{"id":14553,"date":"1988-03-30T16:00:00","date_gmt":"1988-03-30T14:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/termin\/die-rechtlichen-instrumentarien-des-neo-konservatismus\/"},"modified":"2020-08-03T07:52:45","modified_gmt":"2020-08-03T05:52:45","slug":"die-rechtlichen-instrumentarien-des-neo-konservatismus","status":"publish","type":"termin","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/1988\/die-rechtlichen-instrumentarien-des-neo-konservatismus\/","title":{"rendered":"Die rechtlichen Instrumentarien des Neo-Konservatismus"},"content":{"rendered":"<p>Joachim Perels<\/p>\n<p>aus:Vorg\u00e4nge 92 (Heft2\/1988), S.61-71<\/p>\n<p>Ver\u00e4nderung der Ausgangslage des Konservatismus<\/p>\n<p>Die Rolle des Rechts in der neo-konservativen Wende, die formell mit dem Regierungsantritt des Kabinetts Kohl im Herbst 1982 beginnt, deren Ansatzpunkte und Wurzeln aber bereits in der sozialliberalen \u00c4ra liegen, kann man besser verstehen, wenn man sich in einigen groben Umrissen die Differenz der objektiven Ausgangsposition des alten und des neuen Konservatismus vor Augen f\u00fchrt. Der \u00e4ltere Konservatismus der sechziger und beginnenden siebziger Jahre, wie er etwa von Ernst Forsthoff repr\u00e4sentiert wurde, war &#8211; trotz der Erfahrungen mit der Rezession von 1966\/67 &#8211; noch bezogen auf eine Periode der Vollbesch\u00e4ftigung, des \u00f6konomischen Wachstums und der fraglosen Hinnahme der technisch-wissenschaftlichen Zivilisation. Dieser \u00e4ltere Konservatismus akzeptierte auch das keynesianische Modell der nachfrageorientierten Sicherung des wirtschaftlichen Gleichgewichts und damit auch des kooperativen Einbaus der Gewerkschaften als legitime Repr\u00e4sentanten der Lohninteressen in das gesellschaftliche Gesamtgef\u00fcge.[l] Die technische Entwicklung galt, durch einen unvermeidlichen Sachzwang gesteuert, als Subjekt des Fortschritts. Helmut Schelsky sprach denn auch der Sozialwissenschaft die Aufgabe zu, bewu\u00dft zu machen was ohnehin geschieht und nicht zu \u00e4ndern ist. So baute der klassische Konservatismus auf eine Entpolitisierung der Gesamtgesellschaft auf, die die gegebenen Machtvollz\u00fcge nicht hinterfragte und sie bei Wahlen (unter dem Stichwort \u00bbSicher ist sicher\u00ab, SPD; \u00bbUnsere Sicherheit\u00ab, CDU) akklamierte. Die Gesellschaft schien durch hohe Konsumraten weitgehend befriedigt. Ein Fortschritt war &#8211; Richard Saage hat dies im einzelnen herausgearbeitet[2] &#8211; nur noch in der Vervollkommnung des gegebenen Zustands denkbar: Historische Wandlungen von einer Gesellschaftsordnung zu einer anderen wie die vom Kapitalismus zum Sozialismus galten als veraltet. Zwar blieb die Reserve-Ideologie des Ernstfalls im Falle einer \u00f6konomischen Krise, die mit der ldeologie der autorit\u00e4r formierten Gesellschaft vor allem von dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Deutschen Industrie- und Handelstages, R\u00fcdiger Altmann, entwickelt wurde und die in der konservativen Konzeption der Notstandsgesetze ihren praktischen Niederschlag fand, stets im Hintergrund.[3] Aktuell aber dominierte die Vorstellung einer fast konfliktfreien Fortentwicklung der sogenannten Industriegesellschaft.<\/p>\n<p>Inzwischen sind die beiden grundlegenden Voraussetzungen des klassischen Konservatismus der Prosperit\u00e4tsperiode der Bundesrepublik &#8211; das Ausbleiben \u00f6konomischer Krisen und die Hinnahme der Folgewirkungen des technisch-wissenschaftlichen Systems &#8211; nicht mehr gegeben.<\/p>\n<p>Die \u00f6konomische Krise, die zu einer steigenden Dauerarbeitslosigkeit gef\u00fchrt hat, die \u00f6kologische Krise, die vom Club of Rome ins allgemeine Bewu\u00dftsein ger\u00fcckt wurde, und die kulturelle Krise, die im Gefolge der studentischen Protestbewegung die Sekund\u00e4rtugenden der Folgebereitschaft zum Teil erheblich unterminiert hat, haben die konservativen Konzeptionen strukturell ver\u00e4ndert. Diese Konzeptionen sind nicht mehr Legitimierung dessen, was ohnehin geschieht, sie gehen vielmehr auf das gesellschaftliche Konflikt- und Problempotential offensiv und durchaus polarisierend ein.