{"id":14556,"date":"1984-10-01T00:00:00","date_gmt":"1984-09-30T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/termin\/ein-jurist-mit-rueckgrat-1\/"},"modified":"2021-09-04T00:09:08","modified_gmt":"2021-09-03T22:09:08","slug":"ein-jurist-mit-rueckgrat-1","status":"publish","type":"termin","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/1984\/ein-jurist-mit-rueckgrat-1\/","title":{"rendered":"Ein Jurist mit R\u00fcckgrat"},"content":{"rendered":"<p><i>Richard Schmid zum 85. Geburtstag<\/p>\n<p>aus: Vorg\u00e4nge Nr. 69 (Heft 3\/ 1984), S.5-10<\/i><\/p>\n<p>Joachim Perels<\/p>\n<p>Richard Schmid zum 85. Geburtstag<\/p>\n<p>Die Justiz hat ein doppeltes Gesicht. Sie kann als blo\u00dfes Instrument staatlicher und gesellschaftlicher Macht wirken, sie kann aber auch Freiheitsrechte und rechtsstaatliche Garantien gegen die jeweiligen Oberen und ihre Interessen sch\u00fctzen. In unserem Land, in dem sich, wie es bei Brecht hei\u00dft, \u00bbein einzig dastehender Gehorsam\u00ab ausbildete, waren die Tr\u00e4ger der Justiz \u00fcberwiegend autorit\u00e4r gepr\u00e4gt: im wilhelminischen Staat, in der Weimarer Republik, erst recht unterm Nationalsozialismus, aber zum nicht geringen Teil auch in der Bundesrepublik. Den meisten Justizjuristen war die frische Luft demokratischer ldeen fremd, gef\u00e4hrlich, zuzeiten verha\u00dft.<\/p>\n<p>Eine der gro\u00dfen Gegenfiguren zur staatsfrommen Tradition deutscher Justiz ist Richard Schmid, geboren 1899. Anders als die meisten seiner Kollegen, die \u00fcber den karrieref\u00f6rdernden K\u00f6nigsweg staatlicher \u00c4mter in ihre Stellungen gelangten, erfuhr Richard Schmid die Justiz zun\u00e4chst aus der umgekehrten Perspektive. Er war Anwalt, als Angeklagter, Verurteilterund Strafgefangener schlie\u00dflich Opfer der Justiz.<\/p>\n<p>Aber auch seine politische Einstellung machte ihn zu einem Au\u00dfenseiter in seiner Juristengeneration. In der Weimarer Republik sympathisierte er mit der Sozialdemokratie, trat f\u00fcr die Demokratie ein. im Gegensatz zum Justizcorps, das fast ausnahmslos dem Obrigkeitsstaat verhaftet blieb.<\/p>\n<p>Mit der Etablierung der nationalsozialistischen Diktatur ging Schmid sogleich in Opposition zum System staatlicher Willk\u00fcr: wiederum im Unterschied zur \u00fcberwiegenden Mehrheit der<\/p>\n<p>Justizelite, die sich teils \u00fcberzeugt, teils gef\u00fcgig in den Dienst des neuen Regimes stellte. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verteidigte Schmid 1934 f\u00fchrende K\u00f6pfe der in die Illegalit\u00e4t gedr\u00e4ngten Sozialistischen Arbeiterpartei, einer von der SPD abgespaltenen Linksgruppierung, zu der beispielsweise der junge Willy Brandt geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Politisch beeinflu\u00dft wurde Schmid w\u00e4hrend der nationalsozialistischen Herrschaft durch jene kleinen Organisationen der Arbeiterbewegung, die in kritischer und intellektuell meist \u00fcberlegener Auseinandersetzung mit der SPD oder der KPD &#8211; besonders im Blick auf deren Versagen angesichts der siegreichen faschistischen Gegenrevolution &#8211; entstanden waren. Auf Auslandsreisen nahm Schmid Mitte der 30er Jahre Kontakt zur Exilf\u00fchrung der Sozialistischen Arbeiterpartei auf, aber auch zur Leitung der an Rosa Luxemburg orientierten Kommunistischen Partei-Opposition. 1935 gr\u00fcndete. Schmid im Auftrag der Sozialistischen Arbeiterpartei eine illegale Gruppe in Stuttgart.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend Schmid die nationalsozialistische Diktatur praktisch bek\u00e4mpfte, stiegen viele seiner Kollegen in der Justizhierarchie des NS-Staates auf. So avancierte auch der sp\u00e4tere Pr\u00e4sident des Bundesgerichtshofs, Hermann Weinkauff, zum Reichgerichtsrat &#8211; eine Differenz zur politischen Biographie Schmids, die in der Bundesrepublik nicht ohne Folgen blieb. 1938 wurde Schmid verhaftet und 1940 vom Volksgerichtshof in Berlin wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach der Verb\u00fc\u00dfung der Strafhaft arbeitete er in der Landwirtschaft; nur durch Zufall entging er der Einweisung ins Konzentrationslager, weil die Gestapo-Leitung in Stuttgart neu besetzt worden war.<\/p>\n<p>Dank der milit\u00e4rischen Niederlage des Nationalsozialismus konnte Schmid wieder eine juristische T\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Er wurde 1945 Generalstaatsanwalt in Baden-W\u00fcrttemberg, von 1953 bis 1964 war er Pr\u00e4sident des Oberlandesgerichts Stuttgart.<\/p>\n<p>Die Blickrichtung der Sozialistischen Arbeiterpartei blieb bei Schmid, der 1945 in die SPD eintrat, in gewisser Beziehung erhalten. Weder gen\u00fcgte seinen Zielen einfach die alte Sozialdemokratie noch gar die stalinisierte KPD. Seine Hoffnungen dr\u00fcckte er in einem am 30. Dezember 1946 geschriebenen Brief an einen j\u00fcdischen Kampfgef\u00e4hrten der Sozialistischen Arbeiterpartei aus, der ins amerikanische Exil hatte entkommen k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>\u00bbZwischen den Leuten, die sich tagt\u00e4glich mehrmals gen Osten verneigen, und denjenigen, die die SPD als eine Posten- und Stellenvermittlung betrachten und reine Ministerialisten geworden sind, bildet sich allm\u00e4hlich eine qualitativ und quantitativ nicht unbetr\u00e4chtliche Schicht heraus.\u00ab<\/p>\n<p>Die Idee des Sozialismus, von der Schmid sich leiten l\u00e4\u00dft, steht nicht im Gegensatz zum Gedanken individueller Freiheit, wie er einst in der b\u00fcrgerlichen Revolutionsbewegung gegen den Absolutismus durchgesetzt worden war. In dem schon zitierten Brief grenzt Schmid, gleichsam programmatisch, einen authentischen Sozialismus von dessen autorit\u00e4t verzerrter Gestalt ab:<\/p>\n<p>\u00bbDie Gespr\u00e4che zwischen Genossen und Nicht-Genossen (laufen) alle auf die Polarit\u00e4t zwischen der politischen Natur der Sowjet-Union und dem Begriff der pers\u00f6nlichen Freiheit hin-aus, welch letzteren wir Deutsche nach den Erfahrungen des Dritten Reiches ganz besonders gut zu definieren verstehen. Ihre L\u00f6sung kann jene Polarit\u00e4t meiner Meinung nach nur im Sozialismus finden&#8230;\u00ab<\/p>\n<p>Schmids Hoffnungen gehen, da die alten gesellschaftlichen M\u00e4chte im Zuge des Kalten Krieges wieder erstarken, freilich nicht in Erf\u00fcllung. Die politische Bewegung, die die NS-Diktatur durch eine sozialistische Demokratie von Grund auf \u00fcberwinden wollte, wird besiegt. Angesichts der Restauration \u00fcberkommener Strukturen, besonders im Staatsapparat, bezieht Schmid die Position eines entschieden demokratischen Justizkritikers. Wohl der bedeutendste seines Faches bleibt er jener nicht-konforme Jurist, der sich dem meist konservativen Milieu der juristischen Zunft wider-setzt.<\/p>\n<p>In seinen Arbeiten verfolgt Schmid haupts\u00e4chlich drei Str\u00e4nge: Er setzt sich mit der.vielfach tabuierten oder apologetisch verzerrten Rolle der Justiz im Dritten Reich auseinander. Er verteidigt die Unverbr\u00fcchlichkeit rechtsstaatlicher Garantien, die der Allgewalt des Staates, zum Schutz der Menschen, Fesseln anlegen; ausgef\u00fchrt hat er dies besonders in seinen vielf\u00e4ltigen Beitr\u00e4gen zum Thema Meinungsfreiheit. Schlie\u00dflich tritt er &#8211; seiner sozialistischen Idee entsprechend &#8211; f\u00fcr den Abbau der sozialen Abh\u00e4ngigkeit der unteren Schichten ein. Anders als viele seiner juristischen Kollegen, f\u00fcr die die b\u00fcrgerliche Gesellschaft und ihr Staatsapparat im Mittelpunkt stehen, macht Schmid die Demokratie zum Ausgangs-und Endpunkt seines Denkens.<\/p>\n<p>Schmid unterwirft die diskussionsscheue Justiz dem Forum demokratischer \u00d6ffentlichkeit. Nur so kann die Justiz ihre autorit\u00e4re Abkapselung von der lebendigen liberalen Verfassung verlieren und dem heilsamen Zwang ausgesetzt werden, sich dem Urteil eines kritischen Publikums zu stellen.<\/p>\n<p>Die Texte Schmids leben von der Auseinandersetzung, greifen ein, nehmen Partei. Er adressiert sie weniger an das juristische Fachpublikum, gegen dessen Einsichtf\u00e4higkeit und wissenschaftliche Hermetik; welche die politischen Absichten oft unsichtbar macht, er ein tiefes Mi\u00dftrauen hegt. Schmid publiziert seine Arbeiten haupts\u00e4chlich in der \u00bbZeit\u00ab, in der \u00bbFrankfurter Rundschau\u00ab, in der \u00bbNeuen Rundschau\u00ab, in den \u00bbGewerkschaftlichen Monatsheften\u00ab, im \u00bbMerkur\u00ab, in den \u00bbVorg\u00e4ngen\u00ab und der \u00bbKritischen Justiz\u00ab &#8211; offenkundig in der Absicht, grunds\u00e4tzlich jedermann zu erreichen.<\/p>\n<p>Dem entspricht die Diktion von Schmids Arbeiten. Ihre Sprache ist urban, dem Leser zugewandt, oftmals von aphoristischer Sch\u00e4rfe. Er ist ein Aufkl\u00e4rer, der zum Mitdenken, zum Gebrauch der Vernunft anleitet, ohne da\u00df er Gef\u00fchle, abstrakt rationalistisch, ausschlie\u00dft. Er unterscheidet zwischen humanen Gef\u00fchlen von Emp\u00f6rung und Mitleid und destruktiven von Ha\u00df und Aggression, die f\u00fcrs Denken blind machen. F\u00fcr Phrasen, sozusagen die wohlklingende Form der L\u00fcge, ist er empfindlich. Er nimmt sie beim Wort &#8211; und ihre Leere, dienstbar der puren Macht, wird deutlich.<\/p>\n<p>Beispielhaft f\u00fchrt Schmid dies in einer Polemik mit dem einstigen Pr\u00e4sidenten des Bundesarbeitsgerichts, Professor Hans Carl Nipperdey, vor. Nipperdey hatte davon gesprochen, da\u00df die \u00bbin der Presse sich \u00e4u\u00dfernde \u00f6ffentliche Meinung\u00ab dann \u00bbnicht mehr im Rahmen der Verfassung\u00ab bliebe, \u00bbwenn sie \u00fcber eine sachliche und willkommene Kritik hinausgehen und versuchen w\u00fcrde (&#8230;), die Rechtsprechung zu beeinflussen &#8230;\u00ab In einem Kabinett-st\u00fcck pr\u00e4ziser Kritik nimmt Schmid diese Bemerkung auseinander:<\/p>\n<p>\u00bbEine Kritik hat also &#8218;willkommen&#8216; zu sein, und sie ist es nur, wenn sie nicht versucht, die Rechtsprechung zu beeinflussen; w\u00e4hrend doch der schlichte Verstand meint, da\u00df der Zweck der Kritik gerade darin liegt, die Rechtsprechung zu beeinflussen. Der Standpunkt des Herrn Professor Nipperdey l\u00e4uft darauf hinaus, die Rechtsprechung aus dem demokratischen Meinungskampf, dem zuliebe uns der Artikel 5 des Grundgesetzes \u00fcber die Meinungsfreiheit gegeben ist, auszuschlie\u00dfen und f\u00fcr diesen Ausschlu\u00df&#8230; die Verfassung in Anspruch zu nehmen.\u00ab<\/p>\n<p>Wiewohl gebildet, in der politischen Geschichte, in der Rechtsgeschichte bewandert, sattelfest auf zivilrechtlichem, strafrechtlichen, arbeits- und verfassungsrechtlichen Gebiet, breitet Schmid seine Kenntnisse nicht im Faltenwurf der Selbstdarstellung aus. Er benutzt sie als Argument. Nicht eigentlich theoretisch geht er vor, sondern nimmt erfahrbare Rechtsprobleme ins Visier. Glosse, Kommentar, Essay, sind die Formen seiner Darstellung, wenn er sich mit illegalem Telefonabh\u00f6ren, unkontrollierbaren Zeugen vom H\u00f6rensagen, der Einschr\u00e4nkung der Kunstfreiheit, der Beschneidung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung oder der T\u00f6desstrafe auseinandersetzt. Schmid \u00fcberl\u00e4\u00dft sich nicht einer Selbstbewegung des Begriffs, weil in ihr das leidende Individuum leicht aus dem Blick verschwindet. Um die Not und die Unm\u00fcndigkeit der Einzelnen, der Gruppen und Schichten wahrzunehmen &#8211; im doppelten Sinne des Wortes -, geht Schmid den umgekehrten, induktiven Weg.<\/p>\n<p>In der Entfesselung der schrankenlosen Staatsgewalt durch die Justiz &#8211; besonders im NS-Staat &#8211; erblickt Schmid das Gegenbild zur Aufgabe der Justiz in der Demokratie. Daher mi\u00dft er der Aufarbeitung der antidemokratischen Rolle der Weimarer Justiz und der des Dritten Reiches besondere Bedeutung zu.<\/p>\n<p>An der Diskriminierung und Verfolgung der Juden und der Kommunisten, um einen Bereich herauszugreifen, an dem Schmid die Mi\u00dfachtung des Rechts demokratischer Gleichheit demonstriert, nahm die Justiz einst aktiven Anteil. Sie gab schlie\u00dflich die Schutzfunktion objektiver Tatbest\u00e4nde zugunsten eines prinzipiell unbegrenzten staatlichen Verfolgungsinteresses preis. Schmid zeigt dies eindr\u00fccklich an konkreten F\u00e4llen.<\/p>\n<p>Das Reichsgericht sprach 1924 mehrere Angeklagte, die ein Lied mit dem Vers \u00bbPfui Judenrepublik\u00ab gesungen hatten, mit der Begr\u00fcndung frei, der Vers richte sich nur gegen die Juden, nicht aber gegen die Republik, womit, wie Schmid bemerkt, \u00bbAntisemitismus als Alibi\u00ab diente. Seine antisemitische Linie setzte das Reichsgericht im Dritten Reich fort, indem es &#8211; \u00fcberbietend gehorsam &#8211; die Rassegesetze gegen die Juden noch weiter auslegte, als dies der nationalsozialistische Gesetzgeber verlangte.<\/p>\n<p>Das Preu\u00dfische Oberverwaltungsgericht hatte 1932 den Beschlu\u00df der Preu\u00dfischen Staatsregierung, Beamten die politische Bet\u00e4tigung in der NSDAP und in der KPD zu verbieten, f\u00fcr die NSDAP aufgehoben, aber f\u00fcr die KPD best\u00e4tigt. Dieser rechtsgerichteten politischen Haltung konnte die Justiz nach 1933 um so konsequenter folgen. Am Beispiel des f\u00fchrenden, u.a. von Reichsgerichtsr\u00e4ten verfa\u00dften Strafrechtskommentars veranschaulicht Schmid, wie die rechtsstaatlichen Schranken gegen\u00fcber Kommunisten vollst\u00e4ndig niedergerissen werden. In einem Exze\u00df des staatlichen Zugriffs auf das Innere der Menschen konnte nach diesem Kommentar sogar derjenige wegen Vorbereitung zum Hochverrat bestraft werden, der, wie es w\u00f6rtlich hie\u00df, \u00bbseine kommunistische Gesinnung und damit seine Feindschaft gegen den Nationalsozialismus in Aufzeichnungen niederlegt und sich auf diese Weise in seiner kommunistischen Einstellung best\u00e4rkt\u00ab.<\/p>\n<p>Die verbreitete Behauptung, die Justiz sei durchgehend ein unschuldiges Opfer der NS-Clique geworden, widerlegt Schmid an Hand vieler Beispiele aktiver Willf\u00e4hrigkeit, die besonders das Reichsgericht kennzeichnete. Anders sieht es Hermann Weinkauff, jener schon erw\u00e4hnte fr\u00fchere Reichsgerichtsrat und sp\u00e4tere Pr\u00e4sident des Bundesgerichtshofs. In der Beurteilung des Staatssekret\u00e4rs im Reichsjustizministerium- Schlegelberger, bringt Weinkauff seine grunds\u00e4tzliche Einsch\u00e4tzung der Rolle der Juristen im Dritten Reich zum Ausdruck. Schlegelberger, der die ber\u00fcchtigte Polen-Strafrechtsverordnung von 1941 zu verantworten hat, habe Hitlers W\u00fcnsche nicht erf\u00fcllt, \u00bbum sich pers\u00f6nlich in seiner Stellung zu halten\u00ab; es habe bei ihm \u00bbder Gedanke eine Rolle gespielt, noch viel furchtbarere Zust\u00e4nde f\u00fcr das Recht und die Justiz\u00ab abzuwenden. Schmid kommentiert: \u00bbDer Zustand f\u00fcr das Recht h\u00e4tte nicht furchtbarer sein k\u00f6nnen&#8230; Da\u00df Schlegelberger, wie Weinkauff sagt, &#8218;in einer furchtbaren Zwangslage war&#8216;, stimmt nicht. Was h\u00e4tte ihn gehindert, um seine Entlassung zu bitten? Allerdings w\u00e4re ihm dann vielleicht die schlie\u00dflich von Hitler zugewendete Sonderdotation entgangen.\u00ab<\/p>\n<p>Eingehend untersucht Schmid die Ursachen f\u00fcr die vielfache H\u00f6rigkeit der Justiz gegen\u00fcber dem nationalsozialistischen Terrorregime. Er sieht sie pointiert darin, \u00bbda\u00df das Personal der deutschen Justiz, seiner Geschichte, seiner Konstitution und Moral, seinem herk\u00f6mmlichen Verh\u00e4ltnis zur Macht nach, zum Widerstand gegen eine Staatsmacht . des Unrechts und der Gewalttat unf\u00e4hig war.