{"id":9595,"date":"2004-11-03T19:00:00","date_gmt":"2004-11-03T18:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/quo-vadis-datenschutz\/"},"modified":"2004-11-03T12:00:00","modified_gmt":"2004-11-03T11:00:00","slug":"quo-vadis-datenschutz","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/187\/publikation\/quo-vadis-datenschutz\/","title":{"rendered":"Quo vadis, Datenschutz?"},"content":{"rendered":"<p>Mitteilungen Nr. 187, S.1-4<\/p>\n<p>[&#8230;] Ihrer Bitte, zu Ehren der von mir hochgesch\u00e4tzten Herren Dr. Helmut B\u00e4umler und Dr. Thilo Weichert vor diesem erlesenen Auditorium zu sprechen, bin ich ohne Z\u00f6gern und vor allem sehr gerne nachgekommen. Dass Ihre Referentenwahl ausgerechnet auf mich gefallen ist, begreife ich als Ehre aber auch als Ausdruck Ihres Zutrauens, das zu rechtfertigen, ich mich bem\u00fchen werde. Ganz leicht ist dies schon deshalb nicht, weil ich ihrer freundlichen Einladung entnehme, dass unsere heutige Feier weniger von datensch\u00fctzerischem Pessimismus, sondern von Optimismus, mehr noch, von &#132;italienisch beschwingtem&#147; Optimismus gepr\u00e4gt sein soll.<\/p>\n<p>Nun, sehr geehrte Damen und Herren, da ich weder \u00fcber das R\u00fcstzeug einer ausgemachten Stimmungskanone, noch \u00fcber das in diesem Falle vielleicht hilfreiche &#132;sonnige Gem\u00fct&#147; verf\u00fcge, f\u00e4llt es mir zugegebenerma\u00dfen ein wenig schwer, in dem Wortpaar Datenschutz und Optimismus ein unbedingt wohlharmonisches Begriffsduett zu sehen. [&#8230;]<\/p>\n<p>Der Datenschutz hat, daran gibt es keinen Zweifel, in den knapp drei Jahrzehnten seiner Entwicklung seit der Verabschiedung des ersten Bundesdatenschutzgesetzes (1977), unsere Gesellschaft, die zivile wie die \u00f6ffentliche, strukturell gepr\u00e4gt und durchdrungen.<\/p>\n<p>An allen wichtigen Stellen, privaten wie \u00f6ffentlichen, haben sich sozusagen die &#132;B\u00e4umlers&#147;, die &#132;Weicherts&#147; und die &#132;Bizers&#147; festgesetzt, wo sie alles M\u00f6gliche tun, um dem aus dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht verfassungsrechtlich abgeleiteten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Geltung zu verschaffen.<\/p>\n<p>Ohne den Datenschutz, wie er sich formal- und materiell-rechtlich sowie organisatorisch-strukturell etabliert hat, lebten wir heute in einer anderen Welt, in einer Welt, gegen\u00fcber der sich die Orwell`sche von 1984 vielleicht sogar als liberale Idylle darstellen w\u00fcrde. Kurzum und ohne pathetisch werden zu wollen: Datenschutz ist zu einer nicht mehr wegzudenkenden, f\u00fcr unsere freiheitlich-rechtsstaatliche Gesellschaftsordnung unverzichtbaren Institution geworden.<\/p>\n<p>Datenschutz ist eine Kulturleistung ersten Ranges.<\/p>\n<p>Also, lieber Herr B\u00e4umler und lieber Herr Weichert, wie Sie, so bin auch ich weit davon entfernt, mit Blick auf den Datenschutz in Resignation und Pessimismus zu verfallen. [&#8230;]<\/p>\n<p>Ganz unitalienisch wende also auch ich mich gegen einen datensch\u00fctzerischen Catenaccio, also dagegen, dass der Datenschutz sich freiwillig in die Defensive begibt, um sich dort griesgr\u00e4mig, selbstzweiflerisch und kulturpessimistisch einzuigeln. Dort n\u00e4mlich m\u00f6chten nicht wenige unserer Zeitgenossen den Datenschutz am liebsten sehen. Vor allem diejenigen, die mit ganz unangebrachten Ratschl\u00e4gen wonach sich der Datenschutz nicht zum T\u00e4terschutz entwickeln d\u00fcrfe oder mit so d\u00fcmmlichen Spr\u00fcchen, wonach &#132;die W\u00fcrde des Fingers auch nicht gr\u00f6\u00dfer als die des Gesichts sei&#147; (O. Schily lt. SZ vom 24.8.04 in Athen) die \u00f6ffentliche Reputation und Legitimation des Datenschutzes zu untergraben trachten.