{"id":9515,"date":"2006-03-28T11:10:00","date_gmt":"2006-03-28T09:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/verfassungsrecht-und-selbstbestimmter-tod\/"},"modified":"2025-08-15T15:21:08","modified_gmt":"2025-08-15T13:21:08","slug":"verfassungsrecht-und-selbstbestimmter-tod","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/192\/publikation\/verfassungsrecht-und-selbstbestimmter-tod\/","title":{"rendered":"Verfassungsrecht und selbstbestimmter Tod"},"content":{"rendered":"<p>F\u00fcr eine radikale Positionierung der HU zur Sterbehilfe<\/p>\n<p>Mitteilungen Nr. 192, S.16-17<\/p>\n<p>In den letzten Mitteilungen Nr. 191 vom Dezember 2005 hat die Bundesvorsitzende Prof. Dr. Rosemarie Will \u00fcber die neue Diskussion zu \u00a7 216 StGB (T\u00f6tung auf Verlangen) und die bisherigen Vorschl\u00e4ge zu diesem Thema berichtet.<\/p>\n<p>Ich glaube, die Humanistische Union ist wieder einmal zu radikalem Denken, wie es ihr bereits in der Vergangenheit mehrfach gut angestanden hat, aufgefordert (radix: die Wurzel, an die Wurzel eines Problems herangehen). Ich erinnere mich gut an die HU-Diskussionen der 70er Jahre zum Schwangerschaftsabbruch. Man war sich einig, dass die strikte Bestrafung nahezu jeden Schwangerschaftsabbruchs nicht mehr tragbar sei, dass das Selbstbestimmungsrecht der Frau beachtet werden m\u00fcsse. Aber wie sollte man das rechtliche Problem \u201eeinhegen&#8220;? Welche Voraussetzungen sollten gegeben sein, um die Strafbarkeit auszuschlie\u00dfen? Wie sollte die Schwangere vor sich selbst, wie sollte das werdende Kind gesch\u00fctzt werden \u2013 durch Beratungspflichten und Fristen? Auch unser allseits gesch\u00e4tzter liberaler Bundesvorsitzender Ulrich Klug dachte in diese Richtung.<\/p>\n<p>Dann kam pl\u00f6tzlich das Aha-Erlebnis und der Durchbruch: Nur die Forderung nach ersatzloser Streichung des \u00a7 218 StGB wurde der Problematik und dem Selbstbestimmungsrecht der Frau (und durchaus auch dem Recht des werdenden Kindes) gerecht. Dies wurde die Forderung der Humanistischen Union. Und wenn sie auch bis heute nicht realisiert wurde, so war doch sicherlich diese konsequente, weitgehende Forderung ma\u00dfgeblicher Grund daf\u00fcr, dass wenigstens das erreicht werden konnte, was heute gilt. Nur wer mehr fordert (nat\u00fcrlich gut und sachlich fundiert) als das, was im gegenw\u00e4rtigen gesellschaftlichen Kontext durchsetzbar erscheint, kann Reformbewegungen in Gang setzen, die dann wenigstens das gesellschaftlich M\u00f6gliche realisieren.<\/p>\n<p>Seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (NJW 1995, 204) und insbesondere der Entscheidung vom 17. M\u00e4rz 2003 in Zivilsachen (NJW 2003, 1588) ist endlich die schon immer von der HU vertretene Auffassung h\u00f6chstrichterlich abgesichert, dass allein der Patientenwille entscheidend ist f\u00fcr die \u00e4rztliche Behandlung und dass eine schriftliche Patientenverf\u00fcgung uneingeschr\u00e4nkt bindend f\u00fcr \u00c4rzte, Betreuer und Gerichte ist, auch und gerade wenn sie zum Tode f\u00fchrt. Die Entscheidung des Patienten ist verbindlich und rechtfertigt das Handeln des Arztes und der Angeh\u00f6rigen sowie sonstiger Personen. Ich habe mich bereits zweimal im Grundrechte-Report (1998, S.\u00a033; 2004, S. 24) unter dem Titel \u201eDie W\u00fcrde des Menschen im Sterben&#8220; mit diesem Problemkreis befasst.