\u00ab<\/p>\n<p>Mit dem Ende der NS-Diktatur verschwand freilich nicht die auf dem rechten Auge blinde Grundhaltung der Justiz ein f\u00fcr alle Mal. Da\u00df der Justizapparat des Dritten Reiches weitgehend ins politische System der Bundesrepublik \u00fcbernommen wurde, hinterlie\u00df in der Rechtsprechung tiefe Spuren. Im Fall Kantorowicz macht Schmid dies deutlich. Alfred Kantorowicz, Jude, Schriftsteller, seit 1931 Mitglied der KPD, Generalsekret\u00e4r des Schutzverbandes deutscher Schriftsteller im Exil, nach 1945 Leiter der schlie\u00dflich von der SED verbotenen Zeitschrift \u00bbOst und West\u00ab, Herausgeber der Werke von Heinrich Mann, Professor f\u00fcr Literaturwissenschaft in Ost-Berlin, floh 1957 in die Bundesrepublik. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aber verweigerte Kantorowicz die Anerkennung als Fl\u00fcchtling. Bei Kantorowicz, \u00bbAltkommunist, Spanienk\u00e4mpfer und SED-Mitglied\u00ab, wie das Gericht sich aus-dr\u00fcckt, liege kein schwerer Gewissenskonflikt im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vor; er m\u00fcsse die Folgen seines fr\u00fcheren Verhaltens auf sich nehmen. Bitter bemerkt Schmid dazu: \u00bbKantorowicz hat sich in dem Berlin von 1931 &#8211; Hitler war vor den Toren &#8211; nicht so entschieden; wie es ein bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1964 f\u00fcr richtig hielt. Er h\u00e4tte offen-bar noch eine Weile zuwarten sollen, ehe er in eine Partei eintrat, am besten bis zum 1. Mai 1933, an dem das Gros der beamteten deutschen Juristen in die NSDAP eintrat.\u00ab<\/p>\n<p>Nach den Erfahrungen mit der terroristischen Diktatur des. Dritten Reiches, in der die Verg\u00f6tzung des Staates ihre letzte, grauenvolle Konsequenz zeitigte, suchte Schmid Eingriffen der \u00f6ffentlichen Gewalt in die Sph\u00e4re des Einzelnen mit Hilfe politischer Freiheitsrechte und rechtsstaatlicher Garantien strikte Grenzen zu setzen. Der Bereich privater und gesellschaftlicher Kommunikation mu\u00df prinzipiell entstaatlicht sein. Allein auf dieser Grundlage kann sich ein demokratisches Gemeinwesen entfalten und selbst regieren.<\/p>\n<p>Folgerichtig bildet die Meinungsfreiheit einen Schwerpunkt von Schmids Arbeiten. Sie ist das wichtigste Grundrecht der Demokratie, das die Differenz zu einem autorit\u00e4ren Regime deutlich markiert. In der Bundesrepublik ist die Meinungsfreiheit bis heute besonders gef\u00e4hrdet. \u00bbWir neigen dazu\u00ab, schreibt Schmid, \u00bbauf Meinungen, die nicht die unseren sind, b\u00f6se zu werden und dem, der sie \u00e4u\u00dfert, nicht unsere bessere Meinung entgegenzusetzen und auf deren \u00dcberzeugungskraft zu trauen, sondern die Macht zur Unterdr\u00fcckung auszu\u00fcben und herbeizurufen.\u00ab Dagegen setzt Schmid leitmotivisch wiederkehrend b\u00fcrgerlich aufkl\u00e4rerisches Rechtsdenken, das im Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten beispielgebend entwickelt wurde. Schmidt zitiert die amerikanischen Richter Holmes und Brandeis: \u00bbDas Gute wird eher erreicht durch den freien Austausch der ldeen&#8230; Wir sollten st\u00e4ndig wachsam sein gegen Versuche, die \u00c4u\u00dferungen solcher Meinungen zu verhindern, die wir selber verabscheuen&#8230;\u00ab \u00bbDie freie Rede bietet in der Regel gen\u00fcgend Schutz gegen die Ausbreitung sch\u00e4dlicher Lehren.\u00ab<\/p>\n<p>Schmids Eintreten f\u00fcr die Meinungsfreiheit hat in der Bundesrepublik Rechtsgeschichte gemacht. Durch eine Verfassungsbeschwerde erreicht Schmid Anfang der 60er Jahre, da\u00df die Geltung der Meinungsfreiheit gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Auslegung der Gerichte, die das Recht zur Gegenpolemik durch den Beleidigungs- paragraphen des Strafgesetzbuchs von vornherein beschnitten, ausgeweitet wird.<\/p>\n<p>Nachdem Schmid vom \u00bbSpiegel\u00ab im Jahre 1954 kommunistischer Sympathien geziehen, und da er f\u00fcr den politischen Streik eintrat, als Verteidiger des Rechtsbruchs abgestempelt wurde, wehrte er sich in einer harten Gegenattacke: Der \u00bbSpiegel\u00ab repr\u00e4sentiere eine \u00bbGattung von Publizistik, die auf dem Gebiet der Politik das ist, was die Pornographie auf dem Gebiet der Moral&#8230; Es ist die sogenannte Reizliteratur&#8230; Dabei ist die H\u00f6he des Absatzes der ma\u00dfgebende Gesichtspunkt.\u00ab Wegen dieser S\u00e4tze wird Schmid in zweiter Instanz vom Landgericht G\u00f6ttingen zu 150 Mark Geldstrafe, hilfsweise einer Woche Haft wegen Beleidigung verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht aber &#8211; es ist f\u00fcr Schmid, haupts\u00e4chlich in der \u00c4ra Adenauer, ein liberaler Leuchtturm inmitten der oftmals restaurativen Justiz &#8211; hebt diese Entscheidung wegen Verletzung der Meinungsfreiheit auf. Die scharfe \u00c4u\u00dferung von Schmid sei ein legitimer \u00bbGegenschlag gegen eine unzutreffende Information der \u00d6ffentlichkeit\u00ab. Angesto\u00dfen durch Schmid interpretiert das Bundesverfassungsgericht die Meinungsfreiheit als Garantie des Meinungskampfes, bei der keine Seite bevorzugt werden darf. Erst \u00bbRede und Gegenrede\u00ab schaffen &#8211; so das Bundesverfassungsgericht &#8211; die Grundlage f\u00fcr die Bildung der \u00f6ffentlichen Meinung.<\/p>\n<p>Mit seinem Engagement f\u00fcr die Meinungsfreiheit tritt Schmid f\u00fcr das Recht von Minderheiten ein: Der Sinn der Meinungsfreiheit, schreibt Schmid, liegt \u00bbzum gro\u00dfen Teil im Schutz des Einzelg\u00e4ngers, der Minderheit, des Schw\u00e4cheren gegen die Mehrheit, gegen die Macht und die orthodoxe Meinung.\u00ab<\/p>\n<p>Schmid begn\u00fcgt sich aber nicht damit &#8211; das \u00fcbersehen gerade seine liberalen Freunde &#8211; allein eine radikal-liberale Position zu vertreten. Er erweitert sie durch den egalit\u00e4ren Gedanken. Solange n\u00e4mlich gesellschaftliche Ungleichheit existiert, ist die rechtliche Freiheit f\u00fcr viele eine leere Versprechung, weil sie von ihr auf Grund ihrer sozialen Lage nicht Gebrauch machen k\u00f6nnen; so ist &#8211; beispielsweise &#8211; die Pressefreiheit real zumeist nicht die Freiheit von jedermann, sondern, nach einem bekannten, zugespitzten Wort von Paul Sethe, die Freiheit von 200 reichen Leuten, ihre Meinung zu sagen. Um den Widerspruch zwischen der rechtlichen Freiheit und den gesellschaftlichen Schranken ihrer Verwirklichung zu \u00fcberwinden, sucht , Schmid die Ideen der Freiheit und der Gleichheit miteinander zu verbinden.<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck setzt er sich mit der Gegenthese, Freiheit und Gleichheit lie\u00dfen sich keinesfalls auf einen Nenner bringen, eingehend auseinander. Der Ansicht, die gerade gegenw\u00e4rtig wieder Konjunktur hat, mehr Gleichheit bedrohe die Freiheit, h\u00e4lt Schmid entgegen, da\u00df dies gerade f\u00fcr die politischen Freiheitsrechte und die rechtsstaatlichen Sicherungen, die allen in gleicher Weise zustehen, nicht zutreffe:<\/p>\n<p>\u00bb&#8230; Die eigentliche politische demokratische Freiheit der Mitwirkung bei der Bildung des Staatswillens, &#8230; die allgemeine pers\u00f6nliche Entfaltungsfreiheit, &#8230; die einzelnen liberalen Freiheiten wie etwa das Recht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung und Versammlungsfreiheit, &#8230; die Abwehrrechte gegen Staatseingriffe, beispielsweise gegen die Person oder gegen die Wohnung oder das Postgeheimnis\u00ab &#8211; diese Rechte werden nicht etwa dadurch \u00bbbeeintr\u00e4chtigt\u00ab, da\u00df sie f\u00fcr jedermann, f\u00fcr alle gleich gelten. Im Gegenteil.<\/p>\n<p>Zwischen Freiheit und Gleichheit tut sich erst ein Gegensatz auf, wenn Freiheit mit dem Recht auf unbeschr\u00e4nktes Sondereigentum gleichgesetzt wird. Dann ist jeder Versuch, dieses Recht zugunsten sozial Abh\u00e4ngiger zu begrenzen, ein Eingriff in die \u00bbFreiheit\u00ab privile gierter Verf\u00fcgungsmacht, vornehmlich der Vertragsfreiheit. Schmid argumentiert:<\/p>\n<p>\u00bbNoch f\u00fcr Bismarck und seine Zeit (stand) dem Verbot der Kinderarbeit die Vertragsfreiheit entgegen und lange Zeit sp\u00e4ter gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen der Arbeitszeit, der Frauenarbeit&#8230;\u00ab<\/p>\n<p>Weil diese Regelungen die Freiheit der \u00f6konomisch M\u00e4chtigen beeintr\u00e4chtigten, wurden sie nicht zugelassen. Derartige Eingriffe in die private Bestimmungsmacht der Wirtschaft sind aber f\u00fcr Schmid die Voraussetzung daf\u00fcr, da\u00df sich ein St\u00fcck realer Freiheit aller, besonders der abh\u00e4ngig Arbeitenden, herzustellen beginnt. Insoweit hat das Recht, dem Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes entsprechend, eine kompensatorische Rolle zugunsten der gesellschaftlich Schwachen zu spielen.<\/p>\n<p>In diesen Rahmen f\u00fcgen sich Schmids von der herrschenden Meinung der juristischen Zunft abweichende Ansichten zur Aussperrung und zum Streikrecht. Die Aussperrung h\u00e4lt Schmid f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Privilegierung der Unternehmer, weil damit das Streikrecht als Abwehrrecht gegen\u00fcber den wirtschaftlich M\u00e4chtigen leerlaufen kann. Den politischen Streik betrachtet Schmid als ein legales, letztes Mittel, um demokratisch nicht legitimierte Einflu\u00dfnahmen der Wirtschaft auf die Entscheidungen staatlicher Organe durch ein gewerkschaftliches Gegengewicht auszugleichen. Auch hier vertritt Schmid die Idee gesellschaftlicher Gleichheit. Er stellt in seinem Leben wie in seinem Denken unter Beweis, da\u00df die Freiheit von staatlicher Vormundschaft und die gesellschaftliche Selbstbestimmung der Individuen zusammengeh\u00f6ren. In Teilen der j\u00fcngeren Richtergeneration wird seine Position der Verkn\u00fcpfung von liberaler und egalit\u00e4rer Gedankenwelt zunehmend wirksam &#8211; ein hoffnungsvolles Zeichen.<\/p>\n<p>Wichtige Arbeiten Richard Schmids sind in den Sammelb\u00e4nden \u00bbEinw\u00e4nde. Kritik an Gesetzen und Gerichten\u00ab (Stuttgart 1965, Goverts Verlag) und \u00bbDas Unbehagen an der Justiz\u00ab (M\u00fcnchen 1975, Beck Verlag) enthalten; empfehlenswert sind auch seine B\u00fccher \u00bbJustiz in der Bundesrepublik\u00ab (Pfullingen 1967, Neske Verlag) und \u00bbUnser aller Grundgesetz\u00ab (Frankfurt 1971, S. Fischer Verlag).<\/p>\n<p>Joachim Perels<\/p>\n<p>Ein Jurist mit R\u00fcckgrat<\/p>\n<p>Richard Schmid zum 85. Geburtstag<\/p>\n<p>Die Justiz hat ein doppeltes Gesicht. Sie kann als blo\u00dfes Instrument staatlicher und gesellschaftlicher Macht wirken, sie kann aber auch Freiheitsrechte und rechtsstaatliche Garantien gegen die jeweiligen Oberen und ihre Interessen sch\u00fctzen. In unserem Land, in dem sich, wie es bei Brecht hei\u00dft, \u00bbein einzig dastehender Gehorsam\u00ab ausbildete, waren die Tr\u00e4ger der Justiz \u00fcberwiegend autorit\u00e4r gepr\u00e4gt: im wilhelminischen Staat, in der Weimarer Republik, erst recht unterm Nationalsozialismus, aber zum nicht geringen Teil auch in der Bundesrepublik. Den meisten Justizjuristen war die frische Luft demokratischer ldeen fremd, gef\u00e4hrlich, zuzeiten verha\u00dft.<\/p>\n<p>Eine der gro\u00dfen Gegenfiguren zur staatsfrommen Tradition deutscher Justiz ist Richard Schmid, geboren 1899. Anders als die meisten seiner Kollegen, die \u00fcber den karrieref\u00f6rdernden K\u00f6nigsweg staatlicher \u00c4mter in ihre Stellungen gelangten, erfuhr Richard Schmid die Justiz zun\u00e4chst aus der umgekehrten Perspektive. Er war Anwalt, als Angeklagter, Verurteilterund Strafgefangener schlie\u00dflich Opfer der Justiz.<\/p>\n<p>Aber auch seine politische Einstellung machte ihn zu einem Au\u00dfenseiter in seiner Juristengeneration. In der Weimarer Republik sympathisierte er mit der Sozialdemokratie, trat f\u00fcr die Demokratie ein. im Gegensatz zum Justizcorps, das fast ausnahmslos dem Obrigkeitsstaat verhaftet blieb.<\/p>\n<p>Mit der Etablierung der nationalsozialistischen Diktatur ging Schmid sogleich in Opposition zum System staatlicher Willk\u00fcr: wiederum im Unterschied zur \u00fcberwiegenden Mehrheit der<\/p>\n<p>Justizelite, die sich teils \u00fcberzeugt, teils gef\u00fcgig in den Dienst des neuen Regimes stellte. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verteidigte Schmid 1934 f\u00fchrende K\u00f6pfe der in die Illegalit\u00e4t gedr\u00e4ngten Sozialistischen Arbeiterpartei, einer von der SPD abgespaltenen Linksgruppierung, zu der beispielsweise der junge Willy Brandt geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Politisch beeinflu\u00dft wurde Schmid w\u00e4hrend der nationalsozialistischen Herrschaft durch jene kleinen Organisationen der Arbeiterbewegung, die in kritischer und intellektuell meist \u00fcberlegener Auseinandersetzung mit der SPD oder der KPD &#8211; besonders im Blick auf deren Versagen angesichts der siegreichen faschistischen Gegenrevolution &#8211; entstanden waren. Auf Auslandsreisen nahm Schmid Mitte der 30er Jahre Kontakt zur Exilf\u00fchrung der Sozialistischen Arbeiterpartei auf, aber auch zur Leitung der an Rosa Luxemburg orientierten Kommunistischen Partei-Opposition. 1935 gr\u00fcndete. Schmid im Auftrag der Sozialistischen Arbeiterpartei eine illegale Gruppe in Stuttgart.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend Schmid die nationalsozialistische Diktatur praktisch bek\u00e4mpfte, stiegen viele seiner Kollegen in der Justizhierarchie des NS-Staates auf. So avancierte auch der sp\u00e4tere Pr\u00e4sident des Bundesgerichtshofs, Hermann Weinkauff, zum Reichgerichtsrat &#8211; eine Differenz zur politischen Biographie Schmids, die in der Bundesrepublik nicht ohne Folgen blieb. 1938 wurde Schmid verhaftet und 1940 vom Volksgerichtshof in Berlin wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach der Verb\u00fc\u00dfung der Strafhaft arbeitete er in der Landwirtschaft; nur durch Zufall entging er der Einweisung ins Konzentrationslager, weil die Gestapo-Leitung in Stuttgart neu besetzt worden war.<\/p>\n<p>Dank der milit\u00e4rischen Niederlage des Nationalsozialismus konnte Schmid wieder eine juristische T\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Er wurde 1945 Generalstaatsanwalt in Baden-W\u00fcrttemberg, von 1953 bis 1964 war er Pr\u00e4sident des Oberlandesgerichts Stuttgart.<\/p>\n<p>Die Blickrichtung der Sozialistischen Arbeiterpartei blieb bei Schmid, der 1945 in die SPD eintrat, in gewisser Beziehung erhalten. Weder gen\u00fcgte seinen Zielen einfach die alte Sozialdemokratie noch gar die stalinisierte KPD. Seine Hoffnungen dr\u00fcckte er in einem am 30. Dezember 1946 geschriebenen Brief an einen j\u00fcdischen Kampfgef\u00e4hrten der Sozialistischen Arbeiterpartei aus, der ins amerikanische Exil hatte entkommen k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>\u00bbZwischen den Leuten, die sich tagt\u00e4glich mehrmals gen Osten verneigen, und denjenigen, die die SPD als eine Posten- und Stellenvermittlung betrachten und reine Ministerialisten geworden sind, bildet sich allm\u00e4hlich eine qualitativ und quantitativ nicht unbetr\u00e4chtliche Schicht heraus.\u00ab<\/p>\n<p>Die Idee des Sozialismus, von der Schmid sich leiten l\u00e4\u00dft, steht nicht im Gegensatz zum Gedanken individueller Freiheit, wie er einst in der b\u00fcrgerlichen Revolutionsbewegung gegen den Absolutismus durchgesetzt worden war. In dem schon zitierten Brief grenzt Schmid, gleichsam programmatisch, einen authentischen Sozialismus von dessen autorit\u00e4t verzerrter Gestalt ab:<\/p>\n<p>\u00bbDie Gespr\u00e4che zwischen Genossen und Nicht-Genossen (laufen) alle auf die Polarit\u00e4t zwischen der politischen Natur der Sowjet-Union und dem Begriff der pers\u00f6nlichen Freiheit hin-aus, welch letzteren wir Deutsche nach den Erfahrungen des Dritten Reiches ganz besonders gut zu definieren verstehen. Ihre L\u00f6sung kann jene Polarit\u00e4t meiner Meinung nach nur im Sozialismus finden&#8230;\u00ab<\/p>\n<p>Schmids Hoffnungen gehen, da die alten gesellschaftlichen M\u00e4chte im Zuge des Kalten Krieges wieder erstarken, freilich nicht in Erf\u00fcllung. Die politische Bewegung, die die NS-Diktatur durch eine sozialistische Demokratie von Grund auf \u00fcberwinden wollte, wird besiegt. Angesichts der Restauration \u00fcberkommener Strukturen, besonders im Staatsapparat, bezieht Schmid die Position eines entschieden demokratischen Justizkritikers. Wohl der bedeutendste seines Faches bleibt er jener nicht-konforme Jurist, der sich dem meist konservativen Milieu der juristischen Zunft wider-setzt.