{"id":14560,"date":"1983-01-30T11:18:00","date_gmt":"1983-01-30T10:18:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/termin\/element-und-kontrahent-der-demokratie\/"},"modified":"2021-09-04T00:09:09","modified_gmt":"2021-09-03T22:09:09","slug":"element-und-kontrahent-der-demokratie","status":"publish","type":"termin","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/1983\/element-und-kontrahent-der-demokratie\/","title":{"rendered":"Element und Kontrahent der demokratie"},"content":{"rendered":"<p><i>Amerikas Oberster Gerichtshof<\/p>\n<p>aus: Vorgang Nr 61 \/ Heft 1\/1983), S.108-111<\/i><\/p>\n<p>Joachim Perels<\/p>\n<p><i>G\u00fcnter Frankenberg\/Ulrich R\u00f6del: Von der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t zum Minderheitenschutz. Die Freiheit politischer Kommunikation im Verfassungsstaat, untersucht am Beispiel der Vereinigten Staaten von Amerika. Europ\u00e4ische Verlagsanstalt, Frankfurt am Main 1981, 348 Seiten<\/i>, DM 38.<\/p>\n<p>Demokratische Verfassungspraxis beschr\u00e4nkt sich in der Bundesrepublik, ungeachtet mancher bahnbrechender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der \u00c4ra Adenauer, oftmals auf die Kritik an autorit\u00e4ren Entscheidungen der Justiz und der Beh\u00f6rden. Positive und real wirksame Konstruktionen politischer Freiheitsrechte sind demgegen\u00fcber in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten, jedenfalls in seiner heroisch demokratischen Periode, in viel st\u00e4rkerem Ma\u00dfe anzutreffen. So liegt es nahe, sich diese Ausformung demokratischen Verfassungsrechts in unserem Lande anzueignen, in dem anders als in den USA die Nation nicht durch eine gelungene b\u00fcrgerliche Revolution geschaffen wurde und daher demokratische Traditionen bis heute mehr subversiven als konstitutiven Charakter haben.<\/p>\n<p>Die Bedeutung der Arbeit von Frankenberg und R\u00f6del liegt in der Verbindung von historischem Vorgehen und dem Entwurf einer demokratischen Konzeption von Rede- und Pressefreiheit. Basierend auf einer ebenso umfassenden wie pointierenden Aufarbeitung der Rechtsprechung des Supreme Court und fortgeschrittener amerikanischer Analysen werden die Elemente politischer Kommunikationsfreiheit nicht in einer verselbst\u00e4ndigten, scheinbar immanent juristischen Logik vorgef\u00fchrt. Sie werden auf die konkreten geschichtlichen Auseinandersetzungen um ihre jeweilige rechtliche Gestalt bezogen. Die historisch-spezifizierende Darstellung, angereichert durch Exkurse \u00fcber die rechtliche Behandlung der Bewegung gegen die Sklaverei, der radikalen Arbeiterbewegung zu Anfang dieses Jahrhunderts und der B\u00fcrgerrechtsbewegung, macht die Untersuchung &#8212; trotz der M\u00fche mit den langen englischsprachigen Zitaten &#8212; zu einer lehrreichen Lekt\u00fcre. Ihr Ansatz wird in der Einleitung, die allerdings den Gegenstand erst nach einigen Umwegen erreicht, weil sie dem internen forschungsstrategischen Streit im Max Planck-Institut f\u00fcr Sozialwissenschaften zu stark verhaftet bleibt, in Auseinandersetzung mit einem evolutionstheoretischen Konzept begr\u00fcndet, das die wirkliche geschichtliche Bewegung nicht ernst genug nimmt, sondern sie in Form einer linearen Fortschrittskonstruktion \u00fcberspringt.<\/p>\n<p>Das verfassungsgeschichtliche Material wird durch eine theoretische Fragestellung organisiert: Sie bezieht sich auf das Verh\u00e4ltnis von Volkssouver\u00e4nit\u00e4t und der Garantie der Rede-und Pressefreiheit, konkreter auf das Verh\u00e4ltnis von Mehrheitsherrschaft und der Artikulationsfreiheit f\u00fcr Minderheitspositionen. Die Fragestellung wird in einem Bewertungsrahmen er\u00f6rtert, der, aus der revolution\u00e4ren b\u00fcrgerlichen Verfassungstheorie gewonnen, die jeweiligen juristischen L\u00f6sungen an dem Kriterium der allgemeinen Zustimmungsf\u00e4higkeit mi\u00dft. Je n\u00e4her die rechtlichen Konstruktionen diesem Kriterium, das auf einen nicht-hierarchischen Typus von Recht zielt, kommen, um so mehr sprechen die Autoren von einem sogenannten normativen Lernproze\u00df.