{"id":9976,"date":"1999-06-01T19:40:00","date_gmt":"1999-06-01T17:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/rueckkehr-zum-demokratischen-freiheitlichen-rechtsstaat-forderungen-zur-innenpolitik-an-die-neue-bu\/"},"modified":"2021-08-31T10:13:51","modified_gmt":"2021-08-31T08:13:51","slug":"rueckkehr-zum-demokratischen-freiheitlichen-rechtsstaat-forderungen-zur-innenpolitik-an-die-neue-bu","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/166\/publikation\/rueckkehr-zum-demokratischen-freiheitlichen-rechtsstaat-forderungen-zur-innenpolitik-an-die-neue-bu\/","title":{"rendered":"\u201eR\u00fcckkehr zum demokratischen freiheitlichen Rechtsstaat\u201c Forderungen zur Innenpolitik an die neue Bundesregierung*"},"content":{"rendered":"<p>Humanistische Union ver&ouml;ffentlicht Memorandum:<\/p>\n<p>Mitteilungen Nr. 166, S. 36<\/p>\n<p>Die neue Regierungsmehrheit ist 1998 nicht zuletzt deswegen zustande gekommen, weil engagierte B&uuml;rgerrechtler in ihr die letzte Chance gesehen haben, zur Grundrechtsordnung, wie sie die Verfassungssch&ouml;pfer von 1949 gedacht und gewollt haben, zur&uuml;ckzukehren. Nicht der weitere Abbau der Grundrechte, sondern die Wiederherstellung unver&auml;u&szlig;erlicher Menschenrechte unter anderem auf dem Gebiet der Polizei und der Geheimdienste kennzeichnet den &bdquo;starken&ldquo; Staat, wie ihn die Verfassungssch&ouml;pfer verstanden haben.<br \/>Seit 1968 &ndash; mit der Einf&uuml;hrung der Notstandsverfassung, der Beschr&auml;nkung des Post- und Fernmeldegeheimnisses und der Rechtsschutzgarantie &ndash; sind die Freiheitsrechte der B&uuml;rger kontinuierlich zum Zweck vermeintlich gr&ouml;&szlig;erer &bdquo;Sicherheit&ldquo; reduziert worden. &bdquo;Sicherheit&ldquo; l&auml;&szlig;t sich in einer auf Vorteil bedachten Gesellschaft leicht und eing&auml;ngig als Minimalisierung der allgemeinen und besonderen Lebensrisiken propagieren und als Bed&uuml;rfnis vermarkten. Wer sich dabei als kompetenter Helfer zu profilieren versteht, gewinnt die Zustimmung der Menge, ihre Stimmen und damit die Macht zur Einf&uuml;hrung und Nutzung &bdquo;sch&auml;rferer&ldquo; Machtmittel. Da&szlig; es haupts&auml;chlich um die Macht im Staate geht und da&szlig; die Verfassung uns zuv&ouml;rderst vor jener Macht und ihren Risiken sch&uuml;tzen will, wird vergessen oder als &uuml;berholt geleugnet, obwohl die Entscheidungsb&auml;nde des Bundesverfassungsgerichts die Notwendigkeit der Machtbeschr&auml;nkung, insbesondere zum Schutz der Minderheiten vor den Mehrheiten, nachdr&uuml;cklich belegen. Die zunehmende Kritik am Bundesverfassungsgericht von Seiten der M&auml;chtigen unterstreicht dies anschaulich.<br \/>G&auml;be es wieder mehr Freiheit, mehr Toleranz und mehr Anst&auml;ndigkeit bei der Schaffung und Anwendung des Rechts, w&auml;re die Arbeitsflut beim Bundesverfassungsgericht geringer und das Grundgesetz als Aufgabe des Rechts &ndash; im Sinne von Adolf Arndt &ndash; eher &bdquo;erf&uuml;llt&ldquo;.