{"id":9432,"date":"2007-07-12T12:02:00","date_gmt":"2007-07-12T10:02:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/vorschlag-zur-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegung-und-sterbehilfe\/"},"modified":"2021-08-28T23:34:21","modified_gmt":"2021-08-28T21:34:21","slug":"vorschlag-zur-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegung-und-sterbehilfe","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/197\/publikation\/vorschlag-zur-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegung-und-sterbehilfe\/","title":{"rendered":"Vorschlag zur gesetzlichen Regelung von Patientenverf\u00fcgung und Sterbehilfe"},"content":{"rendered":"<p>Mitteilungen Nr. 197, S. 7<\/p>\n<p>Wie wir in den letzten Mitteilungen ausf\u00fchrlich berichteten, will sich der Bundestag in diesem Jahr endlich mit einer gesetzliche Regelung der Patientenverf\u00fcgungen besch\u00e4ftigen. Am 29. M\u00e4rz fand dazu eine erste Diskussion im Plenum des Parlaments statt. Inzwischen liegen den Abgeordneten drei verschiedene Gesetzentw\u00fcrfe vor, \u00fcber die im Herbst diskutiert und abgestimmt werden soll. <br \/>Der Bundesvorstand der Humanistischen Union hat auf seiner Sitzung Anfang Juni 2007 beschlossen, in diese Diskussion mit einem eigenen Gesetzesvorschlag einzugreifen. Die von den Parteien vorgelegten Entw\u00fcrfe schr\u00e4nken teilweise die Reichweite und Verbindlichkeit von Patientenverf\u00fcgungen gegen\u00fcber dem bisherigen Rechtsstand ein (Entw\u00fcrfe von Bosbach\/R\u00f6spel sowie Z\u00f6ller). Keiner der vorliegenden Entw\u00fcrfe bem\u00fcht sich um eine strafrechtliche Klarstellung von indirekter und passiver Sterbehilfe, geschweige denn eine Legalisierung aktiver Sterbehilfe.<\/p>\n<p>Nach einer ausf\u00fchrlichen Diskussion hat sich der Vorstand deshalb mehrheitlich auf einen Vorschlag f\u00fcr einen Gesetzentwurf geeinigt, der sowohl die strafrechtliche Freigabe der aktiven Sterbehilfe als auch die uneingeschr\u00e4nkte (zivilrechtliche) Verbindlichkeit von Patientenverf\u00fcgungen umfasst. Die Vorstandsmitglieder verst\u00e4ndigten sich darauf, die Straffreiheit auf der Ebene der Rechtswidrigkeit zu regeln. Am generellen T\u00f6tungsverbot wird damit festgehalten. Unterschiedliche Meinungen gab es jedoch nach wie vor bei der Frage, ob eine aktive Sterbehilfe nur dann zugelassen werden sollte, wenn die Betroffenen nicht mehr zum (assistierten) Selbstmord f\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>Wir stellen den Vorschlag f\u00fcr einen eigenen Gesetzentwurf der Humanistischen Union hier zur Diskussion. Der erste, strafrechtliche Teil des Gesetzentwurfs, wurde bereits in den Mitteilungen 192 (S.17-18) vorgestellt.\u00a0 Der gesamte Vorschlag wird auch als Antrag f\u00fcr die Delegiertenkonferenz der HU am 22.\/23. September 2007 in Hannover eingebracht.<\/p>\n<h5><span id=\"a-aktive-sterbehilfe\">A. Aktive Sterbehilfe <\/span><\/h5>\n<p>Wir schlagen folgende Neuregelung des \u00a7 216 Strafgesetzbuch vor:<\/p>\n<p><i> \u00a7 216 T\u00f6tung auf Verlangen<br \/>Nicht rechtswidrig sind Handlungen in F\u00e4llen<br \/>1. \u00a0des Unterlassens oder Beendens einer lebenserhaltenden medizinischen Ma\u00dfnahme, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht,<br \/>2. \u00a0der Anwendung einer medizinisch angezeigten leidmindernden Ma\u00dfnahme, die das Leben als nicht beabsichtigte Nebenwirkung verk\u00fcrzt,<br \/>3. \u00a0einer T\u00f6tung auf Grund des ausdr\u00fccklichen und