<\/p>\n<p>In seinen Arbeiten verfolgt Schmid haupts\u00e4chlich drei Str\u00e4nge: Er setzt sich mit der.vielfach tabuierten oder apologetisch verzerrten Rolle der Justiz im Dritten Reich auseinander. Er verteidigt die Unverbr\u00fcchlichkeit rechtsstaatlicher Garantien, die der Allgewalt des Staates, zum Schutz der Menschen, Fesseln anlegen; ausgef\u00fchrt hat er dies besonders in seinen vielf\u00e4ltigen Beitr\u00e4gen zum Thema Meinungsfreiheit. Schlie\u00dflich tritt er &#8211; seiner sozialistischen Idee entsprechend &#8211; f\u00fcr den Abbau der sozialen Abh\u00e4ngigkeit der unteren Schichten ein. Anders als viele seiner juristischen Kollegen, f\u00fcr die die b\u00fcrgerliche Gesellschaft und ihr Staatsapparat im Mittelpunkt stehen, macht Schmid die Demokratie zum Ausgangs-und Endpunkt seines Denkens.<\/p>\n<p>Schmid unterwirft die diskussionsscheue Justiz dem Forum demokratischer \u00d6ffentlichkeit. Nur so kann die Justiz ihre autorit\u00e4re Abkapselung von der lebendigen liberalen Verfassung verlieren und dem heilsamen Zwang ausgesetzt werden, sich dem Urteil eines kritischen Publikums zu stellen.<\/p>\n<p>Die Texte Schmids leben von der Auseinandersetzung, greifen ein, nehmen Partei. Er adressiert sie weniger an das juristische Fachpublikum, gegen dessen Einsichtf\u00e4higkeit und wissenschaftliche Hermetik; welche die politischen Absichten oft unsichtbar macht, er ein tiefes Mi\u00dftrauen hegt. Schmid publiziert seine Arbeiten haupts\u00e4chlich in der \u00bbZeit\u00ab, in der \u00bbFrankfurter Rundschau\u00ab, in der \u00bbNeuen Rundschau\u00ab, in den \u00bbGewerkschaftlichen Monatsheften\u00ab, im \u00bbMerkur\u00ab, in den \u00bbVorg\u00e4ngen\u00ab und der \u00bbKritischen Justiz\u00ab &#8211; offenkundig in der Absicht, grunds\u00e4tzlich jedermann zu erreichen.<\/p>\n<p>Dem entspricht die Diktion von Schmids Arbeiten. Ihre Sprache ist urban, dem Leser zugewandt, oftmals von aphoristischer Sch\u00e4rfe. Er ist ein Aufkl\u00e4rer, der zum Mitdenken, zum Gebrauch der Vernunft anleitet, ohne da\u00df er Gef\u00fchle, abstrakt rationalistisch, ausschlie\u00dft. Er unterscheidet zwischen humanen Gef\u00fchlen von Emp\u00f6rung und Mitleid und destruktiven von Ha\u00df und Aggression, die f\u00fcrs Denken blind machen. F\u00fcr Phrasen, sozusagen die wohlklingende Form der L\u00fcge, ist er empfindlich. Er nimmt sie beim Wort &#8211; und ihre Leere, dienstbar der puren Macht, wird deutlich.<\/p>\n<p>Beispielhaft f\u00fchrt Schmid dies in einer Polemik mit dem einstigen Pr\u00e4sidenten des Bundesarbeitsgerichts, Professor Hans Carl Nipperdey, vor. Nipperdey hatte davon gesprochen, da\u00df die \u00bbin der Presse sich \u00e4u\u00dfernde \u00f6ffentliche Meinung\u00ab dann \u00bbnicht mehr im Rahmen der Verfassung\u00ab bliebe, \u00bbwenn sie \u00fcber eine sachliche und willkommene Kritik hinausgehen und versuchen w\u00fcrde (&#8230;), die Rechtsprechung zu beeinflussen &#8230;\u00ab In einem Kabinett-st\u00fcck pr\u00e4ziser Kritik nimmt Schmid diese Bemerkung auseinander:<\/p>\n<p>\u00bbEine Kritik hat also &#8218;willkommen&#8216; zu sein, und sie ist es nur, wenn sie nicht versucht, die Rechtsprechung zu beeinflussen; w\u00e4hrend doch der schlichte Verstand meint, da\u00df der Zweck der Kritik gerade darin liegt, die Rechtsprechung zu beeinflussen. Der Standpunkt des Herrn Professor Nipperdey l\u00e4uft darauf hinaus, die Rechtsprechung aus dem demokratischen Meinungskampf, dem zuliebe uns der Artikel 5 des Grundgesetzes \u00fcber die Meinungsfreiheit gegeben ist, auszuschlie\u00dfen und f\u00fcr diesen Ausschlu\u00df&#8230; die Verfassung in Anspruch zu nehmen.\u00ab<\/p>\n<p>Wiewohl gebildet, in der politischen Geschichte, in der Rechtsgeschichte bewandert, sattelfest auf zivilrechtlichem, strafrechtlichen, arbeits- und verfassungsrechtlichen Gebiet, breitet Schmid seine Kenntnisse nicht im Faltenwurf der Selbstdarstellung aus. Er benutzt sie als Argument. Nicht eigentlich theoretisch geht er vor, sondern nimmt erfahrbare Rechtsprobleme ins Visier. Glosse, Kommentar, Essay, sind die Formen seiner Darstellung, wenn er sich mit illegalem Telefonabh\u00f6ren, unkontrollierbaren Zeugen vom H\u00f6rensagen, der Einschr\u00e4nkung der Kunstfreiheit, der Beschneidung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung oder der T\u00f6desstrafe auseinandersetzt. Schmid \u00fcberl\u00e4\u00dft sich nicht einer Selbstbewegung des Begriffs, weil in ihr das leidende Individuum leicht aus dem Blick verschwindet. Um die Not und die Unm\u00fcndigkeit der Einzelnen, der Gruppen und Schichten wahrzunehmen &#8211; im doppelten Sinne des Wortes -, geht Schmid den umgekehrten, induktiven Weg.<\/p>\n<p>In der Entfesselung der schrankenlosen Staatsgewalt durch die Justiz &#8211; besonders im NS-Staat &#8211; erblickt Schmid das Gegenbild zur Aufgabe der Justiz in der Demokratie. Daher mi\u00dft er der Aufarbeitung der antidemokratischen Rolle der Weimarer Justiz und der des Dritten Reiches besondere Bedeutung zu.<\/p>\n<p>An der Diskriminierung und Verfolgung der Juden und der Kommunisten, um einen Bereich herauszugreifen, an dem Schmid die Mi\u00dfachtung des Rechts demokratischer Gleichheit demonstriert, nahm die Justiz einst aktiven Anteil. Sie gab schlie\u00dflich die Schutzfunktion objektiver Tatbest\u00e4nde zugunsten eines prinzipiell unbegrenzten staatlichen Verfolgungsinteresses preis. Schmid zeigt dies eindr\u00fccklich an konkreten F\u00e4llen.<\/p>\n<p>Das Reichsgericht sprach 1924 mehrere Angeklagte, die ein Lied mit dem Vers \u00bbPfui Judenrepublik\u00ab gesungen hatten, mit der Begr\u00fcndung frei, der Vers richte sich nur gegen die Juden, nicht aber gegen die Republik, womit, wie Schmid bemerkt, \u00bbAntisemitismus als Alibi\u00ab diente. Seine antisemitische Linie setzte das Reichsgericht im Dritten Reich fort, indem es &#8211; \u00fcberbietend gehorsam &#8211; die Rassegesetze gegen die Juden noch weiter auslegte, als dies der nationalsozialistische Gesetzgeber verlangte.<\/p>\n<p>Das Preu\u00dfische Oberverwaltungsgericht hatte 1932 den Beschlu\u00df der Preu\u00dfischen Staatsregierung, Beamten die politische Bet\u00e4tigung in der NSDAP und in der KPD zu verbieten, f\u00fcr die NSDAP aufgehoben, aber f\u00fcr die KPD best\u00e4tigt. Dieser rechtsgerichteten politischen Haltung konnte die Justiz nach 1933 um so konsequenter folgen. Am Beispiel des f\u00fchrenden, u.a. von Reichsgerichtsr\u00e4ten verfa\u00dften Strafrechtskommentars veranschaulicht Schmid, wie die rechtsstaatlichen Schranken gegen\u00fcber Kommunisten vollst\u00e4ndig niedergerissen werden. In einem Exze\u00df des staatlichen Zugriffs auf das Innere der Menschen konnte nach diesem Kommentar sogar derjenige wegen Vorbereitung zum Hochverrat bestraft werden, der, wie es w\u00f6rtlich hie\u00df, \u00bbseine kommunistische Gesinnung und damit seine Feindschaft gegen den Nationalsozialismus in Aufzeichnungen niederlegt und sich auf diese Weise in seiner kommunistischen Einstellung best\u00e4rkt\u00ab.<\/p>\n<p>Die verbreitete Behauptung, die Justiz sei durchgehend ein unschuldiges Opfer der NS-Clique geworden, widerlegt Schmid an Hand vieler Beispiele aktiver Willf\u00e4hrigkeit, die besonders das Reichsgericht kennzeichnete. Anders sieht es Hermann Weinkauff, jener schon erw\u00e4hnte fr\u00fchere Reichsgerichtsrat und sp\u00e4tere Pr\u00e4sident des Bundesgerichtshofs. In der Beurteilung des Staatssekret\u00e4rs im Reichsjustizministerium- Schlegelberger, bringt Weinkauff seine grunds\u00e4tzliche Einsch\u00e4tzung der Rolle der Juristen im Dritten Reich zum Ausdruck. Schlegelberger, der die ber\u00fcchtigte Polen-Strafrechtsverordnung von 1941 zu verantworten hat, habe Hitlers W\u00fcnsche nicht erf\u00fcllt, \u00bbum sich pers\u00f6nlich in seiner Stellung zu halten\u00ab; es habe bei ihm \u00bbder Gedanke eine Rolle gespielt, noch viel furchtbarere Zust\u00e4nde f\u00fcr das Recht und die Justiz\u00ab abzuwenden. Schmid kommentiert: \u00bbDer Zustand f\u00fcr das Recht h\u00e4tte nicht furchtbarer sein k\u00f6nnen&#8230; Da\u00df Schlegelberger, wie Weinkauff sagt, &#8218;in einer furchtbaren Zwangslage war&#8216;, stimmt nicht. Was h\u00e4tte ihn gehindert, um seine Entlassung zu bitten? Allerdings w\u00e4re ihm dann vielleicht die schlie\u00dflich von Hitler zugewendete Sonderdotation entgangen.\u00ab<\/p>\n<p>Eingehend untersucht Schmid die Ursachen f\u00fcr die vielfache H\u00f6rigkeit der Justiz gegen\u00fcber dem nationalsozialistischen Terrorregime. Er sieht sie pointiert darin, \u00bbda\u00df das Personal der deutschen Justiz, seiner Geschichte, seiner Konstitution und Moral, seinem herk\u00f6mmlichen Verh\u00e4ltnis zur Macht nach, zum Widerstand gegen eine Staatsmacht . des Unrechts und der Gewalttat unf\u00e4hig war.\u00ab<\/p>\n<p>Mit dem Ende der NS-Diktatur verschwand freilich nicht die auf dem rechten Auge blinde Grundhaltung der Justiz ein f\u00fcr alle Mal. Da\u00df der Justizapparat des Dritten Reiches weitgehend ins politische System der Bundesrepublik \u00fcbernommen wurde, hinterlie\u00df in der Rechtsprechung tiefe Spuren. Im Fall Kantorowicz macht Schmid dies deutlich. Alfred Kantorowicz, Jude, Schriftsteller, seit 1931 Mitglied der KPD, Generalsekret\u00e4r des Schutzverbandes deutscher Schriftsteller im Exil, nach 1945 Leiter der schlie\u00dflich von der SED verbotenen Zeitschrift \u00bbOst und West\u00ab, Herausgeber der Werke von Heinrich Mann, Professor f\u00fcr Literaturwissenschaft in Ost-Berlin, floh 1957 in die Bundesrepublik. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aber verweigerte Kantorowicz die Anerkennung als Fl\u00fcchtling. Bei Kantorowicz, \u00bbAltkommunist, Spanienk\u00e4mpfer und SED-Mitglied\u00ab, wie das Gericht sich aus-dr\u00fcckt, liege kein schwerer Gewissenskonflikt im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vor; er m\u00fcsse die Folgen seines fr\u00fcheren Verhaltens auf sich nehmen. Bitter bemerkt Schmid dazu: \u00bbKantorowicz hat sich in dem Berlin von 1931 &#8211; Hitler war vor den Toren &#8211; nicht so entschieden; wie es ein bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1964 f\u00fcr richtig hielt. Er h\u00e4tte offen-bar noch eine Weile zuwarten sollen, ehe er in eine Partei eintrat, am besten bis zum 1. Mai 1933, an dem das Gros der beamteten deutschen Juristen in die NSDAP eintrat.\u00ab<\/p>\n<p>Nach den Erfahrungen mit der terroristischen Diktatur des. Dritten Reiches, in der die Verg\u00f6tzung des Staates ihre letzte, grauenvolle Konsequenz zeitigte, suchte Schmid Eingriffen der \u00f6ffentlichen Gewalt in die Sph\u00e4re des Einzelnen mit Hilfe politischer Freiheitsrechte und rechtsstaatlicher Garantien strikte Grenzen zu setzen. Der Bereich privater und gesellschaftlicher Kommunikation mu\u00df prinzipiell entstaatlicht sein. Allein auf dieser Grundlage kann sich ein demokratisches Gemeinwesen entfalten und selbst regieren.<\/p>\n<p>Folgerichtig bildet die Meinungsfreiheit einen Schwerpunkt von Schmids Arbeiten. Sie ist das wichtigste Grundrecht der Demokratie, das die Differenz zu einem autorit\u00e4ren Regime deutlich markiert. In der Bundesrepublik ist die Meinungsfreiheit bis heute besonders gef\u00e4hrdet. \u00bbWir neigen dazu\u00ab, schreibt Schmid, \u00bbauf Meinungen, die nicht die unseren sind, b\u00f6se zu werden und dem, der sie \u00e4u\u00dfert, nicht unsere bessere Meinung entgegenzusetzen und auf deren \u00dcberzeugungskraft zu trauen, sondern die Macht zur Unterdr\u00fcckung auszu\u00fcben und herbeizurufen.\u00ab Dagegen setzt Schmid leitmotivisch wiederkehrend b\u00fcrgerlich aufkl\u00e4rerisches Rechtsdenken, das im Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten beispielgebend entwickelt wurde. Schmidt zitiert die amerikanischen Richter Holmes und Brandeis: \u00bbDas Gute wird eher erreicht durch den freien Austausch der ldeen&#8230; Wir sollten st\u00e4ndig wachsam sein gegen Versuche, die \u00c4u\u00dferungen solcher Meinungen zu verhindern, die wir selber verabscheuen&#8230;\u00ab \u00bbDie freie Rede bietet in der Regel gen\u00fcgend Schutz gegen die Ausbreitung sch\u00e4dlicher Lehren.\u00ab<\/p>\n<p>Schmids Eintreten f\u00fcr die Meinungsfreiheit hat in der Bundesrepublik Rechtsgeschichte gemacht. Durch eine Verfassungsbeschwerde erreicht Schmid Anfang der 60er Jahre, da\u00df die Geltung der Meinungsfreiheit gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Auslegung der Gerichte, die das Recht zur Gegenpolemik durch den Beleidigungs- paragraphen des Strafgesetzbuchs von vornherein beschnitten, ausgeweitet wird.<\/p>\n<p>Nachdem Schmid vom \u00bbSpiegel\u00ab im Jahre 1954 kommunistischer Sympathien geziehen, und da er f\u00fcr den politischen Streik eintrat, als Verteidiger des Rechtsbruchs abgestempelt wurde, wehrte er sich in einer harten Gegenattacke: Der \u00bbSpiegel\u00ab repr\u00e4sentiere eine \u00bbGattung von Publizistik, die auf dem Gebiet der Politik das ist, was die Pornographie auf dem Gebiet der Moral&#8230; Es ist die sogenannte Reizliteratur&#8230; Dabei ist die H\u00f6he des Absatzes der ma\u00dfgebende Gesichtspunkt.\u00ab Wegen dieser S\u00e4tze wird Schmid in zweiter Instanz vom Landgericht G\u00f6ttingen zu 150 Mark Geldstrafe, hilfsweise einer Woche Haft wegen Beleidigung verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht aber &#8211; es ist f\u00fcr Schmid, haupts\u00e4chlich in der \u00c4ra Adenauer, ein liberaler Leuchtturm inmitten der oftmals restaurativen Justiz &#8211; hebt diese Entscheidung wegen Verletzung der Meinungsfreiheit auf. Die scharfe \u00c4u\u00dferung von Schmid sei ein legitimer \u00bbGegenschlag gegen eine unzutreffende Information der \u00d6ffentlichkeit\u00ab. Angesto\u00dfen durch Schmid interpretiert das Bundesverfassungsgericht die Meinungsfreiheit als Garantie des Meinungskampfes, bei der keine Seite bevorzugt werden darf. Erst \u00bbRede und Gegenrede\u00ab schaffen &#8211; so das Bundesverfassungsgericht &#8211; die Grundlage f\u00fcr die Bildung der \u00f6ffentlichen Meinung.<\/p>\n<p>Mit seinem Engagement f\u00fcr die Meinungsfreiheit tritt Schmid f\u00fcr das Recht von Minderheiten ein: Der Sinn der Meinungsfreiheit, schreibt Schmid, liegt \u00bbzum gro\u00dfen Teil im Schutz des Einzelg\u00e4ngers, der Minderheit, des Schw\u00e4cheren gegen die Mehrheit, gegen die Macht und die orthodoxe Meinung.\u00ab<\/p>\n<p>Schmid begn\u00fcgt sich aber nicht damit &#8211; das \u00fcbersehen gerade seine liberalen Freunde &#8211; allein eine radikal-liberale Position zu vertreten. Er erweitert sie durch den egalit\u00e4ren Gedanken. Solange n\u00e4mlich gesellschaftliche Ungleichheit existiert, ist die rechtliche Freiheit f\u00fcr viele eine leere Versprechung, weil sie von ihr auf Grund ihrer sozialen Lage nicht Gebrauch machen k\u00f6nnen; so ist &#8211; beispielsweise &#8211; die Pressefreiheit real zumeist nicht die Freiheit von jedermann, sondern, nach einem bekannten, zugespitzten Wort von Paul Sethe, die Freiheit von 200 reichen Leuten, ihre Meinung zu sagen. Um den Widerspruch zwischen der rechtlichen Freiheit und den gesellschaftlichen Schranken ihrer Verwirklichung zu \u00fcberwinden, sucht , Schmid die Ideen der Freiheit und der Gleichheit miteinander zu verbinden.