{"id":9163,"date":"2010-07-15T18:00:00","date_gmt":"2010-07-15T16:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/zeit-fuer-das-ende-der-sicherungsverwahrung\/"},"modified":"2021-08-30T15:40:50","modified_gmt":"2021-08-30T13:40:50","slug":"zeit-fuer-das-ende-der-sicherungsverwahrung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/208-209\/publikation\/zeit-fuer-das-ende-der-sicherungsverwahrung\/","title":{"rendered":"Zeit f\u00fcr das Ende der Sicherungsverwahrung"},"content":{"rendered":"<p>Mitteilungen Nr. 208\/209 (1+2\/2010), S. 1-3<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung &uuml;berschl&auml;gt sich in den letzten Monaten mit Beschl&uuml;ssen und Urteilen zur Sicherungsverwahrung. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Sicherungsverwahrung eine Strafe ist und dementsprechend f&uuml;r ihre Anordnung die gleichen strengen Grunds&auml;tze gelten m&uuml;ssen wie f&uuml;r die Verh&auml;ngung einer Freiheitsstrafe.<\/p>\n<p>In Deutschland wird die Sicherungsverwahrung als eine Ma&szlig;regel der Besserung und Sicherung bezeichnet. Sie soll die Allgemeinheit vor als gef&auml;hrlich beurteilten Straft&auml;tern sch&uuml;tzen. Als freiheitsentziehende Ma&szlig;nahme wird sie zus&auml;tzlich zu einer verh&auml;ngten Freiheitsstrafe angeordnet und regelm&auml;&szlig;ig im Anschluss an sie vollstreckt. Die Anordnung kann unmittelbar in dem Urteil erfolgen, in dem der Straft&auml;ter auch zu Freiheitsstrafe verurteilt wird. Sie kann in diesem Urteil aber auch lediglich vorbehalten werden; die abschlie&szlig;ende Entscheidung &uuml;ber die Anordnung wird dann erst zu einem sp&auml;teren Zeitpunkt getroffen. Zudem besteht &#8211; seit 2004 im Erwachsenenstrafrecht und seit 2008 auch im Jugendstrafrecht &#8211; die M&ouml;glichkeit, die Sicherungsverwahrung nachtr&auml;glich, also w&auml;hrend der Verb&uuml;&szlig;ung der Freiheitsstrafe und ohne vorherige Anordnung im Urteil, zu verh&auml;ngen.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Menschenrechte und das Grundgesetz sind F&auml;lle besonders problematisch, in denen die Sicherungsverwahrung r&uuml;ckwirkend angeordnet oder verl&auml;ngert wird. So hatte der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) im Dezember 2009 &uuml;ber eine Beschwerde zu entscheiden, mit der ger&uuml;gt wurde, dass die Abschaffung der zehnj&auml;hrigen H&ouml;chstgrenze f&uuml;r die Sicherungsverwahrung im Jahr 1998 sich auch auf zu diesem Zeitpunkt bereits in Sicherungsverwahrung befindliche Personen auswirkte. F&uuml;r den Beschwerdef&uuml;hrer, der sich seit 1991 in Sicherungsverwahrung befand (zuvor verb&uuml;&szlig;te er eine f&uuml;nfj&auml;hrige Freiheitsstrafe), hie&szlig; das, dass er nicht nach zehn Jahren, also im Jahr 2001 entlassen wurde, sondern auf unbestimmte Zeit inhaftiert blieb. Die Stra&szlig;burger Richter gaben dem Beschwerdef&uuml;hrer Recht. Sie urteilten, dass die f&uuml;r das Strafrecht geltenden besonderen Beschr&auml;nkungen der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) &#8211; wie das R&uuml;ckwirkungsverbot &#8211; auch auf die Sicherungsverwahrung angewendet werden m&uuml;ssen. Der Grund hierf&uuml;r sei, dass sich die Rechtsfolgen in der Anwendung kaum unterscheiden lassen. Sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Sicherungsverwahrung sind Sanktionen, die tief in Grund- und Menschenrechte eingreifen; au&szlig;erdem werden sie in denselben Haftanstalten vollzogen und dienen zumindest theoretisch der Resozialisierung des Inhaftierten und der Sicherung der Allgemeinheit. Und auch aus Sicht der Gefangenen ist ein Unterschied kaum wahrnehmbar. Dar&uuml;ber hinaus beklagte der EGMR auch den Mangel an besonderen Betreuungs- und Therapieangeboten. Das Urteil wurde am 11. Mai 2010 rechtskr&auml;ftig.