<br \/>Auf diesem Weg zur Freiheitsordnung m&uuml;ssen zun&auml;chst alle &bdquo;Feindbilder&ldquo; &uuml;berwunden werden, die seit jeher als Vehikel dienen, um die Forderung nach &bdquo;Waffengleichheit&ldquo; zu begr&uuml;nden. Der Staat kann nicht zum &bdquo;besseren&ldquo; Terroristen oder Umweltgangster werden. Man kann nicht mit Methoden des Unrechts Recht schaffen. Es bedarf auch nicht der Mittel des B&uuml;rgerkrieges, wenn die &uuml;berw&auml;ltigende Mehrheit des Volkes &bdquo;Recht und Freiheit&ldquo; will. Folglich bedurfte es nicht der &bdquo;Isolierung&ldquo; Verd&auml;chtiger, die ohne jeden R&uuml;ckhalt im Publikum mit Attentaten die Welt ver&auml;ndern wollten. Es galt, sie zu fassen und &ndash; wie jeden Kriminellen &ndash; vor Gericht zu stellen. Dazu bedurfte es keiner &bdquo;Kontaktsperre&ldquo;, keiner Verteidigerbegrenzung und keiner &bdquo;Kronzeugenregelung&ldquo;, die nichts anderes war und ist als der Versuch, Mitwisser zu kaufen und zu korrumpieren. Bereits die Constitutio Criminalis Carolina des Jahres 1532 hat &bdquo;belonte Zeugen&ldquo; ausdr&uuml;cklich &bdquo;verworffen&ldquo; und geboten, sie &bdquo;peinlich zu strafen&ldquo;. Auch noch der Code d&lsquo;Instruction Criminelle, vor bald 200 Jahren in westlichen Teilen Deutschlands geltend, schlo&szlig; belohnte Denunzianten von der Vernehmung als Zeugen aus. Der Gesetzgeber vergangener Zeiten, im angeblich so finsteren Mittelalter, wu&szlig;te warum. Die Gegenwart hat es vergessen und ver&auml;ndert Strafproze&szlig;- und Polizeirecht.<br \/>Der vor 120 Jahren reformierte Strafproze&szlig;, der zur Sicherung der Menschenrechte aller Beteiligten den Maximen der Fairness und Offenheit folgen soll, vertr&auml;gt keine geheimen Ermittlungs- und unsittlichen &Uuml;berf&uuml;hrungsmethoden, weder im Strafproze&szlig;recht noch im Polizeirecht, welches allzuoft, wenn die Strafproze&szlig;ordnung &bdquo;hinderlich&ldquo; erscheint, im Wege des Etikettenschwindels und zum angeblichen Zweck der Pr&auml;vention benutzt wird, um Schranken des Ermittlungsverfahrens nach StPO zu unterlaufen.<br \/>Deswegen mu&szlig; auch das Lauschen in Wohnungen Unverd&auml;chtiger, gleichg&uuml;ltig, ob nach StPO oder dem Polizeirecht, ebenso unterbleiben wie das Operieren mit &bdquo;Schattenm&auml;nnern&ldquo;, also mit Polizisten, die sich mit Legenden und falschen Papieren, also mit Lug und Trug in das Vertrauen von jedem einschleichen sollen, der zur Aufkl&auml;rung des Verdachtes beitragen k&ouml;nnte. Der falsche Prokurist, B&uuml;rovorsteher, Journalist oder Anwalt mag im Einzelfall &bdquo;erfolgreich&ldquo; sein, aber er dient nicht dem Recht, sondern nur einem unrechtm&auml;&szlig;igen Vorteil.<br \/>Das T&auml;uschen im Rechtsverkehr wird nicht deshalb bestraft, weil jemand besonders gesch&uuml;tzt werden mu&szlig;, sondern weil die T&auml;uschung des Redlichen in einer auf Redlichkeit angelegten und angewiesenen Gesellschaft zutiefst asozial und verwerflich ist. Im B&uuml;rgerlichen Gesetzbuch ist dies ebenso dokumentiert wie im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Das T&auml;uschungsverbot gilt auch f&uuml;r alle Gerichtsverfahren. Ein Zeuge, der nicht seinen wahren Namen sagt, macht sich ebenso &ndash; gegebenenfalls sogar des Meineides &ndash; strafbar wie jener, der zur Sache falsch aussagt. Aber der &bdquo;verdeckte Ermittler&ldquo;, wie der Geheimagent versch&auml;mt und zur Verschleierung seiner unseri&ouml;sen Aufgabe genannt wird, soll jedermann, sogar das Gericht, &uuml;ber seine Identit&auml;t bel&uuml;gen d&uuml;rfen. Roxin sagt in seinem Standardlehrbuch des Strafrechts zur&uuml;ckhaltend eindeutig, da&szlig; diese