/span><\/h2>\n<p>Seit den 90er Jahren besteht ein enormer Druck auf die Regels&auml;tze der Arbeitslosenversicherung. Deren H&ouml;he wurde letztlich in interministeriellen Arbeitsgruppen mit Geheimhaltungspflicht, &bdquo;<i>in Hinterzimmern und in Handsteuerung nach Pi mal Daumen<\/i>&#8220; (Lenze) festgelegt nach dem Motto: Was k&ouml;nnen wir uns leisten? Beim Gesetzgebungsprozess zum SGB II wurde dies deutlich. Erst wurde die H&ouml;he des Regelsatzes festgelegt &ndash; damals 348 &euro; &ndash; und ein halbes Jahr sp&auml;ter folgte die Berechnung in der Regelsatzverordnung.<\/p>\n<p>Deren Berechnung ist ein zentraler Kritikpunkt des BVerfG-Urteils vom 9. Februar 2010. Das BVerfG hat darin erstmals festgestellt, dass der Staat im Rahmen des Auftrages zum Schutz der Menschenw&uuml;rde und in Ausf&uuml;llung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet ist, daf&uuml;r Sorge zu tragen, dass Hilfebed&uuml;rftigen die materiellen Voraussetzungen f&uuml;r ein menschenw&uuml;rdiges Dasein zur Verf&uuml;gung zu stellen sind. In dieser grundrechtlichen Arbeitsteilung von Menschenw&uuml;rde-Postulat auf der einen und Sozialstaatsauftrag auf der anderen Seite &uuml;bernimmt das Menschenw&uuml;rde-Postulat den Anspruch dem Grunde nach; und das Sozialstaatprinzip soll den Anschluss an einen gesellschaftlichen Mindeststandard herstellen. Lenze: &bdquo;<i>Das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Absatz 1 GG h&auml;lt den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit zeit- und realit&auml;tsgerecht im Hinblick auf die Gew&auml;hrleistung des menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums zu erfassen, die sich etwa in einer technisierten Informationsgesellschaft anders darstellt als fr&uuml;her<\/i>&#8222;. Das BVerfG kritisiert die Methode der Berechnung, die sich an den Verbrauchsausgaben der nach ihrem Einkommen geschichteten unteren 20 Prozent der Gesellschaft orientiert &ndash; wobei es diese Ausrichtung grunds&auml;tzlich f&uuml;r geeignet h&auml;lt. Allerdings m&uuml;sse daf&uuml;r gesorgt werden, dass auch nur die Haushalte in die Referenzgruppe einbezogen werden, die &uuml;ber dem Niveau der Hartz IV-S&auml;tze liegen. Folglich m&uuml;ssten, so Lenze, jene 3 bis 4 Millionen Menschen, die in Deutschland Anspr&uuml;che nach SGB II h&auml;tten, diese aber nicht wahrn&auml;hmen, aus der Referenzgruppe herausgerechnet werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"positives-im-urteil-des-bverfg\">Positives im Urteil des BVerfG<\/span><\/h2>\n<p>Da aus der Verfassung nat&uuml;rlich kein Betrag f&uuml;r die H&ouml;he der Regelleistung herausgelesen werden kann, muss sich der Grundrechtsschutz auf das Verfahren erstrecken. Regels&auml;tze m&uuml;ssen auf der Grundlage verl&auml;sslicher Zahlen und schl&uuml;ssiger Berechnungsverfahren tragf&auml;hig begr&uuml;ndet werden, und zwar durch ein Parlamentsgesetz. Mit der Begr&uuml;ndetheit und Transparenz des Berechnungsverfahrens sind Forderungen aufgestellt worden, &bdquo;die in ihrer Wirkung nicht zu untersch&auml;tzen sind.