<\/p>\n<p>Die Neo-Konservativen stellen f\u00fcr die drei zentralen Krisenbereiche der \u00d6konomie, der \u00d6kologie und der Kultur eine bestimmte Diagnose,[4] aus der sich dann die entsprechende politische und auch rechtliche Therapie ergibt. Die Massenarbeitslosigkeit wird wesentlich auf die mit dem keynesianischen Zeitalter verbundene, sogenannte Anspruchsinflation sozialrechtlicher Leistungen und Schutzgarantien zu-r\u00fcckgef\u00fchrt, durch die die selbst\u00e4ndige Unternehmensverantwortung ebenso eingeschr\u00e4nkt worden sei wie die Staatsquote erh\u00f6ht und die f\u00fcr die private \u00d6konomie disponible Geldmenge gesenkt wurde &#8211; mit der Folge, da\u00df die Expansions- und Wachstumskr\u00e4fte der privaten Wirtschaft blockiert und Arbeitslosigkeit produziert worden sei. Die Krise der \u00d6kologie, die durchaus zur Kenntnis genommen wird und in der Einrichtung von Umweltministerien auf Bundes- und L\u00e4nderebene ihren institutionellen Problemausdruck findet, erscheint nicht durch eine naive Technikgl\u00e4ubigkeit bedingt, sondern dadurch, da\u00df der Umgang mit der Natur zu wenig durch &#8211; marktwirtschaftlich gef\u00f6rderte &#8211; neue Technologien wie die Mikroelektronik und die Biotechnologie bestimmt wurde. Die kulturelle Krise wird auf das Zur\u00fccktreten traditioneller staatsethischer Tugenden, zunehmende Dissensbereitschaft und die Entwicklung postmaterialistischer Wertorientierungen zur\u00fcckgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die neo-konservativen Defizitdiagnosen sind nicht blo\u00df geistespolitische Selbstl\u00e4ufer, sondern dr\u00fccken h\u00f6chste reale Interessen \u00f6konomischer und gesellschaftlicher Kr\u00e4fte der &#8211; wenn man so sagen kann &#8211; Modernisierungsgruppen der Industrie und ihrer politischen Gefolgschaft aus. Es hat mehr als \u00e4u\u00dferliche Bedeutung, da\u00df das Projekt zur Entwicklung der These von der Unregierbarkeit[5], das die politische und die \u00f6konomische Konzeption der neo-konservativen Wende mit vorbereitet hat, von der Thyssen-Stiftung gef\u00f6rdert wurde, und da\u00df die Schleyer-Stiftung f\u00fcr das Colloquium neo-konservativer Historiker zum Thema \u00bbWem geh\u00f6rt die deutsche Geschichte?\u00ab verantwortlich zeichnete &#8211; jener Historiker also, die sich geschichtlicher Sinnstiftung mit dem Ziel einer Relativierung des NS-Schreckenssystems verschrieben haben, um die kulturelle Krise auf ihre Weise zu steuern. [6]<\/p>\n<p>Entstaatlichung des \u00f6konomischen<br \/>und Verstaatlichung des demokratischen Prozesses<\/p>\n<p>Die Bew\u00e4ltigung der \u00f6konomischen, der \u00f6kologischen und der kulturellen Krise wird gewi\u00df nicht als Aufgabe angesehen, die allein mit rechtlichen Mitteln bew\u00e4ltigt werden kann. Aber das rechtliche Instrumentarium &#8211; und konkreter: der Umgang mit der Verfassung und den grundrechtlichen Verb\u00fcrgungen &#8211; spielt f\u00fcr die neokonservative Strategie eine nicht unwichtige Rolle. Diese Instrumentarien wenden n\u00e4mlich die Diagnose, die Peter Graf Kielmansegg in dem Band zum sogenannten Problem der Regierbarkeit gestellt hat, da\u00df n\u00e4mlich zentrale gesellschaftliche Funktionserfordernisse in Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Anspr\u00fcchen und Prinzipien treten[7], unmittelbar praktisch.<\/p>\n<p>Das rechtliche Instrumentarium des Neo-Konservatismus ist, nimmt man es thesenhaft in den Blick, dadurch charakterisiert, da\u00df es auf eine Entstaatlichung und auf eine Verstaatlichung der gesellschaftlichen Lebensvollz\u00fcge gleicherma\u00dfen zielt. Der Bereich der sozialstaatlichen Schutzrechte und der kollektiven koalitionsrechtlichen Sicherung der sozialen Freiheit der abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigten wird abgebaut &#8211; mit dem Ziel, die marktg\u00e4ngige private Dispositionsfreiheit der Unternehmen, vor allem ihre internationale Wettbewerbsf\u00e4higkeit, zu f\u00f6rdern. Die Entstaatlichung der \u00d6konomie erh\u00f6ht, entgegen der herrschenden Ideologie, nicht die Freiheit aller Individuen, sondern erweitert nur die \u00f6konomischen Verf\u00fcgungsprivilegien der Wenigen, die zudem noch durch eine aktive staatliche Technologiepolitik im Verbund mit den fortgeschrittenen Wachstumsindustrien verst\u00e4rkt werden.[8]<\/p>\n<p>Der Beschneidung rechtlicher Sicherungen der sozial Abh\u00e4ngigen tritt die Tendenz zur Seite, die pers\u00f6nlichen und politischen Freiheitsrechte und die rechtsstaatlichen Sicherungen in bestimmten Bereichen zu begrenzen. Dadurch wachsen dem Staatsapparat zus\u00e4tzliche Eingriffskompetenzen in den Bereich der privaten und \u00f6ffentlichen Kommunikation und in die grundrechtlich gesch\u00fctzte Sph\u00e4re des einzelnen zu. [9]<\/p>\n<p>Dieser doppelte Vorgang der Entstaatlichung f\u00fcr den Bereich der privaten \u00d6konomie und der tendenziellen Verstaatlichung des demokratischen Prozesses bezeichnet zwei parallele Entwicklungen, die auch funktional aufeinander bezogen sind. Durch den Abbau sozialer Schutzrechte und kollektivrechtlicher Garantien, durch die staatliche Technologiepolitik, wie sie etwa im Bau der Wiederaufbereitungsanlage in Wackersdorf ihren Ausdruck findet, durch die Erneuerung staatsethischer Tugenden und durch die Beg\u00fcnstigung eines manchesterlichen Ellenbogenprinzips wird ein gesellschaftliches Konfliktpotential erzeugt, das nur mit einem erweiterten staatlichen Eingriffsinstrumentarium, das \u00fcber bestimmte grundrechtliche Schranken und rechtsstaatliche Sicherungen hinausgeht, bew\u00e4ltigt werden kann.