{"id":14563,"date":"1978-03-02T08:00:00","date_gmt":"1978-03-02T07:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/termin\/joachim-perels-demokratische-republik-oder-exekutivstaat-1\/"},"modified":"2020-08-03T07:52:45","modified_gmt":"2020-08-03T05:52:45","slug":"joachim-perels-demokratische-republik-oder-exekutivstaat-1","status":"publish","type":"termin","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/1978\/joachim-perels-demokratische-republik-oder-exekutivstaat-1\/","title":{"rendered":"Demokratische Republik oder Exekutivstaat"},"content":{"rendered":"<p>Joachim Perels<\/p>\n<p>Thesen zu Bedingungen linker Politik. Aus: vorg\u00e4nge Nr. 32 (2\/1978), S. 9-13<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit, linke Politik zu betreiben, ist nicht unwesentlich bedingt durch die Entwicklung des demokratischen Verfassungssystems, dessen Normen einen weiten Handlungsspielraum f\u00fcr legale gesellschaftskritische Aktivit\u00e4ten er\u00f6ffnen. Die Verfassungsrealit\u00e4t ist gegenw\u00e4rtig jedoch dadurch gekennzeichnet, da\u00df sich einerseits der Staatsapparat in zentralen Bereichen gegen\u00fcber den Schranken und Sicherungen des demokratischen Verfassungsrechts eine eigene, origin\u00e4re Entscheidungskompetenz anma\u00dft und da\u00df andererseits gesellschaftliche Privilegienpositionen dem Zugriff des demokratischen Prozesses vorab entzogen werden. Beispiele f\u00fcr diese beiden Entwicklungslinien liegen offen zutage.<\/p>\n<p>Als Professor Peter Br\u00fcckner suspendiert wurde, begr\u00fcndete das Nieders\u00e4chsische Wissenschaftsministerium dies damit, da\u00df Br\u00fcckner eine &#132;feindselige Haltung gegen unseren Staat immer wieder zum Ausdruck gebracht&#8220; habe. Eine derartige Argumentation, die Treue zum Staat &#132;an sich&#8220; postuliert, setzt die rechtsstaatliche Grundforderung, da\u00df der Staat selber nur in den Grenzen des Verfassungsrechts zu fungieren habe, er also an die Grundrechte gebunden ist (Art 1 Abs 3 GG), von der Tagesordnung ab. Dies widerspricht einem durch die liberalen Freiheitsrechte konstituierten Gemeinwesen, das sich von einem autorit\u00e4ren Staat, welcher seine Untertanen einer verbindlichen politischen Doktrin unterwirft, dadurch unterscheidet, da\u00df es den freien Meinungskampf, Kritik und Anti-Kritik garantiert. Entsprechend gilt, da\u00df auch und gerade ein kritikw\u00fcrdiges Verhalten &#8211; wie die von Br\u00fcckner mitverantwortete Form der Herausgabe des G\u00f6ttinger Mescalero-Artikels (vgl Vg 29 (5\/1977), S 14) &#8211; einer Strafsanktion prinzipiell entzogen ist.<\/p>\n<p>Auch an anderen politischen Konflikten des letzten Jahres war die Tendenz zum Exekutivstaat abzulesen: zum Beispiel an der Abh\u00f6r-Aff\u00e4re Traube. Als Beamte des Verfassungsschutzes in die Wohnung von <i>Klaus Traube <\/i>eingedrungen waren, um eine &#132;Wanze&#8220; zu installieren, hat die Bundesregierung dies Vorgehen in verschiedener Weise zu begr\u00fcnden versucht. Zur Legitimation wurde u. a. ein sogenanntes \u00fcberverfassungsgesetzliches Notstandsrecht bem\u00fcht, das dazu berechtige, auch \u00fcber geschriebene Normen des Verfassungsrechts hinwegzugehen. Die geschriebenen Normen &#8211; in diesem Fall der Art 13 des Grundgesetzes, der die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert &#8211; fallen so einem &#132;origin\u00e4ren&#8220; Eingriffsrecht des Staates zum Opfer.