<\/p>\n<p>Die verfassungsrechtliche Funktion von Rede-und Pressefreiheit wird erkennbar, wenn man bedenkt, wogegen sie sich richtet. Bis 1694 galt in England und entsprechend in seinen amerikanischen Kolonien ein System der Vorzensur, das die \u00f6ffentliche Kommunikation der staatlichen Vormundschaftgewalt unterwarf. Freie \u00c4u\u00dferung von Meinungen galt als staatsgef\u00e4hrdende Quelle des Ungehorsams. Nachdem durch den Druck des englischen Parlaments die Vorzensur gefallen war, wurde die Common-Law-Tradition begr\u00fcndet, welche die Rede- und Pressefreiheit mit der Abwesenheit der Vorzensur ineins setzte, daf\u00fcr aber die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnete, durch einfache Gesetze unbotm\u00e4\u00dfige Meinungs\u00e4u\u00dferungen zu ahnden. Nach diesen Normen gen\u00fcgte eine ab-strakte Gef\u00e4hrdung des Staates, um die politische Kommunikationsfreiheit aufzuheben. Selbst der Wahrheitsbeweis bot f\u00fcr die Meinungs\u00e4u\u00dferung keinen Schutz.<\/p>\n<p>Die Frage, wieweit die Common-Law-Tradition mit der amerikanischen Verfassung vereinbar war, in der es hei\u00dft: \u00bbDer Kongre\u00df soll kein Gesetz erlassen, das die Rede- und Pressefreiheit verk\u00fcrzt\u00ab, bildete fortan das zentrale Problem der juristischen Definition politischer Kommunikationsfreiheit. Schon in den ersten Jahren der Vereinigten Staaten entstand unter dem ma\u00dfgeblichen Einflu\u00df von Madison eine Interpretationsrichtung, die versuchte, die Meinungsfreiheit nicht nur gegen Ma\u00dfnahmen der Exekutive in der Form des Verbots der Vorzensur zu sch\u00fctzen, sondern auch die Legislative an die prinzipiellen Schranken der demokratischen Verfassung zu binden: Das Prinzip politischer Selbstbestimmung werde nicht ernst genommen, wenn es auf die Fixierung der Mehrheitsherrschaft verk\u00fcrzt w\u00fcrde, weil sonst der in der Minderheit verbliebene Teil des Volkes seine Souver\u00e4nit\u00e4t verl\u00f6re und er damit normativ keinerlei Chance h\u00e4tte, zur Mehrheit zu werden. Diese Interpretation, die im Widerspruch zur Interessenlage der regierenden Eliten stand, blieb allerdings f\u00fcr die durch den Supreme Court bestimmte juristische Praxis folgenlos. Fortgef\u00fchrt wurde vielmehr die vorrevolution\u00e4re Common-Law-Tradition, welche die Rede- und Pressefreiheit in engen Grenzen hielt. Entsprechend einer von Hamilton 1804 gepr\u00e4gten Formel war die Meinungsfreiheit ein gesetzlich einschr\u00e4nkbares Privileg, das nur diejenigen \u00c4u\u00dferungen sch\u00fctzte, die der \u00bbWahrheit\u00ab, \u00bbehrbaren Motiven\u00ab und \u00bbgerechtfertigten Zielen\u00ab verpflichtet waren (S. 77). In diesem weiten Rahmen konnten die Legislativen die politische Kommunikationsfreiheit regulieren.<\/p>\n<p>Erst Anfang dieses Jahrhunderts ver\u00e4nderte sich die Rechtsprechung des Supreme Court durch die Sondervoten der Richter Harlan, Holmes und Brandeis. Ankn\u00fcpfend an die seit \u00fcber hundert Jahren versch\u00fcttete Tradition von Madison vollzogen sie den Bruch mit der systematischen Relativierung politischer Kommunikationsfreiheit. Beschr\u00e4nkt wurden die staatlichen Eingriffsbefugnisse in die Rede- und Pressefreiheit durch die Formel der konkreten und gegenw\u00e4rtigen Gef\u00e4hrdung f\u00fcr den Bestand des Staates, die alle blo\u00df abstrakten Gef\u00e4hrdungen und Beeintr\u00e4chtigungen der Regierendenden der Verfolgung entzog. Diese Linie setzte sich, Mitte der 20er Jahre beginnend, im Supreme Court unter den sozialreformerischen Aufbruchsbedingungen der Roosevelt-\u00c4ra schlie\u00dflich mehrheitlich durch. Sie wurde in der Doktrin der herausgehobenen Positionen des ersten, die Unverbr\u00fcchlichkeit der Rede-und Pressefreiheit garantierenden Zusatzes zur amerikanischen Verfassung positiv so formuliert: \u00bbDas eigentliche Ziel der Bill of Rights ist, bestimmte Gegenst\u00e4nde den Wechself\u00e4llen politischer Kontroversen zu entziehen, sie jenseits der Reichweite von Majorit\u00e4ten und Beh\u00f6rden anzusiedeln&#8230; Redefreiheit, Pressefreiheit d\u00fcrfen