<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck setzt er sich mit der Gegenthese, Freiheit und Gleichheit lie\u00dfen sich keinesfalls auf einen Nenner bringen, eingehend auseinander. Der Ansicht, die gerade gegenw\u00e4rtig wieder Konjunktur hat, mehr Gleichheit bedrohe die Freiheit, h\u00e4lt Schmid entgegen, da\u00df dies gerade f\u00fcr die politischen Freiheitsrechte und die rechtsstaatlichen Sicherungen, die allen in gleicher Weise zustehen, nicht zutreffe:<\/p>\n<p>\u00bb&#8230; Die eigentliche politische demokratische Freiheit der Mitwirkung bei der Bildung des Staatswillens, &#8230; die allgemeine pers\u00f6nliche Entfaltungsfreiheit, &#8230; die einzelnen liberalen Freiheiten wie etwa das Recht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung und Versammlungsfreiheit, &#8230; die Abwehrrechte gegen Staatseingriffe, beispielsweise gegen die Person oder gegen die Wohnung oder das Postgeheimnis\u00ab &#8211; diese Rechte werden nicht etwa dadurch \u00bbbeeintr\u00e4chtigt\u00ab, da\u00df sie f\u00fcr jedermann, f\u00fcr alle gleich gelten. Im Gegenteil.<\/p>\n<p>Zwischen Freiheit und Gleichheit tut sich erst ein Gegensatz auf, wenn Freiheit mit dem Recht auf unbeschr\u00e4nktes Sondereigentum gleichgesetzt wird. Dann ist jeder Versuch, dieses Recht zugunsten sozial Abh\u00e4ngiger zu begrenzen, ein Eingriff in die \u00bbFreiheit\u00ab privile gierter Verf\u00fcgungsmacht, vornehmlich der Vertragsfreiheit. Schmid argumentiert:<\/p>\n<p>\u00bbNoch f\u00fcr Bismarck und seine Zeit (stand) dem Verbot der Kinderarbeit die Vertragsfreiheit entgegen und lange Zeit sp\u00e4ter gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen der Arbeitszeit, der Frauenarbeit&#8230;\u00ab<\/p>\n<p>Weil diese Regelungen die Freiheit der \u00f6konomisch M\u00e4chtigen beeintr\u00e4chtigten, wurden sie nicht zugelassen. Derartige Eingriffe in die private Bestimmungsmacht der Wirtschaft sind aber f\u00fcr Schmid die Voraussetzung daf\u00fcr, da\u00df sich ein St\u00fcck realer Freiheit aller, besonders der abh\u00e4ngig Arbeitenden, herzustellen beginnt. Insoweit hat das Recht, dem Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes entsprechend, eine kompensatorische Rolle zugunsten der gesellschaftlich Schwachen zu spielen.<\/p>\n<p>In diesen Rahmen f\u00fcgen sich Schmids von der herrschenden Meinung der juristischen Zunft abweichende Ansichten zur Aussperrung und zum Streikrecht. Die Aussperrung h\u00e4lt Schmid f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Privilegierung der Unternehmer, weil damit das Streikrecht als Abwehrrecht gegen\u00fcber den wirtschaftlich M\u00e4chtigen leerlaufen kann. Den politischen Streik betrachtet Schmid als ein legales, letztes Mittel, um demokratisch nicht legitimierte Einflu\u00dfnahmen der Wirtschaft auf die Entscheidungen staatlicher Organe durch ein gewerkschaftliches Gegengewicht auszugleichen. Auch hier vertritt Schmid die Idee gesellschaftlicher Gleichheit. Er stellt in seinem Leben wie in seinem Denken unter Beweis, da\u00df die Freiheit von staatlicher Vormundschaft und die gesellschaftliche Selbstbestimmung der Individuen zusammengeh\u00f6ren. In Teilen der j\u00fcngeren Richtergeneration wird seine Position der Verkn\u00fcpfung von liberaler und egalit\u00e4rer Gedankenwelt zunehmend wirksam &#8211; ein hoffnungsvolles Zeichen.<\/p>\n<p>Wichtige Arbeiten Richard Schmids sind in den Sammelb\u00e4nden \u00bbEinw\u00e4nde. Kritik an Gesetzen und Gerichten\u00ab (Stuttgart 1965, Goverts Verlag) und \u00bbDas Unbehagen an der Justiz\u00ab (M\u00fcnchen 1975, Beck Verlag) enthalten; empfehlenswert sind auch seine B\u00fccher \u00bbJustiz in der Bundesrepublik\u00ab (Pfullingen 1967, Neske Verlag) und \u00bbUnser aller Grundgesetz\u00ab (Frankfurt 1971, S. Fischer Verlag).<\/p>\n<p>Joachim Perels<\/p>\n<p>Ein Jurist mit R\u00fcckgrat<\/p>\n<p>Richard Schmid zum 85. Geburtstag<\/p>\n<p>Die Justiz hat ein doppeltes Gesicht. Sie kann als blo\u00dfes Instrument staatlicher und gesellschaftlicher Macht wirken, sie kann aber auch Freiheitsrechte und rechtsstaatliche Garantien gegen die jeweiligen Oberen und ihre Interessen sch\u00fctzen. In unserem Land, in dem sich, wie es bei Brecht hei\u00dft, \u00bbein einzig dastehender Gehorsam\u00ab ausbildete, waren die Tr\u00e4ger der Justiz \u00fcberwiegend autorit\u00e4r gepr\u00e4gt: im wilhelminischen Staat, in der Weimarer Republik, erst recht unterm Nationalsozialismus, aber zum nicht geringen Teil auch in der Bundesrepublik. Den meisten Justizjuristen war die frische Luft demokratischer ldeen fremd, gef\u00e4hrlich, zuzeiten verha\u00dft.<\/p>\n<p>Eine der gro\u00dfen Gegenfiguren zur staatsfrommen Tradition deutscher Justiz ist Richard Schmid, geboren 1899. Anders als die meisten seiner Kollegen, die \u00fcber den karrieref\u00f6rdernden K\u00f6nigsweg staatlicher \u00c4mter in ihre Stellungen gelangten, erfuhr Richard Schmid die Justiz zun\u00e4chst aus der umgekehrten Perspektive. Er war Anwalt, als Angeklagter, Verurteilterund Strafgefangener schlie\u00dflich Opfer der Justiz.<\/p>\n<p>Aber auch seine politische Einstellung machte ihn zu einem Au\u00dfenseiter in seiner Juristengeneration. In der Weimarer Republik sympathisierte er mit der Sozialdemokratie, trat f\u00fcr die Demokratie ein. im Gegensatz zum Justizcorps, das fast ausnahmslos dem Obrigkeitsstaat verhaftet blieb.<\/p>\n<p>Mit der Etablierung der nationalsozialistischen Diktatur ging Schmid sogleich in Opposition zum System staatlicher Willk\u00fcr: wiederum im Unterschied zur \u00fcberwiegenden Mehrheit der<\/p>\n<p>Justizelite, die sich teils \u00fcberzeugt, teils gef\u00fcgig in den Dienst des neuen Regimes stellte. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verteidigte Schmid 1934 f\u00fchrende K\u00f6pfe der in die Illegalit\u00e4t gedr\u00e4ngten Sozialistischen Arbeiterpartei, einer von der SPD abgespaltenen Linksgruppierung, zu der beispielsweise der junge Willy Brandt geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Politisch beeinflu\u00dft wurde Schmid w\u00e4hrend der nationalsozialistischen Herrschaft durch jene kleinen Organisationen der Arbeiterbewegung, die in kritischer und intellektuell meist \u00fcberlegener Auseinandersetzung mit der SPD oder der KPD &#8211; besonders im Blick auf deren Versagen angesichts der siegreichen faschistischen Gegenrevolution &#8211; entstanden waren. Auf Auslandsreisen nahm Schmid Mitte der 30er Jahre Kontakt zur Exilf\u00fchrung der Sozialistischen Arbeiterpartei auf, aber auch zur Leitung der an Rosa Luxemburg orientierten Kommunistischen Partei-Opposition. 1935 gr\u00fcndete. Schmid im Auftrag der Sozialistischen Arbeiterpartei eine illegale Gruppe in Stuttgart.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend Schmid die nationalsozialistische Diktatur praktisch bek\u00e4mpfte, stiegen viele seiner Kollegen in der Justizhierarchie des NS-Staates auf. So avancierte auch der sp\u00e4tere Pr\u00e4sident des Bundesgerichtshofs, Hermann Weinkauff, zum Reichgerichtsrat &#8211; eine Differenz zur politischen Biographie Schmids, die in der Bundesrepublik nicht ohne Folgen blieb. 1938 wurde Schmid verhaftet und 1940 vom Volksgerichtshof in Berlin wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach der Verb\u00fc\u00dfung der Strafhaft arbeitete er in der Landwirtschaft; nur durch Zufall entging er der Einweisung ins Konzentrationslager, weil die Gestapo-Leitung in Stuttgart neu besetzt worden war.<\/p>\n<p>Dank der milit\u00e4rischen Niederlage des Nationalsozialismus konnte Schmid wieder eine juristische T\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Er wurde 1945 Generalstaatsanwalt in Baden-W\u00fcrttemberg, von 1953 bis 1964 war er Pr\u00e4sident des Oberlandesgerichts Stuttgart.<\/p>\n<p>Die Blickrichtung der Sozialistischen Arbeiterpartei blieb bei Schmid, der 1945 in die SPD eintrat, in gewisser Beziehung erhalten. Weder gen\u00fcgte seinen Zielen einfach die alte Sozialdemokratie noch gar die stalinisierte KPD. Seine Hoffnungen dr\u00fcckte er in einem am 30. Dezember 1946 geschriebenen Brief an einen j\u00fcdischen Kampfgef\u00e4hrten der Sozialistischen Arbeiterpartei aus, der ins amerikanische Exil hatte entkommen k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>\u00bbZwischen den Leuten, die sich tagt\u00e4glich mehrmals gen Osten verneigen, und denjenigen, die die SPD als eine Posten- und Stellenvermittlung betrachten und reine Ministerialisten geworden sind, bildet sich allm\u00e4hlich eine qualitativ und quantitativ nicht unbetr\u00e4chtliche Schicht heraus.\u00ab<\/p>\n<p>Die Idee des Sozialismus, von der Schmid sich leiten l\u00e4\u00dft, steht nicht im Gegensatz zum Gedanken individueller Freiheit, wie er einst in der b\u00fcrgerlichen Revolutionsbewegung gegen den Absolutismus durchgesetzt worden war. In dem schon zitierten Brief grenzt Schmid, gleichsam programmatisch, einen authentischen Sozialismus von dessen autorit\u00e4t verzerrter Gestalt ab:<\/p>\n<p>\u00bbDie Gespr\u00e4che zwischen Genossen und Nicht-Genossen (laufen) alle auf die Polarit\u00e4t zwischen der politischen Natur der Sowjet-Union und dem Begriff der pers\u00f6nlichen Freiheit hin-aus, welch letzteren wir Deutsche nach den Erfahrungen des Dritten Reiches ganz besonders gut zu definieren verstehen. Ihre L\u00f6sung kann jene Polarit\u00e4t meiner Meinung nach nur im Sozialismus finden&#8230;\u00ab<\/p>\n<p>Schmids Hoffnungen gehen, da die alten gesellschaftlichen M\u00e4chte im Zuge des Kalten Krieges wieder erstarken, freilich nicht in Erf\u00fcllung. Die politische Bewegung, die die NS-Diktatur durch eine sozialistische Demokratie von Grund auf \u00fcberwinden wollte, wird besiegt. Angesichts der Restauration \u00fcberkommener Strukturen, besonders im Staatsapparat, bezieht Schmid die Position eines entschieden demokratischen Justizkritikers. Wohl der bedeutendste seines Faches bleibt er jener nicht-konforme Jurist, der sich dem meist konservativen Milieu der juristischen Zunft wider-setzt.<\/p>\n<p>In seinen Arbeiten verfolgt Schmid haupts\u00e4chlich drei Str\u00e4nge: Er setzt sich mit der.vielfach tabuierten oder apologetisch verzerrten Rolle der Justiz im Dritten Reich auseinander. Er verteidigt die Unverbr\u00fcchlichkeit rechtsstaatlicher Garantien, die der Allgewalt des Staates, zum Schutz der Menschen, Fesseln anlegen; ausgef\u00fchrt hat er dies besonders in seinen vielf\u00e4ltigen Beitr\u00e4gen zum Thema Meinungsfreiheit. Schlie\u00dflich tritt er &#8211; seiner sozialistischen Idee entsprechend &#8211; f\u00fcr den Abbau der sozialen Abh\u00e4ngigkeit der unteren Schichten ein. Anders als viele seiner juristischen Kollegen, f\u00fcr die die b\u00fcrgerliche Gesellschaft und ihr Staatsapparat im Mittelpunkt stehen, macht Schmid die Demokratie zum Ausgangs-und Endpunkt seines Denkens.<\/p>\n<p>Schmid unterwirft die diskussionsscheue Justiz dem Forum demokratischer \u00d6ffentlichkeit. Nur so kann die Justiz ihre autorit\u00e4re Abkapselung von der lebendigen liberalen Verfassung verlieren und dem heilsamen Zwang ausgesetzt werden, sich dem Urteil eines kritischen Publikums zu stellen.<\/p>\n<p>Die Texte Schmids leben von der Auseinandersetzung, greifen ein, nehmen Partei. Er adressiert sie weniger an das juristische Fachpublikum, gegen dessen Einsichtf\u00e4higkeit und wissenschaftliche Hermetik; welche die politischen Absichten oft unsichtbar macht, er ein tiefes Mi\u00dftrauen hegt. Schmid publiziert seine Arbeiten haupts\u00e4chlich in der \u00bbZeit\u00ab, in der \u00bbFrankfurter Rundschau\u00ab, in der \u00bbNeuen Rundschau\u00ab, in den \u00bbGewerkschaftlichen Monatsheften\u00ab, im \u00bbMerkur\u00ab, in den \u00bbVorg\u00e4ngen\u00ab und der \u00bbKritischen Justiz\u00ab &#8211; offenkundig in der Absicht, grunds\u00e4tzlich jedermann zu erreichen.<\/p>\n<p>Dem entspricht die Diktion von Schmids Arbeiten. Ihre Sprache ist urban, dem Leser zugewandt, oftmals von aphoristischer Sch\u00e4rfe. Er ist ein Aufkl\u00e4rer, der zum Mitdenken, zum Gebrauch der Vernunft anleitet, ohne da\u00df er Gef\u00fchle, abstrakt rationalistisch, ausschlie\u00dft. Er unterscheidet zwischen humanen Gef\u00fchlen von Emp\u00f6rung und Mitleid und destruktiven von Ha\u00df und Aggression, die f\u00fcrs Denken blind machen. F\u00fcr Phrasen, sozusagen die wohlklingende Form der L\u00fcge, ist er empfindlich. Er nimmt sie beim Wort &#8211; und ihre Leere, dienstbar der puren Macht, wird deutlich.<\/p>\n<p>Beispielhaft f\u00fchrt Schmid dies in einer Polemik mit dem einstigen Pr\u00e4sidenten des Bundesarbeitsgerichts, Professor Hans Carl Nipperdey, vor. Nipperdey hatte davon gesprochen, da\u00df die \u00bbin der Presse sich \u00e4u\u00dfernde \u00f6ffentliche Meinung\u00ab dann \u00bbnicht mehr im Rahmen der Verfassung\u00ab bliebe, \u00bbwenn sie \u00fcber eine sachliche und willkommene Kritik hinausgehen und versuchen w\u00fcrde (&#8230;), die Rechtsprechung zu beeinflussen &#8230;\u00ab In einem Kabinett-st\u00fcck pr\u00e4ziser Kritik nimmt Schmid diese Bemerkung auseinander:<\/p>\n<p>\u00bbEine Kritik hat also &#8218;willkommen&#8216; zu sein, und sie ist es nur, wenn sie nicht versucht, die Rechtsprechung zu beeinflussen; w\u00e4hrend doch der schlichte Verstand meint, da\u00df der Zweck der Kritik gerade darin liegt, die Rechtsprechung zu beeinflussen. Der Standpunkt des Herrn Professor Nipperdey l\u00e4uft darauf hinaus, die Rechtsprechung aus dem demokratischen Meinungskampf, dem zuliebe uns der Artikel 5 des Grundgesetzes \u00fcber die Meinungsfreiheit gegeben ist, auszuschlie\u00dfen und f\u00fcr diesen Ausschlu\u00df&#8230; die Verfassung in Anspruch zu nehmen.\u00ab<\/p>\n<p>Wiewohl gebildet, in der politischen Geschichte, in der Rechtsgeschichte bewandert, sattelfest auf zivilrechtlichem, strafrechtlichen, arbeits- und verfassungsrechtlichen Gebiet, breitet Schmid seine Kenntnisse nicht im Faltenwurf der Selbstdarstellung aus. Er benutzt sie als Argument. Nicht eigentlich theoretisch geht er vor, sondern nimmt erfahrbare Rechtsprobleme ins Visier. Glosse, Kommentar, Essay, sind die Formen seiner Darstellung, wenn er sich mit illegalem Telefonabh\u00f6ren, unkontrollierbaren Zeugen vom H\u00f6rensagen, der Einschr\u00e4nkung der Kunstfreiheit, der Beschneidung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung oder der T\u00f6desstrafe auseinandersetzt. Schmid \u00fcberl\u00e4\u00dft sich nicht einer Selbstbewegung des Begriffs, weil in ihr das leidende Individuum leicht aus dem Blick verschwindet. Um die Not und die Unm\u00fcndigkeit der Einzelnen, der Gruppen und Schichten wahrzunehmen &#8211; im doppelten Sinne des Wortes -, geht Schmid den umgekehrten, induktiven Weg.<\/p>\n<p>In der Entfesselung der schrankenlosen Staatsgewalt durch die Justiz &#8211; besonders im NS-Staat &#8211; erblickt Schmid das Gegenbild zur Aufgabe der Justiz in der Demokratie. Daher mi\u00dft er der Aufarbeitung der antidemokratischen Rolle der Weimarer Justiz und der des Dritten Reiches besondere Bedeutung zu.<\/p>\n<p>An der Diskriminierung und Verfolgung der Juden und der Kommunisten, um einen Bereich herauszugreifen, an dem Schmid die Mi\u00dfachtung des Rechts demokratischer Gleichheit demonstriert, nahm die Justiz einst aktiven Anteil. Sie gab schlie\u00dflich die Schutzfunktion objektiver Tatbest\u00e4nde zugunsten eines prinzipiell unbegrenzten staatlichen Verfolgungsinteresses preis. Schmid zeigt dies eindr\u00fccklich an konkreten F\u00e4llen.<\/p>\n<p>Das Reichsgericht sprach 1924 mehrere Angeklagte, die ein Lied mit dem Vers \u00bbPfui Judenrepublik\u00ab gesungen hatten, mit der Begr\u00fcndung frei, der Vers richte sich nur gegen die Juden, nicht aber gegen die Republik, womit, wie Schmid bemerkt, \u00bbAntisemitismus als Alibi\u00ab diente. Seine antisemitische Linie setzte das Reichsgericht im Dritten Reich fort, indem es &#8211; \u00fcberbietend gehorsam &#8211; die Rassegesetze gegen die Juden noch weiter auslegte, als dies der nationalsozialistische Gesetzgeber verlangte.