&#8220; <i>Der &bdquo;radikalste Satz des Urteils<\/i>&#8220; (Lenze) lautet: &bdquo;<i>Legt der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren die eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nicht nachvollziehbar offen, so ist per se von der Unvereinbarkeit der H&ouml;he der Regelleistung auszugehen<\/i>&#8222;. Damit ist das alte &bdquo;Hinterzimmerverfahren&#8220; der Festlegung der Regels&auml;tze hinf&auml;llig geworden, erkl&auml;rte Lenze.<\/p>\n<p>Wichtige Folge der Entscheidung des BVerfG sei auch, dass das Lohnabstandsgebot zumindest im Verfassungsrecht obsolet sei, wenn auch nicht politisch. Ohne dass das Gericht den Begriff Lohnabstandsgebot verwendet, wird deutlich, dass dessen bisherige Definition nunmehr verfassungswidrig sei. Das Lohnabstandsgebot ist &bdquo;<i>einfach gesetzlich<\/i>&#8220; in &sect; 28 Sozialgesetzbuch 12 verankert und besagt, dass eine 5-k&ouml;pfige Familie, die Leistungen bezieht, nicht mehr Geld zur Verf&uuml;gung haben darf als ein entsprechender Geringverdiener mit derselben Haushaltsgr&ouml;&szlig;e &ndash; also Geringverdiener mit Ehefrau und drei Kindern. Das BVerfG stellt aber fest: &bdquo;<i>Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtstr&auml;gers deckt<\/i>.&#8220; Wenn der Gesetzgeber dem nicht nachkomme, sei das einfache Recht im Umfang seiner defizit&auml;ren Gestaltung verfassungswidrig. Lenze: <i>&bdquo;Das einfach gesetzliche Lohnabstandsgebot kann das Existenzminimum nicht dr&uuml;cken; wer es einhalten will, kann dies nur noch durch Mindestl&ouml;hne tun<\/i>.&#8220;<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"defizitaeres-im-urteil-des-bverfg\">Defizit&auml;res im Urteil des BVerfG<\/span><\/h2>\n<p>Das BVerfG ist nicht auf die sozialstaatliche Verteilungsfrage eingegangen, die in der seinerzeitigen Vorlage des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) Gegenstand war. Das LSG hatte darauf hingewiesen, dass in der Einkommens- und Verbrauchsstatistik die hohen Einkommen nicht ber&uuml;cksichtigt seien (Abschneidegrenze bei 18.000 &euro;). Es hielt dies f&uuml;r verfassungswidrig mit Bezug auf eine &auml;ltere Rechtsprechung des BVerfG, wonach der Gesetzgeber bei steigendem Finanzbedarf alle Einkommensgruppen gleicherma&szlig;en einbeziehen m&uuml;sse. Darauf ist das BVerfG nicht eingegangen.<\/p>\n<p>Es fehlt auch der &auml;ltere Hinweis des BVerfG zum Sozialstaatsprinzip, wonach das Sozialstaatsprinzip den Gesetzgeber anhalte, mehr Gleichheit durch den Abbau von Wohlstandsdifferenzen herzustellen und insgesamt f&uuml;r einen Ausgleich der Gegens&auml;tze und damit f&uuml;r eine gerechte Sozialordnung zu sorgen.<\/p>\n<p>Bedauerlicherweise hat sich die mit dem Urteil verbundene Hoffnung auf eine &ouml;ffentliche Debatte, in der sich Wohlfahrtsverb&auml;nde, Kirchen, Parteien und Betroffenenverb&auml;nde einschalten, nicht erf&uuml;llt. Ministerin von der Leyen fokussiere die Diskussion auf &bdquo;<i>Nebenkriegsschaupl&auml;tze<\/i>&#8220; wie die Frage von Sachleistungen\/Dienstleistungen f&uuml;r Kinder. Die wirklichen Fragen m&uuml;ssten sich aber auf die Referenzgruppe beziehen und Fragen kl&auml;ren wie die Einbeziehung von Ein- oder Mehrfamilienhaushalten, die Herausnahme von verdeckter Armut aus der Referenzgruppe usw.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"was-koennen-wir-von-der-europaeischen-grundrechtecharta-erwarten\">Was k&ouml;nnen wir von der Europ&auml;&shy;i&shy;schen Grund&shy;recht&shy;echarta erwarten?