Ermittlungsmethode eine &bdquo;Ausnahme vom T&auml;uschungsverbot&ldquo; ( &sect; 136 a StPO) schaffen solle, aber das Problem damit &bdquo;nicht abschlie&szlig;end gekl&auml;rt&ldquo; sei. Der Widerspruch zum Anspruch auf ein &bdquo;rechtsstaatliches Verfahren&ldquo; nach Art. 6 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention ist ebenso offenkundig wie die Unvereinbarkeit der Methode mit dem Gebot zur Achtung der Menschenw&uuml;rde nach Art. 1 des GG, wie sie von Immanuel Kant definiert und von den Grundgesetzsch&ouml;pfern gedacht worden ist.<br \/>Es w&auml;re f&uuml;r eine Regierungsmehrheit, die zur Wiederherstellung der Grundrechtsordnung berufen ist, vordringlich zu erwarten, da&szlig; sie sowohl das Strafproze&szlig;recht, den besten Seismographen des Rechtsstaates als auch das Polizeirecht wieder neu justiert. Daher ist das Bundespolizeirecht auf die Aufgabe der Gefahrenabwehr zur&uuml;ckzuf&uuml;hren und jegliche Ausforschung &bdquo;zur besseren Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung&ldquo; zu unterbinden. Die Polizei hat niemanden zu &bdquo;bek&auml;mpfen&ldquo;, sondern akute Rechtsgutgefahren abzuwehren, bis die zust&auml;ndigen Instanzen die Konfliktregelung &uuml;bernehmen k&ouml;nnen.<br \/>Der als Kellner, Sanit&auml;ter oder Bordmechaniker verkleidete Polizist wird zur Lebensrettung nach wie vor n&ouml;tig sein, aber als Perspektivagent, der auf lange Sicht jemanden &bdquo;beschatten&ldquo; soll, der im Geruch illegalen Treibens steht, liegt sein Tun jenseits der verfassungsrechtlichen M&ouml;glichkeiten. Er operiert n&auml;mlich im Vorfeld von Gefahr und Verdacht und damit in jenem Freiheitsbereich, in dem jedermann &bdquo;vom Staat in Ruhe zu lassen&ldquo; ist. Nur wer eine Gefahr f&uuml;r andere schafft, kann &ndash; neben dem Nothelfer &ndash; &bdquo;polizeipflichtig&ldquo; sein. Dieses seit dem Preu&szlig;ischen Allgemeinen Landrecht von 1794 geltende Prinzip hat in Art. 2 I i.V.m. Art. 1 GG Verfassungsrang erhalten (BVerGE 27,1 und 65, 1).<br \/>Zur Menschenw&uuml;rde geh&ouml;rt die Autonomie. Ohne sie kann keine Willens- und Handlungsfreiheit gedacht werden. Das Risiko sozialsch&auml;dlichen Verhaltens ist also unvermeidbar. Soll aber die Freiheit vorrangig erhalten bleiben, dann kann nur dem Mi&szlig;brauch im Einzelfall entgegen getreten werden und nicht vorher, nicht vor jeglichem Indiz f&uuml;r ein sozialsch&auml;dliches Verhalten. Folglich hat jedermann bis dahin das Recht zur Selbstbestimmung, also auch zur Bestimmung dessen, was andere &uuml;ber sein Denken, Tun und Aussehen wissen d&uuml;rfen.<br \/>Mit diesem Menschenbild des Grundgesetzes, wie es das Verfassungsgericht beschrieben hat, vertragen sich keine vorsorglichen Ausforschungen oder &ndash; wie es im Sprachgebrauch der Polizeioberen hei&szlig;t &ndash; &bdquo;Initiativermittlungen&ldquo;, die auf eine pr&auml;ventivpolizeiliche Beschattung bis zur strafprozessualen &Uuml;berf&uuml;hrung zielen. Hier wird deutlich, wie mit dem angeblich pr&auml;ventiv auch ohne konkrete Gefahr einsetzbaren Polizeirecht unter Umgehung der Vorschriften der Strafproze&szlig;ordnung Erkenntnisse gesammelt werden, die letztendlich sp&auml;ter, wenn es m&ouml;glicherweise zu einer Straftat gekommen ist, als Erkenntnisse im Strafverfahren verwertet werden, obwohl sie in einem Ermittlungsverfahren nie h&auml;tten gewonnen werden k&ouml;nnen und d&uuml;rfen. Dieser tagt&auml;gliche Etikettenschwindel mu&szlig; beendet werden durch R&uuml;ckf&uuml;hrung des Polizeirechts weg von der diffusen Verdachtssch&ouml;pfung (die eo ipso rechtlich nicht greifbar und folglich auch nicht eingrenzbar ist) auf die Gefahrenabwehr.