<\/p>\n<p>Genau darin, sehr geehrte Damen und Herren, in den zunehmenden Versuchen, dem Datenschutz das Etikett des Unzeitgem\u00e4\u00dfen anzuh\u00e4ngen, ihn in den Augen der \u00d6ffentlichkeit herabzusetzen und damit letztlich zu delegitimieren, darin sehe ich eine ernstzunehmende Gefahr f\u00fcr das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.<\/p>\n<p>Und diese Lage spitzt sich zu. Nicht also deshalb, weil &#8211; wie Peter Gola und Christoph Klug in ihrem \u00dcberblick \u00fcber die j\u00fcngsten datenschutzrechtlichen Entwicklungen richtig bemerken &#8211; die Begehrlichkeiten staatlicher und privater Stellen hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht weniger werden (NJW 34\/2004, S.2428 ff). Das ist das &#132;t\u00e4glich Brot&#147; des Datenschutzes, derentwegen er erfunden wurde. Mit dem Datenhunger privater und \u00f6ffentlicher Stellen, mit dem hin und wieder ins manische gesteigerten Kontroll- und \u00dcberwachungsbed\u00fcrfnis der Sicherheitsorgane m\u00fcssen und werden sich die Politik und der Datenschutz jetzt und bis auf weiteres dauerhaft zu besch\u00e4ftigen haben.<\/p>\n<p>Die Lage spitzt sich meines Erachtens vielmehr deshalb zu, weil nicht erst, besonders aber seit dem 11. September 2001 immer st\u00e4rker werdende Anzeichen einer grunds\u00e4tzlichen, paradigmatischen, besser w\u00e4re zu sagen, einer ideologischen Abwendung von konstitutiven Elementen des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaats ausgemacht werden k\u00f6nnen. Ich rede von einer Tendenz zum &#132;Starken Staat&#147;, zum autorit\u00e4ren Schutzstaat, also von einer Tendenz weg vom Verst\u00e4ndnis des Staates, dessen Macht und Machtbefugnis an den Grund- und Freiheitsrechten der B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen seine Grenze findet.<\/p>\n<p>Wie gesagt: Nicht ausgel\u00f6st, aber verst\u00e4rkt durch die Ereignisse des 11. Septembers und dem Bed\u00fcrfnis, sich vor dem Terror zu sch\u00fctzen, erleben wir auch in Deutschland eine Akzentverschiebung im Staatsverst\u00e4ndnis. Eine Verschiebung der Akzente, deren Unterschiede bis in die Anfangszeiten der vertragstheoretischen Staatsbegr\u00fcndung und des Naturrechts im 17. Jahrhundert zur\u00fcckreichen und etwa mit den Namen Thomas Hobbes und John Locke verbunden sind.<\/p>\n<p>Beiden Denkern, Hobbes und Locke, ging es darum, um der \u00dcberwindung des Naturzustandes, des Kampfes aller gegen alle, also des allgemeinen Friedens willen, das Machtverh\u00e4ltnis zwischen Individuum und Staat gedanklich aufzukl\u00e4ren. Sie kamen zu v\u00f6llig unterschiedlichen und bis in die heutige Politik wirkenden Ergebnissen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend f\u00fcr Hobbes der Mensch unentrinnbar seinen von Existenz\u00e4ngsten gesteuerten Trieben und deshalb seinem auf Selbsterhaltung reflektierenden Machtstreben unterworfen ist, sieht John Locke in der menschlichen Vernunft das Medium, das den Menschen in seinem Wesen ausmacht. Der allein von Existenz\u00e4ngsten bestimmte Hobbes&#145;sche Mensch schlie\u00dft nun, um der Anarchie zu entgehen, einen Vertrag, in dem er unwiderruflich und uneingeschr\u00e4nkt sein naturgegebenes Recht auf Selbsterhaltung an den Staat abtritt, wof\u00fcr der ihm im Gegenzug Sicherheit vor inneren und \u00e4u\u00dferen Feinden garantiert.