{"id":14552,"date":"1988-07-27T13:00:00","date_gmt":"1988-07-27T11:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/termin\/kein-sozialismus-ohne-demokratische-rechtsordnung\/"},"modified":"2021-09-04T00:09:07","modified_gmt":"2021-09-03T22:09:07","slug":"kein-sozialismus-ohne-demokratische-rechtsordnung","status":"publish","type":"termin","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/1988\/kein-sozialismus-ohne-demokratische-rechtsordnung\/","title":{"rendered":"kein Sozialismus ohne demokratische Rechtsordnung"},"content":{"rendered":"<p><i>Probleme der juristischen Entstalinisierung der Sowjetunion<\/p>\n<p>aus: Vorgang Nr. 94 ( Heft 4\/1988), S. 105-115<\/i><\/p>\n<p>Joachim Perels<\/p>\n<p>Der Proze\u00df der Umgestaltung in der Sowjetunion ist ein lebendiges Exempel daf\u00fcr, da\u00df die mit den Menschen- und B\u00fcrgerrechten in der amerikanischen und franz\u00f6sischen Revolution des 18. Jahrhunderts proklamierten Prinzipen nicht einfach an die b\u00fcrgerliche Gesellschaft gebunden sind, sondern ein zivilisatorisches Minimum darstellen. Wird diese emanzipatorische Stufe \u00fcbersprungen, f\u00e4llt das politische System in unmittelbare Herrschaftsbeziehungen zur\u00fcck, die von einer umfassenden Exekutivmacht autorit\u00e4r gesteuert werden.<\/p>\n<p>Das von Gorbatschow proklamierte Ziel, \u00bbmit der Entfremdung von der Macht, von den Produktionsmitteln, von den Ergebnissen seiner Arbeit &#8230; Schlu\u00df zu machen\u00ab[1], kann nur in einer grundlegend ver\u00e4nderten Rechtsordnung verfolgt werden, in der die gesellschaftlichen Individuen vom Objekt exekutivstaatlicher Verf\u00fcgungen zum Subjekt werden, deren Rolle durch Freiheitsrechte und rechtsstaatliche Garantien gegen\u00fcber dem Staatsapparat unverr\u00fcckbar verb\u00fcrgt wird. Entsprechend fordert der sowjetische Theoretiker Pissarewskij, mit der \u00fcberkommenen \u00bbVerg\u00f6tzung des Staates\u00ab Schlu\u00df zu machen und die demokratische Idee des \u00bbAbsterbens des Staates\u00ab wieder wahrzunehmen, weil sie eine \u00bbTriebfeder der Demokratisierung des in der Entwicklung begriffenen Sozialismus ist\u00ab &#8211; angesichts einer \u00bbVerstaatlichung &#8230;,(die) die Grundlage unserer Mi\u00dferfolge und Fehlschl\u00e4ge (ist).\u00ab[2]<\/p>\n<p>Mit diesem Perspektivwechsel im Zeichen der Perestroika wird die etwa von Wolfgang Abendroth, Otto Kirchheimer und Ernst Bloch vertretene gleichsam luxemburgianische Richtung demokratisch-sozialistischen Rechtsdenkens, die querstand zum autorit\u00e4ren Rechtsverst\u00e4ndnis des \u00bbrealen\u00ab Sozialismus, potentiell zum positiven Ankn\u00fcpfungspunkt der Erneuerung des Rechts. Denn der Grundgedanke dieser im Westen oftmals als utopistisch verachteten, im Osten aber lange Zeit verketzerten Richtung besteht darin, das revolution\u00e4re Vernunftrecht der Aufkl\u00e4rung, das sich gegen die autorit\u00e4r-hierarchischen Prinzipien des Feudalabsolutismus konstituierte, nicht abstrakt als b\u00fcrgerlich zu verwerfen, sondern dessen zentrale Konstruktionselemente von der Fixierung an das Privateigentum zu l\u00f6sen und zur Grundlage einer widerspruchsreichen Selbstregierung der Gesellschaft zu machen. So spricht einer der f\u00fchrenden sowjetischen Reformjuristen, Valeri Sawizki, Leiter der Abteilung f\u00fcr sozialistische Gesetzlichkeit des Instituts f\u00fcr Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der UdSSR, im Blick auf die Umgestaltung der Rechtsordnung vom Versuch einer \u00bbnachgeholten Aufkl\u00e4rung\u00ab.[3] In der Tat: Die in den menschlichen Grundfreiheiten verk\u00f6rperten Positionen der Aufkl\u00e4rung machen, in den Worten Ernst Blochs, \u00bbgegen alle oberen \u00dcbergriffe empfindlich &#8230;, gegen alle Verdinglichung von Machtmitteln, Kontrollosigkeit der Macht\u00ab.[4]<\/p>\n<p>Recht als Herrschaftstechnik des \u00bbKasernensozialismus\u00ab<\/p>\n<p>Die emanzipatorische Funktion, die die pers\u00f6nlichen und politischen Freiheitsrechte unter nicht-kapitalistischen Bedingungen besitzen, l\u00e4\u00dft sich genauer bestimmen, wenn man sich kontrastierend &#8211; wenigstens in Umrissen &#8211; die Rolle des Rechts im System des &#8211; von einem sowjetischen Theoretiker so genannten -\u00bbKasernensozialismus\u00ab[5] vergegenw\u00e4rtigt. In diesem System, in dem alle gesellschaftlichen Angelegenheiten von einem verselbst\u00e4ndigten Staatsapparat monopolisiert und dirigiert wurden, war die Struktur des Rechts dadurch charakterisiert, da\u00df es im Kern herrschaftstechnische Funktionen hatte, die der Durchsetzung der jeweiligen politischen Machtinteressen der Leitungsapparate dienten. Dieser neo-absolutistische Rechtsbegriff, der sich in der Stalin-\u00c4ra