[10] Der Widerspruch zwischen den herrschenden gesellschaftlichen Funktionserfordernissen, die die \u00f6konomische, \u00f6kologische und kulturelle Krise vorzeichnet, und den rechtlichen Freiheitsgarantien kann unter neo-konservativen Vorzeichen nur gel\u00f6st werden, wenn die demokratische Verfassungsordnung einem strukturellen Ver\u00e4nderungsproze\u00df unterzogen wird.<\/p>\n<p>Das strategische Bild dieses Prozesses erinnert an die Prinzipien, wenn auch nicht die Einzelformen einer Konzeption, die Carl Schmitt im November 1932 in einem Vortrag vor Rheinisch-Westf\u00e4lischen Gro\u00dfindustriellen entwickelt hat.[11] (Der R\u00fcckgriff auf Carl Schmitt soll freilich nicht signalisieren, da\u00df ein neues 1933 vor der T\u00fcr st\u00fcnde. Carl Schmitt hat nur konservative Strategien in einer gesellschaftlichen Krise am klarsten auf den Begriff gebracht.) In der Periode der gro\u00dfen \u00f6konomischen und kulturellen Krise der Weimarer Republik, die durch die Kombination von Massenarbeitslosigkeit und der Dominanz antiliberaler und antidemokratischer Ideologien bestimmt war, f\u00fchrt Carl Schmitt die analytische und normative Kategorie des qualitativ-totalen Staates ein. Der qualitativ-totale Staat, den er in dieser Rede favorisiert, zielt genau auf eine Verbindung von Entstaatlichung und Verstaatlichung: Auf der einen Seite soll die private Wirtschaft den Eingriffs- und Kontrollm\u00f6glichkeiten des demokratischen Gesetzgebers entzogen werden (denn diese Form des Eingriffs gilt f\u00fcr Schmitt als das Charakteristikum eines Staates, der etwa vermittels des Konzepts der Wirtschaftsdemokratie die private Wirtschaftssph\u00e4re demokratischer Bestimmungsgewalt unterwirft). Auf der anderen Seite aber sollen die Eingriffsbefugnisse der Exekutive in dem demokratischen Proze\u00df durch die St\u00e4rkung der Reichswehr und der B\u00fcrokratie und durch die staatliche Verf\u00fcgung \u00fcber Massenkommunikationsmittel erweitert werden.<\/p>\n<p>Ein qualitativ-totaler Staat ver\u00e4ndert die Wirkungsweise der Grundrechte. Die Grundrechte unserer Verfassung besitzen freilich keine homogene Struktur, sondern sind in sich durchaus verschieden. Auf der einen Seite garantieren die pers\u00f6nlichen Freiheitsrechte, die politischen Kommunikationsrechte und die Staatsb\u00fcrgerrechte die freie individuelle und politische Bet\u00e4tigung, gew\u00e4hrleisten die Sozialstaatsklausel und die Koalitionsfreiheit ein bestimmtes Ma\u00df sozialer Freiheit der sozial Abh\u00e4ngigen, auf der anderen Seite sichern die \u00f6konomischen Freiheitsrechte des Privateigentums und das umfassende Geflecht einfachgesetzlicher Regelungen die gegebenen Formen der Privatwirtschaft.<\/p>\n<p>Bemerkenswerterweise ist verfassungsrechtlich die Sph\u00e4re der pers\u00f6nlichen und politischen Freiheit durch sehr viel sch\u00e4rfere Eingriffsschranken gesch\u00fctzt als die Sph\u00e4re der Privatwirtschaft: nicht nur die Schranken, sondern auch der Inhalt des Eigentums k\u00f6nnen durch den demokratischen Gesetzgeber bestimmt werden (Art. 14 Abs. 1 GG); der Privateigent\u00fcmer ist dem &#8211; wie immer im einzelnen zu bestimmenden &#8211; Wohl der Allgemeinheit unterworfen (Art. 14 Abs. 2 GG).[11a] Seine privatn\u00fctzige Position steht schlie\u00dflich im Unterschied zum Schutzbereich der pers\u00f6nlichen und politischen Freiheitsrechte durch die Norm des Art. 15 GG \u00fcberhaupt zur Disposition. Daran \u00e4ndert auch die Entsch\u00e4digungspflicht nichts, weil sie nicht eine \u00c4quivalenzentsch\u00e4digung zwingend vorschreibt, sondern auch eine Nominalentsch\u00e4digung erm\u00f6glicht. [12]<\/p>\n<p>Diese verfassungsrechtliche Grundkonstellation von pers\u00f6nlicher, politischer und sozialer Freiheit auf der einen Seite und privater \u00f6konomischer Freiheit auf der an-deren Seite wird in der neo-konservativen Wende zugunsten wirtschaftlicher Macht-tr\u00e4ger und der Exekutivgewalt ver\u00e4ndert: Kapitalismus und Demokratie treten in der Krise st\u00e4rker auseinander als in der keynesianischen Periode.