Wahlentscheidungen nicht unterworfen werden\u00ab (S. 146). Denn die Kontroversit\u00e4t der Meinungen ist gerade das Lebenselexier der Demokratie: \u00bbDie Freiheit, eine abweichende Meinung zu vertreten, bezieht sich nicht auf Gegenst\u00e4nde von geringer Bedeutung. Dies w\u00e4re ein blo\u00dfer Schatten der Freiheit: Der Beweis ihrer Substanz ist das Recht, in Angelegenheiten abzuweichen, die das Herz der bestehenden Ordnung betreffen\u00ab (S. 147). In direkter Umkehrung des bis Mitte der 20er Jahre dominierenden Argumentationsmusters, das die Freiheit des Privateigentums, nicht aber die Freiheit der politischen Kommunikation grunds\u00e4tlich sch\u00fctzte, garantierte der Supreme Court in der Roosevelt-Periode nicht nur die Meinungsfreiheit nahezu unverbr\u00fcchlich, sondern \u00f6ffnete nach zun\u00e4chst heftiger Gegenwehr private Besitzpositionen sozialstaatlich-egalisierenden Eingriffen des Gesetzgebers.<\/p>\n<p>Mit Beginn des Kalten Krieges 1947\/48, in dessen Folge in den USA die antikommunistische Hexenjagd vor allem gegen \u00f6ffentliche Bedienstete einsetzte, \u00e4nderte der Supreme Court seine Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit fundamental. Die Lehre von der herausgehobenen Stellung der Rede- und Pressefreiheit wurde durch die Doktrin richterlicher Selbstbeschr\u00e4nkung, welche die gerichtliche Kontrolle der Eingriffe in Grundrechte systematisch reduziert, ersetzt. Die Folge war, da\u00df die in der McCarthy-\u00c4ra praktizierten umfangreichen Durchbrechungen der politischen Kommunikationsfreiheit dadurch sanktioniert wurden, da\u00df der Supreme Court nicht einschritt. Diese Wendung der Rechtsprechung vollzog sich mit Hilfe eines sogenannten Abw\u00e4gungsdenkens, das den staatlichen Interessen auch gegen politische Freiheitsrechte zum Durchbruch verhalf. Zurecht wurde in Sondervoten, besonders von Black und Douglas, die Methode, Grundrechte und staatliche Interessen auf einer Ebene anzusiedeln, um sie dann gegeneinander auszuwiegen, als ein Instrument zur Sicherung des \u00bbRegierungsabsolutismus\u00ab (S. 182) kritisiert, der<\/p>\n<p>an die Stelle der unverbr\u00fcchlich garantierten politischen Freiheitsrechte tritt.<\/p>\n<p>Als der Kalte Krieg zu Beginn der 60er Jahre zu Ende ging, kn\u00fcpfte der Supreme Court, nachdem er bereits Mitte der 50er Jahre die Gesetze zur Diskriminierung der Schwarzen aufgehoben hatte, teilweise an die demokratischen Argumentationslinien der Roosevelt-Zeit an und formuliert &#8211; \u00fcbrigens im Gegensatz zur Rechtslage in der Bundesrepublik &#8211; ein bedingtes Privileg f\u00fcr die Kritik an den Inhabern politischer Macht. Insgesamt wurden jedoch die einmal entwickelten Grundsatz-<\/p>\n<p>positionen des Vorrangs politischer Kommunikationsfreiheit nicht wieder bezogen, vielmehr verfolgte der Supreme Court ein situationsbezogenes Pendelkonzept, das einmal den staatlichen Interessen, einmal den Grundrechten den Vorrang einr\u00e4umte. So wurde z.B. den provokativen und aktivistischen Protestformen gegen den Vietnamkrieg mit Hilfe der Unterscheidung von Handlung und \u00c4u\u00dferung nur ein h\u00f6chst beschr\u00e4nkter verfassungsrechtlicher Schutz gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Mittlerweile dominiert, dank der durch die Nixon-Administration ver\u00e4nderten Zusammensetzung des Supreme Court, eine ausgesprochen konservative Spruchpraxis, welche die Funktionsanforderungen des Staatsapparats &#8211; in der extensiven Garantie der Geheimpraxis der Exekutive, in der Strafrechtspflege etc. &#8211; der politischen Kommunikationsfreiheit \u00fcberordnet. Damit wurde die lange Zeit \u00fcberwundene Common-Law Tradition, die Grund-rechte unter die Interessen der gerade Regieren-den zu beugen, wiederbelebt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die gesellschaftstheoretische Erkl\u00e4rung der Rolle des Supreme Court gehen Frankenberg und R\u00f6del, leider weitgehend unabh\u00e4ngig von den in der historischen Abfolge vorgef\u00fchrten juristischen Argumentationsformen, von einer abstrakt-allgemeinen