ausbildete und in der Breschnew-Periode modifiziert fortexistierte, fand in der bekannten Rechtsdefinition Wyschinskis aus dem Jahre 1938 seinen Ausdruck: \u00bbDas Recht ist die Gesamtheit der Verhaltensregeln, die den Willen der herrschenden Klasse ausdr\u00fccken und auf gesetzgeberischem Wege festgelegt sind, sowie der Gebr\u00e4uche und Regeln des Gemeinschaftslebens, die von der Staatsgewalt sanktioniert sind. Die Anwendung dieser Regeln wird durch die Zwangsgewalt des Staates gew\u00e4hrleistet zwecks Sicherung, Festigung und Entwicklung der gesellschaftlichen Zust\u00e4nde, die der herrschenden Klasse genehm und vorteilhaft sind &#8230; Das Recht ist der Regulator dieser gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnisse. Unsere Definition geht von den Verh\u00e4ltnissen der Herrschaft und Unterordnung aus, die ihren Ausdruck im Recht finden.\u00ab[6]<\/p>\n<p>Das Kardinaldefizit des Rechtsbegriffs von Wyschinski besteht darin, da\u00df er den Inhabern der sich mit der herrschenden Klasse ineins setzenden Staatsgewalt keinerlei Schranken auferlegt. Ihre Normsetzung gr\u00fcndet sich auf die wahrlich uferlose Bestimmung einer Festigung von Verh\u00e4ltnissen, die dem Staatsapparat \u00bbgenehm und vorteilhaft\u00ab sind. Die Rechtsunterworfenen sind blo\u00dfes Objekt, sie besitzen keine subjektiven Rechte und Schutzpositionen. Ob es in der verstaatlichten \u00d6konomie darum geht, die Trennung der unmittelbaren Produzenten von den Produktionsmitteln in der Form der Kommandogewalt der von der Wirtschaftsb\u00fcrokratie eingesetzten Betriebsleiter rechtsf\u00f6rmig zu sichern und die Arbeiterschaft durch ein drakonisches Strafensystem zu disziplinieren; ob es im kulturellen und wissenschaftlichen Bereich darum geht, die Einlinigkeit einer staatlich verbindlichen Generalsicht mit den Mitteln der Zensur zu sanktionieren; ob es im politischen Bereich darum geht, wirkliche oder nur fiktiv abweichende Positionen mit den Mitteln einer terroristischen Strafjustiz gegen sogenannte \u00bbVolkssch\u00e4dlinge\u00ab rechts- und gewaltf\u00f6rmig zu erledigen: Mit Hilfe der Rechtsdefinition Wyschinskis l\u00e4\u00dft sich das gesamte autorit\u00e4r-hierarchische Rechtssystem der Stalin-\u00c4ra rechtfertigen.<\/p>\n<p>Indem das Recht nichts anderes ist als der verl\u00e4ngerte Arm der prinzipiell ungebundenen Exekutivgewalt, bildet auch die Justiz keine unabh\u00e4ngige Instanz, die der ausf\u00fchrenden Gewalt Schranken setzt. Sie fungiert als verwaltungsinterne Ausdifferenzierung, die vorg\u00e4ngigen administrativen Beschl\u00fcssen die \u00e4u\u00dferliche Gestalt eines justizf\u00f6rmigen Verfahrens gibt. Otto Kirchheimer hat diese Umformung der Justiz in einen Appendix der politischen F\u00fchrung so charakterisiert: \u00bbWo &#8230; die staatlichen Institutionen nach Sowjetmodellen aufgebaut sind, geh\u00f6rt es &#8230; zur Wesensbestimmung des richterlichen Amtes, da\u00df keine Einzelsituation von den mit der Rechtspflege Betrauten (die im Einklang mit den Tatsachen &#8218;Justizfunktion\u00e4re&#8216; hei\u00dfen) anders beurteilt werden soll als von den Tr\u00e4gern der politischen Macht, und schon gar nicht im entgegengesetzten Sinne.\u00ab[7] Diesen Tatbestand hatte Wolfgang Abendroth im Auge, als er 1948, noch als Professor f\u00fcr \u00f6ffentliches Recht in der SBZ, in einem Aufsatz \u00fcber die Justizreform in der Sowjetzone davon sprach, da\u00df die Unabh\u00e4ngigkeit der Justiz gegen\u00fcber den aktuellen politischen Interessen der Parteif\u00fchrung gewahrt werden m\u00fcsse.[8]<\/p>\n<p>Das autorit\u00e4re Rechtsverst\u00e4ndnis basiert auf der zentralen Annahme, da\u00df der Staat und die Individuen im \u00bbrealen\u00ab Sozialismus prinzipiell gleiche Interessen bes\u00e4\u00dfen. So hei\u00dft es in dem 1972 in Moskau erschienenen grundlegenden Werk \u00bbDer sozialistische Staat\u00ab: \u00bbDer Sozialismus beseitigt die Unvers\u00f6hnlichkeit zwischen den Interessen der Pers\u00f6nlichkeit und der Gesellschaft, des Staates und des B\u00fcrgers im sozial-klassenm\u00e4\u00dfigen Sinne. Die Wechselbeziehungen zwischen Pers\u00f6nlichkeit und Gesellschaft werden hier von der Einheit des Ziels, von der Gemeinsamkeit der Interessen bestimmt &#8230; Ihrem Wesen nach kann es in der sozialistischen Ordnung keine unvers\u00f6hnlichen Widerspr\u00fcche zwischen den Interessen&#8230; des Staates und des B\u00fcrgers geben.