{"id":9979,"date":"1999-06-01T19:10:00","date_gmt":"1999-06-01T17:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/laudatio-auf-helga-seibert\/"},"modified":"1999-06-01T12:00:00","modified_gmt":"1999-06-01T10:00:00","slug":"laudatio-auf-helga-seibert","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/166\/publikation\/laudatio-auf-helga-seibert\/","title":{"rendered":"Laudatio auf Helga Seibert"},"content":{"rendered":"<p>Bundesjustizministerin a.D. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB:<\/p>\n<p>Mitteilungen Nr. 166, S. 39<\/p>\n<p>Ein ehrenvoller Anla\u00df hat uns heute im Bundesverfassungsgericht zusammenkommen lassen: die Verleihung des Fritz-Bauer-Preises der Humanistischen Union an Helga Seibert, der ehemaligen Richterin am Bundesverfassungsgericht. Ein eigentlich sch\u00f6ner Anla\u00df zum Feiern. Ich ma\u00dfe mir an, im Namen von Ihnen allen, sehr geehrte Anwesende, zu sprechen, wenn ich sage, da\u00df wir noch immer von tiefer Trauer erf\u00fcllt sind, da\u00df Helga Seibert am 12. April nach langem Leiden verstorben ist und leider nicht pers\u00f6nlich, den ihr im Februar verliehenen Preis, entgegennehmen kann. Ich f\u00fchle mich, meine Damen und Herren, geehrt, die Laudatio auf eine gro\u00dfartige Juristin, eine unerm\u00fcdliche Arbeiterin, eine anerkannte Verfassungsrechtlerin und -richterin und eine international hoch gesch\u00e4tzte Fachfrau halten zu d\u00fcrfen. Helga Seibert wegen ihrer Verdienste ehren und auszeichnen zu k\u00f6nnen, schafft die einzigartige Gelegenheit, die W\u00fcrdigung der Person mit der von ihr entscheidend gepr\u00e4gten Rechtsprechung zum Familienrecht zu verbinden. So streng und unerbittlich Helga Seibert gegen sich selbst war, so konsequent und grunds\u00e4tzlich korrigierte sie am Ma\u00dfstab des Grundgesetzes, seines Gebotes der Gleichberechtigung und seines Verfassungsauftrages zur Herstellung der gleichen Lebensbedingungen f\u00fcr nichteheliche Kinder wie f\u00fcr eheliche Kinder die Gesetzgebung in wichtigen Teilen des Familienrechts. Das hatten viele von Helga Seibert bei Ihrer Wahl zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts nicht erwartet. Aufgewachsen als Lehrerstochter in der hessischen Kleinstadt Kleinalmerode, als Studentin der englischen und franz\u00f6sischen Sprache an der Dolmetscherschule in Germersheim hat sie mit diesem Start in die Berufsausbildung nicht den direkten Weg zur Jurisprudenz beschritten. Dieser Start zeigte aber ihre Neigung und Ausrichtung zur Internationalit\u00e4t, ihr Denken \u00fcber die nationalen Grenzen hinaus. 1960 begann sie ihr Studium der Rechtswissenschaft in Marburg. Die Wege f\u00fchrten sie \u00fcber Berlin mit stipendiengef\u00f6rderten Studien nach Bologna und Yale. Ihre erstklassigen Sprachkenntnisse versetzten sie in die Lage, ihr Studium international auszurichten und damit die Grundlage f\u00fcr hervorragende Kontakte, gute Zusammenarbeit und gro\u00dfes Ansehen im Ausland zu schaffen. Wissenschaftliche Hilfskraft an der Universit\u00e4t Marburg, wissenschaftliche Mitarbeiterin f\u00fcr Verfassungsfragen der SPD-Bundestagsfraktion, wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundesverfassungsgericht und viele Jahre Referentin f\u00fcr Europafragen, mehrere Jahre als Beauftragte f\u00fcr Menschenrechtsfragen und Grundrechte-Referatsleiterin in der Verfassungsabteilung des Bundesjustizministeriums zeichnen ihren zielstrebigen Weg zur grunds\u00e4tzlichen