<\/p>\n<p>Ein weiteres Beispiel, das den allgemeinen Trend zur Herausl\u00f6sung des Staates aus den Garantien des demokratischen Verfassungsrechts beleuchtet, ist die Verwendung des \u00a7 34 Strafgesetzbuch. Dieser Paragraph, der bestimmt, da\u00df ein geringerwertiges Rechtsgut verletzt werden kann, wenn nur auf diese Weise ein h\u00f6herwertiges Rechtsgut gesch\u00fctzt werden kann, betrifft einzig die Beziehung der Staatsb\u00fcrger untereinander. Obwohl sich dieser Paragraph nicht auf Handlungen der Exekutive bezieht, ist er dazu verwandt worden, Eingriffserweiterungen der Exekutive f\u00fcr Interventionen in freiheitliche Rechtspositionen zu legitimieren. Nachdem Hanns-Martin Schleyer entf\u00fchrt worden war, wurden Besuche von Verteidigern bei ihren Mandanten mit der Begr\u00fcndung unterbunden, da\u00df der \u00a7 34 StGB ein gewisserma\u00dfen zus\u00e4tzliches Eingriffsrecht f\u00fcr die staatliche Gewalt enthalte, das es erlaube, entgegen einer ausdr\u00fccklichen Bestimmung der Strafproze\u00dfordnung, Besuche von Verteidigern bei ihren Mandanten zu unterbinden. Obgleich einzelne Ermittlungsrichter unter Berufung auf diese Bestimmung der Strafproze\u00dfordnung Verteidigern weiter den Zugang zu ihren Mandanten erm\u00f6glichen wollten, hat die Exekutive in einigen F\u00e4llen durch Anweisungen an die Justizverwaltung verhindert, da\u00df derartige Entscheidungen der Ermittlungsrichter ausgef\u00fchrt wurden.<\/p>\n<p>In der Auseinandersetzung um die Bek\u00e4mpfung des Terrorismus sind vonseiten der CDU\/CSU und der Gruppen, die die Union publizistisch unterst\u00fctzen, Vorschl\u00e4ge gemacht worden, die ebenfalls in die Richtung gehen, dem Staatsapparat mehr M\u00f6glichkeiten zur Beschneidung individueller Rechtspositionen zu geben. Der bayerische Innenminister <i>Alfred Seidl <\/i>pl\u00e4dierte daf\u00fcr, gegen\u00fcber dem Terrorismus zu einer sch\u00e4rferen Gangart \u00fcberzugehen und die Todesstrafe wieder einzuf\u00fchren; im Grundgesetz sei die Todesstrafe rechtssystemwidrig abgeschafft worden. Es ist eine makabre Angelegenheit, da\u00df die Abschaffung der Todesstrafe als rechtssystemwidrig bezeichnet werden kann; denn die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates hatten 1949 das Schafott verriegelt, weil sie noch sehr genau in Erinnerung hatten, in welcher Weise die Todesstrafe von den M\u00f6rderregenten des Dritten Reiches gegen die politische Opposition eingesetzt worden war. Die Anwendung der Todesstrafe gegen unz\u00e4hlige politische Gegner des Dritten Reiches enth\u00fcllte, was es bedeutete, wenn dem Staat auch noch die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber das Leben seiner Bewohner \u00fcberantwortet wird.<\/p>\n<p>In der Diskussion um die Bek\u00e4mpfung des Terrorismus ist weiter vorgeschlagen worden, den Artikel 18 Grundgesetz zu ver\u00e4ndern. <i>Artikel <\/i>18 sieht vor, da\u00df diejenigen, die Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mi\u00dfbrauchen, durch eine Entscheidung des <i>Bundesverfassungsgerichts <\/i>bestimmter Grundrechte verlustig gehen k\u00f6nnen. Vorgeschlagen wird nun, die Bestimmungsgewalt dar\u00fcber, wer Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mi\u00dfbrauche, der Exekutive zu \u00fcbertragen. Das bedeutet, da\u00df nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern die Exekutive die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die wesentlichen Grundrechte in die Hand bek\u00e4me. Die jeweilige Regierung k\u00f6nnte die politische Feindbestimmung mit juristischen Sanktionsfolgen vornehmen, wobei dann nur noch nachtr\u00e4glich ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gew\u00e4hrt w\u00fcrde. Die Verfechter derartiger Vorschl\u00e4ge scheinen, um die h\u00f6flichste Interpretation zu w\u00e4hlen, vergessen zu haben, da\u00df die eigentliche Verfassungsurkunde des <i>Dritten Reiches <\/i>in der Notverordnung zum &#132;Schutz von Volk und Staat&#8220; vom 28.2.1933 bestand, die der nationalsozialistischen Exekutive die Machtmittel zur Vernichtung der Grundrechte in die Hand gab.