\u00ab[9] Unter dieser &#8211; fiktiven &#8211; Voraussetzung einer prinzipiellen Interessenkongruenz von Individuum und Staat ist es dann nur konsequent, da\u00df die Grundrechte als Abwehrrechte gegen\u00fcber der \u00f6ffentlichen Gewalt in ihr Gegenteil verwandelt werden: Sie kehren sich tendenziell in ein System staatsgerichteter Grundpflichten um, die den Individuen keine origin\u00e4re Bestimmungsmacht offenlassen. Das hat etwa f\u00fcr die Garantie der Meinungsfreiheit zur Konsequenz, da\u00df sie nicht etwa abweichende Positionen sch\u00fctzt, sondern &#8211; in vollem Widerspruch zu ihrem Begriff &#8211; dazu dient, die Position der Regierenden lediglich zu verdoppeln.[10]<\/p>\n<p>\u00bbSozialistischer Rechtsstaat\u00ab contra Allmacht der Exekutive<\/p>\n<p>Die Gedankenwelt Wyschinskis, die die gesamte Tradition demokratischen und liberalen Rechtsdenkens durch die Fixierung staatlicher Allmacht negiert, ist ein Erbe, das wie ein Alp auf den Versuchen der Perestroika liegt. Gorbatschows Feststellung auf dem Januar-Plenum des ZK der KPdSU von 1987, da\u00df die theoretischen Vorstellungen vom Sozialismus in vielerlei Hinsicht auf dem Niveau der drei\u00dfiger\/vierziger Jahre blieben, in denen aus der Theorie sch\u00f6pferisches Denken verschwanden und autorit\u00e4re Einsch\u00e4tzungen zu unantastbaren Wahrheiten wurden[11], gilt in besonderem Ma\u00dfe f\u00fcr die Rechtspraxis. Es war der bekannte Journalist Arkadij Waksberg, der mit seinen Beitr\u00e4gen in der \u00bbLiteraturnaja Gaseta\u00ab engagiert eine demokratische Rechtsreform voranzutreiben versucht, der darauf hinwies, da\u00df gro\u00dfe Teile der Justiz in der UdSSR bis heute durch das Denken Wyschinskis gepr\u00e4gt worden sind.[12] Wie wenig dies eine blo\u00df plakative journalistische Feststellung ist, zeigt eine 1987 in einer sowjetischen Fachzeitschrift ver\u00f6ffentlichte Umfrage, die ein Moskauer Anwalt 1982 unter 305 Richtern aller Stufen der RFSSR und der Ukraine durchf\u00fchrte. Das Ergebnis der Umfrage wertet der Autor G. M. Reznik als Beweis daf\u00fcr, da\u00df es in den Justizinstitutionen \u00bbDefizite im Rechtsbewu\u00dftsein\u00ab gebe: \u00bbVernachl\u00e4ssigung demokratischer Rechtsprinzipien und Garantien, Neigung zu &#8218;kurzem Proze\u00df&#8217;&#8230;\u00ab[13] \u00bb24% der Befragten seien f\u00fcr einseitig hoheitliche Befugnisse des Staates gegen\u00fcber Straft\u00e4tern eingetreten mit der Meinung, da\u00df der Verbrecher nicht Subjekt irgendwelcher Rechte, sondern nur Tr\u00e4ger von Pflichten sein d\u00fcrfe; 40% h\u00e4tten sich f\u00fcr die Wiedereinf\u00fchrung der Analogie im Strafrecht eingesetzt &#8230; 76% h\u00e4tten einen Aphorismus der 50er Jahre zugestimmt: &#8218;Die Todesstrafe &#8211; das ist Humanismus in bezug auf die Gesellschaft&#8216; &#8230; 40% h\u00e4tten den Aphorismus verworfen &#8218;Lieber zehn Schuldige freisprechen, als einen Unschuldigen verurteilen. `\u00ab[14]<\/p>\n<p>Die Richtpunkte der dem etatistischen Bezugssystem Wyschinskis entgegengesetzten Verbindung von demokratischer Rechtsordnung und Sozialismus werden mit dem Begriff eines \u00bbsozialistischen Rechtsstaat(s)\u00ab[15] bezeichnet. Seine wesentliche Funktion soll darin bestehen, umfassende Rechtsgarantien daf\u00fcr zu schaffen, da\u00df die Staatsgewalt f\u00fcr Kontroll- und Bestimmungsm\u00f6glichkeiten der gesellschaftlichen Individuen systematisch zug\u00e4nglich wird. Dieser Proze\u00df spielt sich auf wesentlich vier miteinander verkn\u00fcpften Ebenen ab: der St\u00e4rkung der Legislative, der Sicherung von politischen und kulturellen Kommunikationsrechten, der Konstituierung rechts-staatlicher Garantien und der fundamentalen Demokratisierung der Produktionsverh\u00e4ltnisse.<\/p>\n<p>Funktionsver\u00e4nderung der demokratischen Vertretungsk\u00f6rperschaften<\/p>\n<p>Umkehren soll sich das bisherige Verh\u00e4ltnis von exekutiven und legislativen Instanzen, das in einer 1987 in der Sowjetunion erschienenen soziologischen Studie folgenderma\u00dfen charakterisiert wird: \u00bbHeute sind wir&#8230; gezwungen, die Entstehung &#8230; einer ganzen Schicht von verantwortungslosen Beamten &#8230; anzuerkennen, die die Funktionen der demokratischen Einrichtungen an sich gerissen haben. Man hat sich an Situationen gew\u00f6hnt, in denen die W\u00e4hlbarkeit ohne Wahl blieb, die Entscheidung durch eine &#8218;Weisung von oben&#8216; ersetzt wurde, die weder bestritten noch angezweifelt werden konnte, da sie durch die Autorit\u00e4t der Partei- und Staatsorgane &#8230;gedeckt war.\u00ab[16] Nachdem bisher die Exekutive dominierte &#8211; von den zwischen 1980 und 1987 erlassenen Gesetzen best\u00e4tigten allein 47 lediglich vorherige Erlasse[17] &#8211; soll die Legislative als Organ der Gesellschaft ins Zentrum r\u00fccken. Valeri Sawizki formuliert dies so: \u00bbGesetze d\u00fcrfen nicht durch voluntaristische Entscheidungen einzelner ersetzt werden. Im sozialistischen Rechtsstaat mu\u00df die gesamte Gesetzgebungst\u00e4tigkeit auf demokratischen Grundlagen beruhen. Das Parlament, der Oberste Sowjet, mu\u00df mit verschiedenen Varianten von Gesetzentw\u00fcrfen arbeiten, sie er\u00f6rtern und in sachlicher, freier Aussprache eine Entscheidung f\u00e4llen.