Befassung mit den verfassungsrechlichen Grundlagen des materiellen Rechtsstaats und mit der Bedeutung der Grundrechte in einer Demokratie.Die Stellung des Individuums, die Wahrung seiner Rechte, der Schutz seiner Pers\u00f6nlichkeit unbeeindruckt von Konventionen und gesellschaftlichen Anschauungen waren f\u00fcr Helga Seibert Verfassungsauftrag. Die FAZ vom 17. November bringt dies anl\u00e4\u00dflich ihrer Wahl zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts in der ihr eigenen Betrachtungsweise mit Worten zum Ausdruck: &#132;Eine in den Tiefen des Marxismus gr\u00fcndende Ideologin ist Frau Seibert sicherlich nicht, eher eine Gef\u00fchlssozialistin: mehr Gerechtigkeit, mehr Gleichheit, Milde des Staates gegen\u00fcber denen, die sich abweichend von den Normen verhalten.&#147; Der Minderheitenschutz als eine wesentliche Funktion der Grundrechte in einer Demokratie hat es naturgem\u00e4\u00df schwer, als selbstverst\u00e4ndlich anerkannt zu werden, verlangt er doch die Einsicht in die Selbstbestimmung des Einzelnen, in die Vorrangstellung des Individuums vor dem Kollektiv, in die Toleranz gegen\u00fcber dem Andersdenkenden und im Rahmen der freiheitlichen Grundordnung auch in das Andershandeln. W\u00e4hrend ihrer 15j\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit im Bundesjustizministerium erwarb sie sich die Anerkennung als souver\u00e4ne Kennerin der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts in ihrem B\u00fcro war gespickt mit kleinen Zetteln, so da\u00df sie jedem verfassungsrechtlichen Problem nicht nur die einschl\u00e4gige Entscheidung zuordnen konnte, sondern auch gleich die richtige Seitenzahl. Die auf den ersten Blick vielleicht eher der Ordnungsliebe entspringende Gewohnheit zeigt sich bei richtiger Einsch\u00e4tzung der Pers\u00f6nlichkeit Helga Seiberts als eine ihrer tiefen \u00dcberzeugung innewohnende Hochachtung und Wertsch\u00e4tzung der Verfassung. Ihr eigenes rechtspolitisches Engagement, zu dem sie sich als Sozialdemokratin und aktives Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen bekannte, konnte sie von der verfassungsrechtlichen Subsumtion trennen. Schlug ihr Herz in der ein oder anderen Frage woanders, wenn die Verfassung es nicht hergab, brauchte niemand eine rechtspolitisch motivierte Umdeutung oder Auslegung der Verfassung bef\u00fcrchten. Sie war von unbestechlicher gedanklicher Klarheit im Umgang mit dem Verfassungstext. Als sehr bescheidene Pers\u00f6nlichkeit geno\u00df sie im Justizministerium hohes Ansehen. Freundlich, angenehm und immer sehr sachbezogen war ihr Umgang mit den Kolleginnen und Kollegen. Von sich und Ihrem Innersten gab sie nichts preis. Auch im Justizministerium kam ihr ihre Vielsprachigkeit zu gute. Sie wurde die Expertin f\u00fcr das amerikanische Recht. Ihr flie\u00dfendes Englisch setzte sie aber auch ein, als in den 80iger Jahren die englische \u00dcbersetzung des Grundgesetzes \u00fcberarbeitet werden mu\u00dfte. Sie war sich nicht zu schade, zusammen mit dem Sprachendienst jegliche Mi\u00dfverst\u00e4nde des Textes und des Geistes des Grundgesetzes bei seiner englischen Lekt\u00fcre vermeiden zu helfen. Niemand im Ministerium wu\u00dfte von ihrem Magister legum. Denn das begr\u00fcndete Hochachtung hervorrufende K\u00fcrzel LL.M. verwandte sie noch nicht einmal auf ihrer Visitenkarte. Sie war nicht nur vollkommen uneitel, sondern von einer Zur\u00fcckhaltung und Bescheidenheit, die es fast unm\u00f6glich