ernstlichen Verlangens des Get\u00f6teten. <\/i><\/p>\n<p>Die Neuregelung stellt alle Formen der Sterbehilfe (&#8222;T\u00f6tung auf Verlangen&#8220;) straffrei. Unter den Abs\u00e4tzen 1 und 2 werden die passive und die indirekte Sterbehilfe geregelt. Da f\u00fcr diese F\u00e4lle eine gesetzliche Regelung fehlt, gilt f\u00fcr die Anwendung passiver und indirekter Sterbehilfe bisher kasuistisches Richterrecht. So kommt es immer wieder zu widerspr\u00fcchlichen Rechtsanwendungen. Unser Vorschlag folgt in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 vollst\u00e4ndig dem Bericht der Arbeitsgruppe &#8222;Patientenautonomie am Lebensende&#8220; vom 10. Juni 2004 (Kutzer-Kommission).<\/p>\n<p>Mit dem dritten Absatz wird dar\u00fcber hinausgehend die aktive Sterbehilfe legalisiert. In der bisherigen Fassung des \u00a7 216 Absatz 1 Strafgesetzbuch wird die T\u00f6tung auf Verlangen lediglich strafmildernd anerkannt: &#8222;Ist jemand durch das ausdr\u00fcckliche und ernstliche Verlangen des Get\u00f6teten zur T\u00f6tung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren zu erkennen.&#8220; Dagegen w\u00fcrde mit unserem Vorschlag die aktive Sterbehilfe straffrei gestellt, sofern sie auf das ausdr\u00fcckliche und ernstliche Verlangen desjenigen zur\u00fcckgeht, der get\u00f6tet werden will.<\/p>\n<p>Wir sehen unseren Vorschlag in der Tradition der von Arthur Kaufmann bereits 1983 vorgeschlagenen Einf\u00fchrung eines neuen \u00a7 216 StGB. Sein Vorschlag enthielt mit dem Bezug auf die &#8222;guten Sitten&#8220; jedoch eine f\u00fcr die praktische Anwendung problematische Einschr\u00e4nkung: &#8222;Wer eine T\u00f6tung auf Grund des ausdr\u00fccklichen und ernstlichen Verlangens des Get\u00f6teten vornimmt, ist nur dann strafbar, wenn die Tat trotz des Verlangens gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft.&#8220;<\/p>\n<p>Mit der vorgeschlagenen neuen Regelung w\u00fcrde die aktive Sterbehilfe unter der Voraussetzung legalisiert, dass ein ausdr\u00fcckliches und ernsthaftes Verlangen der betroffenen Person vorlag. F\u00fcr dessen Pr\u00fcfung k\u00f6nnte auf die bereits in der bisherigen Rechtssprechung entwickelten Kriterien eines ernsthaften und ausdr\u00fccklichen Verlangens zur\u00fcckgegriffen werden, die gegenw\u00e4rtig f\u00fcr die Strafmilderung vorliegen m\u00fcssen. Diese Kriterien w\u00fcrden dann f\u00fcr die Begrenzung der aktiven Sterbehilfe als straffreies Handeln (und die Abgrenzung der Sterbehilfe gegen\u00fcber der T\u00f6tung) herangezogen.<\/p>\n<p>Last but not least: Nach einer Legalisierung der Sterbehilfe k\u00f6nnen alle, die das w\u00fcnschen, in ihrer Patientenverf\u00fcgung selbstbestimmt entscheiden, f\u00fcr welche F\u00e4lle sie ausdr\u00fccklich eine aktive Sterbehilfe in Anspruch nehmen wollen &#8211; wie bereits jetzt \u00fcber die passive und indirekte Sterbehilfe.<\/p>\n<h5><span id=\"b-verbindlichkeit-und-reichweite-von-patientenverfuegungen\">B. Verbind&shy;lich&shy;keit und Reichweite von Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gungen <\/span><\/h5>\n<p>Wir schlagen einen neuen \u00a7 1901b f\u00fcr das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (BGB) und eine \u00c4nderung des \u00a7 1904 BGB vor:<\/p>\n<p><i> \u00a7 1901b Patientenverf\u00fcgungen<br \/>(1)\u00a0Der Betreuer hat den in einer Patientenverf\u00fcgung ge\u00e4u\u00dferten Willen des Betreuten zu beachten. Liegt eine Patientenverf\u00fcgung \u00fcber die Einwilligung oder die Verweigerung der Einwilligung in bestimmte \u00e4rztliche oder pflegerische Ma\u00dfnahmen vor, die auf die konkrete Entscheidungssituation zutrifft, so gilt die Entscheidung des Betreuten nach Eintritt der \u00c4u\u00dferungsunf\u00e4higkeit fort. Dem Betreuer obliegt es, diese Entscheidung durchzusetzen. Das gilt auch dann, wenn die Erkrankung noch keinen t\u00f6dlichen Verlauf genommen hat.