<br \/>Deshalb darf auch kein Unverd&auml;chtiger Objekt heimlicher Aussp&auml;hung sein. F&uuml;r den Arbeitsbereich der Geheimdienste hat das Bundesverfassungsgericht im ber&uuml;hmten Abh&ouml;rurteil (BVerfGE 30, 1\/22f.) deswegen ausdr&uuml;cklich festgestellt, da&szlig; &bdquo;die durch die &Uuml;berwachung erlangte Kenntnis anderen (Verwaltungs-) Beh&ouml;rden f&uuml;r ihre Zwecke&ldquo; nicht &bdquo;zug&auml;nglich gemacht&ldquo; werden darf. Es sollte niemand durch die staatsnotwendige Geheimdienstarbeit im Vorfeld von Gefahr und Verdacht pers&ouml;nliche Nachteile erleiden. Diese Eingriffsschwelle kann auch nicht dadurch umgangen werden, da&szlig; durch den Gesetzgeber &ndash; wie in Bayern &ndash; dem Verfassungsschutz die Hilfe f&uuml;r die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden als Aufgabe zugewiesen wird oder der Polizei selber kurzerhand geheimdienstliche Befugnisse im Gefahrenvorfeld einger&auml;umt werden. Zwar werden in den meisten Polizeigesetzen f&uuml;r die Methodenwahl &bdquo;Tatsachen&ldquo; verlangt, die auf Tatabsicht schlie&szlig;en lassen, aber wenn dieser subjektive Schlu&szlig; als Eingriffsvoraussetzung gen&uuml;gt, verbindet sich die Befugnismacht allzu leicht mit dem Ziel der &Uuml;berf&uuml;hrung aus der Gedankenwelt der &bdquo;Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung&ldquo;, wobei Polizeirecht und Strafproze&szlig;recht als sich erg&auml;nzende Mittel zum Schutz der &bdquo;Inneren Sicherheit&ldquo; mi&szlig;verstanden werden.<br \/>Dieses Mi&szlig;verstehen liegt auch den Versuchen zugrunde, eine Zusammenarbeit von Bundesnachrichtendienst und Verfassungsschutz (im G-10-Gesetz und im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz) mit Polizei und Staatsanwaltschaften auf dem Gebiet der sog. Organisierten Kriminalit&auml;t zu legalisieren. Die Geheimdienste werden verfassungswidrig als strafprozessual und polizeilich einsetzbare &bdquo;Sicherheitsbeh&ouml;rden&ldquo; betrachtet. Das Ermittlungsverbot gegen Unverd&auml;chtige und das der Gleichbehandlung dienende Legalit&auml;tsprinzip sowie das Verbot der Beweismittelunterdr&uuml;ckung (durch das Geheimhalten von Quellen) werden au&szlig;er Acht gelassen. <br \/>Das einzige Mittel, solche Irrt&uuml;mer oder Mi&szlig;br&auml;uche auszuschlie&szlig;en, liegt in der konsequenten Abschaffung solcher Zusammenarbeitsm&ouml;glichkeiten, der strikten Trennung von geheimdienstlicher Aufkl&auml;rungsarbeit, polizeilicher Pr&auml;ventionsarbeit im Gefahrenfall und strafprozessualer Ermittlungsarbeit bei einem konkreten Tatverdacht.