machte, emotionale Bindungen und menschliche W\u00e4rme entstehen zu lassen. Sie hat es sich damit selbst vielleicht sehr schwer gemacht. Sehr aufgekl\u00e4rt, die protestantische Ethik verinnerlicht, entwickelte sie einen asketischen Lebenszuschnitt, der von Strenge und Disziplin gepr\u00e4gt war. Offenheit gegen\u00fcber dem Leben und seinen Gen\u00fcssen erlaubte sie sich nicht. Darin liegt bestimmt ein Grund f\u00fcr ihre bewundernswerte Leistung als Dienerin des Rechts. Ihr Pflichtbewu\u00dftsein kann nur fabelhaft genannt werden. Ein Pflichtbewu\u00dftsein, das unteilbar war und ihre Arbeitsbelastung extrem erh\u00f6hte. Denn es fiel ihr schwer, es dosiert anzuwenden. F\u00fcr sie war jede Frage, jede Angelegenheit wichtig. Sp\u00e4ter im Bundesverfassungsgericht, b\u00fcrdete sie sich deshalb viel auf. Befa\u00dfte sie sich doch mit der selben Genauigkeit und Intensit\u00e4t auch mit den Verfahren, in denen sie nicht Berichterstatterin war. Mit gro\u00dfer Anteilnahme und Hilfsbereitschaft widmete sie sich allen Verfahren, die in ihrem ersten Senat beraten wurden. Und ihr Wirken dort hat Spuren hinterlassen. Nachhaltige Spuren, die auch die Medien\u00f6ffentlichkeit wahrgenommen hat. In der Badischen Zeitung vom 16. April 1997 schreibt Christian Rath: &#132;Helga Seibert ist eine der m\u00e4chtigsten Frauen Deutschlands. Sie ist nicht nur Richterin am Bundesverfassungsgericht, Karlsruher Insidern gilt sie sogar als die starke Frau im ersten Senat.&#147; Helga Seibert war kraft ihrer \u00fcberragenden Intelligenz, ihres scharfen Verstandes und ihres unerme\u00dflichen pr\u00e4senten Wissens von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar einschlie\u00dflich der Fundstellen eine Frau mit viel Autorit\u00e4t &#8211; hinter den Kulissen, wie Christian Rath den Artikel tituliert. Im ersten Senat umfa\u00dfte das Dezernat von Helga Seibert vor allem das Familienrecht, einschlie\u00dflich der damit zusammenh\u00e4ngenden Fragen des Namensrechts, des Personenstandsrechts, des Transsexuellengesetzes und des Kinder- und Jugendhilferechts. Obwohl ein Gebiet, um das sie sich nicht &#150; wie sie freim\u00fctig bekennt &#150; gerade gerissen habe, widmete sie sich ihm mit dem Gro\u00dfteil ihrer Arbeitszeit mit der ihr eigenen Intensit\u00e4t. Und es gab dringenden Entscheidungsbedarf. Die gesellschaftlichen Familienstrukturen hatten sich in den 70iger und 80iger Jahren zunehmend ver\u00e4ndert. Das Verst\u00e4ndnis von der Familie entwickelte sich von der Ehe mit Kindern weiter zu der Gemeinschaft des nichtehelichen Kindes mit seiner Mutter oder des nichtehelichen Kindes mit seinem Vater, die als Familie anzusehen sind. Die Ehe wurde und wird immer h\u00e4ufiger nicht mehr als die f\u00fcr das ganze Leben eingegangene Verantwortungsgemeinschaft angesehen, sondern die Zahl der Trennungen und Scheidungen stieg an. Daraus ergaben und ergeben sich ge\u00e4nderte Anforderungen an den Umgang und die Wahrnehmung der Verantwortung f\u00fcr Kinder. Sie nicht als Objekte zu betrachten, sondern als Subjekte, als eigene Rechtspers\u00f6nlichkeiten mit Rechtsanspr\u00fcchen gegen\u00fcber ihren Eltern, war das Verfassungsgebot und die Auffassung Helga Seiberts. Genannt sei nur der Beschlu\u00df vom 6. Mai 1997 zum Anspruch des Kindes gegen\u00fcber der Mutter auf Nennung des Vaters. Aber das Wirken Helga Seiberts war viel weitgehender. Sie hat entscheidend die Grundlagen geschaffen, die f\u00fcr den Gesetzgeber die