[13]<\/p>\n<p>Diese Tendenz zeigt sich in der Gesetzgebung, im Handeln der Exekutive und in der Rechtsprechung. Einige exemplarische Grundlinien verdeutlichen dies; der Hauptakzent liegt auf der Rechtsprechung.<\/p>\n<p>Neo-Konservatismus in der Gesetzgebung:<br \/>Vereinzelung der sozial Abh\u00e4ngigen<\/p>\n<p>Die sozial- und arbeitsrechtliche Gesetzgebung, wie sie sich im Jugendarbeitsschutzgesetz, im Besch\u00e4ftigungsf\u00f6rderungsgesetz und in dem geplanten Arbeitszeitgesetz darstellt, beg\u00fcnstigt die betriebswirtschaftliche Flexibilit\u00e4t der Einzelunternehmen und schw\u00e4cht die sozialen Schutzpositionen der abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigten. Ulrich M\u00fcckenberger hat diese Tendenz zusammenfassend analysiert: \u00bbOb bezahlte Freizeiten verringert, ob Arbeitszeiten den kapazit\u00e4ren Anforderungen der Unternehmen angepa\u00dft werden, ob Betriebe und Dienststellen durch Zulassung von Zeitvertr\u00e4gen einen Teil ihres Besch\u00e4ftigungsrisikos auf die Besch\u00e4ftigten abw\u00e4lzen d\u00fcrfen &#8211; hier wie in anderen F\u00e4llen schl\u00e4gt eine deutliche Parteinahme zugunsten des unternehmerischen Interesses an weiterer \u00d6konomisierung der Arbeit durch. &#8230; Deutlichste Anzeichen daf\u00fcr sind die faktische Beseitigung des Normalarbeitstages und der Normalarbeitswoche, die Legalisierung bislang umstrittener Arbeitszeitformen wie \u00fcberhaupt die Beg\u00fcnstigung unstetiger, labiler, teilzeitiger Arbeitsverh\u00e4ltnisse als Gegenst\u00fcck zu dem Normalarbeitsverh\u00e4ltnis. &#8230; Flexibilisierung in diesem Sinne bedeutet immer, da\u00df bisher geltende Rechtsstandards ihre Allgemeinheit verlieren&#8230;, da\u00df die Regulierungs- und Kontrollkompetenz sich von kollektiven Instanzen weg auf die betroffenen Individuen verlagert. Da\u00df in der Vereinzelung die Individuen aber immer wieder die Schw\u00e4cheren sind, ist sozusagen die Generalerfahrung aus der Geschichte des Arbeitsrechts\u00ab. [14]<\/p>\n<p>Die Strategien staatlich induzierter Atomisierung der abh\u00e4ngig Arbeitenden bezieht sich nicht nur auf jene vor allem von Frauen und Jugendlichen gebildeten Gruppen der Gesellschaft, die der Sicherung eines Normalarbeitsverh\u00e4ltnisses (wie K\u00fcndigungsschutz etc.) verlustig gehen. Die Strategie der neuen Vereinzelung der sozial Abh\u00e4ngigen zielt auch auf die Kernbelegschaften vor allem der metallverarbeitenden Industrie. Die Durchsetzung der neuen Fassung des \u00a7 116 AFG ist hierf\u00fcr das wichtigste Beispiel. Durch den \u00a7 116 AFG werden den durch einen Streik mittelbar Betroffenen Streikfolgen aufgeb\u00fcrdet: mit der Konsequenz, da\u00df sie das kollektivrechtliche Schutzrecht des Arbeitslosengeldes verlieren und sie damit auf ihre privaten Existenzm\u00f6glichkeiten und Ersparnisse zur\u00fcckgeworfen werden (zumal auch die Sozialhilfe nicht gleich eingreift). Die Tendenz einer rechtsf\u00f6rmig herbeigef\u00fchrten Vereinzelung der abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigten f\u00fchrt dazu, da\u00df die Streikrechtsgarantie des Art. 9 Abs. 3 GG jedenfalls f\u00fcr den Bereich der Metallindustrie eingeschr\u00e4nkt wird.[15]<\/p>\n<p>Der Entsolidarisierung der fremdbestimmt Arbeitenden &#8211; ein wichtiges Mittel der Herrschaftssicherung &#8211; korrespondiert die Ausweitung der staatlichen Sanktionsbefugnis zur rechtlichen Sicherung dieser Vereinzelung. Die Ausweitung der staatlichen Interventionsbefugnisse in die Sph\u00e4re solidarischen Handelns der abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigten hat zur notwendigen Konsequenz die Verst\u00e4rkung der privaten unternehmerischen Position.<\/p>\n<p>Neo-Konservatismus im Exekutivhandeln: autorit\u00e4re Staatsethik<\/p>\n<p>Der Form der Entstaatlichung im Bereich der \u00d6konomie korrespondiert f\u00fcr den Bereich der pers\u00f6nlichen und \u00f6ffentlichen Kommunikation der Versuch einer zunehmenden Verstaatlichung, durch die die Eigensinnigkeit der Individuen geschw\u00e4cht wird. Dies geschieht etwa durch die autoritative Festlegung positiver Erziehungswerte, die im Dienste des Status quo stehen und die zugleich gegen die M\u00fcndigkeitsidee emanzipatorischen Lernens gerichtet sind. Ein gewichtiges Beispiel ist hierf\u00fcr die Art und Weise, wie in Baden-W\u00fcrttemberg durch das dortige Kultusministerium mittels der Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 1983 die Identifikation der Sch\u00fcler mit der Wehrpflicht zum Programm erhoben wird.