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beurteilte diese Frage im Jahr 2004 noch anders. Es entschied, dass das absolute R&uuml;ckwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG auf Ma&szlig;regeln der Besserung und Sicherung nicht anzuwenden sei. Somit k&ouml;nne eine nachtr&auml;gliche Gesetzes&auml;nderung auch zu Lasten des Verurteilten gehen. Im Gegensatz zur Freiheitsstrafe diene die Sicherungsverwahrung weder der Missbilligung vorwerfbaren Verhaltens noch dem Ausgleich strafrechtlicher Schuld. Nur f&uuml;r diesen Fall sei es jedoch notwendig, dass man sich auf die Rechtsfolgen seines Tuns einstellen k&ouml;nne.<\/p>\n<p>Die unterschiedliche Beurteilung der Frage, ob besondere Beschr&auml;nkungen f&uuml;r die Sicherungsverwahrung gelten oder nicht, wirkt sich nicht nur auf den Fall der Gesetzes&auml;nderung des Jahres 1998 aus. Obwohl vom EGMR nicht unmittelbar entschieden, hat das Urteil auch Gewicht, wenn es um die Beurteilung geht, ob die aktuelle gesetzliche Regelung zur nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz und der EMRK vereinbar ist. Das ist nach dem Urteil h&ouml;chst fraglich. Zwar kann man mit dem Bundesverfassungsgericht der Meinung sein, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung nicht um eine Strafe im eigentlichen Sinne handelt. Dennoch ist ihre Eingriffstiefe mit der einer Freiheitsstrafe vergleichbar. Das gilt sowohl f&uuml;r die vom EGMR angesprochene Art und Weise des Vollzuges als auch f&uuml;r den Stempel der Gef&auml;hrlichkeit, der dem Verurteilten aufgedr&uuml;ckt wird und &auml;hnliche psychische und soziale Folgen mit sich bringt wie das Unwerturteil, das in der Verh&auml;ngung einer Freiheitsstrafe zu sehen ist. Im Ergebnis bedeutet dies: Das strafrechtliche R&uuml;ckwirkungsverbot und das Verbot der Doppelbestrafung kommen zwar nicht unmittelbar zur Anwendung. Zumindest die Unzul&auml;ssigkeit einer nachtr&auml;glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung ergibt sich aber aus der Garantie der Menschenw&uuml;rde, dem allgemeinen Vertrauensgrundsatz und dem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip. Einer Person, die rechtskr&auml;ftig zu einer langj&auml;hrigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist es nicht zuzumuten, bis kurz vor Ende der Verb&uuml;&szlig;ung dieser Strafe im Unklaren dar&uuml;ber zu bleiben, ob sich noch eine zeitlich unbestimmte Sicherungsverwahrung anschlie&szlig;t. Dies gilt umso mehr, wenn eine besondere Gef&auml;hrlichkeit im Zeitpunkt der Verurteilung nicht festgestellt werden konnte, sich also eine solche Beurteilung erst im Zusammenhang mit dem Strafvollzug ergibt. Der nicht hinreichend auf die Resozialisierung ausgerichtete Strafvollzug in Deutschland darf nicht auf diese Weise zu Lasten des Verurteilten gehen.