\u00ab[18]<\/p>\n<p>Die j\u00fcngste Debatte \u00fcber das Genossenschaftsgesetz im Obersten Sowjet ist ein Beleg daf\u00fcr, da\u00df die legislativen Instanzen als Organe, die die unterschiedlichen Interessen der Gesellschaft tats\u00e4chlich zum Gegenstand der Er\u00f6rterung machen, zu fungieren beginnen. Da\u00df der Gesetzentwurf wegen der ungekl\u00e4rten Frage, wieweit durch eine progressive Besteuerung die Selbstt\u00e4tigkeit der Genossenschaften doch wieder b\u00fcrokratischer Vormundschaftsgewalt unterworfen werden, abgelehnt wurde[19], stellt ein \u00fcber den Einzelfall hinausweisendes Novum dar: Denn damit wird das Prinzip der tats\u00e4chlichen Entscheidungskompetenz der legislativen Organe (die bisher auf eine blo\u00dfe Akklamationsfunktion f\u00fcr exekutive Entscheidungen reduziert war) praktisch in Geltung gesetzt.<\/p>\n<p>Die St\u00e4rkung der demokratischen Vertretungsk\u00f6rperschaften auf den verschiedenen Stufen der \u00f6rtlichen, regionalen und gesamtstaatlichen Ebenen ist nur m\u00f6glich, wenn auch das Wahlsystem nicht mehr einer routinisierten Blockwahlmechanik unterliegt, sondern dadurch f\u00fcr die Aufnahme der Interessenvielfalt der Gesellschaft ge\u00f6ffnet wird, da\u00df geheim \u00fcber mehrere, unterschiedliche Positionen repr\u00e4sentierender Kandidaten abgestimmt wird. Ein entsprechendes Gesetz \u00fcber die \u00c4nderung des Wahlsystems ist in Vorbereitung.[20]<\/p>\n<p>Die demokratische Vitalisierung des Wahlsystems zeigt nicht nur f\u00fcr den staatlichen Bereich zentrale Bedeutung. Angesichts der Institutionalisierung der KPdSU als der den staatlichen Organen im engeren Sinne \u00fcbergeordneten Instanz, die die Grundlinien der Leitung der Gesellschaft bestimmt, hat die Ver\u00e4nderung des Wahlverfahrens f\u00fcr die unteren und mittleren Instanzen der Partei noch einschneidendere Konsequenzen.[21] Wenn die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet wird, die Exekutive der verschiedenen Instanzen der Partei in geheimer Wahl unter einer beliebigen Anzahl von Kandidaten zu bestimmen, so hat dies zur Folge, da\u00df die Entwicklung verschiedener Positionen m\u00f6glich wird und die Leitungsgremien der Partei nicht mehr den Kooptationsregeln des Apparats unterworfen sind, sondern eine dienende Rolle gegen\u00fcber den Parteimitgliedern spielen m\u00fcssen. Welche Gefahr damit f\u00fcr die Selbstherrschaft des Parteiapparats entsteht, machen die in der sowjetischen Presse geschilderten Versuche deutlich, die Neuregelung dadurch zu unterlaufen, da\u00df zum Schein Alternativkandidaten aufgestellt werden, die keinerlei Aussicht haben, gew\u00e4hlt zu werden.[22]<\/p>\n<p>Rechtsgarantien f\u00fcr \u00d6ffentlichkeit<\/p>\n<p>In dem Ma\u00dfe, in dem die Instanzen der Partei sich aus ihrer Abschottung gegen\u00fcber der Gesellschaft l\u00f6sen und &#8211; wie vermittelt und eingeschr\u00e4nkt auch immer &#8211; als deren Organ fungieren, ist es notwendig, da\u00df das Vorfeld politischer Entscheidungsfindung, die demokratische \u00d6ffentlichkeit, eine zentrale Funktion bekommt. Erst auf der Grundlage einer politisch, wissenschaftlich und kulturell diskutierenden \u00d6ffentlichkeit hat die Ver\u00e4nderung des Wahlsystems eine reale demokratische und nicht blo\u00df \u00e4u\u00dferlich formalistische Funktion.<\/p>\n<p>\u00bbDas Entstehen eines realen Meinungspluralismus und die offene Gegen\u00fcberstellung von Ideen und Interessen\u00ab[23] wird &#8211; entsprechend den am 27. Mai 1988 ver\u00f6ffentlichten Thesen des Zentralkomitees der KPdSU zur 19. gesamtsowjetischen Parteikonferenz &#8211; zum zentralen Merkmal des ver\u00e4nderten politischen Systems. Damit wird die bis in die Breschnew-\u00c4ra fortwirkende autorit\u00e4re Fiktion des Stalinismus, da\u00df der Staatsapparat und die Gesellschaft identische Interessen bes\u00e4\u00dfen, aufgegeben. Die Frage der Gestaltung des Gemeinwesens gilt nicht mehr vorab als gel\u00f6st, sie wird in ersten Ans\u00e4tzen der \u00f6ffentlichen Diskussion zug\u00e4nglich. Unter den Bedingungen des staatlichen Eigentums an den Produktionsmitteln kann dann &#8211; in einer weiteren Perspektive &#8211; die unmittelbar politisch zu entscheidende Kernfrage, wie das jeweilige Verh\u00e4ltnis von Akkumulation und Konsumtion bestimmt werden soll, f\u00fcr die Artikulation divergierender gesellschaftlicher Interessen zug\u00e4nglich werden. Wenn die \u00d6ffentlichkeit zum Resonanzboden f\u00fcr die Ausbildung von Kontroversen um die Deutung und Richtungsbestimmung der Gesellschaft werden soll, setzt dies voraus, da\u00df die politische F\u00fchrung der KPdSU, ohne ihre Entscheidungskompetenz aufzugeben, auf das fr\u00fchere Dogma der Unfehlbarkeit verzichtet und stattdessen konstatiert: \u00bbWir erheben keine Anspr\u00fcche auf den Besitz der Wahrheit in letzter Instanz\u00ab. [24] Damit wird zwischen den politisch Verantwortlichen und der Gesellschaft ein fruchtbares Spannungsverh\u00e4ltnis geschaffen. So kann, um ein Beispiel zu nennen, Andrej Sacharow in einer Moskauer Wochenzeitung die Bewertung des Stalinismus in Gorbatschows Rede zum 70. Jahrestag der Oktoberrevolution als unzureichend kritisieren.