zwingende Aufforderung enthielten, das Familienrecht in wesentlichen Teilen zu reformieren und den ge\u00e4nderten gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Ihr Beschlu\u00df zum Sorgerechtsverlust der Mutter bei Ehelicherkl\u00e4rung des Kindes vom 7. Mai 1991 war der letzte entscheidende Ansto\u00df f\u00fcr die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs, der auch nicht verheirateten Eltern generell die M\u00f6glichkeit einer gemeinsamen Sorge f\u00fcr die Kinder einr\u00e4umt. Helga Seibert h\u00e4tte gern diese Entscheidung nicht getroffen, sondern h\u00e4tte sie gern dem Gesetzgeber \u00fcberlassen. Wie sie \u00fcbrigens stets die Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative des Gesetzgebers hoch geachtet hat. Aber die l\u00e4ngst \u00fcberkommenen Sichtweisen, die wenig mit der gesellschaftlichen Realit\u00e4t zu tun hatten, waren bei den Organen der Legislative noch so stark, da\u00df es dieser besseren Erkenntnisse seitens des Bundesverfassungsgerichts bedurfte, um den Gesetzgeber auf die Spr\u00fcnge zu helfen. Von 1992 bis 1995 habe ich einen Gro\u00dfteil meiner Arbeitszeit der Erarbeitung des Gesetzentwurfes zur Kindschaftsrechtsreform gewidmet, der unter anderem der gemeinsamen Sorge nicht verheirateter Eltern enth\u00e4lt und die notwendige weitgehende Gleichstellung nicht ehelicher Kinder endlich entsprechend dem Verfassungsauftrag gem\u00e4\u00df Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz herstellt. Ohne st\u00e4ndige Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts w\u00e4re es noch viel schwieriger gewesen, f\u00fcr diesen Gesetzentwurf die Mehrheit im Deutschen Bundestag zu bekommen. Helga Seibert ist bei aller gebotenen richterlichen Zur\u00fcckhaltung bei diesem Gesetzentwurf Patin gewesen. Helga Seibert hat nicht nur die Pers\u00f6nlichkeit des einzelnen mit ihren Beschl\u00fcssen zum Familienrecht gest\u00e4rkt, sondern auch der Gleichberechtigung in einem wesentlichen Bereich entscheidend zum Durchbruch verholfen. Ihr erster gro\u00dfer Fall war der Beschlu\u00df vom 5. M\u00e4rz 1991 zur Bestimmung des Familiennamens bei Eheschlie\u00dfung. Dem in langer Tradition gewachsenen Privileg des Mannes, den Familiennamen zu bestimmen, hat Helga Seibert die Rechtsgrundlage entzogen. Dem ersten Schritt zur Feststellung des Rechts der Frau, ihren M\u00e4dchennamen beizubehalten, folgten dann vom Gesetzgeber die logischen notwendigen weiteren Schritte, wie den Doppelnamen als Familiennamen zuzulassen, das Recht eines jeden Ehepartners zur Beibehaltung seines Namens und eine deutlich weitergehende Freiheit bei der Gestaltung des Familiennamens. Ja, es trifft zu, Helga Seibert war eine starke Frau mit erheblichem Einflu\u00df. Weil sie erheblichen Einflu\u00df auf die Auslegung der Grundrechte und auf das Verfassungsverst\u00e4ndnis hatte, weil sie damit Rechtsgeschichte geschrieben hat, hat die HU im Februar 1999 beschlossen, ihr den Fritz-Bauer-Preis 1999 zu verleihen. Fritz Bauer, Mitbegr\u00fcnder der Humanistischen Union und Namensgeber des erstmals 1969 vergebenen Preises, war ein Jurist aus Freiheitssinn, ein radikaler Demokrat und ein streitbarer K\u00e4mpfer gegen Unterdr\u00fcckung und Diskriminierung. Er bewegte sich zwischen den Polen Recht und Gerechtigkeit, Staatsgewalt und Widerstand, Ged\u00e4chtnis und Vergessen. Helga Seibert wurde mit dem Fritz-Bauer-Preis ausgezeichnet, weil sie sich in besonderer Weise bem\u00fcht hat, der