<\/p>\n<p>Warum ist das so? Ulrich Klug hat dies bereits in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 1985 im Auftrag der Humanistischen Union vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages abgeleitet aus Artikel 1 Grundgesetz, der Menschenw\u00fcrde. Zur Menschenw\u00fcrde (und zur freien Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit nach Artikel 2 Grundgesetz) geh\u00f6rt die Selbstbestimmung des Menschen. \u201eDas Grundgesetz geht von der W\u00fcrde der freien, sich selbst bestimmenden Person als h\u00f6chstem Rechtswert aus (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz)&#8220; \u2013 so u.a. das Bundesverfassungsgericht im 69. Band, S. 1, 92, zum Kriegsdienstverweigerungsrecht. Wenn der h\u00f6chste Rechtswert des Grundgesetzes die W\u00fcrde der freien, sich selbst bestimmenden Person ist, dann folgt daraus zwingend, dass die freie sich selbst bestimmende Person auch selbst bestimmt, wie lange sie leben will, wann sie ihrem Leben ein Ende setzen will und insbesondere auch, welches Leben sie selbst f\u00fcr lebenswert h\u00e4lt, welches Leben und welches Sterben sie selbst f\u00fcr w\u00fcrdevoll h\u00e4lt und welches \u201eSterben in W\u00fcrde&#8220; sie f\u00fcr sich selbst will. Daraus folgt nach Klug \u201eda\u00df die Selbstt\u00f6tungsfreiheit gesetzlich nicht eingeschr\u00e4nkt werden darf, und dass ihre Nichtstrafbarkeit, einschlie\u00dflich der Straffreiheit von Beihilfe, unabdingbar ist&#8220; und dass der \u00a7 216 StGB \u00fcber die T\u00f6tung auf Verlangen in der jetzigen Formulierung verfassungswidrig ist.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17. M\u00e4rz 2003 diese verfassungsrechtliche Ableitung und Begr\u00fcndung in bewunderswerter Weise \u00fcbernommen (wenn auch m.E. nicht konsequent zu Ende gedacht). Er f\u00fchrt aus, dass die Fortsetzung einer \u00e4rztlichen Behandlung verboten ist, wenn sie gegen den Willen des Patienten verst\u00f6\u00dft. \u201eLiegt eine solche Willens\u00e4u\u00dferung, etwa \u2013 wie hier \u2013 in Form einer sog. Patientenverf\u00fcgung, vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die W\u00fcrde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) verlangt, da\u00df eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die F\u00e4higkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.&#8220; Und die Vorsitzende des entscheidenden 12. Zivilsenats, Frau Meo-Michaela Hahne, hat in einem FAZ-Interview nochmals betont: \u201eDie Grundaussage ist, dass der Patientenwille obersten Vorrang hat. Nur der Patient kann und soll dar\u00fcber bestimmen, wie sein Leben zu enden hat &#8230; Es ist deshalb allein der Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechtes und seiner unver\u00e4u\u00dferlichen Menschenw\u00fcrde, ob und wie er den Tod annehmen will oder nicht &#8230; denn nur der Patient ist es, der \u00fcber sein Leben, aber auch \u00fcber die Art und Weise seines Todes, seines Weggehens aus diesem Leben zu entscheiden hat. Niemand sonst hat dar\u00fcber zu entscheiden, denn es ist das Leben des Patienten. Der Patient hat zwar ein Lebensrecht, aber er hat keine Lebenspflicht.&#8220; (FAZ vom 18.7.2003, S. 4)<\/p>\n<p>Diese inzwischen in Literatur und Rechtsprechung gefestigte Rechtsauffassung ist allerdings entwickelt worden nur f\u00fcr den Fall des Sterbens in W\u00fcrde, f\u00fcr den Fall also, dass die Krankheit des Patienten einen \u201eirreversiblen t\u00f6dlichen Verlauf&#8220; angenommen hat, dass eine \u00e4rztliche \u201einfauste Prognose&#8220; vorliegt. Die Begr\u00fcndung dieser Rechtsauffassung wurzelt im uneingeschr\u00e4nkten Selbstbestimmungsrecht des Menschen, welches aus der Menschenw\u00fcrde nach Artikel 1 GG abgeleitet wird. Dann stellt sich doch zwingend die Frage: Gilt dieses Selbstbestimmungsrecht als Ausflu\u00df der Menschw\u00fcrde denn etwa nur f\u00fcr einen Sterbenskranken? Wieso denn nicht f\u00fcr den Nicht-Kranken? Nicht nur der Kranke hat \u201eein Lebensrecht, aber keine Lebenspflicht&#8220;, dasselbe muss doch auch gelten f\u00fcr den nicht Sterbenskranken, auch f\u00fcr den Gesunden. Jeder, nicht nur der Sterbenskranke, hat selbst \u00fcber sein Leben und die Beendigung seines Lebens zu bestimmen. Dies ist auch im Strafrecht seit langem insoweit anerkannt, als die Selbstt\u00f6tung \u2013 bzw. der Versuch \u2013 nicht strafbar ist und folglich auch nicht die Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung. Mit welcher Begr\u00fcndung kann dann die T\u00f6tung auf Verlangen nach \u00a7 216 StGB strafbar sein?