<br \/>(2)\u00a0Der Absatz 1 gilt auch f\u00fcr Bevollm\u00e4chtigte, soweit der Vollmachtgeber nichts anderes bestimmt hat.<\/i><\/p>\n<p>\u00a7 1901b BGB regelt die Patientenverf\u00fcgung als nicht an eine bestimmte Form gebundenes Rechtsinstitut des b\u00fcrgerlichen Rechts. Danach sind der Betreuer und die behandelnden \u00c4rzte an den in einer Patientenverf\u00fcgung ge\u00e4u\u00dferten Willen gebunden. Ist die Patientenverf\u00fcgung ausdr\u00fccklich oder nach Auslegung auf die konkrete Behandlungssituation anwendbar, so gilt der darin niedergelegte Wille bei eingetretener Entscheidungsunf\u00e4higkeit des Patienten ohne Wenn und Aber.<\/p>\n<p>Unser Vorschlag entspricht bis auf eine Abweichung dem Vorschlag der Kutzer-Kommission: Diese hatte in Absatz 1 Satz 3 vorgeschlagen, dass der Betreuer die Entscheidung durchzusetzen hat, soweit ihm dies zumutbar sei. Eine solche Einschr\u00e4nkung halten wir f\u00fcr kontraproduktiv. Sie k\u00f6nnte in der Praxis dazu f\u00fchren, dass dem Betreuer durch die Hintert\u00fcr eine eigene Entscheidungsgewalt einger\u00e4umt wird.<\/p>\n<p>Ebenso wenig begrenzt unser Vorschlag die Verbindlichkeit der Patientenverf\u00fcgung auf das Vorhandensein einer irreversiblen, t\u00f6dlich verlaufenden Grunderkrankung. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes vom 17. M\u00e4rz 2003 sind wir der Meinung, dass der Betreuer unter Bezug auf eine Patientenverf\u00fcgung in jeder Phase der Behandlung verlangen kann, dass eine medizinische indizierte Behandlung nicht durchgef\u00fchrt oder eingestellt wird. Den in der Patientenverf\u00fcgung niedergelegten Willen des Patienten gilt es auch dann zu beachten, wenn dessen Grundleiden noch keinen irreversibel t\u00f6dlichen Verlauf angenommen hat und sein Leben durch die Behandlung erhalten werden k\u00f6nnte. Es geh\u00f6rt zu dem unver\u00e4u\u00dferlichen Selbstbestimmungsrecht des aktuell entscheidungsunf\u00e4higen Patienten, dass er eine solche Entscheidung auch im Voraus treffen und von seinem Vertreter die Durchsetzung seines Willens erwarten kann. Liegt mit der Patientenverf\u00fcgung eine solche Entscheidung vor, dann bedarf es keiner Einwilligung des Betreuers in eine \u00e4rztliche Behandlung, er muss nur f\u00fcr die Durchsetzung dieses Willens Sorge tragen.<\/p>\n<p>Aus unserer Sicht bedarf es einer klaren gesetzlichen Regelung, weil sich in der Praxis sowohl \u00c4rzte als auch Betreuer immer wieder auf die in der Rechtslehre und der Rechtsprechung anzutreffende Auffassung berufen, dass auch eine Patientenverf\u00fcgung, welche die konkrete Behandlungssituation genau betrifft, nur als ein Indiz bei der Ermittlung des mutma\u00dflichen Patientenwillens zu werten sei und eine zus\u00e4tzliche Einwilligung des Betreuers in die \u00e4rztliche Behandlung einzuholen sei, obwohl der (betreute) Patient diese Entscheidung bereits selbst getroffen hat.