<\/p>\n<p>Teilweise wird argumentiert, dass die Verh&auml;ngung der Sicherungsverwahrung am Ende der Haftzeit keine nachtr&auml;gliche, auf denselben Gegenstand (die Straftat) bezogene Entscheidung sei, sondern vielmehr eine von der Verurteilung zur Freiheitsstrafe unabh&auml;ngige neuartige Anordnung. Dann k&auml;me aber auch eine Verh&auml;ngung der Sicherungsverwahrung in Betracht, g&auml;nzlich ohne zuvor begangene Straftat. Es k&auml;me dann nur noch auf die von Gutachtern festgestellte Gef&auml;hrlichkeit an, um Menschen wegzusperren &#8211; ein Szenario, das inhaftierte Menschen endg&uuml;ltig zum blo&szlig;en Objekt degradieren w&uuml;rde. Stattdessen geht der EGMR davon aus, dass auch die Sicherungsverwahrung als eine Reaktion auf eine Straftat zu betrachten ist und nicht au&szlig;er Verh&auml;ltnis zur Straftat stehen darf, deretwegen sie verh&auml;ngt wurde. So wird in dem Urteil zur Sicherungsverwahrung ausgef&uuml;hrt, dass sich eine freiheitsentziehende Ma&szlig;nahme nur dann gem. Art. 5 Abs. 1 a EMRK rechtfertigen l&auml;sst, wenn ihre Verh&auml;ngung eng mit der Feststellung der Schuld verbunden ist.<\/p>\n<p>Die Ausf&uuml;hrungen machen deutlich, dass unter Beachtung von EMRK und Grundgesetz das Schutzniveau des Strafrechts auch f&uuml;r die Sicherungsverwahrung gilt, mit der Folge, dass es eine nachtr&auml;glich verh&auml;ngte oder verl&auml;ngerte Sicherungsverwahrung nicht geben darf. Auch die Sicherheit der Allgemeinheit spricht nicht gegen, sondern f&uuml;r eine solche Bewertung. Bei Strafgefangenen, die einer nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung unterliegen, werden Vorbereitungen auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft deutlich erschwert. Ist der voraussichtliche Zeitpunkt der Haftentlassung unklar, lassen sich Ma&szlig;nahmen zur Wiedereingliederung wie Hafturlaub oder offener Vollzug schlecht planen und unterbleiben h&auml;ufig. Zum anderen erschweren die psychischen Auswirkungen einer ungewissen Zukunft die Bem&uuml;hungen der Strafgefangenen. In der Folge kann die Wahrscheinlichkeit eines R&uuml;ckfalls erheblich steigen. Dadurch wird das Ziel eines besseren Schutzes der Allgemeinheit durch die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung letztlich konterkariert.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" title=\"Sicherungsverwahrte in Deutschland\" height=\"206\" alt=\"Sicherungsverwahrte in Deutschland\" hspace=\"5\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/RTEmagicC_sv-grafik2.jpg.jpg\" width=\"300\" vspace=\"5\" border=\"0\"><\/p>\n<p>Abb. 1: Anzahl der Sicherungsverwahrten in Deutschland (nach: Statistisches Bundesamt; Kinzig in NStZ 2010, 233ff.; Wikipedia)<\/p>\n<p>Leider bleibt festzuhalten, dass die obersten deutschen Gerichte der kritischen Bewertung der Sicherungsverwahrung bisher nicht folgen. Sowohl das BVerfG als auch der Bundesgerichtshof (BGH) haben die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung f&uuml;r mit dem Grundgesetz vereinbar erkl&auml;rt. Eine Hauptsachenentscheidung des BVerfG zur Sicherungsverwahrung nach dem Urteil des EGMR steht allerdings noch aus. Der Antrag auf eine einstweilige Anordnung, die die Freilassung eines von der Gesetzes&auml;nderung im Jahr 1998 Betroffenen zur Folge gehabt h&auml;tte, wurde vom BVerfG abgelehnt. Die durch das Urteil des EGMR aufgeworfenen Rechtsfragen seien im Hauptsacheverfahren zu kl&auml;ren.<\/p>\n<p>Die Brisanz der Diskussion wird noch dadurch erh&ouml;ht, dass im Koalitionsvertrag eine Harmonisierung der Anordnungsvoraussetzungen f&uuml;r die Sicherungsverwahrung und das Schlie&szlig;en vermeintlich bestehender Schutzl&uuml;cken vereinbart wurde. Die Koalition sieht sich also immerhin selbst in der Pflicht aktiv zu werden. Und dieser Pflicht muss sie unabh&auml;ngig von anstehenden Urteilen des BVerfG nachkommen. Es darf in einem demokratischen Rechtstaat nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts sein, staatliche Zwangsma&szlig;nahmen, die derart tief in Grundrechte eingreifen, auf das verfassungsrechtlich gerade noch zul&auml;ssige Ma&szlig; zur&uuml;ckzustutzen. Das Bundesjustizministerium (BMJ), dem innerhalb der Regierung die Federf&uuml;hrung f&uuml;r einen Gesetzesentwurf zukommt, und der Gesetzgeber sind daher dazu aufgerufen, das Recht der Ma&szlig;regeln der Besserung und Sicherung grundlegend neu zu gestalten.