Funktion des Obersten Gerichtshofs im amerikanischen Gesellschaftsund Verfassungsgef\u00fcge aus. Die Interpretation schwankt zwischen normativen Anforderungen an den Supreme Court und der Unterstellung von Zwangsl\u00e4ufigkeiten. Auf der einen Seite hei\u00dft es, da\u00df der gegenw\u00e4rtige konservative Burger-Senat \u00bbgezwungen war, die neue Moral aufzunehmen\u00ab (S. 312), w\u00e4hrend auf der anderen Seite davon gesprochen wird, da\u00df die bundesstaatlichen Organe bei struktureller Mi\u00dfachtung der Interessen von Minorit\u00e4ten aus deren Perspektive ihre Legitimationsgrundlage verl\u00f6ren (S. 162). Auf der Erkl\u00e4rungsebene tauchen konstruierte normative Systemanforderungen auf, die, aus der hohen Zeit der demokratischen Judikatur des Supreme Court gewonnen, unhistorisch auf die konservativen Perioden der Judikatur bezogen werden. Es wird nicht bedacht, da\u00df der Supreme Court eine gegen Minorit\u00e4ten gerichtete Praxis der staatlichen Organe &#8211; mit der gro\u00dfen Ausnahme der Zeit von Ende der 20er bis Mitte der 40er Jahre &#8211; judikativ abgest\u00fctzt hat, ohne da\u00df das Regierungssystem der Vereinigten Staaten in Gefahr geriet; im Gegenteil. Umgekehrt werden gelegentlich gesellschaftliche Gr\u00fcnde f\u00fcr eine autorit\u00e4re Rechtsprechung vorschnell in verfassungsrechtlich zwingende Folgen verwandelt. Diese Widerspr\u00fcche h\u00e4ngen damit zusammen, da\u00df Frankenberg und R\u00f6del die Ebene der soziologischen Erkl\u00e4rung f\u00fcr die historischen Varianten der juristischen Argumentation zur politischen Kommunikationsfreiheit nicht pr\u00e4zise von der der verfassungstheoretischen Bewertung unterscheiden.<\/p>\n<p>Stimmiger er\u00f6rtern die Verfasser das Problem, unter welchen Voraussetzungen eine durch die Souver\u00e4nit\u00e4t des Volkes nur h\u00f6chst indirekt legitimierte Institution wie der Supreme Court, dessen Richter unabh\u00e4ngig von politischen Mehrheitssituationen auf Lebenszeit t\u00e4tig sind, eine konstitutive Bedeutung f\u00fcr die Demokratie haben kann. Angeregt von der Interpretation der Richter Harlan, Holmes und Brandeis und der Spruchpraxis des Supreme Court in der Roosevelt-\u00c4ra wird dem Verfassungsgericht eine einzige Funktion zugemessen, die es gegen\u00fcber den demokratisch legitimierten parlamentarischen und exekutiven Instanzen wahrnehmen kann: Es fungiert als Garant f\u00fcr die Offenheit des demokratischen Prozesses und insofern als Institution des Minderheitsschutzes f\u00fcr diejenigen Gruppen und Kr\u00e4fte, die jeweils in Gefahr sind, von der dominieren-den Majorit\u00e4t als m\u00f6gliche Alternative zu den gegebenen Machtverh\u00e4ltnissen an den Rand gedr\u00e4ngt zu werden. Das Verfassungsgericht ist so weder Schutzpatron der gegebenen Regierungspolitik noch hat es die Aufgabe, materiale Werte und Ziele durchzusetzen. Es ist darauf beschr\u00e4nkt, die politischen Freiheitsrechte gegen Anma\u00dfungen der jeweiligen Machttr\u00e4ger zu sch\u00fctzen. Dann erst ist ein Verfassungsgericht Element und nicht Kontrahent der Demokratie. Die Untersuchung von Frankenberg und R\u00f6del kann helfen, da\u00df dieser Gedanke bei uns mehr Wurzeln schl\u00e4gt.<\/p>\n<p>Kategorie: vorg\u00e4nge: Artikel<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2618,2645],"tags":[],"autoren":[],"class_list":["post-14560","termin","type-termin","status-publish","hentry","category-2618","category-fritz-bauer-preis"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Element und Kontrahent der demokratie - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/1983\/element-und-kontrahent-der-demokratie\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Element und Kontrahent der demokratie - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Amerikas Oberster Gerichtshof aus: Vorgang Nr 61 \/ Heft 1\/1983), S.108-111 Joachim Perels G\u00fcnter Frankenberg\/Ulrich R\u00f6del: Von der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t zum Minderheitenschutz. 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