[25]<\/p>\n<p>Das Prinzip der \u00d6ffentlichkeit zielt &#8211; ebenso wie die Verst\u00e4rkung der legislativen Kompetenzen &#8211; gegen die Geheimpraxis des b\u00fcrokratischen Apparats, der vermittels der Zensur und beh\u00f6rdeninterner Richtlinien die Freiheitsrechte faktisch suspendieren konnte. Es ist n\u00e4mlich st\u00e4ndige Praxis, wie der Direktor des Instituts f\u00fcr Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften, Kudrawzew, konstatierte, da\u00df die Grundrechte der Sowjetb\u00fcrger durch eigenm\u00e4chtige ministerielle Verbote und willk\u00fcrliche Ordnungsvorschriften eingeschr\u00e4nkt und solche Normen vor den B\u00fcrgern auch noch geheimgehalten werden.[26]<\/p>\n<p>Die Institutionalisierung von \u00d6ffentlichkeit ist &#8211; sieht man von den durch das \u00dcbergewicht des exekutiven Apparats oft nur auf dem Papier stehenden Garantien in der Unionsverfassung von 1977 ab &#8211; auf einfachgesetzlicher Ebene zun\u00e4chst nur in einigen ersten Ans\u00e4tzen rechtlich gesichert. Sawizki spricht davon, da\u00df \u00bbnach den alten Ma\u00dfst\u00e4ben &#8230; viele Autoren in unserer heutigen Presse als Dissidenten bestraft werden (m\u00fc\u00dften).\u00ab[27] Durch eine grundlegende Revision des autorit\u00e4r-exekutivstaatlich gepr\u00e4gten Strafrechts sollen aber vor allem jene mittlerweile faktisch suspendierten Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, die Tatbest\u00e4nde antisowjetischer Agitation (Art. 70) und Staatsverleumdung (Art. 190.1), die die Blockierung \u00f6ffentlicher Auseinandersetzungen mit den Mitteln der Justiz erm\u00f6glichten, radikal ver\u00e4ndert bzw. gestrichen werden. Das gesamte Verh\u00e4ltnis von Staatsschutz und Meinungsfreiheit mu\u00df auf eine neue, den Grunds\u00e4tzen einer demokratischen \u00d6ffentlichkeit entsprechende Basis gestellt werden. Ein erster Schritt in diese Richtung stellt die Neufassung des Art. 139 der Russischen F\u00f6derativen Sowjetrepublik dar, der die Verfolgung von B\u00fcrgern, die an Staatsorganen Kritik \u00fcben, unter Strafe stel1t.[28]<\/p>\n<p>Ohne eine systematische rechtliche Sicherung der Funktion von \u00d6ffentlichkeit und einer expliziten Kl\u00e4rung der Grenzen der Zensur kann das System von Glasnost nicht unumkehrbar gemacht werden. Solange die politischen Kommunikationsrechte nicht unverbr\u00fcchlich garantiert und am Ende auch auf dem Klagewege gegen eine obstinate Exekutive durchgesetzt werden k\u00f6nnen, bleiben sie den politischen Konjunkturen der jeweils dominierenden Richtung der politischen F\u00fchrung ausgeliefert. Nur wenn es in einem l\u00e4ngerfristigen Proze\u00df gelingt, auch die politische F\u00fchrung den Schranken der pers\u00f6nlichen und politischen Freiheitsrechte vollst\u00e4ndig zu unterwerfen, sind die Formen demokratischer Vergesellschaftung wirklich gesichert.<\/p>\n<p>Erste Ans\u00e4tze hierf\u00fcr bieten &#8211; zun\u00e4chst programmatisch &#8211; die schon genannten Thesen des Zentralkomitees der KPdSU zur 19. gesamtsowjetischen Parteikonferenz. In ihnen wird die \u00bbSchaffung der materiellen und rechtlichen Bedingungen f\u00fcr die Realisierung der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Freiheiten (Rede-Presse-, Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit, Freiheit zur Durchf\u00fchrung von Stra\u00dfenumz\u00fcgen und Demonstrationen, Gewissensfreiheit etc.)\u00ab gefordert. Die gleiche Forderung wird \u00bbf\u00fcr die Garantie der pers\u00f6nlichen B\u00fcrgerrechte (Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung, Briefgeheimnis, Telefongeheimnis etc.)\u00ab aufgestellt.[29]<\/p>\n<p>Begrenzung der \u00f6ffentlichen Gewalt<\/p>\n<p>Zum Versuch, die gesellschaftlichen Individuen &#8211; wie rudiment\u00e4r auch immer &#8211; als Handlungssubjektve wiedereinzusetzen, geh\u00f6rt als konstitutives Element die rechtliche Begrenzung der \u00f6ffentlichen Gewalt. Der Staatsapparat st\u00fcnde dann nicht mehr wie zuvor, als er wesentlich in Form inter-un\u00f6ffentlicher Regeln die Normen \u00fcberspielen konnte, \u00fcber den Gesetzen[30], sondern w\u00e4re ihnen unterworfen. Damit reduzierte sich die Interventionskompetenz des Staatsapparats in die Arbeits- und Lebensbereiche der Individuen &#8211; \u00fcbereinstimmend mit der klassischen, von Gorbatschow aufgegriffenen rechtsstaatlichen Leitformel: \u00bbAlles ist erlaubt, was das Gesetz nicht verbietet.