<br \/>Dar&uuml;ber hinaus sind alle Methoden aus dem Arsenal der Geheimdienste (wo sie ihre spezifische Bedeutung haben) anderen Beh&ouml;rden zu untersagen. Wie im Strafproze&szlig; ist auch im Polizeirecht der verdeckte Ermittler ersatzlos abzuschaffen. Bei einer erkannten Gefahr ist er &uuml;berfl&uuml;ssig, und im Vorfeld einer Gefahr hat die Polizei ohnehin nichts zu suchen. Die Beschattung eines Menschen, dem die Polizei zutraut, da&szlig; er Strafbares tun wird, ist verbotene Ausforschung, ein Eingriff in die psychische Integrit&auml;t, also ein Versto&szlig; gegen Art. 1 des Grundgesetzes. <br \/>Dar&uuml;ber hinaus ist die Methode der &bdquo;Fallenstellerei&ldquo; (Adolf Arndt) sittenwidrig im Sinne von Art. 2 Grundgesetz, auch wenn ein Polizist sich der Methoden von Lug und Trug bedient.<br \/>Die noch geltenden Erm&auml;chtigungen zu solchem Staatsunrecht gehen auf einen sogenannten Musterentwurf f&uuml;r bundeseinheitliche Polizeigesetze zur&uuml;ck, der vor mehr als 20 Jahren unter Beteiligung des Bundes erstellt worden war. Ebenso k&ouml;nnte der Bund wiederum an einer Reform mit dem Ziel einer R&uuml;cknahme geheimdienstlicher Methoden im Polizeibereich arbeiten. Denn verdeckte Ermittler m&uuml;ssen zwangsl&auml;ufig tatbestandsm&auml;&szlig;ige Straftaten begehen, angeblich nur im unteren strafrechtlichen Bereich, wenn sie nicht auffallen wollen. Alle Rechtfertigungsversuche hierf&uuml;r &auml;ndern aber nichts an dem Tatbestand, da&szlig; wir damit &bdquo;beamtete Straft&auml;ter&ldquo; haben &ndash; eine f&uuml;r einen Rechtsstaat unertr&auml;gliche Konstruktion, die das notwendige Vertrauen zwischen Bev&ouml;lkerung und Polizei zerst&ouml;rt.<br \/>Zu dieser Reform w&uuml;rde im Bundesrecht selber die Streichung der Heimlichkeitsbefugnisse in 23 II des Bundeskriminalamtsgesetzes und in &sect;28 II des Bundesgrenzschutzgesetzes geh&ouml;ren, wo neben der Observation &uuml;ber Tage hinweg auch das heimliche Fotografieren und Abh&ouml;ren und der Einsatz von privaten Geheimagenturen gestattet sind. Diese Mittel sind f&uuml;r die schutzpolizeiliche Aufgabenerf&uuml;llung des Bundes unn&ouml;tig und als Surrogat f&uuml;r das Fehlen strafprozessualer Ausforschungsbefugnisse ohnehin unzul&auml;ssig. <br \/>Das Verbot von Ermittlungen ohne konkreten Verdacht gem&auml;&szlig; &sect;152 II der Strafproze&szlig;ordnung l&auml;&szlig;t die Verwertung von polizeilichen Vorfelderforschungen ohnehin nicht zu. Ebenso sind die Heimlichkeitsbefugnisse des Zollkriminalamtes zu revidieren.<br \/>Ein besonderes &Auml;rgernis f&uuml;r die B&uuml;rgerrechtsbewegungen sind die neuen Befugnisse zur Kontrolle von Jedermann auch wenn gegen ihn oder sie nichts vorliegt. Diese von Bayern im Jahre 1995 geschaffene Polizeibefugnis hat zu entsprechenden Regelungen in Baden-W&uuml;rttemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Th&uuml;ringen gef&uuml;hrt. In anderen L&auml;ndern sind solche Versuche zur Einf&uuml;hrung der vom damaligen Bundesinnenminister so genannten &bdquo;Schleierfahndung&ldquo; gescheitert, weil diese polizeirechtlich ausgestaltete Befugnis zum Zugriff auf jedermanns Privatheit und Integrit&auml;t, um leichter gesuchte Personen zu finden, im Grunde eine Fahndung im Sinne der Strafproze&szlig;ordnung darstelle, die &ndash; wenn sie zul&auml;ssig w&auml;re &ndash; nur in der Strafproze&szlig;ordnung zu regeln sei. Aber auch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes f&uuml;r das Strafverfahrensrecht und das Verfahrensrecht des Bundesgrenzschutzes erm&auml;chtigt nicht zur Einf&uuml;hrung einer Kontrollbefugnis gegen&uuml;ber jedermann, der sein Haus verl&auml;&szlig;t und auf Reisen geht. <br \/>Polizeipflichtig kann nur derjenige