<\/p>\n<p>Die Absurdit\u00e4t dieser Rechtslage zeigt sich bei folgendem Beispiel: Jemand \u2013 krank oder nicht \u2013 will seinem Leben ein Ende setzen. Er l\u00e4\u00dft sich hierf\u00fcr von seinen Verwandten einen Becher Gift auf den Tisch stellen und trinkt ihn aus. Dies ist straflose Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung. Ist er aber gel\u00e4hmt oder hat keine Arme und kann daher selbst den Becher nicht austrinken, sondern bittet seine Angeh\u00f6rigen, ihm den Becher an die Lippen zu setzen, damit er das Gift trinken kann, so handelt es sich um eine strafbare T\u00f6tung auf Verlangen! Diese unterschiedliche juristische Betrachtungsweise mag historisch erkl\u00e4rlich sein, der Sache nach aber fehlt es an einer Rechtfertigung f\u00fcr die Unterscheidung.<\/p>\n<p>Wenn die nach Art. 1 Grundgesetz unantastbare W\u00fcrde des Menschen sein Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich Tod und Leben einschlie\u00dft, dann muss nicht nur von Verfassungs wegen die Selbstt\u00f6tung straflos sein, dann muss auch die auf dem selbstbestimmten Willen des Betroffenen beruhende T\u00f6tung auf Verlangen ebenso straflos sein. Von Verfassungs wegen ist die ersatzlose Streichung des \u00a7 216 StGB zu fordern.<\/p>\n<p>Nichts anderes bedeutet auch der von Rosi Will in den Mitteilungen zitierte Vorschlag des Rechtsphilosophen und Strafrechtlers Arthur Kaufmann zur Neuformulierung des\u00dc\u00a0216 StGB: \u201eWer eine T\u00f6tung aufgrund des ausdr\u00fccklichen und ernstlichen Verlangens des Get\u00f6teten vornimmt, ist nur dann strafbar, wenn die Tat trotz des Verlangens gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft.&#8220;<\/p>\n<p>Gegen einen solchen Vorschlag mag man auf Missbrauchsm\u00f6glichkeiten hinweisen. In unserer zunehmend k\u00e4lter werdenden Gesellschaft k\u00f6nnten insbesondere Alte, die ihren Angeh\u00f6rigen nicht zur Last fallen wollen, getrieben werden, ihren eigenen Tod zu w\u00fcnschen. Ich halte dieses Argument nicht f\u00fcr stichhaltig. Missbrauchsm\u00f6glichkeiten gibt es immer, auch dann, wenn man den \u00a7 216 stehen l\u00e4sst und durch zus\u00e4tzliche Abs\u00e4tze Rechtfertigungsm\u00f6glichkeiten oder das Absehen von Strafe hinzuf\u00fcgt. In jedem Fall \u2013 auch bei der schon heute zul\u00e4ssigen Sterbehilfe von Moribunden \u2013 liegt bei demjenigen, der einen anderen auf Verlangen t\u00f6tet oder ihm beim Sterben hilft, die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass dies wirklich auf ernsthaftes Verlangen des Get\u00f6teten geschah.<\/p>\n<p>Es war schon immer ein Markenzeichen der Humanistischen Union, Probleme radikal und bis zum Ende zu durchdenken und nicht \u00e4ngstlich auf halbem Wege halt zu machen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[8,16],"tags":[2529],"autoren":[186],"publikationen":[942],"class_list":["post-9515","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-bioethik","category-rechtspolitik","tag-sterbehilfe-rechtspolitik","autoren-till-mueller-heidelberg","publikationen-942"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Verfassungsrecht und selbstbestimmter Tod - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/192\/publikation\/verfassungsrecht-und-selbstbestimmter-tod\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Verfassungsrecht und selbstbestimmter Tod - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"F\u00fcr eine radikale Positionierung der HU zur Sterbehilfe Mitteilungen Nr. 192, S.16-17 In den letzten Mitteilungen Nr. 191 vom Dezember 2005 hat die Bundesvorsitzende Prof. Dr. Rosemarie Will \u00fcber die neue Diskussion zu \u00a7 216 StGB (T\u00f6tung auf Verlangen) und die bisherigen Vorschl\u00e4ge zu diesem Thema berichtet. 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