\u00ab[3o]<\/p>\n<p>Um die Herrschaft des Gesetzes als eines Instruments zur Sicherung bzw. Durchsetzung gesellschaftlicher Freiheit wirksam werden zu lassen, ist der R\u00fcckgriff auf die Gewaltenteilung unabdingbar. Sie dient als Gegenprinzip zur Allkompetenz der Exekutive: Die Justiz wird zu einer unabh\u00e4ngigen Instanz. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, da\u00df &#8211; wie inzwischen in der juristischen Diskussion in der Sowjetunion gefordert &#8211; die Richter nicht mehr f\u00fcr eine begrenzte Periode, sonderen auf Lebenszeit ernannt werden, um sie vor der Einflu\u00dfnahme des Parteiapparats zu sch\u00fctzen.[31]<\/p>\n<p>Eine unabh\u00e4ngige Justiz kann dann auch -wie in dem inzwischen verabschiedeten Gesetz \u00fcber die rechtliche Kontrolle von Verwaltungshandeln[31a] &#8211; ein Gegengewicht gegen die Exekutive bilden, die sich nun am strikten Ma\u00dfstab der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit messen lassen mu\u00df. Auch wenn das Gesetz wichtige Bereiche &#8211; wie das Milit\u00e4r und die Geheimdienste und die Entscheidungen von Kollegialgremien &#8211; aus der Kontrollkompetenz der Justiz ausgegliedert und so in bestimmtem Ma\u00dfe die Fortexistenz der Pr\u00e4rogative des administrativen Apparats erm\u00f6glicht, ist damit doch in neues Prinzip auf dem langen Weg der Wiederaneignung der zuvor verselbst\u00e4ndigten Staatsgewalt Wirklichkeit geworden: Die justizielle Sicherung der Bindung an das Gesetz ist ja nichts anderes als die rechtliche Garantie der Bestimmungsmacht der zum Sch\u00f6pfer der Gesetze berufenen Gesellschaft.<\/p>\n<p>Zur rechtsstaatsgem\u00e4\u00dfen Eingrenzung der \u00f6ffentlichen Gewalt geh\u00f6rt auch die Ver\u00e4nderung der Strukturen des Strafprozesses, in dem die Staatsanwaltschaft gewisserma\u00dfen als Faust der Exekutive gegen\u00fcber dem weitgehend zum Objekt herabgew\u00fcrdigten Beschuldigten (der oftmals Opfer fataler Justizirrt\u00fcmer wurde, \u00fcber die die sowjetische Presse jetzt berichtet)[32] fungierte, w\u00e4hrend die Richter und in noch viel st\u00e4rkerem Ma\u00dfe die Verteidiger eine untergeordnete Rolle spielten. Sawizki bezeichnet die Sto\u00dfrichtung der Humanisierung des Strafprozesses sehr genau: \u00bbDie Idee der Rechtsgleichheit des Staatsanwalts und des Verteidigers (wurde) aus den sowjetischen Gerichten verbannt&#8230; Die Unschuldsvermutung wurde als &#8218;\u00fcberholtes Dogma des b\u00fcrgerlichen Rechts&#8216; bezeichnet &#8211; und das nicht in einem kaum beachteten wissenschaftlichen Traktat, sondern auf einer Tagung des Obersten Sowjet der UdSSR (1958). Unschwer kann man sich vorstellen, wie verh\u00e4ngnisvoll sich dieses politische Etikett auf die Entwicklung der Theorie und der Praxis der sowjetischen Rechtspflege auswirkte. Jetzt leben wir in einer anderen Atmosph\u00e4re politischen Denkens. Unsere Kontakte zum Westen werden immer umfassender, und wir sollten aufmerksamer &#8211; und nat\u00fcrlich realistisch &#8211; ausl\u00e4ndische Erfahrungen studieren und einsch\u00e4tzen. So wurde im England des 17. Jahrhunderts die Habeaskorpusakte, die die B\u00fcrger vor willk\u00fcrlicher Verhaftung sch\u00fctzt, angenommen &#8230; Warum sollten nicht auch wir eine gerichtliche Kontrolle \u00fcber Verhaftungen herstellen?\u00ab[33]<\/p>\n<p>Demokratie als Element der materiellen Lebensverh\u00e4ltnisse<\/p>\n<p>Die Erweiterung der Mitwirkungsm\u00f6glichkeiten der Menschen kann unter den Systembedingungen des \u00f6ffentlichen Eigentums an den Produktionsmitteln nicht auf<\/p>\n<p>die politische Sph\u00e4re beschr\u00e4nkt bleiben, sondern mu\u00df sich auf die Verh\u00e4ltnisse in der materiellen Produktion erstrecken. Die neue Entwicklungsrichtung, welche die stalinistische Mystifikation, da\u00df die \u00dcbernahme der Produktionsmittel in die H\u00e4nde des Staates mit dem Sozialismus identisch sei, von Grund auf \u00fcberwindet, hat Anatoli Butenko folgenderma\u00dfen bezeichnet. Die \u00bbwirkliche Befreiung der Arbeit &#8230; (setzt) wenigstens zwei qualitative Umw\u00e4lzungen voraus. Erstens die \u00dcberwindung der Entfremdung der Arbeit vom Eigentum, das hei\u00dft eine solche Verbindung der unmittelbaren Produzenten mit den Produktionsmitteln, die ihn selbst zu ihrem Miteigent\u00fcmer macht. Zweitens, die \u00dcberwindung der Absonderung des Eigentums von seiner Verwaltung &#8230; Die Aufgabe einer neuen Ordnung sei es, so Marx, jedem Mitglied der Gesellschaft die M\u00f6glichkeit zur Teilnahme nicht nur an der Produktion, sondern auch an der Verteilung und Verwaltung des gesellschaftlichen Reichtums zu geben.