[16] In der gleichen Linie der Hypostasierung von Gehorsamkeitswerten liegt es, wenn Volksz\u00e4hlungsboykotteure in Dateien f\u00fcr Staatsfeinde und Terroristen eingespeichert werden [16a] oder wenn ein HIV-Infizierter, der die Regeln des safer-sex praktiziert und damit die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t seines Gegen\u00fcbers achtet, p\u00f6nalisiert und zum Objekt einer paternalistischen Staatsethik herabgesetzt wird. [16b]<\/p>\n<p>Die \u00bbmachtseitige Indienstnahme des Rechts\u00ab (Ridder) ist keine blo\u00df isolierte, sondern eine verbreitete Tendenz. Ein Blick auf die &#8211; trotz eingehender und differenzierter Kritik &#8211; unver\u00e4nderte, obergerichtlich abgesicherte Berufsverbotspraxis von Einstellungsbeh\u00f6rden [17] zeigt dies ebenso wie die Tatsache, da\u00df strafprozessuale Garantien vielfach unter den Vorbehalt der Funktionst\u00fcchtigkeit der Strafrechts-pflege gestellt werden und damit ihrer Abwehrfunktion gegen\u00fcber der \u00f6ffentlichen Gewalt partiell verlustig gehen.[18]<\/p>\n<p>Neo-Konservatismus in der Rechtsprechung:<br \/>Begrenzung von Freiheitsrechten und Privilegierung \u00f6konomischer Machtgruppen<\/p>\n<p>Vervollst\u00e4ndigt wird die neo-konservative Praxis der Legislative und der Exekutive durch bestimmte Tendenzen der Rechtsprechung. Exemplarische Bedeutung hat dabei die Rechtsprechung des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Obgleich es in der Rechtsprechung dieses Senats auch gewisse Gegentendenzen gibt &#8211; wie etwa die Entscheidung zur Herausgabe der Akten an den Flick-Untersuchungsausschu\u00df zeigt[19] -, liegt richtungweisenden Entscheidungen des zweiten Senats ein konservativer Bezugsrahmen zugrunde. F\u00fcr diese Tendenz sind drei zentrale Entscheidungen der letzten Zeit charakteristisch: die Kriegsdienstverweigerer-Entscheidung von 1985, die Gr\u00fcnen-Entscheidung von 1986 und die Parteifinanzierungs-Entscheidung ebenfalls von 1986.[20]<\/p>\n<p>In der Kriegsdienstverweigerer-Entscheidung werden &#8211; ganz im Sinne der nunmehr juristisch sanktionierten Wiederherstellung traditioneller Tugenden &#8211; die Interessen der Exekutive und die Funktionsf\u00e4higkeit der Bundeswehr zu einem Verfassungswert \u00fcberh\u00f6ht, mit dessen Hilfe die Gewissensfreiheit in Gestalt des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung zu einem nachrangigen und durch Abw\u00e4gung einschr\u00e4nkbaren Recht gemacht werden kann. In dem Sondervotum von Ernst Wolfgang B\u00f6ckenf\u00f6rde, dem sich der Richter Gottfried Mahrenholz angeschlossen hat, hei\u00dft es: \u00bbDie Relativierung der Grundrechtsgeltung spitzt sich besonders zu, wenn als das Grundrecht beschr\u00e4nkender Verfassungswert gerade diejenige staatliche Aufgabe oder Funktion herangezogen wird, gegen die sich das Grundrecht in seiner staatliches Handeln begrenzenden Freiheitsverb\u00fcrgung richtet. So ist es hier. Art. 4 Abs. 3 GG entfaltet seine normative Begrenzungswirkung gerade gegen\u00fcber der staatlichen Aufgabe der Herstellung einer funktionsf\u00e4higen Landesverteidigung. Wird nun dieses Gegeninteresse seinerseits als gleichrangige Gegenposition oder Begrenzung des Grundrechts eingef\u00fchrt, verliert das Grundrecht entgegen seinem normativen Gehalt den Charakter einer verfassungsrechtlich eindeutigen Entscheidung; es wird zum blo\u00dfen Abw\u00e4gungsgesichtspunkt.\u00ab[21]<\/p>\n<p>Was hier auf der Ebene der pers\u00f6nlichen Freiheitsrechte geschieht, da\u00df, um noch einmal das Sondervotum zu zitieren, \u00bbdie vom Verfassungsgesetzgeber normierten Beschr\u00e4nkungen und Grenzen staatlicher T\u00e4tigkeit, wie sie gerade in den Grundrechten als Freiheitsrechten zum Ausdruck kommen, nicht mehr als solche die T\u00e4tigkeit der hoheitlichen Gewalt (begrenzen)\u00ab[22], geschieht auch auf der Ebene der mit der Garantie der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t verkn\u00fcpften Rechtspositionen. In der Gr\u00fcnen-Entscheidung wird der Ausschlu\u00df der Gr\u00fcnen von der Teilnahme an den Sitzungen des, Haushaltsausschusses, der die Wirtschaftspl\u00e4ne der Nachrichtendienste zu beraten hat, f\u00fcr verfassungsm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt. Damit werden, wie Gottfried Mahrenholz in seinem Sondervotum eingehend dargetan hat[23], in verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssiger Weise zwei Klassen von Volksvertretern gebildet, von denen die eine die Geheimdienste kontrollieren darf und die andere nicht. Auch das souver\u00e4ne Volk wird in zwei Elemente zerlegt &#8211; mit der Folge, da\u00df die W\u00e4hler einer legalen Partei, die ihre staatsb\u00fcrgerlichen Rechte aus\u00fcben, durch diesen Akt schon einen minderen Status im Vergleich zu den anderen Wahlb\u00fcrgern besitzen. Denn durch diesen Wahlakt schlie\u00dfen sie sich selbst von der durch ihre Repr\u00e4sentanten vermittelten Beschlu\u00dffassung \u00fcber eine Kernmaterie der Parlamentssouver\u00e4nit\u00e4t &#8211; n\u00e4mlich den Haushalt der Geheimdienste &#8211; aus. Die positive Kehrseite des Ausschlusses einer Fraktion des Bundestages von der Beschlu\u00dffassung des Parlaments ist die Verst\u00e4rkung der Position der Mehrheit und der durch die gest\u00fctzten Exekutive. Die Einschr\u00e4nkung von Staatsb\u00fcrgerrechten hat als ihr notwendiges Korrelat stets die verfassungsrechtlich nicht vorgesehene St\u00e4rkung der Exekutive.