<\/span><\/h2>\n<p>Zun&auml;chst muss n&uuml;chtern festgestellt werden, dass die Mitgliedstaaten nicht an die Grundrechtecharta gebunden sind, wenn sie kein Unionsrecht durchf&uuml;hren oder au&szlig;erhalb des Anwendungsbereiches des Gemeinschaftsrechts agieren. Allerdings kann dieser Anwendungsbereich weit ausgelegt werden. Sch&auml;tzungen besagten, so Lenze, dass 60-80 Prozent aller Regelungen in Deutschland bereits von EU-Recht initiiert sind. Folgende Fragen, die auch die Diskussion in Rastatt bestimmten, stellen sich: Kann die Grundrechtecharta dem &bdquo;<i>Herunterkonkurrieren<\/i>&#8220; bei den Unternehmenssteuern, den Sozialstandards oder den L&ouml;hnen etwas entgegensetzen? Kann die Grundrechtecharta strukturelle Ver&auml;nderungen beg&uuml;nstigen, da es ja nicht nur um individuellen Rechtsschutz geht? K&ouml;nnte etwa ein europ&auml;isches Grundrecht auf Bildung die Strukturen unseres Bildungssystems derart ver&auml;ndern, dass der Bildungserfolg von der sozialen Herkunft abgekoppelt wird? K&ouml;nnte das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit dazu f&uuml;hren, dass im Rahmen einer B&uuml;rgerversicherung die Sozialkosten auf mehr Schultern verteilt w&uuml;rden? Derartige Hoffnungen beurteilt Lenze skeptisch, insbesondere angesichts der aktuellen Erfahrungen mit Griechenland und Spanien: &bdquo;<i>Zur Zeit sehen wir, dass ganze sozialstaatliche Arrangements praktisch in staatsstreich&auml;hnlichen Aktionen geschliffen werden. Hier k&ouml;nnen europ&auml;ische soziale Grundrechte sehr wenig ausrichten<\/i>.&#8220; Umso wichtiger sei es, dass ein Thema wie die B&uuml;rgerversicherung auf die politische Agenda von B&uuml;rgerrechtsorganisationen genommen w&uuml;rde, erkl&auml;rte Prof. Lenze. Rechte m&uuml;ssten national durchgesetzt werden.<\/p>\n<p>In der Diskussion wurde u.a. auf das Dilemma von B&uuml;rgerrechtsgruppen hingewiesen, die den europ&auml;ischen Integrationsprozess zwar unterst&uuml;tzt haben, in der Folge aber mit den negativen Konsequenzen konfrontiert seien.<\/p>\n<p>Als zweites Thema des Gustav-Heinemann-Forums am Samstagmorgen referierte<\/p>\n<h5><span id=\"prof-dr-alexander-rossnagel-ueber-datenschutz-und-innere-sicherheit\">Prof. Dr. Alexander Ro&szlig;nagel &uuml;ber &bdquo;Daten&shy;schutz und Innere Sicherheit&ldquo;<\/span><\/h5>\n<p>Eingangs-Thesen: &bdquo;<i>Unsere Freiheit droht im technischen R&uuml;stungswettlauf zwischen Kriminellen und den Verteidigern der Inneren Sicherheit zerrieben zu werden. Zur Verteidigung der Freiheit k&ouml;nnen wir uns unmittelbar nur an den Staat wenden. Dieser soll uns vor Kriminellen und Terror sch&uuml;tzen, dabei ist er aber an Verfassung und Grundrechte gebunden. Er darf die Verteidigung der Inneren Sicherheit nicht in einer Weise betreiben, die Grundrechte missachtet. Die einzig relevante Instanz, dies einzufordern, ist offensichtlich das BVerfG. Doch sind auch dessen Handlungsm&ouml;glichkeiten beschr&auml;nkt und ersetzen nicht b&uuml;rgerrechtliches Engagement. Dieses kann aber an Argumente aus der Rechtsprechung ankn&uuml;pfen<\/i>.