<\/p>\n<p>Inzwischen wurde ein vom Kabinett beschlossenes Eckpunktepapier des BMJ vorgelegt, das vorsieht, die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung abzuschaffen und die anderen Formen der Sicherungsverwahrung auf schwere Gewalt- und Sexualstraftaten zu beschr&auml;nken. Zudem wird &uuml;ber den Einsatz einer elektronischen Aufenthalts&uuml;berwachung f&uuml;r die Zeit nach der Haftentlassung nachgedacht. Inwieweit die sog. elektronische Fu&szlig;fessel bzw. eine besondere Form der GPS-Ortung aber &uuml;ber die Beruhigung der Bev&ouml;lkerung hinaus zum Schutz vor zuk&uuml;nftigen strafbaren Handlungen oder zur besseren Eingliederung der Haftentlassenen f&uuml;hren soll, bleibt unklar. Die im Eckpunktepapier vorgesehene Abschaffung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung ist eine notwendige Reaktion auf die Entscheidung des EGMR. Sie geht aber nicht weit genug. Ziel muss es sein, ein staatliches Reaktionssystem zu entwerfen, das Gesichtspunkte der Schuldangemessenheit, der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit und eines menschenw&uuml;rdigen Umgangs mit Straft&auml;tern zum Leitbild hat. Das hie&szlig;e aber, dass nicht nur die nachtr&auml;gliche Sicherungsverwahrung abzuschaffen ist. Der Staat sollte vielmehr auf das Instrumentarium der Sicherungsverwahrung vollst&auml;ndig verzichten. Denn auch eine im Strafurteil angeordnete oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung stellt sich aus Sicht der Betroffenen als zus&auml;tzliche, als doppelte Strafe dar. Jede Form der Sicherungsverwahrung bedeutet letztlich ein Wegsperren &uuml;ber die Zeitspanne hinaus, die ein Gericht als schuldangemessene Freiheitsstrafe betrachtet. Dieses zus&auml;tzliche Wegsperren begr&uuml;ndet sich allein aus einer Gef&auml;hrlichkeitsprognose, die h&ouml;chst unsicher ist. Zudem f&uuml;hrt die Freiheitsentziehung auf unbestimmte Zeit, wie sie allen Formen der Sicherungsverwahrung zu eigen ist, dazu, dass eine erfolgreiche Wiedereingliederung kaum m&ouml;glich ist.<\/p>\n<p>Nat&uuml;rlich birgt der Verzicht auf die (u.U. lebensl&auml;ngliche) Sicherungsverwahrung auch Gefahren. Solche Gefahren jedoch sollte eine offene Gesellschaft aushalten. W&uuml;rden sich dagegen staatliche Eingriffe nur an vermuteten Risiken orientieren, verdr&auml;ngten bald Angst und Voreingenommenheiten die rechtstaatlichen Wertma&szlig;st&auml;be. Die Grenze f&uuml;r einen freiheitsentziehenden staatlichen Eingriff muss dort gezogen werden, wo Menschen, die f&uuml;r ihre Taten verantwortlich sind, dem Grad ihrer Schuld entsprechend die ihnen auferlegte Freiheitsstrafe verb&uuml;&szlig;t haben.<\/p>\n<p>Die beste Art und Weise, um Gefahren f&uuml;r die Allgemeinheit zu vermeiden, besteht darin, den Strafvollzug w&auml;hrend dieser Zeit konsequent so auszugestalten, dass er auf notwendige Therapie, auf Verbesserung der Lebenssituation der Inhaftierten, etwa durch (Aus)Bildung und Betreuungsangebote, und auf Resozialisierung f&uuml;r alle Gefangenen ausgerichtet ist. Trotz gegenteiliger Beteuerungen einiger Politiker gibt es einen solchen Strafvollzug in Deutschland bisher nicht. Freilich ist eine solche Ausgestaltung des Vollzuges teuer. Dennoch ist dies die einzige M&ouml;glichkeit, ein notwendiges Ma&szlig; an Sicherheit und rechtsstaatliche Grunds&auml;tze gleicherma&szlig;en zu bewahren.