<\/p>\n<p>Die im Folgenden f\u00fcr den Betreuer vorgeschlagenen Regelungen sollen entsprechend auch f\u00fcr den gesetzlichen Vertreter nach den \u00a7 \u00a7 1358a, 1618b BGB gelten:<\/p>\n<p><i> \u00a7 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei \u00e4rztlichen Ma\u00dfnahmen<br \/>(1)\u00a0Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen \u00e4rztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begr\u00fcndete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Ma\u00dfnahme stirbt oder einen schweren und l\u00e4nger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Ma\u00dfnahme nur durchgef\u00fchrt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.<br \/>(2)\u00a0Die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine \u00e4rztliche Ma\u00dfnahme nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Ma\u00dfnahme medizinisch angezeigt und anzunehmen ist, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Ma\u00dfnahme stirbt. Bis zur Entscheidung \u00fcber die Genehmigung hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betreuten erforderlichen Ma\u00dfregeln zu treffen.<br \/>(3)\u00a0Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und Arzt Einvernehmen dar\u00fcber besteht, dass die Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Patienten entspricht.<br \/>(4)\u00a0Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung dem mutma\u00dflichen Willen des Betreuten entspricht. Hierf\u00fcr bedarf es individueller konkreter Anhaltspunkte. Fehlen diese, ist das Wohl des Betreuten ma\u00dfgebend. Dabei ist im Zweifelsfall dem Lebensschutz des Betreuten Vorrang einzur\u00e4umen. Liegt eine ausdr\u00fcckliche, auf die Entscheidung bezogene Erkl\u00e4rung des Patienten vor, so hat das Vormundschaftsgericht festzustellen, dass es seiner Genehmigung nicht bedarf.<br \/>(5)\u00a0Ein Bevollm\u00e4chtigter kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Ma\u00dfnahmen nur einwilligen, sie verweigern oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Ma\u00dfnahmen ausdr\u00fccklich umfasst und schriftlich erteilt ist. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich.<\/i><\/p>\n<p>Unser Vorschlag folgt hier dem Entwurf der Kutzer-Kommission. \u00a7 1904 Abs. 2 BGB ist erforderlich, da die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts n\u00f6tig ist, wenn zwischen Arzt und Betreuer Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten \u00fcber den Inhalt des Patientenwillens bestehen. F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verzicht auf lebenserhaltende oder lebensverl\u00e4ngernde Ma\u00dfnahmen ist aber allein der Patientenwille, und nicht die \u00e4rztliche Indikation als solche ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1904 Abs. 3 BGB sollen Betreuerentscheidungen von der nach Absatz 1 und 2 grunds\u00e4tzlich bestehenden Genehmigungspflicht nur befreit sein, wenn zwischen Arzt und Betreuer Einvernehmen dar\u00fcber besteht, dass die Entscheidung des Betreuers dem Patientenwillen entspricht. Dann soll die Durchsetzung des unstrittigen Patientenwillens nicht mit einem gerichtlichen Verfahren belastet werden, das die Durchsetzung des Patientenwillenserheblich verz\u00f6gert. Im Falle eines mutma\u00dflichen Missbrauchs der Patientenverf\u00fcgung hat auch nach der vorgeschlagenen Regelung jeder das Recht, zur Kontrolle ein Vormundschaftsgericht anzurufen.