<\/p>\n<p>Das Preu\u00dfische Oberverwaltungsgericht hatte 1932 den Beschlu\u00df der Preu\u00dfischen Staatsregierung, Beamten die politische Bet\u00e4tigung in der NSDAP und in der KPD zu verbieten, f\u00fcr die NSDAP aufgehoben, aber f\u00fcr die KPD best\u00e4tigt. Dieser rechtsgerichteten politischen Haltung konnte die Justiz nach 1933 um so konsequenter folgen. Am Beispiel des f\u00fchrenden, u.a. von Reichsgerichtsr\u00e4ten verfa\u00dften Strafrechtskommentars veranschaulicht Schmid, wie die rechtsstaatlichen Schranken gegen\u00fcber Kommunisten vollst\u00e4ndig niedergerissen werden. In einem Exze\u00df des staatlichen Zugriffs auf das Innere der Menschen konnte nach diesem Kommentar sogar derjenige wegen Vorbereitung zum Hochverrat bestraft werden, der, wie es w\u00f6rtlich hie\u00df, \u00bbseine kommunistische Gesinnung und damit seine Feindschaft gegen den Nationalsozialismus in Aufzeichnungen niederlegt und sich auf diese Weise in seiner kommunistischen Einstellung best\u00e4rkt\u00ab.<\/p>\n<p>Die verbreitete Behauptung, die Justiz sei durchgehend ein unschuldiges Opfer der NS-Clique geworden, widerlegt Schmid an Hand vieler Beispiele aktiver Willf\u00e4hrigkeit, die besonders das Reichsgericht kennzeichnete. Anders sieht es Hermann Weinkauff, jener schon erw\u00e4hnte fr\u00fchere Reichsgerichtsrat und sp\u00e4tere Pr\u00e4sident des Bundesgerichtshofs. In der Beurteilung des Staatssekret\u00e4rs im Reichsjustizministerium- Schlegelberger, bringt Weinkauff seine grunds\u00e4tzliche Einsch\u00e4tzung der Rolle der Juristen im Dritten Reich zum Ausdruck. Schlegelberger, der die ber\u00fcchtigte Polen-Strafrechtsverordnung von 1941 zu verantworten hat, habe Hitlers W\u00fcnsche nicht erf\u00fcllt, \u00bbum sich pers\u00f6nlich in seiner Stellung zu halten\u00ab; es habe bei ihm \u00bbder Gedanke eine Rolle gespielt, noch viel furchtbarere Zust\u00e4nde f\u00fcr das Recht und die Justiz\u00ab abzuwenden. Schmid kommentiert: \u00bbDer Zustand f\u00fcr das Recht h\u00e4tte nicht furchtbarer sein k\u00f6nnen&#8230; Da\u00df Schlegelberger, wie Weinkauff sagt, &#8218;in einer furchtbaren Zwangslage war&#8216;, stimmt nicht. Was h\u00e4tte ihn gehindert, um seine Entlassung zu bitten? Allerdings w\u00e4re ihm dann vielleicht die schlie\u00dflich von Hitler zugewendete Sonderdotation entgangen.\u00ab<\/p>\n<p>Eingehend untersucht Schmid die Ursachen f\u00fcr die vielfache H\u00f6rigkeit der Justiz gegen\u00fcber dem nationalsozialistischen Terrorregime. Er sieht sie pointiert darin, \u00bbda\u00df das Personal der deutschen Justiz, seiner Geschichte, seiner Konstitution und Moral, seinem herk\u00f6mmlichen Verh\u00e4ltnis zur Macht nach, zum Widerstand gegen eine Staatsmacht . des Unrechts und der Gewalttat unf\u00e4hig war.\u00ab<\/p>\n<p>Mit dem Ende der NS-Diktatur verschwand freilich nicht die auf dem rechten Auge blinde Grundhaltung der Justiz ein f\u00fcr alle Mal. Da\u00df der Justizapparat des Dritten Reiches weitgehend ins politische System der Bundesrepublik \u00fcbernommen wurde, hinterlie\u00df in der Rechtsprechung tiefe Spuren. Im Fall Kantorowicz macht Schmid dies deutlich. Alfred Kantorowicz, Jude, Schriftsteller, seit 1931 Mitglied der KPD, Generalsekret\u00e4r des Schutzverbandes deutscher Schriftsteller im Exil, nach 1945 Leiter der schlie\u00dflich von der SED verbotenen Zeitschrift \u00bbOst und West\u00ab, Herausgeber der Werke von Heinrich Mann, Professor f\u00fcr Literaturwissenschaft in Ost-Berlin, floh 1957 in die Bundesrepublik. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aber verweigerte Kantorowicz die Anerkennung als Fl\u00fcchtling. Bei Kantorowicz, \u00bbAltkommunist, Spanienk\u00e4mpfer und SED-Mitglied\u00ab, wie das Gericht sich aus-dr\u00fcckt, liege kein schwerer Gewissenskonflikt im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vor; er m\u00fcsse die Folgen seines fr\u00fcheren Verhaltens auf sich nehmen. Bitter bemerkt Schmid dazu: \u00bbKantorowicz hat sich in dem Berlin von 1931 &#8211; Hitler war vor den Toren &#8211; nicht so entschieden; wie es ein bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1964 f\u00fcr richtig hielt. Er h\u00e4tte offen-bar noch eine Weile zuwarten sollen, ehe er in eine Partei eintrat, am besten bis zum 1. Mai 1933, an dem das Gros der beamteten deutschen Juristen in die NSDAP eintrat.\u00ab<\/p>\n<p>Nach den Erfahrungen mit der terroristischen Diktatur des. Dritten Reiches, in der die Verg\u00f6tzung des Staates ihre letzte, grauenvolle Konsequenz zeitigte, suchte Schmid Eingriffen der \u00f6ffentlichen Gewalt in die Sph\u00e4re des Einzelnen mit Hilfe politischer Freiheitsrechte und rechtsstaatlicher Garantien strikte Grenzen zu setzen. Der Bereich privater und gesellschaftlicher Kommunikation mu\u00df prinzipiell entstaatlicht sein. Allein auf dieser Grundlage kann sich ein demokratisches Gemeinwesen entfalten und selbst regieren.<\/p>\n<p>Folgerichtig bildet die Meinungsfreiheit einen Schwerpunkt von Schmids Arbeiten. Sie ist das wichtigste Grundrecht der Demokratie, das die Differenz zu einem autorit\u00e4ren Regime deutlich markiert. In der Bundesrepublik ist die Meinungsfreiheit bis heute besonders gef\u00e4hrdet. \u00bbWir neigen dazu\u00ab, schreibt Schmid, \u00bbauf Meinungen, die nicht die unseren sind, b\u00f6se zu werden und dem, der sie \u00e4u\u00dfert, nicht unsere bessere Meinung entgegenzusetzen und auf deren \u00dcberzeugungskraft zu trauen, sondern die Macht zur Unterdr\u00fcckung auszu\u00fcben und herbeizurufen.\u00ab Dagegen setzt Schmid leitmotivisch wiederkehrend b\u00fcrgerlich aufkl\u00e4rerisches Rechtsdenken, das im Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten beispielgebend entwickelt wurde. Schmidt zitiert die amerikanischen Richter Holmes und Brandeis: \u00bbDas Gute wird eher erreicht durch den freien Austausch der ldeen&#8230; Wir sollten st\u00e4ndig wachsam sein gegen Versuche, die \u00c4u\u00dferungen solcher Meinungen zu verhindern, die wir selber verabscheuen&#8230;\u00ab \u00bbDie freie Rede bietet in der Regel gen\u00fcgend Schutz gegen die Ausbreitung sch\u00e4dlicher Lehren.\u00ab<\/p>\n<p>Schmids Eintreten f\u00fcr die Meinungsfreiheit hat in der Bundesrepublik Rechtsgeschichte gemacht. Durch eine Verfassungsbeschwerde erreicht Schmid Anfang der 60er Jahre, da\u00df die Geltung der Meinungsfreiheit gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Auslegung der Gerichte, die das Recht zur Gegenpolemik durch den Beleidigungs- paragraphen des Strafgesetzbuchs von vornherein beschnitten, ausgeweitet wird.<\/p>\n<p>Nachdem Schmid vom \u00bbSpiegel\u00ab im Jahre 1954 kommunistischer Sympathien geziehen, und da er f\u00fcr den politischen Streik eintrat, als Verteidiger des Rechtsbruchs abgestempelt wurde, wehrte er sich in einer harten Gegenattacke: Der \u00bbSpiegel\u00ab repr\u00e4sentiere eine \u00bbGattung von Publizistik, die auf dem Gebiet der Politik das ist, was die Pornographie auf dem Gebiet der Moral&#8230; Es ist die sogenannte Reizliteratur&#8230; Dabei ist die H\u00f6he des Absatzes der ma\u00dfgebende Gesichtspunkt.\u00ab Wegen dieser S\u00e4tze wird Schmid in zweiter Instanz vom Landgericht G\u00f6ttingen zu 150 Mark Geldstrafe, hilfsweise einer Woche Haft wegen Beleidigung verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht aber &#8211; es ist f\u00fcr Schmid, haupts\u00e4chlich in der \u00c4ra Adenauer, ein liberaler Leuchtturm inmitten der oftmals restaurativen Justiz &#8211; hebt diese Entscheidung wegen Verletzung der Meinungsfreiheit auf. Die scharfe \u00c4u\u00dferung von Schmid sei ein legitimer \u00bbGegenschlag gegen eine unzutreffende Information der \u00d6ffentlichkeit\u00ab. Angesto\u00dfen durch Schmid interpretiert das Bundesverfassungsgericht die Meinungsfreiheit als Garantie des Meinungskampfes, bei der keine Seite bevorzugt werden darf. Erst \u00bbRede und Gegenrede\u00ab schaffen &#8211; so das Bundesverfassungsgericht &#8211; die Grundlage f\u00fcr die Bildung der \u00f6ffentlichen Meinung.<\/p>\n<p>Mit seinem Engagement f\u00fcr die Meinungsfreiheit tritt Schmid f\u00fcr das Recht von Minderheiten ein: Der Sinn der Meinungsfreiheit, schreibt Schmid, liegt \u00bbzum gro\u00dfen Teil im Schutz des Einzelg\u00e4ngers, der Minderheit, des Schw\u00e4cheren gegen die Mehrheit, gegen die Macht und die orthodoxe Meinung.\u00ab<\/p>\n<p>Schmid begn\u00fcgt sich aber nicht damit &#8211; das \u00fcbersehen gerade seine liberalen Freunde &#8211; allein eine radikal-liberale Position zu vertreten. Er erweitert sie durch den egalit\u00e4ren Gedanken. Solange n\u00e4mlich gesellschaftliche Ungleichheit existiert, ist die rechtliche Freiheit f\u00fcr viele eine leere Versprechung, weil sie von ihr auf Grund ihrer sozialen Lage nicht Gebrauch machen k\u00f6nnen; so ist &#8211; beispielsweise &#8211; die Pressefreiheit real zumeist nicht die Freiheit von jedermann, sondern, nach einem bekannten, zugespitzten Wort von Paul Sethe, die Freiheit von 200 reichen Leuten, ihre Meinung zu sagen. Um den Widerspruch zwischen der rechtlichen Freiheit und den gesellschaftlichen Schranken ihrer Verwirklichung zu \u00fcberwinden, sucht , Schmid die Ideen der Freiheit und der Gleichheit miteinander zu verbinden.<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck setzt er sich mit der Gegenthese, Freiheit und Gleichheit lie\u00dfen sich keinesfalls auf einen Nenner bringen, eingehend auseinander. Der Ansicht, die gerade gegenw\u00e4rtig wieder Konjunktur hat, mehr Gleichheit bedrohe die Freiheit, h\u00e4lt Schmid entgegen, da\u00df dies gerade f\u00fcr die politischen Freiheitsrechte und die rechtsstaatlichen Sicherungen, die allen in gleicher Weise zustehen, nicht zutreffe:<\/p>\n<p>\u00bb&#8230; Die eigentliche politische demokratische Freiheit der Mitwirkung bei der Bildung des Staatswillens, &#8230; die allgemeine pers\u00f6nliche Entfaltungsfreiheit, &#8230; die einzelnen liberalen Freiheiten wie etwa das Recht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung und Versammlungsfreiheit, &#8230; die Abwehrrechte gegen Staatseingriffe, beispielsweise gegen die Person oder gegen die Wohnung oder das Postgeheimnis\u00ab &#8211; diese Rechte werden nicht etwa dadurch \u00bbbeeintr\u00e4chtigt\u00ab, da\u00df sie f\u00fcr jedermann, f\u00fcr alle gleich gelten. Im Gegenteil.<\/p>\n<p>Zwischen Freiheit und Gleichheit tut sich erst ein Gegensatz auf, wenn Freiheit mit dem Recht auf unbeschr\u00e4nktes Sondereigentum gleichgesetzt wird. Dann ist jeder Versuch, dieses Recht zugunsten sozial Abh\u00e4ngiger zu begrenzen, ein Eingriff in die \u00bbFreiheit\u00ab privile gierter Verf\u00fcgungsmacht, vornehmlich der Vertragsfreiheit. Schmid argumentiert:<\/p>\n<p>\u00bbNoch f\u00fcr Bismarck und seine Zeit (stand) dem Verbot der Kinderarbeit die Vertragsfreiheit entgegen und lange Zeit sp\u00e4ter gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen der Arbeitszeit, der Frauenarbeit&#8230;\u00ab<\/p>\n<p>Weil diese Regelungen die Freiheit der \u00f6konomisch M\u00e4chtigen beeintr\u00e4chtigten, wurden sie nicht zugelassen. Derartige Eingriffe in die private Bestimmungsmacht der Wirtschaft sind aber f\u00fcr Schmid die Voraussetzung daf\u00fcr, da\u00df sich ein St\u00fcck realer Freiheit aller, besonders der abh\u00e4ngig Arbeitenden, herzustellen beginnt. Insoweit hat das Recht, dem Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes entsprechend, eine kompensatorische Rolle zugunsten der gesellschaftlich Schwachen zu spielen.<\/p>\n<p>In diesen Rahmen f\u00fcgen sich Schmids von der herrschenden Meinung der juristischen Zunft abweichende Ansichten zur Aussperrung und zum Streikrecht. Die Aussperrung h\u00e4lt Schmid f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Privilegierung der Unternehmer, weil damit das Streikrecht als Abwehrrecht gegen\u00fcber den wirtschaftlich M\u00e4chtigen leerlaufen kann. Den politischen Streik betrachtet Schmid als ein legales, letztes Mittel, um demokratisch nicht legitimierte Einflu\u00dfnahmen der Wirtschaft auf die Entscheidungen staatlicher Organe durch ein gewerkschaftliches Gegengewicht auszugleichen. Auch hier vertritt Schmid die Idee gesellschaftlicher Gleichheit. Er stellt in seinem Leben wie in seinem Denken unter Beweis, da\u00df die Freiheit von staatlicher Vormundschaft und die gesellschaftliche Selbstbestimmung der Individuen zusammengeh\u00f6ren. In Teilen der j\u00fcngeren Richtergeneration wird seine Position der Verkn\u00fcpfung von liberaler und egalit\u00e4rer Gedankenwelt zunehmend wirksam &#8211; ein hoffnungsvolles Zeichen.<\/p>\n<p>Wichtige Arbeiten Richard Schmids sind in den Sammelb\u00e4nden \u00bbEinw\u00e4nde. Kritik an Gesetzen und Gerichten\u00ab (Stuttgart 1965, Goverts Verlag) und \u00bbDas Unbehagen an der Justiz\u00ab (M\u00fcnchen 1975, Beck Verlag) enthalten; empfehlenswert sind auch seine B\u00fccher \u00bbJustiz in der Bundesrepublik\u00ab (Pfullingen 1967, Neske Verlag) und \u00bbUnser aller Grundgesetz\u00ab (Frankfurt 1971, S. Fischer Verlag).<\/p>\n<p>Joachim Perels<\/p>\n<p>Ein Jurist mit R\u00fcckgrat<\/p>\n<p>Richard Schmid zum 85. Geburtstag<\/p>\n<p>Die Justiz hat ein doppeltes Gesicht. Sie kann als blo\u00dfes Instrument staatlicher und gesellschaftlicher Macht wirken, sie kann aber auch Freiheitsrechte und rechtsstaatliche Garantien gegen die jeweiligen Oberen und ihre Interessen sch\u00fctzen. In unserem Land, in dem sich, wie es bei Brecht hei\u00dft, \u00bbein einzig dastehender Gehorsam\u00ab ausbildete, waren die Tr\u00e4ger der Justiz \u00fcberwiegend autorit\u00e4r gepr\u00e4gt: im wilhelminischen Staat, in der Weimarer Republik, erst recht unterm Nationalsozialismus, aber zum nicht geringen Teil auch in der Bundesrepublik. Den meisten Justizjuristen war die frische Luft demokratischer ldeen fremd, gef\u00e4hrlich, zuzeiten verha\u00dft.<\/p>\n<p>Eine der gro\u00dfen Gegenfiguren zur staatsfrommen Tradition deutscher Justiz ist Richard Schmid, geboren 1899. Anders als die meisten seiner Kollegen, die \u00fcber den karrieref\u00f6rdernden K\u00f6nigsweg staatlicher \u00c4mter in ihre Stellungen gelangten, erfuhr Richard Schmid die Justiz zun\u00e4chst aus der umgekehrten Perspektive. Er war Anwalt, als Angeklagter, Verurteilterund Strafgefangener schlie\u00dflich Opfer der Justiz.<\/p>\n<p>Aber auch seine politische Einstellung machte ihn zu einem Au\u00dfenseiter in seiner Juristengeneration. In der Weimarer Republik sympathisierte er mit der Sozialdemokratie, trat f\u00fcr die Demokratie ein. im Gegensatz zum Justizcorps, das fast ausnahmslos dem Obrigkeitsstaat verhaftet blieb.<\/p>\n<p>Mit der Etablierung der nationalsozialistischen Diktatur ging Schmid sogleich in Opposition zum System staatlicher Willk\u00fcr: wiederum im Unterschied zur \u00fcberwiegenden Mehrheit der<\/p>\n<p>Justizelite, die sich teils \u00fcberzeugt, teils gef\u00fcgig in den Dienst des neuen Regimes stellte. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verteidigte Schmid 1934 f\u00fchrende K\u00f6pfe der in die Illegalit\u00e4t gedr\u00e4ngten Sozialistischen Arbeiterpartei, einer von der SPD abgespaltenen Linksgruppierung, zu der beispielsweise der junge Willy Brandt geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Politisch beeinflu\u00dft wurde Schmid w\u00e4hrend der nationalsozialistischen Herrschaft durch jene kleinen Organisationen der Arbeiterbewegung, die in kritischer und intellektuell meist \u00fcberlegener Auseinandersetzung mit der SPD oder der KPD &#8211; besonders im Blick auf deren Versagen angesichts der siegreichen faschistischen Gegenrevolution &#8211; entstanden waren. Auf Auslandsreisen nahm Schmid Mitte der 30er Jahre Kontakt zur Exilf\u00fchrung der Sozialistischen Arbeiterpartei auf, aber auch zur Leitung der an Rosa Luxemburg orientierten Kommunistischen Partei-Opposition. 1935 gr\u00fcndete. Schmid im Auftrag der Sozialistischen Arbeiterpartei eine illegale Gruppe in Stuttgart.