<\/p>\n<p>Wird die Exekutivgewalt auch nur in Ans\u00e4tzen von Grundrechtsbindungen abgekoppelt, so werden Instrumente bereitgestellt, mit denen morgen unter sich versch\u00e4rfenden \u00f6konomischen Krisenbedingungen ganze gesellschaftliche Konfliktfelder durch staatliche Verf\u00fcgung lahmgelegt werden k\u00f6nnen; Streiks und andere gewerkschaftliche Aktionen k\u00f6nnten etwa durch den R\u00fcckgriff auf ein \u00fcberverfassungsgesetzliches Notstandsrecht, jenem &#132;Tarnwort f\u00fcr Verfassungsbruch&#8220; (<i>Adolf Arndt<\/i>), zerschlagen werden.<\/p>\n<p>Der Entwicklung zur verselbst\u00e4ndigten Exekutivgewalt korrespondiert die Tendenz, gesellschaftliche Hierarchien zu legal nicht ver\u00e4nderlichen Konstanten zu verwandeln. Auch hierf\u00fcr mangelt es nicht an Beispielen.<\/p>\n<p>Als &#132;Klassenkampfparole&#8220; hat der <i>Bayerische Verwaltungsgerichtshof <\/i>in seiner Entscheidung gegen die sozialdemokratische Juristin <i>Charlotte Nie\u00df <\/i>jenen Programmpunkt der <i>Vereinigung Demokratischer Juristen<\/i> disqualifiziert und als Indiz f\u00fcr fehlende Verfassungstreue gewertet, der nichts anderes enth\u00e4lt als die Forderung nach Demokratisierung des \u00f6konomischen Bereichs. Da\u00df eine derartige Wertung die Programmatik des <i>Deutschen Gewerkschaftsbundes<\/i>, immerhin die gr\u00f6\u00dfte Organisation der abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigten, unterderhand jenseits der Verfassungsordnung ansiedelt, d\u00fcrfte den bayerischen Richtern nicht einmal bewu\u00dft gewesen sein. Sie haben ihre politische Grundeinstellung schlicht unreflektiert in juristische Sanktionsformen \u00fcbersetzt.<\/p>\n<p>Einem vergleichbaren Argumentationsmuster wie der Bayerische <i>Verwaltungsgerichtshof <\/i>folgt der <i>Arbeitgeberverband <\/i>mit seiner Klage gegen das vom <i>Bundestag <\/i>verabschiedete Mitbestimmungsgesetz. Obgleich dieses Gesetz nicht einmal die Parit\u00e4t zwischen Kapital und Arbeit herstellt, hat es nach Ansicht der Wirtschaft die von der Verfassung gezogene Grenze bereits \u00fcberschritten. Die Souver\u00e4nit\u00e4t des im Parlament repr\u00e4sentierten Volks findet aus diesem Blickwinkel ihre Schranke dort, wo der Kernbereich privater Dispositionsfreiheit \u00fcber Produktivverm\u00f6gen beginnt.<\/p>\n<p>Der in diesen und vielen vergleichbaren F\u00e4llen zum Ausdruck kommenden Position liegt die fundamentale These zugrunde, da\u00df die Verfassung die privatwirtschaftliche Ordnung zur allein legalen Ordnung mache. Bekanntlich findet diese These in der Entstehungsgeschichte und dem Normgehalt des Grundgesetzes, wie er in Art 20, 28 und Art 15 GG zum Ausdruck kommt, auch nicht die geringste St\u00fctze, sie hat nur den verbl\u00fcffenden Nebeneffekt, einen gro\u00dfen Teil der Mitglieder des <i>Parlamentarischen Rates<\/i>, die das Grundgesetz f\u00fcr den legalen \u00dcbergang zu einer sozialistischen Gesellschaft offenhalten wollten, nachtr\u00e4glich ins Lager der Verfassungsfeinde einzuweisen. Die<\/p>\n<p>Absurdit\u00e4t dieses Ergebnisses spricht f\u00fcr sich. Es macht aber \u00fcberdeutlich, welcher Deformierung die Verfassung unterliegt, wenn sie nicht mehr demokratische Rahmenregelung f\u00fcr die antagonistischen Kr\u00e4fte ist, sondern zum Kampfinstrument gegen den sozialen und politischen Gegenspieler herabgew\u00fcrdigt wird (vgl <i>J. Perels<\/i>, Die Grenzmarken der Verfassung, in: <i>Kritische Justiz <\/i>4\/77, S 375 ff).