<\/p>\n<p>Der wesentlich vernunftbestimmte Locke&#145;sche Mensch hingegen ist skeptischer. Um der Anarchie zu entgehen schlie\u00dft auch er einen Vertrag, in dem er sich zum bedingten Gehorsam gegen\u00fcber dem Staat verpflichtet, sofern und so lange dieser vermittels einer Rechtsordnung sein naturgegebenes Recht auf Freiheit respektiert. So stehen sich in der staatsphilosophischen Tradition also der Sicherheit garantierende autorit\u00e4re Schutzstaat und der die Freiheitsgrundrechte respektierende liberale Verfassungsstaat als konkurrierende Staatsformen idealtypisch gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Dass sich zumindest in der westlichen Welt &#8211; dort fr\u00fch und hier versp\u00e4tet &#8211; im Anschluss an John Locke und Charles des Montesquieu, der den Lock&#145;schen Staat um die Gewaltenteilung anreicherte, der liberale Verfassungsstaat als Leitbild durchgesetzt hat, brauche ich hier nicht besonders zu er\u00f6rtern. Das jedenfalls ist der Hintergrund der sich andeutenden Akzentverschiebung im Staatsverst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>Und dies ist auch der eigentliche gedankliche Boden, in dem das heutzutage so ausgiebig diskutierte &#132;Grundrecht auf Sicherheit&#147; ideologisch wurzelt. Manche von Ihnen, sehr geehrte Damen und Herren, werden wissen, dass trotz der Tatsache, dass der Begriff Sicherheit in unserem Grundgesetz nicht vorkommt, von einem grundgesetzimmanenten &#132;Grundrecht auf Sicherheit&#147; schon vor Jahrzehnten gesprochen wurde. Ohne allerdings gr\u00f6\u00dfere Aufmerksamkeit oder politische Wirkung zu entfalten, waren es vor allem der lange Zeit als Kronjurist der konservativen Politik geltende Bonner Staatsrechtler Josef Isensee (1984) und der Trierer Staatsrechtler Gerhard Robbers (1987), die mit ausdr\u00fccklichem Bezug auf Thomas Hobbes die Existenz eines solchen Grundrechts schon Mitte der 80er Jahren behaupteten. Mit einer ausdr\u00fccklichen Kritik an der Abwehrdimension des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung wurde den beiden noch von dem Hamburger Verfassungsrechtler Rupert Scholz und dem Speyrer Verwaltungsrechtler Rainer Pitschas sekundiert. (Scholz\/Pitschas: Informationelle Selbstbestimmung und staatliche Informationsverantwortung, Berlin 1984)<\/p>\n<p>\u00d6ffentlich und politisch wirksam wurde das Grundrecht auf Sicherheit allerdings erst im Zuge der Auseinandersetzungen um den Gro\u00dfen Lauschangriff 1998 und zwar von dem damaligen innenpolitischen Sprecher der SPD, Otto Schily in die Diskussion gebracht. Adressiert an die Gegner des Lauschangriffs sagte er damals im Rahmen der 247. Sitzung des Deutschen Bundestages (ich zitiere) &#132;wer meint, ein Grundrecht auf Sicherheit sei die Erfindung konservativer Professoren, der irrt sich und beweist damit nur seine Unkenntnis der deutschen Verfassungs- und Rechtsgeschichte&#147;. Schon in der Virginia Bill of Rights, so Schily weiter, sei das Grundrecht auf Sicherheit enthalten gewesen. Es setze sich \u00fcber die verschiedenen Verfassungsdokumente bis hin zur Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention fort, in deren Artikel 5 das Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit verankert sei. Da die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention, die EMRK, bei uns unmittelbare Rechtswirkung im Verfassungsrange entfaltet, ergibt sich aus deren Artikel 5, so das Schily&#145;sche Kalk\u00fcl, dass