\u00ab[34]<\/p>\n<p>Die hierarchisch-administrative Wirtschaftsleitung &#8211; das Korrelat zur Suprematie der Exekutive im politischen Proze\u00df &#8211; wird dadurch durchbrochen, da\u00df demokratische Entscheidungskompetenzen auf die Ebene der Betriebe zur\u00fcckverlagert werden. Dies ist die zentrale Funktion des Gesetzes \u00fcber den staatlichen Betrieb von 1987.[35] Im Rat der Arbeitskollektive, der von den Betriebsangeh\u00f6rigen gew\u00e4hlt wird, besitzen die unmittelbaren Produzenten ein eigenes mit exekutiven Kompetenzen ausgestattetes Organ, das \u00fcber die wichtigsten Fragen der Entwicklung der Produktion, der technischen Umr\u00fcstung und der innerbetrieblichen Verteilungsfragen auch und gerade f\u00fcr die Leitung des Unternehmens verbindlich entscheidet. Die Brisanz dieser grundlegenden Ver\u00e4nderung der innerbetrieblichen Hierarchie wird daran deutlich, da\u00df von bestimmten Kr\u00e4ften der alten \u00f6konomischen Verf\u00fcgungseliten versucht wird, die Selbstbestimmungsrechte des Rats der Arbeitskollektive zu unterlaufen. In der \u00bbNeuen Zeit\u00ab berichtet Jewgeni Torganowskij \u00fcber diese Tendenzen, die alten Strukturen der Entm\u00fcndigung der unmittelbaren Produzenten aufrechtzuerhalten: \u00bb&#8230;(M)an versucht, aus dem Rat des Arbeitskollektivs ein beratendes Organ zu machen, wobei der Direktor in seiner bestimmenden Funktion belassen werden soll. Dabei bedient man sich der verschiedenartigsten Methoden: Was nach au\u00dfen hin als Wahl erscheint, sind eigentlich Ernennungen: Man bl\u00e4st den Rat des Arbeitskollektivs zu einer Assemblee auf, die dann kein Arbeitsgremium mehr ist, indem man zwischen 100 und 200 Personen in ihn hineinw\u00e4hlt. Dabei wird nat\u00fcrlich auch ein Pr\u00e4sidium des Rats des Arbeitskollektivs gek\u00fcrt, das aus Verwaltungsvertretern besteht und allenfalls mit zwei bis drei Arbeitern verd\u00fcnnt ist; unter massiver Fl\u00fcsterpropaganda durch gewerkschaftliche, bisweilen auch Parteiorgane, wird der Direktor h\u00f6chstpers\u00f6nlich zum Vorsitzenden, wenn es ganz schlimm kommt, eben zum stellvertretenden Vorsitzenden des Rates gew\u00e4hlt . . . \u00ab[36]<\/p>\n<p>Die Betriebsleiter selber werden nach dem neuen Gesetz nicht mehr von der oberen staatlichen Wirtschaftsb\u00fcrokratie eingesetzt, sondern von den Arbeitern gew\u00e4hlt. Allerdings m\u00fcssen diese frei gew\u00e4hlten Betriebsleiter durch das \u00fcbergeordnete Organ best\u00e4tigt werden. Damit wird &#8211; \u00e4hnlich wie bei der Ausgliederung bestimmter arcana imperii bei der rechtlichen Kontrolle der Verwaltung &#8211; ein Reservatrecht der wirtschaftsleitenden Instanzen gegen\u00fcber der betrieblichen Autonomie festgeschrieben. Trotz dieser Einschr\u00e4nkungen ist das Demokratisierungsgesetz f\u00fcr die Wirtschaft &#8211; falls es zu einem lebendigen Element der Arbeitswirklichkeit wird &#8211; ein qualitativer Fortschritt.<\/p>\n<p>Die Schaffung eines die Souver\u00e4nit\u00e4t der Gesellschaft sch\u00fctzenden Normensystems pers\u00f6nlicher und politischer Freiheitsrechte ist eine Voraussetzung daf\u00fcr, da\u00df der Sozialismus seine im Stalinismus zerst\u00f6rten emanzipatorischen Intentionen wieder freizusetzen beginnt und sich auf den &#8211; von dem sowjetischen Theoretiker Tairow bezeichneten &#8211; Weg der \u00bbEntstaatlichung der gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnisse\u00ab[37] begibt. Dann kann der \u00fcber die b\u00fcrgerliche Gesellschaft hinausweisende Anspruch der Menschenrechte auf Selbstbestimmung aller Individuen unter nicht-kapitalistischen Bedingungen Fu\u00df fassen. Die Demokratie erhielte die Aufgabe, \u00bbdas gesamte materielle Leben aller Menschen real zu durchdringen, ihre Gesellschaftlichkeit als Produkt der eigenen T\u00e4tigkeit aller Menschen vom Alltagsleben bis zu den entscheidenden Fragen der Gesellschaft zum Ausdruck zu bringen.