sein, der eine latente Gefahr &ndash; etwa als Kraftfahrzeugf&uuml;hrer oder Kraftwerksbetreiber &ndash; oder eine akute Gefahr &ndash; als Rechtsst&ouml;rer &ndash; herbeif&uuml;hrt. Die Annahme einer weitergehenden oder totalen Sozialpflichtigkeit setzt gedanklich voraus, da&szlig; jedermann ein Verbrecher oder Verd&auml;chtiger sein k&ouml;nnte. Darin liegt ein Versto&szlig; gegen das vom Bundesverfassungsgericht immer wieder herausgearbeitete Menschenbild des Grundgesetzes, wonach bis zum Beweis des Gegenteils vom rechtstreuen B&uuml;rger auszugehen ist, der Subjekt und nicht Objekt staatlichen Handelns ist, und ein latenter Eingriff in die psychische Integrit&auml;t von jedermann, wie der fr&uuml;here Bundesinnenminister und Pr&auml;sident des Bundesverfassungsgerichts Benda im Handbuch des Verfassungsrechts diesen Angriff auf die Menschenw&uuml;rde beschrieben hat.<br \/>Folglich hat der Bund vordringlich die neue Befugnis zur Jedermannkontrolle durch den Bundesgrenzschutz au&szlig;erhalb des Grenzgebietes, wie sie seit dem 1. Oktober 1998 gilt (&sect;23 I i.V.m. &sect;44 BGSG), ersatzlos wieder zu streichen. Gleiches gilt f&uuml;r die analogen L&auml;nderbefugnisse (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG; &sect;26 Abs. 1 Nr. 6 PolG B-W; &sect;29 Abs. 1 Nr. 5 SOG M-V; &sect;19 Abs. 1 Nr.5 Sachs PolG; &sect;14 Abs.1 Nr. 5 Th&uuml;rPAG). Niemand schuldet dem Staat seine Freiheit zur Erleichterung der Polizeiarbeit. Dies gilt erst recht, wenn es um eine grundrechtsbeschr&auml;nkende Mitarbeit ohne jede Voraussetzung geht. Die B&uuml;rger wollen nicht in einem Polizeistaat leben, wo jede Bewegung unter Polizeivorbehalt steht und jeder nach Gutd&uuml;nken der Polizeioberen kontrolliert werden kann. Dies anders zu sehen und zu betreiben, pervertiert die Freiheitsordnung zu einer Sicherheitsordnung, die am Ende das freie Atmen unm&ouml;glich macht, weil das Streben nach einer nie erreichbaren Sicherheit zwangsl&auml;ufig in einem Sykophantenstaat enden mu&szlig;, wie ihn Adolf Arndt hellsichtig genannt hat. <br \/>Dem Staat ist ein vorgreifliches Mi&szlig;trauen &ndash; anders als dem B&uuml;rger in einer Demokratie &ndash; nicht erlaubt. Der offen oder heimlich &uuml;berwachte B&uuml;rger wird am Ende auf &bdquo;lauter Fallen gefa&szlig;t sein und niemandem mehr Vertrauen entgegen bringen&ldquo; (Arndt). Dies m&ouml;gen die M&auml;chtigen nicht planen, aber ihr permanentes Sicherheitsversprechen wird sie &ndash; wie bisher &ndash; zu immer mehr Grundrechtsbeschr&auml;nkungen und damit zu immer weniger Freiheit f&uuml;r alle f&uuml;hren. Hier sind Mut und Standfestigkeit gefordert, um jene Verfassungstreue zu zeigen, die das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Extremistenbeschlu&szlig; von 1975 (BVerfGE 39, 334) nicht nur f&uuml;r Au&szlig;enseiter definiert hat. Es gilt, auch dem staatlichen Verfassungsverrat zu widerstehen. <br \/>Die amtierende Regierungsmehrheit wird sich an diesen grundrechtlichen Vorgaben messen lassen m&uuml;ssen. Wenn der Pr&auml;sident des Bundesgerichtshofes Gei&szlig; &bdquo;von der neuen Regierung erwartet, da&szlig; das Gewicht des Rechts und des Rechtsstaates wieder den ihm zustehenden Rang zur&uuml;ck erlange und da&szlig; in der Rechtspolitik statt des Kosten-Nutzen-Denkens wieder Gerechtigkeit und Qualit&auml;t der Rechtsprechung im Mittelpunkt der Bem&uuml;hungen st&uuml;nden&ldquo;, und wenn die Bundesjustizministerin in ihrem ZEIT-Gespr&auml;ch im Januar 1999 dasselbe ausf&uuml;hrt mit dem Satz &bdquo;zur Demokratie geh&ouml;ren B&uuml;rgerrechte und Rechtsstaatlichkeit&ldquo;, so ist dem nichts hinzuzuf&uuml;gen &ndash; und dies gilt auch f&uuml;r das Innenressort.