&#8220;<\/p>\n<p>Zur Begr&uuml;ndung dieser Thesen beschreibt Ro&szlig;nagel zun&auml;chst den Grundkonflikt zwischen Freiheit und Sicherheit, der sich durch die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik weiter versch&auml;rfen w&uuml;rde. Sodann geht er auf die Grundrechte ein, die durch die Ma&szlig;nahmen der Inneren Sicherheit beeintr&auml;chtigt werden. Es folgt eine Darstellung der Rechtsprechung des BVerfG zu den zahlreichen Ma&szlig;nahmen im Bereich der Inneren Sicherheit des letzten Jahrzehnts.<\/p>\n<p>Hauptthema zahlreicher Entscheidungen des BVerfG war die Frage, wie die Voraussetzungen f&uuml;r Bestimmtheit und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen konkretisiert werden m&uuml;ssen. Auch die Pr&auml;vention zur Gefahrenabwehr hat das BVerfG als Ziel von Grundrechtseingriffen grunds&auml;tzlich akzeptiert. Bestimmtheit und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der staatlichen Ma&szlig;nahmen sind dabei gleicherma&szlig;en erforderlich.<\/p>\n<p>Die praktische Relevanz der vom BVerfG definierten Kriterien der Bestimmtheit und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit f&uuml;r die Zul&auml;ssigkeit von Grundrechtseingriffen wird deutlich, wenn man sich vergegenw&auml;rtigt, welche Gesetze in der Vergangenheit vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand hatten. Am Fehlen der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit sind z.B die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung, zur Online-Durchsuchung, zur Rasterfahndung, zum Kfz-Kennzeichen-Sccanning, zur polizeilichen Telekommunikations&uuml;berwachung, zur strategischen Telekommunikationskontrolle des BND und zur Wohnraum&uuml;berwachung gescheitert. Am Fehlen der Bestimmtheit ihrer gesetzlichen Regelungen sind z.B. gescheitert: Die Online-Durchsuchung, das Kfz-Kennzeichen-Scanning und die polizeiliche Telekommunikations&uuml;berwachung.<\/p>\n<p>Das BVerfG habe erkannt, so Ro&szlig;nagel, dass die Kriterien der Bestimmtheit und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit nur im Einzelfall wirken und nur Form und Umst&auml;nde der staatlichen &Uuml;berwachung betreffen, die &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen jedoch nicht umfassend und effektiv begrenzen. Daher hat das BVerfG nach absoluten Grenzen staatlicher &Uuml;berwachung gesucht. Diese findet es<\/p>\n<ul>\n<li>\n<div align=\"left\">erstens im Verbot der g&auml;nzlichen oder teilweisen Registrierung&nbsp;&nbsp; und&nbsp;Katalogisierung der Pers&ouml;nlichkeit, die mit der W&uuml;rde des Menschen unvereinbar ist<\/div>\n<\/li>\n<li>zweitens im absolut gesch&uuml;tzten Kernbereich privater Lebensgestaltung und<\/li>\n<li>drittens in der Freiheit vor totaler Erfassung, die zur verfassungsrechtlichen Identit&auml;t der Bundesrepublik Deutschland z&auml;hlt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine Gesetzgebung, die auf eine m&ouml;glichst fl&auml;chendeckende vorsorgliche Speicherung aller f&uuml;r die Strafverfolgung oder Gefahrenpr&auml;vention n&uuml;tzlichen Daten zielte, w&auml;re von vornherein mit der Verfassung unvereinbar, erkl&auml;rte Ro&szlig;nagel. Daher m&uuml;sse sichergestellt sein, dass auch durch alle &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zusammengenommen keine Erfassung und Rekonstruierung der Aktivit&auml;ten der B&uuml;rger m&ouml;glich ist. Zur Wahrung ihrer verfassungsrechtlichen Identit&auml;t k&ouml;nne die Bundesrepublik sogar verpflichtet sein, in europ&auml;ischen und internationalen