\u00ab[38]<\/p>\n<p>[1] M. Gorbatschow, Rede auf dem Plenum des ZK der KPdSU am 18.2.1988, in: Perestroika. Die zweite Etappe hat begonnen, K\u00f6ln 1988, S.96<\/p>\n<p>[2] Zit. nach B. Meissner, Die Sowjetunion im Umbruch, Stuttgart 1988, S.327 f<\/p>\n<p>[3] W. Kudrjawzew \/ V. Sawizki, Interview, Der Spiegel H. 4\/1988, S. 151 Die Formel von der \u00bbnachgeholten Aufkl\u00e4rung\u00ab findet sich schon bei J. Perels, \u00d6ffentlichkeit als Produktivkraft? Politische und rechtliche Ver\u00e4nderungen in der Sowjetunion, Kritische Justiz, H. 2\/1987, S. 183 ff (192 f)<\/p>\n<p>[4] E. Bloch, Naturrecht und menschliche W\u00fcrde, Frankfurt 1961, S. 232<\/p>\n<p>[5] A. Butenko, Welchem Sozialismus sie nachtrauern, Neue Zeit (Moskau), H. 15\/1988, S. 20 ff (22)<\/p>\n<p>[6] A. T. Wyschinski, Die Hauptaufgaben der Wissenschaft vom sozialistischen Sowjetrecht (1938), in: Sowjetische Beitr\u00e4ge zur Staats- und Rechtstheorie, Berlin 1953, S.50 ff (76 f)<\/p>\n<p>[7] O. Kirchheimer, Politische Justiz (1961), Neuwied 1965, S. 385<\/p>\n<p>[8] W. Abendroth, Die Justizreform in der Sowjetzone Deutschlands, Europa Archiv 1948, S. 1539 ff<\/p>\n<p>[9] Marxistische Staats- und Rechtstheorie, Bd. 3: Der sozialistische Staat (1972), K\u00f6ln 1975, S.298<\/p>\n<p>[10] Vgl. R. Christensen, Freiheitsrechte und soziale Emanzipation. Ernst Blochs Kritik der marxistisch- leninistischen Rechtstheorie, Berlin 1987, S. 188 f<\/p>\n<p>[11] M. Gorbatschow, Rede auf dem Plenum des ZK der KPdSU am 27.1.1987, in: ders., Wir brauchen Demokratie wie die Luft zum Atmen, Bl\u00e4tter f. dt. u. intern. Politik, Sonderdruck 340, K\u00f6ln 1987, S. 7<\/p>\n<p>[12] Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 28.1.1988<\/p>\n<p>[13] Zit. nach O. Luchterhandt, Verrechtlichungsprozesse und Rechtssicherheit, in: M. Mommsen \/ H.-H. Schr\u00f6der (Hg.), Gorbatschows Revolution von oben, Frankfurt 1987, S.278 ff (293)<\/p>\n<p>[14] Ebd.<\/p>\n<p>[15] V. Sawizki, Staat, Recht, Pers\u00f6nlichkeit, Interview, Neue Zeit (Moskau), H. 18\/1988, S. 19<\/p>\n<p>[16] Zit. nach R. Ahlberg, Die Aufgaben der Soziologie bei der Umgestaltung der sowjetischen Gesellschaft, Osteuropa H. 11\/1987, S. 161 ff (172)<\/p>\n<p>[17] V. Sawizki, a.a.O. (Fn.15)<\/p>\n<p>[18] Ebd.<\/p>\n<p>[19] Frankfurter Rundschau v. 26.5.1988<\/p>\n<p>[20] M. Gorbatschow, a.a.O. (Fn.l l), S. 22 f, Thesen des Zentralkomitees der KPdSU zur 19. gesamtsowjetischen Parteikonferenz, Prawda (deutsche Ausgabe) v. 27.5.1988<\/p>\n<p>[21] Thesen des Zentralkomitees, ebd.<\/p>\n<p>[22] Prawda (deutsche Ausgabe) v. 9.6.1988<\/p>\n<p>[23] Thesen des Zentralkomitees a.a.O. (Fn. 20)<\/p>\n<p>[24] M. Gorbatschow, Ansprache vor den Teilnehmern am internationalen Forum \u00bbF\u00fcr eine Welt ohne Kernwaffen, f\u00fcr das \u00dcberleben der Menschheit\u00ab am 16.2.1987, in: ders., Die wichtigsten Reden, K\u00f6ln 1987, S.320 ff (338)<\/p>\n<p>[25] Hannoversche Allgemeine Zeitung v. 5.11.1987<\/p>\n<p>[26] O. Luchterhandt, a.a.O. (Fn.13), S. 287<\/p>\n<p>[27] V. Sawizki, a.a.O. (Fn. 3), S. 150<\/p>\n<p>[28] J. Perels, a.a.O. (Fn. 3), S. 191, m.w.Nachw.<\/p>\n<p>[29] Thesen des Zentralkomitees a.a.O. (Fn.20)<\/p>\n<p>[30] J. Perels, a.a.O. (Fn. 3), S. 190 m.w.Nachw.<\/p>\n<p>[31] M. Gorbatschow, Perestroika. Die zweite russische Revolution, M\u00fcnchen 1987, S. 135 31a WGO-Monatshefte f\u00fcr Osteurop\u00e4isches Recht 1987, S.237 ff<\/p>\n<p>[32] Vgl. etwa Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 3.3.1988<\/p>\n<p>[33] V. Sawizki, a.a.O. (Fn.15), S. 21<\/p>\n<p>[34] A. Butenko, Die Revolution, die die Sache des Oktober weiterf\u00fchrt, links H. 213 (Dezember 1987), S.29 ff (30)<\/p>\n<p>[35] Abgedruckt in: J. Huffschmid (Hg.), Glasnost\/Perestroika. Die Wirtschaftsreformen in der Sowjetunion, Bd.3, K\u00f6ln 1987, S.80 ff<\/p>\n<p>[36] J. Torganowski, Wessen Stimme entscheidet? \u00dcber den Unterschied zwischen Mitbestimmung und Selbstbestimmung, Neue Zeit (Moskau) H. 17\/1988, S.21 ff (21)<\/p>\n<p>[37] T. Tairow, Die Demokratie braucht Garantien, Neue Zeit (Moskau), H. 22\/1988, S.23 ff (23)<\/p>\n<p>[38] G. Luk\u00e4cs, Lenin und die Fragen der \u00dcbergangsperiode (1968), in: Goethepreis &#8217;70: Georg Luk\u00e4cs, Neuwied 1970, S. 71 ff (82), s. jetzt auch G. Lukdcs, Sozialismus und Demokratisierung (1968), Frankfurt 1987<\/p>\n<p>Kategorie: vorg\u00e4nge: Artikel<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2618,2645],"tags":[],"autoren":[],"class_list":["post-14552","termin","type-termin","status-publish","hentry","category-2618","category-fritz-bauer-preis"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>kein Sozialismus ohne demokratische Rechtsordnung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/1988\/kein-sozialismus-ohne-demokratische-rechtsordnung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"kein Sozialismus ohne demokratische Rechtsordnung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Probleme der juristischen Entstalinisierung der Sowjetunion aus: Vorgang Nr. 94 ( Heft 4\/1988), S. 105-115 Joachim Perels Der Proze\u00df der Umgestaltung in der Sowjetunion ist ein lebendiges Exempel daf\u00fcr, da\u00df die mit den Menschen- und B\u00fcrgerrechten in der amerikanischen und franz\u00f6sischen Revolution des 18. 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