das Bem\u00fchen um Sicherheit nicht nur zu den selbstverst\u00e4ndlichen Staatsaufgaben geh\u00f6rt, was ja auch von niemandem bestritten wurde, sondern dass der Staat von Verfassungswegen verpflichtet, gezwungen ist, die innere und \u00e4u\u00dfere Sicherheit der B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Mit anderen Worten: Unter Ausnutzung des im deutschen Verfassungsrecht besonders ausgepr\u00e4gten Grundrechtsdualismus, dessen verfassungsrechtliche Genese \u00fcber das L\u00fcth- und andere Urteile des Bundesverfassungsgericht ich vor diesem Auditorium nicht besonders erl\u00e4utern muss, k\u00f6nnte &#8211; wenn es denn ein Grundrecht auf Sicherheit g\u00e4be &#8211; der an der Ausweitung seiner Macht interessierte Staat sich unter dem Deckmantel seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz der B\u00fcrger voreinander all jene Befugnisse zum Eingriff in die Grundrechte zusammenklauben, die mit der Einf\u00fchrung der Grundrechte gerade abgewehrt werden sollten.<\/p>\n<p>Die vom Bundesverfassungsgericht und von nahezu allen Verfassungsrechtlern nach wie vor hochgehaltene Meinung, dass die Grundrechte &#8211; in den Worten des Bundesverfassungsgerichts &#8211; &#132;ohne Zweifel in erster Linie Abwehrrechte der B\u00fcrger gegen den Staat&#147; sind, w\u00fcrde ihres Inhalts beraubt und geriete zur Farce.<\/p>\n<p>\u00a9 www.gruene-jugend.de<\/p>\n<p>Nun, sehr geehrte Damen und Herren, aus diesem guten Grunde, kennt unser Grundgesetz eben auch kein Grundrecht auf Sicherheit. Es mag dahinstehen, ob es Unkenntnis oder Absicht war, den Artikel 5 der EMRK, der in der Tat von einem &#132;Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit&#147; spricht, als falschen, irref\u00fchrenden Beleg f\u00fcr die Existenz eines Grundrechts auf Sicherheit im deutschen Verfassungsrecht heranzuziehen. Faktum ist jedenfalls, dass die Sicherheit, die im Artikel 5 der EMRK neben das Grundrecht auf Freiheit gestellt ist, nicht nur nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Menschenrechtsgerichtshofs, sondern auch nach aller Kommentarliteratur nicht wie von Otto Schily behauptet wird, Sicherheit durch, sondern Sicherheit vor dem Staat bedeutet. [&#8230;]<\/p>\n<p>Daneben hat der Begriff Sicherheit keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung. Er ist nach st\u00e4ndiger Spruchpraxis des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte nur im Zusammenhang mit dem Begriff Freiheit zu verstehen und soll sich gegen willk\u00fcrliche Eingriffe seitens der staatlichen Gewalt in das Freiheitsrecht des einzelnen richten.&#147;<\/p>\n<p>Soweit, sehr geehrte Damen und Herren, das Zitat, dass wohl unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck bringt, dass die Sicherheit, auf die das Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit der EMRK abzielt, eine Bedeutung hat, die der politischen Absicht des Bundesinnenministers diametral entgegengesetzt ist.<\/p>\n<p>Das mag auch der Hintergrund f\u00fcr den in letzter Zeit immer wieder ersatzweise nachgeschobenen Hinweis auf Wilhelm von Humboldt sein, der als vermeintlicher Kronzeuge der Existenz eines Grundrechts auf Sicherheit herhalten muss. Wilhelm von Humboldt n\u00e4mlich hatte in seinen sogenannten &#132;Ideen&#147; von 1792, genauer in seinen &#132;Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen&#147; die Forderung erhoben, dass &#132;Der Staat sich aller Sorgfalt f\u00fcr den positiven Wohlstand der B\u00fcrger (enthalte) und keinen Schritt weiter (gehe) als zu ihrer Sicherstellung gegen sich selbst und gegen ausw\u00e4rtige Feinde notwendig ist&#147;.