<\/p>\n<p><i>Jens Puschke<br \/>ist Mitglied des Bundesvorstands der Humanistischen Union<\/i><\/p>\n<h5>Siche&shy;rungs&shy;ver&shy;wah&shy;rung in Deutschland &ndash; die Etappen ihrer Ausweitung<\/h5>\n<p><b>28.8.2002&nbsp; Gesetz zur Einf&uuml;hrung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung<\/b> [Einf&uuml;hrung &sect; 66a StGB &#8211; Vorbehalt der SV und &sect; 275a StPO &#8211; Verfahren zur vorbehaltenen Entscheidung]<\/p>\n<p>Wenn die materiellen Voraussetzungen f&uuml;r eine Anordnung der SV zum Zeitpunkt des Urteils vorliegen, aber das Gericht nicht hinreichend sicher bestimmen kann, ob ein ,,Hang zu erheblichen Straftaten&#8220; gem. &sect; 66 (1) StGB besteht, kann im Strafurteil eine sp&auml;tere Anordnung der Verwahrung vorbehalten werden. Die Entscheidung trifft dann die Strafvollstreckungskammer, sp&auml;testens 6 Monate vor dem m&ouml;glichen Termin einer vorzeitigen Haftentlassung (2\/3 Strafzeit). Das Gericht muss Gutachter zur Beurteilung der Gef&auml;hrlichkeit hinzuziehen.<\/p>\n<p><b>24.7.2004&nbsp; Gesetz zur Einf&uuml;hrung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung<\/b> [Einf&uuml;hrung &sect; 66b StGB &#8211; nachtr&auml;gliche SV, Anpassung &sect; 275a StPO]<\/p>\n<p>Werden nach einer Verurteilung Tatsachen bekannt (etwa durch das Verhalten im Strafvollzug), die auf eine erhebliche Gef&auml;hrdung der Allgemeinheit schlie&szlig;en lassen, kann die Sicherungsverwahrung auch nachtr&auml;glich angeordnet werden (ohne dass sie im Urteil vorbehalten war). Die nachtr&auml;gliche SV ist m&ouml;glich bei Straftaten gegen Leib, Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung bzw. bei Freiheitsstrafen von mind. 5 Jahren.&nbsp;<\/p>\n<p><b>8.7.2008&nbsp; Gesetz zur Einf&uuml;hrung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht <\/b>[&Auml;nderung &sect; 7 JGG]<\/p>\n<p>Anordnung der nachtr&auml;glichen Sicherungsverwahrung auch im Jugendstrafrecht m&ouml;glich bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mind. 7 Jahren und Verbrechen gegen das Leben, die k&ouml;rperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung. F&uuml;r die Anordnung gelten die Bestimmungen bei Erwachsenen, lediglich die gerichtliche Pr&uuml;ffrist auf Fortsetzung der SV wurde auf 1 Jahr verk&uuml;rzt.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":15148,"template":"","categories":[],"tags":[807],"autoren":[380],"publikationen":[925],"class_list":["post-9163","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","tag-strafen","autoren-jens-puschke","publikationen-208-209"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Zeit f\u00fcr das Ende der Sicherungsverwahrung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/208-209\/publikation\/zeit-fuer-das-ende-der-sicherungsverwahrung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Zeit f\u00fcr das Ende der Sicherungsverwahrung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mitteilungen Nr. 208\/209 (1+2\/2010), S. 1-3 Die Rechtsprechung &uuml;berschl&auml;gt sich in den letzten Monaten mit Beschl&uuml;ssen und Urteilen zur Sicherungsverwahrung. 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