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend Schmid die nationalsozialistische Diktatur praktisch bek\u00e4mpfte, stiegen viele seiner Kollegen in der Justizhierarchie des NS-Staates auf. So avancierte auch der sp\u00e4tere Pr\u00e4sident des Bundesgerichtshofs, Hermann Weinkauff, zum Reichgerichtsrat &#8211; eine Differenz zur politischen Biographie Schmids, die in der Bundesrepublik nicht ohne Folgen blieb. 1938 wurde Schmid verhaftet und 1940 vom Volksgerichtshof in Berlin wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach der Verb\u00fc\u00dfung der Strafhaft arbeitete er in der Landwirtschaft; nur durch Zufall entging er der Einweisung ins Konzentrationslager, weil die Gestapo-Leitung in Stuttgart neu besetzt worden war.<\/p>\n<p>Dank der milit\u00e4rischen Niederlage des Nationalsozialismus konnte Schmid wieder eine juristische T\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Er wurde 1945 Generalstaatsanwalt in Baden-W\u00fcrttemberg, von 1953 bis 1964 war er Pr\u00e4sident des Oberlandesgerichts Stuttgart.<\/p>\n<p>Die Blickrichtung der Sozialistischen Arbeiterpartei blieb bei Schmid, der 1945 in die SPD eintrat, in gewisser Beziehung erhalten. Weder gen\u00fcgte seinen Zielen einfach die alte Sozialdemokratie noch gar die stalinisierte KPD. Seine Hoffnungen dr\u00fcckte er in einem am 30. Dezember 1946 geschriebenen Brief an einen j\u00fcdischen Kampfgef\u00e4hrten der Sozialistischen Arbeiterpartei aus, der ins amerikanische Exil hatte entkommen k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>\u00bbZwischen den Leuten, die sich tagt\u00e4glich mehrmals gen Osten verneigen, und denjenigen, die die SPD als eine Posten- und Stellenvermittlung betrachten und reine Ministerialisten geworden sind, bildet sich allm\u00e4hlich eine qualitativ und quantitativ nicht unbetr\u00e4chtliche Schicht heraus.\u00ab<\/p>\n<p>Die Idee des Sozialismus, von der Schmid sich leiten l\u00e4\u00dft, steht nicht im Gegensatz zum Gedanken individueller Freiheit, wie er einst in der b\u00fcrgerlichen Revolutionsbewegung gegen den Absolutismus durchgesetzt worden war. In dem schon zitierten Brief grenzt Schmid, gleichsam programmatisch, einen authentischen Sozialismus von dessen autorit\u00e4t verzerrter Gestalt ab:<\/p>\n<p>\u00bbDie Gespr\u00e4che zwischen Genossen und Nicht-Genossen (laufen) alle auf die Polarit\u00e4t zwischen der politischen Natur der Sowjet-Union und dem Begriff der pers\u00f6nlichen Freiheit hin-aus, welch letzteren wir Deutsche nach den Erfahrungen des Dritten Reiches ganz besonders gut zu definieren verstehen. Ihre L\u00f6sung kann jene Polarit\u00e4t meiner Meinung nach nur im Sozialismus finden&#8230;\u00ab<\/p>\n<p>Schmids Hoffnungen gehen, da die alten gesellschaftlichen M\u00e4chte im Zuge des Kalten Krieges wieder erstarken, freilich nicht in Erf\u00fcllung. Die politische Bewegung, die die NS-Diktatur durch eine sozialistische Demokratie von Grund auf \u00fcberwinden wollte, wird besiegt. Angesichts der Restauration \u00fcberkommener Strukturen, besonders im Staatsapparat, bezieht Schmid die Position eines entschieden demokratischen Justizkritikers. Wohl der bedeutendste seines Faches bleibt er jener nicht-konforme Jurist, der sich dem meist konservativen Milieu der juristischen Zunft wider-setzt.<\/p>\n<p>In seinen Arbeiten verfolgt Schmid haupts\u00e4chlich drei Str\u00e4nge: Er setzt sich mit der.vielfach tabuierten oder apologetisch verzerrten Rolle der Justiz im Dritten Reich auseinander. Er verteidigt die Unverbr\u00fcchlichkeit rechtsstaatlicher Garantien, die der Allgewalt des Staates, zum Schutz der Menschen, Fesseln anlegen; ausgef\u00fchrt hat er dies besonders in seinen vielf\u00e4ltigen Beitr\u00e4gen zum Thema Meinungsfreiheit. Schlie\u00dflich tritt er &#8211; seiner sozialistischen Idee entsprechend &#8211; f\u00fcr den Abbau der sozialen Abh\u00e4ngigkeit der unteren Schichten ein. Anders als viele seiner juristischen Kollegen, f\u00fcr die die b\u00fcrgerliche Gesellschaft und ihr Staatsapparat im Mittelpunkt stehen, macht Schmid die Demokratie zum Ausgangs-und Endpunkt seines Denkens.<\/p>\n<p>Schmid unterwirft die diskussionsscheue Justiz dem Forum demokratischer \u00d6ffentlichkeit. Nur so kann die Justiz ihre autorit\u00e4re Abkapselung von der lebendigen liberalen Verfassung verlieren und dem heilsamen Zwang ausgesetzt werden, sich dem Urteil eines kritischen Publikums zu stellen.<\/p>\n<p>Die Texte Schmids leben von der Auseinandersetzung, greifen ein, nehmen Partei. Er adressiert sie weniger an das juristische Fachpublikum, gegen dessen Einsichtf\u00e4higkeit und wissenschaftliche Hermetik; welche die politischen Absichten oft unsichtbar macht, er ein tiefes Mi\u00dftrauen hegt. Schmid publiziert seine Arbeiten haupts\u00e4chlich in der \u00bbZeit\u00ab, in der \u00bbFrankfurter Rundschau\u00ab, in der \u00bbNeuen Rundschau\u00ab, in den \u00bbGewerkschaftlichen Monatsheften\u00ab, im \u00bbMerkur\u00ab, in den \u00bbVorg\u00e4ngen\u00ab und der \u00bbKritischen Justiz\u00ab &#8211; offenkundig in der Absicht, grunds\u00e4tzlich jedermann zu erreichen.<\/p>\n<p>Dem entspricht die Diktion von Schmids Arbeiten. Ihre Sprache ist urban, dem Leser zugewandt, oftmals von aphoristischer Sch\u00e4rfe. Er ist ein Aufkl\u00e4rer, der zum Mitdenken, zum Gebrauch der Vernunft anleitet, ohne da\u00df er Gef\u00fchle, abstrakt rationalistisch, ausschlie\u00dft. Er unterscheidet zwischen humanen Gef\u00fchlen von Emp\u00f6rung und Mitleid und destruktiven von Ha\u00df und Aggression, die f\u00fcrs Denken blind machen. F\u00fcr Phrasen, sozusagen die wohlklingende Form der L\u00fcge, ist er empfindlich. Er nimmt sie beim Wort &#8211; und ihre Leere, dienstbar der puren Macht, wird deutlich.<\/p>\n<p>Beispielhaft f\u00fchrt Schmid dies in einer Polemik mit dem einstigen Pr\u00e4sidenten des Bundesarbeitsgerichts, Professor Hans Carl Nipperdey, vor. Nipperdey hatte davon gesprochen, da\u00df die \u00bbin der Presse sich \u00e4u\u00dfernde \u00f6ffentliche Meinung\u00ab dann \u00bbnicht mehr im Rahmen der Verfassung\u00ab bliebe, \u00bbwenn sie \u00fcber eine sachliche und willkommene Kritik hinausgehen und versuchen w\u00fcrde (&#8230;), die Rechtsprechung zu beeinflussen &#8230;\u00ab In einem Kabinett-st\u00fcck pr\u00e4ziser Kritik nimmt Schmid diese Bemerkung auseinander:<\/p>\n<p>\u00bbEine Kritik hat also &#8218;willkommen&#8216; zu sein, und sie ist es nur, wenn sie nicht versucht, die Rechtsprechung zu beeinflussen; w\u00e4hrend doch der schlichte Verstand meint, da\u00df der Zweck der Kritik gerade darin liegt, die Rechtsprechung zu beeinflussen. Der Standpunkt des Herrn Professor Nipperdey l\u00e4uft darauf hinaus, die Rechtsprechung aus dem demokratischen Meinungskampf, dem zuliebe uns der Artikel 5 des Grundgesetzes \u00fcber die Meinungsfreiheit gegeben ist, auszuschlie\u00dfen und f\u00fcr diesen Ausschlu\u00df&#8230; die Verfassung in Anspruch zu nehmen.\u00ab<\/p>\n<p>Wiewohl gebildet, in der politischen Geschichte, in der Rechtsgeschichte bewandert, sattelfest auf zivilrechtlichem, strafrechtlichen, arbeits- und verfassungsrechtlichen Gebiet, breitet Schmid seine Kenntnisse nicht im Faltenwurf der Selbstdarstellung aus. Er benutzt sie als Argument. Nicht eigentlich theoretisch geht er vor, sondern nimmt erfahrbare Rechtsprobleme ins Visier. Glosse, Kommentar, Essay, sind die Formen seiner Darstellung, wenn er sich mit illegalem Telefonabh\u00f6ren, unkontrollierbaren Zeugen vom H\u00f6rensagen, der Einschr\u00e4nkung der Kunstfreiheit, der Beschneidung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung oder der T\u00f6desstrafe auseinandersetzt. Schmid \u00fcberl\u00e4\u00dft sich nicht einer Selbstbewegung des Begriffs, weil in ihr das leidende Individuum leicht aus dem Blick verschwindet. Um die Not und die Unm\u00fcndigkeit der Einzelnen, der Gruppen und Schichten wahrzunehmen &#8211; im doppelten Sinne des Wortes -, geht Schmid den umgekehrten, induktiven Weg.<\/p>\n<p>In der Entfesselung der schrankenlosen Staatsgewalt durch die Justiz &#8211; besonders im NS-Staat &#8211; erblickt Schmid das Gegenbild zur Aufgabe der Justiz in der Demokratie. Daher mi\u00dft er der Aufarbeitung der antidemokratischen Rolle der Weimarer Justiz und der des Dritten Reiches besondere Bedeutung zu.<\/p>\n<p>An der Diskriminierung und Verfolgung der Juden und der Kommunisten, um einen Bereich herauszugreifen, an dem Schmid die Mi\u00dfachtung des Rechts demokratischer Gleichheit demonstriert, nahm die Justiz einst aktiven Anteil. Sie gab schlie\u00dflich die Schutzfunktion objektiver Tatbest\u00e4nde zugunsten eines prinzipiell unbegrenzten staatlichen Verfolgungsinteresses preis. Schmid zeigt dies eindr\u00fccklich an konkreten F\u00e4llen.<\/p>\n<p>Das Reichsgericht sprach 1924 mehrere Angeklagte, die ein Lied mit dem Vers \u00bbPfui Judenrepublik\u00ab gesungen hatten, mit der Begr\u00fcndung frei, der Vers richte sich nur gegen die Juden, nicht aber gegen die Republik, womit, wie Schmid bemerkt, \u00bbAntisemitismus als Alibi\u00ab diente. Seine antisemitische Linie setzte das Reichsgericht im Dritten Reich fort, indem es &#8211; \u00fcberbietend gehorsam &#8211; die Rassegesetze gegen die Juden noch weiter auslegte, als dies der nationalsozialistische Gesetzgeber verlangte.<\/p>\n<p>Das Preu\u00dfische Oberverwaltungsgericht hatte 1932 den Beschlu\u00df der Preu\u00dfischen Staatsregierung, Beamten die politische Bet\u00e4tigung in der NSDAP und in der KPD zu verbieten, f\u00fcr die NSDAP aufgehoben, aber f\u00fcr die KPD best\u00e4tigt. Dieser rechtsgerichteten politischen Haltung konnte die Justiz nach 1933 um so konsequenter folgen. Am Beispiel des f\u00fchrenden, u.a. von Reichsgerichtsr\u00e4ten verfa\u00dften Strafrechtskommentars veranschaulicht Schmid, wie die rechtsstaatlichen Schranken gegen\u00fcber Kommunisten vollst\u00e4ndig niedergerissen werden. In einem Exze\u00df des staatlichen Zugriffs auf das Innere der Menschen konnte nach diesem Kommentar sogar derjenige wegen Vorbereitung zum Hochverrat bestraft werden, der, wie es w\u00f6rtlich hie\u00df, \u00bbseine kommunistische Gesinnung und damit seine Feindschaft gegen den Nationalsozialismus in Aufzeichnungen niederlegt und sich auf diese Weise in seiner kommunistischen Einstellung best\u00e4rkt\u00ab.<\/p>\n<p>Die verbreitete Behauptung, die Justiz sei durchgehend ein unschuldiges Opfer der NS-Clique geworden, widerlegt Schmid an Hand vieler Beispiele aktiver Willf\u00e4hrigkeit, die besonders das Reichsgericht kennzeichnete. Anders sieht es Hermann Weinkauff, jener schon erw\u00e4hnte fr\u00fchere Reichsgerichtsrat und sp\u00e4tere Pr\u00e4sident des Bundesgerichtshofs. In der Beurteilung des Staatssekret\u00e4rs im Reichsjustizministerium- Schlegelberger, bringt Weinkauff seine grunds\u00e4tzliche Einsch\u00e4tzung der Rolle der Juristen im Dritten Reich zum Ausdruck. Schlegelberger, der die ber\u00fcchtigte Polen-Strafrechtsverordnung von 1941 zu verantworten hat, habe Hitlers W\u00fcnsche nicht erf\u00fcllt, \u00bbum sich pers\u00f6nlich in seiner Stellung zu halten\u00ab; es habe bei ihm \u00bbder Gedanke eine Rolle gespielt, noch viel furchtbarere Zust\u00e4nde f\u00fcr das Recht und die Justiz\u00ab abzuwenden. Schmid kommentiert: \u00bbDer Zustand f\u00fcr das Recht h\u00e4tte nicht furchtbarer sein k\u00f6nnen&#8230; Da\u00df Schlegelberger, wie Weinkauff sagt, &#8218;in einer furchtbaren Zwangslage war&#8216;, stimmt nicht. Was h\u00e4tte ihn gehindert, um seine Entlassung zu bitten? Allerdings w\u00e4re ihm dann vielleicht die schlie\u00dflich von Hitler zugewendete Sonderdotation entgangen.\u00ab<\/p>\n<p>Eingehend untersucht Schmid die Ursachen f\u00fcr die vielfache H\u00f6rigkeit der Justiz gegen\u00fcber dem nationalsozialistischen Terrorregime. Er sieht sie pointiert darin, \u00bbda\u00df das Personal der deutschen Justiz, seiner Geschichte, seiner Konstitution und Moral, seinem herk\u00f6mmlichen Verh\u00e4ltnis zur Macht nach, zum Widerstand gegen eine Staatsmacht . des Unrechts und der Gewalttat unf\u00e4hig war.\u00ab<\/p>\n<p>Mit dem Ende der NS-Diktatur verschwand freilich nicht die auf dem rechten Auge blinde Grundhaltung der Justiz ein f\u00fcr alle Mal. Da\u00df der Justizapparat des Dritten Reiches weitgehend ins politische System der Bundesrepublik \u00fcbernommen wurde, hinterlie\u00df in der Rechtsprechung tiefe Spuren. Im Fall Kantorowicz macht Schmid dies deutlich. Alfred Kantorowicz, Jude, Schriftsteller, seit 1931 Mitglied der KPD, Generalsekret\u00e4r des Schutzverbandes deutscher Schriftsteller im Exil, nach 1945 Leiter der schlie\u00dflich von der SED verbotenen Zeitschrift \u00bbOst und West\u00ab, Herausgeber der Werke von Heinrich Mann, Professor f\u00fcr Literaturwissenschaft in Ost-Berlin, floh 1957 in die Bundesrepublik. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aber verweigerte Kantorowicz die Anerkennung als Fl\u00fcchtling. Bei Kantorowicz, \u00bbAltkommunist, Spanienk\u00e4mpfer und SED-Mitglied\u00ab, wie das Gericht sich aus-dr\u00fcckt, liege kein schwerer Gewissenskonflikt im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vor; er m\u00fcsse die Folgen seines fr\u00fcheren Verhaltens auf sich nehmen. Bitter bemerkt Schmid dazu: \u00bbKantorowicz hat sich in dem Berlin von 1931 &#8211; Hitler war vor den Toren &#8211; nicht so entschieden; wie es ein bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1964 f\u00fcr richtig hielt. Er h\u00e4tte offen-bar noch eine Weile zuwarten sollen, ehe er in eine Partei eintrat, am besten bis zum 1. Mai 1933, an dem das Gros der beamteten deutschen Juristen in die NSDAP eintrat.\u00ab<\/p>\n<p>Nach den Erfahrungen mit der terroristischen Diktatur des. Dritten Reiches, in der die Verg\u00f6tzung des Staates ihre letzte, grauenvolle Konsequenz zeitigte, suchte Schmid Eingriffen der \u00f6ffentlichen Gewalt in die Sph\u00e4re des Einzelnen mit Hilfe politischer Freiheitsrechte und rechtsstaatlicher Garantien strikte Grenzen zu setzen. Der Bereich privater und gesellschaftlicher Kommunikation mu\u00df prinzipiell entstaatlicht sein. Allein auf dieser Grundlage kann sich ein demokratisches Gemeinwesen entfalten und selbst regieren.<\/p>\n<p>Folgerichtig bildet die Meinungsfreiheit einen Schwerpunkt von Schmids Arbeiten. Sie ist das wichtigste Grundrecht der Demokratie, das die Differenz zu einem autorit\u00e4ren Regime deutlich markiert. In der Bundesrepublik ist die Meinungsfreiheit bis heute besonders gef\u00e4hrdet. \u00bbWir neigen dazu\u00ab, schreibt Schmid, \u00bbauf Meinungen, die nicht die unseren sind, b\u00f6se zu werden und dem, der sie \u00e4u\u00dfert, nicht unsere bessere Meinung entgegenzusetzen und auf deren \u00dcberzeugungskraft zu trauen, sondern die Macht zur Unterdr\u00fcckung auszu\u00fcben und herbeizurufen.\u00ab Dagegen setzt Schmid leitmotivisch wiederkehrend b\u00fcrgerlich aufkl\u00e4rerisches Rechtsdenken, das im Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten beispielgebend entwickelt wurde. Schmidt zitiert die amerikanischen Richter Holmes und Brandeis: \u00bbDas Gute wird eher erreicht durch den freien Austausch der ldeen&#8230; Wir sollten st\u00e4ndig wachsam sein gegen Versuche, die \u00c4u\u00dferungen solcher Meinungen zu verhindern, die wir selber verabscheuen&#8230;\u00ab \u00bbDie freie Rede bietet in der Regel gen\u00fcgend Schutz gegen die Ausbreitung sch\u00e4dlicher Lehren.\u00ab<\/p>\n<p>Schmids Eintreten f\u00fcr die Meinungsfreiheit hat in der Bundesrepublik Rechtsgeschichte gemacht. Durch eine Verfassungsbeschwerde erreicht Schmid Anfang der 60er Jahre, da\u00df die Geltung der Meinungsfreiheit gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Auslegung der Gerichte, die das Recht zur Gegenpolemik durch den Beleidigungs- paragraphen des Strafgesetzbuchs von vornherein beschnitten, ausgeweitet wird.