<\/p>\n<p>Wird durch den zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts die Interventionskompetenz des Staatsapparats in die Sph\u00e4re der pers\u00f6nlichen und politischen Freiheit \u00fcber die verfassungsrechtlichen Schranken hinaus erweitert, so werden auf der anderen Seite, parallel zur arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzgebung, die die privaten Unternehmenspositionen verst\u00e4rkten, \u00f6konomische Machtpositionen mit einem zus\u00e4tzlichen rechtlichen Bonus ausgestattet, der, um mit Hermann Heller zu sprechen, die private Mobilisierung staatlicher Macht erleichtert.[24] Die Parteienfinanzierungs-Entscheidung von 1986, die die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von Parteispenden in H\u00f6he von j\u00e4hrlich 100000 DM f\u00fcr Einzelpersonen und f\u00fcr juristische Personen f\u00fcr unbedenklich erkl\u00e4rt, weil der Vorteil, den die Parteien dadurch erlangen, durch einen Anteilsausgleich f\u00fcr die nichtbeg\u00fcnstigten Parteien ausgeglichen werde, f\u00fchrt dazu, da\u00df kapitalkr\u00e4ftige Kreise bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Verh\u00e4ltnis zur Mehrheit der lohnabh\u00e4ngigen Schichten privilegiert werden. Denn diese Gruppen sind in der Lage, durch ihre Spendenpraxis bevorzugt auf die Willensbildung ihnen nahestehender Parteien Einflu\u00df zu nehmen. (Der Vorteilsausgleich unter den Parteien ber\u00fchrt diese privilegierte Einflu\u00dfnahme auf der Ebene der Mitwirkung der Einzelnen an der politischen Willensbildung \u00fcberhaupt nicht.) Auch damit werden in deutlicher Parallele zur Spaltung der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t in zwei Klassen von Staatsb\u00fcrgern auf der Ebene der \u00f6konomischen Voraussetzung. der Teilnahme an der politischen Willensbildung ebenfalls zwei Klassen von Staatsb\u00fcrgern gebildet: \u00bbIm Ergebnis\u00ab, argumentiert Ernst Wolfgang B\u00f6ckenf\u00f6rde in seinem Sondervotum, \u00bberteilt der Senat kapitalkr\u00e4ftigen Interessentr\u00e4gern nahezu einen Freifahrtschein zur steuerbeg\u00fcnstigten Einflu\u00dfnahme auf die politische Willensbildung.[25]\u00ab Eine zus\u00e4tzliche und wahrscheinlich wohl die wichtigste Pointe erf\u00e4hrt dieses Ergebnis dadurch, da\u00df auch juristische Personen (die bekanntlich nicht wahlberechtigt sind) mit Hilfe von Spenden auf die politische Willensbildung Einflu\u00df nehmen k\u00f6nnen. Schnell k\u00f6nnen dabei, wie wiederum B\u00f6ckenf\u00f6rde darlegt, \u00bbzehn oder mehr von der Konzernleitung ma\u00dfgeblich beeinflu\u00dfte oder beherrschte Tochtergesellschaften in der Form juristischer Personen zusammenkommen. Deren jede kann nunmehr nach der Rechtsauffassung des Senats bis zu 100000 Mark steuerbeg\u00fcnstigt spenden. Das er\u00f6ffnet eine besondere Findigkeit f\u00fcr den Weg der steuerbeg\u00fcnstigten Millionenspenden an politische Parteien.\u00ab[26]<\/p>\n<p>Gegentendezen zum Neo-Konservatismus<\/p>\n<p>Zur neo-konservativen Strategie in der Gesetzgebung, im Exekutivhandeln und in der Rechtsprechung gibt es nicht nur im Bereich der Legislative und des Exekutivhandelns (z.T. sogar bis ins Lager der Bundesregierung hinein &#8211; wie die S\u00fcssmuth-Linie in Sachen Aids zeigt) gegenl\u00e4ufige Tendenzen. Auch die Justiz ist &#8211; anders<\/p>\n<p>als im Wilhelminischen Reich, in der Weimarer Republik und gar in der NS-Zeit &#8211; keine homogene Institution, die die Doppeltendenz von Exekutivstaatlichkeit und der Pr\u00e4mierung \u00f6konomischer Machtpositionen juristisch blo\u00df nachvollz\u00f6ge. Die Existenz des \u00bbRichterratschlags\u00ab ist hierf\u00fcr ein wesentliches Indiz. Es zeigt sich &#8211; und man kann diese Tendenz eigentlich nur mit dem freiheitssichernden Selbstverst\u00e4ndnis bestimmter Zweige der Justiz in der Periode des Vorm\u00e4rz des letzten Jahrhunderts vergleichen -, da\u00df erhebliche Teile der Justiz nicht nur in den Untergerichten[27], sondern bis zu einem gewissen Grade auch im ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts und im Bundesgerichtshof (was zum Beispiel seine Rechtsprechung zur strafrechtlichen Relevanz der Parteienspendenproblematik angeht)[28] einen liberalen und demokratischen Bezugsrahmen, wie er von der Verfassung selber vorgegeben ist, als Grundlage ihrer Rechtsprechung verwenden. Das schlagendste Beispiel ist neben der Volksz\u00e4hlungsentscheidung und der Brokdorfentscheidung die Rechtsprechung zu den Sitzdemonstrationen[29], die, durch einen Wandel in der untergerichtlichen Rechtsprechung angesto\u00dfen, Wirkungen bis zum ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts gezeitigt hat, von dem dann wieder R\u00fcckwirkungen selbst in die obergerichtliche Judikatur in dem Sinne ausgegangen sind, Sitzdemonstrationen als die Inanspruchnahme eines Grundrechts zu qualifizieren, statt der staatsapparatlichen Perspektive eines extensiv interpretierten N\u00f6tigungstatbestands zu folgen.<\/p>\n<p>Dieser Schutzfunktion der Justiz f\u00fcr das Recht auf Privatheit und f\u00fcr die Offenheit des politischen Prozesses entspricht auf der Ebene des juristischen Umgangs mit \u00f6konomischen Machtgruppen die Entscheidung des Landgerichts Hanau zur Rechtswidrigkeit der zwischen der B\u00fcrokratie und der Atomfabrik ALKEM ausgehandelten Vorab-Zustimmungen zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage.[3o] Auch wenn die Betroffenen Ministerialbeamten und Unternehmensvertreter &#8211; wegen des Fehlens der subjektiven Tatseite &#8211; freigesprochen wurden, ist die Feststellung, da\u00df die Ausman\u00f6vrierung der Geltungsanforderungen des Atomgesetzes rechtswidrig war (die Frankfurter Allgemeine Zeitung war dar\u00fcber so konsterniert, da\u00df sie diese Feststellung in ihrer Berichterstattung nur in Anf\u00fchrungszeichen setzte) ein wichtiges Faktum. Denn es zeigt, da\u00df der Privilegierung \u00f6konomischer Machtgruppen rechtliche Schranken gezogen sind.<\/p>\n<p>So sehr neo-konservative Politik in der Justiz auf gewisse Widerst\u00e4nde st\u00f6\u00dft, \u00e4ndert dies nichts daran, da\u00df durch die Mehrheitsverh\u00e4ltnisse im Bundestag und einzelnen Bundesl\u00e4ndern, die M\u00f6glichkeit neo-konservative Politik auch rechtlich fortzuf\u00fchren und abzusichern, nach wie vor gegeben ist. Das Paket der neuen Sicherheitsgesetze, die vor allem bei der Erweiterung der Haftgr\u00fcnde auf Wiederholungsgefahr bei Demonstrationsstraft\u00e4tern und bei der Wiedereinf\u00fchrung des Tatbestands der Bef\u00fcrwortung von Gewalt (bei der Diffusit\u00e4t, die dieser Begriff inzwischen angenommen hat) die Staatsschutzinteressen zu Lasten politischer Kommunikationsfreiheiten dominieren lassen, [31] zeigt dies ebenso wie die geplante Reform der gesetzlichen Krankenversicherung, die sozial Abh\u00e4ngige, Rentner, Arbeitslose durch die Zunahme von Selbstbeteiligungspflichten doppelt trifft und deren existentielle Lebensverh\u00e4ltnisse nachhaltig verschlechtern wird.<\/p>\n<p>Wieweit sich die neo-konservative Doppelstrategie der Beschneidung pers\u00f6nlicher, politischer und sozialer Freiheitsrechte und der Privilegierung privater \u00f6konomischer Machttr\u00e4ger fortsetzen l\u00e4\u00dft, h\u00e4ngt auch von der Justiz ab. Die Justiz kann der Sanktionierung autorit\u00e4rer Gehorsamkeitstugenden und der Atomisierung der sozial Abh\u00e4ngigen entgegentreten, wenn sie die Abwehrrechte des Grundgesetzes und seine sozialstaatlichen und koalitionsrechtlichen Verb\u00fcrgungen zur Richtschnur nimmt. Eine Schl\u00fcsselrolle f\u00fcr die weitere Durchsetzung oder Begrenzung neo-konservativer Rechtspolitik f\u00e4llt dem Bundesverfassungsgericht zu &#8211; vor allem im Blick auf die Frage, ob die unternehmerfreundliche Neufassung des \u00a7 116 AFG verfassungsm\u00e4\u00dfig ist. Die Justiz bewegt sich nicht im leeren Raum reiner Subsumtion. Die Auseinandersetzungen in der Rechtswissenschaft, in der \u00f6ffentlichen Meinung und die Aktionsf\u00e4higkeit sozialer Kr\u00e4fte wirken auf die Rechtsprechung ein. Da\u00df der Neo-Konservatismus am Ende die Oberhand beh\u00e4lt, ist nicht ausgemacht.<\/p>\n<p>\u00dcberarbeitete Fassung eines Vortrags vor dem \u00bbRichterratschlag\u00ab in Berlin, am 16.1.1988. Die Fu\u00dfnoten beschr\u00e4nken sich auf exemplarische Hinweise.<\/p>\n<p>\u3000<\/p>\n<p>[1a] E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, M\u00fcnchen 1971, S. 164, s. auch R. Saage, Die neokonservative Herausforderung in der Bundesrepublik, in ders., Arbeiterbewegung, Faschismus, Neokonservatismus, Frankfurt 1987, S. 199 ff (209)<\/p>\n<p>[2] R. Saage, ebd; ders., Staat, Technik und Gesellschaft im Neokonservatismus, in: ders., Arbeiterbewegung, Faschismus, Neokonservatismus, a.a.O., S. 232 ff<\/p>\n<p>[3] G. Sch\u00e4fer, Leitlinien stabilit\u00e4tskonformen Verhaltens, in: G. Sch\u00e4fer \/ C. Nedelmann (Hg.), Der CDU-Staat, M\u00fcnchen 1967, S. 238 ff, J. Seifert, Gefahr im Verzuge. Zur Problematik der Notstandsgesetzgebung. 