Gerechtigkeit in unserer Rechtsprechung Geltung zu verschaffen. Mit ihren eigenen Worten dies auszudr\u00fccken, wird Helga Seibert wahrscheinlich am ehesten gerecht. Sie f\u00fchrte in einem Festvortrag 1993 zum Thema Rechtsstaat und Gerechtigkeit aus: &#132;Rechtsstaat und Gerechtigkeit stehen nicht im Widerspruch zueinander. Man darf von ihm aber nicht vollkommene Gerechtigkeit erwarten. Dem steht auch schon das Fehlen einer allgemein verbindlichen Idee der Gerechtigkeit entgegen. Auch die Tatsache, da\u00df alle Entscheidungen letztendlich von Menschen getroffen werden m\u00fcssen, l\u00e4\u00dft von vornherein immer nur eine unvollkommene Ann\u00e4herung an Gerechtigkeit zu. Der Rechtsstaat kann aber in erheblichem Ma\u00dfe Unrecht verhindern. Daf\u00fcr sind materielle Festlegungen wichtig, wie sie insbesondere in den Grundrechten enthalten sind. Da das Grundgesetz mit den materiellen und formellen Elementen des Rechtsstaats ein Mindestma\u00df an Gerechtigkeit gew\u00e4hrleisten will, wird mit der Frage nach der Gerechtigkeit eines Gesetzes h\u00e4ufig zugleich die Frage nach seiner Verfassungswidrigkeit aufgeworfen.&#147; Einen Beitrag zum Streben nach mehr Gerechtigkeit zu leisten, war Triebfeder und \u00dcberzeugung Helga Seiberts. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Gesetz oder eine Entscheidung verfassungswidrig ist, k\u00f6nnen, das war ihre Auffassung, unterschiedliche Gerechtigkeitsvorstellungen einflie\u00dfen. Insoweit nimmt also das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Aufgaben am Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Gerechtigkeitsvorstellungen teil. Helga Seibert hat zu mehr Gerechtigkeit beigetragen, indem sie den Grundrechten auch entgegen der formulierten \u00f6ffentlichen Meinung unerschrocken zu mehr Geltung verholfen hat. Helga Seibert ist als Tr\u00e4gerin des Fritz-Bauer-Preises in einen Kreis herausragender Pers\u00f6nlichkeiten eingereiht worden, die unterschiedlicher nicht sein k\u00f6nnten. Gustav Heinemann, Heinrich Hannover, Liselotte Funcke und das letzte Mal G\u00fcnther Grass seien beispielhaft erw\u00e4hnt. Helga Seibert sollte uns allen Mut und Ansporn sein, im mutigen Einsatz f\u00fcr die Grundrechte auch gegen Widerst\u00e4nde nicht nachzulassen. Ohne diesen Einsatz, ohne die Bereitschaft, unbequem und streitbar zu sein, k\u00f6nnen die Grundrechte nicht erfolgreich verteidigt und kann auf neue Herausforderungen nicht im Geiste unseres Grundgesetzes reagiert werden. 50 Jahre nach Verabschiedung unseres Grundgesetzes befinden wir uns nicht in der Verfassung, in der dieses von Helga Seibert vertretene und praktizierte Grundrechtsverst\u00e4ndnis selbstverst\u00e4ndlich w\u00e4re. Wir h\u00e4tten sie allein deshalb noch l\u00e4nger gebraucht.<\/p>\n<p>Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[775],"autoren":[1672,615],"publikationen":[968],"class_list":["post-9979","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-termine-fritz-bauer-preis","autoren-mdb","autoren-sabine-leutheusser-schnarrenberger","publikationen-968"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Laudatio auf Helga Seibert - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/166\/publikation\/laudatio-auf-helga-seibert\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Laudatio auf Helga Seibert - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Bundesjustizministerin a.D. 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