<\/p>\n<p>Nachdem Schmid vom \u00bbSpiegel\u00ab im Jahre 1954 kommunistischer Sympathien geziehen, und da er f\u00fcr den politischen Streik eintrat, als Verteidiger des Rechtsbruchs abgestempelt wurde, wehrte er sich in einer harten Gegenattacke: Der \u00bbSpiegel\u00ab repr\u00e4sentiere eine \u00bbGattung von Publizistik, die auf dem Gebiet der Politik das ist, was die Pornographie auf dem Gebiet der Moral&#8230; Es ist die sogenannte Reizliteratur&#8230; Dabei ist die H\u00f6he des Absatzes der ma\u00dfgebende Gesichtspunkt.\u00ab Wegen dieser S\u00e4tze wird Schmid in zweiter Instanz vom Landgericht G\u00f6ttingen zu 150 Mark Geldstrafe, hilfsweise einer Woche Haft wegen Beleidigung verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht aber &#8211; es ist f\u00fcr Schmid, haupts\u00e4chlich in der \u00c4ra Adenauer, ein liberaler Leuchtturm inmitten der oftmals restaurativen Justiz &#8211; hebt diese Entscheidung wegen Verletzung der Meinungsfreiheit auf. Die scharfe \u00c4u\u00dferung von Schmid sei ein legitimer \u00bbGegenschlag gegen eine unzutreffende Information der \u00d6ffentlichkeit\u00ab. Angesto\u00dfen durch Schmid interpretiert das Bundesverfassungsgericht die Meinungsfreiheit als Garantie des Meinungskampfes, bei der keine Seite bevorzugt werden darf. Erst \u00bbRede und Gegenrede\u00ab schaffen &#8211; so das Bundesverfassungsgericht &#8211; die Grundlage f\u00fcr die Bildung der \u00f6ffentlichen Meinung.<\/p>\n<p>Mit seinem Engagement f\u00fcr die Meinungsfreiheit tritt Schmid f\u00fcr das Recht von Minderheiten ein: Der Sinn der Meinungsfreiheit, schreibt Schmid, liegt \u00bbzum gro\u00dfen Teil im Schutz des Einzelg\u00e4ngers, der Minderheit, des Schw\u00e4cheren gegen die Mehrheit, gegen die Macht und die orthodoxe Meinung.\u00ab<\/p>\n<p>Schmid begn\u00fcgt sich aber nicht damit &#8211; das \u00fcbersehen gerade seine liberalen Freunde &#8211; allein eine radikal-liberale Position zu vertreten. Er erweitert sie durch den egalit\u00e4ren Gedanken. Solange n\u00e4mlich gesellschaftliche Ungleichheit existiert, ist die rechtliche Freiheit f\u00fcr viele eine leere Versprechung, weil sie von ihr auf Grund ihrer sozialen Lage nicht Gebrauch machen k\u00f6nnen; so ist &#8211; beispielsweise &#8211; die Pressefreiheit real zumeist nicht die Freiheit von jedermann, sondern, nach einem bekannten, zugespitzten Wort von Paul Sethe, die Freiheit von 200 reichen Leuten, ihre Meinung zu sagen. Um den Widerspruch zwischen der rechtlichen Freiheit und den gesellschaftlichen Schranken ihrer Verwirklichung zu \u00fcberwinden, sucht , Schmid die Ideen der Freiheit und der Gleichheit miteinander zu verbinden.<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck setzt er sich mit der Gegenthese, Freiheit und Gleichheit lie\u00dfen sich keinesfalls auf einen Nenner bringen, eingehend auseinander. Der Ansicht, die gerade gegenw\u00e4rtig wieder Konjunktur hat, mehr Gleichheit bedrohe die Freiheit, h\u00e4lt Schmid entgegen, da\u00df dies gerade f\u00fcr die politischen Freiheitsrechte und die rechtsstaatlichen Sicherungen, die allen in gleicher Weise zustehen, nicht zutreffe:<\/p>\n<p>\u00bb&#8230; Die eigentliche politische demokratische Freiheit der Mitwirkung bei der Bildung des Staatswillens, &#8230; die allgemeine pers\u00f6nliche Entfaltungsfreiheit, &#8230; die einzelnen liberalen Freiheiten wie etwa das Recht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung und Versammlungsfreiheit, &#8230; die Abwehrrechte gegen Staatseingriffe, beispielsweise gegen die Person oder gegen die Wohnung oder das Postgeheimnis\u00ab &#8211; diese Rechte werden nicht etwa dadurch \u00bbbeeintr\u00e4chtigt\u00ab, da\u00df sie f\u00fcr jedermann, f\u00fcr alle gleich gelten. Im Gegenteil.<\/p>\n<p>Zwischen Freiheit und Gleichheit tut sich erst ein Gegensatz auf, wenn Freiheit mit dem Recht auf unbeschr\u00e4nktes Sondereigentum gleichgesetzt wird. Dann ist jeder Versuch, dieses Recht zugunsten sozial Abh\u00e4ngiger zu begrenzen, ein Eingriff in die \u00bbFreiheit\u00ab privile gierter Verf\u00fcgungsmacht, vornehmlich der Vertragsfreiheit. Schmid argumentiert:<\/p>\n<p>\u00bbNoch f\u00fcr Bismarck und seine Zeit (stand) dem Verbot der Kinderarbeit die Vertragsfreiheit entgegen und lange Zeit sp\u00e4ter gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen der Arbeitszeit, der Frauenarbeit&#8230;\u00ab<\/p>\n<p>Weil diese Regelungen die Freiheit der \u00f6konomisch M\u00e4chtigen beeintr\u00e4chtigten, wurden sie nicht zugelassen. Derartige Eingriffe in die private Bestimmungsmacht der Wirtschaft sind aber f\u00fcr Schmid die Voraussetzung daf\u00fcr, da\u00df sich ein St\u00fcck realer Freiheit aller, besonders der abh\u00e4ngig Arbeitenden, herzustellen beginnt. Insoweit hat das Recht, dem Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes entsprechend, eine kompensatorische Rolle zugunsten der gesellschaftlich Schwachen zu spielen.<\/p>\n<p>In diesen Rahmen f\u00fcgen sich Schmids von der herrschenden Meinung der juristischen Zunft abweichende Ansichten zur Aussperrung und zum Streikrecht. Die Aussperrung h\u00e4lt Schmid f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Privilegierung der Unternehmer, weil damit das Streikrecht als Abwehrrecht gegen\u00fcber den wirtschaftlich M\u00e4chtigen leerlaufen kann. Den politischen Streik betrachtet Schmid als ein legales, letztes Mittel, um demokratisch nicht legitimierte Einflu\u00dfnahmen der Wirtschaft auf die Entscheidungen staatlicher Organe durch ein gewerkschaftliches Gegengewicht auszugleichen. Auch hier vertritt Schmid die Idee gesellschaftlicher Gleichheit. Er stellt in seinem Leben wie in seinem Denken unter Beweis, da\u00df die Freiheit von staatlicher Vormundschaft und die gesellschaftliche Selbstbestimmung der Individuen zusammengeh\u00f6ren. In Teilen der j\u00fcngeren Richtergeneration wird seine Position der Verkn\u00fcpfung von liberaler und egalit\u00e4rer Gedankenwelt zunehmend wirksam &#8211; ein hoffnungsvolles Zeichen.<\/p>\n<p>Wichtige Arbeiten Richard Schmids sind in den Sammelb\u00e4nden \u00bbEinw\u00e4nde. Kritik an Gesetzen und Gerichten\u00ab (Stuttgart 1965, Goverts Verlag) und \u00bbDas Unbehagen an der Justiz\u00ab (M\u00fcnchen 1975, Beck Verlag) enthalten; empfehlenswert sind auch seine B\u00fccher \u00bbJustiz in der Bundesrepublik\u00ab (Pfullingen 1967, Neske Verlag) und \u00bbUnser aller Grundgesetz\u00ab (Frankfurt 1971, S. Fischer Verlag).<\/p>\n<p>Joachim Perels<\/p>\n<p>Ein Jurist mit R\u00fcckgrat<\/p>\n<p>Richard Schmid zum 85. Geburtstag<\/p>\n<p>Die Justiz hat ein doppeltes Gesicht. Sie kann als blo\u00dfes Instrument staatlicher und gesellschaftlicher Macht wirken, sie kann aber auch Freiheitsrechte und rechtsstaatliche Garantien gegen die jeweiligen Oberen und ihre Interessen sch\u00fctzen. In unserem Land, in dem sich, wie es bei Brecht hei\u00dft, \u00bbein einzig dastehender Gehorsam\u00ab ausbildete, waren die Tr\u00e4ger der Justiz \u00fcberwiegend autorit\u00e4r gepr\u00e4gt: im wilhelminischen Staat, in der Weimarer Republik, erst recht unterm Nationalsozialismus, aber zum nicht geringen Teil auch in der Bundesrepublik. Den meisten Justizjuristen war die frische Luft demokratischer ldeen fremd, gef\u00e4hrlich, zuzeiten verha\u00dft.<\/p>\n<p>Eine der gro\u00dfen Gegenfiguren zur staatsfrommen Tradition deutscher Justiz ist Richard Schmid, geboren 1899. Anders als die meisten seiner Kollegen, die \u00fcber den karrieref\u00f6rdernden K\u00f6nigsweg staatlicher \u00c4mter in ihre Stellungen gelangten, erfuhr Richard Schmid die Justiz zun\u00e4chst aus der umgekehrten Perspektive. Er war Anwalt, als Angeklagter, Verurteilterund Strafgefangener schlie\u00dflich Opfer der Justiz.<\/p>\n<p>Aber auch seine politische Einstellung machte ihn zu einem Au\u00dfenseiter in seiner Juristengeneration. In der Weimarer Republik sympathisierte er mit der Sozialdemokratie, trat f\u00fcr die Demokratie ein. im Gegensatz zum Justizcorps, das fast ausnahmslos dem Obrigkeitsstaat verhaftet blieb.<\/p>\n<p>Mit der Etablierung der nationalsozialistischen Diktatur ging Schmid sogleich in Opposition zum System staatlicher Willk\u00fcr: wiederum im Unterschied zur \u00fcberwiegenden Mehrheit der<\/p>\n<p>Justizelite, die sich teils \u00fcberzeugt, teils gef\u00fcgig in den Dienst des neuen Regimes stellte. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verteidigte Schmid 1934 f\u00fchrende K\u00f6pfe der in die Illegalit\u00e4t gedr\u00e4ngten Sozialistischen Arbeiterpartei, einer von der SPD abgespaltenen Linksgruppierung, zu der beispielsweise der junge Willy Brandt geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Politisch beeinflu\u00dft wurde Schmid w\u00e4hrend der nationalsozialistischen Herrschaft durch jene kleinen Organisationen der Arbeiterbewegung, die in kritischer und intellektuell meist \u00fcberlegener Auseinandersetzung mit der SPD oder der KPD &#8211; besonders im Blick auf deren Versagen angesichts der siegreichen faschistischen Gegenrevolution &#8211; entstanden waren. Auf Auslandsreisen nahm Schmid Mitte der 30er Jahre Kontakt zur Exilf\u00fchrung der Sozialistischen Arbeiterpartei auf, aber auch zur Leitung der an Rosa Luxemburg orientierten Kommunistischen Partei-Opposition. 1935 gr\u00fcndete. Schmid im Auftrag der Sozialistischen Arbeiterpartei eine illegale Gruppe in Stuttgart.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend Schmid die nationalsozialistische Diktatur praktisch bek\u00e4mpfte, stiegen viele seiner Kollegen in der Justizhierarchie des NS-Staates auf. So avancierte auch der sp\u00e4tere Pr\u00e4sident des Bundesgerichtshofs, Hermann Weinkauff, zum Reichgerichtsrat &#8211; eine Differenz zur politischen Biographie Schmids, die in der Bundesrepublik nicht ohne Folgen blieb. 1938 wurde Schmid verhaftet und 1940 vom Volksgerichtshof in Berlin wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach der Verb\u00fc\u00dfung der Strafhaft arbeitete er in der Landwirtschaft; nur durch Zufall entging er der Einweisung ins Konzentrationslager, weil die Gestapo-Leitung in Stuttgart neu besetzt worden war.<\/p>\n<p>Dank der milit\u00e4rischen Niederlage des Nationalsozialismus konnte Schmid wieder eine juristische T\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Er wurde 1945 Generalstaatsanwalt in Baden-W\u00fcrttemberg, von 1953 bis 1964 war er Pr\u00e4sident des Oberlandesgerichts Stuttgart.<\/p>\n<p>Die Blickrichtung der Sozialistischen Arbeiterpartei blieb bei Schmid, der 1945 in die SPD eintrat, in gewisser Beziehung erhalten. Weder gen\u00fcgte seinen Zielen einfach die alte Sozialdemokratie noch gar die stalinisierte KPD. Seine Hoffnungen dr\u00fcckte er in einem am 30. Dezember 1946 geschriebenen Brief an einen j\u00fcdischen Kampfgef\u00e4hrten der Sozialistischen Arbeiterpartei aus, der ins amerikanische Exil hatte entkommen k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>\u00bbZwischen den Leuten, die sich tagt\u00e4glich mehrmals gen Osten verneigen, und denjenigen, die die SPD als eine Posten- und Stellenvermittlung betrachten und reine Ministerialisten geworden sind, bildet sich allm\u00e4hlich eine qualitativ und quantitativ nicht unbetr\u00e4chtliche Schicht heraus.\u00ab<\/p>\n<p>Die Idee des Sozialismus, von der Schmid sich leiten l\u00e4\u00dft, steht nicht im Gegensatz zum Gedanken individueller Freiheit, wie er einst in der b\u00fcrgerlichen Revolutionsbewegung gegen den Absolutismus durchgesetzt worden war. In dem schon zitierten Brief grenzt Schmid, gleichsam programmatisch, einen authentischen Sozialismus von dessen autorit\u00e4t verzerrter Gestalt ab:<\/p>\n<p>\u00bbDie Gespr\u00e4che zwischen Genossen und Nicht-Genossen (laufen) alle auf die Polarit\u00e4t zwischen der politischen Natur der Sowjet-Union und dem Begriff der pers\u00f6nlichen Freiheit hin-aus, welch letzteren wir Deutsche nach den Erfahrungen des Dritten Reiches ganz besonders gut zu definieren verstehen. Ihre L\u00f6sung kann jene Polarit\u00e4t meiner Meinung nach nur im Sozialismus finden&#8230;\u00ab<\/p>\n<p>Schmids Hoffnungen gehen, da die alten gesellschaftlichen M\u00e4chte im Zuge des Kalten Krieges wieder erstarken, freilich nicht in Erf\u00fcllung. Die politische Bewegung, die die NS-Diktatur durch eine sozialistische Demokratie von Grund auf \u00fcberwinden wollte, wird besiegt. Angesichts der Restauration \u00fcberkommener Strukturen, besonders im Staatsapparat, bezieht Schmid die Position eines entschieden demokratischen Justizkritikers. Wohl der bedeutendste seines Faches bleibt er jener nicht-konforme Jurist, der sich dem meist konservativen Milieu der juristischen Zunft wider-setzt.<\/p>\n<p>In seinen Arbeiten verfolgt Schmid haupts\u00e4chlich drei Str\u00e4nge: Er setzt sich mit der.vielfach tabuierten oder apologetisch verzerrten Rolle der Justiz im Dritten Reich auseinander. Er verteidigt die Unverbr\u00fcchlichkeit rechtsstaatlicher Garantien, die der Allgewalt des Staates, zum Schutz der Menschen, Fesseln anlegen; ausgef\u00fchrt hat er dies besonders in seinen vielf\u00e4ltigen Beitr\u00e4gen zum Thema Meinungsfreiheit. Schlie\u00dflich tritt er &#8211; seiner sozialistischen Idee entsprechend &#8211; f\u00fcr den Abbau der sozialen Abh\u00e4ngigkeit der unteren Schichten ein. Anders als viele seiner juristischen Kollegen, f\u00fcr die die b\u00fcrgerliche Gesellschaft und ihr Staatsapparat im Mittelpunkt stehen, macht Schmid die Demokratie zum Ausgangs-und Endpunkt seines Denkens.<\/p>\n<p>Schmid unterwirft die diskussionsscheue Justiz dem Forum demokratischer \u00d6ffentlichkeit. Nur so kann die Justiz ihre autorit\u00e4re Abkapselung von der lebendigen liberalen Verfassung verlieren und dem heilsamen Zwang ausgesetzt werden, sich dem Urteil eines kritischen Publikums zu stellen.<\/p>\n<p>Die Texte Schmids leben von der Auseinandersetzung, greifen ein, nehmen Partei. Er adressiert sie weniger an das juristische Fachpublikum, gegen dessen Einsichtf\u00e4higkeit und wissenschaftliche Hermetik; welche die politischen Absichten oft unsichtbar macht, er ein tiefes Mi\u00dftrauen hegt. Schmid publiziert seine Arbeiten haupts\u00e4chlich in der \u00bbZeit\u00ab, in der \u00bbFrankfurter Rundschau\u00ab, in der \u00bbNeuen Rundschau\u00ab, in den \u00bbGewerkschaftlichen Monatsheften\u00ab, im \u00bbMerkur\u00ab, in den \u00bbVorg\u00e4ngen\u00ab und der \u00bbKritischen Justiz\u00ab &#8211; offenkundig in der Absicht, grunds\u00e4tzlich jedermann zu erreichen.<\/p>\n<p>Dem entspricht die Diktion von Schmids Arbeiten. Ihre Sprache ist urban, dem Leser zugewandt, oftmals von aphoristischer Sch\u00e4rfe. Er ist ein Aufkl\u00e4rer, der zum Mitdenken, zum Gebrauch der Vernunft anleitet, ohne da\u00df er Gef\u00fchle, abstrakt rationalistisch, ausschlie\u00dft. Er unterscheidet zwischen humanen Gef\u00fchlen von Emp\u00f6rung und Mitleid und destruktiven von Ha\u00df und Aggression, die f\u00fcrs Denken blind machen. F\u00fcr Phrasen, sozusagen die wohlklingende Form der L\u00fcge, ist er empfindlich. Er nimmt sie beim Wort &#8211; und ihre Leere, dienstbar der puren Macht, wird deutlich.<\/p>\n<p>Beispielhaft f\u00fchrt Schmid dies in einer Polemik mit dem einstigen Pr\u00e4sidenten des Bundesarbeitsgerichts, Professor Hans Carl Nipperdey, vor. Nipperdey hatte davon gesprochen, da\u00df die \u00bbin der Presse sich \u00e4u\u00dfernde \u00f6ffentliche Meinung\u00ab dann \u00bbnicht mehr im Rahmen der Verfassung\u00ab bliebe, \u00bbwenn sie \u00fcber eine sachliche und willkommene Kritik hinausgehen und versuchen w\u00fcrde (&#8230;), die Rechtsprechung zu beeinflussen &#8230;\u00ab In einem Kabinett-st\u00fcck pr\u00e4ziser Kritik nimmt Schmid diese Bemerkung auseinander:<\/p>\n<p>\u00bbEine Kritik hat also &#8218;willkommen&#8216; zu sein, und sie ist es nur, wenn sie nicht versucht, die Rechtsprechung zu beeinflussen; w\u00e4hrend doch der schlichte Verstand meint, da\u00df der Zweck der Kritik gerade darin liegt, die Rechtsprechung zu beeinflussen. Der Standpunkt des Herrn Professor Nipperdey l\u00e4uft darauf hinaus, die Rechtsprechung aus dem demokratischen Meinungskampf, dem zuliebe uns der Artikel 5 des Grundgesetzes \u00fcber die Meinungsfreiheit gegeben ist, auszuschlie\u00dfen und f\u00fcr diesen Ausschlu\u00df&#8230; die Verfassung in Anspruch zu nehmen.