Zusammenh&auml;ngen gegen weitergehende &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zu stimmen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"aufgaben-fuer-buergerrechtsorganisationen\">Aufgaben f&uuml;r B&uuml;rger&shy;rechts&shy;or&shy;ga&shy;ni&shy;sa&shy;ti&shy;onen<\/span><\/h2>\n<p>F&uuml;r Ro&szlig;nagel ist die Proklamation der absoluten Grenzen zwiesp&auml;ltig, denn sie k&ouml;nne &bdquo;<i>leicht zur Rechtfertigungsrhetorik f&uuml;r weitere &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen verkommen<\/i>&#8222;. Wenn bei jeder neuen zur &Uuml;berpr&uuml;fung anstehenden Ma&szlig;nahme festgestellt w&uuml;rde, dass diese hohen H&uuml;rden der Absolutheitsgrenze noch nicht erreicht seien, helfe diese Grenze in der Praxis nicht: &bdquo;<i>Entscheidend ist, ob es gelingt, die Absolutheitsgrenzen zu konkretisieren und in praktischen F&auml;llen auch zur Anwendung zu bringen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht getan<\/i>.&#8220;<\/p>\n<p>Die absoluten Grenzen auszuformen und zu konkretisieren, w&auml;re eine Aufgabe engagierter Rechtswissenschaft, aber auch von B&uuml;rgerrechtsorganisationen, meinte Ro&szlig;nagel. Das gelte auch f&uuml;r die &Uuml;berwachungs-Gesamtrechnung, die die Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung vorsieht. Demnach sind alle staatlichen &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten zusammen derart zu beschr&auml;nken, dass die Freiheitswahrnehmung der B&uuml;rger nicht total erfasst wird. Auf der Basis einer Gesamtbetrachtung aller verf&uuml;gbaren staatlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen sei neben der herk&ouml;mmlichen Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit auch die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der Gesamtbelastungen b&uuml;rgerlicher Freiheiten zu pr&uuml;fen. &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen k&ouml;nne der Gesetzgeber demnach nur austauschen, aber nicht kombinieren. Ro&szlig;nagel: &bdquo;<i>Wenn der Gesetzgeber auf die Vorratsdatenspeicherung des Telekommunikationsverkehrs setzt, darf er nicht zugleich auf Vorrat Daten &uuml;ber den Stra&szlig;en- und Luftverkehr oder den Energieverbrauch speichern lassen. Er muss das effektivste Mittel w&auml;hlen und in anderen Gesellschaftsbereichen auf weniger effektive &Uuml;berwachung verzichten<\/i>.&#8220;<\/p>\n<p>Man m&uuml;sse zudem fragen, wie die Argumentationen des BVerfG aufgegriffen und fortentwickelt werden k&ouml;nnen. Zwar sei dem BVerfG bei seinen Entscheidungen Weitsicht zu attestieren, die u.a. auch auf der Nutzung von Vorarbeiten der B&uuml;rgerrechtsorganisationen beruhte. Allerdings sei das Wissen &uuml;ber das Hineinwachsen von Lebensbereichen in die &Uuml;berwachungserm&auml;chtigungen angesichts der zunehmenden Digitalisierung und Vernetzung noch gering und auch vom BVerfG kaum thematisiert worden, stellte Ro&szlig;nagel fest. Auch darin sieht er eine neue wichtige Aufgabe f&uuml;r B&uuml;rgerrechtsorganisationen.