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die wesentliche Ursache f\u00fcr die Herausbildung einer verselbst\u00e4ndigten Exekutivgewalt und die Festschreibung sozialer Privilegienpositionen ist, grob gesprochen, darin zu sehen, da\u00df ein Widerspruch zwischen den Funktionserfordernis-sen des gesellschaftlichen Systems und den politischen Gestaltungsfreiheiten der demokratischen Rechtsordnung entstanden ist. Um diese These zu verstehen, mu\u00df man sich in einigen Z\u00fcgen die gegenw\u00e4rtige politische Kampflage klarmachen. Sie ist wesentlich dadurch bestimmt, da\u00df die problemlose Interpretationsweise in den Kategorien des gesellschaftlichen Status quo infragegestellt ist, weil die Linke in Bereichen der Sozialisation und der kritischen \u00d6ffentlichkeit im Gefolge der Protestbewegung bestimmte \u00c4nderungen durchzusetzen vermochte. Der Linken ist es gelungen, praktische Fragen des sozialen Lebens &#8211; von der Kindererziehung \u00fcber die Hochschulorganisation bis zur Kernenergie &#8211; auf die Konstruktion des gesellschaftlichen Gesamtsystems zur\u00fcckzubeziehen. Die Interpretationsherrschaft \u00fcber zentrale gesellschaftliche Probleme liegt nicht mehr ohneweiteres in den H\u00e4nden des B\u00fcrgertums und der es st\u00fctzenden intellektuellen Schichten. So ist der gesellschaftliche Konflikt nicht zuletzt an der Frage festgemacht, wer die Interpretationsherrschaft, die kulturelle Hegemonie \u00fcber diese Gesellschaft erwirbt.<\/p>\n<p>Die demokratische Rechtsordnung bietet den Kr\u00e4ften der politischen und gewerkschaftlichen Linken durch Meinungsfreiheit, Koalitionsfreiheit, Demonstrationsfreiheit und andere Freiheitsrechte die M\u00f6glichkeit, auf legalem Wege gesellschaftliche Strukturfragen, die gerade auch durch die Krise virulent geworden sind, zu thematisieren. Die politischen Freiheitsrechte erm\u00f6glichen, eine Bew\u00e4ltigung der Arbeitslosigkeit, die die Investitionsautonomie der Unternehmer unangetastet l\u00e4\u00dft, als ein Kurieren an den Symptomen kapitalistischer Produktionsweise zu kennzeichnen; die politischen Freiheitsrechte erm\u00f6glichen, die beabsichtigte Verwendungsform der Kernenergie als ein Raubbauverhalten gegen\u00fcber Mensch und Natur zu charakterisieren; die politischen Freiheitsrechte erm\u00f6glichen, um ein letztes Beispiel zu nennen, autorit\u00e4re Formen des Bildungssystems und der in ihm vermittelten Bildungsgehalte kritisch zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Fortexistenz des gesellschaftlichen Status quo sind die Gestaltungsfreiheiten der demokratischen Rechtsordnung eine potentielle Gefahr, zumal dann, wenn im Gefolge der \u00f6konomischen Krise bei Teilen der Bev\u00f6lkerung eine kritische perspektivische Analyse der Grenzen kapitalistischer Krisenbew\u00e4ltigung auf offene Ohren sto\u00dfen sollte. Kurz: Die Wiederherstellung der kulturellen Hegemonie des B\u00fcrgertums st\u00f6\u00dft paradoxerweise auf die Schranken der alten b\u00fcrgerlich-demokratischen Legalit\u00e4t. Dies ist im\u00fcbrigen keine neue Beobachtung. Schon Marx hatte in der Analyse des 18. Brumaire davon gesprochen, da\u00df das B\u00fcrgertum diejenigen Freiheitsrechte, die es zun\u00e4chst als liberale erk\u00e4mpft und gefeiert hatte, in dem Augenblick denunzierte, als die Kr\u00e4fte der Arbeiterbewegung jene alten b\u00fcrgerlichen Freiheitsrechte f\u00fcr sich in Anspruch nahmen.<\/p>\n<p>Eine weitere Ursache f\u00fcr die Auszehrungsprozesse, denen die demokratische Republik unterworfen wird, liegt in den fortwirkenden Traditionen der deutschen Misere. In Deutschland ist, im Unterschied zu den meisten kapitalistischen L\u00e4ndern des Westens, die demokratische Tradition in der Mehrheit des B\u00fcrgertums weitgehend versch\u00fcttet. Um es an einem knappen historischen R\u00fcckblick deutlich zu machen: 1871 kapituliert das B\u00fcrgertum vor dem kaiserlichen Obrigkeitsstaat, 1918 erduldet es die Revolution, 1933 l\u00e4uft es zur faschistischen Konterrevolution \u00fcber. Nach 1945 nimmt es demokratische Neuans\u00e4tze mehr als unvermeidliches Ergebnis der Niederlage des Dritten Reiches hin, um in den 50er Jahren, in der Hochzeit der Restauration, an altbekannte vordemokratische Verhaltensmuster wieder anzukn\u00fcpfen: die Organisationsweise von Gesellschaft und Staat wird als eine harmonische Angelegenheit vorgestellt, f\u00fcr die scharfe Interessengegens\u00e4tze zwischen Klassen, Schichten und Gruppen eigentlich nicht existieren. Das B\u00fcrgertum wird irritiert durch die Protestbewegung, die zun\u00e4chst nichts anderes unternimmt, als die republikanischen Freiheitsrechte und Tugenden einzuklagen. Die Irritation f\u00fchrt schlie\u00dflich dazu, da\u00df die Entwicklung politischer \u00d6ffentlichkeit und Konfliktf\u00e4higkeit, die durch die Protestbewegung herbeigef\u00fchrt worden war, sich einem auf allen Ebenen inganggesetzten Rollback ausgesetzt sieht. Franz Josef Strau\u00df hat in diesem Zusammenhang die Formel gepr\u00e4gt, da\u00df es darauf ank\u00e4me, der &#132;konflikttheoretischen Verseuchung&#8220; entgegenzutreten.<\/p>\n<p>Um das Bild nicht zu einer schlichten Totale werden zu lassen, sei nicht vergessen, da\u00df es in Deutschland seit Generationen Minderheitsgruppen innerhalb des B\u00fcrgertums gibt, die an die demokratische Tradition etwa der 48er Revolution ankn\u00fcpfen, und die das, was im Ernst b\u00fcrgerliche Demokratie hei\u00dft, durchaus selber praktizieren. In der Bundesrepublik stand f\u00fcr diese Richtung des B\u00fcrgertums ein Mann wie Gustav Heinemann, der in seiner Zeit als Bundespr\u00e4sident versucht hat, die freiheitlichen Gegentendenzen der deutschen Geschichte systematisch ins Bewu\u00dftsein zur\u00fcckzurufen. Auch der jetzige Bundespr\u00e4sident hat &#8211; wenn auch sonst keineswegs so gradlinig wie Heinemann &#8211; in seiner Rede zur Beerdigung von Hanns-Martin Schleyer doch an diese von Heinemann formulierte Position angekn\u00fcpft. Walter Scheel hat in Stuttgart nicht nur den Begriff des Sympathisanten des Terrorismus einer unterscheidenden Kritik unterzogen, sondern er hat hinzu-gef\u00fcgt, es sei ein schicksalhafter Irrtum, Kritik, das Lebenselexier der Demokratie, mit dem Leichengift des Terrorismus zu verwechseln.<\/p>\n<p>\u3000<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur \u00fcberwiegenden Mehrheit des B\u00fcrgertums repr\u00e4sentiert in Deutschland die Arbeiterbewegung fast uneingeschr\u00e4nkt die demokratische Tradition. Seit ihrer Entstehung ist f\u00fcr die Arbeiterbewegung der Kampf um politische Freiheitsrechte, um Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Streikrecht, Meinungsfreiheit konstitutiv. Sind die politischen Freiheitsrechte aufgehoben, so ist die Aktionsf\u00e4higkeit der Arbeiterbewegung im Kern getroffen, w\u00e4hrend die bestimmenden Gruppen des deutschen B\u00fcrgertums gezeigt haben, da\u00df sie auch ohne diese Freiheitsrechte auskommen k\u00f6nnen. War die \u00f6konomische Klassenherrschaft auf andere Weise nicht zu sichern, so wurden die liberalen Grundrechtspositionen preisgegeben: Unter Mithilfe der b\u00fcrgerlichen Nationalliberalen wird 1878 die Sozialdemokratische Partei verboten, weil sie die &#132;Eintracht der Gesellschaftsklassen&#8220; st\u00f6rte; 1933 schieben das B\u00fcrgertum und seine Parteien den Faschismus mit an die Macht, er siegt unter der bezeichnenden, die Demokratiefeindschaft zusammenfassenden Kampfparole: &#132;Gegen Liberalismus und Marxismus!