\u00ab<\/p>\n<p>Wiewohl gebildet, in der politischen Geschichte, in der Rechtsgeschichte bewandert, sattelfest auf zivilrechtlichem, strafrechtlichen, arbeits- und verfassungsrechtlichen Gebiet, breitet Schmid seine Kenntnisse nicht im Faltenwurf der Selbstdarstellung aus. Er benutzt sie als Argument. Nicht eigentlich theoretisch geht er vor, sondern nimmt erfahrbare Rechtsprobleme ins Visier. Glosse, Kommentar, Essay, sind die Formen seiner Darstellung, wenn er sich mit illegalem Telefonabh\u00f6ren, unkontrollierbaren Zeugen vom H\u00f6rensagen, der Einschr\u00e4nkung der Kunstfreiheit, der Beschneidung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung oder der T\u00f6desstrafe auseinandersetzt. Schmid \u00fcberl\u00e4\u00dft sich nicht einer Selbstbewegung des Begriffs, weil in ihr das leidende Individuum leicht aus dem Blick verschwindet. Um die Not und die Unm\u00fcndigkeit der Einzelnen, der Gruppen und Schichten wahrzunehmen &#8211; im doppelten Sinne des Wortes -, geht Schmid den umgekehrten, induktiven Weg.<\/p>\n<p>In der Entfesselung der schrankenlosen Staatsgewalt durch die Justiz &#8211; besonders im NS-Staat &#8211; erblickt Schmid das Gegenbild zur Aufgabe der Justiz in der Demokratie. Daher mi\u00dft er der Aufarbeitung der antidemokratischen Rolle der Weimarer Justiz und der des Dritten Reiches besondere Bedeutung zu.<\/p>\n<p>An der Diskriminierung und Verfolgung der Juden und der Kommunisten, um einen Bereich herauszugreifen, an dem Schmid die Mi\u00dfachtung des Rechts demokratischer Gleichheit demonstriert, nahm die Justiz einst aktiven Anteil. Sie gab schlie\u00dflich die Schutzfunktion objektiver Tatbest\u00e4nde zugunsten eines prinzipiell unbegrenzten staatlichen Verfolgungsinteresses preis. Schmid zeigt dies eindr\u00fccklich an konkreten F\u00e4llen.<\/p>\n<p>Das Reichsgericht sprach 1924 mehrere Angeklagte, die ein Lied mit dem Vers \u00bbPfui Judenrepublik\u00ab gesungen hatten, mit der Begr\u00fcndung frei, der Vers richte sich nur gegen die Juden, nicht aber gegen die Republik, womit, wie Schmid bemerkt, \u00bbAntisemitismus als Alibi\u00ab diente. Seine antisemitische Linie setzte das Reichsgericht im Dritten Reich fort, indem es &#8211; \u00fcberbietend gehorsam &#8211; die Rassegesetze gegen die Juden noch weiter auslegte, als dies der nationalsozialistische Gesetzgeber verlangte.<\/p>\n<p>Das Preu\u00dfische Oberverwaltungsgericht hatte 1932 den Beschlu\u00df der Preu\u00dfischen Staatsregierung, Beamten die politische Bet\u00e4tigung in der NSDAP und in der KPD zu verbieten, f\u00fcr die NSDAP aufgehoben, aber f\u00fcr die KPD best\u00e4tigt. Dieser rechtsgerichteten politischen Haltung konnte die Justiz nach 1933 um so konsequenter folgen. Am Beispiel des f\u00fchrenden, u.a. von Reichsgerichtsr\u00e4ten verfa\u00dften Strafrechtskommentars veranschaulicht Schmid, wie die rechtsstaatlichen Schranken gegen\u00fcber Kommunisten vollst\u00e4ndig niedergerissen werden. In einem Exze\u00df des staatlichen Zugriffs auf das Innere der Menschen konnte nach diesem Kommentar sogar derjenige wegen Vorbereitung zum Hochverrat bestraft werden, der, wie es w\u00f6rtlich hie\u00df, \u00bbseine kommunistische Gesinnung und damit seine Feindschaft gegen den Nationalsozialismus in Aufzeichnungen niederlegt und sich auf diese Weise in seiner kommunistischen Einstellung best\u00e4rkt\u00ab.<\/p>\n<p>Die verbreitete Behauptung, die Justiz sei durchgehend ein unschuldiges Opfer der NS-Clique geworden, widerlegt Schmid an Hand vieler Beispiele aktiver Willf\u00e4hrigkeit, die besonders das Reichsgericht kennzeichnete. Anders sieht es Hermann Weinkauff, jener schon erw\u00e4hnte fr\u00fchere Reichsgerichtsrat und sp\u00e4tere Pr\u00e4sident des Bundesgerichtshofs. In der Beurteilung des Staatssekret\u00e4rs im Reichsjustizministerium- Schlegelberger, bringt Weinkauff seine grunds\u00e4tzliche Einsch\u00e4tzung der Rolle der Juristen im Dritten Reich zum Ausdruck. Schlegelberger, der die ber\u00fcchtigte Polen-Strafrechtsverordnung von 1941 zu verantworten hat, habe Hitlers W\u00fcnsche nicht erf\u00fcllt, \u00bbum sich pers\u00f6nlich in seiner Stellung zu halten\u00ab; es habe bei ihm \u00bbder Gedanke eine Rolle gespielt, noch viel furchtbarere Zust\u00e4nde f\u00fcr das Recht und die Justiz\u00ab abzuwenden. Schmid kommentiert: \u00bbDer Zustand f\u00fcr das Recht h\u00e4tte nicht furchtbarer sein k\u00f6nnen&#8230; Da\u00df Schlegelberger, wie Weinkauff sagt, &#8218;in einer furchtbaren Zwangslage war&#8216;, stimmt nicht. Was h\u00e4tte ihn gehindert, um seine Entlassung zu bitten? Allerdings w\u00e4re ihm dann vielleicht die schlie\u00dflich von Hitler zugewendete Sonderdotation entgangen.\u00ab<\/p>\n<p>Eingehend untersucht Schmid die Ursachen f\u00fcr die vielfache H\u00f6rigkeit der Justiz gegen\u00fcber dem nationalsozialistischen Terrorregime. Er sieht sie pointiert darin, \u00bbda\u00df das Personal der deutschen Justiz, seiner Geschichte, seiner Konstitution und Moral, seinem herk\u00f6mmlichen Verh\u00e4ltnis zur Macht nach, zum Widerstand gegen eine Staatsmacht . des Unrechts und der Gewalttat unf\u00e4hig war.\u00ab<\/p>\n<p>Mit dem Ende der NS-Diktatur verschwand freilich nicht die auf dem rechten Auge blinde Grundhaltung der Justiz ein f\u00fcr alle Mal. Da\u00df der Justizapparat des Dritten Reiches weitgehend ins politische System der Bundesrepublik \u00fcbernommen wurde, hinterlie\u00df in der Rechtsprechung tiefe Spuren. Im Fall Kantorowicz macht Schmid dies deutlich. Alfred Kantorowicz, Jude, Schriftsteller, seit 1931 Mitglied der KPD, Generalsekret\u00e4r des Schutzverbandes deutscher Schriftsteller im Exil, nach 1945 Leiter der schlie\u00dflich von der SED verbotenen Zeitschrift \u00bbOst und West\u00ab, Herausgeber der Werke von Heinrich Mann, Professor f\u00fcr Literaturwissenschaft in Ost-Berlin, floh 1957 in die Bundesrepublik. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aber verweigerte Kantorowicz die Anerkennung als Fl\u00fcchtling. Bei Kantorowicz, \u00bbAltkommunist, Spanienk\u00e4mpfer und SED-Mitglied\u00ab, wie das Gericht sich aus-dr\u00fcckt, liege kein schwerer Gewissenskonflikt im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vor; er m\u00fcsse die Folgen seines fr\u00fcheren Verhaltens auf sich nehmen. Bitter bemerkt Schmid dazu: \u00bbKantorowicz hat sich in dem Berlin von 1931 &#8211; Hitler war vor den Toren &#8211; nicht so entschieden; wie es ein bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1964 f\u00fcr richtig hielt. Er h\u00e4tte offen-bar noch eine Weile zuwarten sollen, ehe er in eine Partei eintrat, am besten bis zum 1. Mai 1933, an dem das Gros der beamteten deutschen Juristen in die NSDAP eintrat.\u00ab<\/p>\n<p>Nach den Erfahrungen mit der terroristischen Diktatur des. Dritten Reiches, in der die Verg\u00f6tzung des Staates ihre letzte, grauenvolle Konsequenz zeitigte, suchte Schmid Eingriffen der \u00f6ffentlichen Gewalt in die Sph\u00e4re des Einzelnen mit Hilfe politischer Freiheitsrechte und rechtsstaatlicher Garantien strikte Grenzen zu setzen. Der Bereich privater und gesellschaftlicher Kommunikation mu\u00df prinzipiell entstaatlicht sein. Allein auf dieser Grundlage kann sich ein demokratisches Gemeinwesen entfalten und selbst regieren.<\/p>\n<p>Folgerichtig bildet die Meinungsfreiheit einen Schwerpunkt von Schmids Arbeiten. Sie ist das wichtigste Grundrecht der Demokratie, das die Differenz zu einem autorit\u00e4ren Regime deutlich markiert. In der Bundesrepublik ist die Meinungsfreiheit bis heute besonders gef\u00e4hrdet. \u00bbWir neigen dazu\u00ab, schreibt Schmid, \u00bbauf Meinungen, die nicht die unseren sind, b\u00f6se zu werden und dem, der sie \u00e4u\u00dfert, nicht unsere bessere Meinung entgegenzusetzen und auf deren \u00dcberzeugungskraft zu trauen, sondern die Macht zur Unterdr\u00fcckung auszu\u00fcben und herbeizurufen.\u00ab Dagegen setzt Schmid leitmotivisch wiederkehrend b\u00fcrgerlich aufkl\u00e4rerisches Rechtsdenken, das im Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten beispielgebend entwickelt wurde. Schmidt zitiert die amerikanischen Richter Holmes und Brandeis: \u00bbDas Gute wird eher erreicht durch den freien Austausch der ldeen&#8230; Wir sollten st\u00e4ndig wachsam sein gegen Versuche, die \u00c4u\u00dferungen solcher Meinungen zu verhindern, die wir selber verabscheuen&#8230;\u00ab \u00bbDie freie Rede bietet in der Regel gen\u00fcgend Schutz gegen die Ausbreitung sch\u00e4dlicher Lehren.\u00ab<\/p>\n<p>Schmids Eintreten f\u00fcr die Meinungsfreiheit hat in der Bundesrepublik Rechtsgeschichte gemacht. Durch eine Verfassungsbeschwerde erreicht Schmid Anfang der 60er Jahre, da\u00df die Geltung der Meinungsfreiheit gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Auslegung der Gerichte, die das Recht zur Gegenpolemik durch den Beleidigungs- paragraphen des Strafgesetzbuchs von vornherein beschnitten, ausgeweitet wird.<\/p>\n<p>Nachdem Schmid vom \u00bbSpiegel\u00ab im Jahre 1954 kommunistischer Sympathien geziehen, und da er f\u00fcr den politischen Streik eintrat, als Verteidiger des Rechtsbruchs abgestempelt wurde, wehrte er sich in einer harten Gegenattacke: Der \u00bbSpiegel\u00ab repr\u00e4sentiere eine \u00bbGattung von Publizistik, die auf dem Gebiet der Politik das ist, was die Pornographie auf dem Gebiet der Moral&#8230; Es ist die sogenannte Reizliteratur&#8230; Dabei ist die H\u00f6he des Absatzes der ma\u00dfgebende Gesichtspunkt.\u00ab Wegen dieser S\u00e4tze wird Schmid in zweiter Instanz vom Landgericht G\u00f6ttingen zu 150 Mark Geldstrafe, hilfsweise einer Woche Haft wegen Beleidigung verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht aber &#8211; es ist f\u00fcr Schmid, haupts\u00e4chlich in der \u00c4ra Adenauer, ein liberaler Leuchtturm inmitten der oftmals restaurativen Justiz &#8211; hebt diese Entscheidung wegen Verletzung der Meinungsfreiheit auf. Die scharfe \u00c4u\u00dferung von Schmid sei ein legitimer \u00bbGegenschlag gegen eine unzutreffende Information der \u00d6ffentlichkeit\u00ab. Angesto\u00dfen durch Schmid interpretiert das Bundesverfassungsgericht die Meinungsfreiheit als Garantie des Meinungskampfes, bei der keine Seite bevorzugt werden darf. Erst \u00bbRede und Gegenrede\u00ab schaffen &#8211; so das Bundesverfassungsgericht &#8211; die Grundlage f\u00fcr die Bildung der \u00f6ffentlichen Meinung.<\/p>\n<p>Mit seinem Engagement f\u00fcr die Meinungsfreiheit tritt Schmid f\u00fcr das Recht von Minderheiten ein: Der Sinn der Meinungsfreiheit, schreibt Schmid, liegt \u00bbzum gro\u00dfen Teil im Schutz des Einzelg\u00e4ngers, der Minderheit, des Schw\u00e4cheren gegen die Mehrheit, gegen die Macht und die orthodoxe Meinung.\u00ab<\/p>\n<p>Schmid begn\u00fcgt sich aber nicht damit &#8211; das \u00fcbersehen gerade seine liberalen Freunde &#8211; allein eine radikal-liberale Position zu vertreten. Er erweitert sie durch den egalit\u00e4ren Gedanken. Solange n\u00e4mlich gesellschaftliche Ungleichheit existiert, ist die rechtliche Freiheit f\u00fcr viele eine leere Versprechung, weil sie von ihr auf Grund ihrer sozialen Lage nicht Gebrauch machen k\u00f6nnen; so ist &#8211; beispielsweise &#8211; die Pressefreiheit real zumeist nicht die Freiheit von jedermann, sondern, nach einem bekannten, zugespitzten Wort von Paul Sethe, die Freiheit von 200 reichen Leuten, ihre Meinung zu sagen. Um den Widerspruch zwischen der rechtlichen Freiheit und den gesellschaftlichen Schranken ihrer Verwirklichung zu \u00fcberwinden, sucht , Schmid die Ideen der Freiheit und der Gleichheit miteinander zu verbinden.<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck setzt er sich mit der Gegenthese, Freiheit und Gleichheit lie\u00dfen sich keinesfalls auf einen Nenner bringen, eingehend auseinander. Der Ansicht, die gerade gegenw\u00e4rtig wieder Konjunktur hat, mehr Gleichheit bedrohe die Freiheit, h\u00e4lt Schmid entgegen, da\u00df dies gerade f\u00fcr die politischen Freiheitsrechte und die rechtsstaatlichen Sicherungen, die allen in gleicher Weise zustehen, nicht zutreffe:<\/p>\n<p>\u00bb&#8230; Die eigentliche politische demokratische Freiheit der Mitwirkung bei der Bildung des Staatswillens, &#8230; die allgemeine pers\u00f6nliche Entfaltungsfreiheit, &#8230; die einzelnen liberalen Freiheiten wie etwa das Recht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung und Versammlungsfreiheit, &#8230; die Abwehrrechte gegen Staatseingriffe, beispielsweise gegen die Person oder gegen die Wohnung oder das Postgeheimnis\u00ab &#8211; diese Rechte werden nicht etwa dadurch \u00bbbeeintr\u00e4chtigt\u00ab, da\u00df sie f\u00fcr jedermann, f\u00fcr alle gleich gelten. Im Gegenteil.<\/p>\n<p>Zwischen Freiheit und Gleichheit tut sich erst ein Gegensatz auf, wenn Freiheit mit dem Recht auf unbeschr\u00e4nktes Sondereigentum gleichgesetzt wird. Dann ist jeder Versuch, dieses Recht zugunsten sozial Abh\u00e4ngiger zu begrenzen, ein Eingriff in die \u00bbFreiheit\u00ab privile gierter Verf\u00fcgungsmacht, vornehmlich der Vertragsfreiheit. Schmid argumentiert:<\/p>\n<p>\u00bbNoch f\u00fcr Bismarck und seine Zeit (stand) dem Verbot der Kinderarbeit die Vertragsfreiheit entgegen und lange Zeit sp\u00e4ter gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen der Arbeitszeit, der Frauenarbeit&#8230;\u00ab<\/p>\n<p>Weil diese Regelungen die Freiheit der \u00f6konomisch M\u00e4chtigen beeintr\u00e4chtigten, wurden sie nicht zugelassen. Derartige Eingriffe in die private Bestimmungsmacht der Wirtschaft sind aber f\u00fcr Schmid die Voraussetzung daf\u00fcr, da\u00df sich ein St\u00fcck realer Freiheit aller, besonders der abh\u00e4ngig Arbeitenden, herzustellen beginnt. Insoweit hat das Recht, dem Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes entsprechend, eine kompensatorische Rolle zugunsten der gesellschaftlich Schwachen zu spielen.<\/p>\n<p>In diesen Rahmen f\u00fcgen sich Schmids von der herrschenden Meinung der juristischen Zunft abweichende Ansichten zur Aussperrung und zum Streikrecht. Die Aussperrung h\u00e4lt Schmid f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Privilegierung der Unternehmer, weil damit das Streikrecht als Abwehrrecht gegen\u00fcber den wirtschaftlich M\u00e4chtigen leerlaufen kann. Den politischen Streik betrachtet Schmid als ein legales, letztes Mittel, um demokratisch nicht legitimierte Einflu\u00dfnahmen der Wirtschaft auf die Entscheidungen staatlicher Organe durch ein gewerkschaftliches Gegengewicht auszugleichen. Auch hier vertritt Schmid die Idee gesellschaftlicher Gleichheit. Er stellt in seinem Leben wie in seinem Denken unter Beweis, da\u00df die Freiheit von staatlicher Vormundschaft und die gesellschaftliche Selbstbestimmung der Individuen zusammengeh\u00f6ren. In Teilen der j\u00fcngeren Richtergeneration wird seine Position der Verkn\u00fcpfung von liberaler und egalit\u00e4rer Gedankenwelt zunehmend wirksam &#8211; ein hoffnungsvolles Zeichen.<\/p>\n<p>Wichtige Arbeiten Richard Schmids sind in den Sammelb\u00e4nden \u00bbEinw\u00e4nde. Kritik an Gesetzen und Gerichten\u00ab (Stuttgart 1965, Goverts Verlag) und \u00bbDas Unbehagen an der Justiz\u00ab (M\u00fcnchen 1975, Beck Verlag) enthalten; empfehlenswert sind auch seine B\u00fccher \u00bbJustiz in der Bundesrepublik\u00ab (Pfullingen 1967, Neske Verlag) und \u00bbUnser aller Grundgesetz\u00ab (Frankfurt 1971, S. 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