<\/p>\n<p>Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat sich neben dem Telekommunikationsgeheimnis inzwischen zum wichtigsten Grundrecht der entstehenden Informationsgesellschaft entwickelt. Ob daneben Bedarf f&uuml;r das neue Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme besteht, wird sich zeigen m&uuml;ssen. Ro&szlig;nagel: &bdquo;<i>Noch ist nicht deutlich, in welchen besonderen Anwendungsf&auml;llen es Schutz gew&auml;hrt, in denen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung versagt. Die Anwendungsm&ouml;glichkeiten des neuen Grundrechtes auszuloten und argumentativ zu erproben, k&ouml;nnte ebenfalls eine Aufgabe von B&uuml;rgerrechtsorganisationen sein.<\/i>&#8220;<\/p>\n<p>Eine weitere Aufgabe f&uuml;r B&uuml;rgerrechtsorganisationen bleibe die Kontrolle der praktischen Umsetzung der Vorgaben des BVerfG. Der Gesetzgeber wurde vom BVerfG mehrfach an seine Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht erinnert &ndash; und zwar wegen des f&uuml;r den Grundrechtsschutz riskanten technischen Wandels. Der Gesetzgeber muss die technische Entwicklung beobachten und gesetzliche Regelungen nachbessern, wenn Grundrechte st&auml;rker als erwartet durch technische Entwicklungen beeintr&auml;chtigt werden. Diese Kontrollaufgabe bei der Umsetzung der Vorgaben des BVerfG gebe B&uuml;rgerrechtsorganisationen die Legitimation, das Parlament auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und Korrekturen in der Rechtsordnung einzufordern, erkl&auml;rte Ro&szlig;nagel. Die Kontrolle der Umsetzung sei in soweit wichtig, &bdquo;<i>als Technikanwendungen in die Tatbest&auml;nde von &Uuml;berwachungserm&auml;chtigungen hineinwachsen<\/i>&#8222;.<\/p>\n<p>Schlie&szlig;lich sei es auch Sache der B&uuml;rgerrechtsorganisationen, sich in die Diskussion der &Uuml;bertragbarkeit der Argumentation des BVerfG auf die Grundrechtecharta einzumischen und auf europ&auml;ischer Ebene diese Argumentation geltend zu machen, regte Ro&szlig;nagel an. Dies sei wichtig, weil die EU seit dem Lissaboner Vertrag vom Dezember 2009 neue Kompetenzen erhalten hat. Nach Artikel 87 des Vertrages &uuml;ber die Arbeitsweise der Europ&auml;ischen Union kann sie Rechtsnormen erlassen, die das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen zur Verh&uuml;tung oder Aufdeckung von Straftaten regeln. Daher sei zuk&uuml;nftig vermehrt mit Rechtsakten der EU zur Inneren Sicherheit zu rechnen.<\/p>\n<p><i>Werner Koep-Kerstin<br \/>ist Mitglied des Bundesvorstandes<br \/><\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":3362,"template":"","categories":[12,69,16],"tags":[662,663,692,681,695],"autoren":[133],"publikationen":[927],"class_list":["post-9144","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-datenschutz","category-europa","category-rechtspolitik","tag-datenschutz","tag-europa","tag-ghf","tag-rechtspolitik","tag-veranstaltungen-berichte","autoren-werner-koep-kerstin","publikationen-927"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Erstes Gustav-Heinemann-Forum: Grundstein f\u00fcr ein neues Diskurs-Format - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/210\/publikation\/erstes-gustav-heinemann-forum-grundstein-fuer-ein-neues-diskurs-format\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Erstes Gustav-Heinemann-Forum: Grundstein f\u00fcr ein neues Diskurs-Format - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Verfassungspolitischer Disput zu den Perspektiven des nationalen und europ&auml;ischen Schutzes der Grund- und Menschenrechte. 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