<\/p>\n<p>Nun stellt sich nat\u00fcrlich generell die Frage, ob es ausreicht nur einen verdienstvollen Menschen wie Wilhelm von Humboldt zu zitieren, um ein verfassungsrechtlich und in seinen Konsequenzen so bedeutsames Grundrecht auf Sicherheit zu begr\u00fcnden. Aber selbst wenn man sich darauf einl\u00e4sst und den Aufsatz Wilhelm von Humboldts etwas n\u00e4her betrachtet, dann ergeben sich &#8211; wie bei der EMRK &#8211; auch hier etliche Ungereimtheiten, die von den Apologeten des Starken Staates h\u00e4tten erkannt und ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Man m\u00fcsste zum Beispiel bedenken, dass Sicherheit im Sinne Humboldts ausdr\u00fccklich Rechtssicherheit oder &#8211; in seinen eigenen Worten &#8211; &#132;Gewissheit der rechtm\u00e4\u00dfigen Freiheit&#147; bedeutet.<\/p>\n<p>Zu der hier allein interessierenden Frage, ob und inwieweit der Staat zur Gew\u00e4hrleistung dieser Sicherheit seiner B\u00fcrger deren Freiheit einschr\u00e4nken darf, \u00e4u\u00dfert sich Humboldt nur vage mit dem Hinweis, dass die von den Befugnissen abh\u00e4nge, die dem Staat einger\u00e4umt sind. Aber, so Humboldt w\u00f6rtlich, &#132;um die Sicherheit der B\u00fcrger zu erhalten, kann das nicht notwendig sein, was gerade die Freiheit und mithin auch die Sicherheit aufhebt&#147;.<\/p>\n<p>Schon aus diesen wenigen Bemerkungen d\u00fcrfte deutlich werden, dass &#8211; wie schon der Bezug zur EMRK &#8211; auch der nachgeschobene Verweis auf das Staatsverst\u00e4ndnis Wilhelm von Humboldts ungeeignet ist, ein Grundrecht auf Sicherheit zu begr\u00fcnden. Weil das so ist und weil man auch den Apologeten des &#132;Starken Staates&#147; die F\u00e4higkeit zum sinnentnehmenden Lesen nicht absprechen sollte, kann man nur zu dem Schluss gelangen, dass es ihnen \u00fcberhaupt nicht um eine wie immer geartete rechtstheoretische oder rechtsdogmatische Begr\u00fcndung eines Grundrechts auf Sicherheit geht. Vielmehr geht es ihnen um eine Neujustierung unser aller Staatsverst\u00e4ndnis in Richtung auf den autorit\u00e4ren Schutzstaat im Sinne des Thomas Hobbes. Einer Neujustierung, die hinter dem ideologischen Schleier einer scheinbar verfassungsrechtlichen Zwangsl\u00e4ufigkeit und Begr\u00fcndung Legitimit\u00e4t und \u00f6ffentliche Akzeptanz erheischen m\u00f6chte. Was dies im Erfolgsfalle f\u00fcr die Wahrung der Grund- und Freiheitsrechte bedeutet, liegt auf der Hand und kann schon bei uns, mehr aber noch in den Vereinigten Staaten von Amerika besichtigt werden. Das Machthandeln des Staates wird zunehmend von seiner grundgesetzlichen Beschr\u00e4nkung entbunden. Eines der typischen Abwehrrechte, das gegen die Verf\u00fcgungsgewalt des Staates \u00fcber personenbezogene Daten gerichtete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, w\u00fcrde zunehmend seines Inhalts beraubt und als Grundrecht ins Leere laufen. Die mit der Kriminalit\u00e4ts- und Terrorbek\u00e4mpfung legitimierte und mit der Schutzpflicht des Staates begr\u00fcndete schrankenlose Erhebung, Verarbeitung und Nutzung pers\u00f6nlicher Daten durch den Staat, droht zum Normalfall staatlichen Handelns zu werden.<\/p>\n<p>Dass unsere kaum von einem W\u00e4sserchen der Erkenntnis getr\u00fcbte Presse nahezu keinen Beitrag zur Aufdeckung des genannten ideologischen Schleiers leistet, ist ein trauriger Umstand, der einer gesonderten Betrachtung w\u00fcrdig w\u00e4re. Wie also die Erfahrung zeigt, ist von der Presse, auch von der gehobenen, keine Abhilfe zu erwarten.