3. Aufl. Frankfurt 1965<\/p>\n<p>[4] L Fetscher (Hg.), Neokonservative und &#8218;Neue Rechte&#8216;, M\u00fcnchen 1983 J. Habermas, Die Kulturkritik der Neokonservativen in den USA und in der Bundesrepublik, in: ders., Die neue Un\u00fcbersichtlichkeit, Frankfurt 1985, S. 30 ff, H. Dubiel, Was ist Neokonservatismus? Frankfurt 1985, C. Leggewie, Der Geist steht rechts. Ausfl\u00fcge in die Denkfabriken der Wende, Berlin 1987, R. Saage, a.a.O.<\/p>\n<p>[5] W. Hennis \/ P. Graf Kielmansegg \/ U. Matz (Hg.), Regierbarkeit. Studien zu ihrer Problematisierung Bd. 1, Stuttgart 1977<\/p>\n<p>[6] Vgl. H.-U. Wehler, Entsorgung der Vergangenheit? Ein polemischer Essay zum \u00bbHistorikerstreit\u00ab, M\u00fcnchen 1988, S. 113<\/p>\n<p>[7] P. Graf Kielmansegg, Demokratieprinzip und Regierbarkeit, in: ders.,&#149; u. a. (Hg.), Regierbarkeit a.a.O., S. 118 ff<\/p>\n<p>[8] R. Sagge, Technik und Gesellschaft im Neokonservatismus, a.a.O., S. 242 ff<\/p>\n<p>[9] Vgl. zu den Grundstrukturen dieses Prozesses: G. Frankenberg, Angst im Rechtsstaat, Kritische Justiz H.4\/1977, S. 353 ff (361 ff), U.K. Preu\u00df, Die Internalisierung des Subjekts, Frankfurt 1979, S. 174 ff.<\/p>\n<p>[10] Vgl. J. Seifert, Die Abr\u00fcstung der \u00bbSicherheitsapparate\u00ab, Vorg\u00e4nge H.3\/1987, S. 49 ff (56 ff).<\/p>\n<p>[11] C. Schmitt, Gesunde Wirtschaft im starken Staat, Mitteilungen des Vereins zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen in Rheinland und Westfalen, N.F.H.21\/1932, S. 13 ff.<\/p>\n<p>[11a] Vgl. A. v. Br\u00fcnneck, Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, Baden-Baden 1984<\/p>\n<p>[12] Ebd., S. 90 f.m.w.Nachw.<\/p>\n<p>[13] Vgl. H. Dubiel, a.a.O., S. 95<\/p>\n<p>[14] U. M\u00fcckenberger, Deregulierendes Arbeitsrecht. Die Arbeitsrechtsinitiativen der Regierungskoalition, Kritische Justiz H.3\/1985, S. 225 ff (268 f)<\/p>\n<p>[15] U. M\u00fcckenberger, Die Reprivatisierung der Arbeitskampffolgen, Kritische Justiz H.3\/1986, S. 281 ff<\/p>\n<p>[16] Vgl. H.E. T\u00f6dt, R. Eckertz, Friedenssicherung und Bundeswehr im Schulunterricht &#151; Gewissensbildung oder Indoktrination? Kritische Justiz H.4\/1986, S. 480 ff<\/p>\n<p>[16a] Der Spiegel Nr. 3\/1988, S. 97 ff<\/p>\n<p>[16b] Vgl. grundlegend zum Komplex AIDS: G. Frankenberg, AIDS-Bek\u00e4mpfung im Rechtsstaat, Baden-Baden 1988<\/p>\n<p>[17] Vgl. M. Br\u00e4ndle, Wechselbalg. Zur aktuellen Rechtsprechung in Berufsverbotssachen, Demokratie und Recht H.4\/1987, S. 444 ff<\/p>\n<p>[18] E. Riehle, Funktionst\u00fcchtige Strafrechtspflege contra strafprozessuale Garantien, Kritische Justiz H.3\/1980, S. 316 ff<\/p>\n<p>[19] BVerfGE 67, S. 100 ff<\/p>\n<p>[20] BVerfGE 69, S. 1 ff, BVerfGE 70, S. 324 ff, BVerfGE 73, S. 40 ff<\/p>\n<p>[21] BVerfGE 69, S. 64<\/p>\n<p>[22] Ebd.<\/p>\n<p>[23] BVerfGE 70, S. 366 ff (373)<\/p>\n<p>[24] H. Heller, Staatslehre (1934), Leiden 1963, S. 113<\/p>\n<p>[25] BVerfGE 73, S. 114<\/p>\n<p>[26] Ebd.<\/p>\n<p>[27] Vgl. hierzu exemplarisch, G. Frankenberg, Passive Resistenz ist keine N\u00f6tigung. Untergerichte wider die herrschende Rechtsprechung zu \u00a7 240 StGB, Kritische Justiz H.3\/1985, S. 301 ff<\/p>\n<p>[28] Vgl. H. Melcher, Ist die Parteispendenaff\u00e4re jetzt bew\u00e4ltigt? Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 28.1.1987, Kritische Justiz H.4\/1987, S. 473 ff<\/p>\n<p>[29] BVerfG NJW 1987, S. 43 ff<\/p>\n<p>[30] Landgericht Hanau 6 Js 13248\/87 KLs, 6 Js 13470\/84 KLs, s. auch, J. Martin, Der atomindustrielle Komplex und das Recht. Hintergr\u00fcnde des Hanauer ALKEM-Prozesses, Kritische Justiz H.4\/1987, S. 434 ff<\/p>\n<p>[31] Vgl. H. Schueler, Im Schatten des Volkszorns, Die Zeit v. 11.12.1987, S. 5<\/p>\n<p>Kategorie: vorg\u00e4nge: Artikel<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2618,2645],"tags":[],"autoren":[],"class_list":["post-14553","termin","type-termin","status-publish","hentry","category-2618","category-fritz-bauer-preis"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die rechtlichen Instrumentarien des Neo-Konservatismus - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/1988\/die-rechtlichen-instrumentarien-des-neo-konservatismus\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die rechtlichen Instrumentarien des Neo-Konservatismus - 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