&#8220;. Allein diese Beispiele zeigen, da\u00df die demokratische Ordnung in gesellschaftlichen Krisensituationen nur so stark ist, wie die Arbeiterbewegung und mit ihr verb\u00fcndete liberaldemokratische Gruppen dazu in der Lage sind, f\u00fcr sie zu k\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>Aber auch die Arbeiterbewegung verk\u00f6rpert nicht in unbefleckter Reinheit den Kampf f\u00fcr die Demokratie. In ihr gibt es zwei typische Fehlhaltungen im Blick auf die Verteidigung der demokratischen Republik: einen passivischen Legalismus, der sich der Zerst\u00f6rung der demokratischen Legalit\u00e4t kampflos beugt, und einen ultralinken Anti-Legalismus, der die demokratische Republik nicht von autorit\u00e4ren oder faschistischen Systemen unterscheiden kann.<\/p>\n<p>Nimmt man die strukturellen und historischen Bedingungen f\u00fcr die Erosionsprozesse unseres Verfassungssystems in den Blick, so gilt: Der gegenw\u00e4rtige politische Kampf der demokratischen Linken kann nur dann sinnvoll gef\u00fchrt werden, wenn er von einer breiten B\u00fcndnisfront, von der kritischen \u00d6ffentlichkeit, Teilen der Gewerkschaftsbewegung, oppositionellen Gruppen in der <i>SPD<\/i> und der <i>FDP <\/i>getragen ist. In der Bestimmung der Aktionsschritte haben aktuelle Tagesziele Vor-rang. Wer sie unmittelbar mit dem Fernziel der Errichtung einer sozialistischen Gesellschaft verkoppelt, propagiert nur einen frommen Wunsch, dem gegenw\u00e4rtig keine relevanten gesellschaftlichen Kr\u00e4fte Realit\u00e4t einhauchen k\u00f6nnen. Eine derartige falsche Ineinssetzung von Nahziel und Fernziel blockiert beide. Sie treibt die Linke in die Selbstisolierung und schiebt gleichzeitig das Fern-ziel in die Richtung des Sankt-Nimmerleinstags. Das aktuelle Tagesziel ist die Erhaltung und Wiederherstellung der demokratischen Republik.<\/p>\n<p>Um Mi\u00dfverst\u00e4ndnissen vorzubeugen: der Kampf um die demokratische Republik, auch und gerade im B\u00fcndnis mit b\u00fcrgerlichen Demokraten, ist keine taktische, sondern eine prinzipielle Aufgabe, weil der Sozialismus als ein Gemeinwesen unverk\u00fcrzter sozialer und politischer Selbstbestimmung die Existenz der demokratischen Republik voraussetzt. Ohne die Erhaltung und Erweiterung der politischen Freiheitsrechte besitzt der Sozialismus keine emanzipatorische Substanz; am Geltungsgrad der politischen Freiheitsrechte, daran, ob die unmittelbaren Produzenten sich tats\u00e4chlich selbst regieren, entscheidet sich am Ende, ob der Sozialismus einer ist.<\/p>\n<p>Welche Bedeutung der Kampf um die demokratische Republik hat, kann von einem der scharfsinnigsten juristischen Kontrahenten des Sozialismus gelernt werden: von <i>Carl Schmitt<\/i>. Als dieser die faschistische Diktatur verfassungstheoretisch auf den Begriff brachte, schrieb er den Satz: &#132;Die ,Links`parteien&#8220; haben &#8211; <i>Schmitt <\/i>bezog sich hierbei schon auf das <i>Bismarck<\/i>-Reich &#8211; die &#132;L\u00f6gik des b\u00fcrgerlichen Verfassungsstaates auf ihrer Seite&#8220;. Es ist daher nicht verwunderlich, wenn in dem Kampf um die demokratische Verfassung zugleich der Kampf um die Propagierung und, in weiterer Perspektive, der Durchsetzung gesellschaftlicher Struktur\u00e4nderungen gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Kategorie: vorg\u00e4nge: Artikel<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2618,2645],"tags":[],"autoren":[],"class_list":["post-14563","termin","type-termin","status-publish","hentry","category-2618","category-fritz-bauer-preis"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Demokratische Republik oder Exekutivstaat - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/1978\/joachim-perels-demokratische-republik-oder-exekutivstaat-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Demokratische Republik oder Exekutivstaat - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Joachim Perels Thesen zu Bedingungen linker Politik. 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