<\/p>\n<p>Eher noch vom Bundesverfassungsgericht. Zumindest hat das j\u00fcngst vom Bundesverfassungsgericht gef\u00e4llte Urteil zum Gro\u00dfen Lauschangriff der Schutzpflicht des Staates Grenzen aufgezeigt und gegen die hier geschilderten Tendenzen das Gewicht der Grundrechte in ihrer gegen den Staat gerichteten Abwehrfunktion gest\u00e4rkt. Das gilt zumindest und besonders f\u00fcr die Freiheitsgrundrechte, die sich, wie auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, allesamt durch einen starken Menschenw\u00fcrdegehalt auszeichnen, dessen Kern, so dass Bundesverfassungsgericht, durch staatliche Ma\u00dfnahmen nicht angetastet werden darf.<\/p>\n<p>Mehr noch: Ein staatlicher Eingriff in diesen Kernbereich der Grundrechte ist unter keinen Umst\u00e4nden, also auch dann nicht erlaubt, wenn er im \u00fcberwiegenden Interesse der Allgemeinheit liegt oder mit ihm der Schutz hochrangiger Rechtsg\u00fcter bezweckt werden soll. Eine Abw\u00e4gung findet nicht statt, so sagt es kurz und b\u00fcndig das Bundesverfassungsgericht.<\/p>\n<p>Angesichts dieses Urteils, das erstmalig in der deutschen Verfassungsrechtsgeschichte einen unzul\u00e4ssigen Eingriff des Staates in den abw\u00e4gungsfesten Kernbereich eines Grundrechts konstatiert hat, neige ich und &#8211; damit schlie\u00dfe ich an meine einleitenden Bemerkungen an &#8211; zu einem gewissen Optimismus. Auch die Apologeten des &#132;Starken Staates&#147;, die Verfechter einer rigiden eingriffszentrierten Politik der Inneren Sicherheit, werden sich in Zukunft vorsichtiger verhalten m\u00fcssen, wenn sie nicht riskieren wollen, vom Bundesverfassungsgericht dauernd zur\u00fcckgepfiffen zu werden.<\/p>\n<p>So bin ich mir auch gar nicht sicher, sehr geehrte Damen und Herren, ob einige der gerade in j\u00fcngster Zeit verabschiedeten Gesetze zur Inneren Sicherheit einer verfassungsgerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung im Lichte der Lauschangriffsentscheidung standhalten werden. [&#8230;]<\/p>\n<p>Bei Ihnen allen, sehr geehrte Damen und Herren, bedanke ich mich f\u00fcr Ihre Aufmerksamkeit.<\/p>\n<p>* Gek\u00fcrzte Fassung eines Vortrags von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger MdB, Bundesjustizministerin a.D. zur Feier anl\u00e4sslich der Verabschiedung des Leiters des Unabh\u00e4ngigen Landeszentrums f\u00fcr Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) Dr. Helmut B\u00e4umler und der Amtseinf\u00fchrung des neuen ULD-Leiters Dr. Thilo Weichert am 30. August 2004 in Kiel.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[12],"tags":[662],"autoren":[615],"publikationen":[946],"class_list":["post-9595","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-datenschutz","tag-datenschutz","autoren-sabine-leutheusser-schnarrenberger","publikationen-946"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Quo vadis, Datenschutz? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/187\/publikation\/quo-vadis-datenschutz\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Quo vadis, Datenschutz? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mitteilungen Nr. 187, S.1-4 [&#8230;] Ihrer Bitte, zu Ehren der von mir hochgesch\u00e4tzten Herren Dr. Helmut B\u00e4umler und Dr. Thilo Weichert vor diesem erlesenen Auditorium zu sprechen, bin ich ohne Z\u00f6gern und vor allem sehr gerne nachgekommen. 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