<\/p>\n<p>In \u00a7 1904 Abs. 4 BGB wird geregelt, nach welchen Kriterien das Vormundschaftsgericht \u00fcber die Zustimmung bzw. Ablehnung medizinischer Eingriffe durch den Betreuer zu entscheiden hat. Das Vormundschaftsgericht soll bei seiner Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Einwilligung (nach Absatz 1) oder \u00fcber die Verweigerung bzw. den Widerruf der Einwilligung (nach Absatz 2) des Betreuers dahin gehend \u00fcberpr\u00fcfen, ob diese Entscheidung dem mutma\u00dflichen Patientenwillen entspricht. Das Recht jedes Menschen auf Selbstbestimmung gebietet es, den in einer Patientenverf\u00fcgung im Voraus ge\u00e4u\u00dferten Willen in gleicher Weise zu achten wie den Willen eines \u00e4u\u00dferungsf\u00e4higen Patienten. Im Zweifelsfall ist f\u00fcr den Schutz des Betreuten zu entscheiden.<\/p>\n<p>In \u00a7 1904 Abs. 5 BGB wird schlie\u00dflich festgelegt, dass es f\u00fcr den Bevollm\u00e4chtigten keine Genehmigungspflicht durch das Vormundschaftsgericht gibt.<\/p>\n<p><i>Rosemarie Will<br \/>ist Professorin f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht und <br \/>Bundesvorsitzende der Humanistischen Union<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"geltende-fassung-des-216-strafgesetzbuch\">Geltende Fassung des &sect; 216 Straf&shy;ge&shy;setz&shy;buch<\/span><\/h2>\n<p>\u00a7 216 T\u00f6tung auf Verlangen<br \/>(1) Ist jemand durch das ausdr\u00fcckliche und ernstliche Verlangen des Get\u00f6teten zur<br \/>T\u00f6tung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf<br \/>Jahren zu erkennen.<br \/>(2) Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"alternativvorschlag-der-strafrechtslehrer-1984\">Alter&shy;na&shy;tiv&shy;vor&shy;schlag der Straf&shy;rechts&shy;lehrer (1984)<\/span><\/h2>\n<p>\u00a7 216 T\u00f6tung auf Verlangen<br \/>1. Ist jemand durch das ausdr\u00fcckliche und ernsthafte Verlangen es Get\u00f6teten zur T\u00f6tung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren zu erkennen.<br \/>2. Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 von Strafe absehen, wenn die T\u00f6tung der Beendigung eines schwersten vom Betroffenen nicht mehr zu ertragenden Leidenszustandes dient, der nicht durch andere Ma\u00dfnahmen behoben oder gelindert werden kann.<br \/>3. Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"vorschlag-von-ullrich-klug-1984\">Vorschlag von Ullrich Klug (1984)<\/span><\/h2>\n<p>\u00a7216 T\u00f6tung auf Verlangen<br \/>(1) und (2) wie bisher.<br \/>(3) Der T\u00e4ter handelt dann nicht rechtswidrig, wenn er die Tat begangen hat, um einen menschenw\u00fcrdigen Tod herbeizuf\u00fchren.<br \/>(Deutscher Bundestag, Protokoll des Rechtsausschusses 10\/51, S. 145 &#8211; Wahlperiode 1983-1987)<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[23,32],"tags":[2534,743],"autoren":[137],"publikationen":[938],"class_list":["post-9432","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-patientenverfuegung","category-sterbehilfe","tag-patientenverfuegung","tag-sterbehilfe","autoren-rosemarie-will","publikationen-938"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Vorschlag zur gesetzlichen Regelung von Patientenverf\u00fcgung und Sterbehilfe - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/197\/publikation\/vorschlag-zur-gesetzlichen-regelung-von-patientenverfuegung-und-sterbehilfe\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Vorschlag zur gesetzlichen Regelung von Patientenverf\u00fcgung und Sterbehilfe - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mitteilungen Nr. 197, S. 7 Wie wir in den letzten Mitteilungen ausf\u00fchrlich berichteten, will sich der Bundestag in diesem Jahr endlich mit einer gesetzliche Regelung der Patientenverf\u00fcgungen besch\u00e4ftigen. 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