<br \/>Es geht nicht um das vermeintliche Recht auf Sicherheit, sondern um die Sicherheit des Rechts in einer demokratischen Freiheitsordnung.<\/p>\n<p>Prof. Dr. Hans F. Lisken, Dr. Till M&uuml;ller-Heidelberg<\/p>\n<p>*Dieses Memorandum wurde federf&uuml;hrend erstellt von dem fr&uuml;heren Polizeipr&auml;sidenten, Beirat und Fritz-Bauer-Preistr&auml;ger, Prof. Dr. Hans F. Lisken k&uuml;rzlich an den Bundesminister des Innern, Otto Schily, sowie weitere HU-Mitglieder in Kabinett und Bundestag, den Innenausschu&szlig;, die Innenminister der L&auml;nder sowie weitere InnenpolitikerInnen zugeleitet. <br \/>Unter dem selben Titel: &bdquo;R&uuml;ckkehr zum demokratischen freiheitlichen Rechtsstaat&ldquo; wurde Ende M&auml;rz ein umfangreiches Memorandum mit &bdquo;Forderungen zur Rechtspolitik an dieselben AdressatInnen in Regierung und Bundestag sowie weitere RechtspolitikerInnen versendet. Letzteres wurde als gemeinsames Memorandum der Gustav Heinemann-Initiative und der Humanistischen Union erstellt, von der HU-Beir&auml;tin und Sprecherin der GHI, Dr. Ilse Bechthold in Abstimmung mit dem HU-Bundesvorsitzenden und ebenfalls vom HU-Bundesvorstand beschlossen.<\/p>\n<p>Dieses Memorandum zur Rechtspolitik l&auml;&szlig;t sich leider nicht in den Mitteilungen abdrucken. Es kann gerne angefordert werden in der HU-Bundesgesch&auml;ftsstelle. mail: <a href=\"mailto:hu%40ipn-b.de\">hu@ipn-b.de<\/a><\/p>\n<p>Erste Reaktionen zeigen &uuml;brigens, da&szlig; beide Papiere &bdquo;angekommen&ldquo; sind, wobei abzuwarten bleibt, in welchem Umfang unsere Forderungen auch politisches Geh&ouml;r finden (T.B.)<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[21,16],"tags":[682,681],"autoren":[186],"publikationen":[968],"class_list":["post-9976","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-demokratisierung","category-rechtspolitik","tag-demokratisierung","tag-rechtspolitik","autoren-till-mueller-heidelberg","publikationen-968"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>\u201eR\u00fcckkehr zum demokratischen freiheitlichen Rechtsstaat\u201c Forderungen zur Innenpolitik an die neue Bundesregierung* - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/166\/publikation\/rueckkehr-zum-demokratischen-freiheitlichen-rechtsstaat-forderungen-zur-innenpolitik-an-die-neue-bu\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"\u201eR\u00fcckkehr zum demokratischen freiheitlichen Rechtsstaat\u201c Forderungen zur Innenpolitik an die neue Bundesregierung* - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Humanistische Union ver&ouml;ffentlicht Memorandum: Mitteilungen Nr. 166, S. 36 Die neue Regierungsmehrheit ist 1998 nicht zuletzt deswegen zustande gekommen, weil engagierte B&uuml;rgerrechtler in ihr die letzte Chance gesehen haben, zur Grundrechtsordnung, wie sie die Verfassungssch&ouml;pfer von 1949 gedacht und gewollt haben, zur&uuml;ckzukehren. 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